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V/0066/2020

Kommunalwahl 2020 - Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke

Vorlagen 24.01.2020

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Anlage - Einteilung in 33 Kommunalwahlbezirke

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Beschlussvorlage

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Anlage - Einteilung in 33 Kommunalwahlbezirke

9577 Zeichen

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 1 - 
 
Übersichtskarte der bestehenden Kommunalwahlbezirksgrenzen und 
Änderungsvorschläge zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben  
(für das nicht dargestellte Stadtgebiet werden keine Änderungsvorschläge gemacht)

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 2 - 
 
Prozentuale Abweichung der Einwohnerzahlen pro Kommunalwahlbezirk gegenüber 
dem Durchschnittswert aller Kommunalwahlbezirke mit Gebietsdefinition zum 
Zeitstand 06/2019: 
Kommunalwahlbezirke 
Einwohner am 30.4.2019 Einwohner am 31.12.2019  
ohne Altersfilter  Geburtsdatum vor 
dem 14.9.2004 
ohne Altersfilter  Geburtsdatum vor 
dem 14.9.2004 
absolut  In %  absolut  in %  absolut  in %  absolut  in %  
01 Altstadt -331  -3,8%  313  4,1%  -327  -3,8%  363  4,8%  
02 Schloss 1174  13,6%  1426  18,7%  1296  14,9%  1562  20,6%  
03 Kreuz 244  2,8%  520  6,8%  199  2,3%  520  6,9%  
04 Piusallee 2070  23,9%  2001  26,3%  2080  23,9%  2016  26,6%  
05 Uppenberg 1710  19,7%  1536  20,2%  1729  19,9%  1547  20,4%  
06 Rumphorst -260  -3,0%  -167  -2,2%  -202  -2,3%  -139  -1,8%  
07 Mauritz-Mitte -503  -5,8%  -168  -2,2%  -414  -4,8%  -91  -1,2%  
08 Herz-Jesu -166  -1,9%  195  2,6%  -76  -0,9%  289  3,8%  
09 Pluggendorf/Bahnhof 144  1,7%  704  9,3%  193  2,2%  779  10,3%  
10 Schützenhof/Hafen 1074  12,4%  1364  17,9%  1097  12,6%  1413  18,6%  
11 Geist/Pluggendorf 739  8,5%  840  11,0%  738  8,5%  857  11,3%  
12 Aaseestadt 911  10,5%  1145  15,0%  806  9,3%  1082  14,3%  
13 Düesberg -128  -1,5%  -60  -0,8%  -123  -1,4%  -51  -0,7%  
14 Kinderhaus-West -512  -5,9%  -706  -9,3%  -542  -6,2%  -766  -10,1%  
15 Kinderhaus-Ost/Sprakel  575  6,6%  272  3,6%  685  7,9%  348  4,6%  
16 Coerde 412  4,8%  -245  -3,2%  326  3,8%  -334  -4,4%  
17 Gelmer/Dyckburg -1181  -13,6%  -1200  -15,8%  -1131  -13,0%  -1157  -15,2%  
18 Handorf -1417  -16,4%  -1513  -19,9%  -1457  -16,8%  -1550  -20,4%  
19 Mauritz-Ost -1907  -22,0%  -1845  -24,2%  -1889  -21,7%  -1821  -24,0%  
20 Gremmendorf 1554  17,9%  1162  15,3%  1549  17,8%  1104  14,5%  
21 Wolbeck 372  4,3%  65  0,9%  441  5,1%  96  1,3%  
22 Angelmodde -540  -6,2%  -760  -10,0%  -610  -7,0%  -831  -10,9%  
23 Berg Fidel 1034  11,9%  541  7,1%  983  11,3%  467  6,2%  
24 Hiltrup-Ost -2677  -30,9%  -2322  -30,5%  -2689  -30,9%  -2343  -30,9%  
25 Hiltrup-Mitte 843  9,7%  883  11,6%  749  8,6%  764  10,1%  
26 Amelsbüren 1487  17,2%  1032  13,6%  1433  16,5%  955  12,6%  
27 Albachten -877  -10,1%  -1124  -14,8%  -892  -10,3%  -1140  -15,0%  
28 Mecklenbeck -1306  -15,1%  -1079  -14,2%  -1237  -14,2%  -1042  -13,7%  
29 Roxel -83  -1,0%  -364  -4,8%  -129  -1,5%  -400  -5,3%  
30 Sentrup -304  -3,5%  78  1,0%  -361  -4,2%  65  0,9%  
31 Gievenbeck-Süd 737  8,5%  244  3,2%  730  8,4%  245  3,2%  
32 Gievenbeck-Nord -661  -7,6%  -748  -9,8%  -679  -7,8%  -745  -9,8%  
33 Nienberge -2225  -25,7%  -2026  -26,6%  -2287  -26,3%  -2074  -27,3%  
 
