V/0570/2007
Mobilfunksendeanlagen in Münster
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Anlage 1
11195 Zeichen
V/0570/2007
Anlage 1 zu Vorlage 570/2007
1. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errich tung von
Mobilfunksendeanlagen im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. fr eiwilligen Vereinbarung zu den
geplanten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in
Vorlage 503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei
sensiblen Einrichtungen). Als sensible Einrichtunge n wurden dabei Schulen, Kindergärten,
Altenheime, Krankenhäuser und Kinderheime definiert:
Prüfkriterien
„freiwillige
Vereinbarung“
Sendeanlage im
Umfeld von
sensiblen
Einrichtungen
Sendeanlage auf
sensibler
Einrichtung
Keine sensiblen
Einrichtungen
im Umfeld
Ablehnung
Einhaltung Schweizer
Grenzwert an
sensibler Einrichtung?
Zustimmung
Wenn sich eine geplante Anlage in der Nähe einer se nsiblen Einrichtung befindet erfolgt die
Prüfung, ob der Anlage zugestimmt werden kann, nach folgendem Ablauf:
1. Berechnung der zu erwartenden Feldstärkewerte im Bereich der sensiblen Einrichtungen
2. Vergleich mit den Schweizer Anlagegrenzwerten
3. Werden Grenzwerte eingehalten Zustimmung
4. Kontrolle durch Messungen nach Inbetriebnahme d er Sendeanlage
Zusätzlich zu dieser verwaltungsinternen Prüfung we rden vor der abschließenden
Stellungnahme an die Mobilfunknetzbetreiber die Be zirksvertretungen in nichtöffentlicher
Sitzung über die geplante Sendeanlage informiert. D iese Information erfolgt unter
„Mitteilungen der Verwaltung“.
Anregungen der Bezirksvertretungen werden von der V erwaltung an die Netzbetreiber
weitergeleitet (siehe hierzu Vorlage 951/2004 vom D ezember 2004 sowie die
entsprechenden Vorlagen an die Bezirksvertretungen).
2. Die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen:
2.1 Die immissionsschutzrechtliche Zulassung
Sendeanlagen werden nur dann genehmigt, wenn sicher gestellt ist, dass die entsprechenden
Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionss chutzgesetz eingehalten werden.
Sofern eine maximale Sendeleistung von 10 Watt übe rschritten wird, muss bei der
Bundesnetzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine
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V/0570/2007
Standortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden. In der
Standortbescheinigung werden die Abstände angegeben , ab denen die Grenzwerte mit
Sicherheit eingehalten werden. Die Bundesnetzagentu r geht bei der Festlegung der
Sicherheitsabstände von der theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus.
Zusätzlich zu den Funkfeldern der neuen Anlage werd en bei der Berechnung des
Sicherheitsabstandes auch die in der Nähe bereits v orhandenen Felder mit einbezogen. In
der Regel liegt der Sicherheitsabstand bei reinen M obilfunksendeanlagen zwischen 1 und 10
Metern (in Abstrahlrichtung der Antenne).
Wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden, da nn sind nach dem derzeitigen Stand
des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch d ie hochfrequenten
elektromagnetischen Felder nicht zu befürchten, auc h nicht bei ganztägigem Aufenthalt.
Diese Aussage gilt auch für möglicherweise empfindl iche Personen wie Schwangere, Kranke
und Kinder.
Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb
tatsächlich mit den Angaben in der Standortbeschein igung übereinstimmen. Im Umfeld der
Sendeanlagen werden daher in unregelmäßigen Abständ en auch Feldstärkemessungen
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Messungen sowie eine Übersichtskarte mit allen
betriebenen Mobilfunksendeanlagen sind für die Allgemeinheit im Internet abrufbar.
Die Daten sind unter der folgenden Adresse zu finden:
http://emf.bundesnetzagentur.de/gisinternet/index.aspx?User=1000&Lang=de
2.2 Die baurechtliche Zulassung
Für die Errichtung eines freistehenden Mastes für M obilfunksendeanlagen ist ab einer
Höhenentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr.
