V/0066/2020
Kommunalwahl 2020 - Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
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Anlage - Einteilung in 33 Kommunalwahlbezirke
9577 Zeichen
Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 1 - Übersichtskarte der bestehenden Kommunalwahlbezirksgrenzen und Änderungsvorschläge zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (für das nicht dargestellte Stadtgebiet werden keine Änderungsvorschläge gemacht) Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 2 - Prozentuale Abweichung der Einwohnerzahlen pro Kommunalwahlbezirk gegenüber dem Durchschnittswert aller Kommunalwahlbezirke mit Gebietsdefinition zum Zeitstand 06/2019: Kommunalwahlbezirke Einwohner am 30.4.2019 Einwohner am 31.12.2019 ohne Altersfilter Geburtsdatum vor dem 14.9.2004 ohne Altersfilter Geburtsdatum vor dem 14.9.2004 absolut In % absolut in % absolut in % absolut in % 01 Altstadt -331 -3,8% 313 4,1% -327 -3,8% 363 4,8% 02 Schloss 1174 13,6% 1426 18,7% 1296 14,9% 1562 20,6% 03 Kreuz 244 2,8% 520 6,8% 199 2,3% 520 6,9% 04 Piusallee 2070 23,9% 2001 26,3% 2080 23,9% 2016 26,6% 05 Uppenberg 1710 19,7% 1536 20,2% 1729 19,9% 1547 20,4% 06 Rumphorst -260 -3,0% -167 -2,2% -202 -2,3% -139 -1,8% 07 Mauritz-Mitte -503 -5,8% -168 -2,2% -414 -4,8% -91 -1,2% 08 Herz-Jesu -166 -1,9% 195 2,6% -76 -0,9% 289 3,8% 09 Pluggendorf/Bahnhof 144 1,7% 704 9,3% 193 2,2% 779 10,3% 10 Schützenhof/Hafen 1074 12,4% 1364 17,9% 1097 12,6% 1413 18,6% 11 Geist/Pluggendorf 739 8,5% 840 11,0% 738 8,5% 857 11,3% 12 Aaseestadt 911 10,5% 1145 15,0% 806 9,3% 1082 14,3% 13 Düesberg -128 -1,5% -60 -0,8% -123 -1,4% -51 -0,7% 14 Kinderhaus-West -512 -5,9% -706 -9,3% -542 -6,2% -766 -10,1% 15 Kinderhaus-Ost/Sprakel 575 6,6% 272 3,6% 685 7,9% 348 4,6% 16 Coerde 412 4,8% -245 -3,2% 326 3,8% -334 -4,4% 17 Gelmer/Dyckburg -1181 -13,6% -1200 -15,8% -1131 -13,0% -1157 -15,2% 18 Handorf -1417 -16,4% -1513 -19,9% -1457 -16,8% -1550 -20,4% 19 Mauritz-Ost -1907 -22,0% -1845 -24,2% -1889 -21,7% -1821 -24,0% 20 Gremmendorf 1554 17,9% 1162 15,3% 1549 17,8% 1104 14,5% 21 Wolbeck 372 4,3% 65 0,9% 441 5,1% 96 1,3% 22 Angelmodde -540 -6,2% -760 -10,0% -610 -7,0% -831 -10,9% 23 Berg Fidel 1034 11,9% 541 7,1% 983 11,3% 467 6,2% 24 Hiltrup-Ost -2677 -30,9% -2322 -30,5% -2689 -30,9% -2343 -30,9% 25 Hiltrup-Mitte 843 9,7% 883 11,6% 749 8,6% 764 10,1% 26 Amelsbüren 1487 17,2% 1032 13,6% 1433 16,5% 955 12,6% 27 Albachten -877 -10,1% -1124 -14,8% -892 -10,3% -1140 -15,0% 28 Mecklenbeck -1306 -15,1% -1079 -14,2% -1237 -14,2% -1042 -13,7% 29 Roxel -83 -1,0% -364 -4,8% -129 -1,5% -400 -5,3% 30 Sentrup -304 -3,5% 78 1,0% -361 -4,2% 65 0,9% 31 Gievenbeck-Süd 737 8,5% 244 3,2% 730 8,4% 245 3,2% 32 Gievenbeck-Nord -661 -7,6% -748 -9,8% -679 -7,8% -745 -9,8% 33 Nienberge -2225 -25,7% -2026 -26,6% -2287 -26,3% -2074 -27,3% Um die geforderten Werte (15%-Regel) zu erreichen, werden folgende Änderungsvorschläge gemacht: Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 3 - Änderungsvorschlag 1: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 25 Hiltrup-Mitte Bekommender Kommunalwahlbezirk: 24 Hiltrup-Ost Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 254 komplett Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 4 - Änderungsvorschlag 