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V/0542/2021

Bebauungsplan Nr. 562 - Erneute Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 07.07.2021

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562_Plan-Offenlegungsentwurf

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Ansehen

V-0542-2021-Anlage-3-Perspektive

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Anlage A

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V-0542-2021-Anlage-2-Lageplan

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Ansehen

V-0542-2021-Anlage-5-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0542-2021-Anlage-6-Planverkleinerung

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Ansehen

562_Plan-Offenlegungsentwurf

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Hobbeltstraße
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Kötterstraße Kötterstraße
Wedemhove
Wedemhove
Drostestraße
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Krüsbreede
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Am Schlagkamp
Disselbrede
Lammerbach
Ludwig-Wolker-Straße
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Hilgeland
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Bünkamp
Sandbrink
Sandbrink
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B
B
B
B
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 GFL
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 GA
 GA
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 GA
 GA
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 GFL
$(g
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   L
     E
 GA
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< 40 dB(A)
Renaturierter Bachlauf
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St
St
St St
St
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
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Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
Hol- und Bringzone
QuartiersstationSt
Ga/Cp
St
St
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
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)X‰X5DGZHJ
)X‰X5DGZHJ
Ga/
Cp
St
St
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6FKXW]XQG7UHQQJUQ
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6FKXW]XQG7UHQQJUQ
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Auenbereich
Auenbereich
TGa
TGa
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
St
AS
AS
AS
AS
F+R
AS
AS
6FKXW]XQG7UHQQJUQ
St
6WUD‰HQEHJOHLWJUQ
Retentionsraum
Renaturierungsbereich
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
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)X‰X5DGZHJ
)X‰X5DGZHJ
)X‰X5DGZHJ
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|IIHQWOLFK
|IIHQWOLFK
|IIHQWOLFK
|IIHQWOLFK
|IIHQWOLFK
|IIHQWOLFK
|IIHQWOLFK
|IIHQWOLFK
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50,76 m
50,88 m
51,08 m
52,09 m
50,86 m
52,12 m
51,27 m
52,13 m
51,67 m
51,96 m
51,18 m
51,20 m
51,40 m
50,60 m
51,43 m
51,56 m
51,71 m
52,34 m
51,99 m
51,15 m
St
|IIHQWOLFK
Renaturierter Bachlauf
GH  62,00 m
HE
D H
E
D
H
H
D
WA
III
GH  64,00 m
FD
1
0,4 FD
WA
o
2 III WA
0,4 FD
o
43
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
 III
10WA
11
8WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
12WA
0,4 FD
o
E
E
ƒƒ
SD
I
0,3
TH    54,50 m
FH    58,50 m
o
SD
ƒƒ
I
o
0,3
O
II
0,4
WA
ƒƒ
13
GH  62,00 m
GH  62,00 m GH  62,50 m
WA
D
5
0,4
o
FD
GH  62,50 m
WA6
GH  63,00 m
GH  63,00 m
H
0,4 FD
a
9WA
GH   63,00 m
GH   62,00 m
GH   62,00 m
GH   62,00 m
 II
 II  II
 II
 II
 II
 II
 II
 II
SD
FH    55,00 m
TH    52,70 m
FH     62,00 m
TH    56,50 m
a
WA
0,4
II14
ƒƒ
SD
WA7
0,4 FD
o
GH  63,00 m
 II
DH
FH     62,00 m
TH    56,50 m
 GFL
  AE
I
4949
I
1803
B
1803
>
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
Ga/Cp
QuartiersstationSt
AS
50,86 mSt
Gemarkung:
Flur:
0D‰VWDE
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 562
562
+DQGRUI+REEHOWVWUD‰H
.LUVFKJDUWHQ+HULEXUJVWUD‰H
Handorf
9
1 : 1000
- Offenlegungsentwurf -
*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV
des Bebauungsplans
Baugrenze
Allgemeine WohngebieteWA
*UXQGIOlFKHQ]DKO0,4
Die Plangrundlage wurde am 28.07.2021 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
0QVWHUBBBBBBBBBB
__________ ____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Vorgeschlagene Abgrenzung
6WHOOSOlW]H)DKUEDKQ*UXQGVWFNH*HElXGH
Sichtfeld)
NQIWLJHU9HUODXI-XIIHUQEDFK
)UGLHVWlGWHEDXOLFKH3ODQXQJ
0QVWHUBBBBBBBBBB __________
__________ ____ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDPJHPl‰†%DX*%
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.
'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UYRP
20.12.2013 bekannt gemacht.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
'LHVHU%HEDXXQJVSODQKDWJHPl‰†%DX*%YRPBBBBBBBBBB
bis zum __________ offengelegen.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰††XQG%DX*%XQG††XQG
*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBB
als Satzung beschlossen worden.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
__________ ____ _______________
2EHUEUJHUPHLVWHU 6FKULIWIKUHU
'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰†%DX*%PLWGHU
%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP
__________ in Kraft getreten.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
]XEHODVWHQGH)OlFKHQ]XJXQVWHQGHU$QOLHJHU$GHU
(UVFKOLH‰XQJVWUlJHU(GHUgIIHQWOLFKNHLWg
II - III
o
a
E
H
8PJUHQ]XQJYRQ)OlFKHQIUGLH:DVVHUZLUWVFKDIW
den Hochwasserschutz und die Reglung des
Wasserabflusses
FD
SD
=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV0LQGHVWXQG+|FKVWPD‰
Kennziffer (siehe textl. Festsetzungen)WA
7UDXIK|KHPD[LPDO0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
)LUVWK|KHPD[LPDO0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
offene Bauweise
abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)
QXU(LQ]HOKlXVHU]XOlVVLJ
QXU+DXVJUXSSHQ]XOlVVLJ
Satteldach
)ODFKGDFKƒ'DFKQHLJXQJ]XOlVVLJ
)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI
Schule
.XOWXUHOOHQ=ZHFNHQGLHQHQGH*HElXGHXQG
Einrichtungen
9HUNHKUVIOlFKHQEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJ
6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ
Verkehrsberuhigter Bereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
)OlFKHQIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ$EIDOOHQWVRUJXQJ
$EZDVVHUEHVHLWLJXQJ5HJHQUFNKDOWHEHFNHQXQG
Ablagerungen
(OHNWUL]LWlW7UDIRVWDWLRQ6WDQGRUWYRUJHVFKODJHQ
Parkanlagen
)OlFKHQIU*DUDJHQRGHU&DUSRUWRGHU
6WHOOSOlW]H=XOlVVLJNHLWJHPl‰(LQVFKULHE
Ga/Cp/St
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 *UQEHLJH
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 3HUOZHL‰
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 &UHPHZHL‰
5$/6LJQDOZHL‰
5$/5HLQZHL‰
'DFKQHLJXQJ0LQGHVWXQG+|FKVWJUHQ]Hƒƒ
1
GFL
$(g
II
12
51,82 m
:RKQJHElXGH (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
)OXUVWFNVJUHQ]H
Topografische Umrisslinie
Baum
gIIHQWOLFKH*HElXGH
:LUWVFKDIWVJHElXGH
.DQDOGHFNHOK|KHQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
)OlFKHQIU:DOG
Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage
0D‰JHEOLFKH$X‰HQOlUPSHJHOQDFK',1
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
%HLSODQJHPl‰7H[WOLFKH
Festsetzungen, Punkt 1.1.2
,PPLVVLRQVULFKWZHUWQDFK%,P6FK9IU:$
*HELHWHYRQG%$6RQQWDJDX‰HUKDOEGHU
Ruhezeiten und in der Ruhezeit am Abend,
2. Obergeschoss
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
Schalltechnischer Orientierungswert nach DIN 18005-1
IU:$G%$1DFKW]HLWUDXP2EHUJHVFKRVV
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
,PPLVVLRQVULFKWZHUWQDFK)UHL]HLWOlUPULFKWOLQLHIU:$
Gebiete von 40 dB(A) Nacht
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
0D‰VWDE
Hauptfirstrichtung
52,34 m
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
*HElXGHK|KHPD[LPDO0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
QXU'RSSHOKlXVHU]XOlVVLJD
QXU'RSSHOKlXVHUXQG+DXVJUXSSHQ]XOlVVLJDH
Spielplatz
6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH
|IIHQWOLFKH*UQIOlFKHQöffentlich
%lXPH
)OlFKHQIU7LHIJDUDJHQ
6DPPHODQODJHQIU$EIDOO
$EJUHQ]XQJXQWHUVFKLHGOLFKHU$UWXQG0D‰GHU
Nutzung
%H]XJK|KH0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOLP
DHHN2016)
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
Bauweise
hEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
Bauvorschriften
Gemeinbedarf
Verkehr
Ver- und Entsorgung
*UQIOlFKHQ
Wasser, Wasserwirtschaft
$QSIODQ]XQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQG
sonstigen Bepflanzungen
(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ
%HSIODQ]XQJHQVRZLHYRQ*HZlVVHUQ
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Bestandsangaben
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA 1-14LVWGLHDXVQDKPVZHLVH=XOlVVLJNHLWYRQ Gartenbau-
betrieben und Tankstellen nach † $EV 1U und 5 BauNVO nicht Bestandteil dieses
%HEDXXQJVSODQV†$EV1U%DX*%L9P†$EV1U%DX192
1.1.2  Auf der als )OlFKH IU den Gemeinbedarf festgesetzten )OlFKH Q|UGOLFK des Heimathauses
.LUVFKJDUWHQ ist eine Nutzung durch den *HPHLQEHGDUIVWUlJHU mit 3NZ6WHOOSOlW]HQ oder
als Bauerngarten ]XOlVVLJ Sobald der ]XJHK|ULJH Pachtvertrag DXVOlXIW und nicht YHUOlQJHUW
wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der Q|UGOLFK angrenzenden Quartiersstation
|IIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKHYJO%HLSODQ]XOlVVLJ†$EV%DX*%
1.2    Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5, WA7-12 ist die Anzahl der ]XOlVVLJHQ Wohneinheiten
DXI]ZHLMH'RSSHOKDXVKlOIWHMH5HLKHQKDXVVFKHLEHEHJUHQ]W†$EV1U%DX*%
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei 5HLKHQPLWWHOKlXVHUQ eine *UXQGIOlFKHQ]DKO (GRZ) von bis zu 0,5
]XOlVVLJ wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den 1DFKEDUKlXVHUQ HUP|JOLFKW
ZLUG†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192YJO7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1U
          1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch DX‰HUKDOE der EHU
baubaren *UXQGVWFNVIOlFKH innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten )OlFKHQ
]XOlVVLJ Die )OlFKHQ der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der *UXQGIOlFKH mit einzurechnen,
die GRZ GDUI durch sie EHGLQJW bis zu 0,8 betragen † $EV 1U BauGB L9P †
$EV%DX192
1.3    Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
          1.3.1 Eine hEHUVFKUHLWXQJ der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch
7HUUDVVHQEHUGDFKXQJHQ ]XOlVVLJ soweit sie sich auf 2/3 der *HElXGHEUHLWH bzw. eine Tiefe
YRQELV]XPEHVFKUlQNHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192
          1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind 5HLKHQKlXVHU mit einer
*HVDPWOlQJH von EHU P ]XOlVVLJ an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu
HUULFKWHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192
          1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als auch
0HKUIDPLOLHQKlXVHU mit einer *HVDPWOlQJH von EHU P ]XOlVVLJ an ihren Stirnseiten sind sie
PLW*UHQ]DEVWDQG]XHUULFKWHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192
1.4    Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
          1.4.1 Die maximalen *HElXGHK|KHQ als *HElXGHK|KHQ (GH) der )ODFKGDFKJHElXGH bzw. als First-
und 7UDXIK|KHQ (FH, TH) der *HElXGH mit geneigten 'lFKHUQ  sind in den jeweiligen
%HUHLFKHQGHU3ODQ]HLFKQXQJPLW%H]XJDXI1RUPDOK|KHQQXOO1+1IHVWJHVHW]W
Als 7UDXIK|KH gilt der Schnittpunkt der $X‰HQNDQWH der senkrecht aufgehenden Wand mit der
Oberkante der Dachhaut † $EV 1U BauGB L9P † $EV 1U und † $EV
BauNVO).
1.4.2 Ausnahmsweise N|QQHQ die festgelegten *HElXGHK|KHQ EHUVFKULWWHQ werden, soweit dies IU
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig
XPPLQGHVWHQVPYRQGHQ$X‰HQZlQGHQ]XUFNJHVHW]WZHUGHQ †  $EV 1U BauGB
L9P†$EV%DX192YJO7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1U
1.5    Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
          1.5.1 Nebenanlagen JHPl‰ † BauNVO sind nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ
RGHUDX‰HUKDOEGHU9RUJlUWHQYJO7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1U an den seitlichen
$EVWDQGVIOlFKHQ der *HElXGH bzw. im UFNZlUWLJHQ Bereich ]XOlVVLJ † $EV 1U BauGB
L9P † $EV und † $EV BauNVO). Diese %HVFKUlQNXQJ bezieht sich nicht auf
Fahrradabstellanlagen und 0OOVDPPHODQODJHQ Letztere beiden sind mit YHUVLFNHUXQJVIlKLJHP
3IODVWHURGHU*LWWHUVWHLQHQDXV]XIKUHQ†$EV1U%DX*%
)U die im Bebauungsplan vorgesehenen 'RSSHOKlXVHU mit versetzten Baufluchten, die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im UFNZlUWLJHQ Bereich
oder Terrassen ausnahmsweise ]XOlVVLJ wenn sie die Erscheinung von der sie HUVFKOLH‰HQGHQ
6WUD‰H oder Zuwegung nicht EHHLQWUlFKWLJHQ † $EV 1U BauGB L9P † $EV und
†$EV%DX192
Zu den |IIHQWOLFKHQ Verkehrs- und *UQIOlFKHQ ist ein Mindestabstand von P einzuhalten
†$EV1U%DX*%L9P†$EVXQG†$EV%DX192
1.5.2 Die *UXQGIOlFKH der Nebenanlagen darf je 'RSSHOKDXVKlOIWH je Reihenhausscheibe Pð nicht
EHUVFKUHLWHQ )U 0HKUIDPLOLHQKlXVHU EHWUlJW die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH IU Nebenanlagen
PðSUR*HElXGH†$EV1U%DX*%L9P†$EVXQG†$EV%DX192
          1.5.3 Garagen und EHUGDFKWH 6WHOOSOlW]H (Carports) sind nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ )OlFKHQ
oder auf den GDIU mit Ä*D&S³IHVWJHVHW]WHQ )OlFKHQ ]XOlVVLJ † $EV1U BauGB
L9P†$EV%DX192
          1.5.4 Bei Garagen und EHUGDFKWHQ 6WHOOSOlW]HQ (Carports) ist ein vorderer Abstand von mindestens
P $XIVWHOOIOlFKH zur 6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH E]Z*)/)OlFKH einzuhalten. Garagen
PVVHQ einen seitlichen Abstand von mindestens P zur 6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH bzw.
*)/)OlFKHHLQKDOWHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX192
1.5.5 Nicht EHUGDFKWH 6WHOOSOlW]H sind nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ )OlFKHQ oder auf den GDIU
mit Ä6W*D&S³ festgesetzten )OlFKHQ ]XOlVVLJ † $EV 1U BauGB L9P † $EV
BauNVO).
1.5.6 Offene 6WHOOSOlW]H sowie private (UVFKOLH‰XQJVIOlFKHQ sind mit YHUVLFNHUXQJVIlKLJHP Pflaster
oder Gittersteinen DXV]XIKUHQ Diese Regelung gilt nicht IU Tiefgaragenzufahrten,sofern eine
3IODVWHUXQJDXVWHFKQLVFKHQ*UQGHQQLFKWP|JOLFKLVW†$EV1U%DX*%
1.5.7 Die 7LHIJDUDJHQIOlFKHQ DX‰HUKDOE der EHUEDXWHQ )OlFKHQ sind mit einer mindestens FP
dicken Substratschicht zu EHUGHFNHQ und dauerhaft zu EHJUQHQ † $EV 1UD BauGB).
1.6    Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung
          1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten %lXPH GUIHQ nicht EHVFKlGLJW EHHLQWUlFKWLJW oder beseitigt
werden. $XVIlOOH sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten
/DXEElXPHQ als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang YRQFP zu ersetzen †
$EV1UE%DX*%
          1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr 6WHOOSOlW]HQ ist je angefangene
6WHOOSOlW]H ein JUR‰NURQLJHU Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Je Baum ist eine 9HJHWDWLRQVIOlFKH von mindestens Pð vorzusehen † $EV
1UDXQGE%DX*%
          1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden %lXPH
sind als heimische, standortgerechte /DXEElXPH als Hochstamm mit einem Mindestumfang von
FP]XSIODQ]HQ†$EV1UD%DX*%
          1.6.4 9RUJlUWHQ (Bereiche zwischen der (UVFKOLH‰XQJVVWUD‰H]XZHJXQJ und der dieser
(UVFKOLH‰XQJ zugewandten Baugrenze) sind YROOIOlFKLJ mit bodenbedeckender Vegetation
(Rasen, *UlVHU Stauden, Kletterpflanzen, *HK|O]H zu EHJUQHQ und auf Dauer zu erhalten.
Davon ausgenommen sind )OlFKHQ die zur (UVFKOLH‰XQJ erforderlich sind (Geh- und
)DKUIOlFKHQ 0OOVWDQGSOlW]H Die Gestaltung der 9RUJDUWHQIOlFKH durch 6WHLQDXIVFKWWXQJHQ
]%6FKRWWHU.LHV6SOLWRlLVWXQ]XOlVVLJ†$EV1UXQGDXQGE%DX*%
          1.6.5 )ODFKGlFKHU der +DXSWEDXN|USHU WA1-12, Garagen und Carports sind YROOIOlFKLJ mit
mindestens P Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und mindestens extensiv zu
EHJUQHQ†$EV1UF%DX*%
1.7    Immissionsschutz
1.7.1 0D‰JHEOLFKH$X‰HQOlUPSHJHO]X6WUD‰HQ
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten PD‰JHEOLFKHQ $X‰HQOlUPSHJHO
PVVHQ bei Errichtung, Erweiterung, bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ von *HElXGHQ in den
nicht nur zum YRUEHUJHKHQGHQ Aufenthalt von Menschen vorgesehen 5lXPHQ
$XIHQWKDOWVUlXPH im Sinne des † BauO NRW 2018) nach ',1
Anforderungen an die 6FKDOOGlPPXQJ der $X‰HQEDXWHLOH (Wandteile, Fenster, /IWXQJHQ
'lFKHU etc.) HUIOOW werden. Die gesamten bewerteten %DX6FKDOOGlPP0D‰H R'w,ges der
$X‰HQEDXWHLOH von VFKXW]EHGUIWLJHQ 5lXPHQ sind unter %HUFNVLFKWLJXQJ der
unterschiedlichen Raumarten nach ',1 .DSLWHO *OHLFKXQJ zu
EHVWLPPHQ†$EV1U%DX*%
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ
]XOlVVLJ wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten
EHVWLPPWHQPD‰JHEOLFKHQ$X‰HQOlUPSHJHOQDFK',1die schalltechnischen
Anforderungen an die $X‰HQEDXWHLOH unter %HUFNVLFKWLJXQJ der unterschiedlichen Raumarten
nach ',1 .DSLWHO *OHLFKXQJ ermittelt und umgesetzt werden †
$EV1U%DX*%
6FKDOOVFKXW]IU6FKODIUlXPHRGHU]XP6FKODIJHHLJQHWH5lXPH
)U RJ 5lXPH sind bei einem Beurteilungspegel nachts EHU G%$ (siehe
Planzeichnung) nach ',1 Ä6FKDOOVFKXW] im 6WlGWHEDX³ VFKDOOJHGlPSIWH
/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der /IWXQJVHLQULFKWXQJHQ
sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten %DX6FKDOOGlPP0D‰H von R'w,ges zu
EHUFNVLFKWLJHQ
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ
EHUGLH(LQKDOWXQJHLQHV%HXUWHLOXQJVSHJHOV”G%$QDFKWV]XOlVVLJ    
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW 2018)
2.1   Bauwerksgestaltung
          2.1.1 Als Dachform sind in den WA 1-12 DXVVFKOLH‰OLFK )ODFKGlFKHU (mit einer Dachneigung von
PD[LPDO*UDG]XOlVVLJ
2.1.2 2UWJDQJXQG'DFKEHUVWlQGHVLQGIU*HElXGHPLW)ODFKGDFKXQ]XOlVVLJ
2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, YJO7H[WOLFKH Festsetzung
1UVRZLH'DFKWHUUDVVHQVLQGXQ]XOlVVLJ
          2.1.4 Die +DXSWEDXN|USHU sind nur als Klinkerbauten in URWHU rotbrauner Farbgebung (RAL 1U
3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- oder Putzbauten
in ZHL‰HU bis beiger Farbgebung (RAL 1U 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003,
]XOlVVLJ
2.1.5 *OlQ]HQGH)DVVDGHQPDWHULDOLHQVLQGDXVJHVFKORVVHQ
          2.1.6 'RSSHOKlXVHU und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, GK mit einheitlicher vorderer
*HElXGHIOXFKW gleicher )LUVWK|KH gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe
zu errichten † %DX215: 'RSSHOKlXVHU IU welche die Planzeichnung eine versetzte
*HElXGHIOXFKWYRUVLHKWN|QQHQJHPl‰3ODQ]HLFKQXQJDXVJHIKUWZHUGHQ
         2.1.7 Das EHU die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende ]XOlVVLJH weitere Nicht-
9ROOJHVFKRVVLVWJHPl‰3ODQ]HLFKQXQJHLQJHVWULFKHOWH*HElXGHDQRUGQXQJ]XHUULFKWHQ
     
         2.2      Einfriedungen
         2.2.1 *UXQGVWFNVHLQIULHGXQJHQ an 6WUD‰HQ )X‰5DGZHJ oder privaten (UVFKOLH‰XQJVIOlFKHQ sind
nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- E]Z(UVFKOLH‰XQJVIOlFKH zugewandten (LQJUQXQJ
mit standortgerechten /DXEJHK|O]HQ von mindestens P Tiefe ]XOlVVLJ Diese sowie die
GDKLQWHUOLHJHQGHQ=lXQHRGHU0DXHUQGUIHQHLQH+|KHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ
    3 Hinweise
3.1    Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG der Dienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im
Kundenzentrum Ä3ODQHQ und %DXHQ³ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.2    Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um 6FKlGHQ bei DX‰HUJHZ|KQOLFKHQ Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen,
die Oberkante des (UGJHVFKRVVIHUWLJIX‰ERGHQV der *HElXGH mindestens P )UHLIOlFKHQ
EHU der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und  anzuordnen. Insbesondere bei
$XIHQWKDOWVUlXPHQLP.HOOHUJHVFKRVVVROOWH YHUVWlUNW  Vorsorge vor hEHUIOXWXQJ getroffen
werden.
     )U Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor hEHUIOXWXQJHQ
     zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
3.3    Denkmalschutz
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal JHPl‰ †  Denkmalschutz-
gesetz Nordrhein-Westfalen, das im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich untersucht,
geborgen und dokumentiert werden muss.
Die Entdeckung von %RGHQGHQNPlOHUQ (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch 9HUIlUEXQJHQ in der QDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist XQYHU]JOLFK
der Stadt 0QVWHU 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder der /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen,
0QVWHUDQ]X]HLJHQ'LH)XQGVWHOOHLVWXQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ
3.4  Immissionsschutz
3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen
Aufgrund der |VWOLFK angrenzenden Sportnutzung wird im lX‰HUVWHQ Randbereich des
3ODQJHELHWV DX‰HUKDOE der %DXJUHQ]HQ eine hEHUVFKUHLWXQJ des G%$
Immissionsrichtwerts tags IU WA-Gebiete nach der %,P6FK9 prognostiziert. Sofern im
Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt
werden sollte, GUIHQ keine PD‰JHEOLFKHQ Immissionsorte im Sinne der %,P6FK9
$QKDQJ an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser G%$,VRSKRQH
liegen.
3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine hEHUVFKUHLWXQJ des
G%$,PPLVVLRQVULFKWZHUWV nachts IU WA-Gebiete nach dem )UHL]HLWOlUPHUODVV NRW
(Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im Baugenehmigungsverfahren ist
darauf zu achten, dass keine PD‰JHEOLFKHQ Immissionsorte im Sinne der TA /lUP 1998 A 1.3
DQ)DVVDGHQDEVFKQLWWHQYRUKDQGHQVLQGGLHLQQHUKDOEGLHVHUG%$,VRSKRQHOLHJHQ
Abweichungen von den +LQZHLVHQ und 3.4.3 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens ]XOlVVLJ wenn durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ im Einzelfall der
Nachweis erfolgt, dass die jeweilige Immissionsrichtwert an den konkreten PD‰JHEOLFKHQ
Immissionsorten eingehalten werden.
3.5 Sichtfeld
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des
Sichtfeldes sind auf maximal FP EHU 6WUD‰HQREHUNDQWH zu stutzen (vgl. † $EV 1U
BauGB L9P .DSLWHO RASt). Der entlang der +REEHOWVWUD‰H vorhandene Baumbestand
ist hiervon ausgenommen.
3.6 Kampfmittel
)U Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
%RPEHQEOLQGJlQJHU9HUGDFKWVSXQNWH Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender *UXQGIOlFKHQ und auszuhebender
Baugruben im 2EHUIOlFKHQVRQGLHUYHUIDKUHQ zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante
Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau IU ]% Baugrubenabsicherungen, %RKUSIDKOJUQGXQJ
Rohrvortrieb, (UGZlUPHVRQGHQ Rl einer vorhergehenden 6LFKHUKHLWVEHUSUIXQJ durch den
.%'XQWHU]RJHQZHUGHQPVVHQ
Weist bei der 'XUFKIKUXQJ von Bauvorhaben der Erdaushub eine DX‰HUJHZ|KQOLFKH
9HUIlUEXQJ auf oder werden YHUGlFKWLJH *HJHQVWlQGH oder Kampfmittel entdeckt, sind die
$UEHLWHQDXV6LFKHUKHLWVJUQGHQVRIRUWHLQ]XVWHOOHQXQGGLH)HXHUZHKU]XYHUVWlQGLJHQ
3.7 Altlasten
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf VFKlGOLFKH %RGHQYHUlQGHUXQJHQ ergeben, ist
XQYHU]JOLFK die Untere %RGHQVFKXW]EHK|UGH oder das Amt IU *UQIOlFKHQ Umwelt und
1DFKKDOWLJNHLWGHU6WDGW0QVWHU]XLQIRUPLHUHQ
3.8 Hinweise zum Artenschutz
Rodungsarbeiten von *HK|O]HQ sind JUXQGVlW]OLFK entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
des † $EV BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02 des Folgejahres
GXUFK]XIKUHQ Dies gilt auch IU den Abriss des %UJHUEDGHV Wenn der Abriss nicht in diesem
Zeitraum erfolgen kann, ist eine |NRORJLVFKH Baubegleitung GXUFK]XIKUHQ Die
5RGXQJVDUEHLWHQVLQGDXIGDVDEVROXWHUIRUGHUOLFKH0LQGHVWPD‰]XEHVFKUlQNHQ
3.9 Forstrechtlicher Ausgleich
Durch den Bebauungsplan werden )OlFKHQ mit Waldeigenschaften in Anspruch genommen.
Insgesamt gehen Pð :DOGIOlFKHQ verloren, sodass auf einer )OlFKH in der
*U|‰HQRUGQXQJ von Pð die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird. Dieser
1DFKZHLVZLUGDXIGHP*UXQGVWFN*HPDUNXQJ+DQGRUI)OXU)OXUVWFNVLHKH.DUWHLQGHU
Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer
/DXEElXPHXQG*HK|O]H(LFKH+DLQEXFKH3IDIIHQKWFKHQHWF
3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen
*HPl‰ † $EV %DX215: sind nicht EHUEDXWH *UXQGVWFNVIOlFKHQ soweit sie
nicht IU andere ]XOlVVLJH Zwecke EHQ|WLJW werden, ZDVVHUDXIQDKPHIlKLJ zu belassen oder
KHU]XVWHOOHQXQG]XEHJUQHQRGHU]XEHSIODQ]HQ
Einmessung zu erhaltender Baumbestand
Landwirtschaft, Wald
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP-XQL%*%,,6
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
JHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP-XQL%*%O,6
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
YRP-XOL*915:6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP'H]HPEHU*915:6
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU*915:6
< 55 dB(A)
> 55 dB(A)
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
< 45 dB(A)
> 45 dB(A)
GH
FH
TH
%lXPH6WDQGRUWYRUJHVFKODJHQ
< 60 dB(A)
> 60 dB(A)
TGa
AS
B Umgrenzung vermutetes Bodendenkmal

V-0542-2021-Anlage-3-Perspektive

37 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0542/2021

Berichtsvorlage

6997 Zeichen

V/0542/2021 
V/0542/2021 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
[Wohngebiet und Neubau Grundschule] 
Erneute Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   19.08.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
   26.08.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf – Hobbelt-
straße / Kirschgarten / Heriburgstraße gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich 
auszulegen.  
 
