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1807/2017

Vergabe- und Baubeschluss Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring - Erneuerung der Brandschutztüren

Beschlussvorlage Ausschuss 22.06.2017

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Anlage 2 - Kostenberechnung GW vom 03.08.2016

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - Zustimmung RPA vom 24.05.2017

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Brandschutztechnische Stellungnahme_TG Kaiser-Wilhelm-Ring

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Ansehen

Anlage 2 - Kostenberechnung GW vom 03.08.2016

5983 Zeichen

AnLkne 2

Gebäudewirtschaft
der Stadt Köln

/ 7

Kostenermittlung von Hochbauten nach DIN 276-1:2008-12

Kostenberechnung nur

Dienststelle: 262/45

Felder ausfüllen !

03.08.2016

Can |
20681

Bauherr: 230/. 4

Bauherr: Liegenschaftsamt der Stadt Köln
Baumaßnahme: Erneuerung Brandschutztüren

113]5]719 zuschußfähig Projektnummer: 45-61507-008

2|4|6]8|0 nicht zuschußfähig Haushaltsstelle WEII 61507

[Summe 10 Hnstck —35354L N | ___-eurl
[Summe 200 HerrichtenundErschifen 2 | ____-EuR|
[Summe 400 Bauwerk-TechnischeAlaen | ___ EUR]
[summe 00 Auenngen DD | _____-EUR|
[Summe _600 Ausstattung und Kunstwerke | ___ -EUR|

|__25.619 EUR]

MwSt. 19 %

| Zum 2 | __160.458EUR

Gesamtkosten brutto 160.458 EUR

Fachtechnisch geprüft: Fachtechnisch erstellt:

ac [4] 7
NamerDatum _ [TEHSNET ZAIO8 ll
Unterschrift: / A ME

Name/Datum 22.08.2016

Unterschrift:

Seite 1 von5

Fläche Baugrundstück FBG
Bruttogeschoßfläche BGF a
Bruttogeschoßfläche BGF b
Umbauter Raum BRI a
Umbauter Raum BRI b
Fassadenfläche

EDV berechnet

100 Grundstück

Grundstückswert
Grundstücksnebenkosten

Freimachen

200 Herrichten und Erschließen
Herrichten
Öffentliche Erschließung
Nichtöffentliche Erschließung

Ausgleichsabgaben

Bebaute Fläche GRF
Nutzfläche NGF
Kontruktionsgrundfläche KGF

Teilbetrag Zwischenbetrag

Summe 10 EUR]
Summe 120 EUR]

Summe10[ _ |]

Summe 210
Summe 20[ __ -EUR]
Summe 230
Summe 20[ EUR]

Sum

Gesamtbetrag

Seite‘ 2 von 5

KGR Teilbetrag Zwischenbetrag Gesamtbetrag

300 Bauwerk - Baukonstruktionen

Baugrube Summe 310

Gründung Summe 320

Außenwände
331 Tragende Außenwände

332 Nichttragende Außenwände

333 Außenstützen

334 Außentüren und -fenster

335 Außenwandbekleidungen außen
336 Außenwandbekleidungen innnen
337 Elementierte Außenwände

338 Sonnenschutz

339 Außenwände, sonstiges
Außenwände

Innenwände
341 Tragende Innenwände
342 Nichttragende Innenwände
343 Innenstützen

344 Innentüren und -fenster
345 Innenwandbekleidungen
346 Elementierte Innenwände
349 Innenwände, sonstiges
Innenwände

88.600 EUR
EIER

[|
11.350 EUR

Summe 340

Decken

Summe 350

Dächer
361 Dachkonstruktionen

362 Dachfenster, Dachöffnungen
363 Dachbeläge

364 Dachbekleidungen

369 Dächer, sonstiges

Dächer

Baukonstruktive Einbauten
371 _ Allgemeine Einbauten fe ee
372 Besondere Einbauten ES
379 _Baukonstrukt. Einbauten, sonstiges I 1

Baukonstruktive Einbauten Summe 370

390 Sonst. Maßn. für Baukonstruktionen

391 Baustelleneinrichtung

392 Gerüste

393 Sicherungsmaßnahmen

394 Abbruchmaßnahmen

395 Instandsetzung

396 Recycling,Zwischendepo. ‚Entsorgung

397 Schlechtwetterbau

398 Zusätzliche Maßnahmen

399 Sonst. Maßn. f. Baukonstr., sonstiges
Sonst. Maßn.Baukonstruktionen

BEE

ee

I |
9.600 EUR

Summe 390

9.600 EUR

Summe 300

109.550 EUR

Seite 3 von 5

KGR Teilbetrag Zwischenbetrag Gesamtbetrag

400 Bauwerk - Technische Anlagen

Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Summe410L____ -EUR]
Wärmeversorgungsanlagen Summe 40 0 -EUR]
Lufttechnische Anlagen Summe430 _____ -EUR]

Starkstromanlagen
Hoch- und Mittelspannungsanlagen

Eigenstromversorgungsanlagen
Niederspannungsschaltanlagen

Niederspannunggs- Installationsanlagen et

Beleuchtungsanlagen 2)
Blitzschutz- und Erdungsanlagen
Starkstromanlagen, sonstiges

Starkstromanlagen Summe40| 2 -EUR]|
Fernmelde- und informationstech. Anl. Summe4s0[ __ _ -EUR|
Förderanlagen Summess0| __ -EUR]
Nutzungsspezifische Anlagen Summe40[ ____ -EUR]

Gebäudeautomation Summe40[ _—_ -EUR]
Sonstige Maßnahmen für TechniscoA Summe40[_ _ _ ___ -EUR]

Summe40f 3 __ -EuR|

500 Außenanlagen

Geländeflächen Summe 510 ___—__ -EUR]
Befestigte Flächen Summe520 0 -EUR]
Baukonstruktionen in Außenanlagen Summe 530 -EUR]
Technische Anlagen in Außenanlagen Summes0[ _ ___ -EUR]
Einbauten in Außenanlagen Summe 550 5 -EUR]
Einbauten in Außenanlagen Summe 570 ____ -EUR]
Sonstige Maßnahmen für Außenanl. Summes90[_ _____ -EUR]

Summe500| _ -EUR|

Seite 4 von 5

KGR Teilbetrag Zwischenbetrag Gesamtbetrag

600 Ausstattung und Kunstwerke
Ausstattung Summe siol _ EUR]

Kunstwerke Summe 620 EUR]

700 Baunebenkosten

710 Bauherrenaufgaben
711 Projektleitung

712 Projektsteuerung

713 Betriebs- und Organisationsberatung

719 _Bauherrenaufgaben, sonstiges
Bauherrenaufgaben

Summe 10] EUR]
Vorbereitung der Objektplanung Summe 720[ EUR]

Architekten- und Ingenierleistungen
731 Gebäude

732 Freianlagen

733 Raumbildende Ausbauten

734 Ingenierbauwerke u. Verkehrsanlagen

735 Tragwerkplanung

736 Technische Ausrüstung

739 Architekten- u. Ingenier-Leistungen, sonstiges
Architekten- und Ingenierleistungen

25.289 EUR

740 Gutachten und Beratung
741 Thermische Bauphysik

742 Schallschutz und Raumakustik EEE
743 _Bodenmechanik, Erd-und Grundbau Eee
744 Vermessung EEE
745 _ Lichttechnik, Tageslichttechnik en
749 Gutachten und Beratung, sonstiges [De
Gutachten und Beratung Summe 0| 2 -EUR]|

750 Kunst

751 _ Kunstwettbewerbe et
752 Honorare |
759 Kunst, sonstiges [SE

Kunst

Summe 50| 2 -EUR|

Finanzierung.

