1323/2024
Beantwortung der Anfrage AN/0599/2024 der Stadtschulpflegschaft zum Gebäudeklima an Kölner Schulen
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Anlage 4 - BQA Passivhaus
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Anlage zu den Bau-, Qualitäts- und Ausstattungsstandards (BQA) Rahmenbedingungen Passivhaus-Standard Schulen und Kindertageseinrichtungen Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Stand Oktober 2018 Anlage 4 2 / 7 1. Einleitung Die Stadt Köln hat am 06.11.2017 den Beschluss erneuert, zukünftige Neubauvorhaben in Anlehnung an den Passivhaus-Standard zu errichten und nur in begründeten Fällen eine Abweichung davon zuzulassen. Dazu sollen Neubauten mit Passivhauskomponenten geplant und ausgeführt werden Der Nachweis wird mit dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) des Passivhaus-Instituts Darmstadt (PHI) geführt, ohne dabei eine offizielle Zertifizierung anzustreben. Um für den PHPP-Nachweis praxisnahe sowie einheitliche Daten bezüglich der erforderlichen Angaben zu gewährleisten, werden diese im nachfolgenden für alle Passivhaus -Planungen einheitlich festgelegt. Es handelt sich schwerpunktmäßig um Planungen von Neu- bzw. Erweiterungsbauten von schulischen Einrichtungen mit der Besonderheit der Ganztagschule einschließlich der hier benötigten Mensen und Küchen. Andere Passivhaus-Planungen für Verwaltungsgebäude o. ä. können im Einzelfall davon abweichen. Die Übernahme der folgenden Parameter für das PHPP ersetzt nicht die erfo rderliche Planung im Einzelfall! 2. Allgemeine Hinweise zu Passivhaus-Schulen Um eine Passivhaus-Planung zum Erfolg zu führen, ist eine Vielzahl von Randbedingungen einzuhalten. Die folgenden Faktoren wurden aus der Erfahrung mit bereits ausgeführten Objekten in ganz Deutschland gesammelt und in ähnlicher Form vom Passivhaus-Institut unter dem Titel „Passivhaus-Schulgebäude“ zusammengestellt. Weiterführende Informationen können auf der Internetseite des Passivhaus-Institutes unter www.passiv.de eingesehen werden. günstiges A/V-Verhältnis sehr gute Wärmedämmung Luftdichtigkeit der Gebäudehülle Passivhaus-Fenster kontrollierte Lüftungsanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung solare Wärmegewinne im Winter aber auch sommerliche Behaglichkeit thermische Speicherkapazität frühzeitige Verzahnung von Fachplanung und Architektur 3 / 7 3. Verschiedene Festlegungen 3.1 Lüftung 3.1.1 Die in den unterschiedlichen Gebäudearten einzubringenden Aussenluft-Volumenströme ver- folgen das Ziel, die stoffliche Luftqualität hinsichtlich der CO2-Konzentration mit 1.000 ppm im Mittel der Nutzungszeiten nicht zu überschreiten. In Abstimmung mit dem Gesundheits- amt der Stadt Köln ist dabei von folgenden Bemessungsgrößen für die mechanische Lüf- tungsanlage auszugehen: in Grundschulen: 22 m³/h Person in weiterführenden Schulen: 25 m³/h Person in Schulmensa/Speiseräumen: 20 m³/h Person in Kindertageseinrichtungen: 20 m³/h Person Der zur Erreichung der erforderlichen Lufthygiene darüber hinaus zusätzliche Lüftungsbedarf wird über Fensterlüftung geregelt. Die Öffnungsmaße der Fenster sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen (siehe auch 3.4.1). Ist ein Öffnen der Fenster durch äußere Einflüsse nicht möglich, z.B. durch Verkehrslärm, ist die Luftmenge in den Klassenräumen jeweils um 5 m³/h Person zu erhöhen. 3.1.2 Aus hygienischen Gründen ist das Raumluftvolumen in den Klassen- und Betreuungsräumen am Morgen vor der Belegung 1-fach auszutauschen. Dazu ist die entsprechende RLT-Anlage kurz vor Unterrichtsbeginn über ein Zeitprogramm in der GA in Betrieb zu nehmen. Nach der Nutzung erfolgt ebenfalls ein ca. 1-facher Luftaustausch durch einen in der GA festzulegen- den Nachlauf der Lüftung nach der letzten detektierten Anwesenheit über die Präsensme l- der. 3.1.3 Generell kann die Be- und Entlüftung von Toilettenanlagen mit an die Be- und Entlüftung von anderen Raumbereichen angeschlossen werden, wenn bei der Wärmerückgewinnung ein Stoffübertrag aus der Abluft an die Zuluft vermieden wird. Ist dies nicht sichergestellt (z. B. beim Einsatz von Rotationswärmetauschern), ist für die Toilettenanlage eine eigenständige Be- und Entlüftungsanlage einzuplanen. Diese sollte dann über eine Wärmerückgewinnung ohne Stoffübertrag verfügen. 3.1.4 Die Regelung der Lüftungsanlage der Klassen erfolgt raumweise über Präsenzmelder und ein übergeordnetes Zeitprogramm zur Freigabe. Für Mensen und Aulen erfolgt die Regelung der Lüftungsanlage über die Luftqualität mittels CO2-Sensoren und ein übergeordnetes Zeitpro- gramm zur Freigabe. 3.1.5 Der Wärmebereitstellungsgrad der Wärmerückgewinnung ist nach der Maßgabe der DIN EN 308 bzw. des Passivhaus-Instituts (PHI) abluftseitig (trocken) unter Berücksichtigung der Leistungsaufnahme des Gebläses zu ermitteln. Es ist in der Planung sicherzustellen, dass die Angaben des Herstellers diesen Kriterien genügen. 4 / 7 3.1.6 Die Luftkanalführung sollte so geplant werden, dass sie keine Erhöhung der Kubatur des Bauwerks erfordert (z.B. Flur, Schrankzone). 3.1.7 Lüftungsgitter in für Schüler leicht erreichbarer Lage sind zu vermeiden. 3.2 Klima 3.2.1 Aktive Kühlung ist möglichst zu vermeiden. Es wird kein Höchstwert für die Raumtemperatur während des Schulbetriebs vorgegeben. Ausnahmen können eventuell beim Küchenbetrieb auf Grund hoher Abwärme durch Küchentechnik nötig werden. 