Die Bebauungspläne Nr. 561 und 562 sollen in Handorf die Verlagerung der Sportflächen auf die Ost-
seite der Hobbeltstraße sowie die Nachfolgenutzung des freigezogenen Geländes westlich der Hob-
beltstraße / nördlich Kirschgarten vorbereiten. Der Bebauungsplan Nr. 561 ist bereits am 09.02.2018 
in Kraft getreten. Das Bürgerbad ist eröffnet, die sonstigen Sportanlagen werden momentan erstellt.  
 
Von Beginn an ist die Öffentlichkeit bei der Planung des Neubaugebiets Kirschgarten einbezogen 
worden: Die Auftaktveranstaltung im Februar 2019 ist ohne Vorentwurf oder planerische Konkretisie-
rung gestartet, sodass die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger vorab an das beauftragte Pla-
nungsbüro weitergeleitet werden konnten.  
 
Zwei städtebauliche Entwürfe sind daraufhin am 05.09.2019 im Ausschuss für Stadtplanung, Stadt-
entwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW), am 07.11.2019 in der Bezirksvertretung Münster-Ost 
und am 14.11.2019 in einer weiteren öffentlichen Informationsveranstaltung (Niederschrift siehe An-
lage 1) vorgestellt worden. Im Rahmen dieser Beratungen wurde einhellig eine Entwurfsvariante favo-
risiert, welche in den vorliegenden Bebauungsplanentwurf übersetzt wurde.  
 
In seiner Sitzung am 25.08.2020 nahm der ASSVW bereits einen Entwurf zur öffentlichen Auslegung 
zur Kenntnis (vgl. V/0625/2020). Der seinerzeitige Entwurfsstand ist mittlerweile weiterentwickelt wor-
den. Aufgrund der neu konstituierten Gremien soll nun eine erneute Freigabe zur öffentlichen Ausle-
gung erfolgen.  
Stadtplanungsamt 
 
20.07.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Thielemann /  
Herr Husmann 
Telefon: 492-6174 /  
492-6194 
Thielemann@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0542/2021 
 
Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Zulässigkeit geschaffen werden, um auf einer 
Gesamtfläche von etwa 8,9 ha den Neubau der Matthias-Claudius-Grundschule sowie etwa 
180 Wohneinheiten mit hoher Lebensqualität realisieren zu können. Er zeichnet sich durch folgende 
Schwerpunkte aus:  
 
Städtebauliche Gesamtfigur  
 
Der Entwurf sieht Mehr- und Einfamilienhäuser in einer klaren Zonierung vor. Die Mehrfamilien-
häuser liegen dabei in einem ost-west-gestreckten zentralen Streifen im Plangebiet. Nördlich und 
südlich anschließend werden Reihen- und Doppelhäuser platziert, sodass sich ein architektoni-
scher Übergang zur Bestandsbebauung bildet und sich das neue Quartier harmonisch in das Han-
dorfer Ortsbild einfügt.  
 
Als identitätsstiftende Mitte ist zentral im Plangebiet ein öffentlicher Grünbereich inklusive Kinder-
spielplatz angeordnet. Die Renaturierung des Juffernbachs, welche im westlichen Drittel des Be-
bauungsplans vorgesehen ist, bildet ein weiteres freiraumgliederndes Element als westliche Flan-
ke und führt dem Plangebiet durch seine Erlebbarkeit sowie seine ökologischen Vorteile eine neue 
Lebensqualität zu. An den renaturierten Juffernbach schließt zudem ein Retentionsbereich an, der 
sich zur Neubebauung hin orientiert.  
 
Soziale Infrastruktur  
 
Aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlenentwicklung wird im Plangebiet anstelle des bisherigen 
Bürgerbads ein Standort für die Verlagerung und Erweiterung der Matthias-Claudius-Grundschule 
vorbereitet, sodass der perspektivische Schulbedarf unter modernen bautechnischen und pädago-
gischen Aspekten gesichert werden kann. Die dort in den ersten Entwürfen vorgesehene Erweite-
rung der Schulsporthalle kann nach Realisierung des Schulneubaus dann am bisherigen Schul-
standort an der Drostestraße errichtet werden.  
 
Das Baugebiet soll Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen bieten. Gestützt wird dieses Ziel u. a. 
durch die Bereitstellung eines Grundstückes für eine Flüchtlingsunterkunft, für die üblicherweise im 
Bebauungsplan noch keine exakte Standortfestlegung erfolgt. Die neu zu bebauenden Wohn-
grundstücke stehen vollständig in städtischem Eigentum, sodass bei der Vermarktung die Aspekte 
der städtischen Vergabekriterien und -grundsätze umgesetzt werden können und von einer sozia-
len Mischung der zukünftigen Bewohnenden auszugehen ist.  
 
Verkehrliche Anbindung  
 
Das Plangebiet wird durch zwei Anschlussstellen an die Straße Kirschgarten sowie durch eine wei-
tere an der Hobbeltstraße an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden, sodass eine Vertei-
lung des vom Neubaugebiet erzeugten Verkehrs erfolgt. Das Quartier wird im Inneren ringartig als 
Tempo-30-Zone mit verkehrsberuhigten Stichen erschlossen. Ergänzend dazu sind autarke Fuß- 
und Radwege im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ vorgesehen.  
 
Um neue Formen der Mobilität zu fördern, ist eine Quartiersstation nördlich des bestehenden Hei-
mathauses vorgesehen. Hier sollen bspw. Carsharing, (Lastenrad-) Parkplätze und Elektrolade-
säulen angeboten werden können.  
 
Entwässerungs- und Freiraumkonzept, Energie und Klima  
 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll in einer weitläufigen Retentionsfläche mit 
einem voraussichtlich geringen ganzjährigen Einstauvolumen östlich des Juffernbachs zurückge-
halten werden und zum Teil verdunsten. Wegen ihrer geringen Tiefe muss sie nicht umzäunt wer-
den, sodass ein für die Öffentlichkeit erlebbarer Freiraum entsteht und der Charakter eines techni-
schen Bauwerks vermieden bleibt. Zudem soll der Juffernbach verlegt und durch Mäandrieren, fla-

- 3 - 
V/0542/2021 
chere Böschungen und eine breite Uferrandzone als Bindeglied zu den umgebenden Quartieren 
dienen.  
 
Die Flachdächer der kompakten Neubauten sind zu begrünen, um das Niederschlagswasser direkt 
vor Ort zurückzuhalten und ökologische sowie klimatische Vorteile zu erzielen. Durch die Kombina-
tion von Photovoltaik / Solarthermie mit begrünten Dachflächen werden Synergieeffekte erwartet, 
da eine kühlende Wirkung der Begrünung eine höhere Effizienz dieser technischen Anlagen be-
günstigt.  
 
Es wird gebeten, den vorliegenden Entwurfsstand zur Kenntnis zu nehmen sowie die Verwaltung zur 
Offenlage / Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB zu ermächtigen.  
 
 
 
 
In Vertretung  
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1 – Niederschrift zur Bürgeranhörung vom 14.11.2019  
Anlage 2 – Lageplan des städtebaulichen Entwurfs  
Anlage 3 – Perspektive des städtebaulichen Entwurfs 
Anlage 4 – Begründung  
Anlage 5 –Textliche Festsetzungen 
Anlage 6 – Bebauungsplan (Verkleinerung)

Anlage A

2051 Zeichen

Anlage A zur V/0542/2021 
Kurzüberblick  
Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen des Bebauungs-
plans Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung  
Mit dieser Vorlage wird das Ziel verfolgt „Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnis-
qualität weiterzuentwickeln“.  
Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von 
Wohnbauflächen sowie zur Verlagerung und Erweiterung der derzeit angrenzenden Matthias-
Claudius-Grundschule geschaffen. Um beiden Zielen gleichermaßen gerecht zu werden, wird der 
Geltungsbereich des Plangebiets gegenüber dem Aufstellungsbeschluss in einem geringen Umfang 
um einen Teilbereich eines städtischen Grundstückes nach Nordwesten hin ausgeweitet.  
Die Baulandentwicklung unterliegt den Regularien der Sozialgerechten Bodennutzung Münster 
(SoBoMü).  
Der Entwurf des Bebauungsplans soll im Anschluss an die Beratung in den politischen Gremien 
öffentlich ausgelegt werden.  
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen Kosten durch die Erstellung der Erschließungsanlagen sowie der sozi-
alen Infrastruktur. Durch Verkäufe der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Vorlage berührt das Themenfeld der Demographie direkt, da Münster als wachsende Stadt für 
die weitere Einwohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnun-
gen zur Verfügung stellen muss.  
Die Vorlage hat ebenso Einfluss auf klimaschutzrelevante Aspekte, da eine Folgenutzung der nicht 
mehr benötigten Sportflächen in Handorf geschaffen wird. Dabei beinhaltet der Bebauungsplan u. a. 
Maßnahmen zur wassersensiblen Stadtentwicklung.

V-0542-2021-Anlage-1-Buergeranhoerung

16563 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung 
 
/ 
 
Seite 1 von 6 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung  
der Öffentlichkeit zu den 
städtebaulichen Varianten im  
Bebauungsplanverfahren Nr. 562:  
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
Stadtbezirk: Münster - Ost 
Anlass: Vorstellung der städtebaulichen Varianten im Bebauungs-
planverfahren Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgar-
ten / Heriburgstraße 
Zeit: 14.11.2019, 18:00 Uhr 
Ort: Dat Handorfer Huus, Immelmannstr. 37, 
 
48157 Münster 
Teilnehmer: ca. 130 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Frau Bezirksbürgermeisterin Martina Klimek 
Vertretung der Verwaltung: Herr Matthias Blick-Veber, Stadtplanungsamt 
Frau Vivian Thielemann, Stadtplanungsamt 
Anlass 
Am Kirschgarten sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines 
neuen
 
, ca. 8,5 ha großen Baugebiets auf den Flächen der heutigen Sportanlagen geschaffen 
werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen und in 
den Stadtteil Handorf integrierten Standort, welcher beinahe vollständig von allen Seiten von 
Wohnnutzung umgeben ist. Deshalb wird das Ziel verfolgt, an dieser Stelle ein neues Wohng e-
biet mit etwa 200 Wohneinheiten zu aktivieren. 
In einer ersten Bürgeranhörung am 05.02.2019 wurden bereits die allgemeinen planerischen 
Zielsetzungen erläutert und die Wünsche und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger g e-
sammelt. Darauf aufbauend erstellte ein externes Planungsbüro drei städtebauliche Varianten, 
welche die Anregungen der Öffentlichkeit mit den Zielvorstellungen der Stadt Münster vereint. 
Zwei von ihnen wurden weiter konkretisiert und werden nun im Zuge dieser Bürgeranhörung 
vorgestellt und zur Diskussion gestellt. 
Eröffnung 
Frau Klimek begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der 
Verwaltung. Ferner informiert sie über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0542/2021

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 6 
 
Vorstellung der Planungen 
Frau Thielemann analysiert das Plangebiet  anhand einer Power -Point-Präsentation und stellt 
die bisherigen projektbezogenen Arbeitsschritte  vor. Darauf aufbauend erläutert Herr Blick-
Veber die von einem externen Planungsbüro erstellten städtebaulichen Entwürfe. Diese unte r-
scheiden sich vor allem in der Anordnung und Zonierung der Wohneinh eiten, der Lage einer 
zentralen Grünfläche sowie den Anschlussmöglichkeiten an die vorhandene Erschließung. 
Ergänzend zur vorgetragenen Präsentation stellt Frau Klimek fest, dass viele An regungen und 
Ideen aus der ersten Bürgeranhörung in die Entwürfe eing earbeitet wurden. Ferner informiert 
sie über den Ratsbeschluss, in jedem neuen Baugebiet Münsters eine Flüchtlingseinrichtung zu 
integrieren. Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Frau Klimek die Anwesenden um 
Anmerkungen und Fragen: 
 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
Anregungen zum Thema Erschließung 
 Ein Bürger vermutet eine zunehmende Belastung der Hobbeltstraße durch die B51n -
Planung, die unter anderem eine Schließung der Anschlussstelle „Lützowstraße“ beabsich-
tigt. 
Frau Klimek informiert über den derzeitigen Stand der Straßenplanung, für die noch kein 
städtischer Beschluss vorliege. Sie erklärt, dass die Zuständigkeit bei Straßen NRW läge . 
Ihr Anliegen sei, den Anschluss an die Lützowstraße beizu behalten, da unter an derem die 
Lützowkaserne auf diese Erschließung angewiesen sei.  
 Ein Kirschgarten -Anwohner erklärt, dass eine Anbindung durch die Straße Kirschgarten  
zum Plangebiet unerwünscht sei. Das Plangebiet solle ausschließlich über die Hobbeltstr a-
ße erschlossen werden. 
Frau Klimek erklärt hierzu, dass die vorgestellte Erschließungssituation aus den Anregun-
gen der ersten Bürgerinformation re sultiere. Eine Anbindung sowohl über die Straße 
Kirschgarten als auch über die Hobbeltstraße sei notwendig. 
 Eine Bürgerin hinterfragt die Zu- und Abfahrtssituation zwischen der Straße „Kirschgarten“ 
und der Hobbeltstraße. Insbesondere eine Querung für Fußgänger und Radfahrende solle 
sichergestellt werden, damit eine Verkehrssicherheit bestehen bleibe. 
Herr Blick-Veber erklärt, dass eine Prüfung der Einsehbarkeit mit Hilfe von  Sichtdreiecken 
erfolge. 
 Es wird angeregt, nach der Einfahrt zum Plangebiet keinen verkehrsberuhigten Bereich und 
insbesondere keine unmittelbar anschließenden Kfz-Stellflächen vorzusehen. 
Die Verwaltung wird die Anregung prüfen. 
 Ein Bürger regt an, den Baustellenverkehr nicht durch den Ort zu führen.  Es werden bauli-
che Maßnahmen gegen die Lkw -Fahrten gewünscht. Gleichzeitig wird vor potenziellen 
Schäden an den Geh - und Radwegen  gewarnt. Darum wird ei ne Beweissicherung g e-
wünscht, die eine Sanierung der Geh- und Radwege durch Anwohnerbeiträge ausschließt. 
Frau Klimek antwortet, dass das Tiefbauamt solche Prozesse von Anfang an mitdenkt.  
Demnach sei mö glich, gewisse Bereiche für Lkw s zu sperren. Nichtsdestotrotz könne da-
von ausgegangen werden, dass jede Baumaßnahme Verkehr erzeugt.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 6 
Anregungen zum Thema Kfz-Stellflächen 
 Eine Bürgerin regt an, ausreichend Kfz-Stellflächen am Heimathaus zu berücksichtigen, 
insbesondere wenn entlang der Straße „Kirschgarten“ perspektivisch die Veloroute verla u-
fe. Das Parken entlang einer Veloroute wird kritisch gesehen, deshalb sollen gesonderte 
Kfz-Stellplätze für das Heimathaus vorgesehen werden. 
Herr Blick-Veber erklärt, dass private Kfz-Stellplätze grundsätzlich auf den eigenen Grun d-
stücken bereitzustellen sind . Darüber hinaus seien in etwa 60 öffentliche Kfz-Stellplätze 
aufgezeigt. Die Stadt Münster könne nicht für ein „Worst-Case“-Szenario ausreichend 
Stellplätze zur Verfügung stellen. 
 Eine weitere Bürgerin ergänzt, dass im Falle einer  Veloroute über den Kirschgarten, auf 
dieser Straße das Kfz-Parken ausgeschlossen werden solle - ansonsten sei ein Verkehr s-
chaos absehbar. Ehe die Straße Kirschgarten Teil der Velo route werde, müsse die Parksi-
tuation am Heimathaus geklärt sein. 
 Ein Bürger plädiert darauf, Kfz-Stellplätze auf dem eigenen Grundstück oder mindestens di-
rekt am Wohngebäude sicherzustellen. 
Die Verwaltung prüft, wo im Detail noch Optimierungen stattfinden können. 
 
Anregungen zum Thema Öffentlicher Personennahverkehr 
 Ein Bürger regt an, den ÖPNV durch potenzielle Anschlussmöglichkeiten mitzudenken. 
Frau Klimek erläutert, dass insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Sportflächen im 
Zuge des Bebauungsplans Nr. 561 derzeit mehrere Varianten zum ÖPNV -Anschluss ge-
prüft werden. 
 
Anregungen zum Thema Wohnflächenzonierung 
 Ein Bürger merkt an, dass die in Variante 2 dargestellten Mehrfamilienhäuser nicht auf die 
umgebende Bestandsbebauung reagieren. Aus diesem Grund wird Variante 3 präferiert. 
 Eine Bürgerin hinterfragt die zwei- bis dreigeschossige Dimensionierung der Gebäude. Sie 
vertritt die Auffassung, eine Dreigeschossigkeit plus Satteldach  würde nicht dem Ortsbild 
entsprechen und plädiert deshalb auf den Ausschluss von dreieinhalb bis vier Geschossen. 
Herr Blick-Veber erklärt, dass das Einfügen der Gebäude in das Ortsbil d hohe Priorität für 
das Stadtplanungsamt hat.  Die aufgezeigte Dreigeschossigkeit wird als angemessen ei n-
geschätzt. Im Bebauungsplan dienen definierte Bauhöhen dazu, unmaßstäbliche Staffelge-
schoss-Pyramiden auszuschließen. 
 In Ergänzung dazu merkt ein weiterer Bürger an, dass bereits drei bis vier Geschosse im 
Handorfer Ortsbild üblich sind. 
 Frau Klimek ergänzt, dass insbesondere im Hinblick auf einen möglichst geringen Versi e-
gelungsgrad, über eine Aufstockung der Geschosse nachgedacht werden solle, um gleich-
zeitig die Dichtevorgabe der Stadt Münster von ungefähr 55 Wohneinheiten pro Hektar ein-
zuhalten. 
 
Anregungen zum Thema Bauformen 
 Eine Bürgerin fragt, ob auch freistehende Einfamilienhäuser im Plangebiet  eingebunden 
werden. Dieser Wunsch wird durch weitere Versammelte unterstützt. 
Frau Klimek erklärt, je mehr freistehende Einfamilienhäuser entstehen, desto mehr müsse 
die Geschossigkeit anderer Wohnformen aufgestockt werden, um die städtische Dichtevor-

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 6 
gabe von 55 Wohneinheiten pro Hektar einzuhalten. Frau Klimek erfragt ein Stimmungsbild, 
ob mehr freistehende Einfamilienhäusern gewünscht sind. Dieser Wunsch ist nicht einhei t-
lich – aber insbesondere bei jungen bauwilligen Familien ausgeprägt. 
 Eine Bürgerin fragt nach einer barrierefreien Ausstattung der Gebäude durch Personenauf-
züge sowie nach der Verfügbarkeit von Balkonen. 
Herr Blick-Veber erklärt, dass der Bebauungsplan  keine detaillierten Grundrisse vorgeben 
wird. Sie werden später von den Bauherren  auf Grundlage der Bauordnung NRW  sowie 
den Wohnungsbauförderungsbestimmungen erarbeitet. 
 
Anregungen zum Thema Öffentliche Grünflächen 
 Eine Bürgerin erkundigt sich nach dem Bestandsspielplatz  inklusive dem angrenzenden 
Fußweg im Nordosten des Plangebietes. 
Herr Blick-Veber erklärt, dass dieser zugunsten einer zentralen Lage im Plangebiet verla-
gert werde. Bei der Erschließung des Plangebietes werde auf möglichst kurze Wege g e-
achtet. 
 Ein Bürger erkundigt sich nach dem erhaltenswerten Baumbestand. 
Hierzu erläutert H err Blick-Veber, dass diese im Vorfeld vom Amt für Grünflächen kartiert  
und in den Plänen durch buschigere Grafiken gekennzeichnet wurden. Dennoch verweist 
Herr Blick-Veber darauf, dass die endgültige  Gebäudeplatzierung noch ausstehe und sich 
demnach Änderungen ergeben können. 
 Ein Bürger befürchtet, dass die „Grüne Mitte“ in Zukunft aufgrund von Nachverdichtungsa r-
beiten bebaut werden könnte. 
Herr Blick-Veber erklärt, dass die „Grüne Mitte“ Planungsziel ist und im Bebauungsplan als 
Öffentliche Grünfläche inklusive eines Kinderspielplatzes festgesetzt wird. Eine Ewigkeits-
garantie kann dennoch nicht abgegeben werden. 
 Ein Bürger begründet seine Favorisierung der Variante 3, weil die Grüne Mitte sich auch in 
der Mitte des Plangebietes befindet und nicht wie in Variante 2 an den westlichen Rand ge-
rückt ist. 
 
Anregungen zum Thema Entwässerung 
 Ein Bürger informiert über Gewässerrückstau. Dieser solle durch die Neubaumaßnahmen 
nicht verschlechtert werden. Deshalb soll die Entwässerung bei der Planung berücksichtigt 
werden. Gerade im Hinblick auf den zu klein dimensionierten Durchlass an der Middelfel d-
halle seien präventive Maßnahmen notwendig. 
Das Tiefbauamt wird über diese Anregung informiert. 
 
Anregungen zum Thema Energie 
 Ein Bürger fragt nach energetischen Optimierungsmöglichkeiten im Plangebiet. Dabei wird 
ein Nahwärmekonzept gefordert. 
Herr Blick-Veber antwortet, dass die Gespräche mit den Stadtwerken noch andauern. Es 
wird geklärt, welche energetischen Maßnahmen von städtischer Seite gesteuert und welche 
Ideen auf den Grundstückseigentümer  übertragen werden. Bislang ist eine weitere Trafo -
Station im östlichen Bereich des Plangebietes  geplant. Darüber hinaus sind regenerative 
Energien in Form von Photovoltaikanlagen auf Gründächern vorgesehen. Eine explizite So-
larsiedlung wird jedoch nicht konzipiert.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 6 
 Ein Bürger erkundigt sich nach der Integration von Energiestandards. 
Herr Blick-Veber  erläutert, dass diese im Zuge der Grundstücksverkäufe verankert werden. 
 
Anregungen zum Thema Sporthalle 
 Ein Bürger hinterfragt den Sinn, eine weitere Sporthalle im Plangebiet vorzusehen. 
Frau Klimek erläutert , dass aufg rund der Erweiterung der Matthia s-Claudius-Schule eine 
Sporthalle no twendig werde , da die bisherige Sporthalle voraussichtlich entfiele. Auch in  
Hinblick auf das gewünschte Wachstum Handorfs sei eine solche Maßnahme notwendig. 
 Ein Bürger ergänzt, dass die Platzierung einer Sporthalle im Plangebiet aufgrund kurzer 
Wege für die Schülerinnen und Schüler der Matthias -Claudius- und der Kardina l-von-
Galen-Schule sinnvoll sei. 
 Frau Klimek fügt ein, dass eine Drei - statt Zweizügigkeit der Sporthalle nicht ausgeschlo s-
sen werden könne, da der Bedarf in Handorf hoch sei. Weitere Informationen im Bezug zur 
Grundschule und Sporthalle erwarte sie in Kürze. 
 Ein Bürger fragt nach Außenbereichssportflächen in Ergänzung zur geplanten Sporthalle. 
Herr Blick-Veber bejaht diese Frage und verweist auf jeweils eine Kleinsportfläche in ner-
halb der Varianten. Die dargestellte Weitsprunganlage sei noch zu prüfen. 
 Eine Bürgerin verlangt eine Prüfung des Größenverhältnisses zwischen der neu einzuric h-
tenden und der bestehenden Middelfeld-Sporthalle. 
Die Verwaltung wird die Anregung aufgreifen. 
 
Anregungen zum Thema Grundschule 
 Insbesondere im Hinblick auf die geplante Sporthalle, hinterfragt ein Bürger ob es nicht 
sinnvoll wäre, die Matthias-Claudius-Schule gänzlich im Plangebiet neu zu errichten. 
Frau Klimek antwortet, dass man diesen Hinweis im weiteren Planungsverlauf erwägen 
werde. 
 Ein Bürger regt an, praktischerweise das alte Schwimmbecken dafür zu nutzen , die Sport-
halle an Ort und Stelle tiefergelegt zu platzieren und so ihre Massivität zu reduzieren. 
Frau Klimek bezweifelt, ob man auf diese Weise den bautechnischen Bedarfen einer 
Sporthalle gerecht werden könne. 
 
Anregungen zum Thema Heimathaus 
 Ein Bürger erkundigt sich nach einer Mö glichkeit, Freiflächen rund um das Heimathaus zu 
veranlassen. Der Grund dafür sei Lärmprävention, denn im Heimathaus würden einige Ver-
anstaltungen stattfinden, von denen Lärmimmissionen ausgingen. 
Herr Blick-Veber merkt an, dass der Heimatverein auch über einen Bauerngarten nördlich 
des bestehenden Heimathauses nachdenke. Im Zusammenhang mit einer Grundstückser-
weiterung werden auch Detailskizzen über eine Stellplatzoptimierung erstellt. 
 
Anregungen zum Thema Altlasten 
 Ein Bürger erkundigt sich nach dem Stand der Altlastenprüfung.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 6 
Herr Blick-Veber erklärt, dass eine Prüfung nach kieselrothaltiger Kupferschlacke ein nega-
tives Ergebnis ergab. 
 
