1582/2021
Erhöhte Förderung aus Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41/41/1 Vorlagen-Nummer 1582/2021 Freigabedatum 31.05.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erhöhte Förderung aus Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse Beschlussorgan Ausschuss Kunst und Kultur Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt im Teilplan 0416 - Kulturförderung in der Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen im Rahmen des „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse“ für die nachfolgenden Kulturveranstalter*innen der freien Szene eine Aufstockung der institutionellen Förderung für das Jahr 2021 mit folgenden Aufstockungssummen: Sparte Bildende Kunst Temporary Gallery Zentrum für Zeitgenössische Kunst e.V. 3.000 € Fuhrwerkswaage Kunstraum e.V. 8.275 € Sparte Literatur Literaturhaus Köln e.V. 15.000 € Sparte Musik Initiative Kölner Jazz Haus e.V. 25.000 € Sparte Theater AfroTopia e.V./Africologne Festival 21.200 € Casamax Theater e.V. 16.000 € c.t.201 Freies Theater Köln e.V. 6.500 € Freies Werkstatt Theater Köln e.V. 26.600 € Freihandelszone – ensemblenetzwerk köln e.V. 8.288 € Kölner Künstler Theater GbR 26.222 € Orangerie – Theater im Volksgarten e.V. 21.300 € Theater im Bauturm (TiB) e.V. 35.000 € Sparte Tanz ehrenfeldstudios e.V. 8.505 € TF Tanzfaktur UG 36.931 € NRW Landesbüro Tanz e.V. 1.000 € Sparte Popkultur cologne on pop GmbH 50.000 € KLUBKOMM e.V. 7.800 € Ausschuss Kunst und Kultur 15.06.2021 2 Sparte Filmkultur Televisor Troika GmbH 26.000 € Köln im Film e.V. 1.000 € Kulturelle Teilhabe/Interkulturelle Kunst Deutzer Zentralwerk der schönen Künste/raum 13 gGmbH 6.500 € Sommerblut-Kulturfestival e.V. 40.000 € Bis zur schlussendlichen Bewilligung sind ggf. aufgrund der Aktualisierung von Antragsunterlagen noch geringfügige Abweichungen in der Zuschusshöhe möglich. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat hatte in seiner Sitzung am 04.02.2021 u.a. folgende Corona-Sondermaßnahme beschlossen (BV 3270/2020): [Hervorhebungen redaktionell] „Der Rat beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen „Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021“ des Kulturamtes mit einer Gesamtlaufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 gemäß der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) erläuterten Kriterien: c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse im Umfang von bis zu 450.000 Euro“ Die eingegangen Anträge für den Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse wurden nach den vom Rat beschlossenen Kriterien (siehe Anlage) geprüft und bewertet. Der zunächst für die „Maßnahme c.“ geltende, wirtschaftliche Betrachtungszeitraum wurde mit Beschluss des Rates vom 23.03.2021 bis zum 30.06.2021 verlängert (BV 0978/2021). Der „wirtschaftliche Betrachtungszeit- raum“ definiert den Zeitraum, für den coronabedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen angege- ben bzw. berücksichtigt werden können. Der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Mehrbedarf stellt die Grundlage für die beantragte Sonderförderung Corona im Rahmen der institutionellen Förderung der Stadt Köln dar. Es wurden 21 Anträge für den Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (Maßnahme c.) eingereicht. Diese wurden anhand der beschlossenen Parameter wirtschaftlich und förderrechtlich geprüft. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung für die nachfolgenden Kulturbetriebe eine Aufstockung der institutionellen Förderung für das Jahr 2021 vor. Die formalen und insbesondere wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse werden in der jeweiligen Mittelhöhe erfüllt. Sparte Bildende Kunst Temporary Gallery Zentrum für Zeitgenössische Kunst e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 90.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 3.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 3.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 93.000 € Fuhrwerkswaage Kunstraum e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 15.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 8.542 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 8.275 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 23.275 € 4 Sparte Literatur Literaturhaus Köln e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 160.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 15.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 15.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 175.000 € Sparte Musik Initiative Kölner Jazz Haus e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 400.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 25.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 25.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 425.000 € Sparte Theater AfroTopia e.V./Africologne Festival Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 60.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 21.200 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 21.200 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 81.200 € Casamax Theater e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 50.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 18.230 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 16.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 66.000 € c.t.201 Freies Theater Köln e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 40.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 6.500 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 6.500 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 46.500 € Freies Werkstatt Theater Köln e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 245.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 26.600 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 26.600 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 271.600 € Freihandelszone – ensemblenetzwerk köln e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 136.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 18.288 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 8.288 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 144.288 € Kölner Künstler Theater GbR Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 100.