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2476/2024

Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2024

Beschlussvorlage Ausschuss 02.09.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 16.09.2024, TOP 10.3

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

5854 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II 
 
Vorlagen-Nummer 
 2476/2024 
Freigabedatum 02.09.2024 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2024  
Beschlussorgan 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beauf-
tragt die Verwaltung, sich an der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde einzelner Städte ge-
gen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 zu beteiligen. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 16.09.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme                                 
Die Aufwendungen für die Verfassungsbeschwerde sind noch nicht bezifferbar. € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein-
den und Gemeindeverbände 2024 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 – GFG 2024) ist ein 
Jahresgesetz und regelt den kommunalen Finanzausgleich in NRW. 
 
Im GFG 2022 war erstmals eine Differenzierung der Steuerkraftermittlung zwischen den kreis-
freien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vorgesehen. Diese Diffe-
renzierung wurde im GFG 2024 beibehalten. Hierdurch ergeben sich für die Stadt Köln im 
Jahr 2024 Mindererträge von rund 37,2 Mio. €. 
 
Nach Auffassung der Verwaltung, des Städtetages NRW sowie vieler kreisfreier Kommunen 
ist diese Differenzierung weder sachgerecht noch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben 
für den übergemeindlichen Finanzausgleich gemäß Art. 79 Landesverfassung NRW verein-
bar. 
 
Die Stadt Köln hat daher am 20.12.2022 zusammen mit sieben weiteren kreisfreien Städten

3 
und in Abstimmung mit dem Städtetag NRW stellvertretend für alle kreisfreien Städte in Nord-
rhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Ver-
fassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 erhoben. 
 
Nach dem Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 28.08.2023 (Vorlage 2111/2023) wurde auch gegen das GFG 2023 Ver-
fassungsbeschwerde erhoben. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW zu den 
Verfassungsbeschwerden steht noch aus. 
 
Da die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022, bei dem es sich um ein sog. Jahresge-
setz handelt, die Regelung zur Steuerkraftermittlung im GFG 2024 nicht automatisch mitum-
fasst, haben die Prozessvertreter*innen der beteiligten Städte empfohlen, auch gegen die fol-
genden Gemeindefinanzierungsgesetze Verfassungsbeschwerde zu erheben, um sicherzu-
stellen, dass der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungswidrigkeit der differenzierten 
Realsteuerhebesätze in den 2022 folgenden Gemeindefinanzierungsgesetzen überprüft. Da-
her haben sich die beteiligten Städte mit dem Städtetag NRW darauf verständigt, auch eine 
Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 zu erheben. Der Städtetag hat alle kreisfreien 
Mitgliedstädte gebeten, die fortgeführten Verfassungsbeschwerden zu unterstützen und sich 
weiter an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die solidarische Mitfinanzierung stärke die 
Städte, die stellvertretend als Beschwerdeführerinnen auftreten. Da die künftigen Verfas-
sungsbeschwerden auf die Argumentation der Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 
2022 und das GFG 2023 aufbauen können, ist für diese mit überschaubaren Mehrkosten zu 
rechnen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 soll im November an den Verfas-
sungsgerichtshof übermittelt werden. 
 
Die Entscheidung über die Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 
und die Beauftragung eines Anwalts ist eine wesentliche Prozesshandlung im Sinne des § 8 
Abs. 1 Nr. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Eine Überschreitung der dort genannten 
Streitwertgrenze liegt nicht vor, da es im (grundsätzlich gerichtskostenfreien) Verfahren vor 
dem Verfassungsgerichtshof NRW Streitwerte nicht gibt. Aufgrund der besonderen Bedeu-
tung, die der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zukommt, sieht die Verwaltung für jede 
Verfassungsbeschwerde eine Beschlussfassung durch den zuständigen Ausschuss als erfor-
derlich an.  
 
Gegen die aus dem GFG resultierenden Festsetzungsbescheide des Landes NRW für 2022 
und 2023 und gegen die Festsetzungsbescheide des LVR für die Zahlung der Landschaftsum-
lage 2022 und 2023, deren Berechnung sich auf die Daten des GFG stützen, wurden fristge-
recht durch die Stadt Köln Klagen beim Verwaltungsgericht Köln eingelegt. Das Gericht hat für 
die Klagen jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt und die Entscheidung 
über die Klagen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt. Aus die-
sen Gründen ist für weitere Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Festsetzungs-
bescheide des Landes NRW und des LVR keine Zustimmung des Ausschusses erforderlich, 
soweit die Klagebegründung dazu sich lediglich auf die eingelegten Verfassungsbeschwerden 
gegen das GFG beziehen.

Beratungsverlauf (1)

16.09.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2476/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
02.09.2024
Erstellt
14.08.2024 12:34