Anregungen zum Thema Grundstücksvergabe 
 Ein Bürger erkundigt sich nach den Vergabekriterien und wünscht, auch ohne Kinder eine 
Berücksichtigung zu finden. 
Herr Blick-Veber erklärt, dass die Vergabe der Grundstücke den Vergabekriterien der Stadt 
Münster unterliegt. 
 Eine Bürgerin erkundigt sich nach der Grundstücksgröße für Einfamilienhäuser und möchte 
einen Preis für ein solches Grundstück genannt bekommen. 
Herr Blick-Veber rät dazu, sich im weiteren Planverfahren an das Amt für Liegenschaften 
zu wenden. Die ge nauen Grundstückseinteilungen we rden noch vo rgenommen und de m-
entsprechend die Preise ermittelt. 
 
Anregungen zum weiteren Vorgehen 
 Eine Bürgerin bittet darum, die Informationen auch an weitere Fachämter zu geben. 
 
Stimmungsbild zur bevorzugten Variante 
 Frau Klimek vollzieht eine Abstimmung zu den beiden Varianten, indem die Bürgerinnen 
und Bürger sich per Handzeichen für die von Ihnen bevorzugte Variante melden. 
Die Abstimmung ergab ein deutliches Votum für Variante 3. 
Gründe: 
- Grüne Mitte ist mittig im  Plangebiet platziert und kann dadurch als Quartierstreffpunkt 
genutzt werden. 
- Gebäudestruktur bildet fließendere Übergange zur Bestandsbebauung 
 
Im weiteren Planungsprozess soll eine weitere Bürgeranhörung mit dem Bebauungsplan auf 
Basis der Variante 3 stattfinden, die dann Details zu den geäußerten Veränderungswünschen, 
der S porthallengröße und zur Situation der  Matthias-Claudius-Schule aufzeigt. Realistischer- 
weise wird dieser Termin voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2020 erfolgen. Frau 
Klimek rät dazu, weitere Fachämter (b eispielsweise das Amt für Liegenschaften) in diesen drit-
ten Bürgeranhörungstermin einzubinden.  
 
Ende der Veranstaltung 
Frau Klimek  bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung 
sowie für die konstruktiven Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet 
die Veranstaltung gegen 19:25 Uhr. 
gez. 
Frau Martina Klimek 
Bezirksbürgermeisterin 
gez. 
Frau Vivian Thielemann 
Protokollführerin

V-0542-2021-Anlage-4-Begruendung

168619 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 55
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0542/2021
B e g r ü n d u n g  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562:
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / 
Heriburgstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2
2 Geltungsbereich.....................................................................................................................................3
3 Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................4
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ...............................................................................4
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen............................................4
4 Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................4
5 Planungsziele.........................................................................................................................................5
5.1 Übergeordnete Zielsetzungen .....................................................................................................5
5.2 Konkrete Zielsetzungen...............................................................................................................6
6 Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................6
6.1 Grundzüge der Planung ..............................................................................................................6
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung .........................................................................................6
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte......................................................................................6
6.2.2 Überbaubare Flächen......................................................................................................10
6.2.3 Bauweise und Bauform ...................................................................................................10
6.2.4 Dachform, Dachaufbauten ..............................................................................................11
6.2.5 Gestalt .............................................................................................................................12
6.2.6 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................12
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................14
6.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................................14
6.3.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr .......................................................................15
6.3.3 ÖPNV ..............................................................................................................................17
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur........................................................................17
6.4.1 Entwässerung..................................................................................................................17
6.4.2 Technische Infrastruktur ...................................................................................................18
6.4.3 Entsorgung ......................................................................................................................18
6.4.4 Versorgungseinrichtungen ..............................................................................................18
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur.........................................................................................18
6.6 Grünflächen / Begrünung ..........................................................................................................19
6.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................19
6.6.2 Grünflächen auf Privatgrundstücken...............................................................................19
6.6.3 Einfriedungen ..................................................................................................................20
6.6.4 Wald ................................................................................................................................20
6.6.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................21
6.6.6 Ausgleichsflächen ...........................................................................................................22
6.6.7 Flächen für die Wasserwirtschaft ....................................................................................22
6.7 Immissionsschutz ......................................................................................................................22
6.7.1 Verkehrslärm ...................................................................................................................23
6.7.2 Gewerbelärm...................................................................................................................26
6.7.3 Sport- und Freizeitlärm....................................................................................................26
6.7.4 Schulnutzung...................................................................................................................28
6.7.5 Maßnahmen zur Minderung ............................................................................................29
6.8 Altlasten / Altstandorte...............................................................................................................30
6.9 Kampfmittel................................................................................................................................30
6.10 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................30

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 55
6.10.1 Bodendenkmäler ............................................................................................................30
6.10.2 Baudenkmäler ................................................................................................................31
6.11 Hinweise zum Artenschutz ........................................................................................................31
7 Flächenbilanz.......................................................................................................................................31
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ..................................................32
8.1 Rahmen der Umweltprüfung......................................................................................................32
8.2 Kurzdarstellung der Planung .....................................................................................................32
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ......................................................33
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ...........................................34
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................35
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt.........................................................................37
8.4.3 Fläche und Boden ...........................................................................................................44
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................45
8.4.5 Klima / Luft ......................................................................................................................46
8.4.6 Landschaft / Ortsbild .......................................................................................................47
8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................48
8.4.8 Wechselwirkungen ..........................................................................................................49
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................49
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)........................................................49
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten........................................................................................49
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................49
8.8 Zusammenfassung ....................................................................................................................50
8.9 Anlage zum Umweltbericht........................................................................................................53
9 Gesamtabwägung................................................................................................................................54
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................55
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist auch langfristig von 
einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Zentrales Ziel der Münsteraner 
Stadtentwicklung ist deshalb die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven 
Wohnraumangebotes –unterstrichen wird die Bedeutung des Vorhabens dadurch, dass es 
bereits Teil des Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020) ist. Mit einer städtebaulichen 
Entwicklung einher geht auch die Bereitstellung ausreichender technischer und sozialer 
Infrastrukturen. Aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen sollen bei der 
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung vorranging Flächen 
durch Wi edernutzbarmachung, Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen der 
Innenentwicklung genutzt werden. Bei der knapp 8,9 ha großen Fläche am „Kirschgarten“ 
handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen und im Stadtteil Handorf integrierten 
Standort, welcher mit Ausnahme des östlichen Bereichs von allen Seiten von Wohnnutzung 
umgeben ist.
Der Bebauungsplan Nr. 562 „Handorf–Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“ soll die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohn gebiets in 
Kombination mit wohnungsnaher Infrastruktur auf den Flächen der ehemaligen Sportanlagen in 
Münster-Handorf schaffen.
Vorausgegangen ist der Bebauungsplan Nr. 561 vom Februar 2018, der die Verlegung der 
bislang am Kirschgarten gelegenen Sportflä chen und -einrichtungen eingeleitet hat, welche 
künftig auf den bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße verortet 
werden.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 55
2 Geltungsbereich
Der dreiseitig von Bebauung umschlossene Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 wird 
begrenzt:
 im Norden / Nordwesten durch die Sporthalle Middelfeld und den Kindergarten „Am 
Juffernbach“ sowie dieWohnbebauung an der Straße Bünkamp, 
 im Osten durch die Hobbeltstraße und die jenseitigen Kleingarten-/ Tennisplatzflächen,
 im Süden durch die Wohnbebauung an der Straße Kirschgarten,
 im Westen durch die Wohnbebauung an der Heriburgstraße. 
Innerhalb des Plangebiets liegen folgende Grundstücke: 
Gemarkung Handorf, Flur 9, Flurstücke 1382, 1629, 1630, 1631, 1801, 1803, 1859 sowie Teile 
der Flurstücke 1795 und 1804. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Abbildung 1: Luftbild mit eingezeichnetem Plangebiet (maßstabslose Darstellung)

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 55
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster stellt den Planbereich bereits 
entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster –wurde fü r diesen Bereich im 
Jahr 2017 parallel im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 561 
geändert –stellt das Plangebiet hauptsächlich als Wohnbaufläche mit ergänzenden 
Gemeinbedarfsstrukturen und ergänzender Grünfläche entlang des Juffernbachs dar. 
Somit sind die vorgesehenen Inhalte des Bebauungsplans Nr. 562 gemäß § 8 Abs. 2 
Baugesetzbuch (BauGB) aus dem FNP entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Für das Plangebiet gilt bislang der rechtskräftige Bebauungsplan Handorf Nr. 2 „Middelfeld“ 
(HAN2), welcher 1969 in Kraft getreten und 1977 zuletzt geändert wurde. Dieser setzt für den 
Planbereich überwiegend öffentliche Grünfläche und Fläche für Gemeinbedarf fest, was sich 
vor Ort durch das Bürgerbad und die Sportflächen manifestierte. Östlich des Plangebiets 
schließt der B ebauungsplan Nr. 363 „Handorf–Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / 
Hobbeltstraße“ an, welcher die Hobbeltstraße als Öffentliche Verkehrsfläche mit 
Straßenverkehrsgrün festsetzt. Mit Überlagerung des Bebauungsplan s Nr. 562 wird die 
nordöstliche Zufahrt von der Hobbeltstraße in das Plangebiet Kirschgarten ermöglicht.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 562 verliert die vorausgegangene 
Bebauungsplanung ihre rechtskräftige Wirkung in dem vom neuen Bebauungsplan überlagerten 
Bereich.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 8,9 ha große Plangebiet ist in den südöstlichen Siedlungsbereich Handorfs 
eingebunden. Das Stadtteilzentrum, welches sich um die Handorfer Straße gebildet hat, liegt 
mit dem Großteil der örtlichen Einkaufsmöglichkeiten westlich etwa 400 m entfernt. 
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegen die Matthias -Claudius- und die Kardinal -von-
Galen-Grundschule. Sie beide sind aus dem neuen Wohnquartier heraus fußläufig zu erreichen. 
Die fünfgruppige Kindertagesstätte „Am Juffernbach“, welche nördlich des Plangebiets liegt, 
ergänzt das Infrastrukturangebot.
Derzeit wird das Plangebiet als Grün - bzw. Gemeinbedarfsfläche durch das ehemalige 
Bürgerbad, zwei F ußball- und weitere Bolzplätze mit ergänzenden Sporteinrichtungen, einem 
Kinderspielplatz und dem Heimathaus genutzt. Ihnen sind größere Stellplatzanlagen 
zugeordnet.
Der (teilweise verrohrte) Juffernbach teilt das Plangebiet in Ost und West und dient gle ichzeitig 
als Bindeglied zur Naherholung, da er zugleich ein ökologisch wertvolles Element darstellt.
Wohnbebauung grenzt nördlich, west lich und südlich des Plangebiet s an. Die Struktur der 
näheren Umgebung ist durch überwiegende Wohnnutzung –im Süden un d Westen I - bis II -

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 55
geschossige Einfamilienhaus -, Doppel - und Reihenhausbebauung, im Norden I - bis II -
geschossige Reihen- und II- bis III-geschossige Mehrfamilienhäuser –geprägt. 
Östlich des Plangebiets liegen –getrennt durch die Hobbeltstraße –die Flächen des 
Kleingärtnervereins Lammerbach e. V. sowie des Tennisclubs Handorf e. V. Nördlich daran 
angrenzend entsteht das neue Sportzentrum Handorfs mit dem verlagerten Bürgerbad und 
weiteren Sport- und Freizeitflächen sowie einem Kindergarten.
5 Planungsziele
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, weitere Wohnbauflächen zu entwickeln und 
damit dem anhaltenden Wohnraumbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Dabei sollen 
vielseitige Angebote geschaffen werden, die sich an verschiedene Zielgruppen r ichten. Dies 
beinhaltet auch die Schaffung von öffentlich geför dertem Wohnraum entsprechend dem Modell 
der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und 
Errichtung von ca. 180 Wohneinheiten in Form von Ein - und Mehrfamilienhäusern schaffen –
dabei sind etwa 100 Einfamilienhäuser und etwa 80 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern 
beabsichtigt. Diese Mischung der Wohnformen wird realisiert, um den verschiedenen 
Wohnraumbedarfen gerecht zu werden. Einfamilienhäuser sind in Form von Doppel - und 
Reihen- beziehungsweise Zeilenhäusern zulässig, denn sie stellen einen Kompromiss zwischen 
den Wünschen der Bauinteressierten nach einem eigenen Einfamilienhaus einerseits und der 
Notwendigkeit einer flächensparenden Bauweise andererseits dar. Verbunden mit 
freiraumplanerischen Qualitäten sollen so –gemäß den derzeit üblichen Maßgaben bei 
aktuellen Baugebieten in den Außenstadtteilen Münsters –Dichten erreicht werden, die das 
Umfeld berücksichtigen, zugleich aber auch einen nennenswerten Mengeneffekt erzielen.
In den Bereichen, die vor allem für Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, sollen je nach 
Nachfragesituation auch alternative Wohnangebote für Gemeinschaftswohnformen, 
Seniorenwohnen sowie eine Flüchtlingsunterkunft möglich sein. Eine genaue Platzierung der 
Wohnangebote kann erst nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens erfolgen und ist aus 
diesem Grunde nicht verbindlich festzulegen.
Gleichzeitig muss mit der Schaffung von Wohnraum die soziale Infrastruktur angepasst werden: 
Die bislang westlich des Plangebiets gelegene Matthias-Claudius-Grundschule ist baulich in die 
Jahre gekommen und muss zudem deutlich erweitert werden. Anstatt einer Sanierung am 
Altstandort ist die Verlagerung dieser Schule ins Plangebiet vorgesehen. Somit wird die Chance 
gegeben, einen Neubau unter modernen pädagogischen Gesichtspunkten zu errichten.
Ein weiteres Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung freiraumplanerischer Strukturen. Dies 
beinhaltet die Erschließung des Plangebiet s durch Fuß - und Radwegeverbindungen, die 
Renaturierung des Juffernbachs, die Sicherung des erhaltenswerten Baumbestand s sowie die 
Verortung eines Spielplatzes im Plangebiet.
5.1 Übergeordnete Zielsetzungen
Die Stadt Münster beabsichtigt, das frei werdende Sportplatzgelände aufzuwerten, indem 
vorrangig Wohnbauflächen geschaffen werden. Dabei wird eine Bebauung angestrebt, die sich

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 55
in die Umgebung einfügt. Demnach unterliegt das städtebauliche Konzept folgenden 
Zielsetzungen:
 hochwertige, ortsnahe Bauflächen für die Wohnnutzung bereitzustellen,
 die gewachsenen Strukturen aufzugreifen und weiterzuentwickeln,
 auf kurzem Wege Freiraum zugänglich zu machen,
 infrastrukturelle Bedarfe zu decken.
5.2 Konkrete Zielsetzungen
Mit dem städtebaulichen Konzept sollen verschiedene und in Handorf etablierte Wohnformen –
wie Doppel -/ Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau –verwirklicht werden, um so neben 
jungen Familien auch der älteren Generation einen angemessenen Wohnraum bieten zu 
können. Mit ihren öffentlichen und privaten Räumen bildet die künftige Bebauung klare 
Orientierung und überschaubare Nachbarschaften, welche auf die Maßstäblichkeit der 
Umgebung aufbaut. Aus ökologischen wie stadtgestalterischen Gründen sind dabei 
ausschließlich begrünte Flachdächer vorgesehen.
Die Anbindung des Plangebiets erfolgt über die Hobbeltstraße und die Straße Kirschgarten, 
sodass eine fußläufige Verbindung zum Ortszentrum Handorfs und eine Verknüpfung mit dem 
Umfeld entsteht.
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele 
des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind 
Festsetzungen bezüglich
 des Erschließungskonzepts, 
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
 der überbaubaren Grundstücksflächen, 
 der Dachform, 
 der Sicherung von schützenswertem Baumbestand
von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das 
städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Art der baulichen Nutzung 
Alle im Plangebiet vorgesehenen Wohngrundstücke werden als Allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, da die vorgesehenen baulichen

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 55
Strukturen überwiegend dem Wohnen dienen, aber auch die Möglichkeit zur Ansiedlung 
verträglicher Ergänzungsnutzungen offenhalten sollen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete 
werden die gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO eigentlich ausnahmsweise zulässigen 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen . Für sie besteht keine Lagegunst, zudem 
stünden sie den o. g. Zielen der intensiven Wohnraumbereitstellung entgegen.
Der westliche Teil des Plangebi ets ist durch bestehende Mehrfamilienhaus -Wohnstrukturen 
geprägt, sodass sich die Neubaumaßnahmen hauptsächlich auf den östlichen Teil des 
Plangebiets beschränken. Dennoch wird der Wohnbaube stand an dieser Stelle 
planungsrechtlich gesichert und um eine Möglichkeit für geringfügige Anbauten ergänzt. 
Im Norden des Plangebiets wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung 
„Schule“ (§9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verortet, um die Verlagerung de r Matthias-Claudius-Schule 
planungsrechtlich vorzubereiten. Bei einer Verlagerung wird der bisherige Standort der 
zweizügigen Grundschule an der Drostestraße aufgegeben und stattdessen die Errichtung 
eines maximal vierzügigen Schulbaukörpers im Plangebiet erfolgen. Neben der Schulnutzung 
wird auch eine Anmietung der Räumlichkeiten unter anderem durch die Westfälische Schule für 
Musik beabsichtigt. Die Schulhofflächen inklusive der Sportaußenanlagen werden üblicherweise 
der Öffentlichkeit nach Schulschluss z um Spielen zur Verfügung gestellt. Im Zusammenhang 
mit der beabsichtigten Schulnutzung wird eine weitere Gemeinbedarfsfläche am 
Kreuzungsbereich Heriburgstraße / bisherige Hallenbadzufahrt vorgesehen, damit der Hol - und 
Bringverkehr („Eltern-Taxi“) in direkter Lage zur öffentlichen Erschließungsstraße stattfinden 
kann und nicht auf den Schulhof geführt wird.
Für das im Süden des Plangebiets gelegene Gebäude des Heimatvereins steht keine 
Nutzungsänderung an, sodass hier die Festsetzung als Gemeinbedarfsnutz ung angezeigt ist . 
Der Bebauungsplan bereitet die Grundstückserweiterung des in Handorf etablierten 
Heimatvereines Handorf e. V. vor. Dieses soll um 6 m nach Norden erweitert und ebenso als 
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Dadurch kann der Gemeinbed arfsträger zum einen 
seine im Bauleitplanverfahren angeregten Kfz -Stellplätze und zum anderen eine andersartige 
Nutzung wie beispielsweise einen Bauerngarten realisieren. Sobald der dazugehörige 
Pachtvertrag ausläuft oder nicht verlängert wird, ist auf dem Flurstück eine Erweiterung der 
nördlich angrenzenden Quartiersstation beabsichtigt (vgl. Dynamische Festsetzung). Die 
betroffene Fläche würde dann von einer Gemeinbedarfsfläche zu einer Öffentlichen 
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. Beiplan in der Planzeichnung) 
umgewandelt werden.
Maß der baulichen Nutzung 
Es gilt das Ziel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet nur in einem 
städtebaulich verträglichen Maß zu verdichten, sodass die festgesetzte Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 den Orientierungswert des § 17 BauNVO ausschöpft und sich dennoch der 
städtebauliche Entwurf in die umgebende Bebauung einfügt, weil der ortsüblichen 
Grundstücksausnutzung entsprochen wird. Bei Reihenmittelhäusern kann ausnahmsweise eine 
GRZ von 0,5 zugelassen werden, um die g eforderte profilgleiche Errichtung mit den 
Nachbarhäusern einzuhalten. Durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen darf diese 
Grundfläche gem äß § 19 Abs. 4 BauNVO um zusätzliche 50 % überschritten werden. Eine 
übermäßige Verdichtung –auch mit Bezug auf de n zu begrenzenden 
Niederschlagswasserabfluss –ist nicht zu befürchten. Bei vielen Wohngebäuden ist es möglich,

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 55
Stellplätze in direkter Gebäudenähe, oft sogar auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Wo 
dies nicht möglich ist, können die außerhalb des Baug rundstücks festgesetzten 
Gemeinschaftsanlagen als Flächenanteil der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden. Damit 
wird bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine kalkulatorische 
Benachteiligung jener Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer vermieden, bei denen 
Stellplatzfläche und Grundstücksfläche räumlich auseinanderfallen.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA 6 sind Tiefgaragen zulässig, die über die 
überbaubaren Flächen hinausreichen. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermit tlung der 
Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf –durch sie bedingt –jedoch auf bis zu 0,8 
ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare 
Dichte nicht beeinflussen. Vielmehr lässt sich durch sie der ruhende Verkehr im Stadtbild 
reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens sind nur in beschränktem 
Umfang zu erwarten.
Die Kombination aus der maximal zulässigen Geschossigkeit und der Bauköperhöhe erübrigt 
die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ).
Zahl der Vollgeschosse
Der städtebauliche Entwurf staffelt die Geschosse der vorgesehenen Gebäude in Anlehnung an 
die umgebende Bebauung. 
Für alle neu entstehenden Einfamilienhäuser wird die Zahl der Vollgeschosse auf zwei 
festgesetzt. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit sind Stadthäuser mit praktikabler 
Raumaufteilung und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das Handorfer Ortsbild 
beeinträchtigen.
Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Gebäudehöhe ermöglicht ein über die 
festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehendes Geschoss, welches nicht als 
Vollgeschoss gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen ( BauO NRW 2018) 
ausgebildet werden darf. Die Rücksprünge des weiteren Nicht-Vollgeschosses sind gemäß der 
eingestrichelten Gebäudeanordnung der Planzeichnung zu errichten. Durch die Festsetzung 
wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke (beispielsweise auch für kinderreiche 
Familien) ermöglicht; trotzdem wird gleichzeitig ein verträglicher Übergang zwischen dem 
neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt. Die Bauverantwortlichen 
sollten dabei im Vorfeld berücksichtigen, dass gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster für Wohnungen über 150 m² Wohnfläche jeweils zwei Pkw -Stellplätze nachzuweisen 
sind. 
In dem für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen, zentralen Bereich des Plangebi ets sind 
zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt, um eine angemessene Höhenentwicklung 
sicherzustellen und sich der umgebenden Baustruktur anzupassen. Dabei ist sowohl die 
Schaffung ausreichender Wohnflächen als auch eine wirksame Fassung der öffentlichen 
Räume beabsichtigt.
Die zweigeschossigen Einfamilienhäuser mit ihrer Option auf ein drittes Nicht-Vollgeschoss (vgl. 
§ 2 Abs. 6 BauO NRW 2018) in Kombination mit den zwingend dreigeschossigen 
Mehrfamilienhäusern bilden in Verbindung mit ihren Flachdächern (vgl. Kapitel 6.2.4) einen

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vergleichsweise einheitlichen Gebäudetypus, der den vom städtebaulichen Konzept 
beabsichtigten Siedlungscharakter unterstreicht.
Um dem erhöhten Schulraumbedarf gerecht zu werden, zugleich aber auch das Einfügen in die 
Umgebung sicherzustellen, wird für die Matthias -Claudius-Schule eine maximale 
Dreigeschossigkeit festgesetzt, die somit die Prägung durch die Bestands bebauung 
(nordwestlich gelegenes Kita - und Wohngebäude sowie des westlich vorgelagerten, jüngst 
errichteten Wohngebäudes) aufgreift. Somit fügt sich der Neubau der Schule durch eine 
einheitliche Höhenentwicklung in das Baugebiet ein.
Baukörperhöhen 
Die Höhe baulicher Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung der 
maximalen Bauhöhen planungsrechtlich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den 
umliegenden Wohngebieten und stellt hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer 
und bestehender Bebauung sicher. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit 
der Zahl der Vollgeschosse.
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben, 
sind abschnittsweise maximale Gebäudehöhen bezogen auf „Normalhöhennull“(NHN) 
festgesetzt. Das für diese Festsetzungen zugrunde gelegte Konzept geht davon aus, dass die 
Gebäude (inklusive eines maximal 5° geneigten Flachdachs)
 bei zwei Vollgeschossen eine maximale Gebäudehöhe von 7,5 m 
 bei zwei Vollgeschossen mit einem weiteren optionalen Nicht-Vollgeschoss eine maximale 
Gebäudehöhe von 10,5 m
 bei drei Vollgeschossen eine maximale Gesamthöhe von 10,5 m
erreichen. 
Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke ( beispielsweise
auch für kinderreiche Familien) ermöglicht und gleichzeitig ein verträglicher Übergang zwischen 
dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt. 
Um für das neue Schulgebäude ausreichend Flexibilität zu sichern, wird dessen m aximale 
Gesamthöhe mit 13 m kalkuliert und entsprechend mit NHN -Bezug festgesetzt. Zugleich 
können sich künftige Interessenten für die angrenzenden Neubaugrundstücke darauf einstellen, 
welche Dimension die Grundschule bekommen könnte.
Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für 
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig 
um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden.
Zum Schutz der Erdgeschossbere iche vor Überflutungen, beispielsweise bei 
Starkregenereignissen, wird den Bau verantwortlichen empfohlen, die jeweilige Oberkante des 
Erdgeschossfertigfußbodens mindestens 0,30 m über der geplanten Erschließungsstraßenhöhe 
anzuordnen. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor 
Überflutungen zu treffen ( z. B. Schwellen, Drainage -Rinnen mit ausreichenden Breiten und 
Tiefen).

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6.2.2 Überbaubare Flächen
Der städtebauliche Entwurf bildet mit seiner Baukörperstellung Raumkanten, Plät ze, öffentliche 
sowie private Räume, sodass überschaubare Straßenzüge und Nachbarschaften entstehen. 
Die Bebauungsplan -Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen 
lässt Baufenster entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich die 
konzeptionellen Grundzüge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts widerspiegeln. 
Gleichzeitig ermöglichen die festgesetzten Baufenster eine gewisse Variabilität in der 
Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. Bei der Lage der Gebäude im Baufeld 
ist zu berücksichtigen, dass für Doppelhäuser und Hausgruppen –zur Sicherung eines 
geordneten Erscheinungsbilds –Profilgleichheit (d. h. u. a. eine einheitliche vordere 
Gebäudeflucht, gleiche Firsthöhe, einheitlich in Material und Farbe) festgesetzt ist. Eine 
versetzte Gebäudeflucht kann bei Doppelhäusern zugelassen werden, wenn die Planzeichnung 
diese vorsieht.
Um eine optimale Ausnutzung der Baufelder zu ermöglichen, können die zur Hauptgartenseite 
ausgerichteten Baugrenzen ausn ahmsweise durch lichtdurchlässige, zur Gartenseite offene
Terrassenüberdachungen überschritten werden. Die Terrassenüberdachungen sind in ihren 
Maßen auf maximal 2/3 der Gebäudebreite und einer maximalen Tiefe von 3,0 m zu begrenzen
(vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.3.1).
Je nach Grundstücksgröße u nd -zuschnitt wird einer der Faktoren GRZ, Baugrenze oder 
Stellplatzbereitstellung zuerst das Limit der Ausnutzbarkeit vorgeben.
Für die nördliche Gemeinbedarfsfläche wird ein großzügiges Baufenster festgesetzt , um eine 
flexible Lage und Stellung der Schulbaukörper zu ermöglichen. Voraussichtlich wird ein 
Wettbewerb den städtebaulich -/ architektonischen Entwurf für das künftige Gebäude 
bestimmen, der konkretisierend das angemessene Einfügen in die Umgebung quali fiziert. Den 
Teilnehmenden des Architekturwettbewerbes wird als Rahmenbedingung vorgegeben, den 
schützenswerten Baumbestand auf dem zukünftigen Schulgrundstück soweit wie möglich zu 
erhalten.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Grundsätzlich wird eine offene Bauweise (§ 22 Abs. 1 BauNVO) festgesetzt. Auf diese Weise 
wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit angemessener städtebaulicher Dichte 
gesichert. Die Bauweise wird in den einzelnen Baufeldern durch Festsetzungen zu 
Hausgruppen, Doppel - und Einzelhäusern konkretisiert –naturgemäß werden die beiden 
erstgenannten Gebäudearten zueinander grenzständig errichtet, müssen jedoch an ihren 
Endpunkten die erforderliche Abstandsfläche einhalten. Somit wird insgesamt ein Angebot an 
verschiedenen Wohnarten im Plangebiet erzielt, in den einzelnen Bereichen dennoch eine 
gewisse Homogenität erreicht. 
Im zentralen Bereich des Plangebi ets und im westlichen Bestand überschreiten jeweils ein
Baufenster für Reihenhäuser (Hausgruppen) bzw. für ein Mehrfamilienhaus die gemäß
BauNVO in offener Bauweise vorgegebene maximale Baukörperlänge von 50 m. Daher stellt
die Festsetzung der abweichenden Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO) sicher, dass die 
jeweiligen Gebäude an ihren Endpunkten dennoch mit Grenzabstand errichtet werden.

