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4286/2021

Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.03.2022

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 3 Merkblatt Nichtwohngebäude

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Ansehen

Anlage 1 Leitlinien

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Ansehen

Anlage 5 Beantwortung der Nachfragen (Sitzung Liegenschaftsausschuss)

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 4 Auswirkungen der Leitlinien auf StEK Wohnen

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 2 Merkblatt Wohngebäude

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

1797 Zeichen

Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit 
Die Ankündigung des Förderstopps aller BEG-Programmvarianten (Bundesförderung für effi-
ziente Gebäude) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 24. Januar 
2022 hat dazu geführt, dass die Beschlussvorlage sehr kurzfristig um einen dynamischen Ver-
weis im Fall von Änderungen der gesetzlichen Vorgaben bzw. Förderlandschaft ergänzt wer-
den musste. Ebenfalls sehr kurzfristig erforderlich war vor diesem Hintergrund auch eine Prü-
fung etwaiger Auswirkungen auf den Vollzug der Leitlinien selbst. Aus diesem Grund konnte 
die Vorlage nicht fristgerecht finalisiert werden.  
Im Dezember 2021 und Januar 2022 waren die Leitlinien dem Kölner Wohnungsbauforum, 
KölnBusiness, der Handwerkskammer zu Köln und der Industrie - und Handelskammer Köln 
vorgestellt worden. Parallel dazu war auf Anregung aus dem Verfahren der Media tion Klima-
wende/ RheinEnergie eine Prüfung der Auswirkungen der Klimaschutzleitlinien auf die Zielset-
zungen aus dem Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) erarbeitet worden. 
Um Verzögerungen beim Inkrafttreten der Leitlinien zu vermeiden, wird trotz  Verfristung um 
Behandlung der Angelegenheit gebeten. Allen Beteiligten ist an einer kurzfristigen Beschluss-
fassung als eine der Sofortmaßnahmen der Umsetzung der Strategie „Klimaneutrales Köln“ 
sehr gelegen. Die Vorhabenträger erwarten das Inkrafttreten bereits, da die Verwaltung bereits 
angekündigt hat, dass die Stadt Köln zukünftig Vorgaben zum Klimaschutz bei nicht -städti-
schen Vorhaben einzuführen gedenkt. Eine Verzögerung des Ratsbeschlusses der Leitlinien 
wirkt sich dahingehend aus, dass die Leitlinie n für Bauvorhaben, für die in der Zwischenzeit 
die Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB eingeleitet wird, nicht verbindlich sind.

Anlage 3 Merkblatt Nichtwohngebäude

2978 Zeichen

Merkblatt 
Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Nichtwohngebäuden
Mit den Leitlinien wird ein Baustein aus dem Klimaschutzmaßnahmenprogramm „KölnKlimaAktiv 2022“ 
(Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum klimaneutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 
zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneutralität bis 2035) auf und zielen darauf ab, den Klimaschutz in der 
Umsetzung von nicht-städtischen Neubauvorhaben künftig verbindlich zu berücksichtigen.
Die Umsetzung von nicht-städtischen Neubauvorhaben in Köln basiert auf den folgenden Grundsätzen:
 – Minderung des Energiebedarfs
 – durch eine Gebäudehülle mit einem Dämmstandard über den gesetzlichen Mindestanforderungen,
 – durch Berücksichtigung passiver Maßnahmen zur Wärme- und Kältebedarfssenkung.
 – Effiziente Bereitstellung des verbleibenden Energiebedarfs
 – Einsatz Erneuerbarer Energien zur Bedarfsdeckung.
Es ergeben sich die folgenden Anforderungen für neu zu errichtende Nichtwohngebäude in Bauleitplan-
verfahren und bei der Veräußerung beziehungsweise Erbbaurechtsbestellung städtischer Flächen:
Verbindliche Anforderungen:
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser, 
Ersatzmaßnahmen:
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser und Anschluss an das Fernwärmenetz, 
sofern die Umsetzung der EE-Klasse nachweislich nicht möglich ist. 
oder 
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von 
U-Werten: 
U-Wert ≤ 0,15 W/m²K für opake Bauteile und 
U-Wert ≤ 0,8 W/m²K für transparente Bauteile der wärmeübertragenden Gebäudehüllfläche sowie 
Erstellung eines Energiekonzepts (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klimaschutz),  
sofern auch der Anschluss an die Kölner Fernwärme nachweislich nicht möglich ist.
 – Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, gegebenenfalls über Pachtmodell mit 
einem Energieversorger umsetzbar).

Empfehlungen:
 – Passive Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes vor sommerlicher Überhitzung sind aktiven 
 Kühlmaßnahmen vorzuziehen.
 – Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünung (Dachbegrünung und eine PV- oder Solarthermie-Dachanlage 
können sich sinnvoll ergänzen)
 – Förderung alternativer Formen klimaneutraler Mobilität in geeigneten Konzepten in der Bauleitplanung.
Als Nichtwohngebäude gelten alle Gebäude, die unter den Anwendungsbereich des GEG § 2 fallen, nach 
ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen und auf eine Raumsolltemperatur im 
Heizfall von ≥ 19 C° konditioniert werden. Bei gemischtgenutzten Gebäuden (Nichtwohngebäude mit 
 anteiliger Wohn- oder wohnähnlicher Nutzung) sind ab einem Flächenanteil der Wohnnutzung von >10 % die 
Anforderungen der Leitlinien für die jeweilige Nutzung separat zu erfüllen. 
Kontakt
Stadt Köln
Dezernat VIII – Umwelt, Klima und Liegenschaften
Koordinationsstelle Klimaschutz
Willy-Brandt-Platz-2
50679 Köln
klimaschutz@stadt-koeln.de
www.stadt-koeln.de/artikel/69175/index.html

Anlage 1 Leitlinien

35063 Zeichen

Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung 
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln
Bauleitplanverfahren, Veräußerung bzw. Erbbaurechts bestellung 
kommunaler Flächen
Stand 11.01.2022

Auftraggeberin
Stadt Köln
Dezernat VIII – Umwelt, Klima und Liegenschaften
Koordinationsstelle Klimaschutz
Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln
Telefon 0221 / 221-29378
klimaschutz@stadt-koeln.de
www.stadt-koeln.de/artikel/69175/index.html
Bearbeitung
Gertec GmbH Ingenieurgesellschaft
Martin-Kremmer-Straße 12, 45327 Essen
www.gertec.de
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat VIII – Umwelt, Klima und Liegenschaften
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung
Zentrale Dienste der Stadt Köln
Bildnachweis
Titel: Eric Weber/www.unsplash.com
13-CS/016-22/Dez VIII/01.22

Seite 3 
Inhaltsverzeichnis
1. Die Leitlinien im Kontext zu den klimaschutzrelevanten Entwicklungen in der Stadt Köln ....4
2. Geltungsbereich der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz .......................................................5
3. Bausteine des klimaneutralen Planens und Bauens ..............................................................6
 3.1 Klimaschutzrelevante Aspekte in der vorbereitenden Bauleitplanung  ................................6
  3.1.1 Kleinklima ..................................................................................................................7
  3.1.2 Anschluss an Straßennetz und ÖPNV .........................................................................7
  3.1.3 Nahversorgung, Schule und Kita ............................................................................... 8
  3.1.4 Nutzung regenerativer Energien ............................................................................... 9
 3.2 Klimaschutzrelevante Aspekte und Vorgaben in Qualifizierungsverfahren ..........................9
  3.2.1 Lokale Potenziale der Energieversorgung (Strom, Wärme, Kälte) ..............................9
  3.2.2 Solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs für   
   Plangebiete mit Schwerpunkt Wohnen  ..................................................................10
 3.3 Klimaschutzrelvante Aspekte und Vorgaben in der verbindlichen Bauleitplanung,  
  öffentlich-rechtliche Verträge (BauGB §11, §12) ..............................................................10
  3.3.1 Solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs für Plangebiete  
   mit Schwerpunkt Wohnen .......................................................................................11
  3.3.2 Anforderungen an den Gebäudeeffizienzstandard ...................................................11
  3.3.3 Erstellung eines Energiekonzeptes ..........................................................................12
  3.3.4 Einsatz Erneuerbarer Energien im Strombereich / Mindestanforderung PV ..............13
 3.4 Klimaschutzrelevante Vorgaben bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung  
  kommunaler Flächen ....................................................................................................... 13
  3.4.1 Wohn- und Nichtwohngebäude .............................................................................. 13
 3.5 Weitere Aspekte  ..............................................................................................................14
4. Der „Kölner Standard“ im Überblick ..................................................................................15
 4.1 Wohngebäude .................................................................................................................15
 4.2 Nichtwohngebäude ......................................................................................................... 16
5. Quellen/Literatur...............................................................................................................18

