Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den BebauungsBebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 1855/2019 vom 19.06.2019
Stand: Am 01.07.2019 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ungeändert beschlossen.
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Anlage 1
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I n d u s t r i eVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.: 70380/02,QGXVWULHVWUDHLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ 0 10050 200300 Meter -
Anlage 1a
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I n d u s t r i e VWUDH 0DVWDEN0 10050 200300 Meter Anlage 1a StadtplanungsamtGeltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 23. Juni 2016,QGXVWULHVWUDHLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ -
Anlage 2
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A N L A G E 2 / 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen (im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen drei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsgenehmigung) vor. Beantragt wird auf dem Grundstück an der Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen, nach Abriss der Bestandsgebäude, der Neubau einer ALDI Filiale mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 799 m², der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit einer VKF von 360 m². Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrt von der Industriestraße sind 109 Pkw- Stellplätze vorgesehen. Die Zulässigkeit der drei Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – und auf dieser Grundlage müssten alle drei Voranfragen positiv beschieden werden. Die drei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Zum Schutz der in unweiter Entfernung liegenden zentralen Versorgungsbereiche (ZVB), Bezirksteilzentrum (BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße sowie Nahversorgungszentrum (NVZ) Sürth, und des in unmittelbarer Nähe geplanten NVZ Michaelshoven hat der Stadtentwicklungsausschusses (StEA) am 6. Juni 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss ist die Zurückstellung der drei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts erfolgt. Eine Schwächung des geplanten NVZ Michaelshoven und der bestehenden ZVB, BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, durch die Neuansiedlung eines Lebensmittel- Discounters, eines Fachmarktes sowie eines Drogeriemarktes wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verhindert. Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB erforderlich. 2. Verfahren Der StEA hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 über eine Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße -Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln- Rodenkirchen - aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und - 2 - / 3 nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 auszuschließen. Die Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wurde am 22.06.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. Zielsetzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist abschließend. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die Zusatzvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (etwa FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Plichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind. Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs wurde im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan- Entwurfs mit Begründung wurde vom 01.03 bis einschließlich 01.04.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. 3. Planungsrechtliche Situation Der Regionalplan stellt das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) dar. Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Gewerbegebiet (GE) dar. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. - 3 - / 4 Für den Geltungsbereich existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach § 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – zu beurteilen. - 4 - / 5 4. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des EHZK. Das EHZK bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. 5. Planungsalternativen Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles der Entwicklung des geplanten NVZ, Michaelshoven und der Erhaltung der bestehenden ZVB, BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen zum Erhalt der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße sowie des NVZ Sürth, und zur Entwicklung des geplanten ZVB Michaelshoven auszuschließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 6. Beschreibung des Bebauungsplangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße in Köln-Rodenkirchen. Das Gebiet stellt sich nach § 34 Absatz 2 BauGB als faktisches Gewerbegebiet dar. Neben einem Messebaubetrieb und einem Medienverlag sind im Plangebiet, ein Reiseunternehmen, eine Werbeagentur, ein Dental-Sortiment Großhandel, drei Schreinereien, eine Tischlerei, ein - 5 - / 6 Betrieb für Möbel- und Objektgestaltung, zwei Tanzschulen und zwei Bildungseinrichtungen vorhanden. 