2: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 31 Gievenbeck-Süd 32 Gievenbeck-Nord Bekommender Kommunalwahlbezirk: 33 Nienberge Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 315 komplett, Statistische Blockseite 516113 und Statistischer Block 51811 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 5 - Änderungsvorschlag 3: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 04 Piusallee Bekommender Kommunalwahlbezirk: 06 Rumphorst Betroffenes Gebiet: Statistische Blockgruppen 4644, 4645 und 4646 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 6 - Änderungsvorschlag 4: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 05 Uppenberg Bekommender Kommunalwahlbezirk: 06 Rumphorst Betroffenes Gebiet: Statistische Blockgruppen 4631, 4632 und 4633 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 7 - Änderungsvorschlag 5: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 20 Gremmendorf Bekommender Kommunalwahlbezirk: 22 Angelmodde Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 204 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 8 - Änderungsvorschlag 6: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 26 Amelsbüren Bekommender Kommunalwahlbezirk: 25 Hiltrup-Mitte Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 262 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 9 - Änderungsvorschlag 7: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 17 Gelmer/Dyckburg Bekommender Kommunalwahlbezirk: 19 Mauritz-Ost Betroffenes Gebiet: Statistische Blockgruppen 7142 und 7191, Statistische Blöcke 71231, 71232, 71234 und 71238 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 10 - Änderungsvorschlag 8: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 02 Schloss Bekommender Kommunalwahlbezirk: 03 Kreuz Betroffenes Gebiet: Statistische Blockgruppen 2712 und die Statistischen Blöcke 27113 und 27114 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 11 - Änderungsvorschlag 9: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 10 Schützenhof/Hafen Bekommender Kommunalwahlbezirk: 13 Düesberg Betroffenes Gebiet: Statistischer Block 33333 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 12 - Änderungsvorschlag 10: Die 3 Kommunalwahlbezirke im Stadtbezirk Münster-Ost sind alle zu klein, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Um die geforderten Anteilwerte einzuhalten, ist eine Überschreitung der Bezirksvertretungsgrenzen notwendig. Abgebende Kommunalwahlbezirke: 06 Rumphorst Bekommender Kommunalwahlbezirk: 17 Gelmer/Dyckburg Betroffenes Gebiet: Stimmbezirk 062 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 13 - Änderungsvorschlag 11: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 17 Gelmer/Dyckburg Bekommender Kommunalwahlbezirk: 18 Handorf Betroffenes Gebiet: Betroffenes Gebiet: Statistische Blockgruppe 7631 (ohne den Statistischen Block 76318) und Statistische Blockseiten 763251 und 763255 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 14 - Änderungsvorschlag 12: Abgebender Kommunalwahlbezirk: 29 Roxel Bekommender Kommunalwahlbezirk: 27 Albachten Betroffenes Gebiet: Statistischer Block 57444 Anlage: Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke - 15 - Prozentuale Abweichung der Einwohnerzahlen pro Kommunalwahlbezirk