2144/2020
PFC-Grundwasserverunreinigungen
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Anlage Beurteilungswerte für PFC
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Anlage 2: Gesundheitliche Trinkwasserhöchstwerte unterschiedlicher Kategorien für PFC gemäß Umweltbundesamt (Stand 09/2016) * Der Wert von = 0,1 µg/l dient dem Reinheitsanspruch gemäß DIN 2000 für Trinkwasser sowie dem hygienischen Prinzip der Minimierung vermeidbarer Belastungen im Trinkwasser unter Bezug auf § 6(3) TrinkwV 2001 und auch der rechtlichen Konkretisierung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable“). Nach dem ALARA-Prinzip soll der Gehalt einer Substanz, die aufgrund ihrer Eigenschaften ein gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen kann, in einem Lebensmittel (hier: Trinkwasser, Trinkwasserressource) so weit minimiert werden, wie dies „vernünftigerweise“ möglich ist. Für bisher nicht bewertete oder nur teilbewertete PFC wird vorsorglich und hilfsweise der VWa <= 0,1 µg/l verwendet. Dieser Wert dient gemäß den Empfehlungen der Trinkwasserkommission (2007) zugleich als langfristig zu erreichendes Mindestqualitätsziel für die Summe aus PFOA, PFOS und ggf weiterer PFC („Summe aller PFC“). ** Zur Bewertung von Stoffsummen kann die zusätzliche Berücksichtigung der Additionsregel gem. TRGS 402 mit dem LW als Bezugswert erfolgen: Zunächst ist für jede einzelne Komponente der Quotient aus gemessener Konzentration und dem zugehörigen, stoffspezifischen LW im Trinkwasser zu errechnen. Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bleiben dabei unberücksichtigt. Wenn danach als Summe aller Quotienten ein Wert von „kleiner oder gleich 1“ (dimensionslos) erhalten wird, ist das betreffende Trinkwasser lebenslang gesundheitlich duldbar. Bei Summen „größer 1“ sollten vorsorglich Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, die PFC-Konzentrationen soweit zu reduzieren, dass die Quotientensumme auf einen Wert unterhalb von 1 verringert wird.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57 Vorlagen-Nummer 17.07.2020 2144/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 27.08.2020 PFC-Grundwasserverunreinigungen Hier: Nachfrage von Herrn Dr. Albach im Ausschuss für Umwelt und Grün am 04.06.2020 Im Zusammenhang mit der Verwaltungsmitteilungen 0702/2020 und 1479/2020 bittet Herr Dr. Albach um die Beantwortung einer Nachfrage: „Die US-amerikanische Umweltpolitik ist in den letzten Jahren nicht vorbildlich. Ein kürzlich erschie- nener Artikel im renommierten Fachmagazin Journal of Exposure Science and Environmental Epi- domology berichtet jedoch über 20 ng/Liter Grenzwerte bei deren Überschreitung die Nutzung von Grundwasser als Trinkwasser in Vermont untersagt wurde. Wie bewertet die Verwaltung diesen Grenzwert und sollten evtl. noch mehr private Brunnen vorsorg- lich nicht für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden?“ Antwort der Verwaltung: In dem Artikel des amerikanischen Fachmagazins geht es um die Herleitung von Trinkwassergrenz- werten für die Leitparameter PFOA und PFOS in den Vereinigten Staaten. Das Autorenteam recher- chierte die vorhandenen Richtwerte für die PFOS und PFAS einiger Staaten sowie die Vorgabe der EPA (Environmental Protection Agency) und vergleicht die unterschiedlichen Richtwerte und Ablei- tung der Grenzwerte miteinander. Insgesamt haben mittlerweile sieben Staaten ihre eigenen Werte zwischen 13 und 1300 ng/l für die Stoffe PFOA und PFOS verabschiedet. In Deutschland hat das Umweltbundesamt nach Anhörung der Trinkwasserkommission eine Empfeh- lung zur Bewertung von Per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) im Trinkwasser veröffentlicht. In dieser wurden