3.2.2 Die Lüftungsanlage kann zum Zweck der Nachtkühlung der Räume eingesetzt werden. Dabei ist auf einen Bypass am Wärmetauscher zu achten. Es muss eine ausreichende Temperatur- differenz zwischen Innen- und Außentemperatur vorliegen (mindestens 5 K). 3.2.3 Es wird grundsätzlich auf aktive Raumluftbefeuchtung verzichtet 3.3 Heizung 3.3.1 Wärmeerzeuger und Heizregister der Lüftung müssen so ausgelegt sein, dass eine ausre i- chende Wiederaufheizung auf die erforderliche Raumtemperatur nach Phasen längerer Raumtemperaturabsenkung (z.B. nach Wochenenden, Weihnachtsferien) möglich ist. Eine Vergrößerung der Heizflächen ist nicht erforderlich, da für den Aufheizzeitraum die Vorlau f- temperatur erhöht werden kann. 3.3.2 Die Heizflächen können auf Grund der verbesserten thermischen Eigenschaften der Außen- bauteile beim Passivhaus an jeder Stelle des Raums platziert werden. 3.4 Bau 3.4.1 Ziel ist, den Anteil an CO2-Gehalt in den Klassenräumen im Mittel nicht über 1000 ppm an- steigen zu lassen. Dafür werden mechanische Lüftungsanlagen eingesetzt (Winterfall). Sollte der Grenzwert trotzdem überschritten werden, ist zur Erreichung der Luftqualität zusätzlich eine Fensterlüftung (Stoßlüftung) vorzunehmen. Im Sommerbetrieb wird die Raumlüftung im Regelfall über die Fenster sichergestellt (Lüftungsanlage nicht im Betrieb). Öffnungsgrößen der Fenster (Orientierungswerte): Bei einem Standardklassenraum (65 m²) ist für die Stoßlüftung (Fensterflügel ganz geöffnet) eine Öffnungsfläche von ca. 7,8 m² bei einseitiger Lüftung vorzusehen. Dies entspricht 1.200 cm² Lüftungsquerschnitt pro m² Bodenfläche (12 %). Für den Sommerfall (Dauerlüftung über Fensterflügel gekippt) wird für den Standardklassenraum mit 65 m² Grundfläche ein Lüf- tungsquerschnitt von etwa 2,6 m² erforderlich. Dabei wird mit 400 cm² Lüftungsquerschnitt pro m² Bodenfläche kalkuliert (4 %). Unabhängig von diesen Orientierungswerten muss die Fensterlüftung für alle Projekte in Leistungsphase 3 mit dem Gesundheitsamt und der Pro- 5 / 7 jektleitung abgestimmt werden. Aufgrund des erhöhten Gewichts von Passivhausfenstern sollte die Größe der Öffnungsflügel 1,8 m² nicht überschreiten. 3.5 Akustik 3.5.1 Die Auslegung der akustischen Maßnahmen in den Räumen soll nach DIN 18041 geschehen. Es ist eine Reserve für eine Unterschreitung der Nachhallzeit von 20 % vorzusehen, u m eine Nachrüstung für den integrativen Unterricht möglich zu machen. 4. Eingabewerte zur PHPP-Berechnung Zur Eingabe in das Passivhausprojektierungspaket PHPP vom Passivhaus-Institut Darmstadt sind die nachfolgend aufgeführten Werte anzusetzen. Sie dienen nicht der Aussage über die tatsächliche Regelung der technischen Geräte an den Schulen, welche erst im Betrieb umgesetzt wird : Gruppenräume (Kindertagesstätten, OGTS-Betreuung) - Anzahl der Personen Gruppen-/Betreuungsraum: 25 Personen - Betriebszeit: 10 h Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 5 100 % Betreuungszeit 3 50 % Mittagszeit + Pausen 2 25 % Sonstiges Klassenräume für Grundschule - Anzahl der Personen pro Klasse: 25 Personen - Betriebszeit: 10 h Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 5 100 % Schulzeit 3 50 % Mittagszeit + Pausen 2 25 % Sonstiges 6 / 7 Klassenräume für weiterführende Schule, Sekundarstufe 1 und 2 - Anzahl der Personen pro Klasse: 30 Personen - Betriebszeit: 10 h Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 5 100 % Schulzeit 3 50 % Mittagszeit + Pausen 2 25 % Sonstiges Küchen + Spülküchen - Betriebszeit: 7 h - Auslegungsvolumenstrom RLT nach Angabe TGA. Festgelegt werden 50% gemäß VDI 2052 Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 3,5 100 % Produktion + Ausgabe Mittagessen 3,5 20 % Nebennutzungszeiten Speisesaal - Betriebszeit: 4 h Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 1,5 100 % Mittagessen 2,5 25 % Nebennutzungszeiten Sanitär + Umkleiden - Betriebszeit: 10 h Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 10 100 % Nutzungszeit Lehrerzimmer + Büros - Betriebszeit: 10 h Nutzungszeiten h Betriebszustand Bezeichnung 5 100 % Vormittags 5 50 % Nachmittags Hilfsenergiebedarf Küche Von Seiten der Küchenplanung muss der Energieverbrauch der Küchengeräte genauestens untersucht werden. Grundsätzlich werden Aufwärmküchen mit Beikochmöglichkeit geplant. Die Bilanzierung des Primärenergiebedarfs im PHPP erfolgt dabei ohne Berücksichtigung der Küchentechnik (Spülmaschine, Kombidämpfer, Bainmarie, etc.). Um den Primärenergieverbrauch niedrig zu halten, sind alle Optimierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu sollten die Küchengeräte möglichst an die zentrale Warmwasserbereitung und/oder an die Gasversorgung angeschlossen werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Küchengeräte die beste verfügbare Energieeffizienzklasse aufweisen (EU-Energieeffizienzklasse A++ bis A+++). Warmwasserbedarf Temperatur Liter / Tag Aufwärm-Küche 60° C 100 7 / 7 Interne Wärmegewinne interne Wärmegewinne W/m² Schule, normal 2,80 Schule, Ganztag mit Mensa und Küche 3,30 Wärmebereitstellungsgrad der Wärmerückgewinnung Der Wärmebereitstellungsgrad ist für die erste PHPP-Bilanzierung zunächst wie folgt anzusetzen: Wärmebereitstellungsgrad % WRG 80 Dieser Wert ist im weiteren Planungsprozess nach Angabe der TGA -Planung unter Berücksichtigung von Ziffer 3.1.6 zu optimieren.
