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1323/2024

Beantwortung der Anfrage AN/0599/2024 der Stadtschulpflegschaft zum Gebäudeklima an Kölner Schulen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 17.09.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 28.10.2024

Anlage 4 - BQA Passivhaus

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Ansehen

Anlage 1 - Sollwerte Raumlufttemperaturen städtischer Gebäude

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Anlage 3 - Nutzungshinweise zum sommerlichen Wärmeschutz

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage 2 - Dienstanweisung Hitze Stand 23.09.2020

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Ansehen

Anlage 4 - BQA Passivhaus

10675 Zeichen

Anlage zu den Bau-, Qualitäts- und Ausstattungsstandards (BQA) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rahmenbedingungen  
Passivhaus-Standard 
 
Schulen und Kindertageseinrichtungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
Stand Oktober 2018 
 
  
Anlage 4

2 / 7 
1. Einleitung 
 
Die Stadt Köln hat am 06.11.2017 den Beschluss erneuert, zukünftige Neubauvorhaben in Anlehnung 
an den Passivhaus-Standard zu errichten und nur in begründeten Fällen eine Abweichung davon 
zuzulassen. Dazu sollen Neubauten mit Passivhauskomponenten geplant und ausgeführt werden  Der 
Nachweis wird mit dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) des Passivhaus-Instituts Darmstadt 
(PHI) geführt, ohne dabei eine offizielle Zertifizierung anzustreben.  
 
Um für den PHPP-Nachweis praxisnahe sowie einheitliche Daten bezüglich der erforderlichen 
Angaben zu gewährleisten, werden diese im nachfolgenden für alle Passivhaus -Planungen einheitlich 
festgelegt. Es handelt sich schwerpunktmäßig um Planungen von Neu- bzw. Erweiterungsbauten von 
schulischen Einrichtungen mit der Besonderheit der Ganztagschule einschließlich der hier 
benötigten Mensen und Küchen. Andere Passivhaus-Planungen für Verwaltungsgebäude o. ä. können 
im Einzelfall davon abweichen.  
 
Die Übernahme der folgenden Parameter für das PHPP ersetzt nicht die erfo rderliche Planung im 
Einzelfall! 
 
2. Allgemeine Hinweise zu Passivhaus-Schulen 
 
Um eine Passivhaus-Planung zum Erfolg zu führen, ist eine Vielzahl von Randbedingungen 
einzuhalten. Die folgenden Faktoren wurden aus der Erfahrung mit bereits ausgeführten Objekten in 
ganz Deutschland gesammelt und in ähnlicher Form vom Passivhaus-Institut unter dem Titel 
„Passivhaus-Schulgebäude“ zusammengestellt. Weiterführende Informationen können auf der 
Internetseite des Passivhaus-Institutes unter www.passiv.de eingesehen werden. 
 
 günstiges A/V-Verhältnis  
 sehr gute Wärmedämmung  
 Luftdichtigkeit der Gebäudehülle 
 Passivhaus-Fenster 
 kontrollierte Lüftungsanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung  
 solare Wärmegewinne im Winter aber auch sommerliche Behaglichkeit 
 thermische Speicherkapazität 
 frühzeitige Verzahnung von Fachplanung und Architektur

3 / 7 
3. Verschiedene Festlegungen 
 
3.1 Lüftung 
3.1.1 Die in den unterschiedlichen Gebäudearten einzubringenden Aussenluft-Volumenströme ver-
folgen das Ziel, die stoffliche Luftqualität hinsichtlich der CO2-Konzentration mit 1.000 ppm 
im Mittel der Nutzungszeiten nicht zu überschreiten. In Abstimmung mit dem Gesundheits-
amt der Stadt Köln ist dabei von folgenden Bemessungsgrößen für die mechanische Lüf-
tungsanlage auszugehen: 
 in Grundschulen:    22 m³/h Person 
 in weiterführenden Schulen:   25 m³/h Person 
 in Schulmensa/Speiseräumen:   20 m³/h Person 
 in Kindertageseinrichtungen:   20 m³/h Person 
Der zur Erreichung der erforderlichen Lufthygiene darüber hinaus zusätzliche Lüftungsbedarf 
wird über Fensterlüftung geregelt. Die Öffnungsmaße der Fenster sind mit dem 
Gesundheitsamt abzustimmen (siehe auch 3.4.1). Ist ein Öffnen der Fenster durch äußere 
Einflüsse nicht möglich, z.B. durch Verkehrslärm, ist die Luftmenge in den Klassenräumen 
jeweils um 5 m³/h Person zu erhöhen. 
3.1.2 Aus hygienischen Gründen ist das Raumluftvolumen in den Klassen- und Betreuungsräumen 
am Morgen vor der Belegung 1-fach auszutauschen. Dazu ist die entsprechende RLT-Anlage 
kurz vor Unterrichtsbeginn über ein Zeitprogramm in der GA in Betrieb zu nehmen. Nach der 
Nutzung erfolgt ebenfalls ein ca. 1-facher Luftaustausch durch einen in der GA festzulegen-
den Nachlauf der Lüftung nach der letzten detektierten Anwesenheit über die Präsensme l-
der. 
3.1.3 Generell kann die Be- und Entlüftung von Toilettenanlagen mit an die Be- und Entlüftung 
von anderen Raumbereichen angeschlossen werden, wenn bei der Wärmerückgewinnung ein 
Stoffübertrag aus der Abluft an die Zuluft vermieden wird. Ist dies nicht sichergestellt (z. B. 
beim Einsatz von Rotationswärmetauschern), ist für die Toilettenanlage eine eigenständige 
Be- und Entlüftungsanlage einzuplanen. Diese sollte dann über eine Wärmerückgewinnung 
ohne Stoffübertrag verfügen. 
3.1.4 Die Regelung der Lüftungsanlage der Klassen erfolgt raumweise über Präsenzmelder und ein 
übergeordnetes Zeitprogramm zur Freigabe. Für Mensen und Aulen erfolgt die Regelung der 
Lüftungsanlage über die Luftqualität mittels CO2-Sensoren und ein übergeordnetes Zeitpro-
gramm zur Freigabe. 
3.1.5 Der Wärmebereitstellungsgrad der Wärmerückgewinnung ist nach der Maßgabe der DIN EN 
308 bzw. des Passivhaus-Instituts (PHI) abluftseitig (trocken) unter Berücksichtigung der 
Leistungsaufnahme des Gebläses zu ermitteln. Es ist in der Planung sicherzustellen, dass die 
Angaben des Herstellers diesen Kriterien genügen.

