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2266/2019

Vergabe der rettungsdienstlichen Leistungen

Mitteilung Ausschuss 01.07.2019

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 02.07.2019, TOP 6.8

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Erlass-26-4-19-Bereichsausnahme-RD

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Ansehen

2019-03-21_EuGH_Solingen

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

3702 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/37/374/1 
 
Vorlagen-Nummer 01.07.2019 
 2266/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 02.07.2019 
 
Vergabe der rettungsdienstlichen Leistungen 
hier: Urteil des EuGH zur Bereichsausnahme 
 
Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 21.03.2019 fest, dass nach Art. 10 Buchstabe h der Richtlinie 
2014/24/-EU von den klassischen Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Ver-
pflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt für öffentliche Aufträge Anwen-
dung findet, wenn Leistungen des Katastrophenschutzes, den Zivilschutzes oder die Gefahrenabwehr 
betroffen sind und wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird (Bereichsausname, Richtlinie 
2014/24/-EU  i. V. m. §107 Abs. 1, Nr. 4 GWB), dass  
 
1. sie unter bestimmte Definitionen des gemeinschaftlichen Vergabevokabulars (CPV-Codes) fal-
len (hier der Code für „Rettungsdienste“ oder für den „Einsatz von Krankenwagen“) und  
2. von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden.  
 
Der EuGH konkretisiert die Bedingungen von gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen 
dahingehend, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung 
einer Gemeinwohlaufgabe liegt, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne 
reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, unter den Begriff „gemeinnützige Organisationen oder Vereini-
gungen“ im Sinne der Richtlinie fallen.  
 
Mit Erlass vom 24.04.2019 konkretisiert das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW 
(MAGS) den Umgang mit dem EuGH-Urteil für die kommunalen Verwaltungen in NRW und stellt dazu 
fest: 
 
1. Aus dem EuGH Urteil ergibt sich, dass für die Notfallrettung und den qualifizierten Kranken-
transport unter den normierten Voraussetzungen der Anwendungsbereich der Bereichsaus-
nahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB eröffnet ist.  
2. Durch die landesgesetzliche Ausgestaltung des Rettungswesen in NRW und die Abgrenzung 
zwischen qualifiziertem und einfachem Krankentransport (§ 1 RettG NRW) ist dem Grunde 
nach sichergestellt, dass die vom EuGH „normierten Voraussetzungen“ an die Eröffnung der 
Bereichsausnahme erfüllt sind.  
 
Die Frage der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist abschließend durch die Rechtsprechung zu be-
urteilen. Für die Übergangszeit lässt sich die Gemeinnützigkeit durch die Satzung (§ 60 a AO) und 
durch eine geeignete Bescheinigung des Finanzamtes (§ 52 AO) nachweisen.  
Das MAGS weist ferner in seinem Erlass auf die fortbestehende Geltung der haushaltsrechtlichen 
Grundsätze hin. Das bedeutet, dass sowohl die Erfüllung der Voraussetzungen an die Gemeinnützig-
keit, als auch eine sachgerechte und fachlich begründete Auswahl des Leistungserbringers nach 
Maßgabe der Entscheidungskriterien nach § 13 RettG angemessen zu dokumentieren sind (Transpa-
renz).

2 
 
Die jetzige Einbindung der Kölner Hilfsorganisationen und der Firma Falck endet am 03.10.2019. 
Aufgrund der mittlerweile nur noch kurzen Spanne bis zum Vertragsende beabsichtigt die Verwaltung 
die Verlängerungsoption in den Verträgen um 1 Jahr bis zum 03.10.2020 zu nutzen.  
Für den Zeitraum ab dem 03.10.2020 beabsichtigt die Verwaltung die gemeinnützigen Organisationen 
gemäß den Vorgaben des EUGH und dem Erlass des MAGS unter Nutzung der Bereichsausnahme 
mit der Leistungserbringung zu betrauen.  
Ein erstes Gespräch mit den gemeinnützigen Organisationen über die weitere Verfahrensweise ist im 
August terminiert, damit auf allen Seiten frühzeitig Planungssicherheit geschaffen wird.  
Ein entsprechender Ratsbeschluss wird zu gegebener Zeit eingeholt.  
 
 
Gez. Dr. Keller

Erlass-26-4-19-Bereichsausnahme-RD

4865 Zeichen

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Norcfrhein-Westfalen
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfafen, 40190 Düsseldorf
An die
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster
Dez. 22
m.d.B. um Weiterieitung an die
Träger des Rettungsdienstes
An die
Kommunalen Spitzenverbände
An die
anerkannten Hilfsorganisationen
Datum^ feApri! 2019
Seite 1 von 4
Aktenzeichen IV B 4 - G.0715
bei Antwort bitte angeben
Herr Loyal
Telefon 0211 855-3506
Telefax 0211 855-3003
bjoem.loyal@mags.nnw.de
nachrichtlich an die Ressorts:
IM
MHKBG
MWIDE
Bereichsausnahme im Rettungsdienst-Gerichtshof der
Europäischen Union
Urteil in der Rechtssache C-465/17 Falck Rettungsdienste GmbH
u. a. / Stadt Solingen vom 21. März 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Kontext der Umsetzung der Bereichsausnahme hat sich das
Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in der o.g. Rechtssache in einem
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) gewandt.
Zu Ihrer Information möchten wir Ihnen in Abstimmung mit dem
Ministerium des Innern, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau
und Gieichsteliung sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Fürstenwa)! 25,
40219 Düsseldorf
Telefon 0211 855-5
Telefax 0211 855-3683
poststeile@mags.nrw.de
www.mags.nrw
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn Linie 709
Haltestelle: Stadttor
Rheinbahn Linien 708, 732
Haltestelle: Poiizeipräsidium

