AN/2142/2021
Erhalt des Hauses Lövenicher Weg 2
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Anlage 2
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DER STADT KÖLN 19. Jahrgang Ausgegeben am 9. Mai 1988 Nummer 20 Inhalt: 169. Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für einen Teil der Ortslage in Köln-Müngersdorf 170. Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für einen Teil der Ortslage in Köln-Müngersdorf 171. Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen gemäß den Riebtlinien des Rates derr Europäischen Gemeinschaft 172. Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 173. Einladung zur Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) · 174. Bürgerbeteiligung an der Bauteilplanung gern. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 175. Bürgerbeteiligung an der Bauteilplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 176. Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung gern. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 177. Erweiterung des Großklärwerkes Köln-Stammheim Fliesenlegerarbeiten 178. Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 179. Durchrührung von Muffendichtigkeitsprüfungen 180. Kanalbauarbeiten in Köln-Longericb 181. Kanalbauarbeiten in Köln-Porz-Gremberghoven Rather Straße 182. Kanalbauarbeiten in Köln-Immeudorf, Am Moosberg 183. Enveiterung des Großklärwerkes Köln-Stammheim Schlosserarbeiten 184. Rückbau nach V-Bahnbau der Venloer Straße zwischen Phillipslraße und Senefeldstraße 185. Fassadensanierung 186. Verlust einer Reisegewerbekarte @ Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für einen Teil der Ortslage in Köln-Müngersdorf vom 21. April 1988 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 3. 3. 1988 aufgrund des§ 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. 12. 86 (BGBl I S. 2253) in Verbindung mit§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. 8. 1984 (GY NW S. 475/SGV NW 2023)- jeweils in der bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung- diese Satzung beschlossen. Präambel Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt Teile der Vitalis straße zwischen Widdersdorfer- und Stolberger Straße in Köln-Müngersdorf. Das Gebiet weist eine große Anzahl baulicher Anlagen auf, die das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen und von städ tebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri scher Bedeutung sind. Das Ortsbild und die Stadtgestalt wird in diesem Teirder VitalisstraBe heute noch durch Bauten des öffentlichen und genossenschaftlichen Arbeiterwohnungsbaus aus dem ersten Viertel des 20. Jahrhunderts geprägt: Von zweige schossigen Vierfamilien- Doppel- sog. "Gashäusern" aus dem Jahre 1903, von zweigeschossigen, aus fünf Einheiten bestehenden "Kleinstgruppen" des genossenschaftlichen Wohnungsbaus aus der Zeit zwischen 1900 und 1907 sowie von zweigeschossigen Siedlungszeilen des ebenfalls genos senschaftlichen Arbeiterwohnungsbaus, die zwischen 1920 und 1925 entstanden sind. Die städtebauliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung des Gebietes liegt in der auf Kölner Stadtgebiet einmaligen Konzentration von verschiedenen öffentlichen und genos senschaftlichen Arbeiterwohnungsbauten aus der Zeit zwi schen 1900 und 1925. Das Gebiet zeigt im besonderen Maße die Entwicklung dieses Bau- und Städtebauzweiges aus der damaligen Zeit. Darüber hinaus weisen einige architektonische Lösungen, insbesondere bei den sog. "Gashäusern", künstlerische Qualitäten auf, z.B. durch fantasievolles Variieren von wenigen Gestaltungselementen, so daß ein sowohl abwechs lungsreiches als auch einheitliches Ortsbild entstand. Das Gebiet wird als erhaltungswürdig angesehen, weil seine unverwechselbare Gestalt und sein Ortsbild für Köln Sel tenheitswert hat, da ähnliche Ortsbilder anderswo im Stadt gebiet schon verloren gingen. Ein Trend zu baulichen Veränderungen, insbesondere durch "Purifizierung" (Vereinfachung) der Fassaden, gefährdet die erhaltenswerte Substanz und das einheitliche Straßenbild. Ebenso könnten störende Neubauten die städ tebauliche Einheit und Gestalt auch erheblich beeinträchti gen. Der Erlaß einer Erhaltungssatzung ist deshalb zur Sicherung des gut erhaltenen, städtebaulich und siedlungs geschichtlich wertvollen Ortsbildes geboten. Es besteht ein Konflikt zwischen den möglichen Wünschen der Eigentümer, im Erhaltungsgebiet die Eigenständigkeit ihres Besitzes durch Veränderung der Fassade zu betonen oder durch höhere Ausnutzung oder Nutzungsänderung und die damit verbundenen baulichen Veränderungen den Wert ihrer Grundstücke zu