V/0542/2021
Bebauungsplan Nr. 562 - Erneute Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung
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562_Plan-Offenlegungsentwurf
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St
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St
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St
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Hol- und Bringzone
QuartiersstationSt
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Auenbereich
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TGa
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Renaturierter Bachlauf
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HE
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D
H
H
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WA
III
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o
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o
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WA
0,4 FD
o
12WA
0,4 FD
o
E
E
SD
I
0,3
TH 54,50 m
FH 58,50 m
o
SD
I
o
0,3
O
II
0,4
WA
13
GH 62,00 m
GH 62,00 m GH 62,50 m
WA
D
5
0,4
o
FD
GH 62,50 m
WA6
GH 63,00 m
GH 63,00 m
H
0,4 FD
a
9WA
GH 63,00 m
GH 62,00 m
GH 62,00 m
GH 62,00 m
II
II II
II
II
II
II
II
II
SD
FH 55,00 m
TH 52,70 m
FH 62,00 m
TH 56,50 m
a
WA
0,4
II14
SD
WA7
0,4 FD
o
GH 63,00 m
II
DH
FH 62,00 m
TH 56,50 m
GFL
AE
I
4949
I
1803
B
1803
>
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
Ga/Cp
QuartiersstationSt
AS
50,86 mSt
Gemarkung:
Flur:
0DVWDE
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 562
562
+DQGRUI+REEHOWVWUDH
.LUVFKJDUWHQ+HULEXUJVWUDH
Handorf
9
1 : 1000
- Offenlegungsentwurf -
*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHV
des Bebauungsplans
Baugrenze
Allgemeine WohngebieteWA
*UXQGIOlFKHQ]DKO0,4
Die Plangrundlage wurde am 28.07.2021 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
0QVWHUBBBBBBBBBB
__________ ____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Vorgeschlagene Abgrenzung
6WHOOSOlW]H)DKUEDKQ*UXQGVWFNH*HElXGH
Sichtfeld)
NQIWLJHU9HUODXI-XIIHUQEDFK
)UGLHVWlGWHEDXOLFKH3ODQXQJ
0QVWHUBBBBBBBBBB __________
__________ ____ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDPJHPl%DX*%
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.
'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UYRP
20.12.2013 bekannt gemacht.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
'LHVHU%HEDXXQJVSODQKDWJHPl%DX*%YRPBBBBBBBBBB
bis zum __________ offengelegen.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPlXQG%DX*%XQGXQG
*21:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBB
als Satzung beschlossen worden.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
__________ ____ _______________
2EHUEUJHUPHLVWHU 6FKULIWIKUHU
'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl%DX*%PLWGHU
%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP
__________ in Kraft getreten.
0QVWHUBBBBBBBBBBBBBBB
'HU2EHUEUJHUPHLVWHU
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
]XEHODVWHQGH)OlFKHQ]XJXQVWHQGHU$QOLHJHU$GHU
(UVFKOLHXQJVWUlJHU(GHUgIIHQWOLFKNHLWg
II - III
o
a
E
H
8PJUHQ]XQJYRQ)OlFKHQIUGLH:DVVHUZLUWVFKDIW
den Hochwasserschutz und die Reglung des
Wasserabflusses
FD
SD
=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV0LQGHVWXQG+|FKVWPD
Kennziffer (siehe textl. Festsetzungen)WA
7UDXIK|KHPD[LPDO0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
)LUVWK|KHPD[LPDO0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
offene Bauweise
abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)
QXU(LQ]HOKlXVHU]XOlVVLJ
QXU+DXVJUXSSHQ]XOlVVLJ
Satteldach
)ODFKGDFK'DFKQHLJXQJ]XOlVVLJ
)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI
Schule
.XOWXUHOOHQ=ZHFNHQGLHQHQGH*HElXGHXQG
Einrichtungen
9HUNHKUVIOlFKHQEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJ
6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ
Verkehrsberuhigter Bereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
)OlFKHQIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ$EIDOOHQWVRUJXQJ
$EZDVVHUEHVHLWLJXQJ5HJHQUFNKDOWHEHFNHQXQG
Ablagerungen
(OHNWUL]LWlW7UDIRVWDWLRQ6WDQGRUWYRUJHVFKODJHQ
Parkanlagen
)OlFKHQIU*DUDJHQRGHU&DUSRUWRGHU
6WHOOSOlW]H=XOlVVLJNHLWJHPl(LQVFKULHE
Ga/Cp/St
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 *UQEHLJH
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 3HUOZHL
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 &UHPHZHL
5$/6LJQDOZHL
5$/5HLQZHL
'DFKQHLJXQJ0LQGHVWXQG+|FKVWJUHQ]H
1
GFL
$(g
II
12
51,82 m
:RKQJHElXGH (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
)OXUVWFNVJUHQ]H
Topografische Umrisslinie
Baum
gIIHQWOLFKH*HElXGH
:LUWVFKDIWVJHElXGH
.DQDOGHFNHOK|KHQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
)OlFKHQIU:DOG
Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage
0DJHEOLFKH$XHQOlUPSHJHOQDFK',1
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
%HLSODQJHPl7H[WOLFKH
Festsetzungen, Punkt 1.1.2
,PPLVVLRQVULFKWZHUWQDFK%,P6FK9IU:$
*HELHWHYRQG%$6RQQWDJDXHUKDOEGHU
Ruhezeiten und in der Ruhezeit am Abend,
2. Obergeschoss
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
Schalltechnischer Orientierungswert nach DIN 18005-1
IU:$G%$1DFKW]HLWUDXP2EHUJHVFKRVV
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
,PPLVVLRQVULFKWZHUWQDFK)UHL]HLWOlUPULFKWOLQLHIU:$
Gebiete von 40 dB(A) Nacht
VLHKHHUJlQ]HQGHWH[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQ
0DVWDE
Hauptfirstrichtung
52,34 m
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
*HElXGHK|KHPD[LPDO0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOO
QXU'RSSHOKlXVHU]XOlVVLJD
QXU'RSSHOKlXVHUXQG+DXVJUXSSHQ]XOlVVLJDH
Spielplatz
6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH
|IIHQWOLFKH*UQIOlFKHQöffentlich
%lXPH
)OlFKHQIU7LHIJDUDJHQ
6DPPHODQODJHQIU$EIDOO
$EJUHQ]XQJXQWHUVFKLHGOLFKHU$UWXQG0DGHU
Nutzung
%H]XJK|KH0HWHUEHU1RUPDOK|KHQQXOOLP
DHHN2016)
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
Bauweise
hEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
Bauvorschriften
Gemeinbedarf
Verkehr
Ver- und Entsorgung
*UQIOlFKHQ
Wasser, Wasserwirtschaft
$QSIODQ]XQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQG
sonstigen Bepflanzungen
(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ
%HSIODQ]XQJHQVRZLHYRQ*HZlVVHUQ
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Bestandsangaben
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA 1-14LVWGLHDXVQDKPVZHLVH=XOlVVLJNHLWYRQ Gartenbau-
betrieben und Tankstellen nach $EV 1U und 5 BauNVO nicht Bestandteil dieses
%HEDXXQJVSODQV$EV1U%DX*%L9P$EV1U%DX192
1.1.2 Auf der als )OlFKH IU den Gemeinbedarf festgesetzten )OlFKH Q|UGOLFK des Heimathauses
.LUVFKJDUWHQ ist eine Nutzung durch den *HPHLQEHGDUIVWUlJHU mit 3NZ6WHOOSOlW]HQ oder
als Bauerngarten ]XOlVVLJ Sobald der ]XJHK|ULJH Pachtvertrag DXVOlXIW und nicht YHUOlQJHUW
wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der Q|UGOLFK angrenzenden Quartiersstation
|IIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKHYJO%HLSODQ]XOlVVLJ$EV%DX*%
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5, WA7-12 ist die Anzahl der ]XOlVVLJHQ Wohneinheiten
DXI]ZHLMH'RSSHOKDXVKlOIWHMH5HLKHQKDXVVFKHLEHEHJUHQ]W$EV1U%DX*%
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei 5HLKHQPLWWHOKlXVHUQ eine *UXQGIOlFKHQ]DKO (GRZ) von bis zu 0,5
]XOlVVLJ wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den 1DFKEDUKlXVHUQ HUP|JOLFKW
ZLUG$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192YJO7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1U
1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch DXHUKDOE der EHU
baubaren *UXQGVWFNVIOlFKH innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten )OlFKHQ
]XOlVVLJ Die )OlFKHQ der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der *UXQGIOlFKH mit einzurechnen,
die GRZ GDUI durch sie EHGLQJW bis zu 0,8 betragen $EV 1U BauGB L9P
$EV%DX192
1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
1.3.1 Eine hEHUVFKUHLWXQJ der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch
7HUUDVVHQEHUGDFKXQJHQ ]XOlVVLJ soweit sie sich auf 2/3 der *HElXGHEUHLWH bzw. eine Tiefe
YRQELV]XPEHVFKUlQNHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192
1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind 5HLKHQKlXVHU mit einer
*HVDPWOlQJH von EHU P ]XOlVVLJ an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu
HUULFKWHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192
1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als auch
0HKUIDPLOLHQKlXVHU mit einer *HVDPWOlQJH von EHU P ]XOlVVLJ an ihren Stirnseiten sind sie
PLW*UHQ]DEVWDQG]XHUULFKWHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192
1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
1.4.1 Die maximalen *HElXGHK|KHQ als *HElXGHK|KHQ (GH) der )ODFKGDFKJHElXGH bzw. als First-
und 7UDXIK|KHQ (FH, TH) der *HElXGH mit geneigten 'lFKHUQ sind in den jeweiligen
%HUHLFKHQGHU3ODQ]HLFKQXQJPLW%H]XJDXI1RUPDOK|KHQQXOO1+1IHVWJHVHW]W
Als 7UDXIK|KH gilt der Schnittpunkt der $XHQNDQWH der senkrecht aufgehenden Wand mit der
Oberkante der Dachhaut $EV 1U BauGB L9P $EV 1U und $EV
BauNVO).
1.4.2 Ausnahmsweise N|QQHQ die festgelegten *HElXGHK|KHQ EHUVFKULWWHQ werden, soweit dies IU
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig
XPPLQGHVWHQVPYRQGHQ$XHQZlQGHQ]XUFNJHVHW]WZHUGHQ $EV 1U BauGB
L9P$EV%DX192YJO7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1U
1.5 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.5.1 Nebenanlagen JHPl BauNVO sind nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ
RGHUDXHUKDOEGHU9RUJlUWHQYJO7H[WOLFKH)HVWVHW]XQJ1U an den seitlichen
$EVWDQGVIOlFKHQ der *HElXGH bzw. im UFNZlUWLJHQ Bereich ]XOlVVLJ $EV 1U BauGB
L9P $EV und $EV BauNVO). Diese %HVFKUlQNXQJ bezieht sich nicht auf
Fahrradabstellanlagen und 0OOVDPPHODQODJHQ Letztere beiden sind mit YHUVLFNHUXQJVIlKLJHP
3IODVWHURGHU*LWWHUVWHLQHQDXV]XIKUHQ$EV1U%DX*%
)U die im Bebauungsplan vorgesehenen 'RSSHOKlXVHU mit versetzten Baufluchten, die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im UFNZlUWLJHQ Bereich
oder Terrassen ausnahmsweise ]XOlVVLJ wenn sie die Erscheinung von der sie HUVFKOLHHQGHQ
6WUDH oder Zuwegung nicht EHHLQWUlFKWLJHQ $EV 1U BauGB L9P $EV und
$EV%DX192
Zu den |IIHQWOLFKHQ Verkehrs- und *UQIOlFKHQ ist ein Mindestabstand von P einzuhalten
$EV1U%DX*%L9P$EVXQG$EV%DX192
1.5.2 Die *UXQGIOlFKH der Nebenanlagen darf je 'RSSHOKDXVKlOIWH je Reihenhausscheibe Pð nicht
EHUVFKUHLWHQ )U 0HKUIDPLOLHQKlXVHU EHWUlJW die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH IU Nebenanlagen
PðSUR*HElXGH$EV1U%DX*%L9P$EVXQG$EV%DX192
1.5.3 Garagen und EHUGDFKWH 6WHOOSOlW]H (Carports) sind nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ )OlFKHQ
oder auf den GDIU mit Ä*D&S³IHVWJHVHW]WHQ )OlFKHQ ]XOlVVLJ $EV1U BauGB
L9P$EV%DX192
1.5.4 Bei Garagen und EHUGDFKWHQ 6WHOOSOlW]HQ (Carports) ist ein vorderer Abstand von mindestens
P $XIVWHOOIOlFKH zur 6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH E]Z*)/)OlFKH einzuhalten. Garagen
PVVHQ einen seitlichen Abstand von mindestens P zur 6WUDHQEHJUHQ]XQJVOLQLH bzw.
*)/)OlFKHHLQKDOWHQ$EV1U%DX*%L9P$EV%DX192
1.5.5 Nicht EHUGDFKWH 6WHOOSOlW]H sind nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ )OlFKHQ oder auf den GDIU
mit Ä6W*D&S³ festgesetzten )OlFKHQ ]XOlVVLJ $EV 1U BauGB L9P $EV
BauNVO).
1.5.6 Offene 6WHOOSOlW]H sowie private (UVFKOLHXQJVIOlFKHQ sind mit YHUVLFNHUXQJVIlKLJHP Pflaster
oder Gittersteinen DXV]XIKUHQ Diese Regelung gilt nicht IU Tiefgaragenzufahrten,sofern eine
3IODVWHUXQJDXVWHFKQLVFKHQ*UQGHQQLFKWP|JOLFKLVW$EV1U%DX*%
1.5.7 Die 7LHIJDUDJHQIOlFKHQ DXHUKDOE der EHUEDXWHQ )OlFKHQ sind mit einer mindestens FP
dicken Substratschicht zu EHUGHFNHQ und dauerhaft zu EHJUQHQ $EV 1UD BauGB).
1.6 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung
1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten %lXPH GUIHQ nicht EHVFKlGLJW EHHLQWUlFKWLJW oder beseitigt
werden. $XVIlOOH sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten
/DXEElXPHQ als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang YRQFP zu ersetzen
$EV1UE%DX*%
1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr 6WHOOSOlW]HQ ist je angefangene
6WHOOSOlW]H ein JURNURQLJHU Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Je Baum ist eine 9HJHWDWLRQVIOlFKH von mindestens Pð vorzusehen $EV
1UDXQGE%DX*%
1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden %lXPH
sind als heimische, standortgerechte /DXEElXPH als Hochstamm mit einem Mindestumfang von
FP]XSIODQ]HQ$EV1UD%DX*%
1.6.4 9RUJlUWHQ (Bereiche zwischen der (UVFKOLHXQJVVWUDH]XZHJXQJ und der dieser
(UVFKOLHXQJ zugewandten Baugrenze) sind YROOIOlFKLJ mit bodenbedeckender Vegetation
(Rasen, *UlVHU Stauden, Kletterpflanzen, *HK|O]H zu EHJUQHQ und auf Dauer zu erhalten.
Davon ausgenommen sind )OlFKHQ die zur (UVFKOLHXQJ erforderlich sind (Geh- und
)DKUIOlFKHQ 0OOVWDQGSOlW]H Die Gestaltung der 9RUJDUWHQIOlFKH durch 6WHLQDXIVFKWWXQJHQ
]%6FKRWWHU.LHV6SOLWRlLVWXQ]XOlVVLJ$EV1UXQGDXQGE%DX*%
1.6.5 )ODFKGlFKHU der +DXSWEDXN|USHU WA1-12, Garagen und Carports sind YROOIOlFKLJ mit
mindestens P Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und mindestens extensiv zu
EHJUQHQ$EV1UF%DX*%
1.7 Immissionsschutz
1.7.1 0DJHEOLFKH$XHQOlUPSHJHO]X6WUDHQ
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten PDJHEOLFKHQ $XHQOlUPSHJHO
PVVHQ bei Errichtung, Erweiterung, bQGHUXQJ oder 1XW]XQJVlQGHUXQJ von *HElXGHQ in den
nicht nur zum YRUEHUJHKHQGHQ Aufenthalt von Menschen vorgesehen 5lXPHQ
$XIHQWKDOWVUlXPH im Sinne des BauO NRW 2018) nach ',1
Anforderungen an die 6FKDOOGlPPXQJ der $XHQEDXWHLOH (Wandteile, Fenster, /IWXQJHQ
'lFKHU etc.) HUIOOW werden. Die gesamten bewerteten %DX6FKDOOGlPP0DH R'w,ges der
$XHQEDXWHLOH von VFKXW]EHGUIWLJHQ 5lXPHQ sind unter %HUFNVLFKWLJXQJ der
unterschiedlichen Raumarten nach ',1 .DSLWHO *OHLFKXQJ zu
EHVWLPPHQ$EV1U%DX*%
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ
]XOlVVLJ wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten
EHVWLPPWHQPDJHEOLFKHQ$XHQOlUPSHJHOQDFK',1die schalltechnischen
Anforderungen an die $XHQEDXWHLOH unter %HUFNVLFKWLJXQJ der unterschiedlichen Raumarten
nach ',1 .DSLWHO *OHLFKXQJ ermittelt und umgesetzt werden
$EV1U%DX*%
6FKDOOVFKXW]IU6FKODIUlXPHRGHU]XP6FKODIJHHLJQHWH5lXPH
)U RJ 5lXPH sind bei einem Beurteilungspegel nachts EHU G%$ (siehe
Planzeichnung) nach ',1 Ä6FKDOOVFKXW] im 6WlGWHEDX³ VFKDOOJHGlPSIWH
/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der /IWXQJVHLQULFKWXQJHQ
sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten %DX6FKDOOGlPP0DH von R'w,ges zu
EHUFNVLFKWLJHQ
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ
EHUGLH(LQKDOWXQJHLQHV%HXUWHLOXQJVSHJHOVG%$QDFKWV]XOlVVLJ
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW 2018)
2.1 Bauwerksgestaltung
2.1.1 Als Dachform sind in den WA 1-12 DXVVFKOLHOLFK )ODFKGlFKHU (mit einer Dachneigung von
PD[LPDO*UDG]XOlVVLJ
2.1.2 2UWJDQJXQG'DFKEHUVWlQGHVLQGIU*HElXGHPLW)ODFKGDFKXQ]XOlVVLJ
2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, YJO7H[WOLFKH Festsetzung
1UVRZLH'DFKWHUUDVVHQVLQGXQ]XOlVVLJ
2.1.4 Die +DXSWEDXN|USHU sind nur als Klinkerbauten in URWHU rotbrauner Farbgebung (RAL 1U
3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- oder Putzbauten
in ZHLHU bis beiger Farbgebung (RAL 1U 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003,
]XOlVVLJ
2.1.5 *OlQ]HQGH)DVVDGHQPDWHULDOLHQVLQGDXVJHVFKORVVHQ
2.1.6 'RSSHOKlXVHU und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, GK mit einheitlicher vorderer
*HElXGHIOXFKW gleicher )LUVWK|KH gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe
zu errichten %DX215: 'RSSHOKlXVHU IU welche die Planzeichnung eine versetzte
*HElXGHIOXFKWYRUVLHKWN|QQHQJHPl3ODQ]HLFKQXQJDXVJHIKUWZHUGHQ
2.1.7 Das EHU die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende ]XOlVVLJH weitere Nicht-
9ROOJHVFKRVVLVWJHPl3ODQ]HLFKQXQJHLQJHVWULFKHOWH*HElXGHDQRUGQXQJ]XHUULFKWHQ
2.2 Einfriedungen
2.2.1 *UXQGVWFNVHLQIULHGXQJHQ an 6WUDHQ )X5DGZHJ oder privaten (UVFKOLHXQJVIOlFKHQ sind
nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- E]Z(UVFKOLHXQJVIOlFKH zugewandten (LQJUQXQJ
mit standortgerechten /DXEJHK|O]HQ von mindestens P Tiefe ]XOlVVLJ Diese sowie die
GDKLQWHUOLHJHQGHQ=lXQHRGHU0DXHUQGUIHQHLQH+|KHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG der Dienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im
Kundenzentrum Ä3ODQHQ und %DXHQ³ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um 6FKlGHQ bei DXHUJHZ|KQOLFKHQ Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen,
die Oberkante des (UGJHVFKRVVIHUWLJIXERGHQV der *HElXGH mindestens P )UHLIOlFKHQ
EHU der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und anzuordnen. Insbesondere bei
$XIHQWKDOWVUlXPHQLP.HOOHUJHVFKRVVVROOWH YHUVWlUNW Vorsorge vor hEHUIOXWXQJ getroffen
werden.
)U Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor hEHUIOXWXQJHQ
zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
3.3 Denkmalschutz
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal JHPl Denkmalschutz-
gesetz Nordrhein-Westfalen, das im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich untersucht,
geborgen und dokumentiert werden muss.
Die Entdeckung von %RGHQGHQNPlOHUQ (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch 9HUIlUEXQJHQ in der QDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist XQYHU]JOLFK
der Stadt 0QVWHU 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder der /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen,
0QVWHUDQ]X]HLJHQ'LH)XQGVWHOOHLVWXQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ
3.4 Immissionsschutz
3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen
Aufgrund der |VWOLFK angrenzenden Sportnutzung wird im lXHUVWHQ Randbereich des
3ODQJHELHWV DXHUKDOE der %DXJUHQ]HQ eine hEHUVFKUHLWXQJ des G%$
Immissionsrichtwerts tags IU WA-Gebiete nach der %,P6FK9 prognostiziert. Sofern im
Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt
werden sollte, GUIHQ keine PDJHEOLFKHQ Immissionsorte im Sinne der %,P6FK9
$QKDQJ an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser G%$,VRSKRQH
liegen.
3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine hEHUVFKUHLWXQJ des
G%$,PPLVVLRQVULFKWZHUWV nachts IU WA-Gebiete nach dem )UHL]HLWOlUPHUODVV NRW
(Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im Baugenehmigungsverfahren ist
darauf zu achten, dass keine PDJHEOLFKHQ Immissionsorte im Sinne der TA /lUP 1998 A 1.3
DQ)DVVDGHQDEVFKQLWWHQYRUKDQGHQVLQGGLHLQQHUKDOEGLHVHUG%$,VRSKRQHOLHJHQ
Abweichungen von den +LQZHLVHQ und 3.4.3 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens ]XOlVVLJ wenn durch einen 6DFKYHUVWlQGLJHQ im Einzelfall der
Nachweis erfolgt, dass die jeweilige Immissionsrichtwert an den konkreten PDJHEOLFKHQ
Immissionsorten eingehalten werden.
3.5 Sichtfeld
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des
Sichtfeldes sind auf maximal FP EHU 6WUDHQREHUNDQWH zu stutzen (vgl. $EV 1U
BauGB L9P .DSLWHO RASt). Der entlang der +REEHOWVWUDH vorhandene Baumbestand
ist hiervon ausgenommen.
3.6 Kampfmittel
)U Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
%RPEHQEOLQGJlQJHU9HUGDFKWVSXQNWH Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender *UXQGIOlFKHQ und auszuhebender
Baugruben im 2EHUIOlFKHQVRQGLHUYHUIDKUHQ zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante
Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau IU ]% Baugrubenabsicherungen, %RKUSIDKOJUQGXQJ
Rohrvortrieb, (UGZlUPHVRQGHQ Rl einer vorhergehenden 6LFKHUKHLWVEHUSUIXQJ durch den
.%'XQWHU]RJHQZHUGHQPVVHQ
Weist bei der 'XUFKIKUXQJ von Bauvorhaben der Erdaushub eine DXHUJHZ|KQOLFKH
9HUIlUEXQJ auf oder werden YHUGlFKWLJH *HJHQVWlQGH oder Kampfmittel entdeckt, sind die
$UEHLWHQDXV6LFKHUKHLWVJUQGHQVRIRUWHLQ]XVWHOOHQXQGGLH)HXHUZHKU]XYHUVWlQGLJHQ
3.7 Altlasten
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf VFKlGOLFKH %RGHQYHUlQGHUXQJHQ ergeben, ist
XQYHU]JOLFK die Untere %RGHQVFKXW]EHK|UGH oder das Amt IU *UQIOlFKHQ Umwelt und
1DFKKDOWLJNHLWGHU6WDGW0QVWHU]XLQIRUPLHUHQ
3.8 Hinweise zum Artenschutz
Rodungsarbeiten von *HK|O]HQ sind JUXQGVlW]OLFK entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
des $EV BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02 des Folgejahres
GXUFK]XIKUHQ Dies gilt auch IU den Abriss des %UJHUEDGHV Wenn der Abriss nicht in diesem
Zeitraum erfolgen kann, ist eine |NRORJLVFKH Baubegleitung GXUFK]XIKUHQ Die
5RGXQJVDUEHLWHQVLQGDXIGDVDEVROXWHUIRUGHUOLFKH0LQGHVWPD]XEHVFKUlQNHQ
3.9 Forstrechtlicher Ausgleich
Durch den Bebauungsplan werden )OlFKHQ mit Waldeigenschaften in Anspruch genommen.
