Umbenennung eines Teilstücks des Heinz-Mohnen-Platzes in Platz der Kinderrechte in Köln-Sülz
Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 1825/2018 vom 17.09.2018
Stand: Am 24.09.2018 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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2018-06-05 Plan Platz der Kinderrechte Benennungswunsch BV3
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Benn Benennungswunsch BV3 Platz der Kinderrechte Köln-Sülz Anlage Heinz-Mohnen-Platz Benennungswunsch Platz der Kinderrechte Elisabeth von-Mumm-Platz -
Bilder Neuenhofer Allee für Session
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/235/1 235/1-Go Vorlagen-Nummer 1825/2018 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.09.2018 Umbenennung eines Teilstücks des Heinz-Mohnen-Platzes in Platz der Kinderrechte in Köln- Sülz In der Sitzung vom 23.04.2018 hat die Bezirksvertretung Lindenthal die Umbenennung des Teilstücks des Heinz-Mohnen-Platzes in Platz der Kinderrechte beschlossen. Die Durchsicht der Akte zum Heinz-Mohnen-Platz ergab folgendes: - Am 31.01.2011 wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal die Benennung des Heinz- Mohnen-Platzes in Köln-Sülz für die Platzflächen vor und hinter der Kirche „Zur Heiligen Familie“ beschlossen (AN/4444/2010). - Am 02.05.2016 beschließt die Bezirksvertretung Lindenthal das Teilstück des Heinz-Mohnen- Platzes zwischen der Kirche „Zur Heiligen Familie“ und dem Sülzgürtel in Köln-Sülz in Elisabeth- von-Mumm-Platz umzubenennen (AN/0860/2016). Die Umbenennung erfolgte aufgrund eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Stadtbe- zirk Lindenthal. Da sich der Wirkungskreis von Frau von Mumm bezüglich ihrer Tätigkeit als 1. Wai- senrätin thematisch im Bereich des Kinderheimes befand, konnte die Umbenennung im dortigen Be- reich befürwortet werden. Das Zentrale Namensarchiv nimmt nun zur erneuten Umbenennung Stellung: - Gemäß Punkt 4.1 den Richtlinien des Rates der Stadt Köln für die Neu- und Umbenennung von Straßen- und Plätzen werden Straßen oder Plätze nur in besonderen Ausnahmefällen umbenannt. - Das umzubenennende Teilstück befindet sich an der Neuenhöfer Allee. Der sich dort befindende Hauseingang hat die Adresse Neuenhöfer Allee 34. Wenn das Teilstück ein eigenständiger Platz wird, würde das eine Umbenennung für die Hausnum- mer 34 bedeuten. Wenn man sich den Hauseingang anschaut, gehört er eindeutig zur Neuenhöfer Allee, da der Hauseingang auf die Neuenhöfer Allee zeigt. Es handelt sich bei dem Teilstück um die erweiterte Fläche vor dem Hauseingang, welcher mit Abgrenzungspfählen versehen ist. Unterhalb befindet sich die Einfahrt zum Parkhaus. Das Teilstück hat somit keinen Platzcharakter. Entspre- chendes Fotomaterial ist der Anlage beigefügt. - Zudem sollen gemäß Punkt 1.2. der Richtlinien des Rates der Stadt Köln für die Neu- und Umbe- nennung von Straßen und Plätzen durchgehende Straßenzüge einen einheitlichen Straßennamen erhalten. Unterbrechungen (z. B. durch das Einfügen von Platzbezeichnungen) sind grundsätzlich zu vermeiden. Straßennamen haben vorrangig eine Ordnungs- und Orientierungsfunktion. Dies ist durch die bishe- rige Benennung bereits gegeben. Eine Unterbrechung der Neuenhöfer Allee ist daher nicht zulässig. Als Alternative wurde von der Verwaltung geprüft, ob der hintere Teil des Heinz-Mohnen-Platzes im 2 Bereich vor der Kirche in „Platz der Kinderrechte“ umbenannt werden kann. Die Prüfung hat ergeben, dass auch hier eine Umbenennung in „Platz der Kinderrechte“ nicht möglich ist, weil die Häuser links und rechts des Platzes zum Heinz-Mohnen-Platz hin adressiert sind und die dortigen Anwohner von einer Umbenennung betroffen sein würden. Einer Umbenennung stehen daher dieselben Gründe wie bei der Neuenhöfer Allee entgegen. Ebenso ist nach Punkt 1.1 der Richtlinien des Rates der Stadt Köln für Neu- und Umbenennungen von Straßen und Plätzen die Anzahl von Straßen- und Platzbezeich- nungen so gering wie möglich zu halten. Gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln müssen Neu- und Umbenennungen mit dem Zentra- len Namensarchiv abgestimmt werden. Das Zentrale Namensarchiv wertete den Beschluss als Prüfauf- trag. Aufgrund der oben genannten Gründe kann das Zentrale Namensarchiv dem Antrag der Bezirksvertre- tung Lindenthal auf Umbenennung nicht zustimmen. Anlagen 2 Fotos Plan
Beratungsverlauf
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