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V/0252/2024

91. Änderung FNP - Entwurf zur Veröffentlichung

Vorlagen 24.04.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 13.06.2024, TOP 6.2

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage A

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V-0252-2024-Anlage-2-Planzeichnung

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V-0252-2024-Anlage-1-Begruendung

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Berichtsvorlage

3845 Zeichen

V/0252/2024 
V/0252/2024 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im 
Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
[Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete in Münster] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
   13.06.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 91. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -Ost im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich Am Pulver-
schuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße zu veröffentlichen.  
Mit der 91. Änderung des Flächennutzungsplans werden im Rahmen der Bauleitplanung die Voraus-
setzungen geschaffen, um eine Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für 
Geflüchtete im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße zu ermöglichen. 
Mit der neuen ZUE soll der bisherige Unterbringungsstandort auf dem Gelände der ehemaligen York-
Kaserne im Stadtteil Gremmendorf freigezogen werden, um dort das seit mehreren Jahren geplante 
urbane Wohnquartier ganzheitlich realisieren zu können. 
Neben der 91. Änderung des Flächennutzungsplans wird im sogenannten Parallelverfahren der Be-
bauungsplan Nr. 619 die verbindliche Bauleitplanung regeln. Der Beschluss zur Änderung des FNP 
wurde erstmalig vom Rat der Stadt Münster am 10.10.2018 gefass t (V/0818/2018). Dieser Vorlage 
lag auch die Standortuntersuchung zur Neuerrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung in 
Münster als Anlage bei. Am 03.12.2018 fand eine erste frühzeitige Information der Öffentlichkeit im 
Institut der Feuerwehr statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
wurde gemäß Baugesetzbuch (BauGB) anschließend im 1. Quartal 2019 durchgeführt.  
Im weiteren Verfahren reduzierte sich die Planung auf die westliche Teilfläche des ursprünglichen 
Stadtplanungsamt 
 
25.04.2024  
 
Ihre Ansprechpartner:  
Herr Bernsen 
Telefon: 492-6199 
Bernsen@stadt-muenster.de 
 
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0252/2024 
Änderungsbereichs, so dass mit der Vorlage Nr. V/0606/2021 der Bereich der 91. FNP -Änderung 
verkleinert wurde. Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619: 
Mauritz-Ost – östlich Am Pulverschuppen durch den Rat der Stadt Münster gefasst. Für dieses Bau-
leitplanverfahren fand am 29.02.2024 eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit im Institut der 
Feuerwehr statt. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 619 konnte im Anschluss bis zum 
25.03.2024 online über die Internetseite des Stadtplanungsamtes und im Kundenzentrum der Stadt-
hauses 3 eingesehen werden. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit ausgewer-
tet. Eine Veröffentlichung dieses Bauleitplans wird ebenfalls in 2024 angestrebt. 
Von daher erfolgt als nächster Verfahrensschritt zunächst im Rahmen der vorbereitenden Bauleitpla-
nung die Veröffentlichung des Entwurfs der 91. FNP-Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Diese soll 
zu Beginn des 3. Quartals erfolgen. Dazu werden die vorliegenden Entwürfe des Plans und der Be-
gründung sowie weitere umweltrelevante Unterlagen einerseits über die städtischen Internetseiten als 
auch analog im Kundenzentrum des Stadthauses 3 einsehbar sein. Zeitgleich werden auch die Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 
Weitere Informationen zur 91. FNP-Änderung sind den beigefügten Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung  
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Planzeichnung

Anlage A

2431 Zeichen

Anlage A zur V/0252/2024 
Kurzüberblick 
Der Entwurf zur 91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster für den Bereich der 
neuen Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete soll im 3. Quartal veröffentlicht 
(öffentlich ausgelegt) werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für die Neuerrichtung der ZUE im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer 
Straße wurden die Verfahren zur 91. Änderung des FNP sowie zur Aufstellung des Bebauungs-
plans Nr. 619 vom Rat der Stadt Münster eingeleitet. Zu beiden Verfahren wurden bereits die 
frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie die Beteiligungen der Behörden und Träger 
öffentlicher Belange durchgeführt. 
Als nächster Verfahrensschritt soll zunächst die Veröffentlichung zum Entwurf des FNP durchge-
führt werden. Bei diesem Bauleitplanverfahren ist zu berücksichtigen, dass nach einem abschlie-
ßenden Beschluss durch den Rat noch die Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster 
eingeholt werden muss. 
Die frühzeitige Beteiligung im parallelen Bebauungsplanverfahren fand erst im März 2024 statt. 
Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie der beteiligten Behörden 
und Träger öffentlicher Belange werden derzeit ausgewertet. Eine Veröffentlichung dieses Bau-
leitplans wird ebenfalls in 2024 angestrebt. 
 
Finanzierung 
Die Durchführung der Veröffentlichung im Internet sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 
verursacht keine zusätzlichen Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 3 Abs. 2 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Mit einer Neuerrichtung der ZUE am Standort Pulverschuppen kann der bisherige Standort im 
YORK-Quartier freigeräumt werden, um somit die dort vorgesehene und beschlossene Wohnnut-
zung umzusetzen. 
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten ehemali-
gen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund und Bo-
den sparsam umzugehen. Die Waldflächen südlich des Kasernengeländes werden im FNP dar-
gestellt und bleiben erhalten. 
Weitere und konkretere Aspekte im Bereich des Klimaschutzes sind im Bebauungsplanverfahren 
aufzuzeigen.

V-0252-2024-Anlage-2-Planzeichnung

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WOMO
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Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
N
Plan zur 91. Änderung
des Flächennutzungsplans
Am Pulverschuppen /
Coppenrathsweg /
Warendorfer Straße
Stand: 12.03.2024M. 1:15.000
Militärische Einrichtung
Flächen für den Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen /
Übergangs-Unterkunft
Flächen für Wald
Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha
Flächen für Ver- und Entsorgung
Pumpwerk
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0252/2024

V-0252-2024-Anlage-1-Begruendung

83798 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 28 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf der 91. Änderung des  
Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Mauritz-
Ost im Bereich Am Pulverschuppen,  
Coppenrathsweg, Warendorfer Straße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
1.1  Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) ................................................................ 4 
1.2  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ................................................................. 4 
2.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 5 
3.2  Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 8 
3.3  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte ............... 8 
4.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9 
4.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft ................................................................. 9 
4.2  Flächen für Ver- und Entsorgung .............................................................................................. 11 
4.2.1  Zweckbestimmung Pumpwerk ........................................................................................ 11 
4.3  Flächen für Wald ....................................................................................................................... 11 
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 12 
5.1. Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 12 
5.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 12 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 13 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 16 
5.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 16 
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 18 
5.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 21 
5.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 21 
5.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 22 
5.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 23 
5.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 24 
5.4.8  Wechselwirkungen .......................................................................................................... 24 
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 24 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 25 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 25 
5.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 25 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 25 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 26 
6.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha.................................................................................... 26 
6.2  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 27 
1.  Planungsanlass und Planungsziele 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster soll im Rahmen des Verfahrens zur 
91. Änderung im Bereich „Pulverschuppen“ geändert werden. Damit sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen auf der Ebene des FNP geschaffen werden, um eine 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0252/2024

