2942/2024
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß §3 Abs. 2 BauGB der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes Arbeitstitel: "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand" in Köln-Chorweiler
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Anlage 1- Lage des Änderungsbereiches
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Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 242. Änderung des Flächennutzungsplanes: - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:10.000M.: Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler
Anlage 2- Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes
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W M W Anlage 2 242. Änderung des Flächennutzungsplanes: - bisherige Darstellung - Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler 1:5.000M.: 0 50 100 150 200 25025 m Legende Änderungsbereich Bad Erholungsschwerpunkt Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Schule Spielplatz Sporthalle Sportplatz Verwaltung WohnbauflächeW Gemeinbedarfsfläche Wasserfläche Grünfläche
Anlage 3- Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes
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SO Freizeitbad und Hotel W M Anlage 3 242. Änderung des Flächennutzungsplanes: - beabsichtigte Darstellung - Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler 1:5.000M.: 0 50 100 150 200 25025 m Legende Bad Erholungsschwerpunkt Jugendeinrichtung Kindereinrichtung Schule Spielplatz Sporthalle Sportplatz Verwaltung Änderungsbereich WohnbauflächeW Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche SondergebietSO
Anlage 4- Begründung zum Entwurf mit Umweltbericht
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Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab) 242. Änderung des Flächennutzungsplanes „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler Begründung Stand: Veröffentlichung des Entwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) Anlage 4 2 Herausgeberin Dezernat für Planen und Bauen Stadtplanungsamt Vorbereitende Bauleitplanung (614/5) Willy-Brand-Platz 2 50679 Köln Tel. 0221 221 35740 Fax 0221 221 22450 E-Mail fnp@stadt-koeln.de www.stadt-koeln.de Datum: 30.10.2024 3 242. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 6, – Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorwei- ler Begründung zum Entwurf zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Bauge- setzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 2a BauGB hier: Änderung der Darstellung Grünfläche mit dem Signet „Bad“ in ein Sonstiges Son- dergebiet mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chor- weiler“ 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches.................................................................. 4 2. Anlass und Ziel der Planung ........................................................................................ 4 3. Verfahren ....................................................................................................................... 4 4. Erläuterungen zum Plangebiet und dessen Umgebung ............................................. 5 4.1 Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur ........................................................................... 5 4.2 Grün- und Freiraum ................................................................................................................... 5 4.3 Verkehrsinfrastruktur ................................................................................................................. 5 4.4 Technische Infrastruktur ............................................................................................................ 6 5. Planungsvorgaben ........................................................................................................ 6 5.1 Landes- und Regionalplanung ................................................................................................... 6 5.2 Bebauungsplan ........................................................................................................................ 12 5.3 Landschaftsplan ....................................................................................................................... 12 5.4 Wasser- und Hochwasserschutz ............................................................................................. 13 5.5 Fachplanungen ........................................................................................................................ 15 5.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte .................................................................................... 15 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ..................................................................... 16 6.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan ...................................................................... 16 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung ................................................................................. 16 6.3 Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung.................................................................... 17 7. Umweltbericht ............................................................................................................. 18 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ........................................... 18 7.2 Bedarf an Grund und Boden .................................................................................................... 18 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ............................................................................................................................ 19 7.4. Grundlagen ............................................................................................................................. 22 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ............................ 24 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ...................................................................................... 61 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .......... 61 7.8 Zusammenfassung .................................................................................................................. 61 7.9 Referenzliste der Quellen ........................................................................................................ 67 4 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Chorweiler im gleichnamigen Stadtbezirk und umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha. Im Norden wird das Plangebiet durch Grün- und zum Teil landwirt- schaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Landstraße und im Süden durch die Merianstraße begrenzt. Die Grenze im Westen bildet die Bezirkssportanlage Chorweiler mit ihren Sportflächen bzw. den Stellplätzen. Der Geltungsbereich ist gegenüber den frühzeitigen Beteiligungsschritten nach §3 Abs. 1 und §4 Abs. 1 BauGB dahingehend geändert worden, dass Flächen der Neusser Landstraße am östlichen Rand des Plangebietes nicht mehr Gegen- stand des Geltungsbereiches sind, da diese keine unmittelbare Erschließungsfunktion für das Plangebiet hat. Die Merianstraße soll etwa bis zur Mitte in den Änderungsbereich einbezogen werden. Diese Abgrenzung entspricht der im Flächennutzungsplan angewandten Systematik, dass die für die Bauflächen erforderlichen Erschließungsflächen anteilig den Bauflächen bzw. Baugebieten zugewiesen werden. 2. Anlass und Ziel der Planung Die AQUALAND Freizeitbad am Fühlinger See GmbH & Co. KG möchte ihr bereits bestehen- des Freizeitbad an Merianstraße 1 im Stadtteil Chorweiler um ein Hotel ergänzen. Das Hotel soll direkt mit dem Freizeitbad verbunden werden. Den Gästen soll ein mehrtägiger Aufenthalt in direkter Nähe zum Freizeitbad ermöglicht werden, wodurch der Standort des Bades gestärkt wird. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hotelbaus mit derzeit geplanten ca. 150 Zimmern. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einem Parkhaus untergebracht werden, welches nordwestlich des Hotels errichtet werden soll. Zudem ist beab- sichtigt, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zu realisieren. 3. Verfahren Die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „Hotelneubau am Frei- zeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler“. Frühzeitige Verfahrensschritte Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die Durchführung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen (Vorlage 2211/2020). Die erforderliche Ände- rung des Flächennutzungsplanes soll im Parallelverfahren erfolgen. Frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde bereits im Zeitraum vom 11.02.2021 bis zum 24.03.2021 eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept durchgeführt. Für die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in dem Zeitraum vom 03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 242. Änderung des FNP gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 24.08.2022 im Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Köln statt. Die Be- teiligung fand in der Zeit vom 02.09. bis 16.09.2022 statt. In diesem Zeitraum wurden das städ- tebauliche Planungskonzept mit Erläuterungen zum Ziel und Zweck der FNP-Änderung im Be- zirksrathaus Chorweiler sowie im Stadthaus in Deutz zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich 5 konnten die Unterlagen im Internet eingesehen werden. Während dieses Beteiligungsschrittes ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Der Vorgabenbeschluss zur Ausar- beitung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes ist am 17.11.2022 in der Bezirksvertretung Chorweiler beraten und am 01.12.2022 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst worden (Vor- lage 3581/2022). Landesplanerische Anfrage Die Beurteilung der landesplanerischen Anfrage gemäß §34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) vom 28.06.2021 bestätigt die Anpassung an die damals rechtswirksamen Ziele der Raumordnung auf Grundlage des damals vorgelegten Planungsstandes. Im Rahmen der Veröf- fentlichung des Entwurfes soll eine erneute landesplanerische Anfrage gemäß §34 Landespla- nungsgesetz gestellt werden. Übersicht der politischen Beratungen und Beschlüsse Einleitungsbeschluss B-Plan und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.08.2020 TOP 9.2.6 mehrheitlich zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 TOP 10.5 einstimmig zugestimmt Anhörung der Bezirksvertretung BV 6 zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung, Beschluss über die Vorgaben zur 242. Änderung des Flächennutzungsplanes Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 17.11.2022 TOP 9.2.1 mehrheitlich zugestimmt Stadtentwicklungsausschuss 01.12.2022 TOP 9.3 einstimmig zugestimmt 4. Erläuterungen zum Plangebiet und dessen Umgebung 4.1 Bestehende Bebauung und Nutzungsstruktur Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich der Gebäudekomplex des Freizeitbades Aqualand und die dem Freizeitbad angegliederten Freiflächen. Auf dem unbebauten Teil des Plangebietes befindet sich eine gepachtete Stellplatzfläche mit ca. 160 Stellplätzen sowie eine Schotterfläche, die als Überhangparkplatz dient. 4.2 Grün- und Freiraum Im Norden des Plangebietes befinden sich Grün- und zum Teil landwirtschaftlich genutzte Flä- chen. Daran schließen im Nordwesten und Westen die Bereiche der Bezirkssportanlage Chor- weiler an, die aus einer Kampfbahn sowie zwei Großspielfeldern mit Trainingsbeleuchtung, ei- nem Werferplatz, einem Kleinspielfeld sowie 2 Tennisplätzen besteht. Außerdem grenzt der Parkplatz für die Bezirkssportanlage an das Plangebiet. Im Süden wird das unmittelbare Umfeld durch die vierspurige Merianstraße geprägt. Südlich da- von befindet sich die gemeinsame Tennisanlage des Tennisverbandes Mittelrhein und des Köl- ner Tennisclubs 71 e.V. mit 16 Tennisplätzen und zwei Tennishallen. Im östlichen Bereich schließt sich jenseits der Neusser Landstraße das weitläufige Naherholungsgebiet und die Re- gattabahn des Fühlinger Sees an. Das Plangebiet befindet sich somit in einem durch Sport- und Naherholungsflächen geprägten Umfeld. 4.3 Verkehrsinfrastruktur Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Plangebiet ist heute bereits vollständig erschlossen. Es ist über die Merianstraße und die Neusser Landstraße (B9) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden. 6 Öffentlicher Personennahverkehr Die S-Bahn-Haltestellen „Chorweiler“ und „Chorweiler-Nord“ (S6 und S11) sind jeweils circa. 1 km von dem Plangebiet entfernt. An der Haltestelle „Chorweiler“ verkehrt außerdem die Stadt- bahn der Linie 15. Die Bushaltestelle „Merianstraße“ (Buslinien 120, 121 und 123) liegt ca. 300m entfernt auf der Neusser Landstraße. Die Bushaltestelle „Karl-Marx-Allee“ (Buslinien 120, 121, 123, 125, 126) ist ebenfalls ca. 300m entfernt und befindet sich auf der Willi-Suth-Allee. Fuß- und Radverkehr Das Plangebiet ist über die Merianstraße an das Fuß- und Radwegenetz angeschlossen. Über die Radwege entlang der Merianstraße ist das Plangebiet an den Stadtteil Chorweiler und die Radwegeverbindung entlang der Neusser Landstraße angebunden. 4.4 Technische Infrastruktur Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann grundsätzlich durch die vorhandenen Netze sichergestellt werden. 5. Planungsvorgaben 5.1 Landes- und Regionalplanung Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß §1 Absatz 4 BauGB an die Ziele der Raumord- nung anzupassen. Im Folgenden wird dargelegt, dass und auf welcher Beurteilungsgrundlage die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes als an die Ziele der Landesplanung und Regio- nalplanung angepasst erachtet werden kann. 5.1.1 Vorgaben des Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und des Regionalplanes Köln Die zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans Köln – die die Darstellun- gen des LEP NRW konkretisieren – stel- len den Geltungsbereich der 242. Ände- rung des Flächennutzungsplanes (Ände- rungsbereich) als Allgemeinen Frei- raum- und Agrarbereich (AFAB) dar, der hier mit der Funktion eines Regionalen Grünzuges überlagert ist. Der westliche Teil des Geltungsbereichs ist im Regio- nalplan Köln als Bereich zum Grund- wasser- und Gewässerschutz darge- stellt. Der Änderungsbereich ist von Be- reichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) umgeben. Aufgrund des Urteiles des Oberverwal- tungsgerichts (OVG) NRW vom 21.03.2024 sind wesentliche Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens des LEP NRW für un- wirksam erklärt worden. Betroffen ist hierdurch auch das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ LEP NRW – 1. Änderung 2019, sowie die in diesem Ziel definierten Ausnahmetatbestände für eine Bauflächendarstellung im Freiraum. Gemäß den bisher geltenden Regelungen konnte die beabsichtigte Darstellung eines „Sonstigen Sondergebietes“ gemäß § 11 BauNVO mit der Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan 7 Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ auch durch den unter dem 3. Spiegelstrich des Zie- les 2-3 definierten Ausnahmetatbestand begründet werden. Hier war bestimmt, dass im regio- nalplanerischen Freiraum ausnahmsweise Bauflächen und –gebiete dargestellt und festgesetzt werden können, wenn es sich um eine angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Touris- museinrichtungen einschließlich der Ferien- und Wochenendhausgebiete für diese Zwecke han- delt. Auch wenn dieser Ausnahmetatbestand derzeit nicht wirksam ist, wird im Folgenden erläu- tert, dass die Planung an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Anstelle der Ziele, die durch den LEP NRW – 1. Änderung 2019 geändert und durch das OVG Urteil vom 21.03.2024 für unwirksam erklärt worden sind, treten wieder die ursprünglichen Fest- legungen (LEP NRW mit Stand vom 08.02.2017) in Kraft. Aufgrund der oben aufgezeigten zeichnerischen Festlegungen und Darstellungen für den Änderungsbereich sind nach Maßgabe des übergeordneten LEP NRW und des Regionalplans Köln derzeit folgende Ziele relevant: LEP NRW – Textliche Festlegungen - Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ (LEP NRW 2017) - Ziel 6.6-2 „Standortanforderungen für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen (LEP NRW 2017) - Ziel 7.1-5 „Grünzüge“ und - Ziel 7.4-3 „Sicherung von Trinkwasservorkommen“. Ziel 2-3 LEP NRW (2017) – Siedlungsraum und Freiraum Das Ziel 2-3 legt fest, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regio- nalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollzieht. Ziel 6.6-2 LEP NRW (2017) – Standortanforderungen Soweit der LEP Festlegungen zu sonstigen Vorhaben trifft, wie z.B. Vorhaben gemäß 6.6-2 (Standortanforderungen für bestimmte Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Touris- mus) bleiben diese von Ziel 2-3 unberührt. Sie sind also ergänzend zu berücksichtigen. Gemäß dem derzeit wirksamen Ziel 6.6-2 LEP NRW (2017) sind Standorte für raumbedeut- same, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Touris- museinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Diese sollen in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche o- der Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn es sich um geeignete Ortsteile handelt, vorrangige Freiraumfunktionen be- achtet werden und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigen- art der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert be- rücksichtigt werden. Zudem sollte eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtli- che Straßenverkehrsnetz und an vor allem an den ÖV vorhanden sein. Ziel 7.1.5 LEP NRW – Grünzüge Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW sind zur siedlungsräumlichen Gliederung in den Regionalplänen regionale Grünzüge als Vorranggebiete festzulegen. Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme 8 zu schützen. Ausnahmsweise ist eine Inanspruchnahme möglich, wenn für die siedlungsräumli- che Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: „Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall un- abwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterungen des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann.“ Ziel 7.4-3 LEP NRW – Sicherung von Trinkwasservorkommen Gemäß Ziel 7.4-3 LEP NRW sind Grundwasservorkommen, die für die öffentliche Wasserver- sorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwand- freiem Trinkwasser dauerhaft gesichert ist. Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Darstellungen Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) mit Stand April 2018 formuliert in den Kapiteln D.1.1 „Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge“ sowie D.2.1 „Be- reiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion (BGG)“ die für die 242. Änderung des FNP wesentlichen Ziele. D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge In Kapitel D.1.1 werden die Ziele des Regionalplanes in Bezug auf die Regionalen Grünzüge dargestellt. Ziel 1 - „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächen- systems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdich- tungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernetzen. (…) Die Durch- gängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewährleisten.“ Ziel 2 - „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumge- bundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktio- nen beeinträchtigen, sind auszuschließen. (…) .“ Ziel 3 - „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen der Bauleitplanung anzustreben.“ D.2.1 „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion (BGG)“ In Kapitel D. 2.1 sind die für die 242. FNP-Änderung die Ziele 1 und 2 von Bedeutung. Ziel 1 – „Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdi- sche Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. 9 Ziel 2 – Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwas- sertalsperren dargestellten BGG (s. BGG-Tabelle) sind vor störender anderweitiger Inan- spruchnahme zu schützen. (…) 5.1.2 Neuaufstellung des Regionalplanes Köln – 2. Entwurf Oktober 2024 Der 2. Entwurf des neuen Regionalpla- nes, der am 11.10.24 durch den Regio- nalrat beschlossen worden ist, über- nimmt die zeichnerischen Darstellungen des gültigen Regionalplanes, erweitert aber die zeichnerische Darstellung von Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung auf den gesamten Freiraum zwischen dem Sied- lungsbereich Chorweiler im Westen und der Neusser Landstraße im Osten. Da die Darstellungen des Entwurfes des Regionalplanes als in Aufstellung befind- liche Ziele der Regionalplanung als sonstige Erfordernisse der Raumord- nung in der Abwägung zu berücksichtigen sind, ist auch der Grundsatz G.30 des Entwurfes des Regionalplanes in die Abwägung einzustellen. G.30 Bereiche für den Schutz der Landschaft du landschaftsorientierten Erholung (BSLE) erhal- ten und entwickeln (Entwurf Stand Dezember 2021) In den BSLE sollen vor allem die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Landschafts- räume mit ihrer besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit, wesentliche Landschaftsstrukturen einschließlich für den Biotopverbund bedeutsame Elemente und die Voraussetzungen für land- schaftsorientierte Erholungs-, Sport-, Tourismus- und Freizeitnutzungen gesichert und entwi- ckelt werden. Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Funktionen und Nutzungen nicht ver- einbar sind, sollen vermieden werden. 