Mandari Insight

V/0189/2023

43. Änderung FNP - VBP 604 - Entwürfe zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 24.04.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 31.05.2023, TOP 6.2

Anlage A

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Ansehen

V-0189-2023-Anlage-4-BPL-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0189-2023-Anlage-5-BPL-Plan

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Ansehen

V-0189-2023-Anlage-3-BPL-Begruendung

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0189-2023-Anlage-2-FNP-Plan

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Ansehen

V-0189-2023-Anlage-1-FNP-Begruendung

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Ansehen

Anlage A

3025 Zeichen

Anlage A zur V/0189/2023 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der aktualisierte Bericht zu den Entwürfen der Bauleitpläne im Bereich 
Gremmendorf Loddenheide - Albersloher Weg 198 mit dem Ziel, die 43. Änderung des FNP so-
wie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 öffentlich auszulegen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Für den Bereich im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. 
Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 soll ein Trendmöbelhaus "Mömax" mit rund 7000 
Quadratmetern Verkaufsfläche und einem integrierten Restaurant im Gebäude eines ehemaligen 
Baumarktes entstehen. Zudem ist auf dem Grundstück ein Anbau für das Lager vorgesehen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand bereits im Oktober 2019 statt.  
Die Beschlüsse zur Änderung des FNP sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans wurden mit 
der Vorlage Nr. V/0634/2020 herbeigeführt. Die Entwürfe der Bauleitpläne sollen nun im Sommer 
2023 öffentlich ausgelegt werden. 
 
Finanzierung 
Die Flächen des Plangebietes befinden sich im privaten Eigentum. Zur Realisierung des Bebau-
ungsplans wurden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster 
und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klima 
Das Plangebiet ist bebaut und vollständig versiegelt. Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen 
erfolgt dadurch nicht. Durch die stark verkehrlichen und gewerblichen Nutzungen des Gebietes 
entstehen Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wirken. Eine Zunahme von 
Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des Möbelmarktes selbst nicht. Bau-
zeitbedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind als gering einzustufen.  
Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe 
Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die 
eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen. Zur weiteren Aufwertung ist 
eine weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche sowie die Begrünung kleinteiliger Flächen in 
den Randbereichen des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes vorgesehen. 
Ebenso wird für das neu zu errichtende Lagergebäude im Südwesten eine flächendeckende ex-
tensive Dachbegrünung festgesetzt. Kombiniert wird die extensive Dachbegrünung mit einer ver-
pflichtend aufgeständerten PV-Anlage, die die aktuellen städtischen Vorgaben zu Errichtung von 
Solaranlagen sicherstellt. Die Verpflichtung gilt auch bei möglichen, zukünftige Dachsanierungen 
auf dem Bestandsgebäude.

V-0189-2023-Anlage-4-BPL-Textliche-Festsetzungen

9960 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplans Nr. 604:  
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i.V.m. § 12 BauGB 
1. Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1 Im Vorhabenbereich ist ausschließlich ein Möbelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 
max. 7.000 m² zulässig. Zusätzlich ist eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtfläche 
(Gastraum ohne Nebenräume) von max. 150 m² zulässig. 
Die Gesamtverkaufsfläche der Nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente darf die max. Ver-
kaufsfläche von 6.300 m2 nicht überschreiten. Die Gesamtverkaufsfläche der Zentrenrele-
vanten Randsortimente darf die max. Verkaufsfläche von 700 m2 nicht überschreiten. Nach-
folgende Sortimente und max. Verkaufsflächen unter Berücksichtigung der Münsteraner 
Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt Münster 2018 sind zu-
lässig: 
Sortimente Verkaufsfläche 
Nicht-zentrenrelevante Sortimente 
maximal in m² 
6.300 
Möbel, Küchen max. 5.800 
Matratzen, Lattenroste max. 250 
Baumarktsortimente (Farben, Tapeten, Bo-
denbeläge, Markisen, Rollos) max. 400 
Teppiche max. 400 
Zentrenrelevante Sortimente max. 700 
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, 
Bilder, Rahmen max. 330 
Haus- und Heimtextilien max. 300 
Lampen, Leuchten max. 200 
Gesamt  7.000 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0189/2023

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – 
Albersloher Weg 198 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
Die vollständige Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt 
Münster - Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) ist im Anhang der Be-
gründung abgedruckt. 
1.1.2 Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist als Fläche des Baugrundstücks gem. § 19 
Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete Vorhabenbereich maßgebend (§ 9 Abs.  1 Nr.  1 
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO). 
Für den Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,8 festgesetzt. Ausnahms-
weise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO  für die Stellplätze mit 
ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulässige Grundflächen-
zahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden (§  17 Abs.  1 
BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 
1.1.3 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe für technische Anlagen 
und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Lüftungs - und Kühlaggregate, Solarpa-
neelen und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Höhe von max. 2,00 m zulässig. Diese An-
lagen sind auf dem Gebäude so anzuordnen, dass diese zur äußeren Gebäudefassade 
einen Abstand einhalten, der mindestens dem Maß ihrer baulichen Höhe entspricht. 
Für den Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über Normal-
höhennull (NHN) festgesetzt. Als max. Gebäudehöhe gilt die Oberkante des Flachdachab-
schlusses (Attika).  
1.2 Begrünung 
1.2.1 Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. 
Je 6 Stellplätze ist ein mittelkroniger  Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine 
Größe von mindestens 6 m² und eine Mindestbreite von 2,0  m aufweisen (§  9 Abs.  1 
Nr. 25a und b BauGB).  
Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu gleichen 
Teilen; Pflanzqualität: StU 18/20, 3 x v., m. B. 
1.2.2 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2-
reihige freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, Kor-
nelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder eine 
Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) 
zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).  
1.2.3 Unter den im Vorhaben- und Erschließungsplan mit den Nummern 2, 3,  4 und 5 gekenn-
zeichneten außenliegenden offenen Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu belassen 
und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen (z.  B. Bodendecker) zu begrünen. 
Hiervon ausgenommen sind erforderliche Sauberkeitsstreifen bis zu einer Breite von 0,5 m. 
1.2.4 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend 
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dau-
erhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Eine Kombination mit Anlagen zur 
Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen.

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – 
Albersloher Weg 198 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
Auf dem im Vorhaben-  und Erschließungsplan gekennzeichneten Gebäudeteil ist das 
Flachdach flächendeckend extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Bereiche 
mit notwendigen technischen Aufbauten.  
Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begrünung ist durch Auf-
ständern der Anlage sicherzustellen. 
1.3 Regenwasserretention 
Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundstücksfläche nachzuwei-
sen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB). 
1.4 Solarenergienutzung 
1.4.1 Neubau  
Beim Neubau von Gebäuden (Lagerhalle) ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu in-
stallieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäu-
des besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b). 
1.4.2 Bestand 
Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemäß Ziffer 1.4.1 
gilt auch für Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser 
Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Gewinnung 
solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 
1.5 Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil 
der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen des geplanten Baukörpers 
sind auf Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) 
2.1 Im Vorhabenbereich sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 
2.2 Werbeanlagen 
2.2.1 Werbeanlagen an den Fassadenflächen sind nur wie in den Ansichten dargestellt (Dimen-
sionierung und Farbauswahl) zulässig. 
2.2.2 Zulässig ist die Aufstellung von fünf Fahnenmasten an den im Vorhaben-  und Erschlie-
ßungsplan und vorhabenbezogenen Bebauung splan festgesetzten Standorten. Die Fah-
nenmasten dürfen eine Höhe von 64,20  m ü. NHN (7,50  m über Höhe Stellplatzanlage) 
nicht überschreiten. 
Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zum Albersloher Weg ausgerichteten Auslegern 
an den Fahnenmasten anzubringen. 
2.2.3 An der Einfahrt des Marktgeländes ist die Aufstellung eines Pylons in einem maximal zu-
lässigen Format von 200 x 500 cm (B x H) zulässig. Der Pylon darf eine Höhe von 61,70 m 
ü. NHN nicht überschreiten.

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – 
Albersloher Weg 198 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
2.2.4 Zulässig ist die Aufstellung von dr ei Werbetafeln im Format 280 x 200 cm (B x H) an den 
im Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetz-
ten Standorten. Die Werbetafeln dürfen einschließlich der Aufständerung eine Höhe von 
60,00 m ü. NHN nicht überschreiten. 
2.2.5 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und/oder sich bewegende 
Anlagen der Außenwerbung unzulässig. 
3.  Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB  
Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB 
gekennzeichnet. Baumaßnahmen sind im Detail im nachfolgenden Bauantragsverfahren 
mit der Umweltbehörde der Stadt Münster abzusprechen. 
4.  Hinweise  
4.1 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchfüh-
rungsvertrag). 
4.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen` im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
4.3 Bodendenkmale 
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Städtischen Denkmalbehörde (0251/492-6148) oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen anzuzeigen, die Fundstelle ist  un-
verändert zu belassen (§§ 16-17 Denkmalschutzgesetz NRW). 
4.4 Kampfmittel 
Weist bei Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfär-
bungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Ar-
beiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster zu 
verständigen. 
4.5 Artenschutz  
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Ge-
bäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Flederm äuse bieten, ist vor 
Beginn der Bauarbeiten eine Ein-  und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem 
Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. 
Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht zu

Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide – 
Albersloher Weg 198 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade für Fledermäuse sind Quartiers-
hilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehörde 
der Stadt Münster abzustimmen. 
Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das Vor-
handensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume vorhanden 
sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Münster ab-
zustimmen.

V-0189-2023-Anlage-5-BPL-Plan

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55,93 m !. DHHN
Anlieferung
Parkplätze 142
Vordach
Lagerhalle
71,25 mGH
68,80 mGH
    Vorhaben
"groäflöchiger Einzelhandelsbetrieb"
0,8
Mübelhaus / Mübelmitnahmemarkt
St
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Neubeckum - M•nster
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Albersloher Weg
Dag-Hammarskjüld-Weg
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II IIII
198198
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Anlieferung
Parkplätze 142
18
28
38
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B. B.
Fam.
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F.
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Werbetafeln
Pylon
Fahnen-
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102
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2
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48
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Fam.
Fam.
Fam.
142
Ft.
Ft.
Ft.
Ft.
Ft.
Vordach
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M.
Lagerhalle
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385
1
Rechtsgrundlagen:
Die Plangrundlage wurde am 18.04.2023 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
M!nster, _______________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
F!r die stödtebauliche Planung.
M!nster, _______________
Dipl.-Ing. Denstorff
Stadtbaurat
Dipl.-Ing. Festersen
Amtsleiter
Der Rat der Stadt M!nster hat am 26.08.2020 gemöä § 2 (1) BauGB
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt M!nster Nr. 25 vom
04.09.2020 bekannt gemacht.
M!nster, _______________
Der Oberb!rgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemöä § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ üffentlich ausgelegen.
M!nster, _______________
Der Oberb!rgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemöä §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GONW durch den Rat der Stadt M!nster am __________
als Satzung beschlossen worden.
M!nster, _______________
Oberb!rgermeister Schriftf!hrer
Dieser Bebauungsplan ist gemöä § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt M!nster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
M!nster, _______________
Der Oberb!rgermeister
Im Auftrag
Brinkheetker
Grenze des röumlichen Geltungsbereiches
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie des
Vorhaben- und Erschlieäungsplanes
Zeichenerklörung
Festsetzungen
Flurgrenze
Flurst!cksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wirtschaftsgeböude
Das Hühenbezugssystem ist DHHN2016 (Hühenstatus 170)
! Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geöndert durch 
Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)
! Verordnung •ber die bauliche Nutzung der Grundst•cke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
zuletzt geöndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)
! Bauordnung f•r das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geöndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086)
! Gemeindeordnung f•r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geöndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)
Vorhaben- und Erschlieäungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604
Loddenheide - 
Albersloher Weg 198     M.  1 : 1.000
Bebauungsplan Nr. 604
Gemarkung:
Flur:
Maästab:
178
M.  1 : 1.000
M!nster
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 604
und Vorhaben- und Erschlieäungsplan
Loddenheide - 
Albersloher Weg 198
- Offenlegungsentwurf -
Vorhabentröger: Architekt:
Gutenbergstraäe 34  44139 Dortmund  Tel. 0231/557114-0
B!ro f!r Raumplanung, Stödtebau + Architektur
Planquadrat Dortmund
Lüwengrund
Immobilien GmbH
Mergentheimer Str. 59
97084 W!rzburg
H!ttenes GmbH Architekten
Ruhr-Reeder Haus
Reichsprösidentenstraäe 21 - 25
45470 M!hlheim an der Ruhr
Art der baulichen Nutzung
Mübelhaus / Mübelmitnahmemarkt
Baugrenze
ßberbaubare Grundst!cksflöche 
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
St Stellplatzanlage
Grundflöchenzahl (GRZ)0,8
Kennzeichnungen
geplanter Baum
Umgrenzung der Flöchen, deren Büden erheblich
mit umweltgeföhrdenden Stoffen belastst sind
Maä der baulichen Nutzung
Anpflanzung von Böumen, Ströuchern und sonstigen
Bepflanzungen
geplantes Geböude / Geböudeumbau
Grundst!cksflöche, priv. Verkehrsflöche
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des Vorhaben- und Erschlieäungsplanes
12 Stellplötze
Verkehrsgr!n ohne Gehülze
geplanter Baum
Ein-/Ausgang
Vorhaben
Ansichten M.  1 : 250
Ansicht Nord-West Ansicht Nord-Ost
Ansicht S!d-Ost Ansicht S!d-West
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604
Loddenheide - Albersloher Weg 198  M.  1 : 1.000
Dachbegr!nung
55,93 m
!. DHHN Kanaldeckelhühe (Meter !ber DHHN2016)
Hecke
Fuägöngerquerung
Umgrenzung von Flöchen zur Anpflanzung von
Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
F. Fahrrad-Stellplötze
F-St Fahrrad-Stellplötze
Hinweise
Abriss Geböude
X X
X
XX
X
Geböudehühe als Hüchstmaä in Metern !ber
DHHN2016
GH
68,80 m
Werbetafel 280 x 200 cm (B x H)
Fahnenmast
Pylon 200 x 500 cm (B x H)
Vordach
Vordachflöche
Photovoltaik-Anlage
Fluchttreppenhaus (1 - 5)
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i.V.m. § 12 BauGB
1.1 Art und Maä der baulichen Nutzung
1.1.1
Im Vorhabenbereich ist ausschlieälich ein Mübelmarkt mit einer Gesamtverkaufsflöche von max. 7.000 m² zulössig. Zusötzlich ist
eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtflöche (Gastraum ohne Nebenröume) von max. 150 m² zulössig.
Die Gesamtverkaufsflöche der Nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente darf die max. Verkaufsflöche von 6.300 m2 nicht
!berschreiten. Die Gesamtverkaufsflöche der Zentrenrelevanten Randsortimente darf die max. Verkaufsflöche von 700 m2 nicht
!berschreiten. Nachfolgende Sortimente und max. Verkaufsflöchen unter Ber!cksichtigung der M!nsteraner Sortimentsliste des
Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt M!nster 2018 sind zulössig:
Die vollstöndige M!nsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt M!nster - Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 
14.
Mörz 2018) ist im Anhang der Begr!ndung abgedruckt.
1.1.2 F!r die Ermittlung der zulössigen Grundflöche ist als Flöche des Baugrundst!cks gem. § 19 Abs. 3 BauNVO der gekennzeichnete
Vorhabenbereich maägebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO).
F!r den Vorhabenbereich ist die Grundflöchenzahl GRZ auf 0,8 festgesetzt. Ausnahmsweise kann in Anwendung des § 19 Abs. 4
Satz 1 und 2 BauNVO f!r die Stellplötze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 die maximal zulössige
Grundflöchenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflöchenzahl von 0,9 !berschritten werden (§ 17 
Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und
Abs. 4 BauNVO).
Sortimente      Verkaufsfläche
       maximal in m²
Nicht-zentrenrelevante Kernsortimente
  6.300
Mübel, K!chen max. 5.800
Matratzen, Lattenroste  max. 250
Baumarktsortimente (Farben, Tapeten,  max. 400
Bodenbelöge, Markisen, Rollos)
Teppiche  max. 400
Zentrenrelevante Randsortimente  max. 700
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik,  max. 330
Bilder, Rahmen
Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren)  max. 300
Lampen, Leuchten  max. 200
Gesamt     7.000
1.1.3 Eine ßberschreitung der festgesetzten maximalen Geböudehühe f!r technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z.
B. L!ftungs- und K!hlaggregate, Solarpaneelen und Photovoltaikanlagen ist bis zu einer Hühe von max. 2,00 m zulössig (§ 16 Abs. 6
BauNVO). Diese Anlagen sind auf dem Geböude so anzuordnen, dass diese zur öuäeren Geböudefassade einen Abstand einhalten,
der mindestens dem Maä ihrer baulichen Hühe entspricht.
F!r den Vorhabenbereich sind die festgesetzten maximalen Geböudehühen !ber Normalhühennull (NHN) festgesetzt. Als max.
Geböudehühe gilt die Oberkante des Flachdachabschlusses (Attika).
1.2 Begr!nung
1.2.1 Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Böumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. Je 6 Stellplötze ist ein mittelkroniger
Laubbaum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Grüäe von mindestens 6 m² und eine Mindestbreite von 2,0 m aufweisen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a und b BauGB).
Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia) zu gleichen Teilen; Pflanzqualitöt: StU 18/20, 3 x v., m. B.
1.2.2 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundst!cksgrenze ist eine 2-reihige freiwachsende Hecke aus
standortgerechten Laubgehülzen (z.B. Feldahorn, Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel
)
oder eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehülzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr.25a und b BauGB).
1.2.3 Unter den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 gekennzeichneten auäenliegenden offenen
Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu belassen und flöchendeckend mit niedrigwachsenden Gehülzen (z.B. Bodendecker) zu
begr!nen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Sauberkeitsstreifen bis zu einer Breite von 0,5 m.
1.2.4
Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Geböuden sind die Döcher flöchendeckend mit einer standortgerechten Vegetation
extensiv zu begr!nen und als begr!nte Flöche dauerhaft zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). Eine Kombination mit
A
nlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien ist zugelassen.
Auf dem im Vorhaben- und Erschlieäungsplan gekennzeichneten Geböudeteil (Lagerhalle) ist das Flachdach flöchendeckend extensiv
zu begr!nen. Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen technischen Aufbauten.
Bereiche mit Photovoltaik-Anlagen sind nicht ausgenommen. Die Begr!nung ist durch Aufstöndern der Anlage sicherzustellen.
1.3 Regenwasserretention
F!r das Grundst!ck ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundst!cksflöche nachzuweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).
1.4 Solarenergienutzung
1.4.1
Neubau
Beim Neubau von Geböuden (Lagerhalle) ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Grüäe von
mindestens 50 % der Grundflöche des Geböudes besitzen (§9 Abs. 1 Nr. 23b).
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW)
2.1 Im Vorhabenbereich sind ausschlieälich Flachdöcher zulössig.
2.2
Werbeanlagen
2.2.1 Werbeanlagen an den Fassadenflöchen sind nur wie in den Ansichten dargestellt (Dimensionierung und Farbauswahl) zulössig.
2.2.2 Zulössig ist die Aufstellung von f!nf Fahnenmasten an den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan und vorhabenbezogenen
Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Fahnenmasten d!rfen eine Hühe von 64,20 m !. NHN (7,50 m !ber Hühe
Stellplatzanlage) nicht !berschreiten.
Die Werbefahnen sind mit fest und parallel zum Albersloher Weg ausgerichteten Auslegern an den Fahnenmasten anzubringen.
2.2.3 An der Einfahrt des Marktgelöndes ist die Aufstellung eines Pylons in einem maximal zulössigen Format von 200 x 500 cm (B x H)
zulössig. Der Pylon darf eine Hühe von 61,70 m !. NHN nicht !berschreiten.
2.2.4 Zulössig ist die Aufstellung von drei Werbetafeln im Format 280 x 200 cm (B x H) an den im Vorhaben- und Erschlieäungsplan und
vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Standorten. Die Werbetafeln d!rfen einschlieälich der 
Aufstönderung eine Hühe
von 60,00 m !. NHN nicht !berschreiten.
2.2.5 Im gesamten Geltungsbereich des Plangebiets sind blinkende und/oder sich bewegende Anlagen der Auäenwerbung unzulössig.
3. Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Der Geltungsbereich ist als Altlastenverdachtsflöche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Baumaänahmen sind im Detail
im nachfolgenden Bauantragsverfahren mit der Umweltbehürde der Stadt M!nster abzusprechen.
4. Hinweise
4.1 Durchf!hrungsvertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergönzende üffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt M!nster und dem
Vorhabentröger abgeschlossen (Durchf!hrungsvertrag).
4.2
Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) künnen wöhrend der
Dienstzeiten bei der Stadt M!nster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen` im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33,
eingesehen werden.
4.3 Bodendenkmöler
Die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verförbungen in der nat!rlichen
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverz!glich der Stödtischen Denkmalbehürde (0251/492-6148) oder dem Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, LWL - Archöologie f!r Westfalen anzuzeigen, die Fundstelle ist unveröndert zu belassen (§§ 16-17
Denkmalschutzgesetz NRW).
4.4 Kampfmittel
Weist bei Durchf!hrung von Bauvorhaben der Erdaushub auf auäergewühnliche Verförbungen hin oder werden verdöchtige Gegenstönde
oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgr!nden sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt M!nster zu
verstöndigen.
4.5 Artenschutz
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen Geböude geeignete Quartiersplötze (Spalten, Lücher,
Risse) f!r Fledermöuse bieten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Geböude, ggf. mit einem Hubsteiger,
vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. Nachgewiesene und potenzielle Verstecke sind vor Beginn
der Bauarbeiten fachgerecht zu verschlieäen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassade f!r Fledermöuse sind Quartiershilfen
anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt M!nster abzustimmen.
Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberflöche des Hauptgeböudes auf das Vorhandensein von Vogelarten hin zu !berpr!fen.
Falls geeignete Lebensröume vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt M!nster
abzustimmen.
Ft.
Fam. Familien-Stellplötze
B. Behinderten-Stellplötze
M. M!ll-/Recyclingbehölter
Vorgeschlagene Abgrenzung (Photovoltaik-Anlage,
Stellplötze)
1.4.2 Bestand
Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gemöä Ziffer 1.4.1 gilt auch f!r Bestandsgeböude, wenn eine
grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur
Gewinnung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
1.5 Der Vorhaben- und Erschlieäungsplan sowie die Ansichten des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzung des Bebauungsplans. Die
Auäenwandflöchen des geplanten Baukürpers sind auf Grundlage der Ansichtsplöne zu gestalten.
Verkehrsgr!n mit Gehülzen
Stadtplanausschnitt    M 1:20.000
(zur Einordnung in das Stadtgebiet / in den Stadtteil)
Bestandsangaben
Ein-/ und Ausfahrtbereich
Verkehr
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0189/2023

V-0189-2023-Anlage-3-BPL-Begruendung

162972 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 70 
B egründung   
zum Entwurf des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplans Nr. 604:  
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 
6.2  Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 7 
6.3  Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 8 
6.4  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen........................................................................ 9 
6.5  Gestaltung des Baukörpers / Werbeanlagen .............................................................................. 9 
6.6  Verkehrliche Erschließung und Stellplätze ................................................................................ 11 
6.7  Anpflanzung und Begrünung ..................................................................................................... 11 
6.8 Solarenergienutzung auf Dachflächen ...................................................................................... 12 
6.9  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 13 
6.10  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 14 
6.11  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 14 
6.12  Kampfmittel ................................................................................................................................ 14 
6.13  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 15 
8  Raumordnerische und städtebauliche Einordnung des Vorhabens .................................................... 15 
8.1  Ergebnisse der Auswirkungsanalyse ........................................................................................ 15 
8.2  Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung ......................................................... 19 
8.3  Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster ................. 20 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 21 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 21 
9.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 26 
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 28 
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 30 
9.4.1  Menschen ........................................................................................................................ 30 
9.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 34 
9.4.3  Boden .............................................................................................................................. 41 
9.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 43 
9.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 45 
9.4.6  Landschaft ....................................................................................................................... 47 
9.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 49 
9.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 49 
9.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 50 
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 50 
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 50 
9.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 51 
9.8  Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ............................................................................ 51 
9.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 54 
10  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 57 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0189/

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 70 
11  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 58 
12.  Quellenverzeichnis............................................................................................................................... 59 
ANHANG 1: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ................................... 61 
ANHANG 2: Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster –  
Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) ......................................................................... 63

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 70 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 im Gewerbegebiet „Loddenheide“ in Münster, plant  
die Löwengrund Immobilen GmbH (Würzburg)  ein Möbel haus („MÖMAX“) mit einer 
Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m², wobei der Anteil zentrenrelevanter Rands ortimente bei 
maximal 700 m² (10 %) liegen wird. Zusätzlich ist ein Restaurant auf einer Fläche von ca. 380 m² 
(Gastraum einschl. Nebenflächen) geplant. Hierfür ist seitens der Stadt Münster die Aufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB beabsichtigt. Notwendig ist 
zusätzlich die 43. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes. 
Am 14.03.2018 hat der Rat der Stadt Münster die Fortschreibung des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzeptes beschlossen. Hiernach liegt der Planstandort innerhalb des Sonderstandortes 
„Loddenheide“. Damit und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des 
Landesentwicklungsplans NRW  2019 ist der Standort als Entwic klungsstandort für nicht -
zentrenrelevanten Einzelhandel vorgesehen.  
Mit der Ansiedlung eines Möbelhauses in der benannten Größenordnung soll ein regional 
ausstrahlender Möbelanbieter das Angebot in diesem Segment innerhalb des Oberzentrums 
Münster sinnvoll erweitern. 
2.  Geltungsbereich 
Der Projektstandort befindet sich im Gewerbegebiet „Loddenheide“ im südöstlichen Münsteraner 
Stadtgebiet. Das Areal liegt zwischen dem östlich verlaufenden Albersloher Weg und dem  
westlich gelegenen Dag-Hammarskjöld-Weg, der sich derzeit in Umplanung befindet. Südlich der 
Fläche verläuft der Willy-Brandt-Weg. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster 
vom 14.03.2018 wird die Fläche dem Sonderstandort „Loddenheide“ zugewiesen. Im Umfeld des 
Plangebiets sind besteh ende gewerbliche und industrielle Nutzungen vorhanden, in direkter 
Nachbarschaft befinden sich zudem weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe. 
Verkehrstechnisch ist das Areal über den unmittelbaren Anschluss an die Hauptverkehrsachse 
Albersloher Weg zwis chen der Münsteraner Innenstadt und den südöstlichen 
Siedlungsstrukturen des Großraums Münster sowie die nahe gelegene Anschlussstelle an die B 
51 gut angebunden.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Flurstücks 385 der Flur 178 in der Gemarkung Münster. Es 
umfasst eine Gesamtfläche von 14.200 m².

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 70 
 
Abbildung 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.604 (Luftbild: 
Geobasis NRW) 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Die räumliche Entwicklung der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen hat sich nach den Zielen und 
Grundsätzen des Landesentwicklungsplans LEP NRW in der novellierten Fassung vom 
23.07.2019 auszurichten. 
Entsprechend den im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden Zielen der Raumordnung sind 
die unter Pkt. 6.5 des Landesentwicklungsplans getroffenen Ziele und Grundsätze für den 
großflächigen Einzelhandel zu beachten. Gemäß Ziel 6.5-1 sind Sondergebiete für Vorhaben im 
Sinne des § 11 Abs atz 3 BauNVO nur in regional planerisch festgelegten Allgemeinen 
Siedlungsbereichen zulässig. Die geplante Festsetzung des Plangebiets mit der 
Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ und der Art der zulässigen Nutzung 
„Möbelhaus/Möbelmitnahmemarkt“ entspricht dem Ziel 6.5- 1, da d as Plangebiet im 
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) liegt. Die beabsichtigte 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  604 stimmt mit der Zielsetzung der 
Regionalplanung überein. 
Die Darlegung der weitergehenden z u beachtenden Ziele und Grundsätze des LEP im 
Zusammenhang mit der Ansiedlung eines großflächigen Möbelhauses  erfolgt unter Pkt. 8 .2 
dieser Begründung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 70 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster wird der Vorhabenbereich 
als Gewerbegebiet dargestellt. Nördlich angrenzend stellt der Flächennutzungsplan 
Sondergebietsflächen dar. Die Verkehrsachse Albersloher Weg östlich der Projektfläche wird als 
Schienen- und Straßenweg dargestellt. Östlich di eser Verkehrsachse ist eine Grünfläche mit 
Kleingärten dargestellt. Unmittelbar südlich des Vorhabenareals wird eine Gemeinbedarfsfläche, 
Zweckbestimmung Verwaltung und unmittelbar an der Fläche vorbeiführend in ostwestlicher  
Richtung eine Richtfunktrasse dargestellt. 
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren zur Aufstellung 
dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt wird, soll 
der bisher als GE dargestellte Bereich zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden. 
Durch die Darstellung des Änderungsbereichs als „Sondergebiet EH -NZK“ soll in 
Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung 
von großflächigen Verkaufsflächen im Möbelsegment ermöglicht werden. Im Zuge der 
Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts 2018 wurde für das Oberzentrum 
Münster ein Entwicklungspotenzial im langfristigen Bedarfsbereich Möbel ermittelt. 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen“ mit einer 1. Änderung vom 
27.10.2000. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, das Maß der 
baulichen Nutzung wird mit einer zwingenden Zweigeschossigkeit sowie einer GRZ von 0,8 und 
einer GFZ von 1,6 festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind eine Dachneigung von 0° bis 25° 
sowie eine maximale Bauhöhe von 10,0 m. Ausgeschlossen werden zudem die Betriebsarten der 
Abstandsklassen I – VI des Abstandserlasses NRW. Im östlichen Randbereic h ist eine 
Grünfläche entlang des Albersloher Weges festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält außerdem 
den Hinweis, dass auf dieser Grünfläche ein Anschlussgleis geplant ist.  Dieser Hinweis ist 
überholt, da zwischenzeitlich ein Bescheid des Eisenbahn- Bundesamtes über die Freistellung 
des Anschlussgleis es von Bahnbetriebszwecken vorliegt.  Südlich des Vorhabengrundstücks 
wurden durch den Bebauungsplan N r. 611  die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung des Polizeipräsidiums geschaffen.  
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Derzeit wir d das Planareal von der Firma T opraks Gastro GmbH genutzt, die dort in den 
Räumlichkeiten des ehemaligen Praktiker-Baumarkts einen Gastronomiegroßhandel betreibt. Im 
südöstlichen Teil der Fläche befindet sich das Betriebsgebäude und direkt daran anschließend 
im südwestlichen Bereich ein Lager. Im nördlichen Bereich des Grundstücks befinden sich mit 
direkter Anbindung an den Albersloher Weg die zugeordneten Stellplatzflächen. Die Fläche ist 
vollständig überbaut bzw. versiegelt. Lediglich auf der Stellplatzfläche befinden sich in schmalen 
Baumbeeten einige Bäume. 
Das Plangebiet wird im Osten von dem als Landesstraße L  586 klassifizierten und mehrspurig 
ausgebauten Albersloher Weg durch einen Grünstreifen getrennt. Innerhalb des Grünstreifens 
verläuft aktuell noch ein stillgelegtes Bahnanschlussgleis. Unmittelbar nördlich und nordwestlich

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 70 
des Vorhabenstandorts schließen die Flächen des Marktkauf SB-Warenhauses inkl. 
arrondierender Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe und der Hellweg Bau- 
und Gartenfachmarkt an. Weiterhin ist auf den Garten- /Pflanzenfachmarkt Blumen Risse 
hinzuweisen, der sich südwestlich des Vorhabenstandorts am Bertha-von-Suttner-Weg befindet. 
Diese großflächigen Einzelhandelseinrichtungen liegen –  wie auch das Plangebiet des  
aufzustellenden Bebauungsplans Nr.  604 – insgesamt innerhalb des Sonderstandorts 
„Loddenheide“ entsprechend den Festlegungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der 
Stadt Münster. 
Unmittelbar südlich bzw. südöstlich angrenzend an das Vorhabena real liegen bislang noch 
unbebaute Gewerbegrundstücke, die ebenfalls im abgegrenzten Bereich des Sonderstandorts 
Loddenheide liegen.  
Das Erscheinungsbild des Plangebiets und des vor beschriebenen Umgebungsbereichs wird 
insgesamt durch die großflächigen Gebäude des SB-Warenhauses und der Fachmärkte mit den 
ebenfalls großflächigen Stellplatzanlagen bestimmt. Gliedernde Grünstrukturen sind in diesem 
Bereich des Gewerbeparks „Loddenheide“ nicht vorhanden.  
5.  Planungsziele 
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung und 
Erweiterung des vorhandenen Gebäudebestandes für ein Möbelhaus. 
Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück besteht die konkrete 
Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen  Möbelhauses durch An-  und Umbau des 
zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem 14.200 m² umfassenden Grundstück plant die 
XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit 7.000  m² Verkaufsfläche und einem 
Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. 
Im Zuge dieser Umstrukturierung besteht weiterhin die Zielsetzung, den Standort durch eine 
ansprechende architektonische Gestaltung des Gebäudebestandes aufzuwerten. Ergänzend 
sollen durch Begrünungsmaßnahmen sowie die Installation von PV- Anlagen auf dem Neubau 
positive ökologische und klimatische Effekte erzielt werden. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  604 sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Möbel hauses geschaffen werden. 
Die wesentlichen Planungsinhalte des auf der Grundlage der 43.  Änderung des 
Flächennutzungsplanes aufzustellenden Bebauungsplans werden nachfolgend dargelegt. 
Das geplante Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² umfasst ein klassisches 
Möbelhausangebot auf einer Verkaufsfläche von 6.300 m². Dieses Möbelangebot ist gemäß der 
Münsteraner Sortimentsliste insgesamt dem nicht zentrenrelevanten und nicht zentren-  und 
nahversorgungsrelevanten Sortiment zuzuordnen. Ergänzt wird das Angebot durch 
zentrenrelevante Randsortimente mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 700 m².