7. Beschreibung des geplanten Nahversorgungszentrums (NVZ) Michaelshoven Im Süden des Stadtteils Rodenkirchen wird im Zusammenhang mit der Bebauung des Sürther Feldes, südlich der Eygelshovener Straße das geplante NVZ Michaelshoven im EHZK ausgewiesen. Das künftige Versorgungsgebiet umfasst die Stadtviertel Michaelshoven, GE Michaelshoven, Künstler-Viertel sowie das Stadtviertel Sürther Feld. Das geplante NVZ Michaelshoven liegt im Stadtteil Rodenkirchen zwischen der Sürther Straße im Westen, der Eygelshovener Straße im Norden, der geplanten öffentlichen Grünfläche des Sürther Feldes im Osten und der Grundstücksgrenze des Gesamtschulgrundstückes im Süden. Für den genannten Bereich besteht seit dem 08.05.2014 ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen. Die damalige Planung konnte mit dem potentiellen Investor nicht weitergeführt werden. Hierfür hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17. Mai 2018 einen Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel gefasst, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum", ein allgemeines Wohngebiet und eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule/Kita" festzusetzen. In der gleichen Sitzung wurde der am 08.05.2014 gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen aufgehoben. Beide Beschlüsse wurden am 27.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Befristet bis zum Jahr 2021 dient ein Teil des Plangebietes der Unterbringung von Geflüchteten in Containerbauten. Die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von Geflüchteten wurde errichtet, um dem stetigen Zugang von Geflüchteten ab dem Jahr 2014 im Stadtgebiet Köln Rechnung zu tragen und der zunehmenden Zahl an Geflücheten weiterhin Unterkunft bieten zu können. Insbesondere um die als Notunterkünfte genutzten Turnhallen wieder aufgeben zu können, wurde es dringend erforderlich, die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von Geflüchteten an der Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen bis zum Jahr 2021 befristet herzurichten. 8. Beschreibung des Nahversorgungszentrums (NVZ) Sürth Das NVZ Sürth, liegt im Stadtteil Sürth und erstreckt sich entlang der Falderstraße zwischen der Bahnhofstraße im Norden, dort befindet sich auch die Stadtbahnhaltestelle, und der Sürther Hauptstraße im Südosten mit Ausläufern in die Sürther Hauptstraße einschließlich Marktplatz. Sowohl die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) liegen deutlich über den Orientierungswerten für ein NVZ. Als Frequenzbringer dient ein kleinflächiger Lebensmittel-Vollversorger im nördlichen Teil des Zentrums. Das Lebensmittelangebot wird ergänzt durch zwei Bäckereien, einen Gewürzladen und einen Kiosk. Im sonstigen kurzfristigen Bedarfsbereich gibt es nach der Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke, einen Schreibwaren- und einen Blumenladen. Im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich finden sich mit einer Konzentration im südlichen Bereich ein Nonfood-Discounter (Haushaltswaren), ein Möbel-, Lederwaren- und Buchladen sowie Damen- und Kinderbekleidung. Auch das Angebot - 6 - / 7 an Komplementärnutzungen, Dienstleistungen und Gastgewerbe, liegt über den Orientierungswerten. Hervorzuheben sind konsumnahe (Frisör, Reinigung, Fahrschule, Reisebüro) sowie medizinische Dienstleistungen. Das NVZ Sürth hat sich seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wiederansiedlung eines Drogeriemarktes bleibt wünschenswert. 9. Beschreibung des Bezirksteilzentrums (BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße Das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße erstreckt sich entlang der Hauptstraße zwischen Hombergstraße im Norden und Sürther Straße im Süden und der Maternusstraße einschließlich Marktplatz bis zur Stadtbahnhaltestelle im Westen. Es liegt sowohl was die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) betrifft, weit über den Orientierungswerten für ein BTZ. Während das Angebot an Dienstleistungen den Orientierungswert um ein Vielfaches übertrifft, liegt das gastronomische Angebot im Rahmen. Zentraler Frequenzbringer ist ein SB-Warenhaus an der südlichen Hauptstraße. Das Lebensmittelangebot wird ergänzt durch einen kleinflächigen Lebensmittel-Discounter, Bäckereien, Metzgereien sowie zahlreiche spezialisierte Lebensmittelfachgeschäfte (z.B. Weinhandel, Delikatessen, Reformwaren, Süßwaren, Tee). Weitere Anbieter dieses Bedarfsbereichs sind Drogeriemärkte, Parfümerien, Apotheken, Blumen- und Schreibwarenläden. Auch die Angebote im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich sind vielfältig (z.B. Modefachmärkte und -Fachgeschäfte, Schuhe, Bücher, Spielwaren, sowie Uhren / Schmuck, Elektrowaren, Sportartikel, Hausrat und Einrichtungsbedarf). Trotz rückläufiger Anzahl der Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufsflächenausstattung im Vergleich zu 2008 ist der aktuelle Entwicklungsstand als stabil zu bezeichnen. 