Prüfung vorrangiger Wohngeldansprüche bei der Gewährung von Sozialhilfe 0486/2017
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2667/2017 vom 04.09.2017
Stand: Am 07.09.2017 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/1 Vorlagen-Nummer 04.09.2017 2667/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 07.09.2017 Prüfung vorrangiger Wohngeldansprüche bei der Gewährung von Sozialhilfe 0486/2017 In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 27.04.2017 fragte SE Frau Kleinpaß- Börschel nach, ob die Menschen, die aufgrund von Wohngeldbezug aus dem Leistungsbezug fallen, auf die dann zu zahlenden Rundfunkgebühren hingewiesen werden. Hierzu teilt die Verwaltung mit: Die vorrangige Inanspruchnahme von Wohngeld ist dann angezeigt, wenn das zu erwartende Wohn- geld den Leistungsanspruch nach dem SGB XII um mindestens 20 Euro übersteigt. Diese Bagatell- grenze wird berücksichtigt, da der Bezug von Wohngeld keine Befreiung von der Beitragspflicht be- gründet. Der Rundfunkbeitrag (vormals Rundfunkgebühren) wird aufgrund des sog. Rundfunkbeitragsstaats- vertrags erhoben. Hiernach ergibt sich für jeden Eigentümer oder Mieter einer Wohnung die grund- sätzliche Verpflichtung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags. Ein expliziter Hinweis auf den zu zahlenden Rundfunkbeitrag erfolgt nicht, da seitens des Sozialamtes bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug SGB XII grundsätzlich keine Beratung zu den sich ggf. ergebenden allgemeinen Rechten und Pflichten, z. B. gegenüber anderen Behörden, erfolgen kann. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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07.09.2017
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1.16, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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