1644/2021
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73490/06; - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss -; Arbeitstitel: August - Strindberg Straße, Teilaufhebung in Köln - Holweide
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Anlage 5 Satzungsbegründung
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Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs.8 Baugesetzbuch –BauGB- zur Offenlage der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73490/06 Arbeitstitel: August-Strindberg-Straße, Teilaufhebung, in Köln-Holweide 1. Rechtskraft Der Bebauungsplan 73490/06 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 08.08.1994 in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes trat mit Datum der Bekanntmachung am 10.01.2000 in Kraft. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt im Wesentlichen südlich der S- Bahn-Haltestelle Köln-Holweide (Bundesbahnstrecke Köln-Bergisch Gladbach) im Westen be- grenzt durch die Honschaftsstraße, im Osten durch private Grünflächen –Dauerkleingärten- und einer Alteneinrichtung und im Süden begrenzt durch die Piccoloministraße. Im nördlichen Teil sind überwiegend Ausgleichsflächen sowie eine öffentliche Grünfläche mit Kleingärten und Kinderspielplatz parallel zur Bahnstrecke festgesetzt. Des Weiteren werden unter anderem neben dem Allgemeinen Wohngebiet, eine öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- sowie private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten und Flächen für Gemeinbedarf – Jugendeinrichtung- sowie -Altenwohnanlage- festgesetzt. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst das Grundstück August-Strindberg-Straße 11, Gemarkung Wichheim-Schweinheim, Flur 9, Flurstück 3812. Das Grundstück ist durch die August-Strindberg-Straße erschlossen und wird begrenzt im Nor- den durch eine Grünanlage, im Westen durch die Häuser Adalbert-Stifter-Straße 4 - 8 im Osten durch die Alteneinrichtung und im Süden durch die Häuser August-Strindberg-Straße 1 – 3 Er ist beschränkt auf ein 0,34 ha großes Gebiet mit einem zweistöckigen Bestandsgebäude mit Satteldach. Nördlich grenzt eine öffentliche Grünfläche (geschützter Landschaftsbestandteil „9.20 – „Holweider Heide“) an, östlich eine Fläche für Gemeinbedarf mit einer vierstöckigen Bestands- bebauung mit einer U-förmigen Öffnung in Richtung Geltungsbereich der Teilaufhebung, südlich eine sechsstöckige und westlich an eine dreistöckige Wohnbebauung an. Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) dargestellt. 3. Planinhalt Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind Nutzungen „Kindertagesstätten“ im Erdgeschoss Höhenfestsetzungen Bei I-geschossiger Bebauung: H = 9,00m Jedes weitere Geschoss: +3,00m GRZ 0,2 bis 0,5, GFZ 0,8 bis 1,0, Altenwohnanlage GFZ 1,4 Flächen für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Jugendeinrichtung und Altenwohn- anlage öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen -Parkanlage-, -Parkanlage mit Biotop- charakter-, -Spielplatz- private Grünfläche mit den Zweckbestimmungen -Dauerkleingärten-, -Stellplätze und Dauer- kleingärten-, -Parkanlage-, - 2 - Fläche für Gemeinbedarf – Jugendeinrichtung- Stellplätze (St), Garagen (Ga), Gemeinschaftsstellplätze (Gst), Gemeinschaftsgaragen (G Ga) sowie Tiefgaragen (TGa) öffentliche Verkehrsflächen öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Geh- und Radweg) Fläche für Versorgungsanlagen (Gasverteilerstation) Gestalterische Festsetzungen: zulässig sind durch Planzeichen festgesetzte Dachformen: Pultdächer mit einer Dachneigung von 10-20° Satteldächer mit einer Dachneigung von 35-40° Nur eine Baumart als standortgerechte Straßenbäume zulässig Stellplatzfläche sowie Geh- und Radwege dürfen nicht versiegelt werden Die im Plangebiet festgesetzten Nutzungen sind realisiert. Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Allgemeines Wohngebiet (WA) mit offener Bauweise II Vollgeschosse mit Satteldach TGa und Ga Flächen 16 Bäume GRZ 0,4 und GFZ 0,7 überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) 4. Grund der Aufhebung Der Bebauungsplan 73490/06 setzt im Bereich der Teilaufhebung ein allgemeines Wohngebiet fest. Im Detail setzt der Bebauungsplan entlang der Piccoloministraße Baufelder fest, die eine urbane Bebauung mit Mehrgeschosswohnungsbauten mit II, III und VI Geschossen planungsrechtlich er- möglichen. Diese Bebauung entspricht der näheren Umgebung und ist heute aufgrund der gut er- schlossenen Lage nach wie vor städtebaulich nachvollziehbar und sinnvoll. In der Umgebung der Teilaufhebung sind östlich angrenzend IV Geschosse, südlich VI Geschosse und westlich III Geschosse festgesetzt. Diese Bebauung ist realisiert worden. Nur das Grundstück August-Strindberg-Straße Nr. 11 hat in diesem Bereich bisher keine bauliche Veränderung erfahren. Grund hierfür sind die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die sich eng an der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes bestehenden Bestandsituati- on orientierten und kaum Erweiterungsmöglichkeiten bieten. Die Erschließung ist über die August- Strindberg-Straße gesichert. Städtebaulich betrachtet ist es sinnvoll, die Umgebung des Teilaufhebungsbereich als zusammen- hängendes Areal von Wohnbebauungen zu erkennen. Hierbei fällt das Grundstück August- Strindberg-Straße Nr. 11 als zweistöckiges Villengebäude aus dem erkennbaren städtebaulichen Raster. Daher ist es stadtplanerisch sinnvoll, eine Bebauung des Grundstückes im Sinne einer eingliedernden und der Umgebung entsprechenden Wohnbebauung zu ermöglichen. Dies wird ermöglicht, in dem der rechtskräftige Bebauungsplan 73490/06 in einem Teil aufgehoben wird, um anschließend eine planungsrechtliche Situation nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu ermöglichen. Die weiteren baulichen Entwicklungen und deren konkrete baulichen Genehmigun- gen sind Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens auf planungsrechtlicher Grundlage des § 34 BauGB und werden in diesem Verfahren nicht weiter berührt. Die konkreten geplanten Entwicklungen sind kein Teil dieses Verfahren und werden im Anschluss der Teilaufhebung im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Das stetige Bevölkerungswachstum in Köln generiert im gesamten Stadtgebiet einen hohen Wohn- raumbedarf. Insbesondere für bestimmte Zielgruppen wie z.B. Familien gibt es zu wenige Woh- nungsangebote. Die Möglichkeit der Bebauung nach § 34 BauGB kann einen sinnvollen Beitrag für - 3 - die Schaffung dringend benötigten Wohnraums leisten. Der aktuelle planungsrechtliche Rahmen verhindert jedoch eine wirtschaftliche Nutzung und Neubebauung des Grundstücks. Zusammengefasst ist daher das Ziel der Teilaufhebung, den rechtskräftigen Bebauungsplan mit der Nummer 73490/06 im genannten Bereich aufzuheben, um eine planungsrechtliche Situation nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu schaffen. Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 08.11.2018 bis zum 21.11.2018 wurden 24 Anregungen vorgebracht. Während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11.03. bis zum 22.04.2021 wur- den drei Anregungen vorgebracht. Alle Anregungen wurden dem Rat zur Abwägung vorgelegt. 5. Auswirkungen der Teilaufhebung Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 73490/06 weiterhin zur Realisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt. Insbesondere die festgesetz- ten öffentlichen und privaten Grünflächen dienen dem Stadtteil Holweide als Naherholungsgebiet und sollen daher weiterhin mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan 73490/06 planungsrechtlich gesichert sein. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beur- teilung von Vorhaben in diesem Bereich auf Grundlage von § 34 BauGB. Es sind zukünftig Vorha- ben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der Bebauungsplan setzt im Westen und Osten allgemeines Wohngebiet –WA- fest. Im östlichen Bereich ist eine Fläche für Gemeinbedarf –Altenwohnanlage- festgesetzt. Für den nördlich angrenzenden Bereich werden private und öffentliche Grünflächen festgesetzt. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmi- gungsverfahren geprüft. 6. Umweltbericht A Einleitung Für das Teilaufhebungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Ziel der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73490/06 ist die Schaffung einer planungsrechtlichen Situation nach § 34 BauGB, welche die Voraussetzung für eine Neubebauung im Teilaufhebungsbereich zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in Köln schafft. Die Festsetzungen im Teil des Aufhebungsbereiches (August-Strindberg Straße Nr. 11) stehen einer baulichen Verdichtung mit Geschoßwohnungsbau entgegen. Mit der Teilaufhebung soll die Vo- raussetzung für eine Genehmigung eines Vorhabens auf Grundlage des § 34 BauGB ermöglicht werden. Nähere Ausführungen dazu siehe „Grund der Aufhebung“ im städtebaulichen Teil der Be- gründung. - 4 - 6.2 Bedarf an Grund und Boden Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73490/06 selbst führt nicht zur Umnutzung von Grund und Boden. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt 3.450 m². 6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegte Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge- setz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnun- gen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhal- teplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar- ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 6.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73490/06. Ge- prüft wird, welche erheblichen dauerhaften Auswirkungen durch die Teilaufhebung des Bebau- ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die nach der Teilaufhebung geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Diese Prüfung beinhaltet nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon des BauGB keine Festsetzungs- oder Darstellungsmöglichkeiten aufge- führt sind. Da genaue Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Unter- suchung von Auswirkungen einer Abriss- oder Bauphase. Es werden nach der Teilaufhebung voraussichtlich keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Es sind keine Planungen in räumlicher Nähe der Bereiche der Teilaufhebung bekannt, deren ku- mulierende Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. 6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der Geltungsbereich der Teilaufhebung beschränkt sich auf ein Grundstück, welches durch die August-Strindberg-Straße erschlossen wird. Auf diesem Grundstück befindet sich ein II- geschossiges Gebäude in offener Bauweise. Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 73490/06 ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit maximal zwei Ge- schossen und einem Satteldach fest. Es sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Ge- schossflächenzahl (GFZ) von 0,7 sowie 16 Baumstandorte zum Erhalt festgesetzt. Weiterhin wer- den Garagen sowie eine Tiefgarage am nordöstlichen Baufeld ausgewiesen. Im Geltungsbereich der Teilaufhebung sind bereits ein Gebäude und vier Garagen vorhanden, die mit den vorbeschriebenen Festsetzungen gesichert sind. Der winkelförmige, zweigeschossige - 5 - Baukörper des Gebäudes könnte aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfügig erweitert werden. 6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvari- ante) Kommt es nicht zur geplanten Teilaufhebung, dann bleibt das Basisszenario (Bestand) erhalten und es greifen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Das Grundstück August- Strindberg-Straße Nr. 11 hat bisher keine bauliche Veränderung erfahren. Der winkelförmige, zweigeschossige Bestandsbaukörper könnte hier aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfü- gig erweitert werden. Bei Nichtdurchführung der Planung kommt es zu keinen wesentlichen Aus- wirkungen auf Umweltbelange oder neue Einwirkungen auf sensible Nutzungen. Die geringfügig möglichen baulichen Erweiterungen sind auf einen Bereich begrenzt, der heute schon versiegelt ist. Eine Erweiterung des Bestandsgebäudes im Teilaufhebungsbereich ist zukünftig nicht vorge- sehen. 6.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung Bei Durchführung der Teilaufhebung wird zunächst das vorhandene Planungsrecht aufgehoben und die Bebaubarkeit des Bereiches wäre gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Möglich wäre dann für das Grundstück der Teilaufhebung ein Mehrgeschosswohnungsbau, der sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung in die nähere Umgebung mit drei, vier und sechs Geschossen, einfügt. Vo- raussetzung wäre, dass das vorhandene zweigeschossige Gebäude niedergelegt wird. 6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 6.