10. Begründung der Festsetzungen Gemäß dem EHZK liegt der Vorhabenstandort in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet Rodenkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung und stehen somit einer fußläufigen Erreichbarkeit entgegen. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter- Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Die von der Unternehmensgruppe ALDI vorgesehene Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in räumlicher Nähe zum geplanten NVZ Michaelshoven würde dessen Realisierung erschweren oder gar unmöglich machen. Der Standort des geplanten NVZ Michaelshoven wurde in die Nachbarschaft der bereits realisierten Wohnbebauung gelegt und befindet sich darüber hinaus, zwischen der Diakonie Michaelshoven und dem Neubaugebiet Sürther Feld, in einer siedlungsräumlich integrierten Lage. Der 700-Meter- Radius des geplanten NVZ Michaelshoven wird das Neubaugebiet vollkommen abdecken, wodurch die fußläufige Nahversorgung der bereits vorhandenen als auch künftigen Bewohner gesichert ist. Dies ist auch der Grund, weshalb kein Bedarf an der geplanten - 7 - / 8 Einzelhandelsagglomeration der Unternehmensgruppe ALDI im Gewerbegebiet Rodenkirchen abzuleiten ist. Innerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven befindet sich bereits ein Supermarkt der Unternehmensgruppe REWE mit 780 m² VKF, jedoch bisher kein Drogeriemarkt. Die Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven würde eine künftige Ansiedlung im geplanten NVZ Michaelshoven erschweren oder gar unmöglich machen. Außerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven, in südwestlicher Richtung, ist zudem der Discounter LIDL mit einer VKF von 799 m² ansässig. Des Weiteren grenzt der Discounter ALDI, mit einer VKF von 710 m², in südöstlicher Richtung an den 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven an. Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim NVZ Sürth und dem BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße um ein funktionstüchtiges NVZ und BTZ, welche sich beide stabil weiterentwickelt haben. Somit handelt es sich um schützenswerte ZVB nach dem EHZK. Des Weiteren stellt das geplante NVZ Michaelshoven einen wichtigen Bestandteil des EHZK dar, welches der wohnortnahen Versorgung mit einer fußläufigen Erreichbarkeit dienen wird. Dem Steuerungsschema des EHZK folgend wird im Plangebiet Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Der beantragte Neubau einer ALDI Filiale im Plangebiet mit einer VKF von 799 m², der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit einer VKF von 360 m² wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen EHZK entsprechend hier strikt abgelehnt. Eine weitere Ansiedlung von Nahversorgern außerhalb des dargestellten NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplante NVZ Michaelshoven sind hier zur Erhaltung und Entwicklung der ZVB nach dem EHZK zu vermeiden. Discounter sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen EHZK ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der ZVB zu sichern und zu stärken. Einzelhandelsagglomerationen, wie die drei beantragten Neubauten innerhalb des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes, entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf benachbarte ZVB, da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Die beantragten Neubauten liegen zusätzlich innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaelshoven, genau dort, wo in naher Zukunft kein Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellt die beantragte Einzelhandelsagglomeration eine direkte Konkurrenz für Wettbewerber (zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Drogeriemärkte oder auch Fachmärkte) insbesondere im NVZ Sürth, und im geplanten NVZ Michaelshoven dar, die als Frequenzbringer für die Gesamtfunktionalität der zentralen Versorgungsbereiche wichtig sind. Um eine Agglomeration von Nahversorgern/Fachmärkten in städtebaulich nicht integrierter Lage zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplanten NVZ Michaelshoven, da davon auszugehen ist, dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet dessen weitere Ansiedlung innerhalb der genannten ZVB stattfinden wird. - 8 - / 9 § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung von ZVB als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung von ZVB in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwicklung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen. Die Vorhabenstandorte liegen in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet und gleichzeitig innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung. Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des LEP NRW –„Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8“- und damit der Verhinderung einer Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: „Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.“ Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels wird verhindert, dass im Plangebiet der Grundstein für das Entstehen einer neuen Einzelhandelsagglomeration mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. Die Stärkung der aufgezeigten ZVB ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigt. Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur Erreichung ihres Zieles, die aufgezeigten ZVB, nämlich das NVZ Sürth, das geplante NVZ Michaelshoven und auch das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße zu stärken und zu entwickeln, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den Geschäftszentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den ZVB zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. 11. Ausschluss der Einzelha ndelsnutzung als Textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln „Kölner Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird. „Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 - 9 - / 10 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebotsbestand in den ZVB in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das EHZK gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste. - 10 - / 11 Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 4. Leuchten (52.44.2) 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50) 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel: Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5) 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel: - 11 - / Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 16. Blumen, Kränze (52.49.11) 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11) Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) (52.45 teilw.) 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12. Auswirkungen der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung der Bebauungsplanaufstellung, nämlich der Erhaltung und Entwicklung der drei ZVB, des NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplanten NVZ Michaelshoven, und damit der Sicherung einer wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums. So stehen der von dem Einzelhandelsausschluss betroffenen Grundstückseigentümerin weiterhin sämtliche in dem faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässigen Nutzungen zur Verfügung. Dies umfasst neben dem klassischen produzierenden Gewerbe unter anderem auch Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Das heißt, der Eingriff in das Eigentumsrecht wird auf das geringstmögliche Maß beschränkt. -
Anlage 6
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A N L A G E 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln- Rodenkirchen– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.02.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.03. bis zum 01.04.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre- tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Die IHK Köln begrüßt den Ausschluss von zentren- und nah- versorgungsrelevantem Einzelhandel im Planbereich. Der Be- bauungsplan-Entwurf diene der Umsetzung der Ziele des EHZK Köln und damit dem Schutz der vorhandenen Zentren sowie des Gewerbegebietes als Standort für produzierendes Gewerbe. Kenntnisnahme entfällt 2 Die Einwenderin wendet sich gegen den geplanten Einzelhan- delsausschluss mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten und führt hierzu folgendes aus: Der geplante Einzelhandelsausschluss mit zentren- und nah- versorgungsrelevanten Sortimenten sei – zumindest im Hin- blick auf die beantragten Bauvorhaben (insbesondere Le- bensmitteldiscountmarkt und Drogeriemarkt) – abwägungsfeh- lerhaft bzw. der diesbezügliche Ausschluss nicht von § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Die geplanten Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sorti- menten stünden nicht in Konkurrenz zu Einzelhandelsbetrie- ben in einem zentralen Versorgungsbereich. Relevant können insoweit nur der zentrale Versorgungsbereich „Rodenkirchen“ Die Stellungnahme wird nicht berück- sichtigt Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 (2a) BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. Zielsetzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. Dabei ist – gem. §9 (2a) Satz 2 BauGB insbesondere ein hierauf bezogenes städtebau- liches