3279/2023
Beantwortung Anfrage der Linken zur Sitzung am 19.10.2023, AN/1737/2023; Soziale Erhaltungssatzung im Stadtbezirk Nippes
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 3279/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.10.2023 Beantwortung Anfrage der Linken zur Sitzung am 19.10.2023, AN/1737/2023 Soziale Erhaltungssatzung im Stadtteil Nippes im Stadtbezirk Nippes Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, für die Gebiete Severinsviertel und Mülheim Süd-West gibt es schon soziale Erhaltungssat- zungen. Für die Gebiete Neustadt Süd-West und Ehrenfeld Ost gibt es Aufstellungsbe- schlüsse für Erhaltungssatzungen. Fragen an die Oberbürgermeisterin: 1. Wie bewertet die Oberbürgermeisterin die bisherigen Erfahrungen der Stadt Köln mit sozi- alen Erhaltungssatzungen im Hinblick auf den Schutz von Mieter:innen vor Luxussanie- rung und Verdrängung? 2. Teilt die Oberbürgermeisterin unsere Einschätzung eines dringenden diesbezüglichen Handlungsbedarfes auch für den Stadtteil Nippes? Stellungnahme der Verwaltung zu 1.: Es gelten derzeit drei Soziale Erhaltungssatzungen: Stegerwaldsiedlung in Mülheim (seit 1996), Severinsviertel (seit Januar 2020) und Mülheim Süd-West (seit März 2022). Damit le- ben derzeit ca. 34.080 Einwohner*innen in Gebieten, in denen eine Sozialen Erhaltungssat- zung rechtskräftig ist. Für das Gebiet Ehrenfeld Ost besteht seit Mai 2022 ein Aufstellungsbe- schluss. Nach erfolgter Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen für eine Soziale Erhal- tungssatzung in Ehrenfeld Ost hat die Verwaltung eine Ratsvorlage für einen Satzungsbe- schluss ausgearbeitet. Die politische Beratung hierüber beginnt am 23.10.2023. Damit ist ein Ratsbeschluss am 07.12.2023 möglich. Weitere knapp 19.000 Einwohner*innen würden unter der Voraussetzung einer Beschlussfassung in Gebieten leben, in denen eine Soziale Erhal- tungssatzung rechtskräftig ist, das entspräche dann insgesamt einem Anteil von knapp 5% der Gesamteinwohnerzahl Kölns. Für das Gebiet Neustadt Süd-West wurde der Aufstellungs- beschluss im Juni 2023 vom Stadtentwicklungsausschuss aufgehoben, da die Anwendungs- voraussetzungen für eine Soziale Erhaltungssatzung dort nicht vorliegen. Dies hat die vertiefte sozialräumliche Untersuchung durch ein externes Gutachterbüro ergeben. In den oben genannten Gebieten wird das städtebauliche Instrument der Sozialen Erhaltungs- satzung eingesetzt, um aufwertungsbedingte Verdrängungsprozesse zu verlangsamen und 2 abzudämpfen. Das Ziel einer Sozialen Erhaltungssatzung besteht darin, die Wohnbevölkerung vor Verdrängungsprozessen zu schützen, die z. B. durch aufwendige Modernisierungen oder den Verlust von Wohneinheiten durch Zusammenlegung von Wohnungen in Wohngebäuden verursacht werden. Das städtebauliche Instrument entspricht aber keinem individuellen Mie- terschutz bzw. dem Schutz des individuellen Mietverhältnisses. Nach ca. fünf Jahren ab Sat- zungsbeschluss wird geprüft, ob die Anwendungsvoraussetzungen für die jeweilige Satzung noch vorliegen und die Wirkweise evaluiert. Für die Stegerwaldsiedlung wird derzeit von ei- nem externen Büro geprüft, ob die Anwendungsvoraussetzungen für die Satzung noch vorlie- gen. Für das Severinsviertel steht eine entsprechende Überprüfung in 2025 an. Die Verwaltung informiert jährlich mittels Sachstands- und Erfahrungsberichten über die Um- setzung der jeweiligen Sozialen Erhaltungssatzungen. Insgesamt sind seit Januar 2023 bis August 2023 88 Anträge eingegangen. Bei 55 Anträgen wurde eine erhaltungsrechtliche Ent- scheidung getroffen. In den restlichen Vorhaben sind erhaltungsrechtliche Prüfungen vorge- nommen, jedoch nicht abschließend wirksam geworden, da die Anträge z. B. aus unterschied- lichen Gründen vom Antragsteller zurückgezogen wurden oder auch Anträge aus bauord- nungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurden, sodass eine anschließende erhaltungsrechtli- che Beurteilung nicht erforderlich war. Insgesamt wurden 12 Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung abgelehnt. Im Rahmen von Erörterungen, Beratungsgesprä- chen, Anpassungen von Planungen und in Einzelfällen durch die Vereinbarungen in Form von städtebaulichen Verträgen konnte in 43 Fällen eine einvernehmliche erhaltungsrechtliche Lö- sung im Sinne der Satzung erzielt werden. Wirkung entfaltet das Instrument durch den Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen (Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung). Wenn davon ausgegangen wird, dass ohne eine Soziale Erhaltungssatzung alle beantragten Modernisierungen und insb. Luxusmodernisierun- gen durchgeführt und es einen Verlust von Wohneinheiten gegeben hätte kann zumindest eine Verlangsamung bzw. Abdämpfung der baulich verursachten Verdrängungsprozesse kon- statiert werden. Es konnten bauliche Maßnahmen, die über einen zeitgemäßen Ausstattungs- zustand hinausgehen, unterbunden werden und somit die Gefahr einer Verdrängung der Wohnbevölkerung infolge von entsprechenden aufwertungsbedingten Mietpreissteigerungen. Stellungnahme der Verwaltung zu 2.: Im Rahmen der letzten stadtweiten Voruntersuchung 2018 wurde das gesamte Stadtgebiet betrachtet. Im Stadtbezirk Nippes wurden seinerzeit keine Quartiere für eine vertiefte Be- obachtung und Prüfung des Einsatzes des Instruments Soziale Erhaltungssatzung identifiziert. Hinsichtlich der Prüfung und Aufstellung von Satzungsgebieten orientiert sich die Verwaltung im Rahmen der vorhandenen personellen Ressourcen aktuell an der politischen Beschluss- lage der Bezirksvertretungen und der unterstützenden Prüfung anhand statistischer Indikato- ren sowie einer planerischen Bewertung. Für den Bezirk Nippes bestand auf dieser Grundlage kein weiterer Handlungsbedarf. Als stadtweites, entdeckendes Verfahren für mögliche Gebiete einer Sozialen Erhaltungssat- zung bzw. zunächst eines Aufstellungsbeschlusses, ist eine Voruntersuchung allein anhand statistischer Indikatoren nur eingeschränkt anwendbar und kann allenfalls Hinweise auf mögli- che Handlungsbedarfe geben. Die Verwaltung prüft derzeit, weitere planerische, qualitative Aspekte zur Identifikation von Verdachtsgebieten zu integrieren, um so präzisere Aussagen bezüglich möglicher Verdachtsgebiete abzubilden. Ggf. ergeben sich hieraus neue Erkennt- nisse für eine weiterführende Betrachtung. Dem unbenommen bleibt, dass daran anschlie- ßend eine vertiefende sozialräumliche Untersuchung erfolgen muss um die rechtlich notwen- digen Voraussetzungen zum Erlass einer Satzung zu schaffen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3279/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 16.10.2023
- Erstellt
- 13.10.2023 08:07