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V/0667/2009

Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Rates

Vorlagen 15.10.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.10.2009, TOP 7

Beschlussvorlage

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Anlage

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Beschlussvorlage

11113 Zeichen

V/0667/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Rates 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.10.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode die in der 
Begründung ausgewiesenen Ausschüsse und sonstigen Gremien gebildet und ihre Zusam-
mensetzung sowie ihre Zuständigkeiten wie in der Anlage 1 dargestellt geregelt hat.  
 
2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: 
 
……………………. 
 
3. In Umsetzung von § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
wird entsprechend der Empfehlung des Ausländerbeirates ein Integrationsrat gebildet. Dem 
Integrationsrat gehören insgesamt 27 stimmberechtigte Mitglieder an, von denen 9 stimmbe-
rechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt werden und 18 stimmberechtigte Mit-
glieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach § 27 Abs. 2 GO 
NRW gewählt werden.  
 
 
 
Begründung: 
 
Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates nach 
der Kommunalwahl. Nach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach 57 Abs. 2 
GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rech-
nungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Fi-
nanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde 
nach § 70 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein Jugendhilfeausschuss zu bilden.  
 
Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwillige Ausschüsse) 
bilden und ihnen nach § 41 Abs. 2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine aus-
schließliche Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur 
Vorlagen-Nr.: 
V/0667/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.10.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0667/2009 
Schwerpunktsetzung. Die Übertragung von Zuständigk eiten des Rates auf die Ausschüsse findet 
in der Zuständigkeitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im Rahmen 
der Zuständigkeitsordnung festlegen, bei welchen Themenbereichen er eine Vorberatung durch 
einen Fachausschuss wünscht. Dadurch entsteht aber kein Beratungsanspruch eines Ausschus-
ses, sondern nur der „Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegenheiten unter Ein-
beziehung der Sach- und Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten werden.  
 
Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet 
und ihre Zuständigkeiten wie in der Anlage 1 dargestellt, geregelt.   
 
1. Hauptausschuss 
2. Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 
3. Rechnungsprüfungsausschuss  
4. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien  
5. Ausschuss für Schule und Weiterbildung  
6. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung  
7. Ausschuss für Gleichstellung  
8. Kulturausschuss  
9. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung  
10. Sportausschuss  
11. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen  
12. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen  
13. Vergabeausschuss  
14. Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe  
15. Werksausschuss der Citeq 
16. Werksausschuss Münster-Marketing  
17. Beschwerdekommission 
18. Stiftungskommission 
19. Kommission zur Förderung der Integration von Menschen m. Behinderungen  
20. Kommission zur Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen 
21. Ausländerbeirat (Pflichtgremium nach § 27 GO NRW alte Fassung, Zuständigkeiten in 
der Gemeindeordnung und Hauptsatzung geregelt) 
22. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
23. Beirat für Stadtgestaltung 
 
Um sicherzustellen, dass noch in diesem Jahr die ersten Sachvorlagen unter Einbeziehung der 
Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bildung der Ausschüsse in der ersten 
Sitzung der Rates erforderlich. Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe der Ausschüsse ent-
scheiden, damit in der Sitzung des Rates am 11.11.2009 die Besetzung erfolgen kann. Sollte dies 
gelingen könnte am 11.11.2009 auch die Frage der Vergabe der Vorsitze in den Ausschüssen ge-
regelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Ausschüsse würden dann ab 24.11.2009 
stattfinden können, sodass ein Vorlauf für die Sitzung des Rates am 09.12.2009 gewährleistet wä-
re.    
 
