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1855/2019

Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den BebauungsBebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 19.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 01.07.2019, TOP 9.1.4

Anlage 2

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Anlage 6

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Anlage 4

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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Anlage zu Anlage 6

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Anlage 1

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Anlage 3

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Anlage 5

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Anlage 1a

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Anlage 2

28620 Zeichen

A N L A G E  2  
 
 
 
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum  
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 
Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen 
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler  
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen drei Voranfragen zur Klärung des 
Planungsrechts (Bebauungsgenehmigung) vor. Beantragt wird auf dem Grundstück an der 
Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen, nach Abriss der Bestandsgebäude, der Neubau 
einer ALDI Filiale mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 799 m², der Neubau eines 
Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit einer VKF 
von 360 m². Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrt von der Industriestraße sind 109 Pkw-
Stellplätze vorgesehen.  
Die Zulässigkeit der drei Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
nach § 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – und auf dieser Grundlage müssten 
alle drei Voranfragen positiv beschieden werden. Die drei Voranfragen zur Klärung des 
Planungsrechts widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner 
Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Zum 
Schutz der in unweiter Entfernung liegenden zentralen Versorgungsbereiche (ZVB), 
Bezirksteilzentrum (BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße sowie Nahversorgungszentrum (NVZ) 
Sürth, und des in unmittelbarer Nähe geplanten NVZ Michaelshoven hat der 
Stadtentwicklungsausschusses (StEA) am 6. Juni 2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
beschlossen. Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss ist die Zurückstellung der drei 
Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts erfolgt. 
Eine Schwächung des geplanten NVZ Michaelshoven und der bestehenden ZVB, BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, durch die Neuansiedlung eines Lebensmittel-
Discounters, eines Fachmarktes sowie eines Drogeriemarktes wird mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes verhindert. Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung 
zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB erforderlich. 
 
2. Verfahren 
 
Der StEA hat in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 über eine Dringlichkeitsentscheidung 
beschlossen, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten 
Verfahrens nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a 
BauGB für das Gebiet südlich der Grünfläche des Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich 
der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl 
nördlich als auch östlich der Industriestraße -Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-
Rodenkirchen - aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandel mit zentren- und

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nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 
auszuschließen.  
Die Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur 
Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren wurde am 22.06.2016 im 
Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 
Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. 
Zielsetzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im 
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der 
Gemeinden. 
Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur 
bestimmte Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen 
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese 
Regelung ist abschließend. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da 
er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die 
Zusatzvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über 
die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine 
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB 
genannten Schutzgüter (etwa FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Darüber hinaus 
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Plichten zur Vermeidung oder 
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten 
sind.   
Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 
und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 
Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 
2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der 
zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB 
(Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs wurde im 
Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-
Entwurfs mit Begründung wurde vom 01.03 bis einschließlich 01.04.2019 durchgeführt. Im 
Zeitraum der Offenlage ist eine Stellungnahme eingegangen.  
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation  
 
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) 
dar. Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein 
Gewerbegebiet (GE) dar. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen.

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Für den Geltungsbereich existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach 
§ 34 Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – zu beurteilen.

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4. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) als 
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 
6 Nummer 11 BauGB  
 
Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des EHZK. 
Das EHZK bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im 
weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische 
Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks- sowie 
Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren 
nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der 
Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und 
aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine 
ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den 
Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und 
Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und 
Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und 
gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort 
innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den 
benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine 
gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und 
darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation 
sind. 
 
5. Planungsalternativen 
 
Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles  der Entwicklung des geplanten NVZ, Michaelshoven 
und der Erhaltung der bestehenden ZVB, BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße sowie NVZ Sürth, ist 
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. 
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet 
Einzelhandelsnutzungen zum Erhalt der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche, des BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße sowie des NVZ Sürth, und zur Entwicklung des geplanten ZVB 
Michaelshoven auszuschließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 
 
6. Beschreibung des Bebauungsplangebietes  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet südlich der Grünfläche des 
Reitsportvereins Rodenkirchen e.V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-Linie 16 
verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Industriestraße in 
Köln-Rodenkirchen. 
Das Gebiet stellt sich nach § 34 Absatz 2 BauGB als faktisches Gewerbegebiet dar. Neben 
einem Messebaubetrieb und einem Medienverlag sind im Plangebiet, ein Reiseunternehmen, 
eine Werbeagentur, ein Dental-Sortiment Großhandel, drei Schreinereien, eine Tischlerei, ein

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Betrieb für Möbel- und Objektgestaltung, zwei Tanzschulen und zwei Bildungseinrichtungen 
vorhanden. 
7. Beschreibung des geplanten Nahversorgungszentrums 
(NVZ) Michaelshoven 
 
Im Süden des Stadtteils Rodenkirchen wird im Zusammenhang mit der Bebauung des Sürther 
Feldes, südlich der Eygelshovener Straße das geplante NVZ Michaelshoven im EHZK 
ausgewiesen. Das künftige Versorgungsgebiet umfasst die Stadtviertel Michaelshoven, GE 
Michaelshoven, Künstler-Viertel sowie das Stadtviertel Sürther Feld.  
 
