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V/0413/2007

Bebauungsplan Nr. 137 II, 4. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 29.05.2007

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 23.08.2007, TOP 6.9

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Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 413/2007 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 7 
B e g r ü n d u n g 
 
zur vierten Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 137 Teilabschnitt II: Siemensstraße 
 
Inhalt Seite 
 
 
1.  Planungsanlass ............................................................................................................................... 1 
2.  Geltungsbereich .............................................................................................................................. 1 
3.  Strukturelle Situation ....................................................................................................................... 2 
3.1  Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 
3.2  Nutzungsstruktur im Plangebiet ...................................................................................................... 2 
4.  Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung................................................................ 2 
4.1  Zulässigkeit nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels.. ..................................................................... 3 
4.2  Einzelhandelsausschluss ................................................................................................................ 4 
4.3  Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel .................................................... 5 
4.4  Altlasten........................................................................................................................................... 6 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 7 
6.  Durchführungsmaßnahmen............................................................................................................. 7 
 
 
1. Planungsanlass 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teila bschnitt II gibt es Bestrebungen (Bau-
voranfrage), einen Lebensmitteldiscounter anzusiede ln. Diese – auch aus Sicht des Einzelhan-
delskonzeptes – stadtstrukturell unerwünschten Umnu tzungsprozesse sind auf Grundlage der 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans ni cht hinreichend abzuwehren. Um zu-
künftig ein weiteres ungesteuertes, über den bereit s vorhandenen Bestand hinausgehendes 
Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet  zu verhindern, hat der Rat am 
23.08.2006 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 T eilabschnitt II unter Berücksichtigung 
der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. Am 19.09.2006 wurde die Bauvoranfrage 
gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für die Dauer von zwölf Mon aten zurückgestellt. Am 21.02.2007 hat 
der Rat ergänzend eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Berg Fidel des St adtbezirks Münster-Hiltrup. Es befindet sich 
zwischen Hammer Straße, Trauttmansdorffstraße und S iemensstraße. Der Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 137 II umfasst die westliche  Fahrbahnhälfte der Siemensstraße in ih-
rem Abschnitt von Trauttmansdorffstraße bis zur nör dlichen Einmündung des Geister Land-
wegs, die überwiegend bebauten Grundstücke westlich  dieses Abschnitts und beidseitig des 
Geister Landwegs, einen Abschnitt der Bahnanlagen s owie das Flurstück 158/186 an der 
Hammer Straße und in der Länge des Flurstücks auch einen Teil der Verkehrsfläche der Ham- 
mer Straße. 
 
Der Geltungsbereich der vierten Planänderung ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des 
bestehenden Bebauungsplans Nr. 137 II.

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Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 7 
3. Strukturelle Situation 
 
3.1 Planungsrechtliche Situation 
 
Der Bebauungsplan 137 Teilabschnitt II ist seit 197 4 rechtskräftig. Er wurde zur planungsrecht-
lichen Sicherung der Erschließung und baulichen Nut zung der Grundstücke im Umfeld der Sie- 
mensstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nutzu ng werden gewerbliche Bauflächen (GE-
Gebiete und GI-Gebiet) festgesetzt. Der Bebauungspl an wurde 1975, 1976 und zuletzt 1983 
geändert. Ihm liegt seitdem die Baunutzungsverordnu ng i. d. F. vom 15.09.1977 zugrunde. Ein-
zelhandelsvorhaben sind demnach bis zu einer Geschossfläche von 1500 m² zulässig. 
 
Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 
Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung dieses Bebauungsplans zu 
berücksichtigen. Es sieht für die Flächen an Hammer  Straße und Trauttmansdorffstraße die 
Entwicklung eines Fachmarktzentrums / Themenstandor ts mit nicht-zentrenrelevanten Sorti-
menten bei weitgehendem Einzelhandelsausschluss auf den übrigen Flächen vor. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III d es Wasserschutzgebietes „Münster – Geist“. 
In die textlichen Festsetzungen wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
 