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Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist in den für Einfamilienhausbebauung 
vorgesehenen Bereichen WA 2-5, WA 7-12 auf zwei je Doppelhaushälfte / Reihenhausscheibe 
begrenzt, sodass beispielsweise auch Einliegerwohnungen für Familienmitglieder realisierbar, 
ortsuntypische Verdichtung en mit Kleinstwohnungen jedoch ausgeschlossen sind. In den für 
Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Bereichen wird keine Begrenzung vorgenommen, da sich 
hier ohne voreilige Reglementierung variable Gebäudetypen und Wohnformen entwickeln 
können sollen.
6.2.4 Dachform, Dachaufbauten
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu 
erreichen. Flachdächer (mit einer D achneigung von maximal 5°) in Kombination mit einer 
Dachbegrünung leisten einen Beitrag zum Entwässerungskonzept sowie zur Verbesserung des 
Mikroklimas. Aus diesen Gründen sind diese im gesamten Plangebiet –mit Ausnahme der 
Bestandsbebauung an der Heriburgstraße und dem Heimathaus –verbindlich festgesetzt.
Die an der Heriburgstraße gelegenen Bestands -Mehrfamilienhäuser (WA13+14) verfügen derzeit 
über Satteldächer mit einer Dachneigung von etwa 30°. Gleichzeitig weist die umgebene 
Baustruktur eine deutlich stärkere Dachneigung auf. Um den zeitgemäßen 
Architekturansprüchen gerecht zu werden und eine architektonische F lexibilität sicherzustellen, 
wird für die WA13+14 eine Dachneigung von 38 -45° festgesetzt, welche im Falle einer 
Dachsanierung ode r eines Neubaus einzuhalten ist . Die in der Planzeichnung dargestellte 
Firstrichtung ist einzuhalten. Die Dachflächen der Gebäude des WA 13 bzw. WA14 sind innerhalb 
der Baufelder mit einer einheitlichen Dachneigung auszuführen. Auf die Vorgabe e iner
Dachbegrünung wird aufgrund der starken Dachneigung verzichtet.
Die Bestandsgebäude des Heimathauses werden planungsrechtlich gesichert. Da es si ch um 
baulichen Bestand handelt, werden auch für diese Baukörper keine Flachdächer und auch 
keine Dachbegrünung vorgegeben. Die in der Planzeichnung ersichtlichen Firstrichtungen und 
Dachneigungen orientieren sich am Bestand.
Dachaufbauten –wie beispiels weise Solaranlagen –sind gemäß der im Kapitel „Bauhöhe“ 
benannten Ausnahmeregelung zulässig, sofern sie allseitig um mindestens 1,00 m von den 
Außenwänden zurückgesetzt werden. Weitere Dachaufbauten sowie Dachterrassen sind 
unzulässig, weil sie aufgrund d er erforderlichen Brüstungen und der zu erwartenden 
blickdichten Einfassungen den gestalterisch gewünschten Effekt der Rücksprünge 
konterkarieren würden.
Ortgang- und Dachüberstände si nd für eine einheitliche Einfachheit und Klarheit des 
Baugebiets unzulässig.
Profilgleichheit bei Doppel-/ Reihenhäusern
Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen (Reihenhäuser) sind 
jeweils profilgleich (vgl. Kapitel 6.2.2) und einheitlich in Material und Farbe zu errichten. Dieses 
Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich -
funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich -architektonisch zum Ausdruck zu bringen. 
Dadurch werden moderne Gebäudetypen ermöglicht, damit das Baugebiet eine eigenständige 
Identität entwickeln kann.

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6.2.5 Gestalt
Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische Architektur mit Flachdächern vor.
Fassade: Materialität und Farbgebung
Die Gebäude in den Allgemeinen Wohngebieten sollen durch eine grundsätzliche Einheitlichkeit
des Außenwandmaterials den zusammenhängenden Siedlungscharakter unterstreichen, um ein
städtebaulich gemeinschaftlich geprägtes Wohngebiet zu erreichen. Zugleich verbleibt den
zukünftigen Bauverantwortlichen ein gestalterischer Spielraum. Die Gebäude sind mit roter /
rotbrauner / weißer bis beiger Klinkerfassade oder weißer bis beiger Putzfassade zu erstellen
(vgl. Textliche Festsetzungen Pkt. 2.1.5 i.V.m den auf der Planzeichnung angegebenen
Fassadenfarben nach RAL Classic). Ein Nebeneinander von roten Klinker- und roten
Putzbauten würde –ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mit ihren Reflexionen und
ihrer Fernwirkung –absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen, sodass sie
ausgeschlossen sind. Dunkle Klinker- oder Putzbauten würden nicht dem Ziel der
klimagerechten Stadtentwicklung entsprechen, weil sie bei starker Sonneneinstrahlung einen
Aufheizungseffekt erzielen.
Für den Sonderbaukörper der Grundschule ist eine erkennbare Andersartigkeit denkbar, um die 
unterschiedliche Nutzung auch optisch zum Ausdruck zu bringen.
Material und Farbgebung bei Doppel-/ Reihenhäusern
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds sind die einzelnen Wohneinheiten der
Doppel- und Reihenhäuser mit einer einheitlichen Farbgebung und Materialwahl zu errichten,
um den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang
auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck bringen.
6.2.6 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen
Die Zuordnung ergänzender Anlagen wie Garagen / Carports / Stellplätze oder auch
Nebenanlagen wie Geräteschuppen etc. auf den Grundstücken kann die städtebauliche
Gesamterscheinung wesentlich beeinflussen.
Die dem städtebaulichen Entwurf zugrundeliegende Anzahl an Kfz-Stellplätzen orientiert sich an
der Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Demnach muss für Wohnungen unter 150 m²
Wohnfläche jeweils ein Stellplatz nachgewiesen werden. Für Wohnungen über 150 m²
Wohnfläche sind zwei Stellplätze nachzuweisen, von denen einer als sogenannter gefangener
Stellplatz angelegt werden kann. Für öffentlich geförderten Wohnraum ist ein Kfz-Stellplatz je
zwei Wohnungen nachzuweisen.
Der Bebauungsplan enthält entsprechende Vorschläge zur Unterbringung der Kfz-Stellplätze.
Zur Vermeidung übermäßiger Erschließungsstiche und Vorgartenzonen (Vorgartenbereiche
sind die Flächen, die zwischen der direkten Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser
Erschließung zugewandten Baugrenze liegen) werden bei einigen Hausgruppen, Doppel- und
Mehrfamilienhäusern die Stellplätze nicht direkt vor dem Wohngebäude, sondern wohnungsnah
in Kfz-Sammelstellplatzanlagen zugeordnet. Um eine uneinheitliche Anordnung auf den
Baugrundstücken auszuschließen und zugleich die den öffentlichen Raum prägende
Vorgartenzone freizuhalten bzw. einheitlich zu gestalten, sind Garagen und Carports nur
innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen

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zulässig. Anstelle von Garagen und Carports sind hier auch oberirdische Kfz-Stellplätze
zulässig. Des Weiteren können innerhalb der Baugrenzen gebäude-integrierte Garagen-
lösungen errichtet werden, welche sich dann auf Erdgeschoss- oder Kellerebene der
Wohngebäude befinden. Durch die damit verbundene Freihaltung der quartiersprägenden
Vorgartenzone wird die Versiegelung des Baugrundstückes verringert. Die integrierten
Stellplatzlösungen sind wie in der dargestellten Axonometrie zu verstehen:
Abbildung 2: Axonometrie zur Verdeutlichung integrierter Stellplatzlösungen
Für einzelne Mehrfamilienhäuser können die Stellplätze mangels ausreichender
Außenbereichsflächen voraussichtlich nicht vollständig ebenerdig bereitgestellt werden,
weshalb Tiefgaragen vorgesehen sind –ihnen zugehörig sind Bereiche für Ein- und Ausfahrten
festgesetzt.
Garagen und Carports müssen einen vorderen Abstand von mindestens 3,0 m zur
Erschließungsfläche (Garagenvorfläche) einhalten. Dabei muss beachtet werden, dass die
mindestens 3 m lange Garagenvorfläche gegebenenfalls zur Errichtung eines zweiten,
gefangenen Stellplatzes auf 5 m erweitert werden muss. Zur seitlichen
Straßenbegrenzungslinie müssen Garagen einen Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um
auf dem entstehenden Streifen eine angemessene Eingrünung zu ermöglichen.
Nicht-überdachte Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit
„St/Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig.
Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs in den Natur- und Wasserhaushalt im Zusammenhang 
mit Kfz-Stellplätzen sind unter Kap. 6.6.2 zu finden.
Fahrrad-Abstellanlagen, Sammelanlagen für Abfall
Für Fahrrad-Abstellanlagen (auch überdacht) und Sammelanlagen für Abfälle wird keine
räumliche Zuordnung getroffen –sie müssen in der Regel möglichst bequem erreichbar sein.
Sofern sich Abfallbehälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen
Vorgartenbereichen befinden, sind sie aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder
Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.

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Nebenanlagen
Die Errichtung von Nebenanlagen (wie beispielsweise Gartenschuppen) wird zur Vermeidung
einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung der den
öffentlichen Raum prägenden Vorgartenzone so reglementiert, dass sie nur innerhalb der
überbaubaren Flächen oder außerhalb der Vorgärten zulässig sind. Vorgartenbereiche sind die
Flächen, die zwischen der direkten Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser
Erschließung zugewandten Baugrenze liegen.
Die Größe dieser Nebenanlagen wird –außerhalb der Baufenster –auf 10 m² Grundfläche je
Doppel- und Reihenhauseinheit festgesetzt. Bei Mehrfamilienhäusern wird die zulässige
Grundfläche für Nebenanlagen auf 20 m² je Gebäude erweitert. Diese Regelung wird getroffen,
damit kleine Grundstücke nicht übermäßig verdichtet werden. Die Nebenanlagen müssen einen
Abstand zu den öffentlichen Flächen von mindestens 0,5 m haben, um eine Eingrünung zu
ermöglichen und dadurch eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen.
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich
oder Terassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden
Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des neuen Wohngebi ets erfolgt von Süden über die Straße Kirschgarten
durch zwei Zufahrten sowie von Osten über die Hobbeltstraße. Somit besteht die Wahl -Option 
zwischen zwei Verkehrsrouten zum übergeordneten städtischen Straßenverkehrsnetz.
Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bestandsstraßen wurden durch ein
externes Verkehrsgutachten beurteilt. Es beinhaltet aktuelle Verkehrsdaten, prognostiziert die
zu künftig zu erwartende Verkehrsbelastung ohne sowie mit dem Vorhaben und führt
Leistungsfähigkeitsnachweise durch1.
Derzeit weist der Knotenpunkt Hobbeltstraße / Kirschgarten in den Spitzenstunden eine geringe 
Verkehrsbelastung von rund 500 Kfz/h (als Summe aller Knotenpunktzuflüss e) auf –den
Knotenpunkt Kirschgarten / Wedemhove frequentieren weniger Kfz ( rund 130 Kfz/h ). D ie
spitzenstündliche Verkehrsbelastung des Knotenpunkts Heriburgstraße liegt bei rund 160 Kfz/h 
in der Morgenspitze. Eine Abschätzung der Verkehre für die kommenden Jahre wird in einer 
zweistufigen Prognosebetrachtung ermittelt: Für diesen „Prognose-0-Fall 2035“wird zuerst der 
Bestandsverkehr im Unter suchungsgebiet um 5% angehoben, ehe darauf aufbauend eine 
potenzielle –durch die Umbaumaßnahmen der B 51 ergebende Verkehrsverlagerung (aufgrund 
einer m öglichen Abbindung der Lützowstraße ) als Betrachtungsfall auf der sicheren Seite 
liegend –berücksichtigt wird (+1.000 Kfz/Tag im Querschnitt).
Auf Basis des „Prognose-0-Falls 2035“wird die potenzielle Verkehrsbelastung durch das
entstehende Wohngebiet abgeschätzt („Prognose-1-Fall 2035“).Der Bebauungsplan Nr. 562
ermöglicht etwa 180 Wohneinheiten, welche einen Mehrverkehr von etwa 660 Kfz-Fahrten am
1 „Verkehrstechnische Untersuchung. Bebauungsplan Nr.562 ‚Kirschgarten‘ in Münster-Handorf“, 
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 02.12.2020

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Tag erzeugen. Darüber hinaus wird der Neubau bzw. die Erweiterung der Matthias-Claudius-
Grundschule planungsrechtlich vorbereitet. Dabei wird der schulbezogene Neuverkehr auf
Grundlage von 480 Schulkindern abgeschätzt, sodass diesbezüglich rund 440 Kfz-Fahrten am
Tag (Worst-Case-Betrachtung) entstehen. Insgesamt ist durch die Entwicklung des
Bebauungsplans Nr. 562 „Kirschgarten“mit einem Neuverkehr von etwa 1.100 Kfz-Fahrten am
Tag zu rechnen. Der Knotenpunkt Hobbeltstraße / Kirschgarten weist zukünftig in den
Spitzenstunden eine Verkehrsbelastung von ca. 560 Kfz/h in der Morgenspitze und 620 Kfz/h in
der Nachmittagsspitze auf. Der Knotenpunkt Kirschgarten / Wedemhove liegt dann bei rund 200
Kfz/h in der Morgen- und Nachmittagsspitze. Die Verkehrsbelastung des Knotenpunkts
Heriburgstraße liegt zukünftig bei rund 330 Kfz/h in der Morgenspitze und rund 120 Kfz/h in der
Nachmittagsspitze. Dabei ist die Morgenspitze vor allem durch einen einkalkulierten Hol- und
Bringverkehr der Eltern („Elterntaxi“)zu erklären.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell an allen untersuchten Knotenpunkten die
bestmögliche Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs nach den einschlägigen Kriterien vorliegen.
Auch im „Prognose-1-Fall 2035“(Planfall) verändert sich die Qualitätsstufe nicht, sodass keine
spürbaren Verschlechterungen der Wartezeiten für die Verkehrsteilnehmenden durch die
Realisierung des Baugebiets entstehen.
Die Straße Kirschgarten ist ein Abschnitt der Veloroute zwischen Münster und Telgte und wurde
bereits während des Bauleitplanverfahrens als Fahrradstraße ausgebildet. Aus
verkehrstechnischer Sicht ergeben sich daraus keine Konflikte mit dem Vorhaben. Vielmehr ist
eine Förderung der nachhaltigen Mobilität und des ÖPNV aufgrund der direkten Anbindung an
die Veloroute sinnvoll.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken
gegen das Vorhaben bestehen.
6.3.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr
Die südlichen Zufahrten über die Straße Kirschgarten sowie die östliche Zufahrt über die
Hobbeltstraße münden in einer inneren, U-förmigen Erschließung als Tempo 30-Zone. Diese
Haupterschließung ist im Trennprinzip mit einer 5,50 Meter breiten Straße sowie beidseitigen
Hochbord-Gehwegen von 2,50 Meter Breite vorgesehen. Außerdem wird hier die Möglichkeit
gegeben, im öffentlichen Straßenraum zu parken. Mittig des Rings liegt ein Stich, der als
Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) ausgestaltet ist. Hierdurch erübrigen sich
abgegrenzte Fuß- und Radwege, sodass eine Gesamtbreite von sieben Metern ausreicht.
Straßenbäume entlang der öffentlichen Erschließungsstraßen können –sofern technisch
umsetzbar –im Zuge der konkreten Straßenausbauplanung berücksichtigt und durch das
zuständige Fachamt mit weiteren Anforderungen wie beispielsweise Grundstücksein- und
ausfahrten, Gehwegen oder notwendige Leitungen abgestimmt werden. Diese innere
Erschließung –in Verbindung mit kurzen Wohnwegen (z.T. nur für den gelegentlichen
Bedarfsfall anfahrbar) –sichert die Erreichbarkeit des gesamten Plangebiets. Gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 21 BauGB werden diese als private Stichstraßen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für
Anlieger und Erschließungsträger festgesetzt. Rückwärtige Dungwege werden als Flächen mit
Gehrechten für Anlieger dargestellt.
Das gesamte Wohngebiet ist in seiner Dimensionierung so angelegt, dass dreiachsige
Rettungs- und Müllfahrzeuge fahren und gegebenenfalls wenden können.

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Um den neuen Ein- und Ausfahrtsbereich auf die Hobbeltstraße möglichst verkehrssicher zu
gestalten, wird in der Planzeichnung hinweislich ein Sichtfeld aufgenommen.
Der zukünftige Standort der Matthias-Claudius-Schule wird für Kraftfahrzeuge von Nordwesten
über die bisherige Zufahrt des Bürgerbads erschlossen. Stellplätze –sowohl für die Pädagogen
als auch für den Hol- und Bringverkehr der Eltern –sind in unmittelbarer Lage zur bestehenden
Heriburgstraße westlich des zukünftigen Schulgrundstücks geplant. Dadurch wird der
motorisierte Individualverkehr weitestgehend aus dem Neubaugebiet herausgehalten und
dennoch eine direkte Anbindung an das Verkehrsnetz geschaffen.
Ergänzende separate Fuß- und Radwege werden entlang des Juffernbachs, innerhalb der
„GrünenMitte“sowie entlang der nördlichen Plangebietsgrenze geführt. Darüber hinaus soll der
nördlich im Geltungsbereich verlaufende Fuß- und Radweg mit der bestehenden Fuß- und
Radwegerschließung entlang des Juffernbachs verbunden werden, damit ein ausgebautes
öffentliches Fuß- und Radwegenetz außerhalb des Schulgrundstücks angeboten werden kann.
Alle Wege sollen in einem attraktiven Umfeld verlaufen und kurze, sichere Wege für die
Bevölkerung sicherstellen, um den Wohnkomfort zu maximieren.
Zusätzlich zu den Stellplätzen auf den Privatgrundstücken werden im öffentlichen Straßenraum
Besucherstellplätze in einer Größenordnung von ca. 30 % der geplanten Wohneinheiten
vorgesehen. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs werden mögliche Kfz-Stellplätze
exemplarisch dargestellt. Für die weiteren öffentlichen Erschließungsflächen (Tempo-30-Zone)
erfolgen keine Verortungen potenzieller Kfz-Stellplätze, weil die Anwohnenden
selbstverantwortlich im Straßenraum parken dürfen.
Eine zeitgemäße, stadtverträgliche Mobilität ist ein wesentliches Handlungsfeld der „SmartCity
Münster“.Im Bebauungsplan ist nördlich des Heimathauses eine öffentliche Verkehrsfläche in
Form einer Quartiersstation vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing-Mobile,
öffentlicher Kfz-Stellplatz mit Elektroladeoption oder auch für (Lasten-)Bikesharing,
Elektrofahrrad-Lademöglichkeit und Verortung einer Paketstation dienen kann.
Abbildung 3: Exemplarische Verortung von denkbaren Smart-City-Dienstleistungen

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Um ausreichend Flexibilität für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren, trifft die 
Planzeichnung hierfür keine starren Festsetzungen . Die Quartiersstation verfolgt das Ziel, den 
zukünftigen Bewohnenden den Umstieg vom konventionellen eigenen Auto auf alternative 
Fortbewegungsmittel sowie auf umweltfreundliche Alternativen zu erleichtern.
6.3.3 ÖPNV 
Durch Handorf verkehren drei innerstädtische Buslinien: Linie 2 vom Hauptbahnhof Münster bis 
zur Kaserne Handorf, Linie 4 zwischen dem Clemenshospital und dem Waldfriedhof Lauheide 
sowie Linie 10 vom Hauptbahnhof Münster bis zur Fachklinik Hornheide. Eine Anbindung an die 
Innenstadt ist somit über eine regelmäßige Bustaktung von jeweils zwanzig Minuten gegeben. 
Die nächstgelegene Haltestelle „Kirschgarten“ befindet sich in etwa 500 m Fußentfernung –bis 
zum östlichsten Grundstück des Plangebiets beträgt diese Entfernung in etwa einen Kilometer. 
Somit besteht bereits eine fußläufig erreichbare Anbindung an den öffentlichen 
Personennahverkehr. Langfristig, auch in Bezug auf das perspektisc he Wohnbaugebiet 
Kötterstraße, ist eine weitere ÖPNV -Verbindung entlang der Hobbeltstraße inkl. Haltestelle 
östlich des Plangebiets erneut zu prüfen.
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Ver- und Entsorgungsleitungen sind im Bereich der öff entlichen und privaten Wegeflächen 
unterzubringen.
6.4.1 Entwässerung 
Durch das westliche Drittel des Plangebiets fließt in Süd -Nord-Richtung der „Juffernbach“. 
Neben seiner ökologischen Funktion hat er auch Bedeutung für die 
Niederschlagswasserbeseitigung. Er soll renaturiert und um beidseitig 15 m breite 
Schutzstreifen ergänzt werden. Dementsprechend ist er in der Planzeichnung überlagernd als 
Fläche für die Wasserwirtschaft in Kombination mit einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt.
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen 
(Trennsystem).
Aufgrund des relativ hohen Grundwasserstandes und der nur schwach wasserdurchlässigen 
Bodenbeschaffenheit ist eine komplette Versickerung des Niederschlagswassers nicht 
möglich. Das Gefälle des Plangebiets ist von Ost n ach West zum Juffernbach geneigt , sodass
ein natürlicher Ablauf des anfallenden Regenwassers gesichert ist. Auf tiefster Geländelage 
wird ein Retentionsraum vor der Einleitung in den Juffernbach notwendig , welcher unter 
anderem die Funktion der Regenwasserrückhaltung übernimmt. Dieses verfügt über ein nur 
geringes dauerhaftes Einstauvolumen und muss deswegen nicht umzäunt werden, wodurch ein 
Naturerholungswert für die zukünftigen Bewohnenden des Baugebiets entsteht. Der Bereich hat 
eine Gesamtgröße (einschließlich Böschungen und Vegetationsrand) von ca. 4.000 m². 
Betriebstechnisch wird er von Norden –für zu-Fuß-Gehende auch von Süden über einen Fuß-
und Radweg –erschlossen.
Über den Retentionsraum hinaus w erden weitere Versickerungsmöglichkeiten durch 
mindestens extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern zwingend erforderlich (vgl. Pkt. 
6.6.2).

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6.4.2 Technische Infrastruktur
Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Chancen zu nutzen und neue Baugebiete als
zukunftsweisende energetisch hocheffiziente Neubausiedlungen zu planen. Unter der Vision
Klimaneutralität 2030 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu
werden –das bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 95 % im Vergleich
zu 1990 gesenkt werden sollen (vgl. Ratsbeschluss vom 11.12.2019, V/0770/2019/E1). Unter
anderem sollen aktive und passive solare Maßnahmen bei der Errichtung der Gebäude sowie
technische Möglichkeiten für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte Anwendung finden. Für alle Neubauten sind Dachbegrünungen (vgl. Kapitel 6.6.2)
festgesetzt und insbesondere in Hinblick auf Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte
sinnvoll. Eine Kombination der Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage ist zu begrüßen,
da Synergieeffekte auch mit positiven Auswirkungen für die Bewohnenden des Quartiers zu
erwarten sind: Die Dachbegrünung kühlt auf natürliche Weise die Innenräume der Gebäude und
dient gleichzeitig als Befestigungsbasis der Photovoltaikanlage mit ökologischeren Effekten als
andere Materialien wie beispielsweise Betonteile erzeugen könnten. Darüber hinaus wird durch
den Kühlungseffekt der Dachbegrünung von einer Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage
ausgegangen.
Die Bereitstellung der Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom etc. erfolgt in
enger Abstimmung mit den entsprechenden Anbietern durch eine Erweiterung bestehender
Netze. Am südlichen Rand des Plangebiets (westlich des Heimathauses) besteht eine
Ortsnetzstation. Durch die Realisierung der neuen Wohnbauflächen, wird diese durch eine
weitere im zentralen Bereich des Baugebiets ergänzt, sodass der ermittelte Bedarf an
elektrischer Energie abgedeckt wird.
Eine Versorgung des zukünftigen Baugebiets Kirschgarten mit Fernwärme kann bei Bedarf
ermöglicht werden, weil der entsprechende Fernwärmestandort gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO
ausnahmsweise im Baugebiet zugelassen werden kann. Ein potenzieller Standort für eine
Energiezentrale ist das zukünftige Schulgrundstück. Eine festgesetzte Verortung der
Energiezentrale in der Planzeichnung ist nicht notwendig, da es sich bei dem erforderlichen
technischen Bauwerk um eine Nebenanlage (gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO) handelt.
6.4.3 Entsorgung
Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar 
vorgenommen. Entsprechende Sammelstellen für Abfall sind in der Planzeichnung ersichtlich.
6.4.4 Versorgungseinrichtungen 
Ein wohnungsnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs ist sichergestellt. In einem 
fußläufigen Versorgungsradius von etwa einem Kilometer befinden sich zwei
Lebensmittelmärkte sowie weitere grundbeda rfsdeckende Einkaufsmöglichkeiten und 
Dienstleister. 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Mit dem Bebauungsplan Nr. 562 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, 
die sanierungsbedürftige Matthias-Claudius-Schule, welche bislang nordwestlich des 
Plangebiets an der Drostestraße liegt , im Plangebiet nach modernen schulpädagogischen

Bebauungsplan Nr. 562
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Konzepten neu zu errichten. Dazu wird in die Planzeichnung eine Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung Sch ule aufgenommen . Mit dem Neubau wird die derzeit zweizügige 
Grundschule auf eine maximale Vierzügigkeit erweitert, sodass der perspektivische Bedarf 
gedeckt wird. Die für den Schulbetrieb erforderliche Turnhalle soll am Altstandort an der 
Drostestraße in fußläufiger Nähe –außerhalb des aktuellen Plangebiets –errichtet werden.
Nördlich grenzt die fünfgruppige Kin dertagesstätte „Eichenaue e.V.“an das Plangebiet an. 
Weitere Bedarfe, die im Plangebiet zu verorten wären, werden nicht erwartet.
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielflächen wird durch die Errichtung 
eines Spielplatzes i n der „Grünen Mitte“ des Plangebiets mit einer Größe von ca. 2.850 m² 
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans gedeckt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
Die Festsetzung von Grünflächen und Begrünungen zielen im Wesentlichen darauf ab, das 
Freiraum- und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen 
durch die Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima 
positiv beeinflusst werden.
6.6.1 Öffentliche Grünflächen
Die „Grüne Mitte“des Plangebiets ist siedlungsprägend. Sie gliedert das Baugebiet und führt 
ihm eine Aufenthaltsqualität durch Sport- und Spielmöglichkeiten sowie wohnumfeldumgebende 
Naherholungsbereiche zu. Dadurch wird das Wohngebiet auch für Kinder und Familien attraktiv 
gestaltet. Diese Fläche wird –ebenso wie straßenbegleitende Grünsäume und der Juffernbach-
Grünzug –als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Zur Unterstützung d es nachhaltigen 
Grundgedankens soll der schützenswerte Baumbestand im gesamten Plangebiet so weit wie 
möglich erhalten bleiben und in das städtebauliche Konzept eingearbeitet werden.
Im erweiterten Radius des Plangebiets wird der nahegelegene Auenbereich d er Werse mit 
seinen bestehenden Fuß - und Radwegen den Bedürfnissen der Bewohn enden nach 
Naherholung und Bewegung gerecht.
Im Westen des Plangebi ets schafft der Bebauungsplan die Möglichkeit, den bislang teilweise 
verrohrten Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL) zu renaturieren. Die hierfür 
benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums sowie der Retentionsraum 
wird als öffentliche Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die 
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses wiedergegeben. 
Somit ist von einer multifunktionalen Nutzung des Renaturierungsbereiches auszugehen: Er 
dient vor allem dazu, dem Juffernbach mehr Raum zu geben, dennoch können 
gewässerverträgliche Nutzungen zugelassen werden, sodass der Bereich auch für Bürgerinnen 
und Bürger zur Naherholung bereitsteht.
6.6.2 Grünflächen auf Privatgrundstücken
Ergänzend zum öffentlichen Naherholungsangebot greifen die Doppel- und Reihenhäuser auf 
ihre Grün-/ Gartenbereiche als wohnungsnahe Rückzugsräume zurück. Bewohn ende der 
Geschosswohnungsbauten können gemeinschaftlich ihre Grünflächen auf den jeweiligen 
Grundstücken nutz en. Da sie Bestandteil der Wohngrundstücke sind, erfolgt keine 
eigenständige Festsetzung.