Höchstwerte als Trinkwasserleitwerte und gesundheitliche Orientierungswerte festge- legt. Als langfristiges Mindestqualitätsziel dient unter dem Aspekt des vorsorgeorientierten Trinkwas- serschutzes ein allgemeiner Vorsorgewert (VW) von ≤ 0,1 µg/l (100 ng/l) für die Summe aller PFC. Dieser Wert gilt als allgemeine Zielvorgabe für Rohwasser, Trinkwasser und Gewässer. Zusätzlich zu den gesundheitlichen Trinkwasserhöchstwerten für Perfluorverbindungen (PFC) hat das Umweltbundesamt für Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) am 18.12.2019 aus Vorsorgegründen einen vorübergehenden Maßnahmenwert für besonders empfindli- che Bevölkerungsgruppen (Schwangere, stillende Mütter, Säuglinge und Kleinkinder bis zu einem Alter von 24 Monaten) von 0,05 µg/l (50 ng/l) im Trinkwasser empfohlen. Der vorübergehende Maß- nahmenwert gilt bis zur Festlegung neuer gesundheitlicher Leitwerte für PFOA und PFOS. Für das Grundwasser wurden durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaf- ten Wasser (LAWA) und Bodenschutz / Altlasten (LABO) im Jahr 2017 Geringfügigkeitsschwellenwer- te (GFS-Werte) für verschiedene PFC-Einzelstoffe erarbeitet. Hierbei wurden die für das Schutzgut Trinkwassergewinnung geltenden Qualitätsanforderungen sowie ökotoxikologische Kriterien (PNEC, Umweltqualitätsnormen) berücksichtigt – der jeweils niedrigere Wert ist entscheidend für die Festle- gung des GFS-Wertes im Grundwasser. In NRW gelten für die Beurteilung von PFC-Kontaminationen 2 im Grundwasser bis auf weiteres die Werte entsprechend der Tabelle der gesundheitlichen Trinkwas- serhöchstwerte unterschiedlicher Kategorien für Perfluorverbindungen gemäß Umweltbundesamt mit Stand 09/2016 (Anlage). Die Beurteilungswerte für Trinkwasser liegen in Deutschland und den Vereinigten Staaten ver- gleichsweise nah beieinander, wenn man berücksichtigt, dass bei dem in Deutschland geltenden Vor- sorgewert die Summe aller PFC-Verbindungen erfasst werden und nicht nur PFOS und PFOA. Die Verwaltung hat am 06.05.2020 vier Allgemeinverfügungen erlassen, mit der die Verwendung von Grundwasser aus privaten erlaubnisfreien Brunnen zu Bewässerungszwecken für 15 Jahre untersagt wird. Dies ist erfolgt, um die weitere Schadstoffverteilung in bisher unbelastete Bereiche sowie die Schadstoffakkumulation in Böden und in der Nahrungskette zu vermeiden (Vorsorgender Boden- und Gesundheitsschutz). Die erlaubnisfreien Brunnen dienten auch vor dem Erlass der Allgemeinverfügungen grundsätzlich nicht der Trinkwassergewinnung sondern ausschließlich zur Bewässerung der Gärten bzw. Nicht- trinkwasserzwecken. Der Maßstab für die Festlegung der Geltungsbereiche der vier Allgemeinverfügungen auf Kölner Stadtgebiet ist die Überschreitung des momentan anwendbaren GFS-Wertes von 100 ng/l (0,1 µg/l) für die Summe aller PFC. Eine Absenkung des Maßstabes für die Festlegung eines Grundwassernutzungsverbotes beispiels- weise auf einen sensibleren Wert in Höhe von 20 ng/l PFC wäre mit hier geltenden Grenz- oder Richtwerten nicht zu begründen und somit nicht rechtskonform und durch Klagen angreifbar. Zukünftige Erkenntnisse über die Verteilung der per- und polyfluorierten Substanzen in der Umwelt sowie deren Expositionsparameter und Wirkungsweise auf die menschliche Gesundheit werden nach Auffassung der Verwaltung durchaus perspektivisch zu niedrigeren Richt- ggf. auch gesetzlich fest- geschriebenen Grenzwerten führen. Bei deutlich niedrigeren Prüf- und Grenzwerten würden dann zwangsläufig weitaus größere Grundwasserareale von Nutzungseinschränkungen betroffen sein. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2144/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.07.2020
- Erstellt
- 15.07.2020 09:24