2006/0304
Neue Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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f r i e d h o f s s a t z u n g
der Stadt Darmstadt
vom 24. Juni 1968
Auf Grund der §§ 5, 153 der Hess. Gemeindeordnung i. d. F. vom 1. Juli 1960 (GVBI. S 103) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBI. S 225) sowie Art. 107 bis 111 der Hess. Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 (Hess. Reg. Bl. S. 115) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt vom 15. Mai 1968 mit Genehmigung des Regierungspräsidenten in Darmstadt hinsichtlich des § 30 der Satzung (Gebühren) vom 19. Juni 1968 -
Az.: I/2 b - 3k 04/11/1 - folgende Satzung erlassen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof, den Friedhof an der Nieder-Ramstädter-Straße, den Bessunger Friedhof und die Friedhöfe in Darmstadt-Arheilgen, Darmstadt-Eberstadt und Darmstadt-Wixhausen.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Grabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind überzahlte Gebühren auf Antrag zu erstatten. Eine Erstattung kann nur innerhalb von 10 Jahren seit Eintritt der Wirksamkeit der Entwidmung beantragt werden.
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Schließung wird eine Viertelstunde vorher durch Glockenzeichen angekündigt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausge-
nommen, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche
Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten aus-
zuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen. Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und
Rasenflächen (so weit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und
Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so weit sie mit dem
Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbebetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Handwerks befugt sind.
(3) Die zugelassenen Gewerbebetreibenden erhalten eine Berechtigungskarte. Sie haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen.
Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind jährlich zu erneuern und nicht übertragbar.
(4) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung auf Grund eines bestehenden Nutzungsrechts beantragt, ist auch dieses Recht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Für Feuerbestattungen und Beisetzungen in Reihengräbern dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß
0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen bedürfen eines Antrags. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 26 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen, als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
(3) Für die vorhandenen Erbgrabstätten gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unterlassung von Veränderungen der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge 1,50m Breite 0,55 m
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge 2,00 m Breite 0,75 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Person beigesetzt werden. Ausnahmen sind zulässig für die Beisetzung gleichzeitig verstorbener Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für die Beisetzung eines noch nicht ein Jahr alten Kindes bei einem Elternteil, wenn die Verstorbenen in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Grabstätten sollen nur im Falle einer Beisetzung oder nur an Personen vom 70. Lebensjahr an abgegeben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für ein Jahr oder mehrere Jahre, längstens für 30 Jahre, möglich. Der Nutzungsberechtigte hat für eine rechtzeitige Verlängerung (Wiederver-
leihung) zu sorgen.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Sie haben eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,00 m.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts und der Ruhefrist kann über die Grabstätte anderweitig verfügt werden. Zuvor werden die Nutzungsberechtigten auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. Soweit Anschriften nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, sind eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte erforderlich.
(5) Bestattungen, die zur Wahrung der Ruhefrist eine Verlängerung der Nutzungsdauer bedingen, können nur gegen Zahlung des auf diese Zeit entfallenden Gebührenteils zugelassen werden. Angefangene Jahre sind dabei voll zu rechnen.
(6) Im Erbfall soll das Nutzungsrecht nur auf eine Person umgeschrieben werden.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und nur auf einen Angehörigen übertragen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie und Geschwister sowie die Ehegatten dieser Personen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles in der Familie über die Beisetzung von Angehörigen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Als Angehörige gelten nur die in Absatz 7 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Nicht gestattet sind:
a) Glas, Emaille, Kunststoff und Lichtbilder,
b) Grabeinfassungen im Waldfriedhof und in den neuen Teilen des
Bessunger Friedhofs und der Friedhöfe in Darmstadt-Arheilgen und
Darmstadt-Eberstadt,
c) Splitt sowie in auffälligen Farben gehaltener Kies.
§ 17
Wahlmöglichkeit
Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abteilung für die Grabstätte kann nach Belieben gewählt werden.
Grabmale
§ 18
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzu-
halten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist
möglich. Alle Seiten sollen gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen
keinen Sockel haben.
c) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
d) Inschriften können geschliffen sein.
e) Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus demselben Material
wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen
nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein.
f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten,
Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, wie z. B. Beton, Glas, Emaille,
Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu
folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Reihen- und Wahlgrabstätten bis 0,60 qm Ansichts-
fläche
b) auf zweistelligen Wahlgrabstätten bis 1,20 qm Ansichtsfläche
c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 0,50 qm Ansichtsfläche je
Grabstätte
d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofs-
verwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Ab-
messungen.
Stehende Grabmale müssen mindestens 15 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnengrabstätten bis 0,30 qm Ansichtsfläche
b) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der
Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Ab-
messungen.
Stehende Grabmale müssen mindestens 20 cm stark sein.
(7) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch vorläufige Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab
1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der
Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1
einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
§ 20
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der
Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der
Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
(3) Auf der Rückseite des Grabmals im linken unteren Drittel sind Abteilung und Nummer kenntlich zu machen.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist in allen Fällen der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 23
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 25
Abteilung mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Das Aufstellen von Bänken ist nicht gestattet.