18 BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanl agen auf bestehenden
Gebäuden errichtet. Die überwiegende Zahl der Maste n ist kleiner als 10 Meter und
somit baurechtlich genehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mit der Montage einer
Antennenanlage auf einem bestehenden Gebäude verbun denen Nutzungsänderung (z.
B. Mobilfunkantenne auf Wohngebäude).
Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind di e Fragen des Immissionsschutzes im
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortb escheinigung bescheinigt das
Einhalten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein
darüber hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wi rd im öffentlichen Baurecht
regelmäßig verneint, auch nicht mit Blick auf den G edanken der gesundheitlichen Vorsorge.
Voraussetzung ist allerdings die Übereinstimmung de r Anlage mit dem Inhalt der
Standortbescheinigung. Zwischenzeitlich ist gericht lich geklärt, dass Baugenehmigung und
Standortbescheinigung eigenständig nebeneinander st ehen. Der Bauaufsichtsbehörde
kommt eine Befugnis zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu.
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahre n auch Gestaltungs- und
Erhaltungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem
Einzelfall über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der
Denkmal- bzw. Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls
im Ausnahmefall kann eine Verunstaltung des Straßen -, Orts- oder Landschaftsbildes im
Sinne der Landesbauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen.
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugeb ieten zulässig. In reinen Wohngebieten
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzunge n zulässig, z. B. dann, wenn sie als
Nebenanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die
Voraussetzungen für eine Befreiung zu prüfen. In al lgemeinen Wohngebieten können
Mobilfunkanlagen als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74 a
BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei
genehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsic htsbehörde schriftlich zu beantragen.
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW).
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Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsfläche n auslösen (§ 6 BauO NRW). In der
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäu de montierten Antennenmast keine
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müss en keine Abstandflächen eingehalten
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei so genannten Indoor-Anlagen könnten
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen.
3. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung a uf die
menschliche Gesundheit
Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Mens chen einwirkenden Einflüssen ist in der
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunks trahlen nicht vollständig
auszuschließen. Man kann lediglich seitens der bish er durchgeführten Forschungen von zu
erwartenden oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen.
Im Bereich der Auswirkungen, die die Mobilfunkstrah len auf den Menschen haben, werden
sehr strittige Diskussionen geführt. Bislang sind n och keine seriösen und wissenschaftlich
nachvollziehbaren Veröffentlichungen bekannt, die b elegen, dass von derartigen Anlagen
unter Einhaltung der bisherigen Grenzwerte gesundheitliche Schäden ausgehen können.
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitlichen
Störungen möglich sein können und unter gewissen Um feldbedingungen erwartet werden
könnten. In Bezug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass die
Ergebnisse einiger Studien biologische Effekte, wie die Veränderungen von Hirnströmen,
gezeigt haben, die bei Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein
können.
Zusätzlich berichten Menschen über Gesundheitsprobl eme wie Kopfschmerzen,
Schlafstörungen, Unwohlsein oder andere diffuse Bef indlichkeitsstörungen. Sie führen diese
Probleme auf die Strahlung des Mobilfunks zurück. B ei diesen Menschen spricht man auch
davon, dass sie elektrosensibel sind. In Untersuchu ngen haben Wissenschaftler
Zusammenhänge zwischen der Mobilfunkstrahlung und R eaktionen des Körpers gefunden,
die bereits unterhalb der der Grenzwerte auftreten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen
reichen allerdings nicht aus, um die Gefährdung der Gesundheit durch Mobilfunk zu
beweisen. So konnte bei einer wissenschaftlichen An alyse zur Elektrosensibilität kein
wissenschaftlicher Beweis erbracht werden, dass zwi schen der Einwirkung
elektromagnetischer Felder und dem Auftreten von Be findlichkeitsstörungen ein ursächlicher
Zusammenhang besteht.