gegenüber dem Durchschnittswert aller Kommunalwahlbezirke nach oben vorgeschlagenen Änderungen Kommunalwahlbezirke Einwohner am 30.4.2019 Einwohner am 31.12.2019 ohne Altersfilter Geburtsdatum vor dem 14.9.2019 ohne Altersfilter Geburtsdatum vor dem 14.9.2019 absolut In % absolut in % absolut in % absolut in % 01 Altstadt -331 -3,8% 313 4,1% -327 -3,8% 363 4,8% 02 Schloss 586 6,8% 904 11,9% 656 7,6% 1001 13,2% 03 Kreuz 832 9,6% 1042 13,7% 839 9,7% 1081 14,2% 04 Piusallee 1008 11,6% 1069 14,0% 1036 11,9% 1096 14,4% 05 Uppenberg 242 2,8% 243 3,2% 247 2,8% 248 3,3% 06 Rumphorst 308 3,6% 313 4,1% 382 4,4% 357 4,7% 07 Mauritz-Mitte -503 -5,8% -168 -2,2% -414 -4,8% -91 -1,2% 08 Herz-Jesu -166 -1,9% 195 2,6% -76 -0,9% 289 3,8% 09 Pluggendorf/Bahnhof 144 1,7% 704 9,3% 193 2,2% 779 10,3% 10 Schützenhof/Hafen 466 5,4% 818 10,8% 492 5,7% 869 11,5% 11 Geist/Pluggendorf 739 8,5% 840 11,0% 738 8,5% 857 11,3% 12 Aaseestadt 911 10,5% 1145 15,0% 806 9,3% 1082 14,3% 13 Düesberg 480 5,5% 486 6,4% 482 5,6% 493 6,5% 14 Kinderhaus-West -512 -5,9% -706 -9,3% -542 -6,2% -766 -10,1% 15 Kinderhaus-Ost/Sprakel 575 6,6% 272 3,6% 685 7,9% 348 4,6% 16 Coerde 412 4,8% -245 -3,2% 326 3,8% -334 -4,4% 17 Gelmer/Dyckburg -1046 -12,1% -1012 -13,3% -1002 -11,5% -974 -12,8% 18 Handorf -606 -7,0% -839 -11,0% -644 -7,4% -877 -11,5% 19 Mauritz-Ost -891 -10,3% -962 -12,6% -889 -10,2% -954 -12,6% 20 Gremmendorf 240 2,8% 44 0,6% 234 2,7% -10 -0,1% 21 Wolbeck 372 4,3% 65 0,9% 441 5,1% 96 1,3% 22 Angelmodde 774 8,9% 358 4,7% 705 8,1% 283 3,7% 23 Berg Fidel 1034 11,9% 541 7,1% 983 11,3% 467 6,2% 24 Hiltrup-Ost -811 -9,4% -687 -9,0% -837 -9,6% -734 -9,7% 25 Hiltrup-Mitte 388 4,5% 496 6,5% 287 3,3% 377 5,0% 26 Amelsbüren 76 0,9% -216 -2,8% 43 0,5% -267 -3,5% 27 Albachten -872 -10,1% -1119 -14,7% -887 -10,2% -1135 -14,9% 28 Mecklenbeck -1306 -15,1% -1079 -14,2% -1237 -14,2% -1042 -13,7% 29 Roxel -88 -1,0% -369 -4,8% -134 -1,5% -405 -5,3% 30 Sentrup -304 -3,5% 78 1,0% -361 -4,2% 65 0,9% 31 Gievenbeck-Süd -340 -3,9% -699 -9,2% -345 -4,0% -688 -9,1% 32 Gievenbeck-Nord -712 -8,2% -786 -10,3% -730 -8,4% -783 -10,3% 33 Nienberge -1097 -12,7% -1045 -13,7% -1161 -13,4% -1103 -14,5%
Beschlussvorlage
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V/0066/2020
V/0066/2020
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Kommunalwahl 2020 - Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
Beratungsfolge
30.01.2020 Wahlausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der am 5. Dezember 2019 gefasste und am 20. Dezember 2019 bekannt gemachte Beschluss zur
Einteilung der Kommunalwahlbezirke der Stadt Münster wird aufgehoben.
2. Die Grenzen der 33 Kommunalwahlbezirke der Stadt Münster werden, wie in der Anlage darge-
stellt, festgelegt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
I.
Gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften teilt der Wahlausschuss das Wahlgebiet in so viele
Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land
Nordrhein-Westfalen (KWahlG) in Wahlbezirken zu wählen sind. Das Wahlgebiet der Stadt Münster
ist demnach in 33 Wahlbezirke einzuteilen. Die Frist für die Einteilung des Wahlgebietes endet nach
Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunal-
verfassungsrechtlicher Vorschriften am 29. Februar 2020.
