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V/0570/2007

Mobilfunksendeanlagen in Münster

Vorlagen 05.09.2007

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 23.10.2007, TOP 3.2

Anlage 1

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 1

11195 Zeichen

V/0570/2007 
Anlage 1 zu Vorlage 570/2007  
 
 
1. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errich tung von 
Mobilfunksendeanlagen im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung  
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. fr eiwilligen Vereinbarung zu den 
geplanten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt  die Vorhaben entsprechend den in 
Vorlage 503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei 
sensiblen Einrichtungen). Als sensible Einrichtunge n wurden dabei Schulen, Kindergärten, 
Altenheime, Krankenhäuser und Kinderheime definiert: 
  
	


 
Prüfkriterien 
„freiwillige 
Vereinbarung“
Sendeanlage im 
Umfeld von 
sensiblen 
Einrichtungen 
Sendeanlage auf 
sensibler 
Einrichtung 
Keine sensiblen 
Einrichtungen 
im Umfeld 
Ablehnung 
Einhaltung Schweizer 
Grenzwert an 
sensibler Einrichtung? 
Zustimmung 
 
 
Wenn sich eine geplante Anlage in der Nähe einer se nsiblen Einrichtung befindet erfolgt die 
Prüfung, ob der Anlage zugestimmt werden kann, nach folgendem Ablauf: 
 
1. Berechnung der zu erwartenden Feldstärkewerte im  Bereich der sensiblen Einrichtungen 
2. Vergleich mit den Schweizer Anlagegrenzwerten  
3. Werden Grenzwerte eingehalten  Zustimmung  
4. Kontrolle durch Messungen nach Inbetriebnahme  d er Sendeanlage 
 
Zusätzlich zu dieser verwaltungsinternen Prüfung we rden vor der abschließenden 
Stellungnahme an die Mobilfunknetzbetreiber die  Be zirksvertretungen in nichtöffentlicher 
Sitzung über die geplante Sendeanlage informiert. D iese Information erfolgt unter 
„Mitteilungen der Verwaltung“.  
Anregungen der Bezirksvertretungen werden von der V erwaltung an die Netzbetreiber 
weitergeleitet (siehe hierzu Vorlage 951/2004 vom D ezember 2004 sowie die 
entsprechenden Vorlagen an die Bezirksvertretungen).    
2. Die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen: 
2.1 Die immissionsschutzrechtliche Zulassung  
Sendeanlagen werden nur dann genehmigt, wenn sicher gestellt ist, dass die entsprechenden 
Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionss chutzgesetz eingehalten werden. 
Sofern eine maximale Sendeleistung von 10 Watt  übe rschritten wird, muss bei der 
Bundesnetzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine

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V/0570/2007 
 
Standortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden. In der  
Standortbescheinigung werden die Abstände angegeben , ab denen die Grenzwerte mit 
Sicherheit eingehalten werden. Die Bundesnetzagentu r geht bei der Festlegung der 
Sicherheitsabstände von der theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus. 
Zusätzlich zu den Funkfeldern der neuen Anlage werd en bei der Berechnung des 
Sicherheitsabstandes auch die in der Nähe bereits v orhandenen Felder mit einbezogen. In 
der Regel liegt der Sicherheitsabstand bei reinen M obilfunksendeanlagen zwischen 1 und 10 
Metern (in Abstrahlrichtung der Antenne). 
Wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden, da nn sind nach dem derzeitigen Stand 
des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch d ie hochfrequenten 
elektromagnetischen Felder nicht zu befürchten, auc h nicht bei ganztägigem Aufenthalt. 
Diese Aussage gilt auch für möglicherweise empfindl iche Personen wie Schwangere, Kranke 
und Kinder. 
Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb 
tatsächlich mit den Angaben in der Standortbeschein igung übereinstimmen. Im Umfeld der 
Sendeanlagen werden daher in unregelmäßigen Abständ en auch Feldstärkemessungen 
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Messungen sowie  eine Übersichtskarte mit allen 
betriebenen Mobilfunksendeanlagen sind für die Allgemeinheit im Internet abrufbar. 
Die Daten sind unter der folgenden Adresse zu finden: 
http://emf.bundesnetzagentur.de/gisinternet/index.aspx?User=1000&Lang=de  
  