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 70 
Der Verkauf soll in einem zweigeschossigen Gebäude mit einer Bruttogrundfläche von 
ca. 7.280 m² und einer Höhe von ca. 12 m stattfinden. Hierzu soll das Bestandsgebäude 
größtenteils wiederverwendet werden. Dem Verkaufsbereich ist ein vorgelagertes Restaurant mit 
einer Bruttogrundfläche von ca. 380 m² (Gastraum 150 m²) geplant. Neben dem Gebäude ist ein 
Lager mit ggf. drei Geschossen ( davon ein Kellergeschoss) und einer Gesamthöhe von 
ca. 14,50 m geplant. Im rückwärtigen Bereich, im südwestl ichen Teil des Grundstücks, ist die 
Verladezone angeordnet. Die Frontseite mit der Eingangszone ist, wie auch beim bestehenden 
Gebäude, nach Nordwesten ausgerichtet. 
Dem Möbelhaus zugeordnet sind 142  ebenerdige Pkw-Stellplätze und 12 Fahrrad-Stellplätze 
(6 Anlehnbügel), dies entspricht den Anforderungen der Stellplatzverordnung der Stadt Münster.  
Die verkehrl iche Erschließung des Möbel haus-Standorts erfolgt (ebenfalls entsprechend der 
Bestandssituation) über die vorhandene Anbindung an den Albersloher Weg.  
Die gegebene Grundstückssituation erlaubt keine großzügigen Begrünungsmaßnahmen. 
Lediglich im Bereich der Stellplatzfläche und am nördlichen Grundstücksrand sind Baum - bzw. 
Strauchpflanzungen möglich und vorgesehen. Darüber hinaus werden kleinteilige Flächen in den 
Randbereichen des Gebäudes, die nicht als Stellplatz - oder Fahrflächen benötigt werden, als 
Grünflächen ausgebildet.  
6.2  Art der baulichen Nutzung 
Gemäß § 12 Abs atz 3 BauGB ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit von 
Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und die Festsetzungsbestimmungen der 
Baunutzungsverordnung gebunden. Das zulässige Vorhaben wird daher auf der Grundlage des 
Vorhaben- und Erschließungsplanes unmittelbar ohne Bezug zu einer Baugebietskategorie 
gemäß der BauNVO festgesetzt. 
Als Zwe ckbestimmung und zulässiges Vorhaben wird „großflächiger Einzelhandel sbetrieb“ 
festgesetzt. Als Art der baulichen Nutzung wird die Zulässigkeit eines „Möbelhauses / 
Möbelmitnahmemarktes“ festgesetzt. Auch ohne direkte Festsetzung eines  sonstigen 
Sondergebiets gemäß § 11 Absatz 3 BauNVO ist zu prüfen, ob von dem geplanten Vorhaben 
Auswirkungen i.  S. des § 11 Absatz 3 BauNVO zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für 
mögliche Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde 
oder in anderen Gemeinden (siehe unten Pkt. 8). 
Es wird eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 7.000 m² festgesetzt. Zusätzlich ist eine 
Gastronomienutzung (Gastraum ohne Nebenflächen) von 150 m² zulässig. 
Der Festsetzung einer maximalen Gesamtverkaufsfläche und einer Sortimentsstruktur liegt eine 
Auswertungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH vom Juli 2019 zugrunde, in der die 
möglichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Münster sowie in den 
Umlandgemeinden im Einzugsgebiet des Möbelhauses untersucht wurden.  
Nach der Münsteraner Sortimentsliste besteht das Kernsortiment des Möbel hauses aus nicht -
zentrenrelevanten Sortimenten und ist auf eine zulässige Verkaufsfläche von maximal 6.300  m² 
begrenzt. Hiervon entfällt eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 5.800 m² auf das Sortiment 
Möbel, Küchen. Für das Sortiment Matratzen, Lattenroste wird eine maximal zulässige 
Verkaufsfläche von 250 m², für das Baumarktsortiment Farben, Tapeten, Bodenbeläge, Rollos, 
Markisen von 400 m² und für das Sortiment Teppiche ebenfalls 400 m² festgesetzt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 70 
Die maximal zulässige Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente ist gemäß der 
Münsteraner Sortimentsliste auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt. Somit ist die maximal 
zulässige Verkaufsfläche zentrenrelev anter Randsortimente auf 700  m² festgesetzt. Das 
Hauptsortiment bildet mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 330 m² das Sortiment 
Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik (GPK), Bilder und Rahmen. Das Sortiment Haus- und 
Heimtextilien einschließlich Bettwaren wird auf eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 
300 m² und das Sortiment Lampen, Leuchten auf eine Verkaufsfläche von maximal 200 m² 
begrenzt. Die genannten zulässigen Verkaufsflächen der Einzelsortimente stellen Maximalwerte 
dar. Die Summe aller zentrenrelevanten Randsortimente darf jedoch eine Gesamtverkaufsfläche 
von 700 m² nicht überschreiten. 
Die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse werden unter Punkt 8 dieser Begründung dargelegt.  
6.3  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl GRZ und die 
zulässige Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze bestimmt. 
Die Grundflächenzahl GRZ wird auf den Wert von 0,8 entsprechend der Obergrenze von §  17 
Absatz 1 BauNVO festgelegt. In Anw endung des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 BauNVO darf die 
GRZ ausnahmsweise für die Stellplatzflächen mit ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl 
von 0,9 überschritten werden. Die ausnahmsweise Überschreitung der Obergrenze wird 
erforderlich, um den erforderlichen Stellplatzbedarf des Möbelhauses auf dem Grundstück 
abdecken zu können. Dies ist vorliegend gerechtfertigt, da bereits in der Bestandssituation das 
Grundstück nahezu vollständig durch Gebäude sowie Stellplatz- und Fahrflächen versiegelt ist.  
Die zulässige Gebäudehöhe wird entsprechend den Festlegungen im Vorhaben-  und 
Erschließungsplan für das Hauptgebäude auf eine Höhe von 68,80 m über Normalhöhennull (im 
Plan = m ü. NHN) begrenzt. Als Orientierungspunkt für diese Höhenfestsetzung kann die Höhe 
eines eingemessenen Kanaldeckels im Zufahrtsbereich zum Vorhabengrundstück mit 
55,93 Metern über Normalhöhennull herangezogen werden. Der Kanaldeckel mit Höhenangabe 
ist in der Planzeichnung dargestellt. (im Plan 55,93 m ü. NHN). Dies entspricht dann einer 
zulässigen Gebäudehöhe von 12,87  m über dieser  Kanaldeckelhöhe. Gegenüber der 
eingemessenen Kanaldeckelhöhe liegt das Gelände des geplanten Möbelhauses ca. 0,70 m 
höher. Ausgehend von der vorhandenen Höhe des Erdgeschossfußbodens des Gebäudes von 
56,60 m ü. NHN ergibt sich eine zulässige tatsächliche Gebäudehöhe von maximal 12,20 m. Für 
das geplante Lagergebäude im südwestlichen Grundstücksbereich wird analog der vor 
beschriebenen Festsetzungssystematik eine max. zulässige Höhe von 71,25 m ü. NHN 
festgesetzt, entsprechend einer zulässigen Höhe von 15,32 m über der angegebenen 
Kanaldeckelhöhe am Albersloher Weg. Unter Berücksichtigung des Höhenversatzes zwischen 
Gelände und dem tiefer liegenden Kanaldeckel, entspricht dies einer Gebäudehöhe von 14,65 m.  
In den nachfolgend in der Abbildung 2 dargestellten Ansichten sind geringfügig niedrigere 
Gebäudehöhen angegeben. Die hiervon nach oben abweichenden maximal zulässigen 
Gebäudehöhen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlauben einen angemessenen 
Spielraum bei der endgültigen Höhenbestimmung in der Ausführungsplanung.

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Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 70 
6.4  Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Für die Festsetzung einer Bauweise besteht kein städtebauliches Erfordernis, da die Lage des 
Baukörpers auf dem Grundstück unter Wahrung ausreichender Abstandsflächen zu den 
Nachbargrundstücken durch die überbaubare Fläche festgelegt ist. 
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen nach § 23 Absatz 1 BauNVO 
festgesetzt. Diese nehmen die Gebäudekubatur des geplanten Möbelhauses auf, wobei  ein 
angemessener Spielraum für die weitere Entwurfs - und Ausführungsplanung des Gebäudes 
belassen wird. 
6.5  Gestaltung des Baukörpers / Werbeanlagen 
Die Fassade des ehemaligen Praktiker-Baumarkts besteht aus Betonfertigteilelementen. Mit der 
Umnutzung des Gebäudes erfährt das äußere Erscheinungsbild eine deutliche gestalterische 
Aufwertung. Der regionalen Bautradition des Münsterlandes entsprechend erhält das Gebäude 
eine Klinkerfassade aus hellrotem Klinker. Die Klinkerfassade wird allseitig ausgeführt, also auch 
in den rückwärtigen, nicht unmittelbar vom Albersloher Weg aus einzusehenden 
Fassadenabschnitten. Die vorhandenen und außenliegenden tragenden Stützen des Gebäudes 
bleiben als vertikal gliederndes Element weiterhin sichtbar und heben sich in einem dunkelgrauen 
Farbton von der Klinkerfassade ab. Der Eingangsbereich im nordöstlichen Eckbereich mit 
Ausrichtung zum Albersloher Weg erhält eine großzügige G lasfassade. Betont wird der 
Eingangsbereich durch ein horizontales Vordach, welches sich in der Dimensionierung in die 
Proportionen des Gesamtgebäudes einfügt. 
Bestandteil des Fassadenkonzepts sind auch die Werbeanlagen. Diese beschränken sich auf die 
Anbringung des Firmenlogos an das zuvor erwähnte Vordach (in nördliche und östliche Richtung) 
sowie auf die südöstliche Fassadenecke (Albersloher Weg mit Blickrichtung aus Süden). Darüber 
hinaus ist im Bereich der Eingangszone die Anbringung ei ner Großwerbetafel vorgesehen. Die 
vorgenannten Werbeanlagen werden insgesamt unterhalb der Attika angebracht, Werbeanlagen 
oberhalb der Attika oder auf dem Dach sind ausgeschlossen.  
Das Fassadenkonzept wurde dem Beirat für Stadtgestaltung in seiner Sitzung am 10.03.2020 
vorgestellt und wurde von diesem begrüßt und zur Umsetzung empfohlen (Abb. 2). 
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Fassadenansichten sind Bestandteil des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans und somit verbindlich. Ergänzend werden im Vorhaben - 
und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Festsetzungen zu 
zulässigen Werbeanlagen auf dem Grundstück getroffen. An der westlichen Grundstücksgrenze 
mit Ausrichtung zum Albersloher Weg können insgesamt fünf Fahnenmasten mit einer maximalen 
Höhe von 7, 50 m aufgestellt werden.  Da die  Fahnenmasten unmittelbar an der östlichen 
Grundstücksgrenze stehen, wird weitergehend bestimmt, dass die Werbefahnen an 
feststehenden Auslegern anzubringen sind, die parallel zum Albersloher Weg ausgerichtet sind. 
Im Einfahrtsbereich wird die Errichtung eines Pylons mit einer maximalen Breite von 2,00 m und 
einer maximalen Höhe von 5 ,00 m ermöglicht. Seitens des Betreibers des Möbel hauses ist die 
Errichtung weiterer Werbetafeln auf der Stellplatzfläche vorgesehen. Die Verortung ist aus dem 
Vorhaben- und Erschließung splan ersichtlich. Die Anlagen besitzen eine Breite von max imal 
2,80 m und eine Höhe von 2,00 m. Da diese aufgeständert werden, ergibt sich eine Gesamthöhe 
von 3,00 m über der Höhe der Stellplatzfläche.

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Zur eindeutigen Bestimmung der zulässigen Höhe der Werbeanlagen (Fahnen, Pylon und 
Werbetafeln) wird auch hier, analog der Höhenbestimmung der Gebäude, die zulässige Höhe in 
Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt.  
 
Abbildung 2: Ansichten des geplanten Möbelhauses (Hütténes Architekten)

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6.6  Verkehrliche Erschließung und Stellplätze 
Wie bereits oben dargelegt, ist das Plangebiet an den  Albersloher Weg angebunden. Es wurde 
in einer verkehrlichen Ersteinschätzung untersucht, ob das zu erwartende Verkehrsaufkommen 
des Möbelhauses leistungsgerecht an den Albersloher Weg angebunden werden kann. Hierbei 
wurde das Verkehrsaufkommen des früher hier ansässigen Baumarkts mit dem künftig zu 
erwartenden Verkehrsaufkommen des Möbelhauses abgeglichen. Im Ergebnis ist festzustellen, 
dass das mittlere Pkw -Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbel hauses bei ca. 520 
Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit deutlich unterhalb des 
Verkehrsaufkommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag liegt. Auf eine 
explizite Ermittlung des samstäglichen Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags das 
Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg geringer als an Wochentagen ist, so dass 
grundsätzlich eine höhere Kapazität für die ausfahrenden Fahrzeuge aus dem Plangebiet zur 
Verfügung steht. 
Gegenüber der Ist -Situation wird die Anbindung an den Albersloher Weg durch folgende 
Maßnahmen verbessert. Aufgrund der noch vorhandenen Gleistrasse befindet sich der 
Haltebalken für auf den Alberslohher Weg ausfahrende Fahrzeuge vor dem Bahngleis und somit 
ca. 29 m vom westlichen Fahrbahnrand des Albersloher Wegs entfernt. Da die Gleistrasse keine 
Funktion mehr hat, wird eine Verlegung des Haltebalkens bis unmittelbar an den Albersloher Weg 
heran ermöglicht. Hiermit wird eine hinreichende Aufstellfläche für ausfahrende Fahrzeuge (auch 
Lastkraftwagen) geschaffen. Ein Blockieren der Stellplatzfläche durch rückstauende Fahrzeuge 
kann somit vermieden werden. Gleichzeitig wird auf der Südseite der Anbindung eine  separate 
Zuwegung für Fußgänger  und Radfahrer angelegt, so dass auch für diese V erkehrsteilnehmer 
ein gesicherter Zugang zum Gelände des Möbel hauses gegeben ist. Die Maßnahmen liegen 
außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Umsetzung 
einer separaten Zuwegung für Fußgänger und Radfahrer wird vertraglich gesichert. 
Im Vorhabengebiet werden insgesamt 142 Stellplätze errichtet. Dies erfüllt die Anforderungen der 
Stellplatzverordnung der Stadt Münster und entspricht einem Stellplatzschlüssel von rund 1 St. / 
50 m² Verkaufsfläche und somit einem Stellplatzangebot, welches erfahrungsgemäß bei 
Möbelhäusern hinreichend ist. Von dem Gesamtangebot an Stellplätzen werden drei Stellplätze 
in unmittelbarer Eingangsnähe als Behindertenstellplätze angelegt. Die im rückwärtigen Bereich 
im Südosten angelegten 15 Stellplätze sind als Mitarbeiterstellplätze vorgesehen. Die Stellplätze 
werden in einer Breite von 2, 60 m und einer Tiefe von 5,0 m angelegt; die Fahrbahn zwischen 
den Stellplatzreihen in einer Breite von 5,50 m.  
In unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs werden darüber hinaus Fahrradstellplätze für 
mindestens 12 Fahrräder angeordnet.  
6.7  Anpflanzung und Begrünung 
Wie bereits oben dargelegt, ist das Bestandsgrundstück nahezu vollständig durch Gebäude, 
Stellplätze und Zu-  und Umfahrten versiegelt. Da die grundsätzliche Gebäude - und 
Stellplatzsituation beibehalten wird, sind großzügige Begrünungsmaßnahm en im Zuge der 
Umstrukturierung auch weiterhin nicht möglich. 
Im Sinne des Verbesserungsgebotes ist zur grünordnerischen Aufwertung jedoch eine 
weitergehende Begrünung der Stellplatzfläche vorgesehen. Es erfolgt hierzu die Festsetzung,

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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 70 
dass je 6 Stellplätze ein mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen ist. Weitergehend wird bestimmt, 
dass die Baumbeete je Baum eine Mindestgröße von 6  m² und eine Mindestbreite von 2 m 
aufweisen müssen, um für Wachstum und Vitalität des Baumes einen hinreichend großen 
Lebensraum zu sichern. Diese Anforderungen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan und der 
hinweislichen Darstellung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Es 
werden auf der Stellplatzanlage insgesamt 27  Bäume in separaten Baumbeeten und in direkter  
Zuordnung der Stellplätze angeordnet  
An der nördlichen Grundstücksgrenze verbleibt ein schmaler Grünsaum, der für 
Baumpflanzungen auch unter Beachtung nachbarschaftsrechtlicher Belange nicht geeignet ist. 
Für diesen Grünsaum wird die Pflanzung einer durchgehenden 2-reihigen freiwachsenden Hecke 
aus standortgerechten Laubgehölzen festgesetzt. Alternativ ist auch die Pflanzung einer 
Schnitthecke möglich. 
Entsprechend der Darstellung im Vorhaben-  und Erschließungsplan werden weitere kleinteilige 
Flächen in den Randbereichen des Möbel hauses und des angegliederten Lagergebäudes für 
Begrünungsmaßnahmen (Rasenansaat oder bodendeckende Bepflanzung) vorgehalten. Um den 
Versiegelungsgrad weiter zu begrenzen, werden auch Pflanzmaßnahmen unterhalb der 
außenliegenden offenen Fluchttreppen festgesetzt. Diese Bereiche sind – mit Ausnahme eines 
Sauberkeitsstreifens entlang der Gebäudewand – unversiegelt zu belassen und flächendeckend 
mit niedrigwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. 
Weiterhin wird für das neu zu errichtende La gergebäude im Südwesten eine flächendeckende 
extensive Dachbegrünung festgesetzt. Dies wirkt sich positiv auf das Kleinklima (Minderung des 
Aufheizeffekts), die Verzögerung des Niederschlagswasserabflusses und den Lebensraum für 
Insekten aus.  
Der Vorhabenträger hat durch einen statischen Nachweis dargelegt, dass eine nachträgliche 
Dachbegrünung des Bestandsgebäudes mit erheblichen baulichen Veränderungen verbunden 
wäre. Die zusätzliche Last einer extensiven Dachbegrünung würde eine Verstärkung aller Pfetten 
und Hauptträger sowie des Trapezbleches erfordern. Aufgrund der Unverhältnismäßigkeit dieser 
Maßnahmen wird daher auf die Festsetzung einer Dachbegrünung des Bestandsgebäudes 
verzichtet. 
6.8  Solarenergienutzung auf Dachflächen 
Auf dem Dach des neu zu errichtenden Lagergebäudes sind auf mindestens 50 % der Dachfläche 
Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) zu installieren.  
Dies leistet einen Beitrag zum Klimaschutz und für die Umstellung auf die Nutzung erneuerbarer 
Energien (Energiewende). Durch einen hohen Anteil von gebäudegebundenen Solaranlagen wird 
die Inanspruchnahme von Freiflächen und Landschaft zur Solarenergiegewinnung 
geringgehalten und die Energie verbrauchsortnah gewonnen. Den erhöhten Kosten der 
Installation von Solaranlagen stehen K osteneinsparungen im Betrieb durch die Nutzung der 
gewonnenen Energie oder durch die Vergütung für die Einspeisung der gewonnenen Energie in 
das Stromnetz gegenüber. 
Photovoltaik-Anlagen sind auf dem Flachdach zusätzlich zu der festgesetzten Dachbegrünung 
zu installieren. Um eine flächige extensive Dachbegrünung zu ermöglichen, ist die PV -Anlage 
innerhalb der Dachbegrünungsfläche aufzuständern und unterhalb der PV -Elemente zu

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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 70 
begrünen. Die Kombination von Dachbegrünung und Photovoltaik -Anlagen ist sinnvoll und 
effizient. Dachbegrünungen halten die Temperaturen auf dem Dach niedrig, wodurch sich die 
Leistung von Photovoltaikmodulen in Kombination mit Dachbegrünungen erhöht.  
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Pflicht zur Errichtung einer Anlage zur 
Solarenergienutzung auf dem Dach von Neubauten führt somit zu einer intensiveren Nutzung von 
Dachflächen zur Energieerzeugung auch in bereits bestehenden Gewerbestandorten wie dem 
Gewerbepark Loddenheide. 
Die Möglichkeiten einer  klimagerechten Entwicklung ist bei bestehenden Gewerbestandorten 
durch den gebauten Bestand bei gleichzeitiger , aber hoher Dringlichkeit der Klimaanpassung 
eingeschränkt. Die Solarpflicht gilt daher neben Neubauten auch für zukünftige Dachsanierungen 
im Bestand (siehe Vorlage V/0319/2022). Eine grundlegende Dachsanierung liegt vor, wenn für 
die geplante Baumaßnahme am Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Die 
festgesetzte Solarpflicht trägt so der notwendigen Klimaanpassung Sorge und stellt einen 
wichtigen Baustein zur nachhaltigen Stadtentwicklung im Bestand dar. Zur Erfüllung der Pflicht 
kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden. Von der Verpflichtung können 
Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich 
betrieben werden kann. 
6.9  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver - und Entsorgung des Plangebiets ist auch weiterhin durch den Anschluss an die 
vorhandenen technischen Infrastruktureinrichtungen gewährleistet. Die Versorgung mit 
elektrischer Energie seitens der münsterNETZ GmbH erfolgt über eine private Trafostation, der 
Bau einer Ortsnetzstation auf einem separaten Grundstück des Versorgers ist daher nicht 
erforderlich. Ein Erfordernis zum Ausbau technischer Infrastruktureinrichtungen ist nicht gegeben.  
Die Entwässerung des Plangebiets mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im 
Trennsystem. Das Schmutz- und Niederschlagswasser wird der Kanalisation im Albersloher Weg 
zugeführt. Da keine Retention des gesammelten Niederschlagswassers vor Einleitung in das 
Nebengewässer des  Honebachs besteht, wird eine entsprechende  Rückhaltung auf dem 
Grundstück erforderlich. In der Bauantragsstellung ist ein Retentionsvolumen von 5,0  l/m² 
nachzuweisen. Um diese Retention zu erreichen ist unterstützend auf dem geplanten 
Lagergebäude eine Dachbegrünung fest gesetzt. Gerechnet wurde beispielhaft mit einer 
Dachbegrünung mit einem Mäandereleme nt, welches im Ergebnis, das festgesetzte 
Retentionsvolumen sicherstellen kann. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Bebauungsplan 
die Möglichkeiten gibt, den festgesetzten Regenwasserrückhalt durch andere 
Rückhaltemaßnahmen (z.  B. Einbau von unterirdischen Speicherkanälen, Baumrigolen) zu 
sichern. 
Weitergehend ist im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-
100 zu erbringen, der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der 
Nachbargrundstücke bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nachweis ist mindestens für 
das 30-jährige Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung des Grundstücks kann 
beispielsweise durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stellplatzanlage geschaffen 
werden. Diese dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum.

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6.10  Immissionsschutz 
Aufgrund der Lage des Planvorhabens i nnerhalb eines großräumigen Gewerbegebiets ist die 
schalltechnische Empfindlichkeit niedrig. Durch die Anlieferungssituation auf der südwestlichen 
Grundstücksecke bedarf es allerdings  der Überprüfung, ob es durch die Verladevorgänge zu 
relevanten akustischen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen kann. Büroräume und 
andere schutzbedürftige Räume haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach der TA -
Lärm. Die hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Ingenieurbüro für Akustik und 
Umwelttechnik Arno Flörke kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Immissionsorten 
des Nachbargrundstücks, die im Einwirkungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspegel 
zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit 
um mindestens 2,4  dB unterschritten. Da keine Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe 
vorliegt, ist das Vorhaben nach TA -Lärm 4.2. zulässig. Auch Konflikte durch kurzzeitige 
Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten.  
6.11  Altlasten / Altstandorte 
Das Plangebiet liegt im Bereich der im städtischen Altlast -/Verdachtsflächenkataster geführten 
Fläche 841. Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der 
früheren Umnutzung wurden bereits bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und 
Teilflächen saniert. Nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde ist die geplante Nutzung 
möglich. Erforderliche technische Sicherungs - und Sanierungsmaßnahmen werden im 
nachfolgenden Bauantragsverfahren festgelegt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist das 
Plangebiet vorsorglich gem äß § 9 Abs atz 5 Nr.  3 BauGB als Flächen gekennzeichnet, deren 
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist.  
6.12  Kampfmittel 
Die Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westf alen-Lippe (KBD) zeigt 
für das Plangebiet eine Bombardierung. Konkrete Hinweise auf Blindgänger -Einschlagsstellen 
liegen jedoch nicht vor. Eine - derzeit nicht erkennbare - Kampfmittelbelastung kann daher nicht 
gänzlich ausgeschlossen werden. Es wurde bereits in 2001 eine Sondierung auf Kampfmittel 
vorgenommen und bis auf eine Tiefe von 3 m geräumt. Bei ebenerdigen Bauvorhaben ist daher 
keine Oberflächendetektion erforderlich.  
Bei Baugrubenaushub tiefer 3 m w ird eine systematische Absuche/Sondierung der 
ausgehobenen Baugrube erforderlich. Bei Verlegung von Kabeln und Leitungen ist der Kabel - 
bzw. Leitungsgraben zuzüglich einer Mächtigkeit von einem Meter nach möglichen Kampfmitteln 
abzusuchen. Sofern Ramm-/Bohrarbeiten (z.B. Bohrpfahlgründung) ausgeführt werden, hat eine 
vorhergehende Sicherheitsüberprüfung durch den KBD zu erfolgen.  
In den Bebauungsplan wird zudem ein entsprechender Hinweis aufgenommen : Weist bei der 
Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder 
werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus 
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 
6.13  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Vorhabengebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand  weder 
denkmalgeschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes

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NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft 
können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 
7.  Flächenbilanz 
Vorhabenfläche 14.200 m² 100 % 
Davon:   
Überbaubare Fläche (Gebäude) 6.300 m² 44,4 % 
Stellplätze / Umfahrt 6.470 m² 45,6 % 
Baumbeete / Hecke 1.430 m² 10,0 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8  Raumordnerische und städtebauliche Einordnung des Vorhabens 
8.1  Ergebnisse der Auswirkungsanalyse 
Großflächiger Einzelhandel kann sich auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche 
(Haupt- und Nebenzentren) einer Gemeinde und Region auswirken. Daher müssen 
raumordnerische und städtebauliche Konsequenzen, die sich aus der Ansiedlung eines 
großflächigen Einzelhandels ergeben, analysiert und bewertet werden. Aus diesem Anlass wurde 
seitens der BBE Handelsberatung GmbH eine absatzwirtschaftliche und städtebauliche Analyse 
und Bewertung des geplanten Vorhabens als Auswirkungsanalyse vorgenommen.  
Das Vorhaben wurde in Bezug auf die zu erwartenden absatzwirtschaftlichen und 
städtebaulichen Auswirkungen bewertet. Weiterhin wurde die Vereinbarkeit und 
Übereinstimmung mit den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen sowie mit den Aussagen 
des Einzelhandels - und Zentrenkonzept s der Stadt Münster geprüft. Hierzu wurden örtliche 
Erhebungen in Münster und den Nachbargemeinden sowie sekundärstatistische Daten erhoben 
und aufbereitet. In einer Modellrechnung werden die durch den neuen Wettbewerber ausgelösten 
Umsatzumverteilungen im potenziellen Einzugsgebiet des Möbel hauses ermittelt und deren 
raumordnerische und städtebauliche Konsequenzen bewertet.  
Die projektierte Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² für das Möbelhaus gliedert sich nach der 
Systematik der Münsteraner Sortimentsliste in zentren - und nicht-zentrenrelevante Sortimente. 
Im Folgenden sind die maximalen Verkaufsflächen der jeweiligen Sortimente des g eplanten 
Möbelhauses dargestellt.

