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V/0825/2013

Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO)

Vorlagen 23.10.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 12.11.2013, TOP 3.3

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

6573 Zeichen

V/0825/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.11.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 Gemeindeordnung für das Lan d Nord-
rhein Westfalen (GO NRW) der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im 
Ergebnisplan die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Aufwendungen und entsprechend im F i-
nanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haush altsjahres ent-
fällt die Ermächt igung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu 
lassen oder Auszahlungen zu leisten.  
 
Die Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) 
durchbricht den Grundsatz dieser  zeitlichen Bindung. Es lässt sich bei der Haushaltsaufste llung 
nämlich nicht immer mit Gewissheit absehen, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorh a-
ben, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie 
geplant in Anspruch genommen werden können. Die wirtschaftliche Durchführung solcher Vo r-
haben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese 
erst neu im Haushaltsplan des Folgejahres veranschlagt werden müssten. Dies würde insbe son-
dere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn sich die Verzögerung erst zum Ende des Haushalt s-
jahres herausstellt – also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Plan für das neue Haushaltsjahr bereits 
feststeht. Die Ermächtigungsübertragung gibt die Möglichkeit, einen unwirtschaftlichen Gebrauch 
der Ermächtigungen zu vermeiden und sie entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in A nspruch 
zu nehmen. 
 
Infolge der frühzeitigen Einbringung des Haushaltes unmittelbar nach den Sommerferien erfolgt 
die Planung i. W. im zweiten Quartal des Vorjahres. Eine zuverlässige Einschätzung, ob es bei 
den veranschlagten Ermächtigungen des laufenden Jahres zu Verzögerungen kommt, ist zu di e-
sem frühen Zeitpunkt eines Jahres nicht möglich. 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 der städtischen Haushaltssatzung können Ermächtigungen für Aufwendungen 
und Auszahlungen durch eine Entscheidung des Stadtkämmerers übertragen werden. Die Fes t-
stellung notwendiger Ermächtigungsübertragungen erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Ja h-
resabschlusses. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0825/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Schetter 
Ruf: 
492-2000 
E-Mail: 
Schetter@stadt-muenster.de 
Datum: 
23.10.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0825/2013 
 
Dem Rat ist gemäß § 22 Abs . 4 GemHVO eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit 
Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen 
(vgl. dazu z. B. V/0781/2013 => Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 der Stadt 
Münster). 
 
Die nachfolgenden Diagramme geben einen Überblick über die Entwicklung der Ermächtigung s-
übertragungen für Aufwendungen (Ergebnisrechnung) und für investive Auszahlungen (Finan z-
rechnung) in den Jahren 2008 – 2012. 
 
Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen 
(Ergebnisrechnung)
14.581.230 € 14.423.451 €15.152.245 €
9.802.221 €
5.949.988 €
0       
2.500.000       
5.000.000       
7.500.000       
10.000.000       
12.500.000       
15.000.000       
17.500.000       
2008 2009 2010 2011 2012
Jahr
Euro
Ermächtigungsübertragungen in das Folgejahr
 
 
Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen 
(Finanzrechnung)
23.266.250 €
38.908.825 €
37.078.969 €
43.692.138 €
21.250.400 €
0       
5.000.000       
10.000.000       
15.000.000       
20.000.000       
25.000.000       
30.000.000       
35.000.000       
40.000.000       
45.000.000       
50.000.000       
2008 2009 2010 2011 2012
Jahr
Euro
Ermächtigungsübertragungen in das Folgejahr

3 
V/0825/2013 
 
Auswirkungen von Ermächtigungsübertragungen 
 
Aus der Natur der Sache heraus können Ermächtigungen nur in das Folgejahr übertragen werden, 
wenn sie im abgelaufenen Jahr nicht in Anspruch genommen wurden.  
 
Für die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen (Ergebnisrechnung) bedeutet dies, 
dass im abgelaufenen Jahr kein Ressourcenverbrauch stattgefunden hat. Insofern führen Ermäch-
tigungsübertragungen für Aufwendungen im Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres 
zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses (höherer Überschuss bzw. geringer er Fehlbetrag) 
im Vergleich zu dem voraussichtlichen Jahresergebnis des Haushaltsplanes.  Die absolute Höhe 
des Jahresergebnisses, also der tatsächlich erzielte Überschuss bzw. Fehlbetrag, bleibt von den 
Ermächtigungsübertragungen jedoch unberührt. Dementsprechend wirken sie sich auch nicht auf 
das Eigenkapital in der Bilanz des abgelaufenen Jahres aus. 
 
Im Folgejahr erhöhen die Ermächtigungsübertragungen die entsprechenden Haushaltspositionen. 
Gemeinsam mit den Ansätzen des Haushaltsplanes und ggf. des Nachtragshaushaltsplanes bilden 
sie im Folgejahr den sog. fortgeschriebenen Haushaltsansatz. In Höhe ihrer Inanspruchnahme be-
lasten die aus dem Vorjahr übertragenen Ermächtigungen für Aufwendungen das Jahresergebnis 
(geringerer Überschuss bzw. höherer Fehlbetr ag) mit spiegelbildlichen Konsequenzen für das   
Eigenkapital in der Bilanz des Folgejahres (geringerer Zuwachs bzw. stärkerer Verzehr). 
 
Für die Übertragung von Ermächtigungen für investive Auszahlungen (Finanzrechnung) gelten die 
obigen Ausführungen mit nachfolgenden Maßgaben in analoger Weise. Da im abgelaufenen Haus-
haltsjahr keine Auszahlungen erfolgt sind, führen die Ermächtigungsübertragungen im Jahresab-
schluss zu einer Verbesserung des Saldos aus Investitionstätigkeit im Vergleich zu dem vorau s-
sichtlichen Saldo im Haushaltsplan. Die absolute Höhe des Saldos aus Investitionstätigkeit bleibt 
von den Ermächtigungsübertragungen unberührt. 
 
Im Folgejahr belasten die Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen in Höhe ihrer 
Inanspruchnahme den Saldo aus Investitionstätigkeit und bedingen im Falle der Fremdfinanzierung 
der Auszahlungen in der Bilanz des Folgejahres einen Anstieg der Verschuldung (Verbindlichkei-
ten aus Krediten für Investitionen). 
 
Letztendlich sind die Auswirkungen von Ermächtigungs übertragungen auf den Haushalt und die 
Bilanz die gleichen, als wenn die Ermächtigungen im Jahr ihrer ursprünglichen Veranschlagung in 
Anspruch genommen worden wären. Sie treten lediglich mit einer zeitlichen Verzögerung ein. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

12.11.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0825/2013
Typ
Vorlagen
Datum
23.10.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37