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 27.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 26.222 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 126.222 € 5 Orangerie – Theater im Volksgarten e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 150.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 21.300 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 21.300 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 171.300 € Theater im Bauturm (TiB) e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 224.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 35.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 35.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 259.000 € Sparte Tanz ehrenfeldstudios e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 85.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 8.505 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 8.505 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 93.505 € TF Tanzfaktur UG Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 120.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 36.931 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 36.931 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 156.931 € NRW Landesbüro Tanz e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 21.400 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 1.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 1.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 22.400 € Sparte Popkultur cologne on pop GmbH Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 160.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 50.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 50.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 210.000 € KLUBKOMM e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 20.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 7.800 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 7.800 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 27.800 € Sparte Filmkultur Televisor Troika GmbH Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 35.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 26.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 26.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 61.000 € 6 Köln im Film e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 25.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 1.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 1.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 26.000 € Kulturelle Teilhabe/Interkulturelle Kunst Deutzer Zentralwerk der schönen Künste/raum 13 gGmbH Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 75.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 6.500 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 6.500 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 81.500 € Sommerblut-Kulturfestival e.V. Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 50.000 € Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 40.000 € Bewilligungsfähige Aufstockung: 40.000 € Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 90.000 € Die Kulturbetriebe, deren eingereichte Wirtschaftspläne 2021 bei Antragstellung noch auf einem Be- trachtungszeitraum bis 30.04.2021 beruhten, hatten die Gelegenheit eines Aufstockungsantrages erhalten. Die Verwaltung wird die durch den Ausschuss Kunst und Kultur beschlossenen Aufstockungen der institutionellen Förderung in der förderrechtlichen Bewilligung (Bescheid 2021) entsprechend berück- sichtigen und auf Abruf auszahlen. Der Gesamtumfang der Maßnahme „c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse“ umfasst 450.000 €; davon werden durch diesen Beschluss Mittel in Höhe von 390.121 € gebunden. Finanzierung Die Finanzierung wurde durch den Rat schon mit Vorlage 3270/2020 „Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 des Kulturamtes – zunächst bis Juni 2021“ grundsätzlich beschlossen. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Bedingungen. Die Mittel stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen im Jahr 2021 zur Verfügung und führen nicht zu einem Mehrbedarf gegenüber der beschlossenen Haushalts- planung 2020/2021. Bewirtschaftungsverfügung Die Vorlage folgt der politischen Beschlusslage. Die Zuschüsse dienen dem wirtschaftlichen Erhalt der beantragenden Kulturschaffenden und damit auch dem Strukturerhalt der freien Kölner Kultursze- ne.
Anlage 1 zu 1582-2021
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Anlage zur Vorlage 1582/2021 Auszug aus der Anlage 1 zur am 04.02.2021 beschlossenen Ratsvorlage BV 3270/2020 Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das Kulturamt c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse Modifizierung bisheriger Notfallfonds, Programm A: BKZ-Empfänger/innen können zu Beginn des Jahres eine Aufstockung ihres Zuschusses 2021 beantragen. Aufstockungshöhe wird Einzelfall bezogen entsprechend dem Wirtschaftsplan festgelegt. Antragsberechtigung Zielgruppe sind die vom Kulturamt in 2021 institutionell geförderten Institutionen und Initiativen sowie Festivals. Fördervoraussetzungen Es gelten die Fördervoraussetzungen wie unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ erläutert. Höhe der Förderung Eine Sonderförderung kann bis zu den folgenden Obergrenzen für eine Aufstockung der bestehenden institutionellen Förderung beantragt werden: maximal bis zu 10 % des in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich erwirtschafteten Gesamtbudgets für die Institution/das Projekt (Einnahmeseite der Wirtschaftspläne) sowie maximal 50.000 Euro absolut. Ein rechtlicher Anspruch auf die Sonderförderung besteht nicht. Sollte die Gesamtsumme der beantragten Sonderförderungen die Grenze von 450.000€ überschreiten, sind die einzelnen, zu bewilligenden Sonderförderungen ihrer Höhe nach zu reduzieren. Verfahren Die Betriebe im institutionellen Bereich reichen standardmäßig bis 31.01. ihren Wirtschaftsplan und sonstige prüfnotwendige Unterlagen für das jeweilige Zuschussjahr ein. In den Wirtschaftsplänen für 2021 können Corona-bedingte Mindereinnahmen wie auch Mehrausgaben für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 eingepflegt werden. Der unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ beschriebene Sonderfall Spenden findet auch hier Anwendung. Sollte die Corona-Situation zu einem unausgeglichenen Wirtschaftsplan führen, sind auf der Einnahmeseite zusätzlich zu den bereits vorhandenen/absehbaren Zuschüssen Dritter und der Stadt die folgenden Positionen zu ergänzen: weitere beabsichtige Förderanträge bei Bund, Land etc. (Corona-Pandemie) Mehrbedarf Sonderförderung (Corona-Pandemie), d. h. über alle sonstigen Einnahmeoptionen hinausgehend benötigte Förderung der Stadt Köln Der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Mehrbedarf stellt die Grundlage für die beantragte Sonderförderung Corona im Rahmen der institutionellen Förderung der Stadt Köln dar. Die Ursachen, welche zu einem Mehrbedarf führen, sind zu beschreiben. Ein Mehraufwand kann in begründeten Ausnahmefällen auch personelle Ursachen haben. Eine Gehaltsaufstockung wegen eines Corona-bedingten Mehraufwands von Mitarbeitenden, deren Haupttätigkeit (Vollbeschäftigung) beim Zuschussnehmer selbst besteht, ist demgegenüber jedoch nicht förderfähig. Neben den Ursachen des Mehrbedarfs sind auch die beabsichtigen betrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kosten im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu benennen (Kurzarbeit etc.). Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Rates der Stadt Köln nach Vorberatung im Ausschuss Kunst und Kultur. Ergänzende Information wegen der Bezugnahme aus Programm c.: a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe Sonderförderung in der Corona-Krise (bisher Notfallfonds Programm B): die Kriterien des bisherigen Notfallfonds Programm B werden nach einer kritischen Betrachtung bezüglich Zielausrichtung und Praktikabilität modifiziert mit dem Ziel einer Vereinfachung und Anpassung an die tatsächlichen Bedarfe. Die Breite der anzusprechenden Zielgruppe bleibt bewusst erhalten: - Freie Kulturbetriebe (wie Theater-, Tanz-, Literatur-Spielstätten, Filmkunst-Kinos, unabhängige Plattenläden et cetera) mit Sitz in Köln - Eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen, kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln soweit sie ganzjährige Kurs- und/oder Veranstaltungsprogramme bieten und nicht institutionell von der Stadt Köln gefördert werden. Nicht antragsberechtigt sind zudem Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist. (Clubs und Solo-Selbständige sind ebenfalls antragsberechtigt, soweit sie als Veranstaltende die u. a. Kriterien erfüllen) Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Freie Kulturbetriebe, eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen und kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln, die mindestens drei der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: - die seit mindestens 1 Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 kulturell aktiv sind - die mindestens 80% ihrer geschäftlichen Tätigkeiten in Köln ausüben - die durchschnittlich mindestens 12 Kulturveranstaltungen pro Jahr von 2017 bis 2019 in Köln durchgeführt haben (Ausnahmen sind (Mehr)Tagesfestivals) - deren zugelassene Kapazität unter 2000 Personen (bei Veranstaltungsstätten) oder unter 10.000 Personen (bei (Mehr)Tagesfestivals) liegt. Grundvoraussetzung ist, dass der Kulturbetrieb/-verein vor Ort kulturelle, für Köln bedeutsame Angebote bietet, die nicht rein gewerblich ausgerichtet sind. Der Fortbestand für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel dargelegt sein. Nicht antragsberechtigt sind Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist und/oder eine institutionelle Förderung durch die Stadt Köln erhalten. Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 möglich. Fördervoraussetzungen Fördervoraussetzung ist eine konkrete Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen, welche die Existenz der Antragstellenden durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gefährdet. Diese Unterdeckung muss Corona-bedingt sein, das heißt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen (Wegfall oder Minderung der Einnahmen aus Kartenverkauf und sonstiger Veranstaltungserlöse, Wegfall von Pacht-, Gastronomie-, Sponsoring-Einnahmen, Einfrieren bestehender Förderprogramme u.a.) Die Antragstellenden haben darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Der Fortbestand des Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung (siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). Höhe der Förderung Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung dient zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Für die Prüfung ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Jahr 2021 sowie als Vergleichszeitraum ein identisch aufgebauter, realer Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 vorzulegen. Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 angegeben bzw. berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszugehen. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Die Bewilligung der Sonderförderung begründet keine zukünftigen weiteren Corona- bedingten oder sonstigen Förderungen. Sonderfall: Spenden Private Spenden bleiben als Einnahmen im Sinne einer Ausnahmeregelung im Rahmen der Sonderförderung unberücksichtigt bzw. können ohne Berücksichtigung vereinnahmt werden, soweit sie 5% der Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan nicht überschreiten. Sie sind aber nachrichtlich im Antrag bzw. im Verwendungsnachweis in Summe aufzuführen. Somit sind Spenden weiter grundsätzlich als Einnahmen zu werten, die bei einer Nichtbeachtung im Rahmen der Förderung zu einer Überfinanzierung führen würden. Mit Blick auf die besondere Corona-Situation wird ein positives Spendenbemühen jedoch bis zur vorgenannten Obergrenze ausnahmsweise wirtschaftlich nicht zum Nachteil des Kulturbetriebs ausgelegt. Verfahren 1) Die Abwicklung der Anträge und Bescheide erfolgt zentral über das Kulturamt der Stadt Köln. 2) Für die Beurteilung spezieller kultureller/kreativwirtschaftlicher Relevanz behält sich das Kulturamt vor, externe Fachexpertise einzuholen. 3) Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Ausschusses Kunst und Kultur.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1582/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 31.05.2021
- Erstellt
- 27.04.2021 08:03