Um die geforderten Werte (15%-Regel) zu erreichen, werden folgende Änderungsvorschläge 
gemacht:

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 3 - 
 
Änderungsvorschlag 1: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
25 Hiltrup-Mitte 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
24 Hiltrup-Ost 
 
Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 254 komplett

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 4 - 
 
Änderungsvorschlag 2: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
31 Gievenbeck-Süd 
32 Gievenbeck-Nord 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
33 Nienberge 
 
Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 315 komplett, Statistische Blockseite 516113 und 
Statistischer Block 51811

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 5 - 
 
Änderungsvorschlag 3: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
04 Piusallee  
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
06 Rumphorst 
 
Betroffenes Gebiet:   
Statistische Blockgruppen 4644, 4645 und 4646

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 6 - 
 
Änderungsvorschlag 4: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
05 Uppenberg 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
06 Rumphorst 
 
Betroffenes Gebiet:   
Statistische Blockgruppen 4631, 4632 und 4633

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 7 - 
 
Änderungsvorschlag 5: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
20 Gremmendorf 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
22 Angelmodde 
 
Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 204

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 8 - 
 
Änderungsvorschlag 6: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
26 Amelsbüren 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
25 Hiltrup-Mitte 
 
Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 262

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 9 - 
 
Änderungsvorschlag 7: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
17 Gelmer/Dyckburg 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
19 Mauritz-Ost 
 
Betroffenes Gebiet: Statistische Blockgruppen 7142 und 7191,  
Statistische Blöcke 71231, 71232, 71234 und 71238

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 10 - 
 
Änderungsvorschlag 8: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
02 Schloss 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
03 Kreuz 
 
Betroffenes Gebiet:  
Statistische Blockgruppen 2712 und die Statistischen Blöcke 27113 und 27114

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 11 - 
 
Änderungsvorschlag 9: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
10 Schützenhof/Hafen 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
13 Düesberg 
 
Betroffenes Gebiet: Statistischer Block 33333

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 12 - 
 
Änderungsvorschlag 10: 
 
Die 3 Kommunalwahlbezirke im Stadtbezirk Münster-Ost sind alle zu klein, um den 
gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Um die geforderten Anteilwerte einzuhalten, ist eine 
Überschreitung der Bezirksvertretungsgrenzen notwendig. 
Abgebende Kommunalwahlbezirke:   
06 Rumphorst 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
17 Gelmer/Dyckburg 
 
Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 062

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 13 - 
 
Änderungsvorschlag 11: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
17 Gelmer/Dyckburg 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
18 Handorf 
 
Betroffenes Gebiet: Betroffenes Gebiet: Statistische Blockgruppe 7631 (ohne den 
Statistischen Block 76318) und Statistische Blockseiten 763251 und 763255

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 14 - 
 
Änderungsvorschlag 12: 
 
Abgebender Kommunalwahlbezirk:   
29 Roxel 
Bekommender Kommunalwahlbezirk:  
27 Albachten 
 