4 / 7 
3.1.6 Die Luftkanalführung sollte so geplant werden, dass sie keine Erhöhung der Kubatur des 
Bauwerks erfordert (z.B. Flur, Schrankzone). 
3.1.7 Lüftungsgitter in für Schüler leicht erreichbarer Lage sind zu vermeiden. 
 
3.2  Klima 
3.2.1 Aktive Kühlung ist möglichst zu vermeiden. Es wird kein Höchstwert für die Raumtemperatur 
während des Schulbetriebs vorgegeben. Ausnahmen können eventuell beim Küchenbetrieb 
auf Grund hoher Abwärme durch Küchentechnik nötig werden.  
3.2.2 Die Lüftungsanlage kann zum Zweck der Nachtkühlung der Räume eingesetzt werden. Dabei 
ist auf einen Bypass am Wärmetauscher zu achten. Es muss eine ausreichende Temperatur-
differenz zwischen Innen- und Außentemperatur vorliegen (mindestens 5 K). 
3.2.3 Es wird grundsätzlich auf aktive Raumluftbefeuchtung verzichtet  
 
3.3  Heizung 
3.3.1 Wärmeerzeuger und Heizregister der Lüftung müssen so ausgelegt sein, dass eine ausre i-
chende Wiederaufheizung auf die erforderliche Raumtemperatur nach Phasen längerer 
Raumtemperaturabsenkung (z.B. nach Wochenenden, Weihnachtsferien) möglich ist. Eine 
Vergrößerung der Heizflächen ist nicht erforderlich, da für den Aufheizzeitraum die Vorlau f-
temperatur erhöht werden kann. 
3.3.2 Die Heizflächen können auf Grund der verbesserten thermischen Eigenschaften der Außen-
bauteile beim Passivhaus an jeder Stelle des Raums platziert werden. 
 
3.4  Bau 
3.4.1 Ziel ist, den Anteil an CO2-Gehalt in den Klassenräumen im Mittel nicht über 1000 ppm an-
steigen zu lassen. Dafür werden mechanische Lüftungsanlagen eingesetzt (Winterfall). Sollte 
der Grenzwert trotzdem überschritten werden, ist zur Erreichung der Luftqualität zusätzlich 
eine Fensterlüftung (Stoßlüftung) vorzunehmen. Im Sommerbetrieb wird die Raumlüftung im 
Regelfall über die Fenster sichergestellt (Lüftungsanlage nicht im Betrieb). 
 
Öffnungsgrößen der Fenster (Orientierungswerte): 
Bei einem Standardklassenraum (65 m²) ist für die Stoßlüftung (Fensterflügel ganz geöffnet) 
eine Öffnungsfläche von ca. 7,8 m² bei einseitiger Lüftung vorzusehen. Dies entspricht 1.200 
cm² Lüftungsquerschnitt pro m² Bodenfläche (12 %). Für den Sommerfall (Dauerlüftung über 
Fensterflügel gekippt) wird für den Standardklassenraum mit 65 m² Grundfläche ein Lüf-
tungsquerschnitt von etwa 2,6 m² erforderlich. Dabei wird mit 400 cm² Lüftungsquerschnitt 
pro m² Bodenfläche kalkuliert (4 %). Unabhängig von diesen Orientierungswerten muss die 
Fensterlüftung für alle Projekte in Leistungsphase 3 mit dem Gesundheitsamt und der Pro-

5 / 7 
jektleitung abgestimmt werden. Aufgrund des erhöhten Gewichts von Passivhausfenstern 
sollte die Größe der Öffnungsflügel 1,8 m² nicht überschreiten. 
 
3.5  Akustik 
3.5.1 Die Auslegung der akustischen Maßnahmen in den Räumen soll nach DIN 18041 geschehen. Es 
ist eine Reserve für eine Unterschreitung der Nachhallzeit von 20 % vorzusehen, u m eine 
Nachrüstung für den integrativen Unterricht möglich zu machen. 
 
4. Eingabewerte zur PHPP-Berechnung 
 
Zur Eingabe in das Passivhausprojektierungspaket PHPP vom Passivhaus-Institut Darmstadt sind die 
nachfolgend aufgeführten Werte anzusetzen. Sie dienen nicht der Aussage über die tatsächliche 
Regelung der technischen Geräte an den Schulen, welche erst im Betrieb umgesetzt wird : 
 
Gruppenräume (Kindertagesstätten, OGTS-Betreuung) 
- Anzahl der Personen Gruppen-/Betreuungsraum: 25 Personen  
- Betriebszeit: 10 h 
 
Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 
5 100 % Betreuungszeit 
3 50 % Mittagszeit + Pausen 
2 25 % Sonstiges 
 
Klassenräume für Grundschule 
- Anzahl der Personen pro Klasse: 25 Personen  
- Betriebszeit: 10 h 
 
Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 
5 100 % Schulzeit 
3 50 % Mittagszeit + Pausen 
2 25 % Sonstiges

6 / 7 
Klassenräume für weiterführende Schule, Sekundarstufe 1 und 2 
- Anzahl der Personen pro Klasse: 30 Personen  
- Betriebszeit: 10 h 
 
Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 
5 100 % Schulzeit 
3 50 % Mittagszeit + Pausen 
2 25 % Sonstiges 
 
Küchen + Spülküchen 
- Betriebszeit: 7 h 
- Auslegungsvolumenstrom RLT nach Angabe TGA. Festgelegt werden 50% gemäß VDI 2052  
 
Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 
3,5 100 % Produktion + Ausgabe Mittagessen 
3,5 20 % Nebennutzungszeiten 
 
Speisesaal 
- Betriebszeit: 4 h 
 
Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 
1,5 100 % Mittagessen 
2,5 25 % Nebennutzungszeiten 
 
Sanitär + Umkleiden 
- Betriebszeit: 10 h 
 
Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 
10 100 % Nutzungszeit 
 
Lehrerzimmer + Büros 
- Betriebszeit: 10 h 
 
Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 
5 100 % Vormittags 
5 50 % Nachmittags 
 
Hilfsenergiebedarf Küche 
 
Von Seiten der Küchenplanung muss der Energieverbrauch der Küchengeräte genauestens untersucht 
werden. Grundsätzlich werden Aufwärmküchen mit Beikochmöglichkeit geplant. Die Bilanzierung 
des Primärenergiebedarfs im PHPP erfolgt dabei ohne Berücksichtigung der Küchentechnik 
(Spülmaschine, Kombidämpfer, Bainmarie, etc.). 
 
