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3284/2021

Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung für Familien im Wechselmodell

Mitteilung Ausschuss 21.09.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 26.10.2021, TOP 8.2.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4083 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/510/3 
 
Vorlagen-Nummer  21.09.2021 
 3284/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 26.10.2021 
 
Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung für Familien im Wechselmodell 
In der 5. Sitzung des Rates der Stadt Köln vom 23.03.2021 wurde die Verwaltung unter Punkt 3.1.12 
beauftragt, zu prüfen, inwieweit Gerechtigkeit bei der Bemessung von Kita/OGTS-Beiträgen für ge-
trennt lebende Eltern hergestellt werden kann, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen.  
Die Verwaltung wurde beauftragt, insbesondere zu ermitteln 
 ob und inwieweit ein verwaltungstechnischer Mehraufwand entsteht. 
 ob und welche finanziellen Auswirkungen durch diese Anpassung auf den städtischen Haushalt 
zu erwarten sind. 
Beim Wechselmodell leben Kinder nach einer Trennung der Eltern zu etwa gleichen Zeitanteilen ab-
wechselnd bei beiden Elternteilen.  
Bisher wird der Elternbeitrag bei Familien, deren Kinder im Wechselmodell betreut werden, in einem 
gemeinsamen Familienverbund und damit auch nur in einem Kassenzeichen für die Stadtkasse fest-
gesetzt. Dabei wird das Einkommen beider Elternteile addiert. Die Eltern bleiben gemeinsam zah-
lungspflichtig (Gesamtschuldner nach BGB) und erhalten jeweils separate gleichlautende Festset-
zungsbescheide. Die Eltern müssen sich untereinander einigen, wer welchen Anteil am Elternbeitrag 
bezahlt. Dadurch ist es nicht zwingend so, dass der weniger verdienende Elternteil benachteiligt wird. 
Bleiben Zahlungen aus, mahnt die Stadtkasse beide Elternteile.  
Es handelt sich um eine sehr überschaubare Anzahl von Familien, die das Sachgebiet Elternentgelte 
über das Wechselmodell informiert; eine Auswertung von Dezember 2020 ergab etwa 500 Familien 
mit unterschiedlichen Anschriften der Elternteile (1,1 %). Der weit überwiegende Teil der Familien mit 
Wechselmodell teilt dies vermutlich gar nicht mit, sondern regelt die Beitragszahlung untereinander. 
Beschwerden liegen der Verwaltung nicht vor. 
 
Eine Verfahrensumstellung würde zu hohem Aufwand führen. 
Über eine Softwareprogammierung müsste sichergestellt werden, dass statt eines Familienverbundes 
mit einem gemeinsamen Kassenzeichen für beide Elternteile je ein separates Kassenzeichen ange-
legt wird. Für jedes Elternteil müsste das Einkommen berechnet und der Elternbeitrag festgesetzt 
werden. Es müsste sichergestellt werden, dass die Beiträge beider Eltern zusammen nicht höher sind 
als der Beitrag bei gemeinsamer Veranlagung. In gewissen Beitragskombinationen der Elternbei-
tragssatzung wäre dies der Fall.  
Neben dem doppelten Aufwand bei der Festsetzung würde sich der Aufwand für eine eventuelle nöti-
ge Beitreibung der Forderung verdoppeln.  
Die finanziellen Auswirkungen lassen sich nicht abschätzen, da unbekannt ist, wie viele Familien im 
Wechselmodell leben. Mindestens aber entsteht ein erheblicher finanzieller Aufwand durch erforderli-
che Programmierungen, die durch den Softwareanbieter erfolgen müssten. Dabei ist davon auszuge-
hen, dass der externe Softwareanbieter einen zeitlichen Vorlauf von mindestens 2 Jahren benötigt. 
Die Softwareanpassungen müssten mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand begleitet und getes-
tet werden.

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Aus Sicht der Verwaltung besteht daher kein Anlass zur Veränderung der bisherigen Bearbeitungs-
weise und kein Bedarf an einer dafür erforderlichen Satzungsänderung. Aus Sicht der Familien ist zu 
bedenken, dass eine Umstellung vermutlich Auswirkungen auf ihre jeweiligen Unterhalts- und Steuer-
festsetzungen sowie Kindergeldgewährungen haben wird. 
Sollte es in Einzelfällen tatsächlich zu großen Ungerechtigkeiten bei der Verteilung des Beitrags auf 
die Eltern kommen, die diese nicht als Eltern miteinander regeln können, so könnte auf Antrag beider 
Elternteile der jeweilige rechnerische Anteil am Elternbeitrag nach dem Anteil am Gesamteinkommen 
zusätzlich zum Festsetzungsbescheid berechnet und mitgeteilt werden.  
Die Verwaltung schlägt vor, keine Änderung der Elternbeitragssatzung vorzunehmen.  
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

26.10.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3284/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
21.09.2021
Erstellt
13.09.2021 11:39