§ 26
Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 24 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte erforderlich. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
Schlußvorschriften
§ 29
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 30
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
(2) Für Erbgräber sind vom 01.04.1965 ab, bei Erbgräbern auf dem Friedhof in Darmstadt-Eberstadt vom 01.01.1972 ab und bei Erbgräbern auf dem Friedhof in Darmstadt-Arheilgen vom 01.01.1989 ab Gebühren für die Unterhaltung der Friedhöfe nach der Friedhofsgebührenordnung zu zahlen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 02.08.1939 und die Ausführungsvorschriften für die Aufstellung von Grabdenkmälern auf den Darmstädter Friedhöfen vom 02.08.1939 außer Kraft.
Darmstadt, den 24. Juni 1968
Der Magistrat
Der Stadt Darmstadt
Dr. Engel
Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Darmstädter Echo und Darmstädter Tagblatt am 29.06.1968, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.05.2002, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.05.2002, in Kraft getreten am 28.05.2002.
Friedhöfe 790
SEITE 14
SEITE 13
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2006/0304
16334 Zeichen
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
04.05.2006
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat III
Amt: Grünflächen- und
Umweltamt
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Magistrats-
beschlussfassung:
Dezernat II
Dezernat IV
Dezernat VI
Kämmerei
Rechtsamt
Dezernat I
Revisionsamt
Gesundheitsamt
Vorlage-Nr. 2006/0304
Magistratsbeschluss-Nr.
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Internet ja nein
Tagesordnung I II
Verteiler:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung
Magistrat
Betreff: Neue Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 26.04.2006
Beschlussvorschlag:
1. Der anliegenden neuen Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird
zugestimmt.
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen.
Anlagen: Satzung 2005
Friedhofssatzung1968
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 26.04.2006
Begründung:
Anlass
Die Friedhofssatzung der Stadt Darmstadt vom 24. Juni 1968 ist dringend zu überarbeiten
und neu zu beschließen, da
1. Einige Bestimmungen durch entsprechende Rechtssprechungen überholt sind
und angepasst werden müssen,
2. Einige Bestimmungen durch übergeordnetes Recht entbehrlich sind,
3. Friedhofssatzung und -gebührenverzeichnis sich nicht entsprechen,
4. Bestattungsformen auf den Darmstädter Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden
sollen, die in der Satzung bisher nicht enthalten sind
5. Die Ruhezeiten auf Grundlage von Bodengutachten geregelt werden müssen,
6. Neue Bestattungsformen angeboten werden sollen, um den Bedürfnissen der Bürger
besser gerecht zu werden.
Für die Neufassung der Friedhofssatzung wurde als Grundlage die Mustersatzung des
Deutschen Städtetages in der letzten Version von 1999 verwendet. Sie wurde an den
Regelungsbedarf in Darmstadt angepasst.
Berücksichtigung der verschiedensten Bedürfnisse und Interessen
Bevor mit der Überarbeitung der Satzung begonnen wurde, fand am 1.10.2004 ein
öffentliches Hearing statt, zu dem alle interessierten Bürgerinnen und Bürger, Verbände,
Vereine, Politiker aller Parteien sowie die am Friedhof tätigen Gewerke eingeladen waren.
Die in diesem Hearing geäußerten Wünsche, Anregungen und Bedenken wurden nach
Abwägung in den vorliegenden Entwurf der neuen Satzung eingearbeitet. Am 26.4.2005 fand
nach intensiver Vorarbeit eine weitere öffentliche Diskussionsveranstaltung zu muslimischen
Bestattungen in Zusammenarbeit mit dem Interkulturellen Büro und dem Ausländerbeirat
statt. Auch diese Ergebnisse wurden nach Abwägung in der Satzung berücksichtigt.
Berücksichtigung von Bodengutachten
Die Tendenz zu pflegeleichten Grabstätten steigt stetig. In der Konsequenz stieg die
Nachfrage nach großflächigen steinernen Abdeckungen der Gräber stark an. Der
Verwesungsprozess wird durch großflächige Abdeckungen verlangsamt. Deshalb waren
Bodengutachten erforderlich, um zu klären, ob der in der Satzung bislang festgelegte
Zeitraum der Ruhefrist (20 Jahre) ausreicht, um trotz Abdeckung die Verwesung zu
gewährleisten. Die Bodenbeschaffenheit wurde mit Ausnahme des Waldfriedhofes auf allen
Darmstädter Friedhöfen untersucht.
Zusammengefasst stellt sich das Ergebnis wie folgt dar:
Großflächige Abdeckungen der Grabstätten führen zu einer Verlängerung der
Verwesungszeiten. Ursache hierfür sind Anteile von feinschluffigem Sand in den
angetroffenen Bodenschichten. Aufgrund der Feststellung der Bodengutachten wurden die
Ruhezeiten bei großflächigen Abdeckungen auf 30 Jahre erhöht.
Tiefgräber sind nur in wenigen Flächen einzelner Friedhöfe (vgl. § 8) möglich, da entweder
luft- oder wasserundurchlässige Schichten angetroffen wurden oder ein zu hoher
Grundwasserstand vorhanden ist.