Digitalisierung und Energie folgende Hinweise und Einschätzungen zur seite2von4
Verfügung stellen:
1. Aus dem EuGH-Urteil ergibt sich, dass für die Notfallrettung und
den qualifizierten Krankentransport unter den normierten
Voraussetzungen der Anwendungsbereich der
Bereichsausnahme nach § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB
eröffnet ist. Beide Leistungsbereiche sind als Teil der
Gefahrenabwehr i.S. des § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB
anzusehen.
2. Durch die landesgesetzliche Ausgestaltung des Rettungswesens
in NRW und die dem zugrunde liegende Abgrenzung zwischen
qualifiziertem und einfachen Krankentransport (vgl. § 1 RettG
NRW) ist dem Grunde nach sichergestellt, dass die vom EuGH
„normierten Voraussetzungen" an die Eröffnung der
Bereichsausnahme (geschultes Personal, besonderes
Patientenklientel) erfüllt sind.
3. Durch die kommunale Praxis ist sicherzustellen, dass sich eine
Beauftragung ausschließlich auf den Geitungsbereich des RettG
NRW bezieht, um die Privilegierung der Bereichsausnahme
nutzen zu können.
4. Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne der
Bereichsausnahme sind nach Ansicht des EuGH solche,
• deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht,
• die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind, und
• die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der
Organisation oder Vereinigung zu erreichen.

Seite 3 von 4
Die Anerkennung von Hilfsorganisationen als im Zivil- und
Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen nach deutschem
Recht genügt für sich alleine nicht, um die Gemeinnützigkeit im
Sinne der Bereichsausnahme zu belegen, da die Überprüfung
fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht Gegenstand dieses
Anerkennungsverfahrens ist.
Ob eine Anerkennung als gemeinnützig i.S. von § 52 AO den
Anforderungen an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Richtlinie
genügt, muss durch die Rechtsprechung (hier zunächst das OLG
Düsseldorf) beurteilt werden.
Für die Ubergangszeit ist sicherzustellen, dass die Organisation
oder Vereinigung die Anforderungen nach Ziffer 4 erfüllt. Die
GemeinnützigReit lässt sich durch die Satzung und eine
geeignete Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen, ggfls,
ergänzt durch eine Feststellung der satzungsmäßigen
Voraussetzungen nach § 60a AO.
5. Sofern die Bereichsausnahme vor dem Hintergrund der obigen
Ausführungen zu bejahen ist, sind die Verfahren aus der
Vergaberichtlinie, die in den §§ 107 f. GWB umgesetzt wurden,
nicht anzuwenden. Das EuGH-Urteil enthält keine Formulierung,
welche bei der Anwendung der Bereichsausnahme der
öffentlichen Stelle die Durchführung eines sonstigen
wettbewerblichen Verfahrens unter Beachtung des EU-
Primärrechtsrechts aufgibt. Die Geltung der haushaltsrechtlichen
Grundsätze bleibt unberührt.

6. Sowohl die Erfüllung der Voraussetzungen an die seite4von4
Gemeinnützigkeit als auch eine sachgerechte und fachlich
begründete Auswahl des Leistungserbringers sind angemessen
zu dokumentieren. Ersteres nach Maßgabe der Ausführungen
unter Ziff. 4, letzteres nach Maßgabe der Entscheidungskriterien
nach§13RettGNRW.
Das Urteil ist zu Ihrer Einsichtnahme im Anhang beigefügt. Auf unseren
Eriass vom 14. Juni 2016 (Az. 224 - G.0715) zur Mitwirkung
anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer wird
verwiesen. Dieser ist gleichfalls im Anhang noch einmal beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Frank Stollmanr
Leiter der Gruppe
Öffentliches Gesundheitswesen

2019-03-21_EuGH_Solingen

42858 Zeichen

Ch/l HA EBPONEÄCKWA Chl03 EIROPAS SAVIENIBAS TIESA
TRIBUNAL DE JUSTICIA DE LA UNIÖN EUROPEA EUROPOS SAJUNGOS TEISINGUMO TEISMAS

SOUDNI DVÜR EVROPSKE UNIE AZ EURÖPAI UNIÖ BIRÖSÄGA
DEN EUROP/EISKE UNIONS DOMSTOL Fa IL-QORTI TAL-GUSTIZZJA TAL-UNJONI EWROPEA
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION HOF VAN JUSTITIE VAN DE EUROPESE UNIE
EUROOPA LIIDU KOHUS \ TTRYBUNAL SPRAWIEDLIWOSCI UNII EUROPEJSKIEI
CVRIA

AIKAZTHPIO THX EYPQIIAIKHE ENNEHE TRIBUNAL DE JUSTIGA DA UNIÄO EUROPEIA
COURT OF JUSTICE OF THE EUROPEAN UNION CURTEA DE JUSTITIE A UNIUNII EUROPENE

COUR DE JUSTICE DE L'UNION EUROPEENNE SUDNY DVOR EURÖPSKE) ÜNIE
CÜIRT BHREITHIUNAIS AN AONTAIS EORPAIGH SODISCE EVROPSKE UNUE
SUD EUROPSKE UNUE LUXEMBOURG EUROOPAN UNIONIN TUOMIOISTUIN
CORTE DI GIUSTIZIA DELL'UNIONE EUROPEA EUROPEISKA UNIONENS DOMSTOL