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Jahr 2017 wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I durch das BFVTN (2017a+b) zum geplanten Abriss des Bestandsgebäudes und der Beseitigung von Gehölzen erarbeitet. Dazu wur- den im Bereich der Teilaufhebung zwei Begehungen zu Gebäude- und Fassadenbrütern, Fleder- mäusen und Bilchen sowie Baumkontrollen durchgeführt. Im Bereich des Bestandsgebäudes und der kontrollierten Gehölze konnten zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf aktuelle oder ehemali- ge Besiedlungen mit Brutvögeln, Fledermäusen und/ oder Bilchen entdeckt werden. Zum Zeitpunkt der Begehung existierten keine Baumhöhlen, die als potenzielle Quartiersstandorte für Fledermäu- se oder Bilche fungieren. Ebenso sind keine ausdauernden Nester von Vögeln, insbesondere Spechthöhlen oder Greifvogelhorste, zum Zeitpunkt der Begehung vorhanden gewesen. Ausnahmen sind mehrere nun kartierte Spechtlöcher in einer Robinie, die unmittelbar rechts am Eingangstor zur Zufahrt des Gebäudes wächst und in einer weiteren Robinie, die am östlichen Rand auf Höhe der nordöstlichen Ecke des Wintergartens steht. Dies könnte auf das Vorkommen eines Buntspechtes hinweisen. Bei der Begehung am 01.08.2017 wurde diese Vogelart außerdem auf dem Grundstück beobachtet. Laut der gutachterlichen Stellungnahme wurden die Spechthöh- len zum Zeitpunkt der Begehungen nicht von Fledermäusen genutzt und weisen kaum geeignete Voraussetzungen auf, um als klimatisch ausgeglichene Winterquartiere zu fungieren. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Unter Beibehaltung der jetzigen Nutzung des Aufhebungsbereiches wäre nicht mit Eingriffen in Lebensstätten oder Brutrevieren von den untersuchten Tierarten zu rechnen. Gemäß den Festset- zungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes könnte der bestehende winkelförmige, zweige- schossige Baukörper aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfügig erweitert werden. In den entsprechenden Abriss- und Baugenehmigungen wären dann die Vermeidungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Tötungsverbotes von wildlebenden Tierarten zu regeln. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Teilaufhebung selbst kommt es zunächst nicht zu einer Beeinträchtigung oder Zerstö- rung von Lebensräumen für Tiere. Mit der Umsetzung der Teilaufhebung des Bebauungsplans - 6 - wird jedoch der Weg für eine Neubebauung im Aufhebungsbereich auf der Basis von § 34 BauGB geebnet. Im Bereich der Teilaufhebung könnte dann beispielsweise das bestehende Villengebäude abgerissen, ein Mehrgeschosswohnungsbau errichtet und einige Gehölzstrukturen sowie Vegeta- tionsflächen beseitigt werden. Für den Abriss des Villengebäudes liegt die ASP mit folgenden Er- gebnissen vor: Das Villengebäude und die zu entfernenden Gehölze besitzen zum Zeitpunkt der Begehungen keine Bedeutung als Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Bilche. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Für das Teilaufhebungsverfahren ergeben sich aus der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I im Hinblick auf die untersuchten Tiergruppen keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaß- nahmen. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes ist zu beachten, dass die Beseitigung der Gehölze nur außerhalb der allgemeinen Brutzeit der Vögel (01. Oktober bis 28. Februar) stattfin- den darf. Aufgrund einer grundsätzlich nicht auszuschließenden Neubesiedlung der Lebensstätten oder Brutreviere im Teilaufhebungsbereich in den vergangenen Jahren, ist vor der Beseitigung der Gehölze eine erneute Überprüfung kurz vor der Durchführung der Maßnahmen erforderlich. Dabei wird durch geeignetes Fachpersonal kontrolliert, inwieweit zum betreffenden Zeitpunkt Brutvögel beeinträchtigt werden können und eine Unbedenklichkeit erneut bescheinigt werden kann (BFVTN 2017a). Das BFVTN (2017b) empfiehlt die Lüftungsöffnungen in der Hinterwand der Garagen so- wie die Öffnungen im Fenster des Geräteschuppens nach erfolgter Kontrolle zu verschließen, da- mit es nicht nachträglich zu einer potenziellen Besiedlung von Teilen des Gebäudes, zum Beispiel durch Fledermäuse, kommen kann (BFVTN (2017a). Bewertung: Im Zuge der Durchführung einer Artenschutzprüfung wurden keine Brut- oder Quartierstätten pla- nungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten oder Bilche im Bereich der Teilaufhebung festge- stellt. Es wurde jedoch auf dem Gebiet ein Buntspecht beobachtet. Beim Buntspecht handelt es sich um eine Vogelart, die in Nordrhein-Westfalen als nicht-planungsrelevant gilt, vergleichsweise häufig ist und eine Population mit einem guten Erhaltungszustand besitzt. Diese Arten fallen grundsätzlich nicht unter die Regelungen des § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in Lebensstätten. Im Falle der Umsetzung von Vor- haben gemäß § 34 BauGB nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes, müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die genannten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ergriffen werden. 6.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat- zung Stadt Köln Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Grundstück August-Strindberg-Straße Nr. 11 hat im Aufstellungsbereich bisher keine bauliche Veränderung erfahren. Der Bereich der Teilaufhebung ist mit einem großen Villengebäude mit vier Garagen bebaut. Die unversiegelten Bereiche dieses Grundstücks sind mit teilweise hochwüchsi- gen Bäumen, Gehölzen, Sträuchern und Rasen bestanden und weisen einen parkartigen Charak- ter auf. Die Bäume setzen sich aus Arten wie Robinie, Birke und Fichte zusammen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der winkelförmige, zweigeschossige Baukörper des Grundstücks August-Strindberg-Straße Nr. 11 könnte hier aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfügig erweitert werden. Die geringfügig möglichen baulichen Erweiterungen sind auf einen Bereich begrenzt, der heute schon versiegelt ist. Weiterhin sind im Bebauungsplan 16 Bäume als zu erhalten festgesetzt. Entsprechend ist nicht mit Eingriffen in den Biotopbestand zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind Eingriffe in den Biotopbestand möglich. Bäume, die aufgrund der dann gemäß § 34 BauGB zulässigen Änderungen und Bau- maßnahmen gefällt werden sollen und unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, müssen ersetzt werden. Diese Bäume sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das geplante - 7 - Wohnbauvorhaben zu erfassen und zur Fällung ist eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln einzuholen. Es wurden im Rahmen der Begehungen circa 19 Bäume identifiziert, die dieser Baumschutzsatzung unterliegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Im Rahmen der Teilaufhebung ergeben sich keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichs- maßnahmen, da durch die Teilaufhebung kein Eingriff in die vorhandenen Biotope vorbereitet wird. Die Eingriffe sind im nachstehenden Baugenehmigungsverfahren zu bewerten und gegebenenfalls auszugleichen. Bewertung: Die Planungsziele des gültigen Bebauungsplanes auf dem Grundstück der Teilaufhebung sind nicht gänzlich umgesetzt und könnten auf Basis des aktuellen Bebauungsplanes angepasst wer- den. Die geringfügig möglichen baulichen Erweiterungen sind auf einen Bereich begrenzt, der heu- te schon versiegelt ist, weshalb keine Eingriffe in den Biotopbestand nötig sind. Die im Nachgang der Teilaufhebung möglichen Nutzungen des Grundstücks gemäß § 34 BauGB können zu einer Beseitigung von Vegetationsflächen führen. Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das geplante Wohnbauvor- haben erfasst und nach Erteilung einer Fällgenehmigung entsprechend ersetzt werden. Die Teil- aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhande- nen Biotope oder zur Beseitigung von Vegetationsflächen. 6.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung liegen versiegelte Flächen wie auch Vegetationsflächen vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Der rechtskräftige Bebauungsplan erlaubt im Bereich der Teilaufhebung aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes, eine geringfügige bauliche Erweiterung auf einem begrenzten Bereich, der heute schon versiegelt ist. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht im Bereich der heute nicht versiegelten Fläche die Möglichkeit einer weiteren Flächeninanspruchnahme durch Entfernung von Vegetation und anschließender Versiegelung. Die im Anschluss an die Teilaufhebung mögliche bauliche Verdichtung mit Geschoßwohnungsbau kann zu einer möglichen Inanspruchnahme von ca. 3.450 m² führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine weitere Flächeninanspruch- nahme nach sich zieht. Im Sinne des § 1a Abs. 2 ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung liegen derzeit versiegelte Flächen, wie auch Vegetationsflächen vor. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans kommt es zu keiner Veränderung des Flächenver- brauchs. Es sind jedoch grundsätzlich Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort- steile gemäß § 34 BauGB zulässig, die eine mögliche Inanspruchnahme der Fläche zur Folge ha- ben. Eine bauliche Verdichtung mit Geschosswohnungsbau führt zu einer dauerhaften Mehrver- siegelung. 6.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW - 8 - Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt nach Angaben des Altlastenkatasters der STADT KÖLN (2018) auf einer Altlastenfläche, welche unter der Nr. 90402 geführt wird. Im Teilaufhebungsbereich liegt ge- mäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) (GEOLOGISCHER DIENST NW, o.J.) ein Auftrags-Regosol vor. Regosol ist ein aus carbonatfreiem oder -armem Lockergestein entstandener Boden mit einer sehr gering-mächtigen Bodenentwicklung. Der Boden setzt sich aus anthropogen aufgeschüttetem Material zusammen. Die Bodenverhältnisse sind aufgrund der vorhandenen Altablagerung als ge- stört zu bezeichnen. Die Versickerungseignung von Auftrags-Regosol wird als bedingt geeignet eingestuft. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Fortbestehen des vorhandenen Planungsrechtes ist nicht mit weiteren Bodeneigriffen zu rech- nen, da eine mögliche bauliche Erweiterung auf einem heute bereits versiegelten und begrenzten Bereich zulässig ist. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die im Teilaufhebungsbereich nach der Teilaufhebung mögliche Umsetzung von Vorhaben inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB kann zu weiteren Eingriffen in den Boden führen, mit der Folge einer langfristigen Beeinträchtigung von Bodeneigenschaften. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher na chteiliger Umweltauswir- kungen: Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs -, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich, da die Teilaufhebung selbst keine weiteren Eingriffe in den Boden nach sich zieht. Für mögliche nachstehende Verfahren sind die Eingriffe in den Boden zu ermitteln. Die Anforderungen des § 12 BBodSchG sind zu beachten. Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung liegt ein Auftrags -Regosol vor, der bereits durch Altablagerungen anthropogen beeinträchtigt ist und dahe r als ein gestörter Boden betrachtet werden kann. Durch die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben gemäß § 34 BauGB kann es zu Eingriffen in den Boden kommen. Die Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor. 6.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 6.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es liegen keine Oberflächengewässer vor. Der rechtskräftige Bebauungsplan sieht im Teilaufhe- bungsbereich keine Flächen für die Anlage von Oberflächengewässern vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es liegen weiterhin keine Oberflächengewässer vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Anlage von Oberflächengewässern ist bei Umsetzung der Teilaufhebung des Bebauungs- plans nicht wahrscheinlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: - 9 - Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich, da im Bereich der Teilaufhebung keine Oberflächengewässer vorhanden und/ oder festgesetzt sind oder deren Anlage zulässig wäre. Bewertung: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser Umweltbelang durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 6.