1232/2018
Unterbringung von Flüchtlingen in Hotels
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 1232/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 19.04.2018 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 15.06.2018 Unterbringung von Flüchtlingen in Hotels Beantwortung der Anfrage AN/0572/2018 Die SPD-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. Die Zurverfügungstellung von Räumen zur Unterbringung von Flüchtlingen durch einen Dritten stellte eine Dienstleistung gegenüber der Stadt Köln dar, da sie dazu verpflichtet ist. Gemäß § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich im Regelfall über den Bedarf u.a. von Dienstleistungen bei Auftragswerten von mehr als 100.000 EUR bis zu 1 Mio. EUR. Bei einem Auftragswert von über 1 Mio. EUR ist im Regelfall der Rat zuständig. Die in der Berichterstattung erwähnten Vertragswerte las- sen auf eine Ratszuständigkeit schließen. Hat die Stadtverwaltung die Notwendigkeit der Gremienbeteiligung geprüft? Warum ist die Be- teiligung der Gremien nicht erfolgt? 2. Sind im Hinblick auf die enormen Kosten, die während der Vertragslaufzeit anfallen, die maß- geblichen Unterschriftsbefugnisse bei der Vertragsunterzeichnung eingehalten worden? Wie hat die Stadtverwaltung sichergestellt, dass die Vorschriften zur Korruptionsprävention einge- halten worden sind? Welche Dienststellen und Ämter der Stadtverwaltung waren an der Ausarbeitung des Vertra- ges und Gesprächen über den Abschluss des Vertrages zur Unterbringung von Flüchtlingen mit Frau Horitzky oder anderen Ansprechpartnern seitens des betreffenden Hotels in Dell- brück beteiligt? 3. Wie viele Verträge mit Hotelbesitzern wurden seit dem Jahr 2016 abgeschlossen? Welche Vertragslaufzeiten wurden dabei mit den jeweiligen Vertragspartnern abgeschlossen und wel- che Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung der Verträge gibt es? Die Verwaltung wird ge- beten alle eingegangenen Verträge mit Hotels und Vertragspartnern an Hand der Kriterien Laufzeit, Kündigungsklauseln, der jeweiligen Erstattungskosten pro Person, Unterbringungs- plätze, Adresse und Vertragspartner zu nennen. Dabei sind auch ggfs. bereits ausgelaufene Verträge aufzulisten 4. Im 16. Flüchtlingsbericht vom September 2017 verwies die Stadtverwaltung auf rückläufige Flüchtlingszahlen und die Absicht, teure Unterbringung in Hotels schnellstmöglich zu been- den. Bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Frau Horitzky im Oktober 2017 tat- sächlich Bedarf für eine Unterbringung von Flüchtlingen in einem Hotel? Wie begründet die Verwaltung diese Einschätzung? Es ist in diesem Zusammenhang aufzulisten, welche Kapazi- 2 täten im Oktober 2017 absehbar verfügbar gewesen sind, die statt einer Unterbringung in Ho- tels hätten herangezogen werden können. 5. Aus der Presse ist zu entnehmen, dass infolge der langjährigen Anmietung für Flüchtlinge, das Objekt in Dellbrück seinen ursprünglichen Hotelbetrieb gänzlich eingestellt hat und damit faktisch eine dauerhafte Wohnnutzung bietet. Warum wurde die Miethöhe dennoch nach den hochpreisigen Hotelanmietungsstandards festgelegt? Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: zu 1. Für die Vergaben der Stadt Köln gilt grundsätzlich die Kölner Vergabeordnung (KVO). Verga- ben im Sinne der KVO sind sämtliche Beschaffungen im Liefer-, Dienstleistungs- und Baube- reich sowie die Erteilung von Konzessionen. Die KVO beinhaltet Regelungen für Vergaben sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte und nimmt damit Bezug auf Be- schaffungsvorgänge im Sinne der einschlägigen europäischen Richtlinien und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 103 Absatz 1 GWB hat ein öffentlicher Auftrag die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand. Die mit den Betreibern des Hotels getroffene Vereinbarung dient der zusätzlichen Sicherheit der grundsätzlich von anderer Stelle (Sozialamt, Jobcenter, eigene Leistung der untergebrach- ten Person) zu zahlenden Übernachtungskosten. Die Regelung erstreckt sich dabei darauf, dass das Amt für Wohnungswesen im Fall der Unterschreitung eines bestimmten, monatlichen Betrages der Übernachtungskosten, den Differenzbetrag bis zur vereinbarten Höhe über- nimmt. Die Vereinbarung dient damit der zusätzlichen Sicherung der grundsätzlich von ande- rer Stelle (Sozialamt, Jobcenter, eigene Leistung der untergebrachten Person) zu zahlenden Übernachtungskosten. Sie zielt mithin nicht auf eine Beschaffung, sondern auf eine Absiche- rung. Damit handelt es sich bei dieser Absicherung weder um eine Bau-, noch um eine Liefer- oder Dienstleistung im Sinne des § 103 GWB. Mangels öffentlichen Auftrages liegt daher auch keine Vergaberelevanz vor. Eine Vergaberelevanz entsteht auch nicht in dem Fall, in welchem man die von der Stadt ge- wählte