Anlage 1 - Sollwerte Raumlufttemperaturen städtischer Gebäude
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Energieleitlinien Stadt Köln 2021 der Stadt Köln Bauten - Management - Service | Gebäudewirtschaft Anlage 1 Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude während der Nutzungszeiten in der Heizperiode Raumart / Funktion Raumtemperatur Fußnote allgemeine Räume (Arbeitsstätten) Aufenthaltsräume 20 °C Umkleideräume 22 °C Waschräume, Duschräume 22°C Toilettenräume 15 °C 1) Sanitätsräume, med. Untersuchungsräume 24 °C Flure, Treppenhäuser 12-15 °C 1) Nebenräume 10 °C 1) Büroräume und büroähnliche Räume Büroräume 20 °C 2) Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C 2) Kindertagesstätten Betreuungsräume für unter 3jährige 21 °C Übrige Betreuungsräume 20 °C Wickelräume 24 °C Schulen und Unterrichtsstätten Unterrichtsräume 20 °C 2) 21 Energieleitlinien Stadt Köln 2021 der Stadt Köln Bauten - Management - Service | Gebäudewirtschaft Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude während der Nutzungszeiten in der Heizperiode Aulen 20 °C 3) Leseräume 20 °C 2) Büchermagazine 15 °C spezielle Unterrichtsräume Lehrküchen 18 °C bei Nutzungsbeginn Werken 18 °C Fachräume . . 20 °C 2) (Physik, Chemie, Biologie, et cetera) Hörsäle 20 °C 3) Sportstätten/Innenanlagen Turnhallen 17°C 5) Gymnastikräume 17°C 4) Lehrschwimmhallen 2 K über Wassertemperatur, (jedoch höchstens 30 °C) Werkstätten und Bauhöfe Reparaturwerkstätten - bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit 12 °C - bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 17°C - bei überwiegend sitzender Tätigkeit 20 °C Fahrzeughallen 5°C 4) 22 9 Gebäudewirtschaft rn \ #5 der Stadt Köln Energieleitlinien Stadt Köln 2021 MEERER 2:ucn- Management - Service Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude während der Nutzungszeiten in der Heizperiode Museen, Theater, Stadthallen Ausstellungsräume 20 °C 6) Zuschauerraum 20 °C bei Nutzungsbeginn Künstlergarderobe 22 °C Foyer 18 °C Magazine, Abstellräume, Nebenräume 10°C 1)+6) 1) die Beheizung ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene Raumtemperatur unter- schritten wird, da in der Regel durch den Wärmegewinn der beheizten Nachbarräume ausrei- chende Raumtemperaturen erreicht werden; Flure und Treppenhäuser bei zeitweiligem Aufent- halt 15 °C 2) während der Nutzung (19 °C bei Nutzungsbeginn) 3) während der Nutzung (17-19 °C bei Nutzungsbeginn, je nach Belegung) 4) in Sonderfällen höhere Werte 5) bei außerschulischer Nutzung 15 °C, in Sonderfällen zum Beispiel heilpädagogisches Turnen bis 20 °C 6) Der Sollwert der Raumtemperatur in der Heizperiode ist für die Ausstellungsräume mit 20°C anzunehmen. Abweichungen und ggfls. Feuchtekonditionen für Ausstellungsräume und Kunst- depots sind im Einzelfall mit den zuständigen Museen abzustimmen. 23
Anlage 3 - Nutzungshinweise zum sommerlichen Wärmeschutz
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Sachgebiet Energiemanagement 29.08.2019 Nutzungshinweise zum sommerlichen Wärmeschutz Empfehlungen zur Vermeidung übermäßiger Aufheizung von Räumlichkeiten Querlüftung in den frühen kühleren Morgenstunden • Die Fenster und Türen sollten möglichst für mindestens 30 Minuten weit geöffnet werden. Die Sicherheitsaspekte der Nutzer/ -innen sind hierbei zu beachten. • Der Sonnenschutz sollte beim morgendlichen Querlüften möglichst geöffnet werden, um den Lüftungsquerschnitt zu vergrößern. Eine direkte Sonneneinstrahlung in die Räumlichkeiten sollte dabei vermieden werden. Lüftungsverhalten tagsüber • Sobald die Außentemperaturen höher als die Innentemperaturen liegen, sollten die Fenster geschlossen werden, um ein Eindringen von warmer Außenluft in die Räumlichkeiten zu vermeiden. • Tagsüber sollten die Fenster nur bei Bedarf kurzzeitig zur Frischluftzufuhr geöffnet werden. Nachtlüftung • Bei sommerlichen Hitzeperioden sollte Kipplüftung zur Unterstützung der Nachtauskühlung eingesetzt werden. Hierbei sind die örtlichen Gegebenheiten, der Einbruchschutz und die prognostizierten nächtlichen Witterungsverhältnisse zu prüfen und zu berücksichtigen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Objektcenter. • In Gebäuden mit Lüftungsanlagen sollte die Möglichkeit der Nachtlüftung geprüft werden, um bei Bedarf kühlere Außenluft ins Gebäude zu bringen. Sonnenschutz • Sobald die Sonne in die Fenster scheint, ist der (vorrangig außenliegende) Sonnenschutz so einzustellen, dass eine direkte Sonneneinstrahlung vermieden wird. Es ist zu empfehlen, den Sonnenschutz bereits bei nicht direkter Strahlung zu schließen, da auch diffuse Strahlung zur Erwärmung führt. • Wenn die Möglichkeit besteht, sollten die Sonnenschutzeinrichtungen auch außerhalb der Nutzungszeiten über Nacht geschlossen bleiben, um ein Aufheizen durch Abend- oder Morgensonne zu vermeiden. • Sonnenschutz heißt nicht Verdunkelung, die durch elektrisches Licht wieder erhellt werden muss. Elektrische Geräte • Alle nicht benötigten Stromverbraucher sollten abgeschaltet werden, da diese über die Abwärme zur Aufheizung beitragen. Die aufgeführten Punkte sind als Empfehlungen zu verstehen und je nach persönlicher Situation am Arbeitsplatz anzupassen. Anlage 3
