Mandari Insight

AN/0490/2020

Ehemaliger Luftschutzbunker am Grünen Hof

Antrag nach § 3 BV5 (SPD) 23.04.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 07.05.2020, TOP 8.1.10

Antrag nach § 3 (SPD BV5)

· application/pdf

Ansehen

Sachstandsbericht BV

· application/pdf

Ansehen

Antrag nach § 3 (SPD BV5)

2177 Zeichen

Herrn Bezirksbürgermeister 
Bernd Schößler 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 22.04.2020 
AN/0490/2020 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Ehemaliger Luftschutzbunker am Grünen Hof 
- Antrag der SPD - 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: 
 
Die BV5 Nippes bittet die Verwaltung zu prüfen: 
 
1. ob der Denkmalschutz für den Bunker aufgehoben werden kann. 
2. ob der ehemalige Luftschutzbunker im Karree zwischen Grüner Hof, Friedrich Karl Str., 
Neusser Str. und Theklastr. für Wohnzwecke renoviert und umgebaut werden kann. 
3. ob die Fläche nach einem Abriss des Bunkers für ein Bauvorhaben zu verwenden ist, 
vorausgesetzt der Denkmalschutz wird aufgehoben. 
4. wie das Areal überhaupt genutzt werden kann, wenn auch Punkt 3 nicht umzusetzen ist. 
5. Die BV 5 bittet die Verwaltung, mögliche Lösungen zur Nutzung und Steigerung der 
Wertigkeit der Liegenschaft der BV5 vorzustellen. 
 
Begründung: 
 
Seit Jahrzehnten steht zwischen ein paar Garagen, Grüner Hof und Neusser Straße dieser

- 2 - 
Bunker, der nach unserem Kenntnisstand nicht genutzt werden darf. Der Nutzung zu einem Kultur- 
oder Jugendzentrum konnte die Verwaltung bisher nicht zustimmen, da die Luft im Bunker 
gesundheitsschädlich sei. Dieser wahrhaftig nicht besonders schöne Betonklotz steht ohne jede 
Funktion, außer der eines Reservebunkers trotz/mit gesundheitsschädlicher Innenluft in lukrativer 
Lage und wird als Denkmal nicht wahrgenommen oder besichtigt und ist im Grund genommen 
vollkommen überflüssig. Fast hat man den Eindruck, dass er zum Denkmal erklärt wurde, weil man 
in 1995 Kosten zum Abriss oder der Renovierung scheute, und offenbar auch sonst nicht wusste, 
was man mit dem Klotz anfangen soll. Diese Situation hat sich grundlegend geändert und 
Liegenschaften in Wohngebieten haben einen hohen Wert. Eine weitere Begründung folgt in der 
Sitzung. 
 
 
Baumann                                                                                                  Steinbach

Sachstandsbericht BV

1622 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
61/612 
schwark  
 
Vorlagen-Nummer 
AN/0490/2020 
Freigabedatum 10.06.2024
Stand: 05.06.2024 
Sachstandsbericht  
Ehemaliger Luftschutzbunker am Grünen Hof 
- Antrag der SPD - 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Nippes bittet die Verwaltung zu prüfen: 
 
1. ob der Denkmalschutz für den Bunker aufgehoben werden kann. 
2. ob der ehemalige Luftschutzbunker im Karree zwischen Grüner Hof, Friedrich Karl Straße, 
Neusser Straße und Theklastraße für Wohnzwecke renoviert und umgebaut werden kann. 
3. ob die Fläche nach einem Abriss des Bunkers für ein Bauvorhaben zu verwenden ist, vo-
rausgesetzt der Denkmalschutz wird aufgehoben. 
4. wie das Areal überhaupt genutzt werden kann, wenn auch Punkt 3 nicht umzusetzen ist. 
5. Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung, mögliche Lösungen zur Nutzung und Steige-
rung der Wertigkeit der Liegenschaft der Bezirksvertretung vorzustellen. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Zu 1. 
Eine Aufhebung des Denkmalschutzes ist nicht vorgesehen. 
 
Zu 2. 
Ja, unter Denkmalauflagen. 
 
Zu 3. 
Nein, da keine Vorprägung einer Hinterlandbebauung vorhanden ist. 
 
Zu 4. 
Die Vorprägung besteht aus Grünflächen, Stellplätzen und Garagen, eine vergleichbare Nut-
zung ist denkbar, die Genehmigungsfähigkeit muss im Einzelfall geprüft werden. 
 
Zu 5. 
Bei der Liegenschaft des Bunkers handelt es sich um Privateigentum. Aufwertungsmaßnah-
men können aus diesem Grund nur vom Eigentümer selber vorgenommen werden.

2 
 
Nächste Schritte: 
keine 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Nicht erforderlich

Beratungsverlauf (1)

07.05.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 8.1.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0490/2020
Typ
Antrag nach § 3 BV5 (SPD)
Datum
23.04.2020
Erstellt
23.04.2020 11:08