Das geplante NVZ Michaelshoven liegt im Stadtteil Rodenkirchen zwischen der Sürther Straße 
im Westen, der Eygelshovener Straße im Norden, der geplanten öffentlichen Grünfläche des 
Sürther Feldes im Osten und der Grundstücksgrenze des Gesamtschulgrundstückes im Süden. 
 
Für den genannten Bereich besteht seit dem 08.05.2014 ein Beschluss zur Aufstellung eines 
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen. Die 
damalige Planung konnte mit dem potentiellen Investor nicht weitergeführt werden. Hierfür hat 
der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17. Mai 2018 einen 
Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel gefasst, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
"Nahversorgungszentrum", ein allgemeines Wohngebiet und eine Fläche für den Gemeinbedarf 
mit der Zweckbestimmung "Schule/Kita" festzusetzen. In der gleichen Sitzung wurde der am 
08.05.2014 gefasste Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel: 
Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen aufgehoben. Beide Beschlüsse wurden am 
27.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 
 
Befristet bis zum Jahr 2021 dient ein Teil des Plangebietes der Unterbringung von Geflüchteten 
in Containerbauten. Die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von Geflüchteten wurde 
errichtet, um dem stetigen Zugang von Geflüchteten ab dem Jahr 2014 im Stadtgebiet Köln 
Rechnung zu tragen und der zunehmenden Zahl an Geflücheten weiterhin Unterkunft bieten zu 
können. Insbesondere um die als Notunterkünfte genutzten Turnhallen wieder aufgeben zu 
können, wurde es dringend erforderlich, die Wohncontainer-Anlage zur Unterbringung von 
Geflüchteten an der Eygelshovener Straße in Köln-Rodenkirchen bis zum Jahr 2021 befristet 
herzurichten. 
 
8. Beschreibung des Nahversorgungszentrums (NVZ) Sürth  
 
Das NVZ Sürth, liegt im Stadtteil Sürth und erstreckt sich entlang der Falderstraße zwischen der 
Bahnhofstraße im Norden, dort befindet sich auch die Stadtbahnhaltestelle, und der Sürther 
Hauptstraße im Südosten mit Ausläufern in die Sürther Hauptstraße einschließlich Marktplatz. 
Sowohl die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) liegen 
deutlich über den Orientierungswerten für ein NVZ. Als Frequenzbringer dient ein kleinflächiger 
Lebensmittel-Vollversorger im nördlichen Teil des Zentrums. Das Lebensmittelangebot wird 
ergänzt durch zwei Bäckereien, einen Gewürzladen und einen Kiosk. Im sonstigen kurzfristigen 
Bedarfsbereich gibt es nach der Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke, einen 
Schreibwaren- und einen Blumenladen. Im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich finden sich 
mit einer Konzentration im südlichen Bereich ein Nonfood-Discounter (Haushaltswaren), ein 
Möbel-, Lederwaren- und Buchladen sowie Damen- und Kinderbekleidung. Auch das Angebot

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an Komplementärnutzungen, Dienstleistungen und Gastgewerbe, liegt über den 
Orientierungswerten. Hervorzuheben sind konsumnahe (Frisör, Reinigung, Fahrschule, 
Reisebüro) sowie medizinische Dienstleistungen. 
Das NVZ Sürth hat sich seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wiederansiedlung eines 
Drogeriemarktes bleibt wünschenswert. 
 