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 17.09.2024 1323/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 Beantwortung der Anfrage AN/0599/2024 der Stadtschulpflegschaft zum Gebäudeklima an Kölner Schulen Text der Anfrage: Aktuelle Situation in Schulgebäuden: 1. Welche Grenzwerte bezüglich der Temperatur und Raumluftqualität sind von der Stadt Köln hinsichtlich der Raumluftqualität in Schulräumen mit RLT-Anlagen, ohne RLT-Anlagen und mit Klimaanlagen einzuhalten? 2. Gibt es aktuell eine (ständige) Temperaturüberwachung in Schulräumen, sowohl in alten Gebäuden als auch in Neubauten? Wie ist diese gestaltet? 3. Wie wird die Raumluftqualität in Gebäuden mit, ohne RLT-Anlagen und mit Klimaanlagen überwacht? 4. An wie vielen Schulen kann kein Trinkwasser aus den Leitungen genutzt werden? Wie wird an diesen Schulen gewährleistet, dass die Schüler*innen jederzeit Zugang zu kostenfreiem Trink- wasser haben? Maßnahmen Schulgebäude: 1. Welche Maßnahmen sind in Planung, um das Raumklima sowohl bei Bestands- als auch bei Neubauten an Schulen langfristig zu kontrollieren und die gesetzten Richtwerte einzuhal- ten? 2. Welche technische Strategie wird erfolgt, um in den Schulgebäuden im Sommer für ausrei- chend kühlende Luft und Beschattung sowie im Winter für ausreichend Wärme in den Schul- gebäuden zu sorgen? 3. Welche Akut-Maßnahmen sind für den anstehenden Sommer 2024 geplant? Antwort der Verwaltung: Zu 1.) Grundsätzlich muss zwischen dem Heizbetrieb (Winter) und dem Betrieb außerhalb der Heizperiode unterschieden werden. a) Heizbetrieb im Winter: Die Heizung und die RLT-Anlage (raumlufttechnische Anlage) sind eingeschaltet b) Außerhalb der Heizperiode: Die Heizung und die RLT-Anlage sind ausgeschaltet. Grenzwerte zur Temperatur: a) Es wird auf die „Sollwerte Raumlufttemperaturen Städtischer Gebäude“ (Anlage 1) ver- wiesen. b) Es wird auf die „Dienstanweisung Hitze vom 23.09.2020“ (Anlage 2) verwiesen. Grenzwerte zur Raumluftqualität mit RLT-Anlagen (nur im eingeschalteten Heizbetrieb und 2 nur bei Schulen mit Passivhausstandard und RLT-Anlagen seit 2016): a) Der CO2-Wert der Raumluft wird überwacht. Der Sollwert beträgt im Mittel 1.000 ppm (nach DIN EN 16798 Kategorie II). Zusätzlich findet eine natürliche Lüftung über die Fenster- anlagen statt. b) Schulen ohne RLT-Anlagen verfügen über eine natürliche Lüftung über Fensteranla- gen c) Außerhalb der Heizperiode findet eine manuelle Lüftung über die Fenster statt Zu 2.) Es gibt im Heizungsbetrieb eine Temperaturüberwachung in Schulräumen zum Beispiel durch Thermostate und RLT-Anlagen. Außerhalb der Heizperiode findet in der Regel keine Tempe- raturüberwachung statt. Zu 3.) Bei Schulräumen mit einer RLT-Anlage wird die Raumluftqualität mittels CO2-Sensoren ge- messen. Als Sollwert sind nach DIN EN 16798 Kategorie II im Mittel 1.000 ppm vorgegeben. Zu 4.) An folgenden Standorten kann derzeit kein Trinkwasser aus den Leitungen genutzt werden: - Sporthalle der KGS Everhardstraße, Everhardstraße 60 - Duschen der Erich-Kästner-Gymnasium, Castroper Str. 7 - Barbara-von-Sell-Berufskolleg, Niehler Kirchweg 118 - Putzraum des Dreikönigsgymnasiums, Escher St. 245-247 Maßnahmen an Schulgebäuden: Zu 1.) Seit 2016 werden Schulen im Passivhausstandard ausgeführt (Siehe Anlage 4 - BQA Passiv- haus). In der Energieleitlinie 2021 wird unter Punkt 4.1.5 ein Sonnenschutz vorgegeben. Zu 2.) Aktuell werden die Energieleitlinien überarbeitet. Es wurde ein neues Kapitel 4.2.6 Sommerli- cher Wärmeschutz aufgenommen. Nachfolgend der aktuelle Entwurf dieses Kapitels. 4.2.6 Sommerlicher Wärmeschutz Bedingt durch die Klimaerwärmung hat die durchschnittliche Anzahl der sommerlichen Hitze- tage zugenommen. Um die Aufrechterhaltung von zumutbaren Innentemperaturen zu gewähr- leisten werden Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erforderlich. Passive Maßnah- men sind aktiven vorzuziehen beziehungsweise. mit diesen zu kombinieren. Beispiele dafür sind: Passive Maßnahmen - Große Glasflächen sind zu vermeiden, welche zu einer großen Wärmelast im Sommer führen - Schwere Bauteile / Massivkonstruktion - Verschattung und/oder Sonnenschutzgläser von transparenten Bauteilen - Reduzierung innerer Wärmelasten - Nachtkühlung mit Querlüftung und gegebenenfalls motorischer Unterstützung - Steildächer sind mit Dämmstoffe mit höherer Masse (Holzfaser, Zellulose) versehen - Flachdächer bei Neubauten mit Gründächern Aktive Maßnahmen - Eine Verdunstungskühlung durch das Einsprühen von Wasser in den Luftstrom. Die- ses verdunstet - aus Wasser wird Wasserdampf - und entzieht der Luft Wärme. Für diesen Kühleffekt ist keine weitere Energie erforderlich. Der Effekt ist ähnlich wie beim Schwitzen. Auch dabei wird Wasser verdunstet wodurch ein Kühleffekt entsteht. - Systeme mit geringer Temperaturspreizung zum Beispiel Deckensegel oder Bauteil- kühlung - Passive Kühlung über Umlaufwasser von Wärmepumpen - Lüftungsanlagen 3 Frage 3. Die Maßnahmen orientieren sich an den Nutzungshinweisen zum sommerlichen Wärme- schutz (Anlage 3). Gez. Greitemann Anlagen: Anlage 1 - Sollwerte Raumlufttemperaturen städtischer Gebäude Anlage 2 - Dienstanweisung Hitze Stand 23.09.2020 Anlage 3 - Nutzungshinweise zum sommerlichen Wärmeschutz Anlage 4 - BQA Passivhaus