Betroffenes Gebiet: Statistischer Block 57444

Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke  
 
- 15 - 
 
Prozentuale Abweichung der Einwohnerzahlen pro Kommunalwahlbezirk gegenüber 
dem Durchschnittswert aller Kommunalwahlbezirke nach oben vorgeschlagenen 
Änderungen 
Kommunalwahlbezirke 
Einwohner am 30.4.2019 Einwohner am 31.12.2019 
ohne Altersfilter Geburtsdatum vor 
dem 14.9.2019 ohne Altersfilter Geburtsdatum vor 
dem 14.9.2019 
absolut  In %  absolut  in %  absolut  in %  absolut  in %  
01 Altstadt -331  -3,8%  313  4,1%  -327  -3,8%  363  4,8%  
02 Schloss 586  6,8%  904  11,9%  656  7,6%  1001  13,2%  
03 Kreuz 832  9,6%  1042  13,7%  839  9,7%  1081  14,2%  
04 Piusallee 1008  11,6%  1069  14,0%  1036  11,9%  1096  14,4%  
05 Uppenberg 242  2,8%  243  3,2%  247  2,8%  248  3,3%  
06 Rumphorst 308  3,6%  313  4,1%  382  4,4%  357  4,7%  
07 Mauritz-Mitte -503  -5,8%  -168  -2,2%  -414  -4,8%  -91  -1,2%  
08 Herz-Jesu -166  -1,9%  195  2,6%  -76  -0,9%  289  3,8%  
09 Pluggendorf/Bahnhof 144  1,7%  704  9,3%  193  2,2%  779  10,3%  
10 Schützenhof/Hafen 466  5,4%  818  10,8%  492  5,7%  869  11,5%  
11 Geist/Pluggendorf 739  8,5%  840  11,0%  738  8,5%  857  11,3%  
12 Aaseestadt 911  10,5%  1145  15,0%  806  9,3%  1082  14,3%  
13 Düesberg 480  5,5%  486  6,4%  482  5,6%  493  6,5%  
14 Kinderhaus-West -512  -5,9%  -706  -9,3%  -542  -6,2%  -766  -10,1%  
15 Kinderhaus-Ost/Sprakel 575  6,6%  272  3,6%  685  7,9%  348  4,6%  
16 Coerde 412  4,8%  -245  -3,2%  326  3,8%  -334  -4,4%  
17 Gelmer/Dyckburg -1046  -12,1%  -1012  -13,3%  -1002  -11,5%  -974  -12,8%  
18 Handorf -606  -7,0%  -839  -11,0%  -644  -7,4%  -877  -11,5%  
19 Mauritz-Ost -891  -10,3%  -962  -12,6%  -889  -10,2%  -954  -12,6%  
20 Gremmendorf 240  2,8%  44  0,6%  234  2,7%  -10  -0,1%  
21 Wolbeck 372  4,3%  65  0,9%  441  5,1%  96  1,3%  
22 Angelmodde 774  8,9%  358  4,7%  705  8,1%  283  3,7%  
23 Berg Fidel 1034  11,9%  541  7,1%  983  11,3%  467  6,2%  
24 Hiltrup-Ost -811  -9,4%  -687  -9,0%  -837  -9,6%  -734  -9,7%  
25 Hiltrup-Mitte 388  4,5%  496  6,5%  287  3,3%  377  5,0%  
26 Amelsbüren 76  0,9%  -216  -2,8%  43  0,5%  -267  -3,5%  
27 Albachten -872  -10,1%  -1119  -14,7%  -887  -10,2%  -1135  -14,9%  
28 Mecklenbeck -1306  -15,1%  -1079  -14,2%  -1237  -14,2%  -1042  -13,7%  
29 Roxel -88  -1,0%  -369  -4,8%  -134  -1,5%  -405  -5,3%  
30 Sentrup -304  -3,5%  78  1,0%  -361  -4,2%  65  0,9%  
31 Gievenbeck-Süd -340  -3,9%  -699  -9,2%  -345  -4,0%  -688  -9,1%  
32 Gievenbeck-Nord -712  -8,2%  -786  -10,3%  -730  -8,4%  -783  -10,3%  
33 Nienberge -1097  -12,7%  -1045  -13,7%  -1161  -13,4%  -1103  -14,5%

Beschlussvorlage

12083 Zeichen

V/0066/2020 
V/0066/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Kommunalwahl 2020 - Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   30.01.2020 Wahlausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der am 5. Dezember 2019 gefasste und am 20. Dezember 2019 bekannt gemachte Beschluss zur    
    Einteilung der Kommunalwahlbezirke der Stadt Münster wird aufgehoben.  
 