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 28 
Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Münster im Bereich 
„Pulverschuppen“ realisieren zu können.  
Eine ZUE dient der Unterbringung von Flüchtlingen nach ihrem Aufenthalt in einer 
Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). In einer ZUE sollen Geflüchtete bis zu zwei Jahre bleiben (für 
Familien ist eine deutlich kürzere Verweildauer vorgesehen), bis sie – ein Bleiberecht 
vorausgesetzt – den Kommunen zugewiesen werden. In einer ZUE wird neben der eigentlichen 
Unterbringung auch ein schulnahes Bildungsangebot (u. a. Sprachkurse) sowie ein 
Freizeitangebot (u. a. Betreuung für Kinder bis 6 Jahre) ermöglicht. Eine Sanitätsstation wird in 
Kooperation mit niedergelassenen Ärzten im Münsterland betrieben. 
Zurzeit betreibt das Land NRW in Münster eine ZUE am Standort der ehemaligen York-Kaserne 
im Stadtteil Gremmendorf. Gemäß der zwischen dem Land NRW und der Stadt Münster 
getroffenen „Vereinbarung der Stadt Münster über die Freigabe und weitere Nutzung der York-
Kaserne“ ist das Land bereit, die von der ZUE genutzten Flächen der ehemaligen York-Kaserne 
frei zu geben, wenn sich die Stadt u. a. im Gegenzug bereit erklärt, dem Land eine 
Alternativeinrichtung für eine ZUE unbefristet und mietzinsfrei zur Verfügung zu stellen. 
Dementsprechend strebt die Stadt eine möglichst zeitnahe Verlagerung der ZUE an den Standort 
Am Pulverschuppen / Warendorfer Straße an, um die städtebauliche und strukturelle Entwicklung 
des seit Jahren geplanten künftigen Wohngebietes York-Quartier ganzheitlich realisieren zu 
können. 
Die ehemalige York-Kaserne bietet Flächen für insgesamt rund 1.800 Wohneinheiten inklusive 
der nötigen sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie weitere stadtteilbezogene Einrichtungen 
wie eine Sporthalle und ein Bürgerhaus. Durch die derzeitige Nutzung der ZUE im historischen, 
zentralen Bereich der ehemaligen York-Kaserne werden zunächst ca. 500 Wohneinheiten (von 
ca. 1.800 WE) und eine städtische 9-gruppige Kita von der geplanten städtebaulichen 
Entwicklung ausgeschlossen. Um die städtebaulichen und freiraumplanerischen Zielsetzungen 
umsetzen zu können und die genannten Qualitäten für das gesamte neue York-Quartier 
einschließlich seiner Integration in den Stadtteil Gremmendorf erreichen zu können, ist eine 
ganzheitliche, in sich schlüssige städtebauliche Entwicklung des gesamten York-Quartiers 
dringend anzustreben. Dabei kommt dem historischen Bereich der Kaserne als Mittelpunkt des 
künftigen York-Quartiers eine besondere Bedeutung zu. Eine Fremdnutzung im zentralen Bereich 
des ehemaligen Kasernengeländes würde der angestrebten städtebaulich hochwertigen 
Entwicklung des neuen York-Quartiers entgegenstehen. Bei Aufrechterhaltung der ZUE am 
jetzigen Standort würde demnach weiterhin ein zentraler Bereich des seit langem geplanten York-
Quartiers den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und der ansässigen Gremmendorfer 
Bevölkerung verschlossen bleiben.  
Die Neuerrichtung einer ZUE in Münster an einem neuen Standort soll grundsätzlich nach dem 
Leitbild eines „Kleinen Dorfes in der Stadt“ mit spezifischen räumlichen und baulichen 
Anforderungen an das gemeinschaftliche Zusammenleben der dort unterzubringenden 
Menschen konzipiert und betrieben werden. Der daraus resultierende Flächenbedarf beträgt 
ca. 2,3 ha (netto) mit einem zusammenhängenden, kompakten Standortzuschnitt plus optionaler 
Flächen für eine Eingrünung und/oder Ausgleichsflächen. Eine gute Erreichbarkeit mit dem 
stadtinternen ÖPNV und für Kfz mit Anbindung an benachbarte Hauptverkehrsstraßen sowie eine 
räumliche Nähe zu bestehenden Siedlungsstrukturen unter Beachtung notwendiger

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 28 
Abstandserfordernisse (d. h. keine „Insellage“ im Freiraum) sind weitere wesentliche 
Standortanforderungen.   
Die Kapazität der Einrichtung soll für ca. 500 Personen ausgerichtet werden. Die Anlage soll 
mehrere Wohngebäude mit Gemeinschaftsraum und Technik- und Wäscheraum sowie mehrere 
Gemeinschaftsgebäude mit den Nutzungsbestandteilen Kantine / Kiosk, Freizeit-, Fitness- und 
Sozialräume, eine religiöse Einrichtung, Kinderstube, Sanitätsräume, Lager und 
Wäscheausgabe, Verwaltung / Hausmeister, Pförtner beinhalten. Im Zufahrtsbereich der ZUE 
bedarf es Flächen für ca. 35 - 50 Pkw-Stellplätze sowie ca. 250 Fahrräder im Bereich der 
Wohngebäude. 
Der geplante Standort „Pulverschuppen“ wurde zunächst auf der Grundlage einer Standort-
untersuchung ermittelt, die wegen der Dringlichkeit des Vorhabens auf der zeitnahen 
liegenschaftlichen Verfügbarkeit der untersuchten Standorte basierte und daher ausschließlich 
städtische Grundstücke sowie ein Grundstück der Stadtwerke Münster GmbH zum 
Untersuchungsgegenstand hatte.  
Im Nachgang dazu ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Verfahren zur Änderung des 
Regionalplans Münsterland sowie des Flächennutzungsplans der Stadt Münster eine ergänzende 
Standortuntersuchung bezogen auf das gesamte Stadtgebiet Münsters und unabhängig von 
Eigentumsverhältnissen durchgeführt worden. Ergebnis dieser Standortuntersuchung ist, dass 
der Standort „Pulverschuppen“ nach wie vor als der am besten geeignete Standort im Vergleich 
mit den übrigen Standorten bewertet wird.  
Der gemeinsame Antrag (Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung) der CDU-Fraktion, der 
SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL und der FDP-Fraktion an den Rat (A-
R/0065/2018) „Transparenz durch Bürgerbeteiligung – Flächennutzungsplanverfahren für die 
ZUE durchführen“ wurde vom Rat am 19.09.2018 beschlossen und die Verwaltung damit 
beauftragt, ein entsprechendes FNP-Änderungsverfahren durchzuführen und eine Änderung des 
Regionalplans Münsterland bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen.  
Auf Basis der o. a. zwischenzeitlich ergänzten Standortuntersuchung hat der Rat in seiner 
Sitzung am 10.10.2018 die Einleitung des Verfahrens zur 91. Änderung des FNP beschlossen 
(vgl. V/0812/2018). 
Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 91. FNP-Änderung im 
Bereich „Pulverschuppen“ wurde am 03.12.2018 durchgeführt. In dieser 
Bürgerinformationsveranstaltung wurden die Methodik und die Ergebnisse der o. a. ergänzten 
Standortuntersuchung sowie das Verfahren zur 91. Änderung des FNP erläutert.  
Der Bereich der 91. Änderung des FNP umfasste 2018 zunächst die Fläche der ehemals 
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“, die sich damals noch im Eigentum des 
Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befand, zuzüglich des östlich 
angrenzenden städtischen Grundstücks. Beide Flächen wurden im Vorentwurf zur 91. Änderung 
des FNP als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen / ZUE dargestellt. Auf welchen Flächen die geplante ZUE 
tatsächlich errichtet werden würde, sollte sich im weiteren Verfahren konkretisieren bzw. 
entscheiden. Es war Ziel der Stadt Münster, die Fläche der ehemals militärisch genutzten 
Einrichtung „Pulverschuppen“ von der BImA zu erwerben, um diese für die Realisierung der ZUE 
nutzen zu können, weil mit der Nutzung der ehem. Kaserne Pulverschuppen (BImA-Fläche)

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 28 
gegenüber der städtischen Fläche deutliche Vorteile bestehen und daher dieser Variante der 
Vorzug gegeben werden sollte. Nachdem die Gespräche mit der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) über den Grunderwerb Ende 2021 weitestgehend abgeschlossen 
waren und ein entsprechender Kaufvertrag über das frühere Militärgelände vorbereitet wurde, 
fokussierte sich die Planung nun auf diese westliche Fläche, den aktuellen Planbereich.  
Mit Beschluss der Vorlage V/0606/2021 wurden im Februar 2022 der Änderungsbereich der 91. 
Änderung des FNP sowie der Bereich zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 an den 
damals aktuellen Planungsstand angepasst. Ende März 2022 erfolgte der Besitzübergang des 
Plangebiets von der BImA zur Stadt Münster. 
Die auf dem ehem. Kasernen-Gelände bestehende städt. Gemeinschaftsunterkunft für 
geflüchtete (74 Plätze) und wohnungslose (50 Plätze) Personen (Stand Juli 2023) soll von der 
Stadt Münster bis auf Weiteres weitergenutzt werden. Spätestens mit Inbetriebnahme der ZUE 
soll diese städtische Einrichtung aufgegeben und die dann ggf. noch dort wohnenden Flüchtlinge 
in andere städtische Einrichtungen verlegt werden.  
1.1  Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung 1 von aktuell rund 
321.000 (31.12.2023). Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die 
Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – verstärkt durch den Trend 
sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr bei 
einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des 
Bodenschutzgebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster 
festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf 
Brachflächen, im Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert 
wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere 
gewerbliche Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche 
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. 
Bei dem Plangebiet – soweit es zukünftig durch die ZUE genutzt werden soll – handelt es sich 
um eine schon seit mehr als einhundert Jahren baulich genutzte Konversionsfläche. Die 
Errichtung und Verlagerung der ZUE an diesem Standort ermöglicht die vollständige Umsetzung 
des seit Jahren geplanten künftigen Wohngebietes York-Quartier. Zusammen mit der ebenfalls 
zuvor militärisch genutzten Konversionsfläche der ehemaligen Oxford-Kaserne ist die zukünftige 
Wohngebietsnutzung beider ehemaligen Kasernen für die Erfüllung des städtischen 
Baulandprogramms von entscheidender Bedeutung. Die vorliegende Planung entspricht daher in 
besonderer Weise den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und 
schonend umzugehen.   
1.2  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich wird im nördlichen Teilbereich (ehem. Kaserne Pulverschuppen) bereits 
seit mehr als einhundert Jahren überwiegend militärisch-baulich genutzt. Grünflächen auf dem 
ehemaligen Kasernenareal sind großflächig zwischen den bestehenden Gebäuden und 
                                                