Insgesamt gehen Pð :DOGIOlFKHQ verloren, sodass auf einer )OlFKH in der
*U|HQRUGQXQJ von Pð die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird. Dieser
1DFKZHLVZLUGDXIGHP*UXQGVWFN*HPDUNXQJ+DQGRUI)OXU)OXUVWFNVLHKH.DUWHLQGHU
Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer
/DXEElXPHXQG*HK|O]H(LFKH+DLQEXFKH3IDIIHQKWFKHQHWF
3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen
*HPl $EV %DX215: sind nicht EHUEDXWH *UXQGVWFNVIOlFKHQ soweit sie
nicht IU andere ]XOlVVLJH Zwecke EHQ|WLJW werden, ZDVVHUDXIQDKPHIlKLJ zu belassen oder
KHU]XVWHOOHQXQG]XEHJUQHQRGHU]XEHSIODQ]HQ
Einmessung zu erhaltender Baumbestand
Landwirtschaft, Wald
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP-XQL%*%,,6
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
JHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP-XQL%*%O,6
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
YRP-XOL*915:6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP'H]HPEHU*915:6
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU*915:6
< 55 dB(A)
> 55 dB(A)
> 40 dB(A)
< 40 dB(A)
< 45 dB(A)
> 45 dB(A)
GH
FH
TH
%lXPH6WDQGRUWYRUJHVFKODJHQ
< 60 dB(A)
> 60 dB(A)
TGa
AS
B Umgrenzung vermutetes Bodendenkmal
V-0542-2021-Anlage-3-Perspektive
37 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0542/2021
Berichtsvorlage
6997 Zeichen
V/0542/2021 V/0542/2021 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße [Wohngebiet und Neubau Grundschule] Erneute Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 19.08.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 26.08.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf – Hobbelt- straße / Kirschgarten / Heriburgstraße gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die Bebauungspläne Nr. 561 und 562 sollen in Handorf die Verlagerung der Sportflächen auf die Ost- seite der Hobbeltstraße sowie die Nachfolgenutzung des freigezogenen Geländes westlich der Hob- beltstraße / nördlich Kirschgarten vorbereiten. Der Bebauungsplan Nr. 561 ist bereits am 09.02.2018 in Kraft getreten. Das Bürgerbad ist eröffnet, die sonstigen Sportanlagen werden momentan erstellt. Von Beginn an ist die Öffentlichkeit bei der Planung des Neubaugebiets Kirschgarten einbezogen worden: Die Auftaktveranstaltung im Februar 2019 ist ohne Vorentwurf oder planerische Konkretisie- rung gestartet, sodass die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger vorab an das beauftragte Pla- nungsbüro weitergeleitet werden konnten. Zwei städtebauliche Entwürfe sind daraufhin am 05.09.2019 im Ausschuss für Stadtplanung, Stadt- entwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW), am 07.11.2019 in der Bezirksvertretung Münster-Ost und am 14.11.2019 in einer weiteren öffentlichen Informationsveranstaltung (Niederschrift siehe An- lage 1) vorgestellt worden. Im Rahmen dieser Beratungen wurde einhellig eine Entwurfsvariante favo- risiert, welche in den vorliegenden Bebauungsplanentwurf übersetzt wurde. In seiner Sitzung am 25.08.2020 nahm der ASSVW bereits einen Entwurf zur öffentlichen Auslegung zur Kenntnis (vgl. V/0625/2020). Der seinerzeitige Entwurfsstand ist mittlerweile weiterentwickelt wor- den. Aufgrund der neu konstituierten Gremien soll nun eine erneute Freigabe zur öffentlichen Ausle- gung erfolgen. Stadtplanungsamt 20.07.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Thielemann / Herr Husmann Telefon: 492-6174 / 492-6194 Thielemann@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0542/2021 Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Zulässigkeit geschaffen werden, um auf einer Gesamtfläche von etwa 8,9 ha den Neubau der Matthias-Claudius-Grundschule sowie etwa 180 Wohneinheiten mit hoher Lebensqualität realisieren zu können. Er zeichnet sich durch folgende Schwerpunkte aus: Städtebauliche Gesamtfigur Der Entwurf sieht Mehr- und Einfamilienhäuser in einer klaren Zonierung vor. Die Mehrfamilien- häuser liegen dabei in einem ost-west-gestreckten zentralen Streifen im Plangebiet. Nördlich und südlich anschließend werden Reihen- und Doppelhäuser platziert, sodass sich ein architektoni- scher Übergang zur Bestandsbebauung bildet und sich das neue Quartier harmonisch in das Han- dorfer Ortsbild einfügt. Als identitätsstiftende Mitte ist zentral im Plangebiet ein öffentlicher Grünbereich inklusive Kinder- spielplatz angeordnet. Die Renaturierung des Juffernbachs, welche im westlichen Drittel des Be- bauungsplans vorgesehen ist, bildet ein weiteres freiraumgliederndes Element als westliche Flan- ke und führt dem Plangebiet durch seine Erlebbarkeit sowie seine ökologischen Vorteile eine neue Lebensqualität zu. An den renaturierten Juffernbach schließt zudem ein Retentionsbereich an, der sich zur Neubebauung hin orientiert. Soziale Infrastruktur Aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlenentwicklung wird im Plangebiet anstelle des bisherigen Bürgerbads ein Standort für die Verlagerung und Erweiterung der Matthias-Claudius-Grundschule vorbereitet, sodass der perspektivische Schulbedarf unter modernen bautechnischen und pädago- gischen Aspekten gesichert werden kann. Die dort in den ersten Entwürfen vorgesehene Erweite- rung der Schulsporthalle kann nach Realisierung des Schulneubaus dann am bisherigen Schul- standort an der Drostestraße errichtet werden. Das Baugebiet soll Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen bieten. Gestützt wird dieses Ziel u. a. durch die Bereitstellung eines Grundstückes für eine Flüchtlingsunterkunft, für die üblicherweise im Bebauungsplan noch keine exakte Standortfestlegung erfolgt. Die neu zu bebauenden Wohn- grundstücke stehen vollständig in städtischem Eigentum, sodass bei der Vermarktung die Aspekte der städtischen Vergabekriterien und -grundsätze umgesetzt werden können und von einer sozia- len Mischung der zukünftigen Bewohnenden auszugehen ist. Verkehrliche Anbindung Das Plangebiet wird durch zwei Anschlussstellen an die Straße Kirschgarten sowie durch eine wei- tere an der Hobbeltstraße an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden, sodass eine Vertei- lung des vom Neubaugebiet erzeugten Verkehrs erfolgt. Das Quartier wird im Inneren ringartig als Tempo-30-Zone mit verkehrsberuhigten Stichen erschlossen. Ergänzend dazu sind autarke Fuß- und Radwege im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ vorgesehen. Um neue Formen der Mobilität zu fördern, ist eine Quartiersstation nördlich des bestehenden Hei- mathauses vorgesehen. Hier sollen bspw. Carsharing, (Lastenrad-) Parkplätze und Elektrolade- säulen angeboten werden können. Entwässerungs- und Freiraumkonzept, Energie und Klima Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll in einer weitläufigen Retentionsfläche mit einem voraussichtlich geringen ganzjährigen Einstauvolumen östlich des Juffernbachs zurückge- halten werden und zum Teil verdunsten. Wegen ihrer geringen Tiefe muss sie nicht umzäunt wer- den, sodass ein für die Öffentlichkeit erlebbarer Freiraum entsteht und der Charakter eines techni- schen Bauwerks vermieden bleibt. Zudem soll der Juffernbach verlegt und durch Mäandrieren, fla- - 3 - V/0542/2021 chere Böschungen und eine breite Uferrandzone als Bindeglied zu den umgebenden Quartieren dienen. Die Flachdächer der kompakten Neubauten sind zu begrünen, um das Niederschlagswasser direkt vor Ort zurückzuhalten und ökologische sowie klimatische Vorteile zu erzielen. Durch die Kombina- tion von Photovoltaik / Solarthermie mit begrünten Dachflächen werden Synergieeffekte erwartet, da eine kühlende Wirkung der Begrünung eine höhere Effizienz dieser technischen Anlagen be- günstigt. Es wird gebeten, den vorliegenden Entwurfsstand zur Kenntnis zu nehmen sowie die Verwaltung zur Offenlage / Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB zu ermächtigen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Niederschrift zur Bürgeranhörung vom 14.11.2019 Anlage 2 – Lageplan des städtebaulichen Entwurfs Anlage 3 – Perspektive des städtebaulichen Entwurfs Anlage 4 – Begründung Anlage 5 –Textliche Festsetzungen Anlage 6 – Bebauungsplan (Verkleinerung)
Anlage A
2051 Zeichen
Anlage A zur V/0542/2021 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen des Bebauungs- plans Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dieser Vorlage wird das Ziel verfolgt „Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnis- qualität weiterzuentwickeln“. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohnbauflächen sowie zur Verlagerung und Erweiterung der derzeit angrenzenden Matthias- Claudius-Grundschule geschaffen. Um beiden Zielen gleichermaßen gerecht zu werden, wird der Geltungsbereich des Plangebiets gegenüber dem Aufstellungsbeschluss in einem geringen Umfang um einen Teilbereich eines städtischen Grundstückes nach Nordwesten hin ausgeweitet. Die Baulandentwicklung unterliegt den Regularien der Sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Der Entwurf des Bebauungsplans soll im Anschluss an die Beratung in den politischen Gremien öffentlich ausgelegt werden. Finanzierung Der Stadt Münster entstehen Kosten durch die Erstellung der Erschließungsanlagen sowie der sozi- alen Infrastruktur. Durch Verkäufe der Baugrundstücke sind Einnahmen zu erwarten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Vorlage berührt das Themenfeld der Demographie direkt, da Münster als wachsende Stadt für die weitere Einwohnerentwicklung entsprechende Entwicklungsflächen für den Bau neuer Wohnun- gen zur Verfügung stellen muss. Die Vorlage hat ebenso Einfluss auf klimaschutzrelevante Aspekte, da eine Folgenutzung der nicht mehr benötigten Sportflächen in Handorf geschaffen wird. Dabei beinhaltet der Bebauungsplan u. a. Maßnahmen zur wassersensiblen Stadtentwicklung.
V-0542-2021-Anlage-1-Buergeranhoerung
16563 Zeichen
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 6 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu den städtebaulichen Varianten im Bebauungsplanverfahren Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Stadtbezirk: Münster - Ost Anlass: Vorstellung der städtebaulichen Varianten im Bebauungs- planverfahren Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgar- ten / Heriburgstraße Zeit: 14.11.2019, 18:00 Uhr Ort: Dat Handorfer Huus, Immelmannstr. 37, 48157 Münster Teilnehmer: ca. 130 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Frau Bezirksbürgermeisterin Martina Klimek Vertretung der Verwaltung: Herr Matthias Blick-Veber, Stadtplanungsamt Frau Vivian Thielemann, Stadtplanungsamt Anlass Am Kirschgarten sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen , ca. 8,5 ha großen Baugebiets auf den Flächen der heutigen Sportanlagen geschaffen werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen und in den Stadtteil Handorf integrierten Standort, welcher beinahe vollständig von allen Seiten von Wohnnutzung umgeben ist. Deshalb wird das Ziel verfolgt, an dieser Stelle ein neues Wohng e- biet mit etwa 200 Wohneinheiten zu aktivieren. In einer ersten Bürgeranhörung am 05.02.2019 wurden bereits die allgemeinen planerischen Zielsetzungen erläutert und die Wünsche und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger g e- sammelt. Darauf aufbauend erstellte ein externes Planungsbüro drei städtebauliche Varianten, welche die Anregungen der Öffentlichkeit mit den Zielvorstellungen der Stadt Münster vereint. Zwei von ihnen wurden weiter konkretisiert und werden nun im Zuge dieser Bürgeranhörung vorgestellt und zur Diskussion gestellt. Eröffnung Frau Klimek begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert sie über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0542/2021 Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 6 Vorstellung der Planungen Frau Thielemann analysiert das Plangebiet anhand einer Power -Point-Präsentation und stellt die bisherigen projektbezogenen Arbeitsschritte vor. Darauf aufbauend erläutert Herr Blick- Veber die von einem externen Planungsbüro erstellten städtebaulichen Entwürfe. Diese unte r- scheiden sich vor allem in der Anordnung und Zonierung der Wohneinh eiten, der Lage einer zentralen Grünfläche sowie den Anschlussmöglichkeiten an die vorhandene Erschließung. Ergänzend zur vorgetragenen Präsentation stellt Frau Klimek fest, dass viele An regungen und Ideen aus der ersten Bürgeranhörung in die Entwürfe eing earbeitet wurden. Ferner informiert sie über den Ratsbeschluss, in jedem neuen Baugebiet Münsters eine Flüchtlingseinrichtung zu integrieren. Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Frau Klimek die Anwesenden um Anmerkungen und Fragen: Fragen der Bürgerinnen und Bürger Anregungen zum Thema Erschließung Ein Bürger vermutet eine zunehmende Belastung der Hobbeltstraße durch die B51n - Planung, die unter anderem eine Schließung der Anschlussstelle „Lützowstraße“ beabsich- tigt. Frau Klimek informiert über den derzeitigen Stand der Straßenplanung, für die noch kein städtischer Beschluss vorliege. Sie erklärt, dass die Zuständigkeit bei Straßen NRW läge . Ihr Anliegen sei, den Anschluss an die Lützowstraße beizu behalten, da unter an derem die Lützowkaserne auf diese Erschließung angewiesen sei. Ein Kirschgarten -Anwohner erklärt, dass eine Anbindung durch die Straße Kirschgarten zum Plangebiet unerwünscht sei. Das Plangebiet solle ausschließlich über die Hobbeltstr a- ße erschlossen werden. Frau Klimek erklärt hierzu, dass die vorgestellte Erschließungssituation aus den Anregun- gen der ersten Bürgerinformation re sultiere. Eine Anbindung sowohl über die Straße Kirschgarten als auch über die Hobbeltstraße sei notwendig. Eine Bürgerin hinterfragt die Zu- und Abfahrtssituation zwischen der Straße „Kirschgarten“ und der Hobbeltstraße. Insbesondere eine Querung für Fußgänger und Radfahrende solle sichergestellt werden, damit eine Verkehrssicherheit bestehen bleibe. Herr Blick-Veber erklärt, dass eine Prüfung der Einsehbarkeit mit Hilfe von Sichtdreiecken erfolge. Es wird angeregt, nach der Einfahrt zum Plangebiet keinen verkehrsberuhigten Bereich und insbesondere keine unmittelbar anschließenden Kfz-Stellflächen vorzusehen. Die Verwaltung wird die Anregung prüfen. Ein Bürger regt an, den Baustellenverkehr nicht durch den Ort zu führen. Es werden bauli- che Maßnahmen gegen die Lkw -Fahrten gewünscht. Gleichzeitig wird vor potenziellen Schäden an den Geh - und Radwegen gewarnt. Darum wird ei ne Beweissicherung g e- wünscht, die eine Sanierung der Geh- und Radwege durch Anwohnerbeiträge ausschließt. Frau Klimek antwortet, dass das Tiefbauamt solche Prozesse von Anfang an mitdenkt. Demnach sei mö glich, gewisse Bereiche für Lkw s zu sperren. Nichtsdestotrotz könne da- von ausgegangen werden, dass jede Baumaßnahme Verkehr erzeugt. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 6 Anregungen zum Thema Kfz-Stellflächen Eine Bürgerin regt an, ausreichend Kfz-Stellflächen am Heimathaus zu berücksichtigen, insbesondere wenn entlang der Straße „Kirschgarten“ perspektivisch die Veloroute verla u- fe. Das Parken entlang einer Veloroute wird kritisch gesehen, deshalb sollen gesonderte Kfz-Stellplätze für das Heimathaus vorgesehen werden. Herr Blick-Veber erklärt, dass private Kfz-Stellplätze grundsätzlich auf den eigenen Grun d- stücken bereitzustellen sind . Darüber hinaus seien in etwa 60 öffentliche Kfz-Stellplätze aufgezeigt. Die Stadt Münster könne nicht für ein „Worst-Case“-Szenario ausreichend Stellplätze zur Verfügung stellen. Eine weitere Bürgerin ergänzt, dass im Falle einer Veloroute über den Kirschgarten, auf dieser Straße das Kfz-Parken ausgeschlossen werden solle - ansonsten sei ein Verkehr s- chaos absehbar. Ehe die Straße Kirschgarten Teil der Velo route werde, müsse die Parksi- tuation am Heimathaus geklärt sein. Ein Bürger plädiert darauf, Kfz-Stellplätze auf dem eigenen Grundstück oder mindestens di- rekt am Wohngebäude sicherzustellen. Die Verwaltung prüft, wo im Detail noch Optimierungen stattfinden können. Anregungen zum Thema Öffentlicher Personennahverkehr Ein Bürger regt an, den ÖPNV durch potenzielle Anschlussmöglichkeiten mitzudenken. Frau Klimek erläutert, dass insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Sportflächen im Zuge des Bebauungsplans Nr. 561 derzeit mehrere Varianten zum ÖPNV -Anschluss ge- prüft werden. Anregungen zum Thema Wohnflächenzonierung Ein Bürger merkt an, dass die in Variante 2 dargestellten Mehrfamilienhäuser nicht auf die umgebende Bestandsbebauung reagieren. Aus diesem Grund wird Variante 3 präferiert. Eine Bürgerin hinterfragt die zwei- bis dreigeschossige Dimensionierung der Gebäude. Sie vertritt die Auffassung, eine Dreigeschossigkeit plus Satteldach würde nicht dem Ortsbild entsprechen und plädiert deshalb auf den Ausschluss von dreieinhalb bis vier Geschossen. Herr Blick-Veber erklärt, dass das Einfügen der Gebäude in das Ortsbil d hohe Priorität für das Stadtplanungsamt hat. Die aufgezeigte Dreigeschossigkeit wird als angemessen ei n- geschätzt. Im Bebauungsplan dienen definierte Bauhöhen dazu, unmaßstäbliche Staffelge- schoss-Pyramiden auszuschließen. In Ergänzung dazu merkt ein weiterer Bürger an, dass bereits drei bis vier Geschosse im Handorfer Ortsbild üblich sind. Frau Klimek ergänzt, dass insbesondere im Hinblick auf einen möglichst geringen Versi e- gelungsgrad, über eine Aufstockung der Geschosse nachgedacht werden solle, um gleich- zeitig die Dichtevorgabe der Stadt Münster von ungefähr 55 Wohneinheiten pro Hektar ein- zuhalten. Anregungen zum Thema Bauformen Eine Bürgerin fragt, ob auch freistehende Einfamilienhäuser im Plangebiet eingebunden werden. Dieser Wunsch wird durch weitere Versammelte unterstützt. Frau Klimek erklärt, je mehr freistehende Einfamilienhäuser entstehen, desto mehr müsse die Geschossigkeit anderer Wohnformen aufgestockt werden, um die städtische Dichtevor- Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 6 gabe von 55 Wohneinheiten pro Hektar einzuhalten. Frau Klimek erfragt ein Stimmungsbild, ob mehr freistehende Einfamilienhäusern gewünscht sind. Dieser Wunsch ist nicht einhei t- lich – aber insbesondere bei jungen bauwilligen Familien ausgeprägt. Eine Bürgerin fragt nach einer barrierefreien Ausstattung der Gebäude durch Personenauf- züge sowie nach der Verfügbarkeit von Balkonen. Herr Blick-Veber erklärt, dass der Bebauungsplan keine detaillierten Grundrisse vorgeben wird. Sie werden später von den Bauherren auf Grundlage der Bauordnung NRW sowie den Wohnungsbauförderungsbestimmungen erarbeitet. Anregungen zum Thema Öffentliche Grünflächen Eine Bürgerin erkundigt sich nach dem Bestandsspielplatz inklusive dem angrenzenden Fußweg im Nordosten des Plangebietes. Herr Blick-Veber erklärt, dass dieser zugunsten einer zentralen Lage im Plangebiet verla- gert werde. Bei der Erschließung des Plangebietes werde auf möglichst kurze Wege g e- achtet. Ein Bürger erkundigt sich nach dem erhaltenswerten Baumbestand. Hierzu erläutert H err Blick-Veber, dass diese im Vorfeld vom Amt für Grünflächen kartiert und in den Plänen durch buschigere Grafiken gekennzeichnet wurden. Dennoch verweist Herr Blick-Veber darauf, dass die endgültige Gebäudeplatzierung noch ausstehe und sich demnach Änderungen ergeben können. Ein Bürger befürchtet, dass die „Grüne Mitte“ in Zukunft aufgrund von Nachverdichtungsa r- beiten bebaut werden könnte. Herr Blick-Veber erklärt, dass die „Grüne Mitte“ Planungsziel ist und im Bebauungsplan als Öffentliche Grünfläche inklusive eines Kinderspielplatzes festgesetzt wird. Eine Ewigkeits- garantie kann dennoch nicht abgegeben werden. Ein Bürger begründet seine Favorisierung der Variante 3, weil die Grüne Mitte sich auch in der Mitte des Plangebietes befindet und nicht wie in Variante 2 an den westlichen Rand ge- rückt ist. Anregungen zum Thema Entwässerung Ein Bürger informiert über Gewässerrückstau. Dieser solle durch die Neubaumaßnahmen nicht verschlechtert werden. Deshalb soll die Entwässerung bei der Planung berücksichtigt werden. Gerade im Hinblick auf den zu klein dimensionierten Durchlass an der Middelfel d- halle seien präventive Maßnahmen notwendig. Das Tiefbauamt wird über diese Anregung informiert. Anregungen zum Thema Energie Ein Bürger fragt nach energetischen Optimierungsmöglichkeiten im Plangebiet. Dabei wird ein Nahwärmekonzept gefordert. Herr Blick-Veber antwortet, dass die Gespräche mit den Stadtwerken noch andauern. Es wird geklärt, welche energetischen Maßnahmen von städtischer Seite gesteuert und welche Ideen auf den Grundstückseigentümer übertragen werden. Bislang ist eine weitere Trafo - Station im östlichen Bereich des Plangebietes geplant. Darüber hinaus sind regenerative Energien in Form von Photovoltaikanlagen auf Gründächern vorgesehen. Eine explizite So- larsiedlung wird jedoch nicht konzipiert. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 6 Ein Bürger erkundigt sich nach der Integration von Energiestandards. Herr Blick-Veber erläutert, dass diese im Zuge der Grundstücksverkäufe verankert werden. Anregungen zum Thema Sporthalle Ein Bürger hinterfragt den Sinn, eine weitere Sporthalle im Plangebiet vorzusehen. Frau Klimek erläutert , dass aufg rund der Erweiterung der Matthia s-Claudius-Schule eine Sporthalle no twendig werde , da die bisherige Sporthalle voraussichtlich entfiele. Auch in Hinblick auf das gewünschte Wachstum Handorfs sei eine solche Maßnahme notwendig. Ein Bürger ergänzt, dass die Platzierung einer Sporthalle im Plangebiet aufgrund kurzer Wege für die Schülerinnen und Schüler der Matthias -Claudius- und der Kardina l-von- Galen-Schule sinnvoll sei. Frau Klimek fügt ein, dass eine Drei - statt Zweizügigkeit der Sporthalle nicht ausgeschlo s- sen werden könne, da der Bedarf in Handorf hoch sei. Weitere Informationen im Bezug zur Grundschule und Sporthalle erwarte sie in Kürze. Ein Bürger fragt nach Außenbereichssportflächen in Ergänzung zur geplanten Sporthalle. Herr Blick-Veber bejaht diese Frage und verweist auf jeweils eine Kleinsportfläche in ner- halb der Varianten. Die dargestellte Weitsprunganlage sei noch zu prüfen. Eine Bürgerin verlangt eine Prüfung des Größenverhältnisses zwischen der neu einzuric h- tenden und der bestehenden Middelfeld-Sporthalle. Die Verwaltung wird die Anregung aufgreifen. Anregungen zum Thema Grundschule Insbesondere im Hinblick auf die geplante Sporthalle, hinterfragt ein Bürger ob es nicht sinnvoll wäre, die Matthias-Claudius-Schule gänzlich im Plangebiet neu zu errichten. Frau Klimek antwortet, dass man diesen Hinweis im weiteren Planungsverlauf erwägen werde. Ein Bürger regt an, praktischerweise das alte Schwimmbecken dafür zu nutzen , die Sport- halle an Ort und Stelle tiefergelegt zu platzieren und so ihre Massivität zu reduzieren. Frau Klimek bezweifelt, ob man auf diese Weise den bautechnischen Bedarfen einer Sporthalle gerecht werden könne. Anregungen zum Thema Heimathaus Ein Bürger erkundigt sich nach einer Mö glichkeit, Freiflächen rund um das Heimathaus zu veranlassen. Der Grund dafür sei Lärmprävention, denn im Heimathaus würden einige Ver- anstaltungen stattfinden, von denen Lärmimmissionen ausgingen. Herr Blick-Veber merkt an, dass der Heimatverein auch über einen Bauerngarten nördlich des bestehenden Heimathauses nachdenke. Im Zusammenhang mit einer Grundstückser- weiterung werden auch Detailskizzen über eine Stellplatzoptimierung erstellt. Anregungen zum Thema Altlasten Ein Bürger erkundigt sich nach dem Stand der Altlastenprüfung. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 6 Herr Blick-Veber erklärt, dass eine Prüfung nach kieselrothaltiger Kupferschlacke ein nega- tives Ergebnis ergab. Anregungen zum Thema Grundstücksvergabe Ein Bürger erkundigt sich nach den Vergabekriterien und wünscht, auch ohne Kinder eine Berücksichtigung zu finden. Herr Blick-Veber erklärt, dass die Vergabe der Grundstücke den Vergabekriterien der Stadt Münster unterliegt. Eine Bürgerin erkundigt sich nach der Grundstücksgröße für Einfamilienhäuser und möchte einen Preis für ein solches Grundstück genannt bekommen. Herr Blick-Veber rät dazu, sich im weiteren Planverfahren an das Amt für Liegenschaften zu wenden. Die ge nauen Grundstückseinteilungen we rden noch vo rgenommen und de m- entsprechend die Preise ermittelt. Anregungen zum weiteren Vorgehen Eine Bürgerin bittet darum, die Informationen auch an weitere Fachämter zu geben. Stimmungsbild zur bevorzugten Variante Frau Klimek vollzieht eine Abstimmung zu den beiden Varianten, indem die Bürgerinnen und Bürger sich per Handzeichen für die von Ihnen bevorzugte Variante melden. Die Abstimmung ergab ein deutliches Votum für Variante 3. Gründe: - Grüne Mitte ist mittig im Plangebiet platziert und kann dadurch als Quartierstreffpunkt genutzt werden. - Gebäudestruktur bildet fließendere Übergange zur Bestandsbebauung Im weiteren Planungsprozess soll eine weitere Bürgeranhörung mit dem Bebauungsplan auf Basis der Variante 3 stattfinden, die dann Details zu den geäußerten Veränderungswünschen, der S porthallengröße und zur Situation der Matthias-Claudius-Schule aufzeigt. Realistischer- weise wird dieser Termin voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2020 erfolgen. Frau Klimek rät dazu, weitere Fachämter (b eispielsweise das Amt für Liegenschaften) in diesen drit- ten Bürgeranhörungstermin einzubinden. Ende der Veranstaltung Frau Klimek bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die konstruktiven Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:25 Uhr. gez. Frau Martina Klimek Bezirksbürgermeisterin gez. Frau Vivian Thielemann Protokollführerin
V-0542-2021-Anlage-4-Begruendung
