AGS/047/2025
Besetzung des örtlichen Beirates der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)
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Beschlussvorlage
2411 Zeichen
AGS/047/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Besetzung des örtlichen Beirates der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Gesundheit und Soziales 25.11.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales (AGS) beschließt dem Rat zu empfehlen, dass der Rat – wie in der vergangenen Wahlperiode (Ratsbeschluss RAT/444/2020) – der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Düsseldorf) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des AGS sowie je eine Vertreterin oder einen Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen inklusive einer Stellvertretung für die Besetzung des örtlichen Beirates der gemeinsamen Einrichtung vorschlägt. Die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter werden von den Fraktionen in der AGS- Sitzung namentlich zur Niederschrift gegenüber der Schriftführung benannt. Sachdarstellung: Die Landeshauptstadt Düsseldorf und die Bundesagentur für Arbeit betreiben das Jobcenter Düsseldorf als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II. Gemäß § 18d SGB II ist für die gemeinsame Einrichtung ein örtlicher Beirat zu bilden. Der Beirat berät das Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen. Die Trägerversammlung, die nach § 44c SGB II aus Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers besteht, beruft die ihr vorgeschlagenen Mitglieder des Beirats. Außer den Düsseldorfer Arbeitgeberverbänden e.V., dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) Düsseldorf, der Handwerkskammer, der Industrie- und Seite 2 Handelskammer und der Sprecherin/dem Sprecher der Liga der Wohlfahrtsverbände ist auch die Kommune berechtigt, der Trägerversammlung des Jobcenters zusätzliche politische Vertreterinnen und Vertreter für den Beirat vorzuschlagen. Nach der Kommunalwahl im Jahr 2025 und der Neukonstituierung des Rates ist eine Neubesetzung des Beirats angezeigt. Der Vorschlag gilt vorbehaltlich einer Abberufung durch den Rat bis zur Neubesetzung des Gremiums in der nächsten Wahlperiode. Nach Ablauf der laufenden Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur Neubesetzung des Beirates weiter aus.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AGS/047/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 16.10.2025
- Erstellt
- 16.10.2025 10:09