Durch das Bundesamt für Strahlenschutz sind im Rahm en des Deutschen
Mobilfunkforschungsprogrammes intensive Studien beg onnen worden, deren Ergebnisse
auch eine weiterführende Sicherheit geben dürften. Mit den möglichen Auswirkungen der
Mobilfunkstrahlen auf die Gesundheit befassen sich ebenfalls die in der Europäischen Union
zuständige Kommission, die internationale Strahlens chutzkommission und die
Weltgesundheitsorganisation, die ihrerseits Forschu ngen durchführen oder in Auftrag
gegeben haben.
Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlensc hutzkommission gehen davon aus,
dass die geltenden Grenzwerte einen ausreichenden S chutz vor möglichen
Gesundheitsgefährdungen bieten.
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische
Wirkungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung
allerdings, dass die denkbaren Risiken durch Mobilf unkbelastungen dennoch möglichst
gering gehalten werden sollten.
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Insofern steht hier der Vorsorgegedanke mit Maßnahm en zur Verringerung der Intensität und
Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Dementsprechend sollten
insbesondere Bereiche mit sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten,
Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten
Einwirkung elektromagnetischer Felder ausgesetzt werden.
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird ins besondere bei Nutzung des Handys
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von
Handystrahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen.
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es jedoch auch aus Sicht des
Gesundheitsamtes durchaus empfehlenswert, die in de r 26.
Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verordnung über elektromagnetische Felder") rechtlich
verankerten Grenzwerte im Rahmen der Gesundheitsvor sorge insbesondere an Orten
sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten.
Im Übrigen wird die Verwaltung weiterhin die wissen schaftliche Diskussion aufmerksam
verfolgen und Ergebnisse in ihre Stellungnahmen mit einbeziehen.
Berichtsvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Betrifft
Mobilfunksendeanlagen in Münster;
aktuelle Situation und weitere Vorgehensweise
Beratungsfolge
11.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht
16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht
16.10.2007 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht
16.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht
23.10.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht
Bericht:
Die aktuelle Situation in der Stadt Münster
In Münster wurden von den vier Netzbetreibern (T-Mobile, O
2, E-Plus und Vodafone) Mobilfunk-
netze aufgebaut, über die mobile Telefongespräche und andere Dienstleistungen (Internetnut-
zung, Übertragung von Daten und Bildern…) abgewickelt werden. Mobilfunknetze bestehen aus
zahlreichen Funkzellen, die jeweils von einer ortsfesten Mobilfunksendeanlage versorgt werden.
In Münster sind zurzeit 253 solcher Mobilfunksendeanlagen in Betrieb. Da einige Standorte von
mehreren Netzbetreibern gemeinsam genutzt werden, gibt es momentan 185 Standorte von Mo-
bilfunksendeanlagen.
Der Netzaufbau in Münster ist weitgehend abgeschlossen. In den letzten beiden Jahren sind je-
weils etwa 20 Sendeanlagen neu errichtet worden. Wie viele Anlagen in Münster noch erforder-
lich sind, hängt in erster Linie davon ab, wie sich die Nutzung der Mobilfunknetze weiter entwi-
ckelt. Die konkreten Planungen der Netzbetreiber für das nächste Jahr sind noch nicht bekannt.
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Netzausbau weiter verlangsamt.
Allgemeine Informationen zur Zulassung von Mobilfunksendeanlagen, zum aktuellen Stand der
Diskussion über die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen solcher Anlagen sowie zur Betei-
ligung der Stadt Münster im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung sind in Anlage 1 beige-
fügt.