168619 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 55 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0542/2021 B e g r ü n d u n g zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Inhalt Seite 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................2 2 Geltungsbereich.....................................................................................................................................3 3 Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................4 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ...............................................................................4 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen............................................4 4 Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................4 5 Planungsziele.........................................................................................................................................5 5.1 Übergeordnete Zielsetzungen .....................................................................................................5 5.2 Konkrete Zielsetzungen...............................................................................................................6 6 Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................6 6.1 Grundzüge der Planung ..............................................................................................................6 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung .........................................................................................6 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte......................................................................................6 6.2.2 Überbaubare Flächen......................................................................................................10 6.2.3 Bauweise und Bauform ...................................................................................................10 6.2.4 Dachform, Dachaufbauten ..............................................................................................11 6.2.5 Gestalt .............................................................................................................................12 6.2.6 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................12 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................14 6.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................................14 6.3.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr .......................................................................15 6.3.3 ÖPNV ..............................................................................................................................17 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur........................................................................17 6.4.1 Entwässerung..................................................................................................................17 6.4.2 Technische Infrastruktur ...................................................................................................18 6.4.3 Entsorgung ......................................................................................................................18 6.4.4 Versorgungseinrichtungen ..............................................................................................18 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur.........................................................................................18 6.6 Grünflächen / Begrünung ..........................................................................................................19 6.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................19 6.6.2 Grünflächen auf Privatgrundstücken...............................................................................19 6.6.3 Einfriedungen ..................................................................................................................20 6.6.4 Wald ................................................................................................................................20 6.6.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................21 6.6.6 Ausgleichsflächen ...........................................................................................................22 6.6.7 Flächen für die Wasserwirtschaft ....................................................................................22 6.7 Immissionsschutz ......................................................................................................................22 6.7.1 Verkehrslärm ...................................................................................................................23 6.7.2 Gewerbelärm...................................................................................................................26 6.7.3 Sport- und Freizeitlärm....................................................................................................26 6.7.4 Schulnutzung...................................................................................................................28 6.7.5 Maßnahmen zur Minderung ............................................................................................29 6.8 Altlasten / Altstandorte...............................................................................................................30 6.9 Kampfmittel................................................................................................................................30 6.10 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................30 Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 55 6.10.1 Bodendenkmäler ............................................................................................................30 6.10.2 Baudenkmäler ................................................................................................................31 6.11 Hinweise zum Artenschutz ........................................................................................................31 7 Flächenbilanz.......................................................................................................................................31 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ..................................................32 8.1 Rahmen der Umweltprüfung......................................................................................................32 8.2 Kurzdarstellung der Planung .....................................................................................................32 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ......................................................33 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ...........................................34 8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................35 8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt.........................................................................37 8.4.3 Fläche und Boden ...........................................................................................................44 8.4.4 Wasser ............................................................................................................................45 8.4.5 Klima / Luft ......................................................................................................................46 8.4.6 Landschaft / Ortsbild .......................................................................................................47 8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................48 8.4.8 Wechselwirkungen ..........................................................................................................49 8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................49 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)........................................................49 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten........................................................................................49 8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................49 8.8 Zusammenfassung ....................................................................................................................50 8.9 Anlage zum Umweltbericht........................................................................................................53 9 Gesamtabwägung................................................................................................................................54 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................55 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist auch langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung ist deshalb die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes –unterstrichen wird die Bedeutung des Vorhabens dadurch, dass es bereits Teil des Baulandprogramms 2020-2030 (vgl. V/0104/2020) ist. Mit einer städtebaulichen Entwicklung einher geht auch die Bereitstellung ausreichender technischer und sozialer Infrastrukturen. Aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen sollen bei der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung vorranging Flächen durch Wi edernutzbarmachung, Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Bei der knapp 8,9 ha großen Fläche am „Kirschgarten“ handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen und im Stadtteil Handorf integrierten Standort, welcher mit Ausnahme des östlichen Bereichs von allen Seiten von Wohnnutzung umgeben ist. Der Bebauungsplan Nr. 562 „Handorf–Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohn gebiets in Kombination mit wohnungsnaher Infrastruktur auf den Flächen der ehemaligen Sportanlagen in Münster-Handorf schaffen. Vorausgegangen ist der Bebauungsplan Nr. 561 vom Februar 2018, der die Verlegung der bislang am Kirschgarten gelegenen Sportflä chen und -einrichtungen eingeleitet hat, welche künftig auf den bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Hobbeltstraße verortet werden. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 55 2 Geltungsbereich Der dreiseitig von Bebauung umschlossene Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 wird begrenzt: im Norden / Nordwesten durch die Sporthalle Middelfeld und den Kindergarten „Am Juffernbach“ sowie dieWohnbebauung an der Straße Bünkamp, im Osten durch die Hobbeltstraße und die jenseitigen Kleingarten-/ Tennisplatzflächen, im Süden durch die Wohnbebauung an der Straße Kirschgarten, im Westen durch die Wohnbebauung an der Heriburgstraße. Innerhalb des Plangebiets liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Handorf, Flur 9, Flurstücke 1382, 1629, 1630, 1631, 1801, 1803, 1859 sowie Teile der Flurstücke 1795 und 1804. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Abbildung 1: Luftbild mit eingezeichnetem Plangebiet (maßstabslose Darstellung) Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 55 3 Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster stellt den Planbereich bereits entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster –wurde fü r diesen Bereich im Jahr 2017 parallel im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 561 geändert –stellt das Plangebiet hauptsächlich als Wohnbaufläche mit ergänzenden Gemeinbedarfsstrukturen und ergänzender Grünfläche entlang des Juffernbachs dar. Somit sind die vorgesehenen Inhalte des Bebauungsplans Nr. 562 gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem FNP entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Für das Plangebiet gilt bislang der rechtskräftige Bebauungsplan Handorf Nr. 2 „Middelfeld“ (HAN2), welcher 1969 in Kraft getreten und 1977 zuletzt geändert wurde. Dieser setzt für den Planbereich überwiegend öffentliche Grünfläche und Fläche für Gemeinbedarf fest, was sich vor Ort durch das Bürgerbad und die Sportflächen manifestierte. Östlich des Plangebiets schließt der B ebauungsplan Nr. 363 „Handorf–Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße“ an, welcher die Hobbeltstraße als Öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenverkehrsgrün festsetzt. Mit Überlagerung des Bebauungsplan s Nr. 562 wird die nordöstliche Zufahrt von der Hobbeltstraße in das Plangebiet Kirschgarten ermöglicht. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 562 verliert die vorausgegangene Bebauungsplanung ihre rechtskräftige Wirkung in dem vom neuen Bebauungsplan überlagerten Bereich. 4 Räumliche und strukturelle Situation Das ca. 8,9 ha große Plangebiet ist in den südöstlichen Siedlungsbereich Handorfs eingebunden. Das Stadtteilzentrum, welches sich um die Handorfer Straße gebildet hat, liegt mit dem Großteil der örtlichen Einkaufsmöglichkeiten westlich etwa 400 m entfernt. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet liegen die Matthias -Claudius- und die Kardinal -von- Galen-Grundschule. Sie beide sind aus dem neuen Wohnquartier heraus fußläufig zu erreichen. Die fünfgruppige Kindertagesstätte „Am Juffernbach“, welche nördlich des Plangebiets liegt, ergänzt das Infrastrukturangebot. Derzeit wird das Plangebiet als Grün - bzw. Gemeinbedarfsfläche durch das ehemalige Bürgerbad, zwei F ußball- und weitere Bolzplätze mit ergänzenden Sporteinrichtungen, einem Kinderspielplatz und dem Heimathaus genutzt. Ihnen sind größere Stellplatzanlagen zugeordnet. Der (teilweise verrohrte) Juffernbach teilt das Plangebiet in Ost und West und dient gle ichzeitig als Bindeglied zur Naherholung, da er zugleich ein ökologisch wertvolles Element darstellt. Wohnbebauung grenzt nördlich, west lich und südlich des Plangebiet s an. Die Struktur der näheren Umgebung ist durch überwiegende Wohnnutzung –im Süden un d Westen I - bis II - Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 55 geschossige Einfamilienhaus -, Doppel - und Reihenhausbebauung, im Norden I - bis II - geschossige Reihen- und II- bis III-geschossige Mehrfamilienhäuser –geprägt. Östlich des Plangebiets liegen –getrennt durch die Hobbeltstraße –die Flächen des Kleingärtnervereins Lammerbach e. V. sowie des Tennisclubs Handorf e. V. Nördlich daran angrenzend entsteht das neue Sportzentrum Handorfs mit dem verlagerten Bürgerbad und weiteren Sport- und Freizeitflächen sowie einem Kindergarten. 5 Planungsziele Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, weitere Wohnbauflächen zu entwickeln und damit dem anhaltenden Wohnraumbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Dabei sollen vielseitige Angebote geschaffen werden, die sich an verschiedene Zielgruppen r ichten. Dies beinhaltet auch die Schaffung von öffentlich geför dertem Wohnraum entsprechend dem Modell der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von ca. 180 Wohneinheiten in Form von Ein - und Mehrfamilienhäusern schaffen – dabei sind etwa 100 Einfamilienhäuser und etwa 80 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern beabsichtigt. Diese Mischung der Wohnformen wird realisiert, um den verschiedenen Wohnraumbedarfen gerecht zu werden. Einfamilienhäuser sind in Form von Doppel - und Reihen- beziehungsweise Zeilenhäusern zulässig, denn sie stellen einen Kompromiss zwischen den Wünschen der Bauinteressierten nach einem eigenen Einfamilienhaus einerseits und der Notwendigkeit einer flächensparenden Bauweise andererseits dar. Verbunden mit freiraumplanerischen Qualitäten sollen so –gemäß den derzeit üblichen Maßgaben bei aktuellen Baugebieten in den Außenstadtteilen Münsters –Dichten erreicht werden, die das Umfeld berücksichtigen, zugleich aber auch einen nennenswerten Mengeneffekt erzielen. In den Bereichen, die vor allem für Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, sollen je nach Nachfragesituation auch alternative Wohnangebote für Gemeinschaftswohnformen, Seniorenwohnen sowie eine Flüchtlingsunterkunft möglich sein. Eine genaue Platzierung der Wohnangebote kann erst nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens erfolgen und ist aus diesem Grunde nicht verbindlich festzulegen. Gleichzeitig muss mit der Schaffung von Wohnraum die soziale Infrastruktur angepasst werden: Die bislang westlich des Plangebiets gelegene Matthias-Claudius-Grundschule ist baulich in die Jahre gekommen und muss zudem deutlich erweitert werden. Anstatt einer Sanierung am Altstandort ist die Verlagerung dieser Schule ins Plangebiet vorgesehen. Somit wird die Chance gegeben, einen Neubau unter modernen pädagogischen Gesichtspunkten zu errichten. Ein weiteres Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung freiraumplanerischer Strukturen. Dies beinhaltet die Erschließung des Plangebiet s durch Fuß - und Radwegeverbindungen, die Renaturierung des Juffernbachs, die Sicherung des erhaltenswerten Baumbestand s sowie die Verortung eines Spielplatzes im Plangebiet. 5.1 Übergeordnete Zielsetzungen Die Stadt Münster beabsichtigt, das frei werdende Sportplatzgelände aufzuwerten, indem vorrangig Wohnbauflächen geschaffen werden. Dabei wird eine Bebauung angestrebt, die sich Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 55 in die Umgebung einfügt. Demnach unterliegt das städtebauliche Konzept folgenden Zielsetzungen: hochwertige, ortsnahe Bauflächen für die Wohnnutzung bereitzustellen, die gewachsenen Strukturen aufzugreifen und weiterzuentwickeln, auf kurzem Wege Freiraum zugänglich zu machen, infrastrukturelle Bedarfe zu decken. 5.2 Konkrete Zielsetzungen Mit dem städtebaulichen Konzept sollen verschiedene und in Handorf etablierte Wohnformen – wie Doppel -/ Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau –verwirklicht werden, um so neben jungen Familien auch der älteren Generation einen angemessenen Wohnraum bieten zu können. Mit ihren öffentlichen und privaten Räumen bildet die künftige Bebauung klare Orientierung und überschaubare Nachbarschaften, welche auf die Maßstäblichkeit der Umgebung aufbaut. Aus ökologischen wie stadtgestalterischen Gründen sind dabei ausschließlich begrünte Flachdächer vorgesehen. Die Anbindung des Plangebiets erfolgt über die Hobbeltstraße und die Straße Kirschgarten, sodass eine fußläufige Verbindung zum Ortszentrum Handorfs und eine Verknüpfung mit dem Umfeld entsteht. 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Um eine beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Entwurfs umzusetzen, sind Festsetzungen bezüglich des Erschließungskonzepts, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen, der Dachform, der Sicherung von schützenswertem Baumbestand von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu, das städtebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern. 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Art der baulichen Nutzung Alle im Plangebiet vorgesehenen Wohngrundstücke werden als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, da die vorgesehenen baulichen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 55 Strukturen überwiegend dem Wohnen dienen, aber auch die Möglichkeit zur Ansiedlung verträglicher Ergänzungsnutzungen offenhalten sollen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete werden die gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO eigentlich ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen . Für sie besteht keine Lagegunst, zudem stünden sie den o. g. Zielen der intensiven Wohnraumbereitstellung entgegen. Der westliche Teil des Plangebi ets ist durch bestehende Mehrfamilienhaus -Wohnstrukturen geprägt, sodass sich die Neubaumaßnahmen hauptsächlich auf den östlichen Teil des Plangebiets beschränken. Dennoch wird der Wohnbaube stand an dieser Stelle planungsrechtlich gesichert und um eine Möglichkeit für geringfügige Anbauten ergänzt. Im Norden des Plangebiets wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ (§9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verortet, um die Verlagerung de r Matthias-Claudius-Schule planungsrechtlich vorzubereiten. Bei einer Verlagerung wird der bisherige Standort der zweizügigen Grundschule an der Drostestraße aufgegeben und stattdessen die Errichtung eines maximal vierzügigen Schulbaukörpers im Plangebiet erfolgen. Neben der Schulnutzung wird auch eine Anmietung der Räumlichkeiten unter anderem durch die Westfälische Schule für Musik beabsichtigt. Die Schulhofflächen inklusive der Sportaußenanlagen werden üblicherweise der Öffentlichkeit nach Schulschluss z um Spielen zur Verfügung gestellt. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schulnutzung wird eine weitere Gemeinbedarfsfläche am Kreuzungsbereich Heriburgstraße / bisherige Hallenbadzufahrt vorgesehen, damit der Hol - und Bringverkehr („Eltern-Taxi“) in direkter Lage zur öffentlichen Erschließungsstraße stattfinden kann und nicht auf den Schulhof geführt wird. Für das im Süden des Plangebiets gelegene Gebäude des Heimatvereins steht keine Nutzungsänderung an, sodass hier die Festsetzung als Gemeinbedarfsnutz ung angezeigt ist . Der Bebauungsplan bereitet die Grundstückserweiterung des in Handorf etablierten Heimatvereines Handorf e. V. vor. Dieses soll um 6 m nach Norden erweitert und ebenso als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Dadurch kann der Gemeinbed arfsträger zum einen seine im Bauleitplanverfahren angeregten Kfz -Stellplätze und zum anderen eine andersartige Nutzung wie beispielsweise einen Bauerngarten realisieren. Sobald der dazugehörige Pachtvertrag ausläuft oder nicht verlängert wird, ist auf dem Flurstück eine Erweiterung der nördlich angrenzenden Quartiersstation beabsichtigt (vgl. Dynamische Festsetzung). Die betroffene Fläche würde dann von einer Gemeinbedarfsfläche zu einer Öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. Beiplan in der Planzeichnung) umgewandelt werden. Maß der baulichen Nutzung Es gilt das Ziel, sparsam mit Grund und Boden umzugehen und das Baugebiet nur in einem städtebaulich verträglichen Maß zu verdichten, sodass die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 den Orientierungswert des § 17 BauNVO ausschöpft und sich dennoch der städtebauliche Entwurf in die umgebende Bebauung einfügt, weil der ortsüblichen Grundstücksausnutzung entsprochen wird. Bei Reihenmittelhäusern kann ausnahmsweise eine GRZ von 0,5 zugelassen werden, um die g eforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten. Durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen darf diese Grundfläche gem äß § 19 Abs. 4 BauNVO um zusätzliche 50 % überschritten werden. Eine übermäßige Verdichtung –auch mit Bezug auf de n zu begrenzenden Niederschlagswasserabfluss –ist nicht zu befürchten. Bei vielen Wohngebäuden ist es möglich, Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 55 Stellplätze in direkter Gebäudenähe, oft sogar auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Wo dies nicht möglich ist, können die außerhalb des Baug rundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen als Flächenanteil der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden. Damit wird bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eine kalkulatorische Benachteiligung jener Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer vermieden, bei denen Stellplatzfläche und Grundstücksfläche räumlich auseinanderfallen. In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA 6 sind Tiefgaragen zulässig, die über die überbaubaren Flächen hinausreichen. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermit tlung der Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf –durch sie bedingt –jedoch auf bis zu 0,8 ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare Dichte nicht beeinflussen. Vielmehr lässt sich durch sie der ruhende Verkehr im Stadtbild reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens sind nur in beschränktem Umfang zu erwarten. Die Kombination aus der maximal zulässigen Geschossigkeit und der Bauköperhöhe erübrigt die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ). Zahl der Vollgeschosse Der städtebauliche Entwurf staffelt die Geschosse der vorgesehenen Gebäude in Anlehnung an die umgebende Bebauung. Für alle neu entstehenden Einfamilienhäuser wird die Zahl der Vollgeschosse auf zwei festgesetzt. Unter Ausnutzung der Zweigeschossigkeit sind Stadthäuser mit praktikabler Raumaufteilung und -ausnutzung möglich, ohne dass sie das Handorfer Ortsbild beeinträchtigen. Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Gebäudehöhe ermöglicht ein über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehendes Geschoss, welches nicht als Vollgeschoss gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen ( BauO NRW 2018) ausgebildet werden darf. Die Rücksprünge des weiteren Nicht-Vollgeschosses sind gemäß der eingestrichelten Gebäudeanordnung der Planzeichnung zu errichten. Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke (beispielsweise auch für kinderreiche Familien) ermöglicht; trotzdem wird gleichzeitig ein verträglicher Übergang zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt. Die Bauverantwortlichen sollten dabei im Vorfeld berücksichtigen, dass gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Münster für Wohnungen über 150 m² Wohnfläche jeweils zwei Pkw -Stellplätze nachzuweisen sind. In dem für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen, zentralen Bereich des Plangebi ets sind zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt, um eine angemessene Höhenentwicklung sicherzustellen und sich der umgebenden Baustruktur anzupassen. Dabei ist sowohl die Schaffung ausreichender Wohnflächen als auch eine wirksame Fassung der öffentlichen Räume beabsichtigt. Die zweigeschossigen Einfamilienhäuser mit ihrer Option auf ein drittes Nicht-Vollgeschoss (vgl. § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018) in Kombination mit den zwingend dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern bilden in Verbindung mit ihren Flachdächern (vgl. Kapitel 6.2.4) einen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 55 vergleichsweise einheitlichen Gebäudetypus, der den vom städtebaulichen Konzept beabsichtigten Siedlungscharakter unterstreicht. Um dem erhöhten Schulraumbedarf gerecht zu werden, zugleich aber auch das Einfügen in die Umgebung sicherzustellen, wird für die Matthias -Claudius-Schule eine maximale Dreigeschossigkeit festgesetzt, die somit die Prägung durch die Bestands bebauung (nordwestlich gelegenes Kita - und Wohngebäude sowie des westlich vorgelagerten, jüngst errichteten Wohngebäudes) aufgreift. Somit fügt sich der Neubau der Schule durch eine einheitliche Höhenentwicklung in das Baugebiet ein. Baukörperhöhen Die Höhe baulicher Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung der maximalen Bauhöhen planungsrechtlich gesichert. Die Dimensionierung orientiert sich an den umliegenden Wohngebieten und stellt hierdurch ein verträgliches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit der Zahl der Vollgeschosse. Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben, sind abschnittsweise maximale Gebäudehöhen bezogen auf „Normalhöhennull“(NHN) festgesetzt. Das für diese Festsetzungen zugrunde gelegte Konzept geht davon aus, dass die Gebäude (inklusive eines maximal 5° geneigten Flachdachs) bei zwei Vollgeschossen eine maximale Gebäudehöhe von 7,5 m bei zwei Vollgeschossen mit einem weiteren optionalen Nicht-Vollgeschoss eine maximale Gebäudehöhe von 10,5 m bei drei Vollgeschossen eine maximale Gesamthöhe von 10,5 m erreichen. Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke ( beispielsweise auch für kinderreiche Familien) ermöglicht und gleichzeitig ein verträglicher Übergang zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt. Um für das neue Schulgebäude ausreichend Flexibilität zu sichern, wird dessen m aximale Gesamthöhe mit 13 m kalkuliert und entsprechend mit NHN -Bezug festgesetzt. Zugleich können sich künftige Interessenten für die angrenzenden Neubaugrundstücke darauf einstellen, welche Dimension die Grundschule bekommen könnte. Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden. Zum Schutz der Erdgeschossbere iche vor Überflutungen, beispielsweise bei Starkregenereignissen, wird den Bau verantwortlichen empfohlen, die jeweilige Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens mindestens 0,30 m über der geplanten Erschließungsstraßenhöhe anzuordnen. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen ( z. B. Schwellen, Drainage -Rinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 55 6.2.2 Überbaubare Flächen Der städtebauliche Entwurf bildet mit seiner Baukörperstellung Raumkanten, Plät ze, öffentliche sowie private Räume, sodass überschaubare Straßenzüge und Nachbarschaften entstehen. Die Bebauungsplan -Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen lässt Baufenster entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich die konzeptionellen Grundzüge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts widerspiegeln. Gleichzeitig ermöglichen die festgesetzten Baufenster eine gewisse Variabilität in der Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. Bei der Lage der Gebäude im Baufeld ist zu berücksichtigen, dass für Doppelhäuser und Hausgruppen –zur Sicherung eines geordneten Erscheinungsbilds –Profilgleichheit (d. h. u. a. eine einheitliche vordere Gebäudeflucht, gleiche Firsthöhe, einheitlich in Material und Farbe) festgesetzt ist. Eine versetzte Gebäudeflucht kann bei Doppelhäusern zugelassen werden, wenn die Planzeichnung diese vorsieht. Um eine optimale Ausnutzung der Baufelder zu ermöglichen, können die zur Hauptgartenseite ausgerichteten Baugrenzen ausn ahmsweise durch lichtdurchlässige, zur Gartenseite offene Terrassenüberdachungen überschritten werden. Die Terrassenüberdachungen sind in ihren Maßen auf maximal 2/3 der Gebäudebreite und einer maximalen Tiefe von 3,0 m zu begrenzen (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.3.1). Je nach Grundstücksgröße u nd -zuschnitt wird einer der Faktoren GRZ, Baugrenze oder Stellplatzbereitstellung zuerst das Limit der Ausnutzbarkeit vorgeben. Für die nördliche Gemeinbedarfsfläche wird ein großzügiges Baufenster festgesetzt , um eine flexible Lage und Stellung der Schulbaukörper zu ermöglichen. Voraussichtlich wird ein Wettbewerb den städtebaulich -/ architektonischen Entwurf für das künftige Gebäude bestimmen, der konkretisierend das angemessene Einfügen in die Umgebung quali fiziert. Den Teilnehmenden des Architekturwettbewerbes wird als Rahmenbedingung vorgegeben, den schützenswerten Baumbestand auf dem zukünftigen Schulgrundstück soweit wie möglich zu erhalten. 6.2.3 Bauweise und Bauform Grundsätzlich wird eine offene Bauweise (§ 22 Abs. 1 BauNVO) festgesetzt. Auf diese Weise wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit angemessener städtebaulicher Dichte gesichert. Die Bauweise wird in den einzelnen Baufeldern durch Festsetzungen zu Hausgruppen, Doppel - und Einzelhäusern konkretisiert –naturgemäß werden die beiden erstgenannten Gebäudearten zueinander grenzständig errichtet, müssen jedoch an ihren Endpunkten die erforderliche Abstandsfläche einhalten. Somit wird insgesamt ein Angebot an verschiedenen Wohnarten im Plangebiet erzielt, in den einzelnen Bereichen dennoch eine gewisse Homogenität erreicht. Im zentralen Bereich des Plangebi ets und im westlichen Bestand überschreiten jeweils ein Baufenster für Reihenhäuser (Hausgruppen) bzw. für ein Mehrfamilienhaus die gemäß BauNVO in offener Bauweise vorgegebene maximale Baukörperlänge von 50 m. Daher stellt die Festsetzung der abweichenden Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO) sicher, dass die jeweiligen Gebäude an ihren Endpunkten dennoch mit Grenzabstand errichtet werden. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 55 Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist in den für Einfamilienhausbebauung vorgesehenen Bereichen WA 2-5, WA 7-12 auf zwei je Doppelhaushälfte / Reihenhausscheibe begrenzt, sodass beispielsweise auch Einliegerwohnungen für Familienmitglieder realisierbar, ortsuntypische Verdichtung en mit Kleinstwohnungen jedoch ausgeschlossen sind. In den für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Bereichen wird keine Begrenzung vorgenommen, da sich hier ohne voreilige Reglementierung variable Gebäudetypen und Wohnformen entwickeln können sollen. 6.2.4 Dachform, Dachaufbauten Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu erreichen. Flachdächer (mit einer D achneigung von maximal 5°) in Kombination mit einer Dachbegrünung leisten einen Beitrag zum Entwässerungskonzept sowie zur Verbesserung des Mikroklimas. Aus diesen Gründen sind diese im gesamten Plangebiet –mit Ausnahme der Bestandsbebauung an der Heriburgstraße und dem Heimathaus –verbindlich festgesetzt. Die an der Heriburgstraße gelegenen Bestands -Mehrfamilienhäuser (WA13+14) verfügen derzeit über Satteldächer mit einer Dachneigung von etwa 30°. Gleichzeitig weist die umgebene Baustruktur eine deutlich stärkere Dachneigung auf. Um den zeitgemäßen Architekturansprüchen gerecht zu werden und eine architektonische F lexibilität sicherzustellen, wird für die WA13+14 eine Dachneigung von 38 -45° festgesetzt, welche im Falle einer Dachsanierung ode r eines Neubaus einzuhalten ist . Die in der Planzeichnung dargestellte Firstrichtung ist einzuhalten. Die Dachflächen der Gebäude des WA 13 bzw. WA14 sind innerhalb der Baufelder mit einer einheitlichen Dachneigung auszuführen. Auf die Vorgabe e iner Dachbegrünung wird aufgrund der starken Dachneigung verzichtet. Die Bestandsgebäude des Heimathauses werden planungsrechtlich gesichert. Da es si ch um baulichen Bestand handelt, werden auch für diese Baukörper keine Flachdächer und auch keine Dachbegrünung vorgegeben. Die in der Planzeichnung ersichtlichen Firstrichtungen und Dachneigungen orientieren sich am Bestand. Dachaufbauten –wie beispiels weise Solaranlagen –sind gemäß der im Kapitel „Bauhöhe“ benannten Ausnahmeregelung zulässig, sofern sie allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden. Weitere Dachaufbauten sowie Dachterrassen sind unzulässig, weil sie aufgrund d er erforderlichen Brüstungen und der zu erwartenden blickdichten Einfassungen den gestalterisch gewünschten Effekt der Rücksprünge konterkarieren würden. Ortgang- und Dachüberstände si nd für eine einheitliche Einfachheit und Klarheit des Baugebiets unzulässig. Profilgleichheit bei Doppel-/ Reihenhäusern Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen (Reihenhäuser) sind jeweils profilgleich (vgl. Kapitel 6.2.2) und einheitlich in Material und Farbe zu errichten. Dieses Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich - funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich -architektonisch zum Ausdruck zu bringen. Dadurch werden moderne Gebäudetypen ermöglicht, damit das Baugebiet eine eigenständige Identität entwickeln kann. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 55 6.2.5 Gestalt Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische Architektur mit Flachdächern vor. Fassade: Materialität und Farbgebung Die Gebäude in den Allgemeinen Wohngebieten sollen durch eine grundsätzliche Einheitlichkeit des Außenwandmaterials den zusammenhängenden Siedlungscharakter unterstreichen, um ein städtebaulich gemeinschaftlich geprägtes Wohngebiet zu erreichen. Zugleich verbleibt den zukünftigen Bauverantwortlichen ein gestalterischer Spielraum. Die Gebäude sind mit roter / rotbrauner / weißer bis beiger Klinkerfassade oder weißer bis beiger Putzfassade zu erstellen (vgl. Textliche Festsetzungen Pkt. 2.1.5 i.V.m den auf der Planzeichnung angegebenen Fassadenfarben nach RAL Classic). Ein Nebeneinander von roten Klinker- und roten Putzbauten würde –ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mit ihren Reflexionen und ihrer Fernwirkung –absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen, sodass sie ausgeschlossen sind. Dunkle Klinker- oder Putzbauten würden nicht dem Ziel der klimagerechten Stadtentwicklung entsprechen, weil sie bei starker Sonneneinstrahlung einen Aufheizungseffekt erzielen. Für den Sonderbaukörper der Grundschule ist eine erkennbare Andersartigkeit denkbar, um die unterschiedliche Nutzung auch optisch zum Ausdruck zu bringen. Material und Farbgebung bei Doppel-/ Reihenhäusern Zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds sind die einzelnen Wohneinheiten der Doppel- und Reihenhäuser mit einer einheitlichen Farbgebung und Materialwahl zu errichten, um den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck bringen. 6.2.6 Garagen / Carports / Stellplätze, Nebenanlagen Die Zuordnung ergänzender Anlagen wie Garagen / Carports / Stellplätze oder auch Nebenanlagen wie Geräteschuppen etc. auf den Grundstücken kann die städtebauliche Gesamterscheinung wesentlich beeinflussen. Die dem städtebaulichen Entwurf zugrundeliegende Anzahl an Kfz-Stellplätzen orientiert sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Münster. Demnach muss für Wohnungen unter 150 m² Wohnfläche jeweils ein Stellplatz nachgewiesen werden. Für Wohnungen über 150 m² Wohnfläche sind zwei Stellplätze nachzuweisen, von denen einer als sogenannter gefangener Stellplatz angelegt werden kann. Für öffentlich geförderten Wohnraum ist ein Kfz-Stellplatz je zwei Wohnungen nachzuweisen. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Vorschläge zur Unterbringung der Kfz-Stellplätze. Zur Vermeidung übermäßiger Erschließungsstiche und Vorgartenzonen (Vorgartenbereiche sind die Flächen, die zwischen der direkten Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze liegen) werden bei einigen Hausgruppen, Doppel- und Mehrfamilienhäusern die Stellplätze nicht direkt vor dem Wohngebäude, sondern wohnungsnah in Kfz-Sammelstellplatzanlagen zugeordnet. Um eine uneinheitliche Anordnung auf den Baugrundstücken auszuschließen und zugleich die den öffentlichen Raum prägende Vorgartenzone freizuhalten bzw. einheitlich zu gestalten, sind Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 55 zulässig. Anstelle von Garagen und Carports sind hier auch oberirdische Kfz-Stellplätze zulässig. Des Weiteren können innerhalb der Baugrenzen gebäude-integrierte Garagen- lösungen errichtet werden, welche sich dann auf Erdgeschoss- oder Kellerebene der Wohngebäude befinden. Durch die damit verbundene Freihaltung der quartiersprägenden Vorgartenzone wird die Versiegelung des Baugrundstückes verringert. Die integrierten Stellplatzlösungen sind wie in der dargestellten Axonometrie zu verstehen: Abbildung 2: Axonometrie zur Verdeutlichung integrierter Stellplatzlösungen Für einzelne Mehrfamilienhäuser können die Stellplätze mangels ausreichender Außenbereichsflächen voraussichtlich nicht vollständig ebenerdig bereitgestellt werden, weshalb Tiefgaragen vorgesehen sind –ihnen zugehörig sind Bereiche für Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Garagen und Carports müssen einen vorderen Abstand von mindestens 3,0 m zur Erschließungsfläche (Garagenvorfläche) einhalten. Dabei muss beachtet werden, dass die mindestens 3 m lange Garagenvorfläche gegebenenfalls zur Errichtung eines zweiten, gefangenen Stellplatzes auf 5 m erweitert werden muss. Zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie müssen Garagen einen Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten, um auf dem entstehenden Streifen eine angemessene Eingrünung zu ermöglichen. Nicht-überdachte Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „St/Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig. Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs in den Natur- und Wasserhaushalt im Zusammenhang mit Kfz-Stellplätzen sind unter Kap. 6.6.2 zu finden. Fahrrad-Abstellanlagen, Sammelanlagen für Abfall Für Fahrrad-Abstellanlagen (auch überdacht) und Sammelanlagen für Abfälle wird keine räumliche Zuordnung getroffen –sie müssen in der Regel möglichst bequem erreichbar sein. Sofern sich Abfallbehälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen Vorgartenbereichen befinden, sind sie aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 55 Nebenanlagen Die Errichtung von Nebenanlagen (wie beispielsweise Gartenschuppen) wird zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung der den öffentlichen Raum prägenden Vorgartenzone so reglementiert, dass sie nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder außerhalb der Vorgärten zulässig sind. Vorgartenbereiche sind die Flächen, die zwischen der direkten Erschließungsstraße / -zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze liegen. Die Größe dieser Nebenanlagen wird –außerhalb der Baufenster –auf 10 m² Grundfläche je Doppel- und Reihenhauseinheit festgesetzt. Bei Mehrfamilienhäusern wird die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen auf 20 m² je Gebäude erweitert. Diese Regelung wird getroffen, damit kleine Grundstücke nicht übermäßig verdichtet werden. Die Nebenanlagen müssen einen Abstand zu den öffentlichen Flächen von mindestens 0,5 m haben, um eine Eingrünung zu ermöglichen und dadurch eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen. Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich oder Terassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.3.1 Äußere Erschließung Die Erschließung des neuen Wohngebi ets erfolgt von Süden über die Straße Kirschgarten durch zwei Zufahrten sowie von Osten über die Hobbeltstraße. Somit besteht die Wahl -Option zwischen zwei Verkehrsrouten zum übergeordneten städtischen Straßenverkehrsnetz. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bestandsstraßen wurden durch ein externes Verkehrsgutachten beurteilt. Es beinhaltet aktuelle Verkehrsdaten, prognostiziert die zu künftig zu erwartende Verkehrsbelastung ohne sowie mit dem Vorhaben und führt Leistungsfähigkeitsnachweise durch1. Derzeit weist der Knotenpunkt Hobbeltstraße / Kirschgarten in den Spitzenstunden eine geringe Verkehrsbelastung von rund 500 Kfz/h (als Summe aller Knotenpunktzuflüss e) auf –den Knotenpunkt Kirschgarten / Wedemhove frequentieren weniger Kfz ( rund 130 Kfz/h ). D ie spitzenstündliche Verkehrsbelastung des Knotenpunkts Heriburgstraße liegt bei rund 160 Kfz/h in der Morgenspitze. Eine Abschätzung der Verkehre für die kommenden Jahre wird in einer zweistufigen Prognosebetrachtung ermittelt: Für diesen „Prognose-0-Fall 2035“wird zuerst der Bestandsverkehr im Unter suchungsgebiet um 5% angehoben, ehe darauf aufbauend eine potenzielle –durch die Umbaumaßnahmen der B 51 ergebende Verkehrsverlagerung (aufgrund einer m öglichen Abbindung der Lützowstraße ) als Betrachtungsfall auf der sicheren Seite liegend –berücksichtigt wird (+1.000 Kfz/Tag im Querschnitt). Auf Basis des „Prognose-0-Falls 2035“wird die potenzielle Verkehrsbelastung durch das entstehende Wohngebiet abgeschätzt („Prognose-1-Fall 2035“).Der Bebauungsplan Nr. 562 ermöglicht etwa 180 Wohneinheiten, welche einen Mehrverkehr von etwa 660 Kfz-Fahrten am 1 „Verkehrstechnische Untersuchung. Bebauungsplan Nr.562 ‚Kirschgarten‘ in Münster-Handorf“, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 02.12.2020 Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 55 Tag erzeugen. Darüber hinaus wird der Neubau bzw. die Erweiterung der Matthias-Claudius- Grundschule planungsrechtlich vorbereitet. Dabei wird der schulbezogene Neuverkehr auf Grundlage von 480 Schulkindern abgeschätzt, sodass diesbezüglich rund 440 Kfz-Fahrten am Tag (Worst-Case-Betrachtung) entstehen. Insgesamt ist durch die Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 562 „Kirschgarten“mit einem Neuverkehr von etwa 1.100 Kfz-Fahrten am Tag zu rechnen. Der Knotenpunkt Hobbeltstraße / Kirschgarten weist zukünftig in den Spitzenstunden eine Verkehrsbelastung von ca. 560 Kfz/h in der Morgenspitze und 620 Kfz/h in der Nachmittagsspitze auf. Der Knotenpunkt Kirschgarten / Wedemhove liegt dann bei rund 200 Kfz/h in der Morgen- und Nachmittagsspitze. Die Verkehrsbelastung des Knotenpunkts Heriburgstraße liegt zukünftig bei rund 330 Kfz/h in der Morgenspitze und rund 120 Kfz/h in der Nachmittagsspitze. Dabei ist die Morgenspitze vor allem durch einen einkalkulierten Hol- und Bringverkehr der Eltern („Elterntaxi“)zu erklären. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aktuell an allen untersuchten Knotenpunkten die bestmögliche Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs nach den einschlägigen Kriterien vorliegen. Auch im „Prognose-1-Fall 2035“(Planfall) verändert sich die Qualitätsstufe nicht, sodass keine spürbaren Verschlechterungen der Wartezeiten für die Verkehrsteilnehmenden durch die Realisierung des Baugebiets entstehen. Die Straße Kirschgarten ist ein Abschnitt der Veloroute zwischen Münster und Telgte und wurde bereits während des Bauleitplanverfahrens als Fahrradstraße ausgebildet. Aus verkehrstechnischer Sicht ergeben sich daraus keine Konflikte mit dem Vorhaben. Vielmehr ist eine Förderung der nachhaltigen Mobilität und des ÖPNV aufgrund der direkten Anbindung an die Veloroute sinnvoll. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. 6.3.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr Die südlichen Zufahrten über die Straße Kirschgarten sowie die östliche Zufahrt über die Hobbeltstraße münden in einer inneren, U-förmigen Erschließung als Tempo 30-Zone. Diese Haupterschließung ist im Trennprinzip mit einer 5,50 Meter breiten Straße sowie beidseitigen Hochbord-Gehwegen von 2,50 Meter Breite vorgesehen. Außerdem wird hier die Möglichkeit gegeben, im öffentlichen Straßenraum zu parken. Mittig des Rings liegt ein Stich, der als Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich) ausgestaltet ist. Hierdurch erübrigen sich abgegrenzte Fuß- und Radwege, sodass eine Gesamtbreite von sieben Metern ausreicht. Straßenbäume entlang der öffentlichen Erschließungsstraßen können –sofern technisch umsetzbar –im Zuge der konkreten Straßenausbauplanung berücksichtigt und durch das zuständige Fachamt mit weiteren Anforderungen wie beispielsweise Grundstücksein- und ausfahrten, Gehwegen oder notwendige Leitungen abgestimmt werden. Diese innere Erschließung –in Verbindung mit kurzen Wohnwegen (z.T. nur für den gelegentlichen Bedarfsfall anfahrbar) –sichert die Erreichbarkeit des gesamten Plangebiets. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden diese als private Stichstraßen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten für Anlieger und Erschließungsträger festgesetzt. Rückwärtige Dungwege werden als Flächen mit Gehrechten für Anlieger dargestellt. Das gesamte Wohngebiet ist in seiner Dimensionierung so angelegt, dass dreiachsige Rettungs- und Müllfahrzeuge fahren und gegebenenfalls wenden können. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 55 Um den neuen Ein- und Ausfahrtsbereich auf die Hobbeltstraße möglichst verkehrssicher zu gestalten, wird in der Planzeichnung hinweislich ein Sichtfeld aufgenommen. Der zukünftige Standort der Matthias-Claudius-Schule wird für Kraftfahrzeuge von Nordwesten über die bisherige Zufahrt des Bürgerbads erschlossen. Stellplätze –sowohl für die Pädagogen als auch für den Hol- und Bringverkehr der Eltern –sind in unmittelbarer Lage zur bestehenden Heriburgstraße westlich des zukünftigen Schulgrundstücks geplant. Dadurch wird der motorisierte Individualverkehr weitestgehend aus dem Neubaugebiet herausgehalten und dennoch eine direkte Anbindung an das Verkehrsnetz geschaffen. Ergänzende separate Fuß- und Radwege werden entlang des Juffernbachs, innerhalb der „GrünenMitte“sowie entlang der nördlichen Plangebietsgrenze geführt. Darüber hinaus soll der nördlich im Geltungsbereich verlaufende Fuß- und Radweg mit der bestehenden Fuß- und Radwegerschließung entlang des Juffernbachs verbunden werden, damit ein ausgebautes öffentliches Fuß- und Radwegenetz außerhalb des Schulgrundstücks angeboten werden kann. Alle Wege sollen in einem attraktiven Umfeld verlaufen und kurze, sichere Wege für die Bevölkerung sicherstellen, um den Wohnkomfort zu maximieren. Zusätzlich zu den Stellplätzen auf den Privatgrundstücken werden im öffentlichen Straßenraum Besucherstellplätze in einer Größenordnung von ca. 30 % der geplanten Wohneinheiten vorgesehen. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs werden mögliche Kfz-Stellplätze exemplarisch dargestellt. Für die weiteren öffentlichen Erschließungsflächen (Tempo-30-Zone) erfolgen keine Verortungen potenzieller Kfz-Stellplätze, weil die Anwohnenden selbstverantwortlich im Straßenraum parken dürfen. Eine zeitgemäße, stadtverträgliche Mobilität ist ein wesentliches Handlungsfeld der „SmartCity Münster“.Im Bebauungsplan ist nördlich des Heimathauses eine öffentliche Verkehrsfläche in Form einer Quartiersstation vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing-Mobile, öffentlicher Kfz-Stellplatz mit Elektroladeoption oder auch für (Lasten-)Bikesharing, Elektrofahrrad-Lademöglichkeit und Verortung einer Paketstation dienen kann. Abbildung 3: Exemplarische Verortung von denkbaren Smart-City-Dienstleistungen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 55 Um ausreichend Flexibilität für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren, trifft die Planzeichnung hierfür keine starren Festsetzungen . Die Quartiersstation verfolgt das Ziel, den zukünftigen Bewohnenden den Umstieg vom konventionellen eigenen Auto auf alternative Fortbewegungsmittel sowie auf umweltfreundliche Alternativen zu erleichtern. 6.3.3 ÖPNV Durch Handorf verkehren drei innerstädtische Buslinien: Linie 2 vom Hauptbahnhof Münster bis zur Kaserne Handorf, Linie 4 zwischen dem Clemenshospital und dem Waldfriedhof Lauheide sowie Linie 10 vom Hauptbahnhof Münster bis zur Fachklinik Hornheide. Eine Anbindung an die Innenstadt ist somit über eine regelmäßige Bustaktung von jeweils zwanzig Minuten gegeben. Die nächstgelegene Haltestelle „Kirschgarten“ befindet sich in etwa 500 m Fußentfernung –bis zum östlichsten Grundstück des Plangebiets beträgt diese Entfernung in etwa einen Kilometer. Somit besteht bereits eine fußläufig erreichbare Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Langfristig, auch in Bezug auf das perspektisc he Wohnbaugebiet Kötterstraße, ist eine weitere ÖPNV -Verbindung entlang der Hobbeltstraße inkl. Haltestelle östlich des Plangebiets erneut zu prüfen. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Ver- und Entsorgungsleitungen sind im Bereich der öff entlichen und privaten Wegeflächen unterzubringen. 6.4.1 Entwässerung Durch das westliche Drittel des Plangebiets fließt in Süd -Nord-Richtung der „Juffernbach“. Neben seiner ökologischen Funktion hat er auch Bedeutung für die Niederschlagswasserbeseitigung. Er soll renaturiert und um beidseitig 15 m breite Schutzstreifen ergänzt werden. Dementsprechend ist er in der Planzeichnung überlagernd als Fläche für die Wasserwirtschaft in Kombination mit einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt. Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt in separaten Schmutz- und Regenwasserkanälen (Trennsystem). Aufgrund des relativ hohen Grundwasserstandes und der nur schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit ist eine komplette Versickerung des Niederschlagswassers nicht möglich. Das Gefälle des Plangebiets ist von Ost n ach West zum Juffernbach geneigt , sodass ein natürlicher Ablauf des anfallenden Regenwassers gesichert ist. Auf tiefster Geländelage wird ein Retentionsraum vor der Einleitung in den Juffernbach notwendig , welcher unter anderem die Funktion der Regenwasserrückhaltung übernimmt. Dieses verfügt über ein nur geringes dauerhaftes Einstauvolumen und muss deswegen nicht umzäunt werden, wodurch ein Naturerholungswert für die zukünftigen Bewohnenden des Baugebiets entsteht. Der Bereich hat eine Gesamtgröße (einschließlich Böschungen und Vegetationsrand) von ca. 4.000 m². Betriebstechnisch wird er von Norden –für zu-Fuß-Gehende auch von Süden über einen Fuß- und Radweg –erschlossen. Über den Retentionsraum hinaus w erden weitere Versickerungsmöglichkeiten durch mindestens extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern zwingend erforderlich (vgl. Pkt. 6.6.2). Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 55 6.4.2 Technische Infrastruktur Es ist grundsätzlich sinnvoll, die Chancen zu nutzen und neue Baugebiete als zukunftsweisende energetisch hocheffiziente Neubausiedlungen zu planen. Unter der Vision Klimaneutralität 2030 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden –das bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 95 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden sollen (vgl. Ratsbeschluss vom 11.12.2019, V/0770/2019/E1). Unter anderem sollen aktive und passive solare Maßnahmen bei der Errichtung der Gebäude sowie technische Möglichkeiten für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte Anwendung finden. Für alle Neubauten sind Dachbegrünungen (vgl. Kapitel 6.6.2) festgesetzt und insbesondere in Hinblick auf Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte sinnvoll. Eine Kombination der Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage ist zu begrüßen, da Synergieeffekte auch mit positiven Auswirkungen für die Bewohnenden des Quartiers zu erwarten sind: Die Dachbegrünung kühlt auf natürliche Weise die Innenräume der Gebäude und dient gleichzeitig als Befestigungsbasis der Photovoltaikanlage mit ökologischeren Effekten als andere Materialien wie beispielsweise Betonteile erzeugen könnten. Darüber hinaus wird durch den Kühlungseffekt der Dachbegrünung von einer Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage ausgegangen. Die Bereitstellung der Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den entsprechenden Anbietern durch eine Erweiterung bestehender Netze. Am südlichen Rand des Plangebiets (westlich des Heimathauses) besteht eine Ortsnetzstation. Durch die Realisierung der neuen Wohnbauflächen, wird diese durch eine weitere im zentralen Bereich des Baugebiets ergänzt, sodass der ermittelte Bedarf an elektrischer Energie abgedeckt wird. Eine Versorgung des zukünftigen Baugebiets Kirschgarten mit Fernwärme kann bei Bedarf ermöglicht werden, weil der entsprechende Fernwärmestandort gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise im Baugebiet zugelassen werden kann. Ein potenzieller Standort für eine Energiezentrale ist das zukünftige Schulgrundstück. Eine festgesetzte Verortung der Energiezentrale in der Planzeichnung ist nicht notwendig, da es sich bei dem erforderlichen technischen Bauwerk um eine Nebenanlage (gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO) handelt. 6.4.3 Entsorgung Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar vorgenommen. Entsprechende Sammelstellen für Abfall sind in der Planzeichnung ersichtlich. 6.4.4 Versorgungseinrichtungen Ein wohnungsnahes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs ist sichergestellt. In einem fußläufigen Versorgungsradius von etwa einem Kilometer befinden sich zwei Lebensmittelmärkte sowie weitere grundbeda rfsdeckende Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleister. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Mit dem Bebauungsplan Nr. 562 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die sanierungsbedürftige Matthias-Claudius-Schule, welche bislang nordwestlich des Plangebiets an der Drostestraße liegt , im Plangebiet nach modernen schulpädagogischen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 55 Konzepten neu zu errichten. Dazu wird in die Planzeichnung eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sch ule aufgenommen . Mit dem Neubau wird die derzeit zweizügige Grundschule auf eine maximale Vierzügigkeit erweitert, sodass der perspektivische Bedarf gedeckt wird. Die für den Schulbetrieb erforderliche Turnhalle soll am Altstandort an der Drostestraße in fußläufiger Nähe –außerhalb des aktuellen Plangebiets –errichtet werden. Nördlich grenzt die fünfgruppige Kin dertagesstätte „Eichenaue e.V.“an das Plangebiet an. Weitere Bedarfe, die im Plangebiet zu verorten wären, werden nicht erwartet. Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielflächen wird durch die Errichtung eines Spielplatzes i n der „Grünen Mitte“ des Plangebiets mit einer Größe von ca. 2.850 m² innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans gedeckt. 6.6 Grünflächen / Begrünung Die Festsetzung von Grünflächen und Begrünungen zielen im Wesentlichen darauf ab, das Freiraum- und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen durch die Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima positiv beeinflusst werden. 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Die „Grüne Mitte“des Plangebiets ist siedlungsprägend. Sie gliedert das Baugebiet und führt ihm eine Aufenthaltsqualität durch Sport- und Spielmöglichkeiten sowie wohnumfeldumgebende Naherholungsbereiche zu. Dadurch wird das Wohngebiet auch für Kinder und Familien attraktiv gestaltet. Diese Fläche wird –ebenso wie straßenbegleitende Grünsäume und der Juffernbach- Grünzug –als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Zur Unterstützung d es nachhaltigen Grundgedankens soll der schützenswerte Baumbestand im gesamten Plangebiet so weit wie möglich erhalten bleiben und in das städtebauliche Konzept eingearbeitet werden. Im erweiterten Radius des Plangebiets wird der nahegelegene Auenbereich d er Werse mit seinen bestehenden Fuß - und Radwegen den Bedürfnissen der Bewohn enden nach Naherholung und Bewegung gerecht. Im Westen des Plangebi ets schafft der Bebauungsplan die Möglichkeit, den bislang teilweise verrohrten Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL) zu renaturieren. Die hierfür benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums sowie der Retentionsraum wird als öffentliche Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses wiedergegeben. Somit ist von einer multifunktionalen Nutzung des Renaturierungsbereiches auszugehen: Er dient vor allem dazu, dem Juffernbach mehr Raum zu geben, dennoch können gewässerverträgliche Nutzungen zugelassen werden, sodass der Bereich auch für Bürgerinnen und Bürger zur Naherholung bereitsteht. 6.6.2 Grünflächen auf Privatgrundstücken Ergänzend zum öffentlichen Naherholungsangebot greifen die Doppel- und Reihenhäuser auf ihre Grün-/ Gartenbereiche als wohnungsnahe Rückzugsräume zurück. Bewohn ende der Geschosswohnungsbauten können gemeinschaftlich ihre Grünflächen auf den jeweiligen Grundstücken nutz en. Da sie Bestandteil der Wohngrundstücke sind, erfolgt keine eigenständige Festsetzung. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 55 Als Maßnahme zur Förderung des lokalen und natürlichen Wasserhaushaltes sowie zur Gestatung offener und begrünter Straßenräume, sind die in Kapitel 6.2.6 definierten Vorgartenbereiche mit Ausnahme der notwendigen Zuwege und Zufahrten, Fahrradabstellanlagen und Sammelanlagen für Abfälle gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Diese und weitere n icht überbaute Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, als Grünflächen herzustel len und zu unterhalten. Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. versickerungsfähige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) anzulegen , auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und einer nur schwach wasserdurchlässigen Bod enbeschaffenheit auszugehen ist. Bei dem Baugebiet Kirschgarten handelt es sich hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass eine Behandlung des Regenwassers nicht notwendig ist. Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden (v.a. Sommer) die Grundwasserneubildungsrate unterstützen. Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (vgl. Textliche Festsetzungen Pkt. 1.5.7). Für einen einheitlichen Gebietscharakter sowie zur ökologischen (Kleinbiotop), technischen (Wasserrückhaltung) und klimatischen (Staub- und Feuchtigkeitsbindung) Optimierung sind alle Flachdächer (maximale Neigung von 5°) von Hauptbaukörpern und Garagen dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Diese Vorgabe gilt auch für die großflächigen Flachdächer des zukünftigen Schulgebäudes. In der Abwägung überwiegen die positiven Wirkungen im Verhältnis zum überschaubaren wirtschaftlichen Mehraufwand für die Bauverantwortlichen. 6.6.3 Einfriedungen Um die von den öffentlichen Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten abzusichern, enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Grundstückseinfriedungen. Einfriedungen der Baugrundstücke an Straßen, Fuß -/Radweg bzw. privaten Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs - bzw. Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung von m indestens 0,3 m Tiefe zulässig. Hinter dieser Eingrünung gelegene Zäune und Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Auf diese Weise wird die Qualität des einsehbaren Straßenraums gefördert und die Wahrnehmbarkeit von Gebäuden und Freiflächen ermöglicht. 6.6.4 Wald Der Gehölzbestand im Nordwesten des Plangebi ets ist beim Landesbetrieb Wald und Holz als Fläche mit Waldeigenschaft registriert. Es handelt sich um einen innerstädtischen Wald mit der Erholungsstufe I. Zur Realisierung der Schul e wird für einen Teil des Waldbestandes eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche vorgesehen, sodass der Wald rein planungsrechtlich seine Waldeigenschaft verliert. Zur zukünftigen Gestaltung der Matthias -Claudius-Schule sowie zur Gliederung der Außenbereic hsflächen ist die Auslobung eines Architektenwettbewerbes beabsichtigt. Dabei soll als Rahmenbedingung vorgegeben werden, den vorhandenen Gehölzbestand mit Waldeigenschaft auf dem zukünftigen Grundstück der Schule so weit wie möglich zu erhalten und in die Schulhofgestaltung zu integrieren. Der weitere Baumbestand, Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 55 insbesondere die Flächen des dortigen „Walles“, werden als Waldflächen im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Eine weitere Fläche mit Waldeigenschaft befindet sich im Westen des Plangebi ets entlang des Juffernbach-Gewässerverlaufes. Die beabsichtigte Renaturierung des Juffernbaches erfordert einen Eingriff in d ie bestehende Situation. Wo die Realisierung der Renaturierung es zulässt, soll möglichst v iel Baumbestand erhalten werden –doch wird eine Festsetzung als Auenwald aufgrund des Renaturierungsbereiches nicht möglich sein. Die Umsetzung der Renaturierung des Juffernbaches inklusive potenzieller Aufforstungsbereiche überwiegt aus ökologischer Sicht den Erhalt des Baumbestandes. Um den üb ergeordneten Fachplanungen weitestgehend Rechnung zu tragen, werden die waldbestockten Bereiche, welche voraussichtlich nicht für die Umsetzung der Renaturierung benötigt werden, in der Planzeichnung als Fläche für „Wald“ übernommen. Die davon betroffenen Flächen befinden sich im E igentum Dritter . In diesen Bereichen soll der Baumbestand erhalten , gepflegt sowie bei Ausfall ersetzt werden. Die Stadt Münster sieht keine Veranlassung, aus städtebaulichen Gründen die durch den Landesbetr ieb Wald und Holz vorgebrachten Betroffenheiten im Binnenverhältnis zwischen Fachbehörde und Eigentümer auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans ist Forstausgleich bereitzustellen . Insgesamt werden 6.389 m² Fläch en mit Waldeigenschaft in Anspruch genommen, die im Verhältnis 1:2 auszugleichen sind. Eine Erstaufforstung wird auf einer gegenwärtig als Acker genutzten Fläche mit einer Größe von 12.778 m² (Gemarkung Handorf, Flur 5, Flurstück 41) erbracht. Südöstlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt eine weitere Waldfläche. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenst er nähern sich dem Waldrand auf etwa 30 m, sodass eine Beeinträchtigung des Wald es durch die Neubebauung nicht zu erwarten ist. Gleichzeitig ist durch die Einhaltung des e rforderlichen Waldabstandes weder von einer Gefährdung der zukünftigen Bewohnenden (z. B. durch Baumstürze etc.) noch von einer Beeinträchtigung der Wohnqualität (u. a. durch Verminderung des Schattenwurfes, Feuchtigkeit, Eintrag von Ästen und Laub ) auch auf den nächstgelegenen Grundstücksflächen auszugehen. 