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AN/2142/2021

Erhalt des Hauses Lövenicher Weg 2

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 13.10.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 02.11.2021, TOP 8.1.1

Anlage 2

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Anlage 1

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Gemeinsamer Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Lothar Müller / Die Linke und Gerd Kaspar / FDP

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Anlage 2

20523 Zeichen

DER STADT KÖLN 
19. Jahrgang Ausgegeben am 9. Mai 1988 Nummer 20 
Inhalt: 
169. Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und 
der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für einen Teil 
der Ortslage in Köln-Müngersdorf 
170. Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und 
der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für einen Teil 
der Ortslage in Köln-Müngersdorf 
171. Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen gemäß 
den Riebtlinien des Rates derr Europäischen Gemeinschaft 
172. Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch 
173. Einladung zur Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung nach 
§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) · 
174. Bürgerbeteiligung an der Bauteilplanung gern. § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch 
175. Bürgerbeteiligung an der Bauteilplanung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch 
176. Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung gern. § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch 
177. Erweiterung des Großklärwerkes Köln-Stammheim 
Fliesenlegerarbeiten 
178. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen 
Gemeinschaften 
179. Durchrührung von Muffendichtigkeitsprüfungen 
180. Kanalbauarbeiten in Köln-Longericb 
181. Kanalbauarbeiten in Köln-Porz-Gremberghoven 
Rather Straße 
182. Kanalbauarbeiten in Köln-Immeudorf, Am Moosberg 
183. Enveiterung des Großklärwerkes Köln-Stammheim 
Schlosserarbeiten 
184. Rückbau nach V-Bahnbau der Venloer Straße zwischen 
Phillipslraße und Senefeldstraße 
185. Fassadensanierung 
186. Verlust einer Reisegewerbekarte 
@ Satzung 
der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher 
Anlagen und der Eigenart von Gebieten 
(Erhaltungssatzung) für einen Teil der Ortslage 
in Köln-Müngersdorf 
vom 21. April 1988 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 3. 3. 1988 
aufgrund des§ 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
vom 8. 12. 86 (BGBl I S. 2253) in Verbindung mit§ 4 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
13. 8. 1984 (GY NW S. 475/SGV NW 2023)- jeweils in der 
bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung- diese Satzung 
beschlossen. 
Präambel 
Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt Teile der Vitalis­
straße zwischen Widdersdorfer- und Stolberger Straße in 
Köln-Müngersdorf. 
Das Gebiet weist eine große Anzahl baulicher Anlagen auf, 
die das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen und von städ­
tebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri­
scher Bedeutung sind. 
Das Ortsbild und die Stadtgestalt wird in diesem Teirder 
VitalisstraBe heute noch durch Bauten des öffentlichen und 
genossenschaftlichen Arbeiterwohnungsbaus aus dem 
ersten Viertel des 20. Jahrhunderts geprägt: Von zweige­
schossigen Vierfamilien- Doppel- sog. "Gashäusern" aus 
dem Jahre 1903, von zweigeschossigen, aus fünf Einheiten 
bestehenden "Kleinstgruppen" des genossenschaftlichen 
Wohnungsbaus aus der Zeit zwischen 1900 und 1907 sowie 
von zweigeschossigen Siedlungszeilen des ebenfalls genos­
senschaftlichen Arbeiterwohnungsbaus, die zwischen 1920 
und 1925 entstanden sind. 
Die städtebauliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung 
des Gebietes liegt in der auf Kölner Stadtgebiet einmaligen 
Konzentration von verschiedenen öffentlichen und genos­
senschaftlichen Arbeiterwohnungsbauten aus der Zeit zwi­
schen 1900 und 1925. Das Gebiet zeigt im besonderen Maße 
die Entwicklung dieses Bau- und Städtebauzweiges aus der 
damaligen Zeit. 
Darüber hinaus weisen einige architektonische Lösungen, 
insbesondere bei den sog. "Gashäusern", künstlerische 
Qualitäten auf, z.B. durch fantasievolles Variieren von 
wenigen Gestaltungselementen, so daß ein sowohl abwechs­
lungsreiches als auch einheitliches Ortsbild entstand. 
Das Gebiet wird als erhaltungswürdig angesehen, weil seine 
unverwechselbare Gestalt und sein Ortsbild für Köln Sel­
tenheitswert hat, da ähnliche Ortsbilder anderswo im Stadt­
gebiet schon verloren gingen. 
Ein Trend zu baulichen Veränderungen, insbesondere 
durch "Purifizierung" (Vereinfachung) der Fassaden, 
gefährdet die erhaltenswerte Substanz und das einheitliche 
Straßenbild. Ebenso könnten störende Neubauten die städ­
tebauliche Einheit und Gestalt auch erheblich beeinträchti­
gen. Der Erlaß einer Erhaltungssatzung ist deshalb zur 
Sicherung des gut erhaltenen, städtebaulich und siedlungs­
geschichtlich wertvollen Ortsbildes geboten. 
Es besteht ein Konflikt zwischen den möglichen Wünschen 
der Eigentümer, im Erhaltungsgebiet die Eigenständigkeit 
ihres Besitzes durch Veränderung der Fassade zu betonen 
oder durch höhere Ausnutzung oder Nutzungsänderung 
und die damit verbundenen baulichen Veränderungen den 
Wert ihrer Grundstücke zu erhöhen, und dem öffentlichen 
Interesse an der Erhaltung des schützenswerten Ortsbildes. 
Dem öffentlichen Interesse wird hier jedoch Vorrang 
gegenüber den privaten Interessen eingeräumt, weil diese 
in Köln einzigartige Konzentration von Arbeiterwohnungs­
bautell anschaulich einen Teil der gesellschaftlichen Wirk­
lichkeit und den Grad der damaligen Bemühungen um eine 
Verbesserung der Wohnungsgegebenheiten der Arbeiter­
schaft wiederspiegelL 
Würde die Erhaltungssatzung nicht erlassen, bestünde die 
Gefahr, daß das durch bauliche Eigenart und Maßstäblich­
keit geprägte, einheitliche und unverwechselbare Ortsbild 
der VitalisstraBe verloren gehen würde. 
StadtffKöln 
133