Seite 4 
1. Die Leitlinien im Kontext zu den klimaschutzrelevanten Entwicklungen in 
der Stadt Köln
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche klimaschutzrelevante Überlegungen in die kommunalen 
Handlungsstrukturen der Stadt Köln implementiert worden. 
Neben der langjährig nach und nach umgesetzten Berücksichtigung von klimaschutz-, klima-
folgen- und energieeffizienzrelevanten Aspekten in verschiedenen Bereichen der kommunalen 
Verwaltung 
 – Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses aus dem Jahr 2000 zur solarenergetischen  
Optimierung
 – Energieleitlinien Stadt Köln (zuletzt aktualisiert im Jahr 2021) der Gebäudewirtschaft der Stadt 
Köln, anzuwenden auf alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben im Bestand 
 – der Erarbeitung der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ als Kompass für alle relevanten 
Stadtentwicklungsthemen und deren Umsetzung und 
 – die Ratsbeschlüsse aus dem Jahre 2019 zur Umsetzung des Klimaschutzmaßnahmenpro-
gramms „KölnKlimaAktiv 2022“ und zur Erklärung des Klimanotstands 
hat letztendlich der Ratsbeschluss vom 24.06.2021 zur Klimaneutralität 2035 dazu geführt, dass 
der Klimaschutz nun verbindliche Berücksichtigung in der Umsetzung neuer nicht-städtischer 
Bauvorhaben findet. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäude-
bereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäude-
bestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. 
Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energiebedarf entsteht, 
der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese gar 
Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vorgaben und Empfehlungen 
zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der 
Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Maßnahmen der Klimafolgenanpassung sind nicht Gegenstand dieser Leitlinien. Entsprechende 
Vorgaben werden aktuell seitens der Stadt Köln erarbeitet und sollen langfristig zusammen 
mit den Klimaschutzbelangen in einem gemeinsamen Leitlinien-Dokument zusammengeführt 
werden. Eine Ausweitung der Leitlinien, etwa um den Bereich Bestandsgebäude, ist zukünftig 
vorgesehen (modularer Ansatz).

Seite 5 
2. Geltungsbereich der Kölner Leitlinien zum Klimaschutz
Die Leitlinien zum Klimaschutz fassen verbindliche Vorgaben, die vertraglich geregelt werden, 
sowie Empfehlungen für klimaschutzrelevante Aspekte in der Umsetzung nicht-städtischer 
Bauvorhaben zusammen und betreffen: 
1. Qualifizierungsverfahren 
2. Veräußerung bzw. Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen 
3. verbindliche Bauleitplanung (bei Neuaufstellung) 
Für Baugenehmigungsverfahren nach § 34 sowie § 35 BauGB sowie bei bereits rechtsverbind-
lichen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB haben die Leitlinien empfehlenden Charakter. 
Mit dem Ziel, Bauherren und Investoren für die Klimaschutzrelevanz der Entscheidungs- und 
Planungsprozesse in einem frühen Planungsstadium zu sensibilisieren, wird seitens der Koordi-
nationsstelle Klimaschutz eine Beratung angeboten, in der Fragen zu den Anforderungen und 
Empfehlungen der Leitlinien vorab geklärt werden können.
Verankerung der Leitlinien in den Verfahren (Quelle: Gertec GmbH – Ingenieurgesellschaft)
gesondert geregelt verbindlich verankert empfehlend verankert
ggf. Qualifizierungs-
verfahren
ggf. Qualifizierungs-
verfahrenggf. Qualifizierungsverfahren
Energieleitlinien 
der Stadt Köln
Grundstückskauf-
vertrag
Angebots-
bebauungsplan
Vorhaben- und 
Erschließungsplan 
(VEP)
Projektbezogener 
B-Plan mit städteb. 
Vertrag
Erbbaurechts-
bestellung
Konzeptvergabe
Empfehlung/
Beratung
Kommunale
Gebäude
Kommunale
Flächen
Bauleitplan-
verfahren
Baugenehmigungs-
verfahren nach 
§§ 30, 34, 35

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3. Bausteine des klimaneutralen Planens und Bauens
Mit der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ liegt für die Kölner Stadtentwicklung ein 
strategisches, integriertes Konzept mit einer Kompassfunktion vor. 
Die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ zeigt in der „360-Grad-Perspektive“ mit dem 
Zielgerüst aus fünf Leitsätzen und 27 Zielen die strategische Ausrichtung Kölns, die bei allen 
Vorhaben zu berücksichtigen sind. Mit den Zielkarten (Teil der „Stadträumlichen Perspektive“ 
der Stadtstrategie) werden strategische Empfehlungen in den Bereichen Wohnen, Wirtschaft, 
 Soziales, Kultur und Bildung, Mobilität sowie Grün und Klima räumlich auf dem Stadtgebiet 
verortet. Sowohl im Zielgerüst als auch in den Zielkarten sind klimaschutzrelevante Aspekte, vor 
allem der Ansatz des Flächensparens, maßgeblich berücksichtigt. Dies umfasst unter anderem 
den Aspekt der parallelen Entwicklung von Siedlung und ÖPNV-Angebot als auch den Ansatz 
der gemischten Quartiere mit kurzen Wegen zu wichtigen Infrastrukturen. Klimaschutz und 
 Verdichtung wird als eine integrierte Aufgabe verstanden. 
Der Ratsbeschluss zur Stadtstrategie wurde im Dezember 2021 verabschiedet. Damit entfaltet 
die Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ eine verbindliche Wirkung und ist gemäß § 1 
Absatz 6, Nr. 11 BauGB als informelles Planungsinstrument im Sinne eines städtebaulichen 
 Entwicklungskonzeptes bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. 
3.1 Klimaschutzrelevante Aspekte in der vorbereitenden Bauleitplanung 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die vorbereitende Ebene der Bauleitplanung dar und dient 
der Lenkung und Ordnung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung im Stadtgebiet der 
Stadt Köln. 
Entsprechend der Stadtstrategie und ihrem Leitsatz für ein klimagerechtes und umweltfreund-
liches Wachstum entstehen bei der Quartiers- und Stadtteilentwicklung Fragen zu umsetzbaren 
Dichten und Nutzungsmischungen und wie dem Klimawandel und Aspekten des Klimaschutzes 
angemessen begegnet werden kann, mit Fokus auf die städtebauliche Entwicklung. Klimaschutz 
und Klimawandelanpassung sind dabei bei der Flächenentwicklung möglichst frühzeitig aufgrund 
von möglichen Synergien und auch Zielkonflikten parallel zu berücksichtigen. Lokale Einflüsse 
auf Kleinklima, Versorgungspotenziale und Erreichbarkeit müssen – neben vielen weiteren 
sogenannten Abwägungsbelangen in der Phase der vorbereitenden Bauleitplanung – geprüft 
und abgewogen werden. Die Prüfung lokal vorhandener Potenziale am Standort ermöglicht über 
einen individuellen Ansatz, ortsspezifische, individuelle Potenziale zu heben und zu stärken.

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3.1.1 Kleinklima 
Insbesondere die dicht bebauten Stadtquartiere der Stadt Köln mit hohen Versiegelungsgraden 
und wenig Vegetation leiden im Sommer unter der Hitzeentwicklung. Durch Starkregenereignisse 
besteht hier hohes Gefährdungspotential. Die Klimawandelanpassung muss daher bei allen 
Projekten der Stadt frühzeitig mitgedacht werden und spielt vor allem bei der Stadttechnik, der 
Flächennutzung sowie im Städtebau eine wichtige Rolle.
Neben topographischen und baulichen Gegebenheiten im Umfeld des Plangebiets haben die 
bauliche Dichte und die geplante Bodenversiegelung Einfluss auf die Entwicklung des Kleinklimas 
in bebauten Strukturen. Vorhandene Kaltluftschneisen begünstigen im Sommer einen effektiven 
Abtransport lokal entstehender Wärmestrahlung durch aufgeheizte Straßen- und Fassaden-
flächen. Vorhandene Grünräume und Luftkorridore, wie das bestehende Grünsystem der Stadt 
Köln mit seinen beiden Grüngürteln und den tief in die Stadt hineinreichenden „grünen Fingern“, 
sollen bei der Planung der Bebauung berücksichtigt werden, um die Bildung von Hitzeinseln in 
neuen Plangebieten zu vermeiden. 
Grünstrukturen in der Stadt zusammen mit einer Freiraumvernetzung, einer klimawandelange-
passten Bebauung und Nachverdichtung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas 
in dicht bebauten Belastungsgebieten, sind daher wichtige Eckpfeiler der Vorsorgestrategie der 
Stadt Köln und sollen zu einer resilienten Stadtentwicklung beitragen. 
3.1.2 Anschluss an Straßennetz und ÖPNV
Köln ist eine wachsende Stadt. Bevölkerungswachstum, eine steigende Multilokalität und neue 
Formen der Warenströme führen zu mehr Verflechtungen, mehr Verkehr und einer höheren 
Mobilitätsnachfrage innerhalb der Stadt. Die Stadt Köln beabsichtigt darum eine konsequente 
Verkehrswende und setzt auf Verkehrsreduzierung und nachhaltige, umweltfreundliche, flächen-
schonende und innovative, „smarte“ Mobilitätslösungen in der Stadtentwicklung. 
Die Stadtachsen, an denen sich, insbesondere im Bereich der inneren Stadt, viele zum Teil 
verdichtete Quartiere entwickelt haben, geraten durch die Verkehrsbelastung immer mehr unter 
Druck. Für eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur sind gemäß der Stadtstrategie der fließende 
motorisierte Individualverkehr mit seinen negativen, externen Effekten sowie der ruhende 
 Verkehr und der daraus resultierende Flächenverbrauch zu reduzieren. 
Der Straßenverkehr, als Hauptverursacher der Treibhausgas-Emissionen im Stadtgebiet, 
 erfordert zwingend eine Transformation des Verkehrsverhaltens aller Verkehrsteilnehmer mittels 
geeigneter Mobilitätskonzepte, die eine alternative Auswahl klimaneutraler Mobilitätsformen 
ermöglichen sollen, um die verkehrsbedingten Emissionen zu verringern. Zur Unterstützung 
des Klimanotstandsbeschlusses von 2019 und der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans von

