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V/0145/2025

Einrichtung eines Verfügungsfonds für Coerde – Coerdefonds

Vorlagen 14.04.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 03.06.2025, TOP 5.2

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 Richtlinie der Stadt Münster zum Coerdefonds

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

3271 Zeichen

Anlage A zur V/0145/2025 
Kurzüberblick 
Eine der Maßnahmen aus dem Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept Coerde ist die Einrich-
tung eines Verfügungsfonds für den Stadtteil mit einer Summe von insgesamt 20.000 €. Mit dem 
Verfügungsfonds (Coerdefonds) sollen die Stadtteilbevölkerung, die Vereine, Organisationen und 
Initiativen die finanzielle Unterstützung erhalten, kleinere, bürgerschaftlich getragene Projekte und 
Maßnahmen im Stadtteil selbstständig umzusetzen und einen positiven Beitrag zur aktuellen 
Stadtteilentwicklung zu leisten. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dieser Vorlage wird das Ziel: „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und 
Erlebnisqualität weiterentwickeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
verfolgt. 
Neben der angestrebten Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch (bauliche) Projekte 
aus dem InSEK Coerde soll der Coerdefonds auch der interessierten und engagierten Bürger-
schaft, den Vereinen, Initiativen und Organisation vor Ort einen Rahmen bieten, sich aktiv mit 
Projekten und Maßnahmen an der Stadtteilentwicklung zu beteiligen. Mit der Umsetzung dieser 
Projekte wird zudem auch die Identifikation und die Verantwortung der Stadtteilbevölkerung für 
den Stadtteil gestärkt, sowie das Stadtteilimage aufgewertet. Die eingereichten Projektideen kön-
nen zudem vielfältige Bereiche des täglichen Stadtteillebens betreffen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0901 Stadt- und Regionalentwicklung, Stadtplanung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Haushaltsplan 2025 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
Das Volumen des Coerdefonds beläuft sich insgesamt auf 20.000 €. Es stehen Fördermittel in Hö-
he von 12.000 € (60%) für die Jahre 2025 und 2026 aus dem Städtebauförderprogramm „Sozialer 
Zusammenhalt“ für den Coerdefonds zur Verfügung. 8.000 € (40%) sind Eigenmittel der Stadt 
Münster. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Umsetzung des Coerdefonds beruht auf keiner gesetzlichen Grundlage. Mit dem Ratsbe-
schluss der Vorlage V/0224/2020/1 vom 24.06.2020 hat sich die Stadt Münster dazu verpflichtet 
die förderfähigen Maßnahmen aus dem InSEK Coerde umzusetzen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen

(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Mit der finanziellen Unterstützung von kleineren Maßnahmen und Projekten durch den Coerde-
fonds, sollen die Stadtteilbevölkerung, die Vereine, Initiativen und Organisationen aktiv an der 
Stadtteilentwicklung beteiligt und empowert werden. Die gesamte Stadtteilbevölkerung ist dazu 
aufgerufen Ideen für die Aufwertung des Stadtteils und des Zusammenlebens zu entwickeln, An-
träge einzureichen und bei Bewilligung diese selbstständig umzusetzen. Die eingereichten Ideen 
müssen eine positive Auswirkung auf das Zusammenleben im Stadtteil Coerde und somit für alle 
Bevölkerungsgruppen beinhalten.

Anlage 1 Richtlinie der Stadt Münster zum Coerdefonds

9334 Zeichen

1 
 
Richtlinie der Stadt Münster 
 
über die Gewährung von Finanzmitteln für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des Verfügungs-
fonds des Städtebauförderprogramms „Sozialer Zusammenhalt“  für das Programmgebiet „Müns-
ter-Coerde“ sowie zur Organisation und Struktur des Verfügungsfonds 
 