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Abbildung 3: Sortiments- und Verkaufsflächenkonzept des geplanten Möbelhauses (Quelle: BBE, 
2019) 
Maßgeblich für die Bewertung der Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der 
Stadt Münster sind zentrenrelevante Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente besitzen eine 
große Bedeutung für zentrale Versorgungszentren, da sie für deren Funktionalität wichtig sind 
und das Einzelhandelsangebot in Innenstädten sowie Stadtteilzentren maßgeblich prägen. Im 
Gegensatz hierz u sind nicht -zentrenrelevante Sortimente in derartigen Bereichen nicht bzw. 
kaum zu finden, da ihre Integration in die kleinteiligen innerstädtischen Strukturen der Zentren 
kaum möglich ist. Begründet liegt dies in den spezifischen Standortanforderungen, w ie 
beispielsweeise dem großen Flächenbedarf oder den sperrigen, großvolumigen Waren sowie der 
PKW-Orientierung. 
Das bestimmende Angebot wird gemäß der vorstehenden Liste mit maximal 6.300 m² 
Verkaufsfläche (90 % der Gesamtverkaufsfläche) bei nicht -zentrenrelevanten Kernsortimenten 
liegen und hier insbesondere im Kernsortiment Möbel und Küchen mit einer maximalen 
Verkaufsfläche von 5.800 m². Sonstige nicht-zentrenrelevante Kernsortimente werden mit einer 
maximalen Verkaufsfläche von 1.050 m² dimensioniert; hierzu gehören Baumarktsortimente und 
Teppiche sowie Matratzen und Lattenroste. Abweichend von der in Abbildung  3 dargestellten 
Sortimentsgliederung werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Bettwaren als 
zentrenrelevantes Randsortiment entsprec hend der Münsteraner Sortimentsliste dem 
zentrenrelevanten Sortiment Haus- und Heimtextilien (inkl. Bettwaren) zugeordnet. Die maximal 
zulässige Verkaufsfläche des Sortiments Haus - und Heimtextilien (inkl. Bettwaren) wird mit 
300 m² festgesetzt. Die Zentrenrelevanz der Bettwaren beschränkt sich auf „Steppdecken u.a. 
Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwaren“ aus der Wirtschaftszweig-Nummer 47.51 („Einzelhandel

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mit Textilien“). Städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungbereiche sind 
durch die Zuordnung der Bettwaren als zentrenrelevantes Sortiment nicht erkennbar. 
Zentrenrelevante Randsortimente werden entsprechend des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzeptes mit 10 % der Gesamtverkaufsfläche mit einer maximalen Verkaufsfläche von 
700 m² festgesetzt. Die größte Sortimentsgruppe werden dabei Glas, Porzellan, Keramik (GPK), 
Haushaltswaren und Bilder, Rahmen mit maximal 330 m² Verkaufsfläche darstellen. Die 
dargestellten Verkaufsflächengrößen einzelner Sortimentsgruppen sind als 
Verkaufsflächenobergrenzen zu verstehen; eine einfache Addition der Verkaufsflächen ist daher 
nicht zulässig.  
Das Einzugsgebiet des Möbelhauses wird unter Berücksichtigung der siedlungsräumlichen und 
verkehrlichen Rahmenbedingungen sowie der Wettbewerbssituation in zwei Zonen mit  
unterschiedlich ausgeprägter Einkaufsintensität, dem Kerneinzugsgebiet und dem erweiterten 
Einzugsgebiet, gegliedert.  
 
Abbildung 4: Einzugsgebiet des geplanten Möbelhauses (Quelle: BBE 2019) 
Für die Analyse wurden als Kerneinzugsgebiet Stadt Münster ca. 310.610 Einwohnern, für das 
erweiterte Einzugsgebiet der Umlandkommunen Lüdinghausen. Ascheberg. Drensteinfurt,

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Sendenhorst, Everswinkel, Telgte, Ostbevern, Greven, Altenberge, Havixbeck, Nottuln, Dülmen 
und Senden ca. 254.300 Einwohnern zugrunde gelegt. 
Auf Basis der insgesamt 564.910  Einwohner im Einzugsbereich des Vorhabens ergibt sich ein 
projektrelevantes Nachfragevolumen von 376,0 Mio. €, welches im Jahr zur Verfügung steht. 
Davon entfallen rund  294,0 Mio. € auf nicht -zentrenrelevante Sortimente und rund 81,9 Mio. € 
auf zentrenrelevante Sortimente. Hiervon entfallen wiederum rund  54 % auf das 
Kerneinzugsgebiet und rund 46 % auf das erweiterte Einzugsgebiet. 
Bei einer unterstellten Flächenproduktivität von ca. 1.850 €/ m² Verkaufsfläche ergibt sich ein 
Planumsatz des geplanten Möbel hauses von ca. 15,5  Mio. €. Auf nicht -zentrenrelevante 
Sortimente entfallen dabei rund 13,3 Mio. €, auf zentr enrelevante Randsortimente 2,2 Mio. €. 
Dem prognostizierten Planumsatz liegt ein Worst -Case-Ansatz zugrunde, bei dem eine 
überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des geplanten Möbelhauses unterstellt wird.  
Der zu erwartende Umsatz des Planobjekts führt i nnerhalb des Einzugsgebietes zu 
Umsatzumverteilungen, da das vergrößerte Angebot nicht mit einem vergrößerten 
Kaufkraftvolumen einhergeht. Die veränderte Wettbewerbssituation ist dabei dann von 
städtebaulicher Relevanz, wenn dadurch negative Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO, 
insbesondere auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in 
anderen Gemeinden zu erwarten sind. 
Die Ermittlung der in der Auswirkungsanalyse vorgenommenen Umsatzverlagerungseffekte 
beruht dabei auf folgenden Annahmen: 
 Beim Möbelkauf akzeptieren die Konsumenten relativ große Fahrdistanzen und 
fokussieren ihre Nachfrage stärker als bei anderen Sortimenten auf regional bedeutsame 
Standorte. Für die Wettbewerber in der Region ergeben sich sehr große, einander 
überschneidende Einzugsgebiete. 
 Die stärksten Umverteilungseffekte treten bei Einzelhandelsstandorten bzw. Betrieben mit 
der größten Sortimentsüberschneidung ein. Im Untersuchungsraum gilt dies in erster Linie 
für die größeren Einrichtungshäuser. 
 Mit zunehmender Entfernung des Projektstandortes nimmt die Stärke der 
Umsatzverlagerungseffekte ab. Dies bedeutet, dass vergleichbare Einzelhandelsbetriebe 
im näheren Umfeld des Planstandortes stärker von Umsatzverlagerungen betroffen sein 
werden als weiter entfernt gelegene Einzelhandelsbetriebe. 
 Auch außerhalb des eigentlichen Einzugsgebiets sind Wettbewerbswirkungen aufgrund 
leistungsstarker Angebotsstrukturen im überregionalem Kontext zu erwarten (u.a. IKEA-
Standorte in Osnabrück und Kamen). 
 Es wird von einer Verstärkung der Kaufkraftbindung in Münster aufgrund der 
überschaubaren Angebotsstruktur mit wenig größeren und großen Wettbewerbsbetrieben 
ausgegangen. 
 Da das Kernsortiment des Planvorhabens grundsätzlich aus nicht-zentrenrelevanten 
Sortimenten besteht, ist die städtebauliche Relevanz der für den weitaus größten Teil der 
ausgelösten Umsatzumverteilungen auf die zentralen Versorgungsgebiete nicht zu 
erwarten.  
Die prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte wirken sich in erster Linie auf vergleichbare, 
regional bedeutsame Möbel - und Einrichtungshäuser an städtebaulich nicht -integrierten

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Standorten aus. Städtebaulich bedeutsame Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in 
der Region können hingegen ausgeschlossen werden. 
Umsatzumverteilungen zu Lasten der zentralen Versorgungsbereiche resultieren vor allem 
daraus, dass die zentrenrelevanten Sortimente auch von Kunden aus dem näheren 
Einzugsbereich nachgefragt werden, die das projektierte Möbelmitnahmemarktes vorwiegend 
aufgrund des angebotenen Randsorti mentes (Glas/ Porzellan/ Keramik/ Haushaltswaren) 
aufsuchen werden. 
Die für die Münsteraner Innenstadt ermittelten Umsatzumverteilungen liegen in der 
Größenordnung von 0,6 Mio. €. Somit führt die Realisierung zu einem Verlust in der Höhe von 
2 % in den projektrelevanten Sortimenten. Die höchsten Umsatzumverteilungen bestehen mit 
jeweils max. 4 % bei Haus - und Heimtextilien (inkl. Gardinen) und Lampen, Leuchten. Im 
Sortiment wird eine erwartete Umsatzumverteilung von max. 2 % prognostiziert. Für die sonstigen 
projektrelevanten Sortimente werden nur marginale bzw. nicht messbare Auswirkungen auf den 
innerstädtischen Einzelhandel Münsters prognostiziert.  
Ebenso sind auch in den übrigen zentralen Versorgungsbereichen innerhalb Münsters sowie in 
den Umlandgemeinden nur geringe absolute und relative Umsatzumverteilungen zu erwarten. 
Somit ist auch bei diesen nicht von einer relevanten Schwächung der zentralen 
Versorgungsfunktion auszugehen. Prognostiziert werden hier ebenfalls nur marginale bzw. nicht 
messbare Wettbewerbswirkungen auf die zentralen Versorgungsgebiete. 
Zusammenfassend kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die 
prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte auf eine Vielzahl von Standorten und Anbietern 
verteilen und daher nur marginale Umsatzumverteilungen zu erwarten sind, aus denen keine 
Existenzgefahr hervorgeht. In den Zentren der Stadt Münster ist nur ein geringer Bestand an 
projektrelevanten Sortimenten vorhanden. Von den Auswirkungen sind besonders diejenigen 
Wettbewerber betroffen, die aktuell von dem geringen Bestand in Münster profitieren können, fast 
ausschließlich regional  bedeutsame Standorte außerhalb der Innenstädte. Negative 
Auswirkungen i.  S. §  11 Abs atz 3 BauNVO auf den Erhalt und die Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche in Münster und den benachbarten Städten und Gemeinden können 
ausgeschlossen werden.  
8.2  Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung 
Bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb zentraler 
Versorgungsbereiche sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu 
beachten. Die übergeordneten landesplanerischen Vorgaben, die bei der Ansiedlung 
großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu beachten sind, sind im Landesentwicklungsplan LEP 
NRW 2019 dargelegt.  
Gemäß Ziel 6.5- 1 dürfen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in regionalplanerisch 
festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) untergebracht werden. Der Projektstandort 
befindet sich gemäß des Regionalplanes Münsterland 2014 im ASB der Stadt Münster, aus 
landesplanerischer Sicht eignet er sich demnach auch dazu großflächige Einzelhandelsbetriebe 
aufzunehmen.  
Gemäß Ziel 6.5- 3 dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Vorhaben mit 
zentrenrelevanten Sortimenten nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).

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Es kann im Rahmen der Auswirkungsanalyse dargelegt werden, dass keine wesentlichen 
Beeinträchtigungen der Versorgungsstrukturen durch die Realisierung des geplanten 
Einzelhandelsvorhabens zu erwarten sind. Ebenso wenig ist v on einer Gefährdung der 
städtebaulich schutzwürdigen zentralen Versorgungsbereiche sowie deren Entwicklungsfähigkeit 
auszugehen. Die Wettbewerbsauswirkungen durch Umsatzumverteilungen werden sich primär 
auf vergleichbare regional bedeutsame Möbel - und Einr ichtungshäuser beziehen, deren 
Standorte allerdings außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche liegen. Sowohl 
existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber strukturprägenden Betrieben innerhalb der 
zentralen Versorgungsbereiche als auch das Wegbrechen  des Möbeleinzelhandels im 
Untersuchungsraum können ausgeschlossen werden. Zwar führt der Wettbewerbsdruck zu 
Umsatzeinbußen bei anderen relevanten Möbelanbietern im weiteren Umfeld (z.B. Unna, Hamm, 
Recklinghausen, Coesfeld), diese können jedoch keine exi stenzgefährdenden Auswirkungen 
auslösen. 
Nach dem Grundsatz 6.5- 4 LEP NRW soll die Kaufkraft in den geplanten Sortimenten in der 
Standortgemeinde nicht durch den zu erwartenden Gesamtumsatz des beabsichtigten 
Einzelhandelsprojektes überschritten werden. Der maximal prognostizierte Umsatz des 
projektierten Planvorhabens liegt bei Ausschöpfung der maximalen Gesamtverkaufsfläche von 
7.000 m² bei rund 15,5 Mio. € und damit deutlich unterhalb des von der Stadt Münster den 
projektrelevanten Sortimenten zugewiesenen Kaufkraftvolumens von rund  204,0 Mio. €. Somit 
hält das Projekt den Grundsatz 6.5-4 LEP NRW ein. 
Zentrenrelevante Sortimente sind auf eine Verkaufsflächenobergrenze von maximal 700 m² 
begrenzt und dürfen den relativen Anteil von 10 % der Gesamtverkaufsfläche nicht überschreiten. 
Zentrenrelevante Sortimente sind Glas, Porzellan, Keramik  (GPK), Haushaltswaren / 
Hausartikel / Korbwaren / Bilder / Rahmen, Haus - und Heimtextilien  / Vorhänge / Gardinen, 
Bettwaren sowie Lampen / Leuchten. Sie zählen zu den Wohnaccessoires und sind daher als 
möbelhaustypische, also zugeordnete, Randsortimente zu bewerten, da sie das Kernsortiment 
sinnvoll abrunden. Damit ist das Ziel 6.5 -5 LEP NRW eingehalten, das besagt, dass 
Sondergebiete i.  S. von §  11 Abs atz 3 BauNVO für Vorhaben mit nicht -zentrenrelvanten 
Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden 
dürfen, wenn der Umfang zentrenrelevanter Sortimente auf maximal 10 % der 
Gesamtverkaufsfläche begrenzt ist und es sich um zugeor dnete Randsortimente handelt. Auch 
der Grundsatz 6.5- 6 LEP NRW ist damit eingehalten, nach dem die maximale Verkaufsfläche 
zentrenrelevanter Sortimente 2.500 m² nicht überschreiten soll.  
Im Gesamtergebnis der Auswirkungsanalyse kann daher festgehalten werden, dass das geplante 
Vorhaben eines Möbel hauses mit einer projektierten Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m² am 
Standort „Loddenheide“ in der Stadt Münster raumordnerisch und städtebaulich verträglich 
ungesetzt werden kann. 
8.3  Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster 
Die am 14.03.2018 vom Rat der Stadt Münster beschlossene Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes stellt gemäß §  1 Abs atz 6 Nr.  11 BauGB ein von der Gemeinde 
beschlossenes Entwicklungskonzept dar. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu 
berücksichtigen. Das fortgeschriebene Einzelhandels - und Zentrenkonzept sieht in seinen 
Grundsätzen vor, dass die Entwicklung großflächigen Einzelhandels mit nicht-zentrenrelevanten

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Kernsortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche auf die insgesamt sechs 
definierten Sonderstandorte fokussiert werden soll, um eine räumliche Bündelung zu erzeugen. 
Darüber hinaus wird bestimmt, dass die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente 
im Rahmen einer Sondergebietsfestsetzung zu beschränken sind. Zur Vermeidung 
unerwünschter landesplanerischer oder städtebaulicher Auswirkungen sollen daher 
Beschränkungen der zulässigen Verkaufsfläche und differenzierte Sortimentsfestsetzungen in 
den Bauleitplänen vorgenommen werden. Der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente soll dabei 
auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch höchstens 2.500 m² begrenzt werden. 
Diese Grundsätze werden bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans beachtet, da sich der 
Planstandort innerhalb des abgegrenzten Sonderstandortes „Loddenheide“ befindet, der als 
Standort zur Ansiedlung von großflächige m Einzelhandel mit nicht -zentrenrelevanten 
Kernsortimenten ausgewiesen wird. Durch die getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen 
Nutzung sowie zur zulässigen Sortimentsstruktur und den sortimentsspezifischen 
Verkaufsflächenobergrenzen werden auch die Vorgaben zur Begrenzung des zentrenrelevanten 
Randsortimentsanteils eingehalten. Negative Auswirkungen auf die im Einzugsgebiet des 
Vorhabens liegenden zentralen Versorgungsbereiche werden somit vermieden. 
9  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB ist in differenzierter Form festgelegt, dass die Belange des 
Umweltschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, 
insbesondere 
 die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, 
 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, 
 umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung insgesamt, 
 umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, 
 die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und 
Abwässern, 
 die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie, 
 die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, 
 die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, 
 die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. 
Folgende Arbeitsschritte werden vollzogen: 
 Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bebauungsplans sowie der Ziele des 
Umweltschutzes, 
 Zielorientiertes Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Schutzgüter und der 
jeweiligen Wechselwirkungen (Basisszenario),

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 Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Umweltauswirkungen unter 
Berücksichtigung grundsätzlich möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und 
Verminderung sowie der Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen, 
 Erarbeitung und Darstellung der Vermeidungs-, Minderungs- und 
Kompensationsmaßnahmen, 
 Beschreibung und Bewertung der in Betracht kommenden anderweitigen 
Planungsmöglichkeiten, 
 Darstellung der Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung, 
 Erarbeitung und Darstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Umweltauswirkungen (Monitoring), 
 Einarbeitung der Änderungen nach Abschluss der Offenlage, 
 Verfassen einer allgemein verständlichen Zusammenfassung. 
Methodik 
Im Grundsatz wird in der Umweltprüfung nach § 2, Absatz 4 BauGB im Sinne einer ökologischen 
Risikoanalyse eine schutzgutbezogene Bewertung der Bedeutung der Schutzgutfunktionen und 
deren Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit gegenüber den planbedingten Wirkungen 
vorgenommen, aus der sich eine abschätzbare Auswirkungsintensität ergibt . Die Ökologische 
Risikoanalyse wurde als Methode zur Betrachtung und Einschätzung  natürlicher Ressourcen in 
einem größeren Planungsraum entwickelt. Inzwischen gehört die Methode in den 
verschiedensten Abwandlungen zum Standardrepertoire der Umweltplanung. Ziel der 
Ökologischen Risikoanalyse ist die Beurteilung der ökologischen Nutzungsverträglichkeit. Hierbei 
erfolgt eine Gegenüberstellung  
 der auf naturwissenschaftlichen Bestimmungsgrößenberuhenden Funktions- und 
Leistungsfähigkeit des untersuchten Raumes für die Umwelt-Schutzgüter einerseits und  
 der Wirkungen des Bebauungsplans auf eben diese Schutzgüter andererseits. 
Die Schutzgüter der Umwelt des Untersuchungsraumes bestimmen seine Eig nung für die 
verschiedenen an ihn gestell ten Nutzungsansprüche. Gleichzeitig wirken diese Nut zungen auf 
den Raum. Für die Bewertungsgrundlage sind nicht relevant:  
 Fragen der Verkehrssicherheit, 
 wirtschaftliche Aspekte (z.B. im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der 
Rohstoffgewinnung), 
 Fragen der Sozialverträglichkeit, 
 Sekundärwirkungen, die nicht zwangsläufig Folge des Vorhabens sind. 
Grundlagenermittlung und Bewertung 
Unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastungen und der grundsätzlich mögli chen 
Wirkungen des Vorhabens, insbesondere 
 Flächeninanspruchnahme/Überbauung/Versiegelung, 
 Beeinträchtigung der Wohn- und Erholungsnutzung des Menschen, insbesondere durch 
Verlärmung und visuelle Störeffekte, 
 Veränderungen des Landschaftsbildes durch technisierende Überprägung, 
 Veränderung von Funktionszusammenhängen für Arten und Biotope,

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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 70 
 Veränderung der Morphologie, der Bodenverhältnisse sowie der hydrologischen 
Verhältnisse, 
 Veränderung der klimatischen Funktionen und der lufthygienischen Situation, 
erfolgt im ersten Schritt auf der Grundlage der Bestandserfassung die Einschätzung der 
Schutzgutempfindlichkeit. Die zugrunde gelegten Kriterien der Empfindlichkeitseinschätzung 
werden für jedes Schutzgut im Rahmen der Analyse festgelegt, insbesondere anhand von 
allgemein geltenden umweltfachlichen Kriterien. Sie berücksichtigen neben den Werten und 
Funktionen der Bestandssituation auch die bestehenden planerischen Zielvorgaben und das 
gegebene Entwicklungspotenzial. Diese Schutzgutempfindlichkeit wird auf einer vierstufigen 
Werteskala abgebildet. Folgende Einteilung wird vorgenommen (Tab. 2): 
Stufe Empfindlichkeit Kriterien (beispielhaft) 
I sehr hoch nicht oder nur schwer wiederherstellbare Werte und Funktionen 
II hoch mit erhöhtem Aufwand wieder herstellbare Werte und Funktionen 
III mittel wiederherstellbare Werte und Funktionen 
IV gering unbedeutende oder keine Werte und Funktionen 
Tabelle 2: Einstufung der Empfindlichkeiten der Schutzgüter 
Je höher die Schutzgutempfindlichkeit ist, desto größer ist das zu erwartende Konfliktpotenzial 
bei einer Überlagerung des Raumes mit den prognostizierten Auswirkungen der Planung. 
Ermittlung der prognostizierten planbedingten Auswirkungen und deren Wirkintensität 
Unabhängig von der zuvor eingestuften Schutzgutempfindlichkeit werden in einem zweiten Schritt 
anhand der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans die prognostizierten Wirkungen auf 
die jeweiligen Schutzgüter ermittelt und ihre Wirkintensität –  ebenfalls vierstufig – eingeschätzt. 
Unterschieden wird dabei zwischen anlagebedingten, betriebsbedingten und bauzeitbedingten 
Wirkungen. Grundsätzlich werden dabei folgende Kriterien zugrunde gelegt (Tab. 3). 
Stufe Empfindlichkeit Kriterien (beispielhaft) 
I sehr hoch anlagebedingt: dauerhafte Versiegelung / Überbauung 
II hoch 
dauerhafter, eingeschränkter Funktionsverlust; 
vorübergehender, nicht vollständig wiederherstellbarer 
Funktionsverlust; 
III mittel dauerhaft oder vorüber gehende eingeschränkte 
Funktionsminderung im Umfeld der Baumaßnahme 
IV gering anlage-, betriebs- und bauzeitbedingt: unbedeutende 
Wirkungen ohne relevanten Funktionsverlust 
Tabelle 3: Einstufung der planbedingten Wirkintensität 
Ermittlung der planbedingten Auswirkungsstärke und der Erheblichkeitsschwelle 
Durch Überlagerung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeiten mit der prognostizierten 
Wirkintensität wird in einem dritten Schritt die Auswirkungsstärke abschätzbar. Die (planbedingte) 
Auswirkungsstärke wird im Folgenden als Ausdruck für die Schwere der Beeinträchtigung 
(ökologisches Risiko) verstanden. Je höher die Schutzgutempfindlichkeit und je größer die

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Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 70 
Wirkintensität, desto wahrscheinlicher ist das Eintreten von erheblichen planbedingten 
Auswirkungen. Die Verknüpfung beider Bestimmungsgrößen erfolgt nach dem Prinzip der im 
Folgenden dargestellten Grundsatzverknüpfung (Tab. 4).  
Wirkintensität 
Schutzgut- 
empfindlichkeit 
sehr hoch hoch mittel gering 
sehr hoch sehr hoch hoch mittel gering 
hoch hoch hoch mittel gering 
mittel mittel mittel mittel gering 
gering gering gering gering gering 
 Auswirkungsstärke 
 erhebliche planbedingte Auswirkung gegeben 
(Erheblichkeitsschwelle) 
Tabelle 4: Definition der planbedingten Auswirkungsstärke und der Erheblichkeitsschwelle  
Bei einer mindestens mittleren Wirkintensität bei gleichzeitig mindestens mittlerer 
Schutzgutempfindlichkeit – also mindestens mittlerer Auswirkungsstärke – ist die 
Erheblichkeitsschwelle aus umweltfachlicher Sicht überschritten. Die schematische 
Vorgehensweise der beschriebenen Methodik wird im Einzelfall verbal-argumentativ ergänzt. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Die Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 13-19 BNatSchG werden im 
Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags behandelt. Im Einzelnen werden dort die 
folgenden Arbeitsschritte vollzogen: 
 Ermittlung und Bewertung der derzeitigen Situation (u.a. natürliche Gegebenheiten, 
besondere Gebietsfunktionen), 
 Erstellung einer Bestands-/Biotoptypenkarte im Maßstab des Bebauungsplanes, 
 Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, 
 Erstellung einer detaillierten Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach der 
Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 
BNatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Stadt Münster o.J.), 
 Aufzeigen von Möglichkeiten der Verringerung und Vermeidung erheblicher 
Beeinträchtigungen, 
 Maßnahmenplan auf der Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfes für den 
Geltungsbereich. 
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt innerhalb dieses Umweltberichts. 
Artenschutz 
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen der 
Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen 
der §§ 44 Absatz 1, 5, 6 und 45 Absatz 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-
RL (Art. 12, 13 und 16 FFH -RL) und der V -RL (Art. 5, 9 und 13 V -RL) in nationales Recht

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Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 70 
umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht 
unmittelbar gilt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen drohen die 
Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69ff BNatSchG.  
Die Erarbeitung des artenschut zrechtlichen Fachbeitrags erfolgt in der Bauleitplanung und im 
Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung entsprechend der 
Verwaltungsvorschrift Artenschutz NRW "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei 
baurechtlichen Zulassungen" (Stand 22.12.2010).  
Nach nationalem und internationalem Recht werden drei verschiedene Artenschutzkategorien 
unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):  
 besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),  
 streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),  
 europäische Vogelarten (europäisch).  
Gemäß §  44 Abs atz 5 Satz  5 BNatSchG sind die „nur“ national geschützten Arten von den 
artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben freigestellt. Sie werden 
wie alle nicht geschützten Arten nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.  
Folgende Arbeitsschritte werden im Rahmen des Artenschutzbeitrages durchgeführt: 
Artenschutzvorprüfung (Stufe I): 
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt,  ob und ggf. bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können: 
 Festlegung des Untersuchungsrahmens (Organisieren und Auswerten vorhandener Daten 
des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes bzw. zu Planungen Dritter zur 
Identifizierung vorkommender und potenziell vorkommender relevanter Arten);  
 Bestimmung der planungsrelevanten Arten, für die die Verträglichkeit ggf. weiter zu prüfen 
ist unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche, der vorkommenden Biotoptypen 
und Standortverhältnisse. 
Artenschutzprüfung (Stufe II)  
 Faunistische Kartierungen (Brutvögel, Fledermäuse, vgl. Kap. 8), 
 Konfliktanalyse und Erheblichkeitsbewertung / Prüfung der Verbotstatbestände 
(artspezifische Bewertung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen), 
 Fachliche Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen. 
Ausnahmeverfahren (Stufe III)  
 wird nur durchgeführt, sofern die Prüfung der Verbotstatbestände ergibt, dass erhebliche 
Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können. 
Hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe erfol gt die Prüfung der Verbotstatbestände nach den 
Vorgaben des § 42 BNatSchG. Die Bewertung wird einzelartbezogen durchgeführt. Dabei ist das 
Ziel „Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten einer Art“ maßgebend. 
Die Artenschutzprüfung erfolgt in einer eigenständigen Unterlage.

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Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 70 
9.2  Kurzdarstellung der Planung 
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes 
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Münster innerhalb des Gewerbegebietes „Loddenheide“ 
am Albersloher Weg. Das Plangebiet liegt innerhalb des  Flurstücks 385 der Flur 178 in der 
Gemarkung Münster. Es umfasst eine Gesamtfläche von 14.200 m². Die Lage des Plangebietes 
ist im folgenden Kartenausschnitt rot schraffiert. 
 
Abbildung 5: Lage und Abgrenzung des Vorhabenbereiches (rot gestrichelt) und des 
Untersuchungsraumes (schwarz gestrichelt) 
Der gewählte Untersuchungsraum umfasst das Bebauungsplangebiet sowie sein unmittelbares 
Umfeld bis zu ca. 100 m Entfernung (Abb. 5). Er wird so abgegrenzt, dass alle 
schutzgutbezogenen Auswirkungen erfasst werden können. Im Osten sind die Grünstrukturen 
entlang des Albersloher Weges miterfasst, im Süden die angrenzende Gewerbebrache. Im 
Einzelfall werden ggf. bestehende Funktionen im Rahmen der Schutzgutbetrachtung über das 
Untersuchungsgebiet hinaus erfasst und bewertet. Der Untersuchungsraum ist somit insgesamt 
6,5 ha groß. 
Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 
Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück besteht die konkrete 
Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelmarktes durch An - und Umbau des 
zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem 14. 200 m² umfassenden Grundstück plant die 
XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufsfläche und einem 
Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen.