5.1.3 Vereinbarkeit der 242. Änderung des FNP mit den Zielen der Landes- und Regional- planung Die beabsichtigte Darstellung ist an die Ziele der Raumordnung des LEP NRW und des Regio- nalplans Köln angepasst. Für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Änderung an die Ziele der Raumordnung des Regional- plans Köln angepasst ist, ist der derzeit wirksame Regionalplan Köln zugrunde zu legen. Am Ende dieses Kapitels wird ergänzend noch auf den im Entwurf des Regionalplanes formulierten Grundsatz für „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ eingegangen. Zulässige Inanspruchnahme von Freiraum Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine nach dem LEP NRW zulässige Inanspruchnahme von Freiraum. Zum einen ist das Änderungsgebiet zwar als Freiraum festgelegt. Zu beachten ist aber, dass der Änderungsbereich mit einer Größe von 4,5 ha deutlich unterhalb der regionalpla- nerischen Darstellungsschwelle von 10,0 ha liegt, so dass der Regionalplan bei vorhandener Abb. 3: Ausschnitt aus dem 2.Entwurf des Regionalplans 10 Standorteignung voraussichtlich keinen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit entsprechen- der Zweckbestimmung für das Vorhaben vorsehen würde. Hinzu kommt, dass das Vorhaben zu großen Teilen auf bereits heute versiegelten bzw. einer für Stellplätze genutzten Schotterfläche umgesetzt werden soll. Standortanforderungen für raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Er- holungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen Durch die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt ein „Sonstiges Sonderge- biet“ gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ darzustellen. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes einer Frei- zeiteinrichtung handelt, ist hier insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Ziel 6.6-2 LEP NRW 2017 zu prüfen. Die dortigen Ausführungen beziehen sich zwar überwiegend auf neue Stand- orte, aber was für neue Standorte gilt, kann in vergleichbarer Weise auch für die angemessene Weiterentwicklung bestehender Standorte angeführt werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Planung, die die Erweiterung eines vorhandenen Standortes vorsieht. Der Standort ist zudem bereits heute verkehrlich gut erschlossen. Das Vor- haben wird zudem zu großen Teilen auf bereits heute versiegelten bzw. einer für Stellplätze ge- nutzten Schotterfläche umgesetzt. Der Änderungsbereich befindet sich in räumlicher Nähe zu dem im Regionalplan dargestellten Siedlungsraum des Stadtteiles Chorweiler. Im östlichen Bereich wird der Stadtteil durch drei Schulen sowie die Bezirkssportanlage geprägt. Der Vorhabenstandort befindet sich in direkter räumlicher Nähe zu den Sportanlagen, so dass dieser aus planerischer Sicht an den Siedlungs- raum anschließt. Aufgrund der hier vorgesehenen Nutzung (Hotel- und Freizeitbad) ist der im Ziel 6.6-2 LEP NRW 2017 erwähnte Belang der Zentrenverträglichkeit nicht betroffen, da an diesem Standort kein Einzelhandel vorgesehen ist, der benachbarte zentrale Versorgungberei- che schädigen könnte. Zudem ist durch den mit dieser Bauleitplanung gesicherten Standort des Freizeitbades auch die geforderte Sozialverträglichkeit gegeben, denn aufgrund der Lage des Standortes ist auch mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes eine gute Erreichbarkeit ge- geben. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens wird im Umweltbericht ausführlich dargelegt. Hinsichtlich möglicher betroffener Freiraumfunktionen wird auf den nächsten Abschnitt verwie- sen, in dem dargelegt wird, dass die Inanspruchnahme dieser Flächen mit der im Regionalplan festgelegten Funktion eines regionalen Grünzuges vereinbar ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die in Ziel 6.6-2 LEP NRW 2017 for- mulierten Anforderungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen werden können. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten in Regionalen Grünzügen Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW ist nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Im Folgenden wird eine Abwägung hinsichtlich möglicher Alternativen sowie der in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regionalplanes genannten wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge vorge- nommen, die für die Funktionsfähigkeit des Grünzugs im Sinne des LEP-Ziels 7.1-5 LEP NRW maßgeblich sind. Alternativen zur Inanspruchnahme Es handelt sich hier um die Erweiterung des seit 1991 an diesem Standort bestehenden Frei- zeitbades durch ein Hotel und ein Parkhaus. Beide Nutzungen stehen im unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Freizeitbad. Die Planung ist somit standortgebunden und es bestehen daher keine Alternativen außerhalb des betroffenen regionalen Grünzuges. Siedlungsräumliche Gliederung Der Regionalplan verfolgt im Bereich Chorweiler durch den hier festgelegten regionalen Grün- zug eine siedlungsräumliche Gliederung in der Form, dass zwischen dem Siedlungsbereich 11 Chorweiler und den gewerblich-industriellen Flächen östlich der Industriestraße im Bereich Füh- lingen / Feldkassel ein breiter Freiraumkorridor zu erhalten ist. Bestandteil dieses Korridors ist z.B. auch der Fühlinger See mit seinen Freizeit- und Erholungsanlagen. Die Funktionen des regionalen Grünzuges, die im Wesentlichen in der Erhaltung der Freiraum- und Erholungsfunktionen zwischen den oben genannten Siedlungsbereichen liegen, werden durch die Inanspruchnahme der vorgesehenen Fläche nicht beeinträchtigt. Klimaökologischer Ausgleich Durch die vorgesehene Planung, die im Wesentlichen auf heute bereits versiegelter und teilver- siegelter Stellplatzfläche stattfindet, wird die klimaökologische Ausgleichsfunktion des regiona- len Grünzuges nicht beeinträchtigt. Ergänzend kann angeführt werden, dass sowohl für das Ho- telgebäude wie auch die vorgesehene Stellplatzpalette eine Dach- und Fassadenbegrünung vorgesehen ist. Biotoperhaltung- und -vernetzung Aufgrund der überwiegenden Inanspruchnahme von Flächen, die heute für Stellplatzanlagen genutzt werden und teilweise bereits versiegelt sind, werden durch die Planung die bestehen- den Vegetationsstrukturen kaum beeinträchtigt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Funk- tionen der Biotoperhaltung und Biotopvernetzung durch die Planung nicht beeinträchtigt wer- den. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass durch Aufwertung bestehender und Anlage neuer Grünflä- chen die Eingriffe im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vollständig ausgeglichen wer- den können. Freiraumgebundene Erholung Der Grünzug ist um Umfeld des Standortes durch zahlreiche Sport- und Erholungsnutzungen geprägt. Es befinden sich hier neben den Freizeit- und Erholungsanlagen des Fühlinger Sees auch Sport- und Tennisplätze sowie Grünflächen, die der Erholungsfunktion der im Umfeld woh- nenden Bevölkerung dienen. Durch die vorgesehene Inanspruchnahme der durch die FNP-Än- derung betroffenen Flächen, wird der regionale Grünzug in seiner Funktion der freiraumgebun- denen Erholung zu dienen nicht beeinträchtigt Weitere Funktionen der regionalen Grünzüge In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes werden neben den im Ziel D.1.1-2 genann- ten wesentlichen Funktionen im Textteil weitere, grundsätzliche Funktionen der regionalen Grünzüge erwähnt. Diese sind der Boden- und Gewässerschutz sowie die Sicherung dieser Flächen für den Erhalt und die Vermehrung von Wald sowie die Sicherung von landwirtschaftli- chen Flächen zum Freiraumschutz. Eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen findet durch die Planung nicht statt. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser ist im Umweltbericht aus- führlich dargestellt. Hinsichtlich des Erhaltes bzw. der Vermehrung von Wald kann angeführt werden, dass sich dieser Standort aufgrund der Lage und der bereits heute ausgeübten Nut- zung für eine Waldvermehrung nicht eignet. Rücknahme von Siedlungsbereichen / Erweiterung des regionalen Grünzuges Auch wenn bereits aus den vorgenannten Punkten hervorgeht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzuges insgesamt erhalten bleibt, soll bei einer Inanspruchnahme von regionalen Grünzü- gen geprüft werden, ob durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann. Hinsichtlich dieser Prüfung ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen der aktuellen Überarbei- tung des Regionalplanes deutlich geworden ist, dass ein derartiger Ausgleich nicht möglich ist. Zum einen kann der regionale Grünzug nicht erweitert werden, da der Entwurf des Regionalpla- nes den gesamten Freiraum zwischen dem Siedlungsbereich Chorweiler / Seeberg und den ge- werblich-industriellen Bereich östlich der Industriestraße mit der Funktion „Regionaler Grünzug“ belegt. Zum anderen können auch keine Siedlungsdarstellungen zurückgenommen werden, da 12 in der Begründung zum Entwurf des Regionalplanes dargestellt wird, dass trotz der Überarbei- tung des Regionalplanes weiterhin sowohl bei den ASB- als auch bei den GIB-Reserveflächen erhebliche Defizite für die Stadt Köln bestehen. Sicherung von Trinkwasservorkommen Gemäß Ziel 7.4-3 LEP NRW i.V.m. Ziel 1 und 2 Kapitel D.2.1 Regionalplan Köln sind Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz vor störender anderweitiger Inanspruchnahmen zu schützen. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Weiler. Der Änderungsbereich liegt im östlichen Bereich in der Zone III B und im westlichen Bereich in der Zone III A. Die daraus resul- tierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind im Rahmen eines Bauantragsverfah- rens zu beachten. Bei Beachtung dieser Auflagen ist kein Nutzungskonflikt durch die vorgese- hene Bauleitplanung hinsichtlich des Grundwasser- und Gewässerschutzes absehbar. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Da der Änderungsbereich nicht im gültigen Regionalplan, aber im Entwurf des Regionalplanes als BSLE festgelegt wird, ist der Grundsatz G30, der in der Begründung zum Entwurf des Regi- onalplanes aufgeführt wird, als sonstiges Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu be- rücksichtigen. Dieser deckt sich in wesentlichen Punkten mit den Zielen für die regionalen Grün- züge. Im obigen Kapitel wird erläutert, dass durch die vorgesehene Planung die wesentlichen Funktionen des regionalen Grünzuges nicht beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung ebenfalls mit dem für den Planbereich im Ent- wurf vorgenommen zeichnerischen Darstellung als BSLE vereinbar ist. Fazit Durch die obigen Ausführungen ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 242. Änderung des FNP mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. 5.2 Bebauungsplan Der südöstliche Bereich des Plangebiets nordwestlich entlang der Merianstraße liegt im Gel- tungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 63540.02. Für diesen Bereich setzt dieser Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Der verbleibende Geltungsbereich unterliegt keinen Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Es existieren keine weiteren Ortssatzungen gem. BauGB oder BauO NRW. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nummer 63540.02 in diesem Bereich aufgehoben werden. Durch die neuen Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplans wird die Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geschaffen. 5.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln enthält für den Bereich des bestehenden Freizeitbades so- wie den unmittelbar westlich angrenzenden Bereich des Parkplatzes an der Merianstraße keine Festsetzungen. 13 Für einen Teilbereich im Norden des geplanten Hotelneubaus so- wie für den Bereich der ergänzen- den Stellplatzanlage westlich des Aqualandes ist das Landschafts- schutzgebiet – LSG 5 „Freiraum und Grünverbindungen um Blu- menberg, Chorweiler und See- berg bis Esch“ festgesetzt. Der Träger der Landschaftspla- nung hat im Rahmen der frühzeiti- gen Behördenbeteiligung zum da- mals vorliegenden städtebauli- chen Planungskonzept dahinge- hend Stellung genommen, dass falls die in dem Plankonzept vor- gesehenen Maßnahmen durchge- führt werden, davon ausgegangen werden kann, dass der Schutzzweck des LSG weitgehend erhalten werden kann. Insbesondere der Eingriff in den bestehenden randlichen Baumbestand sollte vollständig ausgeglichen werden. Bei einer ausreichenden Berücksichtigung der Belange stellt der Träger der Landschaftsplanung in Aussicht, dass kein Widerspruch zur Änderung des Flächennutzungsplanes formuliert wird. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird auch der Träger der Landschaftsplanung beteiligt. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in den Flächennut- zungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die obige Abbildung auf die im Landschaftsplan enthaltenen Festsetzungen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB hingewiesen werden. 5.4 Wasser- und Hochwasserschutz Wasserschutzgebiet Der Änderungsbereich liegt im Wasserschutzgebiet Weiler. Dabei ist der westliche Be- reich der Wasserschutzzone IIIA und der östliche Bereich der Wasserschutzzone IIIB zu- geordnet. Die daraus resultierenden Auf- lagen zum Schutz des Grund- wassers sind im Rahmen ei- nes Bauantragsverfahrens zu beachten. Bei Beachtung die- ser Auflagen ist kein Nut- zungskonflikt durch die vorge- sehene Bauleitplanung hin- sichtlich des Grundwasser- und Gewässerschutzes ab- sehbar. Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan Stadt Köln - Festsetzungskarte Abb. 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete 14 Hochwasserrisikogebiet Der Standort liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber in einem Hoch- wasserrisikogebiet gemäß § 78b Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Auf- stellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sach- schäden in der Abwägung nach §1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Zudem ist der Grundsatz II.3 der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) in die Abwägung einzustellen. In diesem Grundsatz wird ausge- führt, dass in diesen Gebieten keine kritischen Infrastrukturen (z.B. Strom- oder Telekommuni- kationsinfrastrukturen), keine kritischen Infrastrukturen, die von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind (v.a. Versorgungsinfrastrukturen für die Allgemeinheit) sowie bauliche Anlagen, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern (z.B. Krankenhäuser), weder geplant noch zu- gelassen werden sollen. Die Hochwassergefahrenkarte stellt eine teilweise Betroffenheit des Plangebietes bei einem Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit dar. Eine niedrige Wahrscheinlichkeit be- deutet, dass dieses Ereignis seltener als alle 500 Jahre anzunehmen ist. Bei der Berechnung für dieses Szenario wurde ein Kölner Rheinpegel von 12,90 m zugrunde gelegt. Bei diesem Szenario ist in dem für die Ho- telnutzung vorgesehe- nen Bereich eine Überschwemmungs- tiefe von überwiegend weniger als 1m zu er- warten. Entlang der Merianstraße sowie im nordwestlichen Be- reich sind Über- schwemmungstiefen von 1-2m angegeben (s. Abb. 6). Für das Kölner Stadt- gebiet bestehen teil- weise bauliche Schutzmaßnahmen, durch die Bereiche bis zu einem Rheinpegel (Kölner Pegel) von 11,90m geschützt sind. In der Abbildung 6 ist dargestellt, welche Überschwemmungstiefe bei einem Pegel von 11,90 m bestehen würde. Diese Überschwemmungen würden aber nur bei Versagen der technischen Schutzmaßnahmen eintreten. Der Bereich des bestehenden Freizeit- bades wäre bei diesem Pegelstand auch noch nicht überschwemmt und auch der Standort für das geplante Hotel wäre nur in Randbereichen weniger als 50cm überflutet. Da es sich bei einem Hotel weder um eine kritische Infrastruktur noch um eine bauliche Anlage handelt, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordert, wird dem Grundsatz II.3 der BRPHV entsprochen. Abb. 6: Hochwassergefahrenkarte – Wassertiefen bei einem Ereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit Wassertiefen 15 Da es sich hier um ein standortgebundenes Vorhaben handelt, dass aufgrund seiner beabsich- tigten Nutzung bei der Bauausführung ausreichend Vorsorge für den Fall eines extremen Hoch- wassers treffen kann, ist der Standort trotz der Lage in einem Hochwasserrisikogebiet als ver- träglich anzusehen. Die Wasserschutzge- biete und die Hoch- wasserrisikogebiete sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in den Flä- chennutzungsplan nachrichtlich über- nommen werden. Da der Flächennutzungs- plan der Stadt Köln diese Übernahme der- zeit nicht vornimmt, soll durch die Abbil- dung 6 auf die Lage dieser Gebiete ent- sprechend § 5 Abs. 4 BauGB hingewiesen werden. Die fachrecht- lichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise im FNP zu berücksichti- gen bzw. zu beachten. 5.5 Fachplanungen Es sind im Umfeld des Änderungsbereiches keine Fachplanungen bekannt, die als Belange im Änderungsverfahren zu berücksichtigen sind. 5.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte Die informellen Konzepte der Stadt Köln wie z.B. der „KölnKatalog“, das „Stadtentwicklungskon- zept Wohnen“, das „Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ bzw. das „Kooperative Baulandmodell“ kommen aufgrund der vorgesehenen Nutzung nicht zur Anwendung. In die Abwägung einzu- stellen sind aber die Aussagen des „Masterplan Stadtgrün“. Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Durch den Masterplan Stadtgrün soll gewährleistet werden, dass die grün- und freiraumplanerischen Be- lange unter anderem im Rahmen der Bauleitplanung ausreichend Berücksichtigung finden und eine nachhaltige Entwicklung der Stadt gewährleisten. Abb. 7: Wassertiefen bei Kölner Pegel von 11,90m bei Versagen / Überströmen tech-nischer Schutzmaßnahmen Wassertiefen im ge- schützten Bereich 16 Der Standort des Freizeitbades sowie der heutigen versiegel- ten und teilversiegelten Stell- platzflächen, die zukünftig bau- lich genutzt werden sollen, sind im Masterplan Stadtgrün von der Flächenkategorie „Immer- grün“ umgeben, selbst aber nicht als zu sichernde Grünflä- chen in dem „Leitbild Grüne Inf- rastruktur“ gekennzeichnet. Die vorgesehene Planung ent- spricht somit grundsätzlich dem Masterplan Stadtgrün. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 6.1 Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes „Grünfläche“ dar. Im Bereich des Freizeitbades stellt der Flächennutzungsplan das Signet „Bad“ dar. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit dem Ziel die vorhandene Nutzung zu sichern und Planungsrecht für einen Hotelneubau zu schaffen, entspricht somit nicht dem Entwicklungsge- bot des §8 Abs. 2 BauGB. Der Flächennutzungsplan soll daher im Parallelverfahren geändert werden. Nachrichtliche Übernahmen – gemäß § 5 Abs. 4 und 4a BauGB Es ist zu beachten, dass innerhalb des Planbereiches weitere fachrechtliche Vorgaben beste- hen, die grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 4 und 4a BauGB nachrichtlich zu übernehmen wären, im derzeit wirksamen FNP der Stadt Köln aber nicht übernommen worden sind. Es handelt sich hier um die Festsetzungen des Landschaftsplanes, die festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete sowie die Hochwasserrisikogebiete gemäß § 78b Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz. Da der FNP der Stadt Köln diese nachrichtlichen Übernahmen aufgrund seiner derzeitigen Systematik nicht enthält, werden diese in den Kapitel 5.3 und 5.4 dargestellt und erläutert. 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung Die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes wird parallel zur Aufstellung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes durchgeführt. Die beabsichtigten Darstellungen beziehen sich daher auf die vorgesehenen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. des Vor- haben- und Erschließungsplanes. 6.2.1 Städtebauliches Planungskonzept Das bestehende Freizeitbad soll durch einen Hotelbau mit ca. 150 Zimmern erweitert werden. Das Hotel soll der Unterbringung von Gästen des Freizeitbades dienen. Das Hotel soll auf den heute westlich des Bades gelegenen versiegelten Stellplatzflächen errichtet werden. Die not- wendigen Stellplätze für das Hotel und das Bad sollen durch den Neubau eines Parkhauses mit ca. 250 Stellplätzen im westlichen Bereich des Plangebiets entstehen. Abb. 8: Ausschnitt aus dem Masterplan Stadtgrün – Anlage 9 – „ Leitbild Grüne Infrastruktur“ 17 Das Hoteldach und das Dach des Parkhauses erhalten PV-Anlagen über einer extensiven Dachbegrünung. Weiter ist die Anpflanzung neuer Bäume und Gehölzstrukturen zur Aufwertung des Grünbestands geplant. Insgesamt stellt sich eine deutliche Verbesserung der Gestaltung und des Grünanteils gegenüber heute dar, da im Bestand das westliche Plangebiet größtenteils als Parkplatzfläche versiegelt ist. Ein Teil des Schotterplatzes im nordwestlichen Plangebiet soll für die Umsetzung der für das Vorhaben erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden. Das östliche Plangebiet beinhaltet die bestehenden Gebäude und Freiflächen des Freizeitbades Aqualand. Diese sollen in ihrem Bestand gesichert werden und im Rahmen ihrer Nutzung als Freizeitbad Umbau- und Erweiterungsspielräume erhalten. 6.2.2 Beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Ergänzung des Freizeitba- des durch eine Hotelnutzung zu schaffen und den derzeitigen Bestand planungsrechtlich zu si- chern soll im Flächennutzungsplan ein „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ dargestellt werden. Durch diese Darstellung kann das Entwicklungsgebot des §8 Abs. 2 BauGB als erfüllt angesehen werden. 6.3 Städtebauliche Auswirkungen der Planänderung Durch die 242. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Erweiterung des Freizeitbades Aqualand um einen Hotelbau geschaffen und der bisherige bauliche Bestand planungsrechtlich gesichert. Für diese Erweiterung sowie die Errichtung eines Parkhauses sollen die derzeit als Stellplatzflä- chen genutzten Bereiche westlich des bestehenden Gebäudes in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erarbeitet und es werden die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass es im Umfeld des Plangebietes bei Umsetzung des Vorhabens zu keiner Überschreitung von Immissionsrichtwerten kommt. Zum Nachweis der Verkehrsabwick- lung kann an dieser Stelle auf die im Rahmen des Bebauungsplanes erarbeitete Verkehrsunter- suchung bzw. das Mobilitätskonzept verwiesen werden. Eine Beeinträchtigung der Funktionen des regionalen Grünzuges, der hier vor allem Erholungs- funktionen erfüllt, sind durch die Planung nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die jeweili- gen Umweltschutzgüter werden in dem zu dieser Begründung gehörenden Umweltbericht in Ka- pitel 7 ausführlich dargestellt und bewertet. Flächenbilanzierung Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung Änderung ha % ha % ha Grünfläche 4,5 100 0 0 - 4,5 Sondergebiet Freizeitbad und Hotel 0 0 4,5 100 + 4,5 SUMME 100 100 18 7. Umweltbericht A Einleitung Für das 242. Flächennutzungsplanänderungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab- satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der An- lage 1 zum BauGB dargestellt. Anmerkung: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 63552/01 – Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes werden für den Änderungsbereich umfangreiche Gutachten zu den Umweltauswirkungen der Pla- nung erarbeitet. Diese Gutachten – soweit sie vorliegen – werden bei der Erstellung des Umwelt- berichtes zur Flächennutzungsplanänderung mitberücksichtigt, soweit die Planungstiefe auf Ebene des Flächennutzungsplans es erfordert. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse aus den jeweiligen Gutachten erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung Die geplante Flächennutzungsplanänderung stellt die vorbereitende planungsrechtliche Grund- lage für die städtebauliche Erweiterung des Freizeitbadkomplexes Aqualand durch den Bau eines Hotels dar. Das Hotel soll vorrangig zur Unterbringung von Gästen des Freizeitbades dienen und den Standort als solches stärken. Zu diesem Zweck soll die Darstellung der Nutzungsart in Son- dergebiet geändert werden. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 63552/01 werden zwei Sondergebiete festgesetzt. Das SO 1 umfasst die Hotel- und Parkhausnutzung, das SO 2 sichert die bestehenden Nutzungen des Freizeitbades. Das städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan sieht vor, ein Hotelgebäude auf der bereits vor- handenen und dem Aqualand angegliederten Parkplatzfläche zu errichten. Ergänzend werden 24 Mitarbeiterstellplätze einschließlich fünf Stellplätzen für Behinderte errichtet. Die geplante Hotel- vorfahrt bietet eine Möglichkeit für Kurzparker sowie einen Taxihaltepunkt. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einem Parkhaus mit ca. 250 Stellplätzen nordwestlich des Hotels untergebracht werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, den bisher als Über- hangparkplatz genutzten Schotterplatz zu entsiegeln und zu renaturieren. Auf einem Teil dieses Schotterplatzes sollen die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Ausgleichsmaßnah- men umgesetzt werden. Das Hoteldach und das Dach des Parkhauses erhalten Photovoltaikan- lagen über einer extensiven Dachbegrünung. Weiter ist die Anpflanzung neuer Bäume und Ge- hölzstrukturen zur Aufwertung des Grünbestands geplant. Die bestehenden Gebäude und Frei- flächen des Freizeitbades Aqualand sollen in ihrem Bestand gesichert werden und im Rahmen ihrer Nutzung als Freizeitbad Umbau- und Erweiterungsspielräume erhalten. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die Flächennutzungen im ca. 4,5 ha großen Änderungsbereich des Flächennutzungsplans sind wie folgt gegliedert: 19 Tabelle 1: Flächenbedarf Bisherige FNP-Darstel- lung in ha % Künftige FNP-Darstel- lung in ha % Grünfläche, Zweckbe- stimmung Bad 4,5 100 Sondergebiet, Zweckbe- stimmung Freizeitbad und Hotel 4,5 100 Der Anteil an ‚Grünflächen‘ wird durch die 242. Änderung des Flächennutzungsplans im Ände- rungsbereich vollständig in Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel umgewandelt. Zusammenfassend wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans die Erhöhung des Anteils der bebaubaren Flächen und somit ein höherer Versiegelungsgrad im Änderungsbereich vorbe- reitet. Für den parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist jedoch beabsichtigt umfangreiche Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen, sodass eine Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um 55 % bei einer Beibehaltung des Anteils an ver- siegelten Flächen geplant ist. 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg- ten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes- eben greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Pflanzen BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baum- schutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- schützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen- entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- talisierung von vorgenutzten Flächen 20 Boden und Altlasten Boden BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schäd- licher Bodenveränderungen und Einträge Altlasten BauGB; BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Wasser Oberflächenwasser WHG, LWG NRW, WRRL, HWRM-RL, HWSGII naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Ver- meidung negativer Veränderungen; Sa- nierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser- schutzzonen-Verordnung der jeweiligen Wassergewin- nungsanlagen Grundwasserneubildung erhalten und ver- bessern, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Umgang mit Niederschlagswas- ser und Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW Versickerung von Niederschlagswasser, Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- leitung von Niederschlagswasser; Verhin- dern von Starkregengefahren Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW- RL; HWSG II Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- serrisikoprophylaxe Luft Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen BImSchG; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Klima Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- lastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluf- tentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- besserung des Mikroklimas durch Baum- pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Er- holungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturland- schaft Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzen- welt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürli- chen Lebensgrundlagen Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der Schutzziele Mensch, Gesundheit, Bevöl- kerung Lärm BImSchG; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BImSchV, Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 21 BauGB; Lärmaktionsplan Stufe III und IV Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung sonstige Gesundheitsbelange / Risiken - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz-ge- setz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert Einhaltung von Achtungs- und angemes- senen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 5034:2011 Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgü- ter BauGB, Denkmalschutzge- setz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Natur- denkmalen, Resten historischer Kultur- landschaften oder deren Bestandteilen Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerü- che), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz-ge- setz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- wältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Nutzung erneuerbare Ener- gien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie KSG; KSG NRW BauGB; EEG, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Be- schluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Kli- maschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Darstellung von Landschafts- plänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser- Abfall-, Immissionsschutz- recht BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW, Wasser- schutzzonen-Verordnung der jeweiligen Wassergewin- nungsanlagen, Luftreinhalte- plan Köln 2021 Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- wert von Natur und Landschaft Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in de- nen die durch Rechtsverord- nung zur Er-füllung von bin- denden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions- grenzwerte nicht überschrit- ten werden BauGB; Bundesimmissions- schutz-gesetz; Luftreinhalte- plan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Anfälligkeit für die Auswirkun- gen schwerer Unfälle und Ka- tastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo- den, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel- falt, Natura 2000-Gebiete, BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho- hen Anfälligkeit für die Auswirkungen von Katastrophen oder schweren Unfällen. 22 Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sach- güter, Wechselwirkungen Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnah- men nachhaltig und standortgerecht Abkürzungen: FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-natur- schutzgesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länder- arbeitsgemeinschaft Wasser, LAGA = Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpassungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes-waldgesetz, LFoG NRW = Landesforst- gesetz Nordrhein Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagen- sicherheit, Leitfaden 18, BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Käl- teerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz) Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände- rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der Flächennutzungsplanänderung „Ho- telneubau am Freizeitbad Aqualand“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen die Umset- zung der Flächennutzungsplanänderung auf diesen Standort hat und welche Einwirkungen aus der Umgebung auf diesen Standort auftreten. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau- erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt- auswirkungen beschrieben. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Nutzungen im Bestand Der Änderungsbereich liegt im Norden Kölns im Stadtbezirk Chorweiler und im Osten des gleich- namigen Stadtteils Chorweiler. Er umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha. Der Geltungsbereich er- streckt sich im Zentral- und Ostbereich über das Areal des Freizeitbads „Aqualand“ – hier sind das Schwimmbadgebäude, die östlich und nördlich hieran angrenzenden Außenanlagen sowie der westlich anschließende gepflasterte Parkplatz eingeschlossen – sowie im Westbereich über einen hier befindlichen Schotterplatz. Nach Süden und Osten wird der Änderungsbereich durch die stark frequentierte Merianstraße bzw. die Neusser Landstraße (B9), nach Westen und Nor- den durch flächenhafte und lineare Vegetationsstrukturen der Kulturlandschaft bzw. des Sied- lungsrands begrenzt. 23 Der Änderungsbereich unterliegt einer sehr intensiven Freizeitnutzung und wird im Wesentlichen durch naturferne Siedlungsstrukturen und intensiv gepflegte Grünflächen geprägt. Die Außen- bereiche des Aqualands im Osten und im zentralen Nordbereich des Plangebiets dienen als Freiluft-Liegefläche bzw. -Saunabereich. Im Gebäude sind neben dem Erlebnisbad weitere Well- ness-, Sauna-, Fitness- und Gastronomieeinheiten untergebracht. Der gepflasterte Parkplatz westlich des Gebäudes dient einzig als Kfz-Stellfläche. Der im Westabschnitt des Gebiets gele- gene Schotterplatz wird ebenfalls in erster Linie zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Der gepflasterte Parkplatz wird von der Schotterfläche durch einen ungenutzten, von zwei Durch- fahrten durchschnittenen Gehölzriegel abgegrenzt. Das Aqualandgelände grenzt an den geschlossenen Siedlungsbestand Chorweilers an. Die Um- gebung des Änderungsbereichs wird von flächenhaften- sowie Lineargehölzen, welche benach- barte Sportstätten im Westen und Nordwesten umschließen, und Grünlandflächen im Norden geprägt. Planungsrechtliche Situation Der Großteil des Änderungsbereichs ist derzeit als Außenbereich gemäß §35 BauGB zu beur- teilen. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist den Änderungsbereich vollständig als Grünflä- che mit dem Signet „Bad“ aus. Das Signet „Bad“ kennzeichnet im Freien oder in einem Gebäude befindliche Sport- und Freizeitanlagen mit einem oder mehreren Schwimmbecken, Umkleideka- binen (und Liegewiesen im Freien). Mit Schwerpunkt südwestlich des hier behandelten Bebauungsplangebiets liegt der rechtskräf- tige Bebauungsplan 63540.02 „Nettesheimer Str., Stallagsweg, Neußer Landstr., nördl. Cos- masweg“. In einem nach Nordost ausladenden Appendix nimmt dieser den Trassenabschnitt der Merianstraße und der nördlich angrenzenden Fläche auf und überschneidet damit den Gel- tungsbereich des Bebauungsplans „Aqualand Freizeitbad - Hotelneubau in Köln-Chorweiler“. Entsprechend dem im Jahr 1974 entwickelten Bebauungsplan 63540.02 ist nördlich der Merian- straße eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage vorgesehen, die die süd- östliche Zone des Geltungsbereichs des Bebauungsplans entlang eines ca. 30 m breiten Strei- fens überdeckt. Der Abschnitt des bestehenden Bebauungsplans 63540.02 wurde mit der Bau- genehmigung für das Freizeitbad „Aqualand“ mit angrenzender Parkplatzfläche überwiegend überplant. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante) Bei Nichtdurchführung der Planung wird der aktuell bestehende Zustand erhalten. Die heutige Nutzung des Aqualandes wird auch zukünftig Bestand haben. Die dazugehörigen Parkplatzflä- chen werden zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs der Besucher gebraucht, so dass für die Nullvariante der Status quo zu Grunde gelegt wird. Eine Nutzung der Fläche als Grünfläche (Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze) gemäß der Darstellung im Flächennutzungsplan ist nicht anzunehmen. Im Masterplan Stadtgrün der Stadt Köln ist der Änderungsbereich als weiße Fläche dargestellt, d.h. es ist keine Grünflächenentwicklung vorgesehen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Darstellung der Grünfläche auch langfristig nicht realisiert werden würde. 24 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die zukünftige Nutzung als Sondergebiet mit dem Signet ‚Bad‘ und der Zweckbestimmung ‚Freizeitbad und Hotel‘ festgelegt. Die bisherige Darstellung Grünfläche entfällt im Änderungsbereich vollständig. Im Bebauungsplanentwurf für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wird das Plangebiet in zwei Zonen unterteilt. Der ostseitige Teilbereich wird als Sondergebiet (SO2) mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad“ festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) liegt hier bei 0,8. Als überbaubare Bereiche sind das Freizeitbadgebäude als auch randständige Kleingebäude im Saunabereich dargestellt. Nicht überbaubare Bereiche umgeben von Ost über Nord nach West das Freizeitbadgebäude. Hier sind die Liegewiese des Badebereichs, der Sauna-Außenbereich sowie sonstiges Gestaltungsgrün verortet. In der Nutzung ergeben sich für diesen Bereich durch die Planaufstellungen kaum Veränderungen. Es findet lediglich eine barrierefreie Anbindung des Freizeitbadeingangs mit Erneuerung der daran angrenzenden Pflanzflächen statt. Ein aktuell hier platzierter Zierteich wird zurückgebaut. Der westseitige Teilbereich wird als Sondergebiet (SO1) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Hier werden laut Bebauungsplanentwurf das Hotelgebäude (Zweckbestimmung „Hotel“) und das Parkhaus (Zweckbestimmung „Parkhaus“) als überbaubare Flächen darge- stellt. Ferner finden sich im Bebauungsplanentwurf zwischen Hotel und Parkhaus Wegeachsen mit der Zweckbestimmung „Private Verkehrsfläche“ und im Nordwestabschnitt ein Areal mit der Zweckbestimmung „Private Grünfläche – Ausgleichsfläche“. Anteile der nicht überbaubaren Be- reiche sind als „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun- gen“ sowie „Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt. Darüber hinaus sind im SO2 der Betrieb von zwei Trafostationen und nordöstlich des Hotelgebäudes die Anlage von Stellplatzflächen geplant. Mit Umsetzung der Planung werden zwei Gebäudekomplexe (Hotel und Parkhaus) im westli- chen Teil des Änderungsbereichs errichtet und Verkehrswege angelegt. Das Hotelgebäude nimmt eine Grundfläche von ca. 1970 m² ein. Der Großteil des Hotelgebäudes wird auf dem, an das Aqualand angrenzenden Parkplatz und damit auf bereits heute vollversiegelter Fläche er- richtet, so dass erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind. Dies gilt auch für die ca. 40 m nordwestlich des Hotelneubaus projektierte Parkhaus. Diese wird auf einer Grundfläche von ca. 1730 m² im Bereich des hier befindlichen Schotterplatzes errichtet. Im Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden Niederschlagsverhältnisse soll eine wassersensible Entwicklung der Grundstücksfläche ermög- licht werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine artenschutzrecht- liche Prüfung (Stufe I) durch das Büro Faunistik & Umweltplanung Mechtild Höller (2019) durch- geführt. Als Grundlage für die Abgrenzung des zu betrachtenden Artenspektrums diente das Messtischblatt (MTB) 4907, 3. Quadrant (Leverkusen; Stand 2019) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). 25 Es sind Vorkommen diverser Vogelarten, weit verbreiteter besonders geschützter Amphibienar- ten sowie ubiquitärer Gebäudefledermäuse nicht auszuschließen. Am 22.01.2024 erfolgte eine weitere Vorortbegehung des Plangebietes zur Potentialeinschät- zung der vorhandenen Landschaftsstrukturen auf Habitatpotenziale hinsichtlich planungsrelevan- ter Arten. Da das Vorkommen der planungsrelevanten Brutvogelarten Bluthänfling und Girlitz zu- nächst nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden Erfassungen der Brutvögel zwischen April und Juni 2024 durchgeführt. Im Folgenden werden die Ergebnisse aus der artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe I und II zusammengefasst wiedergegeben (Fehr 2024a + 2024b): Vögel Im Gehölzbestand zwischen dem asphaltierten Parkplatz und dem teilbefestigten Schotterplatz wurden in strauchförmigen Gehölzen Kleinvogelnester (Vögel bis Amselgröße) nachgewiesen. Zudem befanden sich mehrere Krähennester, die potenziell auch von Arten wie Waldohreule und Turmfalke genutzt werden können, in hohen Baumkronenbereichen innerhalb von ans Plangebiet angrenzenden Gehölzbeständen. Diese Bereiche werden jedoch von den Eingriffen nicht betrof- fen. Greifvogelhorste wurden nicht gefunden. Somit können die für das relevante Messtischblatt gelisteten planungsrelevanten Arten Habicht, Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Wespen- bussard und Turmfalke (als Gehölzbrüter) als Brutvögel im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die eher für Auenstandorte charakteristischen Arten Kuckuck, Pirol, Weidenmeise, Turteltaube und Nachtigall stellen spezifischere Ansprüche an die Habitatqualität. Ein Vorkommen ist daher extrem unwahrscheinlich. Für den Kleinspecht, welcher zuweilen bis in Siedlungsbereiche vor- dringt, ist der Standort als Brutplatz zu gestört. Spechthöhlen wurden generell nicht gefunden, so dass Höhlenbrüter, wie Waldkauz und Star als Brutvögel im Plangebiet ebenfalls ausfallen. Der Turmfalke könnte als Gebäudebrüter auf dem Freizeitbadgebäude brüten. An 5 Terminen zwischen April und Juni 2024 erfolgte eine Brutvogelkartierung des gesamten Plangebiets mittels Sichtkontrolle und Verhören des Gesangs. Im Ergebnis zeigte sich, dass ausschließlich häufige und ungefährdete Kleinvogelarten im Plan- gebiet brüten. Reviernachweise erfolgten für die Arten Amsel, Blaumeise, Grünfink, Heckenbrau- nelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel, Stieglitz, Zaunkönig und Zilpzalp. Die planungsrelevanten Arten Bluthänfling und Girlitz konnten ausgeschlossen werden. Fledermäuse Zwergfledermäuse und Rauhautfledermäuse präferieren als Sommerquartier Spaltenquartiere an Gebäuden, nutzen aber auch Baumhöhlen. Fransenfledermäuse und Großer Abendsegler bevor- zugen Spalten und Höhlen an Bäumen, während die Mückenfledermaus sowohl Gebäude als auch Baumhöhlen besiedelt. Baumhöhlen in den Gehölzen, die als Quartier für Fledermäuse ge- eignet sind, wurden wegen des geringen Alters des Gehölzbestands nicht gefunden. Vorkommen von Gebäudefledermäusen sind jedoch nicht auszuschließen. Vor allem für die spaltenbewoh- nende Zwergfledermaus finden sich am Schwimmbadgebäude und an den Nebenanlagen, an dem technischen Gebäude im Durchgang zwischen den Parkplätzen oder an einem Holzgebäude auf dem befestigten Parkplatz Quartierpotentiale. Die im Untersuchungsbereich stockenden Gehölze können als Nahrungshabitate von Fledermäu- sen genutzt werden, besitzen aber nach der gutachterlichen Einschätzung keine essenzielle Be- deutung für die lokalen Populationen, da im Umfeld Ausweichmöglichkeiten (z.B. Wald und Grün- bereiche) vorhanden sind. Amphibien 26 Für den nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in dem Messtischblattquadranten vorkommenden und planungsrelevanten Kammmolch finden sich im Stillgewässer und in der nahen Umgebung keine geeigneten Lebensraumvoraussetzungen. An 5 Tagen zwischen April und Juni erfolgte eine Erfassung von Amphibien mittels Sichtbeobach- tung, Verhören der Paarungsrufe und Kescherfängen. Vorkommen von Grünfröschen konnte be- stätigt werden. Es kann von einer kleinen Population von maximal 20 Tieren ausgegangen wer- den. Zudem wurden wenige Grasfrösche sowie Kaulquappen und juvenile Erdkröten im Teich festgestellt. Ein Vorkommen von Molchen konnte nicht bestätigt werden, ist aber nicht gänzlich auszuschließen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Vegetationsstrukturen im Plange- biet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst bestehen bleiben. In den mit Gehölzen bestock- ten Bereichen des Plangebietes wäre damit kurzfristig keine Veränderung der Lebensraumsitua- tion verbunden. Mittel- bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit fortschreitender Entwick- lung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebensraumangebot für bestimmte Tierarten ver- ändern wird. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung zu Veränderungen der Lebensräume der im Plangebiet vorkommenden Arten. Der Teich als Lebensraum für besonders geschützte Amphibienarten wird bei Umsetzung der Planung zurückgebaut. Durch die Rodung von Einzelbäumen und Gehölzen geht zunächst ein Teil des Lebensraums für baumbewohnende Vogel- und Fledermausarten vorübergehend verlo- ren. Durch die Entsiegelung von Flächen, verbunden mit der Pflanzung von Gehölzen, einer Strauch- hecke, der Anlage eines Waldrands sowie durch die geplante Fassaden- und Dachbegrünung werden neue Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die vor allem den ubiquitären Arten (z.B. Amsel, Meise, etc.) einen Lebensraum bieten können. Auch Fledermausarten profitieren bei ihrer Nahrungssuche von der Aufwertung des Plangebiets. Die Darstellung der Eingriffe und deren Ausgleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung darzulegen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung insoweit zu prüfen, als sie der Erforderlichkeit der Planung ent- gegenstehen könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen zur Kompensation erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nicht nachgewiesen, ist aber nicht vollständig auszuschließen. 27 Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträch- tigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die vorlie- gende Artenschutzrechtliche Prüfung des Sachverständigen Biologen H. Fehr (2024a+2024b) kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden zudem Festsetzungen zur Begrünung des Plangebietes getroffen, die eine Strukturanreicherung im Plagebiet ermöglichen, um funktio- nierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordne- ten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich wird zum großen Teil durch mehr oder weniger versiegelte Siedlungsbio- toptypen eingenommen. Im Westen findet sich eine große Schotterfläche, die von einer asphal- tierten Fahrbahn umgrenzt wird. Nach Osten schließt sich ein, gepflasterter Parkplatz an. Die beiden Platzflächen werden durch ein Siedlungsgehölz, aus zumeist mittelalten Bäumen und Sträuchern abgetrennt. Im Gehölz stocken in erster Linie Robinien und unterschiedliche Ahorn- arten (Feld-, Spitz– und Bergahorn). Der gepflasterte Parkplatz wird durch Pflanzbeete parzelliert, welche von jungen und mittelalten Solitärbäumen bestanden werden. Auch hier setzt sich das Artinventar aus Robinien und Ahornarten zusammen. Gen Osten schließt an den gepflasterten Parkplatz das Freizeitbad-Gebäude an. Der Eingangsbereich des Bads wird von Zierpflanzen- beeten eingefasst. Hier findet sich ferner ein naturferner, folierter Zierteich mit Schwimmblatt- und Röhrichtbesatz. Östlich sowie nördlich des Aqualand-Gebäudes erstrecken sich der Außenbe- reich des Bades mit Liegewiese sowie das Saunaaußenareal. Diese Flächen werden weitgehend von einem Vielschnittrasen mit eingestreutem Baumbestand eingenommen. Seitlich sind zudem Rabatten und Zierteiche angelegt. Der Saunaaußenbereich wird von einem Weg gequert, über welchen Außenbecken und geschotterte sowie befestigte Aufenthaltsbereiche nördlich des Aqua- land-Gebäudes erreicht werden können. Nordöstlich führt die Neusser Landstraße am Badkom- plex entlang. Zur Sichtverschattung wurde zwischen Bad-Außenbereich und Straße ein Wall ge- schaffen, der durch eine mittelalte Gehölzreihe bestanden wird. Insgesamt handelt es sich um einen wenig naturnahen Landschaftsraum, der lediglich im gerin- gen Umfang wertvolle Vegetationsstrukturen aufweist. Als mäßig naturnahe Flächenelemente treten lediglich die flächenhaften Siedlungsgehölze in Erscheinung. Parallel zur Biotopbegutachtung wurde auch eine Baumbestandsbewertung durchgeführt. Hierbei wurden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 70 Bäume erfasst. Von diesen sind 37 Bäume aufgrund ihrer hohen Vitalitätsstufen als erhaltenswert klassifiziert worden (Riet- mann Beratende Ingenieure PartG mbB 2024b). Die heutige Flächennutzungsplanausweisung stellt den Änderungsbereich als Grünfläche dar und sichert somit die heutigen Vegetationsbestände bis die Flächen einer anderen, im Außenbe- reich zulässigen Nutzung zugeführt werden. 28 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre keine Änderung zu er- warten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffenheit des Pflanzenbestands. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten und die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutz- satzung (BSchS) anzuwenden. Bei Umsetzung der Planung für den Hotelneubau werden großteils gepflasterte Parkplatzflächen überprägt. Neben der versiegelten und daher aus naturschutzfachlicher Sicht geringwertigen Parkplatzfläche gehen infolge des Flächenbedarfs des Gebäudes auch zahlreiche, teils erhal- tenswerte Solitärbäume und angrenzende Siedlungsgehölzflächen verloren. Das geplante Park- haus und ein begrüntes Versickerungsbecken entstehen auf der geschotterten Platzfläche im Westen des Änderungsbereichs. Darüber hinaus erhalten das Hotelgebäude sowie das Parkhaus eine intensive bzw. extensive Dachbegrünung und das Hotelgebäude zusätzlich eine Fassaden- begrünung in Form einer partiellen Berankung. Im westlichen Plangebiet werden mit Umsetzung der Planung umfangreiche Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Die zukünfti- gen Grünflächen entstehen vornehmlich auf geschotterten und versiegelten Flächen und erhöhen damit den Anteil an Vegetationsflächen mit einer höheren Artenvielfalt im Änderungsbereich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen zur Kompensation erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung be- findlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendarstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) kommt es zu einem vollständigen Verlust von potenzieller Grünflä- che. Andererseits wirkt sich die Zunahme des Vegetationsflächenanteils bei Umsetzung der Pla- nung positiv auf die geplante Nutzungsänderung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen können durch die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Änderungsbereich als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft geleistet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft ein- gebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planänderungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu erhalten. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Grünfläche mit dem Signet ‚Bad‘ gekennzeichnet. Die tatsächliche Nutzung im Plangebiet stellt sich wie folgt dar: 29 Die Flächenanteile versiegelter Flächen im Änderungsbereich betragen ohne die Merianstraße ca. 51 %. Insgesamt besteht der Änderungsbereich zu einem Anteil von 70 % (ohne die Merian- straße) aus weitläufigen, befestigten versiegelten und vegetationslosen Flächen und zu 30 % aus Vegetationsflächen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Darstellung des Flächennutzungsplans wird von einer Grünfläche mit dem Signet ‚Bad‘ in die Darstellung Sondergebiet mit dem Signet ‚Bad‘ und der Zweckbestimmung ‚Freizeitbad und Hotel‘ überführt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden Teile der bestehenden Flächen bebaut. Der Hotelneubau und das Parkhaus werden überwiegend auf bereits vollversiegelter Parkplatz- und teilversiegelter Schotterfläche errichtet, nehmen aber auch teilweise Vegetationsflächen in Anspruch. Insgesamt bleibt der Anteil an vollversiegelter Fläche mit Umsetzung der Baumaßnahmen na- hezu gleich. Die Entsiegelung der geschotterten Platzfläche, die zu einem großen Teil zu Vege- tationsflächen umgewandelt wird und die Anlage der sonstigen Grünflächen führen zu einem An- stieg des Begrünungsgrades um 55 %. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung nicht zu einem höheren Versiegelungsgrad. Mit der Umsetzung der im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan angedachten Nutzung erhöht sich der Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet, was positiv für das Schutzgut Fläche zu bewerten ist. 7.5.4 Boden und Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.4.1 Boden Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Nach der digitalen Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW (o.J.) ist für den nördli- chen Änderungsbereich der Bodentyp Parabraunerde mit der Bodeneinheit L4906_L421 ange- geben. Vereinzelt können Kolluvisol oder Pseudogley-Parabraunerde vorkommen. Als Hauptbo- denart nach BBodSchV ist Lehm/ Schluff angegeben. Die oberste Bodenschicht bildet mittel bis stark sandiger Lehm aus Hochflutablagerungen des Jungpleistozäns bis Holozän. Darunter folgt eine Bodenschicht aus mittel sandigem bis tonigem/schwach tonigem Lehm (vereinzelt karbonat- haltig) aus Hochflutablagerungen des Jungpleistozäns bis Holozän. Die darunter liegende Bo- denschicht aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozäns besteht aus Sand bis schwach toni- gem Sand (vereinzelt karbonathaltig) und stellenweise Kies. 30 Für den südlichen Teil des Plangebietes ist in der digitalen Bodenkarte (BK50) des Geologischen Dienstes NRW der Bodentyp Braunerde mit der Bodeneinheit L4906_B741 angegeben. Verein- zelt kann Kolluvisol vorkommen. Als Hauptbodenart nach BBodSchV ist Sand angegeben. Die oberste Bodenschicht bildet schwach lehmiger bis mittel lehmiger Sand und vereinzelt auch schluffig-lehmiger Sand aus Hochflutablagerungen (stellenweise Flugsand) des Jungpleistozäns bis Holozän. Darunter folgt eine Bodenschicht aus zum Teil schwach lehmigem bis mittel lehmi- gem Sand (vereinzelt karbonathaltig) und stark lehmigem Sand sowie stark sandigem Lehm (ver- einzelt karbonathaltig) aus zum Teil Hochflutablagerungen des Jungpleistozäns bis Holozäns. Die darunter liegende Bodenschicht aus Terrassenablagerungen des Jungpleistozäns besteht aus Sand und schwach tonigem Sand und stellenweise Kies. Für das Bebauungsplanverfahren wurden durch die M+P Ingenieurgesellschaft (2018 + 2023) zwei Baugrunduntersuchungen für den Teilbereich westlich des Freizeitbads, also dem Standort des zukünftigen Hotels, durchgeführt. Im Ergebnis zeigt sich, dass in den oberen Bodenschichten stellenweise anthropogene Auffüllungen vorhanden sind. Als Fremdstoffe wurden Schwarzde- ckenreste, Fliesenstücke, Asche, Schlacke, Ziegelbruch, Plastik und Kalkschotter festgestellt. Der Boden weist somit im Hinblick auf die untersuchten Parameter (EBV Paket Boden, Anlage 1 Tab. 3 MantelV, 09.07.2021) keine Grenzwertüberschreitungen auf und kann uneingeschränkt verwertet werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante würden die Böden im Änderungsbereich keine Veränderung erfahren. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaffen, die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Mit Umsetzung der Planung werden aber auch großflächige heute teilversiegelte und versiegelte Böden entsiegelt und in Vegetationsflächen umgewandelt. In diesen Bereichen können die Böden im Plangebiet ihre Filter-, Puffer-, Stof- fumsetzungs- und Lebensraumfunktion wieder aufnehmen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen teil- weise als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Multi- funktionalität als Lebensraum und ihre natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen sind belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da Boden ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert und seine Versiegelung auf- grund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Mit der Darstellung eines Sondergebietes sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbun- den, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nach- gang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. Innerhalb von Grünflächen kann durch Erhalt oder Neuanlage von Vegetationsflächen im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens der anstehende Boden nachhaltig gesichert und in seiner 31 Funktion erhalten bzw. wiederbelebt werden. Der Bewuchs und dessen natürliche Durchwurze- lung fördert zudem den Humusaufbau und schafft damit die Bedingungen für ein gesundes Bo- denleben. Diese Bepflanzungs- und Ausgleichsmaßnahmen tragen somit zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigun- gen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rech- nung zu tragen. 7.5.4.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Änderungsbereich vor. Auch die boden- chemischen Analysen, welche im Rahmen einer Baugrunduntersuchung vorgenommen wurden zeigten keine Auffälligkeiten. Sowohl die Auftragsschicht wie auch das Geogen wurde dem Ma- terialwert BM-0 der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zugeordnet (M+P Ingenieurgesellschaft 2023). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaffen. Da keine altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten im Änderungsbereich vorhanden sind, ist nicht mit Auswirkungen in einem nachfolgenden Bauleitplanverfahren durch Altlasten zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung geschaffen, in deren Folge Tiefbau- arbeiten durchgeführt werden. Die Gefahr eines Eingriffs in Altlastbestände, die zu einer Mobili- sierung von boden- oder wassergefährdenden Stoffen und damit zu Beeinträchtigungen des Men- schen und seiner Gesundheit führen könnten, besteht nicht. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 32 Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Das nächste bekannte Oberflächengewässer, der „Fühlinger See“ liegt in nordöstliche Richtung in ca. 350-400 m Entfernung (MUNV o.J.). Ein Zierteich im Eingangsbereich des Freizeitbads „Aqualand“ spielt im Zusammenhang des na- türlichen Wasserkreislaufs keine Rolle und wird daher an dieser Stelle nicht weiter betrachtet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da im Änderungsbereich keine Oberflächengewässer vorhanden sind, sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es befinden sich keine Oberflächengewässer innerhalb des Änderungsbereiches, die durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nachteilig beeinträchtigt werden könnten. Auch in der angren- zenden Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden, die durch die Planänderung nachteilig beeinträchtigt werden könnten. Darüber hinaus werden mit der Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes keine neuen Oberflächengewässer geplant oder festgesetzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Mit der 242. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für beurteilungsrelevante Oberflächengewässer zu besorgen. 7.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 27_19 „Terrassen des Rheins“. Der aus silikatischem Gestein bestehende Grundwasserkörper hat eine hohe Durchlässigkeit und gilt als sehr ergiebig. Nach dem Gesamtergebnis des 3. Monitoringzyklus (2013-2018) befindet sich der Grundwasserkörper in einem guten chemischen, jedoch in einem schlechten mengenmäßigen Zustand. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung für Grundwasserentnahmen zur Trink- und Brauchwasserversorgung ist hoch. Die Trinkwassernutzung wird mit 100 m³ pro Tag angegeben (MUNV o.J.). Der Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone der Wassergewinnungsan- lage „Weiler und Worringen/Langel“ (siehe auch Kapitel 7.5.16). Der Westabschnitt des Plange- biets, welcher die Bereiche des Schotterplatzes, des Siedlungsgehölzes sowie den Großteil des gepflasterten Parkplatzes umfasst, befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone III A. Der östliche Anteil des Plangebiets – hier sind der Ostteil des gepflasterten Parkplatzes sowie das Aqualandgelände (Badgebäude und Außenbereiche) eingeschlossen - sind in der Zone III B lo- kalisiert (MUNV o.J., Stadt Köln 2023). 33 Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde für den Westbereich des Plangebietes im Rahmen des von IPL CONSULT (2024) ausgearbeiteten Ent- wässerungs- und Starkregenkonzepts eine Wasserbilanzierung aufgestellt, in welcher die Vertei- lung des Niederschlagswassers auf die Wasserhaushalts-Faktoren Direktabfluss, Grundwasser- neubildung und Verdunstung nachgezeichnet wurde. Nach dem Geotechnischen Bericht der M+P Ingenieurgesellschaft (2018) wurden im Rahmen der Geländearbeiten grundwasserführende Schichten bei ca. 35 m bis 36,2 m NHN angetroffen. Die- ser Befund deckt sich mit Erkenntnissen, die bei den zusätzlichen Sondierungen 2023 (vgl. M+P Ingenieurgesellschaft 2023) gewonnen wurden. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Ver- braucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Bereich des Grundstücks übermittelten Grund- wasserstände liegen bei ca. 33 m bis 36,2 m NHN, mit einem gemessenen Höchst-Grundwas- serstand bei 37,8 m NHN, einem mittleren Grundwasserstand bei 35,5 m NHN und einem ge- messenen niedrigsten Grundwasserstand bei 33,0 m NHN. Den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasseroberfläche und guten Durchlässigkeiten (kf-Werte 10-3 bis 10-4 m/s) bilden die gut durchlässigen Kiese und Sande der Niederterrasse und untergeordnet die sandigen Ab- lagerungen des Tertiärs. Die in größerer Teufe zu erwartenden schluffigen Tone und Tone der Kölner Schichten treten als Grundwasserstauer auf. Es herrscht eine übergeordnete nach Nord- osten zum Vorfluter Rhein gerichtete Grundwasserfließrichtung, die sich bei Rheinhochwasser durch die Nähe zum Rhein nach Nord bis Nordwest umorientieren kann. Es liegen zudem keine Hinweise auf bodenchemische Belastungen vor, deren Ausschwemmung sich nachteilig auf den Grundwasserkörper auswirken könnten. (M+P Ingenieurgesellschaft 2018 + 2023). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden die vorhandenen Strukturen im Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst bestehen bleiben. Die festgesetzten Wasserschutzzonen III A und III B der Wassergewinnungsanlage „Weiler und Worringen/Langel“ würden weiterhin beste- hen bleiben. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung wären bei allen Planungen zu berücksichtigen, so dass nachteilige Auswirkungen auf das Trink- und Grundwasser bei Nicht- durchführung nicht zu erwarten sind. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung wird ein höherer Versiegelungsgrad im Plangebiet vor- bereitet. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es jedoch nicht zu einer Mehrversiegelung als im Bestand. Die Wasserbilanz zeigt auf, dass sich die Faktoren Ableitung bzw. der Abfluss des Wassers und Grundwasserneubildung durch die Versickerungsmaßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Planung verbessern. Es wird weniger Wasser abgeleitet und mehr Wasser versickert. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. 34 Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfah- rens kommt es nicht zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um 55 % ist vielmehr zu erwarten, dass durch die Möglichkeit der Versickerung über die belebte Bodenzone eine wirksame und dauer- hafte Schutzfunktion für das Grundwasser entsteht. 7.5.5.3 Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Flächennutzungsplan trifft keine Aussagen zum Umgang mit Niederschlagswasser und zur Starkregenvorsorge. In der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln) für ein 100 jährliches Regenereignis (SRI 7) und für ein 200 jährliches Regenereignis (SRI 10) ist für den westlichen Teil des Plangebietes (derzeitige Schotterfläche) eine größere Fläche mit mäßiger Gefährdung dargestellt. Für die Freiflächen um das Freizeitbad sind kleinflä- chige Bereiche mit einer ebenfalls mäßigen Gefährdung bei Starkregen verzeichnet. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde für das Be- standsgebäude ein Überflutungsnachweis für den Starkregenfall erstellt (IPL CONSULT 2024). Niederschlagswasser eines 100-jährlichen Regenereignisses kann demnach schadlos abgeführt werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): In der Nullvariante sind keine Änderungen für das Plangebiet zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde auch für den geplanten Hotelneubau und das Parkhaus ein Überflutungsnachweis und ein Entwässe- rungskonzept durch IPL CONSULT (2024) erstellt. Maßnahmen zur Risikovorsorge sind dem- nach nicht erforderlich. Das Hotelgebäude und das Parkhaus erhalten eine Dachbegrünung und eine Dachkonstruktion, auf der sich anfallendes Dachwasser aufstauen kann. Dies und die zent- ralen und dezentralen Mulden ermöglichen die Retention für ein 100-jährliches Regenereignis. Für die Flächennutzungsplanänderung selbst hat der Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge keine Relevanz. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Flächennutzungsplanänderung selbst entstehen keine Auswirkungen auf den Um- gang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge. Erst mit Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ändern sich die Bedingungen für den Umgang mit Niederschlagswasser. Die Planung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur Versickerung und zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. 35 Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkre- genfall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult (2024) nachgewiesen. Der Starkregennachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung be- stehen. 