Seite 8 
2021 ist dies mindestens bei Wohn- und Gewerbegebäude-Neubauten, die die Aufstellung eines 
Bebauungsplans erfordern, weitestgehend im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. 
Der Ausbau und Lückenschluss, die Verbesserung und die Verknüpfung der Verkehre des 
Umweltverbunds, sind ebenso wichtige Zukunftsaufgaben, die mit der im FNP vorgesehenen 
Siedlungsentwicklung abgestimmt werden müssen. Bauliche Aspekte, Frei- und Grünräume 
sowie nachhaltige Mobilitätskonzepte sind bei neuen Entwicklungen zusammen zu denken.
Ein attraktiver Anschluss von Plangebieten an Naherholungsgebiete, etwa über das auf das Kölner 
Stadtzentrum ausgerichtete Radwegenetz und das überregionale Radschnellwegenetz, fördert 
den ökologisch verträglichen Individualverkehr und steigert die Wohnqualität im Plangebiet und 
der Region.
3.1.3 Nahversorgung, Schule und Kita
Um dem Bevölkerungswachstum, dem demografischen Wandel, der Pluralisierung der Lebens-
stile – um nur einige Faktoren zu nennen, die einen Anpassungsdruck auf die Stadt auslösen 
– klimagerecht und flächensparend zu begegnen, sind für eine nachhaltige Quartiersentwicklung 
angemessene Dichten, Nutzungs- und Typologiemischungen im Sinne der „Stadt der kurzen 
Wege“ Voraussetzungen. 
Die Nahversorgung sollte durch bestehende Infrastrukturen oder ggf. durch die Weiterent-
wicklung vorhandener Strukturen sichergestellt werden. Denn ein bedarfsgerechtes 
Infrastruktur angebot sichert den Bewohner*innen der Stadt die gesellschaftliche Teilhabe. Die 
dezentral verorteten Kölner Versorgungszentren sind Anker für soziale, kulturelle und Bildungs-
angebote in den Stadtteilen und müssen bedarfsgerecht gestärkt und qualifiziert werden. Dabei 
ist zu prüfen, ob in Quartieren der äußeren Stadt, wo es teilweise Versorgungsengpässe gibt, 
durch Nachverdichtungen die Tragfähigkeit von Infrastruktureinrichtungen ermöglicht werden 
kann. Dies hätte auch klimatische Wirkungen. Der Ansatz nutzungsdurchmischter Quartiere mit 
kurzen Wegen ermöglicht eine Erreichbarkeit sowohl zu Fuß als auch mit dem Rad und minimiert 
private PKW-Fahrten. 
Auch für die Produktions- und Dienstleistungsstandorte sind die Funktionsmischung, 
 Verdichtung und letztendlich die städtebauliche Qualität wichtige Standortfaktoren.

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3.1.4 Nutzung regenerativer Energien
Aus dem nachhaltigen Ansatz der Stadtstrategie ist das Ziel 5.4 „Energie einsparen, effizient 
nutzen und erneuerbare Energien ausbauen“ hervorgegangen. Der Anteil einer regenerativen und 
dezentralen Energieversorgung im Stadtgebiet soll erhöht werden. 
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b und c BauGB ermöglicht es Kommunen, die Ausstattung des Gemeindegebietes 
mit Einrichtungen, Anlagen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken 
oder der Anpassung an den Klimawandel dienen, im Flächennutzungsplan aufzunehmen. Im 
Rahmen der weiteren Überlegungen der Stadt Köln hinsichtlich der künftigen energetischen 
Versorgung wird geprüft, wie flächenbezogene Potenziale von regenerativen Energien stärker 
genutzt und ggf. über die vorbereitende Bauleitplanung gesteuert werden können.
3.2 Klimaschutzrelevante Aspekte und Vorgaben in Qualifizierungsverfahren
Für Qualifizierungsverfahren sehen die Leitlinien klimaschutzrelevante Aspekte zur Optimierung 
der Energieversorgung im Plangebiet und des städtebaulichen Entwurfs in einer sehr frühen 
Phase vor. 
3.2.1 Lokale Potenziale der Energieversorgung (Strom, Wärme, Kälte)
Die Prüfung der lokalen Potenziale am Standort ermöglicht über einen individuellen Ansatz, 
ortsspezifische, individuelle Potenziale zu heben und zu stärken. Die Analyse der vorhandenen 
 energierelevanten Potenziale im Plangebiet, die gestärkt bzw. genutzt werden können (zum 
Beispiel besondere (Grund)Wasservorkommen für eine Wärmepumpenanwendung, Fern-
wärmeleitung, Industrieabwärme in unmittelbarer Nähe, Abwärme aus Abwasser usw.), oder der 
 spezifischen Restriktionen, die in der weiteren Planung der energetischen Versorgung berück-
sichtigt oder optimiert werden müssen (z.B. die Wahrung von Umweltbelangen) ermöglicht die 
Eingrenzung sinnvoller in Frage kommender Versorgungsvarianten, über die Standardansätze 
hinaus. Besondere lokal vorhandene Energiepotenziale sind dann im Rahmen der Ausarbeitung 
möglicher Versorgungskonzepte in den Qualifizierungsverfahren zu untersuchen bzw. zu 
beschreiben und im Laufe des anschließenden Bauleitplanverfahrens im Energiekonzept zu 
berücksichtigen.

Seite 10 
3.2.2 Solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs für  Plangebiete mit 
Schwerpunkt Wohnen 
Die Berücksichtigung der vorhandenen Topographie und der umliegenden Bebauung kann die 
Nutzbarkeit passiver solarer Wärmegewinne im Winter, vor allem aber auch in der Übergangszeit, 
begünstigen. Die Ausrichtung der Erschließungsstraßen und damit die der Baugrundstücke und 
Baukörper beeinflusst diesen Aspekt grundlegend. 
Die solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs durch die/den Vorhabenträger*in 
sichert im Wohnungsbau die Nutzung passiver Wärmegewinne und des Tageslichts. Ungünstige 
Positionierungen einzelner Baukörper im Plangebiet können durch die solarenergetische Prüfung 
frühzeitig festgestellt und der Entwurf ggf. entsprechend optimiert werden. 
Die Anordnung der Bebauung im Plangebiet erfolgt idealerweise mit einer maximalen Drehung 
der Baukörper um 45° aus der Südausrichtung sowie einer möglichst verschattungsfreien 
 Besonnung der südausgerichteten Fassade. 
Ein unter Umständen auftretender Zielkonflikt zwischen der solarenergetischen Optimierung und 
dem Schutz vor sommerlicher Überhitzung ist im Einzelfall im Rahmen der Abwägung zu lösen. 
Ein effektiver außenliegender Sonnenschutz der transparenten Fassadenflächen, der gleichzeitig 
eine Tageslichtnutzung in den Räumen ermöglicht, ist sicherzustellen. Mithilfe von begrünten 
und versickerungsfähigen sowie hellen Oberflächen im Außenraum und einer hellen farblichen 
Gestaltung der Außenhüllflächen ist der Bildung von Hitzeinseln entgegenzuwirken.
3.3 Klimaschutzrelvante Aspekte und Vorgaben in der verbindlichen Bauleitplanung, 
öffentlich-rechtliche Verträge (BauGB §11, §12)
Die konkreten Maßnahmen werden im Bauleitplanverfahren vorhabenbezogen ermittelt und im 
Anschluss vertraglich in den abzuschließenden Verträgen fixiert (städtebaulicher Vertrag, Durch-
führungsvertrag).

Seite 11 
3.3.1 Solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs für Plangebiete mit 
Schwerpunkt Wohnen
Die Hinweise zur solarenergetischen Optimierung gelten entsprechend Kapitel 3.2.2, ebenso die 
Hinweise auf die Sicherstellung eines effektiven Schutzes vor sommerlicher Überhitzung.
3.3.2 Anforderungen an den Gebäudeeffizienzstandard
Alle zu errichtenden Wohngebäude, für deren Planungsrecht ein Bebauungsplanverfahren 
 erforderlich ist oder die auf Flächen errichtet werden, die von der Stadt Köln veräußert werden 
oder auf denen Erbbaurecht bestellt wird, sind im KfW-Effizienzhaus 40 EE-Standard oder in 
einem darüber hinausgehenden Effizienzstandard auszuführen. 
Wenn für das zu errichtende Gebäude die EE-Klasse nicht erreicht werden kann, sind die Gründe 
hierfür prüfbar darzulegen. Als Ersatzmaßnahme kann das Gebäude dann als KfW-Effizienzhaus 40 
oder in einem darüber hinausgehenden Standard mit Anschluss an die Fernwärme erstellt werden. 
Sofern auch ein Anschluss an das Fernwärmenetz nicht möglich ist, ist das Gebäude mindestens 
als KfW-Effizienzhaus 40 zu errichten und die U-Werte der Gebäudehülle müssen mindestens 
folgende Qualität aufweisen: 
 – Opake Bauteile (Außenwand, Dach, Kellerdeck/Bodenplatte) ≤ 0,15 W(m²·K) 
 – Transparente und transluzente Bauteile (Fenster, Oberlichter) ≤ 0,8 W(m²·K). 
 – Zudem ist das für die Umsetzung des Vorhabens angedachte Energiekonzept (s. Kapitel 3.3.3) 
der Koordinationsstelle Klimaschutz vorzulegen. 
Analog sind die zu errichtenden Nichtwohngebäude im Standard KfW-Effizienzgebäude 40 EE 
oder in einem darüber hinausgehenden Effizienzstandard auszuführen.
Alternativ gelten auch hier die vorgenannten Ersatzmaßnahmen: 
 – Mindestens KfW-Effizienzgebäude 40 und Anschluss an das Fernwärmenetz oder 
 – Mindestens KfW-Effizienzgebäude 40, Einhaltung der genannten U-Werte für opake und 
 transparente/transluzente Bauteile und Vorlage eines Energiekonzeptes (s. Kapitel 3.3.3).