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Umweltrelevante Festsetzungen des Bebauungsplans 
Im Entwurf zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide -  Albersloher Weg 
198 werden folgende umweltrelevante Festsetzungen getroffen: 
Im Vorhabenbereich ist ausschließlich ein Möbelmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 
7.000 m² zulässig. Zusätzlich ist eine Gastronomienutzung auf einer Gesamtfläche von max. 
150 m² (Gastraum ohne Nebenräume) zulässig. 
Nachfolgende Sortimente und max. Verkaufsflächen unter Berücksichtigung der Münsteraner 
Sortimentsliste des Einzelhandels- und Zentrumskonzepts der Stadt Münster 2018 sind zulässig: 
 
Abbildung 6: Sortimente und max. Verkaufsflächen 
Für den Vorhabenbereich ist die Grundflächenzahl GRZ auf 0,8 mit ausnahmsweiser 
Überschreitung auf 0,9 (für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen) festgesetzt. 
Die maximale Gebäudehöhe wird mit 68,80  m (Hauptgebäude) bzw. 71,25 m (Nebengebäude) 
über Normalhöhennull (NHN) mit einer Überschreitung von untergeordneten Bauteilen von 
max. 3,50 angegeben.  
Im Vorhabenbereich wird die Anpflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage festgesetzt. Je 6 
Stellplätze ist ein mittelkroniger Baum zu pflanzen. Das Pflanzbeet muss eine Größe von mind. 
6 m² pro Baum und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen. Baumarten: Hainbuche (Carpinus 
betulus) und Eberesche (Sorbus aucuparia), StU 18/20, 3 x v., m. B. 
In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2 -reihige 
freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.  B. Feldahorn, Kornelkirsche, 
Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder eine Schnitthecke aus

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Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 70 
standortgerechten Laubgehölzen (z.  B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster) zu pflanzen und 
dauerhaft zu unterhalten. 
Entsprechend der Darstellung im Vorhaben-  und Erschließungsplan werden weitere kleinteilige 
Flächen in den Randbereichen des Möbelmarktes und des angegliederten Lagergebäudes für 
Begrünungsmaßnahmen (Rasenansaat oder bodendeckende Bepflanzung) vorgehalten. Hierzu 
gehören auch Pflanzmaßnahmen unterhalb der außenliegenden offenen Fluchttreppen.  Diese 
Bereiche sind –  mit Ausnahme eines Sauberkeitsstreifens entlang der Gebäudewand –  
unversiegelt zu belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. 
Beim Neubau, Er neuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend mit 
einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu 
unterhalten. Hiervon ausgenommen sind Bereiche notwendiger technischer Aufbauten. 
Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² Grundstücksfläche nachzuweisen (§ 9 
Absatz 1 Nr. 14 BauGB). 
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Im Baugesetzbuch und in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes NRW sind für die 
jeweiligen Schutzgüter Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung 
zu berücksichtigen sind. Aufgeführt werden dort – zunächst noch ohne Raumbezug – die 
maßgeblichen Grundsätze als rein inhaltliche Anforderungen an den Bewertungsrahm en der 
Umweltprüfung. Beachtet wird das Bau-  und Planungsrecht (insbesondere BauGB) sowie das 
Umwelt- und Naturschutzrecht. Folgende Fachgesetze und Vorgaben sind mit Zuordnung zu den 
zu untersuchenden Schutzgütern vordringlich zu berücksichtigen (Tab. 5). 
Fachgesetze und Vorgaben 
Schutzgüter 
M TP F B W K L La Ku 
Baugesetzbuch (BAUGB) x x x x x x x x x 
Schallschutz im Städtebau (DIN 18005) x         
Abstandserlass NRW (ABSTANDSERLASS) x         
Denkmalschutzgesetz NRW (DSCHG)   x      x 
Bundesnaturschutzgesetz (BNATSCHG)  x x x x x x x  
Umweltschadensgesetz  (USCHADG)  x  x x     
Technische Anleitung Lärm (TA LÄRM) x         
Technische Anleitung Luft (TA LUFT) x x  x x  x  x 
Landesnaturschutzgesetz (LNATSCHG NRW)  x x x x x x x  
Klimaschutzgesetz (KLIMASCHUTZGESETZ NRW)   x   x    
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBODSCHG)    x x      
Bundes-Bodenschutzverordnung (BBODSCHV)    x      
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBODSCHG)   x x      
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)   x x  x     
Landeswassergesetz (LWG NRW)  x x  x

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Fachgesetze und Vorgaben 
Schutzgüter 
M TP F B W K L La Ku 
Abwasserverordnung (ABWV)     x     
Grundwasserverordnung (GRWV)     x     
Tabelle 5: Fachgesetze und Vorgaben 
M=Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, TP=Tiere, Pflanzen und die biologische 
Vielfalt, F = Fläche, B=Boden, W=Wasser, K=Klima, L=Luft, La=Landschaft, Ku=kulturelles Erbe 
und sonstige Sachgüter 
Landes- und Regionalplanung 
Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (LAND NRW 2016) ist das 
Bebauungsplangebiet vollständig als Siedlungsraum dargestellt. Der Regionalplan Münsterland 
(BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2014) stellt das B ebauungsplan-Gebiet sowie sein Umfeld als 
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Unmittelbar östlich v erläuft eine Straße für den vorwiegend 
überregionalen Verkehr (Albersloher Weg) und parallel dazu auf dessen Ostseite ein 
Schienenweg. 
  
Abbildung 7: Auszug aus dem Regionalplan Münsterland im Bereich des Bebauungsplans (gelb 
markiert) 
Flächennutzungsplan 
Der im Geoportal der Stadt Münster einsehbare Flächennutzungsplan (STADT MÜNSTER 2004) 
stellt den Vorhabenbereich und dessen südliches und westliches Umfeld als Gewerbegebiet dar. 
Nördlich grenzen Sondergebietsflächen an. Im Westen ist die Verkehrsachse „Albersloher Weg“ 
mit Straßen- und Schienenwegen sowie östlich davon eine Grünfläche (Kleingärten) dargestellt. 
Südliche des Vorhabenbereiches verläuft in ostwestlicher Richtung eine Richtfunktrasse.  Der 
Flächennutzungsplan wird im maßgeblichen Bereich parallel zum B ebauungsplanverfahren 
geändert. Im Rahmen der 43. FNP -Änderung wird das Plangebiet als Sonderbaufläche 
dargestellt. 
 Bebauungsplanung 
Der Vorhabenbereich liegt innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen mit einer 1. Änderung vom 
27.10.2000 (STADT MÜNSTER 1998). Im Bebauungsplan wird das Gebiet als Gewerbegebiet mit 
einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Randlich im Osten ist eine Grünfläche entlang des Albersloher 
Weges festgesetzt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 70 
Landschaftsplanung 
Das Plangebiet liegt im Innenbereich und somit nicht im Geltungsbereich der derzeit gültigen 
Landschaftspläne der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019b).  
9.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die Gliederung aller Schutzgutkapitel ist methodisch gl eichartig aufgebaut und umfasst jeweils 
die folgenden Schritte: 
 Benennung der hauptsächlichen verwendeten Informationsquellen, 
 Benennung der wesentlichen Schutzgutfunktionen,  
 Bestandsbeschreibung einschließlich der Vorbelastungssituation (Basisszenario), 
 Ableitung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit (gering, mittel, hoch, 
sehr hoch), 
 Prognose bei Durchführung der Planung, 
- Beschreibung der vorhabenbezogenen Wirkungen auf das Schutzgut, 
- Einstufung der Wirkintensität (gering, mittel, hoch, sehr hoch), 
- Überlagerung der Schutzgut-Empfindlichkeiten mit den ermittelten Wirkintensitäten 
zur Ableitung der jeweiligen Auswirkungsstärke und der umweltfachlichen 
Erheblichkeitsschwelle, 
- Darstellung und Diskussion der ermittelten planbedingten Auswirkungen. 
Die ermittelte umweltfachliche Erheblichkeit ist im Regelfall mit der Abwägungserheblichkeit im 
Sinne des BauGB gleichzusetzen. 
Die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung wird in Kapitel 9.5 behandelt. 
9.4.1  Menschen 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur und dem Geoportal der Stadt Münster (S
TADT MÜNSTER 2019a)  
wurde der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewertet. 
Klimatische und lufthygienische Belange, die in Wechselwirkung auch das Schutzgut Mensch 
betreffen, werden gesondert in den Kapiteln zum Schutzgut Luft/Klima behandelt. Darüber hinaus 
sind Wechselwirkungen zum Schutzgut Landschaft zu berücksichtigen (visuelle Aspekte), die im 
entsprechenden Kapitel „Landschaft“ dargestellt werden. 
Wesentliche Funktionen 
Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung 
insgesamt erfolgt für einen städtischen, bebauten Bereich. Unbebautes Freiland ist nur in Form 
von Gewerbebrache südlich des Vorhabenbereiches betroffen. Hauptsächliche Funktionen 
innerhalb des Schutzgutes sind: 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen:  
der Zustand der Wohnbereiche und des Wohnumfeldes ist für die Gesundheit und das 
Wohlbefinden des Menschen von zentraler Bedeutung, da er hier seinen Lebensmittelpunkt hat 
und einen Großteil seiner Freizeit und seiner Arbeitszeit verbringt. Dies gilt für den städtischen, 
bebauten Raum insbesondere, da hier die Größe der Betroffenheit durch die Ballung gegenüber

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 70 
dem ländlichen Raum deutlich zunimmt. Zu Wohn-  und Wohnumfeldfunktionen zählen auch 
Aufenthalte in Kliniken, Heimen, Schulen etc. 
Erholungs- und Freizeitfunktion:  
die Nutzung und die Erlebbarkeit des der  Siedlung umgebenden Freiraumes für die Erholung 
hängen einerseits von der infrastrukturellen Ausstattung (insbesondere das nutzbare Wegenetz), 
andererseits von der Nähe zu den Quellorten (Siedlungen) der Nutzer ab. Im Gegensatz zu den 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind die Ausweichmöglichkeiten gegenüber erfolgenden 
Beeinträchtigungen durch die Mobilität des Nutzers eher gegeben. Bei den Erholungs - und 
Freizeitfunktionen wird auch die einrichtungsbezogene Erholung mit betrachtet. 
Bebaute Umwelt 
Das Bebauungsplangebiet selbst ist durch eine gewerbliche Nutzung belegt. Als 
Versorgungszentrum im Süden von Münster zieht das Gewerbegebiet Loddenheide täglich 
Menschen zum Einkauf mit hoher Frequenz an und besitzt unter diesem Gesichtspunkt für das 
hier untersuchte Schutzgut „ Mensch“ eine gewisse Bedeutung. Eine Bewertung dieser 
Funktionen ist weniger als Umweltfaktor als vielmehr aus städtebaulicher Sicht vorzunehmen. 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nur jenseits des Albersloher Weges auf dessen Ostseite 
gegeben, da hier flächige Wohnbebauung (Einfamilienhaussiedlung) prägend ist. Dessen Wohn-
umfeldfunktionen beschränken sich jedoch auf die östliche Seite der breiten Verkehrswegeachse, 
die eine funktionale und optische Barriere darstellt, so dass trotz der relativen Nähe zum  
Vorhabenbereich (ca. 150 m) kein erholungsrelevanter Funktionsbezug zum Vorhabenbereich 
besteht. Besondere räumlich- funktionale Verknüpfungen im Sinne eines siedlungsnahen 
Raumes der Feierabenderholungen sind aufgrund der geringen Attraktivität des 
Gewerbegebietes nicht gegeben. Erholungsrelevante Einrichtungen bestehen nicht. 
Unbebaute Umwelt 
Das Bebauungsplangebiet selbst zählt zur bebauten Umwelt. Südlich angrenzend befindet sich 
eine größere, gewerbliche Brachfläche, die im ansonsten dicht bebauten Umf eld 
Freiraumfunktionen bis zur Realisierung einer Bebauung übernimmt. Erlebbar ist dieser 
„Freiraum“ von dem östlich und südlich vorhandenen Fuß- und Radweg, der die Straßenzüge des 
Albersloher Weges und des Willy -Brandt-Weges begleitet. Ausgewiesene Wander - oder 
Radwanderwege sind nicht vorhanden. 
Zur einrichtungsbezogenen Erholung ist eine Kleingartenanlage östlich des Albersloher Weges 
zu zählen, die am Rand des Untersuchungsraumes liegt. Ein Funktionsbezug zum 
Vorhabenbereich ist durch die Barrierewirkung der Verkehrswegeachse „Albersloher Weg“ nicht 
gegeben. 
Vorbelastung 
Als Vorbelastungen bezüglich des Schutzgutes „Mensch und Gesundheit, Bevölkerung 
insgesamt“ sind ausschließlich vom Menschen selbst geschaffene Beeinträchtigungen der Wohn- 
und Erholungsnutzung aufzuführen. Dabei sind grundsätzlich anzuführen: 
1. Störung der Funktionsbeziehungen (Trennwirkung der Wegebeziehungen) durch 
Verkehrswege, namentlich der Verkehrsachse „Albersloher Weg“,

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 70 
2. Lärm- und Lichtimmissionen v. a. durch umliegenden Straßen- und Bahnverkehr sowie 
die gewerbliche Nutzung  
Die durch den Verkehr und das Gewerbegebiet entstehenden Lärm- und Lichtemissionen wirken 
grundsätzlich belastend auf den Raum. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Die Empfindlichkeit bezüglich des Schutzgutes  „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ 
gegenüber anlage-, bauzeit- und betriebsbedingten Auswirkungen wird im Wesentlichen anhand 
der Kriterien der Aufenthaltsqualität / Nutzungsfrequenz des Raumes sowie an dem Grad der 
örtlichen Gebundenheit / Ausweichmöglichkeit der Nutzer bewertet.  
Das Plangebiet weist  aufgrund seiner gewerblichen Prägung und fehlender visueller oder 
funktionaler Beziehungen zu den östlich gelegenen, geschlossenen Siedlungsbereichen eine 
geringe Raumempfindlichkeit auf. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Die Planung verändert die Flächenaufteilung gegenüber dem Ist -Zustand nur unwesentlich. Die 
Gebäudekubaturen verändern sich insofern, als dass die derzeit bestehende, überdachte 
Lagerfläche durch eine ca. 15 m hohe Lagerhalle ersetzt wird. Hierdurch ergibt sich ein erhöhter 
Gestaltungsanspruch; insbesondere ist eine Erhöhung des derzeit nur spärlichen Grünanteils im 
Stellplatzbereich wünschenswert. 
Wirkungen 
Die folgenden anlage -, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht. 
dauerhafter Verlust von Freiraum bzw. Räumen mit Wohnumfeldfunktion (anlagebedingt) 
Ein Verlust von Freiraum ist mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden, da ausschließlich 
bereits versiegelte und überbaute Flächen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes 
beansprucht werden. Erholungsrelevante Wege werden ebenfalls nicht beansprucht. Die 
Funktion des B ebauungsplangebiets innerhalb des Versorgungs bereiches Loddenheide bleibt 
bestehen und wird durch die geplante Nutzung als Möbelhaus eher noch verstärkt. Die 
Wirkintensität ist daher als gering zu bewerten.  
Licht- und Lärmimmissionen (betriebsbedingt) 
Es wurde in einer verkehrlichen Ersteinschätzung untersucht, ob das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen des Möbelhauses leistungsgerecht an den Albersloher Weg angebunden 
werden kann. Hierbei wurde das Verkehrsaufkommen des früher hier ansässigen Baumarkts mit 
dem künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommen des Möbelhauses abgeglichen. Im Ergebnis ist 
festzustellen, dass das mittlere Pkw -Verkehrsaufkommen der Kunden des Möbel hauses bei 
ca. 520 Fahrzeugen pro Tag (montags bis freitags) und damit deutlich unterhalb des 
Verkehrsaufkommens des früheren Baumarktes mit ca. 1.645 Fahrzeugen pro Tag liegt. Auf eine 
explizite Ermittlung des samstäglichen Verkehrsaufkommens wurde verzichtet, da samstags das 
Verkehrsaufkommen auf dem Albersloher Weg geringer als an Wochentagen ist, so dass 
grundsätzlich eine höhere Kapazität für die au sfahrenden Fahrzeuge aus dem Plangebiet zur 
Verfügung steht.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 70 
Bezüglich des Anlieferverkehrs wurde überprüft, ob es durch die Verladevorgänge zu relevanten 
akustischen Auswirkungen auf das Nachbarflurstück kommen k ann. Büroräume und andere 
schutzbedürftige Räume haben dort einen Schutzanspruch von 65 dB(A) nach der TA-Lärm. Die 
hierzu durchgeführte Untersuchung durch das Ingenieurbüro für Akustik und Umwelttechnik Arno 
Flörke kommt zu dem Ergebnis, dass an den berechneten Immissionsorten des 
Nachbargrundstücks, die im Einwirkungsbereich der Verladezone liegen, Beurteilungspegel 
zwischen 58,9 und 62,6 dB(A) erreicht werden. Der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) wird somit 
um mindestens 2,4  dB unterschritten. Da keine Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe 
vorliegt, ist das Vorhaben nach TA -Lärm 4.2 zulässig. Auch Konflikte durch kurzzeitige 
Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten. 
Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Licht- und Lärmimmissionen, 
v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude-  und Straßenbeleuchtung 
überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines 
Gewerbegebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen 
das Maß der Erheblichkeit nicht. Die Wirkintensität ist dementsprechend als gering einzustufen. 
Sonstige betriebsbedingte Wirkungen 
Betriebsbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen sind aufgrund der geplanten Nutzung als 
Möbelhaus nicht zu erwarten. 
Störfallrisiko 
Ein Risiko für die menschliche G esundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom 
Plangebiet aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden im 
Bebauungsplangebiet nicht gelagert und genutzt. 
bauzeitbedingte Wirkungen 
Temporäre Auswirkungen auf das Schutzg ut sind während der Bauzeit durch Lärm - und 
Staubbelästigungen denkbar. Diese sowie auch sonstige belästigende Risiken (z.  B. Geruch, 
Erschütterung) sind auf die Tagstunden beschränkt. Es ist davon auszugehen, dass unter 
Berücksichtigung der Vermeidungsmög lichkeiten (AV Baulärm) die einschlägigen 
Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden. Die Wirkintensität ist dementsprechend als 
gering zu bezeichnen. 
Bauzeitbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen können ausgeschlossen werden. Während 
der Bauzeit werden zudem keine Abfälle produziert, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen. 
Anfallende Abfälle werden fachgerecht entsorgt. 
Planbedingte Auswirkungen 
Mit der Überlagerung der oben definierten Wirkintensitäten mit den schutzgutbezogenen 
Schutzgutempfindlichkeiten wird die umweltfachliche Erheblichkeitsschwelle definiert. Eine 
Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle wird definitionsgemäß nur erreicht, wenn die ermittelte 
Wirkintensität sowie auch die Raumempfindlichkeit mindestens mittel eingestuft sind  (vgl. Tab. 
3).  
Die ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen eine höchstens geringe Wirkintensität. Bei 
einer gleichzeitig geringen Raumempfindlichkeit wird das Maß der Erheblichkeit nicht

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 70 
überschritten. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen des Schutzgutes „Mensch, 
Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.  
9.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur, dem Datenpool des Landes Nordrhein- Westfalen und dem 
Geoportal der St adt Münster (STADT MÜNSTER 2019a) beruht die Beschreibung und die 
Bewertung bezüglich des Schutzgutes „Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt“ auf einer 
Biotoptypenerhebung vom Juli 2019. 
Wesentliche Funktionen 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind 
 die allgemeinen Lebensraumfunktionen der Biotoptypen, 
 die Habitatfunktion für Tierarten und deren Entwicklungsbereiche, 
 die Biotopverbundfunktionen. 
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG werden als eigenständige Unterlage 
behandelt. Dabei orientiert sich die Abarbeitung der Artenschutzregelung an der 
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 
92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) zum Artenschutz bei Planungs - oder 
Zulassungsverfahren. Gegenstand der Überprüfung der artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände sind die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens 
auf aktuelle Vorkommen der streng geschützten Arten des Anhangs  IV der FFH -RL sowie der 
heimischen oder eingebürgerten europäischen Vogelarten. 
Naturraum 
Naturräumlich befindet sich der Untersuchungsraum  innerhalb des Landschaftsraumes LR-IIIa-
026 „Uppenberger Geestrücken“ (LANUV NRW 2019), der im Wesentlichen den Stadtbereich von 
Münster umfasst. Eine starke Ausdehnung der Siedlungsflächen ab dem 20. Jahrhundert sowie 
die Industrialisierung der Landwirtschaft prägen heute das Bild des Landschaftsraumes. 
Namentlich im Untersuchungsraum ist der Naturraum durch gewer bliche Bebauung und 
Verkehrsflächen vollständig überprägt. 
Potenziell natürliche Vegetation 
Die potenzielle natürliche Vegetation besteht in Mitteleuropa hauptsächlich aus 
Waldgesellschaften. Im Untersuchungsgebiet würde sich bei Aufgabe der Nutzung langfristig ein 
für Lössgebiete typische, Flattergras -Buchenwald (Fagion silvaticae) einstellen, zum Teil mit 
Eichen-Hainbuchen- oder Buchen-Eichenwald-Übergängen (B
URRICHTER 1973). Hierbei handelt 
es sich um einen von der Buche dominierten Wald mit stammweiser Beimischung von Stiel-Eiche 
bzw. Trauben-Eiche sowie Hainbuche mit nicht besonders artenreicher Krauts chicht aus mäßig 
anspruchsvollen Arten. Die folgende Tabelle 6 gibt die charakteristischen Gehölzarten der 
natürlichen Waldgesellschaft sowie der Pionier - und Ersatzgesellschaften an, die sich zur 
Pflanzung eignen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 70 
Natürliche Waldgesellschaft Pionier- und Ersatzgesellschaft 
Bäume I. O. 
Fagus sylvatica  Rotbuche 
 untergeordnet: 
Quercus robur  Stieleiche 
 
Bäume II. O. 
Carpinus betulus Hainbuche 
Prunus avium  Vogelkirsche 
 
 
Sträucher 
Ilex aquifolium  Stechpalme 
Rubus spec.  Brombeere 
 seltener: 
Corylus avellana  Hasel 
Crataegus spec.  Weißdorn 
 
Bäume I. O. 
Quercus robur  Stieleiche 
 
Bäume II. O. 
Carpinus betulus  Hainbuche 
Betula pendula  Sandbirke 
Populus tremula  Zitterpappel 
Sorbus aucuparia  Eberesche 
 
 
Sträucher 
Salix caprea  Salweide 
Corylus avellana  Hasel 
Crataegus spec.  Weißdorn 
Prunus spinosa  Schlehe 
Rubus spec.  Brombeere 
Rosa canina  Hundsrose 
Rhamnus frangula Faulbaum 
Lonicera periclymenum Waldgeißblatt 
Cornuns sanguinea Blut-Hartriegel 
Tabelle 6: Gehölze der potenziellen natürlichen Vegetation (nach BURRICHTER 1973)  
Realnutzung / Biotoptypen 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans  und das nahe Umfeld innerhalb des 
Untersuchungsraums wurde am 28.06 2019 eine Geländebegehung durchgeführt, um den 
Bestand zu erfassen.  
Das Bebauungsplangebiet weist den typisch stark versiegelten und überbauten Charakter eines 
Gewerbegebietes auf. Im Süden befindet sich ein großflächiger Gebäudetrakt mit versiegelter 
Umfahrung; nördlich grenzen zusammenhängende Stellplatzflächen mit Zuwegung an. Im 
Westen befindet sich eine glasüberdachte Lagerfläche. 
Grünstrukturen innerhalb des Vorhabenbereichs beschränken sich auf eine spärliche 
Überstellung der Parkplätze mit Laubbäumen sowie kleinerer Randbepflanzungen 
Südlich an den Vorhabenbereich angrenzend fällt die große, zusammenhängende, gewerbliche 
Brachfläche ins Auge. Neben den sich in Eigenentwicklung ausbreitenden Gehölzen ist im 
Luftbild eine lichte Ruderalflur erkennbar (vgl. Abb. 8).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 70 
 
Abbildung 8: Nutzungsstruktur im Untersuchungsgebiet 
Das weitere Umfeld ist ebenfalls durch einen urbanen Charakter geprägt. Das 
Bebauungsplangebiet und die Brache werden durch weitere Gewerbeflächen sowie im Osten 
durch den Verlauf des Albersloher Weges umschlossen. Östlich des Albersloher Weges grenzen 
Einzelhausbebauung mit großem Ziergartenanteil sowie eine intensiv bewirtschaftete 
Kleingartenanlage an.  
Die den Alber sloher Weg beidseitig begleitenden Bahntrassen sind von Grünflächen gesäumt; 
östlich der breit angelegten Straße sind dies Böschungsgehölze (Silberweide, Salweide, Esche, 
Weißdorn), westlich eine Ruderalfläche. 
Eine Fotoauswahl (Abb. 9) vermittelt einen Eindruck vom Plangebiet und seinem Umfeld.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 70 
  
Bild 1: Nordseite, Gebäudefront mit Parkplatz, 
spärlich begrünt 
Bild 2: Nordseite, Parkplatz mit Sixt-Pavillon 
  
Bild 3: Südseite mit vollversiegelter Umfahrt Bild 4: Westseite mit Glasdachgebäude und 
vollversiegelter Umfahrt 
  
Bild 5: Ostseite, vollversiegelte Umfahrt mit 
Stellplätzen 
Bild 6: Ostfassade

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 70 
  
Bild 7: Blick von der Albersloher Straße Bild 8: Mauergrenze zwischen Albersloher Weg 
und östlich verlaufender Bahn 
  
Bild 9: Gleisbett westlich des Albersloher Weges 
mit begleitender Ruderalvegetation 
Bild 10: Südlich gelegene Brachfläche 
  
Bild 11: Bahnbegleitender Gehölzstreifen östlich 
des Albersloher Weges 
Bild 12: Kleingartenanlage östlich des Albersloher 
Weges 
Abbildung 9: Fotoauswahl der Geländebegehung vom 28.06.2019

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 70 
Schutzgebiete und -objekte 
Schutzgebiete oder -objekte sind im Bebauungsplangebiet, im Untersuchungsraum und auch im 
weiten Umfeld nicht ausgewiesen.  
Biotopverbund / Biologische Vielfalt 
Am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes liegt östlich des Albersloher Weges - und damit 
ohne direkten Funktionsbezug zum Vorhabenbereich - eine der vier Teilflächen der landesweiten 
Biotopverbundfläche VB -MS-4011-007 „Bahnböschungen und Bahnbrachen im 
Innenstadtbereich“, die sich nach Norden und Süden außerhalb des Untersuchungsgebietes 
fortsetzt. Der Verbundfläche kommt als strukturierendes Vernetzungselement der 
Stadtlandschaft eine besondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbundsystem zu. 
Durch die flächige Bebauung und Versiegelung mit nur spärlichem Grünanteil ist die biologische 
Vielfalt im Plangebiet selbst gering einzustufen. 
Vorbelastung 
Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorbelastungen bezüglich der Tier - und Pflanzenwelt 
insbesondere durch Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen im direkten Umfeld durch Straßen, 
Bahnlinie und Gewerbenutzung. Darüber hinaus sind erhebliche Vorbelastungen durch den 
hohen Grad an Überbauung und Versiegelung mit der Folge von Flächenverlusten und 
Zerschneidungswirkungen anzuführen. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und 
versiegelten Fläche werden im Bebauungsplangebiet flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten 
erreicht. Eine mittlere Empf indlichkeit ist bezüglich der Tier - und Pflanzenwelt den wenigen 
Gehölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich 
gestalten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen 
eine Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. 
Die Grünflächen im Umfeld des Albersloher Weges werden gering empfindlich eingestuft. 
Verantwortlich sind hier neben der Strukturarmut die intensive Pflege und die starken randlichen 
Vorbelastungen. 
Im U mfeld des Vorhabenbereiches ist die bereits beschriebene gewerbliche Brachfläche als 
„Natur auf Zeit“ zu bewerten. Die Empfindlichkeit aus Sicht der Tier- und Pflanzenwelt ist mittel 
einzustufen. 
Hoch empfindliche Bereiche befinden sich ausschließlich östl ich des Albersloher Weges, 
insbesondere aufgrund der gegebenen Biotopverbundfunktion im Korridor entlang der hier 
verlaufenden Bahnlinie. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage -, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt“ werden bei der Auswirkungsanalyse 
untersucht:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 70 
Dauerhafter Verlust von Biotoptypen (anlagebedingt) 
Beansprucht werden neben bereits versiegelten  Flächen begrünende Gehölze im 
Parkplatzbereich. Biotoptypen mit einer relevanten Wertigkeit für die Lebensraumfunktion werden 
nicht in Anspruch genommen. 
Die Wirkintensität ist zwar aufgrund des dauerhaften Verlustes grundsätzlich als sehr hoch 
einzustufen, da nur geringwertige Biotoptypen (versiegelte Flächen) beansprucht werden, ergibt 
sich in der Überlagerung jedoch keine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle. 
Entwertungen durch Randeffekte (anlage- und betriebsbedingt) 
Die Randeffekte der Planung haben auf das Umfeld einen nur sehr geringen Einfluss. Die 
entstehenden Schallimmissionen, Belebung durch menschliche Anwesenheit sowie ggf. 
Verschattungswirkungen durch die Neuerrichtung eines Gebäudes wirken sich unter 
Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung und des bereits bebauten Umfeldes nur sehr 
geringfügig aus. Das südliche Umfeld (Gewerbebrache), das einen gewissen ökologischen Wert 
besitzt, wird von der Planung nicht beeinflusst. Alle Verkehre werden von Norden her abgewickelt. 
Die Wirkintensität der zu erwartenden Randeffekte wird deshalb insgesamt gering eingestuft.  
Vor dem Hintergrund der gegebenen Vorbelastungen (Straße, Wohnbebauung) im direkten 
Umfeld des Vorhabens ist die Zunahme der Störeffekte für die Tier - und Pflanzenwelt durch 
Lärmzunahme und B elebung somit vernachlässigbar. Erhebliche Beeinträchtigungen und 
Auswirkungen sind nicht zu erwarten 
Entwertungen durch Zerschneidung (anlagebedingt) 
Zerschneidungswirkungen sind unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzung und 
Überformung des Gebietes nicht relevant. Eine Verbundfunktion (Trittsteinbiotop) im besiedelten 
Bereich übernimmt das Bebauungsplangebiet nicht. Die Verbundfunktion östlich des Albersloher 
Weges wird nicht beeinträchtigt. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut sind während der Bauzeit durch Lärm - und 
Staubbelästigungen grundsätzlich denkbar. Diese sowie auch sonstige Störfaktoren (z.B. 
Lichtreize) sind auf die Tagstunden beschränkt. Es ist sichergestellt, dass keine vorübergehende 
Flächeninanspruchnahme außerhalb des Bebauungsplangebiets erfolgt, weder für Baustraßen 
noch für Lager- und Arbeitsflächen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung 
der geringen bis durchschnittlichen Empfindl ichkeiten, den gegebenen Vorbelastungen 
(bestehende Gewerbenutzung) sowie der Vermeidungsmöglichkeiten (AV Baulärm) daher nicht 
zu erwarten. 
Planbedingte Auswirkungen 
Mit der Überlagerung der oben definierten Wirkintensitäten mit den schutzgutbezogenen 
Schutzgutempfindlichkeiten wird die umweltfachliche Erheblichkeitsschwelle definiert. Eine 
Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle kann definitionsgemäß nur erreicht werden, wenn die 
gegebene Wirkintensität als auch die Raumempfindlichkeit mindestens mittel  eingestuft ist (vgl. 
Tab. 4).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 70 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
in Anspruch genommenen Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben.  
Die geplante Festsetzung zur extensiven Begrünung aller Neubauten im Bebauungsplan mindert 
die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch neben der  
Verbesserung der kleinklimatischen Situation und der  Rückhaltung eines Teils des 
Regenwassers in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem 
für Insekten und Vögel geschaffen. Dies trägt zur Erhöhung der biologischen Vielfalt im bebauten 
Raum bei. 
Artenschutz 
Zur Abarbeitung der Artenschutzbelange wurde zunächst eine Erstbegehung durchgeführt, die 
keine Hinweise auf ein besonderes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial lieferte.  
Die auf dieser Basis erarbeitete Artenschutzvorprüfung der Stufe I zur Beurteilung der Belange 
kommt zu folgendem Fazit:  
Unter Berücksichtigung der im Vorhabenbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Arten des 
Anhangs IV der FFH -Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art des 
Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung 
ausreichend.  
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete 
Unterschlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom 
Boden nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten ei ne 
Gebäudekontrolle, ggf. mit Endoskop und Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden 
werden, ist deren Ausflug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden sind potenzielle Verstecke 
zu verschließen.  
Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der  Dachoberfläche auf das Vorhandensein 
von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. 
Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. 
Unter Voraussetzung der Umsetzung der oben beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen sind 
keine Artenschutzkonflikte durch die Nachnutzung als Möbelhaus zu erwarten. Relevante 
Beeinträchtigungen aller artenschutzrelevanten Arten und das Eintreten der Verbotstatbestände 
des § 44 Abs. 1 BNatSchG können bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden. 
Vor diesem Hintergrund besteht kein weiterer Bedarf einer vertiefenden Artenschutzprüfung. 
Die planbedingten Auswirkungen auf faunistische Funktionsräume erreichen die 
Erheblichkeitsschwelle i. S. d. UVPG nicht. 
9.4.3  Boden 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur wurde das Geoportal der Stadt Münster  (S
TADT MÜNSTER 
2019a) der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt.

