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1936/2024

Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Taxigewerbe als Teil des ÖPNV erhalten - Wie kann die Stadt Uber und Co. stärker kontrollieren?" (AN/0940/2024)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 14.06.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 16.09.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7325 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32 
 
Vorlagen-Nummer 14.06.2024 
 1936/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 17.06.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion betreffend "Taxigewerbe als Teil des 
ÖPNV erhalten - Wie kann die Stadt Uber und Co. stärker kontrollieren?" 
(AN/0940/2024) 
Die Verwaltung teilt zur obigen Anfrage wie folgt mit: 
 
 
1. Bis wann will die Stadtverwaltung welche im Gutachten empfohlenen Maßnahmen 
prüfen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Hier gibt es noch keinen konkreten Zeitplan. Alle Maßnahmen werden in Absprache 
mit dem Amt für Recht, Vergabe und Versicherung der Stadt Köln sowie im Austausch 
mit anderen Kommunen auf Umsetzung geprüft. Ausgangslage für das Gutachten war 
die Feststellung der angemessenen Anzahl an Taxikonzessionen für das Kölner 
Stadtgebiet. Der Empfehlung, diese nicht zu erhöhen, sondern perspektivisch abzu-
bauen, kommt die Stadtverwaltung bereits jetzt nach.   
 
 
2. Welchen Empfehlungen des Gutachtens zur Regulierung der Mietwagenbranche 
wird die Stadtverwaltung entsprechen?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Aufgrund der unklaren Rechtslage und der Komplexität der Problematik findet hierzu 
zunächst ein Austausch mit anderen Genehmigungsbehörden statt. Ein erster persön-
licher Austausch mit der Stadt Düsseldorf und der Stadt Wuppertal, sowie schriftliche 
Anfragen in den Städten München und Berlin haben bereits stattgefunden, auch dort 
sind die rechtlichen Prüfungen zu möglichen Maßnahmen noch nicht abgeschlossen. 
 
 
3. Welche Maßnahmen gegen Verstöße wie Schwarzarbeit oder zur Einhaltung des 
Mindestlohngesetzes ergreift die Stadt schon jetzt, und welche wird sie zusätzlich 
ergreifen?

2 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Diese Verstöße liegen in der Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der 
Zollverwaltung. Es finden punktuell gemeinsame Kontrollen der Ordnungsbehörde, 
des Zolls sowie der Polizei statt. 
 
 
4. Wie wird die Stadt Köln sicherstellen, dass das Taxigewerbe als Teil der Daseins-
versorge erhalten bleibt und wird sie z. B. einen Mindesttarif für Mietwagen fest-
setzen, und wenn nein, warum nicht?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Es wurden zwar in der letzten Novelle des PBfG Mindestbeförderungsentgelte für 
Mietwagen eingeführt, wobei jedoch das Gesetz, wie auch in dem Gutachten der 
Firma Linne und Krause ausgeführt, noch rechtliche Unsicherheiten birgt. Auch hierzu 
ist die Stadt Köln im Austausch mit Düsseldorf, München und anderen Städten. Die 
beiden Städte München und Düsseldorf haben jeweils eine Rechtsanwaltskanzlei mit 
der Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Verkehrsinteressen beauftragt. Auch für 
Köln wäre zunächst ein entsprechendes Gutachten erforderlich. 
 
 
5. Wird die Verwaltung den Rat des Gutachters aufgreifen und die "betriebswirt-
schaftliche Prüfung der subjektiven Zulassungskriterien gemäß § 1 und § 2 
PBZugV" entsprechend der Hamburger Praxis verstärkt durchführen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Das Hamburger Modell kann nicht ohne Weiteres auf andere Kommunen übertragen 
werden, da Hamburg als Stadtstaat, im Gegensatz zur Stadt Köln, gleichzeitig Geneh-
migungs- und Finanzbehörde ist. 
 
Zur Anwendung des Hamburger Modells hat das Amt für Recht, Vergabe und Versi-
cherung der Stadt Köln folgende Einschätzung vorgelegt: 
 
Ermächtigungsgrundlage für das Hamburger Modell, d.h. für die betriebswirtschaftli-
che Prüfung von Jahresabschlüssen, Büchern und sonstigen nach Lage der Dinge an-
zufordernden Geschäftsunterlagen findet sich in § 54a PBefG. Danach kann die Ge-
nehmigungsbehörde zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Ent-
scheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbeson-
dere Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen. 
 