Zur Neubildung der sonstigen Gremien gibt die Verwaltung folgende Hinweise: 
 
1. Ausländerbeirat (Ziffer 21) 
 
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemein-
den vom 30. Juni 2009 wurde der § 27 GO NRW grundlegend geändert. An die Stelle des bisheri-
gen Ausländerbeirates ist damit der Integrationsrat getreten. Nach dieser Vorschrift ist in einer 
Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Integ-
rationsrat zu bilden. Darüber hinaus wurde geregelt, dass anstelle eines Integrationsrates durch 
Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 GO NRW (Integrationsaus-

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V/0667/2009 
schuss) gebildet werden kann. Der Ausländerbeirat hat sich mit diesem Thema häufiger befasst 
und schlägt die Bildung eines Integrationsrates vor. Diesem sollen, auch nach Empfehlung des 
Ausländerbeirates, 27 stimmberechtigte Mitglieder angehören, von denen 9 vom Rat aus seiner 
Mitte bestellt werden und 18 in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für 
die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt werden. Nach Beschlussfassung des Rates zur Einrich-
tung eines Integrationsrates wird die Verwaltung für die kommende Ratssitzung eine Vorlage zur 
Verabschiedung der Wahlordnung für den Integrationsrat vorlegen.  
Mit der Neubildung des Integrationsrates, der sich mit allen Fragestellungen der Integration befas-
sen soll, schlägt die Verwaltung vor, auf die erneute Einrichtung einer Kommission zur Unterbrin-
gung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen zu verzichten.  
 
2. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
  
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit wurde erstmals im Jahr 1995 eingerichtet, 
um den Dialog mit den lokalen Eine-Welt Gruppen in Gang zu setzen und globale Umwelt- und 
Entwicklungsfragen in der Bevölkerung bewusst zu machen. Ziel sollte sein, Wege und Möglichkei-
ten für eine aktive Nord-Süd-Arbeit aufzuzeigen und Vorschläge für eine „lokale Agenda 21“ zu 
erarbeiten.  
 
Die Aufgaben des Beirates liegen seit seiner Gründung darin, Rat und Verwaltung in allen Angele-
genheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit zu beraten und im Bereich der Stadt 
Münster  
 
¾ Informations-, Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, 
¾ entwicklungspolitisch aktive Gruppen und lokale Projekte, 
¾ Bildung von Netzwerken und Beteiligung an solchen, 
¾ Durchführung von Umwelt- und Entwicklungstagen 
¾ sowie Aufklärungs- und Öffentlichkeitskampagnen 
 
zu fördern und zu unterstützen.  
 
Das Gremium setzt sich zusammen aus fünf Vertreter/innen des Eine-Welt-Forums Münster e.V., 
zwei Vertreter/innen der Westfälischen Wilhelms-Universität, einem/r Vertreter/in des Umweltfo-
rums Münster und einem/r Vertreter/in des Ausländerbeirates der Stadt Münster. Darüber hinaus 
nimmt ein Ratsmitglied je Partei/ Wählergemeinschaft mit beratender Stimme an den Sitzungen 
teil. 
 
Die Stadt Münster stellt einen jährlichen Betrag i.H.v. zuletzt 9.250 € für die kommunale Entwick-
lungszusammenarbeit zur Verfügung.  
 
Die Geschäftsführung des Beirates wird durch die Verwaltung wahrgenommen. 
 
Der Beirat wurde nach den Kommunalwahlen 1999 und 2004 auf Anregung der Eine-Welt-
Gruppen erneut eingerichtet. Auch für die kommende Wahlperiode liegt eine Anregung gemäß § 
24 GO NRW des Eine-Welt-Forums Münster e.V. (lfd. Nr. 113/2009) vor, den Beirat wieder einzu-
richten und finanzielle Mittel für die kommunale Entwicklungszusammenarbeit bereit zu stellen. 
 
 
3. Kommunale Seniorenvertretung 
  
Seit 2003 gab es erste Überlegungen und Forderungen, eine Vertretung einzurichten, die sich für 
die Belange der Senioren in der Stadt Münster einsetzt. Aus diesem Grunde wurden eine Städte-
umfrage sowie ein Hearing zum Thema Seniorenvertretung durchgeführt. Als Ergebnis dieser 
Maßnahmen wurde mit der Vorlage V/0041/2006 die Grundlage geschaffen, eine Seniorenvertre-

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V/0667/2009 
tung in der Stadt Münster zu bilden. Diese sollte kein Gremium des Rates sein, sondern sich viel-
mehr in eigener Verantwortung und Zuständigkeit selbst konstituieren, organisieren und verwalten. 
Für ihre Arbeit wurden Mittel in Höhe von 4.800 Euro jährlich bereitgestellt.  
 