Der Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB) hat am 07.03.2002 (Vorlage 535/02) die
Vorlagen-Nr.:
V/0570/2007
Auskunft erteilt:
Herr Brinkheetker
Ruf:
492 67 99
E-Mail:
Brinkheetker@stadt-muenster.de
Datum:
07.09.2007
Öffentliche Berichtsvorlage
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Kriterien beschlossen, nach denen sich die Verwaltung im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinba-
rung zu den in Münster geplanten Mobilfunksendeanlagen äußern soll (Einhaltung der Schweizer
Anlagengrenzwerte im Bereich von sensiblen Einrichtungen). Im Dezember 2004 hat die Verwal-
tung den AUB, den ASSWV sowie alle Bezirksvertretungen über den Ausbau der Mobilfunknetze
informiert (siehe Vorlage 951/04). Gleichzeitig wurde beschrieben, wie die Bezirksvertretungen
und die Öffentlichkeit stärker über geplante Sendeanlagen informiert werden sollen. Zu der vor-
gesehenen Information der Bezirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung haben sich einige
Bezirksvertretungen kritisch geäußert. Die Bezirksv ertretung Münster-Hiltrup hat die Verwaltung
gebeten, die Informationen zu neuen Sendeanlagen nur dann zu erhalten, wenn dies in öffentli-
cher Sitzung möglich ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine öffentliche Information
über geplante Anlagen aber nicht generell möglich.
Das weitere Verfahren
Die vom AUB beschlossenen Kriterien für die Stellungnahmen im Rahmen der sog. freiwilligen
Vereinbarung haben sich insgesamt gut bewährt. Sie sollten daher aus Sicht der Verwaltung
auch für die Abstimmung der erforderlichen weiteren Standorte zugrunde gelegt werden. Im
Rahmen der Diskussion über die Errichtung des Mobilfunkmastes auf dem Gelände des Sport-
parks „Sentruper Höhe“ hat die Verwaltung angekündigt, das bisherige Verfahren zur Information
der Politik und der Öffentlichkeit zu überprüfen.
Die Information der Bezirksvertretungen und der Öffentlichkeit wird wie folgt geändert:
1. Es ist deutlich geworden, dass die Anwohner bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen
auf städtischen Liegenschaften erwarten, dass die geplanten Vorhaben frühzeitig öffentlich
bekannt sind. Die Verwaltung wird in Zukunft die zuständige Bezirksvertretung in öffentlicher
Sitzung informieren, wenn auf einer städtischen Liegenschaft eine Mobilfunksendeanlage
errichtet werden soll. Bei geplanten Anlagen auf Privatgrundstücken ist dies aus datenschutz-
rechtlichen Gründen nicht möglich, sondern es erfolgt die Information in nichtöffentlicher Sit-
zung.
2. Bei der Errichtung freistehender Mobilfunkmasten sind sowohl die optischen Auswirkun-
gen als auch die Vorbehalte der Bevölkerung vor möglichen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen in der Regel deutlich höher als bei Sendeanlagen auf bestehenden Gebäuden. Auf
die Errichtung neuer freistehender Mobilfunkmasten sollte soweit wie möglich verzichtet wer-
den. In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Sendeanlage auf ein bestehendes Ge-
bäude oder einen bestehenden Mast anzubringen, wird die Verwaltung vor der Zustimmung
im Rahmen der sogenannten freiwilligen Verein barung die zuständige Bezirksvertretung hier-
über informieren. Eine mögliche Stellungnahme der Bezirksvertretung wird die Verwaltung an
die Mobilfunknetzbetreiber weiterleiten. Diese Information erfolgt, sofern der jeweilige Grund-
stückseigentümer hiermit einverstanden ist, in öffentlicher Sitzung.
3. Mit Vorlage 973/04 vom 02.12.2004 hatte die Verwaltung angekündigt, dass die Bezirksver-
tretungen über neue Sendeanlagen in nichtöffentlicher Sitzung unter „Mitteilungen der Ver-
waltung“ informiert werden. Von der Bezirksvertretung Münster-West wurde angeregt, die Art
der Mitteilung zu verändern, da die Informationen nur unzureichend wahrgenommen würden.