§ 1 
Geltungsbereich 
(1) Diese Satzung gilt für den Abbruch, die Änderung, die 
Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen. 
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem 
dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan rot umrandet. 
Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
§ 2 
Genehmigungspflicht 
(1) Um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des 
Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern 
(§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist im Geltungsbereich der Sat­
zung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung 
und die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflich­
tig. 
(2) Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung und zur 
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bau­
liche Anlage erhalten bleiben soll, 
weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen bau­
lichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das 
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, 
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu­
tung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 
(3) Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen 
darf nur versagt werden, 
wenn die städtebaulicher Gestalt des Gebietes durch 
die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt würde 
(§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 
§3 
Erörterungspflicht 
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Abbruch, Ände­
rung, Nutzungsänderung oder auf Errichtung einer bauli­
chen Anlage hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder 
sonstigen, zur Unterhaltung Verpflichteten, die für die Ent­
scheidung erheblichen Tatsachen zu errörtern (§ 173 
Abs. 3 BauGB). 
§4 
Übernahmeverlangen 
Wird die Genehmigung nach § 2 der Satzung in Verbindung 
mit § 172 Abs. 3 BauGB versagt, kann der Eigentümer nach 
Maßgabe des § 173 Abs. 2 BauGB die Übernahme des 
Grundstückes verlangen. 
§5 
Denkmalschutzgesetz NW 
Die Iandesrechtlichen Vorschriften über den Schutz und die 
Erhaltung von Denkmälern bleiben unberührt. 
§ 6 
Ausnahmen 
Freigestellt von der Anwendung des§ 172 BauGB sind die in 
§ 174 Abs. 1 BauGB genannten Grundstücke. In diesen Fäl­
len wird nach Maßgabe des§ 174 Abs. 2 BauGB verfahren. 
§7 
Ordnungswidrigkeiten 
Wer im Geltungsbereich dieser Satzung ein bauliche Anlage 
ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß 
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig. 
unvollständig ist;" 
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB 
mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,00 DM geahndet werden. 
§ 8 
lokrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
* 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
* 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntge­
macht. 
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung 
der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und 
von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen 
nach§§ 215 Abs. 1 und 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB 
hingewiesen. 
§ 215 Abs. 1 lautet: 
"(1) Unbeachtlich sind 
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 
2. Mängel der Abwägung, 
wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, 
in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit 
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der 
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend 
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verlet­
zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen." 
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 lauten: 
"(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­
ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des 
Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem 
Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der 
Träger öffentlicher Belange nach§ 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 
13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 
und § 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind; dabei ist 
unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften 
einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht 
beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder 
des§ 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der 
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden 
sind; 
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die 
Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzun­
gen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 
Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 
verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der 
Erläuterungsbericht oder die Begründung des Flächen­
nutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe 
unvollständig ist;" 
Außerdem wird auf die Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 6 
Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein­
Westfalen hingewiesen. 
§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 
dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts­
rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne 
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht 
mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
135

