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0074/2023

Routen für den Schwerlastverkehr

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 17.01.2023

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 24.01.2023, TOP 6.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2590 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64 
 
Vorlagen-Nummer 16.01.2023 
 0074/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 24.01.2023 
 
Routen für den Schwerlastverkehr  
hier: Mündliche Nachfrage der SE Wienke in der Sitzung des Verkehrsauschusses am 
17.05.2022, TOP 5.2.1 
Frau Wienke hat im Nachgang zur Sitzung ihre in der Sitzung gestellte Nachfrage konkretisiert 
und schriftlich eingereicht: 
 
„Zu Punkt 1 heißt es, dass Vorrangstraßen nicht in “Tempo 30 Zonen liegen sollen” und dass 
“in der Regel” Tempo 50 gelte, um die bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen 
einzuhalten”.  
Die Bildungslandschaft Nord ist ein bundesweites Leuchtturmprojekt. Da hier auch geistig und 
körperlich behinderte Kinder zur Schule gehen, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 
km/h auch auf “klassifizierten Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen (VwV-StVO zu Zeichen 
274).” (siehe https://www.stvo2go.de/tempo-30-kindergarten-schule-krankenhaus/). 
Zudem gilt der bundesweite Lärmschutz nach der 16. BImSchV. Im Verlauf der Strecke Erft-
straße, Maybachstraße, Kyotostraße haben alle bisherigen Messungen eine Überschreitung 
der Orientierungswerte ergeben. Welches Gesetz hat Vorrang? 
 
zu Punkt 2 und 4. “Durch Verkehrszeichen an und vor den jeweiligen Zufahrten wird das 
diesbezügliche Verbot angezeigt.” Im linksrheinischen gibt es jedoch keine Schilder, die ein 
Durchfahrverbot anzeigen. Wie kann so eine polizeiliche Kontrolle stattfinden?  
Die LKW-Transitverbotszone hat nur “empfehlenden” Charakter. Was genau bedeutet das? 
Die LKW-Transitverbotszone war Teil des Vergleichs der Stadt mit der Deutschen Umwelthilfe 
(DUH), die auf Einhaltung des Luftreinhalteplans geklagt hatte. Wenn es sich um eine bloße 
Empfehlungszone handelt, was hat das dann für Konsequenzen? Diese Frage bezieht sich 
sowohl auf den Transit durch die Stadt als auch auf den Vergleich mit der DUH.“ 
 
Antworten der Verwaltung: 
 
Ergänzende Antwort zu Punkt 1: 
Anordnungsbefugnisse zur Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit beruhen ausschließ-
lich auf der Straßenverkehrsordnung. Es gibt deshalb keine Vorrangigkeit unterschiedlicher 
Gesetze untereinander zu klären.  
 
Ergänzende Antwort zu Punkt 2 und 4: 
Die Aussage einer unzureichenden Beschilderung für das linksrheinische Stadtgebiet ist nicht 
zutreffend. Die Zufahrten zu den Bereichen des Durchfahrtsverbots sind eindeutig beschildert, 
wie beispielsweise aus dem Bild vorhandener diesbezüglicher Beschilderung ersichtlich wird.

2 
 
 
 
 
 
Gez. Egerer

Beratungsverlauf (1)

24.01.2023 Verkehrsausschuss
TOP 6.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0074/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
17.01.2023
Erstellt
06.01.2023 13:08