2698/2025
Mitteilung zu den Prüfaufträgen im Rahmen der Aufhebung Aufstellungsbeschluss Bebauungsplanverfahren Passendale
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Mitteilung BV
5875 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 2698/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.12.2025 Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven (0645/2025) Stellungnahme der Verwaltung zur in der Sitzung der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2025 geänderten Beschlussvorlage Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel Passendale in Köln-Porz-Westhoven (0645/2025) Hier: Mitteilung der Verwaltung zu den in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 26.06.2025 geänderten Beschlussvorlage und den enthaltenen Prüfaufträgen 1) Stellungnahme zum Prüfauftrag der BV Porz: „Bevor ein Beschluss über die Vorlage Nr. 0645/2025 gefasst wird, wird die Ver- waltung beauftragt zu prüfen, ob für die südöstlich der Porzer Ringstraße (Blick- richtung Rangierbahnhof) gelegene Fläche, die sich im Besitz des Bundes befin- det, ein Vorkaufsrecht der Stadt Köln hinterlegt werden kann. Ziel ist die dauer- hafte Sicherung der Fläche für den Gemeinbedarf der Stadt Köln. Hier ist insbe- sondere die Nutzung z.B. als Schulstandort (weiterführende Schule) oder für sportliche Aktivitäten zu prüfen. Die Bezirksvertretung Porz ist über das Ergeb- nis zu unterrichten.“ Derzeit liegen weder die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen vor, um ein Vor- kaufsrecht zu begründen, noch besteht ein generelles Vorkaufsrecht der Kommune bei der Veräußerung von landes- oder bundeseigenen Immobilien und Grundstücken. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, die rechtlichen Grundlagen für ein Vor- kaufsrecht zu schaffen: - Die Gemeinde fasst einen Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, der eine öffentliche Nutzung vorsieht, und die Veröf- fentlichungsfrist des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB) hat begonnen oder - die Gemeinde hat eine Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB erlassen. Beide Möglichkeiten setzen jedoch eine eindeutige Planungs- und Umsetzungsabsicht voraus und haben mehrjährige Verfahren zur Konsequenz. 2 Sowohl seitens der Schulentwicklungsplanung als auch der Sportflächenbedarfspla- nung gibt es in diesem Bereich aktuell keine absehbaren Bedarfe. Der Bedarf an Plätzen für die weiterführenden Schulen wird bereits durch zwei große Erweiterungsvorhaben – Erweiterung Schulzentrum Heerstraße, Neugründung Gym- nasium Schubertstraße – und langfristig durch den Schulneubau in Zündorf Süd ge- deckt. Ein Bedarf für andere Schulformen liegt in dem Bereich aktuell nicht vor. Bezüglich des Vorschlages, die Fläche für eine Sportnutzung zu erwerben, gibt es fol- gende Einschätzung durch das Fachamt: Ein konkretes Projekt für diesen Bereich liegt aktuell nicht vor, finanzielle Mittel sind dementsprechend ebenfalls nicht verfügbar oder eingeplant. Des Weiteren ist im nä- heren Einzugsbereich nur wenig Wohnbebauung (mögliche Nutzende) vorhanden. Die nicht absehbare Belastung des Grundstücks aufgrund der militärischen Nutzung spricht ebenfalls gegen eine Nutzung des Grundstücks für sportliche Zwecke. Die Kampfmittelsondierung würde, da es sich um eine bundeseigene Liegenschaft han- delt, zu Lasten der Stadt Köln gehen. Im Ergebnis wird aktuell keine Möglichkeit gese- hen, das Grundstück zu erwerben und einer sportlichen Nutzung zuzuführen. Darüber hinaus sind keinerlei Absichten des Bundes, die Flächen verkaufen zu wol- len, bekannt. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage ist dies absehbar auch nicht zu erwarten, da die Fläche in einem unmittelbaren räumlichen Zusammen- hang mit der derzeitigen Nutzung der benachbarten Fläche durch die Bundeswehr steht. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche entsprechend als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Militärischer Bereich“ dargestellt. Die Empfehlung der Verwaltung lautet daher aktuell, von dem Anstoßen eines res- sourcenintensiven Verfahrens zur Vorbereitung eines Vorkaufsrechts Abstand zu neh- men. 2) Stellungnahme zur Bitte der BV Porz „Ergänzend bittet die Bezirksvertretung Porz den Stadtentwicklungsausschuss, den Flächennutzungsplan dergestalt zu ändern, dass die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ringstraße als Grünfläche ausgewiesen wird.“ Hinsichtlich der Beschlussempfehlung die unbebaute Fläche nördlich der Porzer Ring- straße als Grünfläche auszuweisen empfiehlt die Verwaltung, diese Änderung im Rah- men der beabsichtigten Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zu prüfen. Hinter- grund dieser Empfehlung ist, dass für diese Änderung ein vollständiges Bauleitplan- verfahren mit allen Beteiligungsschritten durchzuführen wäre. Die Durchführung eines derartigen Verfahrens bedeutet einen nicht unerheblichen Zeit- und Ressourcenauf- wand. Da für diesen Bereich derzeit keine verbindliche Bauleitplanung beabsichtigt ist, besteht darüber hinaus derzeit kein planungsrechtlicher Handlungsbedarf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Grundstück im Eigentum des Landes NRW befindet und in engem Zusammenhang mit der hier bestehenden LVR Klinik – Forensische Psychiatrie steht. Falls das Land NRW diese Fläche für eine Erweiterung der LVR-Klinik benötigt, könnte das Land NRW trotz einer hier im FNP dargestellten Grünfläche oder einer Festsetzung in einem Bebauungsplan eine Inanspruchnahme dieser Fläche vornehmen. In diesem Fall würde der § 37 BauGB zum Tragen kom- men, der dem Bund und den Ländern die Möglichkeit bietet, bei einer besonderen öf- fentlichen Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes von den Vorschriften des BauGB abzuweichen. Im konkreten Fall würde das bedeuten, 3 dass eine bauliche Anlage des LVR aufgrund der besonderen Zweckbestimmung auch auf einer im FNP dargestellten Grünfläche umgesetzt werden könnte.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2698/2025
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 10.11.2025
- Erstellt
- 28.08.2025 15:40