Die Seniorenvertretung Münster (SVM) entstand sodann durch eine Delegiertenwahl, bei der Ver-
treter der Initiativen und Organisationen des Runden Tisches aus einem Kreis von Kandidaten die 
Mitglieder und Stellvertreter der Seniorenvertretung für die Dauer von drei Jahren bestimmten. Die 
SVM, die aus 15 Mitgliedern besteht, konstituierte sich nachfolgend und gab sich eine Satzung. 
Seitdem setzt sich die Seniorenvertretung ehrenamtlich und überparteilich für die Belange älterer 
Menschen ein. Dazu hat sie sich in Arbeitskreisen zu verschiedenen Themen organisiert, entsen-
det Mitglieder als sachkundige Einwohner in verschiedene Ratsgremien und hält einmal monatlich 
eine eigene Sitzung ab. In dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Büroraum wird zwei-
mal die Woche eine persönliche Sprechstunde angeboten. Auch werden dort telefonisch oder per 
Email eingegangene Anfragen und Anregungen bearbeitet.  
 
Die SVM selbst hat frühzeitig das Ziel aufgestellt, eine kommunale Seniorenvertretung zu werden, 
und hierzu entsprechende Argumente zusammengestellt. In einer Sondersitzung am 18.03.2008 
beschloss die SVM die Weiterentwicklung ihrer Arbeit als kommunales Gremium und suchte zur 
Verfolgung dieses Zieles den Kontakt zu den Ratsfraktionen sowie zum Oberbürgermeister. Dieser 
teilte mit Schreiben vom 07.11.2008 mit, dass angesichts der im Jahr 2009 stattfindenden Kom-
munalwahl die ebenfalls anstehende Wahl der SV entsprechend verschoben werden sollte, um 
dem neuen Rat der Stadt Münster die Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung zur Einrichtung 
einer kommunalen Seniorenvertretung zu treffen. Seitdem hat die Seniorenvertretung ihre Forde-
rungen zur Weiterentwicklung ihrer Arbeit in einer kommunalen SV immer wieder auf vielfältige 
Weise zum Ausdruck gebracht.  
Die in diesem Jahr stattfindende Wahl wurde auf den 16.12.2009 verschoben.  
 
Mit der Bildung einer Kommunalen Seniorenvertretung bittet die Seniorenvertretung zum einen um 
die Beibehaltung des jährlichen Zuschusses in Höhe von 4800 Euro und zum anderen um die Be-
reitstellung einer 1/3 Verwaltungsstelle für die Geschäftsführung (Schriftführung Seniorenvertre-
tung und allgemeine Organisation der Arbeit der Seniorenvertretung).  
 
 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe

Anlage

33444 Zeichen

Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2004-2009  
 
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Hauptausschuss 24 24 24          1.1 Beratungszuständigkeiten  
 
 Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung lan gfristiger Planungskonzepte und Vorbereitung von 
Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stif- 
tungsangelegenheiten außer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, 
Gleichstellungsfragen. 
 
 
1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
 Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in di e ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen (§ 41 
Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürger-
meister/in zuständig sind. Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpoliti- 
scher oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 
  
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptausschuss eine Entscheidung 
des Rates für erforderlich hält: 
 
- Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen  der Stadt und für die Gestaltung öffent- 
licher Grünflächen 
-  Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Bel ange der oberzentralen Funktion der Stadt 
Münster berühren 
-  Maßnahmen der Verwaltungsreform 
 
 1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, soweit die Planungen in we-
sentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bauleitplanes widersprechen 
 
 1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Antragstellung 
auf Gewährung von Zuwendungen gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 
 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €:- Architek- 
ten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/innen bei Vorhaben von besonderer 
Bedeutung 
-  Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein E invernehmen zwischen dem Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen und den Fachausschüssen erzielt wird 
 
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvorschriften, wenn der zu erlas-
sende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ratsaus- 
schüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstrei- 
sen in dieser ihrer Eigenschaft 
 
1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaales, der Rüstkammer und der Bürgerhalle für fremde Veranstaltun- 
gen und Überlassung von sonstigen Räumen in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen po- 
litischer Parteien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen 
 