1 https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 28 
Verkehrsflächen vorhanden, prägende Gehölze bestehen in den Randbereichen des Areals.  
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung als Siedlungsfläche 
ist der nördliche Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsfläche 
berücksichtigt. 
Der südliche Teilbereich des Änderungsbereichs ist überwiegend – mit Ausnahme zweier 
Bestands-Wohngebäude mit zugehörigen Hausgärten sowie der bestehenden versiegelten 
Zufahrt zur Warendorfer Straße – mit Wald bestanden. Die Waldfläche bleibt im FNP mit seinem 
pauschalierenden Maßstab unverändert dargestellt.  
Der Änderungsbereich besitzt gemäß Umweltkataster flächendeckend eine Funktion als 
klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Eine Funktion als 
Belüftungskorridor besteht jedoch nicht.  
Das Planvorhaben trägt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z. B. durch Art 
und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissionen bei. Eine 
besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht ebenso 
wenig.  
2.  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 91. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für die 
Zentrale Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge in Münster (ZUE) liegt im Stadtbezirk Münster-
Ost im Stadtteil Mauritz-Ost. Der Änderungsbereich wird begrenzt  
 im Süden durch die Warendorfer Straße,  
 durch die Straße Am Pulverschuppen im Westen,  
 durch die Nord- und Ostgrenze der ehemaligen militärischen Einrichtung 
„Pulverschuppen“. 
Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von ca. 5,6 ha.  
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt 
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie 
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. 
Zu diesem Zeitpunkt (ab 2013) wurde der Änderungsbereich im fortgeschriebenen Regionalplan 
Münsterland überwiegend als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB), im Süden 
teilweise als Waldbereich dargestellt. 
Am 21.09.2020 wurde die (von der Stadt Münster beantragte) 26. Änderung des Regionalplans 
Münsterland vom Regionalrat aufgestellt (vgl. Sitzungsvorlage 40/2020). Mit der Veröffentlichung 
der Bekanntmachung zu diesem Beschluss im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW 
(Ausgabe 2020 Nr. 53 vom 26.11.2020, Seite 1071) ist die o. g. Änderung mithin wirksam 
geworden.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 28 
Mit Wirksamkeit der 26. Änderung des Regionalplans wird das Plangebiet der 91. Änderung des 
FNP nunmehr im Norden im Bereich der geplanten ZUE als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt, im Süden überwiegend als Waldbereich sowie in geringem Umfang als Allgemeiner 
Freiraum- und Agrarbereich (AFAB). 
 
Abbildung 1: Regionalplan Münsterland mit 26. Änderung (26.11.2020), Quelle: BRMS 2 
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)  
(Hochwasser- und Starkregenschutzklausel) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die 
Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in 
potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z. B. hinter Deichen) und der Rückhalt des 
Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht 
unterstützen und ergänzen und dient dazu den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende 
Planung zu verbessern. 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von 
Hochwasserschäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne 
grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH 
vorgesehene - allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 
Nr. 12 BauGB hinaus. Die im BRPH festgelegten Ziele sind nach § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten, 
die Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
                                                
2 https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regionalplan/regionalplanaenderungen/index.html

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 28 
Gemäß dem BRPH sind das insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze: 
 Ziel I.1.1  
 Ziel I.2.1  
 Grundsatz II.1.1  
Das Plangebiet der 91. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter 
Überschwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z. B. durch einen 
etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.  
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässers 
Nr. 3299992, das über teilweise verrohrte Gräben zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal 
(DEK) nördlich der Schleuse verläuft. Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat das 
Wasserschifffahrtsamt (WSA) Rheine die Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung 
(SSG) für die zeitlich unbefristete Einleitung von Regenwasser aus dem Nebengewässer im 
Umfang der bisher genehmigten Wassermenge in den DEK erteilt.  
Die bestehende Topografie, die Bodeneigenschaften und der hohe Grundwasserstand lassen 
keine Regenwasser-Versickerung zu, was bei starken Regenfällen in der Vergangenheit 
wiederholt zu Überschwemmungen geführt hat. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse führt bereits 
ein zwei- bis 5-jähriges Starkregen-Ereignis zu Überflutungen. Im Normalfall wird bei der 
Regenentwässerung angestrebt, dass die Wassermenge unterhalb eines 10-jährigen 
Starkregens ohne Probleme abgeführt werden kann.  
Vor diesem Hintergrund wurde – unabhängig von der Planung einer ZUE am Standort – ein 
hochwasserwirtschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses bestätigt eine unzureichende 
Hochwasser-Sicherheit im Einzugsgebiet.3 Das bedeutet, dass im Einzugsgebiet ein dringender 
Bedarf für eine hydraulische Sanierung des lokalen Gewässersystems zur Erfüllung der 
gesetzlich vorgeschriebenen Standards zur Hochwasservorsorge besteht. Entsprechende 
Maßnahmen wurden eingeleitet (s. auch Kapitel 4.1).  
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW, 
Starkregengefahrenkarten der Stadt Münster4) sind durch die Lage und die bauliche Prägung des 
Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse zu 
erwarten. Gemäß der Starkregengefahrenkarte des Amtes für Mobilität und Tiefbau der Stadt 
Münster sowie der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW kann das Plangebiet der 91. FNP-
Änderung bei seltenen und extremen Starkregenereignissen teilweise überflutet werden.  
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von 
Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse, getroffen werden.  
Im Zuge der geplanten Neutrassierung und des naturnahen Ausbaus des Vorfluters wird ein 
leistungsfähiges Gewässersystem mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den 
DEK nördlich der Schleuse entstehen. Wegen der genehmigten, nur gedrosselten Einleitung von 
Regenwasser in den DEK wird der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das 
                                                
