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1897/2019

Mosaik am Haus Kleingedankstr. 11

Beschlussvorlage Ausschuss 03.06.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 02.07.2019, TOP 3.5

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 4 - Beschluss_BV1 - Mosaik am Haus Kleingedankstr.

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Anlage 2 - Antwort zur Stellungnahme

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Anlage 3 - Beschluss_KUK_Auszug_4.4 - Mosaik am Haus Kleingedankstr.

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Anlage 1 - Eingabe Südstadtmosaik

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Beschlussvorlage Ausschuss

3783 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1897/2019 
Freigabedatum 
31.05.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Mosaik am Haus Kleingedankstr. 11 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe, die jedoch 
aufgrund der in der Begründung genannten Aspekte nicht weiter verfolgt wird. 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 25.06.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.06.2019 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 02.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Petent regt an: 
„Die Bezirksvertretung möge beschließen, dass genannte Denkmal am Haus Kleingedankstraße 11 
als Kunst im öffentlichen Raum, als Zeitzeugin der 50er-Jahre-Architektur als kulturelles Erbe der 
Stadt zur Kenntnis zu nehmen und den Ausschuss für Kunst und Kultur und die Kulturverwaltung auf-
zufordern, eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit der Bürgerinitiative und dem Rheinischen Verein für 
Denkmalpflege zu bilden mit dem Ziel, eine Wiedersichtbarmachung des Mosaiks zu ermöglichen.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Stadtkonservator hat sich zum Denkmalwert wie folgt geäußert: 
Das Objekt steht nicht unter Denkmalschutz. Die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung nach 
dem DenkmalschutzG NW (§ 2DSchG NW) liegen derzeit nicht vor. Das Mosaik wurde bereits im 
Frühjahr 2018 durch Anbringung einer Dämmschicht vollständig überdeckt und vermutlich dadurch 
auch beschädigt, ohne dass vorher eine Prüfung auf Vorliegen einer möglichen Denkmaleigenschaft 
erfolgt. 
Bei der derzeitigen Sachlage ist das Mosaik in seiner ursprünglichen originalen Substanz nicht mehr 
physisch präsent und sichtbar, sondern nur durch Fotografien überliefert. Auf dieser Grundlage kann 
eine Prüfung im Hinblick auf einen potenziellen Denkmalwert nicht vorgenommen werden. 
 
Es handelt sich demnach noch um eine Frage der Kunst am Bau, bzw. der Kunst im öffentlichen 
Raum, für welche der Kunstbeirat der Stadt Köln gem. Zi. 1.1 seiner eigenen Geschäftsordnung als 
ständiges Gutachter-Gremium beratend für den Rat, seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen 
fungiert. 
Es besteht jedoch seitens des Kunstbeirates keine rechtliche Handhabe für eine Rettung des Mosa-
iks. 
Das betreffende Gebäude befindet sich, inklusive der Kunst am Bau in Privateigentum. Da zur Absi-
cherung des Mosaiks keine grundbuchrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Regelungen getrof-
fen worden sind, steht nach h.M. der Ausübung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG, § 903 BGB) ledig-
lich der Kunsturheberrechtliche Anspruch aus § 14 UrhG gegenüber. Danach hat der Urheber „das 
Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet 
ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.“ 
Da eine Entstellung hier jedoch bereits erfolgt ist, leitet sich nach zweckorientierter Auslegung ledig-
lich das Recht des Urhebers auf Beseitigung der Entstellung ab. 
Die ständige Rechtsprechung konkretisiert diesen Anspruch dahingehend, dass die Beseitigung einer 
Entstellung entweder durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch gänzliche 
Entfernung des beschädigten Teil-Kunstwerkes zu erfolgen habe. 
Die Eigentumsfreiheit überwiegt hierbei regelmäßig den kunsturheberrechtlichen Anspruch. Es ist 
davon auszugehen, dass der Eigentümer sich hinsichtlich des geringeren Aufwandes im Streitfalle für 
eine gänzliche Beseitigung des Mosaiks entscheiden wird. 
Weiter Rechtsgrundlagen für einen Deklaration des Mosaiks als Zeitzeugin der 50er-Jahre-Architektur 
oder als kulturelles Erbe der Stadt Köln existieren nicht.