3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet 
 
Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut, liegen aber teilweise auch brach oder 
sind untergenutzt. Die ausgeübten gewerblichen Nutz ungen sind heterogen. Im Plangebiet wirt- 
schaften Produktions- und Handwerksbetriebe (teilwe ise Kunsthandwerk), Dienstleistungs-
betriebe und Handelsbetriebe. Zudem gibt es Anlagen  für sportliche Zwecke, Lagerflächen so-
wie Einzelhandel in relevantem Ausmaß. Im Plangebie t existieren Einzelhandelsnutzungen mit 
insgesamt rund 4.200 m² Verkaufsfläche (siehe Tabel le 1). Dazu zählt insbesondere auch der 
Einzelhandel mit zentrenrelevanten Gütern der Nah- und Grundversorgung (Getränke und le-
bende Tiere / Tierfutter / -pflegeartikel). Einzelh andel ist in der Regel der wirtschaftliche Haupt-
zweck dieser Betriebe, eine Einzelhandelsnutzung al s untergeordneter Betriebsteil eines pro-
duzierenden Gewerbebetriebs liegt nur in einem Fall  vor. Der östliche Teil des Geltungsbe-
reichs ist weitgehend frei von Einzelhandelsnutzungen. 
 
Tabelle 1:  Einzelhandelsbetriebe im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 137 II 
Einzelhandelsbetrieb Adresse Gebietstyp 
Tiere / Tierfutter / -pflegeartikel Hammer Straße 371 GE 
Getränke Hammer Straße 371 GE 
Bauartikel Siemensstraße 60 GE / GI 
Brot/Konditorwaren/Bäckerei Siemensstraße 50 GE 
Getränke Geister Landweg 5 GE 
 
(Quelle: Einzelhandelsdatenbank, Stand Dezember 2005, eigene Erhebung Dezember 2006) 
 
 
4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen die Ei nzelhandelsentwicklung im Geltungsbe-
reich gesteuert und die Inhalte des Planes an die Z iele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt 
Münster angepasst werden. Die geschieht für zwei Be reiche, in denen jeweils unterschiedliche

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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 7 
Ziele verfolgt werden (Hammer Straße / Trauttmansdo rffstraße sowie übrige Fläche). Beste-
henden Einzelhandelsbetrieben soll ein erweiterter Bestandsschutz gewährt werden. Die An-
passungen erfolgen im Wesentlichen über textliche Planänderungen. 
 
Das Einzelhandelskonzept formuliert folgende, die G rundzüge der Änderung des Bebauungs-
plans betreffende Ziele: 
 
• Teile des Geltungsbereichs werden vom Gebietstyp „ E“ des Einzelhandelskonzepts erfasst 
(sog. Fachmarktzentrum / Themenstandort außerhalb z entrenorientierter Versorgungsberei-
che). Für das als „E3, Hammer Straße / Trauttmansdo rffstraße“ bezeichnete Gebiet sind 
großflächige Fachmärkte mit nicht-zentrenrelevanten  Sortimenten gemäß Münsteraner Sor-
timentsliste vorgesehen (Zulässigkeit nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels). 
 
• Für den überwiegenden Teil der Gewerbe- und Indust riegebiete des Geltungsbereichs sollen 
nur in bestimmten Ausnahmefällen Einzelhandelsansie dlungen möglich sein, sofern es sich 
um Handwerkerverkauf handelt. Ansonsten sollen Einz elhandelsbetriebe ausgeschlossen 
werden. 
 
 
4.1 Zulässigkeit nicht-zentrenrelevanten Einzelhand els 
 
In der Vergangenheit gab es Bestrebungen, in Zusamm enhang mit einem Um- und Neubau des 
Preußenstadions großflächigen zentrenrelevanten Ein zelhandel in unmittelbarer Nähe des 
Plangebietes anzusiedeln. Inzwischen konzentriert s ich die Entwicklung großflächiger Einzel-
handelsobjekte mit zentrenrelevanten Sortimenten bu ndesweit und auch in Münster wieder auf 
integrierte Lagen in den Zentren. Der Schutz und di e Weiterentwicklung zentraler Versor-
gungsbereiche ist auch ein übergeordnetes Ziel des Einzelhandelskonzeptes. Eine allgemeine 
Zulässigkeit zentrenrelevanter Sortimente ist daher für diesen nicht integrierten, auf Autokunden 
ausgerichteten Standort abzulehnen. Das Plangebiet befindet sich in großer Distanz zu Wohn- 
siedlungen und kann nicht der verbrauchernahen Vers orgung dienen (in der Stadtzelle 913 le- 
ben nur rund 600 Einwohner). Verbrauchernahe Versor gungsstrukturen und geeignete Standor- 
te für zentrenrelevante Sortimente befinden sich im  nördlichen Verlauf der Hammer Straße / 
Friedrich-Ebert-Straße und – insbesondere für Güter  des täglichen Bedarfs – im bestehenden 
Stadtteilzentrum der Wohnsiedlung Berg Fidel (Luftl iniendistanz ca. 700 m). Diese Standorte 
gelten als Schwerpunkträume für die zukünftige Einz elhandelsentwicklung und müssen nach- 
haltig gesichert und gestärkt und vor der Konkurren z dezentraler Standorte geschützt werden. 
Die Zulässigkeit von Einzelhandel mit zentrenreleva nten Sortimenten im Plangebiet würde de- 
ren Entwicklung und damit die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung schwächen. 
 