Die Grenzen der Wahlbezirke wurden letztmals in der Sitzung des Wahlausschusses am 5. Dezem-
ber 2019 und davor, zu den Kommunalwahlen 2009, in der Sitzung des damaligen Wahlausschusses
vom 9. Juni 2008, festgelegt.
Amt für Bürger- und
Ratsservice
24.01.2020
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Waldeyer
Telefon: 492-3307
waldeyer@stadt-
muenster.de
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Die Einteilung eines Wahlgebietes nach den §§ 4 Abs. 1 KWahlG, 2 Abs. 1 Ziffer 1 der Kommuna l-
wahlordnung des Landes Nordrhein -Westfalen (KWahlO) muss zur Wahrung der Grundsätze der
Gleichheit der Wahl und der Chancengleichh eit der Wahlbewerber zu möglichst gleich großen Wah l-
bereichen führen; Abweichungen in der Größe müssen nachvollziehbar unter Angabe der Kriterien
und ihrer Gewichtung begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 8 C 1.08 -; VerfGH NRW,
Urt. v. 20.12.2019, S., ).
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG darf die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der
im Kommunalwahlgebiet vorhandenen Wahlbezirke nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder
unten betragen.
1.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) hat sich in seinem U r-
teil vom 20. Dezember 2019 (VerfGH 35/19) über den engen Gegenstand der zur gerichtlichen Übe r-
prüfung vorliegenden Änderungen des Kommunalwahlrechts durch den Gesetzgeber hinaus, eing e-
hend mit der verfassungskonformen Auslegung des Regelungskomplexes zur Festlegung von Wah l-
bezirken befasst. Im Ergebnis ist der VerfGH NRW zu weitreichenden Feststellungen gelangt, die die
Grundsätze zur Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke neu bestimmen. Zielset zung der Einte i-
lung des Wahlgebiets muss es danach sein, unter Betrachtung der Zahl der Wahlberechtigten gleich
große Wahlbezirke zuzuschneiden und Abweichungen nur in eng begrenztem Maße zuzulassen.
Bereits im Beschluss vom 5. Dezember 2019 hatte die gemäß den §§ 4 Absatz 2 Satz 4 KWahlG, 78
Absatz 1 Satz 1, 94 Satz 1 KWahlO für die Einteilung des Wahlgebietes maßgebliche Personenanz-
ahl der Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sowie derjenigen Einwohner, die
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder beses-
sen haben, nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019, Berücksichtigung ge-
funden.
Der Richtwert, der sich als Quotient aus der demnach berücksichtigungsfähigen Gesamteinwohner-
zahl in der Stadt Münster ( 286.439 Personen) und der Anzahl der Wahlbezirke (33) ergeben hat und
weiterhin ergibt, beträgt 8.680 Einwohner/innen.
Auf der Grundlage festgestellter erheblicher Abweichungen von diesem Richtwert sind in der Sit zung
des Wahlausschusses sämtliche der sieben für zwingend notwendig gehaltenen und daher mit der
Vorlage V/1035/2019 unterbreiteten Vorschläge einstimmig beschlossen worden. Um die Änderungs-
empfehlungen vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens unabhängig vorschlagen zu können, war
die vor der Novellierung des § 4 Absatz 2 KWahlG durch Einfügung des Satzes 4 geltende Rechtsl a-
ge ebenfalls in die Betrachtung der Abweichungsgrößen einbezogen worden, also die (Ge-
samt-)Einwohnerzahl in den Kommunalwahlbezirken.
