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AN/1545/2019

Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln

Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates 11.11.2019

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 25.11.2019, TOP 4.1

Antrag -Erweiterung der Zuständikeiten des Integrationsrates

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Antrag -Erweiterung der Zuständikeiten des Integrationsrates

4906 Zeichen

Tayfun Keltek          08.11.2019 
Ahmet Edis 
Figen Maleki 
Antonella Giurano 
Eli Abeke 
Stefan Mitu 
 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 25.11.2019 
Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Köln – AN/1545/2019 
Beschluss: 
Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 27, Abs. 
8, Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem Integrationsrat Köln 
weitere Kompetenzen zuzuweisen.  
Die Verwaltung wird deshalb gebeten dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervorgehoben) 
der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzulegen: 
 Hauptsatzung § 22 Abs. 7: 
„Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät 
über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und 
Anregungen machen.  
Dem Integrationsrat wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten über-
tragen: 
 Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der vom Rat 
verabschiedeten Richtlinie 
 Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschiedeten 
Richtlinie

Begründung: 
Zu den Möglichkeiten der Übertragung eines Finanzbudgets zur eigenen Bewirtschaftung an 
den Integrationsrat: 
1. In der Gemeindeordnung NRW wurde § 27 ‚Integration‘ mit dem Gesetz zur „Weiterent-
wicklung der politischen Partizipation und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher 
Vorschriften“ überarbeitet und im Landtag am 18.12.2013 beschlossen.  
In Abs. 8, Satz 1 wird ausgeführt: „Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und 
Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen.“ 
2. In § 22, Abs. 7, Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln ist vorgesehen: „Darüber hinaus 
weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe einer vom Rat zu 
beschließenden Richtlinie zur Förderung der Integrationsarbeit in Köln selbstständig verge-
ben kann.“ In Abs. 12 ist beschrieben: „Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat 
weitere Kompetenzen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und 
Migranten als solche berühren, zuweisen.“ 
3. In einer Antwort der Landesregierung NRW auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten 
Andrea Ursula Asch (Grüne) vom 1. Juli 2009 zu den politischen Entscheidungskompeten-
zen von Migrantinnen und Migranten auf kommunaler Ebene (Drucksache 14/9515) wird auf 
die Fragestellung „Ist der Rat auch künftig berechtigt, entsprechend der bisher üblichen Pra-
xis ein Budget zur selbständigen Bewirtschaftung auf einen Integrationsrat oder einen Integ-
rationsausschuss zu übertragen?“ mit „Ja“ geantwortet und folgendes ausgeführt:  
„Der Beirat kann - nach Maßgabe des Rates - über den Einsatz von Haushaltsmitteln verfü-
gen …Weitergehend kann der Rat - nach Anhörung des Ausländerbeirates - den Rahmen 
festlegen, innerhalb dessen der Ausländerbeirat über ihm vom Rat zugewiesen Mittel nach 
dessen Leitlinien zur Förderung von Projekten entscheiden kann.“ 
4. Die abschließende Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln auf der Grundlage 
einer vom Rat beschlossenen Richtlinie wird z.B. in den Städten Düsseldorf, Leverkusen und 
Bielefeld bereits praktiziert. 
 Der Integrationsrat Düsseldorf beschließt gemäß ‚Richtlinien zur Förderung der Integrati-
onsmaßnahmen von Migrantenorganisationen‘ über die Vergabe von Finanzmitteln in 
Höhe von jährlich 140.000 € zur Förderung der integrativen Projekte der anerkannten 
Migrantenorganisationen ‚gemäß den vorgenannten Richtlinien‘. 
 Der Integrationsrat Leverkusen beschließt über die Vergabe von Zuschüsse in Höhe von 
jährlich 20.000 € nach den ‚Finanziellen Richtlinien der Stadt Leverkusen zur Ausländer-
förderung‘ an verschiedene Migrantenselbstorganisationen. 
 Der Integrationsrat Bielefeld beschließt die Vergabe von Finanzmitteln in Höhe von jähr-
lich 25.500 € u. a. zur Förderung von Migrantenorganisationen und Aktionswochen ge-
gen Rassismus ‚auf der Grundlage städtische Förderrichtlinien‘ für diesen Bereich. 
 
Aktuell wird, sowohl die Verteilung der Finanzmittel an die Interkulturellen Zentren, als auch 
die Verteilung der Finanzmittel für Antirassismusarbeit im Integrationsrat, Ausschuss Sozia-
les und Senioren und Finanzausschuss vorberaten und im Rat entschieden. Dieser aufwän-
dige Prozess des Durchlaufs von Beschlussvorlagen durch vier Gremien (im Falle der Anti-
rassismusmittel bis zu 4x im Jahr), kann mit dieser Änderung der Hauptsatzung verkürzt, und 
damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden. 
Mit freundlichen Grüßen 
Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Figen Maleki, Antonella Giurano, Eli Abeke, Stefan Mitu

Beratungsverlauf (1)

25.11.2019 Integrationsrat
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1545/2019
Typ
Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
Datum
11.11.2019
Erstellt
11.11.2019 12:57