761 _ Finanzierungskosten I. el
762 Zinsen vor Nutzungsbeginn ji me
769 Finanzierung, sonstiges [Bez]
Finanzierung Summe 0|_ ___-EUR]

770 Allgemeine Baunebenkosten

771 Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen

772 Bewirtschaftungskosten

773 __Bemusterungskosten

774 Betriebskosten während der Bauzeit

779 Allgemeine Baunebenkosten, sonstiges
Allgemeine Baunebenkosten

Summe 0) 6]

Sonstige Baunebenkosten

Sonstige Baunebenkosten j Summe 0 |]
Summe 700) 25.289 EUR

Seite 5 von 5

Bes. Leistungen 1
Bes. Leistungen 2

PS/PL

Projektsteuerung < 500.000 Euro (
“ Jauf anr. Kosten )

Projektleitung < 500.000 Euro 50 % aus PS 50,00% |. .0.00€
| 000€

Nebenkosten 3,00%

< 500.000 Euro

Projektsteuerung nach AHO <
500.000 Euro (von anr. Kosten )

> 500.000 Euro

Nebenkosten 0,00 €

Energiemanagement / Bauphsik Abrechnung über Std. x
der GW Vollkostenstundensatz ( in
2016: 78,30

er I emo
Schadsioiguachte Ferrara]
Sige KO Leistung 0,00 EUR
En FREE

Gesamtsumme Honorare (netto ) 25.288,87 €

Sonstige Ingenieur
Leistungen

Auftragnehmer:

Beschlussvorlage Ausschuss

4063 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 
 1807/2017 
Freigabedatum  22.06.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Vergabe- und Baubeschluss Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring - Erneuerung der 
Brandschutztüren 
Beschlussorgan 
Liegenschaftsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Liegenschaftsausschuss stellt den Bedarf für die Erneuerung der Brandschutztüren in 
der städtischen Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring in Höhe der vom Rechnungsprüfungsamt 
geprüften Kosten (134.839,00 € netto) fest. 
 
Der Liegenschaftsausschuss beauftragt die Verwaltung, die Erneuerung der Brandschutztü-
ren entsprechend den städtischen Vergaberichtlinien auszuschreiben und verzichtet auf die 
Erteilung eines Vergabevorbehaltes. Nach Submission wird die Verwaltung ermächtigt, die 
ausgeschriebenen Brandschutztüren unmittelbar zu beauftragen. 
 
Die Finanzierung erfolgt aus dem Bauunterhaltungsetat. Die erforderlichen Mittel stehen für 
das Haushaltsjahr 2017 im Teilergebnisplan 0108 – Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten 
– in der Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen – zur Verfügung. 
 
Alternative: 
 
Keine. Die Türen sind aufgrund des gesetzlichen vorgeschriebenen Brandschutzes entspre-
chend zu erneuern. 
 
Liegenschaftsausschuss 04.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  134.839 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Köln ist Eigentümerin der Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring, verwaltet wird diese 
durch die Liegenschaftsverwaltung. 
 
Mit Vorlagen-Nr. 0041/2017 hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 14.02.2017 der 
Sanierung (statische Ertüchtigung nebst zusammenhängenden Arbeiten) der Tiefgarage Kai-
ser-Wilhelm-Ring zugestimmt. Die Maßnahme befindet sich derzeit im erforderlichen Verga-
beverfahren seitens der Gebäudewirtschaft. Nach vorliegendem Zeitplan ist mit der Umset-
zung der Maßnahme ab Herbst 2017 bis Frühjahr 2018 zu rechnen. 
 
Im Zuge der Bestandsaufnahme zur der o. g. Sanierungsmaßnahme wurde festgestellt, dass 
die vorhandenen Brandschutztüren aufgrund Ihres Alters und des Zustandes ebenfalls einer 
dringenden Erneuerung bedürfen. Eine brandschutztechnische Stellungnahme durch ein 
staatlich anerkanntes Sachverständigenbüro bestätigt die Maßnahme. Die Gebäudewirt-
schaft beabsichtigt, die derzeit verbauten Brandschutztüren parallel zu der stattfindenden 
Sanierungsmaßnahme gegen bauaufsichtlich zugelassene Türen auszutauschen.  
 
Die von der Gebäudewirtschaft erstellte Kostenberechnung zur Erneuerung der Brandschutz-
türen vom 22.08.2016 schließt mit Kosten in Höhe von 134.839€ netto inclusive Honorare. 
 
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Kostenberechnung geprüft und der Erneuerung der 
Brandschutztüren vorbehaltlich einer Überarbeitung der Leistungsverzeichnisse (Abforderung 
von Zulassungen und Prüfzeugnissen) mit Schreiben vom 24.05.2017 anerkannt.

3 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Aufgrund der z. Zt. bestehenden brandschutztechnischen Defekten / Mängeln an den vor-
handenen Brandschutztüren sind diese dringend zu erneuern. Die Maßnahme soll parallel zu 
der stattfindenden statischen Sanierungsmaßnahme ab Herbst 2017 stattfinden. Eine Ent-
scheidung in der Sitzung des Liegenschaftsausschuss am 19.09.2017 führt aus Gründen des 
noch durchzuführenden Vergabeverfahrens zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Um-
setzung der Maßnahme.

Anlage 3 - Zustimmung RPA vom 24.05.2017

1518 Zeichen

kuuahe 5

„14 29.05.2017

143 A Herr Jünger
25039

23 vi Ü.

Kostenberechnung über die Erneuerung der Brandschutztüren in der Tiefgarage Kaiser-
Wilhelm-Ring.

RPA NT: 2017-0626 2016-1263(alt)

Kosten vor Prüfung: 134.839,00 €
Kosten nach Prüfung: 134.839,00 €

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 20.04.2017 wurde die Köstenberechnung wieder vorgelegt. Die vereinbarte Stellung-
nahme zum Brandschutz wurde am 23.05.2017 nachgereicht. Diese wurde von Burckhard,
Pabst + Partner Ingenieuren + Architekten ausgearbeitet.

Folgendes ist bei.der Prüfung der Kostenberechnung aufgefallen:
Vorbemerkungen liegen zu dieser Maßnahme nicht bei.

Das vorgelegte Leistungsverzeichnis, das als Kostenberechnung dient, ist in einigen Punkten
nicht aussagekräftig, wir empfehlen in den Vorbemerkungen oder im Leistungstext darauf
hinzuweisen, dass Zulassungen und Prüfzeugnisse als nachweise vorzulegen sind, dies gilt
für das gesamte Leistungsverzeichnis. Als Beispiel wird der wieder zu verwendende Haft-
magnet angeführt. Es ist fraglich, ob die vorhandenen Haftmagneten mit den neuen Türen
eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis besitzen. Hier be-
steht ein Kostenrisiko und es ist mit Nachträgen zu rechnen.

Vorbehaltlich der Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses mit den Ergänzungen, die sich
aus der Brandschutzbegehung ergeben haben, wird der Kostenberechnung zugestimmt. Die
erforderlichen-dWehraufwendungen sollten sich im Rahmen der Abweichungen zur Kostenbe-

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 1 - Brandschutztechnische Stellungnahme_TG Kaiser-Wilhelm-Ring

43804 Zeichen

Partnerschaftsgesellschaft
Amtsgericht Essen PR 3331

Daniela Burckhardt Dipl.-Ing. (FH) Architektin
staatlich anerkannte Sachverständige für die
Prüfung des Brandschutzes

Astrid Pabst Dipl.-Ing.

staatlich anerkannte Sachverständige für die
Prüfung des Brandschutzes

Michael Grünewald Dipl.-Ing.

staatlich anerkannter Sachverständiger für die
Prüfung des Brandschutzes

Oliver Roufosse Dipl.-Ing. Architekt

Lüderichstraße 2-4 /51105 Köln

Telefon (+49) 221 88 09 11 90
Telefax (+49) 221 88.09 11 99

info@bpp-ing.de / www.bpp-ing.de

Sparkasse Köln Bonn
IBAN DE86 3705 0198 1932 6183 31
BIC COLSDE3IXXX

Ansprechpartner: Herr Grünewald
Durchwahl: 0221 88 09 11 94
170522_Stellungnahme_TG Kaiser-Wilhelm-Ring

n| Burckhardt, Pabst + Partner
29 Ingenieure + Architekten

Anıtae A

STELLUNGNAHME ZUM BRANDSCHUTZ
Soll- / Ist- Abgleich

Projekt: Tiefgarage
Kaiser-Wilhelm-Ring
Kaiser-Wilhelm-Ring
50672 Köln

Auftraggeber: Gebäudewirtschaft der Stadt
Köln
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln

Stand: 22.05.2017

Auftrag Nr.: 16037_00_B

Diese Stellungnahme zum Brandschutz umfasst die Seiten 1 - 18 sowie
die Anlagen 1 und 2. Sie darf nur ungekürzt vervielfältigt werden.

Eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, bedarf der schriftlichen
Genehmigung durch den Verfasser.