Die an der Hammer Straße gelegene Baufläche (Gemark ung Münster, Flurstück 158/186) so-
wie die zwischen Geister Landweg und Trauttmansdorf fstraße gelegene Fläche (Flurstück 
389/187 in Verbindung mit dem Flurstück 256/187) ei gnen sich jedoch auf Grund ihrer ver-
kehrsgünstigen Lage an örtlichen Hauptverkehrszügen  für einen im Einzelhandelskonzept vor-
geschlagenen Fachmarktstandort mit großflächigen, n icht-zentrenrelevanten Einzelhandelsbe-
trieben. Der so abgegrenzte Bereich wird – teilweis e auch aufgrund seiner tatsächlichen Nut-
zung – Bestandteil eines vorhandenen, städtebaulich  nicht integrierten Einzelhandelsschwer-
punkts, denn an den Geltungsbereich angrenzend befi nden sich weitere großflächige Einzel-
handelsbetriebe (Möbelmarkt, Gartenmarkt). 
 
Um die planungsrechtliche Voraussetzung für die Ver wirklichung obengenannter Ziele zu schaf- 
fen, muss das bestehende Planungsrecht geändert wer den. In den mit Asterisk („*“) ge-
kennzeichneten GE- und GI-Flächen sind Einzelhandel sbetriebe künftig nur zulässig, wenn sie 
ausschließlich nicht-zentrenrelevante Sortimente fü hren (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.1). 
Dadurch soll der Bestand und die Entwicklung in den  zentralen Lagen geschützt und die beab-
sichtigte Entwicklung eines Fachmarktstandorts ermöglicht werden. Dieser Festsetzung liegt die

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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 7 
Sortimentsklassifikation der Stadt Münster zugrunde . In Auseinandersetzung mit der indivi-
duellen Versorgungsstruktur der Stadt Münster wurde n im Einzelhandelskonzept zentrenrele-
vante und nicht-zentrenrelevante Sortimente identif iziert (sog. Münsteraner Sortimentsliste, sie- 
he Anhang). 
 
Die in Fachmärkten üblicherweise im Angebot befindl ichen zentrenrelevanten Randsortimente 
können sich auf die zentralen Versorgungsbereiche a uswirken. Ein völliger Ausschluss zentren-
relevanter Sortimentsbestandteile ist unangemessen,  eine unbeschränkte Zulässigkeit kann je-
doch dazu führen, dass allein durch die Größe der V erkaufsfläche zentrenrelevanter Randsor-
timente schädliche Auswirkungen auf zentrale Versor gungsbereiche entstehen. In Überein-
stimmung mit dem Einzelhandelskonzept sollen zentre nrelevante Randsortimente deshalb in 
begrenztem Umfang auf maximal 10 % der jeweiligen V erkaufsfläche, jedoch höchstens auf 
700 m², ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein direk ter Bezug zum Hauptsortiment vorhanden 
ist. Durch die relative Obergrenze von 10 % soll si chergestellt werden, dass die zentrenrele-
vanten Randsortimente den nicht-zentrenrelevanten S ortimenten dauerhaft deutlich unterge-
ordnet bleiben und sich nicht zu einem eigenständig en Kundenmagneten entwickeln. Die ab-
solute Obergrenze von 700 m² Verkaufsfläche orienti ert sich an der Schwelle zur definierten 
Großflächigkeit gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. 
 
