2476/2024
Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2024
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/II Vorlagen-Nummer 2476/2024 Freigabedatum 02.09.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2024 Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beauf- tragt die Verwaltung, sich an der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde einzelner Städte ge- gen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 zu beteiligen. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 16.09.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme Die Aufwendungen für die Verfassungsbeschwerde sind noch nicht bezifferbar. € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein- den und Gemeindeverbände 2024 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 – GFG 2024) ist ein Jahresgesetz und regelt den kommunalen Finanzausgleich in NRW. Im GFG 2022 war erstmals eine Differenzierung der Steuerkraftermittlung zwischen den kreis- freien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vorgesehen. Diese Diffe- renzierung wurde im GFG 2024 beibehalten. Hierdurch ergeben sich für die Stadt Köln im Jahr 2024 Mindererträge von rund 37,2 Mio. €. Nach Auffassung der Verwaltung, des Städtetages NRW sowie vieler kreisfreier Kommunen ist diese Differenzierung weder sachgerecht noch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den übergemeindlichen Finanzausgleich gemäß Art. 79 Landesverfassung NRW verein- bar. Die Stadt Köln hat daher am 20.12.2022 zusammen mit sieben weiteren kreisfreien Städten 3 und in Abstimmung mit dem Städtetag NRW stellvertretend für alle kreisfreien Städte in Nord- rhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Ver- fassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 erhoben. Nach dem Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 28.08.2023 (Vorlage 2111/2023) wurde auch gegen das GFG 2023 Ver- fassungsbeschwerde erhoben. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW zu den Verfassungsbeschwerden steht noch aus. Da die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022, bei dem es sich um ein sog. Jahresge- setz handelt, die Regelung zur Steuerkraftermittlung im GFG 2024 nicht automatisch mitum- fasst, haben die Prozessvertreter*innen der beteiligten Städte empfohlen, auch gegen die fol- genden Gemeindefinanzierungsgesetze Verfassungsbeschwerde zu erheben, um sicherzu- stellen, dass der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungswidrigkeit der differenzierten Realsteuerhebesätze in den 2022 folgenden Gemeindefinanzierungsgesetzen überprüft. Da- her haben sich die beteiligten Städte mit dem Städtetag NRW darauf verständigt, auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 zu erheben. Der Städtetag hat alle kreisfreien Mitgliedstädte gebeten, die fortgeführten Verfassungsbeschwerden zu unterstützen und sich weiter an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die solidarische Mitfinanzierung stärke die Städte, die stellvertretend als Beschwerdeführerinnen auftreten. Da die künftigen Verfas- sungsbeschwerden auf die Argumentation der Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 2022 und das GFG 2023 aufbauen können, ist für diese mit überschaubaren Mehrkosten zu rechnen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 soll im November an den Verfas- sungsgerichtshof übermittelt werden. Die Entscheidung über die Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2024 und die Beauftragung eines Anwalts ist eine wesentliche Prozesshandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Eine Überschreitung der dort genannten Streitwertgrenze liegt nicht vor, da es im (grundsätzlich gerichtskostenfreien) Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW Streitwerte nicht gibt. Aufgrund der besonderen Bedeu- tung, die der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zukommt, sieht die Verwaltung für jede Verfassungsbeschwerde eine Beschlussfassung durch den zuständigen Ausschuss als erfor- derlich an. Gegen die aus dem GFG resultierenden Festsetzungsbescheide des Landes NRW für 2022 und 2023 und gegen die Festsetzungsbescheide des LVR für die Zahlung der Landschaftsum- lage 2022 und 2023, deren Berechnung sich auf die Daten des GFG stützen, wurden fristge- recht durch die Stadt Köln Klagen beim Verwaltungsgericht Köln eingelegt. Das Gericht hat für die Klagen jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt und die Entscheidung über die Klagen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt. Aus die- sen Gründen ist für weitere Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Festsetzungs- bescheide des Landes NRW und des LVR keine Zustimmung des Ausschusses erforderlich, soweit die Klagebegründung dazu sich lediglich auf die eingelegten Verfassungsbeschwerden gegen das GFG beziehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2476/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 02.09.2024
- Erstellt
- 14.08.2024 12:34