7.5.5.4 Hochwasserbelange Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Standort liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, aber in einem Hoch- wasserrisikogebiet gemäß § 78b Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Die Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB Köln) zeigt, dass im Plangebietsabschnitt, der von der Schotterfläche eingenommen wird, im Fall eines „sel- tenen Ereignisses“ (200-jährliches Hochwasser - Kölner Pegel KP 11,90 m) mit Überflutungshö- hen von bis zu 1 m zu rechnen ist. Im Fall eines „extremen Ereignisses“ (KP 12,90 m) steht mit Ausnahme des Ost- und Nordostrands das gesamte Plangebiet unter Wasser. Dabei kann der Wasserstand im Bereich der Schotterfläche und östlich des Freizeitbads Aqualand Überschwem- mungstiefen von 1 bis 2 Meter erreichen. Punktuell können sie auch über zwei Meter ansteigen. Die Grundhochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) stellt keine Gefährdung im Plangebiet für ein seltenes Ereignis fest. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung erhalten bleiben. Die Gefahr eines Hochwassers besteht auch ohne die Änderung des Flächennutzungsplans. Die Betroffen- heit des Gebietes kann den Hochwassergefahrenkarten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR entnommen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Flächennutzungsplanänderung ändert sich die Gefahr für Hochwasser im Plangebiet nicht. Mit Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanverfahrens werden Siedlungsstrukturen in potentielle Überschwemmungsflächen eingebracht, die in der Regel eine hohe Schadensanfäl- ligkeit gegenüber Hochwasserereignissen aufweisen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Bewertung: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzep- tes der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) und der Stadt Köln kann die Hochwasser- schutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäu- deschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasseran- gepasste Bauweise empfohlen. 36 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Informationen über Luftschadstoff-Emissionen, die durch den Betrieb des Freizeitbads „Aqua- land“ verursacht werden liegen nicht vor. Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen können bei Badeanstalten generell im Zuge von Verbrennungsprozessen bei der Beheizung des Gebäudes, der Sauna sowie des Be- cken- und Duschwassers (etc.) anfallen. Daneben entstehen Desinfektionsnebenprodukte bei der Chlorung des Beckenwassers, welche nach Übergang in die Raumluft an die Umwelt abgegeben werden. Zudem kommt es im Änderungsbereich zu Luftschadstoffemissionen aus dem Kfz-Verkehr von Besuchern und Beschäftigten des Bads, wobei über den Betrieb von Verbrennungsmotoren und durch (Reifen-)Abrieb Luftschadstoffe, wie Stickstoffdioxid sowie Feinstäube der Klassen PM10 und PM2,5 emittiert werden. Auch werden Treibhausgase wie beispielsweise CO2 freigesetzt. Entsprechend des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023) finden durch Ein- und Ausfahrten zum/vom Freizeitbad 435 Kfz-Bewegungen pro Tag statt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante geht für das Plangebiets von einer Beibehaltung der aktuellen Nutzung aus. Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich an den Emissionsbelastungen, die beim Betrieb des Freizeitbades erzeugt werden, keine Änderungen ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Realisierung der nachfolgenden Bauleitplanung werden mit dem Betrieb des Hotels sowie des Kfz-Verkehrsaufkommens durch Hotelbesucher und -beschäftigte zusätzliche Emissions- quellen ins Plangebiet eingebracht. Da das Hotel als Effizienzhaus 40 konzipiert wird und die Beheizung des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung über das Nah- und Fernwärme- netz erfolgt, entstehen hausbrandbedingte Luftschadstoffe und Treibhausgase im Plangebiet nicht. Mit der Nutzung von Fernwärme, dem Einsatz einer Kältemaschine sowie der Einspeisung von Strom aus einer auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage erreicht das Hotelgebäude die Effizienzklasse EH40+EE. Das bedeutet, dass erneuerbare Energien und/oder unvermeid- bare Abwärme des Hotels mindestens 65 Prozent der für die Wärme- und Kälteversorgung des Hauses erforderlichen Energie bereitstellen und somit zur Vermeidung von Emissionen beitragen. Laut Verkehrsgutachten der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023) wird sich der Kfz-Verkehr mit Bewirtschaftung des Hotels um ca. 392 Kfz-Bewegungen (Quell- und Zielverkehr) pro Tag am Knotenpunkt 3 (Merianstraße / Zufahrt zum Plangebiet) erhöhen. Entsprechend werden sich die Abgasemissionen aus dem Kraftfahrzeugverkehr (Luftschadstoffe und Treibhausgase) erhöhen. Die Kraftfahrzeugbewegungen beschränken sich jedoch auf kurzfristige Zu- und Ausfahrten zum und aus dem Parkhaus, dem Mitarbeiterparkplatz sowie Hoteleingang. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig bzw. umsetzbar. 37 Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr bei Umsetzung des Bebauungsplans gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen for- muliert, wie zum Beispiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Stan- dards aus der Energieeinsparverordnung. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen, so- genannten Hintergrundbelastung und den Zusatzbelastungen aus lokalen Emissionsquellen zu- sammen. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet wurde anhand von Messwerten der LANUV- Messstation Köln-Chorweiler (Stationscode: DENW053, Standort: Fühlinger Weg), welche ca. 1,7 km westlich des Plangebiets lokalisiert ist, abgeleitet. Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittelwerten pro Jahr überschritten werden darf PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ Zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Die Messungen des Jahres 2023 ergaben eine urbane Hintergrundbelastung mit einem NO2- Jahresmittelwert von 16 µg/m³. Der maximale Stundengrenzwert von 200 µg/m³ wurde an keinem Tag überschritten. Die Partikelbelastung mit Feinstaub der Klasse PM10 lag bei 13 µg/m³. Eine Überschreitung des Tagesmittels von > 50 µg/m³ wurde nicht festgestellt. Die mittlere jährliche Feinstaubbelastung durch PM2,5 betrug 9 µg/m³. Überschreitungen der Grenzwerte entspre- chend oben gelisteter Belastungsschwellen wurden nicht festgestellt (LANUV 2024). Aufgrund seiner Nähe zu stark frequentierten Verkehrsachsen mit wenig leistungsfähigen Ver- kehrsknoten wirken zusätzlich zur Hintergrundbelastung Schadstoffausstöße des Kraftfahrzeug- verkehrs auf das Plangebiet ein. Über die Emissionen aus Verbrennungsmotoren (z.B. Stick- stoffdioxid) und den Reifen- und Bremsabrieb (v.a. Stäube) tragen diese Verkehre zur Ge- samtimmissionen am Plangebiet bei. Weiterhin kann Hausbrand der benachbarten Wohnbebauung auf das Plangebiet einwirken. Aufgrund der relativ großen Entfernung von ca. 300 m bis zu den nächsten südwestlich gelege- nen Wohngebäuden ist diese Luftschadstoffquelle jedoch von untergeordneter Bedeutung für die Immissionsbelastungen des Änderungsbereichs. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 38 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung werden prinzipiell Steigerungen der Luftschadstoff- Emissionsmengen vorbereitet. Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens ändern sich entspre- chend des Verkehrsgutachtens der BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023) die Verkehrsmengen und hiermit auch die freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen aus dem Kraftfahrzeugbe- trieb nur wenig. Durch den neu aufkommenden Ziel- und Quellverkehr durch Hotelgäste sowie das Personal kommt es entlang der Merianstraße zu ca. 430 und auf der Neusser Landstraße zu ca. 120 Mehrdurchfahrten pro Tag (errechnet aus Differenzplot am Knotenpunkt Merian- straße/Neusser Landstraße, BERNARD Gruppe 2023), was für beide Verkehrsachsen zusam- men einen täglichen Mehrverkehr von < 3% ausmacht. Durch die Umsetzung der Planung kommt es außerdem zu einer geringen Zunahme der Luft- schadstoff-Immissionen durch die Gebäudeheizung des Hotels. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschrei- bung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigun- gen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. Bewertung: Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung be- ziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durch- führung der Planung nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder Maßnah- men zur Energieeinsparung sowie Maßnahmen und Angebote zur emissionsarmen Mobilität. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist klimatisch vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebauung sehr hoch ist. Laut Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 2013) wird der im Übergangsbereich zwischen freier Landschaft und Siedlungsraum befindliche Änderungsbereich großteils der Klasse 4 „klimaaktiv“ zugewiesen. Unter diese Kate- gorie fallen Landschaftsräume, die sich durch einen ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte, Windoffenheit und eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auszeichnen (LANUV 2013). Im Bericht Klimawandelgerechte Metropole Köln (LANUV 2013) wird darauf verwiesen, dass die „Ausweisung der klimatisch aktiven Flächen […] nicht parzellenscharf“ ist und „großmaßstäbige Planungen (z. B. Bebauungsplänen) einer zusätzlichen Auswertung der Grundlagendaten auf Detailebene“ bedürfen. Vor diesem Hintergrund ist zumindest die Zuschreibung „klimaaktiv“ für 39 die Westzone des Plangebiets, die sich durch einen sehr hohen Anteil versiegelter (gepflasterter Parkplatz) und teilversiegelten (Schotterplatz) Flächen auszeichnet, nur bedingt erfüllt. Das Vorhaben liegt gemäß Auszug der Karte ‚Klimaaktive Freiflächen im FNP‘ in einer klimaakti- ven Freifläche. Aufgrund der geringen Flächengröße des geplanten Vorhabens im Vergleich zur klima-aktiven Freifläche ist eine Betrachtung der Planungsempfehlungen aus der vorgenannten Karte hier nicht erforderlich. Ein Indiz dafür ist die, im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, errechnete Verduns- tungsleistung, welche einen Teilparameter der zur Luftkühlung beitragenden Evapotranspiration darstellt. In der Wasserbilanz, die im Zuge der Erarbeitung des Entwässerungs- und Starkregen- konzepts errechnet wurde, wird aufgezeigt, dass der stark versiegelte Westteil des Plangebiets aktuell (266 mm) eine um ca. 1/3 verringerte Verdunstungsrate im Vergleich zu einem unbebau- ten Referenzzustand (400 mm) aufweist (IPL Consult 2024). Dieses deutet an, dass zumindest die für einen klimaaktiven Raum typischen Eigenschaften eines ausgeprägten Tagesgangs von Temperatur und Feuchte und einer starken Frisch- und Kaltluftproduktion hier nicht zutreffend sind. Aufgrund des Fehlens ausladender Vertikalstrukturen (bis auf die umgebenden Gehölzstrukturen) ist jedoch eine ausgeprägte Windoffenheit gegeben, wodurch (Kalt-)Luftmassen ein relativ unge- bremstes Durchströmen der (Park)platzbereiche ermöglicht wird. Laut Klimaanalysekarte (nachts) des Klimaatlas NRW (LANUV o.J. a) findet im Plangebiet ein mittlerer Kaltluftvolumen- strom (>300 m³/s bis 1500 m³/s) statt. Das Freizeitbadgebäude findet keine Berücksichtigung bei der Darstellung des Kaltluftvolumenstroms. Insgesamt tragen zumindest die guten Durchlüftungs- verhältnisse zu einem thermischen Ausgleichsgeschehen bei. Einen höheren Detailierungsgrad zu Aussagen der thermischen Situation bieten die digitalen Kar- ten mit Informationen zu den Themenbereichen „Klimatop“ und „Klimaanalyse Gesamtbetrach- tung“ im Klimaatlas NRW (LANUV o.J. a). Hier werden das Freizeitbadgebäude samt der Außen- bereichsflächen (Liegewiese, Saunabereich) dem Klimatop „Klima innerstädtscher Grünflächen“ mit „sehr hoher thermischer Ausgleichsfunktion“ und die (Park-)Platzflächen dem Klimatop „Ge- werbe-, Industrieklima offen“ (keine Aussage zur thermischen Situation) zugewiesen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gehen durch die Bebauung im westlichen Änderungsbereich (SO 1 Hotel und Parkhaus) kleinflä- chig Kaltluftentstehungsflächen (Sieglungsgehölze) verloren. Eine beträchtliche Abnahme der Kaltluftproduktion ist in dem stark durch Versiegelung vorbelasteten Raum nicht zu erwarten und kann durch die Anlage von Pflanzflächen und die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen kom- pensiert werden. Durch die Pflanzung entsprechender Baumarten, die bspw. als besonders kli- marelevant hinsichtlich ihrer CO2-Speicherfunktion, Feinstaubbindung und Verdunstungsleistung gelten, kann auf lange Sicht ein Mehrwert erzielt werden, der sich positiv auf das Lokalklima und auch die CO2-Speicherfunktion auswirkt. Dasselbe gilt für das Abkühlpotential durch den Evapotranspirationsprozess. Auch hier geht durch den Verlust von Gehölzen das Potential vorerst zurück. Dieses wird aber mit dem Heran- reifen von nachgepflanzten Gehölzen und sonstigen Vegetationsstrukturen wiedergewonnen. Durch Einbringen der im Entwässerungs- und Starkregenkonzept dargelegten Retentionsele- 40 mente (rigolenbesetzte Pflanzmulden, Versickerungsbecken) kann im Westabschnitt des B-Plan- gebiets tatsächlich von einer Erhöhung der Verdunstungsleistung um 7% im Vergleich zum aktu- ellen Zustand gerechnet werden. Hinzu kommen die Grünflächen, die nördlich des Parkhauses durch Raseneinsaat und Anlage eines Waldrands angelegt werden. Da ein Großteil des Hotelgebäudes eine Holzfassade erhält wird nicht von einer starken Aufhei- zung des Hotelgebäudes ausgegangen. Die Fassaden- und Dachbegrünung von Hotel und Park- haus mindern zudem den Wärmeinseleffekt. Mit der Errichtung des bis zu 22 m hohen Hotelkomplexes wird die Oberflächenrauigkeit im Be- bauungsplangebiet erhöht, was tendenziell zu einer Verringerung der Windgeschwindigkeiten und Verschlechterung der Durchlüftungssituation führt. Insgesamt wird das B-Plangebiet mit Re- alisierung der Baumaßnahmen weiterhin eine lockere Bebauungsstruktur aufweisen, womit ein ausreichender (Kalt-)Luftvolumenströmung zu erwarten ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfah- rens kann es zu negativen Auswirkungen durch die Rodung von Gehölzen auf das Lokalklima kommen. Durch die Formulierung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können negative Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils um ca. 55 % im Plangebiet gegenüber dem Bestand wirkt sich positiv auf die klimatische Gesamtsituation im Änderungsbereich aus. Auch Maßnahmen zur Klimaanpas- sung (Begrünung der neuen Gebäudedächer und Fassaden, Regenwasserversickerung) redu- ziert den Wärmeinseleffekt. Lediglich das Hotelgebäude und das Parkhaus stellen zukünftig eine Barriere für den Kaltluftaustausch dar. Notwendige Luftaustauschbahnen bleiben jedoch in redu- zierter Form erhalten. In der Gesamtbetrachtung sind mit der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokalklimas im Plangebiet zu erwarten. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Unversiegelte Böden sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Aufwuchs von Vegetation, die die Lebens- raumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt allgemein schafft. Das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation bestimmt das Zusammenwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Flä- che, Boden, Wasser, Luft und Klima. Durch den hohen Versiegelungsgrad im Änderungsbereich und weitere anthropogene Vorbelas- tungen (z.B. Luftschadstoffe, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in den vorherigen Kapi- teln für die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu erheblichen nachteiligen Betroffenheiten des Naturhaushalts insgesamt, was zu einer starken Beschränkung und Einengung von Wechselwir- kungen führt. 41 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen des derzeitigen Umweltzustandes zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Bei Umset- zung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sind weitere Vollversiegelung von Fläche und Boden und damit in der Konsequenz weitere nachteilige Wirkpfade auf den Natur- haushalt zu erwarten. Im Gegenzug werden Flächen entsiegelt und der Anteil an Vegetationsflä- chen um ca. 55 % erhöht. Dadurch ist von einer Verbesserung des Lebensraumangebots für Tiere und Pflanzen sowie der biologischen Vielfalt auszugehen. Der Boden- und Wasserhaushalt erfährt insgesamt eine Verbesserung, da neue versickerungsfähige, vegetationsbestandene Flä- chen entstehen. Die neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tier- arten und verringern den lokalen Luftaustausch und verändern damit das Lokalklima. Geringfü- gige zusätzliche Beeinträchtigungen der Luft sind durch den ansteigenden Verkehr zu erwarten. Die neuen Vegetationsflächen tragen zu einer höheren Kaltluftbildung im Geltungsbereich bei. Auch die Fassaden- und Dachbegrünung können die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Regenwasserabführung abmildern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens bewirkt das Planvorhaben Ver- änderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in den bebauten und versiegelten Arealen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verlo- ren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wir- kungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen im Plange- biet können die Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen neu geschaffen werden. Insgesamt ist somit von einem positiven Effekt auf das Wirkungsgefüge auszugehen. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Landschaftsbild im Änderungsbereich zeichnet sich in erster Linie durch die raumgreifenden versiegelten Siedlungsstrukturen des Freizeitbadgebäudes im Osten sowie der (Park)platzflä- chen im Westen aus. Die an das Freizeitbad „Aqualand“ angeschlossene Stellfläche ist durch streifenförmige Pflanzflächen segmentiert, die mit Solitärbäumen bestockt sind. Durch die Ge- hölze wird das monotone Erscheinungsbild des Platzes aufgebrochen und erfährt eine gewisse 42 strukturelle Anreicherung. Derartige Orientierung gebende Strukturen fehlen auf der Schotterflä- che im Nordwesten des Plangebietes gänzlich. Die Sichtachse zwischen den beiden Platzflächen wird durch den Siedlungsgehölzriegel, der zwi- schen den befestigten Platzflächen etabliert ist, verstellt. Die visuelle Barrierewirkung dieser ver- hältnismäßig naturnahen Struktur ist im Hinblick auf das Landschaftsbild positiv zu werten, da eine Trennung der Platzflächen erzielt wird, die die landschaftsästhetisch wertlosen Räume in ihren Ausdehnungen beschneidet. Im Ergebnis wird die Monotonie des Landschaftsraums durch die Kammerung ein wenig abgefangen. Insgesamt kann dem frei zugänglichen Plangebiet (Platzflächen) aufgrund der visuellen und akustischen Beeinträchtigungen keinerlei Aufenthaltsqualität attestiert werden. Losgelöst von dem sehr hohen Erholungswert des angeschlossenen Bades kann den Platzflächen selber keine Erholungsfunktion beigemessen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ist keine Veränderung des Schutzgutes Landschaft in der Nullvariante zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre durch die Änderung des Flächennutzungs- plans eine Bebauung möglich. Die geänderte Darstellung eines Sondergebietes führt vor allem im westlichen Bereich der Parkplatzflächen zu einer Veränderung des Gebietes, da im Zuge der Planausführung ein Hotelneubau mit beiliegendem Parkhaus entstehen soll, der hier zukünftig das Landschaftsbild bestimmen wird. Den höchsten Punkt bildet zukünftig der 6-stöckige Schen- kel des Hotelneubaus, womit dieser das Freizeitbad um ca. 3,5 m überragen wird. Die restlichen Gebäudehöhen werden das Freizeitbad nicht überschreiten. Das geplante Parkhaus wird insge- samt 4-stöckig. Die Hochbau- und Freianlagenplanung sieht eine ansprechende Oberflächenge- staltung (natürlicher Materialien, Dach- und Fassadenbegrünung) vor, um die Gebäude in die Landschaft einzubinden. Aufgrund des Platzbedarfs der neuen Gebäudestrukturen werden natürliche Strukturelemente wie Solitärbäume sowie ein Teil des bestehenden Siedlungsgehölzes gerodet. Das Begrünungs- konzept sieht im Umfeld des Hotelneubaus die Einbindung vegetationsbesetzter Gestaltungsele- mente in Form von wegbegleitenden und inselförmigen Pflanzflächen mit stellenweiser Baum- neupflanzung vor. Ein kleiner Teil des Siedlungsgehölzriegels bleibt erhalten und wird um Ge- hölzneupflanzungen ergänzt. So entsteht hier ein Sichtschutz zwischen Hotelhinterseite und Parkhaus. Nördlich des Parkhauses wird die Schotterfläche entsiegelt, um hier eine Rasenfläche mit Gebüschstrukturen anzulegen. Der Änderungsbereich erhält durch die Planumsetzung insgesamt ein vielgestaltiges, gestuftes Gepräge aus Gebäude- und Vegetationsstrukturen unterschiedlichster Höhen- und Breitenaus- dehnung mit einem hohen Grünanteil. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplans kommt es zu einer deutlichen Veränderung in der West- 43 hälfte des Bebauungsplangebiets. Zwar gehen durch den Verlust von Gehölzelementen bele- bende Grünstrukturen verloren, jedoch gewinnt der ans „Aqualand“ angeschlossene Parkplatz durch das Zusammenwirken einer ansprechenden Hotelarchitektur mit einer abwechslungsrei- chen, gestuften Grüngestaltung an Qualität, wobei zumindest mittel bis langfristig die Pflanzung neuer Gehölze eine sehr bedeutsame Rolle spielen. Die geplante Fassaden- und Dachbegrünung tragen zu der Einbindung in die Landschaft bei. Auch die rückwärtige Schotterfläche erfährt spe- ziell durch die hier geplanten linear und auf teils raumgreifender, flächenhaft konzipierten Begrü- nungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit Anlage gestufter Vegetationsstrukturen (Rasenflächen, strauch- und baumgeprägte Gehölzelemente) eine Strukturanreicherung, was diesen Betrach- tungsraum aufwerten wird. Somit fügt sich der geplante Neubau weitestgehend in das Land- schaftsbild ein und steht nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebie- tes. