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1582/2021

Erhöhte Förderung aus Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse

Beschlussvorlage Ausschuss 31.05.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 15.06.2021, TOP 4.7

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 zu 1582-2021

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

10058 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VII/41/41/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1582/2021 
Freigabedatum 
 31.05.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Erhöhte Förderung aus Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse 
Beschlussorgan 
Ausschuss Kunst und Kultur 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Kunst und Kultur beschließt im Teilplan 0416 - Kulturförderung in der Teilplanzeile 15 
- Transferaufwendungen im Rahmen des „Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse“ 
für die nachfolgenden Kulturveranstalter*innen der freien Szene eine Aufstockung der institutionellen 
Förderung für das Jahr 2021 mit folgenden Aufstockungssummen: 
 
Sparte Bildende Kunst 
 Temporary Gallery Zentrum für Zeitgenössische Kunst e.V. 3.000 € 
 Fuhrwerkswaage Kunstraum e.V. 8.275 € 
 
Sparte Literatur 
 Literaturhaus Köln e.V.  15.000 € 
 
Sparte Musik 
 Initiative Kölner Jazz Haus e.V.  25.000 € 
 
Sparte Theater 
 AfroTopia e.V./Africologne Festival  21.200 € 
 Casamax Theater e.V.  16.000 € 
 c.t.201 Freies Theater Köln e.V.  6.500 € 
 Freies Werkstatt Theater Köln e.V.  26.600 € 
 Freihandelszone – ensemblenetzwerk köln e.V.  8.288 € 
 Kölner Künstler Theater GbR  26.222 € 
 Orangerie – Theater im Volksgarten e.V.  21.300 € 
 Theater im Bauturm (TiB) e.V.  35.000 € 
 
Sparte Tanz 
 ehrenfeldstudios e.V.  8.505 € 
 TF Tanzfaktur UG  36.931 € 
 NRW Landesbüro Tanz e.V.  1.000 € 
 
Sparte Popkultur 
 cologne on pop GmbH  50.000 €  
 KLUBKOMM e.V.  7.800 € 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 15.06.2021

2 
Sparte Filmkultur 
 Televisor Troika GmbH  26.000 € 
 Köln im Film e.V.  1.000 € 
 
Kulturelle Teilhabe/Interkulturelle Kunst 
 Deutzer Zentralwerk der schönen Künste/raum 13 gGmbH  6.500 € 
 Sommerblut-Kulturfestival e.V.  40.000 € 
 
 
Bis zur schlussendlichen Bewilligung sind ggf. aufgrund der Aktualisierung von Antragsunterlagen 
noch geringfügige Abweichungen in der Zuschusshöhe möglich.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 04.02.2021 u.a. folgende Corona-Sondermaßnahme beschlossen 
(BV 3270/2020): [Hervorhebungen redaktionell] 
„Der Rat beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen „Corona-Sondermaßnahmen 
Kultur 2021“ des Kulturamtes mit einer Gesamtlaufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 
gemäß der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) erläuterten Kriterien: 
 
c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse im Umfang von bis zu 
450.000 Euro“  
 
Die eingegangen Anträge für den Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse wurden 
nach den vom Rat beschlossenen Kriterien (siehe Anlage) geprüft und bewertet. Der zunächst für die 
„Maßnahme c.“ geltende, wirtschaftliche Betrachtungszeitraum wurde mit Beschluss des Rates vom 
23.03.2021 bis zum 30.06.2021 verlängert (BV 0978/2021). Der „wirtschaftliche Betrachtungszeit-
raum“ definiert den Zeitraum, für den coronabedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen angege-
ben bzw. berücksichtigt werden können. Der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Mehrbedarf stellt die 
Grundlage für die beantragte Sonderförderung Corona im Rahmen der institutionellen Förderung der 
Stadt Köln dar. 
Es wurden 21 Anträge für den Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (Maßnahme 
c.) eingereicht. Diese wurden anhand der beschlossenen Parameter wirtschaftlich und förderrechtlich 
geprüft. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung für die nachfolgenden Kulturbetriebe eine 
Aufstockung der institutionellen Förderung für das Jahr 2021 vor. Die formalen und insbesondere 
wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse 
werden in der jeweiligen Mittelhöhe erfüllt. 
 
