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Anpassung Maßnahmen zur Grethenstraße

Antrag nach § 3 BV5 (Grüne) AN/0645/2023 vom 19.04.2023

Stand: Am 04.05.2023 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.

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  • Antrag nach § 3 (Grüne BV5)

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    www.gruenekoeln.de Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 18.04.2023 AN/0645/2023 Antrag gem. §§ 3 und 38 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Anpassung Maßnahmen zur Grethenstraße - Antrag der Grünen - Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: Die Bezirksvertretung hebt den Beschluss der Bezirksvertretung zur Verwaltungsvorlage zur Bürgereingabe 2629/2022 und dem Antrag AN/0076/2023 vom 02.02.2023 zugunsten fol- genden Beschlusses auf: Das Park- und Halteverbots in der Grethenstraße wird nur wie folgt erweitert: 1. Auf der linken Seite (Westseite) wird das Halteverbot von der Einmündung Longeri- cher Hauptstraße um zwei Kfz.-Stellplätze bis Hausnummer 3 erweitert. 2. Der Radschutzstreifen wird bis Hausnummer 3 verlängert und rot eingefärbt. 3. Auf der rechten Seite (Ostseite), von der Einmündung Longericher Hauptstraße bis einschließlich Hausnummer 4-10 (Gebäude, Volksbank Rhein-Erft-Köln eG.) wird ein Halteverbot gerichtet und durch entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn kenntlich gemacht. 4. Der in 1. bis 3. benannte Bereich wird durch Kontrollen des Ordnungs- und Verkehrs- dienstes der Stadt Köln entsprechend den Vorgaben freigehalten. Bezirksvertretung Nippes Neusser Str. 450 50733 Köln-Nippes Tel.: 0221 221 95309 E-Mail.: Gruene-BV5@stadt-koeln.de 5. Die Verwaltung wird aufgefordert, die Rechtmäßigkeit der aktuellen KfZ-Parksituation in der Grethenstraße zu überprüfen, insbesondere in Hinsicht auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit gemäß StVO sowie anerkannter Richtlinien und der Umset- zung der Barrierefreiheitsvorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. 6. Der Radverkehr darf weiterhin im Sinne des Radverkehrshauptnetzes Nippes (Be- schluss 1210/2022) (https://ratsinformation.stadt- koeln.de/getfile.asp?id=880272&type=do) gegen die Einbahnstraße fahren. 7. Die Umgestaltung im Sinne von 1. bis 4. wird nicht vor der ebenso dringend nötigen, von einer systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung begleiteten und am 27.01.2022 beschlossenen (AN/0230/2022) https://ratsinformation.stadt- koeln.de/vo0053.asp?__kvonr=106414 Umgestaltung der Longericher Hauptstraße vorgenommen. Begründung: Wir schließen uns der Begründung des Petenten zur Bürgereingabe 2629/2022 , der die Punkte 1 bis 4 eingebracht hat, an: Die genannte Straße ist eine Einbahnstraße und seit einiger Zeit für den Radverkehr auch in Gegenrichtung freigegeben. Der Abstand zwischen den parkenden Fahrzeugen (bei beidsei- tiger Nutzung) ist im Bereich der Einmündung für den Radverkehr zu gering, hier besteht für den Radverkehr eine sehr hohe Unfallgefahr durch fehlenden Platz daher sollte das Halten und Parken auf beiden Seiten unterbunden werden um den Einmündungsbereich zu verbrei- tern um damit die Unfallgefahr zu mindern. Der bestehende Radschutzstreifen auf der linken Fahrbahnseite ist zu kurz und wird sehr häufig widerrechtlich zugestellt dieser sollte durch häufigere Kontrollen freigehalten werden. Der rechte Bürgersteig beträgt in der Breite 2,37 m und kann zur Zeit bis zur Hälfte als Parkplatz genutzt werden, für Fußgänger bleibt von der Hauswand bis zum Parkstreifen nur noch eine Breite von 1,37 m dies entspricht nicht den gültigen Richtlinien. Eine Behinderung ergibt sich noch zusätzlich, wenn nicht entsprechend der Markierung geparkt wird und Fahr- zeugtüren geöffnet werden, für Nutzer*innen von Rollatoren und Rollstühlen sowie von Men- schen mit Kinderwägen ist nicht genügend Platz und eine gegenläufige Begegnung ist nicht möglich. Diese Maßnahme dient zur Sicherung des Rad- und Fußverkehrs. gez. Vogel gez. Spieß

Beratungsverlauf

  1. 04.05.2023

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 8.1.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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