V/0667/2009
Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Rates
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
11113 Zeichen
V/0667/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Bildung und Festlegung der Größe der Ausschüsse und sonstigen Gremien des Rates Beratungsfolge 28.10.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Rat in der abgelaufenen Wahlperiode die in der Begründung ausgewiesenen Ausschüsse und sonstigen Gremien gebildet und ihre Zusam- mensetzung sowie ihre Zuständigkeiten wie in der Anlage 1 dargestellt geregelt hat. 2. Für die neue Wahlperiode werden folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet: ……………………. 3. In Umsetzung von § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird entsprechend der Empfehlung des Ausländerbeirates ein Integrationsrat gebildet. Dem Integrationsrat gehören insgesamt 27 stimmberechtigte Mitglieder an, von denen 9 stimmbe- rechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt werden und 18 stimmberechtigte Mit- glieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach § 27 Abs. 2 GO NRW gewählt werden. Begründung: Die Neubildung der Ausschüsse ist eine der ersten Organisationsentscheidungen des Rates nach der Kommunalwahl. Nach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Nach 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rech- nungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Fi- nanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Zusätzlich ist in jeder Gemeinde nach § 70 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Darüber hinaus kann der Rat nach § 57 GO NRW weitere Ausschüsse (freiwillige Ausschüsse) bilden und ihnen nach § 41 Abs. 2 GO NRW Zuständigkeiten übertragen, die nicht in seine aus- schließliche Zuständigkeit fallen. Dies dient zum einen zur Entlastung des Rates, aber auch zur Vorlagen-Nr.: V/0667/2009 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 21.10.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0667/2009 Schwerpunktsetzung. Die Übertragung von Zuständigk eiten des Rates auf die Ausschüsse findet in der Zuständigkeitsordnung ihren Niederschlag. Darüber hinaus kann der Rat auch im Rahmen der Zuständigkeitsordnung festlegen, bei welchen Themenbereichen er eine Vorberatung durch einen Fachausschuss wünscht. Dadurch entsteht aber kein Beratungsanspruch eines Ausschus- ses, sondern nur der „Wunsch“ des Rates, dass die entsprechenden Angelegenheiten unter Ein- beziehung der Sach- und Fachkunde der Ausschüsse für ihn vorberaten werden. Der Rat hat in der abgelaufenen Wahlperiode folgende Ausschüsse und sonstige Gremien gebildet und ihre Zuständigkeiten wie in der Anlage 1 dargestellt, geregelt. 1. Hauptausschuss 2. Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen 3. Rechnungsprüfungsausschuss 4. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 5. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 6. Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung 7. Ausschuss für Gleichstellung 8. Kulturausschuss 9. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung 10. Sportausschuss 11. Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 12. Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen 13. Vergabeausschuss 14. Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe 15. Werksausschuss der Citeq 16. Werksausschuss Münster-Marketing 17. Beschwerdekommission 18. Stiftungskommission 19. Kommission zur Förderung der Integration von Menschen m. Behinderungen 20. Kommission zur Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen 21. Ausländerbeirat (Pflichtgremium nach § 27 GO NRW alte Fassung, Zuständigkeiten in der Gemeindeordnung und Hauptsatzung geregelt) 22. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 23. Beirat für Stadtgestaltung Um sicherzustellen, dass noch in diesem Jahr die ersten Sachvorlagen unter Einbeziehung der Vorberatung der Ausschüsse beraten werden können, ist die Bildung der Ausschüsse in der ersten Sitzung der Rates erforderlich. Gleichzeitig sollte der Rat über die Größe der Ausschüsse ent- scheiden, damit in der Sitzung des Rates am 11.11.2009 die Besetzung erfolgen kann. Sollte dies gelingen könnte am 11.11.2009 auch die Frage der Vergabe der Vorsitze in den Ausschüssen ge- regelt werden. Die ersten Sitzungen der so gebildeten Ausschüsse würden dann ab 24.11.2009 stattfinden können, sodass ein Vorlauf für die Sitzung des Rates am 09.12.2009 gewährleistet wä- re. Zur Neubildung der sonstigen Gremien gibt die Verwaltung folgende Hinweise: 1. Ausländerbeirat (Ziffer 21) Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemein- den vom 30. Juni 2009 wurde der § 27 GO NRW grundlegend geändert. An die Stelle des bisheri- gen Ausländerbeirates ist damit der Integrationsrat getreten. Nach dieser Vorschrift ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ein Integ- rationsrat zu bilden. Darüber hinaus wurde geregelt, dass anstelle eines Integrationsrates durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 GO NRW (Integrationsaus- - 3 - V/0667/2009 schuss) gebildet werden kann. Der Ausländerbeirat hat sich mit diesem Thema häufiger befasst und schlägt die Bildung eines Integrationsrates vor. Diesem sollen, auch nach Empfehlung des Ausländerbeirates, 27 stimmberechtigte Mitglieder angehören, von denen 9 vom Rat aus seiner Mitte bestellt werden und 18 in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt werden. Nach Beschlussfassung des Rates zur Einrich- tung eines Integrationsrates wird die Verwaltung für die kommende Ratssitzung eine Vorlage zur Verabschiedung der Wahlordnung für den Integrationsrat vorlegen. Mit der Neubildung des Integrationsrates, der sich mit allen Fragestellungen der Integration befas- sen soll, schlägt die Verwaltung vor, auf die erneute Einrichtung einer Kommission zur Unterbrin- gung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen zu verzichten. 2. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit wurde erstmals im Jahr 1995 eingerichtet, um den Dialog mit den lokalen Eine-Welt Gruppen in Gang zu setzen und globale Umwelt- und Entwicklungsfragen in der Bevölkerung bewusst zu machen. Ziel sollte sein, Wege und Möglichkei- ten für eine aktive Nord-Süd-Arbeit aufzuzeigen und Vorschläge für eine „lokale Agenda 21“ zu erarbeiten. Die Aufgaben des Beirates liegen seit seiner Gründung darin, Rat und Verwaltung in allen Angele- genheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit zu beraten und im Bereich der Stadt Münster ¾ Informations-, Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, ¾ entwicklungspolitisch aktive Gruppen und lokale Projekte, ¾ Bildung von Netzwerken und Beteiligung an solchen, ¾ Durchführung von Umwelt- und Entwicklungstagen ¾ sowie Aufklärungs- und Öffentlichkeitskampagnen zu fördern und zu unterstützen. Das Gremium setzt sich zusammen aus fünf Vertreter/innen des Eine-Welt-Forums Münster e.V., zwei Vertreter/innen der Westfälischen Wilhelms-Universität, einem/r Vertreter/in des Umweltfo- rums Münster und einem/r Vertreter/in des Ausländerbeirates der Stadt Münster. Darüber hinaus nimmt ein Ratsmitglied je Partei/ Wählergemeinschaft mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Stadt Münster stellt einen jährlichen Betrag i.H.v. zuletzt 9.250 € für die kommunale Entwick- lungszusammenarbeit zur Verfügung. Die Geschäftsführung des Beirates wird durch die Verwaltung wahrgenommen. Der Beirat wurde nach den Kommunalwahlen 1999 und 2004 auf Anregung der Eine-Welt- Gruppen erneut eingerichtet. Auch für die kommende Wahlperiode liegt eine Anregung gemäß § 24 GO NRW des Eine-Welt-Forums Münster e.V. (lfd. Nr. 113/2009) vor, den Beirat wieder einzu- richten und finanzielle Mittel für die kommunale Entwicklungszusammenarbeit bereit zu stellen. 3. Kommunale Seniorenvertretung Seit 2003 gab es erste Überlegungen und Forderungen, eine Vertretung einzurichten, die sich für die Belange der Senioren in der Stadt Münster einsetzt. Aus diesem Grunde wurden eine Städte- umfrage sowie ein Hearing zum Thema Seniorenvertretung durchgeführt. Als Ergebnis dieser Maßnahmen wurde mit der Vorlage V/0041/2006 die Grundlage geschaffen, eine Seniorenvertre- - 4 - V/0667/2009 tung in der Stadt Münster zu bilden. Diese sollte kein Gremium des Rates sein, sondern sich viel- mehr in eigener Verantwortung und Zuständigkeit selbst konstituieren, organisieren und verwalten. Für ihre Arbeit wurden Mittel in Höhe von 4.800 Euro jährlich bereitgestellt. Die Seniorenvertretung Münster (SVM) entstand sodann durch eine Delegiertenwahl, bei der Ver- treter der Initiativen und Organisationen des Runden Tisches aus einem Kreis von Kandidaten die Mitglieder und Stellvertreter der Seniorenvertretung für die Dauer von drei Jahren bestimmten. Die SVM, die aus 15 Mitgliedern besteht, konstituierte sich nachfolgend und gab sich eine Satzung. Seitdem setzt sich die Seniorenvertretung ehrenamtlich und überparteilich für die Belange älterer Menschen ein. Dazu hat sie sich in Arbeitskreisen zu verschiedenen Themen organisiert, entsen- det Mitglieder als sachkundige Einwohner in verschiedene Ratsgremien und hält einmal monatlich eine eigene Sitzung ab. In dem von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Büroraum wird zwei- mal die Woche eine persönliche Sprechstunde angeboten. Auch werden dort telefonisch oder per Email eingegangene Anfragen und Anregungen bearbeitet. Die SVM selbst hat frühzeitig das Ziel aufgestellt, eine kommunale Seniorenvertretung zu werden, und hierzu entsprechende Argumente zusammengestellt. In einer Sondersitzung am 18.03.2008 beschloss die SVM die Weiterentwicklung ihrer Arbeit als kommunales Gremium und suchte zur Verfolgung dieses Zieles den Kontakt zu den Ratsfraktionen sowie zum Oberbürgermeister. Dieser teilte mit Schreiben vom 07.11.2008 mit, dass angesichts der im Jahr 2009 stattfindenden Kom- munalwahl die ebenfalls anstehende Wahl der SV entsprechend verschoben werden sollte, um dem neuen Rat der Stadt Münster die Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung zur Einrichtung einer kommunalen Seniorenvertretung zu treffen. Seitdem hat die Seniorenvertretung ihre Forde- rungen zur Weiterentwicklung ihrer Arbeit in einer kommunalen SV immer wieder auf vielfältige Weise zum Ausdruck gebracht. Die in diesem Jahr stattfindende Wahl wurde auf den 16.12.2009 verschoben. Mit der Bildung einer Kommunalen Seniorenvertretung bittet die Seniorenvertretung zum einen um die Beibehaltung des jährlichen Zuschusses in Höhe von 4800 Euro und zum anderen um die Be- reitstellung einer 1/3 Verwaltungsstelle für die Geschäftsführung (Schriftführung Seniorenvertre- tung und allgemeine Organisation der Arbeit der Seniorenvertretung). gez. Markus Lewe
Anlage
33444 Zeichen
Struktur der Ausschüsse und Kommissionen in der Ratsperiode 2004-2009