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Teilaufhebungsgebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers "Niederung des Rheins" und liegt dort im Grundwasserkörper 27_25. Die Bewertung des chemischen Zustandes dieses Grundwasserkörpers ist aufgrund von Pestiziden als schlecht einzustufen (MKULNV 2020). Es findet heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da die Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Teilaufhebungsbereich nicht gänzlich umge- setzt sind und eine Umsetzung auch zukünftig nicht vorgesehen ist, werden sich im Rahmen der Nullvariante keine Änderungen bezüglich der Grundwasserverhältnisse ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der erfolgten Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es zu einer Mehr- versiegelung/Bebauung der Freiflächen im Rahmen von Vorhaben innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB kommen. Als Folge kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung entstehen. Entsprechend würde dadurch eine dauerhafte Einschränkung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung der Fläche entstehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf den Grundwasserhaushalt, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich werden. Weitere Maßnahmen sind im Rahmen eines Baugeneh- migungsverfahrens zu klären. Bewertung: Im Rahmen der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich keine Auswir- kungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich der vorhandenen Vegeta- tionsflächen. Nach der Teilaufhebung können Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist auch für eine anzunehmende bauliche Verdichtung mittels eines Mehrgeschosswohnungsbaus inklusive Tiefgarage anzuneh- men. Die dadurch ausgelöste Verminderung der Grundwasserneubildung wäre als dauerhaft zu betrachten. 6.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Emissionsquellen für Luftschadstoffe im Nahbereich der Teilaufhebung sind die Gebäudeheizun- gen der umgebenden Wohnbebauung, der Straßenverkehr auf der Piccoloministraße und der Adalbert-Stifter-Straße sowie ca. 400 m nördlich des Bereichs der Teilaufhebung der Schienenver- kehr der Stadt Köln. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): - 10 - Sollte der Bebauungsplan weiter rechtskräftig bleiben, wird es nicht zu einer wesentlichen Ände- rung der Emissionssituation kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können mit der Ansiedlung von Vorhaben gemäß § 34 BauGB auch weitere Emissionsquellen für Luftschadstoff-Emissionen im Teilaufhebungsbe- reich zulässig werden. Die Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus würde zu einer geringen Zunahme von Luftschadstoff-Emissionen aus der Gebäudeheizung und durch den entstehenden Mehrverkehr führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf die Emissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich werden. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen ist in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Regelung zur Emissionsminderung wie z. B. Erstellung eines Mobilitätskonzeptes oder Regelungen zur Nahwärmeversorgung sind im Rahmen eines Auf- hebungsverfahrens nicht möglich. Für die nach der Teilaufhebung möglichen Neubauvorhaben kann eine moderne Heizungstechnik und die Einhaltung der Vorgaben der aktuellen Energieein- sparverordnung (EnEV) unterstellt werden. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvorbelastung ausgehend von Gebäudehei- zungen und Straßen- und Schienenverkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der Teilauf- hebung verändern, wenn durch neue Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB zusätzliche Emissionsquellen eingerichtet werden. Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen eines möglichen Mehrgeschosswohnungsbaus ist als gering einzustufen. 6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Der Geltungsbereich der Teilaufhebung liegt in einer Zone mit hoher Luftgüte (LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT 2003). Damit ist der Aufhebungsbereich unter lufthygienischen Aspekten grund- sätzlich für eine Wohnnutzung geeignet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Planungsrechtes wird es nicht zu einer planbedingten Änderung der Luftgüte im Teilaufhebungsbereich kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Aussagen zum Punkt "Luftschadstoffe - Emission" kann es nach der Teilaufhe- bung des Bebauungsplanes zu einer geringfügigen Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen aus möglichen Gebäudeheizungen von Vorhaben gemäß § 34 BauGB oder einer möglichen Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus und dem damit einhergehenden Mehrverkehr werden dauerhaft bestehen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht zu einer Änderung der Luftgüte führen wird, und es nicht zu einer Ansiedlung sen- sibler Nutzungen in einem dafür ungeeigneten Bereich kommt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf die Immissionssituation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich werden. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen ist in einem folgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Bewertung: Im Aufstellungsbereich liegt eine hohe Luftgüte vor. Der Standort ist damit unter Immissions- schutzaspekten für eine Wohnnutzung geeignet. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Be- - 11 - bauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer geringen Zunahme der Immission von Luft- schadstoffen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen von möglichen Vorhaben gemäß § 34 BauGB oder einer möglichen Errichtung eines Mehrgeschosswohnungs- baus und dem damit einhergehenden Mehrverkehr ist als geringfügig einzustufen. Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen sind im Rahmen einer Teilaufhebung eines Bebauungsplanes nicht möglich und sind auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu verlagern. 6.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Teilaufhebung liegt in einem Bereich, der hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung als be- lastete Siedlungsfläche (Klasse 3) eingestuft ist (LANUV 2013). Der Aufhebungsbereich ist durch die bestehende Bebauung bereits vorbelastet. Versiegelte Flächen heizen sich bei Sonnenstrah- lung auf und durch die Besiedelung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die nördlich an den Teilaufhebungsbereich, angrenzende öffentliche Grünfläche bildet eine klimaaktive Freifläche. Es kann angenommen werden, dass diese Freifläche über Nacht Kaltluft entstehen lässt und die an- grenzende Wohnbebauung dadurch lokal begrenzt mit Kaltluft versorgt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einer Veränderung der stadtklimatischen Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die nach § 34 BauGB mögliche Bebauung nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans ermög- licht eine wesentlich größere Bebauung als die Bestandsbebauung. Versiegelte Flächen heizen sich bei Sonneneinstrahlung weiterhin auf und die Besiedelungsdichte nimmt zu. Das führt insge- samt zu einer stärkeren Einschränkung der Durchlüftung im Vergleich zur Bestandssituation und bewirkt insgesamt eine geringfügige Verschlechterung der lokalen, kleinklimatischen Situation. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf die stadtklimatische Situation, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf das Mikroklima sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Mögliche Maß- nahmen sind u.a.: Dach- und Fassadenbegrünung, Anlage von sonstigen Flächen mit Kühlleis- tung. Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als belastete Siedlungsfläche eingestuft wird. Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation. Die nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans ermöglicht eine wesentlich größere Flächenversiegelung als die Bestandsbebauung, wodurch eine geringfügige Verschlechterung der lokalen, kleinklimati- schen Situation bewirkt würde. 6.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flä- chen hat bereits mit der erstmaligen Bebauung des Gebietes stattgefunden. - 12 - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des geltenden Planungsrechtes kommt es nicht zu einer wesentlichen Änderung des Wirkungsgefüges im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der winkelförmige, zweigeschossige Baukörper im Geltungsbereich könnte aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfügig erweitert werden. Da die Fläche für die mögliche geringfügige Erweiterung aber bereits versiegelt ist, kommt es zu keiner erheblichen Änderung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entsprechend der Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB nach der Teil- aufhebung des Bebauungsplanes können Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser betroffen sein. Die Beeinflussung dürfe allerdings nur ge- ringfügig ausfallen und lokal begrenzt bleiben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf Wirkungsgefüge, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men erforderlich werden. Bewertung: Eine Beeinflussung des Wirkungsgefüges liegt derzeit nicht vor. Nach der Teilaufhebung kann es durch im Innenbereich zulässige Vorhaben gemäß § 34 BauGB wie auch durch eine mögliche Mehrgeschossbebauung zu einer lokal begrenzten Einwirkung auf das Gefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wir- kungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch Lage und Größe des Bereiches stark beschränkt sind. 6.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Prägende Landschaftselemente im Teilaufhebungsbereich sind die vorhandenen Gehölze und Bäume, welche in der Mitte des Grundstücks ein großes Bestandsgebäude (Villa) umschließen. Östlich, südlich und westlich des Teilaufhebungsbereiches grenzen drei- bis viergeschossige Be- standsbebauungen an. Nördlich erstreckt sich eine größere, öffentliche Grünfläche. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Beibehaltung des bestehenden Bebauungsplanes bleibt die Landschaft wie unter „Be- stand" beschrieben erhalten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es durch die Umsetzung von Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB zur Veränderung der Landschaft im Teilaufhe- bungsbereich kommen. Die anzunehmende Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus führt zu einem neuen und höheren Gebäude. Dennoch gliedert sich die Veränderung der Landschaft in die umliegende Bebauung ein. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: - 13 - Die vorhandenen Gehölzstrukturen und Bäume prägen die heutige Landschaft. Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts würde sich das Landschaftsbild nicht verändern. Nach der Teil- aufhebung des Bebauungsplanes kann es durch Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB zur Veränderung der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die mögliche Errichtung ei- nes Mehrgeschosswohnungsbaus führt zur kleinräumigen Veränderung der Landschaft, gliedert sich insgesamt aber in die umliegende Bebauung ein. 6.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung und der durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung ist die biologische Vielfalt als mäßig zu bewerten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehalten des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist nicht von einer anthropogen verursach- ten Veränderung der derzeitig vorhandenen biologischen Vielfalt auszugehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes sind Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB zulässig, wodurch in gewissem Umfang Eingriffe in den Lebensraum des umliegen- den Gehölzbestands möglich sind. Weiterhin kann es zu Störungen z.B. durch Betriebsgeräusche kommen. Damit kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt im Teilaufhebungsbereich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf die Landschaft, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Für die der Teilaufhebung nachfolgenden Maßnahmen, die eine Einschrän- kung der biologischen Vielfalt zur Folge haben, sind gutachterliche Beurteilungen und gegebenen- falls die Konzeption von Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich. Bewertung: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung, den damit verbundenen Tierlebensräumen und der artenschutzrechtlichen Prüfung ist mit einer mäßigen biologischen Vielfalt im Teilaufhebungs- bereich zu rechnen. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kommt es durch mögliche Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB beziehungsweise durch eine mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus zu einer weiteren Einschränkung der biologischen Vielfalt. 