Stellungnahme zum Brandschutz ‘BP Burckhardt, Pabst + Partner
Tiefgarage =) Ingenieure + Architekten
Kaiser-Wilhelm-Ring

Aufgestellt: 22.05.2017

Seite 2/18

INHALTSVERZEICHNIS

% ee EEE RER EINER NEED NERENREENNENEREREHERKAEEKEREEEREEFEEFEHPFEFREEKPERPR, 4
1.1. Aufgabenstellung und Auftrag ih
1.2, Zitierte Rechtsgrundlagen und Literatur... dh
1.3. Ortstermin Pe}
1.4. Baubeschreibung... er.)
1.5. Baurechtliche Einordnung .. PR;
1.6. Schutzziele .......nnnn 6
2. Evakuierungskonzept.. un 6
2.1. Rettungswege 6
2.2. Höchstzulässige Zahl der Nutzer. 7
3. Brandschutz auf dem Grundstück BI ı
3.1. Feuerwehrzufahrt und Aufstellflächen .. rt
32, Löschwasserversorgung wur
383; Schutz der Nachbarbebauung .. wu
4. Baulicher Brandschutz ............ „8
4.1. Brandabschnittei.....ssc0es00c000s000000 8
4.2. Trennung zwischen Garagen und anders genutzten Räumen

4.3. Tragwerk, Wände, Decken

4.4. Treppen, Treppenräume, Vorräume...

4.5. Aufzüge und Aufzugsvorräume.

4.6. Unterdecken

4.1; Bekleidungen und Dämmschichten ...

4.8. Lüftung..

4.9. Leitungen.

5. Technischer Brandschutz .

5.1. Sprinkleranlage «aussen.
5.2. Wandhydranten, Steigleitungen...
5,9, Feuerlöscher
5.4. Brandmelde- und Alarmierungsanlage
5.5, Entrauchung
5.6. Sicherheitsbeleuchtung
5.1. Ersatzstromversorgung
5.8. Blitzschutz
6. Organisatorischer Brandschutz.
7 Maßnahmenliste .....unnenn
8. Schlussbemerkung...nnnnennnnr

Stellungnahme zum Brandschutz RP Burckhardt, Pabst + Partner
Tiefgarage 2) Ingenieure + Architekten

Kaiser-Wilhelm-Ring
Aufgestellt: 22.05.2017
Seite 3/18

ANLAGE 1

Bestätigung über die Löschwasserversorgung und die Lage der Unterflurhydranten

ANLAGE 2

Grundrissplan mit Angabe der Mängel

Übersichtsplan Parkgeschoss -1 und 22.05.2017 ohne Maßstab
Übersichtsplan Parkgeschoss -2

Stellungnahme zum Brandschutz R| Burckhardt, Pabst + Partner
Tiefgarage Ingenieure + Architekten

Kaiser-Wilhelm-Ring
Aufgestellt: 22.05.2017
Seite 4/18

1. Grundlagen
1.1. Aufgabenstellung und Auftrag

Die Tiefgarage „Kaiser-Wilhelm-Ring” wurde Mitte der 80er Jahre genehmigt und errichtet. Die
geschlossene Großgarage umfasst zwei unterirdische Geschosse. Sie wird öffentlich genutzt und
durch die Stadt Köln unterhalten. Unterhalb der Tiefgarage verläuft der Stadtbahntunnel zwischen

Friesen- und Ebertplatz. Die Stadtbahnhaltestelle Mediapark/Christophstraße grenzt unmittelbar
an die Garage an.

Der Unterzeichner wurde von der Stadt Köln beauftragt, den heutigen Bestand der Tiefgarage im
Hinblick auf den baulichen Brandschutz zu überprüfen und eventuelle Mängel aufzuzeigen. Diese
Mängel werden in einer Maßnahmenliste im Kapitel 7 zusammengefasst und priorisiert.

Gegenstand der Beurteilung ist ausschließlich die Garagenfläche, deren Rettungswege und die
Abtrennung der Garage von übrigen Nutzungen.

1.2. Zitierte Rechtsgrundlagen und Literatur

[1] Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
(BauO NW), vom 26. Juni 1984
[2] Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung [VV BauO NW) vom 29. November 1984
[3] Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung = GarVO) vom 16.
März 1973 einschließlich der Ausführungsanweisung zur Garagenverordnung [AA-GarVO)
vom 25. Mai 1976 und der Änderung vom 21. September 1976
[4] DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
[5] Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an
Lüftungsanlagen (Musterentwurf), Fassung Januar 1984
6] Muster Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
(MRbAalei], Fassung September 1988
[7] Baugenehmigung AZ 630/B11/585/85 vom 01.03.1985 zur Tiefgarage „Kaiser-Wilhelm-Ring“
[8] Zusicherung AZ 630/2/5886/84 vom 07.09.1984
9] Brandschutzsanierungskonzept der Fa. BE + P, Bendel Ehlenz + Partner,
Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH vom 03.08.2015
[10] Diverse Ausführungspläne beider Parkebenen TG Kaiser-Wilhelm-Ring ohne
Genehmigungsstempel
Wiederkehrende Prüfung der Fa. Ehrig Technische Überwachung GmbH über die CO-
Warnanlage vom 27.10.2015
12] Wiederkehrende Prüfung der Fa. Ehrig Technische Überwachung GmbH über die
elektrischen Anlagen vom 27.10.2015
[13] Wiederkehrende Prüfung der Fa. Ehrig Technische Überwachung GmbH über die
Raumlufttechnischen Anlagen vom 14.05.2014
Wiederkehrende Prüfung der Fa. Ehrig Technische Überwachung GmbH über die
Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung vom 27.10.2015

[15] Prüf- und Wartungsprotokolle der Fa. KONE Automatiktüren GmbH über die Rolltoranlagen
vom 20.-22.03.2017

=
=

Stellungnahme zum Brandschutz 4 Burckhardt, Pabst + Partner
Tiefgarage Ingenieure + Architekten
Kaiser-Wilhelm-Ring

Aufgestellt: 22.05.2017

Seite 5/18

1.3.  Ortstermin

Durch den Unterzeichner fanden am 15.03.2017 und am 05.04.2017 Begehungen der Garagenfläche
und deren Rettungswege statt, bei denen der Bestand aufgenommen wurde. Zerstörende
Untersuchungen fanden nicht statt. Eine Überprüfung der technischen Anlagen war ebenfalls nicht
Gegenstand der Begehung.

1.4. Baubeschreibung

Im Bereich Kaiser-Wilhelm-Ring / Christophstraße befindet sich unter einer Grünanlage mit
Brunnen eine zweigeschossige unterirdische Tiefgarage, die öffentlich genutzt wird. Die Garage ist
aus zwei unterschiedlichen Richtungen befahrbar. Die Zu- und Abfahrt ist über den Hansaring
möglich, des Weiteren gibt es eine Zufahrt vom Kaiser-Wilhelm-Ring aus. Über beide Zufahrten
wird die Parkebene -1 erreicht. Die Tiefgarage wird über acht notwendige Treppen innerhalb von
notwendigen Treppenräumen erschlossen, die an der Geländeoberfläche ins Freie führen. Eine
dieser Treppen führt an der Oberfläche in einen überdachten Bereich, in dem sich auch ein Kiosk,
das Kassenhäuschen und Nebenräume befinden. Vier notwendige Treppen, die sich nördlich der
Tiefgarage in Richtung Ring befinden, sind aus der Tiefgarage zugänglich und können im Notfall
über einen Sicherheitsbügel ausgelöst und so von innen geöffnet werden, von außen sind sie mit
einem Feuerwehr-Dreikantschlüssel zu öffnen. Die Außenwände der Garage sowie die Wände
zwischen Garage und angrenzenden Treppen, Lager-, Betriebs- und Technikräumen sind massiv
und größtenteils aus Stahlbeton.

Die Fläche der Tiefgarage beträgt im 1. Untergeschoss ca. 8.690 m? und im 2. Untergeschoss ca.
7.950 m?. Zur Trennung der beiden Geschosse ist an den Auf- und Abfahrten im 2. Untergeschoss
je eine Rolltoranlage der Feuerwiderstandsklasse T 30 vorhanden. Darüber hinaus werden das

1. und das 2. Untergeschoss durch jeweils drei Rolltoranlagen der Feuerwiderstandsklasse T 30 in
je vier Brandabschnitte unterteilt.

Die Lüftung der Garage erfolgt maschinell durch insgesamt 4 Zuluft- und 4 Abluftgeräte, die in
einer Lüftungszentrale unterhalb des Parkdecks -2 aufgestellt sind.