 
4.2 Einzelhandelsausschluss 
 
Über den vorhandenen Besatz an Einzelhandelsnutzung en hinaus gibt es im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans aktuelle Bestrebungen, einen Leb ensmitteldiscounter zu errichten. Diese 
Entwicklung ist u. a. auf den Strukturwandel im Ein zelhandel mit seinem Trend zu größeren 
Einheiten zurückzuführen. Durch die gestiegene Mobi lität weiter Teile ihrer Kundschaft müssen 
sich Einzelhandelsbetriebe bei der Realisierung ihr er geänderten Ansprüche nicht mehr auf die 
zentralen Bereiche der Stadt beschränken. Die vergl eichsweise günstigen Grundstückspreise 
und Grundstücksgrößen bieten aus Sicht der ansiedlu ngswilligen Einzelhandelsbetriebe attrak-
tive Standortvoraussetzungen. (Der Bodenrichtwert d er gewerblichen Bauflächen des Gel-
tungsbereichs beträgt 65 Euro.) Einzelhandelsbetrie be sind in der Lage, auf gleicher Fläche 
deutlich höhere Renditen zu erwirtschaften als ande re Gewerbebetriebe. Bei einer weiterge-
henden Entwicklung des Gebiets als Einzelhandelssta ndort könnten auf Dauer steigende 
Grundstückspreise erwartet werden. Damit ist eine V erdrängung der im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans mehrfach vorhandenen Anlagen mit rel ativ geringerer Flächenproduktivität (z. 
B. Lagerhallen, Tennishalle) zu erwarten. Um angesi chts ohnehin knapper GE- und GI-Flächen 
den Verbleib dieser Gewerbebetriebe mit ihren Arbei tsplätzen im Plangebiet und in der Stadt 
Münster zu sichern, ist beabsichtigt, die Neuansied lung von Einzelhandelsbetrieben auf den 
gewerblichen Bauflächen des Plangebiets auszuschließen. 
 
Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon-
zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB 
zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb 
bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten  Ausnahmefällen Einzelhandelsan-
siedlungen möglich sind. Der Geltungsbereich des Be bauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II 
zählt überwiegend nicht zu diesen Bereichen. Demnac h soll es hier keine weitere Einzelhan-
delsentwicklung geben. Dies betrifft sowohl die Neu ansiedlung als auch zukünftige Verkaufsflä-
chenerweiterungen bestehender Einzelhandelsbetriebe . Aus diesen Gründen wird der Einzel-
handel in den übrigen Gewerbe- und Industriegebiete n des Bebauungsplans ausgeschlossen 
(textliche Festsetzung Nr. 2.2). 
 
Die Belange des Einzelhandels werden durch diese Fe stsetzung nicht unverhältnismäßig ein-
geschränkt. Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevante n Sortimenten bleibt auf den mit Asterisk

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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 7 
gekennzeichneten Flächen dieses Bebauungsplans auch  weiterhin planungsrechtlich zulässig. 
Weitere Standorte für nicht-zentrenrelevante Sortim entsgruppen liegen in unmittelbarer Nähe 
an der Robert-Bosch-Straße. Zudem befinden sich in Nähe zum Geltungsbereich dieses Be-
bauungsplans entlang der Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadt-
strukturell verträgliche und verkehrsgünstig gelege ne Einzelhandelsstandorte für alle Sorti-
mentsgruppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan „Räu mliche Entwicklungsschwerpunkte für 
Zentrenfunktionen“) und das Einzelhandelskonzept („ Standortbereiche für die Einzelhandels-
entwicklung“) bezeichnen diese beiden Bereiche als „Stadtbezirkszentrum“ bzw. „Geschäftslage 
der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt Münster Schwerpunkträume für die künftige 
Einzelhandelsentwicklung. 
 