9. Beschreibung des Bezirksteilzentrums (BTZ) 
Rodenkirchen, Hauptstraße 
 
Das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße erstreckt sich entlang der Hauptstraße zwischen 
Hombergstraße im Norden und Sürther Straße im Süden und der Maternusstraße einschließlich 
Marktplatz bis zur Stadtbahnhaltestelle im Westen. Es liegt sowohl was die Anzahl der 
Einzelhandelsbetriebe als auch deren Verkaufsfläche (VKF) betrifft, weit über den 
Orientierungswerten für ein BTZ. Während das Angebot an Dienstleistungen den 
Orientierungswert um ein Vielfaches übertrifft, liegt das gastronomische Angebot im Rahmen. 
Zentraler Frequenzbringer ist ein SB-Warenhaus an der südlichen Hauptstraße. Das 
Lebensmittelangebot wird ergänzt durch einen kleinflächigen Lebensmittel-Discounter, 
Bäckereien, Metzgereien sowie zahlreiche spezialisierte Lebensmittelfachgeschäfte (z.B. 
Weinhandel, Delikatessen, Reformwaren, Süßwaren, Tee). Weitere Anbieter dieses 
Bedarfsbereichs sind Drogeriemärkte, Parfümerien, Apotheken, Blumen- und 
Schreibwarenläden. Auch die Angebote im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich sind 
vielfältig (z.B. Modefachmärkte und -Fachgeschäfte, Schuhe, Bücher, Spielwaren, sowie Uhren 
/ Schmuck, Elektrowaren, Sportartikel, Hausrat und Einrichtungsbedarf). 
Trotz rückläufiger Anzahl der Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufsflächenausstattung im 
Vergleich zu 2008 ist der aktuelle Entwicklungsstand als stabil zu bezeichnen. 
 
10. Begründung der Festsetzungen 
 
Gemäß dem EHZK liegt der Vorhabenstandort in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet 
Rodenkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. 
Kleinflächige Nahversorger sind nach dem Landesentwicklungsplan NRW im Gewerbegebiet zwar 
möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK aus 
städtebaulichen Gründen nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. 
Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung 
und stehen somit einer fußläufigen Erreichbarkeit entgegen. Hinzu kommt die Lage im 700-Meter-
Radius des geplanten NVZ Michaelshoven. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen 
Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Die von der Unternehmensgruppe ALDI 
vorgesehene Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben in räumlicher Nähe zum geplanten NVZ 
Michaelshoven würde dessen Realisierung erschweren oder gar unmöglich machen. Der Standort 
des geplanten NVZ Michaelshoven wurde in die Nachbarschaft der bereits realisierten 
Wohnbebauung gelegt und befindet sich darüber hinaus, zwischen der Diakonie Michaelshoven 
und dem Neubaugebiet Sürther Feld, in einer siedlungsräumlich integrierten Lage. Der 700-Meter-
Radius des geplanten NVZ Michaelshoven wird das Neubaugebiet vollkommen abdecken, 
wodurch die fußläufige Nahversorgung der bereits vorhandenen als auch künftigen Bewohner 
gesichert ist. Dies ist auch der Grund, weshalb kein Bedarf an der geplanten

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Einzelhandelsagglomeration der Unternehmensgruppe ALDI im Gewerbegebiet Rodenkirchen 
abzuleiten ist. 
Innerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven befindet sich bereits ein 
Supermarkt der Unternehmensgruppe REWE mit 780 m² VKF, jedoch bisher kein Drogeriemarkt. 
Die Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius des geplanten NVZ 
Michaelshoven würde eine künftige Ansiedlung im geplanten NVZ Michaelshoven erschweren oder 
gar unmöglich machen. Außerhalb des 700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven, in 
südwestlicher Richtung, ist zudem der Discounter LIDL mit einer VKF von 799 m² ansässig. Des 
Weiteren grenzt der Discounter ALDI, mit einer VKF von 710 m², in südöstlicher Richtung an den 
700-Meter-Radius des geplanten NVZ Michaelshoven an.  
Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim NVZ Sürth und dem BTZ Rodenkirchen, 
Hauptstraße um ein funktionstüchtiges NVZ und BTZ, welche sich beide stabil weiterentwickelt 
haben. Somit handelt es sich um schützenswerte ZVB nach dem EHZK. Des Weiteren stellt das 
geplante NVZ Michaelshoven einen wichtigen Bestandteil des EHZK dar, welches der 
wohnortnahen Versorgung mit einer fußläufigen Erreichbarkeit dienen wird.  
Dem Steuerungsschema des EHZK folgend wird im Plangebiet Einzelhandel mit 
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen.  
Der beantragte Neubau einer ALDI Filiale im Plangebiet mit einer VKF von 799 m², der Neubau 
eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 799 m² sowie der Neubau eines Fachmarktes mit 
einer VKF von 360 m² wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 17.12.2013 beschlossenen EHZK entsprechend hier strikt abgelehnt. 
Eine weitere Ansiedlung von Nahversorgern außerhalb des dargestellten NVZ Sürth, des BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplante NVZ Michaelshoven sind hier zur Erhaltung und 
Entwicklung der ZVB nach dem EHZK zu vermeiden. Discounter sind wichtige Frequenzbringer 
insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. 
Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen EHZK ist es, die 
Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der ZVB zu sichern und zu stärken. 
Einzelhandelsagglomerationen, wie die drei beantragten Neubauten innerhalb des 
Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes, entfalten häufig durch 
Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf benachbarte ZVB, da sie in der Regel über ein 
komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Die beantragten Neubauten liegen zusätzlich 
innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen 
Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaelshoven, genau dort, wo in naher Zukunft kein 
Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellt die beantragte Einzelhandelsagglomeration eine 
direkte Konkurrenz für Wettbewerber (zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Drogeriemärkte oder 
auch Fachmärkte) insbesondere im NVZ Sürth,  und im geplanten NVZ Michaelshoven dar, die 
als Frequenzbringer für die Gesamtfunktionalität der zentralen Versorgungsbereiche wichtig 
sind.  
Um eine Agglomeration von Nahversorgern/Fachmärkten in städtebaulich nicht integrierter 
Lage zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 
festgesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des NVZ Sürth, des BTZ 
Rodenkirchen, Hauptstraße und des geplanten NVZ Michaelshoven, da davon auszugehen ist, 
dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im 
Plangebiet dessen weitere Ansiedlung innerhalb der genannten ZVB stattfinden wird.

