V/0173/2026
142. FNP-Änderung - Beschluss zur Änderung / Bebauungsplans Nr. 657 - Beschluss zur Aufstellung
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Anlage-1-FNP-142-Geltungsbereich
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0173/2026 Geltungsbereich / Maßstab 1:5000142. FNP-Änderung: Eulerstraße, zwischen Bundesstraße 51,Dortmund-Ems-Kanal und Westfälischer Landes-Eisenbahn
Beschlussvorlage
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V/0173/2026 V/0173/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. 142. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Eulerstraße, zwischen Bundesstraße 51, Dortmund-Ems- Kanal und Westfälischer Landeseisenbahn Beschluss zur Änderung 2. Bebauungsplan Nr. 657: Eulerstraße, zwischen Bundesstraße 51, Dortmund-Ems-Kanal und Westfälischer Landeseisenbahn Beschluss zur Aufstellung Beratungsfolge 21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 20.05.2026 Hauptausschuss Vorberatung 20.05.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf -West im Bereich entlang der Euler- straße, zwischen der Bundesstraße 51, dem Dortmund-Ems-Kanal und der Trasse der Westfä- lischen Landes-Eisenbahn (WLE) zu ändern (142. Änderung des FNP). 2. Für den Bereich entlang der Eulerstraße, zwischen der Bundesstraße 51, dem Dortmund-Ems- Kanal und der Trasse der Westfälischen Landes-Eisenbahn (WLE) ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB zur Festsetzung von Art und Maß der bau- lichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der örtlichen Verkehrsflächen auf- zustellen (Bebauungsplan Nr. 657). Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 178, ein Teil des Flurstücks 672, Stadtplanungsamt 30.03.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Klaus Telefon: 492 -6123 Klaus@stadt -muenster.de Herr Husmann Telefon: 492 -6194 Husmann@stadt - muenster.de - 2 - V/0173/2026 Flur 179, Flurstücke 292, 299, 310, 315, 363, 364, 369, 371, 374, 446, 448, 468, 474 und ein Teil des Flurstücks 305. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen übliche Kosten im Rahmen notwendiger Voruntersuchungen zu diesem Projekt. Hierzu zählen u.a. gutachterliche Ersteinschätzungen zu einwirkenden Immissionen oder der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Erschließung, die zur Entwicklung eines tragfähigen Gesamtkonzepts erforderlich sind. Alle weiteren Kosten im Rahmen der Projektentwicklung (Qualifizierungsverfahren, Beauftragung externer Gutachter und Büros etc.) werden vom Vorhabenträger getragen und über einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag (Rahmenvereinbarung) geregelt und abgesichert. Begründung: Plangebiet Das Plangebiet (Anlagen 1 und 2) befindet sich südlich der Innenstadt im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf -West. Es umfasst eine Fläche von etwa 20.000 m² zwischen dem Dort- mund-Ems-Kanal, der Bundesstraße 51 und der zukünftig reaktivierten Trasse der Westfälischen Landes-Eisenbahn (WLE). Die Erschließung des Gebiets erfolgt für den motorisierten Verkehr aus- schließlich über die Eulerstraße, für den Fuß- und Radverkehr besteht eine Anbindung an die Nieber- dingstraße. Die Eulerstraße teilt das Plangebiet in zwei unterschiedlich große Teilbereiche. Der nordwestliche Bereich wurde zuvor von der Firma Rebholz genutzt und ist aktuell geprägt durch eine Hallenstruktur mit verschiedenen Nutzungen (wie u.a. einem Tattoostudio und einem Fitnessstudio). Der südöstliche Bereich liegt brach und wurde zuvor gewerblich von der Firma Eurovia genutzt. Das Umfeld ist über- wiegend durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägt. Die planungsrelevanten Rahmenbedingungen umfassen unter anderem den vorgesehenen Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Planfeststellungsbeschluss vom 28.04.2008) sowie das Verfahren zur Reaktivierung der WLE-Strecke (Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2026). Planungsanlass Ein Privateigentümer ist als Teileigentümer des Plangebiets an die Stadt Münster herangetreten, um eine gemeinsame Entwicklung der derzeit überwiegend ungenutzten Flächen entlang der Eulerstraße anzustoßen. Aufgrund der besonderen Lage und der funktionalen Zusammenhänge innerhalb des Gesamtareals besteht ein gemeinsames Interesse an einer hochqualitativen städtebaulich - freiraumplanerischen Entwicklung. Das Vorhaben wurde den politischen Gremien (Bezirksvertretung Münster -Südost, Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirt- schaft, Hauptausschuss) erstmals im April/Mai 2025 vorgestellt (nichtöffentliche Vorlage V/0239/2025). Mit dem nichtöffentlichen Grundsatzbeschluss des Hauptausschusses am 21.05.2025 wurde die Verwaltung beauftragt, die städtebauliche Entwicklung des Areals sowie die hierfür erfor- derlichen