2.2 Die baurechtliche Zulassung  
Für die Errichtung eines freistehenden Mastes für M obilfunksendeanlagen ist ab einer 
Höhenentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung  erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 
18 BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanl agen auf bestehenden 
Gebäuden errichtet. Die überwiegende Zahl der Maste n ist kleiner als 10 Meter und 
somit baurechtlich genehmigungsfrei. Dies gilt auch  für die mit der Montage einer 
Antennenanlage auf einem bestehenden Gebäude verbun denen Nutzungsänderung (z. 
B. Mobilfunkantenne auf Wohngebäude).  
Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind di e Fragen des Immissionsschutzes im 
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortb escheinigung bescheinigt das 
Einhalten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit  die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein 
darüber hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wi rd im öffentlichen Baurecht 
regelmäßig verneint, auch nicht mit Blick auf den G edanken der gesundheitlichen Vorsorge. 
Voraussetzung ist allerdings die Übereinstimmung de r Anlage mit dem Inhalt der 
Standortbescheinigung. Zwischenzeitlich ist gericht lich geklärt, dass Baugenehmigung und 
Standortbescheinigung eigenständig nebeneinander st ehen. Der Bauaufsichtsbehörde 
kommt eine Befugnis zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu. 
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahre n auch Gestaltungs- und 
Erhaltungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung  zu beachten. Hier muss in jedem 
Einzelfall über die Möglichkeit der Erteilung einer  Abweichung entschieden werden. Der 
Denkmal- bzw. Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern  zusätzlich zu beachten. Allenfalls 
im Ausnahmefall kann eine Verunstaltung des Straßen -, Orts- oder Landschaftsbildes im 
Sinne der Landesbauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen. 
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugeb ieten zulässig. In reinen Wohngebieten 
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzunge n zulässig, z. B. dann, wenn sie als 
Nebenanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die 
Voraussetzungen für eine Befreiung zu prüfen. In al lgemeinen Wohngebieten können 
Mobilfunkanlagen als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. 
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder  Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74 a 
BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei 
genehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsic htsbehörde schriftlich zu beantragen. 
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW).

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V/0570/2007 
 
Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsfläche n auslösen (§ 6 BauO NRW). In der 
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäu de montierten Antennenmast keine 
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müss en keine Abstandflächen eingehalten 
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung  von Antennenanlagen auf bestehenden 
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei so genannten Indoor-Anlagen könnten 
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen. 
 
3. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung a uf die 
menschliche Gesundheit 
Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Mens chen einwirkenden Einflüssen ist in der 
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunks trahlen nicht vollständig 
auszuschließen. Man kann lediglich seitens der bish er durchgeführten Forschungen von zu 
erwartenden oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen. 
 
Im Bereich der Auswirkungen, die die Mobilfunkstrah len auf den Menschen haben, werden 
sehr strittige Diskussionen geführt. Bislang sind n och keine seriösen und wissenschaftlich 
nachvollziehbaren Veröffentlichungen bekannt, die b elegen, dass von derartigen Anlagen 
unter Einhaltung der bisherigen Grenzwerte gesundheitliche Schäden ausgehen können. 
 
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitlichen 
Störungen möglich sein können und unter gewissen Um feldbedingungen erwartet werden 
könnten. In Bezug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass die 
Ergebnisse einiger Studien biologische Effekte, wie  die Veränderungen von Hirnströmen, 
gezeigt haben, die bei Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein 
können. 
 
Zusätzlich berichten Menschen über Gesundheitsprobl eme wie Kopfschmerzen, 
Schlafstörungen, Unwohlsein oder andere diffuse Bef indlichkeitsstörungen. Sie führen diese 
Probleme auf die Strahlung des Mobilfunks zurück. B ei diesen Menschen spricht man auch 
davon, dass sie elektrosensibel sind. In Untersuchu ngen haben Wissenschaftler 
Zusammenhänge zwischen der Mobilfunkstrahlung und R eaktionen des Körpers gefunden, 
die bereits unterhalb der der Grenzwerte auftreten.  Die Ergebnisse dieser Untersuchungen 
reichen allerdings nicht aus, um die Gefährdung der  Gesundheit durch Mobilfunk zu 
beweisen. So konnte bei einer wissenschaftlichen An alyse zur Elektrosensibilität kein 
wissenschaftlicher Beweis erbracht werden, dass zwi schen der Einwirkung 
elektromagnetischer Felder und dem Auftreten von Be findlichkeitsstörungen ein ursächlicher 
Zusammenhang besteht. 
 