Ämterbeteiligung
Rechtsamt, Kämmerei, Revisionsamt, Ordnungsamt und Gesundheitsamt haben an der
Satzung mitgewirkt bzw. ihre Stellungnahmen abgegeben.
Wesentliche Änderungen gegenüber der Satzung vom 24.06.1968
• Die Ruhezeiten bei großflächigen Abdeckungen wurden an die Verwesungszeiten
angepasst
• Die Gestaltungsvorschriften wurden stark liberalisiert
3
...
• Ehrengrabstätten wurden in die Satzung aufgenommen
• Neue Bestattungsformen wurden in die Satzung aufgenommen
• Die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten wurde von 30 auf 25 Jahre verkürzt
Darüber hinaus wurden verschiedene redaktionelle Änderungen und zeitgemäße
Anpassungen vorgenommen. Im Nachfolgenden werden stichpunktartig die wesentlichen
Änderungen und Neufassungen dargestellt.
Allgemeine Vorschriften
§ 2 – Friedhofszweck
Es wurde eine Beschreibung des allgemeingültigen Zweckes der Friedhöfe und ihrer
grünpolitischen Bedeutung ergänzt. Dies soll zum allgemeinen Verständnis der
Friedhofsnutzer und –besucher beitragen.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
entfällt, da dies durch höherrangiges Recht geregelt ist und in absehbarer Zeit auch nicht mit
einer Außerdienststellung oder Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteiles zu
rechnen ist.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof - neu § 4 (2) + (3)
(2) Kinder unter 12 Jahren wird ersetzt durch Kinder unter 10 Jahren
Die Friedhofsverwaltung geht davon aus, dass sich Kinder über 10 Jahre durchaus
eigenverantwortlich auf einem Friedhof bewegen können.
(2) h) gestrichen wird das Verbot zu rauchen – dafür wird ergänzt ein Verbot für das
Mitbringen von alkoholischen Getränken
§ 6 – Gewerbetreibende - neu § 5
unter (2) werden bei der Definition der Zulassung für gewerbetreibende
Dienstleistungsbetriebe die weitergehenden Forderungen der Mustersatzung des Deutschen
Städtetages aufgenommen. Die Zulassung gewerbetreibender Betriebe wird auf eine
Tageszulassung ausgedehnt.
Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines – neu § 6
Die Bezeichnung „Anmeldung nach Eintritt des Todes“ wird ersetzt durch „Beurkundung des
Sterbefalls“. Weiter wird die Formulierung „die nach den gesetzlichen Vorgaben
erforderlichen Unterlagen beizulegen“ ergänzt.
§ 8 – Särge - neu § 7
Es werden detaillierte Vorschriften für die Beschaffenheit von Särgen und Trauerkleidung
aufgenommen.
§ 9 - Ausheben der Gräber – neu § 8
(2) Es werden die gesetzlichen Vorgaben aufgenommen, wonach die
Mindesterdüberdeckung des Sarges ein Meter betragen muss.
(4) und (5) Es werden Regelungen zu Tiefgräbern mit aufgenommen (vgl. Bodengutachten).
§ 10 – Ruhezeiten – neu § 9
Die Ruhezeiten werden entsprechend den geologischen Gutachten neu formuliert. Die
Ruhezeit für Leichen sowie für Aschen bleibt bei 20 Jahren. Bei Abdeckung einer Grabstätte
4
...
mit mehr als der Hälfte durch Stein oder luft- und wasserundurchlässigem Material beträgt
die Ruhezeit 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen – neu § 10
(3) und (6) werden gestrichen.
Grabstätten
§ 12 – Allgemeines – neu § 11
(3) Erbgrabstätten wird gestrichen
§ 13 – Reihengrabstätten - neu § 12
Es wird ergänzt, dass auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof keine
Reihengrabstätten abgegeben werden. Dies wurde bisher schon so gehandhabt, da keine
größeren zusammenhängenden Flächen für die Ausweisung von Reihengrabstätten
vorhanden sind.
(2) Es wird ein „Verfügungsberechtigter“ aufgenommen.
In der Vergangenheit war es nicht üblich, dass bei Reihengrabstätten Adressen von
Hinterbliebenen oder verantwortlichen Personen erfasst wurden. Somit war auch nicht
bekannt, wer für die Grabstätte verantwortlich ist, falls ein Grabstein locker oder die
Grabstätte ungepflegt sein sollte. Entsprechend erforderliche Maßnahmen der
Verkehrssicherungspflicht gingen daher zu Lasten der Friedhofsverwaltung.
4) Die Zeit für die Bekanntgabe der Abräumung wird auf 3 Monate verkürzt.
§ 14 – Wahlgrabstätten – neu § 13
(1) Die Nutzungsdauer von 30 Jahren wird verkürzt auf mindestens 25 Jahre.