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3.3.3 Erstellung eines Energiekonzeptes
Auf Basis der Kubatur und der voraussichtlichen Nutzung lassen sich aus dem städtebaulichen 
Entwurf Energiebedarfe für das Plangebiet ableiten. Der voraussichtliche Wärme- und 
 gegebenenfalls Kältebedarf kann durch verschiedene Versorgungssysteme und Energieträger 
gedeckt werden.
Sofern eine Umsetzung mit dem Gebäudeeffizienzstandard KfW 40 mit Nachweis der U-Werte 
erfolgt, ist, sowohl im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung für ein Plangebiet als auch für 
Vorhaben die Einzelgebäude betreffen, ein Energiekonzept vorzulegen. 
Das Energiekonzept umfasst die folgenden Teilaspekte: 
 – Energiebedarfsabschätzung für Raumheizung/Raumkühlung und Warmwasser auf Basis 
des angesetzten Baustandards, der geplanten Kubatur und der voraussichtlichen Nutzung. 
 Darstellung des Energiebedarfs (Primärenergiebedarf [kWh/m²a], Endenergiebedarf  
[kWh/m²a]), gegebenenfalls exemplarische Wärmeschutznachweisberechnung zum Nachweis 
der Ansätze zur Erfüllung des geforderten KfW-Effizienzstandards. 
 – Definition einer Energiebereitstellungsvariante unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen 
Gegebenheiten und Potenziale in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klimaschutz. 
 – Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung ist auszuweisen (mit separater 
Ausweisung des solaren Anteils) [kWh/a und % am Gesamtenergiebedarf]. 
 – Sofern KWK eingesetzt wird, sind die Anteile der KWK-Wärme und des KWK-Stroms an der 
Energiebereitstellung auszuweisen [kWh/a und % am Gesamtenergiebedarf]. 
Hierbei kann bei großen Plangebieten ggf. eine Clusterung des Gebiets in Bauabschnitte erfolgen 
und muss bei der Wahl und Dimensionierung der Versorgungstechnik Berücksichtigung finden. In 
der Abwägung der Energieversorgung wird dem Anteil lokaler Abwärmequellen oder regenerativer 
Energien die höchste Priorität eingeräumt. 
Grundsätzlich wird es befürwortet, dass bei der Versorgungskonzeptionierung lokale erneuerbare 
Energiequellen bevorzugt berücksichtigt werden. 
Sofern in einem Versorgungskonzept der Einsatz von Biomasse priorisiert wird, ist dies im Vorfeld 
mit der Koordinationsstelle Klimaschutz abzustimmen.

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3.3.4 Einsatz Erneuerbarer Energien im Strombereich / Mindestanforderung PV
Alle zu errichtenden Gebäude, die einen Strombedarf bedingen, sind mit einer Photovoltaik-
anlage (PV) auszustatten, die eine Anlagenleistung von mindestens einem Kilowatt peak  
(kWpeak) aufweist. Der Strom aus der Photovoltaik-Anlage ist im oder am Gebäude und/oder für 
die Einspeisung in das örtliche Stromnetz zu nutzen. Eine Befreiung von der Verpflichtung zum 
Bau einer PV-Anlage ist möglich, wenn 
 – sich deren Errichtung nicht sinnhaft darstellen lässt (z.B. großflächige Verschattung der  
Dach- und Fassadenflächen), 
 – kein Strom im Gebäude verbraucht wird,
 – die Anforderungen aus dem GEG § 34 zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs 
durch erneuerbare Energien vollständig durch eine solarthermische Dachflächenanlage 
 gedeckt werden, 
 – konkurrierende Belange, wie der Denkmalschutz, vorhanden sind. 
Die Verpflichtung zum Bau einer PV-Anlage kann durch Dritte (z.B. Energiedienstleister) erfüllt 
werden. 
Die Mindestanforderung PV gilt nur so lange, wie PV-Dienstleistungen auf dem Kölner Strom-
markt angeboten werden und somit eine Wahlfreiheit für den Bauherrn zwischen Anlagen-
errichtung im Eigentum oder Erfüllung der Mindestanforderung PV durch Dritte gegeben ist. 
Die Mindestanforderung PV lässt sich mit extensiver Dachbegrünung kombinieren. 
Der Nachweis der Anlageninstallation erfolgt durch die Vorlage der Registrierungsbescheinigung 
der PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister).
3.4 Klimaschutzrelevante Vorgaben bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung 
kommunaler Flächen
3.4.1 Wohn- und Nichtwohngebäude
Im Kaufvertrag/in der Erbbaurechtsbestellung verpflichtet sich der/die Käufer*in/Erbbaurechts-
nehmende zur Erfüllung der aus den Leitlinien für Klimaschutz resultierenden Anforderungen 
an zu errichtende Gebäude. Es gelten die Anforderungen aus den Vorgaben zur verbindlichen 
Bauleitplanung.

Seite 14 
3.5 Weitere Aspekte 
Die Klimaschutzbelange und das damit im Zusammenhang stehende Streben nach möglichst 
geringen Energiebedarfen und einer möglichst hohen Effizienz bei der Energiebereitstellung sind 
immer im Kontext mit den Anforderungen, die aus der Klimafolgenanpassung heraus resultieren, 
zu sehen. Bei der Planung und Gestaltung der zu errichtenden Gebäude ist neben einer möglichst 
hohen Nutzung passiver solarer Gewinne gleichzeitig ein ausreichender Schutz vor sommerlicher 
Überhitzung sicherzustellen. Passive Maßnahmen, wie beispielsweise 
 – ein ausgeglichener Fensterflächenanteil, der sowohl die passiven solaren Gewinne, als auch die 
Vermeidung einer sommerlichen Überhitzung berücksichtigt, 
 – ein bedarfsgesteuerter beweglicher außenliegender Sonnenschutz oder feststehende außen-
liegende Sonnenschutzvorkehrungen, Dachüberstände, 
 – die Sicherstellung einer effektiven Nachtlüftung der Innenräume und 
 – die Speichermasse der raumumschließenden Bauteile 
sind aktiven Kühlmaßnahmen stets vorzuziehen. 
Die extensive oder intensive Begrünung der Dach- und Fassadenflächen eines Gebäudes wirken 
sich positiv auf das Mikroklima des Standortes aus und ist sowohl mit einer PV- als auch mit einer 
Solarthermie-Dachanlage kompatibel. 
Begrünte Dachflächen können zudem für die Regenrückhaltung genutzt werden. Das Pflanzen-
substrat nimmt Niederschlagswasser auf und speichert dieses zunächst. Der anschließende 
natürliche Prozess der Verdunstung senkt die Umgebungstemperatur und wirkt sich somit positiv 
auf die Umgebungstemperatur am Standort (Mikroklima) aus und entlastet gleichzeitig das 
örtliche Abwassersystem. Zudem trägt die Substratschicht zur Verbesserung der Dämmwirkung 
der Außenhülle bei – sowohl hinsichtlich des Wärmeschutzes in der Heizperiode als auch hinsicht-
lich des Hitzeschutzes in den Sommermonaten. 
Vor allem in innerstädtischen Lagen wirkt sich die Gebäudebegrünung positiv auf die Feinstaub-
bindung und den Schallschutz aus. 
Eine umfassende Darstellung aller für die Klimafolgenanpassung relevanten Aspekte wird aktuell 
seitens der Stadt Köln erarbeitet. Perspektivisch sollen die Leitlinien für die Klimafolgenanpassung 
mit den Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln zusammengeführt werden und Bauwilligen als 
umfassende Handreichung für die Umsetzung ihrer Vorhaben dienen.