erhöhen, und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des schützenswerten Ortsbildes. Dem öffentlichen Interesse wird hier jedoch Vorrang gegenüber den privaten Interessen eingeräumt, weil diese in Köln einzigartige Konzentration von Arbeiterwohnungs bautell anschaulich einen Teil der gesellschaftlichen Wirk lichkeit und den Grad der damaligen Bemühungen um eine Verbesserung der Wohnungsgegebenheiten der Arbeiter schaft wiederspiegelL Würde die Erhaltungssatzung nicht erlassen, bestünde die Gefahr, daß das durch bauliche Eigenart und Maßstäblich keit geprägte, einheitliche und unverwechselbare Ortsbild der VitalisstraBe verloren gehen würde. StadtffKöln 133 § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen. (2) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan rot umrandet. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Genehmigungspflicht (1) Um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist im Geltungsbereich der Sat zung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflich tig. (2) Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bau liche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen bau lichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu tung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). (3) Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebaulicher Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt würde (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB). §3 Erörterungspflicht Vor der Entscheidung über den Antrag auf Abbruch, Ände rung, Nutzungsänderung oder auf Errichtung einer bauli chen Anlage hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen, zur Unterhaltung Verpflichteten, die für die Ent scheidung erheblichen Tatsachen zu errörtern (§ 173 Abs. 3 BauGB). §4 Übernahmeverlangen Wird die Genehmigung nach § 2 der Satzung in Verbindung mit § 172 Abs. 3 BauGB versagt, kann der Eigentümer nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 BauGB die Übernahme des Grundstückes verlangen. §5 Denkmalschutzgesetz NW Die Iandesrechtlichen Vorschriften über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern bleiben unberührt. § 6 Ausnahmen Freigestellt von der Anwendung des§ 172 BauGB sind die in § 174 Abs. 1 BauGB genannten Grundstücke. In diesen Fäl len wird nach Maßgabe des§ 174 Abs. 2 BauGB verfahren. §7 Ordnungswidrigkeiten Wer im Geltungsbereich dieser Satzung ein bauliche Anlage ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig. unvollständig ist;" Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,00 DM geahndet werden. § 8 lokrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. * Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. * Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntge macht. Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach§§ 215 Abs. 1 und 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB hingewiesen. § 215 Abs. 1 lautet: "(1) Unbeachtlich sind 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verlet zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen." § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 lauten: "(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach§ 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder des§ 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzun gen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begründung des Flächen nutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe unvollständig ist;" Außerdem wird auf die Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen hingewiesen. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 135 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Köln, den 21. 4. 1988 gez.: Burger Oberbürgermeister @ Satzung der Stadt Köln zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für einen Teil d~r Ortslage in Köln-Müngersdorf vom 21. April 1988 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 3. 3. 1988 aufgrunddes § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. 12. 86 (BGBI I S. 2253) in Verbindung mit§ 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. 8. 