Da bei der Nutzung einer Wahlgrabstätte zur Zeit und zukünftig hin verstärkt nur zwei
Bestattungen durchgeführt werden, kann die Nutzzeit verringert werden. Eine Verlängerung
ist natürlich jederzeit um eine beliebige Zahl an Jahren möglich. Durch die Verringerung der
Nutzungszeit wird sich die Frage einer Rückerstattung nicht in Anspruch genommener
Nutzungsentgelte nicht mehr so häufig stellen.
Die Regelung „Grabstätten sollen nur im Fall einer Beisetzung oder an Personen vom
70. Lebensjahr an abgegeben werden“ wird gestrichen. Damit ist der Erwerb einer
Wahlgrabstätte von jedem Darmstädter Bürger unabhängig vom Lebensalter möglich
(Vorkauf).
(6) neu § 13 (8)
Die Regelung der Rechtsnachfolge wurde entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) und der Mustersatzung des Deutschen Städtetages übernommen.
Neu § 14 - Ehrengrabstätten
Seit sehr vielen Jahren werden auf den städtischen Friedhöfen Ehrengrabstätten
ausgewiesen, deren Pflege und Unterhaltung der Stadt Darmstadt obliegt. Die Entscheidung
über die Anerkennung als Ehrengrabstätte bedarf der Regelung, um inflationären Tendenzen
entgegenzuwirken.
§ 15 alt – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Dieser Paragraf wurde in die anderen Paragrafen zu Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten
eingearbeitet und entfällt somit.
V. Gestaltung der Grabstätten
Vorhandene Gestaltungsvorschriften wurden sehr vereinfacht. Weiterhin geltende
Vorschriften werden unter dem Gesichtspunkt der „Wahrung der Würde des Ortes“
beibehalten um einem evtl. Missbrauch Einhalt bieten zu können. Außer Kraft treten
5
...
Vorschriften zu Grabmalen, Einfassungen oder gärtnerischer Gestaltung auf einzelnen
Grabfeldern (siehe hierzu auch VI Grabmale).
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze – neu § 15
(2) a) Die Verwendung von Glas als wesentlicher Bestandteil des Grabmales in Verbindung
mit Stein soll in der neuen Satzung gestattet werden (siehe hierzu die Ausführungen
unter Grabmale).
Das Anbringen von Lichtbildern an Grabmalen wird mit einer Größe von 7 x 10 cm bzw.
bei Urnennischen mit einer Größe von 6 x 6 cm gestattet.
(3) b) Grabeinfassungen auf dem Waldfriedhof bleiben untersagt, während
Grabeinfassungen auf anderen Friedhöfen erlaubt werden.
c) Splitt sowie in auffälligen Farben gehaltener Kies wird durch das Verbot von
leuchtenden Materialien ersetzt.
Der Charakter des Waldfriedhofes als naturnaher intensiv baumbestandener Friedhof würde
durch die Wahl von Einfassungen oder flächigen Abdeckungen verändert. Eine dauerhafte
Fundamentierung von Einfassungen ist auf Grund des Wurzeldruckes der Bäume nicht
möglich. Bei Schäden sind Regressforderungen der Nutzungsberechtigten gegen die Stadt
oder die ausführende Firma vorprogrammiert.
Grabstätten mit einer besonderen Gestaltung werden in § 16 bis § 22 neu eingefügt
Diese neuen Bestattungsformen werden von den Bürgern gefordert. Auf Grund ihres
Platzbedarfes können die nachfolgenden Bestattungsformen nicht auf jedem Friedhof zur
Verfügung gestellt werden.
Neu § 16 - Muslimische Grabstätten
Seit 1995 besteht ein solches Grabfeld. Es muss daher in die Satzung aufgenommen
werden. Entsprechend dem Hearing mit 60 muslimischen Vereinen im März/April 2005
werden zukünftig keine Reihengrabstätten mehr angeboten. Muslimische Grabstätten
werden nur mit einer Person belegt und haben eine deutlich längere Ruhezeit. Daher werden
nur noch Wahlgrabstätten für eine Person mit der Möglichkeit der Verlängerung abgegeben.
Neu § 17 - Rasengrabstätten
Auf Grund der Flächenverfügbarkeit können Rasengrabstätten nur auf dem Waldfriedhof und
in einem kleinen Feld des Friedhofes in Arheilgen abgeben werden.
Neu § 18 - Friedpark
Es wird ein Feld im Waldfriedhof mit vorhandenem lockeren Baumbestand angeboten, bei
dem eine freie Wahl der Grabstätten besteht. Durch eine großflächige Flächenbemessung
der einzelnen Grabstätten wird der Eindruck einer großzügigen „Bestattung im Wald“
entstehen. Weiterhin ist im Bereich der Grabstätte die Pflanzung eines Baumes durch die
nutzungsberechtigte Person möglich.
Neu § 19 - Grüfte
Grüfte bestehen seit dem Bau des Waldfriedhofes im Säulengang und wurden auch in
Mausoleen oder auf Grabstätten eingerichtet. Auf Grund ihrer baulichen Beschaffenheit
beträgt die Ruhezeit einer Leiche fünfzig Jahre.