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§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung von ZVB als 
eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung von ZVB 
in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung, und zwar zur 
Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer 
wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwicklung eines 
besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen. 
Die Vorhabenstandorte liegen in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet und gleichzeitig 
innerhalb des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und damit im fußläufigen 
Einzugsbereich des geplanten NVZ Michaelshoven. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem 
Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem 
Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich 
auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der 
wohnortnahen Versorgung. 
Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des LEP NRW –„Sachlicher Teilplan 
Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8“- und damit der Verhinderung einer 
Einzelhandelsagglomeration. Dort heißt es: „Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem 
Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender 
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler 
Versorgungsbereiche entgegenzuwirken.“ Mit dem Ausschluss des zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandels wird verhindert, dass im Plangebiet der Grundstein 
für das Entstehen einer neuen Einzelhandelsagglomeration mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. 
Die Stärkung der aufgezeigten ZVB ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches 
Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel 
rechtfertigt.  
Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und 
aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur 
Erreichung ihres Zieles, die aufgezeigten ZVB, nämlich das NVZ Sürth, das geplante NVZ 
Michaelshoven und auch das BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße zu stärken und zu entwickeln, 
nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die 
in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, 
"zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es in den Geschäftszentren bisher nicht oder nur in 
geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, 
eventuelle Neuansiedlungen den ZVB zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu 
steigern. 
 
11. Ausschluss der Einzelha ndelsnutzung als Textliche 
Festsetzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln „Kölner 
Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird.  
„Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 
17.12.2013

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Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den ZVB in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das EHZK gewählten Systematik verfeinert. 
Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes, 
Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vom Rat am 
28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste.

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Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), 
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), 
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, 
Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- 
und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, 
elektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), 
Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), 
Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, 
Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör 
(auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), 
Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), 
Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel 
(z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der 
Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant 
sein.  
Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und 
Sortimentsgruppen sind: 
 
14. Nahrungs- und Genussmittel: 
 Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, 
Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), 
Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige 
Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige 
Nahrungsmittel (52.27.5) 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel:

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 Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
 (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
 (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen 
 (52.47.11) 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) 
 (52.45 teilw.) 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation 
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der textlichen 
Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 
2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
 
12. Auswirkungen der Planung  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei Neubauten 
oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 
Absatz 2 BauGB – faktisches Gewerbegebiet – erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der 
städtebaulichen Zielsetzung der Bebauungsplanaufstellung, nämlich der Erhaltung und 
Entwicklung der drei ZVB, des NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, Hauptstraße und des 
geplanten NVZ Michaelshoven, und damit der Sicherung einer wohnortnahen Versorgung der 
Bevölkerung, ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger 
Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des 
zulässigen Abwägungsspektrums. So stehen der von dem Einzelhandelsausschluss 
betroffenen Grundstückseigentümerin weiterhin sämtliche in dem faktischen Gewerbegebiet 
nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässigen Nutzungen zur Verfügung. Dies umfasst neben dem 
klassischen produzierenden Gewerbe unter anderem auch Einzelhandel mit nicht zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Das heißt, der Eingriff in das Eigentumsrecht wird auf 
das geringstmögliche Maß beschränkt.