1. Allgemeines   
1.1 Auf Grundlage der Ziffer 14 der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung des Landes Nordrhein -West-
falen vom 22.10.2008 richtet die Stadt Münster im Rahmen d es Städtebauförderungsprogramms 
„Sozialer Zusammenhalt“ innerhalb des Programmgebietes des Integrierten Stadtentwicklungskon-
zept Münster-Coerde (vgl. Vorlage V/0224/2020) einen Verfügungsfonds (Coerdefonds) im Zeit-
raum vom 01.08.2025 bis zum 31.12.2026 zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ein.  
1.2 Durch den Coerdefonds sollen die Ideen, Projekte und Maßnahmen von engagierten Bürgerinnen 
und Bürgern, Vereinen und Organisationen im Stadtteil finanziell angestoßen bzw. unterstützt wer-
den.   
1.3 Der Coerdefonds setzt sich zu 60% aus Mitteln der Städtebauförderung  von Bund und Land  und 
zu 40% aus Mitteln der Stadt Münster zusammen.  
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Finanzmittel aus dem Coerdefonds besteht nicht. Die zur Verfügung ste-
henden Mittel sind freiwillige Leistungen des Landes NRW und der Stadt Münster. 
 
2. Räumlicher Geltungsbereich 
Diese Richtlinie über die Gewährung von Finanzmitteln im Rahmen des Coerdefonds gilt innerhalb des , 
am Ende dieser Anlage, gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiches  nach § 171b (2 ) BauGB (Pro-
grammgebiet).  
 
3. Gegenstand der Förderung 
3.1 60% der Mittel des Verfügungsfonds können für Investitionen und die dafür notwendigen vorberei-
tenden Maßnahmen im Programmgebiet eingesetzt werden. Die 40% Finanzmittel, die nicht aus 
der Städtebauförderung stammen, können für nichtinvestive Maßnahmen verwendet werden. 
Beispiele für investive Maßnahmen: 
- Möblierung, Beschilderungen, Bepflanzungen, Informationstafeln, Kunstobjekte 
Beispiele für investitionsvorbereitende Maßnahmen: 
- Erarbeitung von Konzepten für investive Maßnahmen, Durchführung von Wettbewerben oder Be-
fragungen, Erstellung von Gestaltungsleitfäden (z.B. für Schaufenster, Werbeanlagen )  
Beispiele für nichtinvestive Maßnahmen: 
- Entwicklung von Logos, Durchführung von Festen oder anderen Veranstaltungen, Marketingaktio-
nen, Werbemaßnahmen

2 
 
 
3.2 Es sollen Maßnahmen unterstützt werden, die einen langfristigen Nutzen für das Programmgebiet 
und dessen Bürgerschaft haben.  
Gefördert werden z.B.:  
- Maßnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raumes 
- Maßnahmen zur Stärkung der Stadtteilkultur 
- Maßnahmen zur Aufwertung des Stadtteilbildes, der Stadtteilidentität und des Stadtteilimages 
- Aktionen / Workshops / Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenlebens im Stadttei l 
- Maßnahmen zur Begrünung / Entsiegelung / Bepflanzung / Klimaschutz 
Nicht gefördert werden z.B.: 
- Maßnahmen, die aus anderen Förderprogrammen  oder mit anderen Finanzmitteln  finanziert wer-
den oder werden könnten (Ausschluss von Doppelförderung), 
- laufende Betriebs- und Sachkosten  
- reguläre Personalkosten  
- Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen 
- aus der Maßnahmenumsetzung entstehende Pflege- und Folgekosten 
 
4. Förderbedingungen 
Eine finanzielle Unterstützung durch den Coerdefonds kann nur für Maßnahmen gewährt werden , die fol-
genden Voraussetzungen erfüllen: 
- Mit der Umsetzung der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. 
- Die Maßnahme dient nicht der Gewinnerzielung. 
- Die Maßnahme muss den geltenden Gesetzten und Vorschriften entsprechen.  
- Alle erforderlichen Genehmigungen liegen bis spätestens zur Sitzung des Coerdefondsbeirates 
vor. 
 