Eine neue Anlage dieser Grabform ist nach einem Erlass des Hessischen Ministeriums des
Inneren und für Europaangelegenheiten vom 12. Januar 1981 im Allgemeinen nicht mehr
zuzulassen.
Daher wird die Formulierung „ nur in besonderen Fällen“ verwendet.
Neu § 20 - Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof
Ein solches besteht seit 1982 ausschließlich auf dem Waldfriedhof und wurde erstmals mit
der Neufassung der Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.1986 als Gebührentatbestand
aufgenommen. Diese Bestattungsart ist analog in eine neue Friedhofsatzung aufzunehmen.
6
...
Neu § 21 - Urnenwände (alt § 15 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten)
Urnenwände wurden in der alten Satzung nicht als einzelne Grabstätte beschrieben. Daher
wird ein entsprechender Text aufgenommen.
Neu § 22 - Gemeinschaftsgrabanlagen für die Beisetzung von Aschen
Dem Wunsch nach pflegeleichten Grabstätten mit einer repräsentativen Grabgestaltung
möchte die Friedhofsverwaltung Rechnung tragen. Es werden Grabstätten eingerichtet, auf
denen eine größere Zahl von Urnen gemeinschaftlich bestattet werden können. Es ist
geplant, große Grabstätten mit historisch erhaltenswerten Grabmalen mit hochwertigen
Stauden zu bepflanzen und mit einer der Zeit des Grabmales angepassten Schrift zu
versehen. Auf diese Weise wird eine Möglichkeit entstehen, insbesondere auf dem Alten
Friedhof große Wahlgrabstätten mit historisch wertvollen Grabmalen einer neuen Nutzung
und damit einer Erhaltung zuzuführen.
Für Urnenreihengrabstätten ist es ebenfalls vorgesehen entsprechende Grabstätten zu
schaffen. Da dort kein Wiedererwerb möglich ist, wird es notwendig, die Grabmale so
auszubilden, dass die Namen der Verstorbenen leicht ausgetauscht werden können.
VI Grabmale
Allgemein: Seit Anfang der 80er Jahre wurden auf allen Friedhöfen einzelne Felder mit
Gestaltungsvorschriften zu Einfassungen und Grabmalen ausgewiesen.
Die gesamten Grabmalvorschriften für einzelne Felder werden aus Gründen der
Liberalisierung aufgehoben. Auf allen Flächen ist eine individuelle Grabgestaltung gegeben,
soweit sie der Würde des Ortes entspricht und der Umgebung anpasst.
§§ 17 und 18 alt
Für alle Friedhöfe werden die Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18)
aufgehoben. Ein Teil des Regelungsgehaltes wird als Mindestanforderung in den neuen § 23
übernommen.
Grabmale können zukünftig weitgehende frei gestaltet werden. Um eine entsprechende
Maßstäblichkeit zu wahren, wird eine prozentuale Ansichtsfläche des Grabmales bezogen
auf die Grabfläche eingeführt, neu § 23 (5).
Die Materialwahl ist frei, die Gestaltung der Grabmale ebenfalls, soweit sie sich an den Ort
und ihre Umgebung anpassen.
Um eine entsprechende Gestaltung auf dem historischen und denkmalgeschützten
Waldfriedhof und Alten Friedhof durchsetzen zu können, wird diesbezüglich ein Zusatz
„Denkmalschutz“ aufgenommen - neu § 23 (1).
Neu § 23 (6) - Für alle Friedhöfe werden bestimmte, nicht witterungsbeständige oder
leuchtende Materialien ausgeschlossen. Wie bei Urnenwänden vorgesehen -neu § 21 (2)
wird die Größe der Lichtbilder oder bildhafter Darstellungen begrenzt.
§ 19 Zustimmungserfordernis - neu § 24
(5) Die Art und Größe der Holzkreuze wird beschrieben.
Das Aufstellen von Holzkreuzen unmittelbar bei der Bestattung wird damit genehmigungs-
und gebührenfrei.
§ 20 Anlieferung – neu § 25
wird redaktionell gekürzt und entfrachtet.
§ 21 bis 32 - neu § 26 bis 36 werden redaktionell angepasst.
Diese Satzung ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Aufgestellt:
7
...