1.5.  Baurechtliche Einordnung

Da die Tiefgarage gegenüber der vorliegenden Baugenehmigung aus dem Jahr 1985 nahezu
unverändert ist, gilt diese weiterhin als Beurteilungsgrundlage. Es werden die BauO NW und die
Garagenverordnung aus dem Jahr der Errichtung der Tiefgarage zur Grundlage gemacht. Zur Zeit
der Errichtung des Bauteils waren die BauO NW 1984 sowie die GarVO 1973 als baurechtliche
Grundlage für die Genehmigung von Tiefgaragen maßgebend.

Die Garage mit einer Fläche von mehr als 16.000 m? und der Lage im 1. und 2. Untergeschoss wird
als

geschlossene, unterirdische Großgarage

betrachtet.

Stellungnahme zum Brandschutz | Burckhardt, Pabst + Partner
Tiefgarage Ingenieure + Architekten
Kaiser-Wilhelm-Ring

Aufgestellt: 22.05.2017

Seite 6/18

Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Baugenehmigung AZ 630/B11/585/85 vom
15.02.1985 zur Tiefgarage „Kaiser-Wilhelm-Ring” und den weiteren unter Kapitel 1.2 genannten
Absätze [7]-[15] aufgeführten Unterlagen sowie den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen
Vorschriften.

1.6.  Schutzziele

Grundsätzlich muss der Brandschutz im Gebäude auf ein mindestens der BauO NW 1984
entsprechendes Schutzniveau gebracht werden.

Dafür sind nach & 17 BauO NW folgende Schutzziele zu untersuchen:
« Der Entstehung eines Brandes muss vorgebeugt werden.

« Die Brandausbreitung muss behindert werden.

« Die Evakuierung des Gebäudes muss gewährleistet sein.

° Ein wirksamer Löschangriff muss möglich sein.

Ein vollständig nach BauO NW ausgeführtes Bauwerk beinhaltet ebenfalls ein Restrisiko, das als
akzeptabel eingestuft werden muss. Es ist daher der Nachweis zu führen, dass das durch die
Kompensationsmaßnahmen erreichte Schutzniveau nicht schlechter ist, als das in der BauO NW
1984 Vorgesehene.

2. Evakuierungskonzept
2.1. Rettungswege

Da sich die Grundrisse sowie die Nutzung der Tiefgarage gegenüber der Bestandsgenehmigung
nicht geändert haben, bleibt die im Bestand vorhandene Rettungswegführung bestehen. Die
Rettungswegführung erfolgt unverändert über acht notwendige Treppenräume, die an der
Geländeoberfläche einen direkten oder indirekten Ausgang ins Freie haben. Der indirekte Ausgang
führt in die überdachte Eingangshalle und von dort ins Freie. Vier der Treppenräume sind aus der
Tiefgarage zugänglich und können nur über einen Sicherheitsbügel von innen geöffnet werden. Von
außen sind sie mit einem Feuerwehr-Dreikantschlüssel zu öffnen. Die zulässige Rettungsweglänge
nach Garagenverordnung beträgt in geschlossenen Großgaragen maximal 30 m, gemessen in
Lauflänge, bis zum nächsten Ausgang.

Aus der Ebene -1 im Brandabschnitt 3 stehen zwei bauliche Rettungswege zur Verfügung. Beide
führen über die notwendigen Treppen (T3 und T7) direkt ins Freie. Die zulässige Rettungsweglänge
wird im Bereich der Rampe um ca. 8 m und im Bereich von Stellplätzen (134-138) um ca. 7 m
überschritten. Die Rampe wird üblicherweise ausschließlich mit dem Pkw durchfahren. Dass
Personen aus diesem Bereich die Flucht beginnen, ist daher als sehr unwahrscheinlich anzusehen.
Da auf der Zufahrtsrampe durch Beschilderung ein explizites Verbot für Fußgänger ausgesprochen
wird und die Flucht über die Rampe außerdem innerhalb kurzer Distanz von ca. 7 m in einen
anderen Brandabschnitt und von da aus in ca. 21 m über die Treppe T3 in U -2 möglich ist, sind
zusätzliche Maßnahmen hier nicht notwendig. Aus dem Bereich der betroffenen Stellplätze ist
ebenfalls in kurzer Distanz von ca. 15 m ein anderer Brandabschnitt erreichbar. Aus diesem ist
nach Herstellung der erforderlichen Schleuse zu T2 eine Flucht in einer Distanz von ca. 22 m

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möglich. Somit bestehen zur Überschreitung der Rettungsweglänge aus Sicht des Brandschutzes
keine Bedenken.

Aus der Ebene -2 im Brandabschnitt 1 stehen zwei bauliche Rettungswege zur Verfügung. Beide
führen über die notwendigen Treppen [T4 und T5) direkt ins Freie. Die zulässige Rettungsweglänge
wird in einem Stellplatzbereich [346/347] um ca. 2 müberschritten. Die geringfügige
Überschreitung der Rettungsweglänge entspricht dem damaligen genehmigten Bestand. Hier kann
Bestandschutz geltend gemacht werden.

Aus der Ebene -2 im Brandabschnitt 3 stehen zwei bauliche Rettungswege zur Verfügung. Beide
führen über die notwendigen Treppen [T3 und T7) direkt ins Freie. Die zulässige Rettungsweglänge
wird im Stellplatzbereich 393-396) um ca. 5 m überschritten. Die Überschreitung der
Rettungsweglänge entspricht dem damaligen genehmigten Bestand. Hier kann Bestandschutz
geltend gemacht werden.

Aus der Ebene -2 im Brandabschnitt 4 stehen mindestens zwei bauliche Rettungswege zur
Verfügung. Zwei führen über die notwendigen Treppen [T1 und T8) direkt ins Freie, einer führt über
die notwendige Treppe [T2) in die überdachte Eingangshalle und von dort ins Freie. Die zulässige
Rettungsweglänge wird im Stellplatzbereich (397) um ca. 2 m überschritten. Die geringfügige
Überschreitung der Rettungsweglänge wird mit der Herstellung der Schleuse zum Treppenhaus T2
hinfällig und entspricht dann der erforderlichen Rettungsweglänge von max. 30 m.

2.2.  Höchstzulässige Zahl der Nutzer

Eine Beschränkung der höchstzulässigen Zahl der Nutzer war und ist aufgrund der
anzuwendenden Rechtsgrundlagen nicht erforderlich.

3. Brandschutz auf dem Grundstück
3.1. Feuerwehrzufahrt und Aufstellflächen

Die Tiefgarage befindet sich im Bereich der Kreuzung Kaiser-Wilhelm-Ring (Zufahrt),
Christophstraße und Hansaring (Zu- und Abfahrt]. Außer der Zu- und Ausfahrt am Hansaring sowie
der Zufahrt am Kaiser-Wilhelm-Ring bestehen weitere Zugangsmöglichkeiten über vier
notwendige Treppen in der Grünanlage am Kaiser-Wilhelm-Ring. Diese sind über eine für den
Lieferverkehr freigegebene, parallel zum Kaiser-Wilhelm-Ring verlaufende Fußgängerzone
erreichbar, so dass mindestens zu jedem Brandabschnitt eine Zugangsmöglichkeit für die
Feuerwehr gegeben ist. Die Zufahrten für die Feuerwehr zu den oben genannten Treppen sind im
Bestand vorhanden. Weitere vier notwendige Treppen dienen ausschließlich als Fluchtweg nach
außen. Diese sind von innen über einen Sicherheitsbügel öffenbar und von außen mit einem
Feuerwehr-Dreikantschlüssel zu öffnen.

3.2. Löschwasserversorgung
Aufgrund der Geschossigkeit des Gebäudes liegt der Löschwasserbedarf gemäß dem DVGW

Arbeitsblatt 405 bei 96 m?/h für die Dauer von zwei Stunden. Der Grundschutz wird durch ein
Schreiben der Rheinenergie vom 23.02.2017 bestätigt (siehe Anlage 1].