1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der Städtepartnerschaften 
 
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach V., 10. eine an- 
derweitige Regelung getroffen ist

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Ausschuss für  
Finanzen, Beteili- 
gungen und Lie- 
genschaften 
23 23 23          2.1 Beratungszuständigkeiten 
 
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen N achtragshaushalte sowie der jährlichen 
Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
- Gebührensatzungen 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
- Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement 
 
2.1.2 Beteiligungsangelegenheiten 
 
-  Leitlinien für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“  
-  gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Ge sellschaften 
-  Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschafte n bzw. in ihrer Gesamtheit an den Rat, 
soweit dies in städtischem Gesamtinteresse liegt und aus vorgenannten Informationen ableit- 
bar ist 
2.1.3 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
 
2.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
-  jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unte r Einbezug wesentlicher Steuereckwerte 
-  finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, di e sich auf die städtische Finanz- und Haus- 
haltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates fallen -  
-  neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteu erung im Rahmen des Neuen kommu- 
nalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbildung, dopp ischer Haushalt, Berichtswesen, 
Controlling) 
-  Kommunales Schuldenmanagement 
    
2.2.2 Beteiligungsangelegenheiten 
 
-  Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines ne uen "Beteiligungsmanagements" im Sinne 
einer Gesamtkonzernsteuerung 
-  Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wese ntliche Beteiligungen in diesem Sinne sind 
Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Kon- 
zernleitlinien ab bzw. wird im Einzelfall definiert) 
 
-  Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
 
2.2.3 Liegenschaftsangelegenheiten 
 
-  Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 200.000 € bis 1.000.000 € 
-  Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau ungspflicht 
-  Entscheidungen über die Ausübung eines bestehende n Vorkaufsrecht in den Wertgrenzen von 
200.000 € bis 1.000.000 € 
-  Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grun dstücke nach Maßgabe der 
mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Zielsetzungen

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Ausschuss für Per- 
sonal- Recht und 
Ordnung 
13 12 9 3 1     1    3.1 Beratungszuständigkeiten  
 
 
 3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen 
 3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenfö rderplans 
 3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E-Gove rnment und der Verwaltungsvereinfachung 
 3.1.4 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Be deutung für die Stadt Münster 
 3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnung en im Bereich der Ordnungsverwaltung 
 3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten so wie Maßnahmen der Verkehrsunfallprävention von 
jeweils besonderer Bedeutung,  
 
 
3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädti scher Bedeutung, sofern nicht der Rat oder der 
Hauptausschuss zuständig ist oder es  sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt 
  ausgenommen sind:  
- Beratungen oder Berichte  über Angelegenheiten, di e zu einer Gefährdung der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung führen könnten, 
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes 
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer 
richterlichen Entscheidung oder eines be- 
standskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. 
 
Rechnungsprü- 
fungsausschuss 
9 7 7  2     2   4 .Beratungszuständigkeiten  
 
4.1 Prüfung der Jahresrechnung 
 
Ausschuss für 
Gleichstellung 
21 12 8 4 9 8 1  1 1   5.1 Beratungszuständigkeiten  
 
 5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für die Geschlechtergerechtigkeit 
 5.1.2 Maßnahmen, die als querschnittsorientierte Vorhaben die Methoden des Gender Mainstreaming in 
die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen. 
 5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteili gungen in der Lebenssituation von Frauen und 
Mädchen zielen, insbesondere 
 
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesell schaft, Öffentlichkeit, Schule, Freizeit, 
Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbarkeit mit Familie 
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt ge gen Frauen und Mädchen sowie Maß- 
nahmen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen 
sind 
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für  Chancengleichheit/ Frauenförderplan 
 
 5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleic hstellungsrelevanten Haushaltsstellen anderer Fach-
ausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen und bei Einführung des Neuen Kommuna- 
len Finanzmanagements (Genderbudgeting) 
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswirkung auf die Situation von 
Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orientierungen in Münster 
 
 
 5.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
 5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von dem Frauenbüro/ der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisa- 
tionen, -projekte und Initiativen.