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
21. März 2019°

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Auftragsvergabe — Richtlinie
2014/24/EU - Art. 10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für
Dienstleistungsaufträge — Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des
Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr - Gemeinnützige Organisationen oder
Vereinigungen — Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung —
Qualifizierter Krankentransport“

In der Rechtssache C-465/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht
vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Juni
2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2017, in dem Verfahren

Falck Rettungsdienste GmbH,

Falck A/S

gegen

Stadt Solingen,

Beteiligte:

Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bergisch Land e. V.,

Malteser Hilfsdienst e. V.,

* Verfahrenssprache: Deutsch.

DE

URTEIL VOM 21. 3. 2019 - RECHTSSACHE C-465/17

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Solingen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in
Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der
Richter J. Malenovsky, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. $väby (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sänchez-Bordona,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5.
September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

— der Falck Rettungsdienste GmbH und der Falck A/S, vertreten durch die
Rechtsanwälte P. Friton und H.-J. Prieß,

— der Stadt Solingen, vertreten durch Rechtsanwältin H.Glahs sowie die
Rechtsanwälte M. Kottmann und M. Rafii,

— des Arbeiter-Samariter-Bundes Regionalverband Bergisch Land e. V., vertreten
durch die Rechtsanwälte J.-V. Schmitz und N. Lenger sowie Rechtsanwältin
J. Wollmann,

— des Malteser Hilfsdienstes e. V., vertreten durch Rechtsanwalt W. Schmitz-
Rode,

— des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Solingen, vertreten durch die
Rechtsanwälte R. M. Kieselmann und M. Pajunk,

— der deutschen Regierung, vertreten durch T.Henze und J. Möller als
Bevollmächtigte,

— der rumänischen Regierung, vertreten durch C.-R. Canfär, R.H. Radu,
R. I. Hatieganu und C.-M. Florescu als Bevollmächtigte,

— der norwegischen Regierung, vertreten durch M. R. Norum und K. B. Moen als
Bevollmächtigte,

— der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und P. OndrüSek
als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
14. November 2018

[5°]

FALCK RETTUNGSDIENSTE UND FALCK

folgendes
Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Buchst. h der
Richtlinie 201424/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Falck Rettungsdienste GmbH
und die Falck A/S gegen die Stadt Solingen (Deutschland) führen. Gegenstand des
Rechtsstreits ist die freihändige Vergabe des Auftrags „Rettungsdienstleistungen
in Solingen — Projektnummer V16737/128“, Los 1 und 2 (im Folgenden: streitiger
Auftrag), ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2014/24
Die Erwägungsgründe 28, 117 und 118 der Richtlinie 2014/24 lauten:

„(28)Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen
Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der
spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden
könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie
festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Diese Ausnahme sollte
allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Es
sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einsatz von
Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausgenommen sein sollte. In
diesem Zusammenhang muss im Übrigen deutlich gemacht werden, dass die
CPV [Common Procurement Vocabulary (Gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)] -Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von
Krankenwagen beinhaltet, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Es sollte
daher klargestellt werden, dass für unter den CPV-Code 8514 30 00-3
fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen
zur Patientenbeförderung bestehen, die Sonderregelung [für soziale und
andere besondere Dienstleistungen] gelten soll. Folglich würden auch
gemischte Aufträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die
Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur
Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste.

URTEIL VOM 21.3. 2019 - RECHTSSACHE C-465/17

(117)Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige andere Dienstleistungen, wie

Rettungsdienste, Feuerwehrdienste und Strafvollzugsdienste, in der Regel
nur dann ein grenzüberschreitendes Interesse bieten, wenn sie aufgrund
eines relativ hohen Auftragswerts eine ausreichend große kritische Masse
erreichen. Soweit sie nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgeschlossen sind, sollten sie daher in die Sonderregelung aufgenommen
werden. Insofern ihre Erbringung tatsächlich auf Aufträgen beruht, wären
andere Kategorien von Dienstleistungen, wie staatliche Dienstleistungen
oder die Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit, in der
Regel wahrscheinlich erst ab einem Schwellenwert von 750 000 [Euro] von
grenzüberschreitendem Interesse; sie sollten daher nur dann der
Sonderregelung unterliegen.

(118)Um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten,

sollte es im Rahmen dieser Richtlinie gestattet sein, die Teilnahme an
Vergabeverfahren für bestimmte Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial-
und kulturellen Bereich Organisationen, die nach dem Prinzip der
Mitarbeiterbeteiligung oder der aktiven Mitbestimmung der Belegschaft an
der Führung der Organisation arbeiten, oder bestehenden Organisationen
wie Genossenschaften zur Erbringung dieser Dienstleistungen an die
Endverbraucher vorzubehalten. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für
bestimmte Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich und damit
verbundene Dienstleistungen, bestimmte Dienstleistungen im Bereich der
allgemeinen und beruflichen Bildung, bestimmte Bibliotheks-, Archiv-,
Museums- und sonstige kulturelle Dienstleistungen, Sportdienstleistungen
und Dienstleistungen für private Haushalte; ihr Ziel ist es nicht, die sonst
durch diese Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen abzudecken. Für diese
Dienstleistungen sollte nur die Sonderregelung gelten.“