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3.3. Schutz der Nachbarbebauung

Gemäß 8 28 (3) der BauO NW sind Öffnungen in Gebäudetrennwänden unzulässig. Sofern die
Nutzung des Gebäudes dies erfordert, können sie gestattet werden, müssen dann aber mit
selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. Die Tiefgarage
hat massive feuerbeständige Umfassungswände und bis auf drei Ausnahmen keine Öffnungen zu
anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen. Eine Ausnahme bildet dabei die Trennwand der
Lüftungszentrale für die Tiefgarage, welche sich unterhalb der Garage befindet. Dort sind zwei
Türöffnungen vorhanden, die direkt zum angrenzenden Stadtbahntunnel führen. Abweichend vom
zur Zeit der Erbauung geltendem Baurecht sind die Türen gemäß Baugenehmigung von 1985 in der
Feuerwiderstandsklasse T 30 auszuführen. Es handelt sich im Bestand um feuerhemmende Türen,
die den Anforderungen aus der Baugenehmigung entsprechen. Da sich die Öffnungen in der Wand
zur Lüftungszentrale befinden, in der von einem seltenen Personenaufenthalt auszugehen ist,
stellt die im Bestand vorhandene Situation aus Sicht des Unterzeichners keine erhöhte Gefahr dar
und somit kann Bestandschutz geltend gemacht werden.

Es muss allerdings seitens des Stadtbahnbetreibers festgestellt werden, ob die Tür in das
Lichtraumprofil des angrenzenden Gleises aufschlägt. Dies ist gemäß BOStrab nicht zulässig.

Im 2. Untergeschoss gibt es eine weitere Ausnahme. Hier gibt es in der Umfassungswand der
Garage im Brandabschnitt 1 eine Türe zu einem nicht genutzten Tunnelzweig des
Stadtbahntunnels hin. Auch diese Türe ist abweichend vom damals gültigem Baurecht als T 30 Tür
gefordert worden und im Bestand in entsprechender Qualifikation ausgeführt. Da sich hinter dieser
Tür ein brandlastfreier Tunnelzweig des Stadtbahntunnels befindet, stellt die im Bestand
vorhandene Situation aus Sicht des Unterzeichners keine erhöhte Gefahr dar und kann im Bestand
belassen werden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Betriebsaufnahme des angrenzenden
Tunnelzweigs geplant ist, wird auch die Ertüchtigung der Öffnung in der Wand neu bewertet.

4. Baulicher Brandschutz
4.1.  Brandabschnitte

Gemäß 8 8 GarVO müssen unterirdische Garagengeschosse ohne Sprinkleranlage in
Brandabschnitte von maximal 2.500 m? Fläche unterteilt werden. Diese Brandabschnitte müssen
durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden
Abschlüssen voneinander getrennt werden.

Die Flächen der je vier Brandabschnitte betragen im 1. und im 2. Untergeschoss weniger als
2.500 m?.

Die beiden Geschosse sind durch feuerbeständige Decken und selbstschließende, feuerhemmende
Rolltore in den Auf- und Abfahrten voneinander getrennt. Zusätzlich wurde jedes Geschoss durch
feuerbeständige Wände und selbstschließende, feuerhemmende Rolltore in jeweils vier weitere
Brandabschnitte unterteilt. Die Selbstschließung der Rolltore erfolgt über beidseitig angebrachte
Rauchmelder sowie über einen Handtaster. In der Brandabschnittstrennung im Achsbereich 10 im
Parkgeschoss -1 ist eine Tür ohne Kennzeichnung vorhanden. Diese muss entsprechend der
vorliegenden Genehmigung durch eine feuerhemmende Türe ersetzt werden. In der
Brandabschnittstrennung im Achsbereich 17 im Parkgeschoss -1 ist zum mittleren Schacht hin
eine Klappe ohne Kennzeichnung. Diese ist gegen eine T 30 Tür auszutauschen.

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Gemäß Prüf- und Wartungsprotokolle der Fa. KONE Automatiktüren GmbH vom 20.-22.03.2017
entspricht die Rolltoranlage mit der Kennzeichnung WEGEB002/0008/006 nicht den
Sicherheitsbestimmungen. Am 05.05.2017 wurden die Mängel durch die Fa. KONE Automatiktüren
GmbH freigemeldet.

4.2. Trennung zwischen Garagen und anders genutzten Räumen

Gemäß 8 10 GarVO dürfen Flure, Treppenräume und Aufzüge, die auch den Benutzern von
Wohnungen und anderen Räumen dienen, sowie nicht zur Garage gehörende Räumen nur durch
Sicherheitsschleusen gemäß 8 33 (2) BauO NW mit der Garage verbunden sein. Es kann bei
Abstellräumen kleiner 20 m? auf die Sicherheitsschleusen verzichtet werden, wenn diese
feuerhemmende Türen besitzen.

Im Bestand sind zwei Aufzüge vorhanden, die auch von den Personen der Stadtbahnhaltestelle
Christophstraße/Mediapark genutzt werden. Diese werden im Kapitel 4.5 behandelt. Für alle
anderen Räume kann auf Sicherheitsschleusen verzichtet werden, da diese zur Garage gehören.

Im Bestand sind die Wände zwischen der Garage und den angrenzenden zur Garage gehörenden
Räumen massiv aus Stahlbeton errichtet worden. Es ist davon auszugehen, dass die Wände
aufgrund des Materials und der Dicke der Bauteile feuerbeständig sind. Eine Untersuchung der
Achsabstände der Bewehrung von der Bauteiloberfläche hat nicht stattgefunden. In den Wänden
sind Öffnungen vorhanden, die gemäß Baugenehmigung mit Türen in feuerhemmender Bauweise
(T 30) geschlossen werden mussten. Mit Ausnahme der nachfolgenden Türen besaßen diese eine
Kennzeichnung, welche auf den zur Bauzeit korrekten Einbau hinweisen. Diese Türen/Klappen
ohne Kennzeichnung müssen gegen T 30 Türen getauscht werden:

(1) 1. UG: Tür zu Raum Achse 9 (West)
(2) 1. UG: Türen zu den äußeren Schächten in Achse 17
(3) 1. UG: Tür zu Lager neben T2
[4) 2. UG: 3 Türen / Klappen in Achse 17 zu
a. Zuluftschacht
b. Abluftschacht
c. Elektroraum
(5) 2. UG: Klappe zu Nottreppe im Geschoss der Lüftungszentrale in Achse 17

Türen, die nachträglich verändert und bearbeitet wurden oder durch Korrosionsschäden nicht der
Zulassung entsprechen und Türen, die mit einer Doppelschließung versehen sind, sind ebenfalls
auszutauschen.

Drei Räume dürfen nicht als Lager genutzt werden. Dies sind die beiden Räume unter den Ab- und
Auffahrten sowie der Raum im UG -1 in Achse 10 (Ost). In allen Räumen gibt es unqualifizierte
Öffnungen zur angrenzenden Tiefgarage, so dass diese Räume der Tiefgarage zugerechnet werden
können. Sofern diese Räume brandlastfrei gehalten werden, besteht gegen die unqualifizierten
Öffnungen keine Bedenken.

Im Bestand ist in Ebene -1 eine Toilettenanlage vorhanden, die in den Plänen der Baugenehmigung
nicht vorzufinden ist. Sollten diese Räume als Toiletten genutzt werden, bestehen gegen die im
Bestand vorhandenen dichtschließenden Türen keine Bedenken. Sofern eine Weiternutzung der
Räume als Lagerräume in Betracht gezogen wird, muss eine Ertüchtigung der Türen zur

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Tiefgarage hin in feuerhemmender Bauweise T 30 erfolgen. Die Wände müssen feuerbeständig
sein.

Im Bestand befindet sich in der Ebene -2 im Raum zwischen Achse 2 und 3 ein Loch in der Wand.
Dieses ist fachgerecht feuerbeständig zu schließen.

4.3.  Tragwerk, Wände, Decken

Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung musste das Tragwerk feuerbeständig ausgeführt werden, so
dass davon auszugehen ist, dass das vorhandene Stahlbetontragwerk die Anforderungen erfüllt.

Im Bereich der Geschossdecke zwischen beiden Parkebenen nahe der Zu- und Ausfahrt Hansaring
wurde aufgrund eines Risses in der Fahrbahnoberfläche die Stahlbetondecke durch einen
Tragwerksplaner untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Stahlbetondecke in diesem
Bereich Teile der Bewehrung fehlen. Dieser Mangel soll im Zuge der Sanierung der Tiefgarage
durch Abfräsen der Fahrbahndecke und nachträgliches Einbringen von Bewehrung behoben
werden. Zur temporären Abstützung bis zur Sanierung wurden im 2. Untergeschoss Stahlstützen
eingebaut. Diese entsprechen nicht der Feuerwiderstandsklasse F 90. Bis zur Sanierung der Decke
müssen die betroffenen Brandabschnitte gesperrt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich
keine Brandlasten (Fahrzeuge) im Bereich der temporären Stützen befinden. Unter diesen
Voraussetzungen kann die temporäre Abstützungsmaßnahme ohne Feuerwiderstand toleriert
werden.