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Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 70 
Wesentliche Funktionen 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Boden sind dessen wesentliche Funktionen maßgeblich: 
 Funktion als Wuchsstandort für Pflanzen mit den Kriterien Standortpotenzial für natürliche 
Pflanzengesellschaften (Biotopentwicklungspotenzial) sowie natürliche Bodenfruchtbarkeit 
(Ertragspotenzial), 
 Funktionen im Wasserhaushalt, 
 Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, 
 Speicher- und Reglerfunktion. 
Das Biotopentwicklungspotenzial wird als Wechselwirkung beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ 
(Kap. 4.1.2) betrachtet, die Funktionen im Wasserhaushalt beim Schutzgut „Wasser“ (Kap. 4.1.4) 
und die Funktion der Natur - und Kulturgeschichte beim Schutzgut „Kulturgüter und sonstige 
Sachgüter“ (Kap. 4.1.7). Beim Schutzgut „Boden“ fließen diese Funktionen jedoch ggf. über die 
Schutzwürdigkeit, die vom Geologischen Dienst ausgewiesen wird, indirekt mit ein. 
Im Untersuchungsgebiet würde natürlicherweise
 ein Braunerde-Pseudogley anstehen. Aufgrund 
des sehr hohen Versiegelungsgrades im urbanen Raum sind jedoch die natürlichen 
Bodenfunktionen im Bebauungsplangebiet vollständig verloren gegangen. Natürliche Böden sind 
im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Auch in den nicht versiegelten Bereichen 
(Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund der starken 
anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung etc. davon auszugehen, 
dass die natürliche Bodenfunktion z. T. oder vollständig verloren gegangen sind. Als 
Bodenfunktionen verbleiben auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden eine 
Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von 
Niederschlagswasser. 
Vorbelastung 
Wie oben dargestellt, wirkt der hohe Versiegelungsgrad im urbanen Raum stark vorbelastend auf 
den Raum. Natürlich gewachsene Böden sind nicht mehr anzutreffen. Das Plangebiet liegt im 
Bereich der im städtischen Altlast -/Verdachtsflächenkataster geführten Fläche 841. Hierbei 
handelt es sich um  einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der früheren Umnutzung 
wurden bereits bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und Teilflächen saniert.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Im Plangebiet sind nach der Bodenkarte BK50 natürlicherw eise keine schutzwürdigen Böden) 
verbreitet.  
Für die nicht überbauten Bereiche (außerhalb des Bebauungsplangebiets ) wird bezüglich des 
Schutzgutes Boden daher eine mittlere Grundempfindlichkeit angenommen, da auch bei 
überformten und künstlichen Böden wesentliche Bodenfunktionen übernommen werden können 
(s.o.). Bereits versiegelte oder überbaute Standorte sind dagegen gering empfindlich eingestuft.

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Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 70 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage -, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Boden“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Dauerhafter Verlust von Böden (anlagebedingt) 
Im Zuge des Vorhabens werden keine natürlichen Böden in Anspruch genommen. Ggf. 
verschieben sich allenfalls Pflanzbeete im Stellplatzbereich Die Flächenversiegelung nimmt nicht 
zu. Die Wirkintensität ist somit als gering zu bewerten. 
Betriebsbedingte Zunahme von Schadstoffbelastungen 
Im Rahmen des Vorhabens werden keine emittierenden Betriebe ang esiedelt. Zusätzliche 
Schadstoffbelastungen durch die Zunahme von Liefer - und Besucherverkehren sind zu 
vernachlässigen. Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Innerhalb des Bebauungsplangebiets treten während der Bauphase grundsätzlich Gefährdungen 
des Bodens durch Verdichtung oder Verschmutzung auf. Durch eine den technischen 
Anforderungen entsprechende und umsichtige Bauausführung ist dieses Risiko eingrenzbar, 
zudem werden die Bauflächen in versiegelten Bereichen liegen, so dass die Wahrscheinlichkeit 
erheblicher Auswirkungen gering einzustufen ist.  
Außerhalb des Bebauungsplangebiets sind temporäre Auswirkungen auf das Schutzgut Boden 
nicht zu erwarten. Es ist sichergestellt, dass keine vorübergehende Flächeninanspruchnahme 
außerhalb des Bebauungsplangebiets erfolgt, weder für Baustraßen noch für Lager - und 
Arbeitsflächen. Grundsätzli ch wird ein umsichtiger Umgang mit dem Oberboden (Entnahme, 
Wiedereinbau etc.) als obligatorisch vorausgesetzt, auch wenn nur kleinere Pflanzbeete betroffen 
sein werden. Vor diesem Hintergrund wird die Wirkintensität als gering eingestuft. 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen 
Wirkintensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen.  
9.4.4 Wasser 
Datengrundlagen 
Neben der einschlägigen Literatur wurde das Geoportal der Stadt Münster (S
TADT MÜNSTER 
2019a) der Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. 
Wesentliche Funktionen 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Wasser sind für die wesentlichen Funktionen maßgeblich: 
 Gewässerökologische Funktionen, 
 Vorfluterfunktionen, 
 Nutzungsfunktionen.

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Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 70 
Oberflächenwasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. 
Grundwasser 
Im Bereich des Untersuchungsgebietes steht der Grundwasserkörper „Münsterländer 
Oberkreide“ (Kennung DE_GB_DENW_3_12) an (MULNV 2019) in äolischen Lockergesteinen 
Der mengenmäßige Zustand wird als gut eingestuft, der chemische Zustand dagegen schlecht. 
Das Grundwasser steht nicht oberflächennah an. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 200 
– 300 mm im Jahr.  Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist sehr niedrig eingestuft 
(STADT MÜNSTER 2019a). 
Vorbelastung 
Vorbelastungen bestehen vor allem durch die gegebene starke Versiegelung und Überbauung 
infiltrationsfähiger Standorte. Die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet ist sta rk 
beeinträchtigt.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Auch Überschwemmungsgebiete 
sind nicht festgesetzt. 
Gegenüber einer mit einer Versiegelung bzw. Bebauung einhergehenden Verringerung der 
Grundwasserneubildungsrate wird wegen der hoch einzustufenden Bedeutung des 
Grundwasservorkommens auch eine hohe Empfindlichkeit zugewiesen.  
Die Verschmutzungsgefahr ist abhängig vom Grundwasserflurabstand sowie von der 
Durchlässigkeit der überlagernden Deckschichten. Da oberflächennahes Grundwasser 
weitestgehend nicht zu erwarten ist, ist hier die Empfindlichkeit gering einzuschätzen. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage -, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Wasser“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Verringerung der Grundwasserneubildung durch dauerhafte Überbauung und 
Flächenversiegelung (anlagebedingt) 
Ein nachhaltiger Verlust versickerungsfähigen Untergrundes ist im vorliegenden Fall nicht 
gegeben, da für das Vorhaben ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen 
werden. Eine Verringerung der Grundwasserneubildung ist damit auszuschließen. Auch eine 
Verschärfung der Hochwassergefahr ist nicht zu erwarten. Die Wirkintensität ist als gering zu 
bewerten. 
Betriebs- und bauzeitbedingte Verschmutzungsgefährdung 
Bezüglich der bauzeitbedingten Verschmutzungsgefährdungen kann aufgrund der guten 
technischen Vermeidungsmö glichkeiten nach dem Stand der Technik sowie unter 
Berücksichtigung, dass nur bereits versiegelte Standorte beansprucht werden und sich die

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Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 70 
Entwässerungssituation nicht ändert davon ausgegangen werden, dass kein 
Gefährdungspotenzial besteht. Die Wirkintensität ist somit als gering zu werten. 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass unter Voraussetzung, dass sich die Entwässerung nicht ändert, 
ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden und eine umsichtige 
Bauausführung erfolgt, alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. 
9.4.5  Klima / Luft 
Datengrundlagen 
Datengrundlage der Untersuchungen der Schutzgüter Klima und Luft bilden die einschlägige 
Literatur sowie das Geoportal der Stadt Münster  (S
TADT MÜNSTER 2019a) und der Datenpool 
des Landes Nordrhein-Westfalen. 
Wesentliche Funktionen 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind 
1. Frischluftproduktion und -leitfunktionen sowie 
2. bioklimatische Funktionen. 
Das Untersuchungsgebiet liegt übergeordnet in einem ozeanisch geprägten Klima mit mäßig 
warmen Sommern und milden Wintern. Vorherrschende Windrichtung ist Südwest bis West bei 
mittleren Niederschlagssummen von 743 mm im Jahr (A. MÜSKENS 2004) .  
Das Plangebiet liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch einen hohen 
Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt - und prozessspezifische 
Emissionen kennzeichnet. Durch den hohen Versiegelungsgrad besteht teilweise eine deutliche 
Überwärmung gegenüber dem östlichen Umfeld. Im Streckenzug des Albersloher Weges wurden 
in 2004 Luftturbulenzen bei strahlungsarmen Wetterlagen festgestellt, die sich weiter nördlich im 
Sinne einer Düsenwirkung zu einer Windstromumlenkung nach Nordwest auf das wärmere 
Stadtgebiet hin entwickeln (A. MÜSKENS 2004). 
Besondere Klimafunktionen sind dem Untersuchungsgebiet darüber hinaus nicht zugewiesen. 
Grundsätzliche Funktionen für das lokale Bioklima übernehmen Gehölzbestände als dämpfende 
Klimaelemente innerhalb des Untersuchungsgebietes. Der Gehölzstreifen entlang der Bahnlinie 
östlich des Albersloher Weges besitzen eine grundsätzliche luf thygienische 
Regenerationsfunktion, auch aufgrund der Lage zu Emissionsquellen in Gewerbe-  und 
Verkehrsflächen. Aufgrund der verhältnismäßig geringen Größe sowie den umgebenden 
Bebauungen als Barriere ist die Reichweite der klimatischen Wohlfahrtswirkung des 
Untersuchungsgebietes aber nur gering ausgeprägt. 
Vorbelastung 
Als Vorbelastung sind die Versiegelung und Überbauung des Raumes zu werten, welche als 
klimatische Ungunstfaktoren anzuführen sind. Zudem bestehen durch die starke verkehrliche und 
gewerbliche Nutzung Quellen für Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima 
wirken.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 70 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Besondere Schutzausweisungen (z. B. Klimaschutzwald) sind bezüglich des Schutzgutes nicht 
ersichtlich. 
Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine geringe 
Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbestände, die 
eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen und daher als mittel 
empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind. 
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage -, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Klima/Luft“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Versiegelung von klimarelevanten Freiflächen  
Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt nicht, da ausschließlich bereits überbaute 
Flächen innerhalb des Gewerbe- /Industrieklimatops in Anspruch genommen werden. Die 
Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Verlust klimarelevanter Gehölzstrukturen 
Ein Verlust von dem  Parkplatz beschattenden Gehölzen ist in geringem Umfang nicht 
auszuschließen. Die Wirkintensität ist aufgrund des nachhaltigen Verlustes sehr hoch. 
Funktionsverlust des klimatischen Gesamtfreiraumes 
Als Gewerbe-/Industrieklimatop ist das Gebiet als Raum mit klimatischer Ungunst zu bewerten. 
Klimatisch relevante Funktionen übernimmt das Bebauungsplangebiet nicht. Ein Funktionsverlust 
kann daher nicht hergeleitet werden. Die Wirkintensität wird daher als gering eingestuft. 
Betriebsbedingte Luftschadstoffzunahme 
Eine Zunahme von Schadstoffemissionen ergibt sich durch die Erweiterung des  Möbelmarktes 
selbst nicht. Eine relevante Zunahme des Zuliefer - bzw. Kundenverkehrs ist nicht zu erwarten, 
sodass auch diesbezüglich keine Zunahme von Schadstoffemissionen erfolgt. Die Wirkintensität 
ist als gering einzustufen. 
Potenzielle Zunahme der Starkregenanfälligkeit 
Im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu erbringen, 
der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke 
bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nachweis ist mindestens für das 30 -jährige 
Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung des Grundstücks kann beispielsweise 
durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Diese 
dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum. Die Wirkintensität ist unter diesen 
Voraussetzungen gering. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bauzeitbedingte Wirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind aufgrund der 
vorübergehenden Wirkung gering einzustufen. Denkbar sind kurzzeitige lokale Staubbelastungen

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Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 70 
durch die Bautätigkeiten und geringfügige Belastungen d urch Abgasschadstoffe der 
Baufahrzeuge 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Auch wenn die klimatische Wirkung der betroffenen Gehölze durch Überschattung versiegelter 
Fläche eher gering einzustufen ist, ergibt sich hieraus der Anspruch einer anspruchsvollen 
Grüngestaltung im größtmöglichen Umfang. 
Auswirkungen auf das Globalklima sind aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfangs der 
geplanten Bebauung und unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits versiegelte 
Standorte innerhalb des Gewerbegebietes in Anspruch genommen werden, auszuschließen. 
Relevante Emissionen v on Treibhausgasen sind aufgrund des nur gering zunehmenden 
Verkehrsaufkommens ebenfalls auszuschließen.  
9.4.6  Landschaft 
Datengrundlagen 
Datengrundlage der Untersuchungen des Schutzgutes Landschaft bilden neben der 
einschlägigen Literatur und dem Datenpool des Landes Nordrhein-Westfalen eine Kartierung der 
Nutzungsstruktur im Juli 2019. 
Wesentliche Funktionen 
Der Schutz der Landschaft ist in §  1 Absatz 1 BNatSchG verankert: „Natur und Landschaft sind 
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
[…] so zu schützen, dass […]  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von 
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind“. 
Im vorliegenden Fall ist keine freie Landschaft, sondern im städtisch geprägten Raum das 
„Ortsbild“ zu beschreiben und zu bewerten. Die entsprechende Nomenklatur wird im Folgenden 
verwendet. 
Der Vorhabenbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. 
Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und 
randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt das Plangebiet selbst au fgrund des stark 
überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine besondere Funktion 
für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich gliedernde und 
belebende Landschaftselemente anzuführen. 
Im Umfeld des Vorhabenbereiches ist die südlich angrenzende, gehölzreiche gewerbliche Brache 
als „Landschaft auf Zeit“ zu betrachten, die im derzeitigen Zustand eine Durchgrünung und 
Kaschierung der umliegenden Gebäude bewirkt. Weitere ortsbildprägende Strukturen befinden 
sich östlich des Albersloher Weges, wo die bahnbegleitenden Gehölze eine sichtverschattende 
und raumgliedernde Funktion entfalten.

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Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 70 
Vorbelastungen 
Als Vorbelastung bzw. Defizit im Hinblick auf das Ortsbilderleben ist die starke Versiegelung und 
anthropogene Überformung zu werten. Durch die visuellen Einflüsse des Gewerbegebietes als 
wahrnehmbare anthropogen-technische Überprägung ist die Ungestörtheit des Raumes stark 
beeinträchtigt. Die Beunruhigung wird durch den Verkehr auf dem Albersloher Weg wesentlic h 
verstärkt. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Das Bebauungsplangebiet unterliegt nicht dem Landschaftsschutz. Unter Berücksichtigung des 
urbanen Umfeldes und den damit einhergehenden Vorbelastungen wird dem Vorhabenbereich 
eine geringe Empfindlichkeit ge genüber einer Beeinträchtigung durch Bebauung zugewiesen. 
Den Gehölzstrukturen werden als grundsätzliche gliedernde Elemente eine mittlere Bedeutung 
und damit Empfindlichkeit zugeordnet. Gegenüber von der Planung ggf. ausgehenden visuellen 
Fernwirkungen über das Bebauungsplangebiet  hinaus bestehen im Umfeld aufgrund fehlender 
Sichtbeziehungen nur geringe Empfindlichkeiten. 
Im Umfeld der Planung ist die südlich gelegene Brache nur mittel empfindlich zu bewerten, da sie 
nur vorübergehend bis zur Realisierung der rechtskräftigen Bebauungsplanung Funktionen 
erfüllen kann; die östlich des Albersloher Weges stockenden Gehölze im Bereich der Bahnlinie 
sind aufgrund ihrer sichtverschattenden und gliedernden Funktionen hoch empfindlich 
einzustufen.  
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Wirkungen 
Die folgenden anlage -, bauzeit- und betriebsbedingt zu erwartenden Projektwirkungen auf das 
Schutzgut „Landschaft“ werden bei der Auswirkungsanalyse untersucht: 
Anlagebedingter Verlust von Landschaftsraum/-elementen 
Die Planung beansprucht hauptsächlich bereits versiegelte Gewerbeflächen. Die Wirkintensität 
ist als gering einzustufen. Gliedernde Gehölzstrukturen werden ggf. in geringem Umfang 
beansprucht. Hier ist die Wirkintensität hoch. 
Technisierung/Überprägung angrenzender freier Landschaft 
Da es sich um die Nachnutzung bestehender Gewerbeflächen auf bereits versiegelten Flächen 
handelt, ist eine relevante Technisierung der Landschaft nicht zu erkennen. Die Wirkintensität 
wird als gering eingestuft. 
Betriebs- und bauzeitbedingte visuelle (Licht, Bewegung) und akustischen Beunruhigung 
Betriebsbedingte visuelle und akustische Störwirkungen liegen unterhalb der 
Erheblichkeitsschwelle, da die Planung vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen 
innerhalb des Gewerbegebietes nur unwesentlich mit einer Steigerung von Lichtemissionen 
einhergeht und keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Die 
Wirkintensität ist daher als gering einzustufen. 
Da die Beeinträchtigungen des Ortsbildes während der Bauzeit vorübergehend und damit nicht 
nachhaltig sind und darüber hinaus keine Arbeits - oder Lagerflächen außerhalb des

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 70 
Planungsraumes vorgesehen sind, sind auch diesbezüglich nur geringe Wirkintensitäten 
gegeben. 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen 
innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- 
oder Lärmemissionen zu erwarten ist, dass diesbezüglich vom Vorhaben keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) ausgehen. 
Neben einer anspruchsvollen architektonischen Gestaltung bei Neubauten wird im Rahmen der 
Neuordnung der Stellplatzflächen empfohlen, ein grünordneris ches Konzept zu verfolgen, dass 
die Eingrünung und die Überstellung mit standortgerechten Laubgehölzen in den Vordergrund 
stellen. 
9.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Unter dem Begriff „Kulturgüter“ werden archäologisch wertvolle Objekte, Bau-  und 
Bodendenkmale sowie historische Landnutzungsformen und Kulturlandschaften 
zusammengefasst. 
Unter „sonstigen Sachgütern“ werden nur die nicht normativ geschützten kulturell bedeutsamen 
Objekte, Nutzungen von kulturhistorischer Bedeutung sowie naturhistorisch bedeutsame 
Landschaftsbestandteile und Objekte verstanden, die mit der natürlichen Umwelt in einem engen 
Zusammenhang stehen. Sachgüter mit primär wirtschaftlicher Bedeutung (z.  B. 
Rohstofflagerstätten, Bauanlagen, landwirtschaftliche Nutzflächen) sind nic ht Gegenstand der 
Betrachtung, da sie nicht zu den Umweltbelangen zählen. Die landwirtschaftlichen Belange 
werden außerhalb der wirtschaftlichen Aspekte ggf. als Teil einer wertvollen Kulturlandschaft mit 
betrachtet. Zusätzlich bestehen Wechselwirkungen zu den Belangen der Schutzgüter „Tiere und 
Pflanzen/Biologische Vielfalt“ und „Boden“.  
Datengrundlagen 
Datengrundlage der Untersuchungen bilden die einschlägige Literatur und der Datenpool bzw. 
Auskünfte der Stadt Münster. 
Wesentliche Funktionen 
Wesentliche Funktion des Schutzgutes ist die kulturhistorische Dokumentarfunktion. 
Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. 
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche oder kulturhistorisch bedeutsame Objekte sind nicht 
betroffen.  
Prognose über die Entwicklung bei Durchführung der Planung 
Auf eine detaillierte Auswirkungsanalyse wird wegen fehlender Betroffenheit verzichtet. 
9.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden alle denkbaren funktional en und strukturellen 
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen verstanden. Diese Wirkungen können sich in ihrer Wirkung 
addieren, potenzieren, aber auch u.  U. vermindern. Eine Sonderrolle nimmt innerhalb der

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
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Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 70 
Definition von Wechselwirkungen der Mensch als Schutzgut ein, da er nicht unmittelbar in das 
ökosystemare Wirkungsgefüge integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf Natur 
und Landschaft werden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen berücksichtigt. 
Die für die Planung relevanten Bedeutungen und Empfindlichkeiten bei den einzelnen 
Schutzgütern, die aufgrund der bekannten Wechselwirkungen miteinander in Verbindung stehen, 
sind in den entsprechenden Kapiteln genannt. 
Planbedingte Auswirkungen, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern 
betreffen, werden in den Auswirkungsanalysen der jeweiligen Schutzgüter angesprochen. 
Darüber hinaus gehende Wirkungen ergeben sich durch die Planung nicht. 
9.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für alle Umwelt-Schutzgüter ist festzustellen, dass die planbedingten Auswirkungen das Maß der 
Erheblichkeit nicht überschreiten werden. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut Klima; der Verlust 
wenn auch schwach klimawirksamer Gehölze im Bereich der Stellplatzflächen ist durch eine 
anspruchsvolle Grüngestaltung im neuen Stellplatzbereich ausgleichbar. Als 
Verringerungsmaßnahme ist darüber hinaus eine extensive Dachbegrünung im Bereich des 
geplanten Neubaus vorgesehen.  
Folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden darüber hinaus 
vorausgesetzt: 
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete 
Unterschlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Ri sse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom 
Boden nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine 
Gebäudekontrolle, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist 
deren Ausflug abzuwarten; werden k eine Tiere gefunden sind potenzielle Verstecke zu 
verschließen.  
Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein 
von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. 
Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren 
Naturschutzbehörde abzustimmen. 
9.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planungen wird sich an der derzeitigen Bestandssituation nichts 
ändern. Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet langfristig weiter der derzeitigen Nutzung 
unterliegen wird.  
9.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung (Baukörper, Stellplätze) und der verkehrlichen 
Anbindung des Grundstücks an den Albersloher Weg stellt sich der Standort für eine Nach- und 
Umnutzung als Möbelmarkt aus umweltfachlicher Sicht günstig dar. Standortalternativen sind vor 
diesem Hintergrund nicht erkennbar.  
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der 
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht.

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Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 70 
9.7  Überwachung (Monitoring) 
Die Städte und Gemeinden überwachen gemäß § 4c BauGB zuständigkeitshalber die 
erheblichen Umweltauswirkungen (Ziel), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne 
eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln 
und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (Zweck). Gem äß § 4 
Absatz 3 BauGB unterrichten die Behörden die Stadt nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, 
sofern die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die Behörden haben insofern eine Bringschuld zur 
Information der Stadt über die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Informationen. 
Darüber hinaus sind durch die Stadt Münster keine Maßnahmen zur Überwachung vorgesehen. 
9.8  Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Es ist vor dem Hintergrund der ausschließli ch den Klimaschutz und das Ortsbild betreffenden 
planbedingten erheblichen Auswirkungen beabsichtigt, eine nachhaltige Vermeidungs - und 
Verringerungsstrategie im Bebauungsplangebiet selbst zu verfolgen, so dass die entstehenden 
nachteiligen Wirkungen des Vorhabens vor Ort kompensiert werden können.  
Vermeidung/Verringerung 
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte werden folgende Maßnahmen festgelegt: 
 Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die Fassaden der betroffenen 
Gebäude geeignete Quartiersplätze (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse bieten, ist 
vor Beginn der Bauarbeiten eine Ein- und Ausflugskontrollen am Gebäude, ggf. mit einem 
Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Ausflug abzuwarten. 
Nachgewiesene und Potenzielle Verstecke sind vor Beginn der Bauarbeiten fachgerecht 
zu verschließen. Bei einer festgestellten Eignung der Fassaden für Fledermäuse sind 
Quartiershilfen anzubieten. Die detaillierte Vorgehensweise ist mit der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Münster abzustimmen. 
 Vor Baubeginn ist die Beschaffenheit der Dachoberfläche des Hauptgebäudes auf das 
Vorhandensein von Vogelarten hin zu überprüfen. Falls geeignete Lebensräume 
vorhanden sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt 
Münster abzustimmen. 
Gestaltung und Ausgleich innerhalb des Plangebietes 
Die folgenden grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans werden getroffen und sind 
in der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz anrechenbar: 
 Je sechs Stellplätze ist ein Laubbaum-Hochstamm zu pflanzen, wobei jedes Pflanzbeet 
eine Größe von mind. 6 m² und eine Mindestbreite von 2 m aufweisen muss. 
Vorgeschlagene Baumarten: Hainbuche (Carpinus betulus) und Eberesche (Sorbus 
aucuparia) zu gleichen Teilen; Pflanzqualität: StU 18/20, 3 x v., m. B. 
 In dem festgesetzten Pflanzstreifen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine 2-
reihige freiwachsende Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, 
Kornelkirsche, Schneeball, Hundsrose, Haselnuss, Schlehe, Hainbuche, Hartriegel) oder 
eine Schnitthecke aus standortgerechten Laubgehölzen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, 
Liguster) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

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Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 70 
 Unter den im Vorhaben- und Erschließungsplan mit den Nummern 2, 3, 4 und 5 
gekennzeichneten außenliegenden offenen Fluchttreppen ist der Boden unversiegelt zu 
belassen und flächendeckend mit niedrigwachsenden Gehölzen (z. B. Bodendecker) zu 
begrünen. 
 Beim Neubau, Erneuerungen und Anbau von Gebäuden sind die Dächer flächendeckend 
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche 
dauerhaft zu unterhalten. Hiervon ausgenommen sind Bereiche mit notwendigen 
technischen Aufbauten. 
Bilanz und Fazit 
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde nach der Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen 
in Natur und Landschaft nach § 18 BnatschG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“  
(Münster o.J.) vorgenommen und mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der 
Stadt Münster einvernehmlich abgestimmt. 
Bestand 
Die in der folgenden Abbildung 10 dargestellte, aktuelle Bestandsituation ist gegeben. 
Für die Eingriffsregelung sind unabhängig vom Bestand die Festsetzungen des rechts kräftigen 
Bebauungsplans Nr. 404 in der Fassung der  1. Änderung vom 27.10.2000 zugrunde zu legen. 
Dort sind in den Festsetzungen unter Ziffer 1.13 mindestens 10 % der Grundstücksflächen 
vollflächig und dauerhaft zu begrünen (§  9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB). Dies ist im Bestand nicht 
vollständig umgesetzt. Im folgenden Bestandsbewertungsbogen wurden deshalb die fehlenden  
Pflanzgebotsflächen ergänzt und die entsprechende Größe von der Versiegelungsfläche 
(Verkehrsfläche) abgezogen. 
Es ergibt sich gem äß der in Anhang 1, Tabelle 1 vorgenommenen Bewertung ein 
Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten. 
 