Um den Primärenergieverbrauch niedrig zu halten, sind alle Optimierungsmöglichkeiten 
auszuschöpfen. Dazu sollten die Küchengeräte möglichst an die zentrale Warmwasserbereitung 
und/oder an die Gasversorgung angeschlossen werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Küchengeräte 
die beste verfügbare Energieeffizienzklasse aufweisen (EU-Energieeffizienzklasse A++ bis A+++). 
 
Warmwasserbedarf 
 
  Temperatur Liter / Tag 
Aufwärm-Küche 60° C 100

7 / 7 
 
Interne Wärmegewinne 
 
  interne Wärmegewinne W/m² 
Schule, normal 2,80 
Schule, Ganztag mit Mensa und Küche 3,30 
 
 
 
Wärmebereitstellungsgrad der Wärmerückgewinnung 
 
Der Wärmebereitstellungsgrad ist für die erste PHPP-Bilanzierung zunächst wie folgt anzusetzen:  
 
Wärmebereitstellungsgrad  % 
WRG  80 

Dieser Wert ist im weiteren Planungsprozess nach Angabe der TGA -Planung unter Berücksichtigung 
von Ziffer 3.1.6 zu optimieren.

Anlage 1 - Sollwerte Raumlufttemperaturen städtischer Gebäude

2723 Zeichen

Energieleitlinien Stadt Köln 2021

der Stadt Köln

Bauten - Management - Service

| Gebäudewirtschaft

Anlage 1

Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude

während der Nutzungszeiten in der Heizperiode

Raumart / Funktion Raumtemperatur Fußnote
allgemeine Räume (Arbeitsstätten)
Aufenthaltsräume 20 °C
Umkleideräume 22 °C
Waschräume, Duschräume 22°C
Toilettenräume 15 °C 1)
Sanitätsräume, med. Untersuchungsräume 24 °C
Flure, Treppenhäuser 12-15 °C 1)
Nebenräume 10 °C 1)
Büroräume und büroähnliche Räume
Büroräume 20 °C 2)
Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C 2)
Kindertagesstätten
Betreuungsräume für unter 3jährige 21 °C
Übrige Betreuungsräume 20 °C
Wickelräume 24 °C
Schulen und Unterrichtsstätten
Unterrichtsräume 20 °C 2)

21

Energieleitlinien Stadt Köln 2021

der Stadt Köln

Bauten - Management - Service

| Gebäudewirtschaft

Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude

während der Nutzungszeiten in der Heizperiode

Aulen 20 °C 3)
Leseräume 20 °C 2)
Büchermagazine 15 °C
spezielle Unterrichtsräume
Lehrküchen 18 °C bei Nutzungsbeginn
Werken 18 °C
Fachräume

. . 20 °C 2)
(Physik, Chemie, Biologie, et cetera)
Hörsäle 20 °C 3)
Sportstätten/Innenanlagen
Turnhallen 17°C 5)
Gymnastikräume 17°C 4)
Lehrschwimmhallen 2 K über Wassertemperatur,

(jedoch höchstens 30 °C)

Werkstätten und Bauhöfe
Reparaturwerkstätten
- bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit 12 °C
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 17°C
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 20 °C
Fahrzeughallen 5°C 4)

22

9 Gebäudewirtschaft
rn \ #5 der Stadt Köln
Energieleitlinien Stadt Köln 2021 MEERER 2:ucn- Management - Service

Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude

während der Nutzungszeiten in der Heizperiode

Museen, Theater, Stadthallen

Ausstellungsräume 20 °C 6)
Zuschauerraum 20 °C bei Nutzungsbeginn
Künstlergarderobe 22 °C

Foyer 18 °C

Magazine, Abstellräume, Nebenräume 10°C 1)+6)

1) die Beheizung ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene Raumtemperatur unter-
schritten wird, da in der Regel durch den Wärmegewinn der beheizten Nachbarräume ausrei-
chende Raumtemperaturen erreicht werden; Flure und Treppenhäuser bei zeitweiligem Aufent-
halt 15 °C

2) während der Nutzung (19 °C bei Nutzungsbeginn)

3) während der Nutzung (17-19 °C bei Nutzungsbeginn, je nach Belegung)

4) in Sonderfällen höhere Werte

5) bei außerschulischer Nutzung 15 °C, in Sonderfällen zum Beispiel heilpädagogisches Turnen
bis 20 °C

6) Der Sollwert der Raumtemperatur in der Heizperiode ist für die Ausstellungsräume mit 20°C
anzunehmen. Abweichungen und ggfls. Feuchtekonditionen für Ausstellungsräume und Kunst-
depots sind im Einzelfall mit den zuständigen Museen abzustimmen.

23

Anlage 3 - Nutzungshinweise zum sommerlichen Wärmeschutz

2298 Zeichen

Sachgebiet Energiemanagement  29.08.2019 
Nutzungshinweise zum sommerlichen Wärmeschutz 
 
Empfehlungen zur Vermeidung übermäßiger Aufheizung von Räumlichkeiten 
 
Querlüftung in den frühen kühleren Morgenstunden 
• Die Fenster und Türen sollten möglichst für mindestens 30 Minuten weit geöffnet 
werden. Die Sicherheitsaspekte der Nutzer/ -innen sind hierbei zu beachten. 
• Der Sonnenschutz sollte beim morgendlichen Querlüften möglichst geöffnet 
werden, um den Lüftungsquerschnitt zu vergrößern. Eine direkte 
Sonneneinstrahlung in die Räumlichkeiten sollte dabei vermieden werden. 
 
Lüftungsverhalten tagsüber 
• Sobald die Außentemperaturen höher als die Innentemperaturen liegen, sollten die 
Fenster geschlossen werden, um ein Eindringen von warmer Außenluft in die 
Räumlichkeiten zu vermeiden. 
• Tagsüber sollten die Fenster nur bei Bedarf kurzzeitig zur Frischluftzufuhr geöffnet 
werden. 
 