Anlage 6

7419 Zeichen

A N L A G E  6  
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-
Rodenkirchen– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.02.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 01.03. bis zum 01.04.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre-
tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Die IHK Köln begrüßt den Ausschluss von zentren- und nah-
versorgungsrelevantem Einzelhandel im Planbereich. Der Be-
bauungsplan-Entwurf diene der Umsetzung der Ziele des 
EHZK Köln und damit dem Schutz der vorhandenen Zentren 
sowie des Gewerbegebietes als Standort für produzierendes 
Gewerbe. 
Kenntnisnahme entfällt 
2 Die Einwenderin wendet sich gegen den geplanten Einzelhan-
delsausschluss mit zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten und führt hierzu folgendes aus:  
Der geplante Einzelhandelsausschluss mit zentren- und nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten sei – zumindest im Hin-
blick auf die beantragten Bauvorhaben (insbesondere Le-
bensmitteldiscountmarkt und Drogeriemarkt) – abwägungsfeh-
lerhaft bzw. der diesbezügliche Ausschluss nicht von § 9 Abs. 
2a BauGB gedeckt.  
Die geplanten Vorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sorti-
menten stünden nicht in Konkurrenz zu Einzelhandelsbetrie-
ben in einem zentralen Versorgungsbereich. Relevant können 
insoweit nur der zentrale Versorgungsbereich „Rodenkirchen“ 
Die Stellungnahme 
wird nicht berück-
sichtigt 
Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 (2a) BauGB neu in das 
BauGB eingefügt worden. Zielsetzung ist die Erhaltung oder 
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse 
einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der 
Innenentwicklung der Gemeinden. Dabei ist – gem. §9 (2a) 
Satz 2 BauGB insbesondere ein hierauf bezogenes städtebau-
liches Entwicklungskonzept – hier das am 17.12.2013 vom Rat 
der Stadt Köln beschlossenen Einzelhandels- und Zentren-
konzept Köln 2010 (EHZK) – zu berücksichtigen. Die im EHZK 
formulierten Steuerungsregelungen dienen dem Ziel auf der 
einen Seite die zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) zu 
schützen und weiterzuentwickeln und auf der anderen Seite 
eine weitgehend flächendeckende Nahversorgung zu ermögli-
chen. Gemäß des EHZK liegt der Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes 70380/02 unweit der ZVB, Bezirksteilzentrum

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
und der zentrale Versorgungsbereich „Sürth“ sein. 
Eine negative Betroffenheit des zentralen Versorgungsberei-
ches „Rodenkirchen“ könne ausgeschlossen werden, da in 
dem Bereich kein Leerstand zu verzeichnen sei und sich zahl-
reiche Lebensmittelvollsortimenter, -discounter sowie Droge-
riemärkte befänden, so dass es bei Realisierung des Vorha-
bens nicht zu Betriebseinstellungen mit den vorgenannten 
Sortimenten und damit zur unzureichenden Wahrnehmung 
des Versorgungsauftrages kommen könne.  
Ebenso sei zu berücksichtigen, dass es sich um zwei selbst-
ständige Bereiche handele. Hierfür spräche allein die Tatsa-
che, dass die Einwenderin im zentralen Versorgungsbereich 
„Rodenkirchen“ nunmehr eine Filiale errichtet habe und 
gleichwohl parallel die Errichtung einer weiteren Filiale im 
Plangebiet beabsichtige.  
Im zentralen Versorgungsbereich „Sürth“ gäbe es keinen di-
rekten Konkurrenzbetrieb. Der dort benannte Vollsortimenter 
gehöre nicht zum zentralen Versorgungsbereich, da dieser in 
deutlicher Entfernung zu den anderen Einzelhandelbetrieben 
des zentralen Versorgungsbereiches läge. 
Es wird angeregt, von der Planung oder zumindest von den 
Festsetzungen zum Ausschluss der nahversorgungsrelevan-
ten Sortimente Abstand zu nehmen. 
 