Darmstadt, 26. April 2006
67-30 rem /telephonesolid 29 03
Anlagen
Satzung vom 24. Juni 1968
Satzungsentwurf vom 20.10.2005
Dezernat I Dezernat II
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dezernat III Dezernat IV
Klaus Feuchtinger Cornelia Diekmann
Stadtrat Stadträtin
anlage 1
67060 Zeichen
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DER
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
VOM NN.NN.200N
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften Seite
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 3
§ 2 Friedhofszweck 3
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten 4
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof 4
§ 5 Gewerbetreibende 5
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines 6
§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und
Urnen 6
§ 8 Ausheben der Gräber 6
§ 9 Ruhezeit 7
§ 10 Umbettungen 7
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines 8
§ 12 Reihengrabstätten 8
§ 13 Wahlgrabstätten 9-10
§ 14 Ehrengrabstätten 11
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 Gestaltungsgrundsätze 11
§ 16 Muslimische Grabstätten 11
§ 17 Rasengrabstätten 11
§ 18 Friedpark 12
§ 19 Grüfte 13
§ 20 Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof 13
§ 21 Urnenwände 13
§ 22 Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen
von Aschen 13
VI. Grabmale
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
für Grabmale 14
§ 24 Zustimmungserfordernis 14
§ 25 Anlieferung 15
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
und sonstiger baulicher Anlagen 16
§ 27 Unterhaltung 16
§ 28 - Entfernung 16
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines 17
§ 30 Vernachlässigung 18
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle 18
§ 32 Trauerfeiern 19
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Haftung 19
§ 34 Gebühren 19
§ 35 Ordnungswidrigkeiten 20
§ 36 Inkrafttreten 21
Auf Grund §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBi. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBi. I S. 674), des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
17. Dezember 1964 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBI. I S. 193), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom N.N. folgende Satzung erlassen:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt gelegenen und von ihr verwalteten Fried-
höfe: Waldfriedhof, Alter Friedhof, Bessunger Friedhof und die
Friedhöfe in Darmstadt-Arheilgen, Darmstadt-Eberstadt und
Darmstadt-Wixhausen.
(2) Stadt im Sinne dieser Satzung ist die Wissenschaftsstadt
Darmstadt. Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung
wird durch das Grünflächen- und Umweltamt der Stadt ausgeübt.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie
dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen
oder die auf Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstätte bestattet werden sollen. Eine Bestattung ist auf allen Friedhöfen der Stadt möglich, sofern Kapazitäten vorhanden sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Beisetzung von Aschen der Verstorbenen in Urnen.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und
bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
II.
Ordnungsvorschriften
§3
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt-gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Schließung des Friedhofs wird eine Viertelstunde zuvor durch akustisches Signal angekündigt. Spätestens dann ist der Friedhof zu verlassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner
Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes ent-
sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals
sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen
Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofs- verwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerb-
liche Dienste, anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung
Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine
Grabstätte gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verun-
reinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu
übersteigen sowie Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege
dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise
zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen sowie alkoholische Getränke mitzu-
bringen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abzubrennen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung
und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Totengedenkfeiern sind bis spätestens 14 Tage vorher bei der
Friedhofsverwaltung zur Abstimmung anzumelden.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbe-
treibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vor-
herigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzei-
tig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende und Dienstleis-
tungsbetriebe, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-
cher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungs-
scheines. Dieser Berechtigungsschein ist auf Verlangen vorzu-
zeigen.
Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet und ist nicht über-
tragbar. Es ist ebenfalls möglich, eine Tageszulassung bzw.
einmalige Zulassung für einen bestimmten Zweck zu erhalten.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Fried-
hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die der Stadt oder
Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen.
(5) Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten
auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3
Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass keine Gefährdung für Dritte hiervon ausgeht. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter von Dienstleistungsbetrieben i.S.d. Abs. 2, die ohne Zulassung gemäß Abs. 3 auf den Friedhöfen Arbeiten verrichten, können von dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal jederzeit vom Friedhof, auf dem sie angetroffen werden, verwiesen werden.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 7
Beschaffenheit von Särgen, Sargwäsche und Urnen
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff, Naturtextilien oder Mischgewebe bestehen. Auch
Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.
Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit
der Särge im Einzelfall.
§ 8
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahmsweise angelegt, für Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten oder zweiten Grades und zwar nur dann, wenn die zur Verfügung stehende Stellenzahl der Grabstätte beispielweise wegen der unzureichenden Breite der Grabstätte oder auf Grund des vorhandenen Baumbestandes in der Nähe der Grabstätte nicht genutzt werden kann. Tiefgräber dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander je Grabstelle.
Tiefgräber sind auf den Friedhöfen Arheilgen, Wixhausen, sowie Teilen des Bessunger Friedhofes (außer Feld E) und Alten Friedhof (außer Feld II und IV) nicht möglich und deshalb ausgeschlossen.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Aschen und Leichen von Verstorbenen vom
6. Lebensjahr an beträgt 20 Jahre.
(2) Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vollendeten
5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(3) Für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Absatz 1 30 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 12 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt. Im Falle des Abs. 2 beträgt die Ruhezeit 25 Jahre, sofern die Abdeckung innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung erfolgt.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 25
Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in andere Grabstätten umgebettet werden.
Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung.
IV.
Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte
oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder für die Beisetzung einer Asche.
(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit auf Antrag vergeben. Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte des Reihengrabs.
(3) Es werden Grabstätten abgegeben
a) Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
Reihengrabstätten für Verstorbene vom 6.Lebensjahr an
Urnenreihengrabstätten
Reihengrabstätten im Rasengrabfeld auf dem Waldfriedhof
e) Reihengrabstätten auf dem anonymen Feld auf dem Waldfriedhof
(4) In jeder Reihengrabstätte wird entweder eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Reihengrabstätten stehen auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof nicht zur Verfügung.
§ 13
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber vor Ort bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für ein
oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden sowie solche mit Pflege und ohne Pflege.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr.
(4) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeperson im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen.