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Als Maßnahme zur Förderung des lokalen und natürlichen Wasserhaushaltes sowie zur 
Gestatung offener und begrünter Straßenräume, sind die in Kapitel 6.2.6 definierten 
Vorgartenbereiche mit Ausnahme der notwendigen Zuwege und Zufahrten, 
Fahrradabstellanlagen und Sammelanlagen für Abfälle gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu 
unterhalten. Diese und weitere n icht überbaute Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für 
andere zulässige Zwecke benötigt werden, als Grünflächen herzustel len und zu unterhalten. 
Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z. B. versickerungsfähige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) anzulegen , 
auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und einer nur schwach 
wasserdurchlässigen Bod enbeschaffenheit auszugehen ist. Bei dem Baugebiet Kirschgarten 
handelt es sich hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass eine Behandlung des 
Regenwassers nicht notwendig ist. Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden 
(v.a. Sommer) die Grundwasserneubildungsrate unterstützen.
Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm 
dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (vgl. Textliche Festsetzungen 
Pkt. 1.5.7).
Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen 
(Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle 
Flachdächer (maximale Neigung von 5°) von Hauptbaukörpern und Garagen dauerhaft 
mindestens extensiv zu begrünen. Diese Vorgabe gilt auch für die großflächigen Flachdächer 
des zukünftigen Schulgebäudes. In der Abwägung überwiegen die positiven Wirkungen im 
Verhältnis zum überschaubaren wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauverantwortlichen.
6.6.3 Einfriedungen
Um die von den öffentlichen Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten 
abzusichern, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Grundstückseinfriedungen. 
Einfriedungen der Baugrundstücke an Straßen, Fuß -/Radweg bzw. privaten 
Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs - bzw. Erschließungsfläche 
zugewandten Eingrünung von m indestens 0,3 m Tiefe zulässig. Hinter dieser Eingrünung 
gelegene Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auf diese 
Weise wird die Qualität des einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von 
Gebäuden und Freiflächen ermöglicht.
6.6.4 Wald
Der Gehölzbestand im Nordwesten des Plangebi ets ist beim Landesbetrieb Wald und Holz als 
Fläche mit Waldeigenschaft registriert. Es handelt sich um einen innerstädtischen Wald mit der 
Erholungsstufe I.
Zur Realisierung der Schul e wird für einen Teil des Waldbestandes eine Festsetzung als 
Gemeinbedarfsfläche vorgesehen, sodass der Wald rein planungsrechtlich seine 
Waldeigenschaft verliert. Zur zukünftigen Gestaltung der Matthias -Claudius-Schule sowie zur 
Gliederung der Außenbereic hsflächen ist die Auslobung eines Architektenwettbewerbes
beabsichtigt. Dabei soll als Rahmenbedingung vorgegeben werden, den vorhandenen 
Gehölzbestand mit Waldeigenschaft auf dem zukünftigen Grundstück der Schule so weit wie 
möglich zu erhalten und in die Schulhofgestaltung zu integrieren. Der weitere Baumbestand,

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insbesondere die Flächen des dortigen „Walles“, werden als Waldflächen im Bebauungsplan 
planungsrechtlich gesichert.
Eine weitere Fläche mit Waldeigenschaft befindet sich im Westen des Plangebi ets entlang des 
Juffernbach-Gewässerverlaufes. Die beabsichtigte Renaturierung des Juffernbaches erfordert 
einen Eingriff in d ie bestehende Situation. Wo die Realisierung der Renaturierung es zulässt,
soll möglichst v iel Baumbestand erhalten werden –doch wird eine Festsetzung als Auenwald 
aufgrund des Renaturierungsbereiches nicht möglich sein. Die Umsetzung der Renaturierung 
des Juffernbaches inklusive potenzieller Aufforstungsbereiche überwiegt aus ökologischer Sicht 
den Erhalt des Baumbestandes. Um den üb ergeordneten Fachplanungen weitestgehend 
Rechnung zu tragen, werden die waldbestockten Bereiche, welche voraussichtlich nicht für die 
Umsetzung der Renaturierung benötigt werden, in der Planzeichnung als Fläche für „Wald“ 
übernommen. Die davon betroffenen Flächen befinden sich im E igentum Dritter . In diesen 
Bereichen soll der Baumbestand erhalten , gepflegt sowie bei Ausfall ersetzt werden. Die Stadt 
Münster sieht keine Veranlassung, aus städtebaulichen Gründen die durch den Landesbetr ieb 
Wald und Holz vorgebrachten Betroffenheiten im Binnenverhältnis zwischen Fachbehörde und 
Eigentümer auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen.
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans ist Forstausgleich bereitzustellen . Insgesamt 
werden 6.389 m² Fläch en mit Waldeigenschaft in Anspruch genommen, die im Verhältnis 1:2 
auszugleichen sind. Eine Erstaufforstung wird auf einer gegenwärtig als Acker genutzten Fläche 
mit einer Größe von 12.778 m² (Gemarkung Handorf, Flur 5, Flurstück 41) erbracht.
Südöstlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt eine weitere Waldfläche. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenst er nähern sich dem Waldrand auf etwa 30 m, 
sodass eine Beeinträchtigung des Wald es durch die Neubebauung nicht zu erwarten ist.
Gleichzeitig ist durch die Einhaltung des e rforderlichen Waldabstandes weder von einer
Gefährdung der zukünftigen Bewohnenden (z. B. durch Baumstürze etc.) noch von einer 
Beeinträchtigung der Wohnqualität (u. a. durch Verminderung des Schattenwurfes, 
Feuchtigkeit, Eintrag von Ästen und Laub ) auch auf den nächstgelegenen Grundstücksflächen 
auszugehen.
6.6.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität des 
Quartiers sichergestellt. Zudem wer den durch diese Festsetzungen Versiegelungen vermieden 
und damit das Entwässerungskonzept unterstützt.
In der Planzeichnung sind mehrere Bäume als zu erhalten festgesetzt. Sie dürfen nicht 
beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind dur ch Neuanpflanzungen mit 
einheimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem 
Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) (vgl. Textliche 
Festsetzungen Pkt. 1.6.1).
Zur Umsetzung einer harmonischen städtebaulichen Gebäudeanordnung und zur Herrichtung 
der Infrastruktur müssen in einigen Ausnahmefällen erhaltenswerte Bäume entfernt werden. 
Straßen- bzw. Platzbäume sind ein wichtiges räumliches Gestaltungsmittel mit gliedernden und 
ökologischen Funktionen. Innerhalb der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sollen, zur 
Minderung einer potenziell störenden Prägung durch Stellplatzanlagen, je angefangene sechs

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Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht gepflanzt, dauerhaft u nterhalten und 
gepflegt werden. Ebenso können Straßenbäume im Zuge der konkreten Straßenausbauplanung 
berücksichtigt werden. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. 
Für private Stellplatzanlagen werden entsprechende Baumstandorte vorgeschlagen. Sie sollen 
als heimische, standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm 
gepflanzt, dauerhaft erhalten und gepflegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Bäume 
den Straßen und Plätzen einen eigenständigen Chara kter mit Aufenthaltsqualität geben und 
gleichzeitig der Verkehrsberuhigung auf den Erschließungsstraßen im Plangebiet dienen.
6.6.6 Ausgleichsflächen
In der Vergangenheit wurden im Plangebiet bereits durch das ehemalige Bürgerbad und der 
Sportflächen weitreichende Eingriffe in den Naturhaushalt vorgenommen. Der Bebauungsplan 
Nr. 562 nutzt die heute minder genutzten Flächen um. Unter Berücksichtigung 
eingriffsmindernder Maßnahmen und der Renaturierungsmaßnahme des Juffernbachs, 
inklusive der Schaffung eine s naturnahen Retentionsraums ist im Rahmen der 
landschaftsökologischen Bilanzierung eine Verbesserung der landschaftsökologischen Situation 
nachgewiesen worden. Forstrechtliche Eingriffe sind hauptsächlich im Bereich des 
Gehölzbestands nordwestlich des Bür gerbads und des Juffernbachs zu bilanzieren. Durch die 
Inanspruchnahme dieser Flächen wird eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 notwendig. Der 
Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf, Flur 5, Flurstück 41 erbracht. Weitere 
Ausführungen sind im Umweltbericht zu finden.
6.6.7 Flächen für die Wasserwirtschaft
Im Westen des Plangebiet s ist eine Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt, weil der dort 
verortete und teilweise verrohrte Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL) 
renaturiert wird. Die hierfür benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums 
ist (grünflächenüberlagernd) als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und 
Regelung des Wasserabflusses wied ergegeben. Ebenso wird ein etwa 4.00 0 m² großer 
Retentionsraum als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. Dieser dient unter anderem der 
Versickerung und Zurückhaltung von Niederschlagswasser und ist so dimensioniert, dass er nur 
über eine geringe dauerhafte Einstau tiefe verfügt. Dadur ch handelt es sich nicht um ein
technisches Bauwerk (Regenrückhaltebecken im ursprünglichen Sinne) , sodass der 
Gesamtbereich auch der Öffentlichkeit zur Naherholung zur Verfügung steht.
6.7 Immissionsschutz
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewäl tigung Rechnung zu tragen, analysiert eine 
schalltechnische Untersuchung 2 die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen 
durch Sport - und Freizeitanlagen, Straßenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen durch den 
planbedingten Mehrverkehr.
2 „Schalltechnisches Gutachten Bericht Nr. 1019 0066-2 Bebauungsplan Nr. 562: 
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“,
nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 29.06.2021

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Abbildung 4: Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen
Die für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung zugrundeliegende Gebietsart ergibt sich zum
einen aus der im aufzustellenden Bebauungsplan beabsichtigten Art der baulichen Nutzung,
welche hauptsächlich als „AllgemeinesWohngebiet“(WA) sowie kleineren
Gemeinbedarfsflächen festgesetzt wird und zum anderen aus der für die umgebende
Bebauung festgesetzte bzw. abzuleitende Gebietskategorie: Die Wohnhäuser nördlich des
Geltungsbereiches sind gemäß Bebauungsplan „HandorfNr. 2 Middelfeld“als „Reines
Wohngebiet“festgesetzt. Weitere „ReineWohngebiete“befinden sich südwestlich sowie
westlich angrenzend zum Plangebiet und werden durch den Bebauungsplan „Handorf3, 13.
Änderung, Blatt 2, Handorf –Ortslage“planungsrechtlich gesichert. Direkt südlich an den
Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzend –innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplan „Nr.270, Blatt 3, Handorf Südost“–liegt in erster Reihe ein „Allgemeines
Wohngebiet und in zweiter Reihe eine als „WR“-Gebiet festgesetzte Wohnbebauung. Östlich
des Plangebiets besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 363 „Handorf–Sport- und
Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße“,in welchem keine Wohnbebauung
vorgesehen ist. An dieser Stelle existiert der Kleingärtnerverein Lammerbach e.V., für den eine
Schutzwürdigkeit während des Tageszeitraumes besteht.
6.7.1 Verkehrslärm
Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt auf Basis folgender Regelwerke: 
a. DIN 18005-1: dient der Abschätzung von Verkehrsimmissionen für städtebauliche 
Planungen –die dort aufgeführten Orientierungswerte werden zur Beurteilung einer 
zumutbaren Lärmbelastung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung berücksichtigt

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16. BImSchV: gilt insbesondere für d en Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher 
Straßen durch Erweiterungen um einen oder mehrere durchgehende Kfz -Fahrstreifen3 und 
ist somit hier nicht einschlägig; die dort aufgeführten Grenzwerte können jedoch ebenfalls
zur Einschätzung der Erheblichkeit herangezogen werden
b. RLS-90 (Anlage 1 zur 16. BImSchV): als Berechnungsgrundlage für Straßenlärm
Die Berechnung des Verkehrslärms erfolgt für das am stärksten belastete Geschoss (hier: 
2. Obergeschoss, 8,6 m über Erdgeschossfußbodenhöhe) sowie für die Außenwohnbereiche
(2 m über Bodenhöhe). 
Der schalltechnische Orientierungswert gem äß o. g. DIN 18005 liegt für Wohngebiete bei 
55 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts und kann ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen bis zu 
den gem äß 16. BImSchV festgesetzten I mmissionsgrenzwerten (59/49 dB(A)) überschritten 
werden.
Für die Außenwohnbereiche ist (in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 –
VLärmSchR 97 ) ausschließlich die Verkehrslärmbelastung im Tageszeitraum (06:00 bis 
22:00 Uhr) maßgeblich. In B ezug auf die Außenwohnbereiche wird bei einem äquivalenten
Dauerschallpegel von 62 dB(A) noch eine angemessene Nutzung dieser Flächen ermöglicht
(vgl. z. B. Urteil des BVerwG, Urt. v. 16.03.2004 –4 A 1075).
Straßenverkehrsgeräusche wirken von der Hobbeltstraße (östlich) , der Straße Kirschgarten 
(südlich) und der Heriburgstraße (westlich ) auf das Plangebiet ein (vgl. Abb ildung 4). Die 
dortigen Verkehrsmengen wurden der Verkehrstechnischen Untersuchung (vgl. Kap itel 6.3.1) 
entnommen, welche eine Prognose für das Jahr 2035 (inkl. „Worst-Case-Betrachtung“) 
beinhaltet, sodass der Immissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen auch 
über einen langen Zeitraum sichergestellt wird. 
Auswirkungen der Verkehrsprognose auf das Plangebiet
Die Lärmprognose kommt zu dem Ergebnis, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans
größtenteils von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann:
Die für das künftige Allgemeine Wohngebiet gemäß DIN 18005 angestrebten
Orientierungswerte werden im gesamten Plangebiet –mit Ausnahme der ersten Baureihe
entlang der Hobbeltstraße –eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für
Wohngebiete (tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), bei deren Einhaltung im Rahmen der
städtebaulichen Abwägung für diese Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von
gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann), werden tagsüber in
der geplanten ersten Baureihe im Osten des Plangebiets entlang der Hobbeltstraße hin erreicht
bzw. im äußersten Südosten um bis zu maximal 1 dB(A) geringfügig überschritten.
Ebenso wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert nachts im östlichsten Teilbereich des
Baugebiets um etwa 2 dB(A) überschritten. Die 45 dB(A)-Isophone als Beurteilungspegel
nachts, ist in der Planzeichnung hinweislich wiedergegeben. Bis zu einem Beurteilungspegel
von 45 dB(A) kann nach DIN 18005 von einem ungestörten Schlaf ausgegangen werden. Die
3 wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um 
mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht 
erhöht wird

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unter Punkt „Maßnahmenzur Konfliktbewältigung“(vgl. Kapitel 6.7.5) aufgeführten Punkte sind
von den Bauverantwortlichen zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Lärmpegelbereiche ist pessimal von freier Schallausbreitung
ausgegangen worden –insbesondere für die Grundstücke in zweiter Reihe zur Hobbeltstraße
sind aber geringere Lärmwerte zu erwarten, sobald die vorgelagerten Gebäude in erster Reihe
errichtet sind.
Mit der Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels in der Planzeichnung von 60 dB(A) ist
gemäß DIN 4109-1 die Schwelle zum Lärmpegelbereich (LPB) III markiert. Die Anforderungen
der LPB I und II, häufig auch des LPB III, werden schon aufgrund der Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt, sodass sich überwiegend keine, oder nur
geringfügige zusätzliche Anforderungen an den Aufbau der Außenbauteile ergeben. Allerdings
sollen im Lärmpegelbereich III zum Schlafen genutzte Räume (Schlafzimmer, Kinderzimmer)
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, soweit der notwendige
hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann. Somit
sind die unter Punkt „Maßnahmenzur Konfliktbewältigung“(vgl. Kapitel 6.7.5) aufgeführten
Punkte im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Der o.g. Dauerschallpegel für die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) von max. 62 dB(A)
wird nur im östlichsten Randbereich überschritten, wo der Bebauungsplan lediglich eine
öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Schutz- und Trenngrün) zur Sicherung des
Baumbestandes festsetzt. Der Zielwert 55 dB(A) (beurteilungsrelevant ist hier ausschließlich
der Lärm am Tag) wird in einem etwa 20 m tiefen Streifen zur Hobbeltstraße sowie in einem 4
m-Streifen zum Kirschgarten (ohnehin als öffentliches Schutz- und Trenngrün festgesetzt)
überschritten. Von der Option, Gebäudestellungen zu ändern, Erschließungen umzuorientieren
oder zwingenden aktiven Lärmschutz vorzugeben soll allerdings kein Gebrauch gemacht
werden, da dies unverhältnismäßig wäre, zu sehr kleinen nutzbaren Gärten führen bzw. die
eigentlichen Wohnräume näher zur Lärmquelle rücken würde.
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehre auf die Umgebung
Durch die beabsichtigte Wohnbebauung und den Neubau der Matthias-Claudius-Grundschule
sind planbedingte Mehrverkehre auf den umgebenden Erschließungsstraßen zu erwarten.
Das Gutachten zeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 weitgehend eingehalten
werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden lediglich an zwei Immissionsorten
(an den Straßen Wedemhove und Bünkamp) durch den Lärm der Hobbeltstraße überschritten –
dies jedoch schon im Prognose-Null-Fall ohne die Neuverkehre aus dem Neubaugebiet. Die
Pegelerhöhung durch den planbedingten Mehrverkehr beträgt dort lediglich (aufgerundet) bis zu
1 dB(A).
An den betrachteten Immissionspunkten entlang der Straße Kirschgarten und der
Heriburgstraße kommt es zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um bis zu 4 dB(A) tagsüber
und 3 dB(A) nachts. Jedoch bleiben die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich
unterschritten und zumeist werden auch die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Die
Schwellenwerte von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, die in der Rechtssprechung als
potenzielle Grenze für die Zumutbarkeit der Lärmvorbelastung für Wohnen genannt werden,
werden nirgendwo erreicht.

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Zusammenfassend führt der planbedingte Mehrverkehr durch die geplante Wohnnutzung sowie
durch den Neubau der Matthias-Claudius-Grundschule auf den Straßen in der Nachbarschaft
außerhalb des Plangebiets zu keinen relevanten Erhöhungen der Beurteilungspegel.
6.7.2 Gewerbelärm
Es sind keine a uf das Plangebiet einwirkende n Gewerbestrukturen in der näh eren Umgebung 
des Plangebi ets vorhanden, sodass keine Notwendigkeit zur gutachterlichen Ermittlung des
Gewerbelärms besteht.
6.7.3 Sport- und Freizeitlärm
Vorwegnehmend kommt die lärmtechnische Beurteilung zu dem Ergebnis, dass in großen
Teilen des Plangebiets ohne Weiteres von gesunden Wohn- bzw. Aufenthaltsverhältnissen
ausgegangen werden kann.
Heimatverein
Im Süden des Plangebiets befindet sich das Heimathaus des Heimatvereins Handorf e. V., 
welches überwiegend tagsüber u. a. für Vereinsversammlungen oder Vorträge genutzt wird. 
Darüber hinaus kann das Heimathaus durch Vereinsmitglieder gemietet werden, sodass auch 
Feierlichkeiten über den Tagzeitraum hinaus möglich sind.
Grundsätzlich werden durch Freizeitanlagen verursachte Geräuschimmissionen nach der 
Freizeitlärmrichtlinie NRW beurteilt . Die Vereinssatzung des Heimatvereines regelt, dass nach 
22 Uhr ( Beginn der Ruhezeit ) keine Musik außerhalb des Gebäudes hörbar sein darf. Aus 
diesem Grund wird lediglich die Nutzung des zum Heimatverein zugehörigen Pkw -Parkplatzes 
(drei bauordnungsrechtlich zugelassene Stellplätze im ö stlichen Bereich des Grundstück s) 
lärmtechnisch betrachtet und Beurteilungspegel konservativ berechnet. 
Durch die Nutzung der Parkplätze ( z. B. durch Türenschlagen, Motorgeräusche) werden die 
jeweils geltenden Immissionsrichtwerte außerhalb der Ruhezeiten, innerhalb der Ruhezeiten 
sowie sonn- und feiertags unterschritten. Während der ungünstigsten v ollen Nachtstunde wird 
der geltende Immissionsrichtwert teilweise überschritten. Auch die zulässigen Immissionswerte 
für Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Betroffene können im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren Schallschutzmaßnahmen (vgl . Kapitel 6.7.5) nachweisen, 
um zukünftige Konflikte zwischen der bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden 
Wohnnutzung zu vermeiden. 
Bei Freizeitlärm kann in Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis 
der Nachbarschaft bei Veranstaltungen insbesondere 
 dessen historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlage,
 die Häufigkeit und Dauer sowie 
 ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und 
 (in geeigneten Fällen auch) die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes 
berücksichtigt werden. Unter Verwendung dieses Maßstabes ist die rechnerische 
Überschreitung des Spitzenpegels durch die Nutzung der drei Kfz -Stellplätze an den geplanten 
Wohngebäuden während der Nachtzeit zu erdulden, soweit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt

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bleiben. Diese sind regelmäßig gewahrt, wenn die Immi ssionsrichtwerte für MI -Gebiete 
eingehalten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Immissionsrichtwert um 
20 dB(A) in der Nacht überschreiten.
Der beurteilungsrelevante Richtwert (40 dB(A) Beurteilung im Nachtzeitraum ) ist in der 
Planzeichnung ersichtlich. 
Sportlärm
Östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind eine Tennisanlage, ein Bolzplatz
(beides im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 363) sowie eine Sportanlage mit Fußball-
Groß- und Kleinspielfeldern und einem Beachvolleyballplatz (im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 561) vorhanden beziehungsweise geplant. Beurteilt wird vor allem der
durch die Tennisanlage und den Bolzplatz inkl. Pkw-Parkplätze verursachte Lärm.
Grundlage für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschimmissionen durch Sportanlagen ist
die 18.BImSchV, in welchem Rahmen Immissionsrichtwerte genannt werden, die schädliche
Umwelteinwirkungen vermeiden sollen.
Die Tennisanlage verfügt über acht Spielfelder, die von Montag bis Sonntag genutzt werden.
Mannschafts- oder Meisterschaftsspiele finden hauptsächlich am Wochenende statt –es ist von
Besucherverkehr auszugehen.
Für die Beurteilung des Spielbetriebes wird ein durchgängiger Spielbetrieb (08:00 Uhr bis 22:00
Uhr: außerhalb der Ruhezeit am Morgen, innerhalb der Ruhezeit am Abend) aller Tennisplätze
angenommen –diese Vorgehensweise berücksichtigt auch potenzielle Zuschauer. Es handelt
sich dabei um eine konservative, auf der sicheren Seite liegende, Betrachtungsweise. Für das
vom Tennisclub ausgeführte, einmal im Jahr stattfindende viertägige DTB-Ranglisten-Turnier,
wird ebenfalls ein durchgängiger Spielbetrieb aller Tennisplätze mit bis zu 250 Zuschauern als
Berechnungsgrundlage angenommen.
Ergänzend dazu wird für den südlich des Tennisclubs liegenden Bolzplatz ein Spielbetrieb von
09:00 bis 17:00 angenommen.
Für den gesamten Betrachtungszeitraum werden gleichermaßen die Immissionen des
Parkplatzes des TC Handorfs berechnet, welcher über 50 Pkw-Stellplätze verfügt. Hierzu wird
das Berechnungsverfahren der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt
angewendet. Somit sind auch potenzielle Kommunikationsgeräusche auf den Parkplätzen beim
Zu- und Abgang der Zuschauer sowie eine Abweichung von den Beurteilungszeiträumen der
18. BImSchV (bei einem Spielbetrieb bis 22 Uhr ist davon auszugehen, dass auch innerhalb der
Ruhezeiten nach 22 Uhr einzelne Pkw-Fahrten stattfinden) berücksichtigt, sodass auch in
diesem Fall eine Berechnung „aufder sicheren Seite“erfolgt.
In der Planzeichnung ist der beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von
einem Spielbetrieb des TC Handorfs außerhalb der Ruhezeit am Morgen ausgeht. Vereinzelte
Nutzung der Tennisplätze sind auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen zwischen 8
und 9 Uhr nicht ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Nutzung aller
Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine planungsrechtliche
Festsetzung erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren können Befreiungen von den
vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb dem in der Planzeichnung ersichtlichen