liegenschaftlichen und planungsrechtlichen Grundlagen vorzubereiten. Nach Aufgabe der früheren Nutzungen verbleibt das Areal ohne gesicherte Nutzungsperspektive. Die Fläche war zuvor im Zusammenhang mit Überlegungen zu einer Stadionneuplanung am Albersloher Weg von Bedeutung. Diese Zielsetzung wird jedoch nicht weiterverfolgt. - 3 - V/0173/2026 Im Rahmen des Werkstattverfahrens zu den „Münster Modell Quartieren“ 3, 4 und 5 wurde das Plan- gebiet im September 2022 mitbetrachtet. Der darauf aufbauende Perspektivplan, der die Ergebnisse des Werkstattverfahrens zusammenfasst, hinterlegt für den Bereich die Bezeichnung „lärmrobuste Nutzungsstruktur“. Das Plangebiet ist außerdem Teil des Geltungsbereichs der 110. Änderung des Flächennutzungsplans sowie des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 618 „Umgehungs- straße B 51 / Dortmund -Ems-Kanal / Albersloher Weg“ (Beschluss zur Aufstellung in V/0629/2020, V/0629/2020/1). Nutzungsstrukturell wurde für diese Fläche die Ansiedlung gewerblicher Betriebe, urbaner Produktion und gastronomischer Nutzung vorgesehen. Die Grundstücksverhältnisse im Plangebiet waren in der Vergangenheit zwischen der Stadt Münster als Eigentümerin des überwiegenden Flächenanteils und dem Privateigentümer als Eigentümer ins- besondere der Grundstücke in Wasserlage geteilt. Eine zielführende und sinnvolle städtebauliche Entwicklung des Areals ist nur im Zusammenwirken beider Eigentümer und im Rahmen eines ganz- heitlichen Entwicklungskonzepts möglich. Die Lage des privaten Grundstücksanteils entlang des Ka- nals macht seine Einbeziehung unabdingbar für die Entwicklung eines hochwertigen öffentlichen Frei- raums, während die städtischen Flächen eine wesentliche Grundlage für eine bauliche Entwicklung bilden. Auf Grundlage des Grundsatzbeschlusses vom 21.05.2025 wurden seit dem Frühjahr 2025 liegen- schaftliche Verhandlungen geführt. Diese konnten inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden. Der Privateigentümer soll sämtliche städtische Flächen erwerben; konzeptabhängig sollen nach Ab- schluss des Bebauungsplanverfahrens die öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen unentgeltlich an die Stadt wieder zurückübertragen werden. Die entsprechende Vorlage zum Grundstücksverkauf wurde im Vorfeld zur hiesigen Vorlage in den zuständigen politischen Gremien behandelt und be- schlossen. Mit der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans (Beschlussvorschlag 1, Anlage 1) sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans (Beschlussvorschlag 2, Anlage 2) sollen die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für die weitere Entwicklung des Areals geschaffen werden. Planungsziel Ziel der Planung ist es, das brachliegende Areal einer nachhaltigen, gewerblich geprägten und lärm- robusten Nutzung zuzuführen. Aufbauend auf den Empfehlungen des Perspektivplans zur Zukunft der Quartiere am Kanal und des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 618 „Umgehungsstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg“ soll ein urbanes, produktionsnahes und gewerbliches Quartier entstehen, das gleichzeitig ein hochwertiges öffentlich zugängliches Freiraumband entlang des Dortmund-Ems-Kanals schafft. Dieses Freiraumband soll zukünftig eine wichtige Verbindungs- funktion für den Fuß - und Radverkehr übernehmen und dem Gebiet einen hohen Aufenthalts - und Naherholungswert verleihen. Die Entwicklung hat den besonderen Rahmenbedingungen des Standorts Rechnung zu tragen. Dazu gehören unter anderem Lärm-, Staub-, Geruchs- und Erschütterungsimmissionen aus dem gewerbli- chen Umfeld, verkehrliche Belastungen sowie die Auswirkungen angrenzender Infrastrukturprojekte. Ziel ist eine städtebaulich und freiraumplanerisch qualitätsvolle Struktur, die sowohl den Anforderun- gen eines modernen Gewerbestandorts als auch den umliegenden betrieblichen Nutzungen gerecht wird. Weiteres Vorgehen Zwischen dem Privateigentümer und der Verwaltung wurden grundlegende Anforderungen und Rah- menbedingungen für eine städtebauliche Entwicklung des Gebietes abgestimmt. Das weitere Vorge- hen lässt sich grob in die drei folgenden Bausteine gliedern: - 4 - V/0173/2026 (1) Rahmenbedingungen & Vorplanungen, (2) Qualifizierung von Städtebau, Freiraum & Architektur sowie (3) Bauleitplanverfahren. Die wesentlichen Ziele wurden zudem in einem Letter of Intent mit dem Privateigentümer festgehal- ten. (1) Rahmenbedingungen & Vorplanungen Neben den liegenschaftlichen Voraussetzungen bedarf es weiterer Untersuchungen für die Entwick- lung des Gebiets. Eine Verkehrsuntersuchung soll Aufschluss darüber geben, welcher Umfang und welche Arten der Nutzung verkehrlich abwickelbar sind. Darüber hinaus werden Abstimmungen mit Straßen.NRW als dem für die Bundesstraße 51 zuständigen