 
Sparte Bildende Kunst 
 
Temporary Gallery Zentrum für Zeitgenössische Kunst e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 90.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 3.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  3.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 93.000 € 
 
Fuhrwerkswaage Kunstraum e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 15.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 8.542 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  8.275 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 23.275 €

4 
Sparte Literatur 
 
Literaturhaus Köln e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 160.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 15.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  15.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 175.000 € 
 
Sparte Musik 
 
Initiative Kölner Jazz Haus e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 400.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 25.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  25.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 425.000 € 
 
 
Sparte Theater 
 
AfroTopia e.V./Africologne Festival 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 60.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 21.200 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  21.200 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 81.200 € 
 
Casamax Theater e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 50.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 18.230 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  16.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 66.000 € 
 
c.t.201 Freies Theater Köln e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 40.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 6.500 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  6.500 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 46.500 € 
 
Freies Werkstatt Theater Köln e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 245.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 26.600 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  26.600 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 271.600 € 
 
Freihandelszone – ensemblenetzwerk köln e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 136.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 18.288 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  8.288 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 144.288 € 
 
Kölner Künstler Theater GbR 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 100.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 27.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  26.222 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 126.222 €

5 
Orangerie – Theater im Volksgarten e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 150.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 21.300 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  21.300 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 171.300 € 
 
Theater im Bauturm (TiB) e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 224.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 35.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  35.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 259.000 € 
 
 
Sparte Tanz 
 
ehrenfeldstudios e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 85.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 8.505 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  8.505 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 93.505 € 
 
TF Tanzfaktur UG 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 120.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 36.931 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  36.931 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 156.931 € 
 
NRW Landesbüro Tanz e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 21.400 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 1.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  1.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 22.400 € 
 
 
Sparte Popkultur 
 
cologne on pop GmbH 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 160.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 50.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  50.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 210.000 € 
 
KLUBKOMM e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 20.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 7.800 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  7.800 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 27.800 € 
 
 
Sparte Filmkultur 
 
Televisor Troika GmbH 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 35.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 26.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  26.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 61.000 €

6 
Köln im Film e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 25.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 1.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  1.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 26.000 € 
 
Kulturelle Teilhabe/Interkulturelle Kunst 
 
Deutzer Zentralwerk der schönen Künste/raum 13 gGmbH 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 75.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 6.500 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  6.500 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 81.500 € 
 
Sommerblut-Kulturfestival e.V. 
Vorgesehener Betriebskostenzuschuss 2021: 50.000 € 
Beantragte Aufstockung Corona-Fonds: 40.000 € 
Bewilligungsfähige Aufstockung:  40.000 € 
Neuer Betriebskostenzuschuss 2021: 90.000 € 
 
 
 
Die Kulturbetriebe, deren eingereichte Wirtschaftspläne 2021 bei Antragstellung noch auf einem Be-
trachtungszeitraum bis 30.04.2021 beruhten, hatten die Gelegenheit eines Aufstockungsantrages 
erhalten. 
Die Verwaltung wird die durch den Ausschuss Kunst und Kultur beschlossenen Aufstockungen der 
institutionellen Förderung in der förderrechtlichen Bewilligung (Bescheid 2021) entsprechend berück-
sichtigen und auf Abruf auszahlen.  
Der Gesamtumfang der Maßnahme „c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse“ 
umfasst 450.000 €; davon werden durch diesen Beschluss Mittel in Höhe von 390.121 € gebunden. 
 
 
Finanzierung 
Die Finanzierung wurde durch den Rat schon mit Vorlage 3270/2020 „Corona-Sondermaßnahmen 
Kultur 2021 des Kulturamtes – zunächst bis Juni 2021“ grundsätzlich beschlossen.  
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Bedingungen. Die 
Mittel stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen im Jahr 
2021 zur Verfügung und führen nicht zu einem Mehrbedarf gegenüber der beschlossenen Haushalts-
planung 2020/2021.  
 
Bewirtschaftungsverfügung 
Die Vorlage folgt der politischen Beschlusslage. Die Zuschüsse dienen dem wirtschaftlichen Erhalt 
der beantragenden Kulturschaffenden und damit auch dem Strukturerhalt der freien Kölner Kultursze-
ne.