Seite 15 
4. Der „Kölner Standard“ im Überblick
Unterschieden nach Wohn- und Nichtwohngebäuden, ergeben sich aus den Klimaschutzleitlinien 
die folgenden Anforderungen und Empfehlungen:
4.1 Wohngebäude
Als Wohngebäude gelten alle Gebäude, die vorrangig zu Wohn- oder wohnähnlichen Zwecken 
genutzt werden. Dazu zählen auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime, sowie ähnliche Einrichtungen. 
Alle anderen Gebäude gelten als „Nichtwohngebäude“. Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem 
Wohnen dienen und einen Anteil von > 10 % der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als 
Wohngebäude zu betrachten. 
Verbindliche Anforderungen:
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzhaus 40 EE oder besser  
Ersatzmaßnahmen:
 – KfW-Effizienzhaus 40 oder besser in Verbindung mit einem Fernwärmeanschluss, 
sofern die EE-Klasse nachweislich nicht erreicht werden kann. 
oder 
 – KfW-Effizienzhaus 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von U-Werten:  
opake Bauteile ≤ 0,15 W/(m²K)  
transparente Bauteile ≤ 0,8 W/(m²K) und  
Erstellung eines Energiekonzeptes (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klimaschutz), 
sofern auch die Anschlussmöglichkeit an das Kölner Fernwärmenetz nicht gegeben ist.  
 – Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, gegebenenfalls über 
Pachtmodell mit einem Energieversorger umsetzbar) 
Empfehlungen: 
 – Solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs 
 – Passive Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes vor sommerlicher Überhitzung sind 
 aktiven Kühlmaßnahmen vorzuziehen 
 – Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünung (Dachbegrünung und eine PV- oder Solarthermie-
Dachanlage schließen sich nicht gegenseitig aus) 
 – Förderung alternativer Formen klimaneutraler Mobilität in geeigneten Konzepten in der 
 Bauleitplanung

Seite 16 
Bei gemischtgenutzten Gebäuden (Wohngebäude mit anteiliger Nicht-Wohnnutzung) sind ab 
einem Flächenanteil der Nichtwohnnutzung von >10 % die Anforderungen der Leitlinien für die 
jeweilige Nutzung separat zu erfüllen.
Einzureichende Nachweise:
 – Wärmebedarfsberechnung/Wärmeschutznachweis mit ausgewiesenem Primärenergiebedarf 
[kWh/(m²AN·a)] und Transmissionswärmeverlust (H‘T) der Gebäudehülle [W/(m²·K)] des GEG-
Referenzgebäudes und des zu errichtenden Gebäudes,
 – Nachweis der geplanten U-Werte der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes.
 – gegebenenfalls Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die EE-Klasse.
 – gegebenenfalls Energiekonzept (s. Kapitel 3.3.3)
 – Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung ist auszuweisen (mit separater 
Ausweisung des solaren Anteils) [kWh/a]
 – Die Anteile der KWK-Wärme und des KWK-Stroms an der Energiebereitstellung [kWhth/a 
und kWhel/a] sind auszuweisen.
 – Nach Fertigstellung des Gebäudes ist für den Abgleich der Plandaten mit den tatsächlichen 
Ausführungsdaten der endgültige Energieausweis oder die Konformitätserklärung des KfW-
Beraters vorzulegen.
 – Nachweis über die PV-Anlagenregistrierung bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdaten-
register).
4.2 Nichtwohngebäude
Als Nichtwohngebäude gelten alle Gebäude, die unter den Anwendungsbereich des GEG § 2 
fallen, nicht zu Wohn- oder wohnähnlichen Zwecken genutzt werden und auf eine Raumsoll-
temperatur im Heizfall von ≥ 19 C° konditioniert werden. Unter wohnähnliche Zwecke können 
auch freiberufliche und freiberufsähnliche gewerbliche Nutzungen fallen, die üblicherweise in 
Wohnungen stattfinden können und die sich bei der gebäudetechnischen Ausstattung (zum 
Beispiel Belüftung, Klimatisierung, Beleuchtung) nicht wesentlich von der Wohnnutzung unter-
scheiden. Teile eines Wohngebäudes, die nicht dem Wohnen oder einem wohnähnlichen Zweck 
dienen und einen Anteil von > 10 % der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohn-
gebäude zu betrachten.

Seite 17 
Verbindliche Anforderungen:
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzgebäude 40 EE oder besser  
Ersatzmaßnahmen:
 – KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit einem Fernwärmeanschluss,  
sofern die EE-Klasse nachweislich nicht erreicht werden kann. 
oder
 – KfW-Effizienzgebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von U-Werten: 
opake Bauteile ≤ 0,15 W/(m²K) 
transparente Bauteile ≤ 0,8 W/(m²K) und
 – Erstellung eines Energiekonzeptes (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klimaschutz), 
sofern auch die Anschlussmöglichkeit an das Kölner Fernwärmenetz nicht gegeben ist.  
 – Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, ggf. über Pachtmodell mit 
einem Energieversorger umsetzbar).
Empfehlungen:
 – Passive Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes vor sommerlicher Überhitzung sind  aktiven 
Kühlmaßnahmen vorzuziehen
 – Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünung (Dachbegrünung und eine PV- oder Solarthermie-
Dachanlage schließen sich nicht gegenseitig aus).
 – Förderung alternativer Formen klimaneutraler Mobilität in geeigneten Konzepten in der 
 Bauleitplanung
Bei gemischtgenutzten Gebäuden (Nichtwohngebäude mit anteiliger Wohn- oder wohnähnlicher 
Nutzung) sind ab einem Flächenanteil der Wohnnutzung von > 10 % die Anforderungen der 
 Leitlinien für die jeweilige Nutzung separat zu erfüllen. 
Einzureichende Nachweise: 
 – Wärmebedarfsberechnung oder Wärmeschutznachweis mit ausgewiesenem Primärenergie-
bedarf [kWh/(m²NGF·a)] des GEG-Referenzgebäudes und des zu errichtenden Gebäudes.
 – Nachweis der geplanten U-Werte der wärmeübertragenden Gebäudehüllflächen [W/(m²·K)].
 – gegebenenfalls Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die EE-Klasse.
 – Nach Fertigstellung des Gebäudes ist für den Abgleich der Plandaten mit den tatsächlichen 
Ausführungsdaten der endgültige Energieausweis oder die Konformitätserklärung des KfW-
Beraters vorzulegen.
 – gegebenenfalls Energiekonzept (s. Kapitel 3.3.3)
 – Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung ist auszuweisen (mit separater 
Ausweisung des solaren Anteils) [kWh/a]
 – Die Anteile der KWK-Wärme und des KWK-Stroms an der Energiebereitstellung [kWhth/a und 
kWhel/a] sind auszuweisen.
 – Nachweis über die PV-Anlagenregistrierung bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdaten register).

Seite 18 
5. Quellen/Literatur
 – Stadt Köln (2019): KölnKlimaAktiv 2022. Online verfügbar unter  
https://www.stadt-koeln.de/artikel/68183/index.html
 – Stadt Köln (2019): Stadtstrategie Kölner Perspektiven 2030+. Online abrufbar unter  
https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtentwicklung/koelner-perspektiven-2030/
index.html
 – Stadt Köln (2019): Klimanotstand. Online abrufbar unter  
https://www.stadt-koeln.de/artikel/69223/index.html
 – Stadt Köln (2021): Energieleitlinien der Stadt Köln. Online verfügbar unter  
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=809586&type=do
 – Stadt Köln (2021): Klimaneutrales Köln 2035 online abrufbar unter  
https://www.stadt-koeln.de/artikel/69164/index.html
 – Kreditanstalt für Wiederaufbau. Online verfügbar unter  
https://www.kfw.de

Anlage 5 Beantwortung der Nachfragen (Sitzung Liegenschaftsausschuss)

8003 Zeichen

Anlage 5 Stellungnahme der Verwaltung 
 
Beantwortung der mündlichen Nachfragen aus der Sitzung des Lie-
genschaftsausschusses am 14.02.2022  
Fragen RM Pakulat  
1. Weshalb wird der Geltungsbereich an der Bauleitplanung und nicht an der Größe der 
Vorhaben festgemacht? 
2. Ist geplant, künftig auch Vorhaben nach § 34 BauGB einzubeziehen oder was spricht 
dagegen? Schließlich gebe es auch in diesem Bereich größere Bauvorhaben. 
3. Warum werden die Fotovoltaik-Anlagen pro Dach und nicht an der Quadratmeterzahl 
des Daches bemessen? 
4. Ist die Einspeisung des erzeugten Stromes in das öffentliche Netz für die Besitzer 
überhaupt rentabel? Hierzu bittet sie um eine Kosten-Nutzungsaufstellung. 
Antwort der Verwaltung 
Zu 1)  
Das Instrument der verbindlichen Bauleitplanung eignet sich als Instrument, um als Stadt Re-
gelungen zum Klimaschutz zu treffen. Insofern sind ein „Planungsanstoß“ bzw. die „Feststel-
lung eines Planungserfordernisses“ Anlass einer Verankerung von Klimaschutzkriterien 
(durch Festlegung von Vorgaben in den einschlägigen Verträgen). Die Größe eines Vorha-
bens allein erlaubt keinen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht, da in 
Gebieten mit rechtskräftigen B-Plänen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung be-
steht (vgl. Frage 2). Hier besteht also nach derzeitigem Recht kein „Hebel“, um nachträglich 
Vorgaben zu treffen.  
Zu 2) 
Es ist nicht geplant, Vorhaben nach § 34 einzubeziehen, da dies rechtlich nicht möglich ist. 
Es besteht ein Anspruch auf Baugenehmigung, wenn das Vorhaben sich in den Bestand ein-
fügt. 
Wortlaut §34 Abs. 1 S.1: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zuläs-
sig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, 
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesi-
chert ist. 
 