3 Lage im Basiseinzugsgebiet 32999923 nach GSK3E NRW. 
4 https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 28 
Gewässersystem nur über separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen auf dem künftigen ZUE-
Grundstück möglich sein.  Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden 
Regenwassers bzw. zu dessen Rückhaltung wird der Bebauungsplan Nr. 619 voraussichtlich 
bspw. großflächige Dachbegrünungen für noch zu errichtende Neubauten vorsehen (s. auch 
Kapitel 4.1).  
Bei dem Plangebiet der 91. FNP-Änderung handelt es sich um das bereits seit mehr als 
einhundert Jahren baulich genutzte und weitgehend versiegelte Areal der ehemaligen Kaserne 
„Pulverschuppen“, welches auch zukünftig für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist. Absehbar 
wird die künftige Versiegelung des ehemaligen Kasernengeländes das bisherige Maß nicht 
überschreiten, da voraussichtlich bisherige Verkehrs-, Rangier- und Abstellflächen entsiegelt 
werden können (geplant ist der Bau eines wasserdurchlässigen internen Wegenetzes). Daher ist 
von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen auszugehen, durch die geplanten Maßnahmen zur 
Regenrückhaltung ist eher von einer Verbesserung auszugehen (s. auch Kapitel 4.1).   
3.2  Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster (FNP) stellt für den Änderungsbereich im 
Norden derzeit Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische 
Einrichtung“ dar und enthält zudem die Kennzeichnung einer Altlastfläche > 1 ha. Im südlichen 
Teil des Geltungsbereichs werden Flächen für Wald dargestellt.  
3.3  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte 
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs liegen im planungsrechtlichen Außenbereich, 
sodass sich die Zulässigkeit von Vorhaben bisher nach den Regelungen des § 35 BauGB 
bemessen hat.  
Grünordnung Münster 
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung als Siedlungsfläche 
ist der nördliche Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsfläche 
berücksichtigt. Der südliche Teilbereich des Änderungsbereichs liegt im 2. Grünring.  
Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich der 91. Änderung des Flächennutzungsplans liegt – mit Ausnahme der 
ehemaligen militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ – im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1). 
Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwicklungsziel für den Raum die „Erhaltung einer mit 
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Nr. 1-1.1).  
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung militärische 
Einrichtungen liegen als Siedlungsflächen außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die südlich 
angrenzenden Waldflächen, die auch ein Wohnhaus umfassen, für welches im Rahmen einer 
Innenbereichssatzung Baurecht besteht, liegen hingegen innerhalb des Landschaftsplans. Die 
Darstellung im Flächennutzungsplan ändert sich in diesem Bereich durch die vorliegende 91. 
Änderung nicht.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 28 
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft 
Im Rahmen der 91. Änderung des fortgeschriebenen FNP wird der Änderungsbereich im Entwurf 
im Norden, nördlich des bestehenden Waldes, vollständig als Fläche für den Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-
Unterkunft dargestellt. Dadurch wird die bereits im wirksamen FNP dargestellte Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Militärische Einrichtung im Bereich der ehemals 
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ umgewidmet.  
Folgende Aspekte spielen bei der weiteren Planung und Umsetzung der ZUE eine wichtige Rolle 
und werden daher im Folgenden ausführlicher beschrieben:   
Erschließung5 
Seit der Inbetriebnahme der neuen Einmündung im Mai 2020 erfolgt die Erschließung des 
eigentlichen ZUE-Grundstücks (sowie der beiden Bestands-Wohngebäude an der Zufahrt) nicht 
mehr über die unmittelbare Auffahrt auf die Warendorfer Straße, sondern über die Verlängerung 
der neuen gebündelten, südwestlichen gemeinsamen Anbindung.  
Busse, die die Geflüchteten bringen bzw. holen, können im Süden des ehemaligen 
Kasernenareals wenden. 
Eine im August 2018 durchgeführte Verkehrszählung an der ZUE Ibbenbüren (mit ca. 350 zum 
Zeitpunkt der Zählung dort untergebrachten Personen) hat im Ergebnis nur eine geringe 
Belastung mit Kfz-Fahrten mit insges. ca. 130 Kfz - Zu-/Abfahrten im Zählzeitraum von 5:00 bis 
19:00 Uhr aufgezeigt. Für die geplante, grundsätzlich vergleichbare ZUE Münster wird mit einem 
hochgerechneten Kfz-Aufkommen von ca. 185 Kfz - Zu-/Abfahrten gerechnet. Diese zu 
erwartenden Verkehre der künftigen Einrichtung können aus verkehrsplanerischer Sicht ohne 
entgegenstehende Beeinträchtigungen über die geplante neue, lichtsignal-gesteuerte 
Einmündung in die Warendorfer Straße abgewickelt werden. 
Technische Erschließung: Regenwasser 
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässers 
Nr. 3299992, das über teilweise verrohrte Gräben (im Gewässer-Unterlauf mit ca. 800 m Länge) 
mit zu engen Querschnitten entlang des Coppenrathswegs und der Straße Wilhelmshavenufer 
zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) nördlich der Schleuse verläuft.  
Im FNP wird das auch im Plangebiet verlaufende Gewässer nicht als Wasserfläche dargestellt, 
weil im FNP aus Gründen der Maßstäblichkeit nur Gewässer I. Ordnung – das ist im Stadtgebiet 
Münster nur der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) – sowie namentlich benannte Gewässer dargestellt 
werden, nicht jedoch die namenlosen Gewässer.   
Bei dem vorgenannten Gewässer handelt es sich historisch um den Oberlauf des natürlichen 
Fließgewässers Edelbach, der im Zuge des Baus des DEK von seinem Unterlauf westlich des 
                                                
5 Weitere Informationen können der Verkehrstechnischen Untersuchung der Ingenieursgesellschaft für 
Verkehrswesen mbH (Bondzio L / Schwarte, J.) zur ZUE in Münster (Januar 2020) entnommen werden.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 28 
DEK abgetrennt wurde, weil hier kein entsprechender Düker eingebaut wurde. Daraus resultiert 
die aktuelle Entwässerungsproblematik.  
Wie auch unter Kapitel 3.1 skizziert, besteht mangels lokaler Versickerungsmöglichkeiten im 
Einzugsgebiet daher ein dringender Bedarf für eine hydraulische Sanierung des lokalen 
Gewässersystems zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Standards zur 
Hochwasservorsorge.  
Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am geplanten Standort „Pulverschuppen“ 
errichtet wird. 
 
Abbildung 2: Retentionsflächen Gewässer 3299922 und 3299924 -  
Hellblau: geplanter Gewässerverlauf 
Vorgesehene Maßnahmen sind daher  
 die Neutrassierung und der naturnahe Ausbau eines leistungsfähigen Gewässersystems 
mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den DEK nördlich der 
Schleuse. Hierzu soll das bestehende Gewässer, das zzt. verrohrt nördlich des 
Umspannwerks und südlich des Coppenrathswegs verläuft, in den Bereich nördlich des 
Coppenrathswegs verlegt und offen geführt werden. Zur Anbindung soll der vorhandene 
Gewässer-Graben östlich des Umspannwerks mit einem leistungsfähigen Rohr den 
Coppenrathsweg unterqueren und in das neu geschaffene Gewässer münden, das dann 
östlich bzw. nördlich entlang des bestehenden Sportgeländes zum Wilhelmshavenufer 
führen wird, um anschließend entlang des Wilhelmshavenufers zur Einleitungsstelle 
nördlich der DEK-Schleuse geführt zu werden (siehe hellblaue breite Trasse in 
obenstehender Abbildung),

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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 28 
 die Öffnung von verrohrten Gewässerstrecken, die Schaffung von Retentionsvolumen im 
und am Gewässer sowie die Beseitigung von punktuellen Engstellen (Durchlass-
Aufweitungen), 
 der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem nur über 
separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen auf dem künftigen ZUE-Grundstück. 
Die Vorarbeiten für das für eine hydraulische Sanierung des lokalen Gewässersystems sowie die 
Gewässer-Neutrassierung erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren gemäß 
Wasserhaushaltsgesetz mit Beteiligung der Anrainer und örtlich Betroffenen sowie die 
Umweltverträglichkeits-Vorprüfung dauern aktuell an. Die Planungen zur schmutz- und 
regenwassertechnischen Erschließung des künftigen ZUE-Grundstücks laufen parallel.  
Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate 
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Absehbar wird die künftige Versiegelung 
des ehemaligen Kasernengeländes das bisherige Maß nicht überschreiten, da voraussichtlich 
bisherige Verkehrs-, Rangier- und Abstellflächen entsiegelt werden können (geplant ist der Bau 
eines wasserdurchlässigen internen Wegenetzes). Ergänzend können flache Retentionsmulden 
mit in die Freiraumgestaltung einbezogen werden und der Abflussverzögerung / Verdunstung 
dienen. Zudem trägt auch die geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur 
Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch die Kombination der Maßnahmen zur 
Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft 
entsprochen werden und somit auch das „Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur 
Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Münster“ erfüllt werden. Das Vorhaben 
„ZUE“ wird keine nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt haben. 
4.2  Flächen für Ver- und Entsorgung  
4.2.1  Zweckbestimmung Pumpwerk 
Für die ehemalige Kaserne „Pulverschuppen“ wird derzeit noch im Nordosten des Areals ein 
eigenes Schmutzwasser-Pumpwerk mit zugehöriger Druckrohrleitung und Anschluss an das 
öffentliche Schmutzwasserkanalnetz im Kreuzungspunkt Warendorfer Straße / Dyckburgstraße 
betrieben. Das Pumpwerk sowie die Druckrohrleitung sind im Hinblick auf Alter und baulichen 
Zustand als abgängig zu beurteilen und entsprechen nicht den heutigen Vorgaben zur 
Arbeitssicherheit und dem allgemein gültigen technischen Standard.  
Zur Sicherstellung der zukünftigen Schmutzwasserentsorgung des Standortes wird der Bau eines 
neuen Schmutzwasser-Pumpwerks im Umfeld der südlichen Zufahrtsstraße der ZUE erwogen. 
Mittels einer neuen Druckrohrleitung erfolgt auch zukünftig der Anschluss an das vorhandene 
Kanalnetz in der Dyckburgstraße. An dieses Schmutzwasserpumpwerk könnte auch die 
Schmutzwasserentsorgung des gesamten Einzugsgebietes „Pulverschuppen“ angeschlossen 
und somit die bestehende Trasse über den Coppenrathsweg aufgegeben werden. Das geplante 
Schmutzwasserpumpwerk wird in der Planzeichnung zur 91. Änderung des FNP neu dargestellt. 
4.3  Flächen für Wald 
Südlich angrenzend an die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft  wird der bestehende 
Wald vollflächig entsprechend dargestellt. Insofern wird die Walddarstellung im Nordwesten