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Ausschuss für 
Schule und Weiter- 
bildung 
23 16 10 6 7 3 1   1  1 Vertre- 
ter/in  
Jugendrat 
6.1 Beratungszuständigkeiten 
 
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 
 
 
6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
6.2.1. Bei der Besetzung von Schulleitungsstellen a n städtischen weiterführenden Schulen, Sonder- 
schulen und Berufskollegs, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht 
 
6.2.1.1 Entsendung von beratenden Vertretern/innen des Schulträgers in die Sitzungen der Schulkonfe- 
renzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz  
 
6.2.1.2  Zustimmung des Schulträgers zum/zur von der Schulkonferenz gewählten Bewerber/Bewerberin 
nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz 
 
6.2.1.3  Zustimmung des Schulträgers zur Wiederwahl durch die Schulkonferenz nach § 61 Abs. 7 Schul- 
gesetz 
 
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Ver lagerung von Bezirksfachklassen an städt. Berufs- 
schulen 
 
 
Kulturausschuss 22 16 10 6 6 4 1  1 1 1  7.1 Beratungszuständigkeiten 
  
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategis che Entwicklung, Festlegung von Zielvorstellungen 
und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpolitik 
 
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
 
7.1.3 Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münste r mit besonderer Bedeutung 
 
7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kul turinstitute in städtischer Trägerschaft sowie der För- 
derung der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
7.2.2 Städtische Bühnen  
 
  - Grundausrichtung und Leitorientierung der Städt ischen Bühnen Münster unter Wahrung des 
Intendanzprinzips 
 
  - Vergaben und Verträge der Städtischen Bühnen Mü nster bei einem Wert von mehr als 
50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
 
 7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Ent scheidungszuständigkeit bei den Bezirksvertretungen 
gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
 
 7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater 
 
 7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 
 
 7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 
 
 7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 
 
 7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Ausschuss für So- 
ziales, Gesundheit 
und Arbeitsförde- 
rung 
24 19 14 5 5 3 1 1 1 1 1  8.1 Beratungszuständigkeiten 
 
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Rettungswesen (Laienhilfe, medi- 
zinische Überwachung des Rettungs- und Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
 
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien f ür die kommunale Sozial- und Gesundheitspolitik im 
Rahmen der Haushaltsmittel 
 
8.1.3 Beratung der Geschäftsberichte des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, des  Sozial- 
amtes, des Gesundheitsamtes und des Amtes für Wohnu ngswesen und der Arbeitsgemeinschaft 
gem. § 44 b SGB II 
 
8.1.4 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz ungeborenen 
Lebens" 
 
8.1.5 Arbeitsförderung 
 
8.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie zur Wohnungsversorgung 
am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
 
 
8.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder Vereine mit sozialpoliti- 
scher Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
8.2.2 Festlegung der Sätze für einmalige Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssu- 
chende im Rahmen der Haushaltsmittel 
 
 
Sportausschuss 21 16 9 7 5 3 1   1  1 Vertre- 
ter/in 
 Jugendrat 
9.1 Beratungszuständigkeiten  
 
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
 
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt werden 
 
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen 
 
 
9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von Sportstätten im Rahmen 
der Haushaltsmittel 
 
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Ausschuss für 
Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, 
Wohnen und Ver- 
kehr 
27 19 17 3 8 7 1 1 1 1  13 10.1 Beratungszuständigkeiten  
 
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 
10.1.2 Stadtplanung 
10.1.3 Bauleitplanung 
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
10.1.6 Verkehrsplanung 
10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
10.1.8 Wohnstandortentwicklung 
10.1.9 Stadterneuerung 
10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung 
 