Baulastträger hinsichtlich der Bebaubar- keit der südlichen Plangebietsflächen erfolgen müssen. Ebenfalls wird im Rahmen von Voruntersu- chungen die Immissionssituation untersucht, darunter fallen insbesondere die Lärmeinwirkungen der umgebenden Verkehrstrassen. Auch sind die Planungen für den Ausbau des Dortmund -Ems-Kanals sowie zur Reaktivierung der WLE-Trasse zu berücksichtigen. Ziel ist es, in Vorbereitung eines Qualifizierungsverfahrens die we- sentlichen Parameter und die daraus resultierenden Restriktionen zusammenzutragen. (2) Qualifizierung von Städtebau, Freiraum & Architektur Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung ist ein Qualifizierungsverfahren sowohl für den gesamten Städtebau und Freiraum des Projekts als auch für die architektonischen Einzelvorhaben unabdingbar. Die Qualifizierung des Städtebaus soll im Rahmen eines städtebaulich -freiraumplanerischen Werk- stattverfahrens erfolgen. Den Auftakt zu einem Qualifizierungsverfahren würde das Erstellen einer Auslobung darstellen, wel- che in Kooperation zwischen dem Stadtplanungsamt, dem Privateigentümer und einem extern beauf- tragten Büro erarbeitet würde. Die Verwaltung wird die Auslobungsunterlagen nach erfolgter Erarbei- tung den politischen Gremien zur Freigabe in einer separaten Beschlussvorlage vorlegen. Verschie- dene interdisziplinäre Planungsteams würden sich anschließend im Rahmen eines kooperativen Ver- fahrens mit der Fläche auseinandersetzen und Entwürfe erarbeiten, welche (ggf. mit Zwischenpräsen- tationen) am Ende durch eine Fachjury beurteilt werden. Der Siegerentwurf bildet die Grundlage für ein anschließendes Bauleitplanverfahren. Sämtliche Kosten für die Qualifizierung sind von dem Pri- vateigentümer zu tragen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens ist die Sicherstellung einer hochwertigen Nutzung und städtebaulich-freiraumplanerischen sowie architektonisch hohen Qualität für die Ent- wicklung des Grundstücks. (3) Bauleitplanverfahren Das bestehende Planungsrecht ermöglicht weder die Umsetzung der vorgesehenen Nutzungen noch die Absicherung der gewollten Qualitäten für dieses Areal. Zwar ist das Plangebiet bislang Teil des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 618 „Umgehungsstraße B 51 / Dortmund-Ems-Kanal / Albersloher Weg“ (MMQ 4) sowie der damit verbundenen 110. FNP-Änderung, jedoch bedarf es für die nun vorliegende Projektentwicklung eines passgenaueren Vorgehens. Um dies zielgerichtet und zügig umsetzen zu können, erfolgt eine Auskopplung des Plangebiets aus dem übergeordneten Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 618 und die Aufstellung ei- nes eigenständigen Bebauungsplans (Beschlussvorschlag 2). Der Bebauungsplan soll mit dem Pri- vateigentümer als Vorhabenträger aufgestellt werden. Für den Bebauungsplan wird vor dem Sat- zungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, welcher weitere Regelungen zur Realisierung beinhaltet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 657 ist in der - 5 - V/0173/2026 Anlage 2 dargestellt. Wie bereits oben skizziert, ist es das nutzungsstrukturelle Ziel, Nutzung en im Sinne eines Gewerbegebiets gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit den entsprechenden Orientierungswerten hinsichtlich einer Grundflächenzahl von bis zu 0,8 und einer Geschossflächen- zahl von bis zu 2,4 zu ermöglichen. Da die Fläche zwischenzeitlich als Parkplatzfläche für den auf dem Gebiet um die Nieberdingstraße geplanten Stadion-Neubau vorgesehen war, stellt der Flächennutzungsplan das Areal aktuell als Sondergebiet „Stadion“ dar. Diese Darstellung ist aufgrund der aufgegebenen Stadionplanung nicht mehr zutreffend und widerspricht den aktuellen städtebaulichen Zielsetzungen. Deshalb ist ebenfalls eine Änderung des FNP erforderlich, die parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt (Be- schlussvorschlag 1). Zur zeichnerischen Anpassung im Übergang an die weiterhin bestehenden Dar- stellungen des wirksamen FNP weicht der Geltungsbereich der FNP -Änderung (Anlage 1) in seinen Randbereichen im Detail vom Geltungsbereich des Bebauungsplans (Anlage 2) ab. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Geltungsbereich der 142. FNP-Änderung Anlage 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 657
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0173/2026 Geltungsbereich / Maßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 657: Eulerstraße, zwischen Bundesstraße 51,Dortmund-Ems-Kanal und Westfälischer Landes-Eisenbahn
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Eulerstraße
- Nieberdingstraße
- Albersloher Weg
- Umgehungsstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0173/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.03.2026
- Erstellt
- 04.03.2026 11:05