0074/2023
Routen für den Schwerlastverkehr
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2590 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64 Vorlagen-Nummer 16.01.2023 0074/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 24.01.2023 Routen für den Schwerlastverkehr hier: Mündliche Nachfrage der SE Wienke in der Sitzung des Verkehrsauschusses am 17.05.2022, TOP 5.2.1 Frau Wienke hat im Nachgang zur Sitzung ihre in der Sitzung gestellte Nachfrage konkretisiert und schriftlich eingereicht: „Zu Punkt 1 heißt es, dass Vorrangstraßen nicht in “Tempo 30 Zonen liegen sollen” und dass “in der Regel” Tempo 50 gelte, um die bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen einzuhalten”. Die Bildungslandschaft Nord ist ein bundesweites Leuchtturmprojekt. Da hier auch geistig und körperlich behinderte Kinder zur Schule gehen, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auch auf “klassifizierten Straßen und weiteren Vorfahrtstraßen (VwV-StVO zu Zeichen 274).” (siehe https://www.stvo2go.de/tempo-30-kindergarten-schule-krankenhaus/). Zudem gilt der bundesweite Lärmschutz nach der 16. BImSchV. Im Verlauf der Strecke Erft- straße, Maybachstraße, Kyotostraße haben alle bisherigen Messungen eine Überschreitung der Orientierungswerte ergeben. Welches Gesetz hat Vorrang? zu Punkt 2 und 4. “Durch Verkehrszeichen an und vor den jeweiligen Zufahrten wird das diesbezügliche Verbot angezeigt.” Im linksrheinischen gibt es jedoch keine Schilder, die ein Durchfahrverbot anzeigen. Wie kann so eine polizeiliche Kontrolle stattfinden? Die LKW-Transitverbotszone hat nur “empfehlenden” Charakter. Was genau bedeutet das? Die LKW-Transitverbotszone war Teil des Vergleichs der Stadt mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH), die auf Einhaltung des Luftreinhalteplans geklagt hatte. Wenn es sich um eine bloße Empfehlungszone handelt, was hat das dann für Konsequenzen? Diese Frage bezieht sich sowohl auf den Transit durch die Stadt als auch auf den Vergleich mit der DUH.“ Antworten der Verwaltung: Ergänzende Antwort zu Punkt 1: Anordnungsbefugnisse zur Begrenzung der zulässigen Geschwindigkeit beruhen ausschließ- lich auf der Straßenverkehrsordnung. Es gibt deshalb keine Vorrangigkeit unterschiedlicher Gesetze untereinander zu klären. Ergänzende Antwort zu Punkt 2 und 4: Die Aussage einer unzureichenden Beschilderung für das linksrheinische Stadtgebiet ist nicht zutreffend. Die Zufahrten zu den Bereichen des Durchfahrtsverbots sind eindeutig beschildert, wie beispielsweise aus dem Bild vorhandener diesbezüglicher Beschilderung ersichtlich wird. 2 Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0074/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 17.01.2023
- Erstellt
- 06.01.2023 13:08