6.6.5 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige Freiraumqualität des Quartiers sichergestellt. Zudem wer den durch diese Festsetzungen Versiegelungen vermieden und damit das Entwässerungskonzept unterstützt. In der Planzeichnung sind mehrere Bäume als zu erhalten festgesetzt. Sie dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind dur ch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) (vgl. Textliche Festsetzungen Pkt. 1.6.1). Zur Umsetzung einer harmonischen städtebaulichen Gebäudeanordnung und zur Herrichtung der Infrastruktur müssen in einigen Ausnahmefällen erhaltenswerte Bäume entfernt werden. Straßen- bzw. Platzbäume sind ein wichtiges räumliches Gestaltungsmittel mit gliedernden und ökologischen Funktionen. Innerhalb der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sollen, zur Minderung einer potenziell störenden Prägung durch Stellplatzanlagen, je angefangene sechs Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 55 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht gepflanzt, dauerhaft u nterhalten und gepflegt werden. Ebenso können Straßenbäume im Zuge der konkreten Straßenausbauplanung berücksichtigt werden. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen. Für private Stellplatzanlagen werden entsprechende Baumstandorte vorgeschlagen. Sie sollen als heimische, standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 16 bis 18 cm gepflanzt, dauerhaft erhalten und gepflegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Bäume den Straßen und Plätzen einen eigenständigen Chara kter mit Aufenthaltsqualität geben und gleichzeitig der Verkehrsberuhigung auf den Erschließungsstraßen im Plangebiet dienen. 6.6.6 Ausgleichsflächen In der Vergangenheit wurden im Plangebiet bereits durch das ehemalige Bürgerbad und der Sportflächen weitreichende Eingriffe in den Naturhaushalt vorgenommen. Der Bebauungsplan Nr. 562 nutzt die heute minder genutzten Flächen um. Unter Berücksichtigung eingriffsmindernder Maßnahmen und der Renaturierungsmaßnahme des Juffernbachs, inklusive der Schaffung eine s naturnahen Retentionsraums ist im Rahmen der landschaftsökologischen Bilanzierung eine Verbesserung der landschaftsökologischen Situation nachgewiesen worden. Forstrechtliche Eingriffe sind hauptsächlich im Bereich des Gehölzbestands nordwestlich des Bür gerbads und des Juffernbachs zu bilanzieren. Durch die Inanspruchnahme dieser Flächen wird eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 notwendig. Der Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf, Flur 5, Flurstück 41 erbracht. Weitere Ausführungen sind im Umweltbericht zu finden. 6.6.7 Flächen für die Wasserwirtschaft Im Westen des Plangebiet s ist eine Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt, weil der dort verortete und teilweise verrohrte Juffernbach gemäß Wasserrahmenrichtlinie (EU -WRRL) renaturiert wird. Die hierfür benötigte Fläche inklusive eines beidseitigen Renaturierungsraums ist (grünflächenüberlagernd) als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses wied ergegeben. Ebenso wird ein etwa 4.00 0 m² großer Retentionsraum als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. Dieser dient unter anderem der Versickerung und Zurückhaltung von Niederschlagswasser und ist so dimensioniert, dass er nur über eine geringe dauerhafte Einstau tiefe verfügt. Dadur ch handelt es sich nicht um ein technisches Bauwerk (Regenrückhaltebecken im ursprünglichen Sinne) , sodass der Gesamtbereich auch der Öffentlichkeit zur Naherholung zur Verfügung steht. 6.7 Immissionsschutz Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewäl tigung Rechnung zu tragen, analysiert eine schalltechnische Untersuchung 2 die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch Sport - und Freizeitanlagen, Straßenverkehr sowie potenzielle Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr. 2 „Schalltechnisches Gutachten Bericht Nr. 1019 0066-2 Bebauungsplan Nr. 562: Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße“, nts Ingenieurgesellschaft mbH, Münster, 29.06.2021 Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 55 Abbildung 4: Auf das Plangebiet einwirkende Geräuschimmissionen Die für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung zugrundeliegende Gebietsart ergibt sich zum einen aus der im aufzustellenden Bebauungsplan beabsichtigten Art der baulichen Nutzung, welche hauptsächlich als „AllgemeinesWohngebiet“(WA) sowie kleineren Gemeinbedarfsflächen festgesetzt wird und zum anderen aus der für die umgebende Bebauung festgesetzte bzw. abzuleitende Gebietskategorie: Die Wohnhäuser nördlich des Geltungsbereiches sind gemäß Bebauungsplan „HandorfNr. 2 Middelfeld“als „Reines Wohngebiet“festgesetzt. Weitere „ReineWohngebiete“befinden sich südwestlich sowie westlich angrenzend zum Plangebiet und werden durch den Bebauungsplan „Handorf3, 13. Änderung, Blatt 2, Handorf –Ortslage“planungsrechtlich gesichert. Direkt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzend –innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan „Nr.270, Blatt 3, Handorf Südost“–liegt in erster Reihe ein „Allgemeines Wohngebiet und in zweiter Reihe eine als „WR“-Gebiet festgesetzte Wohnbebauung. Östlich des Plangebiets besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 363 „Handorf–Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße“,in welchem keine Wohnbebauung vorgesehen ist. An dieser Stelle existiert der Kleingärtnerverein Lammerbach e.V., für den eine Schutzwürdigkeit während des Tageszeitraumes besteht. 6.7.1 Verkehrslärm Die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen erfolgt auf Basis folgender Regelwerke: a. DIN 18005-1: dient der Abschätzung von Verkehrsimmissionen für städtebauliche Planungen –die dort aufgeführten Orientierungswerte werden zur Beurteilung einer zumutbaren Lärmbelastung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung berücksichtigt Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 55 16. BImSchV: gilt insbesondere für d en Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen durch Erweiterungen um einen oder mehrere durchgehende Kfz -Fahrstreifen3 und ist somit hier nicht einschlägig; die dort aufgeführten Grenzwerte können jedoch ebenfalls zur Einschätzung der Erheblichkeit herangezogen werden b. RLS-90 (Anlage 1 zur 16. BImSchV): als Berechnungsgrundlage für Straßenlärm Die Berechnung des Verkehrslärms erfolgt für das am stärksten belastete Geschoss (hier: 2. Obergeschoss, 8,6 m über Erdgeschossfußbodenhöhe) sowie für die Außenwohnbereiche (2 m über Bodenhöhe). Der schalltechnische Orientierungswert gem äß o. g. DIN 18005 liegt für Wohngebiete bei 55 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts und kann ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen bis zu den gem äß 16. BImSchV festgesetzten I mmissionsgrenzwerten (59/49 dB(A)) überschritten werden. Für die Außenwohnbereiche ist (in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 – VLärmSchR 97 ) ausschließlich die Verkehrslärmbelastung im Tageszeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) maßgeblich. In B ezug auf die Außenwohnbereiche wird bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) noch eine angemessene Nutzung dieser Flächen ermöglicht (vgl. z. B. Urteil des BVerwG, Urt. v. 16.03.2004 –4 A 1075). Straßenverkehrsgeräusche wirken von der Hobbeltstraße (östlich) , der Straße Kirschgarten (südlich) und der Heriburgstraße (westlich ) auf das Plangebiet ein (vgl. Abb ildung 4). Die dortigen Verkehrsmengen wurden der Verkehrstechnischen Untersuchung (vgl. Kap itel 6.3.1) entnommen, welche eine Prognose für das Jahr 2035 (inkl. „Worst-Case-Betrachtung“) beinhaltet, sodass der Immissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen auch über einen langen Zeitraum sichergestellt wird. Auswirkungen der Verkehrsprognose auf das Plangebiet Die Lärmprognose kommt zu dem Ergebnis, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans größtenteils von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann: Die für das künftige Allgemeine Wohngebiet gemäß DIN 18005 angestrebten Orientierungswerte werden im gesamten Plangebiet –mit Ausnahme der ersten Baureihe entlang der Hobbeltstraße –eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete (tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), bei deren Einhaltung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung für diese Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann), werden tagsüber in der geplanten ersten Baureihe im Osten des Plangebiets entlang der Hobbeltstraße hin erreicht bzw. im äußersten Südosten um bis zu maximal 1 dB(A) geringfügig überschritten. Ebenso wird der maßgebliche Immissionsgrenzwert nachts im östlichsten Teilbereich des Baugebiets um etwa 2 dB(A) überschritten. Die 45 dB(A)-Isophone als Beurteilungspegel nachts, ist in der Planzeichnung hinweislich wiedergegeben. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann nach DIN 18005 von einem ungestörten Schlaf ausgegangen werden. Die 3 wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 55 unter Punkt „Maßnahmenzur Konfliktbewältigung“(vgl. Kapitel 6.7.5) aufgeführten Punkte sind von den Bauverantwortlichen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Lärmpegelbereiche ist pessimal von freier Schallausbreitung ausgegangen worden –insbesondere für die Grundstücke in zweiter Reihe zur Hobbeltstraße sind aber geringere Lärmwerte zu erwarten, sobald die vorgelagerten Gebäude in erster Reihe errichtet sind. Mit der Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels in der Planzeichnung von 60 dB(A) ist gemäß DIN 4109-1 die Schwelle zum Lärmpegelbereich (LPB) III markiert. Die Anforderungen der LPB I und II, häufig auch des LPB III, werden schon aufgrund der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt, sodass sich überwiegend keine, oder nur geringfügige zusätzliche Anforderungen an den Aufbau der Außenbauteile ergeben. Allerdings sollen im Lärmpegelbereich III zum Schlafen genutzte Räume (Schlafzimmer, Kinderzimmer) schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete Weise sichergestellt werden kann. Somit sind die unter Punkt „Maßnahmenzur Konfliktbewältigung“(vgl. Kapitel 6.7.5) aufgeführten Punkte im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Der o.g. Dauerschallpegel für die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) von max. 62 dB(A) wird nur im östlichsten Randbereich überschritten, wo der Bebauungsplan lediglich eine öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Schutz- und Trenngrün) zur Sicherung des Baumbestandes festsetzt. Der Zielwert 55 dB(A) (beurteilungsrelevant ist hier ausschließlich der Lärm am Tag) wird in einem etwa 20 m tiefen Streifen zur Hobbeltstraße sowie in einem 4 m-Streifen zum Kirschgarten (ohnehin als öffentliches Schutz- und Trenngrün festgesetzt) überschritten. Von der Option, Gebäudestellungen zu ändern, Erschließungen umzuorientieren oder zwingenden aktiven Lärmschutz vorzugeben soll allerdings kein Gebrauch gemacht werden, da dies unverhältnismäßig wäre, zu sehr kleinen nutzbaren Gärten führen bzw. die eigentlichen Wohnräume näher zur Lärmquelle rücken würde. Auswirkungen planbedingter Mehrverkehre auf die Umgebung Durch die beabsichtigte Wohnbebauung und den Neubau der Matthias-Claudius-Grundschule sind planbedingte Mehrverkehre auf den umgebenden Erschließungsstraßen zu erwarten. Das Gutachten zeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 weitgehend eingehalten werden. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden lediglich an zwei Immissionsorten (an den Straßen Wedemhove und Bünkamp) durch den Lärm der Hobbeltstraße überschritten – dies jedoch schon im Prognose-Null-Fall ohne die Neuverkehre aus dem Neubaugebiet. Die Pegelerhöhung durch den planbedingten Mehrverkehr beträgt dort lediglich (aufgerundet) bis zu 1 dB(A). An den betrachteten Immissionspunkten entlang der Straße Kirschgarten und der Heriburgstraße kommt es zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um bis zu 4 dB(A) tagsüber und 3 dB(A) nachts. Jedoch bleiben die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich unterschritten und zumeist werden auch die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Die Schwellenwerte von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, die in der Rechtssprechung als potenzielle Grenze für die Zumutbarkeit der Lärmvorbelastung für Wohnen genannt werden, werden nirgendwo erreicht. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 55 Zusammenfassend führt der planbedingte Mehrverkehr durch die geplante Wohnnutzung sowie durch den Neubau der Matthias-Claudius-Grundschule auf den Straßen in der Nachbarschaft außerhalb des Plangebiets zu keinen relevanten Erhöhungen der Beurteilungspegel. 6.7.2 Gewerbelärm Es sind keine a uf das Plangebiet einwirkende n Gewerbestrukturen in der näh eren Umgebung des Plangebi ets vorhanden, sodass keine Notwendigkeit zur gutachterlichen Ermittlung des Gewerbelärms besteht. 6.7.3 Sport- und Freizeitlärm Vorwegnehmend kommt die lärmtechnische Beurteilung zu dem Ergebnis, dass in großen Teilen des Plangebiets ohne Weiteres von gesunden Wohn- bzw. Aufenthaltsverhältnissen ausgegangen werden kann. Heimatverein Im Süden des Plangebiets befindet sich das Heimathaus des Heimatvereins Handorf e. V., welches überwiegend tagsüber u. a. für Vereinsversammlungen oder Vorträge genutzt wird. Darüber hinaus kann das Heimathaus durch Vereinsmitglieder gemietet werden, sodass auch Feierlichkeiten über den Tagzeitraum hinaus möglich sind. Grundsätzlich werden durch Freizeitanlagen verursachte Geräuschimmissionen nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW beurteilt . Die Vereinssatzung des Heimatvereines regelt, dass nach 22 Uhr ( Beginn der Ruhezeit ) keine Musik außerhalb des Gebäudes hörbar sein darf. Aus diesem Grund wird lediglich die Nutzung des zum Heimatverein zugehörigen Pkw -Parkplatzes (drei bauordnungsrechtlich zugelassene Stellplätze im ö stlichen Bereich des Grundstück s) lärmtechnisch betrachtet und Beurteilungspegel konservativ berechnet. Durch die Nutzung der Parkplätze ( z. B. durch Türenschlagen, Motorgeräusche) werden die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte außerhalb der Ruhezeiten, innerhalb der Ruhezeiten sowie sonn- und feiertags unterschritten. Während der ungünstigsten v ollen Nachtstunde wird der geltende Immissionsrichtwert teilweise überschritten. Auch die zulässigen Immissionswerte für Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Betroffene können im bauordnungsrechtlichen Verfahren Schallschutzmaßnahmen (vgl . Kapitel 6.7.5) nachweisen, um zukünftige Konflikte zwischen der bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden Wohnnutzung zu vermeiden. Bei Freizeitlärm kann in Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft bei Veranstaltungen insbesondere dessen historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlage, die Häufigkeit und Dauer sowie ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und (in geeigneten Fällen auch) die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes berücksichtigt werden. Unter Verwendung dieses Maßstabes ist die rechnerische Überschreitung des Spitzenpegels durch die Nutzung der drei Kfz -Stellplätze an den geplanten Wohngebäuden während der Nachtzeit zu erdulden, soweit gesunde Wohnverhältnisse gewahrt Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 55 bleiben. Diese sind regelmäßig gewahrt, wenn die Immi ssionsrichtwerte für MI -Gebiete eingehalten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diesen Immissionsrichtwert um 20 dB(A) in der Nacht überschreiten. Der beurteilungsrelevante Richtwert (40 dB(A) Beurteilung im Nachtzeitraum ) ist in der Planzeichnung ersichtlich. Sportlärm Östlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind eine Tennisanlage, ein Bolzplatz (beides im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 363) sowie eine Sportanlage mit Fußball- Groß- und Kleinspielfeldern und einem Beachvolleyballplatz (im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 561) vorhanden beziehungsweise geplant. Beurteilt wird vor allem der durch die Tennisanlage und den Bolzplatz inkl. Pkw-Parkplätze verursachte Lärm. Grundlage für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschimmissionen durch Sportanlagen ist die 18.BImSchV, in welchem Rahmen Immissionsrichtwerte genannt werden, die schädliche Umwelteinwirkungen vermeiden sollen. Die Tennisanlage verfügt über acht Spielfelder, die von Montag bis Sonntag genutzt werden. Mannschafts- oder Meisterschaftsspiele finden hauptsächlich am Wochenende statt –es ist von Besucherverkehr auszugehen. Für die Beurteilung des Spielbetriebes wird ein durchgängiger Spielbetrieb (08:00 Uhr bis 22:00 Uhr: außerhalb der Ruhezeit am Morgen, innerhalb der Ruhezeit am Abend) aller Tennisplätze angenommen –diese Vorgehensweise berücksichtigt auch potenzielle Zuschauer. Es handelt sich dabei um eine konservative, auf der sicheren Seite liegende, Betrachtungsweise. Für das vom Tennisclub ausgeführte, einmal im Jahr stattfindende viertägige DTB-Ranglisten-Turnier, wird ebenfalls ein durchgängiger Spielbetrieb aller Tennisplätze mit bis zu 250 Zuschauern als Berechnungsgrundlage angenommen. Ergänzend dazu wird für den südlich des Tennisclubs liegenden Bolzplatz ein Spielbetrieb von 09:00 bis 17:00 angenommen. Für den gesamten Betrachtungszeitraum werden gleichermaßen die Immissionen des Parkplatzes des TC Handorfs berechnet, welcher über 50 Pkw-Stellplätze verfügt. Hierzu wird das Berechnungsverfahren der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt angewendet. Somit sind auch potenzielle Kommunikationsgeräusche auf den Parkplätzen beim Zu- und Abgang der Zuschauer sowie eine Abweichung von den Beurteilungszeiträumen der 18. BImSchV (bei einem Spielbetrieb bis 22 Uhr ist davon auszugehen, dass auch innerhalb der Ruhezeiten nach 22 Uhr einzelne Pkw-Fahrten stattfinden) berücksichtigt, sodass auch in diesem Fall eine Berechnung „aufder sicheren Seite“erfolgt. In der Planzeichnung ist der beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von einem Spielbetrieb des TC Handorfs außerhalb der Ruhezeit am Morgen ausgeht. Vereinzelte Nutzung der Tennisplätze sind auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen zwischen 8 und 9 Uhr nicht ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Nutzung aller Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine planungsrechtliche Festsetzung erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren können Befreiungen von den vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb dem in der Planzeichnung ersichtlichen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 55 Lärmpegelbereichs müssen bauliche Anlagen dann aus immissionsschutzrechtlichen Gründen für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel 6.7.5 erläuterte Maßnahmen aufweisen. Festplatz Einmal pro Jahr wird auf der Mehrzweckfläche des TC Handorf ein Schützenfest inkl. Zeltfest und Vogelschießen ausgerichtet. Neben dem Schützenfest findet jedes vierte Jahr der Mitmachzirkus der Matthias-Claudius-Schule für den Zeitraum einer Woche statt. Hierzu wird ein Zelt errichtet, in dem von Montag bis Donnerstag geprobt und am Freitag aufgeführt wird. Zum Parken wird der Parkplatz des TC Handorf genutzt. Beide Veranstaltungen werden seit mehreren Jahren an diesem Standort ausgerichtet, sodass die mit dem Bebauungsplan Nr. 562 beabsichtigte Wohnbebauung an den zeitlich befristeten Freizeitlärm heranrückt. Beurteilungsrelevant ist vor allem das Schützenfest. Die verursachten Geräuschimmissionen werden –auf der sicheren Seite liegend –auf Grundlage von 250 Personen in einem Zeitraum von 12:00 bis 04.00 berechnet. Das Vogelschießen wird mittels des Spitzenpegelkriteriums untersucht. Zusätzlich wird angenommen, dass jeder Pkw-Stellplatz zwei Mal gewechselt wird. Bei diesen Freizeitveranstaltungen handelt es sich um seltene Ereignisse gemäß Freizeitlärmerlass NRW. Demnach gilt tagsüber, außerhalb der Ruhezeiten, ein Immissionshöchstwert von 70 dB(A), nachts von 55 dB(A). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Werte tagsüber sowohl für das Schützenfest als auch für den Mitmachzirkus eingehalten werden. Dahingegen tritt in der Nacht durch das Schützenfest eine Überschreitung um bis zu 6 dB auf. Im Freizeitlärmerlass NRW wird darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen eine Abweichung zugelassen werden kann. Es besteht oftmals ein öffentliches Interesse daran, die Veranstaltungen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung, unter Berücksichtigung des Anwohnerschutzes und geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen, zuzulassen. Dabei können Lärmreduzierungen nach 22 Uhr gefordert werden, wenn dieses technisch möglich ist ohne dabei den Charakter der Veranstaltung zu verändern. Bei der Genehmigung der mehrtägigen Veranstaltung ist darauf zu achten, dass diese nicht über 24 Uhr hinaus erteilt werden sollte. Ferner wird auf die Hinweise unter Nr. 4.4 „Sonderfallbeurteilungbei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz“der Freizeitlärmrichtlinie des LAI vom 06.03.2015 verwiesen. Außerdem ist der „Leitfadenzur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen“vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009 zu beachten. Für das o.g. Schützenfest sowie für den Mitmachzirkus der Matthias-Claudius-Schule greift diese Ausnahmeregelung. Deswegen wird die temporär begrenzte Überschreitung der geltenden Immissionswerte zugelassen. Lärmtechnische Restriktionen sind im Rahmen der Genehmigung der Veranstaltungen zu prüfen und gegebenenfalls festzulegen. 6.7.4 Schulnutzung Es erfolgt keine immissionsschutztechnische Beurteilung der Grundschule auf die umgebende Wohnnutzung, weil die Nutzung als sozialadäquat zu betrachten ist und im Regelfall von keinen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 55 schädlichen Umweltauswirkungen ausgegangen wird (gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG). Dies beinhaltet zum einen die Schulhofnutzung durch die Schülerinnen und Schüler als auch den Hol- und Bringverkehr, der im direkten Zusammenhang mit der Schulnutzung steht. Da die Matthias-Claudius-Schule lediglich um etwa 200 m nach Osten verlagert wird, ist die Umgebung durch die bereits vorhandene Schulnutzung entsprechend geprägt. 6.7.5 Maßnahmen zur Minderung Verkehrslärm Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen (vgl. Kap. 6.7.1) müssen im Baugenehmigungsverfahren schalltechnische Anforderungen an den jeweiligen Außenfassaden zum ausreichenden Schutz von schutzwürdigen Räumen gemäß DIN 4109-1 nachgewiesen werden. Hierzu sind die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-2 zu ermitteln. Geringere Anforderungen können sich im Falle einer Abschirmung der Verkehrsgeräusche durch fremde oder das eigene Gebäude ergeben oder wenn sich das Bauvorhaben im unteren Bereich des Lärmpegelbereiches befindet. Das gesamte bewertete Bauschalldämm-Maß nach DIN 4109-1 resultiert aus der energetischen Mittelung der Dämpfungseigenschaften aller Außenbauteile. Die Schalldämmung der Fenster wird dabei nur im vollständig geschlossenen Zustand erreicht. Dabei ist zu beachten, dass während der Tageszeit eine Belüftung von Aufenthaltsräumen durch Stoßlüftungen zumutbar ist, während dieses im Nachtzeitraum nicht zumutbar ist, sodass der Raum dann häufig mittels eines gekippten Fensters belüftet wird. Wenn ein ungestörter Schlaf mit einem gekippten Fenster nicht möglich ist, können nur fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen einen ungestörten Schlaf sicherstellen. Die Literatur sieht keinen einheitlichen Beurteilungspegel vor, ab welchem von einem ungestörten Schlaf ausgegangen werden kann –je nach Regelwerk werden 45 dB(A) beziehungsweise 50 dB(A) genannt. Der Gutachter empfiehlt für Schlafräume und für Räume, die zum Schlafen geeignet sind, schalldämpfende Lüftungseinrichtungen ab einem Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) außen zur Nachtzeit vorzusehen. Der entsprechende Beurteilungspegel ist in der Planzeichnung dargestellt. Bauverantwortliche der betroffenen Randbereiche können nach eigenem Ermessen schalldämpfende Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und zum Schlafen geeignete Räume vorsehen. Freizeitlärm Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, sind auf einigen Grundstücken Minderungsmaßnahmen erforderlich. Im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Baufelder ist der Immissionsschutz der geplanten Wohnnutzung beispielsweise durch eine der folgenden (grundriss-)technischen Maßnahmen sicherzustellen: Gebäudestellung und Grundrissgestaltung, bei der nachts zu schützende Räume (beispielsweise Schlaf- und Kinderzimmer) zur lärmabgewandten Gebäudeseite orientiert werden Doppelfassaden, bei denen Vorsatzschalen vor der eigentlichen Gebäudefassade bei Fenstern schutzwürdiger Räume den Immissionsrichtwert vor dem geöffneten Fester und gleichzeitig eine natürliche Raumbelüftung sicherstellen Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 55 nicht öffenbare Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach TA Lärm ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 6.8 Altlasten / Altstandorte Das Plangebiet wurde wegen seiner Vornutzung auf kieselrothalti ge Kupferschlacken untersucht (vgl. GeoConsult Dülmen 2019: Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in Münster-Handorf. Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke). Hierzu wurden aus vier definierten Teilflächen Bodenmischproben aus den Tiefenintervallen 0,0-0,3 m sowie 0,3 -0,6 m unter der Geländeoberkante entnommen und auf den Gehalt an Kupfer und Hexachlo rbenzol untersucht. Die Konzentrationen an Kupfer sowie der Gehalt an Hexachlorbenzol liegen in allen untersuchten Mischproben unter den jeweiligen Bestimmungsgrenzen des angewandten Nachweisverfahrens , weshalb das Vorhandensein kieselrothaltiger Kupfersch lacken widerlegt werden konnte . Maßnahmen, die vor einer Inanspruchnahme als Wohnbauflächen umgesetzt werden müssten, sind nicht erforderlich. 6.9 Kampfmittel Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen -Lippe (KBD) führte eine Luftbildauswertung z ur Kampfmittelüberprüfung durch (vgl. Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen -Lippe 2016: Kampfmittelüberprüfung Bünkamp südl. - nördl. Kirschgarten . i. V.m. Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe 2019: Überprüfung des Grundstücks Hobbeltstr., Kirschgarten, Heriburgstr., 48157 Münster auf Kampfmittel.) Für Bereiche des Plangebi ets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombadierungen, Bombenblindgänger-Verdachtspunkte) erkennbar. Vor den Bauarbeiten im Baugebiet soll die vermutliche Blindgängereinschlagstelle bearbeitet werden und eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und ausgehobene r Baugruben im Oberflächensondierverfahren erfolgen. In einem weiteren Bereich des Plangebi ets haben Artilleriebeschüsse stattgefunden. Vor den Bauarbeiten werden die zu bebauenden Grundflächen systematisch abgesucht und die ausgehobenen Baugruben im Oberflächensondierungsverfahren untersucht. Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm -/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvor trieb, E rdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmitte l entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 6.10 Denkmalschutz / Archäologie 6.10.1 Bodendenkmäler Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß §2 Denkmalschutzgesetzes NRW. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 55 Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbades und westlich der Sportplätze lag der Hof Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen Gesc hichte bis weit in das Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkundlich erstmals 1320 genannt. Über den Erhaltungszustand des vermuteten Bodendenkmals können beim derzeitigen Kenntnisstand noch keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsache, dass das Areal modern nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der historischen Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren Besiedlung Handorfs zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz (vgl. Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde, 28.05.2019). Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise. 6.10.2 Baudenkmäler Weder im Geltungsbereich noch in der unmittelbar angrenzenden Umgebung liegen Baudenkmäler, die es für die Planung zu berücksichtigen gälte. 6.11 Hinweise zum Artenschutz Mögliche Rodungsarbeiten sind grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 39 (5) Satz 2 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Dies minimiert die Beeinträchtigungen / Störungen auch auf dort vorkommende nicht planungsrelevante Arten. Die Rodungsarbeiten sollten auf das absolut erforderliche Mindestmaß beschr änkt werden. Insbesondere die vorhandenen Alteichen sollten nach Möglichkeit bei der Planung berücksichtigt werden. 7 Flächenbilanz Tabelle 1: Flächenbilanz Öffentliche Verkehrsflächen 0,7 ha 8 % Private Verkehrsflächen 0,3 ha 3 % Bauflächen (WA) 4,4 ha 49 % Gemeinbedarfsflächen 1,3 ha 15 % Öffentliche Grünflächen 1,1 ha 12 % Retentionsraum 0,4 ha 5 % Renaturierung des Juffernbachs 0,7 ha 8 % Gesamtfläche 8,9 ha 100 % Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 55 8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Ab s. 4 und § 2a des Baugesetzbuch s (BauGB) erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im BauGB sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug gen ommen wird. Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet: GeoConsult Dülmen (2019): Sportanlage Hobbeltstraße / Kirschgarten in Münster- Handorf –Untersuchung auf kieselrothaltige Kupferschlacke Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser im geplanten Wohngebiet nördlich der Straße Kirschgarten (BP Nr. 562) in Münster- Handorf Landschaftsökologie und Umweltplanung (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung zum geplanten Baugebiet „Kirschgarten“ im Bereich der Stadt Münster-Handorf (Stand: 08.12.2019) Landschaftsökologie und Umweltplanung (2020): Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I zur geplanten Erweiterungsfläche des Bebauungsplans Nr. 562 im Bereich der Stadt Münster-Handorf. Ergänzungstext zur ASP zum geplanten Baugebiet „Kirschgarten“ (12/2019) (Stand: 13.08.2020) LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: http://www.klimaanpassung- karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume¶m=Klimaanalyse nts (2021): Schalltechnisches Gutachten (Bericht Nr. 1019 0066-2) zum Bebauungsplan Nr. 562: Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind, d. h. diese reichen auch über den eigentl ichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 hinaus. 8.2 Kurzdarstellung der Planung Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 562 liegt im Stadtteil Handorf, westlich der Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst eine Größe von rund 8,9 ha. Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen, Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 55 des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und der Regelung des Wasserabflusses und dient als Retentionsraum und Auenbereich. Des Weiteren werden kleinere Waldflächen sowie zu erhaltende Bäume festgesetzt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Von den Umweltsch utzzielen in Fachgesetzen und -plänen sind für den vorliegenden Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im BauGB im Wesentlichen folgende relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Menschen und menschliche Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; DIN 4109-1 (technische Regelwerke) - Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-5-8827.5-(VNr.) v. 23.10.2006, geändert durch RdErl. vom 13.04.2016) - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) - TA Lärm - Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt - Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB Fläche und Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (Verlegung Juffernbach), Landeswassergesetz NRW (Niederschlagswasserbeseitigung) Klima / Luft - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB) Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter - Denkmalschutzgesetz NRW Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 55 Regionalplan Das Plangebiet ist im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet hauptsächlich als Wohnbaufläche mit ergänzenden Gemeinbedarfsstrukturen sowie Grünfläche entlang des Juffernbachs dar. Dementsprechend sind die Inhalte de s Bebauungsplans Nr. 562 au s dem FNP entwickelt. Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diesem Zusammenhang erforderli che Verlagerung der bisherigen Sportflächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte Flächen östlich der Hobbeltstraße durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 561 überplant und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen. Folgen des Klimawandels Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Abs. 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima/Luft. Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes Natura-2000-Gebiete (FFH - bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von dem Bebauungsplan Nr. 562 betroffen. Der Baum bestand entlang des Juffernbach s sowie der Gehölzbesta nd im Nordwesten des Plangebiets werden vom Landesbetrieb Wald und Holz als Wald eingestuft. Grünordnung Münster Die Grünordnung Münster weist im Plangebiet gemäß der ehemaligen Nutzung als Sportfläche eine funktionalisierte Grünanlage aus. Da die Sportflächen verlagert wurden und das Plangebiet innerhalb der geschlossenen Wohnbebauung Handorfs liegt , steht die Planung nicht grundsätzlich den Aussagen und Zielsetzungen der Grünordnung en tgegen. Entlang des Juffernbachs, im zentralen Plangebiet sowie an dessen Rändern werden öffentliche Grünanlagen festgesetzt. Eine Wegeverbindung entlang des Juffernbachs bleibt erhalten. Sonstige Schutzwürdigkeiten Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als naturfern, stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische Vegetation. 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 55 Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die baubedingten Auswirkungen, unter denen auch die anlagebedingten Auswirkungen subsumiert werden sowie die betriebsbedingten Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der Zusammenstellung der Angaben nicht auf. 8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit Bestandssituation der Umwelt Das Plangebiet liegt im Stadtteil Handorf und ist zu drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Im Osten verläuft die Hobbeltstraße, auf deren Ostseite wiederum befinden sich eine Tennisanlage mit Bolzplatz und PKW -Stellplätzen sowie die Kleingartenanlage „Lammerbach“. Nördlich davon befindet sich die Verlagerungsfläc he für die Sportanlagen, welche im Bereich Kirschgarten überplant werden. Hierbei handelt es sich um Fußball - und Bolzplätze sowie das ehemalige Bürgerbad, welches inzwischen östlich der Hobbeltstraße neu eröffnet wurde. Weiterhin finden sich im Plangebiet ein Kinderspielplatz, das Heimathaus und die Mehrfamilienhausbebauung westlich des Juffernbachs sowie der Fuß - und Radweg östlich des Juffernbachs. Grünstrukturen finden sich in Form von Baumreihen und –gruppen im Bereich der Sportflächen, entlang des Ju ffernbaches mit Fuß - und Radweg sowie nördlich des ehemaligen Bürgerbades (s. Punkt 8.4.2). Der Freizeit- und Erholungswert ist im Stadtteil Handorf aufgrund der vorhandenen Sport - und Freizeiteinrichtungen sowie der Lage an der Werse hoch. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Auf Basis der vorhandenen und noch zu realisierenden Sport - und Freizeiteinrichtungen östlich der Hobbeltstraße besteht ein hoher Freizeitwert für die zukünftigen Bewohner des Plangebi ets westlich der Hobbeltstraße sowie für die Handorfer Bürger. Im Plangebiet sind ein Kinderspielplatz, sowie der Grünzug entlang des Juffernbaches mit einem parallel laufenden Fuß- und Radweg für die Naherholung vorgesehen. Immissionsschutz Lärm Zur Ermitt lung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehr, Sport- und Freizeitanlagen sowie zu den Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs wurde ein Schalltechnisches Gutachten (nts, 2021) erstellt. Im Folgenden erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Schallgutachtens. Verkehrslärm Aufgrund des Verkehrslärms werden die Orientierungswerte Tag/Nacht des Beiblatts 1 der DIN 18005-1 für Allgemeine Wohngebiete (WA) in Höhe von 55/45 dB(A) entlang der Hobbeltstraße überschritten. Die 45 dB(A) -Isophone für die Nacht ist in die Planzeichnung eingetragen. Sie repräsentiert die Grenze, ab der nach der DIN 18005 Schlafen mit gekipptem Fenster noch störungsfrei möglich ist. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV, für Wohngebiete 59/49 dB(A), Tag/Nacht) können für die städtebauliche Abwägung orientierend herangezogen werden. Bei deren Einhaltung kann bei Wohngebieten im Allgemeinen noch von gesunden Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 55 Wohn- bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden. Tagsüber wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV in der geplanten ersten Baureihe im Osten des Plangebiets entlang der Hobbeltstraße erreicht bzw. im äußersten Südosten um maximal 1 dB(A) geringfügig überschritten. Ebenso wird der Immissionsgrenzwert im östlichen Teilbereich des Baugebiets nachts um 2 dB(A) überschritten. Zur Gewährleistung von zumutbaren Wohnverhältnissen in den Aufenthaltsräumen der Gebäude trifft der Bebauungsplan eine textliche Festsetzung bezüglich der Schalldämmung von Außenbauteilen als Minderungsmaßnahme. Die Überschreitungen der Lärmwerte der DIN 18005 und der Verkehrslärmschutzverordnung bedürfen der planerischen Abwägung. Sport- und Freizeitanlagenlärm Im Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung wird hinsichtli ch der auf das Plangebiet einwirkenden Sport - und Freizeitanlagengeräusche festgestellt, dass nach den zugrunde zu legenden Maßstäben in großen Teilen des Plangebi ets ohne weiteres von gesunden Wohn - bzw. Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann. Allerdings kommt es im Umfeld des Heimathauses im südlichen Plangebiet durch die Nutzung der Parkplätze (z. B. durch Türenschlagen, Motorgeräusche) während der ungünstigsten vollen Nachtstunde teilweise zu einer rechnerischen Überschreitung des Immissionsrichtw ertes für WA-Gebiete nach der Freizeitlärmrichtlinie NRW . Auch die zulässigen Immissionswerte für Geräuschspitzen im Nachtzeitraum werden überschritten. Im bauordnungsrechtlichen Verfahren sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen, um Konflikte zwischen der bestehenden Freizeitnutzung und der heranrückenden Wohnnutzung zu vermeiden. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis . Die beschriebenen Überschreitungen bedürfen der planerischen Abwägung. Sportlärm In der Planzeichnung ist d er beurteilungsrelevante Immissionsrichtwert dargestellt, der von einem Spielbetrieb des TC Handorf außerhalb der Ruhezeit am Morgen ausgeht. Vereinzelte Nutzungen der Tennisplätze sind zwar auch innerhalb der Ruhezeit am Sonntagmorgen zwischen 8 und 9 Uhr nicht ausgeschlossen, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Nutzung aller Tennisplätze auszugehen. Deshalb ist für die morgendliche Ruhezeit keine planungsrechtliche Festsetzung erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren können Befreiungen von den vorgesehenen Baufeldern beantragt werden; innerhalb dem in der Planzeichnung ersichtlichen Lärmpegelbereich müssen bauliche Anlagen dann aus immissionsschutzrechtlichen Gründen für die Bauwilligen geeignete, unter Kapitel 6.7.5 der Begründung erläuterte Maßnahmen aufweisen. Planbedingte Mehrverkehre Zusammenfassend kommt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die planbedingten Mehrverkehre durch das neue Wohngebiet und den Neubau der Grundschule in der Nachbarschaft außerhalb des Plangebi ets zu einer geringfügigen Erhöhung des Beurteilungspegels von < 1 dB(A) führt. Eine Pegeldifferenz von < 1 dB(A) ist kaum hörbar und im gegebenen verkehrlichen Lärmniveau hinnehmbar. Weitere Informationen können dem Schallgutachten sowie der Begründung, der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden. Während der Bauphase ist in den benachbarten Wohnbereichen mit Störungen ( z. B. durch Lärm, Staub, etc.) durch Baufahrzeuge und -maschinen zu rechnen. Als Vermeidungs - und Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 55 Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten mittels einer guten Baustellenorganisation anzustreben. Luftschadstoffe Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die Grenzwerte der 39. BImSchV „Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen für die Luftqualität zu betrachten. Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die Luftschadstoffe aufwei sen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. Die das Plangebiet begrenz enden Straßen werden auch im Planfall überwiegend größere Abstände zwischen der Straßenrandbebauung, keine geschlossene Bebauung und deutlich geringere Verkehrsbelastungen aufweisen als die innerstädtisch hoch belasteten Straßen. Von der deutlichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daher auch im Planfall sicher ausgegangen werden. Erholung Auch die Planung sieht eine Wegeverbindung im Bereich des Juffernbachs, wie im Bestand bereits vorhanden, vor. Der geplante Fuß - und Radweg wird den Bereich des zukünftig renaturierten Juffernbachs erlebbar machen. Damit wird der bereits vorhandene Freizeit - und Erholungswert durch die Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Lage des Stadtteils Handorf an der Werse noch weiter erhöht. Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. 8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Derzeitige Umweltsituation Bestandskartierung nach Biotoptypen Das Areal des Bebauungsplans ist in weiten Teilen stark anthropogen überprägt. Zur Erfassung der Bestandsstrukturen wurde im November 2020 eine Bestandskartierung nach Biotoptypen durchgeführt, deren Ergebnis im Wesentlichen nachfolgend dargestellt ist. Nahezu die Hälfte des östlichen Geltungsbereichs des B ebauungsplans Nr. 562 wird im Bestand von einer großen Sportanlage eingenommen, die sich im Wesentlichen aus zwei Fußballfeldern mit Rasen - und Tennenbelag sowie weiteren kleinen Trainingsfl ächen, die versiegelt oder nahezu versiegelt sind, zusammensetzt. Die Räume zwischen diesen Funktionsflächen sind als Rasenflächen ausgebildet. Vor allem in den nördlichen, östlichen und südlichen Randbereichen der Sportanlage finden sich entlang der Zauna nlage vorwiegend einreihige, frei wachsende, jung e bis mittelalte Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 55 Sträuchern aus überwiegend heimischen Arten. Eiche, Hainbuche, Süßkirsche, Birke, Spitz - und Feldahorn, Weißdorn und Hundsrose sind die wesentlichen Bestandsbildner. Zwischen der Sportanlage und der Straße „Kirschgarten“ erstrecken sich die weitgehend versiegelten Besucherparkplätze für die Sportanlage. Auch nördlich der Sportanlage sind größere Teilflächen eines Spielplatzes sowie ein Fußweg, der südlich der vorhandenen Bebauung verläuft, versiegelt. Die unversiegelten Bereiche des Spielplatzes sind neben den eigentlichen Spielflächen von größeren Ziergehölzanpflanzungen geprägt. Westlich der Sportanlage schließt sich der Komplex des ehemaligen Bürger - und früheren Freibades an, der sich durch erhebliche Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Wege - und Platzflächen sowie Parkplätzen charakterisiert. Der überwiegende Teil der ehemaligen Liegewiese liegt seit Aufgabe der Nutzung brach und verfügt über ei nen vorwiegend standortheimischen, mittelalten Baumbest and (Hainbuche, Ahorn, Linde u. a.), der sich gruppenartig, teils auch in Einzelstellung über die gesamte Fläche verteilt. An zwei Standorten finden sich die Fundamente ehemaliger aufgeständerter Gebäu de (aufgegebene Flüchtlingsunterkunft). Die parkartige Situation wird im Westen durch eine höhere alte Hainbuchenhecke begrenzt, die sich vom Heimathaus bis zum ehemaligen Bürgerbad erstreckt. Westlich dieser Hainbuchenhecke verläuft ein teilversiegelter u nd von Rasenflächen gesäumter Weg von der Straße „Kirschgarten“ zum Hallenbad. Der Weg begleitet einen breiteren Gehölzbestand zu beiden Seiten des mehrere Meter tiefer liegenden und zum Teil stark eingeschnittenen Juffernbachs. Der relativ junge und teilweise etwas lichte Gehölzbestand setzt sich aus heimischen Gehölzen (Pappel, Weide, Erle, Birke, Hasel, Holunder, Schneeball, Brombeere, im Norden auch mit Stieleiche und Esche) zusammen. Zum Teil dominiert Pappelaufwuchs. Die nitrophile Krautschicht besteh t vorwiegend aus Brennnesseln. Der Bestand besitzt Waldeigenschaften und unterliegt somit dem Forstrecht. Der Juffernbach, der weiter in nördliche Richtung unter den Park - und Zufahrtsflächen des ehemaligen Bürgerbades verrohrt geführt wird, verfügt über e inen relativ geradlinigen Verlauf und eine geringe Gewässertiefe. Der Bereich westlich des Juffernbachs bis zur Plangebietsgrenze an der Heriburgstraße wird von lockerer Wohnbebauung mit großzügigen Außenbereichsflächen geprägt. Neben den unmittelbar den Häusern zugeordneten intensiv genutzten Gartenflächen (Rasen und Ziergehölze), dominieren hier große Zierrasenflächen, weitestgehend ohne Baumbestand. Zwischen den Park - und Zufahrtsbereichen des ehemaligen Bürgerbades und der außerhalb des Geltungsbereic hs des B ebauungsplans gelegenen Kita erstreckt sich ein aus jung en bis mittelalten, heimischen Gehölzen bestehendes Feldgehölz, welches ebenfalls Waldeigenschaften besitzt. Der nördliche Bereich des Feldgehölzes stockt auf einem in den 1970er Jahren entlan g der Bebauung geschütteten Wall. Stieleiche, Pappel, Spitz - und Feldahorn, Hainbuchen und Birken bilden die Hauptbestandsbildner der Baumschicht. Vorwiegend randlich stocken Schlehe, Schneeball, Hasel sowie Hundsrose als Strauchschicht. Eine Krautschicht fehlt weitestgehend. Insgesamt umfassen die Flächen mit Waldeigenschaft eine Größenordnung von 10.226 m². In Richtung Westen geht das zuvor beschriebene Feldgehölz in eine von Gräsern geprägte Brachfläche über, die punktuell von sehr jungem, heimische m und sukzessiv entwickelte m Gehölzaufwuchs bestanden ist. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 55 Im Bereich der Hobbeltstraße erstreckt sich zwischen Gehweg und Fahrbahn eine schmale Verkehrsgrünfläche aus Zierrasen, die locker mit jungen bis mittelalten, standort heimischen Bäumen bestockt ist. Landschaftsökologische Bestandsbewertung auf Basis der Biotoptypenkartierung Die landschaftsökologische Bewertung des Bestandes wurde auf der Grundlage des städtischen Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt. Demnach erzielen das im Norden gelegene Feldgehölz, die Gehölzbestände entlang des Juffernbachs, die Abstandsgehölzflächen im Bereich der Sportanlage, die Brachfläche im Nordwesten sowie die Zierrasenbereiche mit älterem Baumbestand mittlere Biotopwerte. Die mittleren Biotopqualitäten resultieren insbesondere aus der jeweiligen rel. geringen Dimensionierung der Strukturen in Kombination mit der vorhandenen intensiven Nutzung und Beunruhigung des Raums. Die versiegelten Bereiche in Form von Straßenverkehrsflächen, Bebauung, Wegen und Plätzen, die intensiven Nutzungsbereiche der Sportanlage und die größeren Zierrasenflächen ohne jeglichen Gehölzbewuchs besitzen dagegen nur eine sehr geringe landschaftsökologische Wertigkeit. In die landschaftsökologische Bewertung fließt neben den abiotischen und biotischen Naturfaktoren die Bedeutung im Grünsystem der Grünordnung Münster ein. Im Grünsystem (Stand 2012) ist der größte Teil des Geltungsbereichs des B ebauungsplans Nr. 562 als „Funktionale Grünanlage“ gekennzeichnet. Demnach ist dieser Bereich im Grundsatz von besonderem grünordnerischen Wert. In Anbetracht der Tatsache, dass der Flächennutzungsplan für das Plangebiet bereits Wohnbauflächen ausweist, die Sportanlagen aufgrund der beabsichtigten Nutzungsänderung in diese m Bereich bereits auf die Ostseite der Hobbeltstraße verlagert und die Freibadnutzung aufgegeben wurde, haben sich die Grundlagen zur grünordnerischen Beurteilung jedoch inzwischen geändert, sodass hier abweichend von der Bewertungsvorschrift hinsichtlich des Kriteriums „Bedeutung im Grünsystem“ eine geringere Werteinstufung vorgenommen wurde. Für das rd. 8,9 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen Bestandsbewertung insgesamt 250.549 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer rel ativ geringen durchschnittlichen Wertstufe aller Biotoptypen von 2,81. 19.122 m² des Plangebiets sind im Bestand vollständig versiegelt, die Versiegelungsquote beträgt 21,44 %. Bestandsbewertung unter planrechtlichen Gesichtspunkten Das Plangebiet des Beb auungsplans Nr. 562 liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „Handorf 2“. Insofern sind für die landschaftsökologische Bestandsbewertung grundsätzlich dessen Inhalte und Festsetzungen zugrunde zu legen, die nachfolgend beschrieben werden. Die Hobbeltstraße ist im Bestand als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Das vorhandene Verkehrsgrün ist ebenfalls ausgewiesen. Etwa für die Hälfte des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 562 ist im Bestand eine „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt. Innerhalb dieser Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 55 Fläche ist ebenfalls die Errichtung eines Kinderspielplatzes und eines Parkplatzes planrechtlich möglich. Mit Ausnahme der Wohnbauflächen an der Heriburgstraße und des Juffernbachs ist für das restliche Plangebi et eine „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt, deren Inhalt durch planrechtlich dort fixierte Zweckbestimmungen die Errichtung eines Hallen - und Schwimmbades, einer Schule, mehrerer Kinderspielplätze und eines Parkplatzes ermöglicht. Aufgrund dieser Fests etzungen ist eine sehr intensive Nutzung mit umfangreichen Flächenversiegelungen bereits heute planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im Einzelnen in ihrer Dimensionierung quantifizierbar wäre. Insgesamt kann aufgrund der Festsetzungen mit den a ufgeführten Zweckbestimmungen unter planrechtlichen Gesichtspunkten von einem relativ niedrigen landschaftsökologischem Bestandswert ausgegangen werden, der dem Bewertungsergebnis der o. a. landschaftsökologischen Bestandsbewertung auf Basis der durchgefüh rten Biotoptypenkartierung im Wesentlichen entspricht. Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschaftsbild Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 562 werden hauptsächlich bislang intensiv genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung , teils mit Tiefgaragen und die Ausweisung von Verkehrsflächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt. Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibades und das Feldgehölz mit Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort vorgesehenen Schulstandortes bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebäudeflächen 60 % des Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein Teil des Baumbestandes erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Flächen dennoch ihre Waldeigenschaft, sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier rd. 4.100 m² des vorhandenen Feldgehölzes / Waldes verloren gehen. Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in der Breite 30 m betragen. Zu sätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass hier eine künstlich angelegte klei ne Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermit verbundenen Eingriffe werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen. In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust von Gehölzstandorte n hervorgerufen. Die heute teil - und vollversiegelten Flächen der Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 55 Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem Bereich eine größere Öf fentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass auch hier von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mit einer Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen. Der Abgleich aller vollversiegelten Flächen im Bestand und in der Planung ergibt in der Gesamtbilanz eine Zunahme der Neuversiegelung um 18.883 m² bzw. 21,17 %. Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die großen Flächen der Sportanlage werden zu G unsten einer Wohnsiedlungsentwicklung aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durch Festsetzung von Öffentlichen Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der Südflanke. Auch im Berei ch der ehemaligen Liegewiese des Freibades vollzieht sich eine gravierende Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für den geplanten Schulstandort und die auenartige Retentionsraumentwicklung verloren. Die Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild jedoch keine erhebliche Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist. Die Veränderung in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Sch ulgrundstücks sind hinsichtlich des Ortsbildes dagegen als wesentlich einzustufen. Durch die weitgehende Rodung des Feldgehölzes / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen mass ive grünstrukturelle Veränderungen einher. Auch wenn einige Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich zukünftig einen stärkeren urbaneren Charakter. Maßnahmen zur Eingriffsminderung/ -minimierung Über die grafischen und textlichen Festsetzungen werden umfangreiche Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung getroffen. Die Festsetzung zur extensiven Begrünung der Flachdächer der Wohngebäude innerhalb der Baufelder WA1 bis WA12 mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch eine Verbesserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung eines Teils des Regenwassers erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem für Insekten und Vögel geschaffen. Die Festsetz ung für die privaten Stellplatzflächen, einen Baum pro angefangene sechs Stellplätze dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbesserung des Kleinklimas sowie untergeordnet, zur Rückhaltung von Regenwasser bei. Hierdurch wird au ch die Durchgrünung innerhalb des Baugebiets verbessert. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 55 Die vorhandenen Abstandsgehölzflächen aus Bäumen und Sträuchern am Rand der Sportanlage werden insbesondere entlang der Hobbeltstraße weitgehend erhalten und in die dort vorgesehene Öffentliche Grünfläche integriert. Darüber hinaus bleibt ein Teil des erhaltungswürdigen Baumbestandes erhalten. Die vorgesehenen Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Erschließung stärken die Durchgrünung und Beschattung der versiegelten Flächen und führen zu eine r Verbesserung des Kleinklimas. Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichtigten planrechtlichen Festsetzungen berücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung. Demnach wird für die Planung eine landschaftsökologische Wertigkeit von 265.993 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,98. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und Planungssituation führt unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen insgesamt zu einer Verbesserung der Situation. 250.549 Werteinheiten aus der Bestandsbewertung stehen 265.993 Werteinheiten als Bewertungsergebnis d er Festsetzungen des B-Planentwurfs gegenüber. Die Differenz bzw. der Punkteüberschuss beträgt somit 15.444 Werteinheiten. Dies entspricht einer geringen durchschnittlichen landschaftsökologischen Wertstufenerhöhung im Plangebiet von 0,17 Wertstufen. Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertsteigerung, die mit der Realisierung des B -Plans insgesamt verbunden ist, sind keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Forstrechtlicher Ausgleich Auf der Grundlage der vom Regionalf orstamt übermittelten Waldstandorte innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans werden sowohl im Bereich des Juffernbachs und des geplanten Schulstandortes forstrechtlich zu berücksichtigende Eingriffe vorgenommen. An beiden Standorten verbleiben verkleinerte Restwaldparzellen. Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften gehen insgesamt 6.389 m² Waldflächen verloren. Aufgrund des seitens des Regionalforstamtes Münster festgelegten Ersatzaufforstungsverhältnisses von 1 : 2 wird somit auf ei ner Fläche in der Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Erstaufforstung erforderlich. Dieser Nachweis wird auf folgender, gegenwärtig als Acker genutzten Fl äche erbracht: Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe Karte in der Anlage zum Umweltb ericht). Es erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.). Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Für die artenschutzrechtliche Prüfung liegen zwei Gutachten vor: im Jahr 2019 wurde zunächst der Bereich der städtebaulichen Entwürfe und damit der Hauptteil des Plangebi ets untersucht und im Jahr 2020 wurde der Erweiterungsbereich im Nordwesten artenschutzrechtlich Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 55 betrachtet (Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019 und 2020). Im folgenden sind die wichtigsten Ergebnisse der beiden Gutachten für das gesamte Plangebiet zusammengefasst: Im gesamten Plangebiet konnten keine planungsrelevanten Vogelarten festgestellt werden, die den Untersuchungsraum als Fortpflanzungs - und Ruhestätte nutzen. Lediglich der Turmfalke nutzt den Planbereich gelegentlich als Nahrungshabitat. Es konnten aber zahlreiche nicht - planungsrelevante Vogelarten (Amsel, Ringeltaube, Meisen, usw.) nachgewiesen werden, welche die Hecken, Einzelbäume und Kleingehölze als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen. Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse (Zwerg- und Breitflügelfledermaus als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur jeweils einmal ein Großer Abendsegler und die Rauhautfledermaus nachgewiesen. Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell sind, was hier nicht anzunehmen ist. Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbades ist eine Betroffenheit für die gebäudebewohnenden F ledermäuse nicht völli g auszuschließen, sofern der Abriss nicht im Winterhalbjahr durchgeführt wird. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermeidungs - und Minimierungsmaßnahme festgelegt: Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 (5) BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02. des Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Gemäß den vorliegenden Gutachten sind durch das Vorhaben keine Arten betroffen, bei denen artenschutzrechtliche Konflikte nicht durch entsprechenden Maßnahmen vermieden werden könnten. Mit der Einhaltung der Vermeidungs - und Minimierungsmaßnahmen können somit Verstöße gegen § 44 BNatSch G (1) ausgeschlossen werden. Durch das Einhalten der Maßnahmen werden auch mögliche Verstöße gegen das Tötungsverbot bei den nicht planungsrelevanten Vogelarten vermieden, die hier ebenfalls brüten. Nach den Ausführungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG und gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (gilt gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten) oder wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (ggf. auch trotz vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [CEF-Maßnahmen]) im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt oder wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff das Tötungsrisiko- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann. Dieses ist für die städtebauliche Entwicklung des Bauge biets „Kirschgarten“ unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht zu prognostizieren. Es ist daher nicht zu erwarten, dass unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 55 Vollzugsunfähigkeit des aufzustellenden Beb auungsplans Nr. 562 für das Baugebiet „Kirschgarten“ begründen könnten. Weitere Informationen können den beiden artenschutzrechtlich en Gutachten entnommen werden. 8.4.3 Fläche und Boden Derzeitige Umweltsituation Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung einer bereits überplanten und genutzten Fläche in Handorf vor. Demgemäß steht die Planung dem Gebot, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nicht grundsätzlich entgegen. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Verlagerung der bisherigen Sportfl ächen wurden allerdings im Vorfeld bislang unversiegelte Flächen östlich der Hobbeltstraße durch den re chtskräftigen Bebauungsplan Nr. 561 überplant und damit Freiraum und landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen. Die Böden des Plangebi ets sind gemäß Umweltkataster Münster Pseudogley -Braunerde und Braunerde sowie ein typischer Gley im Bereich des Juffernbachs. Gemäß der bestehenden Nutzung mit Sporteinrichtungen, Stellflächen, Wohngebäuden sowie Grünflächen und – strukturen sind die natürlicherweise vorkommenden Böden bereits überformt und teilweise versiegelt. Altlasten-/Verdachtsflächen: Die Sportanlage wurde in einem Gutachten (GeoConsult Dülmen, 2019) auf kieselrothaltige Kupferschlacke untersucht, dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt. Im Plangebiet liegen keine Altlasten-/-Verdachtsflächen vor. Kampfmittel: Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen -Lippe (KBD) führte im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durch. Auf dieser Basis können Kriegsbeeinflussungen des 2. Weltkriegs (Bombardierung, Bombenblindgänger-Verdachtspunkt etc.) und Kampfmittelbeeinflussungen in bestimmten Teilen des Plangebi ets nicht ausgeschlossen werden. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Die Neuversiegelung nimmt gegenüber dem Ist -Zustand um 18.883 m² bzw. 21,17 % deutlich zu. Allerdings ist bereits heute aufgrund des bestehendes Planungsrechtes des rechtskräftigen Bebauungsplans „Handorf 2“ eine sehr intensive Nutzung mit umfan greichen Flächenversiegelungen planrechtlich genehmigungsfähig, ohne dass diese im Einzelnen in ihrer Dimensionierung quantifizierbar wäre. Zur Verminderung der Auswirkungen der Versiegelung trifft der Bebauungsplan umfangreiche Festsetzungen. Im Einzelne n sind dies Festsetzungen zu versickerungsfähigen Befestigungen von Stellplätzen, zur Begrünung von Vorgärten, Dächern und Tiefgaragen sowie zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen. Innerhalb des Plangebi ets sind größere öffentliche Grünflächen festgesetzt. Der Juffernbach wird renaturiert und das Niederschlagswasser über eine Auensituation verzögert abgeführt. Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands - und Planungssituation unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden M aßnahmen und der Renaturierung des Juffernbachs führt insgesamt zu einer Verbesserung der Situation , sodass kein Ausgleichsbedarf für Natur und Landschaft entsteht (s. Punkt 8.4.2). Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 55 Der im Zuge der Juffernbachrenaturierung anfallende Boden ist fachgerecht zwischenzulagern und möglichst lokal weiterzuverwenden. Dieser Aspekt wird im wasserrechtlichen Verfahren weiter thematisiert. Abfall: Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten und der Gemeinbedarfseinrichtungen (Kita, Schule) zu rechnen , es erfolgt eine Getrenntsammlung der Wertstoffe. Da im Plangebiet keine Altlast -/-Verdachtsflächen bestehen, ist eine diesbezügliche Kennzeichnung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Für den Fall, dass sich bei Bauarbeiten dennoch Hinweise auf schädli che Bodenveränderungen ergeben, enthält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis. Mit Blick auf Kampfmittel im Plangebiet enthält der Bebauungsplan einen Hinweis. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Weitere Informationen zur Kampfmittelbelastung können der Begründung entnommen werden. Zu Bodendenkmälern siehe Punkt 8.4.7 (Kulturgüter). 8.4.4 Wasser Derzeitige Umweltsituation Im westlichen Plangebiet fließt der Juffernbach in nördliche Richtung und mündet außerhalb des Plangebiets in die Werse. Der nördliche Abschnitt des Juffernbachs innerhalb des Plangebiets ist verrohrt. Der Juffernbach ist innerhalb des bebauten Bereichs von Handorf als schutzwürdiger Biotop der Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Allerdings gilt der Abschnitt im Plangebiet als naturfern, stark beschattet und mit einem tief eingeschnittenen Regelprofil ohne gewässertypische Vegetation. Ein Überschwemmungsgebiet ist für den Juffernbach nicht ausgewiesen. Weitere Fließ- oder Stillgewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebiets. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Es sin d jedoch weder grundwasserabhängige Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet o.ä. betroffen, sodass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist. Als Minderungsmaßnahme sind o ffene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen mit wasserdurchlässigen Materi alien ( z. B. versickerungsfähige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) anzulegen, auch wenn von einem relativ hohen Grundwasserstand und einer nur schwach wasserdurchlässigen Bodenbeschaffenheit auszugehen ist (Hinz 2019) . Versickerungsfähige Materialien können in Trockenperioden (v.a. Sommer) die Grundwasserneubildungsrate unterstützen. Bei dem Baugebiet Kirschgarten handelt es sich hauptsächlich um ein Allgemeines Wohngebiet, sodass eine Behandlung des Regenwassers nicht notwendig ist. Mit Hilfe von Dachbegrünung wird das Niederschlagswasser verzögert abgeführt und kann teilweise verdunsten. Eine dementsprechende textliche Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 55 Es ist geplant, den Juffernbach unter naturnäherer Gestaltung zu verlegen. Der Bebauungsplan schafft die Rahmenbedingungen dafür, indem beidseitig des Juffernbachs Raum für die Renaturierung und Retention ausgewiesen wird. Die Festsetzung erfolgt als öffen tliche Grünfläche, überlagernd mit einer Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses . Es ist eine m ultifunktionale Nutzung des Renaturierungsbereiches vorgesehen, der auch eine Naherholungsfunktion beinhaltet. Eine Wegeverbindung entlang des Juffernbaches bleibt erhalten. 8.4.5 Klima / Luft Derzeitige Umweltsituation Aufgrund der Lage innerhalb der Wohnbebauung Handorfs und der teilweise bereits vorhandenen Versiegelung und Bebauung weist das Pl angebiet keine besondere Klimafunktion gemäß Umweltkataster Münster auf. Die vorhandenen Grünflächen sind in geringem Maße zur Kaltluftproduktion geeignet, was sich insbesondere in warmen Sommernächten positiv auswirkt. Dementsprechend wird das Plangebiet im Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV im Internet als Grünfläche mit einem geringen Kaltluftvolumenstrom nachts im Sommer dargestellt. Tagsüber attestiert das LANUV dem Plangebiet im Sommer eine starke thermische Belastung der Grünflächen. Eine starke thermische Belastung, hier der Siedlungsflächen, weist auch die umgebende Bebauung Handorfs tagsüber im Sommer auf. Im Sommer nachts herrscht in der Nachbarschaft des Plangebiets eine schwache bis mäßige Überwärmung der Siedlungsflächen. Die B äume und Gehölze des Plangebi ets dienen als Schattenspender und als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Die positiven Klimafunktionen der Grünflächen des Plangebi ets im Sommer nachts können mit Blick auf die Zunahme der Versiegelung und Bebauung bisher unversiegelter Grünflächen nur eingeschränkt und mit Hilfe der Minderungsmaßnahmen aufrechterhalten werden: die geplante extensive Dachbegrünung ist geeignet, Niederschlagswasser verzögert abzuführen und teilweise zur Verdunstung zu bringen. Dies bringt einen gewissen Abkühlungseffekt mit sich. Ähnlich wirken die Pflanzbeete der Stellplatz - und Vorgartenbegrünung, wobei die zu pflanzenden großkronigen Laubbäume einen zusätzlichen, erwünschten Verschattungseffekt im Sommer tagsüber bieten. Auch die großen Grünflächen im zentralen Bereich sowie am Juffernbach haben einen positiven Effekt auf das Mikroklima innerhalb der neuen Wohnsiedlung. Klimawandel Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, LKW etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den Kfz-Verkehr zu erwarten. Durch den Verlauf der Veloroute von Telgte nach Münster entlang der Straße Kirschgarten und der Umwandlung dieser Straße in eine Fahrradstraße ist die Attraktivität für den Fahrradverkehr erhöht worden. Das Ziel ist, den motorisierten Individualverkehr damit einzudämmen. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 55 Die Anbindung an den ÖPNV ist jedoch nicht optimal, da eine Entfernung von 500 m bis 1.00 0 m vom Plangebiet zur nächsten Bushaltestelle „Kirschgarten“ besteht. Als weitere Maßnahme zur Eindämmung des Individualverkehrs mit Verbrennungsmotor ist eine Quartiersstation vorgesehen, die beispielsweise als Stellplatz für Carsharing, ein öffentlicher Kfz-Stellplatz mit Elektroladeoption oder auch für (Lasten -)Bikesharing und Elektrofahrrad -Lademöglichkeit dienen kann. Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Gebäudebereich können Treibhausgasemissionen vermindert werden. Zur Verringerung der Folgen des Klimawandels im Plangebiet trifft der Bebauungsplan Regelungen zur Regenrückhaltung sowie zur verzögerten Niederschlagswasserabführung und - verdunstung mit Hilfe von Dachbegrünung. Erhöhte Verdunstu ngsanteile sorgen bei Hitzeperioden für einen Kühleffekt. Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benach barten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Diese Maßnahme dient dazu, bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss zu verhindern. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). Im Sinne einer klimagerechten Stadtentwicklung sind dunkle Klinker - oder Pu tzbauten nicht vorgesehen, um den Aufheizungseffekt bei starker Sonneneinstrahlung gering zu halten. Photovoltaikanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind auf den Dachflächen zulässig. In Kombination mit der Dachbegrünung wird durch den Kühlungseffekt von einer Ertragssteigerung der Photovoltaikanlage ausgegangen. Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Laubbäumen innerhalb der öffentlichen Grün- und Erschließungsflächen vorgesehen. Im Bereich der privaten Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Erhaltenswerte Bestandsbäume sind im Bebauungsplan festgesetzt. 8.4.6 Landschaft / Ortsbild Derzeitige Umweltsituation Das Plangebiet zeichnet sich im Bestand durch eine intensive Begrünung aus. Es finden sich Baumreihen und –gruppen, Einzelbäume, Grünflächen im Bereich der Sportplätze und der Liegewiese des ehemaligen Handorfer Freibades sowie di e Bäume und Gehölze entlang des Juffernbaches. Eine genaue Beschreibung des Ist-Zustandes erfolgt unter Punkt 8.4.2. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Die Veränderung des Landschafts- bzw. Ortsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die großen Flächen der Sportanlage werden zu Gunsten einer Wohnsiedlungsentwicklung aufgegeben. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße durc h Festsetzung von Öffentlichen Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 55 Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der Südflanke. Auch im Bereich der ehemaligen Liegewiese des Freibades vollzieht sich eine gravierende Veränderung. Diese mit umfangreichem Baumbestand parkartig bestockten Flächen gehen für den geplanten Schul standort und die auenartige Retentionsraumentwicklung verloren. Die Veränderungen bringen bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild jedoch keine erhebliche Verschlechterung mit sich, da dieser Bereich für die Öffentlichkeit nicht offiziell zugänglich ist. Die Veränderung in den nordwestlichen Bereichen des geplanten Schulgrundstücks sind hinsichtlich des Ortsbildes dagegen als wesentlich einzustufen. Durch die weitgehende Rodung des Feldgehölzes / Waldes für den verlagerten neuen Schulstandort, verbunden mit einer Versiegelung von angenommenen 60 % der Fläche, gehen massive grünstrukturelle Veränderungen einher. Auch wenn einige Bäume erhalten werden, so erhält dieser Bereich zukünftig einen stärker urbanen Charakter. Durch die Festsetzungen der vorhandenen Grünstrukturen im Norden, Osten und Süden jeweils an der Plangebietsgrenze als öffentliche Grünflächen sowie einer weiteren öffentlichen Grünfläche entlang des zu renaturierenden Juffernbachs im Westen des Plangebi ets sowie im zentralen Bereich des Plangebiets mit Kinderspielplatz wird eine angemessene Eingrünung des Plangebiets erzielt. Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Begrünung der Vorgärten, Dachflächen, Ste llplätze und Tiefgaragen sowie die Anpflanzung von heimischen, standortgerechten Laubbäumen innerhalb der öffentlichen Straßen. Im Bebauungsplan sind einzelne Bäume zum Erhalt festgesetzt, bei Ausfällen müssen diese ersetzt werden. Aufgrund der beschriebenen landschaftsökologischen Wertsteigerung (s. Punkt 8.4.2), die mit der Realisierung des B ebauungsplans insgesamt verbunden ist, sind keine Ausgleichsmaßnahmen für Natur und Landschaft erforderlich. 8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Derzeitige Umweltsituation Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NRW. Im Bereich der Freifläche südlich des Bürgerbades und westlich der Sportplätze lag der Hof Hobbelt, der in der Urkarte von 1830 verzeichnet ist und dessen Geschi chte bis weit in das Mittelalter zurückreicht. Die historische Hofanlage ist urkundlich erstmals 1320 genannt. Über den Erhaltungszustand des vermuteten Bodendenkmals können beim derzeitigen Kenntnisstand keine genauen Aussagen getroffen werden. Die Tatsac he, dass das Areal nicht weiter überbaut worden ist, lässt erwarten, dass relevante Teile der historischen Hofanlage, die in der lokalen Geschichtsschreibung der älteren Besiedlung Handorfs zugerechnet wird, im Boden erhalten geblieben sind. Weder im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 562 noch in der unmittelbar angrenzenden Umgebung liegen Baudenkmäler, die für die Planung zu berücksichtigen wären. Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen Den Umgang mit Bodendenkmälern u nd das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält den Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 55 Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss. Ein weiterer Hinweis bezieht sich auf die Entdeckung neuer Bodendenkmäler. Unter der Voraussetzung des sachgerechten Umgangs mit dem voraussichtlich vorkommenden Bodendenkmal gemäß den Angaben der Städtischen Denkmalbehörde/Bodendenkmalpflege ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter auszugehen. 8.4.8 Wechselwirkungen Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. 8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Aufgrund des Verkehrslärms von der Hobbeltstraße kommt es im östlichen Teil des Plangebiets tags und nachts teilweise zu Überschreitungen der Orient ierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005-1 sowie der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als Minderungsmaßnahme wird passiver Schallschutz textlich festgesetzt. Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des Heimathauses kommt es nachts z u Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum passiven Schallschutz. Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung. 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die Nachfolgenutzung des Plangebi ets ungewiss. Die vorhandenen Sporteinrichtungen (Fußball- und Bolzplätze, Bürgerbad) werden bzw. sind bereits auf den Standort östlich der Hobbeltstraße verlagert. Das Heimathaus und die vor handene Wohnbebauung im Westen des Plangebi ets würden weiter wie bisher genutzt. Die vorhandenen Baumreihen und –gruppen sowie Einzelbäume könnten erhalten bleiben. 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Aufgrund der Lage des Plangebi ets innerhalb der g eschlossenen Wohnbebauung Handorfs sind anderweitige, vernünftige Planungsmöglichkeiten als die vorgesehene überwiegende Wohnbebauung mit Gemeinbedarfsflächen nicht ersichtlich. Im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbsverfahrens wurden verschiedene Varianten der Bebauung diskutiert. 8.7 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Durch die Inanspruchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften im Plangebiet wird ein forstrechtlicher Ausgleich erforderlich (s. Punkt 8.4.2). Diese Ausgleichsmaßnahme unterliegt der Überwachung des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 55 Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vo m Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen. 8.8 Zusammenfassung Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 562 liegt im Stadtteil Handor f, westlich der Hobbeltstraße, nördlich der Straße Kirschgarten und östlich der Heriburgstraße und umfasst eine Größe von rund 8,9 ha. Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsflächen, Straßenverkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz) fest. Im Bereich des Juffernbachs wird die öffentliche Grünfläche überlagert mit einer Festsetzung als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und der Regelung des Wasserabflusses und dient als Retentionsraum und Auenbereich. Desweiteren werden kleinere Waldflächen sowie zu erhaltende Bäume festgesetzt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Handorf 2, der seine rechtskräftige Wirkung in dem vom neuen Bebauungsplan Nr. 562 überlagerten Bereich verliert. Die wesentlichen Ergebnisse des Schalltechnischen Gutachtens (Nts, 2021) zeigen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans größtenteils von gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann. Aufgrund des Verkehrslärms von d er Hobbeltstraße kommt es allerdings im östlichen Teil des Plangebi ets tags und nachts teilweise zu Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005-1 sowie der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Als Minderungsmaßna hme wird passiver Schallschutz textlich festgesetzt. Aufgrund des Parkplatzlärms im Bereich des Heimathauses kommt es nachts zu Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zum passiven Schallschutz. Die Überschreitungen der Lärmwerte bedürfen der planerischen Abwägung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 562 werden hauptsächlich bislang intensiv genutzte Sport - und Freizeitflächen durch Wohnbaunutzung, teils mit Tiefgaragen und die Ausweisung von Verkehrsf lächen überplant. Für den überwiegenden Teil der Wohnbebauung werden extensive Dachbegrünungen festgesetzt. Darüber hinaus sind jedoch auch wertvollere Biotoptypen, wie die mit üppigem Baumbestand bestockten Bereiche der ehemaligen Liegewiese des Freibades und das Feldgehölz mit Waldeigenschaften im nordwestlichen Plangebiet von der Planung des dort vorgesehenen Schulstandortes bzw. der auenartigen Retentionsraumentwicklung betroffen. Im Bereich des Schulstandorts wird davon ausgegangen, dass neben den Gebä udeflächen 60 % des Außenbereichs versiegelt und weitere 40 % als Grünflächen ausgebildet werden, auf denen ein Teil des Baumbestandes erhalten werden kann. Auch wenn im Rahmen der weiteren Planung kleinflächig Gehölze erhalten werden, verlieren diese Fläc hen dennoch ihre Waldeigenschaft, sodass im Vergleich mit der Bestandssituation hier rd. 4.100 m² des vorhandenen Feldgehölzes / Waldes verloren gehen. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 55 Der teilweise im Bestand verrohrte Juffernbach soll im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie renaturiert werden und zukünftig zu beiden Seiten über entsprechend breite, flacher abfallende Böschungsflächen verfügen. Der dazu benötigte Raum wird etwa zur Hälfte des Bachverlaufs in der Breite 30 m betragen. Zusätzlich wird ein Retentionsraum geschaffen, der die Oberflächenwässer des Baugebiets aufnimmt und verzögert dem Bach zuführt. Dieser Bereich wird höhenmäßig deutlich gegenüber dem heutigen Geländeniveau abgesenkt, sodass hier eine künstlich angelegte kleine Gewässeraue entsteht. Da für die Renaturierung des Gewässerverlaufs und die Anlage der Aue in die vorhandenen Böschungsbereiche eingegriffen werden muss, werden auch hier, bis auf kleinere Restflächen, die vorhandenen Ufergehölze mit Waldeigenschaft im Umfang von rd. 2.300 m² beseitigt. Die hiermit verbunden en Eingriffe werden durch die Realisierung der Gewässerausbauplanung in Form des qualitativ aufgewerteten Juffernbachs inklusive Retentionsraum, mit neuen begleitenden Gehölzanpflanzungen entlang des Juffernbachs und des Retentionsraums ausgeglichen. In der Gesamtbetrachtung werden die Eingriffe in Teilen des Plangebiets in erster Linie durch die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen in Kombination mit dem Verlust von Gehölzstandorten hervorgerufen. Die heute teil - und vollversiegelten F lächen der Sportanlage werden mit Wohnbauflächen überplant, bei denen der überwiegende Grundstücksteil zu Grün - bzw. Gartenflächen entwickelt wird. Darüber hinaus wird in diesem Bereich eine größere Öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz entwickelt, sodass auch hier von einer Zunahme an Grünflächen auszugehen ist. Insofern ist hier in der Bilanz mit einer Verbesserung der Biotopqualitäten zu rechnen. Die Veränderung en des Landschafts - bzw. Ortsbildes im Plangebiet sind als gravierend einzustufen. Das Plangebiet erhält zusammenfassend gesehen mit dem neuen Wohngebiet und Schulstandort einen insgesamt stärker urbanen Charakter. Die randlichen Gehölzstrukturen der Sportanlage aus Bäumen und Sträuchern bleiben jedoch insbesondere entlang der Hobbeltstraße d urch Festsetzung von Öffentlichen Grünflächen weitgehend erhalten, sodass aus Richtung Osten das neue Baugebiet gut in das Landschafts- bzw. Ortsbild eingebunden ist. Die Festsetzung weiterer Öffentlicher Grünflächen entlang der Straße Kirschgarten ermöglicht eine gute Eingrünung des Baugebiets entlang der Südflanke. Der Bebauungsplan trifft insgesamt gesehen umfangreiche Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur verzögerten Abführung, teilweisen Verdunstung und Versickerung von Niederschlagswasser und allgemein zur Begrünung von Vorgärten, Dachflächen und Tiefgaragen, zur Anpflanzung und zum Erhalt von Bäumen sowie zur Schaffung von größeren öffentlichen Grünflächen wirken sich vermindernd auf nahezu alle Schutzgüter aus. Der Bebauungsplan trifft damit auch Vorkehrungen, um den Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen. Aufgrund der landschaftsökologischen Wertsteigerung, die mit der Realisierung des Bebauungsplans insgesamt verbunden ist, ist kein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich. Durch die Inanspr uchnahme von Flächen mit Waldeigenschaften wird jedoch eine Ersatzaufforstung mit standortheimischen Laubbäumen und Gehölzen auf einer Fläche von 12.778 m² erforderlich. Dieser Nachweis wird auf der Fläche Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 erbracht. Di e forstrechtliche Ausgleichsmaßnahme unterliegt dem Monitoring des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster. Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurden im gesamten Plangebiet keine planungsrelevanten Vogelarten, die den Untersuchungsraum als Fortpflanzungs - und Ruhestätte nutzen, festgestellt. Als planungsrelevante Arten wurden jagende Fledermäuse Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 55 (Zwerg- und Breitflügelfledermaus als gebäudebewohnende Fledermausarten) sowie nur jeweils einmal ein Großer Abendsegler und die Rauhautfledermaus nachgewiesen. Jagdhabitate unterfallen allerdings nicht dem gesetzlichen Schutz, sofern sie nicht essentiell sind, was hier nicht anzunehmen ist. Beim geplanten Abriss des ehemaligen Bürgerbades ist eine Betroffenheit für die gebäudebewohnenden F ledermäuse nicht völlig auszuschließen, sofern der Abriss nicht im Winterhalbjahr durchgeführt wird. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten wird eine Bauzeitenregelung in Verbindung mit einer ökologischen Baubegleitung als Vermei dungs- und Minimierungsmaßnahme festgelegt. Im Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist nicht zu erwarten, dass unüberwindliche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 562 für das Baugebiet „Kirschgarten“ begründen könnten. Innerhalb des Plangebiets befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NRW (historische Hofanlage Hobbelt). Der Bebauungsplan enthält den Hinweis, dass das vermutete Bodendenkmal im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 55 8.9 Anlage zum Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 55 9 Gesamtabwägung Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Die hohe Wohnraumnachfrage lässt sich seit langem nicht mehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer auch die Bereitstellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 562 wird ein Beitrag zu r bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Stadtteils Handorfs geschaffen, indem attraktiver Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten –insbesondere für Familien – bereitgestellt wird. Außerdem sollen Möglichkeiten für gemeinschaftlich orientierte Wohnforme n angeboten sowie Aspekte der Nachhaltigkeit ( z. B. durch Gründächer) unterstützt werden. Darüber hinaus wird für den Stadtteil Handorf mit der Verlagerung und Erweiterung der Grundschule ein wichtige r Infrastrukturbaustein vorgehalten, der für ein funktio nierendes Gemeinwesen benötigt wird. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf fügt die vielfältigen Anforderungen an moderne Wohnformen, der Infrastruktureinrichtung , den Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Frei flächen zu einem qualitätvollen Quartier mit eigener I dentität zusammen, sodass eine Identifikation der Bewohnenden mit ihrem neuen Lebensumfeld gefördert wird. Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass die se mit verschiedenen Auswirkungen einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen, einem Gemeinbedarfsträger innerhalb des Plangebiets sowie von angrenzenden Sport - und Freizeitflächen ausgesetzt. Die Wahrung eines angemessenen Abstands zu dem südlich angrenzenden Waldbestand schränkt die Wohngebietsentwicklung weiter ein. Da das Baugebiet auf den ehemaligen Sport - und Freizeitflächen des Bürgerbades Handorfes und des Fußballvereines Handorfs entsteht, findet ein geringfügiger zusätzlicher Eingriff in Landschaft un d Natur statt –die Nachnutzung der zukünftig brachliegenden Flächen ist in Relation mit den angestrebten umweltbezogenenen städtebaulichen Maßnahmen ( z. B. Gründächer, naturnahe Regenrückhaltung , Renaturierung des Juffernbachs etc.) als hinnehmbar zu bewerten. Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der Wohnraumversorgung gut geeignet ist. Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werd en, sodass ein qualitätvolles Wohnquartier auf der Grundlage des Bebauungsplans entstehen kann, das sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte), mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung), der Renaturierung des Juffernbaches und der festgesetzten Dachbegrünung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leistet, einen Beitrag zum Freizeit- und Erholungswert des Stadtteils Handorfs leistet, die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht, die Lärmimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder durch bauliche Anforderungen berücksichtigt. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 55 10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die künftig neu zu bebauenden Grundstücke stehen vollständig in städtischem Eigentum, bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren werden die tiefbaulichen Planungen konkretisiert, sodass die Erschließungsarbeiten beginnen können. Bei absehbarer Fertigstellung der Baustraßen übernimmt das Amt für Immobilien management die Vermarktung der städtischen Grundstücke gemäß den städtischen Vergaberichtlinien. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf –Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat
V-0542-2021-Anlage-2-Lageplan
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0542/2021
