4331/2021/1
Zukunft des Strandbad Marie
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/57 Vorlagen-Nummer 4331/2021/1 Freigabedatum 25.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zukunft des Strandbad Marie Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt, die Fläche (das Gebäude des „Strandbad Marie“ und die Campingplatzfläche) schnellstmöglich in den Naturschutzbereich zu überfüh- ren und zu überplanen. Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.02.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Ausschuss Umwelt und Grün hat in seiner Sitzung am 12.03.2020 den Pflege- und Ent- wicklungsplan Naturschutzgebiet "Langeler Auwald, rrh." und angrenzende Flächen beschlos- sen. „Der Ausschuss für Umwelt und Grün nimmt die in der Begründung aufgeführten Inhalte des Pflege- und Entwicklungsplans für das Naturschutzgebiet N 17 „Langeler Auwald, rrh.“ und angrenzender Flächen zur Kenntnis und stimmt den geänderten angestrebten Schutz-, Pfle- ge- und Entwicklungsmaßnahmen zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung der so geänderten Maßnahmen nach gesicherter Finanzierung einzuleiten sowie die Ergebnisse des Pflege- und Entwicklungsplanes bei der Fortschreibung des Landschaftsplanes zu berücksich- tigen.“ In diesem Zusammenhang wurde festgelegt: Das Strandbad Marie (Gastronomiebetrieb und der gewerbliche Campingplatzbetrieb) ist ab dem Jahr 2021 in den Naturschutzbereich zu überführen und zu überplanen, wenn bis dahin kein Weiterbetrieb der Gastronomie gefunden wurde. Bei der Naturschutzgebietsabgrenzung sind die Flächen des Campingplatzes der Familien- Zeltgemeinschaft und des Spiel- und Wiesenfestplatzes an der Frongasse auszusparen. Da der Gastronomiebetrieb und der gewerbliche Campingplatzbetrieb zum Erliegen gekommen ist und eine versprochene Abwasserregelung (Naturkläranlage vor Ort) fehlt, ist diese Fläche ab dem Jahr 2021 in den Naturschutzbereich zu überführen und zu überplanen, wenn bis da- hin kein Weiterbetrieb der Gastronomie gefunden wurde. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, das Betreten der FFH-Fläche Rheinufer von dem Grundstück aus zu unterbinden. Auf dem Spiel- und Wiesenfestplatz ist einmal jährlich das traditionelle dreitägige Wiesenfest mit allen notwendigen mobilen Aufbauten und Versorgungen für das traditionsreiche Brauch- tums-Fest zu genehmigen. Es dürfen sich durch das Naturschutzgebiet keine verhindernden Auflagen für die Durchführung des Wiesenfestes für alle Altersgruppen über die gesamten drei Tage ergeben. In Abstimmung mit sämtlichen betroffenen Akteuren ist der Fußballplatz aus dem Über- schwemmungsbereich in die Randzone des angrenzenden Siedlungsbereichs zu verlegen. Der Freizeitdruck auf die Waldfläche kann so verringert und eine Störungs-/Belastungsquelle für empfindliche Tierarten beseitigt werden. Auch aus Gründen der Hochwasservorsorge ist ein Verlagern des Sportplatzes an einen überschwemmungsfreien Standort geboten. Eine Schließung des bestehenden Platzes darf erst erfolgen, wenn ein neuer Platz errichtet und der Fußballbetrieb am neuen Standort gesichert ist. Die Seitenstreifen des Weges am Rande des Spielfeldes bis zum Grundstück Strandbad Marie (Gastronomiebetrieb mit Campingplatz) ist bis zur Umsiedlung als Behelfsparkplätze während des Spielbetriebes einzurichten. Der Landschaftsplan und weitere Planungen dürfen keine Schließung oder Aufforstung des Plat- zes auch nach Ende des bisher laufenden Pachtvertrages mit dem Sportverein vorsehen, so lange kein neuer Fußballplatz in der Gemarkung Langel erstellt ist. Der Planpunkt „4-2-f (11.3.2.3.6) Anpflanzung von Hartholzauwald in der Langeler Bucht“ ist aus der Plankarte und allen anderen Planungen bis zu diesem Zeitpunkt zu entfernen.