Die Verwaltung greift diese Anregung auf und wird in Zukunft die jeweilige Bezirksvertretung
über einen geplanten neuen Standort für eine Mobilfunksendeanlage in nichtöffentlicher Sit-
zung mit einer Berichtsvorlage informieren. Die Information erfolgt erst dann, wenn die ver-
waltungsinterne Prüfung ergeben hat, dass gegen das Vorhaben keine rechtlichen Bedenken
bestehen und es den Kriterien der freiwilligen Vereinbarung entspricht. Bei städtischen Lie-
genschaften erfolgt diese Information in öffentlicher Sitzung (siehe Ziffer 1). Wie bisher wer-
den eventuelle Anregungen der Bezirksvertretungen von der Verwaltung in die Stellungnah-
me an die Netzbetreiber aufgenommen.
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4. Die Verwaltung hat in der letzten Mobilfunkberichtsvorlage vom November 2004 angekündigt,
die Baubeginnanzeigen sowie die Informationen über die Inbetriebnahme einer Sendeanlage
der jeweiligen Bezirksvertretung zur Kenntnis zu geben. Ziel war es hierdurch den Bezirksver-
tretungen einen umfassenden Überblick über die in ihrem Bezirk errichteten Sendeanlagen zu
geben. Dieses Vorgehen hat sich als nicht sinnvoll erwiesen, weil nur bei den Sendeanlagen,
für die eine baurechtliche Zulassung erfolgt, eine Anzeige des Baubeginns erfolgt. Dies ist
aber nur ein kleiner Teil der Anlagen. Die Inbetriebnahme einer Sendeanlage erfolgt außer-
dem häufig in großem zeitlichem Abstand zur Errichtung der Sendeanlage. Die Information
der Bezirksvertretungen über die Baubeginnanzeigen bzw. Inbetriebnahmeinformatio-
nen entfällt in Zukunft.
Neben der Prüfung der Standorte neuer Mobilfunksendeanlagen ist es weiterhin eine wichtige
Aufgabe der Verwaltung, die Bürgerinnen und Bürger zum Thema Mobilfunksendeanlagen
und Elektromagnetische Felder zu informieren.
Hierzu steht neben dem Mobilfunkkoordinator beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz
(Tel. 492-6799) auch Herr Dr. Lürwer vom Gesundheitsamt (Tel. 492-5330) bei Fragen zum
Themenfeld Mobilfunk und Gesundheit zur Verfügung.
Die Verwaltung wird außerdem weiterhin regelmäßig Bürgersprechstunden sowie Informati-
onsveranstaltungen durchführen.
Über die in Münster vorhandenen Mobilfunks endeanlagen kann man sich auf einer Über-
sichtskarte im Internet http://ukat.stadt-muenster.de/Website/mobilfunk/viewer.htm
informie-
ren.
i. V.
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage:
Allgemeine Informationen zur freiwilligen Vereinbarung, zur Zulassung von Mobilfunksen-
deanlagen und zur Diskussion über mögliche gesundheitliche Auswirkungen
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Anlage 1 zu Vorlage 570/2007
1. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errichtung von Mobilfunk-
sendeanlagen im Rahmen der freiw
illigen Vereinbarung
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den geplan-
ten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in Vorlage
503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei sensiblen
Einrichtungen). Als sensible Einrichtungen wurden dabei Schulen, Kindergärten, Altenheime,
Krankenhäuser und Kinderheime definiert:
www.muenster.de/stadt/umwelt
Prüfkriterien
„freiwillige
Vereinbarung“
Sendeanlage im
Umfeld von
sensiblen
Einrichtungen
Sendeanlage auf
sensibler
Einrichtung
Keine sensiblen
Einrichtungen
im Umfeld
Ablehnung
Einhaltung Schweizer
Grenzwert an
sensibler Einrichtung?
