3655/2023
Bürgereingabe nach § 24 GO - "Änderung der Eingruppierung Abfallentsorgungsverordnung" /AZ: 14/23
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 3655/2023 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO - "Änderung der Eingruppierung Abfallentsorgungsverordnung" /AZ: 14/23 B Beschlussorgan Bezirksvertretung 8 (Kalk) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk dankt den Petenten für ihre Eingabe. Die Bezirksvertretung Kalk nimmt die Begründung der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.01.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die IG Humboldt-Gremberg e.V. stellt folgenden Antrag: „Die IG Humboldt Gremberg beantragt bei der zuständigen Verwaltung für die Abfallentsorgung im Stadtteil Humboldt-Gremberg die Eingruppierung des Stadtteils gemäß §12 der Abfallord- nung der Stadt Köln (in der Fassung vom 16.12.2015) von heut e flächendeckend Gruppe II (Vollservice) auf zunächst flächendeckend Gruppe I (Teilservice) zu ändern. Wir beantragen zudem, dass betroffene Anwohner:Innen die Möglichkeit erhalten für einzelne Abfuhrstandorte im Stadtteil die Eingruppierung in Gruppe II ( Vollservice) so zu beantragen, dass der bisher praktizierte Vollservice ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann.“ Der Antrag inklusive Begründung ist in der Anlage beigefügt. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Die aktuelle Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung) sieht keine Möglichkeit vor, wahlweise den Teilservice an Stelle des Vollservice in Anspruch zu nehmen. Der Stadtteil Humboldt-Gremberg befindet sich in einem Stadtteil, in dem die Abfallbehälter im Vollservice geleert werden. Die Entscheidung, ob die Abfuhr im Vollservice oder im Teilservice erfolgt, wird auf Grund der örtlichen Gegebenheiten getroffen. Hierbei werden die abfuhrtech- nischen Belange des jeweiligen Abfuhrreviers zu Grunde gelegt. Im Vollservice erfolgt der Transport des Abfallbehälters zum Entsorgungsfahrzeug in der Regel von der Stelle aus, an der das Gefäß dauerhaft aufgestellt ist. Für diese Leistung ist im Vergleich zum Teilservice zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich. Im Sinne eines rationellen und kos- tengünstigen Abfuhrsystems ist es notwendig, die hierfür vorgehaltenen Kapazitäten möglichst auszulasten. Dies wird dadurch erreicht, dass Abfuhrreviere gebildet werden, die eine einheitli- che Leistungserbringung vorsehen. Zudem liegt die satzungsrechtliche Regelung im Interesse eines ordentlichen Stadtbildes. Zur Entleerung bereitgestellte Abfallbehälter verstopfen die häufig sehr engen Gehwege über einen längeren Zeitraum. Hier liegt es im Interesse der gefahrlosen Gehwegnutzung, wenn die Behäl- ter möglichst rasch wieder an ihren Standplatz zurückgestellt werden. Dies wird am effektivsten durch den Vollservice gewährleistet, weil die AWB die geleerten Behälter innerhalb kürzester Zeit an ihren Standplatz zurückstellt. Die Erfahrung zeigt auch, dass in vielen Fällen Behälter häufig bereits am Vorabend bereitgestellt werden und hierdurch nicht nur die Nutzung des Geh- weges über längere Zeit beeinträchtigt wird, sondern die Behälter leider auch in dem einen oder anderen Fall umgestoßen werden, so dass sich der Müll auf dem Gehweg verteilt. Die Stadt Köln kann die Abfallentsorgung nach pflichtgemäßem Ermessen ausgestalten. Dies beinhaltet auch, die Serviceart festzulegen. Gerade in Gebieten mit verdichteter Bebauungs- struktur ist damit zu rechnen, dass die zur Entleerung bereitgestellten Behälter die häufig engen Gehwege über einen längeren Zeitraum blockieren, wenn statt Vollservice Teilservice erbracht wird. Bei der Festlegung von Vollservicegebieten kann es aber nicht auf einzelne Straßen oder 3 Straßenabschnitte ankommen, sondern es muss zugunsten einer rationellen Abfuhr auf gene- relle, gebietstypische Gegebenheiten abgestellt werden. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass in einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten des Vollservicegebietes die Abfuhr theoretisch im Teilservice denkbar wäre. Beim laut Abfallsatzung möglichen Wechsel von Teil- auf Vollservice wird für den personellen Mehraufwand die Vollservicegebühr berechnet. Dies führt zurzeit zu keinen Refinanzierungs- problemen. Anders wäre es, wenn der umgekehrte Wechsel von Voll- auf Teilservice im Einzel- fall oder generell erlaubt würde, da das für die Vollserviceleistung des restlichen Gebiets erfor- derliche Personal nicht produktiv eingesetzt werden könnte. Vereinnahmt würde dann aber für den Teilservice nur die geringere Teilservicegebühr, das heißt es entstünden Aufwendungen, die nicht refinanziert würden. Diese Unterschiede lassen es ermessengerecht erscheinen, den Wechsel zum Vollservice in Teilservicegebieten zu ermöglichen, ohne die Option eines Teilser- vice in Vollservicegebieten vorzusehen. Das Betreten von Grundstücken zum Zwecke der Abfallentsorgung ist auch recht- und verfas- sungsgemäß. Bereits aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergibt sich, dass Eigentü- mer*innen von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet sind, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grund- stücks zum Zwecke des Einsammelns von Abfällen zu dulden (§ 19 Abs. 1 KrWG). Insofern liegt eine gesetzliche Regelung vor, die den Inhalt des Eigentums nach Artikel 14 Grundgesetz bestimmt. In vielen Fällen handelt es sich im betreffenden Stadtteil um Doppelhaushälften mit einem ge- meinsamen Zuweg. Die Mülltonnenstellplätze befinden sich jeweils innerhalb der Grundstücke. Möglicherweise kann mit dem Schlüssel zur Hauseingangstür auch die Wohnungseingangstür aufgeschlossen werden (Schließanlage). In diesen Fällen würde für Mitarbeiter*innen der AWB, die zur Abfallentsorgung einen Schlüssel erhalten haben, ein potenzieller Zugang zum Wohn- bereich bestehen. Diesem Umstand ließe sich jedoch durch einen Schlüssel mit unterschiedli- chen Berechtigungen abhelfen. Auf diese Weise wird die Leerung der Abfallgefäße zulässiger- weise auch in fast allen Mehrfamilienhäusern ermöglicht. Die bei Mehrfamilienhäusern geschilderten Probleme, dass die AWB den Vollservice nicht oder nur unzureichend durchführe, nehmen die Stadt Köln und die AWB sehr ernst. Mitarbeitende werden auf Fehlverhalten hingewiesen. Hierzu ist anzumerken, dass durch die besondere Situ- ation in den letzten Jahren, speziell durch die Corona-Pandemie und den damit verbundenen hohen Krankenstand sowie den allgemeinen Fachkräftemangel eine angespannte Personalsi- tuation entstand. Der AWB wurde aufgetragen, sich noch intensiver um die Rekrutierung von Arbeitskräften zu bemühen. Hierzu wurden bereits entsprechende Maßnahmen eingeleitet, so- dass auf eine Entspannung der Situation hingearbeitet wird. Nach Abwägung aller Umstände sieht die Stadt Köln derzeit leider keine Möglichkeit, den An- trägen auf Teilservice in Vollservicegebieten zu entsprechen. Anlage Bürgerantrag der IG Humboldt-Gremberg e.V.