Art. 10 („Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge“) Buchst. h der
Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes
zum Gegenstand haben:

h)

Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der
Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder
Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes
fallen: 75250000-3 [Dienstleistungen der Feuerwehr und von
Rettungsdiensten), 75251000-0 [Dienstleistungen der Feuerwehr],
75251100-1 [Brandbekämpfung], 75251110-4 [Brandverhütung], 75251120-
7 [Waldbrandbekämpfung], 75252000-7 [Rettungsdienste], 75222000-8
[Zivilverteidigung], 98113100-9 [Dienstleistungen im Bereich der nuklearen
Sicherheit] und 85143000-3 [Einsatz von Krankenwagen] mit Ausnahme des
Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;

FALCK RETTUNGSDIENSTE UND FALCK

Titel III („Besondere Beschaffungsregelungen“) Kapitel I („Soziale und andere
besondere Dienstleistungen“) enthält die Art. 74 bis 77.

In Art. 77 („Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge“) der Richtlinie
2014/24 heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Auftraggeber
Organisationen das Recht zur Teilnahme an Verfahren für die Vergabe
öffentlicher Aufträge ausschließlich für jene Dienstleistungen im Gesundheits-,
Sozial- und kulturellen Bereich nach Artikel 74 vorbehalten, die unter die CPV-
Codes 7512 1000-0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4,
79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 80430000-7, 80511000-9,
80520000-5, 80590000-6, 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7,
98133000-4 und 98133110-8 fallen.

(2) Eine Organisation nach Absatz I muss alle nachfolgenden Bedingungen
erfüllen:

a) ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung
der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen geknüpft ist;

b) die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen.
Etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen sollten auf
partizipatorischen Überlegungen beruhen;

c) die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag
ausführt, beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf
partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der
Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger, und

d) die Organisation hat von dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nach
diesem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden
Dienstleistungen erhalten.

Deutsches Recht

$ 107 („Allgemeine Ausnahmen“) Abs.1 Nr.4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) in der auf das
Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: GWB) bestimmt:

„(1) Dieser Teil [4] ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen und Konzessionen

URTEIL VOM 21. 3. 2019 - RECHTSSACHE C-465/17

4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der
Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen
erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement
Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7,
75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des
Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige
Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere
die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und
Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.“

Gemäß $ 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW — RettG
NRW) vom 24. November 1992 umfasst der Rettungsdienst die Notfallrettung,
den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder
Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen. Gemäß $ 2 Abs. 2 Satz 1
hat die Notfallrettung die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten
lebensrettende Maßnahmen am Notfallortt durchzuführen, deren
Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder
Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes
Krankenhaus zu befördern. Gemäß $2 Abs.3 hat der Krankentransport die
Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die
nicht unter $ 2 Abs. 2 des Gesetzes fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie
unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit
Luftfahrzeugen zu befördern.

$ 26 Abs. I Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März
1997 (BGBl. I S. 726) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung
(im Folgenden: ZSKG) bestimmt, dass für die Mitwirkung bei der Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die
Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-
Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst geeignet sind.

$18 Abs. 1 Satzl und Abs.2 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (im
Folgenden: BHKG NRW) lautet:

„(1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen
Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen, wenn sie ihre Bereitschaft zur
Mitwirkung der obersten Aufsichtsbehörde gegenüber erklärt haben und diese die
allgemeine Eignung zur Mitwirkung und einen Bedarf für die Mitwirkung
festgestellt hat (anerkannte Hilfsorganisationen). ...

(2) Für die in $ 26 Absatz 1 Satz 2 [ZSKG] genannten Organisationen bedarf es
einer Erklärung zur Mitwirkung und einer allgemeinen Eignungsfeststellung
nicht.“

FALCK RETTUNGSDIENSTE UND FALCK

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Die Stadt Solingen entschied im März 2016, den Auftrag über kommunale
Rettungsdienstleistungen für die Dauer von fünf Jahren neu zu vergeben. Das
Beschaffungsvorhaben betraf insbesondere zum einen den Einsatz in der
Notfallrettung auf kommunalen Rettungswagen mit der Hauptaufgabe der
Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten,
unterstützt durch einen Rettungssanitäter, sowie zum anderen den Einsatz im
Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von
Patienten durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer.

Die Stadt Solingen nahm keine Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vor. Vielmehr forderte sie am 11.Mai 2016 vier
Hilfsorganisationen, darunter die drei beim vorlegenden Gericht Beigeladenen,
zur Angebotsabgabe auf.

Nach Eingang der Angebote erhielten der Arbeiter-Samariter-Bund
Regionalverband Bergisch Land e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. jeweils
eines der beiden Lose, aus denen sich der streitige Auftrag zusammensetzt.

Falck Rettungsdienste, ein Rettungs- und Krankendienstunternehmen, sowie die
Falck A/S-Gruppe, zu der Falck Rettungsdienste gehört. (im Folgenden
gemeinsam bezeichnet als: Falck), werfen der Stadt Solingen vor, den streitigen
Auftrag vergeben zu haben, ohne zuvor eine Auftragsbekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht zu haben. Daher beantragten sie
bei der Vergabekammer Rheinland (Deutschland) eine Nachprüfung mit dem Ziel,
festzustellen, dass sie durch die De-facto-Vergabe in ihren Rechten verletzt seien
und die Stadt Solingen selbst bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet
sei, die Dienstleistungen in einem unionsrechtskonformen Vergabeverfahren zu
vergeben.