 
 10.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
  Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Ei nvernehmens der Gemeinde nach dem Bauge- 
setzbuch insbesondere zur Genehmigung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebau- 
ungsplanes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) sowie 
zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im 
Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung von Baudenkmälern, wenn 
deren Bedeutung über einen Bezirk hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesent- 
lich beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfesten Bo- 
dendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
nicht eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält 
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungs satzung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit 
einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme von mehr als 25.000 €, 
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss zuständig ist 
10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Haupt-
ausschuss  oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei raum- 
bedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Ein richtung von Zonen-Geschwindigkeits-
Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeis- 
ter/in zuständig sind 
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Verkehrsplanung" nach Abschluss 
der jährlichen Etatberatungen 
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretungen 
auf der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes nach § 20 der Hauptsatzung und den Belangen des 
öffentlichen Personennahverkehrs gemäß der "Richtli nien zur Einrichtung von Zonen-
Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" 
10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der Prioritäten der Verbesse- 
rungsmaßnahmen und des zeitlichen Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen 
Bezirksvertretungen 
10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus geschwindigkeitsmindernde 
Maßnahmen im Fahrweg des Busweges zum Inhalt haben 
10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Entscheidung über Anträge zur 
Bauleitplanung 
10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von Stadtplätzen und öffentli- 
chem Raum 
10.2.12  Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anregungen und Stellungnah- 
men der Stadt zu Änderungsverfahren des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit we- 
sentliche Interessen der Stadt berührt werden 
10.2.13 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage des vom Rat beschlossenen 
Handlungsprogramms Wohnen

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Ausschuss für Um- 
weltschutz und 
Bauwesen 
23 16 12 4 7 6  1 1 1   11.1 Beratungszuständigkeiten  
 
11.1.1 Grundsatzfragen des Umweltschutzes (Luft, Wa sser, Boden, Landschaft, Natur, Energie, Abfall, 
Ressourcen), Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von 
Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen und planerischen 
Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung 
11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit sie nicht ausschließlich der 
Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster bzw. des Werksausschusses der Abfallwirt- 
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und der Abwas- 
serbehandlung 
11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Landschaftspflege 
11.1.5 Landschaftsplanung auf der Basis des FNP 
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
11.1.7 Friedhofswesen 
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht na ch der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zu- 
ständig sind (z.B. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen) 
11.1.9 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettu ngsdienstes (Erfüllung der Aufgaben als Träger 
des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstgesetz) , des Katastrophenschutzes und des 
Zivilschutzes 
11.1.10 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs- und Untersuchungsaufträge 
11.1.11 Ökologische Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung 
11.1.12 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit Umweltbelange berührt 
sind 
11.1.13 Naturschutz 
 
 
11.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umweltverträglichkeitsstudien, 
Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für 
Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 
der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in 
den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßn ahmen mit zu erwartenden Baukos- 
ten  von mehr als 10.000 € beinhaltet, soweit nicht  nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretun- 
gen zuständig sind 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.0 00 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä- 
chen/ Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach 
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä- 
chen/ Umweltschutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 € 
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Koste nschätzungen nach DIN 276, sofern nicht 
die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baure ifen Planung (Entwurfs- und Ausführungs- 
planung mit Kostenanschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baube- 
schluss) 
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüss elfertigen Vergabe an Generalunterneh- 
men (Vorentscheidung für Vergabeausschuss) 
 
Vergabeausschuss 13 12 7 5 1     1    
12.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB 
bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr 
als 100.000 € 
 
12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergab e an Generalunternehmen nach Vorentscheidung 
(Zustimmung) im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 
 
 
 
Ausschuss für Kin- 
der, Jugendliche 
und Familien 
38 15 7 2 23 1 1   2  1 Vertreter 
Jugendrat

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Wahlausschuss 6 6 4 2          
Wahlprüfungsaus- 
schuss 
9 7 6 1 2     2    
Werksausschuss 
AWM 
12 12 6 2 zu- 
zügl. 4 
(Be- 
schäf- 
tigte) 
        15.1 Beratungszuständigkeiten  
 
Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
betreffen. 
 
 
15.2 Entscheidungszuständigkeiten  
 
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung 
und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüs- 
se des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat 
beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung 
des Werksausschusses erforderlich: 
 
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Eigenbetriebes 
bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis zu 250.000 € 
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetr iebes einschließlich der jeweils zugehöri- 
gen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 € 
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit eine r Bausumme von 100.000 € bis zu 
1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der Rat zuständig ist 
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die gleichen Wertgrenzen 
gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtver- 
träge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a. 
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Verg abe von Aufträgen für Leistungen, wenn 
der Wert im Einzelfalle den Betrag von 75.000 € übersteigt 
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € 
 
 
Werksausschuss 
Citeq 
9 7 4 3 2     2   16.1 Beratungszuständigkeiten 
 
Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen. 
 