Im Fall von Veräußerungen bzw. Bestellungen von Erbbaurechten hat die Stadt die Möglich-
keit der Verankerung der Klimaschutzleitlinien in den entsprechenden Verträgen.  
Zu 3) 
Die Erfahrung aus langjähriger Erprobung der Stadt Tübingen zeigt, dass die niedrige Anfor-
derung sicherstellt, dass die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens nicht gefährdet wird. 
Gleichzeitig führt die Befassung mit der Pflicht, eine Anlage zu bauen, in nahezu allen Fällen 
dazu, dass eine dem Bedarf und der Dachgröße entsprechende Anlagengröße realisiert 
wird. Die Stadt Münster hat in Wohngebäuden ebenfalls 1 kWpeak als Vorgabe festgesetzt. 
Durch den Verzicht auf die Vorgabe einer bestimmten zu nutzenden Dachfläche haben die 
Vorhabenträger*innen mehr Freiheit, die Dachflächen anderweitig sinnvoll zu nutzen (z.B. 
durch die Schaffung zusätzlicher Aufenthaltsflächen, Nutzung als Dachgarten oder die Um-
setzung intensiver Begrünung). So kann abhängig vom Standort und der Art der Nutzung ab-
gewogen und eine sinnvolle Lösung mit Mehrwert und ohne Zielkonflikt gefunden werden.

Zu 4)  
Die Rentabilität von Einspeisung oder Eigenverbrauch kann nicht pauschal beantwortet wer-
den. Auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis wirken verschiedenste Parameter, deren Ausprägung 
in jedem Gebäude unterschiedlich ist und die in Abhängigkeit zueinander stehen, beispiels-
weise Nutzungsart und Nutzungsmischung des Gebäudes (wohnen, arbeiten, produzieren, 
lagern…), Ausrichtung des Dachs, Verhältnis Dachfläche zu Nutzfläche, Größe der Dachflä-
che, Größe der PV-Anlage im Verhältnis zum Strombedarf im Gebäude ( bestimmt Verhält-
nis Eigenstromnutzung/Einspeisung, Mietnutzung oder Nutzung durch Eigentümer*in(nen)), 
bei Mietnutzung private oder gewerbliche Vermieter ( gibt unter Umständen Ausschlag, ob 
Eigenstromnutzung als Mieterstrommodell umgesetzt werden kann und die/der Eigentü-
mer*in dies anbieten möchte) sowie weitere Parameter.  
 
Aufgrund dessen werden den Vorhabenträger*innen durch die Klimaschutzleitlinien keine 
Vorgaben gemacht, wie der erzeugte Strom zu verwenden ist.1  
 
Fragen RM De Bellis-Olinger: 
1. Gelten die Leitlinien auch für sektorale B-Plan-Verfahren innerhalb der Bestimmun-
gen des § 34 BauGB gelten.  
2. Wird tatsächlich der gesamte Strom in das öffentliche Netz eingespeist oder nur der 
über den eigenen Verbrauch hinausgehende Strom. 
Antwort der Verwaltung 
Zu 1) 
Auch bei sektoralen Bebauungsplänen gelten die Leitlinien zum Klimaschutz. Die Umsetzung 
wird grundsätzlich aber nicht möglich sein, da (bis auf seltene Ausnahmen) keine Vertrags-
partner vorhanden sein werden, denen die Erfüllung der Anforderungen auferlegt werden 
könnte. Dies ist in der Art der sektoralen Bebauungspläne selbst begründet. 
Es werden vier Arten von sektoralen Bebauungsplänen unterschieden, entsprechend den 
vier Absätzen 2a – 2d im § 9 BauGB (also § 9 Abs. 2a – d BauGB). Die ersten drei sektora-
len Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a-c BauGB sind auf die Steuerung von Einzelhandel, 
Vergnügungsstätten und die Folgen von Störfällen ausgerichtet. In Bebauungsplänen dieser 
Art werden nur diese Themen reguliert. Die übrige Nutzung richtet sich nach § 34 BauGB. 
Daher wird regelmäßig kein Interesse von Vorhabenträgern bzw. Investoren an solch einem 
Plan bestehen.  
Ähnlich verhält es sich bei Absatz 2d. Über ihn können Flächen für Wohngebäude und For-
derungen bezüglich des geförderten Wohnungsbaus in ansonsten nach § 34 BauGB zu be-
urteilenden Gebieten festgelegt werden. An diesen Festsetzungen allein ist kein Interesse 
von Vorhabenträgern und Investoren zu erwarten. 
Der Zweck der sektoralen Bebauungspläne ist somit vor allem, der Stadt ein Steuerungs-
instrument an die Hand zu geben, um für die vier vorgestellten Themenbereiche zielgerich-
tete Regelungen zu treffen, ohne einen umfassenden Bebauungsplan aufstellen zu müssen. 
In sektoralen Bebauungsplänen werden also nur auf ein Thema beschränkte Festsetzungen 
zur gezielten Steuerung jeweils dieser bestimmten Themen getroffen. 
Zugleich werden die Leitlinien zum Klimaschutz über vertragliche Regelungen zwischen 
Stadt und Vorhabenträger/ Investor in der Planung verankert. Wenn also mangels Interesse 
kein Vertragspartner zur Verfügung steht, besteht kein Ansatzpunkt, die Leitlinien anzuwen-
den. Auch von Seiten der Stadt besteht bei einem sektoralen Bebauungsplan in der Regel 
                                                
1 vgl. Klimaschutzleitlinien S.13: „Der Strom aus der Photovoltaik-Anlage ist im oder am Gebäude 
und/oder für die Einspeisung in das örtliche Stromnetz zu nutzen.“

kein Interesse, darüber hinausgehende Regelungen zu anderen, im Plan nicht aufgegriffe-
nen Themen, zu treffen. Es wird in diesen Fällen explizit kein klassischer Bebauungsplan an-
gestrebt. 
 
Eine andere Interessenlage ist allenfalls bei § 9 Abs. 2d BauGB denkbar. Der Absatz ermög-
licht auch ergänzende Festsetzungen, sodass im Einzelfall eine Bebauung ermöglicht wer-
den kann, die über das bauliche Maß nach § 34 BauGB hinausgeht. Dadurch könnte für Vor-
habenträger/ Investoren ein Anreiz bestehen, ggf. ihr Vorhaben über die Planung nach Abs. 
2d zu realisieren. Werden in diesem Zusammenhang Städtebauliche Verträge geschlossen, 
wie es insbesondere § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 3 BauGB ausdrücklich vorsieht, könnten dort die 
Klimaleitlinien verbindlich verankert werden. 
In Einzelfällen des § 9 Abs. 2d BauGB ist es zumindest theoretisch also möglich, die Leitli-
nien zum Klimaschutz anzuwenden. Die Möglichkeit zur Anwendung hängt grundsätzlich da-
von ab, ob ein Vertragspartner zur Umsetzung des sektoralen (und generell des) Bebau-
ungsplans zur Verfügung steht. In welchem Umfang sich Vorhabenträger dafür interessieren, 
den Absatz 2d anstelle eines qualifizierten Bebauungsplans anzuwenden, ist noch abzuwar-
ten, da das Instrument noch neu ist. 
 
Zu 2) 
Die Stromverwendung ist freigestellt.2  
                                                
2 vgl. Klimaschutzleitlinien S.13: „Der Strom aus der Photovoltaik-Anlage ist im oder am Gebäude 
und/oder für die Einspeisung in das örtliche Stromnetz zu nutzen.“

Beschlussvorlage Rat

7779 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 4286/2021 
Freigabedatum 
09.02.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln 
 
1. nimmt die als Anlage beigefügten Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
städtischer Neubauvorhaben in Köln zur Kenntnis. 
 
2. beauftragt die Verwaltung mit deren Umsetzung 
 
 
  