Mit Beschluss vom 19. August 2016 verwarf die Vergabekammer den
Nachprüfungsantrag als unzulässig.

Falck legte gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland ein Rechtsmittel
beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ein. Sie rügte, die
Vergabekammer habe $ 107 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz GWB, der seinem Wortlaut
nach mit Art. 10 Buchst.h der Richtlinie 2014/24 übereinstimme, nicht
richtlinienkonform ausgelegt.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf trägt Falck vor, die im Ausgangsverfahren
fraglichen Rettungsdienstleistungen seien keine Dienstleistungen der
Gefahrenabwehr. Der Begriff der „Gefahrenabwehr“ erfasse nur die Abwehr von
Gefahren für große Menschenmengen in Extremsituationen, so dass er keine
eigene Bedeutung habe und nicht die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und
Gesundheit einzelner Personen erfasse. Daraus folge, dass der qualifizierte
Krankentransport, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung
durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, enthalte (im

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19

20

21

URTEIL VOM 21. 3. 2019 - RECHTSSACHE C-465/17

Folgenden: qualifizierter Krankentransport), nicht unter die Ausnahme nach
Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 falle, da es sich nur um einen Einsatz von
Krankenwagen zur Patientenbeförderung handele.

Des Weiteren könne der nationale Gesetzgeber nicht entscheiden, dass es sich bei
den drei beim vorlegenden Gericht Beigeladenen nur deswegen um gemeinnützige
Organisationen oder Vereinigungen handele, weil sie nach nationalem Recht als
Hilfsorganisationen gemäß $ 107 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz GWB anerkannt seien.
Die Bedingungen, von denen das Unionsrecht die Einordnung als „gemeinnützige
Organisation“ abhängig mache, seien nämlich mit Blick auf die Urteile vom
11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n.5 „Spezzino“ u.a. (C-113/13,
EU:C:2014:2440), sowie vom 28.Januar 2016, CASTA u.a. (C-50/14,
EU:C:2016:56), oder zumindest mit Blick auf Art.77 Abs. 1 der Richtlinie
2014/24 strenger.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass das von Falck eingelegte
Rechtsmittel Erfolg haben könnte, wenn auch nur eine der Voraussetzungen des
Ausnahmetatbestands gemäß $ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht erfüllt sei. Somit sei
erstens zu bestimmen, ob der streitige Auftrag Dienstleistungen der
Gefahrenabwehr betreffe, zweitens, ab wann die Voraussetzungen für die
Anerkennung als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung als erfüllt gälten,
und drittens, welche Art von Dienstleistungen unter die in dieser Bestimmung
verwendete Formulierung „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“
fielen.

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts geht es beim
Katastrophenschuttz um unvorhersehbare Großschadensereignisse in
Friedenszeiten, während der Zivilschutz den Schutz der Zivilbevölkerung im
Kriegsfall erfasst. Der Begriff „Dienstleistungen der Gefahrenabwehr“ könne
jedoch die Abwehr drohender Gefahren für Leben und Gesundheit einzelner
Personen aufgrund üblicher Risiken wie Feuer, Krankheit und Unfälle betreffen.
Diese Auslegung des Begriffs der „Gefahrenabwehr“ sei umso mehr geboten, als
das von Falck befürwortete enge Verständnis des Begriffs diesem keinen
eigenständigen Regelungsgehalt verleihen würde, weil er sich mit den Begriffen
„Katastrophenschutz“ bzw. „Zivilschutz“ decken würde.

Ferner liege das Ziel der Ausnahmeregelung in Art. 10 Buchst. h der Verordnung
2014/24 darin, wie im ersten Satz des 28. Erwägungsgrundes klargestellt sei, dass
gemeinnützige Organisationen auch weiterhin im Bereich der Notfalldienste zum
Wohl der Bürger tätig sein könnten und nicht Gefahr liefen, aus dem Markt
verdrängt zu werden, weil die Konkurrenz durch erwerbswirtschaftlich tätige
Unternehmen zu groß sei. Jedoch seien gemeinnützige Organisationen und
Einrichtungen vor allem im Bereich des alltäglichen Rettungsdienstes zugunsten
Einzelner tätig. Das mit der Ausnahmeregelung verfolgte Ziel würde daher nicht
erreicht, wenn die Bereichsausnahme nur dann einschlägig wäre, wenn es um
Dienstleistungen zur Abwehr von übergroßen Schadensereignissen gehe.

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FALCK RETTUNGSDIENSTE UND FALCK

Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob die Regelung in $ 107 Abs. I Nr. 4 2.
Halbsatz GWB mit dem Begriff der gemeinnützigen Organisationen oder
Vereinigungen in Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vereinbar ist, da die
gesetzliche Anerkennung als Zivil- und Katastrophenschutzorganisation nach
nationalem Recht nicht notwendig davon abhänge, ob die Organisation
gemeinnützig tätig sei.

Insoweit zweifelt das vorlegende Gericht die Argumentation von Falck an,
wonach eine gemeinnützige Organisation weitere Voraussetzungen erfüllen
müsse, die sich aus Art. 77 Abs.2 der Richtlinie 2014/24 oder gar aus den
Urteilen vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 „Spezzino“ u.a.
(C-113/13, EU:C:2014:2440), und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14,
EU:C:2016:56), ergäben.

