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Möglicher Umgehungstatbestände bei der Registrierung von Vielehen im Zusammen-hang mit der Aufnahme von moslemischen Flüchtlingsfamilien

AfD Anfrage nach § 4 AN/0410/2018 vom 13.03.2018

Stand: Am 03.05.2018 im Rat beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.

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  • AfD Anfrage nach § 4

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    An die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Haus Neuerburg Gülichplatz 1 – 3 50667 Köln Stephan Boyens Zimmer 320 Tel: +49 (221) 221-25396 stephan.boyens@stadt- koeln.de Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 20.03.2018 AN/0410/2018 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 20.03.2018 Möglicher Umgehungstatbestände bei der Registrierung von Vielehen im Zusammen- hang mit der Aufnahme von moslemischen Flüchtlingsfamilien Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland hat u.a. zu der Besonderheit geführt, dass sich teilweise Väter mit Kindern von verschiedenen Frauen hier befinden, mit denen sie nach islamischem Recht rechtskräftig verheiratet sind. Umgekehrt befinden sich islamische Kinder mit ihren Müttern im Ausland, deren Väter sich bereits mit einer oder mehreren Ehefrauen und deren Kindern in Deutschland aufhalten. Vielfach wird von diesen Müttern und Vätern mit Verweis auf diese Umstände hier oder im Ausreiseland ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, dem durch ein entspre- chendes Visum der deutschen Botschaft mit Verweis auf das Kindswohl offenbar in einer Reihe von Einzelfällen stattgegeben wird. Dadurch wird allerdings ein Umgehungstatbestand geschaffen, der einer Legalisierung der Vielehe gleichkommt. Daran ändert auch die Tat- sache nichts, dass nachzuholende Mütter nur als Kindsmutter im Visum benannt werden, denn in der Praxis unterwirft sich die Frau hier gemäß islamischem Recht dem Anspruch des Mannes im Rahmen der vielehelichen Beziehung. In Deutschland ist die Vielehe (Polygamie) gesetzlich verboten. Die AfD im Rat der Stadt Köln bittet daher um Auskunft, 1. wie viele Familien sich in Köln aufhalten, deren Zusammenführung zu Gunsten des Kindeswohls entschieden wurde, durch die Zusammenführung aber dem Charakter einer Vielehe entsprechen, also ein Mann mit mehreren Frauen nach islamischem Recht verheiratet ist und 2. eine vollumfängliche Förderung erhalten? gez. Wilhelm Geraedts (Fraktionsgeschäftsführer)

Beratungsverlauf

  1. 03.05.2018

    Rat

    TOP 4.4, Antrag / Anfrage. Ergebnis: Sache ist erledigt

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