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1506/2020

Beantwortung der Anfrage DIE LINKE-Fraktion betr. "Trifft die "nicht pauschale Haushaltssperre" den Stadtbezirk Kalk pauschal? (AN/0559/2020)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 15.06.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 27.08.2020, TOP 9.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

8069 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/202/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1506/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 27.08.2020 
TOP 9.1.1 
 
"Trifft die nicht pauschale Haushaltssperre" den Stadtbezirk Kalk pauschal?" 
Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 07.05.2020 aus der Sitzung der 
Bezirksvertretung Kalk vom 28.05.2020, TOP 9.2.3 (AN/0559/2020) 
Die Fraktion DIE LINKE in der Bezirksvertretung Kalk hat im Zusammenhang mit der Bewirtschaf-
tungsverfügung vom 25.03.2020 Fragen gestellt, die von der Verwaltung wie folgt beantwortet werden: 
 
Frage 1: 
Welche durch die Bezirksvertretung Kalk getroffenen Entscheidungen bezüglich Sportmittel, Kultur-
mittel, Stadtverschönerungsmittel und bezirksorientierte Mittel sind durch die Bewirtschaftungsverfü-
gung der Stadtkämmerin wegen Beschlussverhinderung in den Ratsausschüssen oder Auszahlungs-
stopp betroffen? 
 
Frage 2: 
Welche durch die Bezirksvertretung noch zu treffenden Entscheidungen bezüglich Sportmittel, Kul-
turmittel, Stadtverschönerungsmittel und bezirksorientierte Mittel wären durch die Bewirtschaftungs-
verfügung der Stadtkämmerin wegen Beschlussverhinderung in den Ratsausschüssen oder Auszah-
lungsstopp betroffen? 
 
Frage 3: 
Welche weiteren den Stadtbezirk Kalk betreffenden Mittel, wie Förderungen oder Gelder für den 
Straßenbau, sind durch die Bewirtschaftungsverfügung der Stadtkämmerin betroffen? 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 1- 3: 
Das Corona-Virus wird sowohl auf der Ertrags- als auch auf der Aufwandsseite des städtischen 
Haushaltes zu wesentlichen finanziellen Auswirkungen führen. 
Um weiterhin eine finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit trotz der enormen finanziellen Herausfor-
derungen zu gewährleisten, ist es zwingend notwendig und unabdingbar, alle zur Verfügung stehen-
den Finanz- und Haushaltsmittel auf die Krisenbewältigung und die Sicherung der bestehenden 
Strukturen zu konzentrieren.  
 
Die erlassene Bewirtschaftungsverfügung soll diese Bündelung der Finanz- und Haushaltsmittel er-
möglichen. Es geht nicht darum, mögliche Einsparpotenziale aufzuzeigen, sondern die jederzeitige 
Handlungsfähigkeit der Stadt trotz absehbarer, erheblicher Zusatzbelastungen sicherzustellen und 
darüber hinaus Ressourcen bereit zu stellen, um die für das Gemeinwesen wichtigen und bewährten 
Strukturen z.B. im Sport-, Kultur- und Sozialbereich u.a. durch zusätzliche kommunale Hilfsmaßnah-
men zu sichern.

2 
 
Die Bewirtschaftungsverfügung der Stadtkämmerin hat somit grundsätzlich Auswirkungen auf alle 
bisher getroffenen bzw. noch zu treffenden Entscheidungen im Ergebnis- und Investitionshaushalt der 
Stadt Köln. Das schließt grundsätzlich auch alle Entscheidungen der Bezirksvertretungen ein. 
 
Gerade für den Erhalt der lokalen und bezirklichen Strukturen ist ein zielgerichteter Einsatz der Sport- 
und Kulturmittel, der Stadtverschönerungsmittel und der Bezirksorientierten Mittel notwendig. Es liegt 
hier in der Verantwortung der Bezirksvertretungen sorgfältig zu prüfen, ob eine zu fördernde Maß-
nahme den geltenden Bewirtschaftungsanforderungen entspricht. Die Bezirksvertretungen entschei-
den eigenverantwortlich darüber, welche Leistungen aktuell tatsächlich durchgeführt werden müssen 
und welche – zumindest teilweise – eingestellt werden können.  
 
Hierbei gilt für den Ergebnishaushalt zu beachten, dass nur noch Aufwendungen entstehen und Aus-
zahlungen geleistet werden dürfen, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist. Eine rechtliche Ver-
pflichtung umfasst alle Leistungen, die auf Grundlage von Gesetzen zu gewähren sind. Ferner gehö-
ren dazu Verpflichtungen aus öffentlich- oder privatrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen.  
Zusätzlich können Aufwendungen, die für die unaufschiebbare Weiterführung und Wahrnehmung 
notwendiger Aufgaben nötig und unabweisbar sind, unter Einhaltung der allgemeinen Haushalts-
grundsätze aus § 75 (1) GO NRW weiterhin wahrgenommen werden.  
Freiwillige zusätzliche Leistungen, für die weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine unaufschieb-
bare Notwendigkeit besteht, sind zunächst zurückzustellen. Ausgenommen hiervon ist die Wahrneh-
mung von freiwilligen Aufgaben, die der akuten Krisenbewältigung oder der Sicherung bestehender 
Strukturen dienen. 
 