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Hauptausschuss 24 24 24 1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung lan gfristiger Planungskonzepte und Vorbereitung von
Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stif-
tungsangelegenheiten außer Liegenschaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften,
Gleichstellungsfragen.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in di e ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen (§ 41
Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertretungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürger-
meister/in zuständig sind. Der Hauptausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpoliti-
scher oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptausschuss eine Entscheidung
des Rates für erforderlich hält:
- Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für die Gestaltung öffent-
licher Grünflächen
- Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Bel ange der oberzentralen Funktion der Stadt
Münster berühren
- Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, soweit die Planungen in we-
sentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bauleitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Antragstellung
auf Gewährung von Zuwendungen gem. den Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €:- Architek-
ten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/innen bei Vorhaben von besonderer
Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein E invernehmen zwischen dem Ausschuss für
Umweltschutz und Bauwesen und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvorschriften, wenn der zu erlas-
sende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ratsaus-
schüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeisters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstrei-
sen in dieser ihrer Eigenschaft
1.2.7 Überlassung des Rathausfestsaales, der Rüstkammer und der Bürgerhalle für fremde Veranstaltun-
gen und Überlassung von sonstigen Räumen in städtischen Dienstgebäuden für Veranstaltungen po-
litischer Parteien/Wählergruppen und ihnen nahestehender Organisationen
1.2.8 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der Städtepartnerschaften
1.2.9 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach V., 10. eine an-
derweitige Regelung getroffen ist
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Ausschuss für
Finanzen, Beteili-
gungen und Lie-
genschaften
23 23 23 2.1 Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen N achtragshaushalte sowie der jährlichen
Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Schuldenmanagement
2.1.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Leitlinien für den „Gesamtkonzern Stadt Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Ge sellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschafte n bzw. in ihrer Gesamtheit an den Rat,
soweit dies in städtischem Gesamtinteresse liegt und aus vorgenannten Informationen ableit-
bar ist
2.1.3 Liegenschaftsangelegenheiten
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unte r Einbezug wesentlicher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, di e sich auf die städtische Finanz- und Haus-
haltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates fallen -
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteu erung im Rahmen des Neuen kommu-
nalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbildung, dopp ischer Haushalt, Berichtswesen,
Controlling)
- Kommunales Schuldenmanagement
2.2.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Umsetzung der Leitlinien und Entwicklung eines ne uen "Beteiligungsmanagements" im Sinne
einer Gesamtkonzernsteuerung
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wese ntliche Beteiligungen in diesem Sinne sind
Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Kon-
zernleitlinien ab bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
2.2.3 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 200.000 € bis 1.000.000 €
- Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau ungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehende n Vorkaufsrecht in den Wertgrenzen von
200.000 € bis 1.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grun dstücke nach Maßgabe der
mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Zielsetzungen
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Ausschuss für Per-
sonal- Recht und
Ordnung
13 12 9 3 1 1 3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenpläne der Stadt und der von der Stadt verwalteten Stiftungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenfö rderplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, des E-Gove rnment und der Verwaltungsvereinfachung
3.1.4 Rechtliche Angelegenheiten von besonderer Be deutung für die Stadt Münster
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnung en im Bereich der Ordnungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten so wie Maßnahmen der Verkehrsunfallprävention von
jeweils besonderer Bedeutung,
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädti scher Bedeutung, sofern nicht der Rat oder der
Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt
ausgenommen sind:
- Beratungen oder Berichte über Angelegenheiten, di e zu einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung führen könnten,
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer
richterlichen Entscheidung oder eines be-
standskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde.
Rechnungsprü-
fungsausschuss
9 7 7 2 2 4 .Beratungszuständigkeiten
4.1 Prüfung der Jahresrechnung
Ausschuss für
Gleichstellung
21 12 8 4 9 8 1 1 1 5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für die Geschlechtergerechtigkeit
5.1.2 Maßnahmen, die als querschnittsorientierte Vorhaben die Methoden des Gender Mainstreaming in
die Arbeit von Rat und Verwaltung einführen.
5.1.3 Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteili gungen in der Lebenssituation von Frauen und
Mädchen zielen, insbesondere
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesell schaft, Öffentlichkeit, Schule, Freizeit,
Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbarkeit mit Familie
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt ge gen Frauen und Mädchen sowie Maß-
nahmen zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen
sind
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chancengleichheit/ Frauenförderplan
5.1.4 Vorberatung zu unmittelbar frauen- und gleic hstellungsrelevanten Haushaltsstellen anderer Fach-
ausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen und bei Einführung des Neuen Kommuna-
len Finanzmanagements (Genderbudgeting)
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswirkung auf die Situation von
Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orientierungen in Münster
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von dem Frauenbüro/ der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisa-
tionen, -projekte und Initiativen.
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Ausschuss für
Schule und Weiter-
bildung
23 16 10 6 7 3 1 1 1 Vertre-
ter/in
Jugendrat
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Bei der Besetzung von Schulleitungsstellen a n städtischen weiterführenden Schulen, Sonder-
schulen und Berufskollegs, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht
6.2.1.1 Entsendung von beratenden Vertretern/innen des Schulträgers in die Sitzungen der Schulkonfe-
renzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz
6.2.1.2 Zustimmung des Schulträgers zum/zur von der Schulkonferenz gewählten Bewerber/Bewerberin
nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz
6.2.1.3 Zustimmung des Schulträgers zur Wiederwahl durch die Schulkonferenz nach § 61 Abs. 7 Schul-
gesetz
6.2.2 Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Ver lagerung von Bezirksfachklassen an städt. Berufs-
schulen
Kulturausschuss 22 16 10 6 6 4 1 1 1 1 7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategis che Entwicklung, Festlegung von Zielvorstellungen
und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpolitik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 Angelegenheiten der Städtischen Bühnen Münste r mit besonderer Bedeutung
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kul turinstitute in städtischer Trägerschaft sowie der För-
derung der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 Städtische Bühnen
- Grundausrichtung und Leitorientierung der Städt ischen Bühnen Münster unter Wahrung des
Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge der Städtischen Bühnen Mü nster bei einem Wert von mehr als
50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Ent scheidungszuständigkeit bei den Bezirksvertretungen
gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Ausschuss für So-
ziales, Gesundheit
und Arbeitsförde-
rung
24 19 14 5 5 3 1 1 1 1 1 8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Rettungswesen (Laienhilfe, medi-
zinische Überwachung des Rettungs- und Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien f ür die kommunale Sozial- und Gesundheitspolitik im
Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Beratung der Geschäftsberichte des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, des Sozial-
amtes, des Gesundheitsamtes und des Amtes für Wohnu ngswesen und der Arbeitsgemeinschaft
gem. § 44 b SGB II
8.1.4 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz ungeborenen
Lebens"
8.1.5 Arbeitsförderung
8.1.6 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie zur Wohnungsversorgung
am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder Vereine mit sozialpoliti-
scher Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmittel
8.2.2 Festlegung der Sätze für einmalige Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssu-
chende im Rahmen der Haushaltsmittel
Sportausschuss 21 16 9 7 5 3 1 1 1 Vertre-
ter/in
Jugendrat
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von Sportstätten im Rahmen
der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Ausschuss für
Stadtplanung,
Stadtentwicklung,
Wohnen und Ver-
kehr
27 19 17 3 8 7 1 1 1 1 13 10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Verkehrsplanung
10.1.7 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.8 Wohnstandortentwicklung
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 Strategische Entwicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Ei nvernehmens der Gemeinde nach dem Bauge-
setzbuch insbesondere zur Genehmigung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebau-
ungsplanes (§ 33 BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) sowie
zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaues oder der Änderung einer baulichen Anlage im
Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung von Baudenkmälern, wenn