Nachtlüftung 
• Bei sommerlichen Hitzeperioden sollte Kipplüftung zur Unterstützung der 
Nachtauskühlung eingesetzt werden. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten, der 
Einbruchschutz und die prognostizierten nächtlichen Witterungsverhältnisse zu 
prüfen und zu berücksichtigen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der 
zuständigen Objektcenter. 
• In Gebäuden mit Lüftungsanlagen sollte die Möglichkeit der Nachtlüftung geprüft 
werden, um bei Bedarf kühlere Außenluft ins Gebäude zu bringen. 
 
Sonnenschutz 
• Sobald die Sonne in die Fenster scheint, ist der (vorrangig außenliegende) 
Sonnenschutz so einzustellen, dass eine direkte Sonneneinstrahlung vermieden 
wird. Es ist zu empfehlen, den Sonnenschutz bereits bei nicht direkter Strahlung zu 
schließen, da auch diffuse Strahlung zur Erwärmung führt. 
• Wenn die Möglichkeit besteht, sollten die Sonnenschutzeinrichtungen auch 
außerhalb der Nutzungszeiten über Nacht geschlossen bleiben, um ein Aufheizen 
durch Abend- oder Morgensonne zu vermeiden.  
• Sonnenschutz heißt nicht Verdunkelung, die durch elektrisches Licht wieder erhellt 
werden muss. 
 
Elektrische Geräte 
• Alle nicht benötigten Stromverbraucher sollten abgeschaltet werden, da diese über 
die Abwärme zur Aufheizung beitragen. 
 
Die aufgeführten Punkte sind als Empfehlungen zu verstehen und je nach persönlicher 
Situation am Arbeitsplatz anzupassen. 
Anlage 3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5564 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 17.09.2024 
 1323/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 
 
Beantwortung der Anfrage AN/0599/2024 der Stadtschulpflegschaft zum Gebäudeklima 
an Kölner Schulen 
Text der Anfrage: 
Aktuelle Situation in Schulgebäuden: 
1. Welche Grenzwerte bezüglich der Temperatur und Raumluftqualität sind von der Stadt Köln 
hinsichtlich der Raumluftqualität in Schulräumen mit RLT-Anlagen, ohne RLT-Anlagen und mit 
Klimaanlagen einzuhalten? 
2. Gibt es aktuell eine (ständige) Temperaturüberwachung in Schulräumen, sowohl in alten 
Gebäuden als auch in Neubauten? Wie ist diese gestaltet? 
3. Wie wird die Raumluftqualität in Gebäuden mit, ohne RLT-Anlagen und mit Klimaanlagen 
überwacht? 
4. An wie vielen Schulen kann kein Trinkwasser aus den Leitungen genutzt werden? Wie wird 
an 
diesen Schulen gewährleistet, dass die Schüler*innen jederzeit Zugang zu kostenfreiem Trink-
wasser haben? 
 
Maßnahmen Schulgebäude: 
1. Welche Maßnahmen sind in Planung, um das Raumklima sowohl bei Bestands- als auch 
bei Neubauten an Schulen langfristig zu kontrollieren und die gesetzten Richtwerte einzuhal-
ten? 
2. Welche technische Strategie wird erfolgt, um in den Schulgebäuden im Sommer für ausrei-
chend kühlende Luft und Beschattung sowie im Winter für ausreichend Wärme in den Schul-
gebäuden zu sorgen? 
3. Welche Akut-Maßnahmen sind für den anstehenden Sommer 2024 geplant? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zu 1.)  
Grundsätzlich muss zwischen dem Heizbetrieb (Winter) und dem Betrieb außerhalb der 
Heizperiode unterschieden werden. 
a) Heizbetrieb im Winter: Die Heizung und die RLT-Anlage (raumlufttechnische Anlage) 
sind eingeschaltet 
b) Außerhalb der Heizperiode: Die Heizung und die RLT-Anlage sind ausgeschaltet.  
 
Grenzwerte zur Temperatur:  
a) Es wird auf die „Sollwerte Raumlufttemperaturen Städtischer Gebäude“ (Anlage 1) ver-
wiesen.  
b) Es wird auf die „Dienstanweisung Hitze vom 23.09.2020“ (Anlage 2) verwiesen.  
 
Grenzwerte zur Raumluftqualität mit RLT-Anlagen (nur im eingeschalteten Heizbetrieb und

2 
 
nur bei Schulen mit Passivhausstandard und RLT-Anlagen seit 2016):  
a) Der CO2-Wert der Raumluft wird überwacht. Der Sollwert beträgt im Mittel 1.000 ppm 
(nach DIN EN 16798 Kategorie II). Zusätzlich findet eine natürliche Lüftung über die Fenster-
anlagen statt.  
b) Schulen ohne RLT-Anlagen verfügen über eine natürliche Lüftung über Fensteranla-
gen  
c) Außerhalb der Heizperiode findet eine manuelle Lüftung über die Fenster statt 
 
Zu 2.) 
Es gibt im Heizungsbetrieb eine Temperaturüberwachung in Schulräumen zum Beispiel durch 
Thermostate und RLT-Anlagen. Außerhalb der Heizperiode findet in der Regel keine Tempe-
raturüberwachung statt. 
 
Zu 3.) 
Bei Schulräumen mit einer RLT-Anlage wird die Raumluftqualität mittels CO2-Sensoren ge-
messen. Als Sollwert sind nach DIN EN 16798 Kategorie II im Mittel 1.000 ppm vorgegeben. 
 
Zu 4.) 
An folgenden Standorten kann derzeit kein Trinkwasser aus den Leitungen genutzt werden:  
- Sporthalle der KGS Everhardstraße, Everhardstraße 60 
- Duschen der Erich-Kästner-Gymnasium, Castroper Str. 7 
- Barbara-von-Sell-Berufskolleg, Niehler Kirchweg 118 
- Putzraum des Dreikönigsgymnasiums, Escher St. 245-247 
 
Maßnahmen an Schulgebäuden: 
 
Zu 1.) 
Seit 2016 werden Schulen im Passivhausstandard ausgeführt (Siehe Anlage 4 - BQA Passiv-
haus). In der Energieleitlinie 2021 wird unter Punkt 4.1.5 ein Sonnenschutz vorgegeben. 
 
Zu 2.) 
Aktuell werden die Energieleitlinien überarbeitet. Es wurde ein neues Kapitel 4.2.6 Sommerli-
cher Wärmeschutz aufgenommen. Nachfolgend der aktuelle Entwurf dieses Kapitels. 
 