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Lärmpegelbereichs müssen bauliche Anlagen dann aus immissionsschutzrechtlichen Gründen
für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel 6.7.5 erläuterte Maßnahmen aufweisen.
Festplatz
Einmal pro Jahr wird auf der Mehrzweckfläche des TC Handorf ein Schützenfest inkl. Zeltfest
und Vogelschießen ausgerichtet. Neben dem Schützenfest findet jedes vierte Jahr der
Mitmachzirkus der Matthias-Claudius-Schule für den Zeitraum einer Woche statt. Hierzu wird
ein Zelt errichtet, in dem von Montag bis Donnerstag geprobt und am Freitag aufgeführt wird.
Zum Parken wird der Parkplatz des TC Handorf genutzt.
Beide Veranstaltungen werden seit mehreren Jahren an diesem Standort ausgerichtet, sodass
die mit dem Bebauungsplan Nr. 562 beabsichtigte Wohnbebauung an den zeitlich befristeten
Freizeitlärm heranrückt.
Beurteilungsrelevant ist vor allem das Schützenfest. Die verursachten Geräuschimmissionen
werden –auf der sicheren Seite liegend –auf Grundlage von 250 Personen in einem Zeitraum
von 12:00 bis 04.00 berechnet. Das Vogelschießen wird mittels des Spitzenpegelkriteriums
untersucht. Zusätzlich wird angenommen, dass jeder Pkw-Stellplatz zwei Mal gewechselt wird.
Bei diesen Freizeitveranstaltungen handelt es sich um seltene Ereignisse gemäß
Freizeitlärmerlass NRW. Demnach gilt tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten, ein
Immissionshöchstwert von 70 dB(A), nachts von 55 dB(A). Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass die geltenden Werte tagsüber sowohl für das Schützenfest als auch für den
Mitmachzirkus eingehalten werden. Dahingegen tritt in der Nacht durch das Schützenfest eine
Überschreitung um bis zu 6 dB auf.
Im Freizeitlärmerlass NRW wird darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen eine Abweichung
zugelassen werden kann. Es besteht oftmals ein öffentliches Interesse daran, die
Veranstaltungen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung, unter
Berücksichtigung des Anwohnerschutzes und geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen,
zuzulassen. Dabei können Lärmreduzierungen nach 22 Uhr gefordert werden, wenn dieses
technisch möglich ist ohne dabei den Charakter der Veranstaltung zu verändern. Bei der
Genehmigung der mehrtägigen Veranstaltung ist darauf zu achten, dass diese nicht über 24
Uhr hinaus erteilt werden sollte. Ferner wird auf die Hinweise unter Nr. 4.4
„Sonderfallbeurteilungbei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder
sozialer Adäquanz und Akzeptanz“der Freizeitlärmrichtlinie des LAI vom 06.03.2015
verwiesen. Außerdem ist der „Leitfadenzur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten
und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 zu
beachten.
Für das o.g. Schützenfest sowie für den Mitmachzirkus der Matthias-Claudius-Schule greift
diese Ausnahmeregelung. Deswegen wird die temporär begrenzte Überschreitung der
geltenden Immissionswerte zugelassen. Lärmtechnische Restriktionen sind im Rahmen der
Genehmigung der Veranstaltungen zu prüfen und gegebenenfalls festzulegen.
6.7.4 Schulnutzung
Es erfolgt keine immissionsschutztechnische Beurteilung der Grundschule auf die umgebende
Wohnnutzung, weil die Nutzung als sozialadäquat zu betrachten ist und im Regelfall von keinen

Bebauungsplan Nr. 562
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Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 55
schädlichen Umweltauswirkungen ausgegangen wird (gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG). Dies
beinhaltet zum einen die Schulhofnutzung durch die Schülerinnen und Schüler als auch den
Hol- und Bringverkehr, der im direkten Zusammenhang mit der Schulnutzung steht. Da die
Matthias-Claudius-Schule lediglich um etwa 200 m nach Osten verlagert wird, ist die Umgebung
durch die bereits vorhandene Schulnutzung entsprechend geprägt.
6.7.5 Maßnahmen zur Minderung
Verkehrslärm
Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen (vgl. Kap. 6.7.1) müssen im
Baugenehmigungsverfahren schalltechnische Anforderungen an den jeweiligen Außenfassaden
zum ausreichenden Schutz von schutzwürdigen Räumen gemäß DIN 4109-1 nachgewiesen
werden. Hierzu sind die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-2 zu ermitteln.
Geringere Anforderungen können sich im Falle einer Abschirmung der Verkehrsgeräusche
durch fremde oder das eigene Gebäude ergeben oder wenn sich das Bauvorhaben im unteren
Bereich des Lärmpegelbereiches befindet.
Das gesamte bewertete Bauschalldämm-Maß nach DIN 4109-1 resultiert aus der energetischen
Mittelung der Dämpfungseigenschaften aller Außenbauteile. Die Schalldämmung der Fenster
wird dabei nur im vollständig geschlossenen Zustand erreicht. Dabei ist zu beachten, dass
während der Tageszeit eine Belüftung von Aufenthaltsräumen durch Stoßlüftungen zumutbar
ist, während dieses im Nachtzeitraum nicht zumutbar ist, sodass der Raum dann häufig mittels
eines gekippten Fensters belüftet wird. Wenn ein ungestörter Schlaf mit einem gekippten
Fenster nicht möglich ist, können nur fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen einen
ungestörten Schlaf sicherstellen. Die Literatur sieht keinen einheitlichen Beurteilungspegel vor,
ab welchem von einem ungestörten Schlaf ausgegangen werden kann –je nach Regelwerk
werden 45 dB(A) beziehungsweise 50 dB(A) genannt. Der Gutachter empfiehlt für Schlafräume
und für Räume, die zum Schlafen geeignet sind, schalldämpfende Lüftungseinrichtungen ab
einem Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) außen zur Nachtzeit vorzusehen. Der
entsprechende Beurteilungspegel ist in der Planzeichnung dargestellt.
Bauverantwortliche der betroffenen Randbereiche können nach eigenem Ermessen
schalldämpfende Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und zum Schlafen geeignete Räume
vorsehen.
Freizeitlärm
Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, sind auf einigen
Grundstücken Minderungsmaßnahmen erforderlich. Im Bereich der in der Planzeichnung
gekennzeichneten Baufelder ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung
beispielsweise durch eine der folgenden (grundriss-)technischen Maßnahmen sicherzustellen:
 Gebäudestellung und Grundrissgestaltung, bei der nachts zu schützende Räume 
(beispielsweise Schlaf- und Kinderzimmer) zur lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert 
werden
 Doppelfassaden, bei denen Vorsatzschalen vor der eigentlichen Gebäudefassade bei 
Fenstern schutzwürdiger Räume den Immissionsrichtwert vor dem geöffneten Fester und 
gleichzeitig eine natürliche Raumbelüftung sicherstellen

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 55
 nicht öffenbare Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines
Einzelnachweises nach TA Lärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter
Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Das Plangebiet wurde wegen seiner Vornutzung auf kieselrothalti ge Kupferschlacken 
untersucht (vgl. GeoConsult Dülmen 2019: Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in 
Münster-Handorf. Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke).
Hierzu wurden aus vier definierten Teilflächen Bodenmischproben aus den Tiefenintervallen 
0,0-0,3 m sowie 0,3 -0,6 m unter der Geländeoberkante entnommen und auf den Gehalt an 
Kupfer und Hexachlo rbenzol untersucht. Die Konzentrationen an Kupfer sowie der Gehalt an 
Hexachlorbenzol liegen in allen untersuchten Mischproben unter den jeweiligen 
Bestimmungsgrenzen des angewandten Nachweisverfahrens , weshalb das Vorhandensein 
kieselrothaltiger Kupfersch lacken widerlegt werden konnte . Maßnahmen, die vor einer 
Inanspruchnahme als Wohnbauflächen umgesetzt werden müssten, sind nicht erforderlich.
6.9 Kampfmittel
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen -Lippe (KBD) führte eine Luftbildauswertung z ur 
Kampfmittelüberprüfung durch (vgl. Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen -Lippe 2016: 
Kampfmittelüberprüfung Bünkamp südl. - nördl. Kirschgarten . i. V.m. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Westfalen-Lippe 2019: Überprüfung des Grundstücks Hobbeltstr., Kirschgarten, Heriburgstr., 48157 
Münster auf Kampfmittel.)
Für Bereiche des Plangebi ets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombadierungen, 
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte) erkennbar. Vor den Bauarbeiten im Baugebiet soll die 
vermutliche Blindgängereinschlagstelle bearbeitet werden und eine systematische Absuche zu 
bebauender Grundflächen und ausgehobene r Baugruben im Oberflächensondierverfahren 
erfolgen. In einem weiteren Bereich des Plangebi ets haben Artilleriebeschüsse stattgefunden. 
Vor den Bauarbeiten werden die zu bebauenden Grundflächen systematisch abgesucht und die 
ausgehobenen Baugruben im Oberflächensondierungsverfahren untersucht.
Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm -/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B.
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvor trieb, E rdwärmesonden o.ä. einer 
vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche 
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmitte l entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
6.10 Denkmalschutz / Archäologie
6.10.1 Bodendenkmäler 
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß 
§2 Denkmalschutzgesetzes NRW.

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Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 55
Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbades und westlich der Sportplätze lag der Hof 
Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen Gesc hichte bis weit in das 
Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkundlich erstmals 1320 genannt. Über 
den Erhaltungszustand des vermuteten Bodendenkmals können beim derzeitigen 
Kenntnisstand noch keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass das Areal 
modern nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der historischen 
Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren Besiedlung Handorfs 
zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz (vgl. Stellungnahme der Unteren 
Denkmalbehörde, 28.05.2019). Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise.
6.10.2 Baudenkmäler
Weder im Geltungsbereich noch in der unmittelbar angrenzenden Umgebung liegen 
Baudenkmäler, die es für die Planung zu berücksichtigen gälte.
6.11 Hinweise zum Artenschutz
Mögliche Rodungsarbeiten sind grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des 
§ 39 (5) Satz 2 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Dies minimiert die 
Beeinträchtigungen / Störungen auch auf dort vorkommende nicht planungsrelevante Arten. 
Die Rodungsarbeiten sollten auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschr änkt werden. 
Insbesondere die vorhandenen Alteichen sollten nach Möglichkeit bei der Planung 
berücksichtigt werden.
7 Flächenbilanz
Tabelle 1: Flächenbilanz 
Öffentliche Verkehrsflächen 0,7 ha 8 %
Private Verkehrsflächen 0,3 ha 3 %
Bauflächen (WA) 4,4 ha 49 %
Gemeinbedarfsflächen 1,3 ha 15 %
Öffentliche Grünflächen 1,1 ha 12 %
Retentionsraum 0,4 ha 5 %
Renaturierung des Juffernbachs 0,7 ha 8 %
Gesamtfläche 8,9 ha 100 %

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Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 55
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Ab s. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuch s (BauGB) erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie 
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug gen ommen 
wird. Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet:
 GeoConsult Dülmen (2019): Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in Münster-
Handorf –Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke
 Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser 
im geplanten Wohngebiet nördlich der Straße Kirschgarten (BP Nr. 562) in Münster-
Handorf
 Landschaftsökologie und Umweltplanung (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung zum 
geplanten Baugebiet „Kirschgarten“ im Bereich der Stadt Münster-Handorf (Stand: 
08.12.2019)
 Landschaftsökologie und Umweltplanung (2020): Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I 
zur geplanten Erweiterungsfläche des Bebauungsplans Nr. 562 im Bereich der Stadt 
Münster-Handorf. Ergänzungstext zur ASP zum geplanten Baugebiet „Kirschgarten“ 
(12/2019) (Stand: 13.08.2020) 
 LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: 
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse
 nts (2021): Schalltechnisches Gutachten (Bericht Nr. 1019 0066-2) zum Bebauungsplan 
Nr. 562: Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
 Umweltdaten Münster 2014/2015 
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: 
(http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d. h. diese reichen auch über den eigentl ichen Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 562 hinaus. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 562 liegt im Stadtteil Handorf, westlich der 
Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst 
eine Größe von rund 8,9 ha.
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen, 
Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich

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Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 55
des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für 
die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und der Regelung des Wasserabflusses und 
dient als Retentionsraum und Auenbereich. Des Weiteren werden kleinere Waldflächen sowie 
zu erhaltende Bäume festgesetzt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung 
in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltsch utzzielen in Fachgesetzen und -plänen sind für den vorliegenden 
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im BauGB im Wesentlichen folgende relevant 
und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen und 
menschliche 
Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
- DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische 
Regelwerke) 
- Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von 
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
-V-5-8827.5-(VNr.) v. 23.10.2006, geändert durch RdErl. vom 13.04.2016)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- TA Lärm
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Pflanzen und 
Tiere / 
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im 
Hinblick auf streng geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den 
Regelungen des BauGB
Fläche und Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (Verlegung Juffernbach), Landeswassergesetz NRW 
(Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima / Luft - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 
(39. BImSchV)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB)
Kulturelles Erbe 
und sonstige 
Sachgüter 
- Denkmalschutzgesetz NRW 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.

Bebauungsplan Nr. 562
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Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 55
Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich 
ausgewiesen. 
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet hauptsächlich als 
Wohnbaufläche mit ergänzenden Gemeinbedarfsstrukturen sowie Grünfläche entlang des 
Juffernbachs dar. Dementsprechend sind die Inhalte de s Bebauungsplans Nr. 562 au s dem 
FNP entwickelt.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche 
in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam 
umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diesem Zusammenhang erforderli che 
Verlagerung der bisherigen Sportflächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte 
Flächen östlich der Hobbeltstraße durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 561 überplant 
und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen. 
Folgen des Klimawandels
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima/Luft. 
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Natura-2000-Gebiete (FFH - bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von dem Bebauungsplan 
Nr. 562 betroffen.
Der Baum bestand entlang des Juffernbach s sowie der Gehölzbesta nd im Nordwesten des 
Plangebiets werden vom Landesbetrieb Wald und Holz als Wald eingestuft.
Grünordnung Münster
Die Grünordnung Münster weist im Plangebiet gemäß der ehemaligen Nutzung als Sportfläche 
eine funktionalisierte Grünanlage aus. Da die Sportflächen verlagert wurden und das Plangebiet 
innerhalb der geschlossenen Wohnbebauung Handorfs liegt , steht die Planung nicht 
grundsätzlich den Aussagen und Zielsetzungen der Grünordnung en tgegen. Entlang des 
Juffernbachs, im zentralen Plangebiet sowie an dessen Rändern werden öffentliche 
Grünanlagen festgesetzt. Eine Wegeverbindung entlang des Juffernbachs bleibt erhalten. 
Sonstige Schutzwürdigkeiten
Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der 
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als naturfern, 
stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische 
Vegetation. 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der 
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In 
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die

Bebauungsplan Nr. 562
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Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 55
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die 
baubedingten Auswirkungen, unter denen auch die anlagebedingten Auswirkungen subsumiert 
werden sowie die betriebsbedingten Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der 
Zusammenstellung der Angaben nicht auf. 
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Bestandssituation der Umwelt
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Handorf und ist zu drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. 
Im Osten verläuft die Hobbeltstraße, auf deren Ostseite wiederum befinden sich eine 
Tennisanlage mit Bolzplatz und PKW -Stellplätzen sowie die Kleingartenanlage „Lammerbach“. 
Nördlich davon befindet sich die Verlagerungsfläc he für die Sportanlagen, welche im Bereich 
Kirschgarten überplant werden. Hierbei handelt es sich um Fußball - und Bolzplätze sowie das 
ehemalige Bürgerbad, welches inzwischen östlich der Hobbeltstraße neu eröffnet wurde. 
Weiterhin finden sich im Plangebiet ein Kinderspielplatz, das Heimathaus und die 
Mehrfamilienhausbebauung westlich des Juffernbachs sowie der Fuß - und Radweg östlich des 
Juffernbachs. 
Grünstrukturen finden sich in Form von Baumreihen und –gruppen im Bereich der Sportflächen, 
entlang des Ju ffernbaches mit Fuß - und Radweg sowie nördlich des ehemaligen Bürgerbades 
(s. Punkt 8.4.2). 
Der Freizeit- und Erholungswert ist im Stadtteil Handorf aufgrund der vorhandenen Sport - und 
Freizeiteinrichtungen sowie der Lage an der Werse hoch. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Auf Basis der vorhandenen und noch zu realisierenden Sport - und Freizeiteinrichtungen östlich 
der Hobbeltstraße besteht ein hoher Freizeitwert für die zukünftigen Bewohner des Plangebi ets 
westlich der Hobbeltstraße sowie für die Handorfer Bürger. Im Plangebiet sind ein 
Kinderspielplatz, sowie der Grünzug entlang des Juffernbaches mit einem parallel laufenden 
Fuß- und Radweg für die Naherholung vorgesehen. 
Immissionsschutz
Lärm
Zur Ermitt lung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehr, Sport-
und Freizeitanlagen sowie zu den Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs wurde ein 
Schalltechnisches Gutachten (nts, 2021) erstellt.
Im Folgenden erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Schallgutachtens. 
Verkehrslärm
Aufgrund des Verkehrslärms werden die Orientierungswerte Tag/Nacht des Beiblatts 1 der DIN 
18005-1 für Allgemeine Wohngebiete (WA) in Höhe von 55/45 dB(A) entlang der Hobbeltstraße 
überschritten. Die 45 dB(A) -Isophone für die Nacht ist in die Planzeichnung eingetragen. Sie 
repräsentiert die Grenze, ab der nach der DIN 18005 Schlafen mit gekipptem Fenster noch 
störungsfrei möglich ist.
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV, für Wohngebiete 
59/49 dB(A), Tag/Nacht) können für die städtebauliche Abwägung orientierend herangezogen 
werden. Bei deren Einhaltung kann bei Wohngebieten im Allgemeinen noch von gesunden

Bebauungsplan Nr. 562
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Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 55
Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden. Tagsüber wird der 
Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV in der geplanten ersten Baureihe im Osten des 
Plangebiets entlang der Hobbeltstraße erreicht bzw. im äußersten Südosten um maximal 1 
dB(A) geringfügig überschritten. Ebenso wird der Immissionsgrenzwert im östlichen Teilbereich 
des Baugebiets nachts um 2 dB(A) überschritten. 
Zur Gewährleistung von zumutbaren Wohnverhältnissen in den Aufenthaltsräumen der 
Gebäude trifft der Bebauungsplan eine textliche Festsetzung bezüglich der Schalldämmung von 
Außenbauteilen als Minderungsmaßnahme. Die Überschreitungen der Lärmwerte der 
DIN 18005 und der Verkehrslärmschutzverordnung bedürfen der planerischen Abwägung. 
Sport- und Freizeitanlagenlärm
Im Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung wird hinsichtli ch der auf das Plangebiet 
einwirkenden Sport - und Freizeitanlagengeräusche festgestellt, dass nach den zugrunde zu 
legenden Maßstäben in großen Teilen des Plangebi ets ohne weiteres von gesunden Wohn -
bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann.
Allerdings kommt es im Umfeld des Heimathauses im südlichen Plangebiet durch die Nutzung 
der Parkplätze (z. B. durch Türenschlagen, Motorgeräusche) während der ungünstigsten vollen 
Nachtstunde teilweise zu einer rechnerischen Überschreitung des Immissionsrichtw ertes für 
WA-Gebiete nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW . Auch die zulässigen Immissionswerte für 
Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren 
sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen, um Konflikte zwischen der 
bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden Wohnnutzung zu vermeiden. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis . Die beschriebenen Überschreitungen 
bedürfen der planerischen Abwägung. 
Sportlärm 
In der Planzeichnung ist d er beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von 
einem Spielbetrieb des TC Handorf außerhalb der Ruhezeit am Morgen ausgeht. Vereinzelte 
Nutzungen der Tennisplätze sind zwar auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen 
zwischen 8 und 9 Uhr nicht ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer 
Nutzung aller Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine 
planungsrechtliche Festsetzung erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren können 
Befreiungen von den vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb dem in der 
Planzeichnung ersichtlichen Lärmpegelbereich müssen bauliche Anlagen dann aus 
immissionsschutzrechtlichen Gründen für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel 6.7.5 der 
Begründung erläuterte Maßnahmen aufweisen.
Planbedingte Mehrverkehre
Zusammenfassend kommt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die 
planbedingten Mehrverkehre durch das neue Wohngebiet und den Neubau der Grundschule in 
der Nachbarschaft außerhalb des Plangebi ets zu einer geringfügigen Erhöhung des 
Beurteilungspegels von < 1 dB(A) führt. Eine Pegeldifferenz von < 1 dB(A) ist kaum hörbar und 
im gegebenen verkehrlichen Lärmniveau hinnehmbar.
Weitere Informationen können dem Schallgutachten sowie der Begründung, der Planzeichnung 
und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden. 
Während der Bauphase ist in den benachbarten Wohnbereichen mit Störungen ( z. B. durch 
Lärm, Staub, etc.) durch Baufahrzeuge und -maschinen zu rechnen. Als Vermeidungs - und

Bebauungsplan Nr. 562
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Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 55
Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten mittels 
einer guten Baustellenorganisation anzustreben. 
Luftschadstoffe
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die
Grenzwerte der 39. BImSchV „Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen“als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als 
Leitsubstanzen für die Luftqualität zu betrachten. 
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die 
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die 
Luftschadstoffe aufwei sen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig 
geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem 
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. 
Die das Plangebiet begrenz enden Straßen werden auch im Planfall überwiegend größere 
Abstände zwischen der Straßenrandbebauung, keine geschlossene Bebauung und deutlich 
geringere Verkehrsbelastungen aufweisen als die innerstädtisch hoch belasteten Straßen. 
Von der deutlichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daher auch im 
Planfall sicher ausgegangen werden.
Erholung
Auch die Planung sieht eine Wegeverbindung im Bereich des Juffernbachs, wie im Bestand 
bereits vorhanden, vor. Der geplante Fuß - und Radweg wird den Bereich des zukünftig 
renaturierten Juffernbachs erlebbar machen. Damit wird der bereits vorhandene Freizeit - und 
Erholungswert durch die Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Lage des Stadtteils Handorf 
an der Werse noch weiter erhöht. 
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und 
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Bestandskartierung nach Biotoptypen
Das Areal des Bebauungsplans ist in weiten Teilen stark anthropogen überprägt. Zur Erfassung 
der Bestandsstrukturen wurde im November 2020 eine Bestandskartierung nach Biotoptypen 
durchgeführt, deren Ergebnis im Wesentlichen nachfolgend dargestellt ist.
Nahezu die Hälfte des östlichen Geltungsbereichs des B ebauungsplans Nr. 562 wird im 
Bestand von einer großen Sportanlage eingenommen, die sich im Wesentlichen aus zwei 
Fußballfeldern mit Rasen - und Tennenbelag sowie weiteren kleinen Trainingsfl ächen, die 
versiegelt oder nahezu versiegelt sind, zusammensetzt. Die Räume zwischen diesen 
Funktionsflächen sind als Rasenflächen ausgebildet. Vor allem in den nördlichen, östlichen und 
südlichen Randbereichen der Sportanlage finden sich entlang der Zauna nlage vorwiegend 
einreihige, frei wachsende, jung e bis mittelalte Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und

Bebauungsplan Nr. 562
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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 55
Sträuchern aus überwiegend heimischen Arten. Eiche, Hainbuche, Süßkirsche, Birke, Spitz -
und Feldahorn, Weißdorn und Hundsrose sind die wesentlichen Bestandsbildner.
Zwischen der Sportanlage und der Straße „Kirschgarten“ erstrecken sich die weitgehend 
versiegelten Besucherparkplätze für die Sportanlage. Auch nördlich der Sportanlage sind 
größere Teilflächen eines Spielplatzes sowie ein Fußweg, der südlich der vorhandenen 
Bebauung verläuft, versiegelt. Die unversiegelten Bereiche des Spielplatzes sind neben den 
eigentlichen Spielflächen von größeren Ziergehölzanpflanzungen geprägt.
Westlich der Sportanlage schließt sich der Komplex des ehemaligen Bürger - und früheren 
Freibades an, der sich durch erhebliche Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Wege -
und Platzflächen sowie Parkplätzen charakterisiert. Der überwiegende Teil der ehemaligen 
Liegewiese liegt seit Aufgabe der Nutzung brach und verfügt über ei nen vorwiegend 
standortheimischen, mittelalten Baumbest and (Hainbuche, Ahorn, Linde u. a.), der sich 
gruppenartig, teils auch in Einzelstellung über die gesamte Fläche verteilt. An zwei Standorten 
finden sich die Fundamente ehemaliger aufgeständerter Gebäu de (aufgegebene 
Flüchtlingsunterkunft). Die parkartige Situation wird im Westen durch eine höhere alte 
Hainbuchenhecke begrenzt, die sich vom Heimathaus bis zum ehemaligen Bürgerbad erstreckt.
Westlich dieser Hainbuchenhecke verläuft ein teilversiegelter u nd von Rasenflächen gesäumter 
Weg von der Straße „Kirschgarten“ zum Hallenbad. Der Weg begleitet einen breiteren 
Gehölzbestand zu beiden Seiten des mehrere Meter tiefer liegenden und zum Teil stark 
eingeschnittenen Juffernbachs. Der relativ junge und teilweise etwas lichte Gehölzbestand setzt 
sich aus heimischen Gehölzen (Pappel, Weide, Erle, Birke, Hasel, Holunder, Schneeball, 
Brombeere, im Norden auch mit Stieleiche und Esche) zusammen. Zum Teil dominiert 
Pappelaufwuchs. Die nitrophile Krautschicht besteh t vorwiegend aus Brennnesseln. Der 
Bestand besitzt Waldeigenschaften und unterliegt somit dem Forstrecht. Der Juffernbach, der 
weiter in nördliche Richtung unter den Park - und Zufahrtsflächen des ehemaligen Bürgerbades
verrohrt geführt wird, verfügt über e inen relativ geradlinigen Verlauf und eine geringe 
Gewässertiefe.
Der Bereich westlich des Juffernbachs bis zur Plangebietsgrenze an der Heriburgstraße wird 
von lockerer Wohnbebauung mit großzügigen Außenbereichsflächen geprägt. Neben den 
unmittelbar den Häusern zugeordneten intensiv genutzten Gartenflächen (Rasen und 
Ziergehölze), dominieren hier große Zierrasenflächen, weitestgehend ohne Baumbestand.
Zwischen den Park - und Zufahrtsbereichen des ehemaligen Bürgerbades und der außerhalb 
des Geltungsbereic hs des B ebauungsplans gelegenen Kita erstreckt sich ein aus jung en bis 
mittelalten, heimischen Gehölzen bestehendes Feldgehölz, welches ebenfalls 
Waldeigenschaften besitzt. Der nördliche Bereich des Feldgehölzes stockt auf einem in den 
1970er Jahren entlan g der Bebauung geschütteten Wall. Stieleiche, Pappel, Spitz - und 
Feldahorn, Hainbuchen und Birken bilden die Hauptbestandsbildner der Baumschicht. 
Vorwiegend randlich stocken Schlehe, Schneeball, Hasel sowie Hundsrose als Strauchschicht. 
Eine Krautschicht fehlt weitestgehend. Insgesamt umfassen die Flächen mit Waldeigenschaft 
eine Größenordnung von 10.226 m².
In Richtung Westen geht das zuvor beschriebene Feldgehölz in eine von Gräsern geprägte 
Brachfläche über, die punktuell von sehr jungem, heimische m und sukzessiv entwickelte m
Gehölzaufwuchs bestanden ist.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 55
Im Bereich der Hobbeltstraße erstreckt sich zwischen Gehweg und Fahrbahn eine schmale 
Verkehrsgrünfläche aus Zierrasen, die locker mit jungen bis mittelalten, standort heimischen 
Bäumen bestockt ist.
Landschaftsökologische Bestandsbewertung auf Basis der Biotoptypenkartierung
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestandes wurde auf der Grundlage des 
städtischen Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt.
Demnach erzielen das im Norden gelegene Feldgehölz, die Gehölzbestände entlang des 
Juffernbachs, die Abstandsgehölzflächen im Bereich der Sportanlage, die Brachfläche im 
Nordwesten sowie die Zierrasenbereiche mit älterem Baumbestand mittlere Biotopwerte. Die 
mittleren Biotopqualitäten resultieren insbesondere aus der jeweiligen rel. geringen 
Dimensionierung der Strukturen in Kombination mit der vorhandenen intensiven Nutzung und 
Beunruhigung des Raums.
Die versiegelten Bereiche in Form von Straßenverkehrsflächen, Bebauung, Wegen und 
Plätzen, die intensiven Nutzungsbereiche der Sportanlage und die größeren Zierrasenflächen 
ohne jeglichen Gehölzbewuchs besitzen dagegen nur eine sehr geringe landschaftsökologische 
Wertigkeit.
In die landschaftsökologische Bewertung fließt neben den abiotischen und biotischen 
Naturfaktoren die Bedeutung im Grünsystem der Grünordnung Münster ein. Im Grünsystem 
(Stand 2012) ist der größte Teil des Geltungsbereichs des B ebauungsplans Nr. 562 als 
„Funktionale Grünanlage“ gekennzeichnet. Demnach ist dieser Bereich im Grundsatz von 
besonderem grünordnerischen Wert. In Anbetracht der Tatsache, dass der 
Flächennutzungsplan für das Plangebiet bereits Wohnbauflächen ausweist, die Sportanlagen 
aufgrund der beabsichtigten Nutzungsänderung in diese m Bereich bereits auf die Ostseite der 
Hobbeltstraße verlagert und die Freibadnutzung aufgegeben wurde, haben sich die Grundlagen 
zur grünordnerischen Beurteilung jedoch inzwischen geändert, sodass hier abweichend von der 
Bewertungsvorschrift hinsichtlich des Kriteriums „Bedeutung im Grünsystem“ eine geringere 
Werteinstufung vorgenommen wurde.
Für das rd. 8,9 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen 
Bestandsbewertung insgesamt 250.549 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer rel ativ 
geringen durchschnittlichen Wertstufe aller Biotoptypen von 2,81. 19.122 m² des Plangebiets 
sind im Bestand vollständig versiegelt, die Versiegelungsquote beträgt 21,44 %.
Bestandsbewertung unter planrechtlichen Gesichtspunkten
Das Plangebiet des Beb auungsplans Nr. 562 liegt innerhalb des rechtskräftigen 
Bebauungsplans „Handorf 2“. Insofern sind für die landschaftsökologische Bestandsbewertung 
grundsätzlich dessen Inhalte und Festsetzungen zugrunde zu legen, die nachfolgend 
beschrieben werden.
Die Hobbeltstraße ist im Bestand als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Das vorhandene 
Verkehrsgrün ist ebenfalls ausgewiesen.
Etwa für die Hälfte des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 562 ist im Bestand eine 
„Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt. Innerhalb dieser

