V/0825/2013
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO)
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Berichtsvorlage
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V/0825/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) Beratungsfolge 12.11.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht Bericht: Für die Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 Gemeindeordnung für das Lan d Nord- rhein Westfalen (GO NRW) der Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Aufwendungen und entsprechend im F i- nanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem Ende des Haush altsjahres ent- fällt die Ermächt igung, aus den Haushaltspositionen heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung. Es lässt sich bei der Haushaltsaufste llung nämlich nicht immer mit Gewissheit absehen, ob die veranschlagten Ermächtigungen für Vorh a- ben, die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Die wirtschaftliche Durchführung solcher Vo r- haben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese erst neu im Haushaltsplan des Folgejahres veranschlagt werden müssten. Dies würde insbe son- dere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn sich die Verzögerung erst zum Ende des Haushalt s- jahres herausstellt – also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Plan für das neue Haushaltsjahr bereits feststeht. Die Ermächtigungsübertragung gibt die Möglichkeit, einen unwirtschaftlichen Gebrauch der Ermächtigungen zu vermeiden und sie entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in A nspruch zu nehmen. Infolge der frühzeitigen Einbringung des Haushaltes unmittelbar nach den Sommerferien erfolgt die Planung i. W. im zweiten Quartal des Vorjahres. Eine zuverlässige Einschätzung, ob es bei den veranschlagten Ermächtigungen des laufenden Jahres zu Verzögerungen kommt, ist zu di e- sem frühen Zeitpunkt eines Jahres nicht möglich. Gemäß § 9 Abs. 2 der städtischen Haushaltssatzung können Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen durch eine Entscheidung des Stadtkämmerers übertragen werden. Die Fes t- stellung notwendiger Ermächtigungsübertragungen erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Ja h- resabschlusses. Vorlagen-Nr.: V/0825/2013 Auskunft erteilt: Herr Schetter Ruf: 492-2000 E-Mail: Schetter@stadt-muenster.de Datum: 23.10.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0825/2013 Dem Rat ist gemäß § 22 Abs . 4 GemHVO eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen (vgl. dazu z. B. V/0781/2013 => Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 der Stadt Münster). Die nachfolgenden Diagramme geben einen Überblick über die Entwicklung der Ermächtigung s- übertragungen für Aufwendungen (Ergebnisrechnung) und für investive Auszahlungen (Finan z- rechnung) in den Jahren 2008 – 2012. Ermächtigungsübertragungen für Aufwendungen (Ergebnisrechnung) 14.581.230 € 14.423.451 €15.152.245 € 9.802.221 € 5.949.988 € 0 2.500.000 5.000.000 7.500.000 10.000.000 12.500.000 15.000.000 17.500.000 2008 2009 2010 2011 2012 Jahr Euro Ermächtigungsübertragungen in das Folgejahr Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen (Finanzrechnung) 23.266.250 € 38.908.825 € 37.078.969 € 43.692.138 € 21.250.400 € 0 5.000.000 10.000.000 15.000.000 20.000.000 25.000.000 30.000.000 35.000.000 40.000.000 45.000.000 50.000.000 2008 2009 2010 2011 2012 Jahr Euro Ermächtigungsübertragungen in das Folgejahr 3 V/0825/2013 Auswirkungen von Ermächtigungsübertragungen Aus der Natur der Sache heraus können Ermächtigungen nur in das Folgejahr übertragen werden, wenn sie im abgelaufenen Jahr nicht in Anspruch genommen wurden. Für die Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen (Ergebnisrechnung) bedeutet dies, dass im abgelaufenen Jahr kein Ressourcenverbrauch stattgefunden hat. Insofern führen Ermäch- tigungsübertragungen für Aufwendungen im Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses (höherer Überschuss bzw. geringer er Fehlbetrag) im Vergleich zu dem voraussichtlichen Jahresergebnis des Haushaltsplanes. Die absolute Höhe des Jahresergebnisses, also der tatsächlich erzielte Überschuss bzw. Fehlbetrag, bleibt von den Ermächtigungsübertragungen jedoch unberührt. Dementsprechend wirken sie sich auch nicht auf das Eigenkapital in der Bilanz des abgelaufenen Jahres aus. Im Folgejahr erhöhen die Ermächtigungsübertragungen die entsprechenden Haushaltspositionen. Gemeinsam mit den Ansätzen des Haushaltsplanes und ggf. des Nachtragshaushaltsplanes bilden sie im Folgejahr den sog. fortgeschriebenen Haushaltsansatz. In Höhe ihrer Inanspruchnahme be- lasten die aus dem Vorjahr übertragenen Ermächtigungen für Aufwendungen das Jahresergebnis (geringerer Überschuss bzw. höherer Fehlbetr ag) mit spiegelbildlichen Konsequenzen für das Eigenkapital in der Bilanz des Folgejahres (geringerer Zuwachs bzw. stärkerer Verzehr). Für die Übertragung von Ermächtigungen für investive Auszahlungen (Finanzrechnung) gelten die obigen Ausführungen mit nachfolgenden Maßgaben in analoger Weise. Da im abgelaufenen Haus- haltsjahr keine Auszahlungen erfolgt sind, führen die Ermächtigungsübertragungen im Jahresab- schluss zu einer Verbesserung des Saldos aus Investitionstätigkeit im Vergleich zu dem vorau s- sichtlichen Saldo im Haushaltsplan. Die absolute Höhe des Saldos aus Investitionstätigkeit bleibt von den Ermächtigungsübertragungen unberührt. Im Folgejahr belasten die Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen in Höhe ihrer Inanspruchnahme den Saldo aus Investitionstätigkeit und bedingen im Falle der Fremdfinanzierung der Auszahlungen in der Bilanz des Folgejahres einen Anstieg der Verschuldung (Verbindlichkei- ten aus Krediten für Investitionen). Letztendlich sind die Auswirkungen von Ermächtigungs übertragungen auf den Haushalt und die Bilanz die gleichen, als wenn die Ermächtigungen im Jahr ihrer ursprünglichen Veranschlagung in Anspruch genommen worden wären. Sie treten lediglich mit einer zeitlichen Verzögerung ein. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0825/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.10.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37