4.2.6   Sommerlicher Wärmeschutz  
Bedingt durch die Klimaerwärmung hat die durchschnittliche Anzahl der sommerlichen Hitze-
tage zugenommen. Um die Aufrechterhaltung von zumutbaren Innentemperaturen zu gewähr-
leisten werden Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erforderlich. Passive Maßnah-
men sind aktiven vorzuziehen beziehungsweise. mit diesen zu kombinieren.  
 
Beispiele dafür sind: 
 
Passive Maßnahmen 
-           Große Glasflächen sind zu vermeiden, welche zu einer großen Wärmelast im Sommer 
führen 
-           Schwere Bauteile / Massivkonstruktion 
-           Verschattung und/oder Sonnenschutzgläser von transparenten Bauteilen 
-           Reduzierung innerer Wärmelasten 
-           Nachtkühlung mit Querlüftung und gegebenenfalls motorischer Unterstützung 
-           Steildächer sind mit Dämmstoffe mit höherer Masse (Holzfaser, Zellulose) versehen 
-           Flachdächer bei Neubauten mit Gründächern 
Aktive Maßnahmen 
-           Eine Verdunstungskühlung durch das Einsprühen von Wasser in den Luftstrom. Die-
ses verdunstet - aus Wasser wird Wasserdampf - und entzieht der Luft Wärme. Für diesen 
Kühleffekt ist keine weitere Energie erforderlich. Der Effekt ist ähnlich wie beim Schwitzen. 
Auch dabei wird Wasser verdunstet wodurch ein Kühleffekt entsteht.  
- Systeme mit geringer Temperaturspreizung zum Beispiel Deckensegel oder Bauteil-
kühlung 
-           Passive Kühlung über Umlaufwasser von Wärmepumpen 
-           Lüftungsanlagen

3 
 
 
Frage 3. 
Die Maßnahmen orientieren sich an den Nutzungshinweisen zum sommerlichen Wärme-
schutz (Anlage 3).  
 
Gez. Greitemann 
 
Anlagen:  
Anlage 1 - Sollwerte Raumlufttemperaturen städtischer Gebäude 
Anlage 2 - Dienstanweisung Hitze Stand 23.09.2020 
Anlage 3 - Nutzungshinweise zum sommerlichen Wärmeschutz 
Anlage 4 - BQA Passivhaus

Anlage 2 - Dienstanweisung Hitze Stand 23.09.2020

20357 Zeichen

Dienstanweisung der Stadt Köln zum Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz 
 
 
 
 
Präambel 
Das Klima hat großen Einfluss auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und damit auch auf die 
Leistungsfähigkeit.  
Diese Dienstanweisung (DA) soll helfen, den Arbeitsalltag trotz großer Hitze zu bewältigen, zu regeln 
sowie gleichzeitig die Gesundheit der Mitarbeitenden bei ihrer Arbeitstätigkeit zu erhalten. 
Die rechtlichen Grundlagen basieren auf der Fürsorgepflicht nach § 618 BGB und den 
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (u.a. Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, den 
technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge). 
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Arbeit und die Arbeitsplätze so zu gestalt en, dass eine 
gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten vermieden wird. Das gilt auch für Risiken, die durch 
hohe Sommertemperaturen oder UV-Strahlung entstehen.  
D
aher hat der Verwaltungsvorstand am 25.06.2019 beschlossen, die Umsetzung von Maßnahmen im 
Umgang mit wetterbedingten Hitzebelastungen am Arbeitsplatz zu unterstützen. 
Durch diese DA soll ein Grundgerüst geschaffen werden, auf dessen Grundlage die Dienststellen, im 
Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, ab den nachfolgend genannten Temperaturen vor Ort geeignete 
Maßnahmen treffen.  
Gleichzeitig können sich die Dienststellen vom Betriebsärztlichen und/ oder 
Arbeitssicherheitstechnischen Dienst im Einzelfall über geeignete Maßnahmen beraten lassen.  
Hitzewellen werden zukünftig voraussichtlich häufiger, heftiger und langanhaltender auftreten. Die 
Dienststellen sind deshalb aufgefordert, sich auf absehbare Hitzeereignisse im Rahmen dieser 
Regelungen vorzubereiten. 
Präventive Maßnahmen gegen Hitze sind in der Anlage aufgeführt. 
Anlage 2

§ 1 Grundsätzliches  
Diese Dienstanweisung (DA) soll - soweit die Natur der Dienstleistung dies gestattet- durch ihre 
Maßnahmen Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden unter Hitzeeinfluss schützen. 
Sie regelt die Vorgehensweise für die Mitarbeitenden an Hitze-Tagen.  
Die DA und ihre Maßnahmen treten bei Überschreitung der 26 Grad-Marke an der Arbeitsstätte und 
zeitgleichen Außentemperaturen von über 26 Grad Celsius in Kraft, sofern nicht aus 
betriebstechnischer Sicht andere Vorgaben hinsichtlich einer Raumtemperatur gegeben sind. 
Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es nicht. 
 
§ 2 Geltungsbereich 
Diese Dienstanweisung gilt für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Köln und ihre 
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. 
 
Die Dienststellen vor Ort treffen ihre Entscheidungen zur Arbeit bei Hitze eigenverantwortlich auf der 
Grundlage dieser DA. Näheres wird in §§ 4 ff. geregelt. 
 
§ 3 Fürsorgepflicht 
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Mitarbeitenden, die sich aus 
§ 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (so 
Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung) ergibt und die sich auch auf den Arbeitsplatz 
bezieht. 
Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, (in denen aus 
betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden) 
müssen während der Nutzungsdauer, unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen 
Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.  
Grundsätzlich gilt eine Raumhöchsttemperatur von 26 °C entsprechend der Technischen Regeln für 
Arbeitsstätten (ASR A3.5).  
Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, 
Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. 
Die endgültige Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist der Stadt Köln als Arbeitgeberin, hier den 
Dienststellen vor Ort, überlassen. Bei der Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist zu beachten, dass 
grundsätzlich technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen 
Maßnahmen haben (sogenanntes TOP-Prinzip) – (siehe §§ 8- 10 sowie den Maßnahmenkatalog in der 
Anlage). 
Witterungsbedingte Umstände sind u. a. bei Arbeitsplätzen im Freien (näheres dazu in § 13 der DA) zu 
würdigen und gegebenenfalls nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung bei den 
Gefährdungsbeurteilungen einzelner Arbeitsplätze zu berücksichtigen.  
 
