3703/2017
RheinEnergie AG
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 3703/2017 Freigabedatum 07.12.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinEnergie AG hier: Änderung der Satzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich mit der Änderung der Satzung der RheinEnergie AG in § 3 Absatz 1 gemäß der dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlage 1 ( Spalte Neufassung in der Synopse) einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 18.12.2017 Rat 19.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Gemeinsam mit der GAG Servicegesellschaft mbH hat die RheinEnergie AG das Gemeinschaftsunternehmen cowelio GmbH gegründet (Ratsbeschluss vom 11.07.2017, Session -Nr.: 1997/2017, Arbeits titel: NewCo GmbH), das energie - und wohnungswirtschaftliche Tätigkeiten erbringen soll. Im Rahmen des kommunalrechtlichen Anzeigeverfahrens hat die Kommunalaufsicht die grundsätzliche kommunalwirtschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Vorhabens „NewCo“ bestätigt, den Muttergesellschaften jedoch eine spiegelbildliche Erweiterung ihres Unternehmensgegenstandes aufgegeben. Aus diesem Grund strebt die RheinEnergie AG die Ergänzung ihres Unternehmensgegenstandes in § 3 ihrer Satzung um wohnungswirtschaftliche Aspekte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH an. Die GEW Köln AG strebt eine korrespondierende Ergänzung ihres Unternehmensgegenstandes in der GEW -Satzung an (Ratsvorlage Session -Nr.: 3711/2017), während eine Erweiterung des Unternehmensgegen stands im Gesellschaftsvertag der Stadtwerke Köln GmbH nicht erforderlich ist, da das Tätigkeitsfeld dort bereits abgebildet wird. Hinsichtlich der spiegelbildlichen Erweiterungen der Unternehmensgegenstände auf Seiten der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mbH erfolgt eine separate Vorlage an den Rat. Die geplante Ergänzung in § 3 Abs.1 der Satzung der RheinEnergie AG umfasst: „im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungsdienstleistungen und Durchf ührung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur.“ Aus der als Anlage 1 beigefügten Synopse ist die vorgesehene Ergänzung in der Satzung der RheinEnergie Köln AG gegenüber der aktuellen Fassung ersichtlich (fett hervorgehoben). Die Anpassung der Satzung der RheinEnergie AG bedarf neben den Beschlussfassungen auf Ebene der RheinEnergie AG (Aufsichtsrat und Hauptversammlung) der Zustimmung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Köln GmbH sowie der Zustimmung des Rates der Stadt Köln und der Nichtbea nstandung bzw. Bestätigung durch die Bezirksregierung Köln. Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat der RheinEnergie AG ist für die Sitzung am 08.12.2017 geplant, die des Aufsichtsrates der Stadtwerke Köln GmbH am 15.12.2017. Die Satzungsänderung der Rhein Energie AG ist gemäß § 107 ff GO NRW kommunalrechtlich unbedenklich. Die Satzungsänderung bewegt sich insbesondere im Rahmen der mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Vorgaben. Anlage 1: Synopse über die Anpassungen in der Satzung der RheinEnergie AG Anlage 2: Konsolidierte Fassung der Satzung der RheinEnergie AG (Entwurfs-Stand 08.12.2017)
Anlage2
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Satzungsanpassung RheinEnergie AG Seite 1 von 10 Satzung der RheinEnergie AG (Stand 08.12.2017) Inhaltsverzeichnis: § 1 Rechtsform und Firma 2 § 2 Sitz der Gesellschaft 2 § 3 Gegenstand des Unternehmens 2 § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 3 § 5 Grundkapital 3 § 6 Form und Übertragung der Aktien 3 § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft 3 § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats 4 § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats 5 § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats 5 § 11 Beirat 6 § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz 7 § 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung 7 § 14 Wirtschaftsplan 8 § 15 Jahresabschluss, Lagebericht 8 § 16 Bekanntmachungen 9 § 17 Kosten 9 § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung 9 Anlage 2 Satzungsanpassung RheinEnergie AG Seite 2 von 10 § 1 Rechtsform und Firma Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. Sie führt die Firma RheinEnergie AG. § 2 Sitz der Gesellschaft Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wär me, - der Handel mit Energie und energienahen Produkte n sowie mit darauf bezogenen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkei t nach dem Kreditwesengesetz erlaubnisfrei ist, - die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung und der Telekommunikation (Bau und Verpachtung von Breitbandnetzen), - die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung sowie - im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungsdienstleistungen und Durchführung vo n Maßnahmen zur Förderung der sozialen Infrastruktur. Daneben betreibt das Unternehmen eine gemeinnützige Familienstiftung und eine gemeinnützige Kulturstiftung. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Ma ßnahmen einschließlich der Beteiligung an beziehungsweise dem Kauf oder der Er richtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, de n Gegenstand des Unternehmens zu fördern. (3) Künftige räumliche Erweiterungen der Geschäftst ätigkeit der Gesellschaft über die Gebiete der gemäß Anlage aufgeführten Gemeinden hinaus in das Gebiet anderer Gemeinden werden nur unter Wahrung deren berechtigter Interessen im Sinne des § 107 Abs. 3 bzw. § 107a Abs. 3 der Gemeindeordnun g für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 – in der jewe ils gültigen Fassung – erfolgen. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 3 von 10 § 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Grundkapital Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400.000.000,- Euro (in Worten: vierhundert Millionen Euro). Das Grundkapital ist eingeteilt in 80.000.000 (in Worten: achtzig Millionen) Stückaktien, die auf den Namen lauten. Das ursprüngliche Grundkapital der Gesellschaft von 50.000,- Euro ist als Sacheinlage im Wege des Formwechsels der GEW RheinEnergie GmbH in Köln erbracht worden. § 6 Form und Übertragung der Aktien (1) Die Form der Aktien, Gewinnanteilscheine und Er neuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. (2) Statt der Ausfertigung und Aushändigung von Akt ien kann dem Berechtigten eine einzige Urkunde, die auf den Namen lautet, ausgestellt werden. (3) Der Berechtigte kann jederzeit gegen Rückgabe d er Urkunde die Ausfertigung und Aushändigung der entsprechenden Anzahl von Aktien verlangen. (4) Solange die Ausgabe von Aktien oder Zwischensch einen nicht erfolgt, wird die Legitimation der Aktionäre durch das Aktienbuch nachgewiesen. (5) Die Übertragung oder Verpfändung von Aktien ode r das Einräumen ähnlicher Rechte (z. B. Nießbrauch, Anwartschaftsrechte, Stim mrechte etc.) ist nur mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Diese Zustimmung darf nur nach vorheriger Zustimmung der Hauptversammlung erteilt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrhei t von mehr als ¾ des ge- samten Grundkapitals. Der betroffene Aktionär ist stimmberechtigt. § 7 Vorstand und Vertretung der Gesellschaft (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, ab de m 1. Januar 2003 aus mindestens vier Personen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden ernennen. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 4 von 10 (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfach er Stimmenmehrheit gefasst, so weit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmen mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag. (3) Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Aufsicht srats eine Geschäftsordnung für sich auf. (4) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitgl ieder oder durch ein Vorstands- mitglied und einen Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insoweit befreien, dass sie Recht sgeschäfte im Namen der Aktiengesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten vornehmen können. (5) Die Gesellschaft ist so zu führen, zu steuern u nd zu kontrollieren, dass der öffent- liche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Der Jahresgewi nn soll so hoch sein, dass min- destens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (6) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen , insbesondere ein Überwa- chungssystem einzurichten, damit den Fortbestand de r Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. § 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, vo n denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmu ngsgesetzes gewählt werden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf Anteilseignerseite soll die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft widers piegeln. Gleiches gilt für die Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrates. (2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erfol gt für die Dauer bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Ge schäftsjahr, in dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet. (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. (4) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, so ist unverzüglich ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds zu wählen. (5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen A ufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheiden der Vorsitzende oder der S tellvertreter während ihrer Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 5 von 10 § 9 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand nimmt an de n Sitzungen des Aufsichtsrats teil. (2) Die Einberufung hat schriftlich, per Fax oder m ittels elektronischer Medien unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwe i Wochen zu erfolgen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder i m Verhinderungsfall sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. (3) Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn m indestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Besc hlussfassung teilnimmt. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche St immabgaben an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter überreichen. Der schriftlichen Stimmabgabe steht ei ne durch Fax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe gleich. (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit ein facher Stimmenmehrheit, so weit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. (5) Sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholung schriftlicher, per Fax oder elektronisch übermittelter Erklärungen gefasst werden. In diesem Fall ist eine vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung v on seinem Stellvertreter zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsi chtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. (7) Erklärungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsit zenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Au fsichtsrat der RheinEnergie Aktiengesellschaft“ abgegeben. (8) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnun g geben. § 10 Aufgaben des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat überwacht entsprechend den ges etzlichen Bestimmungen die Tätigkeit des Vorstands. (2) Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer de n Prüfauftrag für den Jahresab- schluss. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 6 von 10 (3) Der Vorstand bedarf außer in den im Gesetz vorg esehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen v on Unternehmen und Be- teiligung an sowie die Gründung von Unternehmen; b) Übernahme wesentlicher neuer Aufgaben; c) jährliche Aufstellung sowie Änderungen des Wirts chaftsplans und seiner Nach- tragspläne; d) Überschreitung der Investitionsplanung um mehr a ls 10 %; e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Energie- und Wasserbezugsverträ- gen, soweit sie von Bedeutung sind; f) Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Leistu ng von Sicherheiten jeder Art, deren Betrag im Einzelfall 1 Mio. Euro ü berschreitet, sofern diesen nicht bereits im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans zugestimmt wurde; g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstück en oder grundstücksglei- chen Rechten, so weit im Einzelfall ein Wert von 1 Mio. Euro überschritten ist; h) Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeit en, so weit im Einzelfall ein Streitwert von 1 Mio. Euro überschritten ist; i) Rechtsgeschäfte mit einem Gesellschafter, so wei t sie einen Wert von 1 Mio. Euro überschreiten und nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind; j) Erteilung und Widerruf von Prokuren. § 11 Beirat (1) Zur Beratung des Vorstands in wichtigen Angeleg enheiten der Gesellschaft wird ein Beirat gebildet. (2) Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern . (3) In den Beirat werden besonders geeignete Persön lichkeiten des wirtschaftlichen und kommunalen Lebens im Einflussgebiet der Gesells chaft vom Vorstand für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall, wenn die Tätigkeit endet, die für seine Berufung in den Beirat bestim- mend war. (5) Auf Vorschlag des Vorstands wählt der Beirat au s seiner Mitte einen Beiratsvorsit- zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er tritt mind estens einmal in jedem Ge- schäftsjahr zusammen. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 7 von 10 (7) Die Mitglieder des Beirates sind durch den Vors itzenden zur Verschwiegenheit über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitgliede r bekannt gewordenen An- gelegenheiten zu verpflichten. (8) Über die Vergütung für die Beiratsmitglieder be schließt der Aufsichtsrat. § 12 Einberufung der Hauptversammlung und Vorsitz (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand ei nberufen, so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die ordentliche Hauptversammlung findet spätest ens innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tag e vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt u nter Mitteilung der Tagesordnung entweder durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern oder – falls die Aktionäre namentlich bekannt sind – mittels eingeschriebenem Brief oder im Weg einer anderen Zustellungsform (E-Mail, Fax, einfacher Brief) an die Aktionäre. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Ak- tionäre unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Haupt- versammlung zusammentreten. (4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der V orsitzende des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. (5) Die Hauptversammlung findet in Köln statt, falls der Aufsichtsrat nicht einen anderen Ort bestimmt. § 13 Beschlussfassung der Hauptversammlung (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, s o weit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals. (2) Folgende Beschlüsse der Hauptversammlung bedürf en einer Mehrheit von mehr als 80 % des stimmberechtigten Grundkapitals: a) Veräußerung oder Verpachtung wesentlicher Teile des Unternehmens oder des Unternehmens als Ganzem; b) Umwandlung des Unternehmens im Sinne der §§ 1 ff UmwG; c) Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträg en im Sinne der §§ 291 ff AktG; d) Auflösung der Gesellschaft; e) Änderung dieses § 13 Absatz 2. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 8 von 10 § 14 Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand hat bis zum 30. November eines jed en Jahres • für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Investitions-, Finanz-, Ergebnis-, Bilanz- und Personalplanung aufzustellen, • der Wirtschaftsführung eine 5jährige Finanzplanung zu Grunde zu legen und den Anteilseignern zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Grundsätze für die Aufstellung des Wirtscha ftsplanes werden in der Geschäfts- ordnung des Vorstands geregelt (§ 7 Absatz 3 dieser Satzung). (3) Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzuste llen, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Genehmigung beschließen kann. (4) Bei der Wirtschaftsführung sind die in § 109 de r Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 - in der jewe ils gültigen Fassung - festge- legten Grundsätze zu beachten. § 15 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten ein es jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, b estehend aus Bilanz, Ge- winn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lage bericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwec ksetzung und zur Zweck- erreichung Stellung zu nehmen sowie auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. Vorbehaltlich weitergehender oder entge genstehender gesetzlicher Vorschriften weist die Gesellschaft im Anhang zum J ahresabschluss die Angaben zu gewährten Gesamtbezügen, Bezügen und sonstigen L eistungen gemäß § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung für das L and Nordrhein-Westfalen – in der jeweils gültigen Fassung – sowohl personen gruppenbezogen als auch individualisiert aus. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. (2) Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsrat vorzul egen. Dem Vorstand ist vor Zu- leitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 Haushalts grundsätzegesetz zu. Die Stadt Köln hat das Recht, von der Gesellschaft Aufk lärung und Nachweise verlangen zu können, die für die Aufstellung des kommunalen Gesamtabschlusses erforderlich sind. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 9 von 10 § 16 Bekanntmachungen (1) Die gesetzlich notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bun- desanzeiger. (2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ver wendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden zudem ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmac hung wird darauf hinge- wiesen, dass Jahresabschluss und Lagebericht bei de r Gesellschaft bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Ei nsichtnahme verfügbar gehalten werden. § 17 Kosten Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels (Notar-, Gerichts-, Grün- dungsprüfungs- und sonstige Kosten) bis zum Betrag von 6.000,- Euro. Bei Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde vereinbart: Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten (Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige im Zusammenha ng mit der Gründung ent- standene Beratungskosten) bis zum Betrage von 1.000,- Euro. § 18 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. Satzungsänderung RheinEnergie AG Seite 10 von 10 Anlage zu § 3 Absatz 3 der Satzung der RheinEnergie AG Köln Hürth Overath Alfter Königswinter Pulheim Bad Honnef Langenfeld Reichshof Bergisch Gladbach Leichlingen Rösrath Bergneustadt Leverkusen Siegburg Bonn Lindlar St. Augustin Bornheim Lohmar Troisdorf Brühl Marienheide Wachtberg Burscheid Monheim Waldbröl Dormagen Morsbach Wesseling Engelskirchen Neuss Wiehl Erftstadt Niederkassel Frechen Nümbrecht Gummersbach Odenthal
Anlage1
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Anlage 1: Synopse Satzung RheinEnergie AG (Stand: 08.12.2017) Seite 1 von 1 Satzung RheinEnergie (Fassung vom 22.06.2016) Neue Fassung § 3 Gegenstand des Unternehmens § 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, - der Handel mit Energie und energienahen Produkten sowie mit darauf bezo- genen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwesenge- setz erlaubnisfrei ist, - die Erbringung von Dienstleistungen im Be¬reich der Abwasserent¬sorgung und der Telekommunikation (Bau und Verpachtung von Breitbandnetzen) so- wie - die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung. Daneben betreibt das Unternehmen eine gemeinnützige Familienstiftung und eine gemeinnützige Kulturstiftung. (1) Gegenstand des Unternehmens ist die - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, - der Handel mit Energie und energienahen Produkten sowie mit darauf bezo- genen Finanzinstrumenten, sofern diese Tätigkeit nach dem Kreditwesenge- setz erlaubnisfrei ist, - die Erbringung von Dienstleistungen im Be¬reich der Abwasserent¬sorgung und der Telekommunikation (Bau und Verpachtung von Breitbandnetzen), - die Nutzung von Einsatzstoffen in Anlagen zur Energieerzeugung sowie - im Zusammenhang mit der Tätigkeit der cowelio GmbH die Erbringung von Wohnverwaltungsdienstleistungen und Durchführung von Maßnah- men zur Förderung der sozialen Infrastruktur. Daneben betreibt das Unternehmen eine gemeinnützige Familienstiftung und eine gemeinnützige Kulturstiftung.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3703/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.12.2017
- Erstellt
- 28.11.2017 09:19