V-0542-2021-Anlage-5-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 7 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 562: Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.1.2 Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des Heimathauses (Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit Pkw-Stellplätzen oder als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag ausläuft und nicht verlängert wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich angrenzenden Quartiersstation (öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA2-5, WA7-12 ist die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,5 zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern ermöglicht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.6). 1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten Flächen zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf – durch sie bedingt – bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine Tiefe von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als auch Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0542/2021 Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 7 Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.4.1 Die maximalen Gebäudehöhen – als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw. als First- und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern – sind in den jeweiligen Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.2 Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3). 1.5 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1.5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder – außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.4) – an den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen Bereich zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen. Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). 1.5.2 Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² nicht überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen 20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). 1.5.3 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.5.4 Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von mindestens 3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einzuhalten. Garagen müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie bzw. GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 7 1.5.5 Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.5.6 Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragenzufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.5.7 Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung 1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindestumfang von 16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6.4 Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB). 1.6.5 Flachdächer der Hauptbaukörper WA1-12, Garagen und Carports sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und mindestens extensiv zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB). 1.7 Immissionsschutz 1.7.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach DIN 4109-1:2018-01 Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 7 Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018- 01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.7.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm- Maße von R'w,ges zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Bauwerksgestaltung 2.1.1 Als Dachform sind in den WA1-12 ausschließlich Flachdächer (mit einer Dachneigung von maximal 5 Grad) zulässig. 2.1.2 Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig. 2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig. 2.1.4 Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003, 9010) zulässig. 2.1.5 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen. 2.1.6 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die Planzeichnung eine versetzte Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung ausgeführt werden. 2.1.7 Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere Nicht- Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu errichten. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 7 2.2 Einfriedungen 2.2.1 Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese sowie die dahinterliegenden Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 3.3 Denkmalschutz Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, das im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich untersucht, geborgen und dokumentiert werden muss. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten. 3.4 Immissionsschutz 3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des Plangebiets – außerhalb der Baugrenzen – eine Überschreitung des 55 dB(A)- Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV prognostiziert. Sofern im Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der 18. BImSchV Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser 55 dB(A)- Isophone liegen. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 7 3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine Überschreitung des 40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem Freizeitlärmerlass NRW (Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im Baugenehmigungsverfahren ist darauf zu achten, dass keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3 an Fassadenabschnitten vorhanden sind, die innerhalb dieser 40 dB(A)-Isophone liegen. Abweichungen sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zulässig, wenn durch einen Sachverständigen im Einzelfall der Nachweis erfolgt, dass der jeweilige Immissionsrichtwert an den konkreten maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. 3.5 Sichtfeld Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße vorhandene Baumbestand ist hiervon ausgenommen. 3.6 Kampfmittel Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen, Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 3.7 Altlasten Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren. 3.8 Hinweise zum Artenschutz Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./29.02. des Folgejahres durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss nicht in diesem Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Die Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bebauungsplan Nr. 562 Handorf – Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 7 3.9 Forstrechtlicher Ausgleich Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch genommen. Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche in der Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird. Dieser Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe Karte in der Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.). 3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
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Wedemhove
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643
889
646
1804
1795
1857
957
831
830
783
1392
857
834
851
829
847
828
846
827
845
826
787
790
803
802
788
782
559
1401
1400
1399
1398
1397
1395
1394
1393
1312
1261
1187
1186
13461342
1358
1357
1356
1198
1197
1196
1195
1194
1149
11081105
1103
1112
1111
1192
1191
1190
1189
1188
1136
1110
1109
1084
1044
1043
1042
1041
971
984
982
1047
1046
1045
994
981
993
992
979
991
989
945
1391
1185
799
811
944
786
977
1193
11061104
956
983
980
949
958
1601
1600
955954
840
860
859
785
784
801
800
796
810
795
809
794
808
793
807
792
791
804
836
766
764763
796 781795
793
740739
772
758
762761
760759
1086
966
969961960
968
1087
1456
271
351
330
342
341
94
91
1382
1454
1450
1457
1435
1451
804
826
831
829
526
935
547
883
657
652
648
415
267
197
1858
538
1253
1160
1604
439
693
692
686
684
683
682668
438
316
314
310
309
307
319
796
679
468 681680 678
677676
459
1590
470
813812
811810
691
690
689
687
758
1420
1803
1638
1412
142414231422
1327
1318
1317
1776
1654
797
805
789
1426
1413
1425
1411
1410
1409
1421
1420
1419
1418
141714161415
1414
1328
13261324
1323
1322
1321
1320
1319
1048
978
16311630
1629
1325
1863
358
332
339
1123
337
1613
1801
1602
1789
1859
1138
1571
1584
363
644
669
365
1592
1579
269
268
1541
196
1578
263
260
175
199
198
923
811
542
818
777
698
697
696
717716
715
713
712
709
707
706
765
1085
967
915
655
654
653
652
648
635
917
896
892
646
633
925
924
922
626
625
632
629
580579
576
602
600
584583
596
582
594
901
900
898
591
588
610
567
816
814
813
613
589
776775
812
540
897
822
773
771
757
770769
333
350
331
343
329
340
1255
338
336
335
334
1585
716
253252
274 273
715
1421
272
651
251
112
722
718
636
780
779
710
634
581
553
578
899
561
890
623
578
472
532 531
624
884
881880 879
803
816
830
556
555
525
554
551
550
536
533
887
885
828
827
736
720
719
1358
1357
1639
1856
1855
1853
1854
1864
1840
1839
935
609
988
1783
1797
856
545
649
642
95
1171
933
784
1835
1836
1837
1834
1455
1313
1055
767
757
1433
595
774 354
149
147146
1502
1500
1833
1344
1082
463
1081
1832
532 1060
540
539
537
536
534
533
535
970
1083
1064
1061
1058
1546
1669
1668
1625
1624
1849
1848
1838
270
1453
1452
1463
1462
1461
1460
1459
1438
1054
15661565
1567
734
1831
1548
1545
1860
1629
1435
338
336
244
242
173
587
586
1594
1595
324
339
496
781
688
712
711
837 943
841
862
839
858
843
612
1547
1716
1615
1616
200
130
467
1593
258
340
181
376
193
1589
259
192
1517
1516
627
916
630
543
821
708
637
1179
1178
1175
1645
1641
1402
1396
1183
1182
1212
1171
1170
1181
1180
1177
1176
1174
1173
1172
998
966
965
964
1651
1640
1644
1643
1642
639
1491
958
638
815
814
1492
628
585
592
590
612
572
568
560
559
815
817
794
< 55 dB(A)
> 55 dB(A)
> 45 dB(A)
< 45 dB(A)
< 45 dB(A)> 45 dB(A)
> 45 dB(A)< 45 dB(A)
< 60 dB(A)
> 60 dB(A)
< 60 dB(A)
< 40 dB(A)
Renaturierter Bachlauf
Ga/Cp
St
St
St St
St
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Ga/
Cp
Ga/
Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/
Cp
Ga/
Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
St
Ga/Cp
Ga/Cp
Hol- und Bringzone
QuartiersstationSt
Ga/Cp
St
St
Ga/Cp
St
St
St
St
St
St
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß u. Radweg
St
St
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
Schutz- und Trenngrün
TGa
TGa
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
AS
St
AS
AS
AS
AS
F+R
AS
AS
St
Straßenbegleitgrün
Retentionsraum
Renaturierungsbereich
Ga/Cp
Ga/Cp
Ga/Cp
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
Fuß- u. Radweg
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
51,82 m
51,51 m
51,14 m
50,86 m
50,89 m
51,52 m
51,07 m
51,28 m
50,76 m
50,88 m
51,08 m
52,09 m
50,86 m
52,12 m
51,27 m
52,13 m
51,67 m
51,96 m
51,18 m
51,20 m
50,60 m
51,43 m
51,56 m
51,71 m
52,34 m
51,99 m
51,15 m
St
öffentlich
Renaturierter Bachlauf
GH 62,00 m
HE
D H
E
D
H
H
D
WA
III
GH 64,00 m
FD
1
0,4 FD
WA
o
2 III WA
0,4 FD
o
43
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
III
10WA
11
8WA
0,4 FD
o
0,4 FD
o
WA
0,4 FD
o
12WA
0,4 FD
o
E
E
45°-51°
SD
I
0,3
TH 54,50 m
FH 58,50 m
o
SD
15°-43°
I
o
0,3
O
II
0,4
WA
38°- 45°
13
GH 62,00 m
GH 62,00 m GH 62,50 m
WA
D
5
0,4
o
FD
GH 62,50 m
WA6
GH 63,00 m
GH 63,00 m
H
0,4 FD
a
9WA
GH 63,00 m
GH 62,00 m
GH 62,00 m
GH 62,00 m
II
II II
II
II
II
II
II
II
SD
FH 55,00 m
TH 52,70 m
FH 62,00 m
TH 56,50 m
a
WA
0,4
II14
38°- 45°
SD
WA7
0,4 FD
o
GH 63,00 m
II
DH
FH 62,00 m
TH 56,50 m
GFL
AE
I
4949
I
18031803
< 40 dB(A)
Ga/Cp
QuartiersstationSt
AS
50,86 mSt
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 562
562
Handorf - Hobbeltstraße /
Kirschgarten / Heriburgstraße
Handorf
9
1 : 1000
- 2IIHQOHJXQJVHntwurf -
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplans
Baugrenze
Allgemeine WohngebieteWA
Grundflächenzahl0,4
Die Plangrundlage wurde am 28.07.2021 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________ ____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude,
Sichtfeld)
künftiger Verlauf "Juffernbach"
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
__________ ____ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 11.12.2013 gemäß § 2 (1) BauGB
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24 vom
20.12.2013 bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________ ____ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der
Erschließungsträger E,der Öffentlichkeit Ö
II - III
o
a
E
H
Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft,
den Hochwasserschutz und die Reglung des
Wasserabflusses
FD
SD
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß
Kennziffer (siehe textl. Festsetzungen)WA
Traufhöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
Firsthöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
offene Bauweise
abweichende Bauweise (siehe textl. Festsetzungen)
nur Einzelhäuser zulässig
nur Hausgruppen zulässig
Satteldach
Flachdach, 0-5° Dachneigung zulässig
Flächen für den Gemeinbedarf
Schule
Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsberuhigter Bereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung, Regenrückhaltebecken und
Ablagerungen
Elektrizität (Trafostation, Standort vorgeschlagen)
Parkanlagen
Flächen für Garagen oder Carport oder
Stellplätze, Zulässigkeit gemäß Einschrieb
Ga/Cp/St
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSIC
RAL 3000 Feuerrot
RAL 3003 Rubinrot
RAL 3011 Braunrot
RAL 3013 Tomatenrot
RAL 3016 Korallenrot
RAL 3031 Orientrot
RAL 3032 Perlrubinrot
RAL 3033 Perlrosa
RAL 3005 Weinrot
RAL 3009 Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSIC
RAL 1000 Grünbeige
RAL 1001 Beige
RAL 1014 Elfenbein
RAL 1002 Sandgelb
RAL 1013 Perlweiß
RAL 1015 Hellelfenbein
RAL 9001 Cremeweiß
RAL 9003 Signalweiß
RAL 9010 Reinweiß
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze30°- 45°
1
GFL
AEÖ
II
12
51,82 m
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull)
Flächen für Wald
Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage
Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1/18
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 1.7.1)
Beiplan gemäß Textliche
Festsetzungen, Punkt 1.1.2
Immissionsrichtwert nach 18. BImSchV für WA-
Gebiete von 55 dB(A) Sonntag außerhalb der
Ruhezeiten und in der Ruhezeit am Abend,
2. Obergeschoss
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 3.4.1)
Schalltechnischer Orientierungswert nach DIN 18005-1
für WA 45 dB(A) Nachtzeitraum, 2. Obergeschoss
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 1.7.2)
Immissionsrichtwert nach Freizeitlärmrichtlinie für WA-
Gebiete von 40 dB(A) Nacht
(siehe ergänzende textliche Festsetzungen 3.4.2)
Maßstab 1:500
Hauptfirstrichtung
52,34 m
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Gebäudehöhe maximal, Meter über Normalhöhennull
nur Doppelhäuser zulässigD
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Spielplatz
Straßenbegrenzungslinie
öffentliche Grünflächenöffentlich
Bäume
Flächen für Tiefgaragen
Sammelanlagen für Abfall
Abgrenzung unterschiedlicher Art und Maß der
Nutzung
Bezughöhe (Meter über Normalhöhennull im
DHHN2016)
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Bauvorschriften
Gemeinbedarf
Verkehr
Ver- und Entsorgung
Grünflächen
Wasser, Wasserwirtschaft
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
Hinweise
Bestandsangaben
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA 1-14) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbau-
betrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil dieses
Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).
1.1.2 Auf der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Fläche nördlich des Heimathauses
(Kirschgarten 49) ist eine Nutzung durch den Gemeinbedarfsträger mit Pkw-Stellplätzen oder
als Bauerngarten zulässig. Sobald der zugehörige Pachtvertrag ausläuft und nicht verlängert
wird, ist auf ihr stattdessen die Erweiterung der nördlich angrenzenden Quartiersstation
(öffentliche Verkehrsfläche, vgl. Beiplan) zulässig (§ 9 Abs. 2 BauGB).
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2-5, WA7-12 ist die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten
auf zwei je Doppelhaushälfte / je Reihenhausscheibe begrenzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
1.2.2 Ausnahmsweise ist bei Reihenmittelhäusern eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,5
zulässig, wenn mit ihr die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern ermöglicht
wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.6).
1.2.3 In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA6 sind Tiefgaragen auch außerhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche innerhalb der im Plan entsprechend festgesetzten Flächen
zulässig. Die Flächen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen,
die GRZ darf - durch sie bedingt - bis zu 0,8 betragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19
Abs. 4 BauNVO).
1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
1.3.1 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch
Terrassenüberdachungen zulässig, soweit sie sich auf 2/3 der Gebäudebreite bzw. eine Tiefe
von bis zu 3,0 m beschränken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).
1.3.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA9 (abweichende Bauweise) sind Reihenhäuser mit einer
Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie mit Grenzabstand zu
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
1.3.3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 14 (abweichende Bauweise) sind sowohl Hausgruppen als auch
Mehrfamilienhäuser mit einer Gesamtlänge von über 50 m zulässig; an ihren Stirnseiten sind sie
mit Grenzabstand zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO).
1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit
1.4.1 Die maximalen Gebäudehöhen - als Gebäudehöhen (GH) der Flachdachgebäude bzw. als First-
und Traufhöhen (FH, TH) der Gebäude mit geneigten Dächern - sind in den jeweiligen
Bereichen der Planzeichnung mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.
Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenkante der senkrecht aufgehenden Wand mit der
Oberkante der Dachhaut (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1
BauNVO).
1.4.2 Ausnahmsweise können die festgelegten Gebäudehöhen überschritten werden, soweit dies für
Anlagen und Aufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich ist und diese allseitig
um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO, vgl. Textliche Festsetzung Nr. 2.1.3).
1.5 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
oder - außerhalb der Vorgärten (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.6.4) - an den seitlichen
Abstandsflächen der Gebäude bzw. im rückwärtigen Bereich zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Diese Beschränkung bezieht sich nicht auf
Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen. Letztere beiden sind mit versickerungsfähigem
Pflaster oder Gittersteinen auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
Für die im Bebauungsplan vorgesehenen Doppelhäuser mit versetzten Baufluchten, die
voraussichtlich von Norden erschlossen werden, sind Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich
oder Terrassen ausnahmsweise zulässig, wenn sie die Erscheinung von der sie erschließenden
Straße oder Zuwegung nicht beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 5 BauNVO).
Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.5.2 Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je Doppelhaushälfte, je Reihenhausscheibe 10 m² nicht
überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Grundfläche für Nebenanlagen
20 m² pro Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO).
1.5.3 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen
oder auf den dafür mit „Ga/Cp“-festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1Nr. 4 BauGB
i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.4 Bei Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) ist ein vorderer Abstand von mindestens
3,0 m (Aufstellfläche) zur Straßenbegrenzungslinie bzw.GFL-Fläche einzuhalten. Garagen
müssen einen seitlichen Abstand von mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie bzw.
GFL-Fläche einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.5.5 Nicht überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen oder auf den dafür
mit „St/Ga/Cp“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6
BauNVO).
1.5.6 Offene Stellplätze sowie private Erschließungsflächen sind mit versickerungsfähigem Pflaster
oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für Tiefgaragenzufahrten,sofern eine
Pflasterung aus technischen Gründen nicht möglich ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.7 Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm
dicken Substratschicht zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.6 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen; (Dachflächen-) Begrünung
1.6.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von16-18 cm zu ersetzen (§ 9
Abs. 1 Nr. 25b BauGB).
1.6.2 Im Bereich privater Stellplatzanlagen mit 6 oder mehr Stellplätzen ist je angefangene
6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 6 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a und b BauGB).
1.6.3 Die im Bebauungsplan an vorgeschlagenen Standorten festgesetzten anzupflanzenden Bäume
sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindestumfang von
16-18 cm zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.6.4 Vorgärten (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser
Erschließung zugewandten Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation
(Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten.
Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und
Fahrflächen, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen
(z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB).
1.6.5 Flachdächer der Hauptbaukörper WA1-12, Garagen und Carports sind vollflächig mit
mindestens 0,10 m Bodensubstrat dauerhaft zu bedecken und mindestens extensiv zu
begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB).
1.7 Immissionsschutz
1.7.1 Maßgebliche Außenlärmpegel zu Straßen
Innerhalb der in der Planzeichnung ersichtlichen, festgesetzten maßgeblichen Außenlärmpegel
müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Räumen
(Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW 2018) nach DIN 4109-1:2018-01
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen,
Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der
Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu
bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen
zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten
bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01 die schalltechnischen
Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten
nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und umgesetzt werden (§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.7.2 Schallschutz für Schlafräume oder zum Schlaf geeignete Räume
Für o. g. Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) (siehe
Planzeichnung) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte
Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigenschaften der Lüftungseinrichtungen
sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße von R'w,ges zu
berücksichtigen.
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen
über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig.
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW 2018)
2.1 Bauwerksgestaltung
2.1.1 Als Dachform sind in den WA 1-12 ausschließlich Flachdächer (mit einer Dachneigung von
maximal 5 Grad) zulässig.
2.1.2 Ortgang- und Dachüberstände sind für Gebäude mit Flachdach unzulässig.
2.1.3 Dachaufbauten (mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, vgl. Textliche Festsetzung
Nr. 1.4.2) sowie Dachterrassen sind unzulässig.
2.1.4 Die Hauptbaukörper sind nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000,
3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033), bzw. nur als Klinker- oder Putzbauten
in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001, 9003,
9010) zulässig.
2.1.5 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.
2.1.6 Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils profilgleich, d. h. mit einheitlicher vorderer
Gebäudeflucht, gleicher Firsthöhe, gleicher Dachneigung sowie einheitlich in Material und Farbe
zu errichten (§ 9 BauO NRW 2018). Doppelhäuser, für welche die Planzeichnung eine versetzte
Gebäudeflucht vorsieht, können gemäß Planzeichnung ausgeführt werden.
2.1.7 Das über die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse hinausgehende zulässige weitere Nicht-
Vollgeschoss ist gemäß Planzeichnung (eingestrichelte Gebäudeanordnung) zu errichten.
2.2 Einfriedungen
2.2.1 Grundstückseinfriedungen an Straßen-, Fuß-/Radweg- oder privaten Erschließungsflächen sind
nur in Verbindung mit einer zur Verkehrs- bzw.Erschließungsfläche zugewandten Eingrünung
mit standortgerechten Laubgehölzen von mindestens 0,30 m Tiefe zulässig. Diese sowie die
dahinterliegenden Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen,
die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m Freiflächen
über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und anzuordnen. Insbesondere bei
Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen
werden.
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen
zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
3.3 Denkmalschutz
Im Geltungsbereich befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutz-
gesetz Nordrhein-Westfalen, das im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich untersucht,
geborgen und dokumentiert werden muss.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich
der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder der LWL-Archäologie für Westfalen,
Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten.
3.4 Immissionsschutz
3.4.1 Schallschutz zu Sportanlagen
Aufgrund der östlich angrenzenden Sportnutzung wird im äußersten Randbereich des
Plangebiets - außerhalb der Baugrenzen - eine Überschreitung des 55 dB(A)-
Immissionsrichtwerts tags für WA-Gebiete nach der 18. BImSchV prognostiziert. Sofern im
Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze beantragt
werden sollte, dürfen keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der 18. BImSchV
Anhang 1.2 an Fassadenabschnitten vorhanden sein, die innerhalb dieser 55 dB(A)-Isophone
liegen.
3.4.2 Schallschutz zu Freizeitanlagen
Aufgrund der Nutzung des Heimathauses wird im Umfeld des Hauses eine Überschreitung des
40 dB(A)-Immissionsrichtwerts nachts für WA-Gebiete nach dem Freizeitlärmerlass NRW
(Runderlass V-5 - 8827.5 - v. 23.10.2006) prognostiziert. Im Baugenehmigungsverfahren ist
darauf zu achten, dass keine maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der TA Lärm 1998 A 1.3
an Fassadenabschnitten vorhanden sind, die innerhalb dieser 40 dB(A)-Isophone liegen.
Abweichungen von den Hinweisen 3.4.2 und 3.4.3 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens zulässig, wenn durch einen Sachverständigen im Einzelfall der
Nachweis erfolgt, dass die jeweilige Immissionsrichtwert an den konkreten maßgeblichen
Immissionsorten eingehalten werden.
3.5 Sichtfeld
Sichthindernde bauliche Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen innerhalb des
Sichtfeldes sind auf maximal 80 cm über Straßenoberkante zu stutzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB i. V. m. Kapitel 6.3.9.3 RASt). Der entlang der Hobbeltstraße vorhandene Baumbestand
ist hiervon ausgenommen.
3.6 Kampfmittel
Für Bereiche des Plangebiets sind Kriegsbeeinflussungen (Bombardierungen,
Bombenblindgänger-Verdachtspunkte, Artilleriebeschuss) erkennbar. Vor Beginn der
Bauarbeiten hat eine systematische Absuche zu bebauender Grundflächen und auszuhebender
Baugruben im Oberflächensondierverfahren zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass geplante
Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgründung,
Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den
KBD unterzogen werden müssen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub eine außergewöhnliche
Verfärbung auf oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
3.7 Altlasten
Sollten sich bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.
3.8 Hinweise zum Artenschutz
Rodungsarbeiten von Gehölzen sind grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
des § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 01.10. bis 28./ 29.02 des Folgejahres
durchzuführen. Dies gilt auch für den Abriss des Bürgerbades. Wenn der Abriss nicht in diesem
Zeitraum erfolgen kann, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Die
Rodungsarbeiten sind auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
3.9 Forstrechtlicher Ausgleich
Durch den Bebauungsplan werden Flächen mit Waldeigenschaften in Anspruch genommen.
Insgesamt gehen 6.389 m² Waldflächen verloren, sodass auf einer Fläche in der
Größenordnung von 12.778 m² die Anlage einer Ersatzaufforstung erforderlich wird. Dieser
Nachweis wird auf dem Grundstück Gemarkung Handorf Flur 5 Flurstück 41 (siehe Karte in der
Anlage zum Umweltbericht) erbracht. Es erfolgt eine Anpflanzung standortheimischer
Laubbäume und Gehölze (Eiche, Hainbuche, Pfaffenhütchen etc.).
3.10 Hinweise zu nicht überbauten Grundstücksflächen
Gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 sind nicht überbaute Grundstücksflächen, soweit sie
nicht für andere zulässige Zwecke benötigt werden, wasseraufnahmefähig zu belassen oder
herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.
Einmessung zu erhaltender Baumbestand
Landwirtschaft, Wald
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916)
< 55 dB(A)> 55 dB(A)
< 40 dB(A)< 45 dB(A)> 45 dB(A)
GH
FH
TH
Bäume (Standort vorgeschlagen)
< 60 dB(A)> 60 dB(A)
TGa
AS
Umgrenzung vermutetes Bodendenkmal
Anlage 6
zur Vorlage Nr. V/0542/2021
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (21)
- Hobbeltstraße
- Heriburgstraße 1
- Immelmannstraße 37
- Lützowstraße
- Handorfer Straße
- Drostestraße
- Kötterstraße
- Am Juffernbach
- Ludwig-Wolker-Straße
- Albersloher Weg 33
- Kirschgarten 49
- Am Schlagkamp
- Disselbrede
- Middelfeld
- Lammerbach
- Eichenaue
- Krüsbreede
- Hilgeland
- Sandbrink 1517
- Bünkamp
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0542/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.07.2021
- Erstellt
- 06.07.2021 15:00