deren Bedeutung über einen Bezirk hinausgeht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesent-
lich beeinträchtigt wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfesten Bo-
dendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
nicht eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungs satzung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit
einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme von mehr als 25.000 €,
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss zuständig ist
10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Haupt-
ausschuss oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei raum-
bedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur Ein richtung von Zonen-Geschwindigkeits-
Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürgermeis-
ter/in zuständig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Verkehrsplanung" nach Abschluss
der jährlichen Etatberatungen
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhörung der Bezirksvertretungen
auf der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes nach § 20 der Hauptsatzung und den Belangen des
öffentlichen Personennahverkehrs gemäß der "Richtli nien zur Einrichtung von Zonen-
Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster"
10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der Prioritäten der Verbesse-
rungsmaßnahmen und des zeitlichen Ablaufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen
Bezirksvertretungen
10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus geschwindigkeitsmindernde
Maßnahmen im Fahrweg des Busweges zum Inhalt haben
10.2.10 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Entscheidung über Anträge zur
Bauleitplanung
10.2.11 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von Stadtplätzen und öffentli-
chem Raum
10.2.12 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anregungen und Stellungnah-
men der Stadt zu Änderungsverfahren des Regionalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit we-
sentliche Interessen der Stadt berührt werden
10.2.13 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage des vom Rat beschlossenen
Handlungsprogramms Wohnen
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Ausschuss für Um-
weltschutz und
Bauwesen
23 16 12 4 7 6 1 1 1 11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umweltschutzes (Luft, Wa sser, Boden, Landschaft, Natur, Energie, Abfall,
Ressourcen), Umweltschutzprogramme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von
Umweltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen und planerischen
Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung
11.1.2 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.3 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit sie nicht ausschließlich der
Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster bzw. des Werksausschusses der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und der Abwas-
serbehandlung
11.1.4 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Landschaftspflege
11.1.5 Landschaftsplanung auf der Basis des FNP
11.1.6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.7 Friedhofswesen
11.1.8 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht na ch der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zu-
ständig sind (z.B. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen)
11.1.9 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettu ngsdienstes (Erfüllung der Aufgaben als Träger
des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstgesetz) , des Katastrophenschutzes und des
Zivilschutzes
11.1.10 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs- und Untersuchungsaufträge
11.1.11 Ökologische Belange der Raum-, Landes- und Regionalplanung
11.1.12 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit Umweltbelange berührt
sind
11.1.13 Naturschutz
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umweltverträglichkeitsstudien,
Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für
Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1
der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in
den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßn ahmen mit zu erwartenden Baukos-
ten von mehr als 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretun-
gen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 40.0 00 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä-
chen/ Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä-
chen/ Umweltschutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 250.000 €
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Koste nschätzungen nach DIN 276, sofern nicht
die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baure ifen Planung (Entwurfs- und Ausführungs-
planung mit Kostenanschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist (Baube-
schluss)
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüss elfertigen Vergabe an Generalunterneh-
men (Vorentscheidung für Vergabeausschuss)
Vergabeausschuss 13 12 7 5 1 1
12.1 Entscheidungszuständigkeiten
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB
bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr
als 100.000 €
12.1.2 Ausschreibung einer schlüsselfertigen Vergab e an Generalunternehmen nach Vorentscheidung
(Zustimmung) im Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
Ausschuss für Kin-
der, Jugendliche
und Familien