Die Festsetzung Nr. 2.2 dient insbesondere dem Schu tz der Gewerbebetriebe mit relativ gerin-
ger Flächenproduktivität (s. o.); die Art und Weise  ihrer derzeit ausgeübten oder zukünftigen 
Betriebsführung soll dadurch nicht unbotmäßig einge schränkt werden. Dies beinhaltet die Mög-
lichkeit, sich ergänzende Einkommensquellen erschli eßen und einen umfassenden Service ge-
währleisten zu können. Daher ist es in Übereinstimm ung mit dem Einzelhandelskonzept aus-
nahmsweise zulässig, die auf dem jeweiligen Baugrun dstück hergestellten Produkte, Waren 
und Dienstleistungen sowie Waren, die in einem enge n funktionalen Zusammenhang zu diesen 
stehen, in Verkaufsräumen vor Ort anzubieten (sog. Handwerkerklausel). Einer Unterwande-
rung der Ziele dieser Bebauungsplanänderung durch A usnutzung der Handwerkerklausel soll 
entgegengewirkt werden, indem die Verkaufsfläche auf höchstens 250 m² begrenzt wird und die 
Einzelhandelsnutzung nur in baulich und flächenmäßi g der Dienstleistungs- bzw. Produkti-
onsstätte deutlich untergeordneten Betriebsteilen d es Gewerbebetriebs zulässig ist. In begrün-
deten Einzelfällen kann von diesen Begrenzungen abg ewichen werden, um bspw. den Handel 
mit Autos, Autoteilen, -zubehör und -reifen in Verb indung mit einer Kfz-Werkstatt zu ermögli-
chen, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts ni cht beeinträchtigt werden. Die textliche 
Festsetzung Nr. 2.2 wird daher um die Handwerkerkla usel in Verbindung mit einer Abwei-
chungsmöglichkeit ergänzt. 
 
 
4.3 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel 
 
Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe liegen vorneh mlich im nördlichen, südlichen und west-
lichen Randbereich des Plangebiets (siehe Tabelle 1 ). Der Bestand wird zum Teil durch die Re- 
gelungen nicht erfasst oder bleibt über die Ausnahmetatbestände auch weiterhin zulässig: 
 
• Der Standort des Bauartikelhandels ist als Fachmar kt mit nicht-zentrenrelevanten Sortimen-
ten auf seinem Grundstück (Siemensstraße 60) zielkonform, 
 
• die Bäckerei (Brot / Konditorwaren, Siemensstraße 50) fällt unter die Ausnahmeregelung der 
Handwerkerklausel. 
 
Folgende der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe würd en sich aufgrund der geänderten Fest-
setzungen künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können: 
 
• Tiere / -futter / -pflegeartikel, Hammer Straße 37 1, Gemarkung Münster, Flur 186, Flurstück 
158 
 
• Getränkehandel, Hammer Straße 371, Gemarkung Münst er, Flur 186, Flurstück 158 
 
• Getränkehandel, Geister Landweg 5, Gemarkung Münst er, Flur 187, Flurstück 258 
 
Diese Betriebe führen zentrenrelevante Sortimente d er Grundversorgung. Ihr Standort ist unter 
stadtstrukturellen Gesichtspunkten ungeeignet für d ie Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente.

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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 6 von 7 
Vorrangiges Ziel der Bebauungsplanänderung ist alle rdings der Erhalt gewerblicher Bauflächen 
für bestehende  Nutzungen mit relativ geringerer Flächenproduktivi tät und der Schutz zentraler 
Versorgungsbereiche vor neuer  Konkurrenz in dezentralen Lagen. Eine Verschlechterung  des 
Status Quo soll vorgebeugt werden. Unter diesem Asp ekt stellt die Sicherung des Status Quo 
das angemessene Mittel zur Erreichung dieser Ziele dar. 
 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und  zur Vermeidung unbotmäßiger Härten 
werden den überplanten Betrieben daher angemessene Entwicklungsmöglichkeiten auf ihrem 
Baugrundstück zugestanden, ohne die oben beschriebe nen, gebietsbezogenen Planungsziele 
aufzugeben. Vor diesem Hintergrund bleiben Änderung en und Erneuerungen der obenge-
nannten vorhandenen Einzelhandelsbetriebe allgemein  zulässig. Erweiterungen der vorhande-
nen und den geänderten Festsetzungen widersprechend en Anlagen sind jedoch nur einmal um 
10 % der bislang genehmigten Verkaufsfläche, höchst ens jedoch um 100 m², ausnahmsweise 
zulässig, wenn keine negativen städtebaulichen Ausw irkungen zu erwarten sind (siehe textliche 
Festsetzung Nr. 2.3). Diese ausnahmsweise Zulässigk eit von Verkaufsflächenerweiterungen 
soll bei notwendigen Bestandsanpassungen einen zusä tzlichen Erweiterungsspielraum ermög-
lichen, ohne gleichzeitig einer allgemeinen Ausweit ung der Einzelhandelsnutzung an diesen im 
Prinzip ungeeigneten Standorten Vorschub zu leisten. 
 