Anlage 4 - Beschluss_BV1 - Mosaik am Haus Kleingedankstr.

781 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Herr Droske 
Telefon:  (0221) 221-91709  
Fax       :  (0221) 221-26592 
E-Mail:  ralf.droske@stadt-koeln.de 
Datum: 28.06.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 27.06.2019 
öffentlich 
4.7 Bürgereingabe: Mosaik am Haus Kleingedankstr. 1 1 
1897/2019 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt folgenden geänderten  Beschluss:  
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, einen vermittelnden Gesprächsrahmen zwischen 
Eigentümer sowie dem Rheinischen Verein für Denkmalpflege und der Bürgerinitiati- 
ve zu schaffen. Dazu soll ein Runder Tisch mit Beteiligung der Bezirksvertretung In- 
nenstadt eingerichtet werden. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 2 - Antwort zur Stellungnahme

3739 Zeichen

An die Kulturverwaltung der Stadt Köln; Bürgereingabe gem. 24 GO 
– Südstadtmosaik, Az.: 02-1600-187/18 Erstellung einer 
Beschlussvorlage 
Meine Stellungnahme zur Stellungnahme der Verwaltung vom 
11.04.2019 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
zu Ihren vorgenannten Ausführungen nehme ich wie folgt Stellung: 
§ 2 Abs. 1 DSchG NRW lautet: „Denkmäler sind Sachen, 
Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren 
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein 
öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für 
die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder 
für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse 
sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, 
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe 
vorliegen…“ 
Abs. 2: „Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen 
Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen…“ 
Nach dieser Definition ist das Großmosaik von Wilhelm Koep 
ohne jeden Zweifel ein Denkmal. Anderslautende Behauptungen 
sind selbst dann irrig, wenn sie vom Amt 48 aufgestellt werden. 
Da das Südstadt-Mosaik bisher nicht in die Denkmalliste 
eingetragen wurde, steht es allerdings nicht unter Schutz, dies 
ist von Amt 48 wohl gemeint. Solches habe ich allerdings auch 
nicht behauptet. Im Übrigen wird meine Feststellung, es 
handele sich um Kunst im öffentlichen Raum, ein Zeitzeugnis 
der 50er Jahre in Köln und um ein bedeutsames kulturelles 
Erbe der Stadt, von der Kulturverwaltung nicht bestritten. 
Die Stellungnahme der Verwaltung geht von der zutreffenden 
Einschätzung aus, dass es gegen den unterstellten Willen der 
Eigentümer des Hauses Kleingedankstraße 11 keine 
ausreichende rechtliche Handhabe gibt, die 
Wiedersichtbarmachung des Mosaiks zu erzwingen. (Sie geht 
dabei allerdings von einer veralteten Rechtsprechungslage aus, 
zur Erhellung möchte ich daher mit dem jüngsten Urteil des 
Bundesgerichtshofes vom 21.02.2019 als Anhang dienen). 
Gerade, weil mir das bei Antragstellung klar war, hielt und halte 
ich es für sinnvoll, die an der Erhaltung des Südstadt-Mosaiks 
interessierten kulturellen Träger in einer Art

Arbeitsgemeinschaft zu bündeln und gemeinsam Mittel und 
Wege zu erkunden, um das Mosaik möglichst wieder der 
Öffentlichkeit, d.h. der Kölner Bürgerschaft im Viertel 
zugänglich zu machen. 
Entgegen der Erwartung der Verwaltung hat sich ein CEO der 
Hauseigentümergemeinschaft des Immobilienunternehmens 
DOMUS in einem ersten Gespräch gegenüber dem Rheinischen 
Verein als ausgesprochen kooperationswillig geäußert. Gerade 
deshalb kommt es jetzt darauf an, die vielfältigen und 
unterschiedlichen Erfahrungen von Rheinischem Verein, 
Stadtverwaltung und Bürgerinitiative nun zu nutzen, um in der 
Sache voranzukommen. Eben weil die Frage des 
Denkmalschutzes nun in den Hintergrund tritt gegenüber der 
Notwendigkeit, bauordnungsrechtliche, bautechnische und 
finanzielle Hürden zu überwinden, sollten jetzt alle Beteiligten 
gemeinsam mit den Eigentümern an einem Strang ziehen.  
Eigentümerschaft, Rheinischer Verein und Bürgerinitiative sind 
dazu bereit; es gibt keinen vernünftigen Grund, warum sich 
ausgerechnet die Verwaltung dieser Stadt dieser kulturellen 
Aufgabe entziehen sollte. 
Meinen Antrag erhalte ich daher aufrecht und bitte darum, 
diese Stellungnahme der Kulturverwaltung, dem 
Bezirksbürgermeister und den Mitgliedern der Bezirksvertretung 
sowie dem Kunstbeirat zugänglich zu machen. Gerne werde ich 
auf einer Sitzung der Bezirksvertretung die 570 Unterschriften 
unter die Petition der Bürgerinitiative „Rettet das Südstadt-
Mosaik“ überreichen. 
Für die Mühe aller Beteiligten bedanke ich mich sehr herzlich. 
Für die Bürgerinitiative: 
Rolf Stärk, Köln, 15.04.2019

