0775/2017
Anfrage AN/0326/2017 der Fraktion "Bündnis90Die Grünen"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3630 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 I-32-321 Vorlagen-Nummer 0775/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.05.2017 Anfrage AN/0326/2017 der Fraktion "Bündnis90Die Grünen" Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt hier: Beantwortung von Fragen der Fraktion „Bündnis90Die Grünen“ AN 0326/2017 Mit Schreiben vom 09.03.2017 bittet die Fraktion „Bündnis90Die Grünen“ um Beantwortung nachfol- gender Fragen zur Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt: 1.) Wie viele private Security Mitarbeiter arbeiten in der Innenstadt und agieren vor der Nachtgastronomie und im öffentlichen Raum vor den Betrieben? 2.) Sind diese Security Mitarbeiter der Stadt Köln und der Polizei namentlich bekannt? 3.) Welche Befugnisse haben diese Security Mitarbeiter, wenn sie im öffentlichen Raum agie- ren? 4.) Kontrollieren die Stadt oder die Polizei regelmäßig die erweiterten polizeilichen Führungs- zeugnisse dieser Security Mitarbeiter und ihre IHK Ausbildung? 5.) Wie viele angezeigte Übergriffe von Security Mitarbeitern auf Bürgerinnen und Bürger gab es 2016? Die Verwaltung beantwortet die Fragen der Fraktion „Bündnis90Die Grünen“ wie folgt: zu 1) Im Gebiet der Stadt Köln sind insgesamt 153 Bewachungsfirmen angemeldet und tätig. Ob und inwieweit diese Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufträgen in der Kölner Innen- stadt beauftragt sind, ist nicht bekannt. Einer gesetzlichen Verpflichtung der Verwaltung den Einsatzort von Bewachungspersonal mit- zuteilen, besteht für Bewachungsunternehmen nicht. Zu beachten ist, dass eigenes Personal des Gewerbetreibenden, welches als Bewacher (Tür- steher) vor z.B. von gastgewerblichen Diskotheken beschäftigt wird, nicht der Gewerbeord- nung und der Bewachungsverordnung unterliegt. Ergänzend wird mitgeteilt, dass im Rahmen der OPARI (Ordnungspartnerschaft von Polizei und Verwaltung) insbesondere an Wochenenden gezielte Kontrollen stattfinden. zu 2) Alle in Köln von den Bewachungsunternehmen nach § 34 a GewO i.V.m. der BewachV ge- meldeten Bewacherinnen und Bewacher sind bekannt. Dem Polizeipräsidenten Köln liegen keine Erkenntnisse vor. zu 3) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewa- chungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, ei- 2 nes Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber ver- traglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inan- spruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beach- ten (§ 34 a Abs. 5 Gewerbeordnung). zu 4) Die bereits durchgeführte Zuverlässigkeitsprüfung wird aktuell von der Verwaltung nicht wie- derholt. Durch die Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften (§ 34 a GewO) wird sich dies ab dem 01.01.2019 allerdings ändern. Die Verwaltung hat ab diesem Zeitpunkt die Gewerbetriebe (Bewachungsunternehmer und das Bewachungspersonal) in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf Zuverlässigkeit zu prüfen. zu 5) Die Verwaltung führt keine Statistik zu Meldungen von Übergriffen von Bewachungspersonal gegen Bürgerinnen und Bürger. In Fällen, in denen Übergriffe bekannt werden, erfolgen ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Beschäftigungsuntersagung nach § 34 a Abs. 4 Gewerbeordnung. Der Polizeipräsident Köln verfügt über keine Statistiken.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0775/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27