Anlage 2 - Dienstanweisung Hitze Stand 23.09.2020
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Dienstanweisung der Stadt Köln zum Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz Präambel Das Klima hat großen Einfluss auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und damit auch auf die Leistungsfähigkeit. Diese Dienstanweisung (DA) soll helfen, den Arbeitsalltag trotz großer Hitze zu bewältigen, zu regeln sowie gleichzeitig die Gesundheit der Mitarbeitenden bei ihrer Arbeitstätigkeit zu erhalten. Die rechtlichen Grundlagen basieren auf der Fürsorgepflicht nach § 618 BGB und den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (u.a. Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, den technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge). Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Arbeit und die Arbeitsplätze so zu gestalt en, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten vermieden wird. Das gilt auch für Risiken, die durch hohe Sommertemperaturen oder UV-Strahlung entstehen. D aher hat der Verwaltungsvorstand am 25.06.2019 beschlossen, die Umsetzung von Maßnahmen im Umgang mit wetterbedingten Hitzebelastungen am Arbeitsplatz zu unterstützen. Durch diese DA soll ein Grundgerüst geschaffen werden, auf dessen Grundlage die Dienststellen, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, ab den nachfolgend genannten Temperaturen vor Ort geeignete Maßnahmen treffen. Gleichzeitig können sich die Dienststellen vom Betriebsärztlichen und/ oder Arbeitssicherheitstechnischen Dienst im Einzelfall über geeignete Maßnahmen beraten lassen. Hitzewellen werden zukünftig voraussichtlich häufiger, heftiger und langanhaltender auftreten. Die Dienststellen sind deshalb aufgefordert, sich auf absehbare Hitzeereignisse im Rahmen dieser Regelungen vorzubereiten. Präventive Maßnahmen gegen Hitze sind in der Anlage aufgeführt. Anlage 2 § 1 Grundsätzliches Diese Dienstanweisung (DA) soll - soweit die Natur der Dienstleistung dies gestattet- durch ihre Maßnahmen Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden unter Hitzeeinfluss schützen. Sie regelt die Vorgehensweise für die Mitarbeitenden an Hitze-Tagen. Die DA und ihre Maßnahmen treten bei Überschreitung der 26 Grad-Marke an der Arbeitsstätte und zeitgleichen Außentemperaturen von über 26 Grad Celsius in Kraft, sofern nicht aus betriebstechnischer Sicht andere Vorgaben hinsichtlich einer Raumtemperatur gegeben sind. Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es nicht. § 2 Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung Köln und ihre eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Die Dienststellen vor Ort treffen ihre Entscheidungen zur Arbeit bei Hitze eigenverantwortlich auf der Grundlage dieser DA. Näheres wird in §§ 4 ff. geregelt. § 3 Fürsorgepflicht Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Mitarbeitenden, die sich aus § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (so Arbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung) ergibt und die sich auch auf den Arbeitsplatz bezieht. Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, (in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden) müssen während der Nutzungsdauer, unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Grundsätzlich gilt eine Raumhöchsttemperatur von 26 °C entsprechend der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5). Eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die endgültige Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist der Stadt Köln als Arbeitgeberin, hier den Dienststellen vor Ort, überlassen. Bei der Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist zu beachten, dass grundsätzlich technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben (sogenanntes TOP-Prinzip) – (siehe §§ 8- 10 sowie den Maßnahmenkatalog in der Anlage). Witterungsbedingte Umstände sind u. a. bei Arbeitsplätzen im Freien (näheres dazu in § 13 der DA) zu würdigen und gegebenenfalls nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung bei den Gefährdungsbeurteilungen einzelner Arbeitsplätze zu berücksichtigen. § 4 Zuständigkeit Maßnahmen gegen Hitzeeinwirkungen vor Ort sind jeweils in den Dienststellen zu ergreifen. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass bezogen auf jeden Arbeitsplatz adäquate Schritte ergriffen werden. Hierbei gelten die nachfolgenden Temperaturgrenzen. Die Beteiligungsrechte des Personalrats bleiben unberührt. § 5 Verantwortung der Führungskräfte Die Führungskräfte (FK im Sinne der Dienstanweisung sind alle unmittelbaren und mittelbaren Vorgesetzten, einschließlich der Dienststellenleitung) haben die ihnen unterstellten Beschäftigten zu schützen. 