 
4.4 Altlasten 
 
Im Bebauungsplan werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB Fläc hen neu gekennzeichnet, deren Bö-
den erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belast et sein können. Endgültige Untersu-
chungsergebnisse stehen in diesen Fällen aber noch aus. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, 
für nachgeordnete Verfahren auf mögliche Gefährdung en durch Bodenbelastungen und ihre er- 
forderliche Berücksichtigung hinzuweisen („Warnfunktion"). 
 
Im Planungsgebiet werden derartig zwei Flächen geke nnzeichnet, die im städtischen Altlast- / 
Verdachtsflächenkataster geführt werden. Hierbei ha ndelt es sich um ehemalige Entsan-
dungsflächen, die mit Boden, Bauschutt und Schlacke  bis zu einer Tiefe von ca. 8,00 m verfüllt 
wurden. Untersuchungen zur Gefährdungsabschützung z eigten Verunreinigungen des Erd-
reichs mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser stoffen (PAK) und Schwermetallen. De-
tailliertere Untersuchungen werden durchgeführt. Ei ne abschließende Einschätzung der Flä-
chen ist noch nicht möglich. 
 
Sollte es sich dabei um Flächen handeln, die tatsäc hlich erheblich mit umweltgefährdenden 
Stoffen belastetet sind, wird aufgrund der relativ unsensiblen Art der ausgeübten Nutzung (Ge-
werbe- / Industriegebiet) und bisheriger Erfahrunge n davon ausgegangen, dass die Vereinbar-
keit von Nutzung und Bodenbelastung grundsätzlich auch weiterhin gegeben ist oder hergestellt 
werden kann. Gegebenenfalls kann eine Sanierung im Rahmen nachgeordneter, ord-
nungsrechtlicher Verfahren erforderlich werden. 
 
Im Planungsgebiet werden außerdem fünf sogenannte h istorische Altstandorte gekennzeichnet. 
Historische Altstandorte sind Grundstücke, auf dene n mit umweltgefährdenden Stoffen (Öle, 
Benzine, Reinigungsmittel, Chemikalien usw.) umgega ngen worden ist. Zu den historischen 
Altstandorten liegt nur die Gewerbeabmeldung vor, e ine historische Recherche anhand von 
Bauakten, Luftbildern usw. und gegebenenfalls die a nschließende Aufnahme ins Altlast- / Ver-
dachtsflächenkataster wurden noch nicht durchgeführ t. Ob die aufgelassene Nutzung tatsäch-
lich zu einer erheblich umweltgefährdenden Bodenbel astung geführt hat, ist im Einzelfall im 
Rahmen nachgeordneter Genehmigungsverfahren zu erkunden. Folgende Grundstücke sind als 
historische Altstandorte identifiziert worden:

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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 7 von 7 
- Hammer Straße 371  (Historischer Altstandort 9079 ):  Kfz-Werkstatt 1986 – 1990 
- Geister Landweg 3  (Historischer Altstandort 9210 ): Tiefbaubetrieb 1965 – 1985 
- Geister Landweg 12  (Historischer Altstandort 907 8): Kfz-Werkstatt 1986 – 1991 
- Geister Landweg 13  (Historischer Altstandort 913 2): Spedition 1962 – 1964 
- Geister Landweg 16  (Historischer Altstandort 908 7): Spedition 1987 – 1990, Herstellung 
von Transportbeton 1972 – 1987 
 
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan ersichtlich. 
 
 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes 
weiterhin Rechnung getragen. 
 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson-
dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be-
einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben-
falls nicht vorbereitet oder begründet. Von einem U mweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB 
abgesehen. 
 
