1897/2019
Mosaik am Haus Kleingedankstr. 11
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Ausschuss
3783 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/VII/2 Vorlagen-Nummer 1897/2019 Freigabedatum 31.05.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Mosaik am Haus Kleingedankstr. 11 Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe, die jedoch aufgrund der in der Begründung genannten Aspekte nicht weiter verfolgt wird. Ausschuss Kunst und Kultur 25.06.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.06.2019 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 02.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Petent regt an: „Die Bezirksvertretung möge beschließen, dass genannte Denkmal am Haus Kleingedankstraße 11 als Kunst im öffentlichen Raum, als Zeitzeugin der 50er-Jahre-Architektur als kulturelles Erbe der Stadt zur Kenntnis zu nehmen und den Ausschuss für Kunst und Kultur und die Kulturverwaltung auf- zufordern, eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit der Bürgerinitiative und dem Rheinischen Verein für Denkmalpflege zu bilden mit dem Ziel, eine Wiedersichtbarmachung des Mosaiks zu ermöglichen.“ Stellungnahme der Verwaltung: Der Stadtkonservator hat sich zum Denkmalwert wie folgt geäußert: Das Objekt steht nicht unter Denkmalschutz. Die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung nach dem DenkmalschutzG NW (§ 2DSchG NW) liegen derzeit nicht vor. Das Mosaik wurde bereits im Frühjahr 2018 durch Anbringung einer Dämmschicht vollständig überdeckt und vermutlich dadurch auch beschädigt, ohne dass vorher eine Prüfung auf Vorliegen einer möglichen Denkmaleigenschaft erfolgt. Bei der derzeitigen Sachlage ist das Mosaik in seiner ursprünglichen originalen Substanz nicht mehr physisch präsent und sichtbar, sondern nur durch Fotografien überliefert. Auf dieser Grundlage kann eine Prüfung im Hinblick auf einen potenziellen Denkmalwert nicht vorgenommen werden. Es handelt sich demnach noch um eine Frage der Kunst am Bau, bzw. der Kunst im öffentlichen Raum, für welche der Kunstbeirat der Stadt Köln gem. Zi. 1.1 seiner eigenen Geschäftsordnung als ständiges Gutachter-Gremium beratend für den Rat, seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen fungiert. Es besteht jedoch seitens des Kunstbeirates keine rechtliche Handhabe für eine Rettung des Mosa- iks. Das betreffende Gebäude befindet sich, inklusive der Kunst am Bau in Privateigentum. Da zur Absi- cherung des Mosaiks keine grundbuchrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Regelungen getrof- fen worden sind, steht nach h.M. der Ausübung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG, § 903 BGB) ledig- lich der Kunsturheberrechtliche Anspruch aus § 14 UrhG gegenüber. Danach hat der Urheber „das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.“ Da eine Entstellung hier jedoch bereits erfolgt ist, leitet sich nach zweckorientierter Auslegung ledig- lich das Recht des Urhebers auf Beseitigung der Entstellung ab. Die ständige Rechtsprechung konkretisiert diesen Anspruch dahingehend, dass die Beseitigung einer Entstellung entweder durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch gänzliche Entfernung des beschädigten Teil-Kunstwerkes zu erfolgen habe. Die Eigentumsfreiheit überwiegt hierbei regelmäßig den kunsturheberrechtlichen Anspruch. Es ist davon auszugehen, dass der Eigentümer sich hinsichtlich des geringeren Aufwandes im Streitfalle für eine gänzliche Beseitigung des Mosaiks entscheiden wird. Weiter Rechtsgrundlagen für einen Deklaration des Mosaiks als Zeitzeugin der 50er-Jahre-Architektur oder als kulturelles Erbe der Stadt Köln existieren nicht.
Anlage 4 - Beschluss_BV1 - Mosaik am Haus Kleingedankstr.
