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0746/2021

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 11.03.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 15.04.2021, TOP 9.2.9

Anlage 2 - Lageplan erschließungsanlage

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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Unterschriebene DE

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Anlage 1 - Übersichtslageplan

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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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Anlage 4 - Satzungstext

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Anlage 2 - Lageplan erschließungsanlage

502 Zeichen

40m302010 0 Mittelpunkt: [349531,5652471]   1:1000
KölnGIS
Stadtplan - Orange (RVR), Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern,  u.a.
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender
Nutzung zuständig.
Erstellt am: 17.08.2020
Anlage 2

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

5616 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0746/2021 
Freigabedatum 
  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An 
den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den 
Seen einschließlich in Köln-Auweiler 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)  
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Bei der Beschlussvorlage 3152/2020 – Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen – handelt es sich um eine Angelegenheit besonde-
rer Dringlichkeit, die keinen Aufschub duldet. 
 
In der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen steht nur noch die Abrechnung der 
Grunderwerbskosten aus. Die technischen Teileinrichtungen wurden bereits per Kostenspaltung ab-
gerechnet. Nach den in jüngerer Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelten Konsequenzen 
aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist die Abrechnung von Erschlie-
ßungsbeiträgen grundsätzlich nur für einen bestimmten Zeitraum nach technischer Fertigstellung 
möglich. Wie dieser Zeitraum konkret auszugestalten ist und ob dies auch für den hier gegebenen 
Fall der Kostenspaltung gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. 
 
Um nicht in einen möglichen Konflikt mit der Rechtsprechung zu geraten, ist die Abrechnung des 
ausstehenden Erschließungsbeitragsanteils noch in diesem Jahr erforderlich. Der erforderliche Vor-
lauf sowie für den Fall, dass die Abweichungssatzung nicht beschlossen wird, die erforderlichen Aus-
parzellierungsarbeiten, stehen einer Verzögerung im Beschlusslauf entgegen.  
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz2 GO NRW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat 
wie folgt zu beschließen: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-
Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler in der als Anlage 4 beigefügten Fas-
sung. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließ-
lich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich unterliegt noch der Erschließungsbei-
tragspflicht für die Kosten von Grunderwerb und Freilegung. Die Herstellungskosten für die techni-
schen Teileinrichtungen wurden bereits im Rahmen eines Kostenspaltungsbeschlusses abgerechnet. 
Die Herstellung des sich nördlich anschließenden Teils der Hermann-Löns-Straße war Gegenstand 
eines Erschließungsvertrages. 
 
Ein Übersichtsplan ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1). Die Abgrenzung der Erschließungsanlage 
ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü-
cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen am süd-
östlichen Ende des Straßenteils An den Seen gegeben. Die auf dem Anliegergrundstück 408 errichte-
te Garage ragt geringfügig in das Straßenlandflurstück 567. Die örtlichen Verhältnisse sind auf dem 
Detailplan (Anlage 3) dargestellt. Für den betroffenen Bereich müsste eine Abtrennung aus dem 
Straßenlandflurstück erfolgen. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ 
zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen 
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie-
benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen 
sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) 
der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 
2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen 
in Köln-Auweiler unverändert erhalten. Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entspre-
chend erhöhen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Übersichtsplan 
Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
Anlage 4: Satzungstext

Unterschriebene DE

7754 Zeichen

Vorlagen-Nummer
0746/2021
Die Oberbürgermeisterin . Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
11/62/621/2
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung

Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der
Bezirksvertretung gemäß 8 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung

Betreff

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An
den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den
Seen einschließlich in Köln-Auweiler

Gremium

Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

Begründung für die Dringlichkeit:

Bei der Beschlussvorlage 3152/2020 — Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
Rungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen - handelt es sich um eine Angelegenheit besonde-
rer Dringlichkeit, die keinen Aufschub duldet.