Der VerfGH NRW hat sich jedoch nicht nur mit der Zulässigkeit der durch den Gesetzgeber vorg e-
nommenen Einschränkung der Bemessungsgröße von Wahlbezirken befasst (s. o.). Während bislang
die Zahl aller Einwohner zu vergleichen war, ha tte der Gesetzgeber eine Einschränkung auf die Per-
sonenanzahl der Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sowie derjenigen Ei n-
wohner vorgenommen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen oder zum Stichtag besessen haben. Um allen Bewerberinnen und Bewerbern in den
Wahlbezirken gleiche Wahlchancen zu ermöglichen, hat der VerfGH NRW die im Gesetz genannte
Abweichungstoleranz verschärft.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 3 KWahlG darf die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der
Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Diese
Grenze hatte der Wahlausschuss im Beschluss vom 5. Dezember 2019 und weitere Veränderungen
vorgenommen, um den vom Bundesverwaltungsgericht in einer älteren Entscheidung genannten Or i-
entierungswert einer 15 % -en Abweichung möglichst zu erreichen. Diese ausdrücklich allein im Bu n-
deswahlrecht normierte Toleranzgrenze (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 Bundeswahlgesetz) hat der
VerfGH NRW nun auf das nordrhein -westfälische Kommunalwahlrecht im Wege einer sog. verfa s-
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sungskonformen Auslegung übertragen und festgestellt, dass unterhalb dieser Abweichungst oleranz
eine besondere Begründung der Abweichung durch den Wahlausschuss nicht ge geben werden
muss. Wird diese Toleranzgrenze relevant überschritten, muss nach Auffassung des VerfGH NRW
der Wahlausschuss Gründe vorbringen, die ein dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit entspr e-
chendes verfassungsmäßiges Gewicht haben.
Zwar stellt der G esetzgeber nach wie vor auf die Einwohnerinnen und Einwohner als Bemessung s-
größe und damit nicht nur auf die Wahlberechtigten (vgl. § 21 Gemeindeordnung NRW) ab. Der Ve r-
fGH NRW verlangt jedoch eine Orientierung an der Zahl der Wahlberechtigten, was in Einz elfällen zu
relevanten Unterschieden führen kann.
Daneben fordert der VerfGH NRW vom Wahlausschuss, dass dieser nicht nur die tatsächlichen Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung zur Bezirkseinteilung beachten muss, womit die durch den
Gesetzgeber vorgenommene Stichtagsregelung relativiert wird, sondern auch eine Prognose mit Blick
auf den Zeitpunkt der Wahl vornehmen muss. Liegen Erkenntnisse vor, die bis zum Wahltag releva n-
te Änderungen der Zahl der Wahlberechtigten erwarten lassen, sind diese bereit s bei der Wahlb e-
zirkseinteilung zu berücksichtigen. Für die anstehenden Kommunalwahlen betrifft dies für die Stadt
Münster die wahrscheinlich zum Wahltag aus der EU ausgeschiedenen Staatsangehörigen des Ve r-
einigten Königreiches Großbritannien und Nordirlan d, die mit dem Stichtag 31. Dezember 2019 be-
rücksichtigt werden (vgl. Anlage).
Die Entscheidung des VerfGH NRW hat zu einer erneuten Überprüfung der durch den Beschluss vom
5. Dezember 2019 festgelegten Einteilung der Kommunalwahlbezirke Anlass gegeben
- Für die zu sämtlichen Wahlbezirken aus dem Melderegister ermittelte Anzahl der Persone n-
mehrheit der Deutschen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie der Wahlberechtigten nach dem Stand 30. April 2019 ist deren jeweilige prozen-
tuale Abweichung vom Durchschnittswert festgestellt worden (vgl. Anlage).
- Prognostisch absehbare Änderungen, die die Anzahl der besagten Personenmehrheiten in r e-
levantem Umfang verändern können, haben bei der Beurteilung einer etwa gebotenen Ne u-
einteilung Berücksichtigung gefunden; die vorgenannten Personenmehrheiten sind zusätzlich
nach dem Stand 31. Dezember 2019 für jeden Kommunalwahlbezirk ermittelt worden, um auf
der Grundlage einer rückschauenden Betrachtung, der Entwicklung ausgehend vom Stand 30.
April 2019 eine Entwicklungsprognose treffen zu können (vgl. Anlage).
