AN/1075/2022
Kindertagespflege – Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz NRW
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Gem. Antrag nach § 3 (FDP)
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Linke-Fraktion im Rat der Stadt Köln FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker An den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses Dr. Ralf Heinen Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.05.2022 AN/1075/2022 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Jugendhilfeausschuss 31.05.2022 Kindertagespflege – Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz NRW Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Sehr geehrter Herr Vorsitzender, die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sit- zung des Jugendhilfeausschusses am 31.05.2022 zu setzen. Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fristverlängerung für Anstellungsträger nach § 22 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) um drei Jahre bis zum 31.07.2025. Der hier notwendige Kooperationsvertrag wird dem Jugendhilfeausschuss und den Anstellungsträ- gern min. 8 Monate vor Fristende zur Verfügung gestellt, um Anregungen aus der Träger- schaft und dem JHA aufgreifen zu können. Begründung: Gemäß § 22 Abs. 6 KiBiz kann Kindertagespflege in Einzelfällen auch mit angestellten Kin- dertagespflegepersonen angeboten werden. Voraussetzung ist, dass der Anstellungsträger ein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist, dass bei freien anerkannten Trägern der Jugend- hilfe ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht und dass die vertragliche und pä- dagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein, wer die Qualifikationsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt. Weitere Voraussetzungen sind in diesen Fällen, dass ein Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt besteht, der auch die Vorgaben des § 8a Absatz 4 des Achten Buches So- zialgesetzbuch erfüllt, und dass die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet wird. Anstellungsträger, die bereits am 1. August 2019 Kindertagespflegepersonen beschäftigten, müssen die Vo- raussetzungen nach diesem Absatz spätestens bis zum 1. August 2022 erfüllen. - 2 - Nach dem jetzigen Stand kann die gesetzte Frist weder von den Trägern noch von Seiten des Jugendamts eingehalten werden. Das hat unterschiedliche Gründe. In der Praxis benöti- gen die meisten Einrichtungen, die mit angestellten Tagesmüttern und -vätern arbeiten mehr Personal, um etwa den angestellten Personen ihre arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Pau- sen zu ermöglichen und trotzdem der Vorgabe der pädagogischen Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu genügen. Dieser Mehrbedarf an Personal kann aber nicht gedeckt werden. Die Stadt Köln müsste pro Jahr 70 neue Tages- pflegepersonen für Köln ausbilden, jedoch sind in den letzten Jahren nur weitaus weniger Personen ausgebildet worden. Köln braucht jeden Betreuungsplatz. Nach dem Corona-Babyboom verzeichnen alle Einrich- tungen weitaus höhere Anmeldezahlen. Daher müssen mehr Plätze geschaffen und bereits existierende Betreuungskapazitäten gesichert werden. Die freien Träger brauchen daher Rechtssicherheit in der Tagespflege. Nach den jetzigen Gegebenheiten müssen wir ihnen die Möglichkeit geben sich mit mehr Vorbereitungszeit auf die neuen rechtlichen Anforderun- gen vorzubereiten. Wir sollten daher dem Beispiel anderer Kommunen folgen und die Frist für die Umsetzung § 22 Abs. 6 KiBiz verlängern. Mit freundlichen Grüßen Gez. Michael Weisenstein Ulrich Breite Linke-Fraktionsgeschäftsführer FDP-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1075/2022
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (FDP/KSG)
- Datum
- 19.05.2022
- Erstellt
- 19.05.2022 12:30