“ 3 Begründung für die positive Auswirkung auf den Klimaschutz Der Rückbau der Gebäude und die Überführung der Fläche in den Naturschutzbereich wirken sich positiv auf den Klimaschutz aus 4 1. Historische Bedeutung des Strandbad Marie für Porz-Langel Das Strandbad Langel, hauptsächlich errichtet in Holzbauweise, wurde 1911 eröffnet und er- freute sich im Sommer mit täglich 3000 Badegästen großer Beliebtheit. Zum Strandbad gehör- te ein Restaurant mit Freitreppe zum Rhein. Schon drei Jahre nach seiner Eröffnung wurde das Strandbad 1914 unter bis heute nicht geklärten Umständen durch einen Brand zerstört. Erst 1931 wurde das Strandbad wieder aufgebaut, nicht mehr so mondän, sondern lediglich mit einem gemauerten Fundament, auf dem eine Holzbarracke errichtet wurde, die als Gast- stätte und als Wohnung für die Betreiberfamilie diente. Direkt am Strand wurde ein Kaffee- Garten angelegt und für die Badegäste wurden Umkleideräume bereitgestellt. Die Nutzung zum Badebetrieb wurde 1941 mit der Aufspülung einer Sandbank am Langeler Bogen beeinträchtigt, da das Rheinufer nun fast 100 Meter vom Strandbad entfernt lag. So wurde das „Strandbad“ weiterhin als Ausflugslokal genutzt, ab1951 von Marie und Gustav Hollstein unter dem Namen „Strandbads Marie“ weitergeführt und um einen Campingplatz erweitert. Marie Hollstein war bis 1996 die Betreiberin der Gaststätte im heutigen Kölner Stadtteil Porz-Langel. Der Landschaftsplan von 1991 sah vor, das gesamte Gelände nach Ablauf der Nutzungsge- stattungen in den Zustand des umliegenden naturbelassenen Auenwaldgeländes zurückzu- führen. Nach Protest der Langeler Bürger*innen gab die Bezirksregierung 2006 dem Wider- stand statt und das Ausflugslokal wurde zeitweise wieder eröffnet. 2. Aktuelle Situation: Die Verwaltung hat im Laufe des Jahres 2021 Gespräche mit verschiedenen Akteuren geführt, die Nutzungsvorstellungen für eine Folgenutzung des Gebäudes und Geländes entwickelt haben. Grundlagen für die Gespräche waren die folgenden Eckdaten für potenziell denkbare Nutzungen im Bereich Strandbads Marie: 2.1 Aus der Sicht von Umwelt- und Naturschutz denkbare Nutzung: Denkbar wären aus Sicht der UNB vorbehaltlich der Zustimmung des Beirats und der Natur- schutzverbände folgende Nutzungen, aber immer unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass es zu keiner Verschlechterung der Situation vor Ort kommt. In diesem Fall könnte keine Ge- nehmigung erteilt werden. • Sanierung Gebäude, Solaranlage, etc. • Kleinkläranlage, • Innengastronomie, • Außengastronomie auf der rheinabgewandten Seite des Gebäudes in einem verträgli- chen Rahmen, • private Veranstaltungen im Gebäude, aber nur in einem mit dem FFH-Gebiet verträgli- chen Rahmen (die FFH-Verträglichkeitsprüfung muss sich dieser Thematik widmen, • Naturschutzausstellungen im Gebäude, • Naturschutz-Aktivitäten im Freien nur dann, wenn sie der Öffentlichkeit die Besonder- heit des Auenstandortes näher bringen, und dann aber auch nur in einem begrenzten Rahmen und unter strenger fachlicher Aufsicht (z.B. Naturschutzverbände). Dabei sollten folgende Auflagen aus dem alten Mietvertrag umgesetzt werden: • der Platz ist durch Baum- und Strauchgruppen mit standortgerechten Gehölzen zu gliedern; • die betonierten Flächen im jetzigen Campingplatzbereich sind zu entsiegeln; • keine zusätzlichen Parkplätze; • kein Ausbau der Zufahrt; • keine neuen Wege; 5 • keine Wegebeleuchtung entlang der Zufahrt. 