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Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 0746/2021 vom 11.03.2021

Stand: Am 15.04.2021 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 2 - Lageplan erschließungsanlage

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    40m302010 0 Mittelpunkt: [349531,5652471] 1:1000 KölnGIS Stadtplan - Orange (RVR), Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern, u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 17.08.2020 Anlage 2
  • Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0746/2021 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Begründung für die Dringlichkeit: Bei der Beschlussvorlage 3152/2020 – Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen – handelt es sich um eine Angelegenheit besonde- rer Dringlichkeit, die keinen Aufschub duldet. In der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen steht nur noch die Abrechnung der Grunderwerbskosten aus. Die technischen Teileinrichtungen wurden bereits per Kostenspaltung ab- gerechnet. Nach den in jüngerer Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelten Konsequenzen aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist die Abrechnung von Erschlie- ßungsbeiträgen grundsätzlich nur für einen bestimmten Zeitraum nach technischer Fertigstellung möglich. Wie dieser Zeitraum konkret auszugestalten ist und ob dies auch für den hier gegebenen Fall der Kostenspaltung gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Um nicht in einen möglichen Konflikt mit der Rechtsprechung zu geraten, ist die Abrechnung des ausstehenden Erschließungsbeitragsanteils noch in diesem Jahr erforderlich. Der erforderliche Vor- lauf sowie für den Fall, dass die Abweichungssatzung nicht beschlossen wird, die erforderlichen Aus- parzellierungsarbeiten, stehen einer Verzögerung im Beschlusslauf entgegen. Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz2 GO NRW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann- Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler in der als Anlage 4 beigefügten Fas- sung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließ- lich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich unterliegt noch der Erschließungsbei- tragspflicht für die Kosten von Grunderwerb und Freilegung. Die Herstellungskosten für die techni- schen Teileinrichtungen wurden bereits im Rahmen eines Kostenspaltungsbeschlusses abgerechnet. Die Herstellung des sich nördlich anschließenden Teils der Hermann-Löns-Straße war Gegenstand eines Erschließungsvertrages. Ein Übersichtsplan ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1). Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen am süd- östlichen Ende des Straßenteils An den Seen gegeben. Die auf dem Anliegergrundstück 408 errichte- te Garage ragt geringfügig in das Straßenlandflurstück 567. Die örtlichen Verhältnisse sind auf dem Detailplan (Anlage 3) dargestellt. Für den betroffenen Bereich müsste eine Abtrennung aus dem Straßenlandflurstück erfolgen. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen in Köln-Auweiler unverändert erhalten. Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entspre- chend erhöhen. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Anlage 4: Satzungstext
  • Unterschriebene DE