38 15 7 2 23 1 1 2 1 Vertreter
Jugendrat
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Wahlausschuss 6 6 4 2
Wahlprüfungsaus-
schuss
9 7 6 1 2 2
Werksausschuss
AWM
12 12 6 2 zu-
zügl. 4
(Be-
schäf-
tigte)
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung
und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüs-
se des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat
beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung
des Werksausschusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Eigenbetriebes
bei einer Honorarsumme von 25.000 € bis zu 250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetr iebes einschließlich der jeweils zugehöri-
gen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit eine r Bausumme von 100.000 € bis zu
1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die gleichen Wertgrenzen
gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtver-
träge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Verg abe von Aufträgen für Leistungen, wenn
der Wert im Einzelfalle den Betrag von 75.000 € übersteigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 €
Werksausschuss
Citeq
9 7 4 3 2 2 16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Werksausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung
und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und
des Hauptausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Ange-
legenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesonde-
re ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Werksausschusses erforderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lie ferungen nach VOB oder VOL bei einem
Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lie ferungen nach VOF oder von sonstigen
Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gutacht en mit einem Auftragswert von
mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von
50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht erreicht
Werksausschuss
Münster Marketing
12 11 9 2 1 1
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weniger als 200.000 €
davon Stimmberechtigt mit beratender Stimme
davon davon
sachkundige Einwohner/innen nach §
58 Abs. 4
davon auf Vorschlag
Mitglieder
insgesamt ins-
gesamt Rats-
mitglie-
der
Sach-
kundige
Büger-
/innen
insge-
samt
ins-
gesamt des
Aus-
län-
der-
beira-
tes
der Kom-
mission zur
Integration
von Men-
schen mit
Behinderun-
gen
der
Senio-
ren-
vertre-
tung
Beratende
Mitglieder
nach
§ 58 Abs. 1
Satz 7
(Fraktionen, die in
einem Ausschuß nicht
vertreten sind, sind
berechtigt, für diesen
Ausschuß ein Ratsmit-
glied oder einen
sachkundigen Bürger,
der dem Rat angehören
kann, zu benennen.)
Beratende Mit-
glieder nach
§ 58 Abs. 1
Satz 11
(Ein Ratsmitglied hat das
Recht, mindestens einem
der Ausschüsse als
Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören.)
sonstige
beratende
Mitglieder
Zuständigkeiten
Beschwerdekom-
mission
7 5 5 2 2 Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Ha uptsatzung die Aufgabe, die Beschwerden zur
Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss zw. einer Bezirksvertretung vorzu-
prüfen.
Stiftungskommissi-
on
9 7 7 2 2
Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungsstruktureller und stiftungsfinan-
zieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer
Ausschüsse gefordert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
Kommission zur
Förderung der In-
tegration von Men-
schen mit Behinde-
rungen
20 20 3 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Bes chlüsse zu beraten, die die Belange behinderter
Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und Be schlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im
Hauptausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung u nd Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch
Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den Fachausschüssen und dem Hauptausschuss.
Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen ein, um
über die Arbeit der Kommission und den Stand der Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum
Austausch zu geben.
Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Integration von Kindern und Jugendlichen im Vorsc hul- und Schulalter,
- Wohnen/Pflege/Betreuung,
- Integration in das Erwerbsleben,
- Integration in Sport, in der Freizeit, in Kultur und Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -verein e und -selbsthilfegruppen an der Arbeit der
Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 4.3 genannten
behindertenspezifischen Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
Kommission zur
Unterbringung von
Aussiedlern, Asyl-
bewerbern und
ausländischen
Flüchtlingen
8 5 5 3 2 1 - Koordination und Planung der Unterbringung von Aus siedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen
einschließlich spezifischer Integrationshilfen.
- Begleitende Beobachtung der soziale Situation von Aussiedlern, asylbegehrenden Ausländern und
de-facto-Flüchtlingen (z. B. Kinderbetreuung in den Übergangseinrichtungen)
- Beratung grundlegender asylverfahrensrechtlicher u nd ausländerrechtlicher Fragestellungen für
den o.g. Personenkreis sowie begleitende Mitwirkung an der Entwicklung zielgruppenspezifischer
Konzepte
757 606 419 141
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0667/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.10.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37