4.4. Treppen, Treppenräume, Vorräume

Die Anforderungen an Treppen und Treppenräume sind in den 88 32 und 33 BauO NW geregelt. Die
Wände von Treppenräumen sind in F 90 und in den wesentlichen Teilen aus F 90 - AB herzustellen.
Die Baugenehmigung weist darauf hin, dass die Treppenräume nach 8 9 (3) GarVO für sich lüftbar
und feuerbeständig in F 90 gem. DIN 4102, die Türen nach 88 8 und 10 GarVO feuerhemmend, dicht
und selbstschließend gem. DIN 4102 herzustellen sind.

Die Tiefgarage wird über vier notwendige Treppenräume, die ausschließlich der Garage dienen,
und die an der Geländeoberfläche einen direkten oder indirekten Ausgang ins Freie haben,
erschlossen. Der indirekte Ausgang führt in die überdachte Eingangshalle und von dort ins Freie.
Weitere vier notwendige Treppen dienen ausschließlich als Fluchtweg nach außen, sind von innen
über einen Sicherheitsbügel zu öffnen und führen an der Geländeoberfläche direkt ins Freie. Sie
sind von außen mit einem Feuerwehr-Dreikantschlüssel zu öffnen.

Die Wände der Treppenräume T1 und T3-T8 sind massiv und entsprechen den Anforderungen der
Baugenehmigung. Die Türen sind gemäß der Baugenehmigung feuerhemmend ausgeführt. Türen,
die nachträglich verändert und bearbeitet wurden oder durch Korrosionsschäden nicht der
Zulassung entsprechen, sind auszutauschen.

Der Treppenraum T2, der als indirekter Ausgang durch die überdachte Eingangshalle ins Freie
führt, stellt hierbei eine Abweichung dar. Zu seinen umgebenden Wänden gehören auch die Wände
im Erdgeschoss einschließlich der Trennung zu Kiosk und Nebenräumen hin. Laut 8 33 (6) BauO
NW müssen die Wände von Treppenräumen und ihre Zugänge zum Freien in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen aus
F 90 - AB bestehen, Öffnungen zu Läden und Lagerräumen selbstschließende Türen in T 30 haben

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Tiefgarage 29 Ingenieure + Architekten
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und Bekleidungen, Dämmstoffe und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Der
Bestand, der baulich anders realisiert wurde als in den Baugenehmigungsplänen dargestellt,
entspricht nicht den zur Zeit der Erbauung baurechtlichen Anforderungen. Er wurde aber gemäß
Baugenehmigung errichtet, in der an die Öffnungen in den Wänden der Eingangshalle keine
Anforderungen gestellt wurden. Da die Flucht aus dem 1. und 2. Untergeschoss der Tiefgarage in
diesem Brandabschnitt über zwei weitere notwendige Treppenräume [T1 und T8) und über die
Rampe ins Freie möglich ist, stellt die im Bestand vorhandene Situation aus Sicht des
Unterzeichners keine erhöhte Gefahr dar und kann im Bestand belassen werden.

Im Sockelbereich der Zarge zwischen der TG zur notwendigen Treppe T8 in U -1 ist eine Fuge
sichtbar, die eine offene Verbindung zwischen Tiefgarage und Treppenraum darstellt. Die Fuge
muss in der Feuerwiderstandsklasse F 90 geschlossen werden.

Bild 1: Mangelhafte Fuge im Wandbereich zwischen TG und Treppe

In der Wand zwischen der notwendigen Treppe T5 und der Tiefgarage sind im 1. und im 2.
Untergeschoss Öffnungen vorhanden, die geschlossen werden müssen. Diese Mängel werden
unter Abschnitt 4.9 weiter beschrieben.

4.5. Aufzüge und Aufzugsvorräume

Jeweils ein Aufzug führt von jedem der beiden Seitenbahnsteige der Straßenbahnhaltestelle
Christophstraße/Mediapark in die Tiefgaragengeschosse und anschließend an die
Geländeoberfläche. Die Fahrschächte sind als verglaste Wände ausgeführt. Eine
Feuerwiderstandsklasse dieser Verglasung wurde nicht festgestellt. Eine brandschutztechnische
Trennung zwischen den Tiefgaragengeschossen und der Fahrebene der Straßenbahnanlage ist
somit im Bestand nicht vorhanden. Die beiden Aufzugsanlagen sollen brandschutztechnisch
ertüchtigt werden. Gemäß GarVO $ 9 müssen Aufzüge, die Garagengeschosse miteinander
verbinden, in eigenen Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden liegen. Diese Anforderung
entspricht der Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung. Weiterhin dürfen gemäß 8 10 (1) GarVO
Aufzüge, Treppenräume und Flure, die auch den Benutzern von anderen Räumen dienen, in
Garagen nur über Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Die Maßnahmen sind in einem
Brandsanierungsschutzkonzept der Fa. BE + P Ingenieurgesellschaft für das Bauwesen mbH
detailliert beschrieben und müssen umgesetzt werden.

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Tiefgarage I Ingenieure + Architekten
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4.6.  Unterdecken

Es sind keine Abhangdecken vorhanden.

4.7.  Bekleidungen und Dämmschichten

Die Wände und Decken der Tiefgarage besitzen keine Dämmschichten.
4.8. Lüftung

Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt über raumlufttechnische Anlagen, die in einer
Lüftungszentrale im Technikgeschoss unterhalb der Parkebene -2 aufgestellt sind. Das
Technikgeschoss ist über die Treppe T 3 aus dem Parkgeschoss -2 zu erreichen.

Innerhalb der Lüftungszentrale sind insgesamt 4 Zuluft- und 4 Abluftgeräte vorhanden, welche die
beiden Garagengeschosse versorgen. Die Ansteuerung der Zu- und Abluftgeräte erfolgt durch zwei
für die Teile Garage Nord und Süd vorhandene CO-Warnanlagen. In den Zu -und Abluftkanälen der
Tiefgarage einschließlich ihrer Nebenräume sind insgesamt 67 Brandschutzklappen vorhanden.
Die Belüftung der Nebenräume erfolgt durch ein weiteres Zuluftgerät, welches ebenfalls in der
Lüftungszentrale installiert ist. Für die Entlüftung der drei Technikräume (Trafo-, Batterie- und
NSHV-Raum) sind 3 Abluftventilatoren in den Luftkanälen der Räume eingebaut.

Die Anforderungen an Lüftungsanlagen sind im 8 38 BauO NW beschrieben. Lüftungsanlagen
müssen so hergestellt sein, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse,
Brandabschnitte, notwendige Treppenräume und notwendige Flure behindert wird. Weitere
Anforderungen sind in der Lüftungsanlagenrichtlinie aus dem Jahr 1984 geregelt.

Bei der Durchführung von Lüftungsleitungen durch brandschutzrelevante Wände und Decken
müssen die Lüftungsleitungen durch geeignete Brandschutzklappen in der
Feuerwiderstandsklasse K 90 geschottet werden. Lüftungsleitungen selbst müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Gemäß dem vorliegenden Prüfbericht zur wiederkehrenden Prüfung vom 14.05.2014 sind die in der
Tiefgarage vorhandenen Lüftungsanlagen betriebssicher und wirksam. Die Abluftvolumenströme
sind für eine Garage mit nicht geringem Zu- und Abgangsverkehr und damit mit 12 m? / m?
Garagengrundfläche ausreichend dimensioniert. Die Zuluft strömt über die jeweiligen
Zuluftanlagen nach. In dem Prüfbericht wurde um Beseitigung der Mängel bis zum 31.08.2014
gebeten. Ein schriftlicher Nachweis über die Mängelbeseitigung liegt bisher nicht vor, das
Einsetzen eines fehlenden Lüftungsgitters wurde mündlich durch den Auftraggeber bestätigt. Die
nächste Prüfung der Raumlufttechnischen Anlagen erfolgte am 04.05.2017. Der Prüfbericht lag
dem Unterzeichner bis zum Datum der Erstellung der Stellungnahme nicht vor.