 
2. Die Grenzen der 33 Kommunalwahlbezirke der Stadt Münster werden, wie in der Anlage darge-      
    stellt, festgelegt.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
I. 
Gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften teilt der Wahlausschuss das Wahlgebiet in so viele 
Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land 
Nordrhein-Westfalen (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind. Das Wahlgebiet  der Stadt Münster  
ist demnach in 33 Wahlbezirke einzuteilen.  Die Frist für die Einteilung des Wahlgebietes endet nach 
Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunal-
verfassungsrechtlicher Vorschriften am 29. Februar 2020.  
Die Grenzen der Wahlbezirke wurden letztmals in der Sitzung des Wahlausschusses am 5. Dezem-
ber 2019 und davor, zu den Kommunalwahlen 2009, in der Sitzung des damaligen Wahlausschusses 
vom 9. Juni 2008, festgelegt. 
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
24.01.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Waldeyer 
Telefon: 492-3307 
waldeyer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0066/2020 
Die Einteilung eines Wahlgebietes nach den §§ 4 Abs. 1 KWahlG, 2 Abs. 1 Ziffer 1 der Kommuna l-
wahlordnung des Landes Nordrhein -Westfalen (KWahlO) muss zur Wahrung der Grundsätze der 
Gleichheit der Wahl und der Chancengleichh eit der Wahlbewerber zu möglichst gleich großen Wah l-
bereichen führen; Abweichungen in der Größe müssen nachvollziehbar unter Angabe der Kriterien 
und ihrer Gewichtung begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 8 C 1.08 -; VerfGH NRW, 
Urt. v. 20.12.2019, S., ).  
 
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG darf die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der 
im Kommunalwahlgebiet vorhandenen Wahlbezirke nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder 
unten betragen.  
 
1. 
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat sich in seinem U r-
teil vom 20. Dezember 2019 (VerfGH 35/19) über den engen Gegenstand der zur gerichtlichen Übe r-
prüfung vorliegenden Änderungen des Kommunalwahlrechts durch den Gesetzgeber hinaus, eing e-
hend mit der  verfassungskonformen Auslegung des Regelungskomplexes zur Festlegung von Wah l-
bezirken befasst. Im Ergebnis ist der VerfGH NRW zu weitreichenden Feststellungen gelangt, die die 
Grundsätze zur Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke neu bestimmen. Zielset zung der Einte i-
lung des Wahlgebiets muss es danach sein, unter Betrachtung der Zahl der Wahlberechtigten gleich 
große Wahlbezirke zuzuschneiden und Abweichungen nur in eng begrenztem Maße zuzulassen. 
 
Bereits im Beschluss vom 5. Dezember 2019 hatte die gemäß den §§ 4 Absatz 2 Satz 4 KWahlG, 78 
Absatz 1 Satz 1, 94 Satz 1 KWahlO für die Einteilung des Wahlgebietes maßgebliche Personenanz-
ahl der Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sowie derjenigen Einwohner, die 
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen  oder beses-
sen haben, nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019, Berücksichtigung ge-
funden. 
 
Der Richtwert, der sich als Quotient aus der demnach berücksichtigungsfähigen Gesamteinwohner-
zahl in der Stadt Münster ( 286.439 Personen) und der Anzahl der Wahlbezirke (33) ergeben hat und 
weiterhin ergibt, beträgt 8.680 Einwohner/innen. 
 
Auf der Grundlage festgestellter erheblicher Abweichungen von diesem Richtwert sind in der Sit zung 
des Wahlausschusses sämtliche der sieben für zwingend notwendig gehaltenen und daher mit der 
Vorlage V/1035/2019 unterbreiteten Vorschläge einstimmig beschlossen worden. Um die Änderungs-
empfehlungen vom  Ausgang des Normenkontrollverfahrens unabhängig vorschlagen zu können, war 
die vor der Novellierung des § 4 Absatz 2 KWahlG durch Einfügung des Satzes 4 geltende Rechtsl a-
ge ebenfalls in die Betrachtung der Abweichungsgrößen einbezogen worden, also die (Ge- 
samt-)Einwohnerzahl in den Kommunalwahlbezirken. 
 
Der VerfGH NRW hat sich jedoch nicht nur mit der Zulässigkeit der durch den Gesetzgeber vorg e-
nommenen Einschränkung der Bemessungsgröße von Wahlbezirken befasst (s. o.). Während bislang 
die Zahl aller Einwohner zu vergleichen war, ha tte der Gesetzgeber eine Einschränkung auf die Per-
sonenanzahl der Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sowie derjenigen Ei n-
wohner vorgenommen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen  
Union besitzen oder zum Stichtag besessen haben. Um allen Bewerberinnen und Bewerbern in den 
Wahlbezirken gleiche Wahlchancen zu ermöglichen, hat der VerfGH NRW die im Gesetz genannte 
Abweichungstoleranz verschärft. 
 