Durch das Bundesamt für Strahlenschutz sind im Rahm en des Deutschen 
Mobilfunkforschungsprogrammes intensive Studien beg onnen worden, deren Ergebnisse 
auch eine weiterführende Sicherheit geben dürften. Mit den möglichen Auswirkungen der 
Mobilfunkstrahlen auf die Gesundheit befassen sich ebenfalls die in der Europäischen Union 
zuständige Kommission, die internationale Strahlens chutzkommission und die 
Weltgesundheitsorganisation, die ihrerseits Forschu ngen durchführen oder in Auftrag 
gegeben haben. 
 
Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlensc hutzkommission gehen davon aus, 
dass die geltenden Grenzwerte einen ausreichenden S chutz vor möglichen 
Gesundheitsgefährdungen bieten.  
 
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu  findenden Hinweise auf biologische 
Wirkungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung 
allerdings, dass die denkbaren Risiken durch Mobilf unkbelastungen dennoch möglichst 
gering gehalten werden sollten.

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V/0570/2007 
 
Insofern steht hier der Vorsorgegedanke mit Maßnahm en zur Verringerung der Intensität und 
Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund.  Dementsprechend sollten 
insbesondere Bereiche mit sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten, 
Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten 
Einwirkung elektromagnetischer Felder ausgesetzt werden.  
 
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird ins besondere bei Nutzung des Handys 
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden,  wenn überhaupt im Bereich von 
Handystrahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen.  
 
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es jedoch auch aus Sicht des 
Gesundheitsamtes durchaus empfehlenswert, die in de r 26. 
Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verordnung über elektromagnetische Felder") rechtlich 
verankerten Grenzwerte im Rahmen der Gesundheitsvor sorge insbesondere an Orten 
sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten. 
 
Im Übrigen wird die Verwaltung weiterhin die wissen schaftliche Diskussion aufmerksam 
verfolgen und Ergebnisse in ihre Stellungnahmen mit einbeziehen.

Berichtsvorlage

19532 Zeichen

V/0570/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Mobilfunksendeanlagen in Münster; 
aktuelle Situation und weitere Vorgehensweise 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
16.10.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
23.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die aktuelle Situation in der Stadt Münster 
   
In Münster wurden von den vier Netzbetreibern  (T-Mobile, O
2, E-Plus und Vodafone) Mobilfunk-
netze aufgebaut, über die mobile Telefongespräche und andere Dienstleistungen (Internetnut-
zung, Übertragung von Daten und Bildern…)  abgewickelt werden.  Mobilfunknetze bestehen aus 
zahlreichen Funkzellen, die jeweils von einer ortsfesten Mobilfunksendeanlage versorgt werden. 
In Münster sind zurzeit 253 solcher Mobilfunksendeanlagen in Betrieb. Da einige Standorte von 
mehreren Netzbetreibern gemeinsam genutzt werden, gibt es momentan 185 Standorte von Mo-
bilfunksendeanlagen.  
 
Der Netzaufbau in Münster ist weitgehend abgeschlossen. In den letzten beiden Jahren sind je-
weils etwa 20 Sendeanlagen neu errichtet worden. Wie viele Anlagen in Münster noch erforder-
lich sind, hängt in erster Linie davon ab, wie sich die Nutzung der Mobilfunknetze weiter entwi-
ckelt. Die konkreten Planungen der Netzbetreiber für das nächste Jahr sind noch nicht bekannt. 
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Netzausbau weiter verlangsamt.  
 
