AN/1545/2019
Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln
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Antrag -Erweiterung der Zuständikeiten des Integrationsrates
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Tayfun Keltek 08.11.2019 Ahmet Edis Figen Maleki Antonella Giurano Eli Abeke Stefan Mitu An den Vorsitzenden des Integrationsrates An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 25.11.2019 Erweiterung der Zuständigkeiten des Integrationsrates – Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln – AN/1545/2019 Beschluss: Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln, im Sinne der Gemeindeordnung § 27, Abs. 8, Satz 1 bzw. der städtischen Hauptsatzung § 22 Abs. 7, Satz 3, dem Integrationsrat Köln weitere Kompetenzen zuzuweisen. Die Verwaltung wird deshalb gebeten dem Rat folgende Änderungen (kursiv hervorgehoben) der Regelungen in § 22 Abs. 7 der Hauptsatzung zur Entscheidung vorzulegen: Hauptsatzung § 22 Abs. 7: „Der Integrationsrat wirkt an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Er berät über alle Haushaltsansätze, die seine Aufgaben betreffen und kann dazu Vorschläge und Anregungen machen. Dem Integrationsrat wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten über- tragen: Verteilung der Mittel zur Förderung der Interkulturellen Zentren gemäß der vom Rat verabschiedeten Richtlinie Verteilung der Mittel für Antirassismusarbeit gemäß der vom Rat verabschiedeten Richtlinie Begründung: Zu den Möglichkeiten der Übertragung eines Finanzbudgets zur eigenen Bewirtschaftung an den Integrationsrat: 1. In der Gemeindeordnung NRW wurde § 27 ‚Integration‘ mit dem Gesetz zur „Weiterent- wicklung der politischen Partizipation und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ überarbeitet und im Landtag am 18.12.2013 beschlossen. In Abs. 8, Satz 1 wird ausgeführt: „Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen.“ 2. In § 22, Abs. 7, Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln ist vorgesehen: „Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe einer vom Rat zu beschließenden Richtlinie zur Förderung der Integrationsarbeit in Köln selbstständig verge- ben kann.“ In Abs. 12 ist beschrieben: „Darüber hinaus kann der Rat dem Integrationsrat weitere Kompetenzen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten als solche berühren, zuweisen.“ 3. In einer Antwort der Landesregierung NRW auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Ursula Asch (Grüne) vom 1. Juli 2009 zu den politischen Entscheidungskompeten- zen von Migrantinnen und Migranten auf kommunaler Ebene (Drucksache 14/9515) wird auf die Fragestellung „Ist der Rat auch künftig berechtigt, entsprechend der bisher üblichen Pra- xis ein Budget zur selbständigen Bewirtschaftung auf einen Integrationsrat oder einen Integ- rationsausschuss zu übertragen?“ mit „Ja“ geantwortet und folgendes ausgeführt: „Der Beirat kann - nach Maßgabe des Rates - über den Einsatz von Haushaltsmitteln verfü- gen …Weitergehend kann der Rat - nach Anhörung des Ausländerbeirates - den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Ausländerbeirat über ihm vom Rat zugewiesen Mittel nach dessen Leitlinien zur Förderung von Projekten entscheiden kann.“ 4. Die abschließende Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln auf der Grundlage einer vom Rat beschlossenen Richtlinie wird z.B. in den Städten Düsseldorf, Leverkusen und Bielefeld bereits praktiziert. Der Integrationsrat Düsseldorf beschließt gemäß ‚Richtlinien zur Förderung der Integrati- onsmaßnahmen von Migrantenorganisationen‘ über die Vergabe von Finanzmitteln in Höhe von jährlich 140.000 € zur Förderung der integrativen Projekte der anerkannten Migrantenorganisationen ‚gemäß den vorgenannten Richtlinien‘. Der Integrationsrat Leverkusen beschließt über die Vergabe von Zuschüsse in Höhe von jährlich 20.000 € nach den ‚Finanziellen Richtlinien der Stadt Leverkusen zur Ausländer- förderung‘ an verschiedene Migrantenselbstorganisationen. Der Integrationsrat Bielefeld beschließt die Vergabe von Finanzmitteln in Höhe von jähr- lich 25.500 € u. a. zur Förderung von Migrantenorganisationen und Aktionswochen ge- gen Rassismus ‚auf der Grundlage städtische Förderrichtlinien‘ für diesen Bereich. Aktuell wird, sowohl die Verteilung der Finanzmittel an die Interkulturellen Zentren, als auch die Verteilung der Finanzmittel für Antirassismusarbeit im Integrationsrat, Ausschuss Sozia- les und Senioren und Finanzausschuss vorberaten und im Rat entschieden. Dieser aufwän- dige Prozess des Durchlaufs von Beschlussvorlagen durch vier Gremien (im Falle der Anti- rassismusmittel bis zu 4x im Jahr), kann mit dieser Änderung der Hauptsatzung verkürzt, und damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden. Mit freundlichen Grüßen Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Figen Maleki, Antonella Giurano, Eli Abeke, Stefan Mitu
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1545/2019
- Typ
- Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
- Datum
- 11.11.2019
- Erstellt
- 11.11.2019 12:57