Die Lüftungsanlage wird über zwei CO-Warnanlagen angesteuert. Aus dem Prüfbericht zur
wiederkehrenden Prüfung der CO-Warnanlage vom 27.10.2015 nach PrüfVO NRW geht hervor,
dass die Anlagen betriebssicher und wirksam sind.

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4.9. Leitungen

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes war eine Leitungsanlagenrichtlinie noch nicht
eingeführt. Daher wird für Bestandschottungen von Leitungen und Rohren nachfolgend auf die
Musterleitungsanlagenrichtlinie von 1988 zurückgegriffen. Gemäß dieser dürfen einzelne
Leitungen durch brandschutzrelevante Wände und Decken geführt werden. Begrenzungen der
Leitungsdurchmesser oder Abstände zu anderen Leitungen sind nicht geregelt. Der Raum
zwischen Leitung und umgebenden Bauteilen muss lediglich mit nichtbrennbaren,
formbeständigen Baustoffen (mineralische Bauteile oder 1.000°C beständige Mineralwolle]
verschlossen werden. Nur wenn das Verschließen bei gemeinsamen Durchführungen mehrerer
Leitungen (Bündel) infolge einer Zwickelbildung nicht möglich ist, sind zugelassene
feuerbeständige Abschottungen erforderlich.

Leitungen in notwendigen Fluren, Schleusen oder notwendigen Treppenräumen:

Elektrische Leitungen sowie Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren
Dämmstoffen müssen im Zuge von Rettungswegen so ausgebildet sein, dass keine Bedenken
wegen des Brandschutzes bestehen. Dies ist gewährleistet, wenn die Leitungen

« Einzeln voll eingeputzt,

° In Schlitzen mit mind. 15 mm Überdeckung aus mineralischen Baustoffen,

« In Installationskanälen oder -schächten der Feuerwiderstandsklasse F90-A in Treppenräumen
und Schleusen, bzw. (sofern diese keine Decken durchdringen) in der Feuerwiderstandsklasse
F30-A in notwendigen Fluren,

« Oder über Unterdecken, welche sowohl von oben als auch von unten der

Feuerwiderstandsklasse F30-A in notwendigen Fluren bzw. F90-A in notwenigen
Treppenräumen und Schleusen entsprechen, installiert werden. Öffnungen in diesen
Unterdecken müssen Verschlüsse in derselben Feuerwiderstandsklasse haben.
Anstelle einer feuerhemmende Ausführung kann im notwendigen Flur die Unterdecke aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Brandlasten im Zwischendeckenbereich eine
Gesamtbrandlast von 7 kWh je m? Grundfläche in nicht überschreiten.

In der Garage selbst werden keine brandschutztechnischen Anforderungen an die Führung von

Elektroleitungen gestellt.

Durch die feuerbeständigen Umfassungswände und Decken der Tiefgaragenfläche werden
Leitungen geführt. Im Bereich des Triebwerkraumes in der Ebene U -2 an der Treppe [T 2) zum
Eingangsbereich werden Elektroleitungen nicht fachgerecht durch die feuerbeständige Decke nach
oben in den darüberliegenden Raum der Elektrounterverteilung in U -1 und in das
Kassenhäuschen im darüberliegenden Erdgeschoss geführt. Diese Durchführungen sind in jeder
Geschossdecke mit qualifizierten Schottungen nach LAR 2003 zu schotten. Darüber hinaus sind
weitere Durchführungen nicht oder nicht ordnungsgemäß geschottet und müssen überarbeitet
werden. In den beiliegenden Grundrissen sind die mangelhaften Durchführungen vermerkt. Diese
befinden sich in den Decken/Wänden zwischen:

e 2. Untergeschoss, Technikblock Achse 17 Wände und Decken

e 1. und 2. Untergeschoss über Schacht bei T5

e 1. Untergeschoss und notwendiger Treppenraum [T5]

e _Pumpenanlagenraum unter dem 2. Untergeschoss in Achse 26 zum darüberliegenden
Raum inE -2

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Tiäfgärage FEB] Ingenieure + Architekten
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5. Technischer Brandschutz
5.1.  Sprinkleranlage

Gemäß der Baugenehmigung vom 15.02.1985 war keine Sprinkleranlage vorgesehen.

Die Garagenverordnung stellt in & 16 keine besonderen Anforderungen in Bezug auf
Feuerlöscheinrichtungen an unterirdische Großgaragen, die nicht unter einem obersten
Kellergeschoss liegen.

5.2. Wandhydranten, Steigleitungen

Gemäß der Baugenehmigung vom 15.02.1985 waren keine Wandhydranten vorgesehen.

Gemäß 8 16 GarVO kann bei mehrgeschossigen Garagen für jeden Treppenraum eine Steigleitung
mit Wandhydrant und absperrbarem Strahlrohr verlangt werden. Von dieser Option wurde in der
vorliegenden Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht.

5.3. Feuerlöscher

Gemäß den vorliegenden Genehmigungsunterlagen sind im Parkgeschoss -1 17 und im
Parkgeschoss -2 16 Feuerlöscher gut zugänglich anzuordnen. Die entsprechende Anzahl sowie ein
zusätzlicher Feuerlöscher im Untergeschoss -2 sind im Bestand der Garage vorhanden. An fast
allen Ausgängen und in regelmäßigen Abständen in der Mittelachse der Garage befindet sich
jeweils ein Feuerlöscher, so dass die Anforderungen erfüllt werden.

5.4.  Brandmelde- und Alarmierungsanlage

Gemäß 8 17 GarVO kann der Einbau von Feuermeldeeinrichtungen verlangt werden, wenn dies
nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist. Von dieser Option wurde in der vorliegenden
Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht.

Eine Feuermeldeanlage ist in der Tiefgarage daher nicht vorhanden.

5.5. Entrauchung

Die Garagenverordnung stellt keine besonderen Anforderungen an die Entrauchung.
5.6.  Sicherheitsbeleuchtung

Die Forderung nach einer vom Versorgungsnetz unabhängigen Sicherheitsbeleuchtung der
Rettungswege einschließlich Treppenräume und Flure bis zum Ausgang ins Freie, die eine sich bei
Ausfall des Netzstromes selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle hat, wurde in der
Baugenehmigung explizit aufgeführt.

In der Tiefgarage ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden. Dabei wird die
Sicherheitsbeleuchtung über eine Zentralbatterie versorgt. Das Schaltgerät befindet sich im

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Geschoss unter den beiden Parkebenen östlich der Lüftungszentrale, gemeinsam mit der
Unterverteilung der allgemeinen Energieversorgung in einem Raum.

Gemäß dem vorliegenden Prüfbericht des PrüfVO Sachverständigenbüros Ehrig vom 27.10.2015
weist die Anlage Mängel auf, die bis zum 30.12.2015 zu beseitigen waren. Die Anlage war jedoch
trotz dieser Mängel betriebssicher und wirksam. Am 18.12.2015 wurden die Mängel durch das
Städtische Gebäudemanagement freigemeldet.

5.7.  Ersatzstromversorgung

Die Garagenverordnung fordert unter 813 (3), dass für die Sicherheitsbeleuchtung eine
Ersatzstromversorgung vorhanden sein muss, die sich selbsttätig einschaltet und für einen
einstündigen Betrieb ausgelegt ist.

Im Technikgeschoss unter dem 2. Parkgeschoss befindet sich der mit „7.5 - Notstrombatterie”
bezeichnete Raum. Hier sind die Akkumulatoren für die Ersatzstromversorgung der
Sicherheitsbeleuchtung untergebracht.

Aus dem Prüfbericht des PrüfVO Sachverständigenbüro Ehrig vom 27.10.2015 geht hervor, dass die
Sicherheitsbeleuchtung für einen mind. 1-stündigen Betrieb aus der Ersatzstromanlage
ausreichend dimensioniert ist.

5.8. Blitzschutz

Eine Blitzschutzanlage ist gemäß der Baugenehmigung nicht gefordert. Aus der
Garagenverordnung ergibt sich diese Notwendigkeit ebenfalls nicht.

6. Organisatorischer Brandschutz

In Tiefgaragen muss darauf hingewiesen werden, dass Rauchen und offenes Feuer verboten sind.
Außerdem darf die Garage nicht anderweitig, z. B. zu Lagerzwecken genutzt werden.

