0639/2018
Liburer Landstraße Mündungsbereich Houdainer Straße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3097 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663 Vorlagen-Nummer 0639/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 15.03.2018 Liburer Landstraße Mündungsbereich Houdainer Straße hier: Anfrage der CDU-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 14.12.2017, TOP 8.2.1 Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Kann der Mündungsbereich der Houdainer Straße auf die Liburer Landstraße kostengünstig ver- engt werden, so dass das Parken/ Wenden von Kraftfahrzeugen hier aus Platzgründen unterbunden werden kann? 2. Oder hat diese große, breite Mündung der Houdainer Straße eine berechtigte Existenz? 3. Wie viele Unfälle haben sich an dieser Stelle „Liburer Landstraße/ Houdainer Straße“ durch Par- ken, Wenden oder Querung ereignet? 4. Ist es für Fußgänger, Radfahrer und Landwirtschaftliche Fahrzeuge sinnvoll für eine bessere Ein- sicht auf die Liburer Landfstraße „Spiegel“- Schilder anzubringen?“ Antwort der Verwaltung zu den Fragen 1 – 4: 1. Das Halten/ Parken ist bereits durch andere gesetzliche Bestimmungen (wie bereits in der Anfra- ge dargestellt) geregelt und ist durch Kontrollen zu sanktionieren. Eine bauliche Einengung ist nicht möglich, da die Aufweitung für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge inkl. ihrer Anhänger erfor- derlich ist. 2. Um eine Beeinträchtigung des Gegenverkehrs auszuschließen, ergibt sich die Größe des Ein- mündungsbereichs aufgrund der erforderlichen Schleppkurven der landwirtschaftlichen Fahrzeu- ge. Die ausgeweitete Einmündung stellt darüber hinaus eine Fläche dar, die auch von der Zweckmäßigkeit her einem Beschleunigungsstreifen ähnelt. Landwirtschaftlicher Verkehr, der aus der Houdainer Straße auf die Liburer Landstraße einbiegt, muss sich nicht aus dem Stand in den Verkehr einordnen, sondern besitzt bereits eine gewisse Fahrgeschwindigkeit. Hierdurch wird das Gefahrenpotential verringert. 3. Laut Auskunft der verkehrslenkenden Dienststelle der Polizei ereigneten sich am 06.10.2015 und am 19.09.2016 Unfälle an der besagten Stelle. 4. Die Installation von Verkehrsspiegeln im öffentlichen Straßenland wird von der Straßenverkehrs- behörde generell nicht genehmigt. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass die spiegelbildliche Wiedergabe des Verkehrsgeschehens von Verkehrsteilnehmern vielfach falsch gedeutet wurde. Insbesondere ist häufig die Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge nicht richtig eingeschätzt worden. Hierdurch kam es zu einigen Verkehrsunfällen. Bei ungünstigen Wit- 2 terungsbedingungen ergab sich noch eine Verschärfung dieser Situation. Die Sichtverhältnisse an dieser Stelle sind völlig ausreichend. Eine Überprüfung der Sichtbeziehungen ergab, dass keine Änderungen in baulicher bzw. gestal- terischer Hinsicht notwendig sind, um die Sicht zu verbessern. Hierzu liegt ein Plan mit entspre- chenden Sichtdreiecken bei. Anlage: Anlage 1 LP Sichtdreieck Liburer Landstr Houdainer Str M1-1000
Anlage 1 LP Sichtdreieck Liburer Landstr Houdainer Str M1-1000
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110.00 110.00 Liburer Landstraße Houdainer Straße Maßabweichungen im cm-Bereich möglich! Maßnahme: M 1: Bearbeitet: Amt für Straßen + Verkehrstechnik Datum: x 1000 297 mm 210 mm Sichtdreieck Liburer Landstr./Houdainer Str. 09.03.2018 Fr. Orthen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0639/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.03.2018
- Erstellt
- 26.02.2018 15:18