6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt weder innerhalb noch im Nahbereich eines Natura 2000-Gebietes, solche Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt (Königsforst, Thielenbruch, Fischruhezonen im Rhein). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein Natura 2000-Gebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. - 14 - Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Natura 2000-Gebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Solche Maßnahmen sind nicht notwendig, da keine Betroffenheit besteht. Bewertung: Die geplante Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten oder indirek- ten Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet. 6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 6.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Gebiet der Teilaufhebung ist durch Lärmimmissionen aus Straßenverkehr der Piccolomin- istraße, untergeordnet der August-Strindberg Straße und dem Schienenverkehr (S-Bahntrasse Köln – Bergisch Gladbach) vorbelastet. Der Teilaufhebungsbereich weist den Schutzanspruch ei- nen Allgemeines Wohngebietes (WA) auf. Die hier anzuwenden Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärm betragen für den Tagzeitraum 55 dB(A) und für den Nachtzeitraum 45 dB(A).Gemäß der Schallimmissionspläne Verkehr der Stadt Köln liegen folgende Lärmimmissio- nen im Teilaufhebungsbereich in 4,50 m Höhe vor: Straßenverkehrslärm tags: >45 – 55 dB(A) – nachts >40 – 50 dB(A) Schienenverkehrslärm tags: <=35 – 50 dB(A) – nachts <=35 – 45 dB(A) Laut dem in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1.FlugLSV erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes (Stand 2014) liegt der äquivalente Dauerschallpegel in der Klasse <= 40 dB(A) am Tag und in der Nacht. Anzumerken ist, dass der Verkehr der Adalbert-Stifter-Straße und der August-Strindberg-Straße in der Lärmberechnung nicht berücksichtigt werden. Entsprechend ist von einer Einhaltung der vorgenannten Orientierungswerte auszugehen. Lärmemissionen aus Sport- oder Gewerbenutzungen liegen nicht vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes ist nicht mit Änderung der Lärmsituation im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes können mit zulässigen Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB auch erhöhte Emissionen von Anlagen- und Verkehrslärm entstehen. Bei- spielsweise würde die Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus mit einer Tiefgarage zum Auftreten von Anlagenlärm durch die Ein- und Ausfahrt führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer Er- höhung von Verkehrs- und Anlagenlärm, sodass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich werden. Im Falle der Errichtung eines möglichen Mehrgeschoss- - 15 - wohnungsbaus, sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Maßnahmen zum passiven Schallschutz zu prüfen. Dies betrifft insbesondere die Schlafräume. Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm (Straße und Schiene) vorbelastet. Die Teilauf- hebung des Bebauungsplanes selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes können durch Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB Lärmemittenten in untergeordnetem Umfang implementiert werden. Die mögliche Er- richtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus könnte zu einer geringen Zunahme des Verkehrs- lärms durch den Mehrverkehr führen. Die Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen wäre dann im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. 6.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung liegt innerhalb der Altablagerung mit der Nr. 90402 der Stadt Köln. Es handelt sich dabei um eine ehemalige Lehmabgrabung, die in kleineren Teilen geringmächtige Auffüllungen aus Bodenaushub, vermengt mit Ziegelbruch, aufweist. Gefahren für die Pfade Boden – Mensch, Boden – Grundwasser oder Boden – Luft bestehen nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei unveränderter Nutzung kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefährdung durch die Altablagerung ausgeht. Der winkelförmige, zweigeschossige Baukörper im Geltungsbereich könnte aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfügig erweitert werden. Da die Fläche für die mögli- che geringfügige Erweiterung aber bereits versiegelt ist, kommt es auch hier zu keiner Gefährdung durch die Altablagerung, da es zu keinen Bodeneingriffen kommt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die mögliche Überbauung der Altablagerung nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes erfolgt eine Nutzungsänderung, die voraussichtlich mit Bodeneingriffen einhergeht. Dann wären Bodenuntersuchungen erforderlich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtkräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu einer Ver- änderung von Altlasten, sodass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Im Rahmen der dann möglichen nachfolgenden Verfahren gemäß § 34 BauGB ist diese Fläche jedoch nach BBodSchG zu untersuchen und nutzungsorientiert zu bewerten. Bewertung: Für die Teilaufhebung des Bebauungsplanes liegt eine Eintragung einer Altablagerung im Altlas- tenkataster der Stadt Köln vor. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes selbst ist ein Ein- trag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. Durch die mögliche Nutzungsänderung gemäß § 34 BauGB nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes ist allerdings mit Bodeneingriffen zu rechnen, wodurch die Altablagerung bei Bodeneingriffen zu untersuchen und zu bewerten ist. 6.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In ca. 400 m nördlicher Entfernung des Bereichs der Teilaufhebung befindet sich der Schienenver- kehr der Bahn AG, dessen Erschütterungen sich aufgrund der großen Entfernung auf das Plange- biet nicht auswirken. Sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein. - 16 - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes ist nicht mit Änderung der Erschütterungssi- tuation im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es ist davon auszugehen, dass von den im Innenbereich gemäß § 34 BauGB zulässigen Nutzun- gen einschließlich der möglichen Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus keine Erschütte- rungen ausgehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu einem Auftreten von Erschütterungen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen er- forderlich werden. Bewertung: In ca. 400 m nördlicher Entfernung des Bereichs der Teilaufhebung des Bebauungsplanes befindet sich die Schienenverkehrstrasse Köln – Bergisch-Gladbach. Aufgrund der großen Entfernung wir- ken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein. Im Teilaufhebungsbereich treten weder bei Beibehaltung der Rechtskraft noch nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes neue Erschütte- rungen auf. 6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel- folgen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser- schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BImschV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hochwasserschutz: Der Teilaufhebungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht von einem Extrem- hochwasser des Rheins betroffen (STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN, AÖR 2020). Magnetfeldbelastung: Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Störfallrisiko: Es sind keine Störfallbetriebe im Umkreis bekannt. Starkregen: Der Teilaufhebungsbereich des Bebauungsplanes ist im nordöstlichen Bereich von einer mäßigen Überflutungsgefährdung betroffen (STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN o.J.). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Situation zum Hochwasser und zum Starkregen ändert sich nicht. Es entsteht keine neue Magnetfeldbelastung und kein neues Störfallrisiko. Es erfolgen keine Bodeneingriffe. Risiken hin- sichtlich vorhandener Kampfmittel im Boden bestehen nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Hochwasserschutz: Es besteht weiterhin keine Hochwassergefahr. Magnetfeldbelastung: Neue zulässige Nutzungen im Innenbereich gemäß § 34 BauGB könnten einer möglichen vorhandenen elektromagnetischen Vorbelastung ausgesetzt werden. Einzuhal- tende Abstände zu Trafostationen und den Freileitungen sind zu beachten. Eine Berücksichtigung muss im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Störfallrisiko: Es entsteht kein neues Störfallrisiko. - 17 - Starkregen: Der Umgang mit Starkregenereignissen ist im Baugenehmigungsverfahren für zulässi- ge Nutzungen im Innenbereich gemäß § 34 BauGB bzw. für die mögliche Errichtung eines Mehr- geschosswohnungsbaus zu regeln. Kampfmittel: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes führt nicht zu Bodeneingriffen. Aufgrund der nach § 34 BauGB möglichen zulässigen Vorhaben sind Erdarbeiten wahrscheinlich. Die zu über- bauende Flächen sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren auf Kampfmittel zu überprü- fen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Gesundheitsbelange/Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen zur vorhandenen Trafostation und Freileitungen sind für die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die zu über- bauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. Bewertung: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Die Berücksichtigung von Abstän- den zu vorhandenen Trafostation und Freileitungen sind für die mögliche Errichtung eines Mehrge- schosswohnungsbaus im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die mögliche Überflu- tung durch ein Starkregenereignis muss nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. 6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Derzeit befindet sich auf dem Gelände ein Gebäude (Villa) und vier Garagen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da die Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Teilaufhebungsbereich nicht gänzlich umge- setzt sind, ist bei Nichtdurchführung der Planung eine geringfügige bauliche Erweiterung des Be- standsgebäudes auf einem begrenzten Bereich, der heute schon versiegelt ist, möglich. Da eine Umsetzung aber auch zukünftig nicht vorgesehen ist, werden keine Änderungen hinsichtlich der Kultur- und sonstigen Sachgüter erwartet. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Errichtung zulässiger Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder eines mögli- chen Mehrgeschosswohnungsbaus ist mit Bodeneingriffen zu rechnen, die Auswirkungen auf ar- chäologisches Kulturgut haben können. Die bestehenden Sachgüter im Teilaufhebungsbereich werden abgerissen und es werden neue Sachgüter (mögliche Errichtung eines Mehrgeschoss- wohnungsbaus) errichtet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen - 18 - erforderlich werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen. Bewertung: Im Teilaufhebungsbereich sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Derzeit befindet sich auf dem Gelände ein Gebäude (Villa) und vier Garagen. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes selbst hat keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Nach der Teilaufhebung des Bebau- ungsplans können Eingriffe in den Boden erfolgen, die mit Auswirkungen auf archäologische Bo- denfunde/Befunde verbunden sein können. Die bestehenden Sachgüter (Villa und Garagen) des Geltungsbereiches der Teilaufhebung können entfernt/abgerissen werden und auf einem Großteil der Fläche können neue Sachgüter (mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus) er- richtet werden. 6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Teilaufhebungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen im Teilaufhebungsbereich nicht an, da das vorhandene Gebäude leer steht. Das Umland ist vor allem im Osten, Süden und Westen durch Wohnbau und dessen Emissionen vorbelastet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Da eine gänzliche Umsetzung der Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht vorgesehen ist, entspricht die Nullvariante dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben gemäß § 34 BauGB oder die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus werden voraussichtlich keine erhebli- chen Änderungen der vorhandenen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme aus- lösen. Im Nahbereich befinden sich bereits Vorbelastungen aufgrund der vorhandenen Wohnsied- lungen. Es kann bei der Zulassung von Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu Beein- trächtigungen auf die angrenzende öffentliche Freifläche kommen (z.B. Beeinträchtigung durch Licht). Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umset- zung der Planung nicht einhergehen. Gleiches gilt für Geruchsemissionen. Für die nach der Teil- aufhebung des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben gemäß § 34 BauGB und eine damit mögli- che Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus wird eine geregelte Entsorgung von Abfällen und Abwässern organisiert werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun- gen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf Emissionen (Licht, Gerüche, Strahlung und Wärme) sowie Abfälle und Abwässer, so dass kei- ne Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bei nachstehen- den Vorhaben, sind die Auswirkungen im Rahmen der Baugenehmigung zu behandeln. Bewertung: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im Teilaufhebungsbereich heute kei- ne oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes und den - 19 - damit einhergehenden möglichen Vorhaben nach § 34 BauGB wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer fallen heute nicht an, da das Bestandgebäude im Teilaufhebungsbereich leer steht. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes, durch zulässige Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, zusätzlich anfallende Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt werden können. 6.5.15 Nutzung erneuerbare Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Ener- gie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Ener- gieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar- energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Teilaufhebungsverfahren hat keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält dazu keine Regelungen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Auch wenn der rechtskräftige Bebauungsplan nicht teilaufgehoben wird, ändert sich die Bestands- situation nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung können theoretisch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien zuge- lassen werden, soweit sie sich im Nahbereich der Wohngebiete als verträglich erweisen. Die Ener- gieversorgung von möglichen Vorhaben gemäß § 34 BauGB oder des möglichen Mehrgeschoss- wohnungsbaus wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Gewinnung von erneuerbare Energien oder einer effizienten Energienutzung, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält für den Teilaufhebungsbereich keine Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im Teilaufhebungsbe- reich findet eine solche demnach nicht statt. Während nach der Teilaufhebung des Bebauungs- plans im Innenbereich gemäß § 34 BauGB möglicherweise Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus voraus- sichtlich nicht dazu bei. 6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Gebiet der Teilaufhebung ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich ausgewie- sen. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Höhenhaus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des Planungsrechts führt nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder auf die Wasserschutzzone. - 20 - Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Landschaftsplan ist weiterhin nicht von der Teilaufhebung betroffen. Zukünftig im Innenbereich zulässige Vorhaben gemäß § 34 BauGB müssen die Auflagen der Wasserschutzgebietsverord- nung zum Schutz der Grundwasserqualität beachten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder das festgelegte Wasserschutzgebiet, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Das Gebiet der Teilaufhebung ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich ausgewie- sen. Bei einer Teilaufhebung des Bebauungsplans ist der Landschaftsplan nicht betroffen. Weiter- hin liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone IIIB. Die daraus resultierenden Auf- lagen zum Schutz des Grundwassers sind auch nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. 6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm- SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich liegt innerhalb der erweiterten Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 2019). Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft keine Rege- lungen zur Erhaltung der Luftqualität. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die vorhandene Luftqualität im Teilaufhebungsbereich wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquellen Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung von zulässigen Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB und der mögli- chen Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus kann es zu einer geringfügen Minderung der Luftgüte im Teilaufhebungsbereich kommen. Die Ziele der städtischen Luftreinhalteplanung wer- den davon nicht tangiert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftgüte, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: - 21 - Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Bebauungsplan-Teilaufhebung zur Genehmi- gungsfähigkeit der möglichen Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus nicht betroffen. 6.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Beeinflussung von Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes hat be- reits mit der erstmaligen Bebauung des Gebietes stattgefunden. Im Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes sind Wechselwirkungen als wenig betroffen einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Zuge der Beibehaltung des geltenden Planungsrechtes kommt es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Wechselwirkungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der winkelförmige, zweigeschossige Baukörper im Geltungsbereich könnte aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfügig erweitert werden. Dies führt aufgrund der Kleinflächigkeit der Maßnahme zu keiner erheblichen Betroffenheit von Wechselwirkungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder bei einer möglichen Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus können Wechselwirkungen zwi- schen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche betroffen werden. Diese Wechselwirkungen sind jedoch lokal begrenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswir- kungen auf Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Belangen, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Bewertung: Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im Teilaufhebungsbereich weitgehend un- gestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zulässigkeit von Vorhaben ge- mäß § 34 BauGB im Bereich der Teilaufhebung Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt werden. Großräumige Auswir- kungen auf Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch Lage und Größe des Bereiches stark beschränkt sind. 6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Ge- sundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering, da weder störfallrelevante Betriebe noch übergeordnete Verkehrswege mit Gefahrguttransporten noch Produktenleitungen im Teilaufhebungsbereich bekannt sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): - 22 - Gegenüber der Beschreibung der Bestandssituation ändert sich bei Beibehaltung des Planungs- rechts nichts. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind nur solche Vorhaben zulässig, die keine Stör- fälle oder schweren Unfälle auslösen können, da im Nahbereich Wohnbebauung vorhanden ist. Mit der möglichen Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus werden zusätzlich Menschen im Teilaufhebungsbereich untergebracht. Aufgrund der geringen Anfälligkeit des Teilaufhebungsge- bietes für schwere Unfälle oder Katastrophen ist die Unterbringung als unproblematisch zu bewer- ten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Da die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen gering ist, sind im Rahmen der Bebauungsplan-Teilaufhebung keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Dies gilt auch weiter für die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben gemäß § 34 BauGB und für die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus. 6.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Teilaufhebungsbereich hat bisher keine bauliche Veränderung erfahren. Eingriffe sind gemäß des vorhandenen Planungsrechts zulässig. Die Eingriff-Ausgleich-Regelung ist bereits auf der Ebene des Bebauungsplans vorverlagert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es gilt die gleiche Beurteilung wie für den Bestand. Zusätzlich könnte bei Nichtdurchführung der Planung, der winkelförmige, zweigeschossige Bestandsbaukörper, aufgrund des Zuschnitts des Baufeldes geringfügig erweitert werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung sind Vorhaben gemäß § 34 des BauGB oder die mögliche Errichtung ei- nes Mehrgeschosswohnungsbaus zulässig. Für Vorhaben nach § 34 BauGB greift die Eingriffsre- gelung nicht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir- kungen: Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht erforderlich, da aufgrund der Aufhebung keine Änderung der Natur und Landschaft erfolgt. Im Falle der Umsetzung von Vorhaben gemäß § 34 BauGB müssen Eingriffe nicht ausgeglichen werden. Bewertung: Eingriffe im Teilaufhebungsbereich sind gemäß des vorhandenen Planungsrechts (rechtskräftiger Bebauungsplan) zulässig. Die Eingriff-Ausgleich-Regelung ist demnach bereits auf der Ebene des Bebauungsplans vorverlagert. Nach der Teilaufhebung zulässige Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB lösen Eingriffe aus, die im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB nicht ausgleichspflichtig sind. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. - 23 - 6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange- biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans wird es zu keinen kumulativen Auswirkungen kom- men, da der Teilaufhebungsbereich nach Durchführung des Verfahrens dem Bestand entspricht. Es sind derzeit auch keine Vorhaben benachbarter Plangebiete b ekannt, die zu kumulierenden Auswirkungen nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans durch Vorhaben gemäß § 34 BauGB oder die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus führen könnten. 5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Die zukünftig eingesetzten Stoffe und Techniken sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. 6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Alternativen zur geplanten Teilaufhebung bestehen nicht. Nur durch die Teilaufhebung wird die Möglichkeit einer Bebauung des Gebietes auf Grundlage von § 34 BauGB geschaffen. C Zusätzliche Angaben 6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … Zur Erstellung der vorliegenden Umweltprüfung sind keine technischen Verfahren erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergeben sich n icht, da eine Bebau- ungsplan-Teilaufhebung eine lediglich geringe Untersuchungstiefe auslöst. 6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito- ring) Maßnahmen zum Monitoring entstehen aus einer Bebauungsplan-Teilaufhebung nicht. 6.8 Zusammenfassung Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge- stellt. Im Rahmen der Umweltprüfung zur Teilaufhebung sind folgende Umweltauswirkungen oder Ein- wirkungen auf den Bestand gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB festzustellen: Tiere: Im Zuge der Durchführung einer Artenschutzprüfung wurden keine Brut- oder Quartierstät- ten planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten oder Bilche im Bereich der Teilaufhebung festgestellt. Es wurde auf dem Gebiet aber ein Buntspecht beobachtet. Beim Buntspecht handelt es sich um eine Vogelart, die in Nordrhein-Westfalen als nicht-planungsrelevant gilt, vergleichs- weise häufig ist und eine Population mit einem guten Erhaltungszustand besitzt. Diese Arten fallen grundsätzlich nicht unter die Regelungen des § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG. Die Teilaufhebung selbst führt nicht zur Auslösung von Eingriffen in Lebensstätten. Im Falle der Umsetzung von Vor- haben gemäß § 34 BauGB nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans, müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die genannten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung arten- schutzrechtlicher Beeinträchtigungen ergriffen werden. Pflanzen: Die Planungsziele des gültigen Bebauungsplans auf dem Grundstück der Teilaufhebung sind nicht gänzlich umgesetzt und könnten auf Basis des aktuellen Bebauungsplanes angepasst werden. Die geringfügigen möglichen baulichen Erweiterungen sind auf einen Bereich begrenzt, der heute schon versiegelt ist, weshalb keine Eingriffe in den Biotopbestand nötig sind. Die im - 24 - Nachgang der Teilaufhebung möglichen Nutzungen des Grundstücks gemäß § 34 BauGB können zu einer Beseitigung von Vegetationsflächen führen. Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen (19 Bäume), müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das ge- plante Wohnbauvorhaben erfasst und nach Erteilung einer Fällgenehmigung entsprechend ersetzt werden. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope oder zur Beseitigung von Vegetationsflächen. Fläche: Im Bereich der Teilaufhebung liegen derzeit versiegelte Flächen, wie auch Vegetationsflä- chen vor. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans kommt es zu keiner Veränderung des Flächenverbrauchs. Es sind jedoch grundsätzlich Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB zulässig, die eine mögliche Inanspruchnahme der Fläche zur Folge haben. Eine bauliche Verdichtung mit Geschosswohnungsbau führt zu einer dauerhaften Mehrversiegelung. Boden: Im Bereich der Teilaufhebung liegt ein Auftrags-Regosol vor, der bereits durch Altablage- rungen anthropogen beeinträchtigt ist und daher als einen gestörten Boden betrachtet werden kann. Durch die nach der Teilaufhebung zulässigen Vorhaben gemäß § 34 BauGB kann es zu Eingriffen in den Boden kommen. Die Teilaufhebung selbst bereitet keine weiteren Bodeneingriffe vor. Oberflächengewässer: Da keine Oberflächengewässer vorhanden, festgesetzt oder geplant sind, ist dieser Umweltbelang durch die Teilaufhebung nicht betroffen. Grundwasser: Im Rahmen der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ergeben sich keine Auswirkungen auf die heute vorhandene Grundwasserneubildung im Bereich der vorhande- nen Vegetationsflächen. Nach der Teilaufhebung können Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu einer Verminderung der Grundwasserneubildung führen. Dies ist auch für eine anzu- nehmende bauliche Verdichtung mittels des Mehrgeschosswohnungsbaus inklusive Tiefgarage anzunehmen. Die dadurch ausgelöste Verminderung der Grundwasserneubildung wäre als dauer- haft zu betrachten. Luft: Im Teilaufhebungsbereich liegt eine mäßige Emissionsvorbelastung ausgehend von Gebäu- deheizungen und Straßen- und Schienenverkehr im Nahbereich vor. Diese kann sich nach der Teilaufhebung verändern, wenn durch neue Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB zusätzli- che Emissionsquellen eingerichtet werden. Die Emission von Luftschadstoffen aus Gebäudehei- zungen eines möglichen Mehrgeschosswohnungsbaus ist als gering einzustufen. Im Bereich der Teilaufhebung liegt eine hohe Luftgüte vor. Der Standort ist damit unter Immissi- onsschutzaspekten für eine Wohnnutzung geeignet. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann es, analog zur Emission, zu einer geringen Zunahme der Immission von Luftschadstoffen kommen. Die Immission von Luftschadstoffen aus Gebäudeheizungen von mögli- chen Vorhaben gemäß § 34 BauGB oder einer möglichen Errichtung eines Mehrgeschosswoh- nungsbaus und dem damit einhergehenden Mehrverkehr ist als geringfügig einzustufen. Minde- rungs- oder Vermeidungsmaßnahmen sind im Rahmen einer Teilaufhebung eines Bebauungspla- nes nicht möglich. Sie werden nach Abschluss des Teilaufhebungsverfahrenes auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geregelt. Klima: Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der als belastete Siedlungsfläche einge- stuft wird. Durch die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst kommt es nicht zu Auswirkungen auf die stadtklimatische Situation. Die nach § 34 BauGB mögliche Bebauung nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans ermöglicht eine wesentlich größere Bebauung als die Be- standsbebauung, wodurch eine geringfügige Verschlechterung der lokalen, kleinklimatischen Situ- ation bewirkt wird. Wirkungsgefüge: Eine Beeinflussung des Wirkungsgefüges liegt derzeit nicht vor. Nach der Teil- aufhebung kann es durch im Innenbereich zulässige Vorhaben gemäß § 34 BauGB wie auch durch eine mögliche Mehrgeschossbebauung zu einer lokal begrenzten Einwirkung auf das Gefü- ge zwischen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wirkungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch Lage und Größe der Umgebung stark beschränkt sind. Landschaft: Die vorhandenen Gehölzstrukturen und Bäume prägen die heutige Landschaft. Bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechtes würde sich das Landschaftsbild nicht verändern. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kann es durch Vorhaben im Innenbereich gemäß - 25 - § 34 BauGB zur Veränderung der Landschaft im Teilaufhebungsbereich kommen. Die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus führt zur kleinräumigen Veränderung der Land- schaft, gliedert sich insgesamt aber in die umliegende Bebauung ein. Biologische Vielfalt: Entsprechend der vorliegenden Biotopausstattung, den damit verbundenen Tierlebensräumen und der artenschutzrechtlichen Prüfung ist mit einer geringen biologischen Viel- falt im Teilaufhebungsbereich zu rechnen. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes kommt es durch mögliche Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB beziehungsweise durch eine mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus zu einer Einschränkung der biologischen Vielfalt. Natura 2000: Die geplante Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet. Lärm: Der Teilaufhebungsbereich ist durch Verkehrslärm (Straße und Schiene) vorbelastet. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes selbst führt nicht zu einer Veränderung der Lärmsituation. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes können durch Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB Lärmemittenten in untergeordnetem Umfang implementiert werden. Die mögliche Er- richtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus könnte zu einer geringen Zunahme des Verkehrs- lärms durch den Mehrverkehr führen. Die Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Altlasten: Für die Teilaufhebung liegt eine Eintragung einer Altablagerung im Altlastenkataster der Stadt Köln vor. Durch die Teilaufhebung selbst ist ein Eintrag von Bodenverunreinigungen nicht zu erwarten. Durch die mögliche Nutzungsänderung nach der Teilaufhebung ist allerdings mit Boden- eingriffen zu rechnen, wodurch die Altablagerung bei Bodeneingriffen zu untersuchen und zu be- werten ist. Erschütterung: In ca. 400 m nördlicher Entfernung des Bereichs der Teilaufhebung des Bebau- ungsplanes befindet sich die Schienenverkehrstrasse der Bahn AG Köln – Bergisch-Gladbach. Aufgrund der großen Entfernung wirken keine Erschütterungen auf das Plangebiet ein. Im Teilauf- hebungsbereich treten weder bei Beibehaltung der Rechtskraft noch nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes neue Erschütterungen auf. Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Es besteht heute und zukünftig keine Hochwasserge- fahr aus einem Extremhochwasser des Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallri- siko. Die Berücksichtigung von Abständen zu vorhandenen Trafostation und Freileitungen sind für die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die mögliche Überflutung durch ein Starkregenereignis muss nach der Teilaufhe- bung des Bebauungsplanes bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksich- tigt werden. Die zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen. Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Teilaufhebungsbereich sind keine Bau- oder Bodendenkmä- ler bekannt. Derzeit befindet sich auf dem Gelände ein Gebäude (Villa) und vier Garagen. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes selbst hat keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans können Eingriffe in den Boden erfolgen, die mit Auswirkungen auf archäologische Bodenfunde/Befunde verbunden sein können. Die bestehenden Sachgüter (Villa und Garagen) des Geltungsbereiches der Teilaufhebung können ent- fernt/abgerissen werden und auf einem Großteil der Fläche können neue Sachgüter (mögliche Er- richtung eines Mehrgeschosswohnungsbaus) errichtet werden. Vermeidung von Emissionen: Licht-, Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen spielen im Teilaufhebungsbereich heute keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes und den damit einhergehenden möglichen Vorhaben nach § 34 BauGB wird sich dies nicht ändern. Abfälle und Abwässer fallen heute nicht an, da das Bestandgebäude im Teilaufhebungsbereich leer steht. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes, durch zulässige Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, zusätzlich anfallende Abfälle und Abwässer wer- den regelgerecht entsorgt werden können. Erneuerbare Energien: Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält für den Teilaufhebungsbereich keine Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer Energie oder zur effizienten Nutzung von Energie. Im Teilaufhebungsbereich findet eine solche demnach nicht statt. Während nach der Teilaufhe- bung des Bebauungsplans im Innenbereich gemäß § 34 BauGB möglicherweise Anlagen zur Ge- - 26 - winnung erneuerbarer Energie zulässig wären, trägt die mögliche Errichtung eines Mehrge- schosswohnungsbaus voraussichtlich nicht dazu bei. Landschafspläne und sonstige Pläne: Das Gebiet der Teilaufhebung ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich ausgewiesen. Bei einer Aufhebung des Bebauungsplans ist der Land- schaftsplan nicht betroffen. Weiterhin liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Wasserschutzzone IIIB. Die daraus resultierenden Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind auch nach der Teil- aufhebung bei der Zulässigkeit von Vorhaben zu beachten. Erhaltung bestmöglicher Luftqualität: Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die geplante Be- bauungsplan-Teilaufhebung zur Genehmigungsfähigkeit der möglichen Errichtung eines Mehrge- schosswohnungsbaus nicht betroffen. Wechselwirkungen: Im heutigen Zustand sind natürliche Wechselwirkungen im Teilaufhebungs- bereich weitgehend ungestört. Nach der Bebauungsplan-Teilaufhebung können durch die Zuläs- sigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BauGB im Bereich der Teilaufhebung Wechselwirkungen zwi- schen den Belangen des Naturhaushaltes, Stadtklima, Landschaft und Fläche eingeschränkt wer- den. Großräumige Auswirkungen auf Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten, da die Möglichkei- ten für Vorhaben durch Lage und Größe des Bereiches stark beschränkt sind. Schwere Unfälle und Katastrophen: Die Anfälligkeit des Teilaufhebungsbereiches für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Dies gilt auch weiter für die nach der Teilaufhebung zulässi- gen Vorhaben gemäß § 34 BauGB und für die mögliche Errichtung eines Mehrgeschosswoh- nungsbaus. Eingriffsregelung: Eingriffe im Teilaufhebungsbereich sind gemäß des vorhandenen Planungs- rechts (rechtskräftiger Bebauungsplan) zulässig. Die Eingriff-Ausgleich-Regelung ist demnach be- reits auf der Ebene des Bebauungsplans vorverlagert. Nach der Teilaufhebung zulässige Vorha- ben im Innenbereich nach § 34 BauGB lösen Eingriffe aus, die im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB nicht ausgleichspflichtig sind. Die Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes selbst führt nicht zu Eingriffen in die vorhandenen Biotope. Aus der Teilaufhebung selbst ergeben sich demnach keine Auswirkungen auf die Umweltbelange und entsprechend sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Nach erfolgter Teilaufhebung richtet sich die Beurteilung des Gebietes nach § 34 BauGB. Nach der Teilaufhebung kann es durch zulässige Vorhaben gemäß § 34 BauGB oder durch die mögliche Errichtung und den anzunehmenden Betrieb des Mehrgeschosswohnungsbaus zu Aus- wirkungen auf einzelne Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB kommen. Aus- gleichsmaßnahmen sind entweder nicht erforderlich oder werden in nachfolgenden Genehmi- gungsverfahren geregelt. 