Nach § 4 Absatz 2 Satz 3 KWahlG darf die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der 
Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Diese 
Grenze hatte der Wahlausschuss im Beschluss vom 5. Dezember 2019 und weitere Veränderungen 
vorgenommen, um den vom Bundesverwaltungsgericht in einer älteren Entscheidung genannten Or i-
entierungswert einer 15 % -en Abweichung möglichst zu erreichen. Diese ausdrücklich allein im Bu n-
deswahlrecht normierte Toleranzgrenze (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 Bundeswahlgesetz)  hat der 
VerfGH NRW nun auf das nordrhein -westfälische Kommunalwahlrecht im Wege einer sog. verfa s-

- 3 - 
V/0066/2020 
sungskonformen Auslegung übertragen und festgestellt, dass unterhalb dieser Abweichungst oleranz 
eine besondere Begründung der Abweichung durch den Wahlausschuss nicht ge geben werden 
muss. Wird diese Toleranzgrenze relevant überschritten, muss nach Auffassung des VerfGH NRW 
der Wahlausschuss Gründe vorbringen, die ein dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit entspr e-
chendes verfassungsmäßiges Gewicht haben. 
 
Zwar stellt der G esetzgeber nach wie vor auf die Einwohnerinnen und Einwohner als Bemessung s-
größe und damit nicht nur auf die Wahlberechtigten (vgl. §  21 Gemeindeordnung NRW) ab. Der Ve r-
fGH NRW verlangt jedoch eine Orientierung an der Zahl der Wahlberechtigten, was in Einz elfällen zu 
relevanten Unterschieden führen kann. 
 
Daneben fordert der VerfGH NRW vom Wahlausschuss, dass dieser nicht nur die tatsächlichen Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung zur Bezirkseinteilung beachten muss, womit die durch den 
Gesetzgeber vorgenommene Stichtagsregelung relativiert wird, sondern auch eine Prognose mit Blick 
auf den Zeitpunkt der Wahl vornehmen muss. Liegen Erkenntnisse vor, die bis zum Wahltag releva n-
te Änderungen der Zahl der Wahlberechtigten erwarten lassen, sind diese bereit s bei der Wahlb e-
zirkseinteilung zu berücksichtigen. Für die anstehenden Kommunalwahlen betrifft dies für die Stadt 
Münster die wahrscheinlich zum Wahltag aus der EU ausgeschiedenen Staatsangehörigen des Ve r-
einigten Königreiches Großbritannien und Nordirlan d, die mit dem Stichtag 31. Dezember 2019  be-
rücksichtigt werden (vgl. Anlage).  
 
Die Entscheidung des VerfGH NRW hat zu einer erneuten Überprüfung der durch den Beschluss vom 
5. Dezember 2019 festgelegten Einteilung der Kommunalwahlbezirke Anlass gegeben 
 
- Für die zu sämtlichen Wahlbezirken aus dem Melderegister ermittelte Anzahl der Persone n-
mehrheit der Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen 
Union sowie der Wahlberechtigten nach dem Stand 30. April 2019 ist deren jeweilige prozen-
tuale Abweichung vom Durchschnittswert festgestellt worden (vgl. Anlage). 
- Prognostisch absehbare Änderungen, die die Anzahl der besagten Personenmehrheiten in r e-
levantem Umfang verändern können, haben bei der Beurteilung einer etwa gebotenen Ne u-
einteilung Berücksichtigung gefunden; die vorgenannten Personenmehrheiten sind zusätzlich 
nach dem Stand 31. Dezember 2019 für jeden Kommunalwahlbezirk ermittelt worden, um auf 
der Grundlage einer rückschauenden Betrachtung, der Entwicklung ausgehend vom Stand 30. 
April 2019 eine Entwicklungsprognose treffen zu können (vgl. Anlage). 
 