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung 
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß 
öffentlich bekanntgemacht worden, 
c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher 
beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der 
Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts­
vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den 
Mangel ergibt." 
Köln, den 21. 4. 1988 
gez.: Burger 
Oberbürgermeister 
@ Satzung 
der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher 
Anlagen und der Eigenart von Gebieten 
(Erhaltungssatzung) für einen Teil d~r Ortslage 
in Köln-Müngersdorf 
vom 21. April 1988 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 3. 3. 1988 
aufgrunddes § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
vom 8. 12. 86 (BGBI I S. 2253) in Verbindung mit§ 4 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 
13. 8. 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023)- jeweils in der 
bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung- diese Satzung 
beschlossen. 
Präambel 
Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt den "Kernbe· 
reich" des ehemaligen Dorfes Müngersdorf. Das Gebiet 
weist eine größere Anzahl baulicher Anlagen auf, die das 
Ortsbild und die Stadtgestalt prägen und von städtebauli­
cher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer 
Bedeutung sind. Das Gebiet wird als erhaltungswürdig 
angesehen , da seine unverwechselbare Gestalt das charak­
teristische Ortsbild Müngcrsdorf darstellt. 
Das Ortsbild und die Stadtgestalt werden im Kernbereich 
durch Bauten, die aus verschiedenen abgeschlossenen bau­
historischen Perioden bis heute erhalten geblieben sind, 
geprägt : Von Hofanlagen im Stil des Barocks und des Klas­
sizismus aus dem 18. und 19. Jahrhundert, von giebelstän­
digen sog. "Landarbeiterhäusern" mit Fachwerk oder aus 
Backstein von Bauten der späten "Gründerzeit" und des 
"Jugendstils" sowie durch die neuromanische Basilika 
St. Vitalis. 
Die besondere städtebauliche Bcdet:tung des Gebietes liegt 
in seiner, bei Dörfern selten vorkommenden topographi­
schen Lage auf der Stufe von der Nieder- zur Mittelterrasse 
des Rheintales. Sie bestimmt den alten Dorfgrundriß und 
die topographische Eigenart seiner historischen Straßen­
züge. Durch Aufnahme der Höhenunterschiede der Topo­
graphie und durch den spannungsvollen Wechsel in der Par­
zeliierung-historischeHöfe großzügig bemessen, "Landar­
beiter-" und Bürgerhäuser kleinteilig- zeigt die Bebauung 
unverwechselbare Straßenbilder. Die Gruppe St. Vitalis mit 
Pfarrhaus und "Kirchhof" ist für die Ortsshilouette von 
besonderer Bedeutung. 
Außerdem weisen die im baugeschichtlichen Stil des 
Barocks, des Klassizismus, des Historismus und des Jugend­
stils erbauten baulichen Anlagen z. T. gestalterische Merk­
male von künstlerischem Niveau auf, so insbesondere die 
136 
Herrenhäuser der historischen Hofanlagen und einige reich­
haltiger gestaltete Bürgerhäuser. 
Ein Trend zur Umstrukturierung gefährdet die erhaltens­
werte Substanz. Ebenso könnten störende Neubauten die 
städtebauliche Einheit und Gestalt des Gebietes erheblich 
beeinträchtigen. Der Erlaß einer Erhaltungssatzung ist des­
halb zur Sicherung des gut erhaltenen Ortsbildes geboten. 
Es besteht ein Konflikt zwischen den möglichen Wünschen 
der Eigentümer, im Erhaltungsgebiet über höhere Ausnut­
zung oder Nutzungsänderung und die damit verbundenen 
Änderungen der Bausubstanz den Wert ihrer Grundstücke 
zu erhöhen, und dem öffentlichen Interesse an der Erhal­
tung des alten Ortsbildes. Dem öffentlichen Interesse wird 
hier jedoch Vorrang gegenüber den privaten Interessen ein­
geräumt, da durch den Schutz des Ortsbildes und der Stadt­
gestalt sowie der Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des 
Dorfes, die Müngersdorf zu einem bevorzugten Wohnge-
. biet machten, letztlich auch eine qualitative Steigerung der 
Attraktivität des Gebietes eintritt, so daß die Grundstücks­
eigentümer auf Dauer auch einen Vorteil aus der Erhaltung 
des Ortsbildes ziehen dürften. 
Würde die Erhaltungssatzung nicht erlassen, bestünde die 
Gefahr, daß das durch die bauliche Eigenart und Maßstäb­
lichkeit geprägte unverwechselbare Ortsbild und die städte­
bauliche Gestalt von Müngersdorf verloren gehen würde. 
§ 1 
Geltungsbereich 
(1) Diese Satzung gilt für den Abbruch, die Änderung, die 
Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen. 
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem 
dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan rot umrandet. 
Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
§2 
Genehmigungspflicht 
(1) Um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des 
Gebietesaufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern 
(§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist im Geltungsbereich der Sat­
zung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung 
und die Errichtung baulicher Anlagen genehrriigungspflich­
tig. 
(2) Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung und zur 
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bau­
liche Anlage erhalten bleiben soll, 
weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen bau­
lichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das 
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, 
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu­
tung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 
(3) Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen 
darf nur versagt werden, 
wenn die städtebaulicher Gestalt des Gebietes durch die 
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt würde 
(§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 
§ 3 
Erörterungspflicht 
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Abbruch, Ände ­
rung, Nutzungsänderung oder auf Errichtung einer bauli­
chen Anlage hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder

sonstigen, zur Unterhaltung Verpflichteten, die für die Ent­
scheidung erheblichen Tatsachen zu errörtern (§ 173 
Abs. 3 BauGB). 
§ 4 
Übernahmeverlangen 
Wird die Genehmigung nach § 2 der Satzung in Verbindung 
mit § 172 Abs. 3 BauGB versagt, kann der Eigentümer nach 
Maßgabe des § 172 Abs . 2 BauGB die Übernahme des 
Grundstückes verlangen. 
§ 5 
Denkmalschutzgesetz NW 
Die landesrechtliehen Vorschriften über den Schutz und die 
Erhaltung von Denkmälern bleiben unberührt. 
§ 6 
Ausnahmen 
Freigestellt von der Anw endung des§ 172 BauGB sind die 
in§ 174 Abs. 1 BauGB genannten Grundstücke. In diesen 
Fällen wird nach Maßgabe des§ 174 Abs. 2 BauGB verfah­
ren. 
§ 7 
Ordnungswidrigkeiten 
Wer im Geltungsbereich dieser Satzung ein bauliche Anlage 
ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß 
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig. 
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB 
mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,00 DM geahndet werden. 
§ 8 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
* 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntge­
macht 
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung 
der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und 
von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen 
nach§§ 215 Abs. 1 und 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB 
hingewiesen. 
§ 215 Abs. 1 lautet: 
"(1) Unbeachtlich sind 
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 
2. Mängel der Abwägung, 
wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, 
in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit 
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der 
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend 
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verlet­
zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. " 
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 lauten: 
"(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­
ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des 
Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem 
Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 
138 
1. die Vorschriften über die Beteil igung der Bürger und der 
Träger öffentlicher Belange nach§ 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 
13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 
und § 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind; dabei ist 
unbeachtlich , wenn bei Anwendung der Vorschriften 
einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht 
beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder 
des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der 
Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden 
sind; 
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die 
Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzun­
gen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 
Satz 2 Halbsatz 2 und Abs . 5, § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 
verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der 
Erläuterungsbericht oder die Begründung des Flächen­
nutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe 
unvollständig ist;" 
Außerdem wird auf die Rechtsfolgen nach § 4 Abs . 6 
Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein­
Westfalen hingewiesen. 
§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 
dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts­
rechtliche Bestimmungen und Flächennutzung spläne 
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht 
mehr geltend gemacht werden, es sei denn , 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt , 
b) die Satzung , die sonstige ortsrechtliche Bestimmung 
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge­
mäß öffentlich bekanntgemacht worden, 
c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher 
beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der 
Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte 
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor­
den, die den Mangel ergibt. " 
Köln, den 21. 4. 1988 
gez.: Burger 
Oberbürgermeister 
@ Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen 
gemäß den Richtlinien des Rates der 
Europäischen Gemeinschaft 
Offenes Verfahren 
1. Stadt Köln , Amt für Brücken- und U-Bahnbau, Perlen­
graben 2, 5000 Köln 1, Telefon: 022112213427 oder 
2213542 
2. Öffentliche Ausschreibung nach Verdingungsordnung 
für Bauleistungen, Teil A (VOB /A) 
3. a) Stadtbahn, Baulos EF 4- Akazienweg, 
Köln-Ehrenfeld 
b) Erd-, Verbau- , Stahlbeton-, Kanal- und Straßen­
bauarbeiten (Behelfsfahrbahnen) einer ca. 1.385 m 
langen Tunnels trecke; eingeschlossen ist eine unter­
irdische Halt este lle. 
c)-
d) Ausführungsunterlagen nach vorgegebenem Rah­
menentwurf