 
 
(BTZ) Rodenkirchen, Hauptstraße sowie Nahversorgungszent-
rum (NVZ) Sürth in nicht integrierter Lage im Gewerbegebiet 
Rodenkirchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des ge-
planten Nahversorgungszentrums (NVZ) Michaelshoven.  
Für das Grundstück Industriestraße 131 liegen derzeit drei 
Bauvoranfragen der Einwenderin für den Neubau eines Dis-
countermarktes mit einer Verkaufsfläche von 799m², den Neu-
bau eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 
799m² sowie den Neubau eines Fachmarktes mit einer Ver-
kaufsfläche von 360 m² und einem gemeinsamen Parkplatz 
mit insgesamt 109 PKW-Stellplätzen vor.  
Die vorliegenden drei Bauvoranfragen widersprechen den 
Steuerungsregeln des EHZK. Eine Ansiedlung von Nahver-
sorgern außerhalb des NVZ Sürth, des BTZ Rodenkirchen, 
Hauptstraße und des geplante NVZ Michaelshoven sind zur 
Erhaltung und Entwicklung der ZVB nach dem EHZK zu ver-
meiden, da solche Einzelhandelsagglomerationen häufig 
durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf be-
nachbarte ZVB entfalten.  
Die Aussagen zum ZVB Rodenkirchen sind nicht korrekt. 
Leerstände in der Maternusstraße und der Hauptstraße wur-
den bisher im Rahmen von Fluktuation zwar i.d.R wieder be-
legt, jedoch vermehrt nicht durch Einzelhandel, sondern durch 
Dienstleistungen. Der Leerstand im Sommershof hingegen ist 
mit aktuell fünf leerstehenden, zuvor durch Einzelhandelsbe-
triebe genutzten Flächen, durchaus nennenswert. Im BTZ gibt 
es einen Lebensmittelvollversorger (SB-Warenhaus) und ei-
nen sehr kleinflächigen Lebensmitteldiscounter sowie zwei 
Drogeriemärkte. Auch das BTZ Rodenkirchen muss somit vor 
einer Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion und der Funk-
tionsfähigkeit geschützt werden. 
Das NVZ Sürth ist, einschließlich des Vollsortimenters und der

- 3 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
benachbarten Potenzialfläche am Sürther Bahnhof ein voll 
funktionsfähiger zentraler Versorgungsbereich. Das wurde 
auch vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellt. 
Die beantragten Neubauvorhaben liegen zusätzlich innerhalb 
des 700 Meter Radius des geplanten NVZ Michaelshoven und 
damit im fußläufigen Einzugsbereich – genau dort, wo in naher 
Zukunft kein Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellt die 
beantragte Einzelhandelsagglomeration eine direkte Konkur-
renz für Wettbewerber (z. B. Lebensmittelmärkte, Drogerie-
märkte oder auch Fachmärkte) insbesondere im NVZ Sürth 
und im geplanten NVZ Michaelshoven dar, die als Frequenz-
bringer für die Gesamtfunktionalität der zentralen Versor-
gungsbereiche wichtig sind. Der Ausschluss „zentrumsbilden-
de“ Nutzungsarten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
70380/02 dient somit dem Ziel eventuelle Neuansiedlungen 
den ZVB zuzuführen, um deren Attraktivität zu erhalten und zu 
steigern – so würde das geplante Vorhaben die Ansiedlung 
eines Drogeriemarktes im geplanten NVZ Michaelshoven bzw. 
die Wiederansiedelung im NVZ Sürth deutlich erschweren o-
der gar unmöglich machen.

Anlage 4

5091 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4  
 
Textliche Festsetzungen 
 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 
Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen 
 
  
 
Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
gemäß den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der 
Stadt Köln „Kölner Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen wird.  
 
„Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 
17.12.2013 
 
Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem 
Angebotsbestand in den ZVB in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. 
Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das EHZK gewählten Systematik 
verfeinert. Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen 
Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der 
vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste. 
 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 
 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), 
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), 
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, 
Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- 
und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, 
elektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. 
(52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), 
Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), 
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente 
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse 
(52.48.21), Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), 
Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) 
(52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7)

- 2 - 
 
/  
 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 
10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, 
Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger 
Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
 
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die 
der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch 
zentrenrelevant sein. 
 
Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und 
Sortimentsgruppen sind: 
 
14. Nahrungs- und Genussmittel: 
 Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, 
Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren 
(52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, 
sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), 
sonstige Nahrungsmittel (52.27.5) 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel: 
 Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel 
 (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren 
 (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen 
 (52.47.11) 
 
Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 
 
1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 
2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 
3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 
4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) 
 (52.45 teilw.) 
5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie 
 Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 
6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 
7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 
8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 
 
Die Regelwerke ("Kölner Sortimentsliste", beschlossen am 17.12.2013 und die "Klassifikation 
der Wirtschaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003), auf die in der 
textlichen Festsetzung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme 
bereitgehalten.

