2333/2020
Verwendung der Mittel aus der LKW-Maut
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2752 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/660/2 Vorlagen-Nummer 10.08.2020 2333/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 01.09.2020 Verwendung der Mittel aus der LKW-Maut; hier: Anfrage der FDP-Fraktion in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 01.09.2020 TOP 5.2.1 Die FDP-Fraktion bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen: Frage 1: „Auf welchen Straßenabschnitten beruhen diese Einnahmen?“ Antwort der Verwaltung: Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) steht den Trägern der Stra- ßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken anfallende Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichti- gung der in § 11 Absätzen 1 und 2 BFStrMG genannten Abzüge zu. Träger der Straßenbaulast einer Ortsdurchfahrt (OD) bei einer Bundesstraße auf dem Kölner Stadtgebiet ist die Stadt Köln. Insoweit steht ihr das verbleibende Mautaufkommen auf diesen Strecken zu. Frage 2: „Wie hat die Verwaltung diese Mittel verwendet bzw. plant sie zu verwenden?“ Antwort der Verwaltung: In 2019 wurden der Stadt Köln insgesamt Mittel in Höhe von 1.135.528,76 € für das 2. Halbjahr 2018 (Spitzabrechnung) und das 1. Halbjahr 2019 (pauschal) vom Land zugewiesen. In 2020 wurden vom Land bislang für das 2. Halbjahr 2019 (Spitzabrechnung) 830.023,31 € einge- zahlt. Für das 1. Halbjahr 2020 wird noch eine Einzahlung im III. Quartal 2020 erwartet. Einnahmen aus der LKW-Maut sind in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Ver- kehrsinfrastruktur für Bundesfernstraßen, die in der Straßenbaulast der Stadt Köln stehen, zu ver- wenden. Die Stadt Köln hat die Einzahlungen dem Aufwand für die Erneuerung und der notwendigen Wert- und Funktionserhaltung der Straßen, Brücken und Tunnel sowie der Straßenbeleuchtung auf den in der Straßenbaulast der Stadt Köln befindlichen Teilabschnitten der tangierten Bundesstraßen zuge- ordnet. Die hiervon betroffenen Maßnahmen sind z. B. die Generalsanierung Tunnel Grenzstraße (B55A), die Unterhaltungsmaßnahmen an der Frankfurter Straße (B8) und Neusser Straße (B9) sowie die Sanierung der Straßenbeleuchtung u. a. in der Luxemburger Straße (B265) und Beleuchtungser- gänzungen u. a. in der Neusser Straße (B9). 2 Frage 3: „In welchem Zeitraum müssen diese Gelder ausgegeben werden?“ Antwort der Verwaltung: Der Gesetzgeber hat hierzu keine Regelungen getroffen. Die Stadt Köln ordnet jedoch die in einem Haushaltsjahr eingezahlten Zuweisungen vom Land den Auszahlungen für an Bundesstraßen mit OD-Kennzeichnung umgesetzte Maßnahmen zu. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2333/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 10.08.2020
- Erstellt
- 29.07.2020 15:12