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wurden faunistische Untersuchun- gen, eine Biotoptypenkartierung und ein Baumgutachten erstellt. Insgesamt lässt sich der Ände- rungsbereich als anthropogen überformt beschreiben. Wertgebende Lebensraumpotentiale stel- len in erster Linie die Baumbestände in Form des Siedlungsgehölzes und Solitärbäumen sowie der im Eingangsbereich des „Aqualand“ befindliche Zierteich mit Schwimmblattbeständen dar. Aufgrund des relativ geringen Alters der Bäume, ihrer geringen Flächenausdehnung sowie häu- figer anthropogener Störungen sind keine Voraussetzungen zur Beherbergung einer besonders artenreichen Lebensgemeinschaft im Gebiet gegeben. Zudem sind die nicht gehölzbestandenen Flächen im westlichen Plangebiets gepflastert, asphaltiert oder geschottert. Entsprechend findet sich hier ein sehr begrenztes Pflanzen- und Tierartenspektrum. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen für das Schutzgut zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet als Sondergebiet dargestellt. Mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird der westliche Änderungsbereich mit einem Hotel und der dazugehörigen Erschließungsinfrastruk- tur bebaut. Die Bebauung führt zu einem Verlust vorhandener Baum- und Gehölzbestände. Damit gehen die im Plangebiet ohnehin nur kleinflächig vorhandenen naturnahen Lebensraumstruktu- ren für die Tier- und Pflanzenwelt kurzfristig verloren. Strukturanreicherungen erfährt das Gebiet durch das Einbringen neuer Pflanzflächen mit Vegetationsbesatz und Baumneupflanzungen, die Anlage von Rasenflächen mit Gehölzstrukturen sowie die geplante Gebäudebegrünung. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um ca. 55 % ist langfristig insgesamt eine Zu- nahme der biologischen Vielfalt zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. 44 Bewertung: Die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan hat keine direkten Aus- wirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungs- planverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert, die die die biologische Vielfalt fördern. Partiell ist eine deutliche Anreicherung der biologischen Diver- sität im Vergleich zum Ausgangszustand zu erwarten. Durch die Erhöhung des Anteils an Vege- tationsflächen um ca. 55 % ist langfristig insgesamt eine Steigerung der biologischen Vielfalt zu erwarten. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich selbst und der näheren Umgebung sind keine Natura 2000-Gebiete aus- gewiesen. Das nächste Natura 2000-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Worringer Bruch“ mit der Ken- nung DE-4907-301, welches in ca. 2.800 m nordwestlicher Richtung liegt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus- wirkungen für Natura-2000-Gebiete zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH- Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstmöglichen Na- tura-2000 Gebiet nicht erforderlich. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Unter- suchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet ausgehen- den Verkehrs-, Gewerbe- und Sport- und Freizeitlärmimmissionen durch das Büro ACCON Köln GmbH (2024) durchgeführt. Zur Beurteilung der Beurteilungspegel wurden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Ori- entierungswerte, Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte herangezogen: 45 Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an- zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Nach dem Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur DIN 18005 sollen die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte für die maximal zuläs- sigen Lärmimmissionspegel angestrebt werden. Aufgrund der Festsetzung eines Sondergebiets werden nach Abstimmung mit den am Projekt beteiligten Büros die Orientierungswerte des Bei- blatt 1 der DIN 18005 in für Gewerbegebiete (GE) herangezogen. Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 40 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Hotels und des zum Hotel gehörenden Parkhau- ses werden die Richtwerte und Regelungen der TA Lärm herangezogen. Die Immissionsricht- werte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen werden aufgrund der Bebauung in der Umgebung des Plangebiets, der vorliegenden Bebauungspläne und einer Abstimmung mit der Stadt Köln die Richtwerte für ein Reines und Allgemeines Wohn- gebiet sowie ein Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet der TA Lärm herangezogen. Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 Kerngebiete, Dorfgebiet, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 Urbane Gebiete (MU) 63 45 Gewerbegebiete (GE) 65 50 Die Beurteilung der Geräuschimmissionen, welche vom Freizeitbadbetrieb ausgehend am Ho- telgebäude sowie an Bestandsgebäuden im Umfeld des Bebauungsplangebiets einwirken, be- ruht auf dem Freizeitlärmerlass NRW. Die Emissionsparameter werden auf der Grundlage der Angaben der VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen) er- mittelt. Grundsätzlich gelten hier dieselben Immissionsgrenzwerte wie in der TA Lärm. Tagsüber wird hier jedoch zwischen dem Beurteilungszeitraum innerhalb und außerhalb von Ruhezeiten sowie zwischen Werk- und Sonn-/Feiertagen entsprechend untenstehender Tabelle unterschieden. 46 Tabelle 6: Immissionsgrenzwerte gemäß Freizeitlärmerlass Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag (außerhalb Ruhezeiten) Tag (innerhalb Ruhezeiten, Sonn- und Feiertags) Nacht Industriegebiete 70 70 70 Gewerbegebiete 65 60 50 Kerngebiete, Dorfgebiet, Mischgebiete 60 55 45 Allgemeine Wohngebiete und Kleinsied- lungsgebiete 55 50 40 Reine Wohngebiete 50 45 35 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 45 35 Zur Beurteilung sind die ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten nach Num- mer 3.1 des Freizeitlärmerlasses NRW zu vergleichen. Diese Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Beurteilungszeiträume: Tabelle 7: Beurteilungszeiträume Freizeitlärmerlass lfd. Nr. Beurteilungszeit- raum Bezugszeit Bemerkung Werktage 1 6.00 - 8.00 Uhr 2 Stunden Ruhezeit 2 8.00 - 20.00 Uhr 12 Stunden - 3 20.00 - 22.00 Uhr 2 Stunden Ruhezeit 4 22.00 - 6.00 Uhr lauteste Stunde Nachtzeit Sonn- und Feiertage 5 7.00 - 9.00 Uhr 2 Stunden - 6 9.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00 Uhr 9 Stunden - 7 13.00 - 15.00 Uhr 2 Stunden - 8 20.00 - 22.00 Uhr 2 Stunden - 9 22.00 - 7.00 Uhr lauteste Stunde Nachtzeit 47 Die Beurteilung der Geräuschimmissionen von Sportanlagen wird anhand der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) durchgeführt. Nach Nr. 1.2 a) des Anhang 1 der 18. BIm- SchV liegt der maßgebliche Immissionsort außen vor dem von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürf- tigen Einrichtung. Nach dieser Definition sind bei der Hotelnutzung keine Immissionspunkte zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Freizeitbads und des geplanten Hotels mit dem Parkhaus wurden sechs maßgebliche Immissionsorte (IO) an der nächstgelegenen bestehen- den Bebauung gemäß Freizeitlärmerlass NRW und der TA Lärm ausgewählt. Diese ausgewähl- ten Immissionsorte sind für die jeweilige Umgebung repräsentativ, d. h. an keinem der umlie- genden Gebäude sind höhere Pegel zu erwarten als an den ausgewählten Punkten (ACCON 2024). Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Freizeitbad Aqualand Aktuell gehen im Änderungsbereich Lärmbelastungen durch den Freizeitbadbetrieb aus, welche auf Bestandsgebäude im Umfeld des Plangebiets wirken. Durch ACCON Köln GmbH (2024) wurde die Lärmbelastung durch Kommunikationsgeräusche in Aufenthaltsbereichen innerhalb und außerhalb des Badgebäudes sowie Geräusche durch Betrieb und Nutzung von Pkw auf dem, dem Freizeitbadgebäude vorgelagerten, gepflasterten Parkplatz modelliert. Im Ergebnis wird der Immissionsrichtwert im Beurteilungszeitraum tags und nachts unterschritten. Am Immissionsort 01 „Merianstraße“ wurde ein maximaler Beurteilungspegel von 46 dB(A) am Tag und in der Nacht berechnet. Der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhezeit von 55 dB(A) für Mischgebiete wird eingehalten. Nachts findet keine Nutzung des Freizeitbades statt. Auch am Immissionsort 02 „Karl-Marx Allee 5A“ wird der Immissionsrichtwert tags innerhalb der Ruhezeit und nachts in der lautesten Stunde von 45 / 35 dB(A) für reine Wohngebiete, bei einem maximalen Beurteilungspegel von 35 dB(A) tags und nachts, eingehalten. An den Übrigen Im- missionsorten werden die Immissionsrichtrichtwerte tags und nachts weiter unterschritten. Straßenverkehrslärm Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. Entsprechend der vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW (MUNV 2022) in digitaler Form zur Verfügung gestell- ten Lärmkarten bestehen im Plangebiet Vorbelastungen durch den kraftfahrzeugbedingten Lärm der angrenzenden Straßen. Primär geht die Lärmbelastung von der Merianstraße und der Neus- ser Straße aus. Auf diesen Straßentrassen wird ein 24-Stunden-Lärmpegel von 70 dB bis >75 dB erreicht. Die Lärmpegel in den Nachtstunden liegen bei >60 dB bis <= 70 dB. Die Lage des Ho- telgebäudes erstreckt sich über die 24h-Pegelzonen >65 dB bis <=70 dB sowie >60 dB bis <=65 dB. Nachts liegt der Lärmpegel je nach Entfernung von der Straße bei >55 dB bis <= 60 dB bzw. >50 dB bis <=55dB. Der Großteil des Schotterplatzes liegt im Lärmpegelbereich >55 dB bis <=60 dB (24h-Pegel) bzw. >50 dB bis 55 dB (Nachtpegel). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen für das Schutzgut zu erwarten. 48 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung wird der Bestand des Freizeitbades gesichert und die Bebauung eines Hotels mit Parkhaus ermöglicht. Die Geräuscheinwirkung vom geplanten Ho- tel/Parkhaus auf die Bestandsgebäude der Umgebung (Gewerbelärm) wird in der Schalltechni- schen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2024) wie folgt bewertet: Der zukünftige Hotelbetrieb wird eine zusätzliche Quelle für Lärm im Bebauungsplangebiet und in der Umgebung darstellen. In der Schalltechnischen Untersuchung wurden folgende Emissi- onsparameter identifiziert und ausgewertet: Innenpegel des Parkhauses (berechnet aus Parkbe- wegungen von Hotelbesuchern, Tagungsgästen und Freizeitbadbesuchern), Trafostationen, Dachterrasse mit Rooftopbar (mit Musikbeschallung), Außengastronomie, haustechnische Anla- gen (Lüftungsanlagen) und Anlieferung (Lieferfahrzeuge). An sechs Immissionsorten an Bestandsgebäuden im Umfeld des Bebauungsplangebiets wurden die Geräuschimmission unter Achtung der Tages- und Nachtrichtwerte entsprechend der TA Lärm beurteilt. Laut den Berechnungen werden die Immissionsrichtwerte im Beurteilungszeitraum tags und nachts unterschritten: Am Immissionsort 05 „Merianstraße 17“ wird der maximale Beur- teilungspegel für Mischgebiete mit Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten. Am Immissionsort 04 „Karl-Marx-Allee 3“ beträgt der berechnete maximale Beurtei- lungspegel 42/38 dB(A) tags/nachts. Die Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden folglich eingehalten. Der Immissionsort 02 „Karl- Marx-Allee 5a“ hält die Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts mit einem maximalen Beurteilungspegel von 37/33 dB(A) (tags/nachts) ein. An den übrigen Immissionsorten wird der Immissionsrichtwert ebenfalls unterschritten. Grundsätzlich sind nach Nummer 6.1 TA Lärm auch Einzelereignisse zu beurteilen. Dabei dürfen kurzzeitige Geräuschspitzen den Tagesrichtwert um nicht mehr als 30 dB(A) und den Nachtricht- wert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Mit angesetzten Lärmspitzen von: Beschleunigte Abfahrt Pkw = 92,5 dB(A), Türenschließen Pkw = 97,5 dB(A) und Vorbeifahrt Lkw = 105,0 dB(A) wird das Spitzenpegelkriterium (berechnet wurde eine Spitzenpegel Lr, max < 48 dB(A) tags und nachts) an allen Immissionsorten eingehalten. Geräuscheinwirkung auf das geplante Hotelgebäude (Freizeitlärm) Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2024) wurden die vom Freizeitbad und von dem Parkhaus ausgehenden Lärmimmissionen am Hotelgebäude geprüft. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen wird die TA Lärm hilfsweise herangezogen und für das Hotelgebäude eine Nutzung entsprechend eines Gewerbegebiets (GE) angesetzt. Die Beurtei- lungspegel wurden an 35 Immissionspunkten an der Außenfassade rund um das geplante Hotel- gebäude herum erhoben. An allen Fassaden wird der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) innerhalb der Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen für Gewerbegebiete eingehalten. Der maximale Beurtei- lungspegel wurde an den nordöstlichen Gebäudefassaden mit bis zu 54 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in der lautesten Nachtstunde für Gewerbegebiete wird an 3 Immissionsorten an der Nordfassade des Hotels überschritten. Geräuscheinwirkung des Parkhauses auf die Hotelnutzung (TA Lärm) Zur Beurteilung der zu erwartenden Immissionen durch das Parkhaus wurden die Richtwerte nach der TA Lärm herangezogen. Neben dem Innenpegel samt Zu- /Ausfahrten zu/von dem Park- haus wird als zusätzlicher Emissionsparameter die Vorfahrt zum Hotel einbezogen. Die Berechnung der Beurteilungspegel ergab an den 35 Immissionspunkten im Tageszeitraum Werte von 39 bis 56 dB(A) und im Nachtzeitraum Werte von 36 bis 54 dB(A). Damit wird der Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags an allen Immissionspunkten einge- 49 halten. Der Nachtgrenzwert von 50 dB(A) wird an sieben Immissionspunkten vor allem an west- lich orientierten Fassadebereichen und an einem Immissionsort an der Hoteleingangszufahrt (Südostkante des Hotelgebäudes) überschritten. Verkehrslärm Zur Beurteilung der zu erwartenden verkehrsbedingten Immissionen wurden die Orientierungs- werte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 herangezogen. Für Gewerbegebiete (GE) liegen diese bei 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Die Verkehrsimmissionsberechnungen zeigen auf, dass die höchsten Verkehrsgeräuschimmissi- onen in den Nahbereichen parallel zur Merianstraße zu erwarten sind. Hier werden die höchsten Pegel im EG der bebaubaren Bereiche (Hotel und Freizeitbad) ermittelt (Beurteilungspegel tags bis zu 68 dB(A) und nachts bis zu 60 dB(A)). In den Bereichen, die nicht unmittelbar an der Me- rianstraße und der Neusser Landstraße liegen, werden die höchsten Pegel in den oberen Ge- schossen berechnet (tags bis zu 66 dB(A) und nachts bis zu 59 dB(A)). Wie die dem Gutachten beigefügten Rasterlärmkarten darlegen, wird am südöstlichen Kantenbe- reich des Hotelgebäudes tagsüber der Orientierungswert des Beiblatts 1 zur DIN 18005 von 65 dB(A) vom Erdgeschoss bis ins 5. Geschoss überschritten. Die Nachtsituation weist eine Über- schreitung des Orientierungswerts von 55 db(A) nachts vom Erdgeschoss bis zum 6. Geschoss nahezu entlang der gesamten Südfassade, an Teilen der Westfassade sowie einem Großteil der Ostfassade auf, wobei hier die Lärmbelastung in den oberen Stockwerken zunimmt und dort mehr Fassadenfläche erfasst. Werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 (hier GE: 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts) überschritten, sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver- kehrs- und/oder Gewerbelärm bei der Errichtung sowie Änderung der Gebäude und der Nutzung technische Vorkehrungen zum Schallschutz für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 zu konkretisieren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung sind zum Lärm keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist durch den Betrieb des Hotels und des Freizeitbads mit erhöhtem Lärmemissionen zu rechnen. Im Rahmen des parallel sich in Aufstel- lung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Aus- wirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Insgesamt lässt sich feststellen, dass vom Betrieb des Hotels und des Freizeitbads keine richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen auf die, den Änderungsbereich umgebenden Gebäude ausgeht. Überschreitungen von Richt- und Orientierungswerten liegen hingegen in Bezug auf Lärmimmis- sionen am geplanten Hotel vor. An der Nordfassade des Hotels kommt es zu einer Überschrei- tung des im Freizeitlärmerlass NRW definierten Immissionsrichtwerts für Gewerbegebiete (50 dB(A)). Darüber hinaus werden an der Westflanke sowie an der Südostkante des Hotelgebäudes (Eingangsbereichszufahrt) die Nachtzeitraum-Richtwerte der TA Lärm überschritten. An den Süd-, West- und Ostfassaden des Hotelgebäudes kommt es vor allem während der Nachtstunden groß- flächig zu Überschreitungen des Orientierungswerts nach DIN 18005 durch den Kfz-Verkehr auf der Merianstraße. Zum Schutz zukünftiger Hotelgäste im Änderungsbereich sollten im nachfol- 50 genden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen sowie Beschränkungsmaß- nahmen bei der Parkplatznutzung vorgesehen werden. Die geplante Darstellung des Flächennut- zungsplans (FNP) führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. 7.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich liegen keine Erschütterungsquellen vor. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind gegenüber der Bestandsituation keine Veränderungen und damit auch keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Von den im Änderungsbereich festgesetzten Zweckbestimmungen „Freizeitbad und Hotel“ sind keine Erschütterungen zu erwarten. Auch wirken keine Erschütterungen auf den Änderungsbe- reich ein. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets „Hotel und Freizeitbad“ im Flächennutzungs- plan werden bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen angesiedelt, die sich nachteilig auf die Umgebung auswirken könnten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit durch Erschütterungsemissionen ist daher nicht zu erwarten. 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Magnetfeldbelastung Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn oder der Köln Bonner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht bekannt. Nach den Informationen des EMF- Monitorings (Standortverfahren) der Bundesnetzagentur (o.J.) befinden sich im Umfeld des Plan- gebietes keine standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen. Innerhalb des Änderungsbe- reichs, nördlich des bestehenden Parkplatzes befindet sich eine Trafostation, die durch Mauer- werk eingehaust ist. Störfallrisiko Laut Karteninformation zu Störfallrisiken (KABAS ) im Nahbereich des Änderungsbereichs befin- den sich die nächstgelegenen Betriebe mit erweiterten Grundpflichten und Dominoeffekt südöst- 51 lich des Plangebiets innerhalb der Stadtgrenzen Kölns. Die Distanzen zwischen dem Änderungs- bereich und den betreffenden Betrieben gewährleiten einen ausreichenden Sicherheits- und Ach- tungsabstand zum Schutz vor Gefahren durch Störfälle. Kampfmittel Eine Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes für das Plangebiet liegt noch nicht vor und wird empfohlen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Magnetfeldbelastung Der Bebauungsplan setzt für die Versorgung des Hotels eine Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) im südwestlichen Plangebiet fest. Zudem bleibt der bestehende eingehauste Trafo erhalten. Für die geplante sowie bestehende Trafostation wird von einer der Nutzung angemes- senen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Aufgrund der eingehaltenen Ab- stände von mehr als 4 m zur angrenzenden Bebauung ist davon auszugehen, dass die Grenz- werte der 26. BImschV eingehalten werden. Störfallrisiko Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem Sonderge- biet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächennutzungsplanände- rung ausgeschlossen ist. Kampfmittel Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes könnten ansonsten potentielle Kampfmittel frei- gelegt oder beschädigt werden, was ein Gefährdungspotential für die im Baufeld tätigen Men- schen bedeutet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltaus- wirkungen erforderlich. Bewertung: Magnetfeldbelastung Mit der geplanten Darstellung eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen verbunden. Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die von Bahntrassen oder Funkanlagen ausgehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zeigt eine Überprüfung, dass die vorgegebenen Sicherheitsabstände zur bestehenden und geplanten Tra- fostation eingehalten werden. Störfallrisiko Mit der Flächennutzungsplanänderung wird das Störfallrisiko nicht erhöht. 52 Kampfmittel Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung und ggf. anschließender Räu- mung des Plangebietes nicht mehr gegeben. 7.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich selbst und in der näheren Umgebung ist keine Wohnbebauung vorhan- den, bei der die Vorgaben der DIN 5043-1 zur Bewertung einer ausreichenden Besonnung zu berücksichtigen sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Darstellung einer Grünlandflä- che in Sondergebiet geändert. Mit der Realisierung der Bebauung werden sich mit den geplanten 5- und 6-geschossigen Gebäuden die künftigen Besonnung- und Belichtungsverhältnisse im Plangebiet verändern. Alle geplanten Fassaden des Hotels verfügen über eine frei besonnte Ge- bäudefront, so dass von einer ausreichenden Besonnung auszugehen ist. Auch in der Umgebung des Plangebietes sind keine höheren Gebäude (Wohngebäude) oder Objekte vorhanden, die die Belichtungsverhältnisse im Plangebiet nachteilig beeinträchtigen, oder deren Belichtungsverhält- nisse durch das neue Hotelgebäude beeinträchtigt werden könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die Standor- tentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz. Mit dem vorhabenbezo- genen Bebauungsplan werden die Mindestanforderungen zur Besonnung/Belichtung von Wohn- räumen nach den Vorgaben der DIN 5043-1 erfüllt. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu besorgen. 