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Errichtung einer Stadtinformationsanlage vor dem Grundstück Richard-Wagner-Straße 49 - Einmündung Moltkestraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0795/2018 vom 29.03.2018

Stand: Am 21.06.2018 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) endgültig abgelehnt.

Dokumente

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0795/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Stadtinformationsanlage vor dem Grundstück Richard-Wagner-Straße 49 - Einmündung Moltkestraße Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt die Errichtung einer Stadtinformationsanlage (SIA) im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Richard-Wagner-Straße 49, wie in den Anlagen 1-2 dargestellt. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.04.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von bis zu 350 Stadtinformationsanlagen vor. Bei dem Standort Richard-Wagner-Straße 49 handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Fest- legung die Bezirksvertretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zustän- dig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte Stadtinformationsanlage ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen posi- tiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Die Beschilderung an dem Laternenmast ist auf Kosten der Antragstellerin so anzubringen, dass die Sicht hierauf nicht eingeschränkt wird. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
  • Anlage 1 (Lageplan)

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    O 210224 Gemarkung: SIA 102343 BAUHERR: Wall GmbH ENTWURFS- |_ _. verrasser:| Michael Maletz N — / Fi |BAUANTRAG GEZEICHNET: GEÄNDERT: 08.11.2017 Wall GmbH Oskar-Jäger-Str. 488 * 50825 KÖLN TEL. 0221 / 54 68 50
  • Anlage 2 (Foto)

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    Standort - Spezifikationsblatt wWwWall 15. November 2017 Projekt: Köln Bearbeiter: Standortplanung Produkt: SIA Werbeflächen: 4/1 > \ Iso: 102343 „| Richard-Wagner-Straße N Standort-Bez.: | „Jü. 40 nach Moltkestraße I Er | 50674 Köln er \ | Nummer: | = a = - 6,932861000 | GPS | 50,93539300 Fotomontage Hinweis Die Fotomontage dient der Darstellung des Produkts und dessen räumliche Wirkung auf das Umfeld und ist nur annähernd maßstabsgerecht!

Beratungsverlauf

  1. 21.06.2018

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.4, Entscheidung. Ergebnis: endgültig abgelehnt

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