Auf dieser Grundlage werden für die folgenden Fallgestaltungen bestimmte Folgeentscheidungen für 
notwendig erachtet: 
 
- Im Falle einer festgestellten Abweichung vom jeweiligen Durch schnittswert von mehr als 25% 
ist der gesetzlichen Vorgabe einer zwingend notwendigen Neueinteilung zu entsprechen; 
- falls eine Abweichung sowohl der Personenmehrheit der Deutschen und sonstigen EU -Bürger 
als auch der Anzahl der Wahlberechtigten im Verhältnis  zur Durchschnittsgröße von mehr als 
15% festzustellen ist, wird eine Neueinteilung erforderlich, es sei denn, die Abweichung lässt 
sich durch verfassungslegitime Gründe rechtfertigen; 
- ist im vorgenannten Fall auch nur die Anzahl der Wahlberechtigten mit ü ber 15% abweichend 
festgestellt, ergibt sich angesichts der Bedeutung dieser Bemessungsgröße für die Gleichheit 
der Wahl und die Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber der Rechtfertigungs - 
bzw. Neuzuteilungsbedarf in gleicher Weise; 
- bei umgekehrter Sachlage, wenn also zwar eine Abweichung der Personenmehrheit der Deut-
schen und EU -Bürger von über 15%, nicht aber gleichsam der Anzahl der Wahlberechtigten 
festzustellen ist, kann unter Berücksichtigung des vorgenannten Bedeutungsgehalts der A n-
zahl der zur Kommunalwahlteilnahme Berechtigten, eine Neuordnung unterbleiben; 
- weichen beide besagten Personenmehrheiten im jeweiligen Kommunalwahlbezirk nicht mehr 
als 15% vom Durchschnittswert ab, ist eine Neueinteilung nicht erforderlich.

- 4 - 
V/0066/2020 
Zur größtmöglichen Annäherung an die maßgeblichen Durchschnittswerte, zur Vermeidung des 
Überschreitens von Toleranzgrenzen mit der Konsequenz eines erhöhten Rechtfertigungsdrucks und 
somit auch aus Gründen der Rechtssicherheit, wird die Aufhebung der am 5 . Dezember 2019 ei n-
stimmig beschlossenen Inhalte vorgeschlagen.  
 
2. 
Darüberhinaus wird die Festlegung der Kommunalwahlbezirke entsprechend der in der Anlage da r-
gestellten Einteilung empfohlen, die in sämtlichen der 33 Bezirke ohne eine verbleibende Abweichung 
von relevantem Ausmaß auskommt; d ie Stimmbezirke sind dabei wie bisher bezif fert - sie erhalten 
erst nach einem Beschluss des Wahlausschusses die endgültige Bezifferung. Nach § 5 KWahlG han-
delt es sich hierbei um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung. 
 
Insgesamt werden zwölf Änderungsvorschläge unterbreitet, die sämtlich bzw. nach Möglichkeit, räum-
liche Zusammenhänge im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 KWahlG wahren oder herstellen, sich dabei 
an natürlich oder geschichtlich entstandenen Grenzve rläufen oder vorhandener, insbesondere b e-
sonders augenscheinlicher Infrastruktur - etwa dem Dortmund -Ems-Kanal, Eisenbahnlinien, Haup t-
verkehrsstraßen - orientieren. Die angesichts ihrer historischen Bedeutsamkeit bedachten Grenzve r-
läufe richten sich dabei vor allem an den bis zum Jahre 1975 bestandenen Stadt - beziehungsweise 
Kreisgrenzen.  
In einem Fall konnte dem Gebot aus § 4 Absatz 2 Satz 2 KWahlG der möglichst zu vermeidenden 
Überschreitung einer Stadtbezirksgrenze durch die Veränderung des Zuschnittes eines Kommunal-
wahlbezirkes nicht entsprochen werden angesichts fehlender anderweitiger Möglichkeiten, die im 
betroffenen Bezirk festgestellte negative Abweichung vom maßgeblichen Durchschnittswert im erfo r-
derlichen Umfang auszugleichen. Diese Überschreitun g der Bezirksgrenze betrifft ausschließlich den 
Wahlbezirk für die Wahlen zum Rat der Stadt Münster. Die Bezirksgrenzen werden hierdurch nicht 
verändert. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlage: 
Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke

Beratungsverlauf (1)

30.01.2020 Wahlausschuss
TOP 4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Piusallee 2070
  • Pluggendorf 739
  • Kinderhaus
  • Düesberg 128

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0066/2020
Typ
Vorlagen
Datum
24.01.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37