 
6. Durchführungsmaßnahmen 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf di e unterschiedlichen Bedürfnisse der Be-
völkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtscha ftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Be- 
lange der Familien, der jungen, alten und behindert en Menschen sowie die unterschiedlichen 
Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden die zus tändigen Ämter, Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie wäh-
rend der Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürger i m Planverfahren wurden keine weiteren 
Anhaltspunkte ersichtlich, die eine nicht berücksic htigte Betroffenheit der verschiedenen Bevöl-
kerungsgruppen erkennen lassen. 
 
Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes w ird sich auf die persönlichen Lebens-
umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden  Menschen zwar auswirken, nachteilige 
Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsi cht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozial-
plan ist daher nicht erforderlich. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf 
der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Tei labschnitt II: Sie-
mensstraße 
 
Münster, __________ 
 
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Berichtsvorlage

2485 Zeichen

V/0413/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnítt II: Siemensstraße  
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 
Teilabschnitt II „Siemensstraße“ öffentlich auszulegen. 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II gibt es Bestrebungen, einen 
Lebensmitteldiscounter anzusiedeln. Diese stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse 
sind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht hinreichend 
abzuwehren. Um zukünftig ein weiteres ungesteuertes, über den bereits vorhandenen Bestand 
hinausgehendes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in  das Gebiet zu verhindern, hat der 
Rat am 23.08.2006 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt II unter Be-
rücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzepts zu ändern sowie am 21.02.2007 ergänzend 
eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen. 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen die Einzelhandelsentwicklung im Geltungsbe-
reich gesteuert und die Inhalte des Plans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt 
Münster angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen im Wesentlichen über textliche Planän-
derungen. 
 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand im März / April 2007 statt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.4.2007 
bis zum 24.4.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3. 
Zu beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. 
 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änderung des Bebauungsplans können den Anlagen ent-
nommen werden. Für die Stadt Münster entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Die Of-
fenlegung des Planentwurfs soll im Herbst 2007 erfolgen. 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0413/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
05.06.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Planverkleinerung

V-0413-2007-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

195 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 413/2007 
Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II 
Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / M 1:2500 ST ADT M TÜNS ER

V-0413-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf

5532 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 413/2007 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 2 
Textliche Festsetzungen 
 
Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen 
 
1.  In den Baugebieten, in denen die Bauweise 
gemäß § 22 BauNVO nicht festgesetzt ist, gel- 
ten die Vorschriften über die offene Bauweise. 
Ausnahmen können zugelassen werden. 
 
2.1 In den mit * gekennzeichneten Baugebie- 
ten sind Einzelhandelsbetriebe nur mit 
nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß 
„Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anla- 
ge) zulässig. 
Ausnahmsweise zulässig ist die Ergänzung 
des Hauptsortiments mit zentrenrelevanten 
Sortimenten gemäß „Münsteraner Sorti- 
mentsliste“ (siehe Anlage) auf bis zu 10 % 
der jeweiligen Verkaufsfläche, höchstens 
jedoch auf 700 m² Verkaufsfläche, wenn 
diese in einem funktionalen Zusammenhang 
zum Hauptsortiment stehen. 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V m. § 1 Abs. 9 Bau-
NVO) 
 
2.2 In den übrigen Baugebieten sind Einzel- 
handelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzun- 
gen unzulässig. 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhan- 
delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche 
als untergeordneter Betriebsteil eines Ge- 
werbebetriebs, wenn die vertriebenen Wa- 
ren in einem räumlich-funktionalen Zusam- 
menhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung 
stehen. Von den vorgenannten Begrenzun- 
gen kann in begründeten Einzelfällen abge- 
wichen werden, sofern die Ziele des Einzel- 
handelskonzepts nicht beeinträchtigt wer- 
den. 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V m. § 1 Abs. 9 Bau-
NVO) 
 
2.3 Für die bestehenden Betriebe 
Tiere / -futter / -pflegeartikel, Hammer Straße 
371, Gemarkung Münster, Flur 186, Flur- 
stück 158, 
Getränkehandel, Hammer Straße 371, Ge- 
markung Münster, Flur 186, Flurstück 158 
und 
Getränkehandel, Geister Landweg 5, Ge- 
markung Münster, Flur 187, Flurstück 258, 
die nach den textlichen Festsetzungen Nr. 
2.1 und Nr. 2.2 unzulässig wären, gelten fol- 
gende Bestimmungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige 
Erweiterung der genehmigten Verkaufsflä- 
che um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², 
wenn durch die Erweiterung keine negativen 
Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 
BauNVO zu erwarten sind. 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
(§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau-
NVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge- 
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. 
April 1993 (BGBl. I S. 466) 
 
Baugestaltung 
 
GI- und GE-Gebiete 
Verwaltungs-, Geschäfts- und Wohngebäude 
sowie Garagen dürfen nur ein Flachdach mit 
nicht sichtbarer Neigung tragen. 
 