Allgemeine Informationen zur Zulassung von Mobilfunksendeanlagen, zum aktuellen Stand der 
Diskussion über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen solcher Anlagen sowie zur Betei-
ligung der Stadt Münster im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung sind in  Anlage 1 beige-
fügt. 
 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB) hat am 07.03.2002 (Vorlage 535/02) die 
Vorlagen-Nr.: 
V/0570/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Brinkheetker 
Ruf: 
492 67 99 
E-Mail: 
Brinkheetker@stadt-muenster.de 
Datum: 
07.09.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

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Kriterien beschlossen, nach denen sich die Verwaltung im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinba-
rung zu den in Münster geplanten Mobilfunksendeanlagen äußern soll (Einhaltung der Schweizer 
Anlagengrenzwerte im Bereich von sensiblen Einrichtungen).  Im Dezember 2004 hat die Verwal-
tung den AUB, den ASSWV sowie alle Bezirksvertretungen über den Ausbau der Mobilfunknetze 
informiert (siehe Vorlage 951/04). Gleichzeitig  wurde beschrieben, wie die Bezirksvertretungen 
und die Öffentlichkeit stärker über geplante Sendeanlagen informiert werden sollen. Zu der vor-
gesehenen Information der Bezirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung haben sich einige 
Bezirksvertretungen kritisch geäußert. Die Bezirksv ertretung Münster-Hiltrup hat die Verwaltung 
gebeten, die Informationen zu neuen Sendeanlagen nur dann zu erhalten, wenn dies in öffentli-
cher Sitzung möglich ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine öffentliche Information 
über geplante Anlagen aber nicht generell möglich.  
 
 
Das weitere Verfahren  
 
Die vom AUB beschlossenen Kriterien für die Stellungnahmen im Rahmen der sog. freiwilligen 
Vereinbarung haben sich insgesamt gut bewährt. Sie sollten daher aus Sicht der Verwaltung 
auch für die Abstimmung der erforderlichen weiteren Standorte zugrunde gelegt werden. Im 
Rahmen der Diskussion über die Errichtung des Mobilfunkmastes auf dem Gelände des Sport-
parks „Sentruper Höhe“ hat die Verwaltung angekündigt, das bisherige Verfahren zur Information 
der Politik und der Öffentlichkeit zu überprüfen. 
 
Die Information der Bezirksvertretungen und der Öffentlichkeit wird wie folgt geändert: 
 
1. Es ist deutlich geworden, dass die Anwohner bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen 
auf städtischen Liegenschaften erwarten, dass die geplanten Vorhaben frühzeitig öffentlich 
bekannt sind. Die Verwaltung wird in Zukunft die zuständige Bezirksvertretung in öffentlicher 
Sitzung informieren, wenn auf einer städtischen Liegenschaft  eine Mobilfunksendeanlage 
errichtet werden soll. Bei geplanten Anlagen auf Privatgrundstücken ist dies aus datenschutz-
rechtlichen Gründen nicht möglich, sondern es erfolgt die Information in nichtöffentlicher Sit-
zung. 
 
2. Bei der Errichtung freistehender Mobilfunkmasten  sind sowohl die optischen Auswirkun-
gen als auch die Vorbehalte der Bevölkerung vor möglichen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen in der Regel deutlich höher als bei Sendeanlagen auf bestehenden Gebäuden. Auf 
die Errichtung neuer freistehender Mobilfunkmasten sollte soweit wie möglich verzichtet wer-
den. In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Sendeanlage auf ein bestehendes Ge-
bäude oder einen bestehenden Mast anzubringen, wird die Verwaltung vor der Zustimmung 
im Rahmen der sogenannten freiwilligen Verein barung die zuständige Bezirksvertretung hier-
über informieren. Eine mögliche Stellungnahme der Bezirksvertretung wird die Verwaltung an 
die Mobilfunknetzbetreiber weiterleiten. Diese Information erfolgt, sofern der jeweilige Grund-
stückseigentümer hiermit einverstanden ist, in öffentlicher Sitzung.  
 