Vorgehensweise der Flüchtlingsunterbringung in Hotels rechtlich als eine Anmietung qualifizieren würde. Die Miete von vorhandenen Gebäuden ist nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB von der Anwendung der Vergaberechtsvorschriften des GWE explizit ausgenommen. Weder nach § 5 noch nach § 17 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ergibt sich eine Be- teiligung der politischen Gremien. zu 2. Die Vereinbarungen mit den Hoteliers werden seit Jahren von den Mitarbeitern/innen des Am- tes für Wohnungswesen ausgehandelt und geschlossen. Erst nach Vorliegen aller Begutachtungen und Festschreibung aller Konditionen wird die Ver- einbarung von der Amtsleitung oder ihrer Vertretung unterschrieben. Die Vorschriften der Korruptionsprävention werden dadurch eingehalten, dass der Vorgang drei Vorgesetztenebenen durchläuft, bevor eine Unterschrift erfolgt. Die Verwaltung arbeitet hier mit dem Mehraugen Prinzip. zu 3. Siehe Mitteilung 1251/2018 nicht öffentlicher Teil zu 4. Ein erstes Angebot von dem Hotelier erfolgte im Oktober 2015, erste Verhandlungen wurden im März 2016 geführt. Hier wurde von Herrn Horitzky mitgeteilt, dass er beabsichtigt das Hotel zu erwerben, wenn die Stadt sich vorstellen könnte mit ihm zusammen zu arbeiten. Aufgrund der Flüchtlingssituation in 2016 wurde dies in Aussicht gestellt. 3 Konkrete Verhandlungen zur Vermittlung von geflüchteten Personen erfolgten ab März 2017. Zu diesem Zeitpunkt stand Herr Horitzky kurz vor dem Erwerb des Hotels. Die Belegungsver- einbarung wurde im Juni 2017 abgeschlossen. Bei Aufnahme der konkreten Verhandlungen im März 2017 waren noch ca. 3.900 geflüchtete Personen in Turnhallen, Leichtbauhallen und Notunterkünften untergebracht. Im Juni 2017 re- duzierte sich die Zahl auf 3350 Geflüchtete in diesen Unterbringungsformen. In Hotels waren im Juni 2017 2.600 Geflüchtete untergebracht. Vor diesem Hintergrund sowie der guten strukturellen Voraussetzungen des Hotels in Dell- brück (hohe Anzahl an Zweibettzimmern, sehr gute Ausstattung, gute Infrastruktur usw.) be- stand immer noch ein hoher Bedarf an guten Unterbringungsressourcen, die insbesondere Privatsphäre für die Bewohner schaffen, so dass die Vereinbarung im Juni 2017 abgeschlos- sen wurde. Da noch Umbaumaßnahmen erfolgen mussten (ausreichende Koch- und Wasch- gelegenheiten) konnte die Erstbelegung erst im Oktober 2017 erfolgen. Da die Privatsphäre in den Notunterkünften und den Leichtbauhallen nur sehr eingeschränkt ist, verfolgt die Verwaltung als Ziel, diese Unterbringungsplätze sukzessive abzubauen. Abge- schlossener Wohnraum für Geflüchtete - wie er auch in den Hotels/Beherbergungsbetrieben vorhanden ist - ist daher vorrangig zu schaffen bzw. zu akquirieren. Der Rat der Stadt Köln hat mit Beschluss vom 20.12.2016 den Bau weiterer Unterkünfte für Geflüchtete im Stadtgebiet beschlossen. An den Standorten werden rund 2.100 Plätze in ab- geschlossenen Wohneinheiten (mobile Wohneinheiten bzw. Systembauten) geschaffen. Die ersten Unterkünfte werden im II. Quartal 2018 bezugsfertig. Insoweit war es unabdingbar, auch im Juni 2017 noch auf ein Hotel zurückzugreifen, um schnell insbesondere Wohnraum für besonders schutzbedürftige Menschen bereitstellen zu können. Freie Kapazitäten standen im Oktober 2017 nur in Notunterkünften und Leichtbauhal- len zur Verfügung. zu 5. Der Hotelbetrieb des Betreibers ist nicht eingestellt. Das Amt für Wohnungswesen mietet hier kein Hotel bzw. Gebäude zur Unterbringung an, sondern vermittelt zur Vermeidung von Ob- dachlosigkeit Geflüchtete in einen Hotelbetrieb und stellt zur Sicherheit des Hoteliers eine Be- legungsgarantie aus, da das Hotel durch die Unterbringung von Geflüchteten für den allge- meinen Tourismusmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Bei einem Beherbergungsbetrieb/Hotel kann man jedoch keinen Quadratmeterpreis zu Grun- de legen, da hier Übernachtungspreise pro Zimmer oder pro Person marktüblich sind. Das Hotel unterliegt auch weiterhin der Umsatzsteuerpflicht, ist jedoch - aufgrund der Unter- bringung von geflüchteten Personen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit - auf Antrag von der Kölner Kulturförderabgabe befreit. Auch von der Abgabe der monatlichen Beherbergungszahlen an NRW-Tourismus (IT.NRW) sind Hotels, die Geflüchtete im Auftrag der Kommune unterbringen, befreit. Das Hotel ist weiterhin ein genehmigter Beherbergungsbetrieb. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen kann kein Vergleich zu einer normalen Wohnnutzung, bei der mietrechtliche Gesichtspunkte (ortsübliche Vergleichsmiete, Mietwucher usw.) Berücksich- tigung finden würden, vorgenommen werden.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1232/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 07.06.2018
- Erstellt
- 17.04.2018 07:49