Abbildung 10: Bestand

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 70 
Planung 
Die in der folgenden Abbildung 11  dargestellte Planung ist Grundlage der Eingriffs -
/Ausgleichsbilanzierung. Maßgeblich sind hierbei die Festsetzungen des B ebauungsplans 
Nr. 604 Gremmendorf-Loddenheide / Albersloher Weg. 
Es ergibt sich gem äß der in Anhang 1, Tabelle 2 vorgenommenen Bewertung ein 
Planungsbiotopwert von 18.592 Werteinheiten.  
Abbildung 11: Planung 
Fazit: 
Einem Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten steht ein Planungswert von 18. 592 
Werteinheiten gegenüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 1. 453 Werteinheiten. 
Die Bilanz ist damit vollständig ausgeglichen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 70 
9.9  Zusammenfassung 
Anlass und Ziel der Planung 
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  604: Loddenheide -  
Albersloher Weg 198 soll die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung eines 
Möbelhauses im Gewerbegebiet „Loddenheide“ zwischen Albersloher Weg und Dag -
Hammarskjöld-Weg geschaffen werden. Gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) bedarf 
die Erstellung bzw. wesentliche Änderung eines Bebauungsplans der Durchführung einer 
Umweltprüfung. 
Lage des Bebauungsplangebiets 
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Münster innerhalb des Gewerbegebietes „Loddenheide“ 
am Albersloher Weg, nördlich des Willy -Brandt-Weges und östlich des  Dag-Hammarskjöld-
Weges. 
Umweltauswirkungen 
Im Folgenden werden wesentlichen die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Ermittlung der 
planbedingten Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengefasst. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt 
Das Plangebiet weist trotz seiner Lage innerhalb des 500  m-Wohnumfeldes um geschlossene 
Siedlungsbereiche im Osten aufgrund fehlender visueller oder funktionaler Beziehungen eine 
geringe Raumempfindlichkeit auf. Ein Verlust von Freiraum ist mit dem geplanten Vorhaben nicht 
verbunden, da ausschließlich bereits versiegelte und überbaute Flächen innerhalb des 
bestehenden Gewerbegebietes beansprucht werden. Erholungsrelevant e Wege werden 
ebenfalls nicht beansprucht. Räume mit grundsätzlicher Wohnumfeldfunktion werden nicht 
nachhaltig verändert. Die Funktion des Bebauungsplangebiets  als Versorgungszentrum bleibt 
bestehen und wird durch die geplante Nutzung als Möbelhaus sogar noch verstärkt. 
Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Licht- und Lärmimmissionen, 
v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude-  und Straßenbeleuchtung 
überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung  innerhalb eines 
Gewerbegebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen 
das Maß der Erheblichkeit nicht.  
Tiere und Pflanzen 
Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und 
versiegelten Fläche werden im Bebauungsplangebiet flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten 
erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier - und Pflanzenwelt den wenigen 
Gehölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich 
gestalten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen 
eine Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
in Anspruch genommenen Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben. 
Im Rahmen eines Artenschutzbeitrags wurde das Vorkommen von planungsrelevanten Arten im 
Untersuchungsraum geprüft. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist, dass aufgrund der

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 70 
Art des Vorhabens, der aktuellen Nutzungssituation und der denkbaren Auswirkungen unter der 
Voraussetzung der Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen (Gebäude- und Dachkontrollen 
vor Beginn der Bauarbeiten) für keine der potenziell vorkommenden Arten relevante 
Beeinträchtigungen erkennbar sind,  die zu einem Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG führen würden.  
Boden 
Natürliche Böden sind im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Die in den wenigen nicht 
versiegelten Bereichen (Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund 
der starken anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung 
verbleibenden Bodenfunktionen auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden sind eine 
Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versic kerungsfähigkeit von 
Niederschlagswasser. 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen 
Wirkintensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen.  
Wasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. Oberflächennahes Grundwasser 
steht nicht an.  Es ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen 
(Beibehaltung der derzeitigen Entwässerung, umsichtige Bauausführung) alle planbedingten 
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. Eine 
Verschärfung der Hochwassersituation ist ebenfalls nicht zu erwarten. 
Klima/Luft 
Das Plangebiet liegt in einem Gewerbe- /Industrie-Klimatop, welches sich durch einen hohen 
Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt - und prozessspezifische 
Emissionen kennzeichnet. Dem Plangebiet sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen 
Vorbelastung eine geringe Schutzgutempfindlichkeit z ugewiesen. Eine Ausnahme bilden die 
einzelnen Gehölzbestände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen 
und daher als mittel empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind. 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Auch wenn die klimatische Wirkung der betroffenen Gehölze durch Überschattung versiegelter 
Fläche eher gering einzustufen ist, ergibt sich hieraus der Anspruch einer anspruchsvollen 
Grüngestaltung im größtmöglichen Umfang. Hierdurch würden auch die globalen Folgen des 
Klimawandels in ausreichendem Maß berücksichtigt. 
Landschaft 
Der Vorhabenbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. 
Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und 
randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt das Plangebiet selbst aufgrund des stark 
überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine besondere Funktion

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 70 
für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich gliedernde und 
belebende Landschaftselemente anzuführen. 
Unter Berücksichtigung, dass ausschließli ch bereits überbaute Flächen innerhalb des 
bestehenden Gewerbegebietes und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht - oder 
Lärmemissionen zu erwarten ist, werden diesbezüglich vom Vorhaben keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) ausgehen. 
Neben einer anspruchsvollen architektonischen Gestaltung bei Neubauten wird im Rahmen der 
Neuordnung der Stellplatzflächen empfohlen, ein grünordnerisches  Konzept zu verfolgen, dass 
die Eingrünung und die Überstellung mit standortgerechten Laubgehölzen in den Vordergrund 
stellen. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler) und sonstige Sachgüter (z. B. Bodenschätze) sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand im Bebauungsplangebiet  und seinem unmittelbaren Umfeld nicht 
vorhanden. Planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden. 
Wechselwirkungen 
Die ökosystemaren Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern, innerhalb v on Schutzgütern 
sowie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen wurden im Rahmen der 
schutzgutbezogenen Erfassungen und Bewertungen umfassend berücksichtigt. Über die bei den 
Schutzgütern behandelten Wirkungen hinausgehende Auswirkungen ergeben sich diesbezüglich 
nicht. 
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen 
Es ist vor dem Hintergrund der ausschließlich den Klimaschutz und das Ortsbild betreffenden 
planbedingten erheblichen Auswirkungen beabsichtigt, eine nachhalt ige Vermeidungs - und 
Verringerungsstrategie im Bebauungsplangebiet selbst zu verfolgen, so dass die entstehenden 
nachteiligen Wirkungen des Vorhabens vor Ort kompensiert werden können.  
Für die planinterne Maßnahmenkonzeption sind folgende Hauptkomponenten festgesetzt: 
 eine wirksame Grüngestaltung des geplanten Neubaus (Dachbegrünung),  
 eine möglichst weitreichende Überstellung der Stellplatzflächen mit Baumgehölzen, 
 eine äußere, gehölzreiche Eingrünung entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze 
sowie 
 Begrünungsmaßnahmen in den Randbereichen des Gebäudes. 
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 
Die Planung richtet sich nach den Zielen des Landesentwicklungsplans NRW in der novellierten 
Fassung vom 23.97.2019 aus. Durch die Darstellung des Änderungsbereichs im 
Flächennutzungsplan als „Sondergebiet EH-NZK“ soll in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen 
des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung von großflächigen Verkaufsflächen im 
Möbelsegment durch die 43.  Änderung des Flächennutzungsplans im P arallelvorhaben 
ermöglicht werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 70 
Eine räumliche Planungsalternative drängt sich nicht auf, zumal am Standort durch die schon 
gegebenen baulichen Strukturen nur geringe Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter gegeben 
sind. 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen 
Aufgrund der gegebenen guten Informationslage zu allen umweltrelevanten Fragestellungen 
sowie zum Artenschutz ist davon auszugehen, dass für die Umweltprüfung hinreichend 
vollständige und konkrete Unterlagen vorhanden si nd. Zusätzliche Fachgutachten sind für eine 
Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter nicht erforderlich. 
Monitoring 
Besondere Maßnahmen zur Überwachung sind nicht vorgesehen.  
10  Gesamtabwägung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 soll die Umnutzung eines 
ehemaligen Baumarkts am Albersloher Weg zu einem Möbel haus planungsrechtlich ermöglicht 
werden. Der Vorhabenstandort ist Teil des „Sonderstandortes Loddenheide“  nach der 
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster mit der Ausrichtung 
auf den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Das geplante 
Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 7.000 m² entspricht dem absatzwirtschaftlichen 
Entwicklungspotenzial der Stadt Münster für die Warengruppe Möbel. Das zulässige 
zentrenrelevante Randsortiment wird dabei auf 700 m² begrenzt.  
Die im Rahmen der Auswirkungsanalyse prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte wirken 
sich in erster Linie auf ver gleichbare, regional bedeutsame Möbel - und Einrichtungshäuser an 
städtebaulich nicht -integrierten Standorten aus. Städtebaulich bedeutsame Auswirkungen auf 
zentrale Versorgungsbereiche in der Region und der Stadt Münster können hingegen 
ausgeschlossen werden. 
Zusammenfassend kommt die Auswirkungsanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die 
prognostizierten Umsatzumverteilungseffekte auf eine Vielzahl von Standorten und Anbietern 
verteilen und daher nur marginale Umsatzumverteilungen zu erwarten sind, aus denen keine 
Existenzgefahr hervorgeht. In den Zentren der Stadt Münster ist nur ein geringer Bestand an 
projektrelevanten Sortimenten vorhanden. Von den Auswirkungen sind besonders diejenigen 
Wettbewerber betroffen, die aktuell von dem geringen Bestand in Münster profitieren können, fast 
ausschließlich regional bedeutsame Standorte außerhalb der Innenstädte. Negative 
Auswirkungen i.  S. §  11 Abs atz 3 BauNVO auf den Erhalt und die Entwicklung zentraler 
Versorgungsbereiche in Münster und den benachbarten Städten und G emeinden können 
ausgeschlossen werden. 
Weiteres Ziel der Planung ist die städtebauliche Aufwertung des Vorhabenstandorts. Das mit dem 
Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abgestimmte architektonische Umbau- und Neubaukonzept 
mit einer ortstypischen Klinkerfassade und hierauf abgestimmten Werbeanlagen fügt sich in das 
weitere Umfeld des Standortes mit seinen hochwertigen Büro-  und Verwaltungsbauten ein. Die 
Umgestaltung der Stellplatzanlage mit der Pflanzung von Bäumen, die Anlage einer Hecke am 
Nordrand des Plangebiets, die kleinteiligen Begrünungsmaßnahmen in den Randbereichen des 
Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes sowie die Dachbegrünung des 
Neubauteils führen zu einer deutlichen ökologischen und gestalterischen Aufwertung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 70 
Die durch die Festsetzungen zur Grünordnung resultierende ökologische Aufwertung lässt sich 
auch an der Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung festmachen.  Diese wurde nach der 
Bewertungsmethode „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatSchG 
und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster“ (Münster o.J.) vorgenommen und mit dem Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster einvernehmlich abgestimmt.  Einem 
Bestandsbiotopwert von 17.139 Werteinheiten steht ein Planungswert von 18.592 Werteinheiten 
gegenüber. Es erfolgt demnach eine Wertsteigerung um + 1. 453 Werteinheiten. Die Bilanz ist 
damit vollständig ausgeglichen. 
Mit der Installation von PV-Anlagen auf der Dachfläche des Neubaus wird ein Beitrag zum Ersatz 
fossiler Energieträger zugunsten der regenerativen Energienutzung geleistet. Die festgesetzte 
Solarpflicht trägt so der notwendigen Klimaanpassung Sorge und stellt einen wichtigen Baustein 
zur nachhaltigen Stadtentwicklung dar. 
Mit der Planung erfolgt die Wiedernutzbarmachung einer bereits bebauten Fläche. Dies entspricht 
den Anforderungen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gem äß 
§ 1a Absatz 2 BauGB. Umweltrelevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden 
sind somit nicht gegeben. Dies gilt auch für die Schutzgüter Wasser sowie Luft und Klima. Durch 
die Pflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage sowie kleinflächige 
Entsiegelungsmaßnahmen mit Bepflanzung wird die kleinklimatische Situation verbessert.  
Die Belange des Verkehrs werden durch die Pla nung nicht beeinträchtigt. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes kann restriktionsfrei über den Anschluss an den 
Albersloher Weg abgewickelt werden. Die Anbindung des Möbelhauses an den Albersloher Weg 
mit der Anlage eines separaten Fußwegs führt zu einer funktionalen Verbesserung der 
Verkehrssituation. 
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt hiermit eine Planung 
vor, die die planerischen Ziele und die zu beachtenden Belange in Einklang bringt und damit eine 
geeignete planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung des Möbelhauses schafft. 
11  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt auf der Grundlage eines Durchführungsvertrages, der 
zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Münster geschlossen wurde. Im 
Durchführungsvertrag werden die Pflichten des Vorhabenträgers einschließlich der zeitlichen 
Vorgaben für die Umsetzung des Planvorhabens geregelt.  Durch die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 70 
12.  Quellenverzeichnis 
 
A. MÜSKENS (2004): Die Wärmeinsel der Stadt Münster – Ausdehnung, Intensität und 
Belüftungssituation. Diplomarbeit WWU Münster, Fachbereich Geowissenschaften, 
Münster. 
ABSTANDSERLASS - MINISTERIUM FÜR UMWELT- UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ: Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und 
Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den 
Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) RdErl. d. Ministeriums 
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 
8804.25.1 v. 6.6.2007. 
A
BWV - ABWASSERVERORDNUNG: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von 
Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) – in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327). 
B
AUGB - BAUGESETZBUCH: In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) 
m.W.v. 29.07.2017. 
BBODSCHG - BUNDESBODENSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz vor schädlichen 
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – Artikel 1 des Gesetzes 
vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in Kraft getreten am 01.03.1999, zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017. 
BBODSCHV - BUNDESBODENSCHUTZVERORDNUNG: Bundes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554, zuletzt geändert durch 
Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465). 
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2014): Regionalplan Münsterland, Münster. 
BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – 
Bundesnaturschutzgesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) m.W.v. 29.09.2017 bzw. 
01.04.2018. 
BURRICHTER, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht, 
Münster. 
DIN 18005 - MINISTER FÜR STADTENTWICKLUNG, WOHNEN UND VERKEHR: Berücksichtigung des 
Schallschutzes im Städtebau - DIN 18005 Teil I- Ausgabe Mai 1987 - v. 21.7.1988 - 
I A 3 - 16.21-2. 
DSCHG - DENKMALSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande 
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) – vom 11. März 1980 (GV. 
NRW. S. 226, 716), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. 
November 2016 (GV. NRW. S. 934). 
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische 
Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). Vom 24. Juli 2002. 
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - 
USchdG). 
GRWV - GRUNDWASSERVERORDNUNG: Verordnung zum Schutz des Grundwassers 
(Grundwasserverordnung - GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) – 
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 70 
KLIMASCHUTZGESETZ NRW: Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen 
vom 29. Januar 2013. 
LAND NRW (2016): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). 
LANUV NRW - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-
WESTFALEN (2019): Kartendienste, Infosysteme und Datenbanken – Daten der 
Landschaftsinformationssammlung (LINFOS NRW), Online unter: 
http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? (zuletzt abgerufen: 01/2019). 
LBODSCHG - LANDESBODENSCHUTZGESETZ: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 9. Mai 2000. 
LNATSCHG NRW - LANDESNATURSCHUTZGESETZ: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften – (Landesnaturschutzgesetz - 
LNatSchG NRW) vom 15.November 2016. 
LWG NRW - LANDESWASSERGESETZ: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - 
Landeswassergesetz - LWG vom 08. Juli 2018. 
MULNV - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES 
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2019): Fachinformationssystem ELWAS – Daten 
zum Grundwasserkörper "277_08 Ruhrkarbon / östliches Emscher-Gebiet". Inkl. 
Daten des Geologischen Dienstes NRW, Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-
hygrisc/src/gwbody.php?gwkid=277_08&frame=false# (zuletzt abgerufen: 01/2019). 
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm); Vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 
26/1998 S. 503), Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 
08.06.2017 B5). 
STADT MÜNSTER (o.J.): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18 BNatschG 
und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster. 
STADT MÜNSTER (1998): Geoportal der Stadt Münster - Bebauungsplan Nr. 404 Loddenheide, 
Münster, Online unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2004): Geoportal der Stadt Münster - Flächennutzungsplan, Münster, Online 
unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2019a): Geoportal der Stadt Münster - Umweltkataster, Online unter: 
https://geo.stadt-
muenster.de/webgis2/frames/index.php?PHPSESSID=0778b112694767da77c5e0e
0246a79b4&gui_id=Umweltkataster (zuletzt abgerufen: 14.06.2019). 
S
TADT MÜNSTER (2019b): Landschaftsplanung, Online unter: https://www.stadt-
muenster.de/umwelt/natur-und-
landschaft/landschaftsplanung/landschaftsplaene.html. 
WHG - WASSERHAUSHALTSGESETZ: Wasserhaushaltsgesetz (Gesetz zur Ordnung des 
Wasserhaushalts), Artikel 1 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in 
Kraft getreten am 07.08.2009 bzw. 01.03.2010 – zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) m.W.v. 28.01.2018.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 70 
ANHANG 1: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs-/Ausgleichsbilanz

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 70 
ANHANG 2: Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt 
Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 68 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 69 von 70

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604 
Loddenheide - Albersloher Weg 198 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 70 von 70 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: 
Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Berichtsvorlage

4581 Zeichen

V/0189/2023 
V/0189/2023 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Gremmendorf im 
Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 
Erneute Kenntnisnahme der Entwürfe zur öffentlichen Auslegung [Mömax] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
   31.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, die Entwürfe der 43. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
der Stadt Münster im Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604: Loddenheide – Albersloher Weg 198 
öffentlich auszulegen.  
Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, im Gewerbepark Loddenheide im Stadtteil Gremmendorf 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses zu schaffen. 
Auf dem Grundstück Albersloher Weg 198 soll ein Trendmöbelhaus "Mömax" mit rund 7000 m² Ver-
kaufsfläche und einem integrierten Restaurant im Gebäude eines ehemaligen Baumarktes entstehen. 
Zur nachhaltigen Revitalisierung des Standortes, welcher derzeit durch Autovermietung und einen 
Fachhandel zwischengenutzt wird, ist auf dem Grundstück zudem ein Anbau für das Lager vorgese-
hen.  
Mit der Ansiedlung des Möbelmarktes in der benannten Größenordnung soll in Übereinstimmung mit 
dem städtischen Einzelhandelskonzept ein regional ausstrahlender Möbelanbieter das Angebot in 
diesem Segment innerhalb des Oberzentrums Münster sinnvoll erweitern und den Standort „Lodden-
heide“ stärken. Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans NRW 
2019 ist der Gewerbepark als Entwicklungsstandort für nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel vorge-
Stadtplanungsamt 
 
26.04.2023  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Bruun 
Telefon; 492-6177 
Bruun@stadt-muenster.de 
 
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

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V/0189/2023 
sehen. Vor diesem Hintergrund wird auf der Gesamtverkaufsfläche von rund 7000 m² der Anteil zen-
trenrelevanter Sortimente bei maximal 700 m² (10 %) liegen. 
Weiteres Ziel der Planung ist die städtebauliche und ökologische Aufwertung des Vorhabenstandorts. 
Das mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Münster abgestimmte architektonische Umbau- und 
Neubaukonzept mit einer ortstypischen Klinkerfassade und hierauf abgestimmten Werbeanlagen fügt 
sich in das weitere Umfeld des Standortes mit seinen hochwertigen Büro- und Verwaltungsbauten 
ein. Die Umgestaltung der Stellplatzanlage mit der Pflanzung von Bäumen, die Anlage einer Hecke 
am Nordrand des Plangebiets, weitere kleinteiligen Begrünungsmaßnahmen in den Randbereichen 
des Möbelhauses und des angegliederten Lagergebäudes sowie die Dachbegrünung des Neubauteils 
führen zu einer deutlichen ökologischen und gestalterischen Aufwertung. Zudem ist auf dem Neubau 
eine PV-Anlage vorgesehen. 
Im Bebauungsplan ist das Retentions volumen von 5,0 l/m² geregelt. Dieser kann durch ein Mäan-
derelement in Kombination mit der Dachbegründung auf dem Neubau erreicht werden. In der Bauan-
tragsstellung ist ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu erbringen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorha-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 und zur 43. Änderung des FNP fand vom 30.09. bis zum 
18.10.2019 im Rahmen eines öffentlichen Aushanges im Stadthaus 3 sowie auf der Homepage des 
Stadtplanungsamtes statt. In diesem Zeitraum hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit sich zur vorlie-
genden Planung zu informieren und Stellung zu nehmen. Die eingegangene Stellungnahme bezog 
sich auf die städtebaulich-grüngestalterische sowie ökologische Aufwertung des Standortes. 
Mit der Vorlage V/0635/2020 nahm der ASSVW am 25.08.2020 bereits einen vorläufigen Stand der 
Planung zustimmend zur Kenntnis. Zwischenzeitlich wurde der Entwurfstand weiterentwickelt.  
Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe soll nun im Juli/August 2023 erfolgen. 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung zur 43. Änderung des FNP 
Anlage 2 – Planzeichnung zur 43. Änderung des FNP 
Anlage 3 – Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 
Anlage 4 – Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604 
Anlage 5 – Planverkleinerung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604

V-0189-2023-Anlage-2-FNP-Plan

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EH-NZK
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
N
Plan zur 43. Änderung
des Flächennutzungsplans
Loddenheide - Albersloher
Weg 198
Stand: 04.07.2022M. 1:15.000
Änderungsbereich
GewerbegebietGE
SO
EH-NZK Sondergebiet "Einzelhandel - nicht zentrenrelevante
Kernsortimente"
Richtfunk
Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha
Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u.
Vermerke
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0189/2023

V-0189-2023-Anlage-1-FNP-Begruendung

85723 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 30 
Begründung   
zum Entwurf der 43. Änderung des  
Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtteil Gremmendorf im Bereich  
Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
2.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 6 
2.2 Bebauungsplan ............................................................................................................................ 9 
3.  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 9 
4.  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9 
4.1  Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten (SO EH-NZK) ................................................................................................... 9 
4.2  Erschließung ................................................................................................................................ 9 
4.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 10 
4.4  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
4.5  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 10 
4.6  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 10 
4.7  Entwässerung ............................................................................................................................ 11 
5.  Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 11 
6.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 11 
6.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11 
6.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 12 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 12 
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13 
6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 14 
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 16 
6.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 19 
6.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 20 
6.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 22 
6.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 23 
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 25 
6.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 25 
6.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 26 
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 26 
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 26 
6.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 27 
6.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 27 
 
1.  Planungsanlass und Planungsziele 
Im wirksamen Flächennutzungsplan is t der Änderungsbereich vollständig als Gewerbegebiet 
(GE) dargestellt. Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich, von der Straße Albersloher Weg 
aus erschlossen, ein Gastronomiegroßhandel (Gebäude des ehemaligen Praktiker-Baumarktes, 
Albersloher Weg 198).  
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0189/2023

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 30 
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als GE dargestellte Bereich zu 
einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kern-
sortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.  
Anlass zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Schaffung geeigneten Planungs-
rechts zur Umsetzung der einzelhandelsstrukturellen Entwicklungsziele für den Planbereich ge-
mäß dem vom Rat am 14.03.2018 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster. 
Für den ehemaligen Praktiker-Baumarkt bestehen seit Jahren Ansiedlungsanfragen und -bestre-
bungen des großflächigen Einzelhandels. In den jeweils vom Rat der Stadt Münster beschlosse-
nen Fassungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts aus den Jahren 2004 und 2009 (1. 
Fortschreibung) sowie auch gemäß der aktuellen 2. Fortschreibung 2018 ist der Änderungsbe-
reich Bestandteil des ausgewiesenen Sonderstandort s für großflächigen Einzelhandel mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten. Dieser Sonderstandort, mit identischen Zi elaussagen, um-
fasst zudem auch die unmittelbar nördlich anschließenden Flächen (Selbstbedienungswaren-
haus Marktkauf, Baumarkt Hellweg) bis zur Egbert -Snoek-Straße. Im Sinne einer funktionalen 
und gesamtstädtisch strukturverträglichen Aufgabenverteilung der  Einzelhandelsstandorte und 
der übergeordneten Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung in Münster sind Sonder-
standorte grundsätzlich als Vorrangflächen für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren-
relevanten und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zu verstehen. Da-
bei sind schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Nahversorgung 
zu vermeiden. Hierzu sollen insbesondere zentrenrelevante Randsortimente auf bis zu 10 % der 
Gesamtverkaufsfläche eines Vorhabens, insgesamt aber max. 2.500 m² Verkaufsfläche, bezo-
gen auf die Gesamtheit der zentrenrelevanten Randsortimente, begrenzt werden. Die ausgewie-
senen Sonderstandorte (inklusive des Änderungsbereiches) zeichnen sich durch eine stadtstruk-
turell geeignete und verkehrlich für den Individual - und öffentlichen Verkehr gut erschlossene 
Lage an bereits bestehenden Standorten des großflächigen Einzelhandels aus. Sie dienen der 
Angebotsergänzung der zentralen Versorgungsbereiche, indem sie Einzelhandelsbetri ebe auf-
nehmen,  
 die einen überdurchschnittlichen Flächenverbrauch bzw. eine geringere Flächenproduk-
tivität aufweisen und in den zentralen Versorgungsbereichen nur bedingt bzw. nicht an-
gesiedelt werden können oder sollen, 
 deren Angebote die Zentren- und Nahversorgungsstruktur nicht negativ beeinträchtigen. 
Über die Festlegungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für den Änderungsbereich hin-
aus ist durch den dort geltenden Bebauungsplan Nr. 404 : Loddenheide, Albersloher Weg / An 
den Loddenbüschen (Fassung der 1. Änderung, Oktober 2000) eine klare einzelhandelsstruktu-
relle Vorprägung gegeben, da in den dort festgesetzten GE -Gebieten der Einzelhandel mit Mö-
beln einschließlich textiler Raumausstattung, Bau-  und Heimwerkerbedarf, sowie KFZ- Handel 
und -zubehör zulässig ist.  
Durch die Darstell ung des Änderungsbereichs als „Sondergebiet EH -NZK“ soll in Übereinstim-
mung mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die Ansiedlung von groß-
flächigen Verkaufsflächen im Möbelsegment ermöglicht werden. Im Zuge der Fortschreibung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2018 wurde zum einen für das Oberzentrum Münster ein 
Entwicklungspotenzial im langfristigen Bedarfsbereich Möbel ermittelt. Zum anderen ergänzt der 
Fachmarktstandort im Segment Möbel in räumlicher und struktureller Hinsicht das bisher nur im 
Westen der Stadt (ehem. Möbel Finke und Möbeldiscounter / Höffner bei Nienberge, Poco in

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 30 
Mecklenbeck) ansässige Angebot großflächiger Möbelmärkte auch im wachsenden südöstlichen 
Stadtgebiet von Münster.  
Für das derzeit durch einen Gastronomiegroßhandel genutzte Grundstück (ehemaliger Praktiker-
Baumarkt) besteht die konkrete Absicht zur Ansiedlung eines großflächigen Möbelmarktes durch 
An- und Umbau des zweigeschossigen Bestandsgebäudes. Auf dem ca. 14.200 m² umfassenden 
Grundstück plant die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000 m² Verkaufs-
fläche und einem Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. 
Folgende einzelhandelsrelevante Daten zu dem Planvorhaben liegen der 43. Flächennutzungs-
planänderung zugrunde: 
 Umbau des ehemaligen Praktiker-Baumarktes zu einem Möbelhaus mit rund 7.000 m² 
Verkaufsfläche sowie einem Restaurant mit 380 m² Nutzfläche, Errichtung eines An-
baus für das Lager 
Bei Realisierung des oben genannten Planvorhabens würden die freien Flächenpotenziale des 
Plangebietes (Sondergebiet EH-NZK) vollständig genutzt, da die südwestlich bzw. südöstlich an-
grenzende aktuelle Brachfläche als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau des Polizei-
präsidiums Münster vorgesehen ist. Flächenreserven für weitere, zusätzliche Einzelhandelsan-
siedlungen im Plangebiet verblieben daher nicht.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 319.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum. Dies führt – zusammen mit den allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf 
von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem derzeit angespannten W ohnungsmarkt mit 
steigenden Mieten und Bodenpreisen1. Das Einwohnerwachstum geht einher mit einem steigen-
den Bedarf an gewerblichen Bauflächen.  
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten überwiegend gewerblich-baulich genutzt. 
Er liegt vergleichsweise zentral im Stadtgebiet und ist mit allen Verkehrsmitteln gut erreichbar ; 
der ehemals vorhandene Bahnanschluss (ehem. Panzerverladung) wurde allerdings im Bereich 
eines Autohauses gekappt. Die Nutzung aktuell bestehender Flächenreserven (Brachflächen) im 
Plangebiet soll unter geänderten Rahmenbedingungen ( 2018 aktualisiertes Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept der Stadt Münster)  ermöglicht und gesteuert werden. Damit wird eine Inan-
spruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB 
vermieden bzw. minimiert.   
Die vorliegende Planung zur 43. Änderung des FNP entspricht daher den Anforderungen des 
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.   
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)  
Der Änderungsbereich ist durch bestehende bauliche Nutzungen im Bereich des ehem aligen 
Praktiker-Baumarkts gekennzeichnet. Aufgrund der Lage umgeben von baulichen Nutzungen und 
Verkehrsflächen besitzt das Plangebiet insgesamt keine bedeutenden klima- bzw. luftrelevanten 
                                                
1  vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, sowie Beschluss zur Fortschreibung 
des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0196/2022)

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 30 
Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Freiraumkonzept“, wird der Änderungs-
bereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologi-
scher Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Das Planvorhaben trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Kli-
mawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klima-
wandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungs-
bereiche, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwai-
gen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen ist. 
Hinweis zu Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)  
(Hochwasser- und Starkregenschutzklausel) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in po-
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver-
bessern. 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-
schäden gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu 
berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene - allge-
meine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hin-
aus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze 
sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze des BRPH zu beachten bzw. berücksich-
tigen: 
Ziel I.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwick-
lung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfüg-
baren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hoch-
wasserereignisses und seinem  räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe 
und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und 
Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von 
Hochwasserrisiken einzubeziehen. 
Das Plangebiet der 43. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsberei-
che, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Re-
tentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Das Plangebiet liegt im Einzugsberei ch des Fließge-
wässers Honebach, das ca. 700 m entfernt nordwestlich verläuft.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 30 
Ziel I.2.1  
Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberir-
dische Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen 
verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen. 
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW) sind durch die 
Lage und die bauliche Prägung des Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hin-
blick auf Hochwasserereignisse zu erwarten. Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in 
Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung im Rahm en der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 604 
Festsetzungen zur Begrünung von Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkre-
genereignisse getroffen. 
Die Entwässerung des Plangebiets mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt im Trenn-
system. Das Schmutz- und Niederschlagswasser wird der Kanalisation im Albersloher Weg zu-
geführt. Da keine Retention des gesammelten Niederschlagswassers vor Einleitung in das Ne-
bengewässer des Honebachs besteht, wird eine entsprechende Rückhaltung auf dem Grund-
stück erforderlich. In der Bauantragsstellung ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m² nachzuwei-
sen. Um diese Retention zu erreichen ist unterstützend auf dem geplanten Lagergebäude eine 
Dachbegrünung festgesetzt. Gerechnet wurde beispielhaft mit einer Dachbegrünung mit einem 
Mäanderelement, welches im Ergebnis das festgesetzte Retentionsvolumen sicherstellen kann. 
Es ist allerdings festzuhalten, dass der Bebauungsplan die Möglichkeiten gibt, den festgesetzten 
Regenwasserrückhalt durch andere Rückhaltemaßnahmen (z. B. Einbau von unterirdischen 
Speicherkanälen, Baumrigolen) zu sichern. 
Die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für das Plangebiet eine geringe Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Weitergehend ist im Rahmen der Bauantragsstellung ein Überflutungsnach-
weis nach DIN 1986- 100 zu erbringen, der die schadlose Überflutung des Grundstücks ohne 
Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bei Starkregenereignissen nachweist. Dieser Nach-
weis ist mindestens für das 30-jährige Regenereignis zu erbringen. Die unschädliche Überflutung 
des Grundstücks kann beispielsweise durch eine entsprechende Wannenausbildung der Stell-
platzanlage geschaffen werden. Diese dient dann bei Starkregenereignissen als Rückhalteraum. 
Grundsatz II.1.1  
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nummer 
13 WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere 
Verringerung der Schadenspotenziale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzan-
lagen schon vorhanden sind, hingewirkt werden. 
Bei dem Plangebiet der 43. FNP-Änderung handelt es sich um einen innerstädtischen Bereich, 
der bereits seit Jahrzehnten zumindest überwiegend baulich genutzt  und versiegelt war und ist. 
Die Planung bereitet keine zusätzliche Versiegelung des Gebietes vor, weshalb gegenüber der 
Bestandsituation keine zusätzliche Beeinträchtigung erfolgen wird.    
Im Plangebiet sind neben der Anlage von Dachbegrünungen verschiedene Maßnahmen zur Re-
genrückhaltung von Niederschlagswasser vorgesehen (s. oben). Diese Maßnahmen bedeuten 
zusätzliche Retentionspotenziale trotz der bestehenden und zukünftigen weitgehenden Flächen-
versiegelung.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 30 
2.  Planungsrechtliche Situation 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt ge-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein.  
Der geltende Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich vollständig 
als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungs-
plans stimmt mit der Zielsetzung der Regionalplanung überein. Eine Anpassung des Regional-
plans ist nicht erforderlich. 
Mit Schreiben vom 28.06.2018 hat die Bezirksregierung Münster ergänzend mitgeteilt, dass bei 
der damals vorgelegten Planung zur Neuansiedlung von zwei Möbelmärkten mit zusam men 
ca. 28.000 m² Verkaufsfläche mehrere Ziele und Grundsätze des LEP NRW für die Einzelhan-
delsnutzungen zu beachten und zu berücksichtigen sind. Die Bezirksregierung trifft zusammen-
gefasst die Aussage, dass durch die vorgelegte Planung diese Ziele und Grundsätze insgesamt 
beachtet bzw. berücksichtigt wurden. Im weiteren Verfahren wird die Stadt Münster die erforder-
lichen Nachweise der städtebaulichen Verträglichkeit der Ansiedlungsplanungen (§ 11 Abs.  3 
BauNVO) und den Übereinstimmungsnachweis mit dem Ziel des Beeinträchtigungsverbots gem. 
LEP NRW im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens über städtebauliche 
Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalysen erbringen.  
Die vorliegende 43. Änderung des Flächennutzungsplans wird auch den Zielen und Grundsätzen 
des LEP NRW - "Großflächiger Einzelhandel" gerecht: 
6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungs-
bereichen (ASB) 
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 (BauNVO) dürfen 
nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und 
festgesetzt werden. 
Gemäß dem gültigen Regionalplan Münsterland liegt der Planbereich innerhalb eines Allgemei-
nen Siedlungsbereichs (ASB).  
Damit wird dem Ziel entsprochen. 
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot  
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorha-
ben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zent-
rale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
Innerhalb des Plangebietes (Sondergebiet EH -NZK) ist von folgenden Einzelhandelsnutzungen 
bzw. Verkaufsflächen auszugehen: 
Planvorhaben 7.000 m² (Umnutzung Bestand) 
Zu der zu prüfenden Neuplanung liegen Daten zur Art und zum Umfang der vorgesehenen zen-
trenrelevanten Randsortimente in der Größe von maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche vor:

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 30 
Der Vorhabenträger hat dabei zunächst eine Verteilung auf folgende Branchen mit geschätzten 
Flächenanteilen konzipiert, die zusammen mit 830 m² mehr als di e maximal zulässigen 700  m² 
Verkaufsfläche umfassen, die im weiteren Verfahren noch konkretisiert werden sollen: 
Heimtextilien  200 m² 
Vorhänge  100 m² 
Lampen  200 m² 
Glas, Porzellan, Keramik, Haushaltswaren  330 m² 
 (830 m²) 
Gesamt maximal  700 m² 
Für das Planvorhaben wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ange-
strebt, dessen Einleitung der zuständige Fachausschuss des Rates der Stadt Münster zuge-
stimmt hat. Für das Planvorhaben wurde zum Nachweis der städtebaulichen Verträglichkeit be-
reits eine Auswirkungsanalyse erarbeitet („Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelmit-
nahmemarktes am Standort Loddenheide, BBE Handelsberatung, Köln, Juli 2019). Im Ergebnis 
schließt der Gutachter städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche 
der Stadt Münster und der benachbarten Städte und Gemeinden aus. Ebenfalls wird eine De-
ckungsgleichheit mit den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Münster attes-
tiert. 
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche  
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu 
erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhan-
delsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sor-
timentsgruppen nicht überschreiten.  
Die geplanten Darstellungen der 43. Änderung des Flächennutzungsplans ermöglichen die An-
siedlung neuer Verkaufsflächen für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten in folgender Größenordnung: Umbau des ehemaligen Praktiker-Baumarktes zu 
einem Möbelhaus mit rund 7.000 m² Verkaufsfläche. 
Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz 
Auf der Basis aktueller Einwohnerdaten der Stadt Münster ( Ende 2018 ca.  310.000 Ein-
wohner) und der Sortimentskaufkraft der Münsteraner Einwohner (GfKGeo- Marketing 
2017) sowie allgemein zugänglicher Leistungsdaten des Einzelhandels (Struktur - und 
Marktdaten im Einzelhandel 201 7, BBE Handelsberatung, Köln, Juli 2019) ergeben sich 
folgende Werte zur Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz für die Sortimentsbereiche (jeweils Raum-
leistung, d. h. Kern- und Randsortimente, ca.-Werte): 
Möbelhäuser 
 Soll-Umsatz bei 7.000 m² Verkaufsfläche (max. 1.300 €/m² VKF): 9,1 Mio. Euro

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 30 
 Sortimentsspezifische Kaufkraft2 der Einwohner in Münster:  147,2 Mio. Euro 
Bei der obenstehenden Berechnung wurde der max. Umsatzwert im Sinne einer Worst -
Case-Betrachtung angenommen.  
Die Gegenüberstellung max. Umsätze der Ker nsortimente mit der aktuellen Sortiments-
kaufkraft der Münsteraner Bevölkerung zeigt, dass der zu erwartende Gesamtumsatz der 
durch die Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzung die Kaufkraft der Einwohner der 
Stadt Münster für die geplanten Sortimentsgruppen (Kern- und Randsortimente) bei weitem 
nicht übersteigt. Ein Nachweis der Umsatz-Kaufkraft-Kongruenz für die einzelnen Randsor-
timente, jeweils deutlich unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit, erübrigt sich in Anbe-
tracht des Kaufkraftvolumens von deutlich mehr als 300.000 Einwohnern des Oberzentrums 
Münster.  
Dem Grundsatz 6.5-4. Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche wird somit entspro-
chen. 
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentren-
relevanter Randsortimente 
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versor-
gungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevan-
ten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimen-
ten um Randsortimente handelt.  
Durch die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird der relative Anteil der zulässi-
gen zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche je Betrieb be-
grenzt werden, um wesentliche Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche zu ver-
meiden. Bei den zentrenrelevanten Sortimenten muss es sich um „Randsortimente“ han-
deln, die lediglich ergänzenden Charakter zum Kernsortiment haben und diesem in Umfang 
und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sind (Begrenzung auf max. 10 % der Verkaufsflä-
che). Bei dem Planvorhaben 
ist somit (Umbau des ehemaligen Praktiker Baumarktes zu 
einem Möbelhaus mit rd. 7. 000 m² VKF) von rd. 700 m² Verkaufsfläche zentrenrelevanter 
Randsortimente auszugehen. Die städtebauliche (i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO) Verträglich-
keit der durch Bauleitplanung ermöglichte Ansiedlung von Verkaufsflächen mit zentrenrele-
vanten Randsortimenten wird im weiteren Bebauungsplanverfahren über die vorhabenbe-
zogene gutachterliche Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse erbracht werden (vgl. Er-
läuterung zu Ziel 6.5-3).  
Dem Ziel 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrele-
vanter Randsortimente wird somit entsprochen.  
                                                
2 Beinhaltet auch Haustextilien

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 30 
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrele-
vanter Randsortimente  
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebiet s für Vorhaben im 
Sinne des §  11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsorti-
menten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht 
überschreiten.  
Für das Planvorhaben mit r und 7.000 m² Verkaufsfläche wird auf der Ebene der Bebau-
ungsplanung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb - Möbelhaus / Möbelmitnahmemarkt 
festgesetzt werden. Durch die Darstellung eines Sondergebiets für die Planvorhaben im 
FNP in Kombination mit den Festsetzungen der begrenzten Zulässigkeit eines Anteils von 
max. 10 % zentrenrelevanter Randsortimente an der Gesamtverkaufsfläche je Einzelhan-
delsvorhaben im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass der Umfang zentrenrelevanter 
Randsortimente eines Sondergebietes 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreitet.  
Dem Grundsatz 6.5-6 Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter 
Randsortimente wird somit entsprochen. 
2.2 Bebauungsplan 
Aktuell gilt im Plangebiet der Bebauungsplan Nr.  404: Loddenheide - Albersloher Weg / An den 
Loddenbüschen, der flächendeckend Gewerbegebiete festsetzt. Für das Planvorhaben (Mömax) 
soll aktuell der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 604: Loddenheide - Albersloher Weg 198 
aufgestellt werden. 
3.  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 43. Änderung des FNP der Stadt Münster für das geplante Sonderge-
biet liegt im Stadtbezirk Münster -Südost im Stadtteil Gremmendorf . Der Änderungsbereich be-
schränkt sich auf die Grundstücksfläche des ehemaligen Pra ktiker-Baumarkts westlich des Al-
bersloher Wegs.  
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten 
Kernsortimenten (SO EH-NZK) 
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen-
nutzungsplan die Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel mit nicht 
zentrenrelevanten Kernsortimenten (SO EH-NZK)“. Dadurch wird die aktuell wirksam bestehende 
Darstellung als Gewerbegebiet (GE) überplant. 
4.2  Erschließung  
Der Änderungsbereich ist über den Albersloher Weg (L 586) an das übergeordnete Straßennetz 
angebunden.  
Der Änderungsbereich bietet mit den Haltestellen „Willy-Brandt-Weg” der Stadtbuslinien 6, 8 und 
N85 sowie der Haltestelle „Bertha-von-Suttner-Weg” der Stadtbuslinie 6 eine gute Einbindung in 
das öffentliche Busliniennetz in Richtung Hauptbahnhof Münster.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 30 
Mittelfristig ist auch noch die Errichtung eines Bahnhaltepunktes „Loddenheide“ am Albersloher 
Weg in Höhe der Einmündung des Martin- Luther-King-Wegs im Zuge der geplanten Reaktivie-
rung der Westfälischen Landeseisenbahn (W LE) zwischen Sendenhorst und Münster -Haupt-
bahnhof geplant. 
4.3  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhandenen Netze 
sichergestellt. Die Entsorgung wird im Rahmen der ver bindlichen Bauleitplanung bzw. mit der 
Realisierung sichergestellt.  
4.4  Immissionsschutz  
Durch das geplante Vorhaben werden Immissionen ausgelöst. Durch die Planung wird ein Kfz -
Aufkommen von max imal 900 Kfz am Tag prognostiziert. Eine Erhöhung der Lärm pegel um 
3 dB(A) im öffentlichen Straßen im Sinne der TA Lärm  98, Kapitel 7.4. , ist aufgrund der ver-
gleichsweise geringen Kfz-Frequentierung nicht zu erwarten. Bereits auf dem Albersloher Weg 
ist von einer Vermischung des vorhabenbezogenen Verkehrs mit dem übrigen Verkehr auszuge-
hen. Maßnahmen zur Minderung der Verkehrsgeräusche im öffentlichen Straßenraum nach TA 
Lärm sind daher nicht zu ergreifen. Eine Wohnbebauung, die Lärmpegel im Bereich der verfas-
sungsmäßigen Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) aufweisen und deren Lärmvorbelastung 
vorhabenbedingt erhöht werden könnte, ist nicht vorhanden. 
Die Ermittlung der entstehenden Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes 
erfolgen darüber hinaus auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.  
4.5  Altlasten / Altstandorte  
Im Altlastenkataster der Stadt Münster ist für den Änderungsbereich der 43.  Änderung des Flä-
chennutzungsplans folgende Altlasten-Verdachtsfläche eingetragen: 
Altlast-/Verdachtsfläche 841: Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im 
Rahmen der geplanten Umnutzung des Grundstücks wurden bodenschutzrechtliche Untersu-
chungen durchgeführt. Die chemischen Analysen der entnommenen Bodenproben zeigten Be-
lastungen mit PAK (polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Koh-
lenwasserstoffen) und KW (Kohlenwasserstoffe). In Teilbereichen wurde die Fläche saniert. 
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Fläche auch im Bebauungsplan zu kennzeich-
nen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen 
werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Der FNP -Änderung 
steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.  
4.6  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denkmal-
geschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei 
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturge-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde , aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bo-
denbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 30 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. 
4.7  Entwässerung  
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-
chergestellt.  
5.  Arten- und Biotopschutz  
Unter Berücksichtigung der im FNP-Änderungsbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Ar-
ten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art 
des Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung ausrei-
chend. Die durchgeführte Artenschutzvorprüfung (PLANU GBR 2019) sowie die untere Natur-
schutzbehörde sehen auf der Ebene der Bebauungsplanung Vermeidungsmaßnahmen vor (Ge-
bäudekontrolle vor Beginn der Bauarbeiten), unter deren Voraussetzung das Eintreten von Ver-
botstatbeständen des § 44 Absatz 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen wer-
den kann.  
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen. 
Bezüglich darüber hinaus gehender Belange des Arten-  und Biotopschutzes wird auf den Um-
weltbericht, Kap. 6.4.2 v erwiesen. Zusammenfassend steht die Planung dem Arten - und Bio-
topschutz nicht entgegen. 
6.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
6.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Nach § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB ist im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen eine Um-
weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die 43.  Änderung des FNP der 
Stadt Münster unterliegt dieser Prüfpflicht. Zweck des Umweltberichts ist die Ermittlung, Beschrei-
bung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes und der erheblichen planbedingten Um-
weltauswirkungen. Die Bewertung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt dabei schutzgutbezo-
gen anhand üblicher naturwissenschaftlicher Bewertungsmaßstäbe im Sinne der Umweltvor-
sorge.  
Der Umweltbericht stellt einen gesonderten, unselbstständigen Teil der Begründung dar. 
In den Umweltbericht werden sowohl nachteilige als auch positive planbedingte Auswirkungen 
auf die Umwelt aufgenommen. Untersuchungsumfang und -tiefe sind auf erhebliche, abwägungs-
relevante Umweltauswirkungen begrenzt. 
Der inhaltliche Aufbau des Umweltberichtes gliedert sich entsprechend der Anlage  1 zu § 2 Ab-
satz 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB.  
Abschichtung 
Im Bereich der 43. Änderung des FNP wird im Parallelverfahren der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan Nr. 604 aufgestellt. Auch für diesen Plan wird ein Umweltbericht erstellt. Gemäß §  2 
Absatz 4 BauGB soll dabei eine Abschichtung erfolgen: „Wird eine Umweltprüfung für das Plan-

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 30 
gebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs -, Flächennutzungs- oder Bebauungsplan-
verfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig 
durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkun-
gen beschränkt werden“. 
Sind die Zielsetzungen und Regelungsgegenstände des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
und der Flächennutzungsplanänderung wie im vorliegenden Fall praktisch deckungsgleich, kann 
im Rahmen der für beide Verfahren jeweils durchzuführenden Umweltprüfung von der Abschich-
tungsregelung des § 2 Absatz 4 Satz 5 BauGB Gebrauch gemacht werden. 
Im vorliegenden Fall wird das Flächennutzungsplanänderungsverfahren Nr. 43 parallel zum Be-
bauungsplanverfahren Nr. 604 durchgeführt. Da es sich um einen vorhabenbezogenen B -Plan 
handelt, der eine große Untersuchungstiefe auf weist, wird eine Abschichtung „von unten nach 
oben“ vorgenommen und im FNP-Änderungsverfahren ggf. auf die detaillierten Ausführungen im 
Bebauungsplanverfahren verwiesen. 
Methodik 
Im Grundsatz wird in der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB im Sinne einer ökologischen 
Risikoanalyse eine schutzgutbezogene Bewertung der Bedeutung der Schutzgutfunktionen und 
deren Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit gegenüber den planbedingten Wirkungen vorgenom-
men, aus der sich eine abschätzbare Auswirkungsintensität ergibt. Die detaillierte Beschreibung 
erfolgt im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 604, auf den im Sinne der 
Abschichtung hier verwiesen wird. 
6.2  Kurzdarstellung der Planung 
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als GE dargestellte Bereich zu 
einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kern-
sortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden.  
Aktuell gibt es innerhalb des Änderungsbereichs eine konkrete investorenseitige Ansiedlungspla-
nung für einen großflächigen Möbelmarkt. Auf dem ca. 14.200 m² umfassenden Grundstück plant 
die XXXLutz-Gruppe ein Trendmöbelhaus Mömax mit ca. 7.000  m² Verkaufsfläche und einem 
Restaurant auf ca. 380 m². Zusätzlich soll ein Anbau für das Lager erfolgen. 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Im Baugesetzbuch und in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes NRW sind für die je-
weiligen Schutzgüter Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung 
zu berücksichtigen sind. Aufgeführt werden dort –  zunächst noch ohne Raumbezug –  die maß-
geblichen Grundsätze als rein inhaltliche Anforderungen an den Bewertungsrahmen der Umwelt-
prüfung. Beachtet wird das Bau-  und Planungsrecht (insbesondere BauGB) sowie das Umwelt - 
und Naturschutzrecht.  
Folgende planerischen Vorgaben mit Raumbezug sind zu berücksichtigen: 
Landes- und Regionalplanung 
Im gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein- Westfalen (L
AND NRW 2016) ist d er FNP-
Änderungsbereich vollständig als Siedlungsraum dargestellt.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 30 
Der Regionalplan Münsterland (BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER 2014) stellt d en FNP-
Änderungsbereich sowie sein Umfeld als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Unmittelbar östlich 
verläuft eine Straße für den vorwiegend überregionalen Verkehr (Albersloher Weg) und parallel 
dazu auf dessen Ostseite ein Schienenweg. 
Bauleitplanung 
Der Flächennutzungsplan (STADT MÜNSTER 2004) stellt den Vorhabenbereich und dessen südli-
ches und westliches Umfeld als Gewerbegebiet dar. Nördlich grenzen Sondergebietsflächen an. 
Im Westen ist die Verkehrsachse „Albersloher Weg“ mit Straßen- und Schienenwegen sowie öst-
lich davon eine Grünfläche (Kleingär ten) dargestellt. Südlich des Vorhabenbereichs verläuft in 
ostwestlicher Richtung eine Richtfunktrasse. 
Der Vorhabenbereich liegt innerhalb des seit dem 06.02.1998 rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 404 „Loddenheide – Albersloher Weg / An den Loddenbüschen mit einer 1. Änderung vom 
27.10.2000 (S
TADT MÜNSTER 1998). Im Bebauungsplan wird das Gebiet als Gewerbegebiet mit 
einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Randlich im Osten ist eine Grünfläche entlang des Albersloher 
Weges festgesetzt. 
Landschaftsplanung 
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Innenbereich und somit nicht im Geltungsbereich der derzeit 
gültigen Landschaftspläne der Stadt Münster (STADT MÜNSTER 2019b). 
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die Gliederung aller Schutzgutkapitel ist methodisch gleichartig auf gebaut und umfasst jeweils 
die folgenden Schritte: 
 Benennung der wesentlichen Schutzgutfunktionen  
 Bestandsbeschreibung einschließlich der Vorbelastungssituation (Basisszenario) 
 Ableitung der schutzgutbezogenen Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit (gering, mittel, 
hoch, sehr hoch) 
 Prognose bei Durchführung der Planung 
 Beschreibung der planbedingten Wirkungen auf das Schutzgut 
 Einstufung der Wirkintensität (gering, mittel, hoch, sehr hoch) 
 Überlagerung der Schutzgut-Empfindlichkeiten mit den ermittelten Wirkintensitäten zur 
Ableitung der jeweiligen Auswirkungsstärke und der umweltfachlichen Erheblichkeits-
schwelle 
 Darstellung und Diskussion der ermittelten planbedingten Auswirkungen 
Die ermittelte umweltfachliche Erheblichkeit ist im Regelfall mit der Abwägungserheblichkeit im 
Sinne des BauGB gleichzusetzen. 
Die Prognose bei Nichtdurchführung der Planung wird in Kapitel 6.5 behandelt.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 30 
6.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung ins-
gesamt erfolgt für einen städtischen, bebauten Bereich. Unbebautes Freiland ist nur in Form von 
Gewerbebrache südlich des FNP-Änderungsbereichs betroffen. Hauptsächliche Funktionen in-
nerhalb des Schutzgutes sind die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungs- und Frei-
zeitfunktion. 
Derzeitige Umweltsituation 
Bebaute Umwelt 
Der FNP-Änderungsbereich selbst ist durch einen Gastronomie-Großhandel genutzt. Als Versor-
gungszentrum im Süden von Münster zieht das Gewerbegebiet Loddenheide täglich Menschen 
zum Einkauf mit hoher Frequenz an und besitzt unter diesem Gesichtspunkt für das hier unter-
suchte Schutzgut „Mensch“ eine gewisse Bedeutung. Eine Bewertung dieser Funktionen ist we-
niger als Umweltfaktor als vielmehr aus städtebaulicher Sicht vorzunehmen. 
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nur jenseits des Albersloher Weges auf dessen Ostseite 
gegeben, da hier flächige Wohnbebauung (Einfamilienhaussiedlung) prägend ist. Dessen Woh-
numfeldfunktionen beschränken sich jedoch auf die östliche Seite der breiten Verkehr s-
wegeachse, die eine funktionale und optische Barriere darstellt, so dass trotz der relativen Nähe 
zum FNP-Änderungsbereich (ca. 150 m) kein erholungsrelevanter Funktionsbezug besteht. Be-
sondere räumlich-funktionale Verknüpfungen im Sinne eines siedlungsnahen Raumes der Feier-
abenderholungen sind aufgrund der geringen Attraktivität des Gewerbegebietes nicht gegeben. 
Erholungsrelevante Einrichtungen bestehen nicht. 
Unbebaute Umwelt 
Der FNP-Änderungsbereich selbst zählt zur bebauten Umwelt. Südlich angrenzend befindet sich 
eine größere, gewerbliche Brachfläche, die im ansonsten dicht bebauten Umfeld Freiraumfunkti-
onen bis zur Realisierung einer Bebauung übernimmt. Erlebbar ist dieser „Freiraum“ von dem 
östlich und südlich vorhandenen Fuß- und Radweg, der die Straßenzüge des Albersloher Weges 
und des Willy-Brandt-Weges begleitet. Ausgewiesene Wander- oder Radwanderwege sind nicht 
vorhanden. 
Zur einrichtungsbezogenen Erholung ist eine Kleingartenanlage östlich des Albersloher Weges 
zu zählen, die am Rand des Unter suchungsraumes liegt. Ein Funktionsbezug zum FNP -
Änderungsbereich ist durch die Barrierewirkung der Verkehrswegeachse „Albersloher Weg“ nicht 
gegeben. 
Vorbelastung 
Als Vorbelastungen bezüglich des Schutzgutes „Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insge-
samt“ sind ausschließlich vom Menschen selbst geschaffene Beeinträchtigungen der Wohn- und 
Erholungsnutzung aufzuführen. Dabei sind grundsätzlich anzuführen: 
 Störung der Funktionsbeziehungen (Trennwirkung der Wegebeziehungen) durch Ver-
kehrswege, namentlich der Verkehrsachse „Albersloher Weg“,   
 Lärm- und Lichtimmissionen v. a. durch umliegenden Straßen- und Bahnverkehr sowie 
die gewerbliche Nutzung.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 30 
 Die durch den Verkehr und das Gewerbegebiet entstehenden Lärm- und Lichtemissio-
nen wirken grundsätzlich belastend auf den Raum. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Die Empfindlichkeit bezüglich des Schutzgutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ 
gegenüber anlage-, bauzeit- und betriebsbedingten Auswirkungen wird im Wesentlichen anhand 
der Kriterien der Aufenthaltsqualität / Nutzungsfrequenz des Raumes sowie an dem Grad der 
örtlichen Gebundenheit / Ausweichmöglichkeit der Nutzenden bewertet.  
Der FNP-Änderungsbereich weist aufgrund seiner Funktion als Versorgungszentrum sowie sei-
ner Lage innerhalb des 500 m-Wohnumfeldes um geschlossene Siedlungsbereiche ohne visuelle 
oder funktionale Beziehungen grundsätzlich eine mittlere Raumempfindlichkeit auf. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Die Planung verändert die Gebäudekubaturen und Flächenaufteilung gegenüber dem Ist-Zustand 
nur unwesentlich. Durch die vorgesehene Nutzung als Möbelhaus wird sich die Besucherfre-
quenz gegenüber der heutigen Nutzung (Gastro-Bedarf, Autovermietung) jedoch voraussichtlich 
erhöhen; hierdurch ergibt sich ein erhöhter Gestaltungsanspruch; insbesondere ist eine Erhöhung 
des derzeit nur spärlichen Grünanteils wünschenswert. 
Wirkungen 
Dauerhafter Verlust von Freiraum bzw. Räumen mit Wohnumfeldfunktion (anlagebedingt) 
Ein Verlust von Freiraum wird  mit der geplanten FNP-Änderung nicht ermöglicht. Die Funktion 
des FNP-Änderungsbereichs als Versorgungszentrum bleibt bestehen und wird durch die ge-
plante Nutzung als Möbelhaus sogar noch verstärkt. Die Wirkintensität ist daher als gering zu 
bewerten.  
Licht- und Lärmimmissionen (betriebsbedingt) 
Durch die Planung wird ein Kfz -Aufkommen von max imal 900 Kfz am Tag prognostiziert. Eine 
Erhöhung der Lärmpegel um 3 dB(A) im öffentlichen Straßenraum im Sinne der TA Lärm 98, sind 
aufgrund der vergleichsweise geringen Kfz-Frequentierung nicht zu erwarten.  
Betriebsbedingte planbedingte Auswirkungen durch Zunahme von Lärm- und auch Lichtimmissi-
onen, v. a. durch planungsinduzierten Verkehr oder durch Gebäude-  und Straßenbeleuchtung, 
überschreiten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Nutzung innerhalb eines Gewer-
begebietes mit entsprechendem Verkehr und den daraus resultierenden Vorbelastungen das 
Maß der Erheblichkeit nicht.  
Es wird davon ausgegangen, dass auch bei einer Umwidmung von GE in SO einschlägige Grenz- 
und Richtwerte nicht überschritten werden. Die Wirkintensität ist dementsprechend als gering 
einzustufen. 
Sonstige betriebsbedingte Wirkungen 
Betriebsbedingte Wärme- oder Strahlungsemissionen sind aufgrund der geplanten Nutzung als 
Möbelhandel nicht zu erwarten.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 30 
Störfallrisiko 
Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom FNP-
Änderungsbereich aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden 
im FNP-Änderungsbereich nicht gelagert und genutzt. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle. 
Planbedingte Auswirkungen 
Die ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen eine höchstens geringe Wirkintensität. Bei 
einer gleichzeitig mittleren Raumempfindlichkeit wird das Maß der Erheblichkeit nicht überschrit-
ten. Eine Verträglichkeit der FNP-Änderung mit den Belangen des Schutzgutes „Mensch,  Ge-
sundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.  
6.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind die allgemeinen Lebensraumfunktio-
nen der Biotoptypen, die Habitatfunktion für Tierarten und deren Entwicklungsbereiche sowie die 
Biotopverbundfunktionen. 
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG werden als eigenständige Unterlage 
behandelt, die für sowohl für die 43.  FNP-Änderung als auch für den B -Plan Nr. 604 Gültigkeit 
hat. 
Derzeitige Umweltsituation 
Bezüglich der naturräumlichen Zuordnung des FNP-Änderungsbereiches sowie der potenziellen 
natürlichen Vegetation wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbericht zum B -Plan 
Nr. 604 verwiesen. 
Für den FNP-Änderungsbereich und das nahe Umfeld wurde am 28.06 2019 eine Geländebege-
hung durchgeführt, um den Bestand zu erfassen.  
Der FNP-Änderungsbereich weist den typisch stark versiegelten und überbauten Charakter eines 
Gewerbegebietes auf. Im Süden befindet sich ein großflächiger Gebäudetrakt m it versiegelter 
Umfahrung; nördlich grenzen zusammenhängende Stellplatzflächen mit Zuwegung an. Im Wes-
ten befindet sich eine glasüberdachte Lagerfläche. 
Grünstrukturen innerhalb des FNP -Änderungsbereiches beschränken sich auf eine spärliche 
Überstellung der Parkplätze mit Laubbäumen sowie kleinerer Randbepflanzungen. 
Südwestlich bzw. südöstlich an den FNP -Änderungsbereich grenzt eine große, zusammenhän-
gende, gewerbliche Brachfläche an. Diese ist als zukünftiger Standort für den geplanten Neubau 
des Polizeipräsidiums Münster vorgesehen. Neben den sich in Eigenentwicklung ausbreitenden 
Gehölzen ist im Luftbild eine lichte Ruderalflur erkennbar (vgl. Abb. 1).