Zustimmung
Wenn sich eine geplante Anlage in der Nähe einer sensiblen Einrichtung befindet erfolgt die
Prüfung, ob der Anlage zugestimmt werden kann, nach folgendem Ablauf:
1. Berechnung der zu erwartenden Feldstärkewerte im Bereich der sensiblen Einrichtungen
2. Vergleich mit den Schweizer Anlagegrenzwerten
3. Werden Grenzwerte eingehalten Æ Zustimmung
4. Kontrolle durch Messungen nach Inbetriebnahme der Sendeanlage
Zusätzlich zu dieser verwaltungsinternen Prüfung werden vor der abschließenden Stellung-
nahme an die Mobilfunknetzbetreiber die Be zirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung
über die geplante Sendeanlage informiert. Diese Information erfolgt unter „Mitteilungen der
Verwaltung“.
Anregungen der Bezirksvertretungen werden von der Verwaltung an die Netzbetreiber wei-
tergeleitet (siehe hierzu Vorlage 951/2004 vom Dezember 2004 sowie die entsprechenden
Vorlagen an die Bezirksvertretungen).
2. Die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen:
2.1 Die immissionsschutzrechtliche Zulassung
Sendeanlagen werden nur dann genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden
Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz eingehalten werden.
Sofern eine maximale Sendeleistung von 10 Watt überschritten wird, muss bei der Bundes-
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netzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine Stand-
ortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden. In der Standortbescheini-
gung werden die Abstände angegeben, ab denen die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten
werden. Die Bundesnetzagentur geht bei der Festlegung der Sicherheitsabstände von der
theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus. Zusätzlich zu den Funkfel-
dern der neuen Anlage werden bei der Berechnung des Sicherheitsabstandes auch die in der
Nähe bereits vorhandenen Felder mit einbezogen. In der Regel liegt der Sicherheitsabstand
bei reinen Mobilfunksendeanlagen zwischen 1 und 10 Metern (in Abstrahlrichtung der Anten-
ne).
Wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden, dann sind nach dem derzeitigen Stand
des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch die hochfrequenten elektromagneti-
schen Felder nicht zu befürchten, auch nicht bei ganztägigem Aufenthalt. Diese Aussage gilt
auch für möglicherweise empfindliche Personen wie Schwangere, Kranke und Kinder.
Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb
tatsächlich mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Im Umfeld der
Sendeanlagen werden daher in unregelmäßigen Abständen auch Feldstärkemessungen
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Messungen sowie eine Übersichtskarte mit allen betrie-
benen Mobilfunksendeanlagen sind für die Allgemeinheit im Internet abrufbar.
Die Daten sind unter der folgenden Adresse zu finden:
http://emf.bundesnetzagentur.de/gisinternet/index.aspx?User=1000&Lang=de
2.2 Die baurechtliche Zulassung
Für die Errichtung eines freistehenden Mastes für Mobilfunksendeanlagen ist ab einer
Höhenentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr.
18 BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanlagen auf bestehenden Gebäu-
den errichtet. Die überwiegende Zahl der Masten ist kleiner als 10 Meter und somit bau-
rechtlich genehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mit der Montage einer Antennenan-
lage auf einem bestehenden Gebäude verbundenen Nutzungsänderung (z. B. Mobil-
funkantenne auf Wohngebäude).
Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind die Fragen des Immissionsschutzes im
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortbescheinigung bescheinigt das Einhal-
ten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein dar-
über hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wird im öffentlichen Baurecht regelmäßig
verneint, auch nicht mit Blick auf den Gedanken der gesundheitlichen Vorsorge. Vorausset-
zung ist allerdings die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalt der Standortbescheini-
gung. Zwischenzeitlich ist gerichtlich geklärt, dass Baugenehmigung und Standortbescheini-
gung eigenständig nebeneinander stehen. Der Bauaufsichtsbehörde kommt eine Befugnis
zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu.
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungs- und Erhal-
tungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem Einzelfall
über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der Denkmal- bzw.
Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls im Ausnahmefall
kann eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne der Landes-
bauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen.
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen Wohngebieten
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. dann, wenn sie als Ne-
benanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die Vorausset-
zungen für eine Befreiung zu prüfen. In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkanlagen
als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74 a
BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei ge-
nehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW).