Diese Anforderungen werden derzeit im Bestand erfüllt; entsprechende Kennzeichnungen sind
vorhanden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die sicherheitstechnischen Anlagen regelmäßig durch
Sachverständige gemäß PrüfVO NRW hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Wirksamkeit
geprüft werden müssen. Die bei den Prüfungen festgestellten Mängel sind fristgerecht zu
beseitigen. In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen und vorhandenen Prüfungen
aufgeführt und das Ergebnis vorliegender Prüfungen dokumentiert.

Legende:
Anlage betriebssicher und wirksam
Geringfügige Mängel
Wesentliche Mängel, Anlage entspricht nicht der Baugenehmigung
Über die Anlage lag kein Prüfbericht vor

Stellungnahme zum Brandschutz ] Burckhardt, Pabst + Partner
Tiefgarage 9 Ingenieure + Architekten

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Tabelle 1: Übersicht über Prüfungen nach PrüfVO NRW für die öffentlich genutzten Bereiche

Anlage Prüfbericht liegt vor mit Ergebnis der Prüfung

Datum

27.10.2015 Ehrig, keine Beanstandungen
Technische Überwachung
GmbH

30.12.2014 Ehrig,
Technische Überwachung
GmbH

CO-Warnanlage (2 Stück)

Lüftungstechnische Anlagen [5/8
Stück)

Mängel vorhanden, jedoch
betriebssicher und wirksam

Frist Mängelbeseitigung 31.08.2014
Mängel wurden mündlich
freigemeldet

Mängel vorhanden, jedoch
betriebssicher und wirksam

Frist Mängelbeseitigung 30.12.2015
Mängel wurden am 18.12.2015
freigemeldet
Mängel vorhanden, jedoch
betriebssicher und wirksam

Frist Mängelbeseitigung 29.02.2016
Mängel wurden am 18.12.2015
freigemeldet

Mängel an einem automatischen
Brandschutztor
(WEGEB002/0008/006), Mängel
wurden am 05.05.2017 freigemeldet

Sicherheitsbeleuchtungs- und
Sicherheitsstromversorgungsanla
gen

27.10.2015 Ehrig,
Technische Überwachung
GmbH

Allgemeine elektrische Anlagen 27.10.2015 Ehrig,
Technische Überwachung

GmbH

Rolltoranlagen 20.-22.03.2017 KONE,

Automatiktüren GmbH

Die sicherheitstechnischen Anlagen müssen umgehend instandgesetzt werden, um einen sicheren
Weiterbetrieb des Gebäudes zu gewährleisten.

Außerdem müssen sämtliche sicherheitsrelevanten Bauteile gemäß den Herstellervorschriften
gewartet werden. Dies betrifft z. B. Feuer- und Rauchschutztüren oder Feuerlöscher.
7. Maßnahmenliste

Es liegen bauliche Mängel unterschiedlicher Art vor. In der nachfolgenden Tabelle sind die
während den Begehungen festgestellten Mängel zusammengefasst und priorisiert.

Priorität 1

Um insbesondere das Schutzziel des Personenschutzes zu erfüllen, sind zunächst alle baulichen
Maßnahmen, die die Personenrettung betreffen, umzusetzen. Diese müssen unverzüglich so
ertüchtigt werden, dass die Anforderungen der Baugenehmigung erfüllt werden.

Priorität 2

Hierunter fallen die Maßnahmen, die eine Brandausbreitung über die Geschosse oder in
angrenzende Räume verhindern.

Priorität 3
Hierunter fallen alle übrigen Maßnahmen.

Mängel, die sich z. B. aus Prüfungen nach PrüfVO oder regelmäßigen Wartungen ergeben, sind in
der nachfolgenden Liste nicht einzeln aufgeführt.

Stellungnahme zum Brandschutz

Tiefgai

rage

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Tabelle 2: Maßnahmenliste

Nr. | Ebene Raum Bauteil Mangel Kapitel | Priorität
1 -1 Tiefgarage Rettungsweglängen werden um max. ca.8m 2.1
überschritten.
2 |-2 se Rettungsweglängen werden um max. ca.5 m 2.1
überschritten.
3 -2/Lüftungs- | Tiefgarage Wand Öffnungen in Gebäudetrennwänden entsprechen 3.3
zentrale nicht dem Baurecht zum Zeitpunkt der Erbauung,
sind aber gem. Baugenehmigung erstellt worden.
4 |-1 Tiefgarage Achse | Brandabschnitts | Gemäß der Genehmigung müssen die vorhandene | 4.1 2
10 und Achse 17 -trennung Tür und die vorhandene Klappe ohne Zulassung
durch eine feuerhemmende Tür ersetzt werden.
5 -1/-2 Tiefgarage Türen/Klappen | Gemäß der Genehmigung müssen die 4.2 2
vorhandenen Türen/Klappen ohne Zulassung
durch feuerhemmende Türen/Klappen ersetzt
BE werden.
6 Tiefgarage Nachträglich veränderte und bearbeitete Türen 4.2 2
und Türen, die durch Korrosionsschäden nicht der | 4.4
Zulassung entsprechen, sowie Türen, die mit einer
Doppelschließung versehen sind, sind
| auszutauschen.
7 1-1-2 Raum Achse 10, Drei Räume dürfen nicht als Lager genutzt 4.2 3
Räume unter den werden.
Rampen Achse 14
8 -1 Toilettenanlage Bei Nutzung der Räume als Lager müssen die 2
vorhandenen Türen durch feuerhemmende Türen
ersetzt werden.
9 -2 Lager Achse 3 Vorhandenes Loch in KS-Mauerwerk muss 2

EG

Tiefgarage

Treppenraum T2

Wände

geschlossen werden.
Bis zur Sanierung der Geschossdecke zwischen 1.
und 2. Untergeschoss muss dieser Brandabschnitt
gesperrt bleiben.

Wände und Öffnungen in Wänden entsprechen
nicht dem Baurecht zum Zeitpunkt der Erbauung,
sind aber gem. Baugenehmigung erstellt worden.

12

Tiefgarage

13

14

-1/-2

-1/-2

| _

Treppenraum

Wand

4.4

Zwischen Treppenraum T8 und Garage besteht
eine offene Verbindung. Die Fuge im Sockelbereich
der Zarge muss in F 90 geschlossen werden.

4.4

Wand

Zwischen Treppenraum T5 und Garage bestehen
offene Verbindungen. Diese müssen geschlossen,
Leitungen qualifiziert geschottet werden.

4.4
49

Tiefgarage

Aufzug

Es muss eine brandschutztechnische Trennung
zwischen den Tiefgaragengeschossen und der
Fahrebene der Straßenbahnanlage erfolgen.

15

-1/-2

Elektroverteilung

Decke

4.5

Elektroleitungen durch die Decke vom 2. zum 1.
und vom 1. Untergeschoss zum Erdgeschoss
müssen qualifiziert geschottet werden.

4.9

16

-1/-2

Technikraum
Tiefgarage /
Treppenraum

Decke/Wand

Elektroleitungen durch Wände/Decken müssen
qualifiziert geschottet werden.

49

Stellungnahme zum Brandschutz <| Burckhardt, Pabst + Partner
Tiefgarage Ingenieure + Architekten

Kaiser-Wilhelm-Ring
Aufgestellt: 22.05.2017
Seite 18/18

8. Schlussbemerkung

Die vorliegende gutachtliche Stellungnahme zum Brandschutz wurde erstellt, um festzustellen, ob
die bestehende Tiefgarage Kaiser-Wilhelm-Ring mit den materiell rechtlichen Anforderungen der
Bestandsgenehmigung bzw. der zur Zeit der Errichtung gültigen Verordnungen übereinstimmt.

Es wurde festgestellt, dass der bauliche Zustand der Tiefgarage größtenteils dem Textteil der
Baugenehmigung und der Garagenverordnung von 1973 entspricht.

Es sind jedoch vier Abweichungen [(Maßnahmenliste 1 bis 3 und 11) von damals gültigen
Vorschriften vorhanden, für die aus dem Textteil der Genehmigung kein Abweichungsantrag
ersichtlich ist.

Um ein mindestens dem zum Zeitpunkt der Errichtung entsprechendes Schutzniveau zu erreichen,
müssen sämtliche Mängel behoben werden.

Aufgestellt Köln, den 22.05.2017

Michae
staatlic sadiger KÖLN
für die Pi ing des Brandschutzes

Beratungsverlauf (1)

04.07.2017 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1807/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
22.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27