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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 28 
erweitert. Das innerhalb der bewaldeten Fläche bestehende Wohnhaus sowie der Parkplatz 
werden maßstabsbedingt im FNP nicht separat dargestellt. Innerhalb des Waldes bestehen zwei 
Wohngebäude, die Bestandsschutz genießen und die im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 619 jeweils als Allgemeine Wohngebiete (WA) mit geringfügigem 
Entwicklungsspielraum festgesetzt werden sollen. Der Darstellungsmaßstab des FNP kann diese 
bestandsgeschützten Gebäude jedoch nicht im Detail wiedergeben.  
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
5.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie 
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird. 
Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet: 
 LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: 
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse 
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung 
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvarianten 
A01 und A02 (13. Dezember 2019) 
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung 
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvariante 
B01 (20. Dezember 2019) 
 Ökoplanung Münster (2019): Faunistischer Fachbeitrag zur Neuerrichtung einer zentralen 
Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. 91. Änderung FNP: Am 
Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße (20. August 2019) 
 Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: https://www.stadt-
muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html 
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Änderungsbereich 
hinaus.  
5.2  Kurzdarstellung der Planung 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich bislang 
als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „militärische Einrichtung“ sowie als 
Wald dar. Der nördliche Teil der Fläche ist als Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 28 
Mit der 91. Änderung wird die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche geändert in „Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“. Die 
Gemeinbedarfsfläche wird im Südosten verkleinert zugunsten des dort faktisch vorhandenen 
Waldes. Damit wird der Südteil des Änderungsbereichs vollständig als Wald dargestellt. Die 
Kennzeichnung der Altlast-/-Verdachtsfläche wird auf den gesamten Änderungsbereich 
ausgeweitet. Ein geplantes Schmutzwasserpumpwerk wird in der Planzeichnung zur 
91. Änderung des FNP neu dargestellt.   
Mit diesen Änderungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung 
der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem ehemaligen Kasernengelände 
geschaffen.  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und –plänen sind für die vorliegende 91. Änderung 
des Flächennutzungsplans neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen 
folgende relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des 
Umweltschutzes 
Menschen und menschliche 
Gesundheit  
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; 
DIN 4109-1 (technische Regelwerke)  
 Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung 
und Verminderung von Geräuschimmissionen bei 
Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz  
-V-5-8827.5-(VNr.)v. 23.10.2006, geändert durch 
RdErl. vom 13.04.2016) 
 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 
 TA Lärm 
 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
 
 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie 
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng 
geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. 
den Regelungen des BauGB 
Fläche und Boden  Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz 
Wasser 
 
 Wasserhaushaltsgesetz,  
 Landeswassergesetz NRW

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 28 
Klima / Luft  Klimaanpassungsgesetz NRW 
 Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes 
NRW (KliSchGNRW) 
 Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) 
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung 
i. V. m. den Regelungen des BauGB) 
 Landesnaturschutzgesetz NRW 
Kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter  
 Denkmalschutzgesetz NRW  
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan 
Der Bereich der ehemaligen Kaserne sowie die östlich, nördlich und westlich angrenzenden 
Flächen sind im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Der 
südlich angrenzende Wald ist als Waldbereich dargestellt.  
Mit der seit Dezember 2022 laufenden Änderung des Regionalplans ist die Darstellung weiterer 
Potenzialbereiche für allgemeine Siedlungen (ASB-P) im Norden, Nordosten und Osten der 
Umgebung des Kasernengeländes vorgesehen.  
Flächennutzungsplan 
S. Kapitel 5.2.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden 
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten 
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen.  
Folgen des Klimawandels 
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 5.4.5 Klima/Luft.  
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 91. Änderung des FNP 
betroffen.  
Wald 
Die vorhandenen Waldflächen werden als solche im Flächennutzungsplan dargestellt und werden 
erhalten.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Landschaftsplan Werse (LP 1) 
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung militärische 
Einrichtungen liegen als Siedlungsflächen außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die südlich 
angrenzenden Waldflächen hingegen liegen innerhalb des Landschaftsplans. Die Darstellung im 
Flächennutzungsplan ändert sich in diesem Bereich durch die vorliegende 91. Änderung – bis auf 
die in nordwestliche Richtung erweiterte Waldfläche südlich der Flächen für den Gemeinbedarf – 
nicht.   
 
Abbildung 3: Ausschnitt LP Werse (ohne Maßstab) 
Grünordnung Münster 
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung militärische 
Einrichtungen sind in der Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ der Grünordnung als 
Siedlungsflächen berücksichtigt. Die südlich angrenzenden Waldflächen mit dem integrierten 
Standort für Wohnen hingegen liegen innerhalb des zweiten Grünrings sowie in der Vorrangfläche 
Freiraumsicherung. Hierbei handelt es sich um Freiflächen, die zur Sicherung der 
Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. In diesem Bereich stellt der 
Flächennutzungsplan Wald dar, so dass kein Widerspruch zur Grünordnung besteht.  
Der westlich an den Änderungsbereich angrenzende Dortmund-Ems-Kanal ist als 
systemüberlagernder Grünzug in der Grünordnung ausgewiesen und weist eine wichtige Freizeit- 
und Erholungsfunktion auf.  
Gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung Münster liegt der 
Änderungsbereich innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend 
funktionalisierter Freiraum mit spezifischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver 
Nutzung vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit- und Erholungseinrichtungen auf geeignete

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Teilräume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen.  
 
Abbildung 4: Ausschnitt Grünordnung Münster „Grünsystem / Freiraumkonzept“ (ohne Maßstab) 
Sonstige Schutzwürdigkeiten 
Der vorhandene Feuerlöschteich südlich der ehemaligen Kasernenanlage ist als Stillgewässer 
mit hoher Bedeutung für Amphibien schützenswert (s. Punkt 5.4.2). Die umgebenden 
Waldbereiche sind als Landlebensräume zu erhalten und werden im FNP weiterhin als Wald 
dargestellt.  
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der 
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In 
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Schwierigkeiten traten bei der 
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.  
5.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Das ehemalige Kasernengelände wird in der Bestandssituation zur Unterbringung von 
Geflüchteten und Wohnungslosen genutzt. Dieser Bereich ist für die Neuerrichtung der ZUE 
vorgesehen. Der südliche Änderungsbereich umfasst im wesentlichen Wald sowie zwei 
Wohngebäude, die Bestandsschutz genießen und im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 619 jeweils als Allgemeine Wohngebiete (WA) mit geringfügigem