Anlage 1 zu 1582-2021

9233 Zeichen

Anlage zur Vorlage 1582/2021 
 
Auszug  
aus der Anlage 1 zur am 04.02.2021 beschlossenen Ratsvorlage BV 3270/2020 
 
Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das 
Kulturamt 
 
c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse 
Modifizierung bisheriger Notfallfonds, Programm A: BKZ-Empfänger/innen können zu Beginn 
des Jahres eine Aufstockung ihres Zuschusses 2021 beantragen. Aufstockungshöhe wird 
Einzelfall bezogen entsprechend dem Wirtschaftsplan festgelegt. 
 
 
Antragsberechtigung 
Zielgruppe sind die vom Kulturamt in 2021 institutionell geförderten Institutionen und 
Initiativen sowie Festivals.  
Fördervoraussetzungen 
Es gelten die Fördervoraussetzungen wie unter „a. Corona-Sonderförderung zur 
Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ erläutert. 
Höhe der Förderung 
Eine Sonderförderung kann bis zu den folgenden Obergrenzen für eine Aufstockung der 
bestehenden institutionellen Förderung beantragt werden: 
 maximal bis zu 10 % des in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich 
erwirtschafteten Gesamtbudgets für die Institution/das Projekt (Einnahmeseite der 
Wirtschaftspläne) sowie 
 maximal 50.000 Euro absolut. 
Ein rechtlicher Anspruch auf die Sonderförderung besteht nicht. Sollte die Gesamtsumme 
der beantragten Sonderförderungen die Grenze von 450.000€ überschreiten, sind die 
einzelnen, zu bewilligenden Sonderförderungen ihrer Höhe nach zu reduzieren. 
Verfahren 
Die Betriebe im institutionellen Bereich reichen standardmäßig bis 31.01. ihren 
Wirtschaftsplan und sonstige prüfnotwendige Unterlagen für das jeweilige Zuschussjahr ein. 
In den Wirtschaftsplänen für 2021 können Corona-bedingte Mindereinnahmen wie auch 
Mehrausgaben für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 eingepflegt werden.  
Der unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und 
Kulturbetriebe“ beschriebene Sonderfall Spenden findet auch hier Anwendung. 
Sollte die Corona-Situation zu einem unausgeglichenen Wirtschaftsplan führen, sind auf der 
Einnahmeseite zusätzlich zu den bereits vorhandenen/absehbaren Zuschüssen Dritter und 
der Stadt die folgenden Positionen zu ergänzen: 
 weitere beabsichtige Förderanträge bei Bund, Land etc. (Corona-Pandemie) 
 Mehrbedarf Sonderförderung (Corona-Pandemie), d. h. über alle sonstigen 
Einnahmeoptionen hinausgehend benötigte Förderung der Stadt Köln 
Der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Mehrbedarf stellt die Grundlage für die beantragte 
Sonderförderung Corona im Rahmen der institutionellen Förderung der Stadt Köln dar. Die 
Ursachen, welche zu einem Mehrbedarf führen, sind zu beschreiben.

Ein Mehraufwand kann in begründeten Ausnahmefällen auch personelle Ursachen haben. 
Eine Gehaltsaufstockung wegen eines Corona-bedingten Mehraufwands von Mitarbeitenden, 
deren Haupttätigkeit (Vollbeschäftigung) beim Zuschussnehmer selbst besteht, ist 
demgegenüber jedoch nicht förderfähig. 
Neben den Ursachen des Mehrbedarfs sind auch die beabsichtigen betrieblichen 
Maßnahmen zur Vermeidung von Kosten im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu 
benennen (Kurzarbeit etc.).  
Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Rates der 
Stadt Köln nach Vorberatung im Ausschuss Kunst und Kultur. 
 