1 x jährlich vor dem Eintreten eines Hitzeereignisses erfolgt eine Information an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die generelle Vorgehensweise und die notwendigen Maßnahmen (siehe Anlage). Es gehört zu ihrer Führungsaufgabe und liegt in ihrer besonderen Verantwortung, an Hitzetagen den Bedürfnissen der Beschäftigten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Insbesondere bei Arbeiten im Freien an Hitzetagen ist auf ältere Beschäftigte und Beschäftigte mit bestimmten Erkrankungen besonders zu achten (vgl. §§ 14,16 dieser Dienstanweisung). § 6 Präventive Maßnahmen Präventive Maßnahmen wie Regelungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort oder Kleidung sowie sonstige Schutzmaßnahmen sollen helfen, trotz großer Hitze die Arbeiten durchzuführen. Diese Maßnahmen sind vorrangig zu prüfen. Jede mögliche präventive Maßnahme (siehe Anlage) soll möglichst vor Eintritt eines Hitzeereignisses in die Wege geleitet werden. Die Dienststellen sind dementsprechend aufgefordert entsprechende Beschaffungen (auch aus wirtschaftlichen Gründen) frühzeitig zu tätigen und auf die erschwerten Arbeitsbedingungen vorbereitet zu sein. Präventive Maßnahmen sind Maßnahmen organisatorischer oder personenbezogene Maßnahmen im Sinne des in § 3 beschriebenen TOP-Prinzips. § 7 Grundsatz Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und weiteren dienstlich genutzten Räumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bis zu dieser Raumtemperatur sind keine speziellen Maßnahmen erforderlich. Es gilt die Beachtung des Grundsatzes, geeignete Maßnahmen frühzeitig vor der Witterung einzuleiten. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten sind ausschlaggebend, so ASR 3.4 und 3.5 § 8 Maßnahmen bei Überschreitung der 26 Grad-Marke Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, siehe Anlage. Die in der Anlage genannten Maßnahmen sind beispielhaft aufgeführt. Die Dienststelle vor Ort kann auch über adäquat effektive Maßnahmen gegen die Hitze am Arbeitsplatz entscheiden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.: • schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, • besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder • hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlic h Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind. Bei besonderen Risiken ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. § 9 Maßnahmen bei Erreichen der 30 Grad-Marke Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, die die Belastungen der Beschäftigten reduzieren. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen vor personenbezogenen Maßnahmen zu ergreifen. Ab dieser Raumtemperatur ist Arbeit im Home Office, sofern möglich, anzubieten. Bei diesen Temperaturen sind verschiedene Maßnahmen einzuleiten bzw. anzubieten, wie z. B. Bereitstellung von Getränken oder Lockerung der Kernarbeitszeit, Pausenregelungen und Kleidung (siehe Anlage). § 10 Maßnahmen bei Erreichen der 35 Grad-Marke Wird eine Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist dieser für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Klimaanlage), nicht als Arbeitsraum geeignet. Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, dürfen die absolute Luftfeuchte nicht erhöhen. Das heißt nicht, dass Beschäftigte automatisch von der Arbeit freigestellt sind, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf. Ggf. können alternative Räume entsprechend der Arbeitsschutzverordnung angeboten werden oder mobiles Arbeiten ermöglicht werden. Diese Möglichkeiten müssen den Anforderungen der ASR 3.5 allerdings ebenfalls gerecht werden. Erst wenn keine anderweitigen geeigneten Maßnahmen, so z.B. eine Unterbrechung und spätere Fortsetzung der Arbeit bei abgekühltem Raum und unter Aufhebung der Kernarbeitszeit, ergriffen werden können, erfolgt eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Dienststellen entscheiden dezentral und eigenverantwortlich über die geeignete Maßnahme. Im Gespräch mit der direkten Führungskraft soll in Abstimmung mit der Dienststelle unter Wahrung etwaiger Beteiligungsrechte der Personalvertretungen eine geeignete Lösung gefunden werden. Die Dienststelle kann sich von I/2 beraten lassen. Nur für den Fall, dass ein Gespräch verweigert wird und die Bereitschaft nicht vorhanden ist, die Sondersituation zur Kenntnis zu nehmen, kann ein Hinweis auf die ArbeitsstättenVO (§§ 3ff.) sinnvoll sein. § 11 Temperaturmessung Zuständig für die Messung sind von der Dienststelle zu bestimmende Personen, welche die Höhe der Temperatur innen und außen feststellt. Die Messungen erfolgen entsprechend der Bestimmungen in Nr. 4.1 (6) der Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR A3.5. Für Arbeiten im Freien sind die örtlichen Daten des Deutschen Wetterdienstes zugrunde zu legen. § 12 Sonneneinstrahlung