Wirtschaftsausschuss 10.02.2022 
Liegenschaftsausschuss 14.02.2022 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 17.02.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 10.03.2022 
Unterausschuss Wohnen 10.03.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 16.03.2022 
Rat 17.03.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln setzt mit den Leitlinien die Maßnahme 2.2, „Leitlinie für Klimaschutz bei Konversion 
und Neubau“, jetzt: „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben 
in Köln“ aus dem Maßnahmenprogramm „KölnKlimaAktiv 2022“ (3680/2018) sowie Punkt 7 a-c des 
Beschlusses zum Mediationsverfahren Klimawende Köln – RheinEnergie AG (3762/2021) um. Sie 
reagiert damit auch auf den am 9. Juli 2019 ausgerufenen Klimanotstand, und auf den Ratsbeschluss 
vom 24. Juni 2021, nach dem die Stadt Köln bis zum Jahr 2035 klimaneutral werden soll. Die Leitli-
nien sind Teil der Sofortmaßnahmen aus dem Klimarat (Projektgruppe Gebäude). Der Bereich Planen 
und Bauen stellt in der wachsenden Stadt Köln einen wichtigen Hebel dar. Gebäuden wird in 
Deutschland ein Anteil von etwa 35 % am Endenergieverbrauch und etwa 30 % der CO2-Emissionen 
zugeschrieben. Dies schlägt sich auch in der städtischen Treibhausgasbilanz 2008 bis 2019 und dem 
entsprechenden Anteil von privaten Haushalten und GHD (Gewerbe, Handel, Dienstleistungen) an 
den Pro-Kopf-CO2-Äquivalenten in Tonnen und Jahr nieder. Die Einstellung der KfW 55-Förderung 
(KfW = Kreditanstalt für Wiederaufbau) zum 01.02.2022 unterstreicht den Ansatz, in den Kölner Leitli-
nien KfW 40 EE (EE = Erneuerbare Energien) verbindlich vorzuschreiben. Mit dem Ziel einer flexiblen 
Anpassung im Fall von Änderungen in der Förderlandschaft beinhalten die Leitlinien einen dynami-
schen Verweis auf die Effizienzklassen der KfW, die jeweils mindestens dem nächsthöheren Stan-
dard oberhalb der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entsprechen. Sie basieren 
auf dem Dreiklang der Minimierung von energetischen Bedarfen, der effizienten Bereitstellung von 
verbleibenden Bedarfen und dem Einsatz möglichst lokaler erneuerbarer Energien. 
Zielsetzung 
Ziel dieser Leitlinien ist es, dass der Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Um-
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln berücksichtigt wird. Nur durch eine frühzeitige Be-
rücksichtigung lässt sich das Klimaschutzpotenzial vollumfänglich ausschöpfen, da Anpassungen im 
Nachgang immer mit einem erhöhten zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden sind. Die Aus-
wirkungen der Leitlinien auf die städtischen Zielsetzungen zum Wohnen, u. a. zum StEK Wohnen, 
sind geprüft worden (s. Anlage 4).  
Nach direktem fachlichem Austausch mit anderen Städten sowie allen fachlich relevanten Dienststel-
len, sind die Leitlinien und Merkblätter im Kölner Wohnungsbauforum, der KölnBusiness GmbH, der 
Industrie und Handelskammer Köln und der Handwerkskammer zu Köln vorgestellt worden. 
Neben der Reduzierung der CO2-Emissionen im baulichen Bereich schaffen die Leitlinien auch eine 
Standardisierung verschiedener Anforderungen in den Verfahren, die den Klimaschutz betreffen. 
Die Leitlinien dienen der Implementierung von Klimaschutzaspekten in Qualifizierungsverfahren, in 
der verbindlichen Bauleitplanung (betrifft ausschließlich die Neuaufstellung) und hinsichtlich der Ver-
äußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen. In Verfahren der Baugenehmigung nach 
§§ 30, 34 und 35 BauGB haben die Leitlinien empfehlenden Charakter und sensibilisieren die jeweils 
Verantwortlichen für die Klimaschutzrelevanz ihrer Entscheidungen und Planungen. 
Die Kernanforderung ist ein hoher baulicher Standard von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Verbin-
dung mit einer möglichst vollständigen Versorgung mit lokal verfügbaren regenerativen Energien und 
konsequenter Nutzung von Photovoltaik. Als Nichtwohngebäude gelten alle Gebäude, die unter den

3 
Anwendungsbereich des §2 GEG fallen, nicht zu Wohn- oder wohnähnlichen Zwecken genutzt wer-
den und auf eine Raumsolltemperatur im Heizfall von ≥ 19 C° konditioniert werden. Für Produktions- 
oder Lagerstätten, die auf eine Temperatur unter 19°C beheizt bzw. frostfrei gehalten werden, sind 
die Anforderungen der Leitlinien nicht verbindlich. Die Integration der verbindlichen Vorgaben aus den 
Leitlinien in die entsprechenden vertraglichen Regelungen von 23 und 61 ist in Abstimmung bzw. er-
folgt.  
Die Klimaschutzleitlinien werden in allen neuen Bebauungsplanverfahren Anwendung finden, in de-
nen die förmlichen Beteiligungen nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses noch 
nicht eingeleitet worden sind.  
Bezüglich der Veräußerung von Grundstücken oder der Bestellung von Erbbaurechten kommunaler 
Flächen gelten die Anforderungen aus den Leitlinien für alle Verkaufsbeschlüsse oder Beschlüsse zur 
Bestellung eines Erbbaurechtes, die nach dem Ratsbeschluss über die Klimaschutzleitlinien gefasst 
werden. 
Die Leitlinien enthalten neben verbindlichen Anforderungen zur Einhaltung des Standards KfW-
Effizienzhaus bzw. -gebäude 40 EE oder besser auch Anregungen zur Berücksichtigung von städte-
baulichem Klimaschutz, Klimawandelanpassung und klimaneutraler Mobilitätssysteme. Sie folgen 
einem modularen Ansatz.  
Das Stufenmodell sieht neben der Prüfung und ggf. Modifizierung der Anforderungen und Empfeh-
lungen aus diesem ersten Modul auf Basis der gesammelten Praxiserfahrungen perspektivisch auch 
eine Erweiterung inhaltlicher Art vor. Themen könnten Bauen im Bestand oder die Kreislaufwirtschaft 
sein. Perspektivisch sollen die Klimaschutz-Leitlinien auch mit den derzeit vom Amt für Umwelt- und 
Verbraucherschutz entwickelten Leitlinien zu der Klimawandel-Anpassung zu einem gemeinsamen 
Kompendium zusammengeführt werden. Die etablierte enge Kooperation der relevanten Dienststellen 
wird zu diesen Zwecken verstetigt.  
Die Anforderungen der Leitlinien werden regelmäßig entsprechend aktuell geltender Rahmenbedin-
gungen aktualisiert und angepasst. 
Sollte der Standard KfW 40EE von der KfW abgeschafft werden, werden die Leitlinien angepasst, so 
dass sie dem jeweils geltenden vergleichbaren Effizienzstandard entsprechen. Dieser Standard muss 
mindestens dem jeweils nächsthöheren Standard oberhalb der Anforderungen aus dem GEG ent-
sprechen. Der Fachausschuss wird über die Änderung informiert. 
Die Leitlinien werden auf den städtischen Internetseiten abzurufen sein bzw. mit dem Ziel größtmögli-
cher Transparenz in den Dienststellen mit entsprechenden Außenkontakten vorgehalten werden. 
Die Verwaltung wird die Einführung und Umsetzung der Leitlinien mit geeigneten Maßnahmen proak-
tiv begleiten. 
Erläuterungen: 
Im Vergleich zum Referenzgebäude des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beläuft sich der Primär-
energiebedarf beim KfW-Effizienzhaus 40 EE maximal auf lediglich 40%, der Transmissionswärme-
verlust maximal auf lediglich 55%. Zugleich muss der Wärme- oder Kältebedarf zu mindestens 55% 
aus erneuerbaren Energien gedeckt werden (im Nichtwohnbereich sind die diesbezüglichen Anforde-
rungen etwas modifiziert).

Anlage 4 Auswirkungen der Leitlinien auf StEK Wohnen

5033 Zeichen

12.01.2022          151-1/Helbig 
 
 
Stellungnahme zu den Auswirkungen der geplanten Klimaschutz-
Leitlinien (nicht-städtischer Neubau) auf das StEK Wohnen 
 
Im Rahmen des politischen Änderungsantrags zur Vorlage „Mediation“ (RheinEnergie / 
Klimawende) (3762/2021) soll geprüft werden, wie sich die „Leitlinien zum Klimaschutz in der 
Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln “ auf das in 2014 durch den Rat der 
Stadt Köln besc hlossene Stadtentwicklungskonzept (StEK) Wohnen auswirken . Bei der 
Erstellung der Leitlinie sollen mögliche Auswirkungen auf die Ziele des Wohnungsbaus - wie 
z.B. im StEK Wohnen formuliert – dargestellt werden. 
 
Aus der Analyse der Ziele und Maßnahmen der nun vorgelegten „Leitlinien zum Klimaschutz 
in der Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln“ und des StEK Wohnen ergibt 
sich kein Widerspruch in ihrer Anwendbarkeit. Vielmehr sind die Leitlinien als logische 
Konkretisierung der in den Zielen und Leitlinien des StEK Wohnen getroffenen Aussagen zu 
interpretieren. Die im StEK Wohnen in 2014 formulierten Ziele und Maßnahmen, die auf die 
Erfordernisse der Energiewende reagieren, zielen bislang auf eine Anpassung und 
energetische Modernisierung der Wohn ungsbestände ab. Da das  StEK Wohnen als offener 
Prozess angelegt und eine modulare Fortschreibung vorgesehen ist, müssen aufgrund der 
vorliegenden Beschlusslagen klimaschutzrelevante Aspekte zukünftig in einem höheren 
Detaillierungsgrad und größerer Bedeut ung berücksichtigt werden.  Auch die Leitlinien zum 
Klimaschutz beinhalten einen modularen Ansatz und sehen u.a. eine zukünftige Ausweitung 
um den – im StEK Wohnen bereits enthaltenen - Bereich der Bestandsgebäude vor.  
 
Die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ 
geben verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der 
Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und 
Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. Das StEK Wohnen hat den Anspruch, das 
Wohnen als Bestandteil einer integrierten Stadt- und Quartiersentwicklung zu behandeln und 
beinhaltet daher Ziele und Leitbilder der Kölner Wohnungspolitik sowie ein 
Handlungsprogramm mit acht Handlungsfeldern und konkreten Maßnahmen (siehe Abbildung 
1). Mit dem Beschluss zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen hat der Kölner Rat in 2014 die 
Weichen für die zukünftige Kölner Wohnungspolitik gestellt. Die Verwaltung hat in der Folge 
konkrete Einzel vorlagen erarbeitet und Handlung sempfehlungen des StEK Wohnen 
umgesetzt. Die Umsetzung, wie auch die ggf. Fortschreibung des StEK Wohnen ist als offener 
Prozess angelegt. Die Leitlinien zum Klimaschutz sind folglich als ein Umsetzungsbaustein 
des StEK Wohnen einzuordnen.