 
Ergänzende Information wegen der Bezugnahme aus Programm c.: 
a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe 
Sonderförderung in der Corona-Krise (bisher Notfallfonds Programm B): die Kriterien des 
bisherigen Notfallfonds Programm B werden nach einer kritischen Betrachtung bezüglich 
Zielausrichtung und Praktikabilität modifiziert mit dem Ziel einer Vereinfachung und 
Anpassung an die tatsächlichen Bedarfe. Die Breite der anzusprechenden Zielgruppe bleibt 
bewusst erhalten: 
- Freie Kulturbetriebe (wie Theater-, Tanz-, Literatur-Spielstätten, Filmkunst-Kinos, 
unabhängige Plattenläden et cetera) mit Sitz in Köln 
- Eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen, kulturelle Initiativen mit Sitz in 
Köln 
soweit sie ganzjährige Kurs- und/oder Veranstaltungsprogramme bieten und nicht 
institutionell von der Stadt Köln gefördert werden. 
Nicht antragsberechtigt sind zudem Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle 
Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der 
Gesamteinnahmen ist. (Clubs und Solo-Selbständige sind ebenfalls antragsberechtigt, 
soweit sie als Veranstaltende die u. a. Kriterien erfüllen) 
Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Freie Kulturbetriebe, eingetragene Kulturvereine, freie 
Kultureinrichtungen und kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln, die mindestens drei der 
nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: 
- die seit mindestens 1 Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 kulturell aktiv 
sind 
- die mindestens 80% ihrer geschäftlichen Tätigkeiten in Köln ausüben 
- die durchschnittlich mindestens 12 Kulturveranstaltungen pro Jahr von 2017 bis 2019 
in Köln durchgeführt haben (Ausnahmen sind (Mehr)Tagesfestivals) 
- deren zugelassene Kapazität unter 2000 Personen (bei Veranstaltungsstätten) oder 
unter 10.000 Personen (bei (Mehr)Tagesfestivals) liegt. 
Grundvoraussetzung ist, dass der Kulturbetrieb/-verein vor Ort kulturelle, für Köln 
bedeutsame Angebote bietet, die nicht rein gewerblich ausgerichtet sind. 
Der Fortbestand für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel 
dargelegt sein. 
Nicht antragsberechtigt sind Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle 
Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der 
Gesamteinnahmen ist und/oder eine institutionelle Förderung durch die Stadt Köln erhalten. 
Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 möglich.

Fördervoraussetzungen 
Fördervoraussetzung ist eine konkrete Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und 
Erlösen, welche die Existenz der Antragstellenden durch Zahlungsunfähigkeit oder 
Überschuldung gefährdet. Diese Unterdeckung muss Corona-bedingt sein, das heißt, in 
unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 
stehen (Wegfall oder Minderung der Einnahmen aus Kartenverkauf und sonstiger 
Veranstaltungserlöse, Wegfall von Pacht-, Gastronomie-, Sponsoring-Einnahmen, Einfrieren 
bestehender Förderprogramme u.a.) 
Die Antragstellenden haben darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der 
Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren 
Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der 
Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen 
werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Der Fortbestand des 
Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel 
sein. 
Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung  
(siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-
koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). 
Höhe der Förderung 
Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung 
dient zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen 
Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre 
künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle 
Schwierigkeiten zu geraten. 
Für die Prüfung ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Jahr 2021 sowie als 
Vergleichszeitraum ein identisch aufgebauter, realer Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 
vorzulegen. 
Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und 
Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 angegeben bzw. 
berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem 
Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der 
Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszugehen. 
Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. 
Die Bewilligung der Sonderförderung begründet keine zukünftigen weiteren Corona-
bedingten oder sonstigen Förderungen. 
 
Sonderfall: Spenden  
Private Spenden bleiben als Einnahmen im Sinne einer Ausnahmeregelung im Rahmen der 
Sonderförderung unberücksichtigt bzw. können ohne Berücksichtigung vereinnahmt werden, 
soweit sie 5% der Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan nicht überschreiten. Sie sind aber 
nachrichtlich im Antrag bzw. im Verwendungsnachweis in Summe aufzuführen. 
Somit sind Spenden weiter grundsätzlich als Einnahmen zu werten, die bei einer 
Nichtbeachtung im Rahmen der Förderung zu einer Überfinanzierung führen würden. Mit 
Blick auf die besondere Corona-Situation wird ein positives Spendenbemühen jedoch bis zur 
vorgenannten Obergrenze ausnahmsweise wirtschaftlich nicht zum Nachteil des 
Kulturbetriebs ausgelegt. 
 
Verfahren 
1) Die Abwicklung der Anträge und Bescheide erfolgt zentral über das Kulturamt der Stadt 
Köln. 
2) Für die Beurteilung spezieller kultureller/kreativwirtschaftlicher Relevanz behält sich das 
Kulturamt vor, externe Fachexpertise einzuholen. 
3) Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des 
Ausschusses Kunst und Kultur.

Beratungsverlauf (1)

15.06.2021 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1582/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
31.05.2021
Erstellt
27.04.2021 08:03