Auf dieser Grundlage werden für die folgenden Fallgestaltungen bestimmte Folgeentscheidungen für
notwendig erachtet:
- Im Falle einer festgestellten Abweichung vom jeweiligen Durch schnittswert von mehr als 25%
ist der gesetzlichen Vorgabe einer zwingend notwendigen Neueinteilung zu entsprechen;
- falls eine Abweichung sowohl der Personenmehrheit der Deutschen und sonstigen EU -Bürger
als auch der Anzahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur Durchschnittsgröße von mehr als
15% festzustellen ist, wird eine Neueinteilung erforderlich, es sei denn, die Abweichung lässt
sich durch verfassungslegitime Gründe rechtfertigen;
- ist im vorgenannten Fall auch nur die Anzahl der Wahlberechtigten mit ü ber 15% abweichend
festgestellt, ergibt sich angesichts der Bedeutung dieser Bemessungsgröße für die Gleichheit
der Wahl und die Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber der Rechtfertigungs -
bzw. Neuzuteilungsbedarf in gleicher Weise;
- bei umgekehrter Sachlage, wenn also zwar eine Abweichung der Personenmehrheit der Deut-
schen und EU -Bürger von über 15%, nicht aber gleichsam der Anzahl der Wahlberechtigten
festzustellen ist, kann unter Berücksichtigung des vorgenannten Bedeutungsgehalts der A n-
zahl der zur Kommunalwahlteilnahme Berechtigten, eine Neuordnung unterbleiben;
- weichen beide besagten Personenmehrheiten im jeweiligen Kommunalwahlbezirk nicht mehr
als 15% vom Durchschnittswert ab, ist eine Neueinteilung nicht erforderlich.
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Zur größtmöglichen Annäherung an die maßgeblichen Durchschnittswerte, zur Vermeidung des
Überschreitens von Toleranzgrenzen mit der Konsequenz eines erhöhten Rechtfertigungsdrucks und
somit auch aus Gründen der Rechtssicherheit, wird die Aufhebung der am 5 . Dezember 2019 ei n-
stimmig beschlossenen Inhalte vorgeschlagen.
2.
Darüberhinaus wird die Festlegung der Kommunalwahlbezirke entsprechend der in der Anlage da r-
gestellten Einteilung empfohlen, die in sämtlichen der 33 Bezirke ohne eine verbleibende Abweichung
von relevantem Ausmaß auskommt; d ie Stimmbezirke sind dabei wie bisher bezif fert - sie erhalten
erst nach einem Beschluss des Wahlausschusses die endgültige Bezifferung. Nach § 5 KWahlG han-
delt es sich hierbei um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung.
Insgesamt werden zwölf Änderungsvorschläge unterbreitet, die sämtlich bzw. nach Möglichkeit, räum-
liche Zusammenhänge im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 KWahlG wahren oder herstellen, sich dabei
an natürlich oder geschichtlich entstandenen Grenzve rläufen oder vorhandener, insbesondere b e-
sonders augenscheinlicher Infrastruktur - etwa dem Dortmund -Ems-Kanal, Eisenbahnlinien, Haup t-
verkehrsstraßen - orientieren. Die angesichts ihrer historischen Bedeutsamkeit bedachten Grenzve r-
läufe richten sich dabei vor allem an den bis zum Jahre 1975 bestandenen Stadt - beziehungsweise
Kreisgrenzen.
In einem Fall konnte dem Gebot aus § 4 Absatz 2 Satz 2 KWahlG der möglichst zu vermeidenden
Überschreitung einer Stadtbezirksgrenze durch die Veränderung des Zuschnittes eines Kommunal-
wahlbezirkes nicht entsprochen werden angesichts fehlender anderweitiger Möglichkeiten, die im
betroffenen Bezirk festgestellte negative Abweichung vom maßgeblichen Durchschnittswert im erfo r-
derlichen Umfang auszugleichen. Diese Überschreitun g der Bezirksgrenze betrifft ausschließlich den
Wahlbezirk für die Wahlen zum Rat der Stadt Münster. Die Bezirksgrenzen werden hierdurch nicht
verändert.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlage:
Beschlussvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes in 33 Kommunalwahlbezirke
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Piusallee 2070
- Pluggendorf 739
- Kinderhaus
- Düesberg 128
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0066/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37