5. Antragstellung und Verfahren 
5.1 Anträge für Maßnahmen können ganzjährig schriftlich oder mündlich bei der Stadt Münster gestellt 
werden.  
5.2 Die Stadt Münster prüft den Antrag auf seine grundlegende Förderfähigkeit. 
5.3 Förderfähige Projektanträge werden dem Coerdefondsbeirat (vgl. Nr. 8) vorgelegt. Der Beirat tagt 
einmal pro Quartal zu festgelegten Terminen, diese werden öffentlich bekannt gemacht. In Aus-
nahmefällen und bei akutem Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt. Der Beirat entscheidet 
über die Förderung und ggf. über die Förderhöhe.  
5.4 Sollten mehr Anträge auf Förderung durch den Coerdefonds gestellt werden als Finanzmittel vor-
handen sind, entscheidet der Beirat, welche Projekte gefördert werden sollen und welche nicht.

3 
 
 
5.5 Die Stadt Münster übersendet einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid an den Antragssteller 
/ die Antragstellerin. 
5.6 Die Umsetzung der Maßnahme darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen.  
5.7 Die Stadt Münster zahlt erst nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der entsprechenden 
Rechnungen die Fördermittel aus dem Coerdefonds an den Antragsteller / die Antragstellerin aus. 
Der Antragsteller / die Antragstellerin muss insoweit in Vorleistung gehen. Die Stadt Münster sichert 
zu, dass nach Einreichung der Rechnungen eine zeitnahe Auszahlung der Gelder in der Regel von 
2 Wochen erfolgt. 
 
6. Höhe und Verwaltung des Verfügungsfonds 
6.1 Insgesamt stehen im Förderzeitraum von Mitte des Jahres 2025 bis Ende des Jahres 2026 20.000€ 
für den Coerdefonds zur Verfügung. Es handelt sich dabei um einen nicht rückzahlbaren , zweck-
gebundenen Zuschuss. Der Coerdefondsbeirat entscheidet jeweils über die Höhe der Zuwen-
dungssumme.   
6.2 Die Stadt Münster übernimmt die Geschäftsführung des Coerdefonds und aller damit zusammen-
hängenden Zahlungen, Buchungsvorgänge und Verwaltungsaufgaben.  
 
7. Aufhebung der Bewilligung, Rückforderung des Zuschusses 
Die Stadt Münster kann die Bewilligung ganz oder teilweise aufheben und den Zuschuss ganz oder teil-
weise zurückfordern, insbesondere wenn, 
- der Zuschussempfänger / die Zuschussempfängerin sie zu Unrecht / auf Grund von unzutreffenden 
Angaben erhalten hat, 
- der Zuschuss nicht für den beantragten bzw. in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet wird, 
- der Nachweis über die Umsetzung des Projektes nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt 
wird. 
 
8. Coerdefondsbeirat 
8.1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Coerdefondsbeirat über die Bewil-
ligung der eingereichten Anträge. Grundsätzlich stellt der Coerdefonds Finanzmittel in Höhe bis zu 
1.000 € für Projekte zur Verfügung. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Über-
steigt die beantrage Fördersumme 3.000 € (netto), so müsse n insgesamt drei Angebote mit dem 
Antrag eingereicht werden, von denen das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen ist.  
8.2 Der Beirat tag t regelmäßig entweder analog oder digital.  Die Entscheidung des Beirats findet in 
nichtöffentlichen Sitzungen statt.  Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit (Enthaltungen 
werden nicht mitgezählt). Bei Bedarf und Dringlichkeit  kann der Beirat per Mailumlauf über den 
Antrag entscheiden. 
Die Anzahl der Mitglieder beschränkt sich auf sechs Mitglieder. Das Gremium ist nur beschlussfä-
hig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind. Ist

4 
 
 
eines der Mitglieder des Coerdefondsbeirates in eine beantragte Maßnahme involviert, so entfällt 
für diese Einzelentscheidung das Stimmrecht. Für jedes ständige Mitglied des Gremiums ist ein  
Vertreter / eine Vertreterin zu benennen.  
8.3 Das Gremium arbeitet ehrenamtlich auf Basis der Richtlinie der Stadt Münster für die Laufzeit des 
Coerdefonds.  
 