Im Rahmen des Genehmigungsprozesses können daher weitergehende Unterlagen 
angefordert und ausgewertet werden, wobei die vertiefte Auswertung der Geschäfts-
unterlagen betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse erfordert, die derzeit im Amt für Öf-
fentliche Ordnung nicht vorhanden sind. 
 
Die Verwaltung kann hiermit auch nicht einen externen Gutachter beauftragen und die 
Kosten dem Antragsteller auferlegen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neu-
stadt vom 26.10.12020 – 3 K 559/20.NW ist die Beauftragung eines privaten Dritten 
mit der Erstattung eines Kurzgutachtens über betriebliche Daten eines Taxibetriebes 
durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzun-
gen der Erteilung einer Taxigenehmigung keine gebührenauslösende Amtshandlung

3 
 
im Sinne des § 56 PBefG. Die Kosten können dem Antragsteller auch nicht als Ausla-
gen der Beauftragung eines externen Dritten auferlegt werden, da das Gesetz für die-
sen speziellen Fall keine Auslagenerstattung vorsieht. 
 
Die teilweise oder vollständige Externalisierung der Zuverlässigkeitsprüfung im Recht 
der Personenbeförderung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der 
Verwaltung.  
 
Das bedeutet im Ergebnis, dass die zeitaufwändige Überprüfung der internen Ge-
schäftsunterlagen nur durch eigenes betriebswirtschaftliches Personal der Behörde 
durchgeführt werden kann, das erst entsprechend (z.B. in Hamburg oder durch einen 
externen Gutachter) geschult werden müsste, wenn man sich für dessen Einstellung 
entscheiden würde.  
 
Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit 
eines Unternehmers aufgrund von unbestätigten Verdachtsmomenten nicht ausrei-
chen, um die Zuverlässigkeit zu verneinen und die Genehmigung abzulehnen. Viel-
mehr bedarf es des definitiven Nachweises von schweren Verstößen gegen abgaben-
rechtliche Vorschriften. Allein das fehlerhafte Führen von Einnahmeursprungsauf-
zeichnungen (Schichtzettel, Kassenbücher) begründet dabei noch nicht die Annahme 
eines schweren Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten. Nach der (allerdings 
sehr weitgehenden) Rechtsprechung des VG Stuttgart (Urteil vom 07.08.2019, 8 K 
9504/18) ist es Aufgabe der sachlich zuständigen Finanzverwaltung, hier nach Be-
triebsprüfung rechtliche Schritte gegen die Antragsteller einzuleiten, wenn die entspre-
chenden Einnahmeursprungsaufzeichnungen fehlerhaft sind. Geschieht dies nicht, 
sondern wird eine uneingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, rei-
chen Fehler in den Aufzeichnungen nicht aus, um die Unzuverlässigkeit des Antrag-
stellers zu rechtfertigen. Diese Rechtsprechung wird durch den Beschluss des OVG 
Koblenz vom 31.03.2015 – 7 B 11168/14 bestätigt. 
 
Eine Entscheidung des OVG NRW, des VG Köln oder anderer nordrhein-westfälischer 
Verwaltungsgerichte liegt bisher nicht vor, was mutmaßlich daran liegt, dass das 
„Hamburger Modell“ in NRW noch nicht praktiziert wird. 
 
Die bisher in anderen Bundesländern hierzu vorliegende Rechtsprechung lässt aber 
vermuten, dass selbst bei ausführlicher Prüfung der Unterlagen reine Zweifel an der 
Ordnungsgemäßheit der Buchführung nicht ausreichen werden, um eine Unzuverläs-
sigkeit anzunehmen, so dass eine vertiefte Prüfung nach dem Hamburger Modell ggf. 
ins Leere führen würde, wenn nicht explizite Verstöße gegen abgabenrechtliche Vor-
schriften nachgewiesen werden können. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

16.09.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1936/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
14.06.2024
Erstellt
13.06.2024 07:54