Bürgereingabe Müllabfuhr
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Anschrift der Geschäftsstelle Geschäftsführender Vorstand: Bankverbindung: IG Humboldt-Gremberg e.V. Peter Peterlini,, Tel. 0176/20380150 Konto-Nr.: 1930490568 c/o Peter Peterlini Horst Schmidt, Tel. 0176/24554385 Bank: Sparkasse KölnBonn Odenw aldstr. 114, 51105 Köln Claire Frings, Tel. 0221/83 20 25 BLZ: 370 501 98 Email: peterlini@ig-humboldt-gremberg.de Petra Bonzelet, Tel. 0157/86885366 Internet: w ww.ig-humboldt-gremberg Orge Matz, Tel. 0173/2724640 St.-Nr. 218/5758/0878 IG Humboldt -Gremberg, c/o P.Peterlini, Odenwaldstr. 114, 51105 Köln Bürgerantrag gem § 24 GO NRW: Die IG Humboldt Gremberg beantragt bei der zuständigen Verwaltung für die Abfallentsor- gung im Stadtteil Humboldt-Gremberg die Eingruppierung des Stadtteils gemäß §12 der Ab- fallordnung der Stadt Köln (in der Fassung vom 16.12.2015) von heute flächendeckend Gruppe II (Vollservice) auf zunächst flächendeckend Gruppe I (Teilservice) zu ändern. Wie beantragen zudem, dass betroffene Anwohner:Innen die Möglichkeit erhalten für ein- zelne Abfuhrstandorte im Stadtteil die Eingruppierung in Gruppe II (Vollservice) so zu beantra- gen, dass der bisher praktizierte Vollservice ohne Unterbrechung fortgeführt werden kann. Begründung: Der heute für den Stadtteil flächendeckend und verbindlich eingeführte Vollservice ist wie zahlreiche Beschwerden von Anwohner:Innen zeigen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen durchführbar. Im Einzelnen wurden der Antragstellerin die folgenden Beispiele und Hinweise vorgetragen: In vielen Fällen handelt es sich um Doppelhaushälften mit einem gemeinsamen Zuweg. Die Mülltonnenstellplätze befinden sich jeweils innerhalb der Grundstücke. Die AWB müsste also Zugang zu den Privatgrundstücken und teilweise sogar zu den Wohnungen selbst bekommen, um ihren Vollservice tatsächlich erbringen zu können. Da die Eigen- tümer in der Regel während der morgendlichen Abfuhrzeiten nicht anwesend sind, ist ihnen ein solcher Eingriff in ihre Privatsphäre nicht länger zumutbar. Aber auch bei Mehrfamilienhäusern kommt es zu Problemen, da die AWB den Vollser- vice nicht oder nur unzureichend durchführen. Die Anwohner möchten, dass ihre Ton- nen auch wirklich geleert werden, was seit Monaten nicht mehr zuverlässig geschieht. So werden Tonnen nicht aus den Höfen in die Straßen gefahren, obwohl die AWB ohne Probleme in die Häuser kommt. Frau Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Henriette Reker Frau Bezirksbürgermeisterin Claudia Greven-Thürmer Per Mail Köln, 19.01.2023 Anschrift der Geschäftsstelle Geschäftsführender Vorstand: Bankverbindung: IG Humboldt-Gremberg e.V. Peter Peterlini,, Tel. 0176/20380150 Konto-Nr.: 1930490568 c/o Peter Peterlini Horst Schmidt, Tel. 0176/24554385 Bank: Sparkasse KölnBonn Odenw aldstr. 114, 51105 Köln Claire Frings, Tel. 0221/83 20 25 BLZ: 370 501 98 Email: peterlini@ig-humboldt-gremberg.de Petra Bonzelet, Tel. 0157/86885366 Internet: w ww.ig-humboldt-gremberg Orge Matz, Tel. 0173/2724640 St.-Nr. 218/5758/0878 Die Anwohner müssen dann bei der AWB anrufen, damit eine Nachleerung erfolgt. Teilweise finden die Anwohner die Abfallbehälter in fremden Hinterhöfen wieder oder haben selbst eine fremde Tonne im Hof. Oftmals werden oder die Behälter gar nicht erst zurückgefahren. Eine Mitbürgerin berichtet, dass der AWB durch Aushang im Hausflur bekannt sei, dass die Hoftür wegen Mäusen und Ratten nach Abholung wieder geschlossen werden solle. Außerdem kühle das Haus durch das Offenlassen der Hoftür aus. Die Mitarbeiter der AWB lassen die Hoftür jedoch regelmäßig offen. Das Bereitstellen der Mülltonnen zur Abholung im Rahmen eines Teilservice ist in vie- len Straßenabschnitten ohne Probleme möglich, da es zahlreiche Flächen gibt, die zwar nicht zum Parken, wohl aber zum Bereitstellen von Mülltonnen durch die Hauseigentü- mer bzw. Bewohner geeignet sind. Dabei handelt es sich um die Leerflächen, die zum Zwecke der Verkehrsberuhigung in die Fahrbahn hineingebaut wurden. Mit freundlichen Grüßen gez.:
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3655/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 07.11.2023
- Erstellt
- 09.11.2023 02:31