9. Antragsberechtigte / Antragsstellung 
9.1 Die Anträge können schriftlich und mündlich bei der Stadt Münster gestellt werden. 
9.2 Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. 
9.3 Der Antrag muss mindestens folgende Informationen beinhalten: 
- Angaben zum Antragsteller / zur Antragstellerin, 
- Beschreibung und räumliche Zuordnung der geplanten Maßnahmen(n), 
- Kosten und Finanzierung der Maßnahme,  
- Falls notwendig: Vorlage von notwendigen Genehmigungen für die Umsetzung der Maßnahme.  
9.4 Da die Verwaltung die Vorprüfung auf Förderfähigkeit vornimmt, sollen Anträge im Regelfall zwei 
Wochen vor den Beiratssitzungen vorliegen. In akuten Fällen kann davon begründet abgewichen 
werden.  
9.5 Ein Maßnahmenbeginn ohne vorherigen Entscheidung ist unzulässig.  
 
10. Entscheidungskriterien 
Grundlegende Voraussetzung für die Förderung ist die Prüfung der Umsetzbarkeit, der Einhaltung gesetz-
licher Vorschriften sowie die Einhaltung der Förderkriterien, die durch den Antragsteller / die Antragstellerin 
vorgenommen werden. Die Stadt Münster prüft die Anträge auf die Einhaltung dieser Vorgaben und leitet 
diese erst bei Vollständigkeit an den Beirat zur weiteren Entscheidung weiter. Ggf. fordert die Stadt Münster 
ergänzende Unterlagen zur Beurteilung an.  
 
11. Vergaberechtliche Vorschriften 
Die anzuwendenden Vergabegrundsätze gemäß § 25 Gemeindehaush altsverordnung (GemHVO) und § 
33 Landeshaushaltsverordnung (LHO) sind zu beachten. Darüber hinaus sind bei der Verwendung von 
öffentlichen Mitteln die entsprechenden Vorschriften und Auflagen der Nebenbestimmungen zum Bewilli-
gungsbescheid Nr.06/80/22 vom 20.10.2022 des Landes für den Verfügungsfonds Münster-Coerde zu be-
achten.  
 
12. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2025 in Kraft.

5 
 
Geltungsbereich

Beschlussvorlage

8115 Zeichen

V/0145/2025 
V/0145/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Einrichtung eines Verfügungsfonds für Coerde – Coerdefonds 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Nord Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Bezirksvertretung (BV) Nord beschließt auf Grundlage der Ziffer 14 der Förderrichtlinie 2008 
zur Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen die Einrichtung des Verfügungsfonds (Co-
erdefonds) im Rahmen des Städtebauförderprogrammes „Sozialer Zusammenhalt“ für das Pro-
grammgebiet „Münster-Coerde“ im Zeitraum vom 01.08 .2025 bis zum 31.12.2026 auf der Basis 
des in der Vorlage V/0224/2020/1 festgelegten Geltungsbereiches nach § 171b (2) BauGB.  
 
2. Die BV Nord beschließt,  
 
2.1 die Richtlinie der Stadt Münster über die Gewährung von Finanzmitteln für Projekte und Maßnah-
men im Rahmen des Coerdefonds, 
 
2.2 die Gründung eines Beirates für den Coerdefonds, der die endgültige Entscheidung über die fi-
nanzielle Unterstützung von Projekten und Maßnahmen sowie die jeweilige Höhe der Förder-
summen aus dem Coerdefonds – nach der Vorprüfung durch die Verwaltung – trifft, und  
 
2.3 dass die Geschäftsführung und Verwaltung des Coerdefonds (als Geschäftsstelle für das lokale 
Gremium) durch das Stadtplanungsamt erfolgt. 
 