Abbildung 1: Handlungsprogramm des StEK Wohnen (Quelle: StEK Wohnen, S. 20) 
 
Im StEK Wohnen wird eine Anpassung der Wohnungsbestände an die energetischen 
Anforderungen und den  demographischen Wandel gefordert. Hierzu werden der  
kontinuierliche Ausbau der energ etischen Modernisierung und der barrierefreie bzw. 
barrierearme Umbau des Wohnungsbestandes angestrebt (Ziel 4). Auf die Erfordernisse der 
Energiewende und d es demographischen Wandels soll mit der Anpassung der 
Wohnungsbestände reagiert werden. Die Kölner Wohnungsp olitik forciert daher die 
energetische Modernisierung und den barrierefreien Umbau der Wohnungsbestände (Leitlinie 
5). Daraus wird das Handlungsfeld „Energetische Modernisierung“ abgeleitet (siehe Abbildung 
2). Die dort geforderte Einrichtung eines kommuna len Förderprogramms für die private 
Altbaumodernisierung wurde umgesetzt und wird in den Leitlinien zum Klimaschutz 
aufgegriffen. Demnach soll das bisherige Altbausanierungsprogramm an die geänderten 
Bundesförderbedingungen a ngepasst und in ein „Inve stitionsprogramm Klimaschutz“ 
überführt werden. Für dieses Programm sind Förderschwerpunkte zu entwickeln und ab 2022 
umzusetzen. Die Nutzung des Förderprogramms ist durch zielgruppenadäquate 
Kommunikationskampagne(n) zu bewerben.  
 
 
Abbildung 2: Übersicht über  die Handlungsempfehlungen des Handlungsfeldes Energetische Modernisierung 
(Quelle: StEK Wohnen, S. 53)

Mit den nun vorgelegten  „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer 
Neubauvorhaben in Köln“ wird das Erfordernis der Energiewende auch für Neubauvorhaben 
aufgegriffen.  Die formulierten Leitlinien und Maßnahmen gehen in ihrem Detaillierungsgrad 
und ihren Konsequenzen für die Bauleitplanung deutlich über die im StEK Wohnen getroffenen 
Ziele, Leitbilder und Maßnahmen hinaus  und stellen damit eine erforderliche 
Weiterentwicklung dar.  
 
In Anbetracht der Beschlüsse zum Klimanotstand, zur Klimaneutralität und der Stadtstrategie 
sind die vorhandenen Ziele und Leitlinien  des StEK Wohnen  entsprechend fortzuschreiben 
und weiter zu entwickeln. D abei ist im Sinne einer integrierten Herangehensweise darauf zu 
achten, wie Zielkonflikte bspw. zu sozialen Zielsetzung und Klim aschutz aufgelöst werden 
können.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

2780 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/2 
 
 
Vorlagen-Nummer 
4286/2021
Stand: 30.11.2023 
Sachstandsbericht  
Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in 
Köln 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Beschluss:  
 
Der Rat der Stadt Köln  
 
1. nimmt die als Anlage beigefügten Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städti-
scher Neubauvorhaben in Köln zur Kenntnis.  
 
2. beauftragt die Verwaltung mit deren Umsetzung. Als Alternative zur EE-Klasse kann das 
Gebäude als KfW-Effizienzhaus 40 oder in einem darüberhinausgehenden Standard mit An-
schluss an die Fernwärme erstellt werden. Die Gründe hierfür sind prüfbar darzulegen.  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der AfD-Fraktion bei Stimmenthaltung der FDP Fraktion zu-
gestimmt.  
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Der Rat der Stadt Köln hat am 17. März 2022 die Leitlinien zum Klimaschutz in der Umset-
zung nicht-städtischer Neubauvorhaben (Klimaschutzleitlinien) beschlossen. Nach dem Start 
der ersten Bauleitplanverfahren, die vollumfänglich unter die Anwendung der Klimaschutzleitli-
nien fallen, erfolgt die Implementierung der verbindlichen Anforderungen und Empfehlungen in 
den verschiedenen Prozessen mit regelmäßigem Austausch der beteiligten Dienststellen. 
Kern der Umsetzung ist die Fixierung der entsprechenden Anforderungen, ggf. auch von Ab-
weichungen bzw. Ausnahmen, in den jeweiligen projektbezogenen Verträgen. Aufgrund der in 
der Regel mehrjährigen Dauer von Planverfahren hat bisher noch kein Verfahren den kom-
pletten Klimaschutzleitlinien-Zyklus durchlaufen.  
Vorhabenträger*Innen erhalten zu Beginn der Verfahren einen Ablaufplan, aus dem die Ver-
schränkung der Klimaschutzleitlinien in das TÖB-Verfahren (Träger Öffentlicher Belange ge-
mäß Baugesetzbuch) ersichtlich wird. Auf den städtischen Webseiten sind FAQ (Frequently 
Asked Questions) mit einigen allgemeinen Informationen und Erläuterungen verlinkt. Via die-
ser FAQ werden auch Klarstellungen zu aktuellen, seit dem Beschluss über die Klimaschutz-

2 
 
leitlinien erfolgten Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen z.B. von GEG (Gebäu-
deenergiegesetz) und der BEG-Förderung (Bundesförderung für effiziente Gebäude, jetzt „Kli-
mafreundlicher Neubau“) im Zusammenhang mit den Klimaschutzleitlinien kommuniziert. Das 
so genannte Klimaschutzleitlinien-Testat, ein Excel-Dokument zu Nachweiszwecken, kann un-
ter https://www.stadt-koeln.de/artikel/69175/index.html ebenfalls heruntergeladen werden. In-
nerhalb der Verwaltung ist ein regelmäßiger dienststellenübergreifender Austausch zu Umset-
zung und ggf. Weiterentwicklung der Klimaschutzleitlinien eingerichtet worden.  
 
Nächste Schritte: 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:

Anlage 2 Merkblatt Wohngebäude

2756 Zeichen

Merkblatt 
Klimaschutzleitlinien Stadt Köln zu Wohngebäuden
Mit den Leitlinien wird ein Baustein aus dem Klimaschutzmaßnahmenprogramm „KölnKlimaAktiv 2022“ 
(Ratsbeschluss 2019) umgesetzt. Sie greifen das Bekenntnis zum klimaneutralen Köln (Ratsbeschluss 2019 
zum Klimanotstand und 2021 zur Klimaneutralität bis 2035) auf und zielen darauf ab, den Klimaschutz  in 
der Umsetzung von nicht-städtischen Neubauvorhaben künftig verbindlich zu berücksichtigen. 
Die Umsetzung von nicht-städtischen Neubauvorhaben in Köln basiert auf den folgenden Grundsätzen:
 – Minderung des Energiebedarfs
 – durch eine Gebäudehülle mit einem Dämmstandard über den gesetzlichen Mindestanforderungen,
 – durch Berücksichtigung passiver Maßnahmen zur Wärme- und Kältebedarfssenkung.
 – Effiziente Bereitstellung des verbleibenden Energiebedarfs
 – Einsatz Erneuerbarer Energien zur Bedarfsdeckung.
Es ergeben sich die folgenden Anforderungen für neu zu errichtende Wohngebäude in Bauleitplanverfahren 
und bei der Veräußerung beziehungsweise Erbbaurechtsbestellung städtischer Flächen:
Verbindliche Anforderungen:
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzhaus 40 EE oder besser, 
Ersatzmaßnahmen:
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzhaus 40 oder besser und Anschluss an das Fernwärmenetz,  
sofern die Umsetzung der EE-Klasse nachweislich nicht möglich ist 
oder
 – Einhaltung des Standards KfW-Effizienzhaus 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von 
 U-Werten 
≤ 0,15 W/m²K für opake Bauteile und 
≤ 0,8 W/m²K für transparente Bauteile der wärmeübertragenden Gebäudehüllfläche sowie 
Erstellung eines Energiekonzeptes (in Abstimmung mit der Koordinationsstelle Klimaschutz),  
sofern auch der Anschluss an die Kölner Fernwärme nachweislich nicht möglich ist.
 – Einsatz von Photovoltaik (Anlagengröße mind. 1 kWp pro Gebäude, gegebenenfalls über Pachtmodell mit 
einem Energieversorger umsetzbar)

Empfehlungen:
 – Solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs
 – Passive Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes vor sommerlicher Überhitzung sind aktiven Kühl-
maßnahmen vorzuziehen.
 – Einsatz von Dach- und Fassadenbegrünung (Dachbegrünung und eine PV- oder Solarthermie-Dachanlage 
können sich sinnvoll ergänzen)
 – Förderung alternativer Formen klimaneutraler Mobilität in geeigneten Konzepten in der Bauleitplanung.
Bei gemischtgenutzten Gebäuden (Wohngebäude mit anteiliger Nicht-Wohnnutzung) sind ab einem 
 Flächenanteil der Nichtwohnnutzung von > 10 % die Anforderungen der Leitlinien für die jeweilige Nutzung 
separat zu erfüllen. 
Kontakt
Stadt Köln
Dezernat VIII – Umwelt, Klima und Liegenschaften
Koordinationsstelle Klimaschutz
Willy-Brandt-Platz-2
50679 Köln
klimaschutz@stadt-koeln.de
www.stadt-koeln.de/artikel/69175/index.html

Beratungsverlauf (7)

03.03.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.03.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.03.2022 Unterausschuss Wohnen
TOP 2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.03.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.03.2022 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
16.03.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
17.03.2022 Rat
TOP 10.20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4286/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.03.2022
Erstellt
08.12.2021 10:43