781 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Herr Droske Telefon: (0221) 221-91709 Fax : (0221) 221-26592 E-Mail: ralf.droske@stadt-koeln.de Datum: 28.06.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 27.06.2019 öffentlich 4.7 Bürgereingabe: Mosaik am Haus Kleingedankstr. 1 1 1897/2019 Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt folgenden geänderten Beschluss: Die Verwaltung wird aufgefordert, einen vermittelnden Gesprächsrahmen zwischen Eigentümer sowie dem Rheinischen Verein für Denkmalpflege und der Bürgerinitiati- ve zu schaffen. Dazu soll ein Runder Tisch mit Beteiligung der Bezirksvertretung In- nenstadt eingerichtet werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2 - Antwort zur Stellungnahme
3739 Zeichen
An die Kulturverwaltung der Stadt Köln; Bürgereingabe gem. 24 GO – Südstadtmosaik, Az.: 02-1600-187/18 Erstellung einer Beschlussvorlage Meine Stellungnahme zur Stellungnahme der Verwaltung vom 11.04.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihren vorgenannten Ausführungen nehme ich wie folgt Stellung: § 2 Abs. 1 DSchG NRW lautet: „Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen…“ Abs. 2: „Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen…“ Nach dieser Definition ist das Großmosaik von Wilhelm Koep ohne jeden Zweifel ein Denkmal. Anderslautende Behauptungen sind selbst dann irrig, wenn sie vom Amt 48 aufgestellt werden. Da das Südstadt-Mosaik bisher nicht in die Denkmalliste eingetragen wurde, steht es allerdings nicht unter Schutz, dies ist von Amt 48 wohl gemeint. Solches habe ich allerdings auch nicht behauptet. Im Übrigen wird meine Feststellung, es handele sich um Kunst im öffentlichen Raum, ein Zeitzeugnis der 50er Jahre in Köln und um ein bedeutsames kulturelles Erbe der Stadt, von der Kulturverwaltung nicht bestritten. Die Stellungnahme der Verwaltung geht von der zutreffenden Einschätzung aus, dass es gegen den unterstellten Willen der Eigentümer des Hauses Kleingedankstraße 11 keine ausreichende rechtliche Handhabe gibt, die Wiedersichtbarmachung des Mosaiks zu erzwingen. (Sie geht dabei allerdings von einer veralteten Rechtsprechungslage aus, zur Erhellung möchte ich daher mit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2019 als Anhang dienen). Gerade, weil mir das bei Antragstellung klar war, hielt und halte ich es für sinnvoll, die an der Erhaltung des Südstadt-Mosaiks interessierten kulturellen Träger in einer Art Arbeitsgemeinschaft zu bündeln und gemeinsam Mittel und Wege zu erkunden, um das Mosaik möglichst wieder der Öffentlichkeit, d.h. der Kölner Bürgerschaft im Viertel zugänglich zu machen. Entgegen der Erwartung der Verwaltung hat sich ein CEO der Hauseigentümergemeinschaft des Immobilienunternehmens DOMUS in einem ersten Gespräch gegenüber dem Rheinischen Verein als ausgesprochen kooperationswillig geäußert. Gerade deshalb kommt es jetzt darauf an, die vielfältigen und unterschiedlichen Erfahrungen von Rheinischem Verein, Stadtverwaltung und Bürgerinitiative nun zu nutzen, um in der Sache voranzukommen. Eben weil die Frage des Denkmalschutzes nun in den Hintergrund tritt gegenüber der Notwendigkeit, bauordnungsrechtliche, bautechnische und finanzielle Hürden zu überwinden, sollten jetzt alle Beteiligten gemeinsam mit den Eigentümern an einem Strang ziehen. Eigentümerschaft, Rheinischer Verein und Bürgerinitiative sind dazu bereit; es gibt keinen vernünftigen Grund, warum sich ausgerechnet die Verwaltung dieser Stadt dieser kulturellen Aufgabe entziehen sollte. Meinen Antrag erhalte ich daher aufrecht und bitte darum, diese Stellungnahme der Kulturverwaltung, dem Bezirksbürgermeister und den Mitgliedern der Bezirksvertretung sowie dem Kunstbeirat zugänglich zu machen. Gerne werde ich auf einer Sitzung der Bezirksvertretung die 570 Unterschriften unter die Petition der Bürgerinitiative „Rettet das Südstadt- Mosaik“ überreichen. Für die Mühe aller Beteiligten bedanke ich mich sehr herzlich. Für die Bürgerinitiative: Rolf Stärk, Köln, 15.04.2019
Anlage 3 - Beschluss_KUK_Auszug_4.4 - Mosaik am Haus Kleingedankstr.
720 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Kunst und Kultur Frau Maida Telefon: (0221) 221-23657 Fax : (0221) 221-24141 E-Mail: Kerstin.Maida@STADT-KOELN.DE Datum: 26.06.2019 (Vorab)-Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 25.06.2019 öffentlich 4.4 Mosaik am Haus Kleingedankstr. 11 1897/2019 Der Ausschuss für Kunst und Kultur empfiehlt dem Ausschuss für Anregungen und Beschwerden wie folgt geändert zu beschließen: Beschluss: Die Verwaltung wird aufgefordert, einen vermittelnden Gesprächsrahmen zwischen Eigentümer sowie dem Rheinischen Verein für Denkmalpflege und der Bürgerinitiati- ve zu schaffen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 1 - Eingabe Südstadtmosaik
6044 Zeichen