Entwicklungskonzept – hier das am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zentren- konzept Köln 2010 (EHZK) – zu berücksichtigen. Die im EHZK formulierten Steuerungsregelungen dienen dem Ziel auf der einen Seite die zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) zu schützen und weiterzuentwickeln und auf der anderen Seite eine weitgehend flächendeckende Nahversorgung zu ermögli- chen. Gemäß des EHZK liegt der Geltungsbereich des Be- bauungsplanes 70380/02 unweit der ZVB, Bezirksteilzentrum - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung und der zentrale Versorgungsbereich „Sürth“ sein. Eine negative Betroffenheit des zentralen Versorgungsberei- ches „Rodenkirchen“ könne ausgeschlossen werden, da in dem Bereich kein Leerstand zu verzeichnen sei und sich zahl- reiche Lebensmittelvollsortimenter, -discounter sowie Droge- riemärkte befänden, so dass es bei Realisierung des Vorha- bens nicht zu Betriebseinstellungen mit den vorgenannten Sortimenten und damit zur unzureichenden Wahrnehmung des Versorgungsauftrages kommen könne. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass es sich um zwei selbst- ständige Bereiche handele. Hierfür spräche allein die Tatsa- che, dass die Einwenderin im zentralen Versorgungsbereich „Rodenkirchen“ nunmehr eine Filiale errichtet habe und gleichwohl parallel die Errichtung einer weiteren Filiale im Plangebiet beabsichtige. Im zentralen Versorgungsbereich „Sürth“ gäbe es keinen di- rekten Konkurrenzbetrieb. Der dort benannte Vollsortimenter gehöre nicht zum zentralen Versorgungsbereich, da dieser in deutlicher Entfernung zu den anderen Einzelhandelbetrieben des zentralen Versorgungsbereiches läge. Es wird angeregt, von der Planung oder zumindest von den Festsetzungen zum Ausschluss der nahversorgungsrelevan- ten Sortimente Abstand zu nehmen. (BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße sowie Nahversorgungszent- rum (NVZ) Sürth in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet Rodenkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des ge- planten Nahversorgungszentrums (NVZ) Michaelshoven. Für das Grundstück Industriestraße 131 liegen derzeit drei Bauvoranfragen der Einwenderin für den Neubau eines Dis- countermarktes mit einer Verkaufsfläche von 799m², den Neu- bau eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 799m² sowie den Neubau eines Fachmarktes mit einer Ver- kaufsfläche von 360 m² und einem gemeinsamen Parkplatz mit insgesamt 109 PKW-Stellplätzen vor. Die vorliegenden drei Bauvoranfragen widersprechen den Steuerungsregeln des EHZK. Eine Ansiedlung von Nahver- sorgern außerhalb des NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplante NVZ Michaelshoven sind zur Erhaltung und Entwicklung der ZVB nach dem EHZK zu ver- meiden, da solche Einzelhandelsagglomerationen häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf be- nachbarte ZVB entfalten. Die Aussagen zum ZVB Rodenkirchen sind nicht korrekt. Leerstände in der Maternusstraße und der Hauptstraße wur- den bisher im Rahmen von Fluktuation zwar i.d.R wieder be- legt, jedoch vermehrt nicht durch Einzelhandel, sondern durch Dienstleistungen. Der Leerstand im Sommershof hingegen ist mit aktuell fünf leerstehenden, zuvor durch Einzelhandelsbe- triebe genutzten Flächen, durchaus nennenswert. Im BTZ gibt es einen Lebensmittelvollversorger (SB-Warenhaus) und ei- nen sehr kleinflächigen Lebensmitteldiscounter sowie zwei Drogeriemärkte. Auch das BTZ Rodenkirchen muss somit vor einer Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion und der Funk- tionsfähigkeit geschützt werden. Das NVZ Sürth ist, einschließlich des Vollsortimenters und der - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung benachbarten Potenzialfläche am Sürther Bahnhof ein voll funktionsfähiger zentraler Versorgungsbereich. Das wurde auch vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellt. Die beantragten Neubauvorhaben liegen zusätzlich innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen Einzugsbereich – genau dort, wo in naher Zukunft kein Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellt die beantragte Einzelhandelsagglomeration eine direkte Konkur- renz für Wettbewerber (z. B. Lebensmittelmärkte, Drogerie- märkte oder auch Fachmärkte) insbesondere im NVZ Sürth und im geplanten NVZ Michaelshoven dar, die als Frequenz- bringer für die Gesamtfunktionalität der zentralen Versor- gungsbereiche wichtig sind. Der Ausschluss „zentrumsbilden- de“ Nutzungsarten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 70380/02 dient somit dem Ziel eventuelle Neuansiedlungen den ZVB zuzuführen, um deren Attraktivität zu erhalten und zu steigern – so würde das geplante Vorhaben die Ansiedlung eines Drogeriemarktes im geplanten NVZ Michaelshoven bzw. die Wiederansiedelung im NVZ Sürth deutlich erschweren o- der gar unmöglich machen. -