Das vorlegende Gericht stellt außerdem fest, dass die Dienstleistungen der
Gefahrenabwehr, die unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von
Krankenwagen) fallen, von der Bereichsausnahme nach Art. 10 Buchst. h der
Richtlinie 2014 (im Folgenden: Ausnahme) erfasst seien, mit Ausnahme des
„Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ (im Folgenden:
Ausnahme von der Ausnahme). Hier stelle sich die Frage, ob mit dieser
Ausnahme von der Ausnahme nur die Beförderung eines Patienten mit einem
Krankenwagen ohne jede medizinische Betreuung oder auch der sogenannte
qualifizierte Krankentransport gemeint sei, bei dem der Patient medizinische
Betreuung erhalte.

Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf beschlossen, das
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in
einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter
und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem
Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um
„Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der
Gefahrenabwehr“ im Sinne von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24, die
unter die CVP-Codes 75252000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3
(Einsatz von Krankenwagen) fallen?

2. Kann Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 so verstanden werden, dass
„gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ insbesondere solche
Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und
Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind?

3. Sind „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne von
Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 solche, deren Ziel in der Erfüllung
von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind

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und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu
erreichen?

4. Ist der Transport eines Patienten in einem Krankenwagen bei Betreuung
durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer (qualifizierter
Krankentransport) ein „Einsatz von Krankenwagen zur
Patientenbeförderung“ im Sinne von Art. 10 Buchst.h der Richtlinie
2014/24, der von der Bereichsausnahme nicht erfasst ist und für den die
Richtlinie 2014/24 gilt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur vierten Frage

Einleitend ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht darauf
hinzuweisen, dass es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten
in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und
beim qualifizierten Krankentransport weder um „Dienstleistungen des
Katastrophenschutzes“ noch um „Dienstleistungen des Zivilschutzes“ handelt.

Somit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner
vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 10 Buchst. h
der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Betreuung und
Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen
Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und zum anderen der qualifizierte
Krankentransport unter den Begriff „Dienstleistungen der Gefahrenabwehr“ und
die CPV-Codes 75252000-7 (Rettungsdienste) bzw. 85143000-3 (Einsatz von
Krankenwagen) fallen, so dass sie aus dem Geltungsbereich der Richtlinie
ausgenommen sind, oder ob diese Dienstleistungen ein „Einsatz von
Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ sind, die als solche der besonderen
Regelung für soziale und andere besondere Dienstleistungen unterfallen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Gefahrenabwehr“ in der
Richtlinie 2014/24 nicht definiert ist und nach ständiger Rechtsprechung die
einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz
verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die
Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der
Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union
autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter
Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung
verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro,
327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 19. September 2000, Linster, C-287/98,
EU:C:2000:468, Rn. 43).

Zwar trifft es zu, dass die Begriffe „Zivilschutz“ und „Katastrophenschutz“ auf
Situationen Bezug nehmen, in denen man einem Großschadensereignis wie z. B.

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einem Erdbeben, einem Tsunami oder einem Krieg gegenübersteht. Daraus ergibt
sich jedoch nicht unbedingt, dass der ebenfalls in Art. 10 Buchst. h der Richtlinie
2014/24 angeführte Begriff der „Gefahrenabwehr“ gleichfalls eine kollektive
Dimension aufweisen müsste.

Sowohl aus der wörtlichen als auch aus der systematischen Auslegung von Art. 10
Buchst. h der Richtlinie 2014/24 ergibt sich nämlich, dass die „Gefahrenabwehr“
sowohl Gefahren für die Allgemeinheit als auch Gefahren für Einzelpersonen
betrifft.

Erstens nennt der Wortlaut der Bestimmung selbst verschiedene CPV-Codes, die
auf Gefahren hinweisen, die sowohl die Allgemeinheit als auch Einzelpersonen
betreffen können. Dies gilt u. a. für die CPV-Codes 75250000-3 (Dienstleistungen
der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der
Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung) und
mit Blick auf das Ausgangsverfahren insbesondere für die Codes 75252000-7
(Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen).

Würde man fordern, dass die Gefahrenabwehr eine kollektive Dimension
aufweist, würde diesem Begriff zweitens jeglicher eigene Inhalt genommen, da er
sich systematisch entweder mit dem Zivilschutz oder dem Katastrophenschutz
decken würde. Jedoch ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer
Unionsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit
der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 24. Februar 2000,
Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 21).

Drittens wird diese Auslegung von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 in
systematischer Hinsicht durch ihren 28. Erwägungsgrund bestätigt, dessen erster
Satz nämlich lautet: „Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von
gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste
gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt
werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie
festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten.“ Insoweit ist darauf
hinzuweisen, dass der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie sich
nicht allein auf die Notfalldienste beschränkt, die beim Eintritt von Gefahren für
die Allgemeinheit geleistet werden. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem
Vorlagebeschluss zu betonen, dass es sich bei den Tätigkeiten, die von den im
Ausgangsverfahren fraglichen Hilfsorganisationen erbracht werden, im
Wesentlichen um Notfalldienste handelt, die in der Regel alltägliche Einsätze
zugunsten Einzelner betreffen. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts
sind diese gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen nämlich gerade
aufgrund ihrer Erfahrung durch Einsätze im alltäglichen Rettungsdienst
einsatzbereit, wenn sie Leistungen im „Zivilschutz“ oder „Katastrophenschutz“
erbringen müssen.