6.9 Referenzliste der Quellen - BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln. Zweite Fort- schreibung 2019. https://www.stadt -koeln.de/artikel/03327/index.html. (abgerufen: 23.04.2020). - BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIERÖKOLOGIE, NATURSCHUTZ (BFVTN) (2017a): Abbruch ei- nes Villengebäudes in der August -Strindberg-Straße 11, 51067 Köln -Holweide. Arten- schutzrechtliche Einschätzung: Gebäude - und Fassadenbrüter, Fledermäuse und Bilche. Erste Teiluntersuchung, Stand: 03.08.2017. Bearbeitet durch: Dr. rer. nat. Olaf Denz. Stand: 24.10.2017. - BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE, TIERÖKOLOGIE, NATURSCHUTZ (BFVTN) (2017b): Abbruch ei- nes Villengebäudes in der August -Strindberg-Straße 11, 51067 Köln -Holweide. Arten- schutzrechtliche Einschätzung: Ausdauernde Nistplät ze von Vögeln und Quartierstandorte von Fledermäusen in Gehölzen. Zweite Teiluntersuchung, Bearbeitet durch: Dr. rer. nat. Olaf Denz. Stand: 24.10.2017. - GEOLOGISCHER DIENST NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.. - LABOR DR. RABE HYGIENECONSULT (2003): Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der Luft- qualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003. - 27 - - LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2013): Auszug aus der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimaw andelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen. - MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2020): Das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsys- tem „ELWAS-WEB“, http://www.elwasweb.nrw.de, Stand: 16.04.2020. - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN, AÖR (2020): "Hochwassergefahrenkarten (Hochwas- ser, Grundhochwasser, Starkregen)", unter: www.hw-karten.de (abgerufen: 23.04.2020). - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN (o.J.): S tarkregengefahrenkarte. http://www.hw - karten.de/index.html?Module=Starkregen (abgerufen: 23.04.2020). - STADT KÖLN, KÖLNGIS (2018): Luftbilder, Köln. - STADT KÖLN (2018): Altlastenkataster, Köln. - STADT KÖLN, UMWELT- UND VERBRAUCHERSCHUTZAMT (2019): Schallimmis sionspläne Kfz - Verkehr, Schiene, Flugverkehr Köln. - WITTLER INGENIEURBÜRO GEOLOGIE UND UMWELT (2017): Rückbau- und Entsorgungskonzept für den Abbruch einer alten Villa August-Strindberg-Straße 11 in 51067 Köln-Holweide. 7. Zusammenfassung Im Rahmen der Teilaufhebung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen im Vergleich zum Be- stand sowie zur Nullvariante gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB festzustellen. 8. Planverwirklichung/Kosten Nach der beschlossenen Teilaufhebung ist der Bereich an der August-Strindberg-Straße auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, d.h. ein Bauvorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der Stadt Köln entstehen mit der Teilaufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. Ob die erschließungsbeitragspflichtigen Kosten an der Piccoloministraße und der August- Strindberg-Straße schon abgerechnet wurden, wird in der parallel zur Offenlage durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der städtischen Dienststellen geklärt. Die Satzungsbegründung könnte dann bei Bedarf entsprechend ergänzt werden. 9. Städtebaulichen Kennziffern Größe des Plangebiets in ha 0,34 ha
Anlage 6 verkl.Bebauungsplan
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Anlage 6 unmaßstäblich Stadtplanungsamt Teilaufhebung August- Strindberg - Straße verkleinerter Bebauungsplan 73490/06 in Köln - Holweide
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Az Vorlagen-Nummer 1644/2021 Freigabedatum 04.06.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73490/06; - Stellungnahmen/Satzungsbeschluss -; Arbeitstitel: August - Strindberg Straße, Teilaufhebung in Köln - Holweide Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zu der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73490/06 für das Grundstück August- Strindberg Straße 11, Gemarkung Wichheim-Schweinheim, Flur 9 Flurstück 3812. Das Grund- stück ist durch die August-Strindberg Straße erschlossen und wird begrenzt im Norden durch eine Grünanlage, im Westen durch die Häuser Adalbert-Stifter Str. 4 – 8 und im Osten durch ei- ne Wohnanlage —Arbeitstitel: August – Strindberg Straße, Teilaufhebung in Köln - Holweide— eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3 und 4; 2. die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73490/06 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV Nordrhein-Westfalen S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg- ten Begründung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss 17.06.2021 Rat 24.06.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73490/06 (Ratsbeschluss 10.03.1994, Bekanntmachung 08.08.1994) liegt im Wesentlichen südlich der S-Bahn-Haltestelle Köln-Holweide (Bundesbahnstrecke Köln-Bergisch Gladbach) im Westen begrenzt durch die Honschaftsstraße, im Osten durch private Grünflächen –Dauerkleingärten- und einer Alteneinrichtung und im Süden be- grenzt durch die Piccoloministraße. Im nördlichen Teil sind überwiegend Ausgleichsflächen sowie eine öffentliche Grünfläche mit Klein- gärten und Kinderspielplatz parallel zur Bahnstrecke festgesetzt. Des Weiteren werden unter ande- rem neben dem Allgemeinen Wohngebiet, eine öffentlichen Grünfläche –Parkanlage- sowie private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten und Flächen für Gemeinbedarf – Jugendeinrichtung- sowie -Altenwohnanlage- festgesetzt. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst nur das Grundstück August-Strindberg-Straße 11, Gemarkung Wichheim-Schweinheim, Flur 9, Flurstück 3812. Den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Teilaufhebung sowie die Durchführung der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Stadtentwicklungsausschuss am 20.09.2018 gefasst. Am 31.10.2018 wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Amtsblatt bekanntgemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 08.11. bis 21.11.2018 durch Aushang im Bezirksrathaus Mülheim statt. Es wurden 24 Anregungen vorgebracht. Die BV 9 hat am 27.01.2020, der StEA am 30.01.2020, die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt das Verfahren weiterzuführen und dabei die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu berücksichtigen. Die Offenlage fand in der Zeit vom 11.03 bis 22.04.2021 statt. Es wurden drei Anregungen vorgebracht. Die Träger öffentlicher Belange haben die Offenlage zur Kenntnis genommen. Die Teilaufhebung ist beschränkt auf ein 0,34 ha großes Gebiet mit einem zweistöckigen Bestands- gebäude mit Satteldach. In der Umgebung der Teilaufhebung sind östlich angrenzend IV Geschosse, südlich VI Geschosse und westlich III Geschosse festgesetzt. Diese Bebauung ist realisiert worden. Nur das Grundstück August-Strindberg-Straße Nr. 11 hat in diesem Bereich bisher keine bauliche Veränderung erfahren. Grund hierfür sind Festsetzungen, die sich eng an der zum Zeitpunkt der Auf- stellung des Bebauungsplanes bestehenden Bestandsituation orientierten und kaum Erweiterungs- möglichkeiten bieten. Die Erschließung ist über die August-Strindberg-Straße gesichert. Städtebaulich betrachtet ist es sinnvoll, eine Bebauung des Grundstückes im Sinne einer eingliedern- 3 den und der Umgebung entsprechenden Wohnbebauung zu ermöglichen. Das stetige Bevölkerungswachstum in Köln generiert im gesamten Stadtgebiet einen hohen Wohn- raumbedarf. Insbesondere für bestimmte Zielgruppen wie z.B. Familien gibt es zu wenige Wohnungs- angebote. Die Möglichkeit der Bebauung nach § 34 BauGB kann einen sinnvollen Beitrag für die Schaffung dringend benötigten Wohnraums leisten. Der aktuelle planungsrechtliche Rahmen verhindert jedoch eine wirtschaftliche Nutzung und Neube- bauung des Grundstücks. Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 73490/06 weiterhin zur Rea- lisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt. Insbesondere die festgesetzten öf- fentlichen und privaten Grünflächen dienen dem Stadtteil Holweide als Naherholungsgebiet und sol- len daher weiterhin mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan 73490/06 planungsrechtlich gesichert sein. Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beurtei- lung von Vorhaben in diesem Bereich auf Grundlage von § 34 BauGB. Es sind zukünftig Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Bebauungsplan mit Teilaufhebungsbereich Anlage 3: Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 4: Anregung aus der Offenlage Anlage 5: Satzungsbegründung Anlage 6: verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Teilaufhebung
552 Zeichen
$XJXVW6WULQGEHUJ6WUDH Teilaufhebung$XJXVW6WULQGEHUJ6WUDH UHFKWVNUlIWLJHUBebauungsplan 73490/06 %HUJLVFK*ODGEDFKHU6WUDH 3LFFRORPLQLVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73490/06$XJXVW6WULQGEHUJ6WUDHLQ.|OQ+ROZHLGH 0 15075 300450 Meter0DVWDE
Anlage 4 Anregung aus der Offenlage
8188 Zeichen
Anlage 4
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/06 –Arbeitstitel: August-Strindberg-
Straße, Teilaufhebung in Köln-Holweide– eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 03.03.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11.03 bis zum 22.04.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind drei Stellungnahmen
eingegangen.
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Text das Grundstück
im Osten durch eine Altenwohnanlage begrenzt wird.
Es handelt sich dabei aber um einen Wohnkomplex der
Wohnungsgenossenschaft Erbbauverein Köln e.V.
Kenntnisnahme Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist die Fläche für
Gemeinbedarf –Altenwohnanlage- festgesetzt. Tatsächlich hat
der Erbbauverein Köln e.V. eine Wohnanlage mit 87
Wohneinheiten für Familien errichtet.
1.2
Es bestehen Irritationen dass die Häuser an der August-
Strindberg-Str. 1-3 sechs Stockwerke haben, obwohl nur
4 Stockwerke gesehen werden, da die Piccoloministraße
tiefer liegt und es somit um Souterrainwohnungen handelt.
Aus diesem Grund ist zu prüfen, mit wieviel Stockwerken
der Bereich der Teilaufhebung zu bebauen ist.
Das würde sich auf das städtebauliche Bild, den Schall
und die Luftzirkulation auswirken.
Kenntnisnahme Die Häuser August-Strindberg-Str. 1-3 sind entsprechend der
Festsetzung des Bebauungsplanes mit VI Vollgeschossen
errichtet worden.
Nach der Teilaufhebung wird das zukünftige Bauvorhaben nach §
34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Damit muss es sich in die Eigenart
der Umgebung einfügen.
Die Baugenehmigungsbehörde, Bauaufsichtsamt, wird die
Einfügung im Baugenehmigungsverfahren prüfen.
1.3
Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung waren kaum
Pkw-Stellplätze in Form einer Tiefgarage oder in Form von
Parkplätzen auf dem neu geplanten Gelände vorgesehen.
Kenntnisnahme Die vorgestellte Planung zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung führte zu Irritationen, da allgemein der
Eindruck entstanden ist, es handelt sich um die neue Bebauung.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Ist dies im neuen Entwurf des Bebauungsplanes geändert
worden?
Tatsächlich wird im Bereich der Teilaufhebung der
Bebauungsplan aufgehoben und kein Planungsrecht für eine
neue Bebauung im Sinne eines Bebauungsplanes geschaffen.
Die spätere Bebauung muss sich in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Das und auch die notwendigen Stellplätze
werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
1.4
Es wird ein sicherer Fußweg, insbesondere für die Kinder
für die angrenzende Wohnbebauung gefordert.
Kenntnisnahme Mit der Teilaufhebung werden die Belange des Verkehrs nicht
berührt. Die fußläufigen Verbindungen bleiben bestehen.
1.5
Es wird befürchtet dass in der engen und kleinen Straße
die Sicherheit aller Bewohner gefährdet ist. Ebenfalls
muss eine Rettungsgasse freigehalten werden. Der
Verkehr und die Durchfahrt der Feuerwehr darf nicht
behindert werden.
Kenntnisnahme Im Baugenehmigungsverfahren wird die Zulässigkeit der
Baufahrzeuge und Bauzufahrten geprüft. Ebenfalls müssen die
Feuerwehrzufahrten und Aufstellplätze der Feuerwehr durch den
Eigentümer sichergestellt werden.
2.1 Die VI-Geschossigkeit wird angezweifelt. Die Mehrzahl
der angrenzenden Gebäude sind III-IV-geschossig und
würden von dem geplanten Gebäude verschattet.
Kenntnisnahme Siehe 1.2
2.2 Bei einer VI-geschossigen Bauweise werden die
Abstandflächen knapp eingehalten. Damit wird die
Wohnqualität massiv gemindert.
Die geplante Bebauung wird als unverantwortlich und
nicht gerechtfertigt angesehen.
Kenntnisnahme Siehe 1.3.
2.3 Es mangelt an Parkplätzen, die Feuerwehrzufahrten
werden regelmäßig zugeparkt und der Fahrweg ist
verengt.
Kenntnisnahme Siehe 1.5
2.4 Da möglicherweise das neu zu bebauende Grundstück
über eine Tiefgarage verfügt und damit 2 Tiefgaragen
über die August-Strindberg-Straße angefahren werden, ist
die August-Strindberg-Straße damit zu gering
Kenntnisnahme Siehe 1.3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
dimensioniert und damit für alle Verkehrsteilnehmer
gefährlich.
2.5 Gegen eine eventuell ebenerdige Anlage von Stellplätzen
und einer zu geringen Stellplatzdeckung für die
Neubebauung wird Einspruch eingelegt.