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Entwicklungsspielraum festgesetzt, im Flächennutzungsplan aufgrund dessen Maßstäblichkeit 
allerdings als Waldfläche dargestellt werden sollen. Das Umfeld des Änderungsbereichs ist durch 
landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Im Westen verläuft der Dortmund-Ems-Kanal, dessen 
beidseitig parallel verlaufende Wege von Spaziergängern und Radfahrenden genutzt werden.  
Immissionsschutz 
Hinsichtlich der Lärmsituation sind im Bestand sowie für die Planung im wesentlichen 
Verkehrslärmeinwirkungen der Warendorfer Straße (Lärmschutzwand vorhanden) und des 
Verknüpfungsstreifens Warendorfer Straße / B 51 / B 481n (ohne Lärmschutzwand) zu 
berücksichtigen.  
Aufgrund der Abstände der Lärmquellen ist davon auszugehen, dass – ggf. unter 
Lärmschutzregelungen im Bebauungsplan – für die künftige Wohnnutzung von gesunden 
Wohnverhältnissen auszugehen ist.  
Hinweis: Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der B 51 / B 481n wurde die 
Lärmschutzwand an der Warendorfer Straße im Abschnitt südlich der ZUE errichtet. 
Die mit Regionalbahnen befahrene Bahnstrecke Münster-Warendorf südlich des 
Änderungsbereichs sowie der Schiffsverkehr auf dem ca. 190 m westlich gelegenen Dortmund-
Ems-Kanal sind hinsichtlich Lärmimmissionen nicht erheblich.  
Die Sportanlage DJK Germania Mauritz nördlich des Änderungsbereichs soll künftig intensiver 
genutzt werden, so dass zusätzliche Trainings auf dem Gelände stattfinden können. Aufgrund 
der ca. 200 m Abstand zum Änderungsbereich und der bereits vorhandenen, mit 30 m bzw. 50 m 
näher gelegenen Bebauung am Coppenrathsweg ist weder davon auszugehen, dass von der 
Sportanlage bedeutende Immissionen auf den Änderungsbereich einwirken, noch durch die 
geplante ZUE Einschränkungen für die Sportanlagenplanung resultieren.   
Eine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung auf den Änderungsbereich ist nicht gegeben. Auch 
bei Realisierung eines Wohnmobilplatzes auf Grundlage der bestehenden FNP-Darstellung 
nordwestlich des Änderungsbereichs, der über die Straße Wilhelmshavenufer an die Warendorfer 
Straße anzubinden wäre, sind wegen der großen Entfernung keine relevanten Lärmimmissionen 
zu erwarten.  
Durch die ZUE wird voraussichtlich nur ein geringes Verkehrsaufkommen erzeugt werden, 
welches aus verkehrsplanerischer Sicht ohne entgegenstehende Beeinträchtigungen über die 
Warendorfer Straße abgewickelt werden kann (s. Kapitel 4.1 / Überschrift Erschließung). Mit Blick 
auf die Lärmemissionen ist von keiner nennenswerten Zusatzbelastung auszugehen.  
Luftschadstoffe: Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Luftschadstoffe sind die Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards 
und Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die 
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen 
für die Luftqualität zu betrachten. 
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die 
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die 
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig 
geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem 
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 28 
Die Warendorfer Straße weist zwar eine verkehrliche Querschnittsbelastung von deutlich über 
10.000 Kfz pro Tag auf (Prognose: 26.500 Kfz/DTV im Abschnitt südlich der geplanten ZUE), 
aber die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe sind günstig. Erhebliche 
Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen würden, sind auch 
unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Kfz-Verkehre durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 
Geruch: Von Geruchsvorbelastungen ist nicht auszugehen, da weder landwirtschaftliche Betriebe 
mit nennenswerter Tierhaltung noch geruchsemittierende Betriebe im Umfeld existieren.  
Elektromagnetische Felder: Aufgrund der Entfernung der künftig bewohnten Gebäude der ZUE 
von mindestens 130 m zum nördlich gelegenen Stadtwerke-Umspannwerk ist nicht von 
relevanten elektromagnetischen Immissionen auszugehen.  
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der 91. Änderung des FNP 
mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für eine zentrale Unterbringungseinrichtung für 
Flüchtlinge zu schaffen, nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Grundsätzlich sind potenzielle 
Risiken jedoch im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu betrachten und zu 
minimieren bzw. auszuschließen (z. B. durch ein Brandschutzkonzept im Rahmen der 
Baugenehmigung).  
Erholung: 
Die beidseitigen Fuß- und Radwege des westlich der ZUE gelegenen Dortmund-Ems-Kanals 
können von den Bewohnern der ZUE fußläufig erreicht und zur Erholung genutzt werden. Die 
nördlich gelegene Schleuse stellt für viele Menschen, insbesondere Familien mit Kindern, eine 
Attraktion dar.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und 
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Im Norden ist der Änderungsbereich gekennzeichnet durch das ehemalige Kasernengelände mit 
erheblicher Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Fahr- und Stellflächen. Darüber hinaus 
dominieren große, intensiv gepflegte Zierrasenflächen, die punktuell mit Einzelbäumen aus 
vorwiegend heimischen Baumarten bestanden sind. Ansonsten beschränken sich nennenswerte 
Gehölzbestände innerhalb des Kasernengeländes auf eine im Norden vorhandene ältere, zum 
Teil lückige, ein- bis zweireihige Baumhecke aus Hainbuchen, Stieleichen, Weiden und Birken, 
eine Baumgruppe aus mittelalten, z. T. mehrstämmigen Eschen, einen älteren Baumbestand aus 
Buchen, Feldahorn und Birken im nördlichen Waldrandbereich eines mittelalten Buchen-
Eschenwaldes sowie auf mehrere Einzelbäume aus alten Stieleichen, mit Stammdurchmessern 
von bis zu 120 cm. 
Innerhalb des südlich an die Kaserne, westlich der Zufahrtsstraße gelegenen Teilraums des 
Plangebiets nehmen Wald, zwei Wohnhäuser mit großflächigen Gartenbereichen, ein 
eingezäunter ehemaliger Feuerlöschteich sowie eine Stellplatzanlage den wesentlichen Teil der 
Flächen ein.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 28 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt. 
Mit der Planung sind voraussichtlich Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden (§ 18 
BNatSchG). Die konkrete Bilanzierung der Eingriffe mit Blick auf mögliche 
Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des 
Bebauungsplanes Nr. 619). Dabei wird in der Bilanzierung die bisherige planungsrechtliche 
Situation der neuen Planung gegenübergestellt. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist kein 
naturschutzfachliches Ausgleichserfordernis zu erwarten, dies muss jedoch im 
Bebauungsplanverfahren nachgewiesen werden.  
Faunistischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
Für die Planung der ZUE wurden ein Faunistischer Fachbeitrag erstellt und eine 
Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) durchgeführt. Verfahrenskritische 
Arten wurden nicht angetroffen.  
Im Ergebnis des Faunistischen Fachbeitrages wurden im Untersuchungsgebiet Brutvorkommen 
von 14 als wertgebend anzusehenden Vogelarten festgestellt. Acht dieser Arten – Bluthänfling, 
Feldsperling, Flussregenpfeifer, Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Star und Steinkauz 
– zählen in Nordrhein-Westfalen derzeit zu den planungsrelevanten Brutvogelarten. Als weitere 
wertgebende Arten wurden Bachstelze, Gimpel, Goldammer, Grünspecht, Haussperling und 
Klappergrasmücke nachgewiesen. Diese sechs Arten werden derzeit in Nordrhein-Westfalen 
nicht als planungsrelevant eingestuft, gelten jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als „streng 
geschützte Art“, nach der Roten Liste als gefährdet oder werden zumindest als Arten der 
Vorwarnliste geführt. Alle genannten Arten sind als Europäische Vogelarten mindestens 
besonders geschützte Arten, teilweise handelt es sich auch um streng geschützte Arten.  
Im eigentlichen Änderungsbereich, der den ehemaligen Kasernenbereich, die südlich 
angrenzenden Waldflächen sowie die beiden Wohnhäuser mit Garten umfasst, wurden 
Brutvorkommen von Feldsperling, Star, Bachstelze und Grünspecht sowie angrenzend Gimpel 
und Mäusebussard festgestellt.  
Im Ergebnis der gutachterlichen Bewertung hat das Untersuchungsgebiet eine mittlere 
Bedeutung für die Artgruppe der Brutvögel.  
Eine Karte der Brutvogelvorkommen sowie weitere Informationen finden sich im Faunistischen 
Fachbeitrag.  
Im Untersuchungsgebiet wurden die sechs Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer 
Abendsegler, Mücken-, Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus festgestellt. Zudem wurden 
mehrfach Kontakte von Fledermäusen der Gattungen Myotis, Nyctalus und Pipistrellus erfasst, 
welche nicht mit Sicherheit bis auf Artniveau bestimmt werden konnten.  
Alle in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fledermausarten sind streng geschützt und 
planungsrelevant.  
Als Amphibienarten wurden im Gewässer südlich der ehemaligen Kaserne mittelgroße 
Vorkommen von Bergmolch und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und 
Teichmolch festgestellt.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 28 
Im Regenrückhaltebecken östlich außerhalb des Untersuchungsgebietes, welches im Jahr 2018 
neu angelegt wurde, wurde eine kleine Initialpopulation von Wasserfröschen sowie eine 
ausgesetzte Gelbbauchunke festgestellt. Voraussichtlich wird dieses Gewässer im Lauf der 
nächsten Jahre durch die Amphibienarten Bergmolch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichmolch 
besiedelt werden. Hierbei können sich auch Wanderbeziehungen zwischen den 
Laubwaldbeständen südlich der ehemaligen Kaserne und dem Regenrückhaltebecken 
etablieren. 
Die beiden Gewässer werden insgesamt von hoher Bedeutung für Amphibien eingeschätzt. Die 
Waldbereiche südlich der ehemaligen Kaserne sind hierbei zumindest für Bergmolch, Erdkröte 
und Teichmolch als wichtiger Landlebensraum anzusehen, der insgesamt als von mittlerer 
Bedeutung für die Arten eingeschätzt wird.  
Durch die 91. Änderung des FNP werden keine Änderungen an den Gewässern oder den 
Waldbereichen vorbereitet.  
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag entnommen werden.  
In Ergänzung zum Faunistischen Fachbeitrag gibt es folgende Hinweise: im Jahr 2020 wurden 
vom NABU Münster brütende Kiebitze auf der Ackerfläche nördlich des ehemaligen 
Kasernengeländes festgestellt. In 2021/22 wurden keine brütenden Kiebitze auf dieser 
Ackerfläche kartiert. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 wird diese Entwicklung weiter zu 
berücksichtigen sein.   
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) kommt zu dem Ergebnis, dass 
der geplante Neubau der ZUE unter Anwendung einer Bauzeitenregelung die Entfernung und die 
Rodung von Gehölzen betreffend (europäische Vogelarten), einer Bauzeitenregelung den 
Abbruch und den Umbau von Gebäuden betreffend (Feldsperling, Star und europäische 
Vogelarten), vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen 
(Feldsperling, Star, Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) sowie einer ökologischen 
Baubegleitung (Feldsperling, Star, europäische Vogelarten, Breitflügel-, Mücken- und 
Zwergfledermaus) betreffend, zulässig ist. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen ist im 
weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu regeln.  
Auf der Ebene des FNP stehen artenschutzrechtliche Belange der Planung somit nicht entgegen. 
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag und der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung zu den Planvarianten A01 und A02 entnommen werden.  
Für das Jahr 2024 ist eine Teilaktualisierung (gebäudebewohnende Vögel, Fledermäuse) im 
Zuge der anstehenden Abbrucharbeiten geplant. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren 
berücksichtigt.  
Hinweis: Da im Vorfeld auch eine Inanspruchnahme der östlich gelegenen Flächen (Acker und 
Grünland) für die ZUE nicht ausgeschlossen wurde, wurde auch für diesen Bereich eine ASP 
(Planvariante B01) durchgeführt. Im Ergebnis wären bei der inzwischen verworfenen Planung in 
diesem Bereich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Höhe von 
5 ha Fläche erforderlich gewesen.  
Weitere Informationen können der Artenschutzprüfung zur Planvariante B01 entnommen werden.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 28 
5.4.3  Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes 
Pulverschuppen vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot des § 1 a BauGB, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen.  
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß der Bodenkarte 1:50.000 
im Umweltkataster ein Podsol-Pseudogley und Pseudogley mit mittlerer Stauwasserstufe. 
Schutzwürdige bzw. klimarelevante Böden sind in der Karte der schutzwürdigen Böden für den 
Änderungsbereich nicht ausgewiesen. Der natürliche Bodentyp ist bereits durch die vorhandene 
Versiegelung im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes sowie durch Altlasten und 
Kampfmittel des ehemaligen Pulverschuppens beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass die 
Böden überwiegend nicht mehr den Angaben der Bodenkarte entsprechen.  
Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans wird davon ausgegangen, dass die 
Versiegelung im Rahmen der Neuerrichtung der ZUE auf dem ehemaligen Kasernengelände 
nicht zunimmt. Eine genaue Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und abschließende 
Versiegelungsbilanz erfolgt im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619. 
Altlasten-/Verdachtsflächen  
Im Änderungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte 
Fläche 722. Durch die verschiedenen Nutzungen auf der Kaserne bestehen Belastungen mit 
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren und Schwermetallen. 
Gemäß der Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde ist die gesamte Fläche des 
Änderungsbereiches als Altlast-/Verdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung ist 
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden 
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Weitere Informationen können dem Kapitel 6.1 der Begründung entnommen werden.  
Kampfmittel 
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und eines Explosionsunglückes 
im Jahr 1915 ist mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr 
(Kampfmittelräumdienst) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu 
beteiligen.  
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 5.4.7 (Kulturgüter). 
5.4.4  Wasser 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Südlich des bebauten Bereichs des ehemaligen Kasernengeländes befindet sich ein 
Feuerlöschteich von rund 430 qm Größe. Das Stillgewässer ist im Umweltkataster Münster als 
„bedingt naturnah“ erfasst. Als Amphibienarten wurden mittelgroße Vorkommen von Bergmolch 
und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und Teichmolch festgestellt. Damit