Übermäßige Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind die Sonnenschutzsysteme zu nutzen und ggfs. durch die Dienststelle eine bauliche Nachrüstung zu prüfen und zu veranlassen. Auf die grundsätzliche Einhaltung der ASR 3..4 Punkt 4.2 sowie der ASR 3.5 Punkt 4.3 (2) wird ausdrücklich verwiesen. §13 Arbeiten im Freien an Hitzetagen Bei Arbeiten im Freien sind die Beschäftigten Witterungseinflüssen ausgesetzt, gegen die sie zu schützen sind. Bei hohe Lufttemperaturen und dem Auftreten von Luftschadstoffen (z.B. Ozon oder hoher UV- Strahlung) sind Maßnahmen wie das Arbeiten an beschatteten Plätzen oder die Nutzung von Sonnensegel/Sonnenschirme zu ergreifen (weitere Maßnahmen siehe Anlage). Den Mitarbeitenden ist bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) eine Vorsorge anzubieten. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Arbeit im Freien an angekündigten Hitzetagen früher oder später als eigentlich geregelt (z.B. morgens um 6:00 Uhr) und mit längerer Mittagspausenzeit zu verrichten. Sofern nötig sind entsprechende Vereinbarungen mit dem örtlichen Personalrat zu treffen. Die Dienststellen prüfen einen solchen frühen Arbeitsbeginn und/oder ein solches frühes Arbeitsende in eigener Zuständigkeit mit Rücksicht auf die gesamten Bedürfnisse der Mitarbeitenden. Dabei sind mögliche Immissionen auf die Umgebung abzuwägen. Auch Kühlboxen zur Kühlung von Getränken und ähnliche Maßnahmen können im Einzelfall geeignet zur Linderung bei hohen Temperaturen sein. Dabei sind mögliche Immissionen auf die Umgebung abzuwägen. Auch Kühlboxen und ähnliche Maßnahmen können im Einzelfall geeignet zur Linderung bei hohen Temperaturen sein. Den Beschäftigten sind ausreichende Entwärmungsphasen und –pausen an geeigneten Orten zu ermöglichen. Diese Entwärmungsphasen bzw. –pausen sind Arbeitszeiten. Bei über +30° C im Schatten werden pro Stunde zusätzlich 5 Minuten Pause, bei über +35° C im Schatten oder +32° C im Schatten und schwülem Klima (Luftfeuchtigkeit über 75%) werden zusätzlich 15 Minuten Pause je Stunde eingelegt. §14 Besonders schützenswerter Personenkreis bei Arbeiten im Freien an Hitzetagen Die Bedürfnisse älterer, gesundheitlich vorbelasteter oder leistungsgeminderter Beschäftigter sind besonders zu berücksichtigen. Bei dieser Personengruppe kann die Regulierung der Körpertemperatur gestört oder verlangsamt sein. Auch Beschäftigte z.B. mit Bluthochdruck, Diabetes mellitus, chronischer Bronchitis oder Nierenfunktionsstörungen sind bei Bedarf betriebsärztlich zu beraten. Die Dienststellen sind aufgefordert, an diesen Tagen die Bedürfnisse der Beschäftigten besonders in den Fokus zu nehmen und Arbeitsaufträge maßvoll zu gestalten. Bei Arbeiten im Freien gehen grundsätzlich technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor. Sind technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend, ist entsprechende Kleidung (lange Ärmel und lange Hosen) sowie eine schützende Kopfbedeckung erforderlich. Weiteres zum Sonnenschutz siehe § 16 und in der Anlage. Auf Wunsch der Beschäftigten ist unter Einbeziehung von I/2-2 eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. §15 Sonnenschutz Sonnenschutz ist immer dann erforderlich, wenn der UV-Index 3 oder höher ist! Die Eigenschutzzeit der Haut ist sehr kurz und daher schnell überschritten. Zwar scheint die Sonne mittags und im Sommer am stärksten, das bedeutet aber nicht, dass nur dann UV-Schutz notwendig ist. Ein wirksamer Sonnenschutz besteht u. a. aus: • körperbedeckender Kleidung • Schützender Kopfbedeckung. UV-Schutzcreme (Sonnencreme etc.) sollte dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Schutz auf anderem Wege nicht möglich ist. Bekleidung und Kopfbedeckung sind vorrangig zu verwenden. Hautpartien, die sich dadurch nicht schützen lassen, müssen vor Arbeitsbeginn mit geeigneter Sonnenschutzcreme (Lichtschutzfaktor 30 und mehr) geschützt werden. Die Wahl der Beschaffung von geeignetem Sonnenschutz trifft die Dienststelle vor Ort unter Beachtung der Bedarfe der Mitarbeitenden. Die getroffenen Maßnahmen werden in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. § 16 Sonderregelungen für gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte Nachweislich besonders gesundheitlich beeinträchtigte Personen und schwangere oder stillende Frauen genießen nach den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen besonderen Schutzstatus vor Hitze. Sofern der Arbeitgeber nicht dafür sorgen kann, dass sich die Raumtemperatur im Normalbereich (20 bis 26 Grad Celsius) bewegt, besteht für diese Mitarbeitenden mit besonderem Schutzstatus und einem entsprechendem ärztlichen Attest, ein Recht auf Freistellung von der Dienst- und Arbeitstätigkeit, sofern keine anderweitigen organisatorischen Maßnahmen von der Dienststelle getroffen werden können. Das Attest ist der dezentralen Personalstelle im Original vorzulegen. § 17 Dienst- und Schutzkleidung bei Hitze Grundsätzlich gelten die Regelungen der „Dienstvereinbarung über die Gestellung von Arbeitsschutz- und Dienstkleidung" der Stadt Köln mit Stand vom 01.06.2007. Für Dienstkleidung bzw. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gelten außerdem die ämterspezifischen Regelungen. Dienstkleidung bzw. Schutzausrüstungen sollten dem Bedarf je nach Temperaturen angepasst sein; dies gilt auch für etwaig bestehende Kleiderordnungen. Die Ämter prüfen und regeln dies für Hitzesituationen unter Wahrung etwaiger Beteiligungsrechte der Personalvertretungen selbständig. § 18 Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am 24.09.2020 (Tag nach ihrer Unterzeichnung) in Kraft und ist für die Arbeit bei der Stadtverwaltung Köln verbindlich. Köln, den 23.09.2020 Henriette Reker Oberbürgermeisterin der Stadt Köln Anlage / Maßnahmenkatalog (nicht abschließend) Präventiv: • Sonnenschutzvorrichtungen (Jalousien, Rollos, Mark isen, Vorhänge) einrichten bzw. auf Funktionalität prüfen • Kleiderordnung für Hitzetage verfassen • Ventilatoren, Klimageräte oder Klimaanlagen anscha ffen • Anschaffung von Schutzausrüstung zum Arbeiten im F reien (z.B. geeignete Kleidung, Sonnenbrille, Sonnencreme) • Anschaffung von jahreszeitlich angepassten Uniform en • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im späten Frühjah r über Maßnahmen in der konkreten Hitzesituation informieren In der konkreten Situation: • Reduzierung von Leistungsvorgaben • Kleiderordnung lockern • atmungsaktive, lockere, weite Kleidung aus Naturfa sern tragen • Körperpartien kühlen (z.B. zwischendurch Hände und Unterarme unter fließendes kaltes Wasser halten oder ein kühles feuchtes Tuch in den Nacken legen) • in Arbeitsräumen für Abkühlung sorgen • Körpersignale beachten, die auf Hitzebeschwerden h inweisen • Erfrischungsgetränke bereitstellen • Ventilatoren, Klimageräte oder Klimaanlagen anstel len • Querlüftung, z. B. durch Öffnung von Lichtkuppeln bzw. Fenstern • Jalousien, Rollos und Vorhänge geschlossen halten • leicht verdauliche Speisen zu sich nehmen • in den Nacht- und frühen Morgenstunden Räume inten siv lüften Wärmequellen (Lampen, Rechner, Kopierer usw.) reduzieren • Flüssigkeitsbedarf und Ernährung anpassen (z.B. leicht verdauliche Speisen zu sich nehmen) • Fenster öffnen, solange die Temperaturen im Freien noch niedriger sind als in den Innenräumen • tagsüber Fenster geschlossen halten • effektive Steuerung des beweglichen Sonnenschutzes (z. B. in Abhängigkeit vom Einfallwinkel der Sonnenstrahlen) • eiskalte Getränke meiden • Vereinbarung einer individuellen Pausenregelung • Ermöglichung von Home Office • Aufhebung der Kernzeit am Nachmittag • Verlängerung des Arbeitszeitrahmens am Abend Bei Arbeiten im Freien: • Bereitstellung von jahreszeitlich angepassten Unif ormen • (teilweise) Aufhebung der Uniformierungspflicht • langärmlige, luftdurchlässige, körperbedeckende Kl eidung tragen • schützende Kopfbedeckung tragen (möglichst mit bre item Rand, Krempe, Ohrenschutz und Nackenschutz. Bei der Verwendung von Schutzhelmen wird ein leichtes am Helm befestigtes, Tuch als Nacken- bzw. Ohrenschutz verwendet) • Sonnenbrille mit UV-Schutz nutzen • den Körper bedeckende leichte Kleidung tragen (z.B . auch Warnshirts mit UV-Schutz) • bei Arbeiten im Freien Sonnensegel und Sonnenschir me benutzen • Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor nur dann, wenn ein Schutz auf anderem Wege nicht möglich ist • Arbeitszeiten und Pausen an die Klimabedingungen a npassen und flexibel gestalten • möglichst an beschatteten Plätzen arbeiten • Bereitstellung von Kühlboxen • Arbeitsgeräte (sofern möglich) mit Klimageräten au sstatten • verkürzte Einsatzzeiten • keine Alleinarbeit • individuelle Pausenregelung vereinbaren • Kühlkleidung • im Extremfall sollten ältere oder leistungsgeminde rte Beschäftigte bei starker Hitze nicht im Freien beschäftigt werden Übersicht Temperaturgrenzen in Arbeitsräumen: +20 °C - +26 C +26 °C - +30 °C +30 °C - +35 °C über +35 °C Normalbereich Die Dienststelle sollte Maßnahmen einleiten. Tolerierung der Temperatur mit Maßnahmen wie Sonnenschutz, Reduzierung thermischer Lasten und ggf. zusätzlichen organisatorischen Anweisungen. Die Dienststelle muss zusätzliche Maßnahmen einleiten. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor. Der einzelne Arbeitsraum ist grundsätzlich unbrauchbar. Alternative Einsatzorte sind in der Dienststelle zu prüfen. Keine automatische Arbeitsbefreiung! Praxistipp: Die Schattenregel Die Schattenregel ist eine einfache Methode, um festzustellen, ob UV-Schutzmaßnahmen notwendig sind: kurzer Schatten: Gefahr! – d.h. konkret Körpergröße ≥ Schattenlänge → UV-Schutzmaßnahmen erforderlich langer Schatten: geringe Gefahr! - d.h. konkret Körpergröße < Schattenlänge → grundsätzlich keine oder nur leichte UV- Schutzmaßnahmen erforderlich
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Everhardstraße 60
- Castroper Straße 7
- Niehler Kirchweg 118
- Straße 7
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1323/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.09.2024
- Erstellt
- 17.04.2024 13:04