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023)- jeweils in der bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung- diese Satzung beschlossen. Präambel Der Geltungsbereich der Satzung umfaßt den "Kernbe· reich" des ehemaligen Dorfes Müngersdorf. Das Gebiet weist eine größere Anzahl baulicher Anlagen auf, die das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen und von städtebauli cher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind. Das Gebiet wird als erhaltungswürdig angesehen , da seine unverwechselbare Gestalt das charak teristische Ortsbild Müngcrsdorf darstellt. Das Ortsbild und die Stadtgestalt werden im Kernbereich durch Bauten, die aus verschiedenen abgeschlossenen bau historischen Perioden bis heute erhalten geblieben sind, geprägt : Von Hofanlagen im Stil des Barocks und des Klas sizismus aus dem 18. und 19. Jahrhundert, von giebelstän digen sog. "Landarbeiterhäusern" mit Fachwerk oder aus Backstein von Bauten der späten "Gründerzeit" und des "Jugendstils" sowie durch die neuromanische Basilika St. Vitalis. Die besondere städtebauliche Bcdet:tung des Gebietes liegt in seiner, bei Dörfern selten vorkommenden topographi schen Lage auf der Stufe von der Nieder- zur Mittelterrasse des Rheintales. Sie bestimmt den alten Dorfgrundriß und die topographische Eigenart seiner historischen Straßen züge. Durch Aufnahme der Höhenunterschiede der Topo graphie und durch den spannungsvollen Wechsel in der Par zeliierung-historischeHöfe großzügig bemessen, "Landar beiter-" und Bürgerhäuser kleinteilig- zeigt die Bebauung unverwechselbare Straßenbilder. Die Gruppe St. Vitalis mit Pfarrhaus und "Kirchhof" ist für die Ortsshilouette von besonderer Bedeutung. Außerdem weisen die im baugeschichtlichen Stil des Barocks, des Klassizismus, des Historismus und des Jugend stils erbauten baulichen Anlagen z. T. gestalterische Merk male von künstlerischem Niveau auf, so insbesondere die 136 Herrenhäuser der historischen Hofanlagen und einige reich haltiger gestaltete Bürgerhäuser. Ein Trend zur Umstrukturierung gefährdet die erhaltens werte Substanz. Ebenso könnten störende Neubauten die städtebauliche Einheit und Gestalt des Gebietes erheblich beeinträchtigen. Der Erlaß einer Erhaltungssatzung ist des halb zur Sicherung des gut erhaltenen Ortsbildes geboten. Es besteht ein Konflikt zwischen den möglichen Wünschen der Eigentümer, im Erhaltungsgebiet über höhere Ausnut zung oder Nutzungsänderung und die damit verbundenen Änderungen der Bausubstanz den Wert ihrer Grundstücke zu erhöhen, und dem öffentlichen Interesse an der Erhal tung des alten Ortsbildes. Dem öffentlichen Interesse wird hier jedoch Vorrang gegenüber den privaten Interessen ein geräumt, da durch den Schutz des Ortsbildes und der Stadt gestalt sowie der Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Dorfes, die Müngersdorf zu einem bevorzugten Wohnge- . biet machten, letztlich auch eine qualitative Steigerung der Attraktivität des Gebietes eintritt, so daß die Grundstücks eigentümer auf Dauer auch einen Vorteil aus der Erhaltung des Ortsbildes ziehen dürften. Würde die Erhaltungssatzung nicht erlassen, bestünde die Gefahr, daß das durch die bauliche Eigenart und Maßstäb lichkeit geprägte unverwechselbare Ortsbild und die städte bauliche Gestalt von Müngersdorf verloren gehen würde. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für den Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen. (2) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan rot umrandet. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Genehmigungspflicht (1) Um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietesaufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist im Geltungsbereich der Sat zung der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen genehrriigungspflich tig. (2) Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bau liche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen bau lichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeu tung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). (3) Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebaulicher Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt würde (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB). § 3 Erörterungspflicht Vor der Entscheidung über den Antrag auf Abbruch, Ände rung, Nutzungsänderung oder auf Errichtung einer bauli chen Anlage hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen, zur Unterhaltung Verpflichteten, die für die Ent scheidung erheblichen Tatsachen zu errörtern (§ 173 Abs. 3 BauGB). § 4 Übernahmeverlangen Wird die Genehmigung nach § 2 der Satzung in Verbindung mit § 172 Abs. 3 BauGB versagt, kann der Eigentümer nach Maßgabe des § 172 Abs . 2 BauGB die Übernahme des Grundstückes verlangen. § 5 Denkmalschutzgesetz NW Die landesrechtliehen Vorschriften über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern bleiben unberührt. § 6 Ausnahmen Freigestellt von der Anw endung des§ 172 BauGB sind die in§ 174 Abs. 1 BauGB genannten Grundstücke. In diesen Fällen wird nach Maßgabe des§ 174 Abs. 2 BauGB verfah ren. § 7 Ordnungswidrigkeiten Wer im Geltungsbereich dieser Satzung ein bauliche Anlage ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,00 DM geahndet werden. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. * Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntge macht Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach§§ 215 Abs. 1 und 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB hingewiesen. § 215 Abs. 1 lautet: "(1) Unbeachtlich sind 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verlet zung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. " § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 lauten: "(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 138 1. die Vorschriften über die Beteil igung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach§ 3 Abs. 2 und 3, §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich , wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzun gen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs . 5, § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begründung des Flächen nutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe unvollständig ist;" Außerdem wird auf die Rechtsfolgen nach § 4 Abs . 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen hingewiesen. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts rechtliche Bestimmungen und Flächennutzung spläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn , a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt , b) die Satzung , die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge mäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wor den, die den Mangel ergibt. " Köln, den 21. 4. 1988 gez.: Burger Oberbürgermeister @ Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen gemäß den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft Offenes Verfahren 1. Stadt Köln , Amt für Brücken- und U-Bahnbau, Perlen graben 2, 5000 Köln 1, Telefon: 022112213427 oder 2213542 2. Öffentliche Ausschreibung nach Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB /A) 3. a) Stadtbahn, Baulos EF 4- Akazienweg, Köln-Ehrenfeld b) Erd-, Verbau- , Stahlbeton-, Kanal- und Straßen bauarbeiten (Behelfsfahrbahnen) einer ca. 1.385 m langen Tunnels trecke; eingeschlossen ist eine unter irdische Halt este lle. c)- d) Ausführungsunterlagen nach vorgegebenem Rah menentwurf
Gemeinsamer Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, Lothar Müller / Die Linke und Gerd Kaspar / FDP
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen CDU-Fraktion SPD-Fraktion Lothar Müller / Die Linke Gerd Kaspar / FDP in der Bezirksvertretung Lindenthal Klettenberg Sülz Lindenthal Braunsfeld Müngersdorf Junkersdorf Marsdorf Weiden Lövenich Widdersdorf Frau Bezirksbürgermeisterin Cornelia Weitekamp Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Köln, 10.10.2021 Erhalt des Hauses Lövenicher Weg 2 Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal zu setzen: Die Bezirksvertretung Lindenthal betont den besonderen Wert des Haus Lövenicher Weg 2 in Köln-Müngersdorf im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Köln-Müngersdorf und beschließt den Erhalt des Gebäudes. Nach §2 Absatz 2 und Absatz 3 wird das Ortsbild und die städtebauliche Gestalt durch einen Neubau beeinträchtigt, der nicht die vorhandenen Kubatur und Struktur des bestehenden Gebäudes Lövenicher Weg 2 übernimmt. Die bisherigen Pläne des Eigentümers lassen dies befürchten. Dieses Haus ist das drittälteste Haus in Müngersdorf. Begründung: Nachbarn konnte im Zuge der Betroffenheit Einblick in ein geplantes Vorhaben des Lövenicher Wegs erhalten. Dabei soll das verputzte, ehemalige Fachwerkhaus abgerissen werden und durch einen höheren Neubau ersetzt werden Zudem soll das Gebäude von der Belvedere Straße abgesetzt gebaut werden, um den engen Straßenraum aufzuwerten. Damit wird das gesamte Ortsbild massiv verändert. Die Enge ist ein Strukturelement des Dorfes und durch die Erhaltungssatzung Müngersdorf vom April 1988 geschützt. Das Haus Lövenicher Weg liegt direkt in der Blickachse der Belvedere Straße und damit Teil des alten Ortsbilds. Direkt angrenzend ist die besondere Umgebung des Denkmals Petershof sowie weiterer denkmalgeschützter Häuser. Ein Eingriff und ein veränderter Neubau ist ein Verstoß gegen die Erhaltungssatzung. Anlagen: Bilder und Erhaltungssatzung. gez. Lara Schneider gez. Svenja Führer gez. Friedhelm Hilgers Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN CDU-Fraktion SPD-Fraktion gez. Lothar Müller/ Die Linke gez Gerd Kaspar / FDP
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/2142/2021
- Typ
- Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
- Datum
- 13.10.2021
- Erstellt
- 13.10.2021 08:25