3. Mit Vorlage 973/04 vom 02.12.2004 hatte die Verwaltung angekündigt, dass die Bezirksver-
tretungen über neue Sendeanlagen in nichtöffentlicher Sitzung unter „Mitteilungen der Ver-
waltung“ informiert werden. Von der Bezirksvertretung Münster-West wurde angeregt, die Art 
der Mitteilung zu verändern, da die Informationen nur unzureichend wahrgenommen würden. 
Die Verwaltung greift diese Anregung auf und wird in Zukunft die jeweilige Bezirksvertretung 
über einen geplanten neuen Standort für eine Mobilfunksendeanlage  in nichtöffentlicher Sit-
zung mit einer Berichtsvorlage  informieren. Die Information erfolgt erst dann, wenn die ver-
waltungsinterne Prüfung ergeben hat, dass gegen das Vorhaben keine rechtlichen Bedenken 
bestehen und es den Kriterien der freiwilligen Vereinbarung entspricht. Bei städtischen Lie-
genschaften erfolgt diese Information in öffentlicher Sitzung (siehe Ziffer 1). Wie bisher wer-
den eventuelle Anregungen der Bezirksvertretungen von der Verwaltung in die Stellungnah-
me an die Netzbetreiber aufgenommen.

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4. Die Verwaltung hat in der letzten Mobilfunkberichtsvorlage vom November 2004 angekündigt, 
die Baubeginnanzeigen sowie die Informationen über die Inbetriebnahme einer Sendeanlage 
der jeweiligen Bezirksvertretung zur Kenntnis zu geben. Ziel war es hierdurch den Bezirksver-
tretungen einen umfassenden Überblick über die in ihrem Bezirk errichteten Sendeanlagen zu 
geben. Dieses Vorgehen hat sich als nicht sinnvoll erwiesen, weil nur bei den Sendeanlagen, 
für die eine baurechtliche Zulassung erfolgt, eine Anzeige des Baubeginns erfolgt. Dies ist 
aber nur ein kleiner Teil der Anlagen. Die Inbetriebnahme einer Sendeanlage erfolgt außer-
dem häufig in großem zeitlichem Abstand zur Errichtung der Sendeanlage. Die Information 
der Bezirksvertretungen über die Baubeginnanzeigen bzw. Inbetriebnahmeinformatio-
nen entfällt in Zukunft. 
 
Neben der Prüfung der Standorte neuer Mobilfunksendeanlagen ist es weiterhin eine wichtige 
Aufgabe der Verwaltung, die Bürgerinnen und Bürger zum Thema Mobilfunksendeanlagen 
und Elektromagnetische Felder zu informieren.  
Hierzu steht neben dem Mobilfunkkoordinator beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
(Tel. 492-6799) auch Herr Dr. Lürwer vom Gesundheitsamt (Tel. 492-5330) bei Fragen zum 
Themenfeld Mobilfunk und Gesundheit zur Verfügung.  
Die Verwaltung wird außerdem weiterhin regelmäßig Bürgersprechstunden sowie Informati-
onsveranstaltungen durchführen. 
Über die in Münster vorhandenen Mobilfunks endeanlagen kann man sich auf einer Über-
sichtskarte im Internet  http://ukat.stadt-muenster.de/Website/mobilfunk/viewer.htm
 informie-
ren. 
 
i. V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal  
Stadtrat 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage: 
Allgemeine Informationen zur freiwilligen Vereinbarung, zur Zulassung von Mobilfunksen-
deanlagen und zur Diskussion über mögliche gesundheitliche Auswirkungen

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Anlage 1 zu Vorlage 570/2007 
 
 
1. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errichtung von Mobilfunk-
sendeanlagen im Rahmen der freiw
illigen Vereinbarung  
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den geplan-
ten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in Vorlage 
503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei sensiblen 
Einrichtungen). Als sensible Einrichtungen wurden dabei Schulen, Kindergärten, Altenheime, 
Krankenhäuser und Kinderheime definiert: 
  
www.muenster.de/stadt/umwelt
Prüfkriterien 
„freiwillige 
Vereinbarung“
Sendeanlage im
Umfeld von
sensiblen 
Einrichtungen
Sendeanlage auf
sensibler 
Einrichtung
Keine sensiblen 
Einrichtungen
im Umfeld
Ablehnung
Einhaltung Schweizer 
Grenzwert an 
sensibler Einrichtung? 
Zustimmung
 
 
Wenn sich eine geplante Anlage in der Nähe einer sensiblen Einrichtung befindet erfolgt die 
Prüfung, ob der Anlage zugestimmt werden kann, nach folgendem Ablauf: 
 