Wie viertens die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen
vorgetragen hat, hätte der Unionsgesetzgeber in der Ausnahme von der Ausnahme

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den einfachen Krankentransport nicht nennen müssen, wenn die Gefahrenabwehr
und damit die gesamte Bereichsausnahme nach Art. 10 Buchst. h der Richtlinie
2014/24 nur auf den Rettungseinsatz bei Extremsituationen beschränkt wäre. Wie
der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hielt der
Gesetzgeber der Union die Bezugnahme auf den „Einsatz von Krankenwagen zur
Patientenbeförderung“ deswegen für sachdienlich, weil diese Dienstleistungen
sonst unter die in der Bestimmung geregelte Ausnahme fallen würden.

Daraus folgt, dass das im 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 genannte
Ziel verfehlt würde, wenn der Begriff der „Gefahrenabwehr“ so zu verstehen
wäre, dass er nur die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit umfasst.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sowohl die Betreuung und
Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen
Rettungsassistenten/Rettungssanitäter als auch der qualifizierte Krankentransport
unter den Begriff der „Gefahrenabwehr“ im Sinne von Art. 10 Buchst. h der
Richtlinie 2014/24 fallen.

Somit bleibt zu prüfen, ob diese beiden Dienstleistungen unter einen der in dieser
Bestimmung aufgeführten CPV-Codes fallen.

Einleitend ist auf die Struktur von Art. 10 Buchst.h der Richtlinie 201424
hinzuweisen, die eine Ausnahme und eine Ausnahme von dieser Ausnahme
enthält. Die Bestimmung nimmt nämlich aus dem Geltungsbereich der klassischen
Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe die Dienstleistungen aus, die
den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen,
wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird, dass sie unter die in dieser
Bestimmung genannten CPV-Codes fallen und von gemeinnützigen
Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Diese Ausnahme von der
Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch
insofern eine Ausnahme von der Ausnahme, als dass sie nicht für den Einsatz von
Krankenwagen zur Patientenbeförderung gilt, für die die in den Art. 74 bis 77 der
Richtlinie 2014/24 vorgesehenen vereinfachten Beschaffungsregelungen gelten.

Wie aus dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, besteht das Ziel
dieser Ausnahme darin, den speziellen Charakter gemeinnütziger Organisationen
oder Vereinigungen zu wahren, indem sie nicht den in der Richtlinie festgelegten
Verfahren unterworfen werden. Dort heißt es jedoch auch, dass diese Ausnahme
nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden sollte.

In diesem Kontext besteht, wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge
sinngemäß ausgeführt hat, kein Zweifel, dass die Betreuung und Versorgung von
Notfallpatienten, die außerdem in einem Rettungswagen durch einen
Rettungsassistenten/Rettungssanitäter geleistet wird, unter den CPV-Code
75252000-7 (Rettungsdienste) fällt.

Somit ist zu beurteilen, ob der qualifizierte Krankentransport unter denselben
Code oder unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt.

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Insoweit scheint sich aus der Formulierung der ersten Vorlagefrage zu ergeben,
dass der qualifizierte Krankentransport nicht mit dem Transport von
Notfallpatienten gleichzusetzen ist. Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 33
seiner Schlussanträge dargelegt hat, hat das vorlegende Gericht zwischen der
Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen und der
Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen durch
einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer unterschieden. Somit ist festzustellen, dass
letztere Betreuung und Versorgung, die das vorlegende Gericht als qualifizierten
Krankentransport bezeichnet, nicht mittels eines Rettungswagens vorgenommen
wird, der mit der entsprechenden speziellen medizinischen Ausrüstung
ausgestattet ist, sondern mittels eines Krankenwagens, bei dem es sich um ein
einfaches Transportfahrzeug handeln kann.

Aus Art.10 Buchst.h der Richtlinie 2014/24 im Licht ihres
28. Erwägungsgrundes ergibt sich jedoch, dass die darin zugunsten von
Dienstleistungen der Gefahrenabwehr bestimmte Ausnahme von den Regelungen
über die öffentliche Auftragsvergabe nur für bestimmte Notfalldienste gilt, die
von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, und
dass sie nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden
darf.

Daraus folgt, dass die Nichtanwendbarkeit der Regelungen über die öffentliche
Auftragsvergabe gemäß Art. 10 Buchst. h der Richtlinie untrennbar mit dem
Vorhandensein eines Notfalldienstes verknüpft ist.

Somit reicht es nicht allein aus, dass ein Krankenwagen mit qualifiziertem
Personal besetzt ist, damit ein Einsatz von Krankenwagen nach dem CPV-Code
85143000-3 vorliegt.

Trotz allem kann ein Notfall zumindest potenziell vorliegen, wenn ein Patient
befördert werden muss, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein
Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert. Nur unter diesen
Bedingungen könnte der qualifizierte Krankentransport unter die Ausnahme von
der Geltung der Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Art. 10
Buchst. h der Richtlinie 2014/24 fallen.

In der mündlichen Verhandlung haben sowohl die Stadt Solingen als auch die
deutsche Regierung im Wesentlichen vorgetragen, der Krankentransport sei
dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten im
Transportfahrzeug jederzeit ein Notfall eintreten könne.

Demnach müsse sich aufgrund des Risikos, dass sich der Gesundheitszustand des
Patienten während der Fahrt verschlechtert, ordnungsgemäß in erster Hilfe
geschultes Personal an Bord des Fahrzeugs befinden, um den Patienten betreuen
zu können und ihm gegebenenfalls die erforderliche medizinische
Notfallbetreuung zukommen zu lassen.

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Im Übrigen ist klarzustellen, dass die Gefahr der Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Patienten grundsätzlich objektiv beurteilt werden können
müsste.