Kenntnisnahme Siehe 1.3
2.6 Es wird gegen die Teilaufhebung Widerspruch eingelegt,
da zum Einleitungsbeschluss keine Umweltprüfung
beigelegt war und die Umweltauswirkungen nicht
Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren.
Kenntnisnahme Mit dem Einleitungsbeschluss wurde ebenfalls die Durchführung
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.
Mit diesem ersten Verfahrensschritt wird die Öffentlichkeit
frühzeitig über die allgemeinen Ziele unterrichtet.
Im weiteren Verfahren sind vertiefende Prüfungen wie z.B. die
Umweltprüfung und der Umweltbericht zu erstellen.
Es werden die Stellungnahmen der Dienststellen und der Träger
öffentlicher Belange angefordert und geprüft.
Zu der Offenlagebegründung gehört dann die Umweltprüfung
deren Ergebnisse im Umweltbericht dargestellt werden.
Die Begründung mit dem Umweltbericht sowie die Gutachten und
Untersuchungen haben zur Einsichtnahme offengelegen bzw
waren während der Offenlage im Internet einsehbar.
2.7 Aufgrund der Auswirkungen aus dem Umweltbericht wird
gefordert, bei der geplanten Neubebauung die Geschosse
zu reduzieren, die Stellplätze (mindestens 1 Stepplatz je
Wohneinheit) in einer Tiefgarage nachweisen und die
Erschließung der Straße den neuen Bedingungen
anzupassen.
Kenntnisnahme Siehe 1.3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
3.1 Der neue Eigentümer hat das Grundstück mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes gekauft. Mit der
Teilaufhebung kann er seinen Gewinn maximieren.
Kenntnisnahme Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde sich im
Bereich der Teilaufhebung mit den Baugrenzen eng an der
Bestandsituation der Villa orientiert.
Es ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll die Umgebung des
Teilaufhebungsbereiches als zusammenhängendes Areal von
Wohnbebauungen zu betrachten.
Damit kann im Rahmen der Einfügung nach § 34 BauGB
dringend notwendiger Wohnraum geschaffen werden.
3.2 Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der im
Bebauungsplan festgesetzten Altenwohnanlage nicht um
eine solche handelt, sondern dass zahlreiche Familien
hier wohnen
Kenntnisnahme Siehe 1.1
3.3 Der bestehende Bebauungsplan wird nach wie vor als
sinnvoll betrachtet. Einer baulichen Veränderung steht der
Bereich der Teilaufhebung nicht entgegen.
Kenntnisnahme Siehe 3.1
Es wird angezweifelt, dass tatsächlich dringender
Wohnraum für Familien geschaffen wird.
Das ist irreführend, da durch den wachsenden Verkehr,
der fehlenden Infrastruktur und weiteren negativen
Entwicklungen die Familien eher verdrängt werden.
Bereits jetzt fehlen Schulplätze, mindestens eine Kita in
der näheren Umgebung wurde geschlossen.
Kenntnisnahme Ein späteres Bauvorhaben muss sich mit seiner
Nutzungsmöglichkeiten, der verkehrlichen Erschließung sowie
der baulichen Ausnutzung des Grundstückes an der näheren
Umgebung orientieren.
Diese Einfügung wird im Baugenehmigungsverfahren unter
Beteiligung verschiedener Fachdienststellen vom
Bauaufsichtsamt geprüft.
Es ist nicht erkennbar warum Familien in diesem Bereich durch
die Teilaufhebung verdrängt werden.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung durch
den Rat
Begründung
Eine Kompensation sieht der vorliegende Plan nicht vor.
Schon jetzt ist die Kapazitätsgrenze für den fließenden
und ruhenden Verkehr überschritten.
Mit der Teilaufhebung des Grundstückes August Strindberg-
Straße 11 erfolgt keine Prüfung möglicherweise fehlender Schul-
und Kitaplätze.
Stand Datum
Anlage 3 Anregungen FÖB
6746 Zeichen
/ 2 Anlage 3 Darstellung und Bewertung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/06 –Arbeitstitel: „August-Strindberg-Straße, Teilauf- hebung in Köln-Holweide – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Mülheim vom 08.11.2018 bis zum 21.11.2018 durchgeführt. Stellungnahmen konnten bis zum 28.11.2018 abgegeben werden. Es sind 24 Stellungnahmen (zum Teil ver- fristet) aus der Öffentlichkeit bis zum 03.12.2018 eingegangen (eine Stellungnahme mit 56 Unterschriften). Nachfolgend werden alle eingegangenen Stel- lungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Ver- waltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1,2,4,5,6,7, 12 (56 Unterschriften),13,14,17,18,20, 21, 22, 24 1.1 Geschossigkeit, Geschossflächenzahl Beschwerde bzgl. der Geschossigkeit und Geschossflä- chenzahl im Vergleich zur umliegenden Bebauung. Kenntnisnahme. Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 73479/06-01 ist, auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB das Grundstück entsprechend durch die Umgebung vorgegebenen Parameter zu bebauen und eine zügige Nutzung und zeitnahe Bereitstellung von Wohnraum zu ermöglichen. Nach Abschluss und Bekannt- machung des Bebauungsplanverfahrens wird ein mögliches Bau- vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. In diesem Zusam- menhang erfolgt die Bewertung insbesondere nach Art (Wohnen) und Maß (Geschossigkeit) der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Darüber hinaus wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Weitere Prüfkriterien sind Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse und das eine Beeinträchtigung des Ortsbildes aus- - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung geschlossen ist. Eine Beurteilung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB für Neubauvorhaben aufgrund des gegebenen Gebietscharakters ist ausreichend. Das Grundstück ist gut erschlossen. Überdies wird die Inan- spruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich vermieden und das Potenzial zur Nachverdichtung ausgeschöpft. Es bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass die vom Vorha- benträger vorgeschlagene Planung nur als eine Möglichkeit zu verstehen ist und nicht Teil des Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 73479/06-01 ist. Sämtliche Stellungnahmen, welche im Zusammenhang des vor- geschlagenen Baukörpers eingegangen sind werden zur Kennt- nis genommen. Nach der Teilaufhebung ist eine mögliche Be- bauung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu bewerten. Da diese Beurtei- lung erst im Zusammenhang eines konkreten Baugesuches statt- finden kann, ist eine Bewertung der genannten Bedenken zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. 2 1,7,12,13,14,17,18,20, 21, 22 2.1 Abstandsflächen, Verschattung Eine weitere Bebauung ist auf Grundlage der Abstands- flächen und der entstehenden Verschattung zu vermei- den. Kenntnisnahme. Siehe Stellungnahme 1.1. Sobald ein Baugesuch vorliegt, wird auch im Besonderen auf die Thematik Abstandsflächen und Ver- schattung eingegangen. 3 20, 21 3.1 Belüftung der Wohnumgebung Bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens ist eine ausreichende Belüftung der Wohnumgebung nicht mehr gegeben. Kenntnisnahme. Die Bebauung ist nicht Gegenstand der Teilaufhebung des Be- bauungsplans. Daher sind zwar allgemein im Verfahren die Aus- wirkungen der Aufhebung auf die Belange Luft und Klima nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu überprüfen, jedoch kann nicht konkret auf ein Bauvorhaben abgestellt werden, das einem bauordnungs- rechtlichen Genehmigungsverfahren unterstellt ist. 4 9,12,18,19, 21, 22, 24 4.1 Minderung der Wohnqualität Im Allgemeinen ist bei Realisierung der geplanten Bebau- Kenntnisnahme. Die Bebauung ist nicht Gegenstand der Teilaufhebung des Be- bauungsplans. Belange des Umwelt-, Natur- und Landschafts- - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ung mit einer Verschlechterung der Wohnqualität zu rech- nen. schutzes werden jedoch gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Be- bauungsplanverfahren untersucht und bewertet. 5 12 5.1 Gesundheitsbeeinträchtigung Eine weitere Bebauung wird als gesundheitsbeeinträchti- gend erachtet. Kenntnisnahme. Siehe Stellungnahme 1.1. 6 9 6.1 Höhere Schallemission Auf Grund der Lage des geplanten Baukörpers und der geplanten Rodung ist mit einer höheren Schallemission zu rechnen. Kenntnisnahme. Siehe Stellungnahme 1.1. 7 1,2,7,14,17,19,20, 22 7.1 Verlust Baumbestand, Erholungsraum und Tiere Mit Realisierung der Bebauung geht ein Verlust des Baumbestandes, Erholungsraum und Tiere einher. Ja Ein Umweltbericht und eine Artenschutzprüfung sind Teile des weiteren Verfahrens und werden bei der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Einsichtnahme für eine bestimmte Dauer (vorrausichtlich 4 Wochen) ausgelegt. Ergänzend Siehe Stellungnahme 1.1. 8 1,2,3,5,6,7,8,9,10,11,12,13, 14,15,16,18,20, 21, 23 8.1 Verkehr Es ist mit einer Zunahme des Verkehrs zu rechnen, wel- cher als weitere Folgen höhere Lärmbelastungen und Ab- gase zur Folge hat. Darüber hinaus würde die entstehen- de/geplante Verkehrsführung das Gefährdungsrisiko der Verkehrsteilnehmer erhöhen. Außerdem reichen die ge- planten Stellplätze nicht aus, um den Bedarf zu sichern. Kenntnisnahme. Siehe Stellungnahme 1.1. 9 3,8,10,15,16, 24 9.1 Sozialer Wohnungsbau Bedingt durch die vorhandenen Strukturen verträgt das Gebiet keinen weiteren sozialen Wohnungsbau. Nein Siehe Stellungnahme 1.1. Die Bebauung ist nicht Gegenstand der Teilaufhebung des Be- bauungsplans. 10 9,12,18, 23, 24 - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10.1 Zufahrten Feuerwehr, Rettungskräfte, AWB u. Bauver- kehr Während der Bauzeit und darüber hinaus sind die Zufahr- ten für Feuerwehr, Rettungskräfte, AWB und Bauverkehr nicht gesichert. Kenntnisnahme. Siehe Stellungnahme 1.1. 11 9,18,20, 21 11.1 Umweltauswirkungen Emissionsschutz, Bauakustik, Schallemissionen, Baulärm, Erschütterungen und weitere Versiegelung waren nicht Gegenstand der Beschlussfassung Kenntnisnahme. Siehe Stellungnahme 1.1.
Anlage 2 Geltungsbereich der Teilaufhebung
311 Zeichen
Teilaufhebung$XJXVW6WULQGEHUJ6WUDH UHFKWVNUlIWLJHUBebauungsplan 73490/06 %HUJLVFK*ODGEDFKHU6WUDH 3LFFRORPLQLVWUDH Anlage 2 N StadtplanungsamtGeltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 73490/06$XJXVW6WULQGEHUJ6WUDHLQ.|OQ+ROZHLGH 0DVWDE0 15075 300450 Meter0DVWDE
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1644/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.06.2021
- Erstellt
- 30.04.2021 10:06