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 28 
hat der Teich eine hohe Bedeutung für Amphibien (s. Punkt 5.4.2). Der Teich befindet sich 
innerhalb der als Wald dargestellten Fläche des FNP. Veränderungen an dem Teich werden 
durch die 91. Änderung des FNP nicht vorbereitet.  
Weitere Stillgewässer oder Fließgewässer / Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im 
Änderungsbereich. Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.  
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässer 
Nr. 3299992 (nördlich des Änderungsbereichs), das entlang des Coppenrathswegs und der 
Straße Wilhelmshavenufer zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) nördlich der 
Schleuse verläuft.  
Im Einzugsgebiet dieses Gewässers besteht ein dringender Bedarf für eine hydraulische 
Sanierung des lokalen Gewässersystems zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen 
Standards zur Hochwasservorsorge. Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am 
geplanten Standort „Pulverschuppen“ errichtet wird. 
Vorgesehen ist hierbei die Neutrassierung und der möglichst naturnahe Ausbau eines 
leistungsfähigen Gewässersystems mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in 
den DEK nördlich der Schleuse. Weitere Informationen hierzu s. Kapitel 4.1 / Überschrift 
Technische Erschließung: Regenwasser.   
Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate 
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Die zukünftige Versiegelung des 
ehemaligen Kasernengeländes soll das bisherige Maß nicht überschreiten. Zudem trägt auch die 
geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch 
die Kombination der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den 
Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft entsprochen werden und somit auch das 
„Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der 
Stadt Münster“ erfüllt werden.  
Weitere Informationen können den Kapiteln 3.1 und 4.1 der Begründung entnommen werden.  
Unter diesen Voraussetzungen ist durch das Vorhaben „ZUE“ von keinen erheblichen 
nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt auszugehen.  
5.4.5  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Der Änderungsbereich liegt gemäß Umweltkataster Münster innerhalb eines klimaökologischen 
Ausgleichsraums, dabei handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am 
Rande der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z.B. zur 
Minderung von Wärmeinseleffekten.  
Gemäß dem Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist das ehemalige 
Kasernengelände tagsüber eine starke, die Waldflächen sowie das nördliche Wohnhaus mit 
Garten eine schwache thermische Belastung auf. Das Wohnhaus im Südwesten des 
Änderungsbereichs weist eine mäßige thermische Belastung am Tag auf. Nachts weist das 
Kasernengelände keine und die Wohnhäuser eine schwache Überwärmung auf.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 28 
Die Waldflächen, Bäume und Gehölze des Änderungsbereichs dienen als Schattenspender und 
als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole und Kohlendioxid binden und Sauerstoff 
produzieren. Die Waldflächen bleiben im Rahmen der Planungen erhalten. Zum Erhalt und zur 
Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 
Regelungen getroffen werden.  
Auf Basis des Ziels, die Versiegelung nicht zu erhöhen, sowie möglicher Maßnahmen im 
Bebauungsplan, wie z.B. Dachbegrünung zur verzögerten Niederschlagswasserabführung und –
verdunstung, wird sich das Mikroklima des Änderungsbereichs voraussichtlich nicht im 
erheblichen Maß verändern. Genauere Regelungen trifft der Bebauungsplan Nr. 619. 
Klimawandel 
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen 
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen 
verursachten Ursprung haben können. Im Änderungsbereich werden Treibhausgasemissionen 
bauzeitlich durch die Baumaschinen und LKW etc. sowie betriebsbedingt ggf. durch Heizanlagen 
(Bestandsanlagen; abhängig von der Anlagenart) sowie durch den Kfz-Verkehr auftreten. Das 
Kfz-Aufkommen ist allerdings als sehr gering einzuschätzen (s. Kapitel 4.1 / Überschrift 
Erschließung). Die ZUE ist an der Warendorfer Straße an den ÖPNV angebunden und liegt in 
Fahrradnähe zur Innenstadt. 
Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
im Gebäudebereich können Treibhausgasemissionen vermindert werden. Regelungen hierzu 
sind im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu treffen. 
Im Fazit ist nicht davon auszugehen, dass das Planvorhaben zu einer relevanten Verstärkung 
des Klimawandels z. B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen 
Treibhausgasemissionen beiträgt.  
Klimarelevante Böden im Sinne von Böden mit großem Wasserrückhaltevermögen im 2-Meter-
Raum, Kohlenstoffsenken (Böden mit hoch anstehendem Grund- oder Staunässeböden mit 
starker bis sehr starker Staunässe) sowie Kohlenstoffspeicher sind im Änderungsbereich gemäß 
der Karte der schutzwürdigen Böden von NRW nicht ausgewiesen.   
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplanes Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von Flachdächern 
und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse zu treffen (s. auch Kapitel 4.1).   
Weitere Informationen zum Niederschlagswasserhaushalt s. Kapitel 4.1 und 5.4.4.  
5.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Der Änderungsbereich ist hinsichtlich seines Landschafts-/Ortsbildes zweigeteilt zu betrachten: 
im Norden befinden sich die Gebäude und Einrichtungen der ehemaligen Kaserne mit 
Rasenflächen und einzelnen Bäumen, der Süden des Änderungsbereichs wird dagegen durch 
Waldflächen geprägt.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 28 
Die ehemalige Kaserne wird nach Norden durch eine ältere, zum Teil lückige, ein- bis zweireihige 
Baumhecke aus heimischen Baum- und Gehölzarten begrenzt.  
Das zukünftige ZUE-Gelände ist mittels weitgehender Erhaltung der vorhandenen sowie durch 
Neuanpflanzung von Gehölzstrukturen in die Umgebung einzubinden. Im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 sind geeignete Begrünungsmaßnahmen innerhalb des 
bebauten Bereichs festzusetzen. Die Waldflächen im Süden des Änderungsbereichs werden im 
FNP dargestellt und bleiben erhalten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschafts-
/Ortsbild sind nicht zu erwarten.   
5.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich 
eines möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt 
Münster und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind 
einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 
DSchG NRW für die Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche 
Unterschutzstellung der Anlage als Denkmal keine Grundlage hat.  
Ein Bodendenkmal ist im Änderungsbereich nicht bekannt. Den Umgang mit Bodendenkmälern 
und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz 
NRW. Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum 
sachgerechten Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler etc.  
5.4.8  Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche 
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), 
Bauzeitenregelungen und ökologischer Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren 
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 verbindlich zu regeln.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 werden Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher 
Versiegelung, zur verzögerten Abführung, dezentralen Rückhaltung und Verdunstung von 
Niederschlagswasser etc. erforderlich. Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt über ein 
namenloses Gewässer nördlich des Änderungsbereichs, welches möglichst naturnah 
auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu werden in einem 
wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 ist zu prüfen, ob Regelungen zum Lärmschutz 
notwendig werden.  
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung auf 
Maßstabsebene des Flächennutzungsplans nicht absehbar.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 28 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist anzunehmen, dass die bestehende Nutzung des 
ehemaligen Kasernengeländes als städtische Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete und 
wohnungslose Personen noch weiter bestehen bleibt.   
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Vorfeld der geplanten 91. Änderung des FNP wurden stadtweit potenzielle Standorte für die 
ZUE untersucht. Die Standortuntersuchungen sind in der V/0812/2018 dokumentiert. Im Ergebnis 
wurde der Standort Mauritz-Ost – Östlich Pulverschuppen als am besten geeignet bewertet und 
das 91. FNP-Änderungsverfahren für diesen Standort eröffnet.   
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits bebautes und versiegeltes Kasernengelände, 
welches nach- bzw. weitergenutzt wird. Dementsprechend entspricht die Planung dem Gebot des 
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.  
Eine alternative Planungsmöglichkeit am Standort bestand in der Überplanung der östlich 
gelegenen Ackerfläche. In diesem Fall würden überwiegend unversiegelte, landwirtschaftlich 
genutzte Flächen in Anspruch genommen. Dementsprechend würde der Eingriff in Natur und 
Landschaft zu einem Kompensationserfordernis führen. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen 
Prüfung (Planvariante B01) würden bei Überplanung der Freifläche vorgezogene 
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 5 ha Fläche erforderlich. 
Diese Erwägungen haben mit dazu beigetragen, die östliche Freifläche für die ZUE nicht in 
Anspruch zu nehmen.   
Nichtsdestotrotz ist diese Freifläche aber Bestandteil einer ausgewiesenen allgemeinen 
Siedlungsfläche im Regionalplan, so dass von einer perspektivischen Inanspruchnahme dieser 
Fläche für die Siedlungsentwicklung ausgegangen werden kann.  
5.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige 
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe 
zu ergreifen.  
Die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amtes für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der 
Umweltentwicklungen.  
5.8  Zusammenfassung 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich bislang 
als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „militärische Einrichtung“ sowie als 
Wald dar. Der nördliche Teil der Fläche ist als Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 28 
Mit der 91. Änderung wird die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche geändert in „Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“. Die 
Gemeinbedarfsfläche wird im Südosten verkleinert zugunsten des dort faktisch vorhandenen 
Waldes. Damit wird der Südteil des Änderungsbereichs vollständig als Wald dargestellt. Die 
Kennzeichnung der Altlast-/ Verdachtsfläche wird auf den gesamten Änderungsbereich 
ausgeweitet. Ein geplantes Schmutzwasserpumpwerk wird in der Planzeichnung zur 91. 
Änderung des FNP neu dargestellt.   
Mit diesen Änderungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung 
der Zentralen Unterbrinungseinrichtung (ZUE) auf dem ehemaligen Kasernengelände 
geschaffen.  
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten 
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen. Die Waldflächen südlich des Kasernengeländes werden im 
FNP dargestellt und bleiben erhalten.  
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche 
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), 
Bauzeitenregelungen und ökologischer Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren 
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 verbindlich zu regeln. Die 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amtes für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 werden Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher 
Versiegelung, zur verzögerten Abführung, dezentralen Rückhaltung und Verdunstung von 
Niederschlagswasser etc. erforderlich. Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt über ein 
namenloses Gewässer nördlich des Änderungsbereichs, welches möglichst naturnah 
auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu werden in einem 
wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 ist zu prüfen, ob Regelungen zum Lärmschutz 
notwendig werden.  
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung auf 
Maßstabsebene des Flächennutzungsplans nicht absehbar.  
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 
6.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha 
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im 
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen 
vorgesehene Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, 
gekennzeichnet werden.  
Aufgrund seiner Nutzungsgeschichte (u.a. Herstellung und Lagerung von Munition, Kaserne) ist 
eine Belastung des „Alten Pulverschuppens“ mit Bodenverunreinigungen zu prüfen. Hierzu sind

