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0639/2018

Liburer Landstraße Mündungsbereich Houdainer Straße

Beantwortung einer Anfrage (BV) 13.03.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 15.03.2018, TOP 9.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Anlage 1 LP Sichtdreieck Liburer Landstr Houdainer Str M1-1000

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3097 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/663 
 
Vorlagen-Nummer 
 0639/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.03.2018 
 
Liburer Landstraße Mündungsbereich Houdainer Straße 
hier: Anfrage der CDU-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 14.12.2017, TOP 
8.2.1 
Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Kann der Mündungsbereich der Houdainer Straße auf die Liburer Landstraße kostengünstig ver-
engt werden, so dass das Parken/ Wenden von Kraftfahrzeugen hier aus Platzgründen unterbunden 
werden kann? 
 
2. Oder hat diese große, breite Mündung der Houdainer Straße eine berechtigte Existenz? 
 
3. Wie viele Unfälle haben sich an dieser Stelle „Liburer Landstraße/ Houdainer Straße“ durch Par-
ken, Wenden oder Querung ereignet? 
 
4. Ist es für Fußgänger, Radfahrer und Landwirtschaftliche Fahrzeuge sinnvoll für eine bessere Ein-
sicht auf die Liburer Landfstraße „Spiegel“- Schilder anzubringen?“ 
 
 
Antwort der Verwaltung zu den Fragen 1 – 4: 
 
1. Das Halten/ Parken ist bereits durch andere gesetzliche Bestimmungen (wie bereits in der Anfra-
ge dargestellt) geregelt und ist durch Kontrollen zu sanktionieren. Eine bauliche Einengung ist 
nicht möglich, da die Aufweitung für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge inkl. ihrer Anhänger erfor-
derlich ist. 
 
2. Um eine Beeinträchtigung des Gegenverkehrs auszuschließen, ergibt sich die Größe des Ein-
mündungsbereichs aufgrund der erforderlichen Schleppkurven der landwirtschaftlichen Fahrzeu-
ge. Die ausgeweitete Einmündung stellt darüber hinaus eine Fläche dar, die auch von der 
Zweckmäßigkeit her einem Beschleunigungsstreifen ähnelt. Landwirtschaftlicher Verkehr, der aus 
der Houdainer Straße auf die Liburer Landstraße einbiegt, muss sich nicht aus dem Stand in den 
Verkehr einordnen, sondern besitzt bereits eine gewisse Fahrgeschwindigkeit. Hierdurch wird das 
Gefahrenpotential verringert. 
 
3. Laut Auskunft der verkehrslenkenden Dienststelle der Polizei ereigneten sich am 06.10.2015 und 
am 19.09.2016 Unfälle an der besagten Stelle. 
 
4. Die Installation von Verkehrsspiegeln im öffentlichen Straßenland wird von der Straßenverkehrs-
behörde generell nicht  genehmigt. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass die 
spiegelbildliche Wiedergabe des Verkehrsgeschehens von Verkehrsteilnehmern vielfach falsch 
gedeutet wurde. Insbesondere ist häufig die Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge nicht 
richtig eingeschätzt worden. Hierdurch kam es zu einigen Verkehrsunfällen. Bei ungünstigen Wit-

2 
 
terungsbedingungen ergab sich noch eine Verschärfung dieser Situation. Die Sichtverhältnisse an 
dieser Stelle sind völlig ausreichend. 
Eine Überprüfung der Sichtbeziehungen ergab, dass keine Änderungen in baulicher bzw. gestal-
terischer Hinsicht notwendig sind, um die Sicht zu verbessern. Hierzu liegt ein Plan mit entspre-
chenden Sichtdreiecken bei. 
 
 
Anlage:  
Anlage 1 LP Sichtdreieck Liburer Landstr Houdainer Str M1-1000

Anlage 1 LP Sichtdreieck Liburer Landstr Houdainer Str M1-1000

264 Zeichen

110.00 
110.00 
Liburer Landstraße 
Houdainer Straße 
Maßabweichungen im 
cm-Bereich möglich! 
Maßnahme: 
  M   1: 
Bearbeitet: 
Amt für Straßen + 
Verkehrstechnik 
Datum: 
x
1000 
297 mm 210 mm 
Sichtdreieck Liburer Landstr./Houdainer Str. 
09.03.2018 
Fr. Orthen

Beratungsverlauf (1)

15.03.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0639/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
13.03.2018
Erstellt
26.02.2018 15:18