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    Vorlagen-Nummer 0746/2021 Die Oberbürgermeisterin . Freigabedatum Dezernat, Dienststelle 11/62/621/2 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß 8 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler Gremium Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Begründung für die Dringlichkeit: Bei der Beschlussvorlage 3152/2020 — Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- Rungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen - handelt es sich um eine Angelegenheit besonde- rer Dringlichkeit, die keinen Aufschub duldet. In der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen steht nur noch die Abrechnung der Grunderwerbskosten aus. Die technischen Teileinrichtungen wurden bereits per Kostenspaltung ab- gerechnet. Nach den in jüngerer Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelten Konsequenzen aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist die Abrechnung von Erschlie- Rungsbeiträgen grundsätzlich nur für einen bestimmten Zeitraum nach technischer Fertigstellung möglich. Wie dieser Zeitraum konkret auszugestalten ist und ob dies auch für den hier gegebenen Fall der Kostenspaltung gilt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Um nicht in einen möglichen Konflikt mit der Rechtsprechung zu geraten, ist die Abrechnung des ausstehenden Erschließungsbeitragsanteils noch in diesem Jahr erforderlich. Der erforderliche Vor- lauf sowie für den Fall, dass die Abweichungssatzung nicht beschlossen wird, die erforderlichen Aus- parzellierungsarbeiten, stehen einer Verzögerung im Beschlusslauf entgegen. Beschluss: Gemäß $ 36 Abs. 5 Satz2 GO NRW in Verbindung mit $ 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann- Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler in der als Anlage 4 beigefügten Fas- sung. Datum Abstimmungsergebnis Unter: ia Unterschrift ihrer > Sa sep || Haushaltsmäßige Auswirkungen XI Nein Begründung: Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließ- lich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich unterliegt noch der Erschließungsbei- tragspflicht für die Kosten von Grunderwerb und Freilegung. Die Herstellungskosten für die techni- schen Teileinrichtungen wurden bereits im Rahmen eines Kostenspaltungsbeschlusses abgerechnet. Die Herstellung des sich nördlich anschließenden Teils der Hermann-Löns-Straße war Gegenstand eines Erschließungsvertrages. Ein Übersichtsplan ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 1). Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt $ 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen am süd- östlichen Ende des Straßenteils An den Seen gegeben. Die auf dem Anliegergrundstück 408 errichte- te Garage ragt geringfügig in das Straßenlandflurstück 567. Die örtlichen Verhältnisse sind auf dem Detailplan (Anlage 3) dargestellt. Für den betroffenen Bereich müsste eine Abtrennung aus dem Straßenlandflurstück erfolgen. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von 8 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß $ 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen in Köln-Auweiler unverändert erhalten. Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entspre- chend erhöhen. Anlagen Anlage 1: Übersichtsplan Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Anlage 4: Satzungstext 0202'80'21 we lSI3 "Bipugjsnz Bunzynn Jepueyaßuaıem BundlWWyEUSH Sıp In) yane puis asaıd "yaılyomueıen JegeösnesaH uadlamael aıp puis Neybipugisiion pun NEyBNyOI ap In "uapuamuan nz yaneuıgeßjsuaig Lap In) anu pun Jzinyoseß yaıjzyasaß puIs UBUONeWLOJUI0SH aıd 1)sejey} pun Bunssauusy ‘uayeyosuaßaıT ıny Jwy :JaqaßsneisH woor 00€ 007 001 0 ———er —— 0000::1 [geresas'groosel :Mundienin Jajlamny/y9s3 “(uny) eBue1o - verhpeis SIHUINM Iopueysbusyem Bundluysusg Sıp In) yane puis aseld "yoıomuean JegeßsneseH ueßiiemel aıp puis NEyBIpugIsIIoN Pun NEyERYAIN SP In "uepuamuan nz yoneıgeßjsusiq uap ıny Inu pun Jzinyosaß yayızyeseß Puls LeuoneULOJUI0SH SI Js)sejey pun Bunssauuay ‘uayeyasuaßaıT ıny Jwy :JagqeßsneusH un 13 02 oL Sı / Si / er NV : D FR RT np ER h; $ Lu / ‘en 'WeWUWNUSNEH 'uegJeyg JeWwwnusyoamsing ‘(Bunzinn) squeypun.dsayuiH (YAY) SBUBIQ - ueldipeIs joy 1pe1S | z obeluy SPLIPN Anlage 3 Anlage 4 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Hermann- Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Her- mann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des $ 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) in Verbindung mit den 88 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) — jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 81 Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler ist abweichend von $ 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages — Erschließungsbeitragssat- zung — vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzel- len endgültig hergestellt. 82 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
  • Anlage 1 - Übersichtslageplan

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    400m3002001000 Mittelpunkt: [350046,5652436] 1:10000 KölnGIS Stadtplan - Orange (RVR), Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 17.08.2020 Anlage 1
  • Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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    Anlage 3 567 > > > > > < < < < <
  • Anlage 4 - Satzungstext

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    Anlage 4 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Hermann- Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 e inschließlich bis Her- mann-Löns-Str. 78r bzw. An den Seen einschließlich in Köln-Auweiler vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße/An den Seen von Parzellen 259 und 261 einschließlich bis Hermann-Löns-Str. 78r bzw. A n den Seen einschließlich in Köln-Auweiler ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchs tabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssat- zung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst ständiger Straßenlandparzel- len endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.

Beratungsverlauf

  1. 15.04.2021

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 9.2.9, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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