 
16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung 
und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und 
des Hauptausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Ange- 
legenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesonde- 
re ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich: 
 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lie ferungen nach VOB oder VOL bei einem 
Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lie ferungen nach VOF oder von sonstigen 
Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gutacht en mit einem Auftragswert von 
mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 
50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht erreicht 
Werksausschuss 
Münster Marketing 
12 11 9 2 1     1    
 17.1 Beratungszuständigkeiten 
 
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 
 
 
 17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von 
besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt 
 
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weniger als 200.000 €

davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme 
davon davon 
sachkundige Einwohner/innen nach § 
58 Abs. 4 
davon auf Vorschlag 
 Mitglieder  
insgesamt ins-
gesamt  Rats- 
mitglie- 
der 
Sach- 
kundige 
Büger-
/innen 
insge- 
samt 
ins- 
gesamt des 
Aus- 
län- 
der-
beira- 
tes 
der Kom- 
mission zur 
Integration 
von Men- 
schen mit 
Behinderun- 
gen 
der 
Senio- 
ren- 
vertre- 
tung 
Beratende 
Mitglieder 
nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 7 
(Fraktionen, die in 
einem Ausschuß nicht 
vertreten sind, sind 
berechtigt, für diesen 
Ausschuß ein Ratsmit- 
glied oder einen 
sachkundigen Bürger, 
der dem Rat angehören 
kann, zu benennen.) 
Beratende Mit- 
glieder nach  
§ 58 Abs. 1 
Satz 11  
(Ein Ratsmitglied hat das 
Recht, mindestens einem 
der Ausschüsse als 
Mitglied mit beratender 
Stimme anzugehören.)  
sonstige 
beratende 
Mitglieder 
Zuständigkeiten 
Beschwerdekom- 
mission 
7 5 5  2     2   Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Ha uptsatzung die Aufgabe, die Beschwerden zur 
Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss zw. einer Bezirksvertretung vorzu- 
prüfen. 
 
Stiftungskommissi- 
on 
9 7 7  2     2    
Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungsstruktureller und stiftungsfinan- 
zieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer 
Ausschüsse gefordert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
Kommission zur 
Förderung der In- 
tegration von Men- 
schen mit Behinde- 
rungen 
20 20 3          Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Bes chlüsse zu beraten, die die Belange behinderter 
Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und Be schlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im 
Hauptausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
 
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung u nd Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch 
Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem Hauptausschuss. 
 
Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um 
über die Arbeit der Kommission und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum 
Austausch zu geben.  
 
Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:  
  
- Integration von Kindern und Jugendlichen im Vorsc hul- und Schulalter,  
- Wohnen/Pflege/Betreuung,  
- Integration in das Erwerbsleben,  
- Integration in Sport, in der Freizeit, in Kultur und Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -verein e und -selbsthilfegruppen an der Arbeit der 
Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 4.3 genannten 
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
 
Kommission zur 
Unterbringung von 
Aussiedlern, Asyl- 
bewerbern und 
ausländischen 
Flüchtlingen 
8 5 5  3     2 1  - Koordination und Planung der Unterbringung von Aus siedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen 
einschließlich spezifischer Integrationshilfen. 
- Begleitende Beobachtung der soziale Situation von Aussiedlern, asylbegehrenden Ausländern und 
de-facto-Flüchtlingen (z. B. Kinderbetreuung in den Übergangseinrichtungen) 
- Beratung grundlegender asylverfahrensrechtlicher u nd ausländerrechtlicher Fragestellungen für 
den o.g. Personenkreis sowie begleitende Mitwirkung an der Entwicklung zielgruppenspezifischer 
Konzepte 
 
 757 606 419 141

Beratungsverlauf (1)

28.10.2009 Rat
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0667/2009
Typ
Vorlagen
Datum
15.10.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37