§ 4 Zuständigkeit 
Maßnahmen gegen Hitzeeinwirkungen vor Ort sind jeweils in den Dienststellen zu ergreifen. 
Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass bezogen auf jeden Arbeitsplatz adäquate Schritte ergriffen 
werden. Hierbei gelten die nachfolgenden Temperaturgrenzen. Die Beteiligungsrechte des 
Personalrats bleiben unberührt.

§ 5 Verantwortung der Führungskräfte 
Die Führungskräfte (FK im Sinne der Dienstanweisung sind alle unmittelbaren und mittelbaren 
Vorgesetzten, einschließlich der Dienststellenleitung) haben die ihnen unterstellten Beschäftigten zu 
schützen. 
1 x jährlich vor dem Eintreten eines Hitzeereignisses erfolgt eine Information an die Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter über die generelle Vorgehensweise und die notwendigen Maßnahmen (siehe Anlage). 
Es gehört zu ihrer Führungsaufgabe und liegt in ihrer besonderen Verantwortung, an Hitzetagen den 
Bedürfnissen der Beschäftigten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. 
Insbesondere bei Arbeiten im Freien an Hitzetagen ist auf ältere Beschäftigte und Beschäftigte mit 
bestimmten Erkrankungen besonders zu achten (vgl. §§ 14,16 dieser Dienstanweisung). 
 
§ 6 Präventive Maßnahmen 
Präventive Maßnahmen wie Regelungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort oder Kleidung sowie sonstige 
Schutzmaßnahmen sollen helfen, trotz großer Hitze die Arbeiten durchzuführen. Diese Maßnahmen 
sind vorrangig zu prüfen.  
 
Jede mögliche präventive Maßnahme (siehe Anlage) soll möglichst vor Eintritt eines Hitzeereignisses in 
die Wege geleitet werden. 
Die Dienststellen sind dementsprechend aufgefordert entsprechende Beschaffungen (auch aus 
wirtschaftlichen Gründen) frühzeitig zu tätigen und auf die erschwerten Arbeitsbedingungen vorbereitet 
zu sein. 
Präventive Maßnahmen sind Maßnahmen organisatorischer oder personenbezogene Maßnahmen im 
Sinne des in § 3 beschriebenen TOP-Prinzips. 
 
§ 7 Grundsatz 
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und weiteren dienstlich genutzten Räumen soll +26 °C nicht 
überschreiten. Bis zu dieser Raumtemperatur sind keine speziellen Maßnahmen erforderlich. Es gilt die 
Beachtung des Grundsatzes, geeignete Maßnahmen frühzeitig vor der Witterung einzuleiten.  
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten sind ausschlaggebend, so ASR 3.4 und 3.5  
 
§ 8 Maßnahmen bei Überschreitung der 26 Grad-Marke  
Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete 
Sonnenschutzmaßnahmen verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im 
Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, siehe Anlage. Die in der Anlage 
genannten Maßnahmen sind beispielhaft aufgeführt. Die Dienststelle vor Ort kann auch über adäquat 
effektive Maßnahmen gegen die Hitze am Arbeitsplatz entscheiden. 
In Einzelfällen kann 
das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.: 
• schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, 
• besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark 
behindert oder 
• hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlic h Vorbelastete und besonders 
schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im 
Raum tätig sind. 
Bei besonderen Risiken ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten 
Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.

§ 9 Maßnahmen bei Erreichen der 30 Grad-Marke  
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß der 
Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, die die Belastungen der Beschäftigten reduzieren. Dabei 
sind technische und organisatorische Maßnahmen vor personenbezogenen Maßnahmen zu ergreifen. 
Ab dieser Raumtemperatur ist Arbeit im Home Office, sofern möglich, anzubieten. 
Bei diesen Temperaturen sind verschiedene Maßnahmen einzuleiten bzw. anzubieten, wie z. B.  
Bereitstellung von Getränken oder Lockerung der Kernarbeitszeit, Pausenregelungen und Kleidung 
(siehe Anlage). 
 
§ 10 Maßnahmen bei Erreichen der 35 Grad-Marke 
Wird eine Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist dieser für die Zeit der 
Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Klimaanlage), nicht als Arbeitsraum geeignet.  
Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht 
erhöhen. 
Das heißt nicht, dass Beschäftigte automatisch von der Arbeit freigestellt sind, sondern nur, dass in 
bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf. Ggf. können alternative Räume entsprechend der 
Arbeitsschutzverordnung angeboten werden oder mobiles Arbeiten ermöglicht werden. Diese 
Möglichkeiten müssen den Anforderungen der ASR 3.5 allerdings ebenfalls gerecht werden. 
Erst wenn keine anderweitigen geeigneten Maßnahmen, so z.B. eine Unterbrechung und spätere 
Fortsetzung der Arbeit bei abgekühltem Raum und unter Aufhebung der Kernarbeitszeit, ergriffen 
werden können, erfolgt eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. 
Die Dienststellen entscheiden dezentral und eigenverantwortlich über die geeignete Maßnahme. Im 
Gespräch mit der direkten Führungskraft soll in Abstimmung mit der Dienststelle unter Wahrung 
etwaiger Beteiligungsrechte der Personalvertretungen eine geeignete Lösung gefunden werden. Die 
Dienststelle kann sich von I/2 beraten lassen.  
Nur für den Fall, dass ein Gespräch verweigert wird und die Bereitschaft nicht vorhanden ist, die 
Sondersituation zur Kenntnis zu nehmen, kann ein Hinweis auf die ArbeitsstättenVO (§§ 3ff.) sinnvoll 
sein. 
 
§ 11 Temperaturmessung 
Zuständig für die Messung sind von der Dienststelle zu bestimmende Personen, welche die Höhe der 
Temperatur innen und außen feststellt. Die Messungen erfolgen entsprechend der Bestimmungen in 
Nr. 4.1 (6) der  Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR A3.5. 
 
Für Arbeiten im Freien sind die örtlichen Daten des Deutschen Wetterdienstes zugrunde zu legen. 
 
§ 12 Sonneneinstrahlung 
Übermäßige Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden.  
Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der 
Raumtemperatur über +26° C, so sind die Sonnenschutzsysteme zu nutzen und ggfs.  durch die 
Dienststelle eine bauliche Nachrüstung zu prüfen und zu veranlassen. 
 