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 28 
eine historische Erkundung6 und eine Gefährdungsabschätzung7 erstellt worden. Sie gehen auf 
bisherige Nutzungen und Ereignisse ein, aus denen für mehrere Flächen ein 
Kontaminationsverdacht resultiert. Dies sind bspw. eine Explosion erheblicher Munitionsmengen 
im Jahr 1915 (wodurch der gesamte damalige Gebäudebestand zerstört wurde, Granaten in 
einen Umkreis bis zu 1.000 m gelangten und bis zu 8 m tiefe Krater entstanden) sowie diversen 
altlastenverursachenden Nutzungen, wie sie bei militärisch-technischen Nutzungen häufig 
entstanden. 
Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung erfolgten Bodenuntersuchungen durch das Abteufen 
von Rammkernsondierungen sowie die Entnahme von Oberflächenmischproben. 
In Teilbereichen zeigten sich in der Analyse des Bodens Überschreitungen der Prüfwerte der 
Bundesbodenschutzverordnung für den Gefährdungspfad Boden-Mensch mit polycyclischen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren sowie mit einigen Schwermetallen.  
Hier sind im Rahmen der Umnutzung ggfs. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahen (z. B. 
Versiegelung, Abdeckung, Bodenaustausch etc.) erforderlich. 
Von der Stadt Münster wird das Gelände des Alten Pulverschuppens aufgrund der militärischen 
Nutzung als Altlastenverdachtsfläche (Nr. 722) geführt. Ein Altlastenverdacht besteht demnach 
in den Bereichen der früheren Nutzungen Tankstelle, Werkstattbereich, Kohlelager, Heizzentrale 
sowie im Bereich verschiedener Auffüllungen. Auf Empfehlung der Unteren Bodenschutzbehörde 
wird das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 619 vollflächig als Altlastenverdachtsfläche 
gekennzeichnet; eine entsprechende Kennzeichnung wird für den Geltungsbereich der 91. 
Änderung des FNP übernommen.  
Nach Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde ist die geplante Nutzung möglich, die 
notwendigen technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen können im nachfolgenden 
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt werden. 
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und des Explosionsunglückes 
im Jahr 1915 ist darüber hinaus mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr 
(Kampfmittelräumdienst) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu 
beteiligen.  
6.2  Denkmalschutz / Archäologie 
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich 
eines möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt 
Münster und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind 
einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 
DSchG NRW für die Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche 
Unterschutzstellung der Anlage als Denkmal keine Grundlage hat.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das 
                                                
6  Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: „Bericht 180959 MS Truppenunterkunft Warendorfer Straße 263 / 
Pulverschuppen und Dingstiege, 48155 Münster (WE125610, WE 125663, WE 149010) – Historische Erkundung 
zur Erstbewertung“, Hamburg, 16.11.2018 
7  CDM Smith: „Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung“, Bochum, 20.05.2021

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 28 
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Im 
Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum sachgerechten 
Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler. 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf der 91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich 
Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

23.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.06.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Warendorfer Straße 263
  • Dyckburgstraße
  • Coppenrathsweg
  • Wilhelmshavenufer
  • Am Pulverschuppen
  • Edelbach
  • Dingstiege
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0252/2024
Typ
Vorlagen
Datum
24.04.2024
Erstellt
11.04.2024 18:59