Dies bedeutet, dass für die Sportmittel, Kulturmittel, Stadtverschönerungsmittel und bezirksorientier-
ten Mittel und für die daraus geförderten Projekte und Maßnahmen keine pauschale Aussage getrof-
fen werden kann, ob die jeweiligen Maßnahmen von der Bewirtschaftungsverfügung betroffen sind. 
Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt können diese Mittel 
eigenverantwortlich ausgekehrt werden, da nichts gegen diese verantwortliche Verwendung der Mittel 
vor Ort, die eben auch der besonderen Bedeutung der lokalen, bezirklichen Strukturen Rechnung 
tragen, spricht. Dieses ist bei jeder Entscheidung zu dokumentieren.  
 
Frage 4: 
Wodurch kommt die Kämmerin zu dem Schluss, dass durch Einsparungen in den, durch die Ein-
schränkungen wegen der Seuche stark betroffenen Bezirke, der städtische Haushalt die Einnahme-
verluste und Mehrausgaben ausgleichen könnte? 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 4: 
Anders als in der Frage abgefasst, gab es keine Äußerungen, dass sich die finanziellen Corona-
Folgen durch Umschichtungen im Haushalt werden abbilden lassen.  
Mit den Vorlagen 0972/2020, 1055/2020 und 1385/2020 hat die Verwaltung hierzu insgesamt umfas-
send berichtet.  
Inwieweit durch die Anstrengungen in der Bewirtschaftung durch alle Bereiche der Stadtverwaltung 
die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abgemildert werden können, kann auch weiterhin in 
Ermangelung belastbarer Informationen noch nicht beantwortet werden. Um die eigene Handlungsfä-
higkeit zu erhalten, fallen alle städtischen Leistungen unter die zur Vorkehrung getroffenen Bewirt-
schaftungsregelungen. Für weitere Ausführungen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 – 3 verwie-
sen.

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Frage 5: 
Warum wurde die Bezirksvertretung Kalk nicht unmittelbar informiert und wie sollen die Bezirkspoliti-
ker der Bevölkerung erklären, dass es kein Geld für Bänke, Brunnen, Bäume und Mülleimer gibt, 
während gleichzeitig die Hafen- und Güterverkehrsgesellschaft HGK, des Stadtwerkekonzerns zum 
Preis von 176 Millionen Euro eine Flotte von 400 Schiffen erwerben möchte? 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 5: 
Die Bewirtschaftungsverfügung wurde am 27.03.2020 gegenüber den Dezernaten und Dienststellen 
in Kraft gesetzt. Zeitgleich wurden die stimmberechtigten Mitglieder des Finanzausschusses, d.h. 
auch die finanzpolitischen Sprecher der Fraktionen per E-Mail vom 27.03.2020 sowie der Finanzaus-
schuss per Mitteilungsvorlage (Session-Nr. 0972/2020) über die Bewirtschaftungsverfügung infor-
miert. Zuvor hatte die Stadtkämmerin schon im Finanzausschuss am 23.03.2020 angekündigt, dass 
eine Konzentration der finanziellen Ressourcen auf die derzeitige Bewältigung der Krise und auf die 
Sicherung der bestehenden Strukturen, also die Kernaufgaben der Verwaltung, notwendig ist.  
Die formale Information der politischen Gremien über die Bewirtschaftungsverfügung erfolgte in der 
Sitzung des Finanzausschusses vom 11.05.2020 (veröffentlicht im Ratsinformationssystem am 
24.04.2020). 
Trotz der derzeitigen Krisen- und Belastungssituation der betreffenden Ämter wurden die Gremien 
somit im Sinne größtmöglicher Transparenz und Klarheit frühzeitig und unmittelbar informiert.  
 
Die Entscheidung, welche Projekte und Maßnahmen in der aktuellen Corona-Krise umgesetzt werden 
können oder welche zeitweise zurückgestellt werden müssen, liegt in der Verantwortung der fachlich 
verantwortlichen Stellen. Insofern obliegt es den Bezirksvertretungen die Mittel mit der gebotenen 
Sorgfalt eigenverantwortlich auszukehren, gerade wenn diese verantwortliche Verwendung der Mittel 
vor Ort, der besonderen Bedeutung der lokalen, bezirklichen Strukturen und ihrer Erhaltung Rech-
nung trägt.

Beratungsverlauf (1)

27.08.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1506/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
15.06.2020
Erstellt
19.05.2020 16:19