Auf die grundsätzliche Einhaltung der ASR 3..4 Punkt 4.2 sowie der ASR 3.5 Punkt 4.3 (2) wird 
ausdrücklich verwiesen.

§13 Arbeiten im Freien an Hitzetagen 
Bei Arbeiten im Freien sind die Beschäftigten Witterungseinflüssen ausgesetzt, gegen die sie zu 
schützen sind. 
Bei hohe Lufttemperaturen und dem Auftreten von Luftschadstoffen (z.B. Ozon oder hoher UV-
Strahlung) sind Maßnahmen wie das Arbeiten an beschatteten Plätzen oder die Nutzung von 
Sonnensegel/Sonnenschirme zu ergreifen (weitere Maßnahmen siehe Anlage). 
Den Mitarbeitenden ist bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung 
von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen 
Vorsorge (ArbmedVV) eine Vorsorge anzubieten. 
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Arbeit im Freien an angekündigten Hitzetagen früher oder 
später als eigentlich geregelt (z.B. morgens um 6:00 Uhr) und mit längerer Mittagspausenzeit zu 
verrichten. Sofern nötig sind entsprechende Vereinbarungen mit dem örtlichen Personalrat zu treffen. 
Die Dienststellen prüfen einen solchen frühen Arbeitsbeginn und/oder ein solches frühes Arbeitsende in 
eigener Zuständigkeit mit Rücksicht auf die gesamten Bedürfnisse der Mitarbeitenden. Dabei sind 
mögliche Immissionen auf die Umgebung abzuwägen. Auch Kühlboxen zur Kühlung von Getränken 
und ähnliche Maßnahmen können im Einzelfall geeignet zur Linderung bei hohen Temperaturen sein.  
 
Dabei sind mögliche Immissionen auf die Umgebung abzuwägen. Auch Kühlboxen und ähnliche 
Maßnahmen können im Einzelfall geeignet zur Linderung bei hohen Temperaturen sein.  
Den Beschäftigten sind ausreichende Entwärmungsphasen und –pausen an geeigneten Orten zu 
ermöglichen. Diese Entwärmungsphasen bzw. –pausen sind Arbeitszeiten. 
Bei über +30° C im Schatten werden pro Stunde zusätzlich 5 Minuten Pause, bei über +35° C im 
Schatten oder +32° C im Schatten und schwülem Klima (Luftfeuchtigkeit über 75%) werden zusätzlich 
15 Minuten Pause je Stunde eingelegt. 
 
§14 Besonders schützenswerter Personenkreis bei Arbeiten im Freien an Hitzetagen 
Die Bedürfnisse älterer, gesundheitlich vorbelasteter oder leistungsgeminderter Beschäftigter sind 
besonders zu berücksichtigen. 
Bei dieser Personengruppe kann die Regulierung der Körpertemperatur gestört oder verlangsamt sein. 
Auch Beschäftigte z.B. mit Bluthochdruck, Diabetes mellitus, chronischer Bronchitis oder 
Nierenfunktionsstörungen sind bei Bedarf betriebsärztlich zu beraten. 
Die Dienststellen sind aufgefordert, an diesen Tagen die Bedürfnisse der Beschäftigten besonders in 
den Fokus zu nehmen und Arbeitsaufträge maßvoll zu gestalten. 
Bei Arbeiten im Freien gehen grundsätzlich technische und organisatorische gegenüber 
personenbezogenen Maßnahmen vor. 
Sind technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend, ist entsprechende Kleidung 
(lange Ärmel und lange Hosen) sowie eine schützende Kopfbedeckung erforderlich. Weiteres zum 
Sonnenschutz siehe § 16 und in der Anlage. 
Auf Wunsch der Beschäftigten ist unter Einbeziehung von I/2-2 eine individuelle 
Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. 
 
§15 Sonnenschutz 
Sonnenschutz ist immer dann erforderlich, wenn der UV-Index 3 oder höher ist!  
Die Eigenschutzzeit der Haut ist sehr kurz und daher schnell überschritten.  
Zwar scheint die Sonne mittags und im Sommer am stärksten, das bedeutet aber nicht, dass nur dann 
UV-Schutz notwendig ist.

Ein wirksamer Sonnenschutz besteht u. a. aus: 
• körperbedeckender Kleidung 
• Schützender Kopfbedeckung. 
UV-Schutzcreme (Sonnencreme etc.) sollte dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Schutz auf 
anderem Wege nicht möglich ist. Bekleidung und Kopfbedeckung sind vorrangig zu verwenden.  
Hautpartien, die sich dadurch nicht schützen lassen, müssen vor Arbeitsbeginn mit geeigneter 
Sonnenschutzcreme (Lichtschutzfaktor 30 und mehr) geschützt werden. 
Die Wahl der Beschaffung von geeignetem Sonnenschutz trifft die Dienststelle vor Ort unter Beachtung 
der Bedarfe der Mitarbeitenden. Die getroffenen Maßnahmen werden in der Gefährdungsbeurteilung 
dokumentiert. 
 
§ 16 Sonderregelungen für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte 
Nachweislich besonders gesundheitlich beeinträchtigte Personen und schwangere oder stillende 
Frauen genießen nach den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen besonderen Schutzstatus 
vor Hitze.  
Sofern der Arbeitgeber nicht dafür sorgen kann, dass sich die Raumtemperatur im Normalbereich (20 
bis 26 Grad Celsius) bewegt, besteht für diese Mitarbeitenden mit besonderem Schutzstatus und einem 
entsprechendem ärztlichen Attest, ein Recht auf Freistellung von der Dienst- und Arbeitstätigkeit, 
sofern keine anderweitigen organisatorischen Maßnahmen von der Dienststelle getroffen werden 
können.  
Das Attest ist der dezentralen Personalstelle im Original vorzulegen. 
 
§ 17 Dienst- und Schutzkleidung bei Hitze 
Grundsätzlich gelten die Regelungen der „Dienstvereinbarung über die Gestellung von Arbeitsschutz- 
und Dienstkleidung" der Stadt Köln mit Stand vom 01.06.2007.  
Für Dienstkleidung bzw. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gelten außerdem die ämterspezifischen 
Regelungen.  
Dienstkleidung bzw. Schutzausrüstungen sollten dem Bedarf je nach Temperaturen angepasst sein; 
dies gilt auch für etwaig bestehende Kleiderordnungen. 
Die Ämter prüfen und regeln dies für Hitzesituationen unter Wahrung etwaiger Beteiligungsrechte der 
Personalvertretungen selbständig. 
 