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 30 
 
Abbildung 1: Nutzungsstruktur im Untersuchungsgebiet (schwarz gestrichelt) 
Das weitere Umfeld ist ebenfalls durch einen urbanen Charakter geprägt. D er FNP -
Änderungsbereich und die Brache werden durch weitere Gewerbeflächen sowie im Osten durch 
den Verlauf des Albersloher Weges umschlossen. Östlich des Albersloher Weges grenzen Ein-
zelhausbebauung mit großem Ziergartenanteil sowie eine intensiv bewirtschaftete Kleingarten-
anlage an.  
Die den Albersloher Weg beidseitig begleitenden Bahntrassen sind von Grünflächen gesäumt; 
östlich der breiten Straße sind dies Böschungsgehölze (Silberweide, Salweide, Esche, Weiß-
dorn), westlich eine Ruderalfläche. 
Schutzgebiete oder -objekte sind im FNP-Änderungsbereich sowie im Umfeld nicht ausgewiesen.  
Biotopverbund 
Am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes liegt östlich des Albersloher Weges - und damit 
ohne direkten Funktionsbezug zum FNP-Änderungsbereich - eine der vier Teilflächen der lan-
desweiten Biotopverbundfläche VB-MS-4011-007 „Bahnböschungen und Bahnbrachen im Innen-
stadtbereich“, die sich nach Norden und Süden außerhalb des Untersuchungsgebietes fortsetzt. 
Der Verbundfläche kommt als strukturierendes Vernetzungselement der Stadtlandschaft eine be-
sondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbundsystem zu. 
Vorbelastung 
Im vorliegenden Fall ergeben sich Vorbelastungen bezüglich der Tier - und Pflanzenwelt insbe-
sondere durch Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen im direkten Umfeld durch Straßen, Bahn-
linie und Gewerbenutzung. Darüber hinaus sind erhebliche Vorbelastungen durch den hohen 
Grad an Überbauung und Versiegelung mit der Folge von Flächenverlusten und Zerschneidungs-
wirkungen anzuführen.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 30 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Aufgrund der starken urbanen Prägung und der weitestgehend vollständig überbauten und ver-
siegelten Fläche werden im FNP -Änderungsbereich flächig nur sehr geringe Empfindlichkeiten 
erreicht. Eine mittlere Empfindlichkeit ist bezüglich der Tier - und Pflanzenwelt den wenigen Ge-
hölzstrukturen zuzuschreiben, die den Verkehrsraum (Zufahrt, ruhender Verkehr) spärlich gestal-
ten. Wechselwirkungen bestehen zu den Schutzgütern Klima und Landschaft, bei denen eine 
Werteinstufung unter jeweils anderen Schwerpunkten erfolgt. 
Die Grünflächen im Umfeld des Albersloher Weges werden gering empfindlich eingestuft. Ver-
antwortlich sind hier neben der Strukturarmut die intensive Pflege und die starken randlichen 
Vorbelastungen. 
Im Umfeld des FNP-Änderungsbereichs ist die bereits beschriebene gewerbliche Brachfläche als 
„Natur auf Zeit“ zu bewerten. Die Empfindlichkeit aus Sicht der Tier- und Pflanzenwelt ist mittel 
einzustufen. Hoch empfindliche Bereiche befinden sich ausschließlich östlich des Albersloher 
Weges, insbesondere aufgrund der gegebenen Biotopverbundfunktion im Korridor entlang der 
hier verlaufenden Bahnlinie. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Dauerhafter Verlust von Biotoptypen (anlagebedingt) 
Die Planung betrifft neben bereits versiegelten Flächen ggf. eingrünende Gehölze im Parkplatz-
bereich. Biotoptypen mit einer relevanten Wertigkeit für die Lebensraumfunktion sind nicht betrof-
fen. Die Wirkintensität einer geplanten Umwidmung von GE in SO ist gering. 
Entwertungen durch Randeffekte und Zerschneidung (anlage- und betriebsbedingt) 
Die Randeffekte der Planung haben auf das Umfeld einen nur sehr geringen Einfluss , da das 
Umfeld bereits bebaut ist oder aber im südlichen und östlichen Umfeld für eine Bebauung vorge-
sehen ist. Die Verbundfunktion östlich des Albersloher Weges wird darüber hinaus nicht beein-
trächtigt. Die Wirkintensität wird deshalb insgesamt gering eingestuft.  
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
beplanten Biotoptypen (versiegelte Flächen) nicht gegeben.  
Artenschutz 
Unter Berücksichtigung der im FNP-Änderungsbereich mit Umfeld potenziell vorkommenden Ar-
ten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebender europäischer Vogelarten sowie der Art 
des Vorhabens und der Größe des Eingriffsbereichs ist die Datenlage für eine Bewertung ausrei-

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 30 
chend. Die Artenschutzvorprüfung (PLANU GBR 2019) sowie die Untere Naturschutzbehörde se-
hen auf der Ebene der Bebauungsplanung Vermeidungsmaßnahmen vor (Gebäudekontrolle vor 
Beginn der Bauarbeiten), unter deren Voraussetzung das Eintreten von Verbotstatbeständen des 
§ 44 Absatz 1 BNatSchG bereits ohne Detailprüfung ausgeschlossen werden.  
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen. 
6.4.3 Fläche und Boden 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung für Fläche und Boden sind dessen wesentliche Funktionen 
maßgeblich: 
 Verbrauch von Freifläche 
 Funktion als Wuchsstandort für Pflanzen mit den Kriterien Standortpotenzial für natürli-
che Pflanzengesellschaften (Biotopentwicklungspotenzial) sowie natürliche Bodenfrucht-
barkeit (Ertragspotenzial) 
 Funktionen im Wasserhaushalt 
 Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte 
 Speicher- und Reglerfunktion 
Derzeitige Umweltsituation 
Ein Verbrauch von Freifläche ist mit der FNP -Änderung nicht verbunden, da ausschließlich be-
reits bebautes Gelände betroffen ist. Auf eine Vertiefung der Ausführungen zum Schutzgut Fläche 
kann deshalb verzichtet werden. 
Natürliche Böden sind im Untersuchungsgebiet nicht mehr vorhanden. Auch in den nicht versie-
gelten Bereichen (Grünstrukturen, v. a. entlang der Bahnlinie, Gewerbebrache) ist aufgrund der 
starken anthropogenen Überformungen, wie etwa Bautätigkeiten, Erschließung etc., davon aus-
zugehen, dass die natürlichen Bodenfunktionen teilweise oder vollständig verloren gegangen 
sind. Als Bodenfunktionen verbleiben auf künstlichen oder weitestgehend überformten Böden 
eine Eignung als Wuchsstandort für Pflanzen sowie eine gewisse Versickerungsfähigkeit von 
Niederschlagswasser. 
Vorbelastung 
Der hohe Versiegelungsgrad im urbanen Raum wirkt bezüglich der Schutzgüter Fläche und Bo-
den stark vorbelastend auf den Raum.  
Im Bereich der vorgesehenen FNP-Änderung befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachts-
flächenkataster geführte Fläche 841, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Altlast -/Ver-
dachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung bleibt mit der 43. Änderung des Flä-
chennutzungsplans unverändert erhalten.  
Hierbei handelt es sich um einen Altstandort (Filterbauindustrie). Im Rahmen der geplanten Um-
nutzung des Grundstücks wurden bodenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt. Die che-
mischen Analysen der entnommenen Bodenproben zeigten Belastungen mit PAK (polycyclischen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen), BTX (aromatischen Kohlenwasserstoffen) und KW (Kohlen-
wasserstoffe). In Teilbereichen wurde die Fläche saniert.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 30 
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die Fläche auch im Bebauungsplan zu kennzeich-
nen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen 
werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Der FNP -Änderung 
steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Im FNP-Änderungsbereich sind keine schutzwürdigen Böden verbreitet.  
Für die nicht überbauten Bereiche (außerhalb des FNP-Änderungsbereiches) wird bezüglich des 
Schutzgutes Boden daher eine mittlere Grundempfindlichkeit angenommen, da auch bei über-
formten und künstlichen Böden wesentliche Bodenfunktionen übernommen werden können 
(s.o.). Bereits versiegelte oder überbaute Standorte sind dagegen gering empfindlich eingestuft. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Dauerhafter Verlust von Böden (anlagebedingt) 
Die FNP-Änderung ist nicht mit einem relevanten Bodenverlust verbunden. Die Anteile an Über-
bauung und Flächenversiegelung verändern sich gegenüber dem Ist-Zustand nur unwesentlich. 
Die Wirkintensität ist somit als gering zu bewerten. 
Betriebsbedingte Zunahme von Schadstoffbelastungen 
Die FNP-Änderung ermöglicht keine Ansiedlung emittierender Betriebe. Zusätzliche Schadstoff-
belastungen durch die Zunahme von Liefer - und Besucherverkehren sind zu vernachlässigen. 
Die Wirkintensität ist daher als gering einzustufen 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Wirkin-
tensitäten als auch der geringen Empfindlichkeiten der überbauten Böden die umweltfachliche 
Erheblichkeit nicht erreichen.  
6.4.4 Wasser 
Innerhalb der Schutzgutbetrachtung Wasser sind für die wesentlichen Funktionen maßgeblich: 
 Gewässerökologische Funktionen 
 Vorfluterfunktionen 
 Nutzungsfunktionen

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 30 
Derzeitige Umweltsituation 
Oberflächenwasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. 
Grundwasser 
Im Bereich des Untersuchungsgebietes steht der Grundwasserkörper „Münsterländer Ober-
kreide“ (Kennung DE_GB_DENW_3_12) in äolischen Lockergesteinen an ( MULNV 2019). Der 
mengenmäßige Zustand wird als gut eingestuft, der chemische Zustand dagegen als schlecht. 
Das Grundwasser steht nicht oberflächennah an. Die Grundwasserneubildungsrate liegt bei 200 
– 300 mm im Jahr. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist sehr niedrig eingestuft  
(STADT MÜNSTER 2019a). 
Vorbelastung 
Vorbelastungen bestehen vor allem durch die gegebene starke Versiegelung und Überbauung 
infiltrationsfähiger Standorte. Die Grundwasserneubildung im Untersuchungsgebiet ist stark be-
einträchtigt.  
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Der FNP-Änderungsbereich liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Auch Überschwem-
mungsgebiete sind nicht festgesetzt. 
Gegenüber einer mit einer Versiegelung bzw. Bebauung einhergehenden Verringerung der 
Grundwasserneubildungsrate wird wegen der hoch einzustufenden Bedeutung des Grundwas-
servorkommens auch eine hohe Empfindlichkeit zugewiesen.  
Die Verschmutzungsgefahr ist abhängig vom Grundwasserflurabstand sowie von der Durchläs-
sigkeit der überlagernden D eckschichten. Da oberflächennahes Grundwasser weitestgehend 
nicht zu erwarten ist, ist hier die Empfindlichkeit gering einzuschätzen. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Verringerung der Grundwasserneubildung durch dauerhafte Überbauung und Flächenversiege-
lung (anlagebedingt) 
Ein nachhaltiger Verlust versickerungsfähigen Untergrundes ist im vorliegenden Fall nicht gege-
ben, da der FNP-Änderungsbereich fast ausschließlich bereits versiegelte Flächen betrifft. Eine 
relevante Verringerung der Grundwasserneubildung ist damit auszuschließen. Auch eine Ver-
schärfung der Hochwassergefahr ist nicht zu erwarten. Die Wirkintensität ist als gering zu bewer-
ten. 
Betriebs- und bauzeitbedingte Verschmutzungsgefährdung 
Bezüglich der bauzeitbedingten Verschmutzungsgefährdungen kann aufgrund der guten techni-
schen Vermeidungsmöglichkeiten nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung, 
dass nur bereits versiegelte Standorte betroffen sind und sich die Entwässerungssituation nicht 
ändert, davon ausgegangen werden, dass kein Gefährdungspotenzial besteht.  Die Wirkintensität 
ist somit als gering zu werten.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 30 
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass unter der Voraussetzung, dass sich die Entwässerung nicht ändert, 
ausschließlich bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden und später eine um-
sichtige Bauausführung erfolgt, alle planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser die 
umweltfachliche Erheblichkeit nicht erreichen. 
6.4.5 Klima / Luft 
Hauptsächliche Funktionen innerhalb des Schutzgutes sind die Frischluftproduktion und -leitfunk-
tionen sowie bioklimatische Funktionen. 
Derzeitige Umweltsituation  
Das Untersuchungsgebiet liegt übergeordnet in einem ozeanisch geprägten Klima mit mäßig war-
men Sommern und milden Wintern. Vorherrschende Windrichtung ist Südwest bis West bei mitt-
leren Niederschlagssummen von 743 mm im Jahr (A. MÜSKENS 2004) .  
Der FNP-Änderungsbereich liegt in einem Gewerbe-/Industrie-Klimatop, welches sich durch ei-
nen hohen Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- und prozessspezifische 
Emissionen kennzeichnet.  
Besondere Klimafunktionen sind dem Untersuchungsgebiet darüber hinaus nicht zugewiesen. 
Grundsätzliche Funktionen für das lokale Bioklima übernehmen Gehölzbestände als dämpfende 
Klimaelemente innerhalb des Untersuchungsgebietes. Der Gehölzstreifen entlang der Bahnlinie 
östlich des Albersloher Weges besitzt eine grundsätzliche lufthygienische Regenrationsfunktion, 
auch aufgrund der Lage zu Emissionsquellen in Gew erbe- und Verkehrsflächen. Aufgrund der 
verhältnismäßig geringen Größe sowie der umgebenden Bebauungen als Barriere ist die Reich-
weite der klimatischen Wohlfahrtswirkung des Untersuchungsgebietes aber nur gering ausge-
prägt. 
Vorbelastung 
Als Vorbelastung sind die Versiegelung und Überbauung des Raumes zu werten, welche als kli-
matische Ungunstfaktoren anzuführen sind. Zudem bestehen durch die starke verkehrliche und 
gewerbliche Nutzung Quellen für Schadstoffemissionen, die belastend auf das lokale Klima wir-
ken. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Besondere Schutzausweisungen (z. B. Klimaschutzwald) sind bezüglich des Schutzgutes nicht 
ersichtlich. 
Dem FNP-Änderungsbereich sowie dem Umfeld wird aufgrund der gegebenen Vorbelastung eine 
geringe Schutzgutempfindlichkeit zugewiesen. Eine Ausnahme bilden die einzelnen Gehölzbe-
stände, die eine grundsätzliche lufthygienische Ausgleichsfunktion aufweisen und daher als mittel 
empfindlich gegenüber einer Inanspruchnahme einzustufen sind.

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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 30 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
Versiegelung von klimarelevanten Freiflächen  
Ein Verlust von klimarelevanten Freiflächen erfolgt nicht, da ausschließlich bereits überbaute Flä-
chen innerhalb des Gewerbe-/Industrieklimatops in Anspruch genommen werden. Die Wirkinten-
sität ist daher als gering einzustufen. 
Verlust klimarelevanter Gehölzstrukturen 
Ein Verlust von dem Parkplatz beschattenden Gehölzen ist in geringem Umfang durch die FNP-
Änderung nicht auszuschließen. Die Wirkintensität ist aufgrund des nachhaltigen Verlustes sehr 
hoch. 
Funktionsverlust des klimatischen Gesamtfreiraumes 
Als Gewerbe-/Industrieklimatop ist das Gebiet als Raum mit klimatischer Ungunst zu bewerten. 
Klimatisch relevante Funktionen übernimmt der FNP-Änderungsbereich nicht. Ein Funktionsver-
lust kann daher nicht hergeleitet werden. Die Wirkintensität wird daher als gering eingestuft. 
Betriebsbedingte Luftschadstoffzunahme 
Eine relevante Zunahme von Schadstoffemissionen wird durch die FNP-Änderung nicht ermög-
licht. Eine relevante Zunahme des Zuliefer- bzw. Kundenverkehrs ist nicht zu erwarten, sodass 
auch diesbezüglich keine Zunahme von Schadstoffemissionen erfolgt. Die Wirkintensität ist als 
gering einzustufen. 
Bauzeitbedingte Wirkungen 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Die FNP-Änderung erlaubt darüber hinaus die Umsetzung einer Vermeidungs- und Minimierungs-
strategie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (z.B. Stellplatz- oder Dachbegrünung). 
Auswirkungen auf das Globalklima sind unter der Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits 
versiegelte Standorte innerhalb des Gewerbegebietes betroffen sind, auszuschließen. Relevante 
Emissionen von Treibhausgasen sind aufgrund des höchstens gering zunehmenden Verkehrs-
aufkommens ebenfalls auszuschließen.  
6.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Der Schutz der Landschaft ist in §  1 Absatz 1 BNatSchG verankert: „Natur und Landschaft sind 
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 30 
[…] so zu schützen, dass […] die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von 
Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind“. 
Im vorliegenden Fall ist keine freie Landschaft, sondern im städtisch geprägten Raum das „Orts-
bild“ zu beschreiben und zu bewerten.  
Derzeitige Umweltsituation  
Der FNP-Änderungsbereich liegt in einem stark versiegelten innerstädtischen Gewerbegebiet. 
Grünstrukturen befinden sich nur vereinzelt in Form von Einzelgehölzen im Stellplatzbereich und 
randlich eingrünenden Hecken. Insgesamt übernimmt der  FNP-Änderungsbereich selbst auf-
grund des stark überbauten Umfeldes und fehlender Sichtbeziehungen in das Umland keine be-
sondere Funktion für das übergeordnete Ortsbild. Lediglich die Gehölze sind als grundsätzlich 
gliedernde und belebende Landschaftselemente anzuführen. 
Im Umfeld des FNP-Änderungsbereiches ist die südlich angrenzende, gehölzreiche gewerbliche 
Brache als „Landschaft auf Zeit“ zu betrachten, die im derzeitigen Zustand eine Durchgrünung 
und Kaschierung der umliegenden Gebäude bewirkt. Weitere ortsbildprägende Strukturen befin-
den sich östlich des Albersloher Weges, wo die bahnbegleitenden Gehölze eine sichtverschat-
tende und raumgliedernde Funktion entfalten. 
Vorbelastungen 
Als Vorbelastung bzw. Defizit im Hinblick auf das Ortsbilderleben ist die starke Versiegelung und 
anthropogene Überformung zu werten. Durch die visuellen E inflüsse des Gewerbegebietes als 
wahrnehmbare anthropogen-technische Überprägung ist die Ungestörtheit des Raumes stark be-
einträchtigt. Die Beunruhigung wird durch den Verkehr auf dem Albersloher Weg wesentlich ver-
stärkt. 
Schutzwürdigkeit / Empfindlichkeit 
Der FNP-Änderungsbereich unterliegt nicht dem Landschaftsschutz. Unter Berücksichtigung des 
urbanen Umfeldes und der  damit einhergehenden Vorbelastungen wird dem FNP -Änderungs-
bereich eine geringe Empfindlichkeit gegenüber der Umwidmung in ein Sondergebiet  zugewie-
sen, da sich die grundsätzliche bauliche Nutzung hierdurch nicht verändert.  Den Gehölzstruktu-
ren werden als grundsätzliche gliedernde Elemente eine mittlere Bedeutung und damit Empfind-
lichkeit zugeordnet. Gegenüber von der Planung ggf. ausgehenden visuellen Fernwirkungen über 
den FNP-Änderungsbereich hinaus bestehen im Umfeld aufgrund fehlender Sichtbeziehungen 
nur geringe Empfindlichkeiten. 
Im Umfeld der Planung ist die südlich gelegene Brache nur mittel empfindlich zu bewerten, da sie 
nur vorübergehend bis zur Realisierung der geplanten rechtskräftigen Bebauungsplanung Funk-
tionen erfüllen kann; die östlich des Albersloher Weges stockenden Gehölze im Bereich der Bahn-
linie sind aufgrund ihrer sichtverschattenden und gliedernden Funktionen hoch empfi ndlich ein-
zustufen.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 30 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Wirkungen 
anlagebedingter Verlust von Landschaftsraum/-elementen 
Der FNP-Änderungsbereich besteht hauptsächlich aus bereits versiegelte Gewerbeflächen. Die 
Wirkintensität ist als gering einzustufen. Gliedernde Gehölzstrukturen werden ggf. in geringem 
Umfang beansprucht. Hier ist die Wirkintensität hoch. 
Technisierung/Überprägung angrenzender freier Landschaft 
Da es sich um die Nachnutzung bestehender Gewerbeflächen auf  bereits versiegelten Flächen 
handelt, ist eine relevante Technisierung der Landschaft nicht zu erkennen. Die Wirkintensität 
wird als gering eingestuft. 
Betriebs- und bauzeitbedingte visuelle (Licht, Bewegung) und akustischen Beunruhigung 
Betriebsbedingte visuelle und akustische Störwirkungen liegen unterhalb der Erheblichkeits-
schwelle, da die Planung vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastungen innerhalb des 
Gewerbegebietes nur unwesentlich mit einer Steigerung von Lichtemissionen einhergeht und 
keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Die Wirkintensität daher als 
gering einzustufen. 
Bezüglich der bauzeitbedingten Wirkungen wird im Sinne der Abschichtung auf den Umweltbe-
richt zum B-Plan Nr. 604 verwiesen. Für die FNP-Änderung spielt dieser Aspekt eine untergeord-
nete Rolle.  
Planbedingte Auswirkungen 
Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehen-
den Gewerbegebietes überplant werden und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder 
Lärmemissionen zu erwarten ist, gehen von der geplanten FNP -Änderung keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) aus. 
6.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Wesentliche Funktion des Schutzgutes ist die kulturhistorische Dokumentarfunktion.  
Derzeitige Umweltsituation   
Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. Bedeut-
same Kulturlandschaftsbereiche oder kulturhistorisch bedeutsame Objekte sind nicht betroffen.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Auf eine detaillierte Auswirkungsanalyse wird wegen fehlender Betroffenheit verzichtet. 
6.4.8 Wechselwirkungen 
Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden alle denkbaren funktionalen und strukturellen 
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb 
von landschaftlichen Ökosystemen verstanden. Diese Wirkungen können sich in ihrer Wirkung 
addieren, potenzieren, aber auch u. U. vermindern. Eine Sonderrolle nimmt innerhalb der Defini-

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 30 
tion von Wechselwirkungen der Mensch als Schutzgut ein, da er nicht unmittelbar in das ökosys-
temare Wirkungsgefüge integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf Natur und 
Landschaft werden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen berücksichtigt. 
Die für die Planung relevanten Bedeutungen und Empfindlichkeiten bei den einzelnen Schutzgü-
tern, die aufgrund der bekannten Wechselwirkungen miteinander in Verbindung stehen, sind in 
den entsprechenden Kapiteln genannt. 
Planbedingte Auswirkungen, die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern be-
treffen, werden in den Auswirkungsanalysen der jeweiligen Schutzgüter angesprochen. Darüber-
hinausgehende Wirkungen ergeben sich durch die Planung nicht. 
6.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für alle Umwelt-Schutzgüter ist festzustellen, dass die planbedingten Auswirkungen das Maß der 
Erheblichkeit nicht überschreiten werden. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut Klima; der mög-
liche Verlust wenn auch schwach klimawirksamer Gehölze im Bereich der Stellplatzflächen ist 
durch eine anspruchsvolle Grüngestaltung im neuen Stellplatzbereich auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung ausgleichbar. Als Verringerungsmaßnahme ist darüber hinaus eine exten-
sive Dachbegrünung im Bereich des geplanten Neubaus vorgesehen.  
Folgende artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen werden darüber hinaus im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung vorausgesetzt: 
Da nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass die betroffenen Gebäude geeignete Unter-
schlupfmöglichkeiten (Spalten, Löcher, Risse) für Fledermäuse in Bereichen, die vom Boden 
nicht eingesehen werden können, enthalten, ist vor Beginn der Bauarbeiten eine Gebäudekon-
trolle, ggf. mit einem Hubsteiger, vorzunehmen. Falls Tiere aufgefunden werden, ist deren Aus-
flug abzuwarten; werden keine Tiere gefunden, sind potenzielle Verstecke zu verschließen.  
Des Weiteren ist vor Baubeginn die Beschaffenheit der Dachoberfläche auf das Vorhandensein 
von Tierarten hin zu überprüfen. Die Fläche konnte vom Boden aus nicht eingesehen werden. 
Falls Vogelarten auf den Dachflächen brüten, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Natur-
schutzbehörde abzustimmen. 
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung wird sich an der derzeitigen Bestandssituation nichts 
ändern. Es ist davon auszugehen, dass der FNP-Änderungsbereich langfristig weiter der derzei-
tigen Nutzung unterliegen wird.  
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung (Baukörper, Stellplätze) und der verkehrlichen Anbin-
dung des Grundstücks an den Albersloher Weg stellt sich der Standort für eine Nach-  und Um-
nutzung als Möbelmarkt aus umweltfachlicher Sicht günstig dar. Standortalternativen sind vor 
diesem Hintergrund nicht erkennbar.  
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der 
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 30 
6.7  Überwachung (Monitoring) 
Die Städte und Gemeinden überwachen gemäß § 4c BauGB zuständigkeitshalber die erhebli-
chen Umweltauswirkungen (Ziel), die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um 
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der 
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur A bhilfe zu ergreifen (Zweck). Gemäß §  4 Abs atz 3 
BauGB unterrichten die Behörden die Stadt nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens, sofern 
die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen auf die Umwelt hat. Die Behörden haben insofern eine Bringschuld zur Information der 
Stadt über die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Informationen. 
6.8  Zusammenfassung 
Nach § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB ist im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen eine Um-
weltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die 43. Änderung des FNP der 
Stadt Münster unterliegt dieser Prüfpflicht.  
Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplans soll der bisher als GE dargestellte Bereich zu 
einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kern-
sortimenten“ (SO EH-NZK) umgewidmet werden. 
Im vorliegenden Fall wird das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren Nr. 43 parallel zum Be-
bauungsplan-Verfahren Nr. 604 durchgeführt. 
Im Folgenden werden im Wesentlichen die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Ermittlung der 
planbedingten Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammengefasst. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt 
Der FNP-Änderungsbereich zählt zur bebauten Umwelt und wird derzeit gewerblich genutzt. Die 
ermittelten planbedingten Auswirkungen erreichen zusammenfassend eine nur geringe Wirkin-
tensität. Unabhängig von den ermittelten Raumempfindlichkeiten wird deshalb das Maß der Er-
heblichkeit nicht überschritten. Eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den Belangen des Schutz-
gutes „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt“ ist gegeben.  
Ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch Unfälle oder Katastrophenfälle geht vom FNP-
Änderungsbereich aufgrund der geplanten Nutzung ebenfalls nicht aus. Gefahrenstoffe werden 
im FNP-Änderungsbereich nicht gelagert und genutzt. 
Tiere und Pflanzen 
Eine Erheblichkeit der planbedingten Auswirkungen ist aufgrund der geringen Empfindlichkeit der 
beplanten Biotoptypen (versiegelte und bebaute Flächen) nicht gegeben.  
Artenschutzrechtliche Belange stehen der geplanten FNP-Änderung nicht entgegen. 
Fläche und Boden 
Ein Verlust von Freifläche ist mit der Planung nicht verbunden. Natürlich entstandene Böden 
kommen nicht vor. 
Es ist festzustellen, dass alle planbedingten Auswirkungen sowohl aufgrund der geringen Emp-
findlichkeiten der überbauten Böden als auch der geringen Wirkintensitäten die umweltfachliche 
Erheblichkeit nicht erreichen.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
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Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 30 
Wasser 
Oberflächengewässer existieren im Untersuchungsgebiet nicht. Oberflächennahes Grundwasser 
steht zwar an, es sind aber keine planbedingten Auswirkungen zu erwarten. 
Die Planung ist diesbezüglich schutzgutverträglich einzustufen. Eine Verschärfung der Hochwas-
sersituation ist ebenfalls nicht zu erwarten. 
Klima/Luft 
Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der möglichen Gehölzverluste im Stellplatzbereich alle 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima die umweltfachliche Erheblichkeit nicht 
erreichen.  
Die FNP-Änderung erlaubt darüber hinaus die Umsetzung einer Vermeidungs- und Minimierungs-
strategie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (z.B. Stellplatz- oder Dachbegrünung). 
Auswirkungen auf das Globalklima sind unter der Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits 
versiegelte Standorte innerhalb des Gewerbegebietes betroffen sind, auszuschließen. 
Landschaft 
Unter Berücksichtigung, dass ausschließlich bereits überbaute Flächen innerhalb des bestehen-
den Gewerbegebietes überplant werden und dass keine Erhöhung betriebsbedingter Licht- oder 
Lärmemissionen z u erwarten ist, gehen von der geplanten FNP -Änderung keine erheblichen 
planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft (Ortsbild) aus. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler) und sonstige Sachgüter (z. B. Bodenschätze) sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand im FNP -Änderungsbereich und seinem unmittelbaren Umfeld nicht 
vorhanden. Planbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut können unter diesen Voraussetzun-
gen ausgeschlossen werden. 
Wechselwirkungen 
Die ökosystemaren Wechselwirkungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern so-
wie zwischen und innerhalb von landschaftlichen Ökosystemen wurden im Rahmen der schutz-
gutbezogenen Erfassungen und Bewertungen umfassend berücksichtigt. Über die bei den 
Schutzgütern behandelten Wirkungen hinausgehende Auswirkungen ergeben sich diesbezüglich 
nicht. 
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen 
Die Vermeidung, Verringerung und der Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wird auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung geregelt. Die 43. FNP-Änderung steht dem nicht entgegen. 
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 
Standortalternativen sind nicht erkennbar.  
Auch grundsätzliche Planungsalternativen am Standort zu der vorgesehenen Nachnutzung der 
bereits bestehenden baulichen Strukturen ergeben sich nicht.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 30 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen 
Aufgrund der gegebenen guten Informationslage zu allen umweltrelevanten Fragestellungen so-
wie zum Artenschutz ist davon auszugehen, dass für die Umweltprüfung hinreichend vollständige 
und konkrete Unterlagen vorhanden sind.  Zusätzliche Fachgutachten sind für eine Beurteilung 
der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter nicht erforderlich. 
Monitoring 
Besondere Maßnahmen zur Überwachung sind nicht vorgesehen.  
6.9  Quellen 
In der Begründung vorgenommene Abkürzungen sind mit Fettdruck hervorgehoben. 
Literatur 
A. MÜSKENS (2004): Die Wärmeinsel der Stadt Münster – Ausdehnung, Intensität und Belüftungs-
situation. Diplomarbeit WWU Münster, Fachbereich Geowissenschaften, Münster. 
BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2014): Regionalplan Münsterland, Münster. 
LAND NRW (2016): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). 
MULNV - MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES  
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2019): Fachinformationssystem ELWAS –  Daten zum 
Grundwasserkörper "277_08 Ruhrkarbon / östliches Emscher-Gebiet". Inkl. Daten des Geo-
logischen Dienstes NRW, Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas -hyg-
risc/src/gwbody.php?gwkid=277_08&frame=false# (zuletzt abgerufen: 01/2019). 
PLANU GBR (2019): 43. FNP-Änderung und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 604: Arten-
schutzvorprüfung – erstellt durch planU GbR Dülmen, Dülmen. 
STADT MÜNSTER (1998): Geoportal der Stadt Münster - Bebauungsplan Nr. 404 Loddenheide, 
Münster, Online unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2004): Geoportal der Stadt Münster - Flächennutzungsplan, Münster, Online 
unter: geo.stadt-muenster.de/stadtplanung. 
STADT MÜNSTER (2019a): Geoportal der Stadt Münster - Umweltkataster, Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis2/frames/in-
dex.php?PHPSESSID=0778b112694767da77c5e0e0246a79b4&gui_id=Umweltkataster 
(zuletzt abgerufen: 14.06.2019). 
STADT MÜNSTER (2019b): Landschaftsplanung, Online unter: https://www.stadt-muenster.de/um-
welt/natur-und-landschaft/landschaftsplanung/landschaftsplaene.html.

43. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Loddenheide / Albersloher Weg 198 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 30 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtteil Gremmendorf im Bereich Loddenheide / Alberslo-
her Weg 198 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Albersloher Weg 198
  • Willy-Brandt-Weg 565
  • Dag-Hammarskjöld-Weg
  • Egbert-Snoek-Straße
  • An den Loddenbüschen
  • Bertha-von-Suttner-Weg
  • Loddenheide

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Details

Aktenzeichen
V/0189/2023
Typ
Vorlagen
Datum
24.04.2023
Erstellt
27.03.2023 17:12