Gemeinsamer Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Lothar Müller / Die Linke und Gerd Kaspar / FDP

2294 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
CDU-Fraktion   
SPD-Fraktion 
Lothar Müller / Die Linke  
Gerd Kaspar / FDP 
  
in der Bezirksvertretung Lindenthal 
Klettenberg Sülz Lindenthal Braunsfeld Müngersdorf Junkersdorf Marsdorf Weiden Lövenich Widdersdorf    
 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin 
Cornelia Weitekamp 
  
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
Köln, 10.10.2021  
  
 Erhalt des Hauses Lövenicher Weg 2     
 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin  
 
 
 
Wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der 
Bezirksvertretung Lindenthal zu setzen: 
 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal betont den besonderen Wert des Haus Lövenicher Weg 2 
in Köln-Müngersdorf im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Köln-Müngersdorf und 
beschließt den Erhalt des Gebäudes. Nach §2 Absatz 2 und Absatz 3 wird das Ortsbild und 
die städtebauliche Gestalt durch einen Neubau beeinträchtigt, der nicht die vorhandenen 
Kubatur und Struktur des bestehenden Gebäudes Lövenicher Weg 2 übernimmt. Die 
bisherigen Pläne des Eigentümers lassen dies befürchten. Dieses Haus ist das drittälteste 
Haus in Müngersdorf. 
 
Begründung: Nachbarn konnte im Zuge der Betroffenheit Einblick in ein geplantes Vorhaben 
des Lövenicher Wegs erhalten. Dabei soll das verputzte, ehemalige Fachwerkhaus 
abgerissen werden und durch einen höheren Neubau ersetzt werden Zudem soll das 
Gebäude von der Belvedere Straße abgesetzt gebaut werden, um den engen Straßenraum 
aufzuwerten. Damit wird das gesamte Ortsbild massiv verändert. Die Enge ist ein 
Strukturelement des Dorfes und durch die Erhaltungssatzung Müngersdorf vom April 1988 
geschützt. Das Haus Lövenicher Weg liegt direkt in der Blickachse der Belvedere Straße und 
damit Teil des alten Ortsbilds. Direkt angrenzend ist die besondere Umgebung des 
Denkmals Petershof sowie weiterer denkmalgeschützter Häuser.   
Ein Eingriff und ein veränderter Neubau ist ein Verstoß gegen die Erhaltungssatzung.  
Anlagen: Bilder und Erhaltungssatzung.  
 
gez. Lara Schneider                               gez. Svenja Führer           gez. Friedhelm Hilgers     
Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN      CDU-Fraktion                   SPD-Fraktion   
 
 
gez. Lothar Müller/ Die Linke     gez Gerd Kaspar / FDP

Beratungsverlauf (1)

02.11.2021 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 8.1.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/2142/2021
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
13.10.2021
Erstellt
13.10.2021 08:25