Daraus folgt, dass der qualifizierte Krankentransport nur dann einen unter den
CPV-Code 85143000-3 fallenden „Einsatz von Krankenwagen“ gemäß Art. 10
Buchst. h der Richtlinie 2014/24 darstellen kann, wenn er zum einen tatsächlich
von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und
zum anderen einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein
Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.

Somit ist auf die erste und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 10 Buchst. h
der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene
Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche
Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten
in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die
unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den
qualifizierten Krankentransport gilt, der unter den CPV-Code 85143000-3
(Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in
erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft,
bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des
Transports verschlechtert.

Zur zweiten und zur dritten Frage

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte
das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 zum
einen dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem
Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und
Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder
Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als
Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen
oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht und die
nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind sowie etwaige Gewinne reinvestieren, um
ihr Ziel zu erreichen, „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im
Sinne dieser Bestimmung sind.

Als Erstes genügt die Feststellung, dass aus dem Vorlagebeschluss selbst
hervorgeht, dass es nach deutschem Recht gemäß $ 107 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz
GWB für die rechtliche Anerkennung als Zivil- und
Katastrophenschutzorganisation nicht notwendigerweise darauf ankommt, ob der
Organisation eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

$ 26 Abs. 1 Satz2 ZSKG beschränkt sich nämlich auf die Feststellung, dass für
die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz insbesondere
der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das

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Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst
geeignet sind. Die diesen fünf Hilfsorganisationen damit erteilte
Eignungsfeststellung befreit sie gemäß $ 18 Abs.2 des BHKG NRW von der
Pflicht, ihre allgemeine Eignung zur Mitwirkung bei Hilfseinsätzen bei
Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen
feststellen zu lassen.

Außerdem enthalten weder $ 26 Abs. 1 Satz 2 ZSKG noch $ 18 Abs. 2 des BHKG
NRW Angaben dazu, ob und inwiefern die fehlende Absicht, mit der Tätigkeit
Gewinn zu erzielen, berücksichtigt wird und ob es sich dabei um eine
Voraussetzung für die Anerkennung als Hilfsorganisation handelt.

Vor diesem Hintergrund vermag die Verleihung des Status als „Zivil- und
Katastrophenschutzorganisation“ nach deutschem Recht nicht mit Gewissheit zu
gewährleisten, dass den Stellen, die ihn inne haben, eine Gewinnerzielungsabsicht
fehlt.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeiter-Samariter-Bund
Regionalverband Bergisch-Land in seinen schriftlichen Erklärungen vorgetragen
hat, dass eine Person bei Meidung der Aberkennung ihres Status als
gemeinnützige Organisation nach $52 der Abgabenordnung eine dauerhafte
Tätigkeit ausüben müsse, die darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob $ 107 Abs. 1
Nr.4 2. Halbsatz GWB in Verbindung mit Art.52 der Abgabenordnung im
Einklang mit den Erfordernissen von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24
ausgelegt werden kann.

Als Zweites sind Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung
sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die
etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu
erreichen, „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne von
Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24.

Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in
den Nr.74 bis 77 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die im
28. Erwägungsgrund der Richtlinie 201424 genannten gemeinnützigen
Organisationen oder Vereinigungen nicht auch noch die in Art. 77 Abs.2 der
Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen müssen. Es besteht nämlich keine
Gleichwertigkeit zwischen den im 28. Erwägungsgrund angeführten
Organisationen oder Vereinigungen einerseits und den „Organisationen, die nach
dem Prinzip der Mitarbeiterbeteiligung oder der aktiven Mitbestimmung der
Belegschaft an der Führung der Organisation arbeiten“ sowie den „bestehenden
Organisationen wie Genossenschaften“ andererseits, die im 118. Erwägungsgrund
der Richtlinie genannt sind. Daher besteht ebenso wenig eine Gleichwertigkeit
zwischen Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24, wonach bestimmte Tätigkeiten

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gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen aus dem Geltungsbereich der
Richtlinie ausgenommen sind, und Art. 77 der Richtlinie, wonach für bestimmte
Tätigkeiten von Organisationen, die nach dem Prinzip der Mitarbeiterbeteiligung
oder der aktiven Mitbestimmung der Belegschaft an der Führung der Organisation
arbeiten, und für bestehende Organisationen wie Genossenschaften eine
Sonderregelung gemäß Art. 74 bis 77 der Richtlinie 2014/24 gilt.

Somit ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 Buchst. h
der Richtlinie 2014/24 zum einen dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht,
dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und
Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder
Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als
Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen
oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die
nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr
Ziel zu erreichen, „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne
dieser Bestimmung sind.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art.10 Buchst.h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist
dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom
Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe
sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in
einem Rettungswagen durch einen
Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code
(Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge]) 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für
den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der
Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem
Rettungswagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen
Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3
(Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von
ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird
und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein
Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.

FALCK RETTUNGSDIENSTE UND FALCK

2. Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 ist zum einen dahin auszulegen,
dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte
Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen
als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne
dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als
Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass
Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung
sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind
und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen,
„gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser
Bestimmung sind.

Vilaras Malenovsky Bay Larsen

Safjan Svaby

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. März 2019.

Der Kanzler Der Präsident

A. Calot Escobar K. Lenaerts

Beratungsverlauf (1)

02.07.2019 Gesundheitsausschuss
TOP 6.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2266/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.07.2019
Erstellt
24.06.2019 11:07