In der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen steht nur noch die Abrechnung der
Grunderwerbskosten aus. Die technischen Teileinrichtungen wurden bereits per Kostenspaltung ab-
gerechnet. Nach den in jüngerer Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelten Konsequenzen
aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist die Abrechnung von Erschlie-
Rungsbeiträgen grundsätzlich nur für einen bestimmten Zeitraum nach technischer Fertigstellung
möglich. Wie dieser Zeitraum konkret auszugestalten ist und ob dies auch für den hier gegebenen
Fall der Kostenspaltung gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Um nicht in einen möglichen Konflikt mit der Rechtsprechung zu geraten, ist die Abrechnung des
ausstehenden Erschließungsbeitragsanteils noch in diesem Jahr erforderlich. Der erforderliche Vor-
lauf sowie für den Fall, dass die Abweichungssatzung nicht beschlossen wird, die erforderlichen Aus-
parzellierungsarbeiten, stehen einer Verzögerung im Beschlusslauf entgegen.

Beschluss:
Gemäß $ 36 Abs. 5 Satz2 GO NRW in Verbindung mit $ 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat
wie folgt zu beschließen:

Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-
Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler in der als Anlage 4 beigefügten Fas-
sung.

Datum Abstimmungsergebnis Unter: ia Unterschrift
ihrer > Sa sep ||

Haushaltsmäßige Auswirkungen
XI Nein

Begründung:

Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließ-
lich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich unterliegt noch der Erschließungsbei-
tragspflicht für die Kosten von Grunderwerb und Freilegung. Die Herstellungskosten für die techni-
schen Teileinrichtungen wurden bereits im Rahmen eines Kostenspaltungsbeschlusses abgerechnet.
Die Herstellung des sich nördlich anschließenden Teils der Hermann-Löns-Straße war Gegenstand
eines Erschließungsvertrages.

Ein Übersichtsplan ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1). Die Abgrenzung der Erschließungsanlage
ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt.

Zum Grunderwerb regelt $ 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist.

Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen
werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü-
cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann.

Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen am süd-
östlichen Ende des Straßenteils An den Seen gegeben. Die auf dem Anliegergrundstück 408 errichte-
te Garage ragt geringfügig in das Straßenlandflurstück 567. Die örtlichen Verhältnisse sind auf dem
Detailplan (Anlage 3) dargestellt. Für den betroffenen Bereich müsste eine Abtrennung aus dem
Straßenlandflurstück erfolgen. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“
zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich.

Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von 8 9
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen.

Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4).

Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie-
benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen
sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß $ 9 Abs. 1 Buchstabe a)
der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS
2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen
in Köln-Auweiler unverändert erhalten. Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entspre-
chend erhöhen.

Anlagen

Anlage 1: Übersichtsplan

Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage
Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis
Anlage 4: Satzungstext

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Anlage 3

Anlage 4 - Satzungstext

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-
Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Her-
mann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler

vom

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des $ 132 Ziffer 4
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) in Verbindung mit den 88 7 und 77 Absatz 1 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) — jeweils in der bei Er-
lass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:

81

Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und
261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in
Köln-Auweiler ist abweichend von $ 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt
Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages — Erschließungsbeitragssat-
zung — vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) - in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung — ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzel-
len endgültig hergestellt.

82

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln
in Kraft.

Anlage 1 - Übersichtslageplan

432 Zeichen

400m3002001000 Mittelpunkt: [350046,5652436]   1:10000
KölnGIS
Stadtplan - Orange (RVR),
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender
Nutzung zuständig.
Erstellt am: 17.08.2020
Anlage 1

Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

32 Zeichen

Anlage 3
567
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Anlage 4 - Satzungstext

1362 Zeichen

Anlage 4 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Hermann-
Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 e inschließlich bis Her- 
mann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- 
lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 
261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. A n den Seen einschließlich in 
Köln-Auweiler ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchs tabe a) der Satzung der Stadt 
Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages  – Erschließungsbeitragssat- 
zung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst ständiger Straßenlandparzel- 
len endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

15.04.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Hermann-Löns-Straße 78r
  • An den Seen
  • Straße 7

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Details

Aktenzeichen
0746/2021
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
11.03.2021
Erstellt
25.02.2021 15:41