1. Berechnung der zu erwartenden Feldstärkewerte im Bereich der sensiblen Einrichtungen 
2. Vergleich mit den Schweizer Anlagegrenzwerten  
3. Werden Grenzwerte eingehalten Æ Zustimmung  
4. Kontrolle durch Messungen nach Inbetriebnahme  der Sendeanlage 
 
Zusätzlich zu dieser verwaltungsinternen Prüfung werden vor der abschließenden Stellung-
nahme an die Mobilfunknetzbetreiber die  Be zirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung 
über die geplante Sendeanlage informiert. Diese Information erfolgt unter „Mitteilungen der 
Verwaltung“.  
Anregungen der Bezirksvertretungen werden von der Verwaltung an die Netzbetreiber wei-
tergeleitet (siehe hierzu Vorlage 951/2004 vom Dezember 2004 sowie die entsprechenden 
Vorlagen an die Bezirksvertretungen).    
2. Die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen: 
2.1 Die immissionsschutzrechtliche Zulassung  
Sendeanlagen werden nur dann genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden 
Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz eingehalten werden. 
Sofern eine maximale Sendeleistung von 10 Watt  überschritten wird, muss bei der Bundes-

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netzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine Stand-
ortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden. In der Standortbescheini-
gung werden die Abstände angegeben, ab denen die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten 
werden. Die Bundesnetzagentur geht bei der Festlegung der Sicherheitsabstände von der 
theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus. Zusätzlich zu den Funkfel-
dern der neuen Anlage werden bei der Berechnung des Sicherheitsabstandes auch die in der 
Nähe bereits vorhandenen Felder mit einbezogen. In der Regel liegt der Sicherheitsabstand 
bei reinen Mobilfunksendeanlagen zwischen 1 und 10 Metern (in Abstrahlrichtung der Anten-
ne). 
Wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden, dann sind nach dem derzeitigen Stand 
des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch die hochfrequenten elektromagneti-
schen Felder nicht zu befürchten, auch nicht bei ganztägigem Aufenthalt. Diese Aussage gilt 
auch für möglicherweise empfindliche Personen wie Schwangere, Kranke und Kinder. 
Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb 
tatsächlich mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Im Umfeld der 
Sendeanlagen werden daher in unregelmäßigen Abständen auch Feldstärkemessungen 
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Messungen sowie eine Übersichtskarte mit allen betrie-
benen Mobilfunksendeanlagen sind für die Allgemeinheit im Internet abrufbar. 
Die Daten sind unter der folgenden Adresse zu finden: 
http://emf.bundesnetzagentur.de/gisinternet/index.aspx?User=1000&Lang=de
 
  
2.2 Die baurechtliche Zulassung  
Für die Errichtung eines freistehenden Mastes für Mobilfunksendeanlagen ist ab einer 
Höhenentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 
18 BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanlagen auf bestehenden Gebäu-
den errichtet. Die überwiegende Zahl der Masten ist kleiner als 10 Meter und somit bau-
rechtlich genehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mit der Montage einer Antennenan-
lage auf einem bestehenden Gebäude verbundenen Nutzungsänderung (z. B. Mobil-
funkantenne auf Wohngebäude).  
Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind die Fragen des Immissionsschutzes im 
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortbescheinigung bescheinigt das Einhal-
ten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein dar-
über hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wird im öffentlichen Baurecht regelmäßig 
verneint, auch nicht mit Blick auf den Gedanken der gesundheitlichen Vorsorge. Vorausset-
zung ist allerdings die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalt der Standortbescheini-
gung. Zwischenzeitlich ist gerichtlich geklärt, dass Baugenehmigung und Standortbescheini-
gung eigenständig nebeneinander stehen. Der Bauaufsichtsbehörde kommt eine Befugnis 
zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu. 
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungs- und Erhal-
tungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem Einzelfall 
über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der Denkmal- bzw. 
Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls im Ausnahmefall 
kann eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne der Landes-
bauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen. 
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen Wohngebieten 
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. dann, wenn sie als Ne-
benanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die Vorausset-
zungen für eine Befreiung zu prüfen. In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkanlagen 
als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. 
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74 a 
BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei ge-
nehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. 
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW).