3. Die BV Nord nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung nach dem Beschluss der Richtlinie zum 
Coerdefonds eine n iederschwellige Formulierung dieser erarbeiten und der Stadtteilbevölkerung 
analog und digital zur Verfügung stellt. Ebenso wird eine Übersichtsseite zu der Thematik unter 
https://www.muensterzukunft.de/ erstellt.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Stadtplanungsamt 
 
25.04.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Harenbrock 
Telefon: 492-1263 
Harenbrock@stadt-
muenster.de

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V/0145/2025 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0901 Stadt- und Regionalentwick-
lung, Stadtplanung 
   
Zeile 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2025 10.000  
   2026 10.000  
Zeile 02 Zuwendungen und allgemeine 
Umlagen 
2025 6.000 (Fördermittel des 
Landes NRW) 
   2026 6.000 (Fördermittel des 
Landes NRW) 
Saldo  8.000  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2025 bei der o. g. Pro-
duktgruppe veranschlagt. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Am 24.06.2020 beschloss der Rat der Stadt Münster mit der Vorlage V/0224/2020/1 das Integrierte 
Stadtteilentwicklungskonzept Münster-Coerde (InSEK Coerde). Das Konzept diente als Grundlage 
zur Aufnahme in das Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ im Jahr 2022. Mit dem Zu-
wendungsbescheid Nr. 06/80/22 wurden folgende Maßnahmen bewilligt: 
- Konzept zur Klimaanpassung im Stadtteil (InSEK-Maßnahme 3.1),  
- Beauftragung eines Quartiersarchitekten,  
- Errichtung einer Skate- und Pumptrackanlage (Fertigstellung Sommer 2024), 
- Architekturwettbewerb zur Qualifizierung eines multifunktionalen Stadtt eilhauses (InSEK -
Maßnahme 6.2, abgeschlossen im Januar 2022),  
- Einrichtung eines Verfügungsfonds (InSEK-Maßnahme 7.1).  
Im Dezember 2023 wurde mit einem weiteren Zuwendungsbescheid ebenfalls die Umsetzung der 
Errichtung eines multifunktionalen Stadtteilhauses (InSEK -Maßnahme 7.3) im Rahmen des EF-
RE/JTF-Programmes NRW bekannt gegeben.  
 
Mit der Aufnahme in das Städtebauförderprogramm und der sukzessiven Umsetzung der bewilligten 
(baulichen) Maßnahmen soll sich die Wohn - und Lebensqualität im Stadtteil mittel- bis langfristig er-
heblich verbessern. Durch die ergänzende Einrichtung eines Ver fügungsfonds (Coerdefonds) nach 
der Ziffer Nr. 14 der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 wird zudem ein niederschwelliges Anrei-
zinstrument geschaffen, auch bürgerschaftlich getragene Projekte und Maßnahmen für den Stadtteil 
finanziell zu unterstützen. Projekte und Maßnahmen, die mit Hilfe des Coerdefonds kurzfristig umge-
setzt werden können, sollen nicht nur einen positiven Einfluss auf die Stadtteilentwicklung nach sich 
ziehen, sondern auch die Identifikation der lokalen Akteure mit und die Verantwortung  für Coerde 
stärken. Förderfähig sind Projekte und Maßnahmen, die einen Mehrwert für den Stadtteil Coerde und

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V/0145/2025 
für das Allgemeinwohl erwarten lassen. Der  Förderzeitraum beginnt am 01.08.2025 und endet am 
31.12.2026.    
 