§ 18 Inkrafttreten 
Diese Dienstanweisung tritt am 24.09.2020 (Tag nach ihrer Unterzeichnung) in Kraft und ist für die 
Arbeit bei der Stadtverwaltung Köln verbindlich.  
 
Köln, den 23.09.2020 
 
 
 
Henriette Reker 
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
 Anlage 
/

Maßnahmenkatalog 
(nicht abschließend) 
 
Präventiv:  
• Sonnenschutzvorrichtungen (Jalousien, Rollos, Mark isen, Vorhänge) einrichten bzw. auf 
Funktionalität prüfen 
• Kleiderordnung für Hitzetage verfassen 
• Ventilatoren, Klimageräte oder Klimaanlagen anscha ffen 
• Anschaffung von Schutzausrüstung zum Arbeiten im F reien (z.B. geeignete Kleidung, 
Sonnenbrille, Sonnencreme) 
• Anschaffung von jahreszeitlich angepassten Uniform en 
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im späten Frühjah r über Maßnahmen in der konkreten 
Hitzesituation informieren 
 
In der konkreten Situation:  
• Reduzierung von Leistungsvorgaben 
• Kleiderordnung lockern 
• atmungsaktive, lockere, weite Kleidung aus Naturfa sern tragen 
• Körperpartien kühlen (z.B. zwischendurch Hände und  Unterarme unter fließendes kaltes 
Wasser halten oder ein kühles feuchtes Tuch in den Nacken legen) 
• in Arbeitsräumen für Abkühlung sorgen 
• Körpersignale beachten, die auf Hitzebeschwerden h inweisen 
• Erfrischungsgetränke bereitstellen  
• Ventilatoren, Klimageräte oder Klimaanlagen anstel len 
• Querlüftung, z. B. durch Öffnung von Lichtkuppeln bzw. Fenstern 
• Jalousien, Rollos und Vorhänge geschlossen halten 
• leicht verdauliche Speisen zu sich nehmen 
• in den Nacht- und frühen Morgenstunden Räume inten siv lüften Wärmequellen (Lampen, 
Rechner, Kopierer usw.) reduzieren  
• Flüssigkeitsbedarf und Ernährung anpassen (z.B. leicht verdauliche Speisen zu sich nehmen) 
• Fenster öffnen, solange die Temperaturen im Freien  noch niedriger sind als in den 
Innenräumen 
• tagsüber Fenster geschlossen halten 
• effektive Steuerung des beweglichen Sonnenschutzes  (z. B. in Abhängigkeit vom Einfallwinkel 
der Sonnenstrahlen) 
• eiskalte Getränke meiden 
• Vereinbarung einer individuellen Pausenregelung 
• Ermöglichung von Home Office 
• Aufhebung der Kernzeit am Nachmittag 
• Verlängerung des Arbeitszeitrahmens am Abend

Bei Arbeiten im Freien: 
• Bereitstellung von jahreszeitlich angepassten Unif ormen 
• (teilweise) Aufhebung der Uniformierungspflicht 
• langärmlige, luftdurchlässige, körperbedeckende Kl eidung tragen 
• schützende Kopfbedeckung tragen (möglichst mit bre item Rand, Krempe, Ohrenschutz und 
Nackenschutz. Bei der Verwendung von Schutzhelmen wird ein leichtes am Helm befestigtes, 
Tuch als Nacken- bzw. Ohrenschutz verwendet) 
• Sonnenbrille mit UV-Schutz nutzen 
• den Körper bedeckende leichte Kleidung tragen (z.B . auch Warnshirts mit UV-Schutz) 
• bei Arbeiten im Freien Sonnensegel und Sonnenschir me benutzen 
• Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor nur dann, wenn ein Schutz auf anderem 
Wege nicht möglich ist 
• Arbeitszeiten und Pausen an die Klimabedingungen a npassen und flexibel gestalten 
• möglichst an beschatteten Plätzen arbeiten 
• Bereitstellung von Kühlboxen 
• Arbeitsgeräte (sofern möglich) mit Klimageräten au sstatten 
• verkürzte Einsatzzeiten 
• keine Alleinarbeit 
• individuelle Pausenregelung vereinbaren 
• Kühlkleidung 
• im Extremfall sollten ältere oder leistungsgeminde rte Beschäftigte bei starker Hitze nicht im 
Freien beschäftigt werden 
 
 
Übersicht Temperaturgrenzen in Arbeitsräumen: 
 
+20 °C - +26 C +26 °C - +30 °C +30 °C - +35 °C über +35 °C 
Normalbereich 
Die Dienststelle sollte 
Maßnahmen einleiten. 
 
Tolerierung der 
Temperatur mit 
Maßnahmen wie 
Sonnenschutz, 
Reduzierung 
thermischer Lasten und 
ggf. zusätzlichen 
organisatorischen 
Anweisungen. 
Die Dienststelle muss 
zusätzliche Maßnahmen 
einleiten. 
Dabei gehen technische 
und organisatorische 
gegenüber 
personenbezogenen 
Maßnahmen vor. 
 
 
Der einzelne Arbeitsraum ist 
grundsätzlich unbrauchbar. 
Alternative Einsatzorte sind 
in der Dienststelle zu prüfen.  
Keine automatische 
Arbeitsbefreiung!

Praxistipp: Die Schattenregel 
Die Schattenregel ist eine einfache Methode, um festzustellen, ob UV-Schutzmaßnahmen notwendig 
sind: 
kurzer Schatten: Gefahr! 
– d.h. konkret Körpergröße ≥ Schattenlänge → UV-Schutzmaßnahmen erforderlich 
langer Schatten: geringe Gefahr! 
- d.h. konkret Körpergröße < Schattenlänge → grundsätzlich keine oder nur leichte UV-
Schutzmaßnahmen erforderlich

Beratungsverlauf (1)

28.10.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Everhardstraße 60
  • Castroper Straße 7
  • Niehler Kirchweg 118
  • Straße 7

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Details

Aktenzeichen
1323/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
17.09.2024
Erstellt
17.04.2024 13:04