BV2/123/2025
Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Raum - Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
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Anfrage
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BV2/123/2025 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 16.06.2025 Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN der Bezirksvertretung 2 An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 2 Herrn Philipp Schlee Betrifft: Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Raum - Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN 1. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung geeignet, um die dauerhafte Belegung von öffentlichen PKW-Stellplätzen durch Wohnwagen und Wohnmobile zu unterbinden? 2. Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Einschränkung der Parkerlaubnis beispielsweise durch das Verkehrszusatzzeichen 1010-58? Sachdarstellung: Viele Einwohnende beschweren sich, dass im Zooviertel, aber auch in anderen Quartieren im Stadtbezirk 2, öffentliche Stellplätze dauerhaft - d.h. über mehrere Wochen und teilweise Monate - durch Wohnwagen und Wohnmobile blockiert werden. Da diese Fahrzeuge länger sind als normale PKWs, werden dabei häufig nicht nur ein, sondern gleich zwei reguläre Stellplätze pro Fahrzeug belegt. Auch das Anwohnerparken scheint kein adäquates Instrument zu sein, um diesem Problem zu begegnen, da offenbar die Beantragung von Bewohnerparkausweisen auch für solche Fahrzeuge möglich ist. gez. Brigitte Reich Fraktionssprecherin Seite 2
Beantwortung BV2 123 2025 Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Raum
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Seite 1 von 1 Sitzung: 04.11.2025 Vorlagennummer BV2/123/2025 Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN vom 16.06.2025 hier: Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Raum Frage 1: Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung geeignet, um die dauerhafte Belegung von öffentlichen PKW -Stellplätzen durch Wohnwagen und Wohnmobile zu unterbinden? Antwort: Die Z unahme von im öffentlichen Straßenraum geparkten Wohnmobilen ist im gesamten Stadtgebiet zu beobachten und straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zulässig. Ohne Zugfahrzeug ist das Parken von Wohnwagen und Anhängern auf Basis §12 Straßenverkehrsordnung auf zwei Wochen begrenzt. Das Ordnungsamt hat die Möglichkeit, gegen Wohnwagen im öffentlichen Straßenraum vorzugehen. Ein Vorgehen gegen Wohnmobile oder allgemein größere Pkw ist auf Basis des aktuellen Straßenverkehrsrechts nicht möglich. Frage 2: Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Einschränkung der Parkerlaubnis beispielsweise durch das Verkehrszusatzzeichen 1010-58? Antwort: Die Begrenzung des Parkens auf Pkw mittels Zusatzzeichen Vz 1010-58 ist straßen- verkehrsrechtlich zulässig, allerdings ist auch ein Anteil der Wohnmobile als Pkw zugelassen und kann somit vom Ordnungsamt nur unter sehr hohem Personalaufwand als solche erkannt werden. Wenn eine kleinteilige Verlagerung in angrenzende Wohnstraßen nicht zu erwarten ist, wird die Verwaltung tätig.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: beantwortet
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- BV2/123/2025
- Typ
- Anfrage
- Datum
- 17.06.2025
- Erstellt
- 17.06.2025 13:47