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 55
Fläche ist ebenfalls die Errichtung eines Kinderspielplatzes und eines Parkplatzes planrechtlich 
möglich. Mit Ausnahme der Wohnbauflächen an der Heriburgstraße und des Juffernbachs ist 
für das restliche Plangebi et eine „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt, deren Inhalt durch 
planrechtlich dort fixierte Zweckbestimmungen die Errichtung eines Hallen - und 
Schwimmbades, einer Schule, mehrerer Kinderspielplätze und eines Parkplatzes ermöglicht.
Aufgrund dieser Fests etzungen ist eine sehr intensive Nutzung mit umfangreichen 
Flächenversiegelungen bereits heute planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im 
Einzelnen in ihrer Dimensionierung quantifizierbar wäre.
Insgesamt kann aufgrund der Festsetzungen mit den a ufgeführten Zweckbestimmungen unter 
planrechtlichen Gesichtspunkten von einem relativ niedrigen landschaftsökologischem 
Bestandswert ausgegangen werden, der dem Bewertungsergebnis der o. a. 
landschaftsökologischen Bestandsbewertung auf Basis der durchgefüh rten 
Biotoptypenkartierung im Wesentlichen entspricht.
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschaftsbild
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 562 werden hauptsächlich bislang intensiv 
genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung , teils mit Tiefgaragen und die 
Ausweisung von Verkehrsflächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung 
werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt.
Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand 
bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibades und das Feldgehölz mit 
Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort vorgesehenen 
Schulstandortes bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des 
Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebäudeflächen 60 % des 
Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein 
Teil des Baumbestandes erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung 
kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Flächen dennoch ihre Waldeigenschaft, 
sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier rd. 4.100 m² des vorhandenen Feldgehölzes 
/ Waldes verloren gehen.
Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie 
renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende 
Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in 
der Breite 30 m betragen. Zu sätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die 
Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich 
wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass hier 
eine künstlich angelegte klei ne Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des 
Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen 
werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit 
Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermit verbundenen Eingriffe 
werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ 
aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden 
Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen.
In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch 
die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust 
von Gehölzstandorte n hervorgerufen. Die heute teil - und vollversiegelten Flächen der

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 55
Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende 
Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem 
Bereich eine größere Öf fentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass auch hier 
von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mit einer 
Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen.
Der Abgleich aller vollversiegelten Flächen im Bestand und in der Planung ergibt in der 
Gesamtbilanz eine Zunahme der Neuversiegelung um 18.883 m² bzw. 21,17 %.
Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. 
Die großen Flächen der Sportanlage werden zu G unsten einer Wohnsiedlungsentwicklung 
aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern 
bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen 
Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das 
Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen 
entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der 
Südflanke.
Auch im Berei ch der ehemaligen Liegewiese des Freibades vollzieht sich eine gravierende 
Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für 
den geplanten Schulstandort und die auenartige Retentionsraumentwicklung verloren. Die 
Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild jedoch keine erhebliche 
Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist.
Die Veränderung in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Sch ulgrundstücks sind 
hinsichtlich des Ortsbildes dagegen als wesentlich einzustufen. Durch die weitgehende Rodung 
des Feldgehölzes / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer 
Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen mass ive grünstrukturelle 
Veränderungen einher. Auch wenn einige Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich 
zukünftig einen stärkeren urbaneren Charakter.
Maßnahmen zur Eingriffsminderung/ -minimierung
Über die grafischen und textlichen Festsetzungen werden umfangreiche Maßnahmen zur 
Eingriffsminderung / -minimierung getroffen.
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung der Flachdächer der Wohngebäude innerhalb der 
Baufelder WA1 bis WA12 mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen 
werden hierdurch eine Verbesserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung 
eines Teils des Regenwassers erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und 
Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen.
Die Festsetz ung für die privaten Stellplatzflächen, einen Baum pro angefangene sechs 
Stellplätze dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbesserung des 
Kleinklimas sowie untergeordnet, zur Rückhaltung von Regenwasser bei. Hierdurch wird au ch 
die Durchgrünung innerhalb des Baugebiets verbessert.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 55
Die vorhandenen Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und Sträuchern am Rand der 
Sportanlage werden insbesondere entlang der Hobbeltstraße weitgehend erhalten und in die 
dort vorgesehene Öffentliche Grünfläche integriert.
Darüber hinaus bleibt ein Teil des erhaltungswürdigen Baumbestandes erhalten. Die 
vorgesehenen Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Erschließung stärken die 
Durchgrünung und Beschattung der versiegelten Flächen und führen zu eine r Verbesserung 
des Kleinklimas.
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs
Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen 
berücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung. 
Demnach wird für die Planung eine landschaftsökologische Wertigkeit von 265.993 
Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,98.
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und 
Planungssituation führt unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen 
insgesamt zu einer Verbesserung der Situation. 250.549 Werteinheiten aus der 
Bestandsbewertung stehen 265.993 Werteinheiten als Bewertungsergebnis d er Festsetzungen 
des B-Planentwurfs gegenüber. Die Differenz bzw. der Punkteüberschuss beträgt somit 15.444 
Werteinheiten. Dies entspricht einer geringen durchschnittlichen landschaftsökologischen 
Wertstufenerhöhung im Plangebiet von 0,17 Wertstufen.
Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertsteigerung, die mit der Realisierung 
des B -Plans insgesamt verbunden ist, sind keine naturschutzrechtlichen 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Forstrechtlicher Ausgleich
Auf der Grundlage der vom Regionalf orstamt übermittelten Waldstandorte innerhalb des 
Plangebiets des Bebauungsplans werden sowohl im Bereich des Juffernbachs und des 
geplanten Schulstandortes forstrechtlich zu berücksichtigende Eingriffe vorgenommen. An 
beiden Standorten verbleiben verkleinerte Restwaldparzellen.
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften gehen insgesamt 6.389 m² 
Waldflächen verloren. Aufgrund des seitens des Regionalforstamtes Münster festgelegten 
Ersatzaufforstungsverhältnisses von 1 : 2 wird somit auf ei ner Fläche in der Größenordnung 
von 12.778 m² die Anlage einer Erstaufforstung erforderlich.
Dieser Nachweis wird auf folgender, gegenwärtig als Acker genutzten Fl äche erbracht: 
Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe Karte in der Anlage zum Umweltb ericht). Es 
erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, 
Pfaffenhütchen etc.).
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
Für die artenschutzrechtliche Prüfung liegen zwei Gutachten vor: im Jahr 2019 wurde zunächst 
der Bereich der städtebaulichen Entwürfe und damit der Hauptteil des Plangebi ets untersucht 
und im Jahr 2020 wurde der Erweiterungsbereich im Nordwesten artenschutzrechtlich

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 55
betrachtet (Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019 und 2020). Im folgenden sind die 
wichtigsten Ergebnisse der beiden Gutachten für das gesamte Plangebiet zusammengefasst: 
Im gesamten Plangebiet konnten keine planungsrelevanten Vogelarten festgestellt werden, die 
den Untersuchungsraum als Fortpflanzungs - und Ruhestätte nutzen. Lediglich der Turmfalke 
nutzt den Planbereich gelegentlich als Nahrungshabitat. Es konnten aber zahlreiche nicht -
planungsrelevante Vogelarten (Amsel, Ringeltaube, Meisen, usw.) nachgewiesen werden, 
welche die Hecken, Einzelbäume und Kleingehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen. 
Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse (Zwerg- und Breitflügelfledermaus 
als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur jeweils einmal ein Großer Abendsegler 
und die Rauhautfledermaus nachgewiesen. Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem 
gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell sind, was hier nicht anzunehmen ist. 
Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbades ist eine Betroffenheit für die 
gebäudebewohnenden F ledermäuse nicht völli g auszuschließen, sofern der Abriss nicht im 
Winterhalbjahr durchgeführt wird. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird 
eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermeidungs -
und Minimierungsmaßnahme festgelegt: 
 Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen 
Vorgaben des § 39 (5) BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02. des Folgejahres 
durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss nicht in 
diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. 
Gemäß den vorliegenden Gutachten sind durch das Vorhaben keine Arten betroffen, bei denen 
artenschutzrechtliche Konflikte nicht durch entsprechenden Maßnahmen vermieden werden 
könnten. 
Mit der Einhaltung der Vermeidungs - und Minimierungsmaßnahmen können somit Verstöße 
gegen § 44 BNatSch G (1) ausgeschlossen werden. Durch das Einhalten der Maßnahmen 
werden auch mögliche Verstöße gegen das Tötungsverbot bei den nicht planungsrelevanten 
Vogelarten vermieden, die hier ebenfalls brüten. 
Nach den Ausführungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG und gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor, 
 wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (gilt gemäß § 44 
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten) oder 
 wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (ggf. auch trotz 
vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [CEF-Maßnahmen]) im räumlichen 
Zusammenhang nicht erhalten bleibt oder 
 wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff das Tötungsrisiko- und Verletzungsrisiko 
signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich 
anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann. 
Dieses ist für die städtebauliche Entwicklung des Bauge biets „Kirschgarten“ unter 
Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht zu prognostizieren. Es 
ist daher nicht zu erwarten, dass unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 55
Vollzugsunfähigkeit des aufzustellenden Beb auungsplans Nr. 562 für das Baugebiet 
„Kirschgarten“ begründen könnten. 
Weitere Informationen können den beiden artenschutzrechtlich en Gutachten entnommen 
werden. 
8.4.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche 
in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam 
umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche 
Verlagerung der bisherigen Sportfl ächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte 
Flächen östlich der Hobbeltstraße durch den re chtskräftigen Bebauungsplan Nr. 561 überplant 
und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen. 
Die Böden des Plangebi ets sind gemäß Umweltkataster Münster Pseudogley -Braunerde und 
Braunerde sowie ein typischer Gley im Bereich des Juffernbachs. Gemäß der bestehenden 
Nutzung mit Sporteinrichtungen, Stellflächen, Wohngebäuden sowie Grünflächen und –
strukturen sind die natürlicherweise vorkommenden Böden bereits überformt und teilweise 
versiegelt. 
Altlasten-/Verdachtsflächen: Die Sportanlage wurde in einem Gutachten (GeoConsult Dülmen, 
2019) auf kieselrothaltige Kupferschlacke untersucht, dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt. 
Im Plangebiet liegen keine Altlasten-/-Verdachtsflächen vor.
Kampfmittel: Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen -Lippe (KBD) führte im Rahmen der 
Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durch. Auf dieser Basis können 
Kriegsbeeinflussungen des 2. Weltkriegs (Bombardierung, Bombenblindgänger-Verdachtspunkt 
etc.) und Kampfmittelbeeinflussungen in bestimmten Teilen des Plangebi ets nicht 
ausgeschlossen werden. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die Neuversiegelung nimmt gegenüber dem Ist -Zustand um 18.883 m² bzw. 21,17 % deutlich 
zu. Allerdings ist bereits heute aufgrund des bestehendes Planungsrechtes des rechtskräftigen 
Bebauungsplans „Handorf 2“ eine sehr intensive Nutzung mit umfan greichen 
Flächenversiegelungen planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im Einzelnen in ihrer 
Dimensionierung quantifizierbar wäre. 
Zur Verminderung der Auswirkungen der Versiegelung trifft der Bebauungsplan umfangreiche 
Festsetzungen. Im Einzelne n sind dies Festsetzungen zu versickerungsfähigen Befestigungen 
von Stellplätzen, zur Begrünung von Vorgärten, Dächern und Tiefgaragen sowie zum Erhalt und 
zur Anpflanzung von Bäumen. Innerhalb des Plangebi ets sind größere öffentliche Grünflächen 
festgesetzt. Der Juffernbach wird renaturiert und das Niederschlagswasser über eine 
Auensituation verzögert abgeführt.  
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und 
Planungssituation unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden M aßnahmen und der 
Renaturierung des Juffernbachs führt insgesamt zu einer Verbesserung der Situation , sodass
kein Ausgleichsbedarf für Natur und Landschaft entsteht (s. Punkt 8.4.2).

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 55
Der im Zuge der Juffernbachrenaturierung anfallende Boden ist fachgerecht zwischenzulagern 
und möglichst lokal weiterzuverwenden. Dieser Aspekt wird im wasserrechtlichen Verfahren 
weiter thematisiert. 
Abfall: Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten und der 
Gemeinbedarfseinrichtungen (Kita, Schule) zu rechnen , es erfolgt eine Getrenntsammlung der 
Wertstoffe. 
Da im Plangebiet keine Altlast -/-Verdachtsflächen bestehen, ist eine diesbezügliche 
Kennzeichnung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich bei Bauarbeiten 
dennoch Hinweise auf schädli che Bodenveränderungen ergeben, enthält der Bebauungsplan 
einen entsprechenden Hinweis. 
Mit Blick auf Kampfmittel im Plangebiet enthält der Bebauungsplan einen Hinweis. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Weitere Informationen zur 
Kampfmittelbelastung können der Begründung entnommen werden.
Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 8.4.7 (Kulturgüter).
8.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Im westlichen Plangebiet fließt der Juffernbach in nördliche Richtung und mündet außerhalb 
des Plangebiets in die Werse. Der nördliche Abschnitt des Juffernbachs innerhalb des 
Plangebiets ist verrohrt.
Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der 
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als naturfern, 
stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische 
Vegetation. Ein Überschwemmungsgebiet ist für den Juffernbach nicht ausgewiesen. 
Weitere Fließ- oder Stillgewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Das Plangebiet liegt nicht 
innerhalb eines Wasserschutzgebiets. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate 
gesenkt. Es sin d jedoch weder grundwasserabhängige Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet 
o.ä. betroffen, sodass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.  
Als Minderungsmaßnahme sind o ffene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen mit 
wasserdurchlässigen Materi alien ( z. B. versickerungsfähige Pflasterungen, Rasengittersteine, 
Schotterrasen o.ä.) anzulegen, auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und 
einer nur schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit auszugehen ist (Hinz 2019) . 
Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden (v.a. Sommer) die 
Grundwasserneubildungsrate unterstützen. Bei dem Baugebiet Kirschgarten handelt es sich 
hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass eine Behandlung des Regenwassers 
nicht notwendig ist.
Mit Hilfe von Dachbegrünung wird das Niederschlagswasser verzögert abgeführt und kann 
teilweise verdunsten. Eine dementsprechende textliche Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 55
Es ist geplant, den Juffernbach unter naturnäherer Gestaltung zu verlegen. Der Bebauungsplan 
schafft die Rahmenbedingungen dafür, indem beidseitig des Juffernbachs Raum für die 
Renaturierung und Retention ausgewiesen wird. Die Festsetzung erfolgt als öffen tliche 
Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft, den 
Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses . Es ist eine m ultifunktionale Nutzung 
des Renaturierungsbereiches vorgesehen, der auch eine Naherholungsfunktion beinhaltet. Eine 
Wegeverbindung entlang des Juffernbaches bleibt erhalten. 
8.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation 
Aufgrund der Lage innerhalb der Wohnbebauung Handorfs und der teilweise bereits 
vorhandenen Versiegelung und Bebauung weist das Pl angebiet keine besondere Klimafunktion 
gemäß Umweltkataster Münster auf. Die vorhandenen Grünflächen sind in geringem Maße zur 
Kaltluftproduktion geeignet, was sich insbesondere in warmen Sommernächten positiv auswirkt. 
Dementsprechend wird das Plangebiet im Fachinformationssystem Klimaanpassung des 
LANUV im Internet als Grünfläche mit einem geringen Kaltluftvolumenstrom nachts im Sommer 
dargestellt. Tagsüber attestiert das LANUV dem Plangebiet im Sommer eine starke thermische 
Belastung der Grünflächen. 
Eine starke thermische Belastung, hier der Siedlungsflächen, weist auch die umgebende 
Bebauung Handorfs tagsüber im Sommer auf. Im Sommer nachts herrscht in der Nachbarschaft 
des Plangebiets eine schwache bis mäßige Überwärmung der Siedlungsflächen.
Die B äume und Gehölze des Plangebi ets dienen als Schattenspender und als 
Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff 
produzieren. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die positiven Klimafunktionen der Grünflächen des Plangebi ets im Sommer nachts können mit 
Blick auf die Zunahme der Versiegelung und Bebauung bisher unversiegelter Grünflächen nur 
eingeschränkt und mit Hilfe der Minderungsmaßnahmen aufrechterhalten werden: die geplante 
extensive Dachbegrünung ist geeignet, Niederschlagswasser verzögert abzuführen und 
teilweise zur Verdunstung zu bringen. Dies bringt einen gewissen Abkühlungseffekt mit sich. 
Ähnlich wirken die Pflanzbeete der Stellplatz - und Vorgartenbegrünung, wobei die zu 
pflanzenden großkronigen Laubbäume einen zusätzlichen, erwünschten Verschattungseffekt im 
Sommer tagsüber bieten. Auch die großen Grünflächen im zentralen Bereich sowie am 
Juffernbach haben einen positiven Effekt auf das Mikroklima innerhalb der neuen 
Wohnsiedlung.  
Klimawandel
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen 
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen 
verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, 
LKW etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den 
Kfz-Verkehr zu erwarten. 
Durch den Verlauf der Veloroute von Telgte nach Münster entlang der Straße Kirschgarten und 
der Umwandlung dieser Straße in eine Fahrradstraße ist die Attraktivität für den Fahrradverkehr 
erhöht worden. Das Ziel ist, den motorisierten Individualverkehr damit einzudämmen.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 55
Die Anbindung an den ÖPNV ist jedoch nicht optimal, da eine Entfernung von 500 m bis 1.00 0 
m vom Plangebiet zur nächsten Bushaltestelle „Kirschgarten“ besteht. Als weitere Maßnahme 
zur Eindämmung des Individualverkehrs mit Verbrennungsmotor ist eine Quartiersstation 
vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing, ein öffentlicher Kfz-Stellplatz mit 
Elektroladeoption oder auch für (Lasten -)Bikesharing und Elektrofahrrad -Lademöglichkeit 
dienen kann. 
Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
im Gebäudebereich können Treibhausgasemissionen vermindert werden. 
Zur Verringerung der Folgen des Klimawandels im Plangebiet trifft der Bebauungsplan 
Regelungen zur Regenrückhaltung sowie zur verzögerten Niederschlagswasserabführung und -
verdunstung mit Hilfe von Dachbegrünung. Erhöhte Verdunstu ngsanteile sorgen bei 
Hitzeperioden für einen Kühleffekt. 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die 
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der 
Oberkante der jeweils benach barten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Diese Maßnahme 
dient dazu, bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss zu 
verhindern. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge 
vor Überflutung getroffen werden. 
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu 
treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 
Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sind dunkle Klinker - oder Pu tzbauten nicht 
vorgesehen, um den Aufheizungseffekt bei starker Sonneneinstrahlung gering zu halten. 
Photovoltaikanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind auf den Dachflächen zulässig. In 
Kombination mit der Dachbegrünung wird durch den Kühlungseffekt von einer 
Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage ausgegangen.
Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in 
sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Laubbäumen 
innerhalb der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen vorgesehen. Im Bereich der privaten 
Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Erhaltenswerte 
Bestandsbäume sind im Bebauungsplan festgesetzt.
8.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation 
Das Plangebiet zeichnet sich im Bestand durch eine intensive Begrünung aus. Es finden sich 
Baumreihen und –gruppen, Einzelbäume, Grünflächen im Bereich der Sportplätze und der 
Liegewiese des ehemaligen Handorfer Freibades sowie di e Bäume und Gehölze entlang des 
Juffernbaches. Eine genaue Beschreibung des Ist-Zustandes erfolgt unter Punkt 8.4.2.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. 
Die großen Flächen der Sportanlage werden zu Gunsten einer Wohnsiedlungsentwicklung 
aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern 
bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durc h Festsetzung von Öffentlichen 
Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 55
Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen 
entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der 
Südflanke.
Auch im Bereich der ehemaligen Liegewiese des Freibades vollzieht sich eine gravierende 
Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für 
den geplanten Schul standort und die auenartige Retentionsraumentwicklung verloren. Die 
Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild jedoch keine erhebliche 
Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist.
Die Veränderung in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Schulgrundstücks sind 
hinsichtlich des Ortsbildes dagegen als wesentlich einzustufen. Durch die weitgehende Rodung 
des Feldgehölzes / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer 
Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen massive grünstrukturelle 
Veränderungen einher. Auch wenn einige Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich 
zukünftig einen stärker urbanen Charakter.
Durch die Festsetzungen der vorhandenen Grünstrukturen im Norden, Osten und Süden jeweils 
an der Plangebietsgrenze als öffentliche Grünflächen sowie einer weiteren öffentlichen 
Grünfläche entlang des zu renaturierenden Juffernbachs im Westen des Plangebi ets sowie im 
zentralen Bereich des Plangebiets mit Kinderspielplatz wird eine angemessene Eingrünung des 
Plangebiets erzielt. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Begrünung der Vorgärten, 
Dachflächen, Ste llplätze und Tiefgaragen sowie die Anpflanzung von heimischen, 
standortgerechten Laubbäumen innerhalb der öffentlichen Straßen. Im Bebauungsplan sind 
einzelne Bäume zum Erhalt festgesetzt, bei Ausfällen müssen diese ersetzt werden.
Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertsteigerung (s. Punkt 8.4.2), die mit 
der Realisierung des B ebauungsplans insgesamt verbunden ist, sind keine 
Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft erforderlich.
8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation 
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß 
§ 2 Denkmalschutzgesetz NRW. Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbades und 
westlich der Sportplätze lag der Hof Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und 
dessen Geschi chte bis weit in das Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist 
urkundlich erstmals 1320 genannt. Über den Erhaltungszustand des vermuteten 
Bodendenkmals können beim derzeitigen Kenntnisstand keine genauen Aussagen getroffen 
werden. Die Tatsac he, dass das Areal nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass 
relevante Teile der historischen Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren 
Besiedlung Handorfs zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind. 
Weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 noch in der unmittelbar angrenzenden 
Umgebung liegen Baudenkmäler, die für die Planung zu berücksichtigen wären.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Den Umgang mit Bodendenkmälern u nd das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält den