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

3863 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Löba Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1855/2019 
Freigabedatum 
  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Ergänzung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-
Rodenkirchen 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 03.06.2019 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan 70380/02; Arbeitstitel Industriestraße 131 in Köln-
Rodenkirchen konnte die Sitzung der Bezirksvertretung am 13.05.2019 nicht erreichen, da verwal-
tungsinterne Abstimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen waren.  
 
Die für den Planbereich des oben genannten Bebauungsplans erlassene Veränderungssperre gem. 
den §§ 14, 16 und 17 BauGB läuft jedoch bereits zum 04.07.2019 aus.   
 
Mit Auslaufen der Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB sind die gestellten Bauvoranfragen zur 
Errichtung eines Discout-Supermarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 m², eines Drogeriemarktes 
mit einer Verkaufsfläche von 799m² sowie eines Fachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 360m² zu 
genehmigen. Die Realisierung dieser Bauvoranfragen würde die zentralen Versorgungsbereiche des  
Bezirksteilzentrums Rodenkirchen sowie das Nahversorgungszentrum Sürth und das in unmittelbarer 
Nähe geplante Nahversorgungszentrum Michaelshoven gefährden. 
 
Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor Aus-
laufen der Veränderungssperre eine rechtsverbindliche Planung (Satzungsbeschluss inkl. Bekannt-
machung) sicherzustellen.  
 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem  
Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 
Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beschließt 
1. den Aufstellungsbeschluss vom 23. Juni 2016 betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Num-
mer 70380/02 —Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen— im Nordwesten des 
Plangebietes um das Flurstück 675, Flur 4993, Gemarkung Rondorf-Land zu vergrößern un-
dim südwestlichen Bereich des Plangebiets die Industriestraße in Teilbereichen aus dem Gel-
tungsbereich herauszunehmen. 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02 für das Gebiet südlich der Grünflä-
che des Reitsportvereins Rodenkirchen e. V., westlich der parallel zur Bahntrasse der KVB-
Linie 16 verlaufenden städtischen Grünfläche und sowohl nördlich als auch östlich der Indust-
riestraße in Köln-Rodenkirchen —Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen— ab-
gegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 6; 
3. den Bebauungsplan 70380/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung

2 
 
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 
023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach 
§ 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
19.06.2019    Gez. Homann  Gez. Schykowski

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 1a Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss 
Anlage 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
Anlage 3 Bebauungsplan 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf 
Anlage 5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 
–Ausschnitt Stadtbezirk Rodenkirchen– 
Anlage 6 Abwägungstabelle öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB

Anlage zu Anlage 6

566 Zeichen

nicht öffentlicher Teil der Anlage 6 
zu Session Vorgang 1088/2019 
 
 
 
Nur zum internen Gebrauch und zur Weitergabe an die politischen Gremien 
(aus datenschutzrechtlichen Gründen bitte nicht umdrucken!) 
 
 
 
 
 
Entschlüsselungstabelle zu Anlage 6: 
Darstellung und Bewertung der planungsrelevanten Stellungnahmen, die zur öffentlichen Auslegung 
des Bebauungsplan 70380/02 –Arbeitstitel: Industriestraße 131 in Köln-Rodenkirchen– eingegange-
nen sind:  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme von: 
2 ALDI GmbH & Co. KG vertreten durch Lenz und Johlen Partnerschaft mbH

Anlage 1

398 Zeichen

I n d u s t r i eVWUD‰H
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.: 70380/02,QGXVWULHVWUD‰HLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ
0 10050 200300 Meter

