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AN/1075/2022

Kindertagespflege – Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz NRW

Gem. Antrag nach § 3 (FDP/KSG) 19.05.2022

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 31.05.2022, TOP 5.2.1

Gem. Antrag nach § 3 (FDP)

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Gem. Antrag nach § 3 (FDP)

3746 Zeichen

Linke-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
An den Vorsitzenden 
des Jugendhilfeausschusses 
Dr. Ralf Heinen 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.05.2022 
 
AN/1075/2022 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Jugendhilfeausschuss 31.05.2022 
 
Kindertagespflege – Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 Abs. 6 
Kinderbildungsgesetz NRW 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
 
die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sit-
zung des Jugendhilfeausschusses am 31.05.2022 zu setzen. 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 
Abs. 6 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) um drei Jahre bis zum 31.07.2025. Der hier 
notwendige Kooperationsvertrag wird dem Jugendhilfeausschuss und den Anstellungsträ-
gern min. 8 Monate vor Fristende zur Verfügung gestellt, um Anregungen aus der Träger-
schaft und dem JHA aufgreifen zu können. 
 
Begründung: 
Gemäß § 22 Abs. 6 KiBiz kann Kindertagespflege in Einzelfällen auch mit angestellten Kin-
dertagespflegepersonen angeboten werden. Voraussetzung ist, dass der Anstellungsträger 
ein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist, dass bei freien anerkannten Trägern der Jugend-
hilfe ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht und dass die vertragliche und pä-
dagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson 
gewährleistet wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch 
sein, wer die Qualifikationsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 
2 erfüllt. Weitere Voraussetzungen sind in diesen Fällen, dass ein Kooperationsvertrag mit 
dem Jugendamt besteht, der auch die Vorgaben des § 8a Absatz 4 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch erfüllt, und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen 
Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. Anstellungsträger, 
die bereits am 1. August 2019 Kindertagespflegepersonen beschäftigten, müssen die Vo-
raussetzungen nach diesem Absatz spätestens bis zum 1. August 2022 erfüllen.

- 2 - 
 
Nach dem jetzigen Stand kann die gesetzte Frist weder von den Trägern noch von Seiten 
des Jugendamts eingehalten werden. Das hat unterschiedliche Gründe. In der Praxis benöti-
gen die meisten Einrichtungen, die mit angestellten Tagesmüttern und -vätern arbeiten mehr 
Personal, um etwa den angestellten Personen ihre arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Pau-
sen zu ermöglichen und trotzdem der Vorgabe der pädagogischen Zuordnung des einzelnen 
Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu genügen. Dieser Mehrbedarf an 
Personal kann aber nicht gedeckt werden. Die Stadt Köln müsste pro Jahr 70 neue Tages-
pflegepersonen für Köln ausbilden, jedoch sind in den letzten Jahren nur weitaus weniger 
Personen ausgebildet worden.  
Köln braucht jeden Betreuungsplatz. Nach dem Corona-Babyboom verzeichnen alle Einrich-
tungen weitaus höhere Anmeldezahlen. Daher müssen mehr Plätze geschaffen und bereits 
existierende Betreuungskapazitäten gesichert werden. Die freien Träger brauchen daher 
Rechtssicherheit in der Tagespflege. Nach den jetzigen Gegebenheiten müssen wir ihnen 
die Möglichkeit geben sich mit mehr Vorbereitungszeit auf die neuen rechtlichen Anforderun-
gen vorzubereiten. Wir sollten daher dem Beispiel anderer Kommunen folgen und die Frist 
für die Umsetzung § 22 Abs. 6 KiBiz verlängern.  
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Gez. Michael Weisenstein      Ulrich Breite 
Linke-Fraktionsgeschäftsführer    FDP-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

31.05.2022 Jugendhilfeausschuss
TOP 5.2.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1075/2022
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (FDP/KSG)
Datum
19.05.2022
Erstellt
19.05.2022 12:30