Vorgehen: 
Antragsberechtigt sind alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Institutionen und Organisa-
tionen, die Maßnahmen und Projekte innerhalb des Geltungsbereiches des InSEK Coerde umsetzen 
wollen. Das Stadtplanungsamt übernimmt die Geschäftsführung des Coerdefonds. Interessierte kön-
nen ihre Projektideen schriftlich mittels eines Antragsformulars oder mündlich beim Stadtplanungsamt 
einreichen. Dort wird der eingereichte Antrag auf Vollständigkeit und Einhaltung der Richtlinie zum 
Coerdefonds (Anlage 1) geprüft und zur Entscheidung an den Beirat zum Coerdefonds weitergeleitet. 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch den Coerdefonds besteht nicht. Der Beirat berät in regel-
mäßig stattfindenden Sitzungen (mindestens einmal pro Quartal) über die Bewilligung der Anträge 
und die jeweilige Höhe der Fördersumme, er kann Anträge auch ablehnen. Nach dem Beschluss ver-
sendet das Stadtplanungsamt den Bewilligungs- / Ablehnungsbescheid an die antragsstellende Per-
son / Stelle. Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Maßnahme begonnen werden. 
Nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme wird die Rechnung beim Stadtplanungsamt eingereicht 
und die Fördersumme ausgezahlt. Eine Auszahlung der Fördersumme vor Beginn der Maßnahme ist 
nicht möglich.    
 
Besetzung des Beirates zum Coerdefonds: 
 
Der Beirat zum Coerdefonds ist das endgültige Entscheidungsgremium zur Bewilligung und Ableh-
nung der eingereichten Projektideen und Maßnahmen. Besetzt werden soll der Beirat in Abstimmung 
mit dem Interfraktionellen Arbeitskreis für Coerde mit je einem Mitglied aus dem AK Coerde, der AG 
Starkes Coerde, dem AK Älter werden in Coerde, dem AK Jugend Coerde, einer migrantischen 
Selbstorganisation (MSO) sowie dem Bezirksbürgermeister / der Bezirksbürgermeisterin.  
Für jedes ständige Mitglied des Gremiums ist ein Vertreter / eine Vertreterin zu benennen. Somit setzt 
sich der Beirat aus insgesamt sechs Personen und sechs Vertretungen zusammen.  
 
Finanzierung: 
 
Der Coerdefonds für das Programmgebiet „Münster -Coerde“ hat ein Gesamtvolumen von 20.000 €. 
Für den Fonds hat das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Städtebauförderprogrammes „So-
zialer Zusammenhalt“ mit dem Bewilligungsbescheid Nr. 06/80/22 vom 20.10.2022 eine Förderung 
durch Städtebaufördermittel bis zum 31.12.2026 bereitgestellt. Seitens des Bundes und des Landes 
werden 60% der Summe (12.000 €) als Fördermittelzuschuss gewährt, 40% der Summe (8.000 €) 
sind Eigenmittel der Stadt Münster. Die Gesamtsumme wird auf zwei Jahre aufgeteilt, sodass im Jahr 
2025 und im Jahr 2026 jeweils 10.000 € zur Verfügung stehen.  
 
Weiteres Verfahren: 
 
Die Verwaltung erarbeitet nach Beschluss der Richtlinie zum Coerdefonds eine niederschwellige Ver-
sion der Richtlinie ebenso wie ein entsprechendes Antragsformular. Der Coerdefonds wird durch eine 
breit angelegte Öffentlichkeitsarb eit im Stadtteil bekannt gemacht. Auf der Seite 
https://www.muensterzukunft.de/ wird die Verwaltung eine Seite zum Thema Coerdefonds anlegen. 
Dort werden die Antragsdokumente hinterlegt, das Vorgehen der Beantragung kurz erläutert, die Sit-
zungstermine des Beirates bekannt gegeben, die Kontaktdaten der Ansprechpartnerinnen  / An-
sprechpartner hinterlegt sowie ein Nachweis über die bereits durchgeführten Maßnahmen geführt, um 
einen Anreiz für eigene Ideen zu erhalten. Die Richtlinie zum Coerdefonds sowie das Antragsformular

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V/0145/2025 
und die Kontaktdaten der Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner werden zudem auch analog im 
Stadtteil verfügbar sein.  
 
 
 
 
i.V. 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlage: 
Anlage A 
Anlage 1 – Richtlinie der Stadt Münster zum Coerdefonds

Beratungsverlauf (1)

03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0145/2025
Typ
Vorlagen
Datum
14.04.2025
Erstellt
17.03.2025 09:13