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Laut Denkmalkarte der Stadt Köln finden sich im Plangebiet keine Baudenkmäler. Hinweise zu Bodendenkmälern im Plangebiet sind nicht bekannt. Planungsrelevante Sachgüter im Plangebiet werden nicht durch die Plandurchführung tangiert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Änderungen zu erwarten. 53 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Aus- wirkungen auf Kultur- oder relevanten Sachgüter. Im Bebauungsplanverfahren erfolgt der Hin- weis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach §§ 15 und 16 DSchG NW das Römisch- Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informieren und die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fach- amt in unverändertem Zustand zu erhalten sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltaus- wirkungen erforderlich. Bewertung: Nachteilige Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch den Betrieb des Freizeitbads „Aqualand“ bestehen aktuell Quellen von Licht-, Geruchs- und Wärmeemissionen. Auch fallen Abfälle und Abwässer an. Detaillierte Informationen liegen hierzu nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Aus- wirkungen. Erst mit Realisierung der Bauleitplanung sind betriebsbedingte Auswirkungen zu er- warten. Die Unterbringung und Bewirtung von Hotelgästen aus bis zu 150 Zimmern führt zwangs- läufig zu einer zusätzlichen Abstrahlung von Wärme-, Licht- und Geruchsemissionen, da u.a. Räume beheizt, beleuchtet und belüftet werden müssen. Die Entsorgung der anfallenden zusätz- lichen Abfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Das zusätzlich anfallende Abwasser des Hotelkomplexes wird der öffentlichen Kanalisation zugeführt und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet. Küchenabwässer werden zuvor über eine Fettabscheider-Anlage aufbereitet. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: 54 Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standor- tentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässern. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung inte- griert werden. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Ener- gie. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde durch die Firma Seidl+Partner (2024) für die Nutzung des Hotels ein Energiekonzept erarbeitet. Die Planung sieht vor, dass die Wärmeenergie über Nah- bzw. Fernwärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,3 und einem Anteil regenerativer Energien von mindestens 67% bezogen wird. Die Kälteenergie wird durch eine luftgekühlte Käl- temaschine erzeugt. Neben der allgemeinen Stromversorgung sorgt eine auf dem Hoteldach in- stallierte Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 82 kW zur Deckung des elektrischen Ener- giebedarfs von 600 kW. Insgesamt wird so ein Anteil von 55% des erforderlichen Energiebedarfs über erneuerbare Energiequellen gedeckt. Das geplante Hotelgebäude ist als Effizienzhaus ent- sprechend dem KfW-Standard EH40+EE (Effizienzhaus 40 Erneuerbare Energien) konzipiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht relevant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entsprechende Festsetzun- gen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie vor. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungspla- nes nicht verbunden. 55 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Freiraumfunktion Regionaler Grünzug darge- stellt. Für den westlichen Teilbereich des Geltungsbereiches ist zusätzlich die Freiraumfunktion Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt. Der Änderungsbereich wird von Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung umgeben. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit in Neuaufstellung. Gemäß der im aktuellen Entwurf des neuen Regionalplanes enthaltenen zeichnerischen Festlegungen (Stand: am 10.12.21 durch den Regionalrat beschlossen), soll die Darstellung des gültigen Regionalplanes beibehalten wer- den. Der Bereich von Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung wird jedoch auf den gesamten Freiraum zwischen dem Siedlungsbereich Chorweiler im Westen und der Neusser Landstraße im Osten erweitert. Das Gelände des bestehenden Freizeitbades (Gebäude inkl. Freiflächen) sowie der angrenzende Parkplatz und die Merianstraße liegen laut Darstellung des Landschaftsplans der Stadt Köln au- ßerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes – und sind hier als Innenbereichsflächen dargestellt. Der westliche Teil des Änderungsbereichs liegt im Landschaftsschutzgebiet „Frei- raum und Grünverbindungen um Blumenberg, Chorweiler und Seeberg bis Esch“. Für das Plan- gebiet trifft der folgende Schutzzweck zu: Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfä- higkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung kleinklimatisch wichtiger Grünverbin- dungen durch und um verdichtete Baubereiche, sowie zur Sicherung von Vernetzungsmöglich- keiten und von Pufferzonen um ökologisch wertvolle Bereiche. Der westliche Teil des Änderungsbereichs liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III (West- bereich) und teils in der Wasserschutzzone III B (Ostbereich) der Wassergewinnungsanlage „Weiler und Worringen/Langel“ (MUNV 2022). Die Grenze verläuft innerhalb des Plangebietes von der Nordwestspitze des Saunaaußenbereichs des Aqualands in südöstliche Richtung über die ans Badgebäude angrenzende Parkplatzfläche hinweg in Richtung Merianstraße. Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Seit 1. Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in der Umweltzone fahren. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Auswirkungen auf die oben benannten Pläne sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als „Sonsti- ges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ dargestellt. Die Darstellung widerspricht den aktuellen Darstellungen des Regionalplanes, der diese Bereiche als „Allgemei- ner Freiraum- und Agrarbereich“ ausweist. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwick- lung eines bestehenden Standortes einer Freizeiteinrichtung handelt, ist hier insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Ziel 6.6-2 in der Fassung des LEP 2017 zu prüfen. Der LEP NRW sieht Ausnahmen für neue Standorte für Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen vor. 56 Da der Planbereich auch durch einen Regionalen Grünzug überlagert ist, sind auch hier die Aus- nahmetatbestände zu prüfen. Regionale Grünzüge dürfen ausnahmsweise nur in Anspruch ge- nommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt. Die Darlegungen im Kapitel 5.1.3 zeigen, dass die formulierten Anforderungen als erfüllt angesehen werden können. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes widersprechen zunächst den Festsetzungen des Landschaftsplanes. Für das in der vorliegenden Änderung geplante Sonder- gebiet treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftspla- nung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Da durch den auf nach- folgender Planungsebene geplanten Vorhaben- und Erschließungsplan die Umsetzung der Be- grünung innerhalb des Plangebiets gesichert zu einem höheren Anteil an Vegetationsflächen als im Bestand führt, ist die Planung mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes grund- sätzlich vereinbar. Die geplanten Darstellungen eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan führen nicht zu ei- nem Konflikt mit der Ausweisung der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes ‚Weiler und Worringen/Langel‘. Die geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan haben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Auswirkung auf die Darstellungen des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung des Hotel- baus mit dazugehörigem Parkhaus im Rahmen des Bebauungsplanes steigt das Verkehrsauf- kommen an. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Emissionen verkehrsbedingter Luft- schadstoffe sowie von Emissionen aus Gebäudeheizungen und möglichen Hausbränden (siehe dazu Kap. 7.5.6 und Kap. 7.5.17). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Im gültigen Regionalplan liegt der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans (FNP) für das geplante Sondergebiet im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, so dass sich widerspre- chende Darstellungen zwischen Regionalplan und Flächennutzungsplan ergeben. Zudem wird der Planbereich durch die Darstellung der Freiraumfunktion Regionaler Grünzug überlagert. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes einer Frei- zeiteinrichtung handelt, keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt, kann unter Heranziehung dieser Ausnahme- tatbestände des Landesentwicklungsprogramms NRW dargelegt werden, dass die beabsichtigte 242. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Wenn der Träger der Landschaftsplanung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widerspricht, treten für das geplante Sondergebiet die wider- sprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebau- ungsplans automatisch außer Kraft. 57 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Die Hintergrundbelastung im Plangebiet basiert auf den Messwerten der LANUV-Messstation Köln-Chorweiler (Stationscode: DENW053), welche sich ca. 1,7 km westlich des Plangebiets be- findet. Grenzwertüberschreitungen entsprechend des 39. BImSchV zum Schutz der menschli- chen Gesundheit konnten hier für die vordringlich zu betrachtenden Schadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 im Jahr 2023 nicht festgestellt werden (siehe Kapitel 7.5.6.). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf für die unter Bestand be- schriebenen Planwerke. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel im Flächennutzungsplan liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes erfolgt die Errichtung eines Hotels und eines Park- hauses, mit der eine Zunahme des Kfz-Verkehrs und damit verbunden auch eine Erhöhung ver- kehrsbedingter Luftschadstoffe einhergehen. Durch den Bebauungsplan wird die tägliche Ver- kehrsstärke bei ca. 400 Kfz-Bewegungen pro Tag liegen. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation nach- teiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreine- halteplans auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr oder Ge- bäudeheizungen, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt (ver- gleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft). 58 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gewachsene Böden auf unversiegelter Fläche sind eine Grundvoraussetzung für ein funktionie- rendes Wechselwirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern. Sie bieten Raum für den Aufwuchs von Vegetation, die die Lebensraumgrundlage für die Tierwelt bzw. die biologische Vielfalt allge- mein schafft. Durch das Wirkgeflecht aus Boden und Vegetation werden weitreichende Parame- ter im Zusammenhang mit dem Wasserkreislauf und des (Lokal)klimas, den Luftverhältnissen und der Landschaftsästhetik gesteuert. Insgesamt trägt ein ungestörtes Zusammenspiel – wel- ches man landläufig als intakten Naturhaushalt beschreiben kann – zu einem Umfeld bei, das dem Menschen/der Bevölkerung und seiner/ihrer Gesundheit zum Nutzen ist. Durch den hohen Versiegelungsgrad im Plangebiet und weitere anthropogene Vorbelastungen (z.B. Luftschadstoffe, Lärmemission usw.) kommt es aktuell, wie in den vorherigen Kapiteln für die Einzelschutzgüter dargelegt, bereits zu erheblichen nachteiligen Betroffenheiten des Natur- haushalts insgesamt, was zu einer starken Beschränkung und Einengung der Wechselwirkungen führt. Daraus resultiert zumindest im Westabschnitt des Plangebiets, der von (Park)platzflächen geprägt wird, ein eintöniges Landschaftsbild mit geringer Aufenthaltsqualität und Erholungswir- kung für den Menschen. Wechselwirkungen im Kontext mit Natura 2000-Gebieten oder Kultur- und Sachgütern bestehen im Plangebiet nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit Beibehaltung der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan würden sich vorerst keine beurteilungsrelevanten Veränderungen für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern ergeben. Es ist anzunehmen, dass die einzelnen Umweltgüter wie unter Bestand beschrieben, erhalten bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan hat keine direkten Aus- wirkungen auf die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit der Realisie- rung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Verän- derungen für die einzelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinan- der. Mit dem Bau des Hotelgebäudes, dem Parkhaus sowie von Verkehrs- und Aufenthaltsberei- chen kommt es im Bereich des bestehenden Siedlungsgehölzes zu einer Versiegelung, über wel- che die hier etablierten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölke- rung weitgehend zum Erliegen kommen. Im Kontrast dazu werden im Zuge der Begrünungsmaßnahmen, die im Bebauungsplangebiet durchgeführt werden, auf nicht unerheblicher Fläche bislang befestigte Areale mit Vegetations- beständen unterschiedlicher Art versehen. In Summe resultiert aus den Begrünungsmaßnahmen ein Zuwachs von Vegetationsfläche um 55%. Hier wird es zu einer Aktivierung des Wechselwir- kungsgefüges zwischen den Schutzgütern und so einer Stärkung des Naturhaushals kommen. 59 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltaus- wirkungen erforderlich. Bewertung: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Veränderung der be- stehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplanes werden die Wechselwirkungen positiv verändert. Das Verhältnis von Neuversie- gelung durch Anlage der Gebäude, Verkehrs- und Aufenthaltsflächen zu Entsiegelung, die im Rahmen zahlreicher Erhaltungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht wird, ist an- nähernd ausgeglichen. Der Anteil der vegetationsbestandenen Fläche erhöht sich indes deutlich um 55%. Mittel bis langfristig kann (mit gradueller Reifung der Vegetationsstrukturen) davon aus- gegangen werden, dass die Komplexität der Wechselwirkungen im derzeit stark vorbelasteten Plangebiet zunimmt. Die Umstrukturierungen im Westteil des Plangebiets sind im Kontext der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung demnach nicht nur als unbelastend einzustufen, sondern bergen für weite Bereiche qualitätsfördernde Entwicklungs- potentiale. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be- lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgü- ter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefährdet sein könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: Chlorgas-Austritt: Die Chlorgaszentrale des Aqualands liegt außerhalb des Aqualand-Hauptge- bäudes in Richtung Kreuzung Merianstraße/Neusser Landstraße. Dort sind maximal 15 Fla- schen á 65kg Chlorgas eingelagert. Zur Prävention eines Chlorgas-Unfalls ist ein mehrschichti- ges Schutzkonzept installiert. Dieses umfasst einen akustischen Alarm, die automatisierte Be- nachrichtigung von Technik- und -Wartungspersonal sowie ein umfassendes System unter- schiedlicher Installationen zum Binden und Rückhalt von austretendem Chlorgas. Erdbeben: Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr- scheinlich anzunehmen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Chlorgas-Austritt: Der Hotelneubau wird >100 m westlich der Chlorzentrale errichtet. Eine Erhö- hung des Risikos für einen Chlorgasunfall, der erheblich nachteilige Auswirkungen auf Tiere, 60 Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000-Ge- biete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter hätte, geht vom Bauvorhaben nicht aus. Das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung für Hotelgäste und -mitarbeiter ist im ohnehin äu- ßerst unwahrscheinlichen Fall eines Chlorgasaustritts aufgrund der großen Distanz zwischen Ho- tel und Chlorgaszentrale als äußerst gering einzustufen. Erdbeben Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin- weise der DIN EN 1998-1/NA (2011). Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfäl- ligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen durch Erdbebenereignisse nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land- schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkun- gen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-auswir- kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan- gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver- fahrens anzuwenden. Ob und welche eingriffsrelevanten Biotopbestände durch die Flächennutzungsplanänderung be- troffen sein werden, wird im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen An- forderungen des § 14 Bundnaturschutzgesetzes, des § 30 Landesnaturschutzgesetzes und des BauGB § 1a Abs. 3 zu ermitteln und zu beurteilen sein. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanverfahrens konnte durch eine Eingriffs- /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen werden, dass der ausgleichpflichtige Eingriff vollständig im Plangebiet kompensiert werden kann. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünord- nungsplan (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2024a). 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plangebiete in der Umgebung vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltaus- wirkungen ist dadurch nicht gegeben. 61 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Der Belang ist für die Ebene der Flächennutzungsplanung nicht relevant. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund ein- gesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglich- ten Nutzungen werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine erheb- lichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Vergleichbare Standorte und Rahmenbedingungen liegen nach derzeitigem Kenntnisstand im Kölner Stadtgebiet nicht vor. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen wurden Standortal- ternativen nicht geprüft. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächennut- zungsplanänderung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung er- heblicher Auswirkungen erforderlich sind. 7.8 Zusammenfassung Tiere: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tierarten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Ände- rungsbereich wurde nicht nachgewiesen, ist aber nicht vollständig auszuschließen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträch- tigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die vorlie- gende Artenschutzrechtliche Prüfung des Sachverständigen Biologen H. Fehr (2024a+2024b) kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden zudem Festsetzung zur Begrünung des Plangebietes getroffen, die eine Strukturanreicherung im Plagebiet ermöglichen, um funktio- nierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan, auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeord- neten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetz- bar ist. 62 Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Rea- lisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem partiellen Verlust der Bestandsvegetation, was für den Umweltbelang Pflanze temporär negativ zu bewer- ten ist. Bei den Flächendarstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) kommt es zu einem voll- ständigen Verlust von potenzieller Grünfläche. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können hingegen den reellen Verlust der bestehenden Biotopstrukturen mehr als kompensieren, da ins- gesamt 55 % mehr Vegetationsfläche entsteht. Die Zunahme des Vegetationsflächenanteils wirkt sich positiv auf die geplante Nutzungsänderung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann durch die im Bebauungsplan vorge- sehene Nutzung der nördlichen Flächen im Änderungsbereich Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft geleistet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planänderungsbereich selbst zu erfolgen, um etwaige Funktionsverluste im Naturraum zu kom- pensieren. Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend um- zugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städ- tebaulichen Entwicklung nicht zu einem höheren Versiegelungsgrad. Mit der Umsetzung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan angedachten Nutzung erhöht sich der Anteil an Vegeta- tionsflächen im Plangebiet, was positiv für das Schutzgut Fläche zu bewerten ist. Boden: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen teilweise als überprägt und mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Ihre natürliche Mul- tifunktionalität als unter anderem Lebensraum, Stoffumwandlungs-, Filter- und Puffermedium ist belastet und gestört. Eine Neuversiegelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da Bo- den ein Schutzgut ist, welches sich nur sehr langsam erneuert und seine Versiegelung aufgrund der vielfältigen Funktionen zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt. Mit der Darstellung eines Sondergebietes sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbun- den, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nach- gang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. Innerhalb von Grünflächen kann durch Erhalt oder Neuanlage von Vegetationsflächen im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens der anstehende Boden nachhaltig gesichert und in seiner Funktion erhalten bzw. wiederbelebt werden. Der Bewuchs und dessen natürliche Durchwurze- lung fördert zudem den Humusaufbau und schafft damit die Bedingungen für ein gesundes Bo- denleben. Diese Bepflanzungs- und Ausgleichsmaßnahmen tragen somit zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigun- gen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rech- nung zu tragen. Altlasten: Durch die Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur Umsetzung der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung geschaffen, in deren Folge Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Die Gefahr eines Eingriffs in Altlastbestände, die zu einer Mobilisierung von boden- oder wassergefährdenden Stoffen und damit zu Beeinträchtigun- gen des Menschen und seiner Gesundheit führen könnten, besteht nicht. Wasser: Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei- lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu 63 besorgen, die im Nachhinein auf nachteilige Umweltfolgen aus der Darstellung eines Sonder- gebiets im Flächennutzungsplanzurückgeführt werden können. Grundwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Aus- wirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es nicht zu einer Verminderung der Grundwasserneubil- dungsrate im Plangebiet. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um 55 % ist vielmehr zu erwarten, dass durch die Möglichkeit der Versickerung über die belebte Boden- zone eine wirksame und dauerhafte Schutzfunktion für das Grundwasser entsteht. Hochwasserbelange: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Über- schwemmungsgebietes des Rheins. Mit einer plötzlichen Überflutung des Änderungsbereichs ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise empfohlen. Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge: Durch die Flächennutzungs- planänderung entstehen keine Auswirkungen auf den Umgang mit Niederschlagswasser und die Starkregenvorsorge. Erst mit Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans ändern sich die Bedingungen für den Umgang mit Niederschlagswasser. Die Pla- nung beinhaltet eine Regenwassermanagementkonzeption, die zahlreiche Maßnahmen und Flächen zur Versickerung und zur Rückhaltung im Starkregenfall festsetzt bzw. vorhält und die schadlose und konfliktfreie Entsorgung garantiert. Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berech- nung durch das Büro IPL Consult (2024) nachgewiesen. Der Starkregennachweis hat aufge- zeigt, dass keine Gefährdungsrisiken durch die Planung bestehen. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Durch die Änderung der Flächennut- zungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Mit der Realisierung des Bebauungs- planes werden sich die Luftschadstoffemissionen durch den Mehrverkehr und Gebäudehei- zungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöhen. Auf Bebauungsplanebene werden Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Energieeinsparverordnung. Für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennut- zungsplanes entfalten die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbundenen Luftschad- stoffemissionen keinen Konflikt, der im Nachhinein dazu führen könnte, dass die Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zu- lassungsverfahren nicht umsetzbar ist. Luftschadstoffe – Immissionen: Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungs- bereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissions- grenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie Maßnahmen und Angebote zur emissionsarmen Mobilität. Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch die Rodung von Gehölzen auf das Lokalklima kommen. Durch die Formulierung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen im Bebauungsplanverfahren können negative Auswirkungen abgemildert werden. 64 Die Erhöhung des Grünflächenanteils um ca. 55 % im Plangebiet gegenüber dem Bestand wirkt sich positiv auf die klimatische Gesamtsituation im Änderungsbereich aus. Auch Maßnahmen zur Klimaanpassung (Begrünung der neuen Gebäudedächer und Fassaden, Regenwasserversicke- rung) reduziert den Wärmeinseleffekt. Das Hotelgebäude und das Parkhaus stellen zukünftig eine Barriere für den Kaltluftaustausch dar. Notwendige Luftaustauschbahnen bleiben jedoch in reduzierter Form erhalten. In der Ge- samtbetrachtung sind mit der Planumsetzung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Lokal- klimas im Plangebiet zu erwarten. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens bewirkt das Planvorhaben Ver- änderungen in den bestehenden Wirkungsgefügen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in den bebauten und versiegelten Arealen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verlo- ren, so dass auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wir- kungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen im Plange- biet können die Auswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen neu geschaffen werden. Insgesamt ist somit von einem positiven Effekt auf das Wirkungsgefüge auszugehen. Landschaft: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine Auswirkungen auf das Land- schaftsbild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplans kommt es zu einer deutlichen Verände- rung in der Westhälfte des Bebauungsplangebiets. Zwar gehen durch den Verlust von Gehölzele- menten belebende Grünstrukturen verloren, jedoch gewinnt der ans „Aqualand“ angeschlossene Parkplatz durch das Zusammenwirken einer ansprechenden Hotelarchitektur mit einer abwechs- lungsreichen, gestuften Grüngestaltung an Qualität, wobei zumindest mittel bis langfristig die Pflanzung neuer Gehölze eine sehr bedeutsame Rolle spielen. Die geplante Fassaden- und Dachbegrünung tragen zu der Einbindung in die Landschaft bei. Auch die rückwärtige Schotter- fläche erfährt speziell durch die hier geplanten linear und auf teils raumgreifender, flächenhaft konzipierten Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit Anlage gestufter Vegetationsstruktu- ren (Rasenflächen, strauch- und baumgeprägte Gehölzelemente) eine Strukturanreicherung, was diesen Betrachtungsraum aufwerten wird. Somit fügt sich der geplante Neubau weitestgehend in das Landschaftsbild ein und steht nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Landschafts- schutzgebietes. Biologische Vielfalt: Die geplante Darstellung eines Sondergebiets im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Auf Ebene eines nachfol- genden Bebauungsplanverfahrens werden umfangreiche Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen formuliert, die die biologische Vielfalt im Plangebiet fördern. Partiell ist eine deutliche Anreicherung der biologischen Diversität im Vergleich zum Ausgangszustand zu erwar- ten. Durch die Erhöhung des Anteils an Vegetationsflächen um ca. 55 % ist langfristig insgesamt eine Steigerung der biologischen Vielfalt zu erwarten. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus- wirkungen für Natura-2000-Gebiete zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH- Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstgelegenen Na- tura-2000 Gebiet nicht erforderlich. 65 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Der Änderungsbereich ist durch den Straßenverkehrslärm der Merianstraße und der Neusser Straße vorbelastet. Von dem bestehenden Freizeitbad wird der Immissionsrichtwert im Beurteilungszeitraum tags und nachts unterschritten. Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist durch den Betrieb des Hotels und des Freizeitbads mit erhöhter Lärmemissionen zu rechnen. Im Rahmen des parallel sich in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Insgesamt lässt sich feststel- len, dass vom Betrieb des Hotels und des Freizeitbads keine richtwertüberschreitenden Lärm- belastungen auf die, den Änderungsbereich umgebenden Gebäude ausgeht. In Bezug auf Lärmimmissionen liegen an den Fassaden des geplanten Hotels Überschreitun- gen von Richt- und Orientierungswerten vor. Zum Schutz zukünftiger Hotelgäste und -mitar- beitern sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen so- wie Beschränkungsmaßnahmen bei der Parkplatznutzung vorzusehen. Die geplante Darstel- lung des Flächennutzungsplans (FNP) führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. Erschütterungen: Mit der geplanten Ausweisung eines Sondergebiets mit Zweckbestimmung „Hotel und Freizeitbad“ im Flächennutzungsplan werden bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen angesiedelt, die sich nach- teilig auf die Umgebung auswirken könnten. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit durch Erschütterungsemissionen ist daher nicht zu erwarten. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Magnetfeldbelastung Mit der geplanten Darstellung eines Sondergebietes im Flächennutzungsplan sind keine di- rekten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen ver- bunden. Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder be- kannt, die von Bahntrassen oder Funkanlagen ausgehen. Auf Ebene der verbindlichen Bau- leitplanung zeigt eine Überprüfung, dass die vorgegebenen Sicherheitsabstände zur beste- henden und geplanten Trafostation eingehalten werden. Störfallrisiko Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsab- ständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL. Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist durch die geplante Nutzung nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächen- nutzungsplanänderung ausgeschlossen ist. Kampfmittel Eine Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes für das Plangebiet liegt noch nicht vor und wird empfohlen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung und ggf. anschließender Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhält- nisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Rele- vanz. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Mindestanforderungen zur Be- sonnung/Belichtung von Wohnräumen nach den Vorgaben der DIN 5043-1 erfüllt. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu be- sorgen. 66 Kultur- und sonstige Sachgüter: Bau- und Bodendenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Planungsrelevante Sachgüter werden durch die Plandurchführung nicht tangiert. Nachteilige Um- weltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter sind mit der geplanten Änderung des Flächennut- zungsplanes nicht zu erwarten. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennutzungs- planung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässern. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: In der Re- gel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht relevant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entsprechende Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie vor. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht verbunden. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird das Plangebiet künftig als „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ dargestellt. Die Dar- stellung widerspricht den aktuellen Darstellungen des Regionalplanes, der diese Bereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ ausweist. Zudem wird der Planbereich durch die Dar- stellung der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ überlagert. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes einer Freizeiteinrichtung handelt, keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten bleibt, kann unter Heranziehung dieser Ausnahmetatbestände des Landes- entwicklungsprogramms NRW dargelegt werden, dass die beabsichtigte 242. Änderung des Flä- chennutzungsplans (FNP) mit den derzeit wirksamen Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Wenn der Träger der Landschaftsplanung dieser Änderung des Flächennutzungs- plans nicht widerspricht, treten für das geplante Sondergebiet die widersprechenden Festsetzun- gen des Landschaftsplans mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge- legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Freizeitbad und Hotel im Flächennutzungs- plan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreinehalteplans auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zu- nahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr und Gebäudeheizungen, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt (vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft). Wechselwirkungen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Veränderung der bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden die Wechselwirkungen positiv verändert. Das Verhältnis 67 von Neuversiegelung durch Anlage der Gebäude, Verkehrs- und Aufenthaltsflächen zu Entsiege- lung, die im Rahmen zahlreicher Erhaltungs-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht wird, ist annähernd ausgeglichen. Der Anteil der vegetationsbestandenen Fläche erhöht sich in- des deutlich um 55%. Mittel bis langfristig kann (mit gradueller Reifung der Vegetationsstrukturen) davon ausgegangen werden, dass die Komplexität der Wechselwirkungen im derzeit stark vor- belasteten Plangebiet zunimmt. Die Umstrukturierungen im Westteil des Plangebiets sind im Kon- text der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung demnach nicht nur als unbelastend einzustufen, sondern bergen für weite Bereiche qualitätsfördernde Ent- wicklungspotentiale. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme leich- ter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr un- wahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Eingriffsregelung: Die Eingriffsregelung ist im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver- fahrens anzuwenden. Ob und welche eingriffsrelevanten Biotopbestände durch die Flächennut- zungsplanänderung betroffen sein werden, wird im Rahmen des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Bundnaturschutzgesetzes, des § 30 Landesnatur- schutzgesetzes und des BauGB § 1a Abs. 3 zu ermitteln und zu beurteilen sein. Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanverfahrens konnte durch eine Eingriffs- /Ausgleichbilanzierung nachgewiesen werden, dass der ausgleichpflichtige Eingriff vollständig im Plangebiet kompensiert werden kann. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Grünord- nungsplan (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2024a). Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): Es liegen derzeit keine Hinweise auf benachbarte Bebauungsplanverfahren oder anderweitige Plangebiete in der Umgebung vor. Eine kumulierende Betrachtung von möglichen Umweltaus- wirkungen ist dadurch nicht gegeben. 7.9 Referenzliste der Quellen Fachgutachten - ACCON Köln GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 63552/01 - Hotelbau am Freizeitbad Aqualand in Köln-Chorweiler, Stand: 08.07.2024. - BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung und Mobilitätskonzept - Ho- telneubau am Aqualand, Stand: 20.09.2023. - Fehr, H. (2024a) Artenschutzprüfung Stufe I zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 29.02.2024. - Fehr, H. (2024b) Artenschutzprüfung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotel- neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler (Fortschreibung der ASP I vom 29.02.2024), Stand: 08.08.2024. 68 - Höller, M. Faunistik & Umweltplanung (2019): Aqualand – Hotelneubau Merianstraße Köln-Chorweiler – Artenschutzrechtliches Gutachten – Stufe I (Vorprüfung) in Bezug auf planungsrelevante Arten, Stand: Januar 2019. - IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Erläuterungsbericht - Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung, Stand: Juli 2024. - M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2018): Geotechnischer Bericht - Aqua- land Köln, Stand: 22.09.2018. - M&P - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023): Geotechnischer Kurzbericht - BV Neubau Parkplatz Aqualand in Köln, Stand: 11.08.2023. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024a): Grünordnungsplan zum Vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 63552/01 mit dem Arbeitstitel „Hotelneubau am Freizeit- bad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 09.10.2024. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024b): Baumbestandsbewertung – Be- standsbewertung der Bäume zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Hotel- neubau am Freizeitbad Aqualand“ in Köln-Chorweiler, Stand: 31.07.2024 - Seidl+Partner Gesamtplanung GmbH (2024): Beschreibung Energiekonzept – Techni- sche Gebäudeausrüstung, Stand: 05.06.2024. Weitere Unterlagen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel- lung, Köln, o. J.; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Auszug, Krefeld, o. J.; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Klimaatlas Nordrhein-West- falen, https://www.klimaatlas.nrw.de/. Abgerufen am: 15.07.2024. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Landschaftsinformations- sammlung LINFOS NRW, https://linfos.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlin- fos. Abgerufen am 01.07.2024. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2024): Jahreskenngrößen und Jahresberichte - EU-Kenngrößen 2023, https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immis- sionen/berichte-und-trends/jahreskenngroessen-und-jahresberichte, Stand 18.04.2024. Abgerufen am 15.07.2024. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs- hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS) eigene Darstel- lung, 29.09.2021; - MUNV - Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW, elwas web: Grundwas- serdaten, Düsseldorf, abgerufen am 12.07.2024; - Stadt Köln: KölnCode – Biotoptypenkataster 2020, Auszug; - Stadt Köln: Landschaftsplan, Auszug, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln: Altlastenkataster Köln - Auszug, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln: Karte Hochwasser Risikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet des Rheines, Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord- rhein-Westfalen 69 - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, abgerufen am 01.07.2024; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen am 01.07.2024; - Stadt Köln: Anlagenkarte zum FNP – Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen, Auszug, 24.07.2017.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 11.11.2024 2942/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.12.2024 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß §3 Abs. 2 BauGB der 242. Änderung des Flächennutzungsplanes Arbeitstitel: "Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand" in Köln- Chorweiler Änderungsbereich, Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet liegt im Stadtteil Köln-Chorweiler im gleichnamigen Stadtbezirk und umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha. Im Norden wird das Plangebiet durch Grün- und zum Teil landwirt- schaftlich genutzte Freiflächen, im Osten durch die Neusser Landstraße und im Süden durch die Merianstraße begrenzt. Die Grenze im Westen bildet die Bezirkssportanlage Chorweiler mit ihren Sportflächen bzw. den Stellplätzen Ziel der Planung ist die Erweiterung des Freizeitbadkomplexes Aqualand durch den Bau eines Hotels mit ca. 150 Zimmern. Das Hotel soll vorrangig zur Unterbringung von Gästen des Frei- zeitbades dienen. Das städtebauliche Konzept sieht vor, das Hotelgebäude auf der bereits vorhandenen und dem Aqualand angegliederten Parkplatzfläche zu errichten. Der ruhende Verkehr für die Besucher des Freizeitbades und des Hotels soll in einem Parkhaus unterge- bracht werden, welches nordwestlich des Hotels errichtet werden soll. Die bestehenden Ge- bäude und Freiflächen des Freizeitbades sollen zudem in ihrem Bestand gesichert werden und im Rahmen ihrer Nutzung als Freizeitbad Umbau- und Erweiterungsspielräume erhalten. Der Standort des Freizeitbades soll durch diese Erweiterung gestärkt werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Ergänzung des Freizeitba- des durch eine Hotelnutzung zu schaffen und den derzeitigen Bestand planungsrechtlich zu sichern soll im Flächennutzungsplan (FNP) ein „Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad und Hotel“ dargestellt werden. Die 242. Änderung des FNP wird im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan „Hotelneubau am Freizeitbad Aqualand“ durchgeführt. Verfahrensstand Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Einleitung des Be- bauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen (Vorlage 2211/2020). Die erforderliche Än- derung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur 242. Änderung des 2 Flächennutzungsplanes ist in dem Zeitraum vom 03.06.2022 bis zum 04.07.2022 durchgeführt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 242. Änderung des FNP fand in der Zeit vom 02.09. bis 16.09.2022 statt. In diesem Zeitraum wurde das städte- bauliche Planungskonzept mit Erläuterungen zum Ziel und Zweck der FNP-Änderung im Be- zirksrathaus Chorweiler sowie im Stadthaus in Deutz zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich konnten die Unterlagen im Internet eingesehen werden. Während dieses Beteiligungsschrittes ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. Der Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes ist am 17.11.2022 in der Bezirksvertretung Chorweiler beraten und am 01.12.2022 im Stadtentwick- lungsausschuss gefasst worden (Vorlage 3581/2022). Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll parallel zur Veröffentlichung des Entwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Regelungen zur Veröffentlichung des Entwurfes Die Veröffentlichung des Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur 242. Änderung des Flä- chennutzungsplanes soll im Zeitraum vom 05.12.2024 bis einschließlich 20.01.2025 durchge- führt werden. Da innerhalb dieses Zeitraumes auch die Weihnachtsferien liegen, ist der Zeit- raum entsprechend verlängert worden. In diesem Zeitraum werden die zu veröffentlichenden Unterlagen im Internet auf der Home- page der Stadt Köln digital verfügbar sein. Zudem können die Unterlagen im Stadtplanungs- amt eingesehen werden. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort und den Zeitraum der Auslegung wird vorab im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgen. Gez. Greitemann Anlagen 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bisherige Darstellung des FNP 3 Beabsichtigte Darstellung des FNP 4 Begründung zum Entwurf zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2942/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 11.11.2024
- Erstellt
- 24.09.2024 15:53