Anlage 3 - Beschluss_KUK_Auszug_4.4 - Mosaik am Haus Kleingedankstr.

720 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Kunst und Kultur 
Frau Maida 
Telefon:  (0221) 221-23657  
Fax       :  (0221) 221-24141 
E-Mail:  Kerstin.Maida@STADT-KOELN.DE 
Datum: 26.06.2019 
(Vorab)-Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Kunst 
und Kultur vom 25.06.2019 
öffentlich 
4.4 Mosaik am Haus Kleingedankstr. 11 
1897/2019 
 
 
Der Ausschuss für Kunst und Kultur empfiehlt dem Ausschuss für Anregungen und 
Beschwerden wie folgt geändert  zu beschließen: 
 
Beschluss: 
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, einen vermittelnden Gesprächsrahmen zwischen 
Eigentümer sowie dem Rheinischen Verein für Denkmalpflege und der Bürgerinitiati- 
ve zu schaffen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 1 - Eingabe Südstadtmosaik

6044 Zeichen

An den Bürgermeister des Stadtbezirks Innenstadt/Deutz 
17.10.2018 
Betrifft: Bürgereingabe nach § 24 GO NRW 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Andreas Hupke, 
Im vergangenen Jahr wurde das Wohn- und Atelierhaus des für die Jahrzehnte des Kölner 
Wiederaufbaus bedeutenden Architekten Wilhelm Koep (1905-1999) nach einem Verkauf der Erbin 
an ein Kölner Immobilienunternehmen vollständig umgebaut. Bei diesem Umbau wurde im 
Dezember auch die in ihrer Art einmalige Mosaikfassade des nunmehr ehemaligen Treppenhauses, 
den Vorgaben der Baubehörden entsprechend, vollständig mit Dämmplatten überklebt und 
verputzt. Eigentümlicher Weise wurde der übrige Teil des Hauses fast vollständig abgebrochen und 
neu errichtet. Nur das Treppenhaus mit trapezförmigem Grundriss blieb lange unangetastet, sodass 
die Anwohner und Bewunderer dieses einmaligen Kunstwerks von dessen Erhalt ausgingen bis vor 
der Dämmung in die rechte Seite große Fenster gebrochen und der ursprüngliche Eingang in der 
Mitte vergrößert wurde. 
Wilhelm Koep erwarb die ursprünglich historistische Eckvilla Kleingedankstraße 11 kurz vor 
Ausbruch des Zweiten Weltkriegs und baute das kriegsbeschädigte Haus unter weitestgehender 
Beibehaltung des alten Grundrisses 1953 um. Dabei versah er das Treppenhaus mit einem 
vollflächigen Mosaik, dessen Mittelteil mit integrierten lang-rechteckigen Glasbausteinen als ein 
abstraktes Kunstwerk gestaltet wurde. In schwungvollen Bahnen scheinen Kugeln herabzurollen in 
denen Winkel und Senkblei als Architektensymbole sowie ein Blitz als Zeichen für Elektrizität 
erscheinen. Zwei ebenfalls erkennbare stilisierte Gesichter könnten ein Selbstportrait von ihm und 
seiner Frau sein. Im unteren Bereich zieht sich dieses Kunstwerk noch ein wenig um die Ecke auf 
die linke Seite. Auf den übrigen Seitenflächen sind die Glas-Mosaiksteinchen ebenfalls in Violett-, 
Weiß- und Gelbtönen bunt gemischt. 
Im Stadtbild hat Wilhelm Koep bleibende Spuren hinterlassen. Zum Einen gestaltete er als 
Hausarchitekt von Mühlens / 4711 die heute unter Denkmalschutz stehenden Produktionsanlagen 
in Ehrenfeld, das Blau-Gold-Haus am Dom sowie den Wiederaufbau des 4711-Hauses in der 
Glockengasse. Zum anderen schuf er so markante Bauten wie das Senatshotel, das ehemalige 
Möbel Buch-Hochhaus, das weiß / türkis gekachelte Wohn- und Geschäftshaus in der 
Brückenstraße, das Modehaus Weingarten am Friesenplatz mit gelochter Fassade oder zusammen 
mit Sohn Rolf die Schweizer Ladenstadt (nach Umbau Opernpassagen). 
Gerade den Wohnhäusern bedeutender Architekten lässt man besondere Aufmerksamkeit 
zukommen. Nur im vorliegenden Fall wurde die Unterschutzstellung unbegreiflicher Weise 
versäumt, obwohl es als Denkmal anerkannt war. Im Sinne des §2 des Denkmalschutzgesetzes für 
NRW liegt allein aufgrund des künstlerischen Wertes, der Einmaligkeit und eines nicht zu 
leugnenden öffentlichen Interesses der Status eines Denkmals vor. Zudem war die Fassade 
aufgrund ihrer Lage an der Ecke zur Volksgartenstraße auch noch aus etwas größerer Entfernung 
ein markanter Blickpunkt, der das ehemalige Villenviertel enorm bereichert hat. Auch nach dem 
Umbau des übrigen Hauses ist dieser solitärartige Bauteil unbedingt erhaltenswert. 
Aus dem Denkmalschutzgesetz NRW: 
§ 2 (Fn 
15 ) 
Begriffsbestimmungen 
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und 
Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen 
bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung 
der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, 
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des 
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 ( 
GV. NRW. S. 568 ), das durch Artikel 1 des Gesetzes 
vom 15. November 2016 ( GV. NRW. S. 934 ) neu gefasst worden ist, bleiben unberührt. 
(2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen 
bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von

Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. 
Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem 
Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. 
§ 3 Abs. 2 lautet: 
„
(2) Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eintragung 
erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des 
Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.“  
 
  
Nunmehr hat sich eine Bürgerinitiative gebildet, die sich zum Ziel gesetzt hat, das Mosaik – 
zumindest den Mittelteil und ggf. die nicht von Fenstern durchbrochene linke Seite – wieder 
sichtbar zu machen. In einer Online-Petition wurden bereits über 400 Unterschriften gesammelt. 
Ich bin in Übereinstimmung mit der genannten Initiative und anerkannten Fachleuten der 
Überzeugung, dass an der Denkmaleigenschaft des Mosaiks nach den Kriterien des Gesetzes nicht 
zu zweifeln ist und bitte Sie dringend, dieses Schreiben als Antrag für die Bezirksvertretung 
Innenstadt/Deutz mit folgendem Inhalt auf die Tagesordnung zu setzen: 
Die Bezirksvertretung möge beschließen, das genannte Denkmal am Haus 
Kleingedankstraße 11 als Kunst im öffentlichen Raum, als Zeitzeugin der 50er-Jahre-
Architektur und als kulturelles Erbe der Stadt zur Kenntnis zu nehmen und den 
Ausschuss für Kunst und Kultur und die Kulturverwaltung aufzufordern, eine 
gemeinsame Arbeitsgruppe mit der Bürgerinitiative und dem Rheinischen Verein für 
Denkmalpflege und Landschaftsschutz zu bilden mit dem Ziel, eine 
Wiedersichtbarmachung des Mosaiks zu ermöglichen.  
Für Ihre freundliche Unterstützung bedanke ich mich – auch im Namen aller genannten Mitstreiter, 
die ein wichtiges Identifikationsmerkmal des Südstadtviertels wiederhaben wollen - 
 
  
ganz herzlich: 
- Der Name wurde aus Gründen des Datenschutzes entfernt -  
 
  
anhängend: Foto v. Bongardt

Beratungsverlauf (3)

25.06.2019 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 4.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
02.07.2019 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 3.5 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1897/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
03.06.2019
Erstellt
28.05.2019 14:37