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Löba Sa Vorlagen-Nummer 1855/2019 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln- Rodenkirchen Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.06.2019 Begründung für die Dringlichkeit: Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan 70380/02; Arbeitstitel Industriestraße 131 in Köln- Rodenkirchen konnte die Sitzung der Bezirksvertretung am 13.05.2019 nicht erreichen, da verwal- tungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren. Die für den Planbereich des oben genannten Bebauungsplans erlassene Veränderungssperre gem. den §§ 14, 16 und 17 BauGB läuft jedoch bereits zum 04.07.2019 aus. Mit Auslaufen der Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB sind die gestellten Bauvoranfragen zur Errichtung eines Discout-Supermarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 m², eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 799m² sowie eines Fachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 360m² zu genehmigen. Die Realisierung dieser Bauvoranfragen würde die zentralen Versorgungsbereiche des Bezirksteilzentrums Rodenkirchen sowie das Nahversorgungszentrum Sürth und das in unmittelbarer Nähe geplante Nahversorgungszentrum Michaelshoven gefährden. Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor Aus- laufen der Veränderungssperre eine rechtsverbindliche Planung (Satzungsbeschluss inkl. Bekannt- machung) sicherzustellen. Beschluss: Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beschließt 1. den Aufstellungsbeschluss vom 23. Juni 2016 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Num- mer 70380/02 —Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen— im Nordwesten des Plangebietes um das Flurstück 675, Flur 4993, Gemarkung Rondorf-Land zu vergrößern un- dim südwestlichen Bereich des Plangebiets die Industriestraße in Teilbereichen aus dem Gel- tungsbereich herauszunehmen. 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 für das Gebiet südlich der Grünflä- che des Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB- Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Indust- riestraße in Köln-Rodenkirchen —Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen— ab- gegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 6; 3. den Bebauungsplan 70380/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung 2 des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 19.06.2019 Gez. Homann Gez. Schykowski 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 1a Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss Anlage 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 3 Bebauungsplan Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Anlage 5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 –Ausschnitt Stadtbezirk Rodenkirchen– Anlage 6 Abwägungstabelle öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB -
Anlage 5
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Anlage 5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 Ausschnitt Stadtbezirk Rodenkirchen zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen -
Anlage 4
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/ 2 A N L A G E 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln „Kölner Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird. „Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebotsbestand in den ZVB in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das EHZK gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 4. Leuchten (52.44.2) 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50) 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) - 2 - / 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel: Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5) 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel: Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 16. Blumen, Kränze (52.49.11) 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11) Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) (52.45 teilw.) 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. -
Anlage zu Anlage 6
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nicht öffentlicher Teil der Anlage 6 zu Session Vorgang 1088/2019 Nur zum internen Gebrauch und zur Weitergabe an die politischen Gremien (aus datenschutzrechtlichen Gründen bitte nicht umdrucken!) Entschlüsselungstabelle zu Anlage 6: Darstellung und Bewertung der planungsrelevanten Stellungnahmen, die zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan 70380/02 –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen– eingegange- nen sind: Lfd. Nr. Stellungnahme von: 2 ALDI GmbH & Co. KG vertreten durch Lenz und Johlen Partnerschaft mbH -
Anlage 3