2.2 Liegenschaftliche Eckdaten: • Die jährlich zu zahlende Miete umfasst 4.812,28 € und wird alle 5 Jahre überprüft und gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes angepasst. • Die Überlassung ab Vertragsbeginn bis zum Baubeginn erfolgt unentgeltlich. Für den Zeitraum zwischen Baubeginn und Eröffnung des Strandbads zahlt die Mieterin 50 % der Miete pro Jahr. Ab Monatsersten nach Eröffnung ist die Miete in voller Höhe zu überweisen. • Die Vertragslaufzeit beträgt 30 Jahre plus Option für zwei Verlängerungen von weite- ren jeweils 10 Jahren und beginnt mit dem Monatsersten des auf den Beschluss der Bezirksvertretung Porz folgenden Monats. • Die Sanierung des Aufbaus der „Strandbad Marie“ muss innerhalb einer Frist von 2 ½ Jahren nach Vertragsunterzeichnung erfolgen. • Bei Nichterteilung der notwendigen Baugenehmigung kann das Vertragsverhältnis mit einer außerordentlichen Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. • Bei jeglicher Vertragsbeendigung müssen alle auf den Grundstücken befindlichen Auf- bauten inklusive der Fundamente niedergelegt und geräumt werden und die Grund- stücksfläche muss sodann in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden. • Für den bei Vertragsbeendigung durchzuführenden Abriss des mietereigenen Gebäu- des ist eine Bürgschaft in Höhe von 50.000 € zu hinterlegen. 2.3 Instandhaltungs- und Abrisskosten Das Gebäude befindet sich in einem maroden Zustand und bedürfte für eine Wiederaufnahme der Nutzung einer grundhaften Sanierung aller Bauteile, insbesondere der Haustechnik (Elekt- ro, Heizung, Wasser und Abwasser). Die damit verbundenen Kosten könnten nur im Rahmen einer aufwändigen Zustandserfassung und Planung belastbar beziffert werden. Überschlägig muss bei fachgerechter Sanierung jedoch von einem mindestens sechsstelligen Betrag aus- gegangen werden. Eine Amortisation dieses Betrages durch eine Fortsetzung der Nutzung ist aufgrund der notwendigen Beschränkung auf den Bestand ohne Außengastronomie nicht möglich. Da die Aufbauten Eigentum des aktuellen Pächters sind, hat er gemäß der geltenden vertrag- lichen Regelung den Abriss selbst und auf eigene Kosten durchzuführen. 3. Gespräche mit verschiedenen Nutzungsinteressent*innen Die Vertreter*innen der Umweltverbände erläuterten, dass für sie diese Fläche schnellstmög- lich in den Naturschutzbereich zu überführen und zu überplanen wäre. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die das Betreten der FFH Fläche Rheinufer von dem Grundstück aus unterbinden. Die Idee, das Gebäude und/oder Gelände in eine umwelt- bildnerische Konzeption einzubinden, müsse nicht am Standort umgesetzt werden. Denkbar wäre auch, eine Beratungs- und Informationsmöglichkeit in der Ortslage Langel anzubieten. Ein aus dem Stadtteil kommender potenzieller Investor stellte glaubwürdig dar, dass ein In- vestment für die Sanierung des Gebäudes sich nur rechnet, wenn: • rund 75 Stellplätze für Wohnmobile, • eine erweiterte Außengastronomie, • zusätzliche Parkmöglichkeiten am und auf dem Gelände, • und eine verbesserte Wege-Beleuchtung ermöglicht werden. Das ist zwar betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, aber nicht mit den Eckdaten vereinbar. Dieses Angebot eines Investors ist in der beschriebenen Form am Standort nicht umsetzbar, 6 so dass diese Fläche schnellstmöglich in den Naturschutzbereich zu überführen und zu über- planen ist. Eine Alternative (z.B. aus Stiftungsmitteln oder haushaltsfinanziert) sieht die Verwaltung nicht. Begründung der Dringlichkeit: Wegen der kontinuierlichen Verschlechterung des Gebäudezustandes, ist ein sofortiges Han- deln der Verwaltung zwingend erforderlich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Frongasse
- Am Rande
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 4331/2021/1
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 25.01.2023
- Erstellt
- 08.11.2022 12:04