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 55
Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich 
untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss. Ein weiterer Hinweis bezieht sich auf die 
Entdeckung neuer Bodendenkmäler.  
Unter der Voraussetzung des sachgerechten Umgangs mit dem voraussichtlich vorkommenden 
Bodendenkmal gemäß den Angaben der Städtischen Denkmalbehörde/Bodendenkmalpflege ist
nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter auszugehen.
8.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Aufgrund des Verkehrslärms von der Hobbeltstraße kommt es im östlichen Teil des Plangebiets 
tags und nachts teilweise zu Überschreitungen der Orient ierungswerte des Beiblatts 1 der 
DIN 18005-1 sowie der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als 
Minderungsmaßnahme wird passiver Schallschutz textlich festgesetzt. 
Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des Heimathauses kommt es nachts z u 
Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis 
zum passiven Schallschutz. 
Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die Nachfolgenutzung des Plangebi ets ungewiss. Die 
vorhandenen Sporteinrichtungen (Fußball- und Bolzplätze, Bürgerbad) werden bzw. sind bereits 
auf den Standort östlich der Hobbeltstraße verlagert. 
Das Heimathaus und die vor handene Wohnbebauung im Westen des Plangebi ets würden 
weiter wie bisher genutzt. Die vorhandenen Baumreihen und –gruppen sowie Einzelbäume 
könnten erhalten bleiben. 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Aufgrund der Lage des Plangebi ets innerhalb der g eschlossenen Wohnbebauung Handorfs 
sind anderweitige, vernünftige Planungsmöglichkeiten als die vorgesehene überwiegende 
Wohnbebauung mit Gemeinbedarfsflächen nicht ersichtlich. Im Rahmen des städtebaulichen 
Wettbewerbsverfahrens wurden verschiedene Varianten der Bebauung diskutiert. 
8.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete 
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 
Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften im Plangebiet wird ein 
forstrechtlicher Ausgleich erforderlich (s. Punkt 8.4.2). Diese Ausgleichsmaßnahme unterliegt 
der Überwachung des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 55
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster 
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter 
Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vo m Rat beschlossenen Umweltstandards 
nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem 
gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
8.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 562 liegt im Stadtteil Handor f, westlich der 
Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst 
eine Größe von rund 8,9 ha.
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen, 
Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich 
des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für 
die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und der Regelung des Wasserabflusses und 
dient als Retentionsraum und Auenbereich. Desweiteren werden kleinere Waldflächen sowie zu 
erhaltende Bäume festgesetzt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung 
in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert. 
Die wesentlichen Ergebnisse des Schalltechnischen Gutachtens (Nts, 2021) zeigen, dass im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans größtenteils von gesunden Wohn - und 
Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann. Aufgrund des Verkehrslärms von d er 
Hobbeltstraße kommt es allerdings im östlichen Teil des Plangebi ets tags und nachts teilweise 
zu Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005-1 sowie der 
Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als Minderungsmaßna hme wird 
passiver Schallschutz textlich festgesetzt. 
Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des Heimathauses kommt es nachts zu 
Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis 
zum passiven Schallschutz. 
Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 562 werden hauptsächlich bislang intensiv 
genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung, teils mit Tiefgaragen und die 
Ausweisung von Verkehrsf lächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung 
werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt.
Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand 
bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibades und das Feldgehölz mit 
Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort vorgesehenen 
Schulstandortes bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des 
Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebä udeflächen 60 % des 
Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein 
Teil des Baumbestandes erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung 
kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Fläc hen dennoch ihre Waldeigenschaft, 
sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier rd. 4.100 m² des vorhandenen Feldgehölzes 
/ Waldes verloren gehen.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 55
Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie 
renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende 
Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in 
der Breite 30 m betragen. Zusätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die 
Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich 
wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass hier 
eine künstlich angelegte kleine Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des 
Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen 
werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit 
Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermit verbunden en Eingriffe 
werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ 
aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden 
Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen.
In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch 
die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust 
von Gehölzstandorten hervorgerufen. Die heute teil - und vollversiegelten F lächen der 
Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende 
Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem 
Bereich eine größere Öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass auch hier 
von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mit einer 
Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen.
Die Veränderung en des Landschafts - bzw. Ortsbildes im Plangebiet sind als gravierend 
einzustufen. Das Plangebiet erhält zusammenfassend gesehen mit dem neuen Wohngebiet und 
Schulstandort einen insgesamt stärker urbanen Charakter. Die randlichen Gehölzstrukturen der 
Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern bleiben jedoch insbesondere entlang der 
Hobbeltstraße d urch Festsetzung von Öffentlichen Grünflächen weitgehend erhalten, sodass
aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. 
Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht 
eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der Südflanke.
Der Bebauungsplan trifft insgesamt gesehen umfangreiche Festsetzungen zur Vermeidung und 
Minimierung von Umweltauswirkungen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur 
verzögerten Abführung, teilweisen Verdunstung und Versickerung von Niederschlagswasser 
und allgemein zur Begrünung von Vorgärten, Dachflächen und Tiefgaragen, zur Anpflanzung 
und zum Erhalt von Bäumen sowie zur Schaffung von größeren öffentlichen Grünflächen wirken 
sich vermindernd auf nahezu alle Schutzgüter aus. Der Bebauungsplan trifft damit auch 
Vorkehrungen, um den Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen. 
Aufgrund der landschaftsökologischen Wertsteigerung, die mit der Realisierung des 
Bebauungsplans insgesamt verbunden ist, ist kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich. 
Durch die Inanspr uchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften wird jedoch eine
Ersatzaufforstung mit standortheimischen Laubbäumen und Gehölzen auf einer Fläche von 
12.778 m² erforderlich. Dieser Nachweis wird auf der Fläche Gemarkung Handorf Flur 5 
Flurstück 41 erbracht. Di e forstrechtliche Ausgleichsmaßnahme unterliegt dem Monitoring des 
Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster. 
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden im gesamten Plangebiet keine 
planungsrelevanten Vogelarten, die den Untersuchungsraum als Fortpflanzungs - und 
Ruhestätte nutzen, festgestellt. Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 55
(Zwerg- und Breitflügelfledermaus als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur 
jeweils einmal ein Großer Abendsegler und die Rauhautfledermaus nachgewiesen.
Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell 
sind, was hier nicht anzunehmen ist. 
Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbades ist eine Betroffenheit für die 
gebäudebewohnenden F ledermäuse nicht völlig auszuschließen, sofern der Abriss nicht im 
Winterhalbjahr durchgeführt wird. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird 
eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermei dungs-
und Minimierungsmaßnahme festgelegt. 
Im Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist nicht zu erwarten, dass unüberwindliche 
artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des aufzustellenden 
Bebauungsplans Nr. 562 für das Baugebiet „Kirschgarten“ begründen könnten. 
Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß 
§ 2 Denkmalschutzgesetz NRW (historische Hofanlage Hobbelt). Der Bebauungsplan enthält 
den Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal im Vorfeld jedweder Erdarbeiten 
wissenschaftlich untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss.

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Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 55
8.9 Anlage zum Umweltbericht

Bebauungsplan Nr. 562
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Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 55
9 Gesamtabwägung
Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Die hohe Wohnraumnachfrage 
lässt sich seit langem nicht mehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer 
auch die Bereitstellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 562 
wird ein Beitrag zu r bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Stadtteils Handorfs geschaffen, 
indem attraktiver Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten –insbesondere für Familien –
bereitgestellt wird. Außerdem sollen Möglichkeiten für gemeinschaftlich orientierte Wohnforme n 
angeboten sowie Aspekte der Nachhaltigkeit ( z. B. durch Gründächer) unterstützt werden. 
Darüber hinaus wird für den Stadtteil Handorf mit der Verlagerung und Erweiterung der 
Grundschule ein wichtige r Infrastrukturbaustein vorgehalten, der für ein funktio nierendes 
Gemeinwesen benötigt wird.
Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf fügt die vielfältigen 
Anforderungen an moderne Wohnformen, der Infrastruktureinrichtung , den 
Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Frei flächen zu einem 
qualitätvollen Quartier mit eigener I dentität zusammen, sodass eine Identifikation der 
Bewohnenden mit ihrem neuen Lebensumfeld gefördert wird.
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass die se mit verschiedenen Auswirkungen 
einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen, einem Gemeinbedarfsträger 
innerhalb des Plangebiets sowie von angrenzenden Sport - und Freizeitflächen ausgesetzt. Die 
Wahrung eines angemessenen Abstands zu dem südlich angrenzenden Waldbestand schränkt 
die Wohngebietsentwicklung weiter ein. Da das Baugebiet auf den ehemaligen Sport - und 
Freizeitflächen des Bürgerbades Handorfes und des Fußballvereines Handorfs entsteht, findet 
ein geringfügiger zusätzlicher Eingriff in Landschaft un d Natur statt –die Nachnutzung der 
zukünftig brachliegenden Flächen ist in Relation mit den angestrebten umweltbezogenenen 
städtebaulichen Maßnahmen ( z. B. Gründächer, naturnahe Regenrückhaltung , Renaturierung 
des Juffernbachs etc.) als hinnehmbar zu bewerten.
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten 
städtebaulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der 
Wohnraumversorgung gut geeignet ist.
Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werd en, sodass ein qualitätvolles 
Wohnquartier auf der Grundlage des Bebauungsplans entstehen kann, das
 sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte),
 mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung), der 
Renaturierung des Juffernbaches und der festgesetzten Dachbegrünung einen wichtigen 
Beitrag zum Klimaschutz leistet,
 einen Beitrag zum Freizeit- und Erholungswert des Stadtteils Handorfs leistet,
 die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht,
 die Lärmimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder durch bauliche 
Anforderungen berücksichtigt.

Bebauungsplan Nr. 562
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 55
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die künftig neu zu bebauenden Grundstücke stehen vollständig in städtischem Eigentum, 
bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Im Anschluss an das 
Bebauungsplanverfahren werden die tiefbaulichen Planungen konkretisiert, sodass die 
Erschließungsarbeiten beginnen können. 
Bei absehbarer Fertigstellung der Baustraßen übernimmt das Amt für Immobilien management
die Vermarktung der städtischen Grundstücke gemäß den städtischen Vergaberichtlinien.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
(BauGB) als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: 
Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

V-0542-2021-Anlage-2-Lageplan

37 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0542/2021

V-0542-2021-Anlage-5-Textliche-Festsetzungen

17890 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 7 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562:  
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten /  
Heriburgstraße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
1.1.1  In den allgemeinen Wohngebieten (WA1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von 
Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil 
dieses Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).  
1.1.2 Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des Heimathauses 
(Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit Pkw-Stellplätzen 
oder als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag ausläuft und nicht 
verlängert wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich angrenzenden 
Quartiersstation (öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB).  
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1  In den Allgemeinen Wohngebieten WA2-5, WA7-12 ist die Anzahl der zulässigen 
Wohneinheiten auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9 Abs. 1 
Nr. 6 BauGB).  
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,5 
zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern 
ermöglicht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO, vgl. Textliche 
Festsetzung Nr. 2.1.6).  
1.2.3  In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten 
Flächen zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit 
einzurechnen, die GRZ darf – durch sie bedingt – bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO).  
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen  
1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch 
Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine 
Tiefe von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.3.2  Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer 
Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu 
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).  
1.3.3  Im Allgemeinen Wohngebiet WA14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als 
auch Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren 
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0542/2021

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 7 
Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 
Abs. 4 BauNVO).  
1.4  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit  
1.4.1  Die maximalen Gebäudehöhen – als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw. als 
First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern –  sind in den 
jeweiligen Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 
Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit 
der Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 
Abs. 1 BauNVO).  
1.4.2  Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit 
dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und 
diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3).  
1.5  Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen  
1.5.1  Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen oder – außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung 
Nr. 1.6.4) – an den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen Bereich 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Diese 
Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen. 
Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die 
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen 
Bereich oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie 
erschließenden Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).  
Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m 
einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).  
1.5.2  Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² 
nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für 
Nebenanlagen 20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 
Abs. 5 BauNVO).  
1.5.3  Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren 
Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.5.4  Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von 
mindestens 3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche 
einzuhalten. Garagen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur 
Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 
Abs. 6 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 7 
1.5.5  Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den 
dafür mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 
Abs. 6 BauNVO).  
1.5.6  Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem 
Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragenzufahrten, 
sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 
BauGB).  
1.5.7  Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 
50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25a BauGB).  
1.6  Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung  
1.6.1  Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten 
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu ersetzen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).  
1.6.2  Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene 
6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten 
und zu pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 
Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).  
1.6.3  Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden 
Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem 
Mindestumfang von 16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
1.6.4  Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser 
Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation 
(Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu 
erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- 
und Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch 
Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 
25a und b BauGB).  
1.6.5  Flachdächer der Hauptbaukörper WA1-12, Garagen und Carports sind vollflächig mit 
mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und mindestens extensiv zu 
begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB).  
1.7  Immissionsschutz  
1.7.1  Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen  
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen 
Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung 
von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen 
vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach 
DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, 
Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 7 
Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, 
Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder 
Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-
01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), 
ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).  
1.7.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume  
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe 
Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte 
Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der 
Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-
Maße von R'w,ges zu berücksichtigen.  
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 
Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts 
zulässig.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW 2018)  
2.1  Bauwerksgestaltung  
2.1.1  Als Dachform sind in den WA1-12 ausschließlich Flachdächer (mit einer Dachneigung von 
maximal 5 Grad) zulässig.  
2.1.2  Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig.  
2.1.3  Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche 
Festsetzung Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig.  
2.1.4  Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL 
Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- 
oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 
1015, 9001, 9003, 9010) zulässig.  
2.1.5  Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.  
2.1.6  Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer 
Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und 
Farbe zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die Planzeichnung 
eine versetzte Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung ausgeführt werden.  
2.1.7  Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere Nicht-
Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu errichten.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 7 
2.2  Einfriedungen  
2.2.1  Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten Erschließungsflächen 
sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche zugewandten 
Eingrünung mit standortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. 
Diese sowie die dahinterliegenden Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht 
überschreiten.  
3  Hinweise  
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.2  Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen  
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 
0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen 
anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt 
Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.  
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen 
zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).  
3.3  Denkmalschutz  
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal gemäß § 2 
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, das im Vorfeld jedweder Erdarbeiten 
wissenschaftlich untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss.  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) 
ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder der LWL-Archäologie 
für Westfalen, Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten.  
3.4  Immissionsschutz  
3.4.1  Schallschutz zu Sportanlagen  
Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des 
Plangebiets – außerhalb der Baugrenzen – eine Überschreitung des 55 dB(A)-
Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV prognostiziert. Sofern im 
Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt 
werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der 18. BImSchV 
Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser 55 dB(A)-
Isophone liegen.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 7 
3.4.2  Schallschutz zu Freizeitanlagen  
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine Überschreitung 
des 40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem Freizeitlärmerlass 
NRW (Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im 
Baugenehmigungsverfahren ist darauf zu achten, dass keine maßgeblichen Immissionsorte 
im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3 an Fassadenabschnitten vorhanden sind, die innerhalb 
dieser 40 dB(A)-Isophone liegen. 
Abweichungen sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens 
zulässig, wenn durch einen Sachverständigen im Einzelfall der Nachweis erfolgt, dass der 
jeweilige Immissionsrichtwert an den konkreten maßgeblichen Immissionsorten 
eingehalten werden.  
3.5  Sichtfeld  
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des 
Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9 Abs. 1 
Nr. 10 BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße vorhandene 
Baumbestand ist hiervon ausgenommen.  
3.6  Kampfmittel  
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, 
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der 
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und 
auszuhebender Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu 
beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. 
Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer 
vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche 
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.  
3.7  Altlasten  
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, 
ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.  
3.8  Hinweise zum Artenschutz  
Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen 
Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des 
Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss 
nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. 
Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Bebauungsplan Nr. 562 
Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 7 
3.9  Forstrechtlicher Ausgleich  
Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch 
genommen. Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche in 
der Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird.  
Dieser Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe 
Karte in der Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung 
standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.).  
3.10  Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen  
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie 
nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen 
oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.

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Lützowstraße
Hobbeltstraße
Hobbeltstraße
Hobbeltstraße
Kötterstraße
Kötterstraße
Wedemhove
Wedemhove
Drostestraße
Drostestraße
Drostestraße
Krüsbreede
Krüsbreede
Am Schlagkamp
Disselbrede
Lammerbach
Ludwig-Wolker-Straße
Heriburgstraße
Heriburgstraße
Kirschgarten
Hilgeland
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Am Juffernbach
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Sandbrink
Sandbrink
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199
198
923
811
542
818
777
698
697
696
717716
715
713
712
709
707
706
765
1085
967
915
655
654
653
652
648
635
917
896
892
646
633
925
924
922
626
625
632
629
580579
576
602
600
584583
596
582
594
901
900
898
591
588
610
567
816
814
813
613
589
776775
812
540
897
822
773
771
757
770769
333
350
331
343
329
340
1255
338
336
335
334
1585
716
253252
274 273
715
1421
272
651
251
112
722
718
636
780
779
710
634
581
553
578
899
561
890
623
578
472
532 531
624
884
881880 879
803
816
830
556
555
525
554
551
550
536
533
887
885
828
827
736
720
719
1358
1357
1639
1856
1855
1853
1854
1864
1840
1839
935
609
988
1783
1797
856
545
649
642
95
1171
933
784
1835
1836
1837
1834
1455
1313
1055
767
757
1433
595
774 354
149
147146
1502
1500
1833
1344
1082
463
1081
1832
532 1060
540
539
537
536
534
533
535
970
1083
1064
1061
1058
1546
1669
1668
1625
1624
1849
1848
1838
270
1453
1452
1463
1462
1461
1460
1459
1438
1054
15661565
1567
734
1831
1548
1545
1860
1629
1435
338
336
244
242
173
587
586
1594
1595
324
339
496
781
688
712
711
837 943
841
862
839
858
843
612
1547
1716
1615
1616
200
130
467
1593
258
340
181
376
193
1589
259
192
1517
1516
627
916
630
543
821
708
637
1179
1178
1175
1645
1641
1402
1396
1183
1182
1212
1171
1170
1181
1180
1177
1176
1174
1173
1172
998
966
965
964
1651
1640
1644
1643
1642
639
1491
958
638
815
814
1492
628
585
592
590
612
572
568
560
559
815
817
794
< 55 dB(A)
> 55 dB(A)
> 45 dB(A)
< 45 dB(A)
< 45 dB(A)> 45 dB(A)
> 45 dB(A)< 45 dB(A)
< 60 dB(A)
> 60 dB(A)
< 60 dB(A)
< 40 dB(A)
Renaturierter Bachlauf
Ga/Cp
St
St
St St
St
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
Hol- und Bringzone
QuartiersstationSt
Ga/Cp
St
St
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß u. Radweg
St
St
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
TGa
TGa
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
St
AS
AS
AS
AS
F+R
AS
AS
St
Straßenbegleitgrün
Retentionsraum
Renaturierungsbereich
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
51,82 m
51,51 m
51,14 m
50,86 m
50,89 m
51,52 m
51,07 m
51,28 m
50,76 m
50,88 m
51,08 m
52,09 m
50,86 m
52,12 m
51,27 m
52,13 m
51,67 m
51,96 m
51,18 m
51,20 m
50,60 m
51,43 m
51,56 m
51,71 m
52,34 m
51,99 m
51,15 m
St
öffentlich
Renaturierter Bachlauf
GH  62,00 m
HE
D H
E
D
H
H
D
WA
III
GH  64,00 m
FD
1
0,4 FD
WA
o
2 III WA
0,4 FD
o
43
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
 III
10WA
11
8WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
12WA
0,4 FD
o
E
E
45°-51°
SD
I
0,3
TH    54,50 m
FH    58,50 m
o
SD
15°-43°
I
o
0,3
O
II
0,4
WA
38°- 45°
13
GH  62,00 m
GH  62,00 m GH  62,50 m
WA
D
5
0,4
o
FD
GH  62,50 m
WA6
GH  63,00 m
GH  63,00 m
H
0,4 FD
a
9WA
GH   63,00 m
GH   62,00 m
GH   62,00 m
GH   62,00 m
 II
 II  II
 II
 II
 II
 II
 II
 II
SD
FH    55,00 m
TH    52,70 m
FH     62,00 m
TH    56,50 m
a
WA
0,4
II14
38°- 45°
SD
WA7
0,4 FD
o
GH  63,00 m
 II
DH
FH     62,00 m
TH    56,50 m
 GFL
  
AE
I
4949
I
18031803
< 40 dB(A)
Ga/Cp
QuartiersstationSt
AS
50,86 mSt
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 562
562
Handorf - Hobbeltstraße /
Kirschgarten / Heriburgstraße
Handorf
9
1 : 1000
- 2IIHQOHJXQJVHntwurf -
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplans
Baugrenze
Allgemeine WohngebieteWA
Grundflächenzahl0,4
Die Plangrundlage wurde am 28.07.2021 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________ ____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude,
Sichtfeld)
künftiger Verlauf "Juffernbach"
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
__________ ____ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 11.12.2013 gemäß § 2 (1) BauGB
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24 vom
20.12.2013 bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________ ____ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der
Erschließungsträger E,der Öffentlichkeit Ö
II - III
o
a
E
H
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die Reglung des
Wasserabflusses
FD
SD
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß
Kennziffer (siehe textl. Festsetzungen)WA
Traufhöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
Firsthöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
offene Bauweise
abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
Satteldach
Flachdach, 0-5° Dachneigung zulässig
Flächen für den Gemeinbedarf
Schule
Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsberuhigter Bereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung, Regenrückhaltebecken und
Ablagerungen
Elektrizität  (Trafostation, Standort vorgeschlagen)
Parkanlagen
Flächen für Garagen oder Carport oder
Stellplätze, Zulässigkeit gemäß Einschrieb
Ga/Cp/St
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9010 Reinweiß
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze30°- 45°
1
GFL
AEÖ
II
12
51,82 m
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull)
Flächen für Wald
Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage
Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 1.7.1)
Beiplan gemäß Textliche
Festsetzungen, Punkt 1.1.2
Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA-
Gebiete von 55 dB(A) Sonntag außerhalb der
Ruhezeiten und in der Ruhezeit am Abend,
2. Obergeschoss
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 3.4.1)
Schalltechnischer Orientierungswert nach DIN 18005-1
für WA 45 dB(A) Nachtzeitraum, 2. Obergeschoss
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 1.7.2)
Immissionsrichtwert nach Freizeitlärmrichtlinie für WA-
Gebiete von 40 dB(A) Nacht
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 3.4.2)
Maßstab 1:500
Hauptfirstrichtung
52,34 m
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Gebäudehöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
nur Doppelhäuser zulässigD
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Spielplatz
Straßenbegrenzungslinie
öffentliche Grünflächenöffentlich
Bäume
Flächen für Tiefgaragen
Sammelanlagen für Abfall
Abgrenzung unterschiedlicher Art und Maß der
Nutzung
Bezughöhe (Meter über Normalhöhennull im
DHHN2016)
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Bauvorschriften
Gemeinbedarf
Verkehr
Ver- und Entsorgung
Grünflächen
Wasser, Wasserwirtschaft
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Bestandsangaben
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA 1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbau-
betrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil dieses
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).
1.1.2  Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des Heimathauses
(Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit Pkw-Stellplätzen oder
als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag ausläuft und nicht verlängert
wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich angrenzenden Quartiersstation
(öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB).
1.2    Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5, WA7-12 ist die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten
auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,5
zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern ermöglicht
wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.6).
          1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten Flächen
zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen,
die GRZ darf - durch sie bedingt - bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19
Abs. 4 BauNVO).
1.3    Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
          1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch
Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine Tiefe
von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).
          1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer
Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
          1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als auch
Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie
mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
1.4    Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
          1.4.1 Die maximalen Gebäudehöhen - als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw. als First-
und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern -  sind in den jeweiligen
Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.
Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit der
Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1
BauNVO).
1.4.2 Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig
um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9  Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3).
1.5    Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
          1.5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
oder - außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.4) - an den seitlichen
Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen Bereich zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf
Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen. Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem
Pflaster oder Gittersteinen auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich
oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden
Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 5 BauNVO).
Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.5.2 Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² nicht
überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen
20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
          1.5.3 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen
oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
          1.5.4 Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von mindestens
3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw.GFL-Fläche einzuhalten. Garagen
müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie bzw.
GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.5 Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür
mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6
BauNVO).
1.5.6 Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem Pflaster
oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragenzufahrten,sofern eine
Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.7 Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm
dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.6    Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung
          1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von16-18 cm zu ersetzen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25b BauGB).
          1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene
6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a und b BauGB).
          1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden Bäume
sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindestumfang von
16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
          1.6.4 Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser
Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation
(Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten.
Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und
Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen
(z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB).
          1.6.5 Flachdächer der Hauptbaukörper WA1-12, Garagen und Carports sind vollflächig mit
mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und mindestens extensiv zu
begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB).
1.7    Immissionsschutz
1.7.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel
müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Räumen
(Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach DIN 4109-1:2018-01
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen,
Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu
bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen
zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten
bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen
Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten
nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.7.2  Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe
Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte
Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen
sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße von R'w,ges zu
berücksichtigen.
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen
über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig.  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW 2018)
2.1   Bauwerksgestaltung
          2.1.1 Als Dachform sind in den WA 1-12 ausschließlich Flachdächer (mit einer Dachneigung von
maximal 5 Grad) zulässig.
2.1.2 Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig.
2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche Festsetzung
Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig.
          2.1.4 Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000,
3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- oder Putzbauten
in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003,
9010) zulässig.
2.1.5 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.
          2.1.6 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer
Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe
zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die Planzeichnung eine versetzte
Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung ausgeführt werden. 
         2.1.7 Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere Nicht-
Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu errichten. 
         2.2      Einfriedungen
         2.2.1 Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten Erschließungsflächen sind
nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw.Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung
mit standortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese sowie die
dahinterliegenden Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
    3 Hinweise
3.1    Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.2    Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen,
die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m Freiflächen
über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und  anzuordnen. Insbesondere bei
Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen
werden.
     Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen
     zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
3.3    Denkmalschutz
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal gemäß § 2  Denkmalschutz-
gesetz Nordrhein-Westfalen, das im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich untersucht,
geborgen und dokumentiert werden muss.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich
der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder der LWL-Archäologie für Westfalen,
Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten.
3.4  Immissionsschutz
3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen
Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des
Plangebiets - außerhalb der Baugrenzen - eine Überschreitung des 55 dB(A)-
Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV prognostiziert. Sofern im
Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt
werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der 18. BImSchV
Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser 55 dB(A)-Isophone
liegen.
3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine Überschreitung des
40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem Freizeitlärmerlass NRW
(Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im Baugenehmigungsverfahren ist
darauf zu achten, dass keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3
an Fassadenabschnitten vorhanden sind, die innerhalb dieser 40 dB(A)-Isophone liegen.
Abweichungen von den Hinweisen 3.4.2 und 3.4.3 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens zulässig, wenn durch einen Sachverständigen im Einzelfall der
Nachweis erfolgt, dass die jeweilige Immissionsrichtwert an den konkreten maßgeblichen
Immissionsorten eingehalten werden.
3.5 Sichtfeld
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des
Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße vorhandene Baumbestand
ist hiervon ausgenommen.
3.6 Kampfmittel
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender
Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante
Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung,
Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den
KBD unterzogen werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
3.7 Altlasten
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.
3.8 Hinweise zum Artenschutz
Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02 des Folgejahres
durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss nicht in diesem
Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Die
Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
3.9 Forstrechtlicher Ausgleich
Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch genommen.
Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche in der
Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird. Dieser
Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe Karte in der
Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer
Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.).
3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie
nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
Einmessung zu erhaltender Baumbestand
Landwirtschaft, Wald
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916)
< 55 dB(A)> 55 dB(A)
< 40 dB(A)< 45 dB(A)> 45 dB(A)
GH
FH
TH
Bäume (Standort vorgeschlagen)
< 60 dB(A)> 60 dB(A)
TGa
AS
Umgrenzung vermutetes Bodendenkmal
Anlage 6 
zur Vorlage Nr. V/0542/2021

Beratungsverlauf (2)

19.08.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.08.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (21)

  • Hobbeltstraße
  • Heriburgstraße 1
  • Immelmannstraße 37
  • Lützowstraße
  • Handorfer Straße
  • Drostestraße
  • Kötterstraße
  • Am Juffernbach
  • Ludwig-Wolker-Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Kirschgarten 49
  • Am Schlagkamp
  • Disselbrede
  • Middelfeld
  • Lammerbach
  • Eichenaue
  • Krüsbreede
  • Hilgeland
  • Sandbrink 1517
  • Bünkamp
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0542/2021
Typ
Vorlagen
Datum
07.07.2021
Erstellt
06.07.2021 15:00