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3485/2020

Regenbogen Zebrastreifen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 18.12.2020

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 19.01.2021, TOP 6.6

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2461 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 18.12.2020 
 3485/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 19.01.2021 
 
Regenbogen Zebrastreifen 
hier: mündliche Anfrage des RM Sterck in der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 
01.09.2020, TOP 7.2.8 
„RM Sterck äußert sein Bedauern, dass dies nach der Straßenverkehrsordnung nicht möglich sei. Er 
wirft jedoch die Frage auf, ob alternativ der Zebrastreifen an sich weiß bleiben und stattdessen der 
Untergrund in Regenbogenfarben ausgestaltet werden könne.  
 
Da Vorsitzender Wolter von einem ähnlichen Fall aus Paris berichtet – hier waren die Nebenflächen 
rechts und links des Zebrastreifens farbig – sagt Herr Harzendorf, Leiter des Amtes für Straßen und 
Verkehrsentwicklung, eine Prüfung zu.“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Aufgrund der Nachfrage wurde erneut geprüft, ob eine farbliche Gestaltung von Zebrastreifen (Fuß-
gängerüberwegen) rechtlich zu vertreten ist. In der Erstbeantwortung wurde ausdrücklich darauf hin-
gewiesen, das aus Verkehrssicherheitsgründen Fußgängerüberwege/Zebrastreifen so zu gestalten 
sind, dass die Verkehrssicherheit insbesondere für die zu Fuß Gehenden, wie auch für den motori-
sierten Verkehr gewährleistet ist. Dieses Verkehrszeichen muss für alle Verkehrsteilnehmenden so 
eindeutig verständlich sein, dass die vorgesehene Regelung nicht in Frage gestellt werden kann. 
Beim Fußgängerüberweg gilt hier ganz besonders, dass der zu Fuß Gehende im Bereich der weißen 
Markierung Vorrang vor dem motorisierten Verkehr hat und besonders geschützt werden soll. Dies 
erhält vor dem Hintergrund, dass Verkehrsanlagen behindertengerecht ausgebaut werden müssen, 
eine besondere Bedeutung. 
 
In den Richtlinien zur Markierung von Straßen wird darauf abgestellt, dass die zulässigen Markierun-
gen (weiß oder gelb) auf den Verkehrsraum (dunkler Untergrund) aufzutragen sind. Hier steht an vor-
rangiger Stelle die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens insbesondere für sehbehinderte Menschen. 
 
Bei anderer farblicher Gestaltung, hier farbige Blockstreifen im Wechsel mit weißen Blockstreifen, 
könnte diese Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden. Die Verwaltung weist ausdrücklich da-
rauf hin, dass bei allen verkehrlichen Anordnungen und deren Umsetzung die Verkehrssicherheit für 
alle Verkehrsteilnehmenden die höchste Priorität hat. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

19.01.2021 Verkehrsausschuss
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3485/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
18.12.2020
Erstellt
01.12.2020 13:45