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Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsflächen auslösen (§ 6 BauO NRW). In der 
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäude montierten Antennenmast keine 
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müssen keine Abstandflächen eingehalten 
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden 
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei sogenannten Indoor-Anlagen könnten 
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen. 
 
3. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung auf die menschli-
che Gesundheit 
Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Menschen einwirkenden Einflüssen ist in der 
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mob ilfunkstrahlen nicht vollständig auszuschlie-
ßen. Man kann lediglich seitens der bisher durchgeführten Forschungen von zu erwartenden 
oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen. 
 
Im Bereich der Auswirkungen, die die Mobilfunkstrahlen auf den Menschen haben, werden 
sehr strittige Diskussionen geführt. Bislang sind noch keine seriösen und wissenschaftlich 
nachvollziehbaren Veröffentlichungen bekannt, die belegen, dass von derartigen Anlagen un-
ter Einhaltung der bisherigen Grenzwerte gesundheitliche Schäden ausgehen können. 
 
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitlichen 
Störungen möglich sein können und unter gewissen Umfeldbedingungen erwartet werden 
könnten. In Bezug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass die Er-
gebnisse einiger Studien biologische Effekte, wie die Veränderungen von Hirnströmen, ge-
zeigt haben, die bei Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein können. 
 
Zusätzlich berichten Menschen über Gesundheitsprobleme wie Kopfschmerzen, Schlafstö-
rungen, Unwohlsein oder andere diffuse Befindlichkeitsstörungen. Sie führen diese Probleme 
auf die Strahlung des Mobilfunks zurück. Bei diesen Menschen spricht man auch davon, dass 
sie elektrosensibel sind. In Untersuchungen haben Wissenschaftler Zusammenhänge zwi-
schen der Mobilfunkstrahlung und Reaktionen des Körpers gefunden, die bereits unterhalb 
der der Grenzwerte auftreten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen reichen allerdings nicht 
aus, um die Gefährdung der Gesundheit durch Mobilfunk zu beweisen. So konnte bei einer 
wissenschaftlichen Analyse zur Elektrosensibilität kein wissenschaftlicher Beweis erbracht 
werden, dass zwischen der Einwirkung elektromagnetischer Felder und dem Auftreten von 
Befindlichkeitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. 
 
Durch das Bundesamt für Strahlenschutz sind im Rahmen des Deutschen Mobilfunkfor-
schungsprogrammes intensive Studien begonnen worden, deren Ergebnisse auch eine wei-
terführende Sicherheit geben dürften. Mit den möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlen 
auf die Gesundheit befassen sich ebenfalls die in der Europäischen Union zuständige Kom-
mission, die internationale Strahlenschutzkommission und die Weltgesundheitsorganisation, 
die ihrerseits Forschungen durchführen oder in Auftrag gegeben haben. 
 
Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlenschutzkommission gehen davon aus, 
dass die geltenden Grenzwerte einen ausreichenden Schutz vor möglichen Gesundheitsge-
fährdungen bieten.  
 
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische Wir-
kungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung allerdings, 
dass die denkbaren Risiken durch Mobilfunkbelastungen dennoch möglichst gering gehalten 
werden sollten. 
Insofern steht hier der Vorsorgegedanke mit Maßnahmen zur Verringerung der Intensität und 
Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Dementsprechend sollten insbesonde-
re Bereiche mit sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten, Kranken-

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häusern, Kinder- und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten Einwir-
kung elektromagnetischer Felder ausgesetzt werden.  
 
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird insbesondere bei Nutzung des Handys 
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von Handy-
strahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen.  
 
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es jedoch auch aus Sicht des Gesundheitsam-
tes durchaus empfehlenswert, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verord-
nung über elektromagnetische Felder") rechtlich verankerten Grenzwerte im Rahmen der Ge-
sundheitsvorsorge insbesondere an Orten sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten. 
 
Im Übrigen wird die Verwaltung weiterhin die wissenschaftliche Diskussion aufmerksam ver-
folgen und Ergebnisse in ihre Stellungnahmen mit einbeziehen.

Beratungsverlauf (8)

11.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.10.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.13 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Sentruper Höhe

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0570/2007
Typ
Vorlagen
Datum
05.09.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37