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Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsflächen auslösen (§ 6 BauO NRW). In der
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäude montierten Antennenmast keine
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müssen keine Abstandflächen eingehalten
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei sogenannten Indoor-Anlagen könnten
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen.
3. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung auf die menschli-
che Gesundheit
Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Menschen einwirkenden Einflüssen ist in der
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mob ilfunkstrahlen nicht vollständig auszuschlie-
ßen. Man kann lediglich seitens der bisher durchgeführten Forschungen von zu erwartenden
oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen.
Im Bereich der Auswirkungen, die die Mobilfunkstrahlen auf den Menschen haben, werden
sehr strittige Diskussionen geführt. Bislang sind noch keine seriösen und wissenschaftlich
nachvollziehbaren Veröffentlichungen bekannt, die belegen, dass von derartigen Anlagen un-
ter Einhaltung der bisherigen Grenzwerte gesundheitliche Schäden ausgehen können.
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitlichen
Störungen möglich sein können und unter gewissen Umfeldbedingungen erwartet werden
könnten. In Bezug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass die Er-
gebnisse einiger Studien biologische Effekte, wie die Veränderungen von Hirnströmen, ge-
zeigt haben, die bei Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein können.
Zusätzlich berichten Menschen über Gesundheitsprobleme wie Kopfschmerzen, Schlafstö-
rungen, Unwohlsein oder andere diffuse Befindlichkeitsstörungen. Sie führen diese Probleme
auf die Strahlung des Mobilfunks zurück. Bei diesen Menschen spricht man auch davon, dass
sie elektrosensibel sind. In Untersuchungen haben Wissenschaftler Zusammenhänge zwi-
schen der Mobilfunkstrahlung und Reaktionen des Körpers gefunden, die bereits unterhalb
der der Grenzwerte auftreten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen reichen allerdings nicht
aus, um die Gefährdung der Gesundheit durch Mobilfunk zu beweisen. So konnte bei einer
wissenschaftlichen Analyse zur Elektrosensibilität kein wissenschaftlicher Beweis erbracht
werden, dass zwischen der Einwirkung elektromagnetischer Felder und dem Auftreten von
Befindlichkeitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Durch das Bundesamt für Strahlenschutz sind im Rahmen des Deutschen Mobilfunkfor-
schungsprogrammes intensive Studien begonnen worden, deren Ergebnisse auch eine wei-
terführende Sicherheit geben dürften. Mit den möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlen
auf die Gesundheit befassen sich ebenfalls die in der Europäischen Union zuständige Kom-
mission, die internationale Strahlenschutzkommission und die Weltgesundheitsorganisation,
die ihrerseits Forschungen durchführen oder in Auftrag gegeben haben.
Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlenschutzkommission gehen davon aus,
dass die geltenden Grenzwerte einen ausreichenden Schutz vor möglichen Gesundheitsge-
fährdungen bieten.
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische Wir-
kungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung allerdings,
dass die denkbaren Risiken durch Mobilfunkbelastungen dennoch möglichst gering gehalten
werden sollten.
Insofern steht hier der Vorsorgegedanke mit Maßnahmen zur Verringerung der Intensität und
Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Dementsprechend sollten insbesonde-
re Bereiche mit sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten, Kranken-
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häusern, Kinder- und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten Einwir-
kung elektromagnetischer Felder ausgesetzt werden.
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird insbesondere bei Nutzung des Handys
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von Handy-
strahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen.
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es jedoch auch aus Sicht des Gesundheitsam-
tes durchaus empfehlenswert, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verord-
nung über elektromagnetische Felder") rechtlich verankerten Grenzwerte im Rahmen der Ge-
sundheitsvorsorge insbesondere an Orten sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten.
Im Übrigen wird die Verwaltung weiterhin die wissenschaftliche Diskussion aufmerksam ver-
folgen und Ergebnisse in ihre Stellungnahmen mit einbeziehen.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Sentruper Höhe
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0570/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.09.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37