An den Bürgermeister des Stadtbezirks Innenstadt/Deutz 17.10.2018 Betrifft: Bürgereingabe nach § 24 GO NRW Sehr geehrter Herr Bürgermeister Andreas Hupke, Im vergangenen Jahr wurde das Wohn- und Atelierhaus des für die Jahrzehnte des Kölner Wiederaufbaus bedeutenden Architekten Wilhelm Koep (1905-1999) nach einem Verkauf der Erbin an ein Kölner Immobilienunternehmen vollständig umgebaut. Bei diesem Umbau wurde im Dezember auch die in ihrer Art einmalige Mosaikfassade des nunmehr ehemaligen Treppenhauses, den Vorgaben der Baubehörden entsprechend, vollständig mit Dämmplatten überklebt und verputzt. Eigentümlicher Weise wurde der übrige Teil des Hauses fast vollständig abgebrochen und neu errichtet. Nur das Treppenhaus mit trapezförmigem Grundriss blieb lange unangetastet, sodass die Anwohner und Bewunderer dieses einmaligen Kunstwerks von dessen Erhalt ausgingen bis vor der Dämmung in die rechte Seite große Fenster gebrochen und der ursprüngliche Eingang in der Mitte vergrößert wurde. Wilhelm Koep erwarb die ursprünglich historistische Eckvilla Kleingedankstraße 11 kurz vor Ausbruch des Zweiten Weltkriegs und baute das kriegsbeschädigte Haus unter weitestgehender Beibehaltung des alten Grundrisses 1953 um. Dabei versah er das Treppenhaus mit einem vollflächigen Mosaik, dessen Mittelteil mit integrierten lang-rechteckigen Glasbausteinen als ein abstraktes Kunstwerk gestaltet wurde. In schwungvollen Bahnen scheinen Kugeln herabzurollen in denen Winkel und Senkblei als Architektensymbole sowie ein Blitz als Zeichen für Elektrizität erscheinen. Zwei ebenfalls erkennbare stilisierte Gesichter könnten ein Selbstportrait von ihm und seiner Frau sein. Im unteren Bereich zieht sich dieses Kunstwerk noch ein wenig um die Ecke auf die linke Seite. Auf den übrigen Seitenflächen sind die Glas-Mosaiksteinchen ebenfalls in Violett-, Weiß- und Gelbtönen bunt gemischt. Im Stadtbild hat Wilhelm Koep bleibende Spuren hinterlassen. Zum Einen gestaltete er als Hausarchitekt von Mühlens / 4711 die heute unter Denkmalschutz stehenden Produktionsanlagen in Ehrenfeld, das Blau-Gold-Haus am Dom sowie den Wiederaufbau des 4711-Hauses in der Glockengasse. Zum anderen schuf er so markante Bauten wie das Senatshotel, das ehemalige Möbel Buch-Hochhaus, das weiß / türkis gekachelte Wohn- und Geschäftshaus in der Brückenstraße, das Modehaus Weingarten am Friesenplatz mit gelochter Fassade oder zusammen mit Sohn Rolf die Schweizer Ladenstadt (nach Umbau Opernpassagen). Gerade den Wohnhäusern bedeutender Architekten lässt man besondere Aufmerksamkeit zukommen. Nur im vorliegenden Fall wurde die Unterschutzstellung unbegreiflicher Weise versäumt, obwohl es als Denkmal anerkannt war. Im Sinne des §2 des Denkmalschutzgesetzes für NRW liegt allein aufgrund des künstlerischen Wertes, der Einmaligkeit und eines nicht zu leugnenden öffentlichen Interesses der Status eines Denkmals vor. Zudem war die Fassade aufgrund ihrer Lage an der Ecke zur Volksgartenstraße auch noch aus etwas größerer Entfernung ein markanter Blickpunkt, der das ehemalige Villenviertel enorm bereichert hat. Auch nach dem Umbau des übrigen Hauses ist dieser solitärartige Bauteil unbedingt erhaltenswert. Aus dem Denkmalschutzgesetz NRW: § 2 (Fn 15 ) Begriffsbestimmungen (1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 ( GV. NRW. S. 568 ), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 ( GV. NRW. S. 934 ) neu gefasst worden ist, bleiben unberührt. (2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. § 3 Abs. 2 lautet: „ (2) Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.“ Nunmehr hat sich eine Bürgerinitiative gebildet, die sich zum Ziel gesetzt hat, das Mosaik – zumindest den Mittelteil und ggf. die nicht von Fenstern durchbrochene linke Seite – wieder sichtbar zu machen. In einer Online-Petition wurden bereits über 400 Unterschriften gesammelt. Ich bin in Übereinstimmung mit der genannten Initiative und anerkannten Fachleuten der Überzeugung, dass an der Denkmaleigenschaft des Mosaiks nach den Kriterien des Gesetzes nicht zu zweifeln ist und bitte Sie dringend, dieses Schreiben als Antrag für die Bezirksvertretung Innenstadt/Deutz mit folgendem Inhalt auf die Tagesordnung zu setzen: Die Bezirksvertretung möge beschließen, das genannte Denkmal am Haus Kleingedankstraße 11 als Kunst im öffentlichen Raum, als Zeitzeugin der 50er-Jahre- Architektur und als kulturelles Erbe der Stadt zur Kenntnis zu nehmen und den Ausschuss für Kunst und Kultur und die Kulturverwaltung aufzufordern, eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit der Bürgerinitiative und dem Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz zu bilden mit dem Ziel, eine Wiedersichtbarmachung des Mosaiks zu ermöglichen. Für Ihre freundliche Unterstützung bedanke ich mich – auch im Namen aller genannten Mitstreiter, die ein wichtiges Identifikationsmerkmal des Südstadtviertels wiederhaben wollen - ganz herzlich: - Der Name wurde aus Gründen des Datenschutzes entfernt - anhängend: Foto v. Bongardt
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1897/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 03.06.2019
- Erstellt
- 28.05.2019 14:37