3485/2020
Regenbogen Zebrastreifen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2461 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662 Vorlagen-Nummer 18.12.2020 3485/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 19.01.2021 Regenbogen Zebrastreifen hier: mündliche Anfrage des RM Sterck in der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 01.09.2020, TOP 7.2.8 „RM Sterck äußert sein Bedauern, dass dies nach der Straßenverkehrsordnung nicht möglich sei. Er wirft jedoch die Frage auf, ob alternativ der Zebrastreifen an sich weiß bleiben und stattdessen der Untergrund in Regenbogenfarben ausgestaltet werden könne. Da Vorsitzender Wolter von einem ähnlichen Fall aus Paris berichtet – hier waren die Nebenflächen rechts und links des Zebrastreifens farbig – sagt Herr Harzendorf, Leiter des Amtes für Straßen und Verkehrsentwicklung, eine Prüfung zu.“ Antwort der Verwaltung: Aufgrund der Nachfrage wurde erneut geprüft, ob eine farbliche Gestaltung von Zebrastreifen (Fuß- gängerüberwegen) rechtlich zu vertreten ist. In der Erstbeantwortung wurde ausdrücklich darauf hin- gewiesen, das aus Verkehrssicherheitsgründen Fußgängerüberwege/Zebrastreifen so zu gestalten sind, dass die Verkehrssicherheit insbesondere für die zu Fuß Gehenden, wie auch für den motori- sierten Verkehr gewährleistet ist. Dieses Verkehrszeichen muss für alle Verkehrsteilnehmenden so eindeutig verständlich sein, dass die vorgesehene Regelung nicht in Frage gestellt werden kann. Beim Fußgängerüberweg gilt hier ganz besonders, dass der zu Fuß Gehende im Bereich der weißen Markierung Vorrang vor dem motorisierten Verkehr hat und besonders geschützt werden soll. Dies erhält vor dem Hintergrund, dass Verkehrsanlagen behindertengerecht ausgebaut werden müssen, eine besondere Bedeutung. In den Richtlinien zur Markierung von Straßen wird darauf abgestellt, dass die zulässigen Markierun- gen (weiß oder gelb) auf den Verkehrsraum (dunkler Untergrund) aufzutragen sind. Hier steht an vor- rangiger Stelle die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens insbesondere für sehbehinderte Menschen. Bei anderer farblicher Gestaltung, hier farbige Blockstreifen im Wechsel mit weißen Blockstreifen, könnte diese Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden. Die Verwaltung weist ausdrücklich da- rauf hin, dass bei allen verkehrlichen Anordnungen und deren Umsetzung die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden die höchste Priorität hat. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3485/2020
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 18.12.2020
- Erstellt
- 01.12.2020 13:45