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L300 KiefernwegAm Tannenhof (PLO+RIIPDQQ6WUDH (PLO+RIIPDQQ6WUDH ,QGXVWULHVWUDH Industriestrasse Kiefernweg (PLO+RIIPDQQ6WUDH Kirschbaumweg ,QGXVWULHVWUDH Eibenweg Am Tannenhof L300 ,QGXVWULHVWUDHL300 Am Tannenhof 3IDUUHUWH5HK6WUDH 3IDUUHUWH5HK6WUDH Michaelshoven 3IDUUHUWH5HK6WUDH 3IDUUHUWH5HK6WUDH 3IDUUHUWH5HK6WUDH Michaelshovener Str. 6UWKHU6WUDHK28 Weg Weg Weg Weg )XZHJ Sportanlage See %DKQJHOlQGH Radweg Lgpl. (1) (1) (1) P33 d (P3) (1) (1) (1) (2) (2) (1) (2) (18) P19 e (1) P19 a (10) (12) (2) (11) (29) (15)(12) P33 f (1) (1) (2) (1) (1) P27 d (26)(25) P19 f (8) P27 c (27) (49) P33 e (1) (3) P133 a (2) P33 h (2) P33 a (1) (3) P46 P27 a (32) (4) (1) P27 e (35) (1) (4) (1) (1) (13) (2) (1) (6) (1) (1) P19 c (P4) (1) P19 g (22) (1) (1) (1) (P2) P33 a (P1) P27 f (1) (9) (2) (2) (1) (1) (1) P19 b (15) (1) (20) (5)(3) (5) P33 e (1) (1) (21)(23) (28) P33 g (36) P27 h (1) (1) (17)(13) (1) (1) (3) (33)(7) (1) (2) P27 g (5) (1) (1) (16) P33 c (49) (2) (1) (10) (1) (1) P19 h (4) (1) (1) P33 b (1) (1) (14) (1) (1) (1) (4) (34) (17) (9) P33 d P27 b (3) (8) (1)(1) (2) (3) (3) P133 f (11) (1) (2) (2) (1) (3) (1) (1) (1) (1) (5) (1) (1) (1) (1) (1)(1) (1)(1) (2) (1)(2) (3) (3) (2) (1) (1)P98 (1) (1) (P1) (2) (2) P99 (1) P2 P6 (1) (1) (1) (1) (1) P33 c (14) (1) (1) (1) (7) (1) (6) (1) (4) (24) (2) (19) (3) P33 b (1) P19 d (1) (1)(1) (1) (1) (16) (2) (1) (1) (2) P97 (2) (4)(2) (1) (1) (1) (2) (1) (1) (4) (1) (3) (3) 38 3 c 13 11 a 3 a 5349 18 2228 11 41 25 28 a 21 67 55 34 51 11 b30 59 9 24 63 35 28 c 10 HsNr. 28 b 42 20 3 152 17 32 30 3 26 a 65 6 11 27 47 7 b 4 61 36 25 33 14 7 a 9 131 b 131 131 f 131 d 131 a 2 a 7 2 f S S FI F I IS F F II I PF WF II S I IF II II II IIII15 19 FFIII II I IIFF FIF FII IIII II F FF FII F M F II IIIII II II II I IIII IIII FFF F F IF II I F FFF FIIF FFII F II F F II FII 8 F FFFIIV IIIVIVW F II F I II III F F III IIF II FI S F S III S -I IIIII IIII S P IIIP IV -I -I 16 12-16 4-10 44 127 4 5 -I 46 32 1 21 23 5240 7 17 14 133 172 10 154 43 IF 1 b 2 b 4 b 6 1 a 2 aI F S FII F I FII F F F F F S F III III I III I III II FIIF I S I I FFI I III IIII IF FII FVIFI SIII FVII IF FIFI III III F III III II III II II F F F F F F F F S F F F F SF S I II I III I III III F F F F F F IV V I II F I FIII 2 11 5 6 4 2 1 7 1 8 4 3 5 4 a 3 3 II III F FFIIIIIF 5 29 8 57 7 29 27 5 50 26 7 6 2 23 33 16 1 a 3 b 19 28 45 31 1015 5 4837 16 7 c 2 d 31 1 1213 39 9 23 131 c F F I SF F II I II I I I III III S F F F IVII I F II I I I I II ZF F F F S S S F F I I I I IV I II II II I II I I III I II II III I I II II III III III II II I II II II II I I II I II I I I I II I I I I I I I I P F F F F F F F F F F S F F F F P PF F S S F F P S F F F P S F S FF F S F F F F F F III II I II II II I III II II IIII V I I II II IV I II II I II III I I I I II II I II I I II I IIIII II II I III II II I I III IV I I II I II II I II I III III II V IIIII II II III II I II II I I III II II II II III II II II I I II I I II I I I I I I I I I I I II I I I I I I III II I I I I I I I I II I III I II I II S F F P F F S FFF F F F F F F F F F P F F F F F F F F PF P SS F F S F W F F F F F S F F F F F P F S S F F F F S FF F FF S S F F FF F F F F S S F F F SH S S P F F F F S F F F F F F S FF F F F F F F S F F F F F F F F F F S F F F F F S F P S F S F F F S FF PF F B F FF P F F F F I I I I I IIIIII F S II I I 82 h2 c 7 9 S 050100 Meter Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in%HJUQGXQJQDFK$EV%DX*%EHGHV+LQZHLVHVQDFK$EV%DX*% StOVR050100 Meter BebauungsplanNr.70380/020DVWDE 'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQ Beigeordneter.|OQGHQ )UGHQ3ODQHQWZXUIStadtplanungsamtDipl. -Ing. Arch.Amtsleiterin.|OQGHQ (VZLUGEHVFKHLQLJWGDGLHVH3ODQXQunterlage den Bestimmungen des$EV3ODQ=9HQWVSULFKW( Stand )$PWIU/LHJHQVFKDIWHQ9HUPHVVXQJu. KatasterVermessungsabteilung .|OQGHQ.|OQGHQ.|OQGHQ2EHUEUJHUPHLVWHULQ2EHUEUJHUPHLVWHULQ Der Planentwurf hat in der Zeitvom 01.03.2019 bis 01.04.2019 QDFK$EV%DX*%PLW%HJUQGXQJ|IIHQWOLFKDXVJHOHJHQ'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQStadtplanungsamtIm Auftrag Dieser Bebauungsplan ist vom Rat inseiner Sitzung am QDFK$EV%DX*%DOV6DW]XQJPLW%HJUQGXQJQDFK$EV%DX*%EHschlossen worden.'LHRUWVEOLFKH%HNDQQWPDFKXQJEHUGLHGenehmigung / den Beschluss des Bebau-XQJVSODQHVGXUFKGHQ5DWHLQVFKOLHOLFKGHV+LQZHLVHVQDFK$EV%DX*%ist am erfolgt. Dezernat VI - Stadtentwicklung, StOVR =HLFKHQHUNOlUXQJPlanungGeltungsbereiches desBebauungsplanes*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ $UEHLWVWLWHO,QGXVWULHVWUDHLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ .|OQGHQ Planen und Bauen JH]$/0OOHU gez. Greitemann Anlage 3
Beratungsverlauf
-
01.07.2019
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.4, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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