Lager- und Werkgebäude können jedoch auch 
Dächer mit einer Neigung bis zu 15°  tragen. 
 
Die Abgrenzung der privaten Grundstücksflä- 
chen zum öffentlichen Straßenraum darf nur 
durch bis zu 10 cm hohe Rasenkantensteine 
oder Mauern erfolgen. 
 
Sicherungszäune bis zu 2,20 m Höhe dürfen 
erst hinter der straßenseitigen Baugrenze er- 
richtet werden. 
 
Ausnahmen sind nur für die Fläche für Versor- 
gungsanlagen sowie für Eckgrundstücke mög- 
lich. 
 
Hinweis: 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutz- 
zone III des Wasserschutzgebietes "Müns- 
ter-Geist“. Die Gebots- und Verbotstatbe- 
stände der Wasserschutzgebietsverordnung 
„Münster-Geist“ vom 18.06.1990 sind zu be- 
achten.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt II 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 2 
 
Anlage: Münsteraner Sortimentsliste 
 
 
Zentrenrelevante Sortimente 
 
 
Nicht zentrenrelevante Sortimente 
 
 
• Antiquitäten 
• Bastelbedarf 
• Bekleidung aller Art 
• Bücher, Fachliteratur 
• Bürobedarf, Organisationsmittel 
• Computer und -zubehör 
• Elektrogeräte 
• Fahrräder und Zubehör 
• Fotogeräte und -artikel 
• Geschenkartikel 
• Glas / Porzellan / Keramikartikel 
• Handarbeitenartikel /Strickwaren 
• Haushaltwaren, Hausratartikel 
• Heim- u. Haustextilien, Bettwaren 
• Jagdartikel / Waffen 
• Kunstgewerbliche Erzeugnisse 
• Lederwaren 
• Leuchten 
• Medizinische u. orthopädische Arti- 
kel 
• Musikinstrumente, Musikalien 
• Optische und akustische Erzeugnis- 
se 
 
 
• Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf 
• Schuhe 
• Spielwaren, Hobbyartikel 
• Sportartikel /-geräte / -bekleidung 
• Stoffe, Tuche, Meterware 
• Unterhaltungselektronik, Tonträger 
• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 
• Telefone / -zubehör 
• Zoologischer Bedarf, lebende Tiere 
 
 
Nah- /Grundversorgung: 
 
• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 
• Drogerie- /Parfümerieartikel 
• Getränke 
• Kosmetische Artikel 
• Nahrungs- und Genussmittel 
• Pharmazeutische Artikel 
• Tabakwaren 
• Tierfutter / Tierpflegeartikel 
• Zeitschriften, Zeitungen 
 
 
 Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen 
 Badeinrichtungen 
 Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, 
Bau- und Heimwerkerbedarf 
 Baustoffe (inkl. Fliesen) 
 Blockhäuser, Wintergärten, Zäune) 
 Bodenbeläge 
 Boote und Zubehör 
 Campingwagen und -artikel, Zelte 
 Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflan- 
zen 
 Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware 
 Herde / Öfen / Kamine 
 Installationsbedarf für Gas, Sanitär 
u. Heizung 
 Kleineisenwaren, Werkzeuge 
 Küchen 
 Möbel, Büromöbel 
 Motorräder, -zubehör u. –reifen 
 Rollläden, Rollos, Markisen 
 Sauna- / Schwimmbadanlagen 
 Tapeten, Lacke 
 Teppiche

Beratungsverlauf (2)

09.08.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.08.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Bebauungsplan Nr. 137 II, 4. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Siemensstraße 50G
  • Hammer Straße 371G
  • Trauttmansdorffstraße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Robert-Bosch-Straße
  • Geister Landweg 5

Bebauungsplan Nr. 137 II, 4. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Siemensstraße

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0413/2007
Typ
Vorlagen
Datum
29.05.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37