(8) Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf ein eheliches, nichteheliches oder Adoptivkind,
c) auf ein Stiefkind,
d) auf einen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf ein Elternteil,
f) auf eines der vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) bestimmt die Friedhofsverwaltung die neue nutzungsberechtigte Person mit ihrer Zustimmung von Amts wegen.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(9) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 8 übertragen; mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann die nutzungsberechtigte Person einer anderen Person die Nutzungsrechte übertragen, welche nicht zum Personenkreis des Absatz 8 zählt.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Absatz 8 gilt in den Fällen der Absätze 9 und 10 entsprechend.
(12) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden und über die Bestattung oder Beisetzung, sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Es werden folgende Grabstätten unterschieden:
a) Erdgrabstätten mit ein, zwei oder mehreren Stellen. Die Größe einer Stelle beträgt mindestens 1,00 m x 2,50 m.
Auf jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestattung die
Beisetzung von zwei Urnen möglich.
b) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten mit 2, 3 oder
mehreren Stellen. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten.
c) Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs.
d) Erdwahlgrabstätten im islamischen Grabfeld auf dem Waldfriedhof.
Eine Bestattung auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof ist nur auf einer Wahlgrabstätte möglich.
§ 14
Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben und die als Ehrengrabstätten von der Stadt anerkannt werden.
(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Magistrat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Der Magistrat entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteht nicht.
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht gestattet
a) Grabeinfassungen und Grababdeckungen auf dem Waldfriedhof,
Splitt, Kies oder andere Abdeckmaterialien in auffällig leuchtenden Farben sowie Kunststoff, Glas und Emaille.
§ 16
Muslimische (Islamische) Grabstätten
Ausschließlich auf dem Waldfriedhof befindet sich ein Feld für muslimische Bestattungen. Die Bestattung erfolgt in Wahlgrabstätten nach Maßgabe des § 13 dieser Satzung.
Das Feld ist nach Mekka ausgerichtet.
§ 17
Rasengrabstätten
Rasengrabstätten werden auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabstätten nach § 13 abgegeben.
(2) Auf Rasengrabfeldern wird eine durchgehende Rasen- oder Wiesenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der Rasengrabstätte, das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zulässig. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist entsprechend § 24 Absatz 5 zulässig.
(3) Als Grabmal ist gestattet
eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von maximal 60 cm x 60 cm für Erdbestattungen und von
40 cm x 40 cm von Urnenbeisetzungen mit eingehauener Schrift. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen.
(4) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet.
Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung sind das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet.
§ 18
Friedpark
Im Friedpark auf dem Waldfriedhof werden Wahlgrabstätten nach § 13 abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihenfolge oder
Regelmäßigkeit sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand.
(3) Die nutzungsberechtigte Person kann im Friedpark auch eine Fläche als Grabstätte wählen, in deren unmittelbarer Nähe sich kein Baum befindet, um dort selbst einen Baum zu pflanzen oder pflanzen zu lassen. Art, Größe und Standort des Baumes bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Pflege und Unterhaltung obliegen der nutzungsberechtigten Person.
Das Aufhügeln der Grabstätte ist nur bis zu einer Zeit von 4
Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung gestattet. Nach Ablauf von vier Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck nur auf einer Steinplatte unmittelbar am Grabmal gestattet. Diese Platte ist entsprechend § 17 Abs. 3 auszubilden. Das flächige Bepflanzen der Grabstätte ist zu keiner Zeit gestattet.
(5) Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte zugeordneten Baum ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung möglich. Im Übrigen gelten für Grabmale die Bestimmungen des § 23 ff dieser Satzung.
(6) Das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck sowie das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet.
§ 19
Grüfte
Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit Zustim-
mung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 50 Jahre.
Für Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäuden beträgt die Nutzzeit 60 Jahre.
§ 20
Anonymes Urnenreihenfeld auf dem Waldfriedhof
Auf dem Waldfriedhof befinden sich Wiesenflächen für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung statt.
(3) Das Errichten von Grabmalen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte ist nicht gestattet.
(4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.
§ 21
Urnenwände
Urnennischen zur Beisetzung von Aschen werden zum Einstellen
von ein, zwei oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 abgegeben.
Material, Farbe und Beschriftung der Verschlussplatte
sowie anzubringender Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
Die Nische ist unmittelbar nach der Beisetzung durch die
nutzungsberechtigte Person oder von einer von ihr beauftragten Person zu verschließen.
§ 22
Gemeinschaftsgrabanlagen für Beisetzungen von Aschen
Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Aschen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Stadt bestimmt, gepflegt und unterhalten wird. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 12 und des § 13 dieser Satzung.
VI.
Grabmale
§ 23
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Bei den in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz stehenden Friedhöfe (Alter Friedhof, Waldfriedhof) sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.
(2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Beton, Holz und Metall bestehen. Glas ist nur in Verbindung mit einem vorgenannten Werkstoff zugelassen. Grabmale, sowie Sockel aus Stein oder Beton müssen aus einem Stück bestehen. Bei importierten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sollte für diese eine Zertifizierung nach der International Labour Organization -ILO Konvention 182 nachgewiesen werden.
