1669/2023
Tempo 30 auf B9 in Worringen
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
3293 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 19.05.2023 1669/2023 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 23.05.2023 Tempo 30 auf B9 in Worringen hier: Antrag der SPD-Fraktion in der Sitzung des Verkehrsausschusses am 25.04.2023, TOP 1.5 Beschlussvorschlag: „Der Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung, 1. die Geschwindigkeit auf dem Abschnitt der B9 mindestens zwischen Einmündung Alte Neusser Landstr. (ANL)/Kurzer Damm und dem Ortsausgang Worringen Richtung Dormagen/ Ineos Einfahrt Tor 9 in Zusammenarbeit mit dem Land NRW/Straßen.NRW dauerhaft auf 30 km/h zu reduzieren. Dabei ist die Einstufung des gesamten Bereichs im Lärmaktions- plan/Umgebungslärm des Landes NRW zu berücksichtigen und zur Grundlage zu nehmen; 2. die Reduzierung der Geschwindigkeit regelmäßig – bevorzugt durch Aufbau von stationä- ren Geschwindigkeitsmessanlagen – zu kontrollieren.“ Stellungnahme der Verwaltung: Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Einrichtung einer Reduzierung der Höchstge- schwindigkeit auf Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen: Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist grundsätzlich immer eine Einzel- fallentscheidung, welche unter Berücksichtigung der Besonderheit der Örtlichkeit im fehler- freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde getroffen wird. Alle Belange, welche von der Maßnahme betroffen sind, werden geprüft. Dies sind z. B. Aspekte des ÖPNV. Es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Bei Vorlage einer der genannten Grundvoraussetzungen kann eine Prüfung erfolgen: Im Bereich eines bestimmten Straßenbereiches liegt eine besondere Gefährdungslage vor (z. B. enge Kurve, Steigung, schützenswerte Einrichtung). In einem Straßenabschnitt ist der Verkehrslärm so hoch, dass eine Beeinträchtigung von Leben/Gesundheit der Anwohner*innen vorliegt, die nicht oder nicht kurzfristig mit anderen Mitteln verringert bzw. beseitigt werden kann. Für diese Prüfung benötigt die Straßenver- kehrsbehörde ein Lärmschutzgutachten auf der Grundlage der RLS 19, in dem die vorlie- genden Grenzwerte, mögliche Minderungsmaßnahmen mit entsprechendem Umfang ent- halten sind. Für die Beauftragung des Lärmgutachtens ist der Straßenbaulastträger zu- ständig. Die Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit ist die „ultima ratio“ der Maß- nahmen. Eine solche Maßnahme kann zeitlich befristet werden, bis sonstige Maßnahmen umgesetzt 2 werden können (Beispiel Bergisch Gladbacher Str.) Wenn der Straßenbaulastträger feststellt, dass eine Straße in ihrem aktuellen Zustand nicht mehr für die ausgewiesene Geschwindigkeit verkehrssicher ist, kann bis zur Sanie- rung eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet werden. Die fehlende Verkehrssicherheit ist im Detail zu ermitteln und dokumentieren. Die Straße ist in einem so schlechten Zustand, dass zur Aufrechterhaltung der Verkehrssi- cherheit eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit zwingend erforderlich ist. Der schlechte Zustand soll im Rahmen einer Generalinstandsetzung beseitigt werden. Die Maßnahme be- findet sich derzeit in der Bauvorbereitung und die Beschlussvorlage soll nach der Sommer- pause in die politischen Gremien eingebracht werden. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1669/2023
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 19.05.2023
- Erstellt
- 16.05.2023 13:55