A-O/0002/2011
Wegebenutzung im Bereich Havichhorster Mühle
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Originalantrag A-O/0002/2011
1329 Zeichen
A-0/0002/2011 SPD-Fraktion In der BV Ost Betr.: Wegebenutzung im Bereich Havichhorster Mühle Antrag an die BV Die BV möge beschließen: Die Verwaltung wird aufgefordert, jegliche Beeinträchtigung der Wegebenutzung durch Wanderer, Spaziergänger und Radfahrer im Bereich der Havichhorster Mühle zu unterbinden. Dazu können auch Sanktionen in Gestalt von Geldbußen gegen den Eigentümer sowie die Einziehung von Gegenständen, die die Beeinträchtigungen ermöglichen, gehören. Begründung: Durch eine eigenmächtige Beschilderung versucht der Eigentümer, die Benutzung von Wirtschafts- und Wanderwegen zu verhindern (siehe Bericht der WN). Er hat sich außerdem durch Anbringung von Toren in die Lage versetzt, jederzeit eine Brückensperrung vorzunehmen. Gem. 8 49 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW (LSchG) vom 15.12.2005 ist die Nutzung von privaten Wegen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr allgemein gestattet. Der Ausschluss dieser Nutzung bedarf der Genehmigung der Landschaftsschutzbehörde ($ 54 Abs. 1 Landschaftsgesetz). Gem. & 70 Abs. 2 Nr. 3 LSchG handelt ordnungswidrig, wer den Zutritt oder die Benutzung von Wegen untersagt. Hierbei kommen Geldbußen bis 50.000 € sowie die Einziehung von Gegenständen, mit denen die Ordnungswidrigkeit begangen wird, in Betracht ($ 71 Abs. 1 und 2 LSchG). Für die Fraktion Koltermann
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Havichhorster Mühle
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Details
- Vorlagen-Nr.
- A-O/0002/2011
- Typ
- Antrag an die BV Ost
- Datum
- 17.01.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37