(3) Schriften, Schriftgrößen, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gestalterisch gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
Auf der Rückseite des Grabmales müssen Abteilung und Grabnummer ausschließlich im oberen linken Drittel eingehauen werden. Sie sind farblich neutral und nur max. 15 mm hoch anzulegen.
Die Anbringung des Firmennamens ist in gleicher Weise gestattet.
(5) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis zu 60 % der Grabfläche einschließlich Einfassung zulässig. Liegende Grabplatten und Grabschmuck aus werkgerechten Materialien sind mit 30 % ihrer Ansichtsfläche einzurechnen.
(6) Auf den Grabmalen sind nicht gestattet
a) Materialien aus Emaille, Blech, Papier, Kork oder Kunststoff,
b) Materialien und Steine in auffällig leuchtenden Farben,
c) eingearbeitete Portraits oder sonstige Bilder mit einer Größe über 7 cm x 10 cm,
d) in Zement, Gips oder nicht witterungsbeständigen Materialen aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck.
§ 24
Zustimmungserfordernis
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwaltung einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind bei der Friedhofsverwaltung im entsprechendem Maßstab einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab
1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Führt die Abdeckung der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien zu einer Verlängerung der Ruhezeit nach § 9 Absatz 3, so wird die Zustimmung hierzu nur erteilt, wenn das Verfügungs- oder Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erweiterten Ruhezeit besteht oder entsprechend § 13 Absatz 6 erneut verliehen worden ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung fertiggestellt worden ist.
(5) Holzkreuze können für die Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung ohne Genehmigung als Provisorium in die Erde eingeschlagen werden. Die Holzstärke beträgt maximal 12 x 2,5 cm. Die sichtbare Höhe beträgt für Grabstätten mit Erdbestattung maximal 1,50 x 0,6 m und bei Urnenbeisetzung 1,0 x 0,45 m gemessen ab dem Grabniveau. Die Beschriftung ist nur mit schwarzer Farbe, mit Namen, Geburts- u. Sterbedatum zulässig. Die Hölzer sind witterungsbeständig mit einem umweltverträglichen transparenten Lack zu lackieren.
§ 25
Anlieferung
(1) Vor Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsverwalter oder dem von ihm bestimmten Vertreter des jeweiligen Friedhofs der genehmigte Grabmalantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können.
§ 26
Standsicherheit der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 27
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der Gefahrenzustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person die erforderlichen Maßnahmen treffen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entfernen. Ist die Anschrift des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person unmittelbar Sicherungsmaßnahmen
(z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die von der Grabstätte entfernten Gegenstände zu verwerten. Die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 28
Entfernung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nebst Zubehör innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist sie berechtigt, auf dessen Kosten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzuräumen und zu verwerten. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung nach Satz 3 öffentlich bekannt zu machen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Satz 3 gilt entsprechend.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 und 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 6 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. des Ablaufs der Ruhezeit auf der Reihengrabstätte. Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte oder verfügungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. nach Ablauf der Ruhezeit abräumt.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter aus nicht verrottbarem Material sind nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch von der Grabstätte zu entfernen und in den zur Abfalltrennung auf den Friedhöfen bereitgestellten Behältern oder über den Restabfall des privaten Haushalts zu entsorgen.
§ 30
Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die Anschrift der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person nicht bekannt und nicht zu ermitteln, ist die schriftliche Aufforderung öffentlich bekannt zu machen. Ist die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Kommt der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf dessen Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungs- oder Verfügungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungs- oder Verfügungsrechts ist der Berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle innerhalb einer bestimmten Frist in Ordnung zu bringen. Satz 2 und 3 gelten hierfür entsprechend. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Satz 2 und 3 gelten für den Entziehungsbescheid entsprechend. Nach Ablauf der Frist gemäß Satz 7 können die Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabmal, die baulichen Anlagen sowie das Grabzubehör können in diesem Fall von der Friedhofsverwaltung verwertet werden.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(4) Die Särge von Verstorbenen, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am
Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufstellen des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX.
Schlussvorschriften
§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Darmstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,
2. entgegen § 4 Abs. 2 auf Friedhöfen
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinder
wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Darmstädter Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne Auftrag der Angehörigen eine Bestattungsfeier oder eine Grabstätte gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, spielt oder alkoholische Getränke mitführt,
i) Tiere außer Blindenhunde mitbringt,
bei Trockenheit offene Kerzen oder Lichter abbrennt.
3. entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
6. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
7. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
9. Produkte der Trauerfloristik, insbesondere Kränze, Trauergebinde und gestecke mit nach § 25 Abs. 7 unzulässigem Inhalt verwendet oder das in § 29 Abs. 7 bezeichnete Kleinzubehör entgegen der Vorschrift nicht abräumt und entsorgt.
10. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt,
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße von 5,00 ¬ bis 1.000,00 ¬ geahndet werden.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 24.06.1968 und alle
übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Klaus Feuchtinger
Stadtrat
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Beratungsverlauf (7)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0304
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.04.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00