Anlage 3

4681 Zeichen

L300
KiefernwegAm Tannenhof
(PLO+RIIPDQQ6WUD‰H
(PLO+RIIPDQQ6WUD‰H ,QGXVWULHVWUD‰H
Industriestrasse
Kiefernweg
(PLO+RIIPDQQ6WUD‰H
Kirschbaumweg
,QGXVWULHVWUD‰H
Eibenweg
Am Tannenhof
L300
,QGXVWULHVWUD‰HL300
Am Tannenhof
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
Michaelshoven
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
3IDUUHUWH5HK6WUD‰H
Michaelshovener Str.
6UWKHU6WUD‰HK28
Weg
Weg
Weg
Weg
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Sportanlage
See
%DKQJHOlQGH
Radweg
Lgpl.
(1) (1)
(1)
P33 d
(P3)
(1)
(1)
(1)
(2)
(2)
(1)
(2)
(18)
P19 e
(1)
P19 a
(10)
(12)
(2)
(11)
(29)
(15)(12)
P33 f
(1)
(1)
(2)
(1)
(1)
P27 d
(26)(25)
P19 f
(8)
P27 c
(27)
(49)
P33 e
(1)
(3)
P133 a
(2)
P33 h
(2)
P33 a
(1)
(3)
P46
P27 a
(32)
(4)
(1)
P27 e
(35)
(1)
(4)
(1)
(1)
(13)
(2)
(1)
(6)
(1)
(1)
P19 c
(P4)
(1)
P19 g
(22)
(1)
(1)
(1)
(P2)
P33 a
(P1)
P27 f
(1)
(9)
(2)
(2)
(1)
(1)
(1)
P19 b
(15)
(1)
(20)
(5)(3)
(5)
P33 e
(1)
(1)
(21)(23)
(28)
P33 g
(36)
P27 h
(1)
(1)
(17)(13)
(1)
(1)
(3) (33)(7)
(1)
(2)
P27 g
(5)
(1)
(1)
(16)
P33 c
(49)
(2)
(1)
(10)
(1)
(1)
P19 h
(4)
(1)
(1)
P33 b
(1)
(1)
(14)
(1)
(1)
(1)
(4)
(34)
(17)
(9)
P33 d
P27 b
(3)
(8)
(1)(1)
(2)
(3)
(3)
P133 f
(11)
(1)
(2)
(2)
(1)
(3)
(1)
(1)
(1)
(1)
(5)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)(1) (1)(1)
(2) (1)(2)
(3)
(3)
(2)
(1) (1)P98
(1)
(1)
(P1)
(2)
(2)
P99
(1)
P2
P6
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
P33 c
(14)
(1)
(1)
(1)
(7)
(1)
(6)
(1)
(4)
(24)
(2)
(19)
(3)
P33 b
(1)
P19 d
(1)
(1)(1)
(1)
(1)
(16)
(2)
(1)
(1)
(2)
P97
(2) (4)(2)
(1)
(1)
(1)
(2)
(1)
(1)
(4)
(1)
(3)
(3)
38
3 c
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050100 Meter
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in%HJUQGXQJQDFK†$EV%DX*%EHGHV+LQZHLVHVQDFK†$EV%DX*%
StOVR050100 Meter
BebauungsplanNr.70380/020D‰VWDE
'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQ
Beigeordneter.|OQGHQ
)UGHQ3ODQHQWZXUIStadtplanungsamtDipl. -Ing. Arch.Amtsleiterin.|OQGHQ
(VZLUGEHVFKHLQLJWGD‰GLHVH3ODQXQunterlage den Bestimmungen des†$EV3ODQ=9HQWVSULFKW( Stand  )$PWIU/LHJHQVFKDIWHQ9HUPHVVXQJu. KatasterVermessungsabteilung
.|OQGHQ.|OQGHQ.|OQGHQ2EHUEUJHUPHLVWHULQ2EHUEUJHUPHLVWHULQ
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 01.03.2019 bis 01.04.2019  QDFK†$EV%DX*%PLW%HJUQGXQJ|IIHQWOLFKDXVJHOHJHQ'LH2EHUEUJHUPHLVWHULQStadtplanungsamtIm Auftrag
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat inseiner Sitzung am QDFK†$EV%DX*%DOV6DW]XQJPLW%HJUQGXQJQDFK†$EV%DX*%EHschlossen worden.'LHRUWVEOLFKH%HNDQQWPDFKXQJEHUGLHGenehmigung / den Beschluss des Bebau-XQJVSODQHVGXUFKGHQ5DWHLQVFKOLH‰OLFKGHV+LQZHLVHVQDFK†$EV%DX*%ist am                         erfolgt.
Dezernat VI - Stadtentwicklung, StOVR
=HLFKHQHUNOlUXQJPlanungGeltungsbereiches desBebauungsplanes*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ
$UEHLWVWLWHO,QGXVWULHVWUD‰HLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ
.|OQGHQ
Planen und Bauen
JH]$/0OOHU
gez. Greitemann
Anlage 3

Anlage 5

191 Zeichen

Anlage 5 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 
Ausschnitt Stadtbezirk Rodenkirchen 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70380/02  
Arbeitstitel: Industriestraße 
131 in Köln-Rodenkirchen

Anlage 1a

196 Zeichen

I n d u s t r i e
VWUD‰H
0D‰VWDEN0 10050 200300 Meter
Anlage 1a
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 23. Juni 2016,QGXVWULHVWUD‰HLQ.|OQ5RGHQNLUFKHQ

Beratungsverlauf (1)

01.07.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1855/2019
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
19.06.2019
Erstellt
24.05.2019 11:11